Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.60

Abänderung vorsorgliche Massnahmen

6. November 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1985) und B.___ (geb.

1987) heirateten 2008. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. 2011), D.___,

(geb. 2014) und E.___ (geb. 2015). Die Ehefrau hat ausserdem am [...] 2019 den

Sohn F.___ zur Welt gebracht. Die Vaterschaft des Ehemannes für diesen Sohn

wurde mit Urteil vom [...] 2019 aberkannt. Die Ehefrau lebt seit Dezember 2018 mit

ihrem neuen Lebenspartner und den Kindern in [...], der Ehemann verblieb in der

ehelichen Wohnung in [...].

Erwägungen

2.

Die Parteien leben seit

[...] 2017 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 wurde das

Getrenntleben geregelt. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte die Ehefrau

ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein. Sie beantragten, die Scheidung der Ehe und die Regelung

der streitigen Nebenfolgen durch das Gericht.

3.

Anlässlich der

Einigungsverhandlung vom 28. November 2018 beantragte die Ehefrau

Unterhaltsbeiträge von je CHF 850.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen, wie sie

bereits im Eheschutzverfahren zugesprochen worden waren. Nachträglich hatten

sich die Ehegatten aussergerichtlich auf Unterhaltsbeiträge von total CHF

2'400.00 inkl. Kinderzulagen geeinigt.

Der Ehemann beantragte,

der Kinderunterhalt sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 auf CHF 413.00 Barunterhalt

pro Kind zu reduzieren.

4.

Mit Verfügung vom 13.

März 2019 erliess der Amtsgerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgende

Verfügung:

1.

Der Antrag des Ehemannes betreffend

Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 für die

Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. Es gilt weiterhin die Unterhaltspflicht gemäss

Ziffer 5 der mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 genehmigten

Trennungsvereinbarung.

2.

….

5.

Gegen diese Verfügung

erhob der Ehemann mit Eingabe vom 2. September 2019 form- und fristgerecht

Berufung. Er beantragt:

1.

Die Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 13. März 2019 sei in Ziffer 1 aufzuheben.

2.

Es sei der Kindsvater zu verpflichten,

an den Unterhalt seiner Kinder Beiträge wie folgt zu leisten:

mit Wirkung ab

1.

Dezember 2018 bis 30. Juni 2019:

pro Kind CHF

494.00

(Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen

mit Wirkung ab

1.

Juli 2018 [recte 2019] und während der Dauer des Scheidungsverfahrens:

pro Kind CHF

327.00

(Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen.

3.

Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des CHF 2'600.00

übersteigenden Betrages aufzuschieben.

4.

Es sei dem Berufungskläger die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die berufungsbeklagte Ehefrau

liess sich am 16. September 2019 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen.

Sie stellt folgende Anträge:

1.

Die Berufung vom 2. September 2019 sei

abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

3.

Eventuell sei der Berufungsbeklagten für

das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand und

unter Anordnung einer Frist zur Einreichung des entsprechenden Gesuchs mit den

dazugehörigen Belegen.

6.

Mit dem vorliegenden

Dispositiv

Urteil wird in der Hauptsache entschieden, so dass sich ein Entscheid über die

Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens erübrigt.

7. In Anwendung von Art.

316, Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

II.

1.1 Der Berufungskläger (im

Folgenden auch Ehemann) rügt, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der

Unterhaltspflicht und der Bemessung der Unterhaltshöhe die tatsächlichen

Verhältnisse in schwerwiegender Weise unberücksichtigt gelassen. Dadurch habe

sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen

überschritten. Durch die Art der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz müsste er

für das nichtleibliche Kind anteilsmässig Bar- und Betreuungsunterhalt leisten,

wofür die gesetzliche Grundlage fehle. Damit verstosse die Vorinstanz gegen

geltendes Recht.

1.2 Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau) hält dafür, dass für die Kinderbelange der

Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gelte, das Gericht den Sachverhalt von

Amtes wegen zu erforschen habe und ohne Bindung an Parteianträge entscheide.

Ausserdem weist sie darauf hin, dass der Berufungskläger auf das

Abänderungsverfahren zu verweisen sei, soweit er aus dem neuen Arbeitsort eine

wesentliche und dauernde Veränderung ableite. Sie stellt sich grundsätzlich auf

den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Abänderung der

Eheschutzmassnahmen vorliegend mangels veränderter Verhältnisse nicht gegeben

seien.

2.1 Auf die einzelnen

Vorbringen des Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist

dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der

Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen

Anforderungen bloss teilweise.

2.2 Die Berufungsbeklagte

macht geltend, dass die veränderten Verhältnisse infolge des Stellenwechsels

des Ehemannes im Abänderungsverfahren vorgebracht werden müssten, weil sich

diese erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung auswirkten. Dem ist

nicht so. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass

neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden

könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften,

sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu

berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als

zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren und das Verfahren

über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens,

mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte

Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.

In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo – wie

hier – die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes

wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von

Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

infolge des Stellenwechsels veränderte Bedarfssituation auf Seiten des

Ehemannes ist daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

2.3 Ist der

Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich

festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur

noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu

festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR

210). Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der

Verhältnisse und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn

sich die Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des

Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung

quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, bei der geltenden

Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht durch

gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des Bedarfs)

ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch

Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen

werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art.

4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen

Festlegung der Beiträge eingetreten sind, auch wenn sie damals bereits absehbar

waren (vgl. Christina Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Geiser, Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 286 N. 11).

3. Bei beiden Parteien

haben sich seit Erlass des Eheschutzurteils einige Veränderungen ergeben die

geeignet sind, eine Veränderung der Unterhaltssituation zu bewirken. Ob sich

diese Veränderungen im Ergebnis auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken,

ist vorab offen. Folgende Veränderungen sind geeignet, Einfluss auf die Höhe

der Kinderunterhaltsbeiträge zu haben: Die Ehefrau hat per Dezember 2018 ihren

Wohnsitz nach [...] verlegt und lebt nun mit ihren Kindern und dem neuen

Lebenspartner zusammen, von dem sie im 2019 einen weiteren Sohn bekommen hat.

Sie hatte ausserdem im Februar 2018 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, diese aber

nach der Geburt des vierten Kindes wieder aufgegeben. Der Ehemann hat einen

Stellenwechsel vorgenommen und arbeitet seit Juli 2019 in [...].

4. Der Vorderrichter hat

erwogen, das Einkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 6'026.00 pro

Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) und sein Bedarf betrage

CHF 3'314.00, womit ein monatlicher Überschuss von CHF 2'712.00 resultiere. Die

Ehefrau erziele einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 1'808.00. Da sie

inzwischen erneut Mutter geworden sei, habe sie ihre Erwerbstätigkeit

aufgegeben. Eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bestehe vorliegend nicht.

Es sei hingegen davon auszugehen, dass sie ohne die Geburt ihres vierten

Kindes, dessen Vater nicht der Ehemann sei, weiterhin in demselben Umfang

erwerbstätig gewesen wäre, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF

1'800.00 anzurechnen sei. Den Bedarf der Ehefrau errechnete der Vorderrichter

mit CHF 2'239.00 und denjenigen der drei ehelichen Kinder mit CHF 843.00 je

Kind.

Dem Gesamteinkommen der

Ehegatten von CHF 8'524.00 steht somit gemäss den Erwägungen des Vorderrichters

ein Bedarf von CHF 8'082.00 gegenüber. Den Überschuss von CHF 442.00 verteilte

er auf anteilsmässig auf grosse und kleine Köpfe.

5.1 Basis für die

Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die

betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind

die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens

verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten

Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien

stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne weiteres

zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der

überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen

Verhältnissen zulässig, bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden

einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden

in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (Urteil 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E.

4.2;5A_302/ 2011 vom 30. September 2011E. 6.3.1 mit Hinweisen, in FamPra.ch

2012 S. 160). Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger

müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des

für Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des

schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 339, E. 4.2.2).

5.2 Der Ehemann will sich

denselben Lohn anrechnen lassen, wie bei seinem vormaligen Arbeitgeber. Die

Berufungsbeklagte hat dagegen nicht opponiert. Angesichts der geringen

Differenz des Bruttolohnes den er bei seinem neuen Arbeitgeber erzielt zu dem

beim vormaligen Arbeitgeber ist das vertretbar. Es bleibt somit bei einem anrechenbaren

monatlichen Einkommen von CHF 6'026.00 netto inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen.

5.3 Der Vorderrichter hat

der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens für die Zeit nach Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisher erzielten

angerechnet (CHF 1'800.00). Korrekt hat er darauf hingewiesen, dass sie nach

wie vor nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, zumal das

jüngste eheliche Kind erst am 30. April 2020 fünf Jahre alt wird und sie nach

dem Schulstufenmodell erst zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre, wenn das

jüngste Kind in den Kindergarten eingeschult wird. Die Ehefrau hat gegen dieses

Vorgehen nicht opponiert. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau wegen der

Betreuung der ehelichen Kinder nach wie vor nicht zur Arbeitsaufnahme

verpflichtet wäre, gibt es derzeit offensichtlich keinen Grund, der Ehefrau ein

höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie dies der Berufungskläger

beantragt.

6.1. Ein Novum auf der

Bedarfsseite betrifft den Arbeitsweg des Ehemannes. Dieser arbeitet seit Juli

2019 in [...]. Den Arbeitsweg legt er wie bis anhin mit dem Auto zurück. Der

Arbeitsweg ist jetzt jedoch um einiges länger, so dass die Wegkosten höher sind.

Der Arbeitgeber hat bestätigt, dass A.___ auf eine «hohe Mobilität» angewiesen

sei (EMUrk. 6). Wie das zu verstehen ist, ist unklar. Indessen ist zu berücksichtigen,

dass man sich bereits im Eheschutzverfahren darauf geeinigt hatte, dass dem

Ehemann die Autokosten als Berufsunkosten im Bedarf eingerechnet wurden als er

in ähnlicher oder gleicher Funktion noch bei seinem früheren Arbeitgeber tätig

war und einen erheblich kürzeren Arbeitsweg hatte. Unter diesen Umständen ist beim

Ehemann weiterhin das Auto im Bedarf einzurechnen.

6.2 Seit Juli 2019

arbeitet der Berufungskläger bei seinem neuen Arbeitgeber in [...], was sich auch

auf die weiteren Berufsunkosten auswirkt. Selbstredend ist es ihm nicht mehr möglich,

die Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Die geltend gemachten CHF 200.00 pro Monat

für auswärtige Mahlzeiten sind daher gerechtfertigt.

6.3 Der Berufungskläger

will nun Leasingkosten von monatlich CHF 288.00 anstatt der bisherigen von CHF

190.00 im Bedarf berücksichtigt haben. Vorab ist festzuhalten, dass der Leasingvertrag

des [...] 2018 abgelaufen ist (vgl. EMUrk. 12). Der Berufungskläger macht

geltend, er habe inzwischen einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen, der

monatliche Raten von CHF 288.00 vorsehe (EMUrk. 8). Er begründet das Leasing

eines grösseren und teureren Fahrzeugs damit, dass die drei Kinder inkl.

Kindersitze und Gepäck im vorherigen Fahrzeug nur mit Abstrichen Platz gefunden

hätten, weshalb er ein grösseres benötigt habe. Der Grund für die Anschaffung eines

grösseren und teureren Fahrzeugs liegt somit nicht im Wechsel des

Arbeitsplatzes begründet, sondern in der privaten Situation. Den Arbeitsweg

hätte der Ehemann weiterhin mit dem [...] zurücklegen können. Der höhere Leasingzins

ist somit nicht durch die Finanzierung eines Kompetenzguts im Sinn des SchKG

gerechtfertigt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse können die

freiwilligen Mehrausgaben, die der Bequemlichkeit dienen, auch wenn sie

nachvollziehbar begründet sind, nicht im Notbedarf berücksichtigt werden. Im

Bedarf sind demnach weiterhin die notwendigen monatlichen Leasingkosten von CHF

190.00 einzurechnen.

6.4 Der Arbeitsweg des Berufungsklägers

beträgt neu 70 km pro Tag. Er will dafür CHF 0.50 bzw. CHF 761.00 pro Monat

berücksichtigt haben. Das Fahrzeug des Berufungsklägers ist geleast. Der

Leasingzins ist als notwendige Auslage zu berücksichtigen. Indessen deckt der

Leasingzins bereits die Kosten für Amortisation und Wertminderung ab. Sie sind,

anders als beim käuflich erworbenen Auto, bei den Kosten je Fahrkilometer nicht

mehr einzurechnen. Pro Fahrkilometer ist folglich nur noch mit zusätzlichen Kosten

von CHF 0.43 zu rechnen (Auszugehend von einem durchschnittlichen

Kilometerpreis von CHF 0.70, sind davon abzuziehen der Amortisationsanteil von

29,6 % und der Anteil Wertminderung von CHF 9,9 %; vgl. TCS: Kosten eines

Musterautos). Zu berücksichtigen ist auch, dass während den Ferien keine Kosten

für den Arbeitsweg anfallen. Pro Monat sind somit zusätzlich CHF 600.00 (70 km

x 21,7 Tage x 11 Monate : 12 Monate x CHF 0.43) für Fahrtkosten einzurechnen.

6.5 Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind die monatlichen Steuerbetreffnisse bei Mankosituationen nicht

einzurechnen (BGE 140 III 342 E. 5.2), hingegen dort zu berücksichtigen, wo ausreichende

Mittel vorhanden sind.

7. Die Berufungsbeklagte

hat von März 2018 bis zur Geburt ihres Kindes im 2019 mit einem Pensum von 60 %

im [...]dienst des [...] in [...] gearbeitet, obwohl sie aufgrund des Alters

der drei ehelichen Kinder noch bis Sommer 2020 nicht zur Erwerbsaufnahme

verpflichtet gewesen wäre. Der Vorderrichter hat ihr das bei ihrem vormaligen

Arbeitgeber erzielte Einkommen als hypothetisch erzielbar weiterhin

angerechnet. Aufgrund dessen, dass sie nicht zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre, ist es obsolet, darüber zu

spekulieren, ob sie bei besserer Ausnützung ihrer Arbeitskraft ein höheres

Einkommen erzielen könnte, wie dies der Berufungskläger verlangt.

8.1 Der Berufungskläger

moniert, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von

CHF 1'000.00 pro Monat angerechnet habe. Er verlangt die Anrechnung eines

Grundbetrages von CHF 850.00 pro Monat. Der Vorderrichter hat der

Berufungsbeklagten nach ständiger Praxis den Grundbetrag (CHF 850.00 + Zuschlag

CHF 150.00 für alleinerziehenden Elternteil; vgl. Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 und

ZKBER.2017.41, E. 3.3.1) für einen im Konkubinat lebenden, Kinder betreuenden,

alleinerziehenden Elternteil angerechnet. Der eingesetzte Grundbetrag ist daher

nicht zu beanstanden.

8.2.1 Der Einwand des

Berufungsklägers gegen die Berechnung der Mietanteile der Berufungsklägerin und

der ehelichen Kinder beschränkt sich auf appellatorische Kritik am

angefochtenen Urteil. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb die vom

Vorderrichter gewählte Methode nicht haltbar sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich.

Der Vorderrichter rechnet jedem Erwachsenen einen Mietanteil von 30 % und

jedem Kind (auch dem ausserehelichen) einen solchen von 10 % an (vgl.

Begründung der angefochtenen Verfügung S. 8). Die Kostenaufteilung auf die

Anzahl Köpfe im Haushalt, mit unterschiedlichen Ansätzen für Erwachsene und

Kinder, ist zweifellos eine vertretbare Methode. Daran ändert nichts, dass ein

anderer Verteilschlüssel ebenfalls denkbar ist. Den Mietanteil des nicht

gemeinsamen Kindes hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers folgerichtig nicht in die Berechnung miteinbezogen, sondern

ausdrücklich festgehalten, dass dieser zu Lasten des Lebenspartners der Ehefrau

gehe (vgl. a.a.O. S. 8). Der Einwand des Berufungsklägers, dass er für das

aussereheliche Kind mitbezahlen müsse, ist daher unzutreffend.

8.2.2 Der Berufungskläger

moniert auch die angerechneten Nebenkosten. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Da in Bezug auf

die Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt, kann der Berufungskläger nichts

daraus ableiten, dass die Ehefrau bei der Vorinstanz keine Nebenkosten geltend

gemacht hatte. Aus dem Mietvertrag geht explizit hervor, dass gewisse, mit dem Bewohnen

des Mitobjekts zusammenhängenden Kosten, u.a. Heiz-, Wasser- und Stromkosten

(vgl. EFUrk. 4), direkt zulasten der Mieter gehen. Sie können daher auch ohne entsprechenden

Antrag im Bedarf der Kinder berücksichtigt werden.

8.3 Die Vorinstanz hat der

Ehefrau für den Arbeitsweg CHF 201.00 pro Monat angerechnet. Gemäss Webshop des

Tarifverbunds [...] kostet das Monatsabonnement von [...] nach [...] via [...]

oder [...] monatlich CHF 201.00 (www.[...].ch). Der Berufungskläger macht geltend,

die Berufungsbeklagte arbeite im Durchschnitt wöchentlich drei Mal, was ohne

Ferien monatlich CHF 110.00 und CHF 15.00 Anteil für ein Halbtaxabonnement

ausmache. Das stimmt für den Weg über [...] nach [...]. Stündlich gibt es jedoch

zwei Verbindungen zwischen [...] und [...], eine über [...] und eine über [...].

Diejenige über [...] kostet CHF 4.60, diejenige über [...] CHF 5.80 pro Fahrt.

Da die Ehefrau unregelmässige Einsätze hat, ist sie darauf angewiesen, dass sie

beide Linien benutzen kann. Es ist daher vom Durchschnitt auszugehen, unter der

Annahme, dass sie beide Strecken gleich häufig benutzt. Durchschnittlich machen

die täglichen Billettkosten somit CHF 10.40 (CHF 9.20 + CHF 11.60 : 2) aus.

Monatlich macht das bei drei Arbeitstagen pro Woche rund (10.40 x 3 x 4,3) CHF

134.15 aus, unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien pro Jahr (x 11 : 12) CHF

123.85 pro Monat. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für ein Halbtaxabonnement

für CHF 185.00 pro Jahr (www.sbb.ch). Monatlich sind daher durchschnittliche Arbeitswegkosten

der Berufungsbeklagten von CHF 140.00 zu berücksichtigen.

8.4 Der Berufungskläger

bemängelt auch die vom Vorderrichter eingesetzten Kosten für die Drittbetreuung

der Kinder während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Ehefrau. Vorab ist

festzustellen, dass die Betreuung der vier, acht und zehn Jahre alten Kinder

der Parteien während der Zeit, in der die Mutter arbeitet, im Interesse des

Kindeswohls zuverlässig sichergestellt sein muss. Die Betreuung wird nach

Aussagen der Ehefrau in der Parteibefragung bei der Vorinstanz vornehmlich

durch die Grossmutter mütterlicherseits abgedeckt. Dabei handelt es sich um eine

geldwerte Leistung, auch wenn diese regelmässig und dauerhaft familienintern erbracht

wird. Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass die Grossmutter die

Betreuung dauerhaft unentgeltlich übernimmt und auch für die Spesen der Anreise

aufkommt. Effektiv anfallende Kosten sind daher zu berücksichtigen, auch wenn

die Leistung von einem Familienmitglied übernommen wird. Die Mutter der Berufungsbeklagten

muss zur Betreuung ihrer Enkelkinder nach [...] anreisen und hat somit auch

Auslagen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 500.00 pro Monat für die

Betreuung von drei kleinen Kindern inklusive Anreise ist keinesfalls zu

beanstanden. Für einen Platz in einer Kindertagesstätte wäre mit Kosten von

mindestens CHF 26.00 pro Kind und Tag zu rechnen (vgl. Tarife Kita [...]), was vorliegend

ein Mehrfaches ausmachen würde. Dass der Vorderrichter bezüglich der Höhe der Kosten

ausschliesslich auf die Angaben der Ehefrau in der Parteibefragung abgestellt

hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie sind offensichtlich notwendig

und nicht überrissen. Die Parteibefragung ist ein ordentliches Beweismittel

gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Für die Zeit nach der Geburt des vierten

Kindes (hypothetisches Einkommen) sind die Kosten für die Kinderbetreuung rechnerisch

auf alle vier Kinder aufzuteilen, mithin noch CHF 125.00 pro Kind und Monat.

Die Drittbetreuungskosten sind auch in der Phase, in der der Ehefrau ein

hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, zu berücksichtigen. Diese sind wie die

Erwerbsunkosten untrennbar mit der Erwerbstätigkeit verbunden und schmälern das

Ergebnis der Erwerbstätigkeit. Anders als in SOG 2017 Nr. 2 handelt es sich

vorliegend um Auslagen die im Fall der Erwerbstätigkeit der Ehefrau effektiv

anfallen. Hypothetisch sind die Kosten nur dort, wo auch das Einkommen

hypothetisch ist, weshalb sie folglich auch in dieser Periode zu

berücksichtigen sind.

8.5 Der Berufungskläger

verlangt weiter, dass im Bedarf der Ehefrau und der Kinder die individuelle

Prämienverbilligung der Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Seine Rüge

am Vorgehen der Vorinstanz geht fehl. Er selbst hat seinen Berechnungen im

vorinstanzlichen Verfahren monatliche Krankenkassenprämien (KVG) der Ehefrau in

der Höhe von CHF 418.00 und der Kinder von je CHF 92.00 (KVG und

Unfallversicherung) pro Monat zugrunde gelegt und diese Auslagen damit

anerkannt (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung S. 4 und Eingabe an die

Vorinstanz vom 19. Dezember 2018, S. 2). Das muss er sich anrechnen lassen,

zumal bereits damals offensichtlich war, dass die Ehefrau und die Kinder, wie

die Familie vor der Trennung Anspruch auf individuelle

Krankenkassenverbilligung haben (vgl. Steuereinschätzung 2016 für A.___, nicht

nummerierte Beilage der Ehefrau bei der Vorinstanz; vgl. auch ZKBER.2019.6, E.

2.4.2). Der Berufungskläger ist nicht beschwert, wenn der Vorderrichter seinen

Ausführungen folgt.

9.1 Der Berufungskläger

hat folglich bis und mit Juni 2019 einen Bedarf ohne Steuern von monatlich CHF 3'314.00

(Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins und Rückstellungen CHF

547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF 340.00, Telekom und

Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 65.00, Leasingzins CHF 190.00,

auswärtige Mahlzeiten CHF 88.00, Schuldentilgung CHF 231.00) und ab Juli 2019 einen

solchen von CHF 3'961.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins

und Rückstellungen CHF 547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF

340.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 600.00,

Leasingzins CHF 190.00, auswärtige Mahlzeiten CHF 200.00, Schuldentilgung CHF

231.00).

9.2 Die Kinder haben ab

Dezember 2018 einen Barbedarf von je CHF 913.00 (Grundbetrag CHF 400.00,

Mietanteil CHF 254.00, Krankenkassenprämie (KVG) inkl. Anteil

Unfallversicherung CHF 92.00, Drittbetreuung CHF 167.00). Ab Februar 2019 sinkt

ihr Barbedarf auf CHF 807.00, da die anteiligen Kosten nun auf vier Kinder zu

verteilen sind und nun noch CHF 190.00 bzw. CHF 125.00, Wohn- und

Fremdbetreuungskosten, pro Kind ausmachen. Davon ist ihr Einkommen aus den

Kinderzulagen, derzeit CHF 230.00, abzuziehen. Es verbleibt folglich ein Barunterhalt

von monatlich CHF 683.00 ab Dezember 2018 und CHF 577.00 ab Februar 2019 je

Kind zulasten des Berufungsklägers und Vaters zu zahlen.

9.3 Die Berufungsbeklagte

hat ab Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'178.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00,

Mietanteil inkl. NK CHF 570.00, Krankenkassenprämie CHF 418.00, Anteil Telekom

und Mobiliarversicherung CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 140.00). Ihr verbleibt ein

Manko von CHF 378.00, das sie mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 1'800.00

nicht decken kann. Das Manko ist über den Betreuungsunterhalt auszugleichen.

Dieser ist vorerst auf drei und ab Februar 2019 anteilsmässig auf alle vier Kinder

zu verteilen, was CHF 126.00 bzw. CHF 94.00 pro Kind ausmacht.

9.4.1 Insgesamt steht

somit dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'516.00 (CHF 6'026.00 + CHF

690.00 + CHF 1'800.00) in der Zeit ab Dezember 2018 ein Gesamtbedarf von CHF 8'231.00

(CHF 3'314.00 + CHF 2'178.00 + 3 x 913.00) gegenüber. Das ergibt einen Überschuss

von CHF 285.00. Dieser ist auf grosse und kleine Köpfe der Familie zu verteilen.

Für die Kinder ergibt sich folglich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'080.00 (CHF

913.00 Bar- und CHF 126.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich CHF 41.00 Anteil

Überschuss, abzüglich CHF 230.00 Kinderzulage. Es verbleibt somit ein

Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 je Kind zulasten des Ehemannes. Der Antrag des

Berufungsklägers auf Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2018 muss

daher abgewiesen werden.

9.4.2 Nach der Geburt des

vierten Kindes der Berufungsbeklagten im [...] 2019 sinkt der Barbedarf pro Kind

auf CHF 807.00 und der Betreuungsunterhalt auf CHF 94.00. Damit erhöht sich der

Überschuss auf CHF 603.00, wodurch die anteiligen Steuern bei beiden Parteien berücksichtigt

werden können. Ein Überschuss, der anteilig auf die Familienmitglieder verteilt

wird, entfällt daher. Für die Kinderunterhaltsbeiträge verbleiben damit je rund

CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich

Kinderzulagen zu bezahlen.

9.4.3 Ab Juli 2019 erhöht

sich der Bedarf des Berufungsklägers infolge des Stellenwechsels auf CHF

3'961.00. Der Bedarf der Ehefrau verbleibt CHF 2'178.00 und derjenige der

Kinder bleibt bei CHF 807.00 Barunterhalt und CHF 94.00 Betreuungsunterhalt.

Dem Einkommen von CHF 8'561.00 steht nun ein Bedarf von CHF 8'560.00 gegenüber

(CHF 3'961.00 + CHF 2'178.00 + 3 x CHF 807.00). Die Mehrauslagen des Ehemannes

gehen zulasten des Steuerbetreffnisses, das im Fall eines Mankos aus der

Bedarfsrechnung fällt. Es bleibt somit bei Unterhaltsbeiträgen pro Kind von

gerundet CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt). Hinzu

kommen die Kinderzulagen von CHF 230.00 je Kind.

III.

Beide Parteien haben einen

Antrag auf unentgeltliche Rechtpflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand

gestellt. Beide sind offensichtlich prozessarm. Die Gesuche sind folglich

gutzuheissen. Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwalt Martin Schreier als

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingesetzt.

IV.

Die Gerichts- und Parteikosten sind den

Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden

(Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen und die

Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO).

Vorliegend ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise

durchgedrungen ist. Die Gründe für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge liegen

in ungefähr gleichem Mass beim Berufungskläger und bei der Berufungsbeklagten.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je

hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Die Kostennote für

Rechtsanwältin Allemann ist antragsgemäss festzusetzen auf CHF 2’073.25 und

diejenige für Rechtsanwalt Schreier auf CHF 1'625.85. Die Kostennote der

Vertreterin des Berufungsklägers erscheint eher hoch. Sowohl der geltend

gemachte Aufwand und insbesondere die Auslagen sind an der oberen Grenze. Nicht

zu honorieren ist das Studium der Begründung, zumal das im Rahmen der

Abschlussarbeiten des vorinstanzlichen Verfahren anfällt und dort zu vergüten

ist. Ebenfalls nicht vergütet werden reine Kanzleiarbeiten (Versand) und der

infolge kanzleiinternem Handwechsel anfallende Koordinationsaufwand.

Die Kostennoten werden zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten innert zehn Jahren, sobald A.___

oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleiben die

Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte bei ihren Klienten. Der

Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin Allemann gegen A.___ beträgt CHF

768.95 und derjenige von Rechtsanwalt Schreier gegen B.___ beträgt CHF 618.20.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern

vom 13. März 2019 wird mit Wirkung ab 1. Februar 2019 aufgehoben. Sie lautet

neu:

A.___ hat an

den Unterhalt seiner drei Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. Februar

2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 670.00 (CHF 577.00

Bar- und CHF 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich die von ihm bezogenen

Kinderzulagen zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig zur Zahlung auferlegt. Zufolge

der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten

zulasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des

jeweiligen Anteils innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote

von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird festgesetzt auf CHF 2’073.25 und

diejenige von Rechtsanwalt Martin Schreier auf CHF 1'625.85, beide zahlbar

durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10

Jahre, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Sobald A.___

oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren

Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für

Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 768.95 und für Rechtsanwalt Schreier CHF

618.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2020 abgewiesen (BGer

5A_1007/2019).