ZKBER.2019.62
Ehescheidung
21. Februar 2020Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,
Berufungskläger /
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte /
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1968, nachfolgend:
Ehemann) und B.___ (geb. 1974, nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 schied
die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der Parteien. Sie stellte dabei den der Ehe
entsprossenen Sohn (geb. 2003) unter die Obhut der Ehefrau und Mutter und
verpflichtete den Vater und Ehemann, einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF
2'100.00 pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber
der Ehefrau und die güterrechtliche Auseinandersetzung regelte die
Amtsgerichtspräsidentin in den Ziffern 7 und 11 des Urteils wie folgt:
7. Der Ehemann hat der Ehefrau ab
Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt in das ordentliche
Pensionsalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7’800.00 zu
bezahlen.
…
11. Güterrechtlich werden die Ehegatten wie
folgt auseinandergesetzt:
a) Die auf beide Parteien lautenden Konten [...]
werden auf den Ehemann übertragen.
b) Das im hälftigen Miteigentum der
Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von
CHF 1'247'000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die
Ehefrau wird unter Entlassung des Ehemannes aus jeder Schuldhaft verpflichtet,
für die Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden
Hypothekarschulden von CHF 660'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.
c) Das im hälftigen Miteigentum der
Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von
CHF 610'000.00 dem Ehemann zu alleinigem Eigentum übertragen. Der Ehemann
wird unter Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft verpflichtet, für die
Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden
von CHF 365'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.
d) Im Übrigen werden den Parteien die auf
ihren Namen lautenden Bank- und Versicherungsguthaben, die auf ihren Namen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die derzeit in ihrem Besitz
befindlichen Beweglichkeiten zu ausschliesslichem und alleinigem Eigentum
zugewiesen.
e) Die mit Verfügung vom 22. März 2017
angeordneten Verfügungssperren auf den Grundstücken [...] werden aufgehoben.
f) Der Ehemann hat der Ehefrau aus
Güterrecht eine Ausgleichzahlung von CHF 1'192'797.70 zu leisten.
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 7 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:
Die Ehegatten schulden
sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
2. Ziff. 11 lit. b des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu
ändern:
Das im hälftigen
Miteigentum der Parteien stehende Grundstück [...] wird zum Anrechnungswert von
CHF 1‘443‘000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die Ehefrau
wird unter Entlassung des Ehemanns aus der Schuldhaft verpflichtet, für die
Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden
von CHF 660‘000.00 gegen über der [...] aufzukommen.
3. Ziff. 11 lit. f des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu
ändern:
Der Ehemann hat der Ehefrau
aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1‘045‘485.90 zu leisten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsgegnerin.
2.2 Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit ihrer zusätzlich erhobenen Anschlussberufung beantragt sie, Ziffer 11
lit. f des Urteils aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr aus
Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'248'830.00, eventualiter von CHF
1'197'057.70, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Der Ehemann beantragt in seiner
Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist zunächst der
Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Die
Vorderrichterin erwog dazu im Wesentlichen, es sei der zuletzt gelebte eheliche
Standard zu ermitteln. Dieser sei den aktuellen Auslagen anzupassen. Es rechtfertige
sich, der Ehefrau aufgrund der ausserordentlich guten Verhältnisse einen
Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF 1'800.00 anzurechnen. In diesem Zuschlag
sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Die
Hypothekarkosten seien aufgrund der Beilage Nr. 82 der Ehefrau nachgewiesen. An
diesen Kosten habe sich der Sohn praxisgemäss mit CHF 254.00 zu beteiligen.
Dasselbe gelte für die Nebenkosten, an welchen er sich ebenfalls zu CHF 102.00
zu beteiligen habe. Gemäss Beilage 80 der Ehefrau beliefen sich ihre
Krankenversicherungsprämien inklusive VVG auf CHF 459.00 und die
Gesundheitskosten seien mit Beilage 81 der Ehefrau ausgewiesen. Die Steuern der
Ehefrau gingen aus der Beilage Nr. 83 hervor und für die Ferien erschienen CHF
1'000.00 als angemessen. Die Ehefrau habe anlässlich der Parteibefragung zu
Protokoll gegeben, dass während des Zusammenlebens CHF 700.00 monatlich für
Ferien verbraucht worden seien. Da die Ehefrau inzwischen die Ferien für sich
und gegebenenfalls den Sohn alleine buchen müsse, seien entsprechende
Mehrkosten zu berücksichtigen. Die Positionen Tiere, Fitness, Sehhilfen,
Maniküre/Kosmetik und Coiffeur gingen aus Sammelbeilage Nr. 37 der Ehefrau
betreffend Lebenshaltungskosten hervor. Auch ein entsprechender
Vorsorgeunterhalt sei gerechtfertigt, sei es der Ehefrau schliesslich mit ihrem
100%-Einkommen nicht möglich, nach der Pensionierung mit der daraus
resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard
aufrechtzuerhalten. Die Steuern erhöhten sich mit dem Vorsorgeunterhalt und würden
gestützt auf die Sammelbeilage Nr. 83 der Ehefrau auf monatlich CHF 5'500.00
geschätzt. Insgesamt resultiere ein Bedarf der Ehefrau von CHF 16'129.00.
Dieser setze sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00; Zuschlag auf
dem Grundbetrag CHF 1’800.00; Hypothekarzins CHF 1'240.00; Nebenkosten CHF
600.00; Krankenkasse inkl. VVG CHF 459.00; Gesundheitskosten CHF 167.00; Sehhilfen
CHF 250.00; Telekom CHF 220.00; Notwendige Versicherungen CHF 127.00;
Autokosten inkl. Amortisation CHF 700.00; Ferien CHF 1’000.00; Reinigungshilfe CHF
433.00; Coiffeur CHF 240.00; Maniküre/Kosmetik CHF 295.00; Fitness Abo CHF
350.00; Tiere CHF 150.00; Private Vorsorge CHF 1'500.00; Steuern CHF 5'398.00.
Werde das unbestrittene Einkommen der Ehefrau im Umfang von monatlich CHF 8'325.00
vom Bedarf von CHF 16'129.00 abgezogen, resultiere ein Unterhaltsanspruch von
rund CHF 7'800.00. Damit sei der Anspruch der Ehefrau auf gebührenden Unterhalt
im Sinne des zuletzt gelebten ehelichen Standards gedeckt. Eine weitergehende
Überschussverteilung könne, trotz nicht nachgewiesener Sparquote, nicht
vorgenommen werden, da Obergrenze für den Unterhaltsanspruch der zuletzt
gemeinsam gelebte eheliche Standard bilde.
2.
Der Ehemann und Berufungskläger weist
zusammengefasst darauf hin, der Unterhaltsbeitrag sei angesichts der vorliegend
sehr guten finanziellen Verhältnisse nach der einstufigen Methode zu ermitteln.
Dabei sei der tatsächliche Bedarf für Nahrung, Wohnen, Bekleidung, Gesundheit,
Schulung, Freizeit, Transport, Versicherung, und anderes mehr zu bestimmen,
wobei gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Nicht abzustellen sei im
Scheidungsverfahren auf die Berechnungen, die im Massnahmeverfahren durchgeführt
worden seien, wo praxisgemäss die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung
mit Überschussverteilung angewendet werde. Die Berufungsschrift enthält
anschliessend eine um insgesamt zwölf Fussnoten ergänzte rechnerische
Zusammenstellung, wie sich der Bedarf der Familie vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts von total CHF 16‘774.00 zusammengesetzt habe. Der Zusammenstellung angefügt
wird der Hinweis, dass im Jahr vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die
Parteien sehr hohe Ausgaben wegen des Erwerbs der ehelichen Liegenschaft gehabt
hätten. Die durch den Umbau und die Möblierung der neuen ehelichen Liegenschaft
sowie den Umzug im Jahr 2013 entstandenen Mehrkosten dürften bei der Berechnung
der ehelichen Lebenshaltung nicht berücksichtigt werden, da sie einmaligen
Charakter gehabt hätten. Weiter folgen Ausführungen zur Einkommenssituation des
Ehemannes, die sich vorwiegend auf das Jahr 2013 – das letzte Jahr vor der
Trennung – beziehen (S. 7 – 9 der Berufung). «Der Vollständigkeit halber»
(S.10) erwähnt der Ehemann sodann, ein Anzehren der Vermögenssubstanz der [...]
AG durch Erhöhung der Kontokorrentschuld für die Bezahlung des Unterhalts dürfe
nicht gefordert werden.
Abschliessend bemerkt der Ehemann, zur
Berechnung des Unterhalts sei praxisgemäss der sogenannte Freibetrag zu ermitteln.
Dieser stehe beiden Parteien nach der Scheidung ebenfalls zu, soweit es die
vorhandenen Mittel erlaubten. Das Existenzminimum der Parteien inklusive
Steuerbelastung habe sich auf total CHF 7’145.00 pro Monat belaufen. Der Bedarf
des Sohnes habe inklusive Schulkosten CHF 4'225.00 ausgemacht. Die eheliche
Lebenshaltung ohne Sparquote, das heisst ohne die Beiträge an die freiwillige
Vorsorge und abzüglich Kinderzulage, habe CHF 15‘254.00 betragen. Abzüglich
Existenzminimum und Kinderunterhalt ergebe sich ein Freibetrag von CHF
3‘884.00, der auf beide Ehegatten je hälftig aufzuteilen sei. Der Freibetrag
pro Partei belaufe sich auf CHF 1‘942.00. Der gebührende Bedarf der Ehefrau summiere
sich auf total CHF 6‘592.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Hypothekarzinsen CHF
1‘241.00; Nebenkosten CHF 600.00; Krankenkassenprämien CHF 459.00;
Berufsauslagen CHF 150.00; Steuern geschätzt CHF 1‘000.00; Anteil am Freibetrag
CHF 1‘942.00). Diesem stehe ein Eigenverdienst von CHF 8’325.00 gegenüber. Die
Ehefrau habe in ihrer beruflichen Karriere und in der damit verbundenen
Möglichkeit, ihre Vorsorge nach der Scheidung aufzubauen, keinerlei Nachteile
zu verzeichnen. Sie vermöge ihren gebührenden Bedarf kraft Eigenversorgung zu
decken, weshalb ihr kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Der Vollständigkeit
halber sei noch bemerkt, dass für den Zuschlag von CHF 1‘800.00 gemäss der
vorinstanzlichen Begründung keine Grundlage bestehe. Nicht nachvollziehbar sei
sodann die Anrechnung von CHF 1’000.00 für Ferien, nachdem die ganze Familie
während des Zusammenlebens für Ferien durchschnittlich CHF 700.00 im Monat
verbraucht habe. Der Ehefrau könne bei dieser Berechnungsmethode maximal CHF
500.00
für die Ferien im Monat angerechnet werden. Die Autokosten beider
Ehegatten hätten sich vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf CHF 1’000.00
pro Monat belaufen. Für die Ehefrau allein resultiere maximal die Hälfte dieses
Betrags. Für die Vorsorge der Ehefrau habe die Vorinstanz ohne nachvollziehbare
Berechnung CHF 1‘500.00 eingesetzt. Ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet,
da die Ehefrau in ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe.
Sodann sei die berücksichtigte Steuerlast angesichts der Reduktion des
Unterhalts viel zu hoch. Die Steuern würden bei dieser Berechnungsmethode
voraussichtlich maximal rund CHF 2‘500.00 betragen. Unter Abzug der zu hohen
Positionen in der Bedarfsrechnung der Ehefrau der Vorinstanz resultiere ein
Total von rund CHF 9‘230.00. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau würde sich bei
dieser Berechnungsmethode auf CHF 900.00 im Monat reduzieren.
3.1
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.
1.
ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung
im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen
Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die
Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie
sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.
2.3.3).
3.2.1
Die Berufung des Ehemannes genügt
diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen in der Berufungsschrift beinhalten
keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen zum angefochtenen Urteil. Der
Berufungskläger beschränkt sich durchwegs darauf, seine eigene Sicht der Dinge
darzulegen. Inwiefern er sein Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der
unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern er sich auf denjeinigen der
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht
ersichtlich. Unklar ist auch die grundsätzliche Frage, ob der Ehemann die
Bemessungsmethode der Vorinstanz in Frage stellen will oder nicht. Die
Amtsgerichtspräsidentin ermittelte den Unterhaltsbeitrag anhand der so
genannten einstufig-konkreten Methode, das heisst anhand der tatsächlich
getätigten Ausgaben. Der Ehemann scheint mit diesem Vorgehen einverstanden zu
sein, berief er sich doch bei der Vorinstanz selber darauf. Auch in seiner
Berufung vertritt er die Auffassung, es sei nach der einstufigen Methode
vorzugehen (S. 4). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages geht er dann aber
nach einer anderen Methode vor (S. 10 ff.), ohne indessen aufzuzeigen, weshalb
die von der Vorinstanz angewandte Bemessungsweise unrichtig wäre.
Angesichts der überaus günstigen
finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es naheliegend, den
Unterhaltsbeitrag gestützt auf die einstufig-konkrete Methode festzulegen. Auch
das Bundesgericht hält in seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass der
gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) grundsätzlich konkret, das heisst anhand der
tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (vgl. z.B. Urteil 5A_390/2018
vom 29. Mai 2019, E. 3.3). Ob vorliegend auch die unter gewissen
Voraussetzungen zulässige Methode der Existenzminimumberechnung mit
Überschussverteilung (zweistufige Methode) zu einem zuverlässigen Ergebnis
führen würde, kann deshalb offen bleiben. Die vom Berufungskläger angestellte
Berechnung entspricht jedenfalls nicht dieser zweistufigen Methode. Falls der
Berufungskläger – entgegen seiner bisherigen Haltung im Verfahren – überhaupt
die vorinstanzliche Berechnungsweise in Frage stellen möchte, wären seine
Vorbringen deshalb unbegründet.
3.2.2
Bei der Berechnung des konkreten
Bedarfs der Ehefrau erhöhte die Amtsgerichtspräsidentin den Grundbetrag von CHF
1'200.00 um einen Betrag von CHF 1'800.00, verbunden mit dem Hinweis, in diesem
Zuschlag sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Der
Berufungskläger zeigt auf S. 12 seiner Berufung, wo er sich wenigstens
ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Urteils bezieht, nicht auf,
inwiefern dieser Zuschlag verfehlt wäre. Angesichts seines Hinweises, bei guten
finanziellen Verhältnissen seien gewisse Pauschalisierungen möglich (Berufung,
S. 4) und der Rechtsprechung, wonach eine Vermehrfachung des
betreibungsrechtlichen Grundbetrages ohne Weiteres zulässig ist (vgl. z.B. Urteil
des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4, wo der fünffache
Grundbetrag zugestanden wurde), müsste er dies aber tun. Die Begründung der
Amtsgerichtspräsidentin, für Ferien erschienen CHF 1'000.00 als angemessen, da
die Ehefrau inzwischen Ferien für sich und gegebenenfalls den Sohn alleine
buchen müsse, weshalb der während des Zusammenlebens dafür benötigte Betrag von
CHF 700.00 zu erhöhen sei, stellt der Berufungskläger nicht in Frage. Er
begnügt sich mit der Bemerkung, der Ehefrau könnten nach seiner Berechnungsmethode
maximal CHF 500.00 pro Monat angerechnet werden. Ebensowenig zeigt er auf,
weshalb der Ehefrau für ein standardgemässes Auto inklusive Amortisation (angefochtenes
Urteil S. 14) nicht wie von der Vorderrichterin angenommen CHF 700.00, sondern
«maximal die Hälfte» des vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für
«Autokosten» (die Amortisation erwähnt er nicht) verbrauchten Betrages zugestanden
werden soll. Dass ein Vorsorgeunterhalt erforderlich ist, weil es der Ehefrau
mit ihrem 100%-Einkommen nicht möglich ist, nach der Pensionierung mit der
daraus resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard
aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand. Der schlichte Hinweis des
Berufungsklägers, ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Ehefrau in
ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe (Berufung, S.
12), vermag dies nicht zu entkräften. Da es vorliegend beim von der
Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag bleibt, läuft auch die
Kritik an dem von ihr für Steuern eingesetzten Betrag ins Leere, bringt doch
der Ehemann dagegen bloss pauschal vor, die Steuerlast sei angesichts der
Reduktion des Unterhalts viel zu hoch. Die Bemerkungen des Berufungsklägers in
seinen Fussnoten zur Bedarfsrechnung für die Zeit vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts (Berufung, S. 5 f.) beinhalten ebenfalls keine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Urteil. Die Amtsgerichtspräsidentin bezieht sich für einzelne
Positionen in ihrer Bedarfsrechnung auf diverse von der Ehefrau eingereichte
Beilagen. Weshalb konkret dieser Bezug falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Berufungsklägers erschöpfen sich in blossen Behauptungen.
3.3
Die Vorbringen des Berufungsklägers
zu seiner Einkommenssituation gehen an der Sache vorbei. Bei der
einstufig-konkreten Bemessungsweise spielt das Einkommen der
unterhaltspflichtigen Partei bloss insoweit eine Rolle, als seine
Leistungsfähigkeit tangiert sein könnte. Dass der Ehemann nicht in der Lage
wäre, den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen,
behauptet er aber nicht. Von einer Anzehrung des Vermögens des Ehemannes ist im
angefochtenen Urteil nicht die Rede. Von Bedeutung ist deshalb einzig der
Eigenverdienst der unterhaltsberechtigten Ehefrau, welcher für die Festsetzung
des Unterhaltsbeitrages von deren Bedarf abzuziehen ist. Die Höhe des von der
Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau angerechneten Eigenverdienstes von CHF
8'325.00 anerkennt der Ehemann (Berufung, S. 11 unten).
3.4
Die Berufung des Ehemannes ist aus all
diesen Gründen, soweit sie sich gegen den von der Amtsgerichtspräsidentin in
Ziffer 7 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF
7'800.00 pro Monat richtet, unbegründet.
III.
1.1
Die Parteien unterstanden dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). In
einer Teilscheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23.
Januar 2015 hatten sie unter anderem Folgendes vereinbart:
1.
Die Parteien vereinbaren unter sich als
massgebliches Stichdatum für die anstehende Güterausscheidung den 31. Dezember
2014.
In einer allfälligen
gerichtlichen Güterausscheidung sollen deshalb unter den Parteien die
Kontostände, Guthaben und Werte per 31. Dezember 2014 massgebend sein.
2.
Der Ehemann übernimmt per 31. Dezember
2014.
die 50 voll liberierten, im Eigentum der Ehefrau stehenden Namenaktien zu
nominal CHF 1’000.00 der [...] AG (CHE-[...]), Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]
zu Eigentum.
Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung ist bezüglich dieser Aktienübernahme ein Wert der [...] AG
als Ganzes ein Unternehmenswert von CHF 848’159.65 massgeblich. Der
Unternehmenswert beruht auf dem im provisorischen Jahresabschluss 2014 der [...]
AG ausgewiesenen Eigenkapital.
Der Ehemann wird folglich
der Ehefrau aus der Aktienübernahme einen Betrag von CHF 424’0159.65 schuldig,
dessen Begleichung im Rahmen der Güterausscheidung zu bereinigen ist.
Die Kontokorrentschuld der
Ehefrau gegenüber der [...] AG wird per 31.12.2014 endgültig auf CHF 45’600.00
festgelegt.
Die Dividende von CHF 60‘000.00
für das Jahr 2013 ist beiden Parteien je zur Hälfte kontokorrentmässig
gutzuschreiben.
In der Güterausscheidung
sind die vom Ehemann bezogenen Fahrzeuge im Betrag von CHF 33’000.00 als
Aktivum zu berücksichtigen.
Die Ehefrau verpflichtet
sich, nach Unterzeichnung dieser Teilvereinbarung als Mitglied des
Verwaltungsrats der [...] AG zu demissionieren und aus dem Verwaltungsrat
auszuscheiden. Der Ehemann verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Ehefrau
für ihre Tätigkeit in der [...] AG durch die Generalversammlung Décharge
erteilt wird.
3.
Zum ehelichen Vermögen der Parteien
gehören mehrere Grundstücke.
Die Parteien vereinbaren,
diese Grundstücke durch die C.___ AG, schätzen zu lassen.
Sie beabsichtigen, das
Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der Güterausscheidung derart unter
sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der Zuteilung der Grundstücke zu
Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen ehelichen Vermögenswerte
(unter Einschluss der hiervor erwähnten Aktienübernahme) möglichst keine oder
geringfügige güterrechtliche Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist
befugt, die Zuteilung des Grundstücks GB [...] unter Übernahme der aufhaftenden
Grundpfandschulden und unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu
Alleineigentum zu verlangen.
4.
…
5.
…
Die Amtsgerichtspräsidentin errechnete
einen Vorschlag des Ehemannes von CHF 2'793'485.14, der sich wie folgt
zusammensetzt: CHF 848'160.00 [...] AG, CHF 256'355.00 KK Guthaben [...]
AG, CHF 30'000.00 Dividende 2013, CHF 33'000.00 Bezug Fahrzeuge, CHF 140'337.00
[...] AG, CHF 1'335'600.00 Liegenschaften des Ehemannes abzüglich
Hypotheken und Rechnungen und CHF 150'033.14 Saldo Guthaben. Der Vorschlag
der Ehefrau von CHF 78'367.76 beruht auf CHF 30'000.00 Dividende,
abzüglich CHF 45'600.00 Kontokorrentschuld gemäss Teilvereinbarung und CHF
93'967.76 Saldo Guthaben. Die Vorderrichterin führt sodann aus, der Ehemann
habe der Ehefrau aus seinem Vorschlag folglich CHF 1'357'558.69 zu bezahlen
(Vorschlag Ehemann von CHF 2'793'485.14 / 2 = 1'396'742.57; Vorschlag Ehefrau
von CHF 78'367.76 / 2 = 39'183.88; 1'396'742.57 ./. 39'183.88 = 1'357'558.69).
Aus der gemeinsamen Liegenschaft GB[...], welche der Ehemann zu Eigentum
übernehme, habe der Ehemann der Ehefrau eine Entschädigung von
CHF 114'339.00 zu bezahlen und die Ehefrau habe dem Ehemann aus der
ehelichen Liegenschaft GB[...], welche die Ehefrau zu Alleineigentum übernehme,
eine Entschädigung von CHF 263'500.00 auszurichten. Gesamthaft habe der Ehemann
der Ehefrau aus Güterrecht CHF 1'208'397.70 zu bezahlen. Ziffer 11 lit. f. des
Urteilsdispositivs verpflichtet den Ehemann hingegen bloss, der Ehefrau aus
Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'192’797.70 zu leisten.
1.2
Der Ehemann und Berufungskläger
macht geltend, in der ehelichen Liegenschaft befänden sich Möbel im Wert von CHF
54'239.60, welche von der [...] AG bezahlt worden seien. Dieser Betrag sei der [...]
AG zurückzuvergüten und könne vom Wert der [...] AG in Abzug gebracht werden. Zu
beachten sei, dass die Dividende 2013 als Einkommen für die Unterhaltsberechnung
im Massnahmeverfahren eingerechnet worden sei. Es sei daher nicht angezeigt,
die Dividende, welche dadurch als verbraucht angesehen werden müsse, dem
Vermögen der Ehegatten hinzuzurechnen. Der Ehefrau seien im Sinne von Art. 208
ZGB die Bezüge ab dem Konto [...] 2014 in der Höhe von CHF 11‘000.00 und die
Privatbezüge ab dem auf ihn lautenden Konto [...] im Jahre 2014 in der Höhe von
CHF 41’884.00 anzurechnen. Daraus resultiere ein Vermögen von total CHF 146’851.75.
Unter dem Strich resultiere auf seiner Seite ein Vorschlag von total CHF 2'709’225.55.
Der Vorschlag der Ehefrau belaufe sich auf CHF 101‘251.75. Aus seinem Vorschlag
habe er der Ehefrau den Betrag von CHF 1‘303‘986.90 zu bezahlen. Der
güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der Liegenschaft GB[...] betrage
CHF 102‘999.00. Die Ehefrau habe ihm für die Übernahme der Liegenschaft GB[...]
einen Ausgleich CHF 361‘500.00 zu bezahlen. Insgesamt resultiere damit ein güterrechtlicher
Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 1’045‘485.90.
1.3
Wie die Ehefrau und
Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, handelt es sich bei den Ausführungen
des Berufungsklägers zu den Möbeln um eine bestrittene und unbewiesene
Parteibehauptung. Würden die Möbel tatsächlich der [...] AG gehören, stünde
dieser eine entsprechende Forderung zu. Eine Grundlage, den Betrag von dem in
der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 für die [...] AG vereinbarten Unternehmenswert
von CHF 848’159.65 abzuziehen, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher
unbegründet. Dasselbe gilt für die Dividenden. In der Teilvereinbarung hielten
die Parteien fest, dass diese kontokorrentmässig gutzuschreiben seien. Im
güterrechtlich massgebenden Zeitpunkt stand beiden Parteien somit je eine
Dividende von CHF 30'000.00 zu. Darauf ist auch der Ehemann zu behaften. Unbegründet
ist ebenso die Forderung, der Ehefrau zwei Bezüge von CHF 11‘000.00 und von CHF
41’884.00 aufzurechnen: Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit
der ausführlichen Begründung der Amtsgerichtspräsidentin dazu (angefochtenes
Urteil, S. 20) nicht auseinander (vgl. E. II / 3.1 hievor).
2.1
Im Zusammenhang mit der ehelichen
Liegenschaft GB[...] stellte die Vorderrichterin fest, es sei strittig, von
welcher Schätzung auszugehen sei. Die Parteien hätten sich in der
Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 darauf geeinigt, dass sämtliche
Grundstücke durch C.___ AG, zu schätzen seien. Bereits 2010 habe D.___ die
Liegenschaft geschätzt. Im Verfahren sei ein gerichtliches Gutachten und ein
Obergutachten beantragt worden. Neben den Parteigutachten lägen somit zwei
gerichtliche Gutachten vor. Die Schätzung von E.___ AG vom 31. Juli 2017 komme
zu einem Ergebnis von CHF 1'543'457.00 (recte: CHF 1'443'000.00), was im
Vergleich zu den beiden Privatgutachten von 2010, D.___, CHF 1'350'500.00 und
2012, C.___ AG CHF 1'050'000.00 als offensichtlich überhöht zu betrachten
sei. Der Gutachter habe die Differenzen anlässlich der Ergänzungsfragen damit
zu begründen versucht, dass der in den Privatgutachten verwendete Bodenpreis
massiv zu tief sei und dass der sehr teure Anbau des Wohnhauses West von 1996,
die Qualität der verwendeten Materialien und die Platzverhältnisse insbesondere
zur höheren Schätzung beigetragen hätten. Dies alles erkläre allerdings den
grossen Unterschied in der Bewertung nicht, weshalb am 19. Dezember 2017 eine
Oberexpertise bewilligt worden sei. F.___ GmbH habe mit Gutachten vom 14. Mai
2018.
einen Marktwert von CHF 1'247'000.00 geschätzt. Das Gutachten von F.___
GmbH erscheine mit Ergänzung vom 22. Oktober 2018 als vollständig,
nachvollziehbar und schlüssig. Es sei demzufolge auf dieses Gutachten
abzustellen und von einem Wert von CHF 1'247'000.00 auszugehen. Die auf
dem Grundstück lastende Hypothek von CHF 660'000.00 sei unbestritten sowie
der WEF-Vorbezug der Ehefrau im Umfang von CHF 30'000.00 ebenso. Weiter sei
unbestritten, dass eine latente Steuerlast von CHF 30'000.00 auf der ehelichen
Liegenschaft liege. Die Ehefrau habe dem Ehemann aus der Übernahme der
ehelichen Liegenschaft somit CHF 263'500.00 zu bezahlen.
2.2
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, gemäss einer Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft aus dem Jahr
2012.
belaufe sich deren Wert auf CHF 1'350’500.00. Es sei unbestritten, dass
nach dem Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahre 2013 umfassende
Renovationsarbeiten durchgeführt worden seien. Die vom Gericht in Auftrag
gegebene Schätzung von E.___ AG habe denn auch einen Verkehrswert von CHF
1'443’000.00 ergeben, was angesichts der getätigten Investitionen zu erwarten
gewesen sei. Die erhebliche Differenz zum Privatgutachten von C.___ AG werde in
der Schätzung nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von E.___ AG sei
vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. In diesem Sinne habe keine
Notwendigkeit für die Durchführung einer Oberexpertise bestanden. Für den
Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft sei auf die Schätzung E.___ AG von CHF
1’443‘000.00 abzustellen. Die Hypothekarschuld betrage anerkanntermassen CHF
660‘000.00. Die latente Steuerlast werde mit CHF 30’000.00 berücksichtigt. Aus
der Übernahme der ehelichen Liegenschaft habe die Ehefrau ihm demzufolge CHF
361‘500.00 zu bezahlen. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB[...] betrage CHF
610‘000.00. Die Hypothekarschuld belaufe sich auf CHF 365‘000.00. Von der
Ehefrau anerkannt werde eine Forderung der [...] AG in der Höhe von CHF
22‘680.00. Unbestritten sei sodann der WEF-Vorbezug des Klägers in der Höhe von
CHF 16’322.00. Aus der Liegenschaft GB[...] habe er der Ehefrau CHF 102‘999.00
zu bezahlen.
2.3
Der Ehemann und Berufungskläger
behauptet, der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der
Liegenschaft GB[...] betrage bloss CHF 102‘999.00, und nicht wie von der
Vorinstanz angenommen CHF 114'339.00. Die Ehefrau bezeichnet den vom Ehemann
ausgerechneten Betrag als korrekt. Die Berechnung der Vorderrichterin ist
deshalb in diesem Punkt zu korrigieren.
2.4
Bei der ehelichen Liegenschaft GB[...]
begründet die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich, weshalb sie die Schätzung von
E.___ AG als überhöht erachtet. Mit dieser Begründung setzt sich der
Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, was am Obergutachten von F.___
GmbH falsch sein soll. Mit der schlichten Feststellung, die Schätzung von E.___
AG sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, genügt er seiner
Begründungpflicht nicht (vgl. E. II / 3.1 hievor). Die Berufung ist folglich in
diesem Punkt unbegründet.
3.1
Die Ehefrau verlangt mit ihrer
Anschlussberufung, bei der Wertermittlung für die Liegenschaft GB[...] sei auf
die Schätzung von C.___ AG vom 19. Februar 2015 mit einem Wert von CHF 1'050’000.00
abzustellen. In der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 hätten die Parteien in
Ziffer 3 Abs. 2 gemeinsam vereinbart, alle streitigen Werte ihrer
Liegenschaften durch C.___ AG schätzen zu lassen. Gemäss Art. 189 ZPO könnten
Parteien in Schriftform ein Schiedsgutachten über streitige Fragen vereinbaren.
Genau das hätten die Parteien in der Teilvereinbarung gemacht, als sie
gemeinsam vereinbarten, über die streitigen Werte der Grundstücke Schätzungen
durch C.___ AG erstellen zu lassen. Aus der Teilvereinbarung als Ganzes und aus
Ziffer 3 im Einzelnen werde deutlich, dass die Parteien den sich abzeichnenden
Streitigkeiten über die Güterausscheidung vorbeugen wollten. Sie hätten deshalb
verbindlich die Zuteilung von zwei Gesellschaften und das grundsätzliche
Vorgehen bezüglich der Liegenschaften mit einer gemeinsam veranlassten
Wertschätzung und einem Übernahmerecht der Berufungsbeklagten bezüglich der
Liegenschaft GB[...] geregelt. Mit den Schätzungen durch C.___ AG sollten für
die Güterausscheidung im Sinne einer Streitvorbeugung verbindlich die Werte der
Liegenschaften festgesetzt werden. Die Parteien hätten mithin in der
Teilvereinbarung bezüglich der Wertermittlung der Liegenschaften ein
Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 ZPO vereinbart. Dass eine verbindliche
Wertermittlung dem Willen der Parteien entsprochen habe, werde durch den
Umstand belegt, dass die Schätzungen von C.___ AG von den Parteien bis auf die
Ausnahme der ehelichen Liegenschaft in GB[...] respektiert würden. Sei die
gemeinsam veranlasste Schätzung von C.___ AG der Liegenschaft GB[...] als Schiedsgutachten
zu qualifizieren, sei dieses unter den hier nicht erfüllten Vorbehalten nach
Abs. 3 von Art. 189 ZPO für den Richter verbindlich. Werde auf das
Schiedsgutachten von C.___ AG mit einem Wert von CHF 1‘050‘000.00 abgestellt,
reduziere sich der Ausgleichsbetrag der Berufungsbeklagten aus der Übernahme
der Liegenschaft GB[...] auf CHF 165’000.00 anstelle der im angefochtenen
Urteil errechneten CHF 263’500.00.
3.2
Gemäss Art. 189 ZPO können die
Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen
(Abs. 1). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form
erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Abs. 2 i.V. Art. 17 Abs. 2
ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten
Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können,
gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag und das
Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht
offensichtlich unrichtig ist (Abs. 3). Aus der Vereinbarung muss insbesondere
klar hervorgehen, dass das Ergebnis des Gutachtens sowohl für die Parteien als
auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll. Ein privat
eingeholtes Bewertungsgutachten hat somit nur dann verbindliche Wirkungen, wenn
sich die Parteien vorgängig schriftlich verpflichtet haben, den Entscheid des
Gutachtens als verbindlich anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2017,
5A_74/2017 vom 7. März 2019, E. 6.4; Heinrich Andreas Müller, in:
DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 34 zu Art. 189 ZPO).
3.3
Die Teilscheidungsvereinbarung über
die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23. Januar 2015 enthält die Abmachung der
Parteien, die Grundstücke durch C.___ AG schätzen zu lassen. Weiter erklären
die Parteien die Absicht, das Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der
Güterausscheidung derart unter sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der
Zuteilung der Grundstücke zu Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen
ehelichen Vermögenswerte möglichst keine oder geringfügige güterrechtliche
Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist befugt, die Zuteilung des
Grundstücks GB[...] unter Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden und
unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zu
verlangen. Eine Bestimmung, wonach das Ergebnis der Schätzung sowohl für die
Parteien als auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll,
enthält die Vereinbarung nicht. Es geht daraus nicht hervor, dass sich die
Parteien verpflichten würden, die vorzunehmende Schätzung definitiv zu
Dispositiv
anerkennen. Die Vereinbarung vom 23. Januar 2015 beinhaltet demnach kein
Schiedsgutachten. Dass die Parteien die übrigen Schätzungen von C.___ AG akzeptierten,
ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass für die Bestimmung der
güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf das Obergutachten von F.___ GmbH
abzustellen ist.
4.1 Die Ehefrau und
Anschlussberufungsklägerin bemängelt weiter die Differenz zwischen dem in der
Urteilsbegründung ermittelten güterrechtlichen Ausgleichsanspruch von CHF 1'208’397.70
und dem im Urteilsdispositiv festgehaltenen Betrag von CHF 1'192’797.70. In
einem Erläuterungsentscheid vom 3. Oktober 2019 bezeichne die Vorinstanz den
Betrag von CHF 1'192’797.70 als korrekt. Die Begründung in der Erläuterung, vom
Betrag von CHF 1'208’397.70 sei der Saldo ihrer Kontokorrentschuld von CHF 15’600.00,
das heisst die Kontokorrentschuld von CHF 45’600.00 minus das
Dividendenguthaben von CHF 30’000.00, abzuziehen, sei indes falsch. Die Behauptung,
dass wenn diese Schuld bloss vom Vorschlag der Ehefrau abgezogen würde, der
Ehemann diese zur Bezahlung übernehmen und die Ehefrau dadurch eine höhere
Ausgleichszahlung erhalten würde, sei weder logisch noch mathematisch oder
rechtlich nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Alternativbegründung, die
Kontokorrentschuld der Ehefrau könnte auch direkt vom Vorschlag des Ehemannes
abgezogen werden. Die saldomässige Kontokorrentschuld der Berufungsbeklagten
von CHF 15’600.00 bestehe gegenüber der [...] AG und nicht gegenüber dem
Berufungskläger. Deshalb sei sie bei der Berechnung ihres Vorschlags zu
berücksichtigen. Auf die Berechnung des Vorschlags des Berufungsklägers habe
diese Schuld gar keinen Einfluss. Der zusätzliche Abzug von CHF 15'600.00 vom
güterrechtlichen Anspruch sei weder rechtlich statthaft noch logisch
nachvollziehbar.
4.2 Die Rüge ist begründet. Selbst der
Ehemann äusserst sich in seiner Anschlussberufungsantwort nicht dazu. Die
Reduktion des in der Begründung des angefochtenen Urteils ermittelten
Ausgleichsbetrags von CHF 1'208'397.70 auf CHF 1'192'797.70 erfolgte zu
Unrecht.
5. Zusammenfassend bleibt es somit beim
Resultat der Vorderrichterin, dass der Ehemann der Ehefrau aus seinem Vorschlag
CHF 1'357'558.69 zu bezahlen hat. Auch die von der Amtsgerichtspräsidentin
ermittelte Entschädigung von CHF 263'500.00, welche die Ehefrau dem Ehemann für
die Übernahme der ehelichen Liegenschaft GB[...] auszurichten hat, ist nicht zu
beanstanden. Zu korrigieren ist einzig die Entschädigung des Ehemannes für die Liegenschaft
GB[...]. Der von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 114'339.00 ist
auf CHF 102‘999.00 zu reduzieren. Unter dem Strich resultiert somit – wie von
der Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin eventualiter beantragt – eine vom
Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht zu leistende Ausgleichszahlung von CHF
1'197'057.70.
IV
1. Die Anschlussberufung der Ehefrau ist
damit teilweise gutzuheissen. Ziffer lit. 11 f. des angefochtenen Urteils ist
aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu auf CHF 1'197'057.70
festzusetzen. Die Berufung des Ehemannes muss vollständig abgewiesen werden.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 8'000.00 sind nach dem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und
Berufungskläger zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau für deren Bemühungen
im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte
Betrag von CHF 6'819.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 11 lit. f. des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 17. April 2019 aufgehoben.
2. Der Ehemann A.___ hat der Ehefrau B.___
aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'197'057.70 zu leisten.
3. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 8'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'819.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2021 abgewiesen (BGer
5A_234/2020).