ZKBER.2019.60
Abänderung vorsorgliche Massnahmen
6. November 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Schreier,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1985) und B.___ (geb.
1987) heirateten 2008. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. 2011), D.___,
(geb. 2014) und E.___ (geb. 2015). Die Ehefrau hat ausserdem am [...] 2019 den
Sohn F.___ zur Welt gebracht. Die Vaterschaft des Ehemannes für diesen Sohn
wurde mit Urteil vom [...] 2019 aberkannt. Die Ehefrau lebt seit Dezember 2018 mit
ihrem neuen Lebenspartner und den Kindern in [...], der Ehemann verblieb in der
ehelichen Wohnung in [...].
Erwägungen
2.
Die Parteien leben seit
[...] 2017 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 wurde das
Getrenntleben geregelt. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte die Ehefrau
ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein. Sie beantragten, die Scheidung der Ehe und die Regelung
der streitigen Nebenfolgen durch das Gericht.
3.
Anlässlich der
Einigungsverhandlung vom 28. November 2018 beantragte die Ehefrau
Unterhaltsbeiträge von je CHF 850.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen, wie sie
bereits im Eheschutzverfahren zugesprochen worden waren. Nachträglich hatten
sich die Ehegatten aussergerichtlich auf Unterhaltsbeiträge von total CHF
2'400.00 inkl. Kinderzulagen geeinigt.
Der Ehemann beantragte,
der Kinderunterhalt sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 auf CHF 413.00 Barunterhalt
pro Kind zu reduzieren.
4.
Mit Verfügung vom 13.
März 2019 erliess der Amtsgerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgende
Verfügung:
1.
Der Antrag des Ehemannes betreffend
Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 für die
Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. Es gilt weiterhin die Unterhaltspflicht gemäss
Ziffer 5 der mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 genehmigten
Trennungsvereinbarung.
2.
….
5.
Gegen diese Verfügung
erhob der Ehemann mit Eingabe vom 2. September 2019 form- und fristgerecht
Berufung. Er beantragt:
1.
Die Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 13. März 2019 sei in Ziffer 1 aufzuheben.
2.
Es sei der Kindsvater zu verpflichten,
an den Unterhalt seiner Kinder Beiträge wie folgt zu leisten:
mit Wirkung ab
1.
Dezember 2018 bis 30. Juni 2019:
pro Kind CHF
494.00
(Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen
mit Wirkung ab
1.
Juli 2018 [recte 2019] und während der Dauer des Scheidungsverfahrens:
pro Kind CHF
327.00
(Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen.
3.
Es sei der vorliegenden Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des CHF 2'600.00
übersteigenden Betrages aufzuschieben.
4.
Es sei dem Berufungskläger die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die berufungsbeklagte Ehefrau
liess sich am 16. September 2019 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen.
Sie stellt folgende Anträge:
1.
Die Berufung vom 2. September 2019 sei
abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
3.
Eventuell sei der Berufungsbeklagten für
das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand und
unter Anordnung einer Frist zur Einreichung des entsprechenden Gesuchs mit den
dazugehörigen Belegen.
6.
Mit dem vorliegenden
Dispositiv
Urteil wird in der Hauptsache entschieden, so dass sich ein Entscheid über die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens erübrigt.
7. In Anwendung von Art.
316, Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
II.
1.1 Der Berufungskläger (im
Folgenden auch Ehemann) rügt, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der
Unterhaltspflicht und der Bemessung der Unterhaltshöhe die tatsächlichen
Verhältnisse in schwerwiegender Weise unberücksichtigt gelassen. Dadurch habe
sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen
überschritten. Durch die Art der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz müsste er
für das nichtleibliche Kind anteilsmässig Bar- und Betreuungsunterhalt leisten,
wofür die gesetzliche Grundlage fehle. Damit verstosse die Vorinstanz gegen
geltendes Recht.
1.2 Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehefrau) hält dafür, dass für die Kinderbelange der
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gelte, das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen zu erforschen habe und ohne Bindung an Parteianträge entscheide.
Ausserdem weist sie darauf hin, dass der Berufungskläger auf das
Abänderungsverfahren zu verweisen sei, soweit er aus dem neuen Arbeitsort eine
wesentliche und dauernde Veränderung ableite. Sie stellt sich grundsätzlich auf
den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Abänderung der
Eheschutzmassnahmen vorliegend mangels veränderter Verhältnisse nicht gegeben
seien.
2.1 Auf die einzelnen
Vorbringen des Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist
dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen
Anforderungen bloss teilweise.
2.2 Die Berufungsbeklagte
macht geltend, dass die veränderten Verhältnisse infolge des Stellenwechsels
des Ehemannes im Abänderungsverfahren vorgebracht werden müssten, weil sich
diese erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung auswirkten. Dem ist
nicht so. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass
neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden
könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften,
sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu
berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als
zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren und das Verfahren
über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens,
mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte
Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.
In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo – wie
hier – die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes
wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
infolge des Stellenwechsels veränderte Bedarfssituation auf Seiten des
Ehemannes ist daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
2.3 Ist der
Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich
festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur
noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu
festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR
210). Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der
Verhältnisse und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn
sich die Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des
Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung
quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, bei der geltenden
Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht durch
gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des Bedarfs)
ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch
Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen
werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art.
4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen
Festlegung der Beiträge eingetreten sind, auch wenn sie damals bereits absehbar
waren (vgl. Christina Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Geiser, Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 286 N. 11).
3. Bei beiden Parteien
haben sich seit Erlass des Eheschutzurteils einige Veränderungen ergeben die
geeignet sind, eine Veränderung der Unterhaltssituation zu bewirken. Ob sich
diese Veränderungen im Ergebnis auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken,
ist vorab offen. Folgende Veränderungen sind geeignet, Einfluss auf die Höhe
der Kinderunterhaltsbeiträge zu haben: Die Ehefrau hat per Dezember 2018 ihren
Wohnsitz nach [...] verlegt und lebt nun mit ihren Kindern und dem neuen
Lebenspartner zusammen, von dem sie im 2019 einen weiteren Sohn bekommen hat.
Sie hatte ausserdem im Februar 2018 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, diese aber
nach der Geburt des vierten Kindes wieder aufgegeben. Der Ehemann hat einen
Stellenwechsel vorgenommen und arbeitet seit Juli 2019 in [...].
4. Der Vorderrichter hat
erwogen, das Einkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 6'026.00 pro
Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) und sein Bedarf betrage
CHF 3'314.00, womit ein monatlicher Überschuss von CHF 2'712.00 resultiere. Die
Ehefrau erziele einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 1'808.00. Da sie
inzwischen erneut Mutter geworden sei, habe sie ihre Erwerbstätigkeit
aufgegeben. Eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bestehe vorliegend nicht.
Es sei hingegen davon auszugehen, dass sie ohne die Geburt ihres vierten
Kindes, dessen Vater nicht der Ehemann sei, weiterhin in demselben Umfang
erwerbstätig gewesen wäre, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF
1'800.00 anzurechnen sei. Den Bedarf der Ehefrau errechnete der Vorderrichter
mit CHF 2'239.00 und denjenigen der drei ehelichen Kinder mit CHF 843.00 je
Kind.
Dem Gesamteinkommen der
Ehegatten von CHF 8'524.00 steht somit gemäss den Erwägungen des Vorderrichters
ein Bedarf von CHF 8'082.00 gegenüber. Den Überschuss von CHF 442.00 verteilte
er auf anteilsmässig auf grosse und kleine Köpfe.
5.1 Basis für die
Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die
betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind
die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens
verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten
Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien
stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne weiteres
zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der
überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen
Verhältnissen zulässig, bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden
einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden
in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (Urteil 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E.
4.2;5A_302/ 2011 vom 30. September 2011E. 6.3.1 mit Hinweisen, in FamPra.ch
2012 S. 160). Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger
müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des
für Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des
schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 339, E. 4.2.2).
5.2 Der Ehemann will sich
denselben Lohn anrechnen lassen, wie bei seinem vormaligen Arbeitgeber. Die
Berufungsbeklagte hat dagegen nicht opponiert. Angesichts der geringen
Differenz des Bruttolohnes den er bei seinem neuen Arbeitgeber erzielt zu dem
beim vormaligen Arbeitgeber ist das vertretbar. Es bleibt somit bei einem anrechenbaren
monatlichen Einkommen von CHF 6'026.00 netto inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen.
5.3 Der Vorderrichter hat
der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens für die Zeit nach Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisher erzielten
angerechnet (CHF 1'800.00). Korrekt hat er darauf hingewiesen, dass sie nach
wie vor nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, zumal das
jüngste eheliche Kind erst am 30. April 2020 fünf Jahre alt wird und sie nach
dem Schulstufenmodell erst zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre, wenn das
jüngste Kind in den Kindergarten eingeschult wird. Die Ehefrau hat gegen dieses
Vorgehen nicht opponiert. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau wegen der
Betreuung der ehelichen Kinder nach wie vor nicht zur Arbeitsaufnahme
verpflichtet wäre, gibt es derzeit offensichtlich keinen Grund, der Ehefrau ein
höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie dies der Berufungskläger
beantragt.
6.1. Ein Novum auf der
Bedarfsseite betrifft den Arbeitsweg des Ehemannes. Dieser arbeitet seit Juli
2019 in [...]. Den Arbeitsweg legt er wie bis anhin mit dem Auto zurück. Der
Arbeitsweg ist jetzt jedoch um einiges länger, so dass die Wegkosten höher sind.
Der Arbeitgeber hat bestätigt, dass A.___ auf eine «hohe Mobilität» angewiesen
sei (EMUrk. 6). Wie das zu verstehen ist, ist unklar. Indessen ist zu berücksichtigen,
dass man sich bereits im Eheschutzverfahren darauf geeinigt hatte, dass dem
Ehemann die Autokosten als Berufsunkosten im Bedarf eingerechnet wurden als er
in ähnlicher oder gleicher Funktion noch bei seinem früheren Arbeitgeber tätig
war und einen erheblich kürzeren Arbeitsweg hatte. Unter diesen Umständen ist beim
Ehemann weiterhin das Auto im Bedarf einzurechnen.
6.2 Seit Juli 2019
arbeitet der Berufungskläger bei seinem neuen Arbeitgeber in [...], was sich auch
auf die weiteren Berufsunkosten auswirkt. Selbstredend ist es ihm nicht mehr möglich,
die Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Die geltend gemachten CHF 200.00 pro Monat
für auswärtige Mahlzeiten sind daher gerechtfertigt.
6.3 Der Berufungskläger
will nun Leasingkosten von monatlich CHF 288.00 anstatt der bisherigen von CHF
190.00 im Bedarf berücksichtigt haben. Vorab ist festzuhalten, dass der Leasingvertrag
des [...] 2018 abgelaufen ist (vgl. EMUrk. 12). Der Berufungskläger macht
geltend, er habe inzwischen einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen, der
monatliche Raten von CHF 288.00 vorsehe (EMUrk. 8). Er begründet das Leasing
eines grösseren und teureren Fahrzeugs damit, dass die drei Kinder inkl.
Kindersitze und Gepäck im vorherigen Fahrzeug nur mit Abstrichen Platz gefunden
hätten, weshalb er ein grösseres benötigt habe. Der Grund für die Anschaffung eines
grösseren und teureren Fahrzeugs liegt somit nicht im Wechsel des
Arbeitsplatzes begründet, sondern in der privaten Situation. Den Arbeitsweg
hätte der Ehemann weiterhin mit dem [...] zurücklegen können. Der höhere Leasingzins
ist somit nicht durch die Finanzierung eines Kompetenzguts im Sinn des SchKG
gerechtfertigt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse können die
freiwilligen Mehrausgaben, die der Bequemlichkeit dienen, auch wenn sie
nachvollziehbar begründet sind, nicht im Notbedarf berücksichtigt werden. Im
Bedarf sind demnach weiterhin die notwendigen monatlichen Leasingkosten von CHF
190.00 einzurechnen.
6.4 Der Arbeitsweg des Berufungsklägers
beträgt neu 70 km pro Tag. Er will dafür CHF 0.50 bzw. CHF 761.00 pro Monat
berücksichtigt haben. Das Fahrzeug des Berufungsklägers ist geleast. Der
Leasingzins ist als notwendige Auslage zu berücksichtigen. Indessen deckt der
Leasingzins bereits die Kosten für Amortisation und Wertminderung ab. Sie sind,
anders als beim käuflich erworbenen Auto, bei den Kosten je Fahrkilometer nicht
mehr einzurechnen. Pro Fahrkilometer ist folglich nur noch mit zusätzlichen Kosten
von CHF 0.43 zu rechnen (Auszugehend von einem durchschnittlichen
Kilometerpreis von CHF 0.70, sind davon abzuziehen der Amortisationsanteil von
29,6 % und der Anteil Wertminderung von CHF 9,9 %; vgl. TCS: Kosten eines
Musterautos). Zu berücksichtigen ist auch, dass während den Ferien keine Kosten
für den Arbeitsweg anfallen. Pro Monat sind somit zusätzlich CHF 600.00 (70 km
x 21,7 Tage x 11 Monate : 12 Monate x CHF 0.43) für Fahrtkosten einzurechnen.
6.5 Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind die monatlichen Steuerbetreffnisse bei Mankosituationen nicht
einzurechnen (BGE 140 III 342 E. 5.2), hingegen dort zu berücksichtigen, wo ausreichende
Mittel vorhanden sind.
7. Die Berufungsbeklagte
hat von März 2018 bis zur Geburt ihres Kindes im 2019 mit einem Pensum von 60 %
im [...]dienst des [...] in [...] gearbeitet, obwohl sie aufgrund des Alters
der drei ehelichen Kinder noch bis Sommer 2020 nicht zur Erwerbsaufnahme
verpflichtet gewesen wäre. Der Vorderrichter hat ihr das bei ihrem vormaligen
Arbeitgeber erzielte Einkommen als hypothetisch erzielbar weiterhin
angerechnet. Aufgrund dessen, dass sie nicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre, ist es obsolet, darüber zu
spekulieren, ob sie bei besserer Ausnützung ihrer Arbeitskraft ein höheres
Einkommen erzielen könnte, wie dies der Berufungskläger verlangt.
8.1 Der Berufungskläger
moniert, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von
CHF 1'000.00 pro Monat angerechnet habe. Er verlangt die Anrechnung eines
Grundbetrages von CHF 850.00 pro Monat. Der Vorderrichter hat der
Berufungsbeklagten nach ständiger Praxis den Grundbetrag (CHF 850.00 + Zuschlag
CHF 150.00 für alleinerziehenden Elternteil; vgl. Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 und
ZKBER.2017.41, E. 3.3.1) für einen im Konkubinat lebenden, Kinder betreuenden,
alleinerziehenden Elternteil angerechnet. Der eingesetzte Grundbetrag ist daher
nicht zu beanstanden.
8.2.1 Der Einwand des
Berufungsklägers gegen die Berechnung der Mietanteile der Berufungsklägerin und
der ehelichen Kinder beschränkt sich auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb die vom
Vorderrichter gewählte Methode nicht haltbar sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich.
Der Vorderrichter rechnet jedem Erwachsenen einen Mietanteil von 30 % und
jedem Kind (auch dem ausserehelichen) einen solchen von 10 % an (vgl.
Begründung der angefochtenen Verfügung S. 8). Die Kostenaufteilung auf die
Anzahl Köpfe im Haushalt, mit unterschiedlichen Ansätzen für Erwachsene und
Kinder, ist zweifellos eine vertretbare Methode. Daran ändert nichts, dass ein
anderer Verteilschlüssel ebenfalls denkbar ist. Den Mietanteil des nicht
gemeinsamen Kindes hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers folgerichtig nicht in die Berechnung miteinbezogen, sondern
ausdrücklich festgehalten, dass dieser zu Lasten des Lebenspartners der Ehefrau
gehe (vgl. a.a.O. S. 8). Der Einwand des Berufungsklägers, dass er für das
aussereheliche Kind mitbezahlen müsse, ist daher unzutreffend.
8.2.2 Der Berufungskläger
moniert auch die angerechneten Nebenkosten. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Da in Bezug auf
die Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt, kann der Berufungskläger nichts
daraus ableiten, dass die Ehefrau bei der Vorinstanz keine Nebenkosten geltend
gemacht hatte. Aus dem Mietvertrag geht explizit hervor, dass gewisse, mit dem Bewohnen
des Mitobjekts zusammenhängenden Kosten, u.a. Heiz-, Wasser- und Stromkosten
(vgl. EFUrk. 4), direkt zulasten der Mieter gehen. Sie können daher auch ohne entsprechenden
Antrag im Bedarf der Kinder berücksichtigt werden.
8.3 Die Vorinstanz hat der
Ehefrau für den Arbeitsweg CHF 201.00 pro Monat angerechnet. Gemäss Webshop des
Tarifverbunds [...] kostet das Monatsabonnement von [...] nach [...] via [...]
oder [...] monatlich CHF 201.00 (www.[...].ch). Der Berufungskläger macht geltend,
die Berufungsbeklagte arbeite im Durchschnitt wöchentlich drei Mal, was ohne
Ferien monatlich CHF 110.00 und CHF 15.00 Anteil für ein Halbtaxabonnement
ausmache. Das stimmt für den Weg über [...] nach [...]. Stündlich gibt es jedoch
zwei Verbindungen zwischen [...] und [...], eine über [...] und eine über [...].
Diejenige über [...] kostet CHF 4.60, diejenige über [...] CHF 5.80 pro Fahrt.
Da die Ehefrau unregelmässige Einsätze hat, ist sie darauf angewiesen, dass sie
beide Linien benutzen kann. Es ist daher vom Durchschnitt auszugehen, unter der
Annahme, dass sie beide Strecken gleich häufig benutzt. Durchschnittlich machen
die täglichen Billettkosten somit CHF 10.40 (CHF 9.20 + CHF 11.60 : 2) aus.
Monatlich macht das bei drei Arbeitstagen pro Woche rund (10.40 x 3 x 4,3) CHF
134.15 aus, unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien pro Jahr (x 11 : 12) CHF
123.85 pro Monat. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für ein Halbtaxabonnement
für CHF 185.00 pro Jahr (www.sbb.ch). Monatlich sind daher durchschnittliche Arbeitswegkosten
der Berufungsbeklagten von CHF 140.00 zu berücksichtigen.
8.4 Der Berufungskläger
bemängelt auch die vom Vorderrichter eingesetzten Kosten für die Drittbetreuung
der Kinder während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Ehefrau. Vorab ist
festzustellen, dass die Betreuung der vier, acht und zehn Jahre alten Kinder
der Parteien während der Zeit, in der die Mutter arbeitet, im Interesse des
Kindeswohls zuverlässig sichergestellt sein muss. Die Betreuung wird nach
Aussagen der Ehefrau in der Parteibefragung bei der Vorinstanz vornehmlich
durch die Grossmutter mütterlicherseits abgedeckt. Dabei handelt es sich um eine
geldwerte Leistung, auch wenn diese regelmässig und dauerhaft familienintern erbracht
wird. Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass die Grossmutter die
Betreuung dauerhaft unentgeltlich übernimmt und auch für die Spesen der Anreise
aufkommt. Effektiv anfallende Kosten sind daher zu berücksichtigen, auch wenn
die Leistung von einem Familienmitglied übernommen wird. Die Mutter der Berufungsbeklagten
muss zur Betreuung ihrer Enkelkinder nach [...] anreisen und hat somit auch
Auslagen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 500.00 pro Monat für die
Betreuung von drei kleinen Kindern inklusive Anreise ist keinesfalls zu
beanstanden. Für einen Platz in einer Kindertagesstätte wäre mit Kosten von
mindestens CHF 26.00 pro Kind und Tag zu rechnen (vgl. Tarife Kita [...]), was vorliegend
ein Mehrfaches ausmachen würde. Dass der Vorderrichter bezüglich der Höhe der Kosten
ausschliesslich auf die Angaben der Ehefrau in der Parteibefragung abgestellt
hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie sind offensichtlich notwendig
und nicht überrissen. Die Parteibefragung ist ein ordentliches Beweismittel
gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Für die Zeit nach der Geburt des vierten
Kindes (hypothetisches Einkommen) sind die Kosten für die Kinderbetreuung rechnerisch
auf alle vier Kinder aufzuteilen, mithin noch CHF 125.00 pro Kind und Monat.
Die Drittbetreuungskosten sind auch in der Phase, in der der Ehefrau ein
hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, zu berücksichtigen. Diese sind wie die
Erwerbsunkosten untrennbar mit der Erwerbstätigkeit verbunden und schmälern das
Ergebnis der Erwerbstätigkeit. Anders als in SOG 2017 Nr. 2 handelt es sich
vorliegend um Auslagen die im Fall der Erwerbstätigkeit der Ehefrau effektiv
anfallen. Hypothetisch sind die Kosten nur dort, wo auch das Einkommen
hypothetisch ist, weshalb sie folglich auch in dieser Periode zu
berücksichtigen sind.
8.5 Der Berufungskläger
verlangt weiter, dass im Bedarf der Ehefrau und der Kinder die individuelle
Prämienverbilligung der Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Seine Rüge
am Vorgehen der Vorinstanz geht fehl. Er selbst hat seinen Berechnungen im
vorinstanzlichen Verfahren monatliche Krankenkassenprämien (KVG) der Ehefrau in
der Höhe von CHF 418.00 und der Kinder von je CHF 92.00 (KVG und
Unfallversicherung) pro Monat zugrunde gelegt und diese Auslagen damit
anerkannt (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung S. 4 und Eingabe an die
Vorinstanz vom 19. Dezember 2018, S. 2). Das muss er sich anrechnen lassen,
zumal bereits damals offensichtlich war, dass die Ehefrau und die Kinder, wie
die Familie vor der Trennung Anspruch auf individuelle
Krankenkassenverbilligung haben (vgl. Steuereinschätzung 2016 für A.___, nicht
nummerierte Beilage der Ehefrau bei der Vorinstanz; vgl. auch ZKBER.2019.6, E.
2.4.2). Der Berufungskläger ist nicht beschwert, wenn der Vorderrichter seinen
Ausführungen folgt.
9.1 Der Berufungskläger
hat folglich bis und mit Juni 2019 einen Bedarf ohne Steuern von monatlich CHF 3'314.00
(Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins und Rückstellungen CHF
547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF 340.00, Telekom und
Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 65.00, Leasingzins CHF 190.00,
auswärtige Mahlzeiten CHF 88.00, Schuldentilgung CHF 231.00) und ab Juli 2019 einen
solchen von CHF 3'961.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins
und Rückstellungen CHF 547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF
340.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 600.00,
Leasingzins CHF 190.00, auswärtige Mahlzeiten CHF 200.00, Schuldentilgung CHF
231.00).
9.2 Die Kinder haben ab
Dezember 2018 einen Barbedarf von je CHF 913.00 (Grundbetrag CHF 400.00,
Mietanteil CHF 254.00, Krankenkassenprämie (KVG) inkl. Anteil
Unfallversicherung CHF 92.00, Drittbetreuung CHF 167.00). Ab Februar 2019 sinkt
ihr Barbedarf auf CHF 807.00, da die anteiligen Kosten nun auf vier Kinder zu
verteilen sind und nun noch CHF 190.00 bzw. CHF 125.00, Wohn- und
Fremdbetreuungskosten, pro Kind ausmachen. Davon ist ihr Einkommen aus den
Kinderzulagen, derzeit CHF 230.00, abzuziehen. Es verbleibt folglich ein Barunterhalt
von monatlich CHF 683.00 ab Dezember 2018 und CHF 577.00 ab Februar 2019 je
Kind zulasten des Berufungsklägers und Vaters zu zahlen.
9.3 Die Berufungsbeklagte
hat ab Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'178.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00,
Mietanteil inkl. NK CHF 570.00, Krankenkassenprämie CHF 418.00, Anteil Telekom
und Mobiliarversicherung CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 140.00). Ihr verbleibt ein
Manko von CHF 378.00, das sie mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 1'800.00
nicht decken kann. Das Manko ist über den Betreuungsunterhalt auszugleichen.
Dieser ist vorerst auf drei und ab Februar 2019 anteilsmässig auf alle vier Kinder
zu verteilen, was CHF 126.00 bzw. CHF 94.00 pro Kind ausmacht.
9.4.1 Insgesamt steht
somit dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'516.00 (CHF 6'026.00 + CHF
690.00 + CHF 1'800.00) in der Zeit ab Dezember 2018 ein Gesamtbedarf von CHF 8'231.00
(CHF 3'314.00 + CHF 2'178.00 + 3 x 913.00) gegenüber. Das ergibt einen Überschuss
von CHF 285.00. Dieser ist auf grosse und kleine Köpfe der Familie zu verteilen.
Für die Kinder ergibt sich folglich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'080.00 (CHF
913.00 Bar- und CHF 126.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich CHF 41.00 Anteil
Überschuss, abzüglich CHF 230.00 Kinderzulage. Es verbleibt somit ein
Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 je Kind zulasten des Ehemannes. Der Antrag des
Berufungsklägers auf Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2018 muss
daher abgewiesen werden.
9.4.2 Nach der Geburt des
vierten Kindes der Berufungsbeklagten im [...] 2019 sinkt der Barbedarf pro Kind
auf CHF 807.00 und der Betreuungsunterhalt auf CHF 94.00. Damit erhöht sich der
Überschuss auf CHF 603.00, wodurch die anteiligen Steuern bei beiden Parteien berücksichtigt
werden können. Ein Überschuss, der anteilig auf die Familienmitglieder verteilt
wird, entfällt daher. Für die Kinderunterhaltsbeiträge verbleiben damit je rund
CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich
Kinderzulagen zu bezahlen.
9.4.3 Ab Juli 2019 erhöht
sich der Bedarf des Berufungsklägers infolge des Stellenwechsels auf CHF
3'961.00. Der Bedarf der Ehefrau verbleibt CHF 2'178.00 und derjenige der
Kinder bleibt bei CHF 807.00 Barunterhalt und CHF 94.00 Betreuungsunterhalt.
Dem Einkommen von CHF 8'561.00 steht nun ein Bedarf von CHF 8'560.00 gegenüber
(CHF 3'961.00 + CHF 2'178.00 + 3 x CHF 807.00). Die Mehrauslagen des Ehemannes
gehen zulasten des Steuerbetreffnisses, das im Fall eines Mankos aus der
Bedarfsrechnung fällt. Es bleibt somit bei Unterhaltsbeiträgen pro Kind von
gerundet CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt). Hinzu
kommen die Kinderzulagen von CHF 230.00 je Kind.
III.
Beide Parteien haben einen
Antrag auf unentgeltliche Rechtpflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand
gestellt. Beide sind offensichtlich prozessarm. Die Gesuche sind folglich
gutzuheissen. Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwalt Martin Schreier als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingesetzt.
IV.
Die Gerichts- und Parteikosten sind den
Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden
(Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen und die
Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO).
Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise
durchgedrungen ist. Die Gründe für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge liegen
in ungefähr gleichem Mass beim Berufungskläger und bei der Berufungsbeklagten.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je
hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Die Kostennote für
Rechtsanwältin Allemann ist antragsgemäss festzusetzen auf CHF 2’073.25 und
diejenige für Rechtsanwalt Schreier auf CHF 1'625.85. Die Kostennote der
Vertreterin des Berufungsklägers erscheint eher hoch. Sowohl der geltend
gemachte Aufwand und insbesondere die Auslagen sind an der oberen Grenze. Nicht
zu honorieren ist das Studium der Begründung, zumal das im Rahmen der
Abschlussarbeiten des vorinstanzlichen Verfahren anfällt und dort zu vergüten
ist. Ebenfalls nicht vergütet werden reine Kanzleiarbeiten (Versand) und der
infolge kanzleiinternem Handwechsel anfallende Koordinationsaufwand.
Die Kostennoten werden zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten innert zehn Jahren, sobald A.___
oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleiben die
Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte bei ihren Klienten. Der
Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin Allemann gegen A.___ beträgt CHF
768.95 und derjenige von Rechtsanwalt Schreier gegen B.___ beträgt CHF 618.20.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern
vom 13. März 2019 wird mit Wirkung ab 1. Februar 2019 aufgehoben. Sie lautet
neu:
A.___ hat an
den Unterhalt seiner drei Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. Februar
2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 670.00 (CHF 577.00
Bar- und CHF 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich die von ihm bezogenen
Kinderzulagen zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig zur Zahlung auferlegt. Zufolge
der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten
zulasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des
jeweiligen Anteils innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Kostennote
von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird festgesetzt auf CHF 2’073.25 und
diejenige von Rechtsanwalt Martin Schreier auf CHF 1'625.85, beide zahlbar
durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10
Jahre, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Sobald A.___
oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren
Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für
Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 768.95 und für Rechtsanwalt Schreier CHF
618.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2020 abgewiesen (BGer
5A_1007/2019).