ZKBER.2019.61
Forderung
19. März 2020Deutsch14 min
nach drei Fristerstreckungsgesuchen am 16. Juni 2014 die Klageantwort einreichen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach Durchlaufen des
Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (im Folgenden: Kläger) am 18. Dezember
2013 begründete Klage beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ (im
Folgenden: Beklagter) ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2010
zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2 Der Beklagte liess
nach drei Fristerstreckungsgesuchen am 16. Juni 2014 die Klageantwort einreichen
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Erwägungen
2.
Der Kläger habe die Kosten des
Verfahrens zu bezahlen.
3.
Der Kläger habe den Beklagten gemäss
Kostennote zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Mit Beschluss vom 24.
November 2014 trat das Amtsgericht auf die Klage ein und mit Urteil vom 20.
November 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 200'000.00 nebst
Zins zu 5% seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, dem
Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'734.80 zu bezahlen und ihm
den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12'500.00 zu ersetzen.
3.
Dagegen liess der Beklagte (im
Folgenden: Berufungskläger) am 9. November 2019 frist- und formgerecht Berufung
erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dessen
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache im
Berufungsverfahren neu zu entscheiden. Ausserdem sei die Klage des
Berufungsbeklagten abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.
Der Kläger (im Folgenden:
Berufungsbeklagter) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 7. November 2019 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
5.
Der Berufungskläger beantragt sodann die
Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung.
6.
Die Rechtsmittelinstanz kann auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorinstanzlichen
Verfahren hatten die Parteien bereits eingehend Gelegenheit, sich mündlich zur
Sache zu äussern. Auch fand eine Zeugenbefragung statt. Es ist weder
ersichtlich noch wird rechtsgenüglich geltend gemacht, welche zusätzlichen
Erkenntnisse aus einer weiteren Partei- und Zeugenbefragung zu gewinnen wären. Die
Dispositiv
Anträge sind demnach abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst
eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem der Vorderrichter
das Begehren um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 20. November 2018 abgewiesen
und die Befragung des Beklagten nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben habe.
Damit sei ihm grundlos und ohne Notwendigkeit die Möglichkeit genommen worden
sich persönlich zur Sache zu äussern.
1.2 Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den
Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. (vgl. Gerold Steinmann in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische
Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 43). Das Gericht kann einen
Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin
darum ersucht wird (Art. 135 lit. b ZPO). Wird der Termin nicht verschoben, ist
eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt
oder zu einem angesetzten Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Nach
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1.3 Nachdem der Kläger am 18. Dezember
2013 Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger anhängig gemacht hatte und
mit Beschluss vom 24. November 2014 die Zuständigkeit des Amtsgerichts bejaht
worden ist, wurden die Parteien – nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen des
Beklagten – mit Verfügung vom 13. Februar 2015 zur Instruktionsverhandlung mit
Zeugenbefragung vorgeladen, wovon sich der Beklagte umgehend dispensieren
liess. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 ersuchte der Beklagte um Sistierung des
Forderungsprozesses wegen der von ihm gegen den Kläger eingeleiteten
Strafuntersuchung. Der Amtsgerichtspräsident entsprach seinem Begehren und
setzte die ebenfalls mit Verfügung vom 13. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung
ab. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde das Strafverfahren eingestellt. Die
dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten und Berufungsklägers wurde abgewiesen.
Am 2. August 2018 hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung des
Forderungsprozesses auf und setzte die Hauptverhandlung auf den 20. November
2018 an. Am Vortag der Hauptverhandlung liess der Beklagte dann beantragen, es
sei die Hauptverhandlung aus dringenden geschäftlichen Gründen zu verschieben. Er
verreise in die […] und nach […] und sei daher nicht verfügbar. Zusammen mit
der Eingabe wurden einzig die entsprechenden Flugtickets eingereicht. Gleichentags
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ab.
Weder wurden vom Beklagten wichtige geschäftliche Gründe dargetan noch wurde kein
oder ein leichtes Verschulden geltend gemacht. Im Gegenteil, lässt sich hinter
dem Verhalten des Beklagten eher eine systematische Verzögerungstaktik vermuten.
Der Beklagte wurde ordnungsgemäss über die Säumnisfolgen unterrichtet. Indem er
ohne zureichende Gründe der Hauptverhandlung fernblieb, wurde er säumig. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
2.1 Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.2 Umstritten ist die Frage, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem der Vorderrichter
im Forderungsprozess das Zustandekommen eines Kaufvertrags und eines
Rückkaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten über das Inventar der [...]
Bar in [...] zum Preis von CHF 200'000.00 als erwiesen erachtete. Sachverhaltlich
ist dem vorinstanzlichen Urteil Folgendes zu entnehmen: Der Beklagte stelle
sich durchwegs auf den Standpunkt, es hätten keine Verhandlungen über den Kauf
des Inventars der [...] Bar stattgefunden. Er selber spreche viel zu wenig
Deutsch, um solche Verhandlungen führen zu können. Sämtliche Gespräche hätten
mit C.___ stattgefunden. Dieser habe in der Funktion als Organ der D.___ GmbH gehandelt.
Er sei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Pensionskassengelder des
Klägers in der Höhe von CHF 200'000.00 der D.___ GmbH zur Verfügung gestellt
worden seien. Der Kläger habe seine Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen
wollen. Er selber habe weder Miet- noch Kaufverträge unterzeichnet oder C.___
damit beauftragt. Seine Unterschrift sei vermutungsweise gefälscht worden. Es
lägen keine Originalurkunden vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem
Zeugen C.___ verfeindet sei. D.___ GmbH habe zum fraglichen Zeitpunkt
Liquiditätsprobleme gehabt. Er sei daher davon ausgegangen, der Kläger stelle
für die Gesellschaft Geld zur Verfügung.
Zur Überweisung der CHF 200'000.00 an
den Beklagten und Berufungskläger erwog der Vorderrichter, der Kläger habe dem Beklagten
am 19. Dezember 2006 den Betrag von CHF 200'000.00 mit Vermerk «Kaufvertrag 16.
Nov 06» nachweislich überwiesen. Der Beklagte habe dagegen vorbringen lassen,
es sei unerfindlich, weshalb diese Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei und
habe weder bei der Bank noch beim Einzahlenden nachgefragt, um welche Forderung
es sich dabei handle. Nach Rücksprache mit C.___ habe er diesen Betrag am
darauffolgenden Tag an D.___ GmbH überwiesen, woraufhin die Gesellschaft postwendend
eine Überweisung in der Höhe von CHF 150'000.00 getätigt habe, welche von
diesem Konto ansonsten nicht hätte gedeckt werden können. Es dränge sich der
Schluss auf, dass die D.___ GmbH auf dieses Geld gewartet habe, um diese
Überweisung auslösen zu können. Die Ehefrau des Klägers habe glaubhaft ausgesagt,
der Beklagte habe die Überweisung der CHF 200'000.00 kaum abwarten können und
er habe sie mehrfach kontaktiert und gedrängt, damit sie ihre Unterschrift
beglaubigen lasse, um die Pensionskassengelder ihres Ehemannes auslösen zu
können. Sodann habe auch C.___ in der Zeugenbefragung ausgesagt, dass mit dem
Geld des Klägers eine Anzahlung für ein Projekt in [...] getätigt worden sei.
Es sei klar gewesen, dass dieses Geld aus dem Inventarkauf der [...] Bar
stamme. Die Aussagen von C.___ würden mit der vom Kläger eingereichten Urkunde
19 übereinstimmen, wonach der Zahlungsauftrag der D.___ GmbH ohne den Betrag
von CHF 200'000.00 am darauffolgenden Tag nicht hätte ausgeführt werden können.
Der Beklagte gebe an, ein versierter Geschäftsmann zu sein. Er habe im Jahr
2007 die D.___ GmbH alleine übernommen. Folglich sei davon auszugehen, dass er zum
fraglichen Zeitpunkt über alle geschäftlichen Vorgänge als Gesellschafter bei D.___
GmbH informiert und involviert gewesen sei. Im Rahmen der Klageantwort habe er
selber ausgeführt, dass D.___ GmbH Liquiditätsprobleme gehabt habe und mit dem
Kläger verhandelt worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beklagte eine Überweisung vom Kläger mit dem Betreff «Kaufvertrag 16.
Nov. 06» erhalten und bei C.___ nachfragen müsse, um welche Zahlung es sich
dabei gehandelt habe. Wenn der Beklagte tatsächlich nichts von dem Inventarkauf
gewusst haben soll und gleichzeitig seine Gesellschaft unter Liquiditätsmangel
gelitten habe und Geldgeber gesucht worden seien, sei unerfindlich, dass der
geschäftstüchtige Beklagte nicht beim Kläger abgeklärt habe, welche
Gegenforderung der Kläger für seine Überweisung geltend mache.
Zum Verfahrensgegenstand führte der
Vorderrichter aus, es gehe vorliegend um die Beurteilung, ob der vom Kläger
geltend gemachte Betrag vom Beklagten zurückzuzahlen sei. Nachdem im Vergleich
bzw. im Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 geklärt worden sei, dass der
Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und D.___ GmbH als Rechtsgrund für die
Zahlung in der Höhe von CHF 200'000.00 an den Beklagten ausgeschlossen sei, äussere
sich der Beklagte widersprüchlich und unglaubhaft, wenn er geltend mache, er
habe die CHF 200'000.00 des Klägers gestützt auf genau diesen Darlehensvertrag
erhalten. Es sei weder naheliegend noch belegt, wenn der Beklagte behaupte, der
Kläger habe sein Pensionskassengeld beziehen wollen, um es ihm Rahmen eines ungesicherten
Darlehens gewinnbringend in D.___ GmbH investieren zu wollen.
2.3 In seiner Berufungsschrift
wiederholt der Berufungskläger grösstenteils das bereits vor der Vorinstanz
Vorgetragene. Er habe mit dem Berufungsbeklagten weder einen Mietvertrag noch
einen Kauf- oder Rückkaufvertrag abgeschlossen. Der Berufungsbeklagte habe nie
die Absicht gehabt, sich selbständig zu machen, er habe einzig seine
Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen wollen. Der Vorderrichter blende
den ganzen Vorlauf des Sachverhalts aus. Worin die falsche Feststellung des
Sachverhalts bestehen soll, oder inwiefern seine Sachverhaltserläuterungen in
der Berufungsschrift überhaupt prozessrelevant seien, erläutert der
Berufungskläger indes nicht. Auf die Erwägungen des Vorderrichters geht er damit
nicht rechtsgenüglich ein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, alle möglichen
Sachverhaltsvarianten zu identifizieren und einzeln im Detail zu widerlegen und
die Vorakten nach entsprechenden Hinweisen zu durchforsten, mit denen sich
etwas zu Gunsten des Berufungsbeklagten ableiten liesse. Der Vorderrichter
erklärte ausführlich und begründet, dass er die Sachverhaltsdarstellung des
Berufungsklägers als nicht stichhaltig, unglaubhaft und widersprüchlich
erachte. Die Berufung erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und
ist abzuweisen.
3.1 Der Berufungskläger moniert weiter,
die Beweiswürdigung des Vorderrichters sei sachlich nicht zu rechtfertigten
(Berufung, S. 9). Der Amtsgerichtspräsident habe keine Prüfung vorgenommen, ob
es sich tatsächlich um einen Mietvertrag mit einem Kaufvertrag und einem
Rückkauf oder um ein fiktives Geschäft gehandelt habe um Pensionskassengelder
beziehen zu können. Es sei erstellt, dass bei D.___ GmbH bis am 20. Juni 2007
allein C.___ das Sagen hatte und nicht der Beklagte. Er selber sei nicht
einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Die Aussage der Ehefrau des
Berufungsbeklagten, sie sei vom Berufungskläger zur Eile gedrängt worden, sei
eine Lüge und ohne Beweiswert. Sodann sei der Berufungskläger erst ab dem 20.
Juni 2007 alleiniger Gesellschafter der D.___ GmbH geworden. Der Vorderrichter
unterschiebe dem Berufungskläger, dass er bereits zuvor ein versierter
Geschäftsmann gewesen sei. Dies sei eine unsachliche und nicht gerechtfertigte
Feststellung. Zudem habe der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt kaum Deutsch
gesprochen und nichts von Geschäftstätigkeiten verstanden. Dies habe sich erst
im Jahr 2015 geändert. Der Berufungskläger habe erst Jahre später von diesen
fingierten Miet-, Kauf- und Rückkaufvertrag erfahren, diese seien sodann auch
nicht von ihm unterzeichnet worden, Originalurkunden hätten nicht vorgelegen. Die
vorderrichterliche Beweiswürdigung berücksichtige nicht den gesamten
Sachverhalt und sei damit falsch (Berufung S. 11).
3.2 Der Kläger und Berufungsbeklagte
bringt dagegen vor, die Behauptung des Berufungsklägers, von den Kaufverträgen
und dem Mietvertrag nichts gewusst zu haben, sei unglaubwürdig. Sie sei allein
schon durch die zahlreichen Zeugenaussagen widerlegt worden. C.___ habe – wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe – glaubhaft ausgesagt, dass der
Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung persönlich anwesend gewesen sei.
Hinzukommend habe die Ehefrau des Klägers und Berufungsbeklagten die Ungeduld
des Berufungsklägers hinsichtlich der Auszahlung des Pensionskassengeldes
bestätigt und schliesslich habe auch der Architekt, E.___, bezeugt, dass der
Berufungskläger ihm die Schlüssel der Bar übergeben habe, um mit dem
Berufungsbeklagten die Bar zu besichtigen. Der Berufungsbeklagte habe vom
Berufungskläger sodann einen Einzahlungsschein erhalten, um den Kaufpreis auf
dessen persönliches Konto zu überweisen. Nur der Berufungskläger habe Zugang zu
seinen Einzahlungsscheinen. Der Berufungskläger habe seinen Bankunterlagen ohne
weiteres entnehmen können, dass als Zahlungsgrund bei der Überweisung
«Kaufvertrag 16. Nov. 06» angegeben worden sei. Hätte er von diesem Vertrag
nichts gewusst, so hätte er sich zweifellos beim Berufungsbeklagten nach dieser
Zahlung erkundigt. C.___ habe anlässlich der Zeugenbefragung klar bestritten,
den Berufungskläger angewiesen zu haben, den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in D.___
GmbH zu investieren. Er habe auch gar keinen Zugriff auf das Konto des
Berufungsklägers gehabt. Die Originalverträge des Berufungsbeklagten seien nur
deshalb nicht ins Recht gelegt worden, weil diese vom Berufungskläger zerrissen
worden seien, als es zum Zerwürfnis der Parteien gekommen sei (Berufungsantwort
S. 6).
3.3 Die Vorinstanz ist aufgrund der
Würdigung der Rechtsschriften, den Partei- und Zeugenbefragung zu der
Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger und Berufungsbeklagte habe selbstständig
machen wollen und zu diesem Zweck mit dem Berufungskläger einen Kauf- und
später, als daraus nichts wurde, einen Rückkaufvertrag abgeschlossen habe. Die
Folgerungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage
auseinander, ob und wozu diese Verträge abgeschlossen worden waren und ob der
Berufungskläger diese Verträge eigenhändig unterzeichnete. Das ordentliche
Verfahren fand Anwendung. Eine Beweismittelbeschränkung ist damit nicht
einschlägig. Das Gericht bildete sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der
Beweise (Art. 157 ZPO). Die Würdigung des Vorderrichters ist nicht schon
deshalb falsch, wenn auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen
werden können (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar
ZPO, Basel 2017, Art. 157 N 2 ff.). Die blosse Möglichkeit, dass die Beweise vorliegend
auch einen anderen Schluss zugelassen hätten, bedeutet damit nicht, dass eine
falsche Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten vorliegt. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Der Berufungskläger hat die Kosten
des Verfahrens vor Obergericht von CHF 13'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der
Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'971.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 13'0000.00 verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren von CHF 3'971.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2020 abgewiesen (BGer
4A_228/2020).