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Entscheid

ZKBER.2019.61

Forderung

19. März 2020Deutsch14 min

nach drei Fristerstreckungsgesuchen am 16. Juni 2014 die Klageantwort einreichen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Nach Durchlaufen des

Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (im Folgenden: Kläger) am 18. Dezember

2013 begründete Klage beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ (im

Folgenden: Beklagter) ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2010

zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.2 Der Beklagte liess

nach drei Fristerstreckungsgesuchen am 16. Juni 2014 die Klageantwort einreichen

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Erwägungen

2.

Der Kläger habe die Kosten des

Verfahrens zu bezahlen.

3.

Der Kläger habe den Beklagten gemäss

Kostennote zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Beschluss vom 24.

November 2014 trat das Amtsgericht auf die Klage ein und mit Urteil vom 20.

November 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 200'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, dem

Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'734.80 zu bezahlen und ihm

den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12'500.00 zu ersetzen.

3.

Dagegen liess der Beklagte (im

Folgenden: Berufungskläger) am 9. November 2019 frist- und formgerecht Berufung

erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dessen

Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache im

Berufungsverfahren neu zu entscheiden. Ausserdem sei die Klage des

Berufungsbeklagten abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.

Der Kläger (im Folgenden:

Berufungsbeklagter) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 7. November 2019 die

vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

5.

Der Berufungskläger beantragt sodann die

Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung.

6.

Die Rechtsmittelinstanz kann auf die

Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden

(Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorinstanzlichen

Verfahren hatten die Parteien bereits eingehend Gelegenheit, sich mündlich zur

Sache zu äussern. Auch fand eine Zeugenbefragung statt. Es ist weder

ersichtlich noch wird rechtsgenüglich geltend gemacht, welche zusätzlichen

Erkenntnisse aus einer weiteren Partei- und Zeugenbefragung zu gewinnen wären. Die

Dispositiv

Anträge sind demnach abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst

eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem der Vorderrichter

das Begehren um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 20. November 2018 abgewiesen

und die Befragung des Beklagten nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben habe.

Damit sei ihm grundlos und ohne Notwendigkeit die Möglichkeit genommen worden

sich persönlich zur Sache zu äussern.

1.2 Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den

Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. (vgl. Gerold Steinmann in:

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische

Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 43). Das Gericht kann einen

Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin

darum ersucht wird (Art. 135 lit. b ZPO). Wird der Termin nicht verschoben, ist

eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt

oder zu einem angesetzten Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Nach

Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine

Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei

glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

1.3 Nachdem der Kläger am 18. Dezember

2013 Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger anhängig gemacht hatte und

mit Beschluss vom 24. November 2014 die Zuständigkeit des Amtsgerichts bejaht

worden ist, wurden die Parteien – nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen des

Beklagten – mit Verfügung vom 13. Februar 2015 zur Instruktionsverhandlung mit

Zeugenbefragung vorgeladen, wovon sich der Beklagte umgehend dispensieren

liess. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 ersuchte der Beklagte um Sistierung des

Forderungsprozesses wegen der von ihm gegen den Kläger eingeleiteten

Strafuntersuchung. Der Amtsgerichtspräsident entsprach seinem Begehren und

setzte die ebenfalls mit Verfügung vom 13. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung

ab. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde das Strafverfahren eingestellt. Die

dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten und Berufungsklägers wurde abgewiesen.

Am 2. August 2018 hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung des

Forderungsprozesses auf und setzte die Hauptverhandlung auf den 20. November

2018 an. Am Vortag der Hauptverhandlung liess der Beklagte dann beantragen, es

sei die Hauptverhandlung aus dringenden geschäftlichen Gründen zu verschieben. Er

verreise in die […] und nach […] und sei daher nicht verfügbar. Zusammen mit

der Eingabe wurden einzig die entsprechenden Flugtickets eingereicht. Gleichentags

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ab.

Weder wurden vom Beklagten wichtige geschäftliche Gründe dargetan noch wurde kein

oder ein leichtes Verschulden geltend gemacht. Im Gegenteil, lässt sich hinter

dem Verhalten des Beklagten eher eine systematische Verzögerungstaktik vermuten.

Der Beklagte wurde ordnungsgemäss über die Säumnisfolgen unterrichtet. Indem er

ohne zureichende Gründe der Hauptverhandlung fernblieb, wurde er säumig. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

2.1 Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im

Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2 Umstritten ist die Frage, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem der Vorderrichter

im Forderungsprozess das Zustandekommen eines Kaufvertrags und eines

Rückkaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten über das Inventar der [...]

Bar in [...] zum Preis von CHF 200'000.00 als erwiesen erachtete. Sachverhaltlich

ist dem vorinstanzlichen Urteil Folgendes zu entnehmen: Der Beklagte stelle

sich durchwegs auf den Standpunkt, es hätten keine Verhandlungen über den Kauf

des Inventars der [...] Bar stattgefunden. Er selber spreche viel zu wenig

Deutsch, um solche Verhandlungen führen zu können. Sämtliche Gespräche hätten

mit C.___ stattgefunden. Dieser habe in der Funktion als Organ der D.___ GmbH gehandelt.

Er sei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Pensionskassengelder des

Klägers in der Höhe von CHF 200'000.00 der D.___ GmbH zur Verfügung gestellt

worden seien. Der Kläger habe seine Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen

wollen. Er selber habe weder Miet- noch Kaufverträge unterzeichnet oder C.___

damit beauftragt. Seine Unterschrift sei vermutungsweise gefälscht worden. Es

lägen keine Originalurkunden vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem

Zeugen C.___ verfeindet sei. D.___ GmbH habe zum fraglichen Zeitpunkt

Liquiditätsprobleme gehabt. Er sei daher davon ausgegangen, der Kläger stelle

für die Gesellschaft Geld zur Verfügung.

Zur Überweisung der CHF 200'000.00 an

den Beklagten und Berufungskläger erwog der Vorderrichter, der Kläger habe dem Beklagten

am 19. Dezember 2006 den Betrag von CHF 200'000.00 mit Vermerk «Kaufvertrag 16.

Nov 06» nachweislich überwiesen. Der Beklagte habe dagegen vorbringen lassen,

es sei unerfindlich, weshalb diese Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei und

habe weder bei der Bank noch beim Einzahlenden nachgefragt, um welche Forderung

es sich dabei handle. Nach Rücksprache mit C.___ habe er diesen Betrag am

darauffolgenden Tag an D.___ GmbH überwiesen, woraufhin die Gesellschaft postwendend

eine Überweisung in der Höhe von CHF 150'000.00 getätigt habe, welche von

diesem Konto ansonsten nicht hätte gedeckt werden können. Es dränge sich der

Schluss auf, dass die D.___ GmbH auf dieses Geld gewartet habe, um diese

Überweisung auslösen zu können. Die Ehefrau des Klägers habe glaubhaft ausgesagt,

der Beklagte habe die Überweisung der CHF 200'000.00 kaum abwarten können und

er habe sie mehrfach kontaktiert und gedrängt, damit sie ihre Unterschrift

beglaubigen lasse, um die Pensionskassengelder ihres Ehemannes auslösen zu

können. Sodann habe auch C.___ in der Zeugenbefragung ausgesagt, dass mit dem

Geld des Klägers eine Anzahlung für ein Projekt in [...] getätigt worden sei.

Es sei klar gewesen, dass dieses Geld aus dem Inventarkauf der [...] Bar

stamme. Die Aussagen von C.___ würden mit der vom Kläger eingereichten Urkunde

19 übereinstimmen, wonach der Zahlungsauftrag der D.___ GmbH ohne den Betrag

von CHF 200'000.00 am darauffolgenden Tag nicht hätte ausgeführt werden können.

Der Beklagte gebe an, ein versierter Geschäftsmann zu sein. Er habe im Jahr

2007 die D.___ GmbH alleine übernommen. Folglich sei davon auszugehen, dass er zum

fraglichen Zeitpunkt über alle geschäftlichen Vorgänge als Gesellschafter bei D.___

GmbH informiert und involviert gewesen sei. Im Rahmen der Klageantwort habe er

selber ausgeführt, dass D.___ GmbH Liquiditätsprobleme gehabt habe und mit dem

Kläger verhandelt worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar,

dass der Beklagte eine Überweisung vom Kläger mit dem Betreff «Kaufvertrag 16.

Nov. 06» erhalten und bei C.___ nachfragen müsse, um welche Zahlung es sich

dabei gehandelt habe. Wenn der Beklagte tatsächlich nichts von dem Inventarkauf

gewusst haben soll und gleichzeitig seine Gesellschaft unter Liquiditätsmangel

gelitten habe und Geldgeber gesucht worden seien, sei unerfindlich, dass der

geschäftstüchtige Beklagte nicht beim Kläger abgeklärt habe, welche

Gegenforderung der Kläger für seine Überweisung geltend mache.

Zum Verfahrensgegenstand führte der

Vorderrichter aus, es gehe vorliegend um die Beurteilung, ob der vom Kläger

geltend gemachte Betrag vom Beklagten zurückzuzahlen sei. Nachdem im Vergleich

bzw. im Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 geklärt worden sei, dass der

Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und D.___ GmbH als Rechtsgrund für die

Zahlung in der Höhe von CHF 200'000.00 an den Beklagten ausgeschlossen sei, äussere

sich der Beklagte widersprüchlich und unglaubhaft, wenn er geltend mache, er

habe die CHF 200'000.00 des Klägers gestützt auf genau diesen Darlehensvertrag

erhalten. Es sei weder naheliegend noch belegt, wenn der Beklagte behaupte, der

Kläger habe sein Pensionskassengeld beziehen wollen, um es ihm Rahmen eines ungesicherten

Darlehens gewinnbringend in D.___ GmbH investieren zu wollen.

2.3 In seiner Berufungsschrift

wiederholt der Berufungskläger grösstenteils das bereits vor der Vorinstanz

Vorgetragene. Er habe mit dem Berufungsbeklagten weder einen Mietvertrag noch

einen Kauf- oder Rückkaufvertrag abgeschlossen. Der Berufungsbeklagte habe nie

die Absicht gehabt, sich selbständig zu machen, er habe einzig seine

Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen wollen. Der Vorderrichter blende

den ganzen Vorlauf des Sachverhalts aus. Worin die falsche Feststellung des

Sachverhalts bestehen soll, oder inwiefern seine Sachverhaltserläuterungen in

der Berufungsschrift überhaupt prozessrelevant seien, erläutert der

Berufungskläger indes nicht. Auf die Erwägungen des Vorderrichters geht er damit

nicht rechtsgenüglich ein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, alle möglichen

Sachverhaltsvarianten zu identifizieren und einzeln im Detail zu widerlegen und

die Vorakten nach entsprechenden Hinweisen zu durchforsten, mit denen sich

etwas zu Gunsten des Berufungsbeklagten ableiten liesse. Der Vorderrichter

erklärte ausführlich und begründet, dass er die Sachverhaltsdarstellung des

Berufungsklägers als nicht stichhaltig, unglaubhaft und widersprüchlich

erachte. Die Berufung erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und

ist abzuweisen.

3.1 Der Berufungskläger moniert weiter,

die Beweiswürdigung des Vorderrichters sei sachlich nicht zu rechtfertigten

(Berufung, S. 9). Der Amtsgerichtspräsident habe keine Prüfung vorgenommen, ob

es sich tatsächlich um einen Mietvertrag mit einem Kaufvertrag und einem

Rückkauf oder um ein fiktives Geschäft gehandelt habe um Pensionskassengelder

beziehen zu können. Es sei erstellt, dass bei D.___ GmbH bis am 20. Juni 2007

allein C.___ das Sagen hatte und nicht der Beklagte. Er selber sei nicht

einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Die Aussage der Ehefrau des

Berufungsbeklagten, sie sei vom Berufungskläger zur Eile gedrängt worden, sei

eine Lüge und ohne Beweiswert. Sodann sei der Berufungskläger erst ab dem 20.

Juni 2007 alleiniger Gesellschafter der D.___ GmbH geworden. Der Vorderrichter

unterschiebe dem Berufungskläger, dass er bereits zuvor ein versierter

Geschäftsmann gewesen sei. Dies sei eine unsachliche und nicht gerechtfertigte

Feststellung. Zudem habe der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt kaum Deutsch

gesprochen und nichts von Geschäftstätigkeiten verstanden. Dies habe sich erst

im Jahr 2015 geändert. Der Berufungskläger habe erst Jahre später von diesen

fingierten Miet-, Kauf- und Rückkaufvertrag erfahren, diese seien sodann auch

nicht von ihm unterzeichnet worden, Originalurkunden hätten nicht vorgelegen. Die

vorderrichterliche Beweiswürdigung berücksichtige nicht den gesamten

Sachverhalt und sei damit falsch (Berufung S. 11).

3.2 Der Kläger und Berufungsbeklagte

bringt dagegen vor, die Behauptung des Berufungsklägers, von den Kaufverträgen

und dem Mietvertrag nichts gewusst zu haben, sei unglaubwürdig. Sie sei allein

schon durch die zahlreichen Zeugenaussagen widerlegt worden. C.___ habe – wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe – glaubhaft ausgesagt, dass der

Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung persönlich anwesend gewesen sei.

Hinzukommend habe die Ehefrau des Klägers und Berufungsbeklagten die Ungeduld

des Berufungsklägers hinsichtlich der Auszahlung des Pensionskassengeldes

bestätigt und schliesslich habe auch der Architekt, E.___, bezeugt, dass der

Berufungskläger ihm die Schlüssel der Bar übergeben habe, um mit dem

Berufungsbeklagten die Bar zu besichtigen. Der Berufungsbeklagte habe vom

Berufungskläger sodann einen Einzahlungsschein erhalten, um den Kaufpreis auf

dessen persönliches Konto zu überweisen. Nur der Berufungskläger habe Zugang zu

seinen Einzahlungsscheinen. Der Berufungskläger habe seinen Bankunterlagen ohne

weiteres entnehmen können, dass als Zahlungsgrund bei der Überweisung

«Kaufvertrag 16. Nov. 06» angegeben worden sei. Hätte er von diesem Vertrag

nichts gewusst, so hätte er sich zweifellos beim Berufungsbeklagten nach dieser

Zahlung erkundigt. C.___ habe anlässlich der Zeugenbefragung klar bestritten,

den Berufungskläger angewiesen zu haben, den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in D.___

GmbH zu investieren. Er habe auch gar keinen Zugriff auf das Konto des

Berufungsklägers gehabt. Die Originalverträge des Berufungsbeklagten seien nur

deshalb nicht ins Recht gelegt worden, weil diese vom Berufungskläger zerrissen

worden seien, als es zum Zerwürfnis der Parteien gekommen sei (Berufungsantwort

S. 6).

3.3 Die Vorinstanz ist aufgrund der

Würdigung der Rechtsschriften, den Partei- und Zeugenbefragung zu der

Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger und Berufungsbeklagte habe selbstständig

machen wollen und zu diesem Zweck mit dem Berufungskläger einen Kauf- und

später, als daraus nichts wurde, einen Rückkaufvertrag abgeschlossen habe. Die

Folgerungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht

des Berufungsklägers setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage

auseinander, ob und wozu diese Verträge abgeschlossen worden waren und ob der

Berufungskläger diese Verträge eigenhändig unterzeichnete. Das ordentliche

Verfahren fand Anwendung. Eine Beweismittelbeschränkung ist damit nicht

einschlägig. Das Gericht bildete sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der

Beweise (Art. 157 ZPO). Die Würdigung des Vorderrichters ist nicht schon

deshalb falsch, wenn auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen

werden können (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar

ZPO, Basel 2017, Art. 157 N 2 ff.). Die blosse Möglichkeit, dass die Beweise vorliegend

auch einen anderen Schluss zugelassen hätten, bedeutet damit nicht, dass eine

falsche Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten vorliegt. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Der Berufungskläger hat die Kosten

des Verfahrens vor Obergericht von CHF 13'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der

Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung

auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'971.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 13'0000.00 verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren von CHF 3'971.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2020 abgewiesen (BGer

4A_228/2020).