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Entscheid

ZKBER.2019.62

Ehescheidung

21. Februar 2020Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,

Berufungskläger /

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagte /

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1968, nachfolgend:

Ehemann) und B.___ (geb. 1974, nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 schied

die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der Parteien. Sie stellte dabei den der Ehe

entsprossenen Sohn (geb. 2003) unter die Obhut der Ehefrau und Mutter und

verpflichtete den Vater und Ehemann, einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF

2'100.00 pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber

der Ehefrau und die güterrechtliche Auseinandersetzung regelte die

Amtsgerichtspräsidentin in den Ziffern 7 und 11 des Urteils wie folgt:

7. Der Ehemann hat der Ehefrau ab

Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt in das ordentliche

Pensionsalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7’800.00 zu

bezahlen.

11. Güterrechtlich werden die Ehegatten wie

folgt auseinandergesetzt:

a) Die auf beide Parteien lautenden Konten [...]

werden auf den Ehemann übertragen.

b) Das im hälftigen Miteigentum der

Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von

CHF 1'247'000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die

Ehefrau wird unter Entlassung des Ehemannes aus jeder Schuldhaft verpflichtet,

für die Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden

Hypothekarschulden von CHF 660'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.

c) Das im hälftigen Miteigentum der

Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von

CHF 610'000.00 dem Ehemann zu alleinigem Eigentum übertragen. Der Ehemann

wird unter Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft verpflichtet, für die

Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden

von CHF 365'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.

d) Im Übrigen werden den Parteien die auf

ihren Namen lautenden Bank- und Versicherungsguthaben, die auf ihren Namen im

Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die derzeit in ihrem Besitz

befindlichen Beweglichkeiten zu ausschliesslichem und alleinigem Eigentum

zugewiesen.

e) Die mit Verfügung vom 22. März 2017

angeordneten Verfügungssperren auf den Grundstücken [...] werden aufgehoben.

f) Der Ehemann hat der Ehefrau aus

Güterrecht eine Ausgleichzahlung von CHF 1'192'797.70 zu leisten.

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 7 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Die Ehegatten schulden

sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.

2. Ziff. 11 lit. b des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu

ändern:

Das im hälftigen

Miteigentum der Parteien stehende Grundstück [...] wird zum Anrechnungswert von

CHF 1‘443‘000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die Ehefrau

wird unter Entlassung des Ehemanns aus der Schuldhaft verpflichtet, für die

Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden

von CHF 660‘000.00 gegen über der [...] aufzukommen.

3. Ziff. 11 lit. f des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu

ändern:

Der Ehemann hat der Ehefrau

aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1‘045‘485.90 zu leisten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsgegnerin.

2.2 Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Mit ihrer zusätzlich erhobenen Anschlussberufung beantragt sie, Ziffer 11

lit. f des Urteils aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr aus

Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'248'830.00, eventualiter von CHF

1'197'057.70, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Der Ehemann beantragt in seiner

Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist zunächst der

Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Die

Vorderrichterin erwog dazu im Wesentlichen, es sei der zuletzt gelebte eheliche

Standard zu ermitteln. Dieser sei den aktuellen Auslagen anzupassen. Es rechtfertige

sich, der Ehefrau aufgrund der ausserordentlich guten Verhältnisse einen

Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF 1'800.00 anzurechnen. In diesem Zuschlag

sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Die

Hypothekarkosten seien aufgrund der Beilage Nr. 82 der Ehefrau nachgewiesen. An

diesen Kosten habe sich der Sohn praxisgemäss mit CHF 254.00 zu beteiligen.

Dasselbe gelte für die Nebenkosten, an welchen er sich ebenfalls zu CHF 102.00

zu beteiligen habe. Gemäss Beilage 80 der Ehefrau beliefen sich ihre

Krankenversicherungsprämien inklusive VVG auf CHF 459.00 und die

Gesundheitskosten seien mit Beilage 81 der Ehefrau ausgewiesen. Die Steuern der

Ehefrau gingen aus der Beilage Nr. 83 hervor und für die Ferien erschienen CHF

1'000.00 als angemessen. Die Ehefrau habe anlässlich der Parteibefragung zu

Protokoll gegeben, dass während des Zusammenlebens CHF 700.00 monatlich für

Ferien verbraucht worden seien. Da die Ehefrau inzwischen die Ferien für sich

und gegebenenfalls den Sohn alleine buchen müsse, seien entsprechende

Mehrkosten zu berücksichtigen. Die Positionen Tiere, Fitness, Sehhilfen,

Maniküre/Kosmetik und Coiffeur gingen aus Sammelbeilage Nr. 37 der Ehefrau

betreffend Lebenshaltungskosten hervor. Auch ein entsprechender

Vorsorgeunterhalt sei gerechtfertigt, sei es der Ehefrau schliesslich mit ihrem

100%-Einkommen nicht möglich, nach der Pensionierung mit der daraus

resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard

aufrechtzuerhalten. Die Steuern erhöhten sich mit dem Vorsorgeunterhalt und würden

gestützt auf die Sammelbeilage Nr. 83 der Ehefrau auf monatlich CHF 5'500.00

geschätzt. Insgesamt resultiere ein Bedarf der Ehefrau von CHF 16'129.00.

Dieser setze sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00; Zuschlag auf

dem Grundbetrag CHF 1’800.00; Hypothekarzins CHF 1'240.00; Nebenkosten CHF

600.00; Krankenkasse inkl. VVG CHF 459.00; Gesundheitskosten CHF 167.00; Sehhilfen

CHF 250.00; Telekom CHF 220.00; Notwendige Versicherungen CHF 127.00;

Autokosten inkl. Amortisation CHF 700.00; Ferien CHF 1’000.00; Reinigungshilfe CHF

433.00; Coiffeur CHF 240.00; Maniküre/Kosmetik CHF 295.00; Fitness Abo CHF

350.00; Tiere CHF 150.00; Private Vorsorge CHF 1'500.00; Steuern CHF 5'398.00.

Werde das unbestrittene Einkommen der Ehefrau im Umfang von monatlich CHF 8'325.00

vom Bedarf von CHF 16'129.00 abgezogen, resultiere ein Unterhaltsanspruch von

rund CHF 7'800.00. Damit sei der Anspruch der Ehefrau auf gebührenden Unterhalt

im Sinne des zuletzt gelebten ehelichen Standards gedeckt. Eine weitergehende

Überschussverteilung könne, trotz nicht nachgewiesener Sparquote, nicht

vorgenommen werden, da Obergrenze für den Unterhaltsanspruch der zuletzt

gemeinsam gelebte eheliche Standard bilde.

2.

Der Ehemann und Berufungskläger weist

zusammengefasst darauf hin, der Unterhaltsbeitrag sei angesichts der vorliegend

sehr guten finanziellen Verhältnisse nach der einstufigen Methode zu ermitteln.

Dabei sei der tatsächliche Bedarf für Nahrung, Wohnen, Bekleidung, Gesundheit,

Schulung, Freizeit, Transport, Versicherung, und anderes mehr zu bestimmen,

wobei gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Nicht abzustellen sei im

Scheidungsverfahren auf die Berechnungen, die im Massnahmeverfahren durchgeführt

worden seien, wo praxisgemäss die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung

mit Überschussverteilung angewendet werde. Die Berufungsschrift enthält

anschliessend eine um insgesamt zwölf Fussnoten ergänzte rechnerische

Zusammenstellung, wie sich der Bedarf der Familie vor Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts von total CHF 16‘774.00 zusammengesetzt habe. Der Zusammenstellung angefügt

wird der Hinweis, dass im Jahr vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die

Parteien sehr hohe Ausgaben wegen des Erwerbs der ehelichen Liegenschaft gehabt

hätten. Die durch den Umbau und die Möblierung der neuen ehelichen Liegenschaft

sowie den Umzug im Jahr 2013 entstandenen Mehrkosten dürften bei der Berechnung

der ehelichen Lebenshaltung nicht berücksichtigt werden, da sie einmaligen

Charakter gehabt hätten. Weiter folgen Ausführungen zur Einkommenssituation des

Ehemannes, die sich vorwiegend auf das Jahr 2013 – das letzte Jahr vor der

Trennung – beziehen (S. 7 – 9 der Berufung). «Der Vollständigkeit halber»

(S.10) erwähnt der Ehemann sodann, ein Anzehren der Vermögenssubstanz der [...]

AG durch Erhöhung der Kontokorrentschuld für die Bezahlung des Unterhalts dürfe

nicht gefordert werden.

Abschliessend bemerkt der Ehemann, zur

Berechnung des Unterhalts sei praxisgemäss der sogenannte Freibetrag zu ermitteln.

Dieser stehe beiden Parteien nach der Scheidung ebenfalls zu, soweit es die

vorhandenen Mittel erlaubten. Das Existenzminimum der Parteien inklusive

Steuerbelastung habe sich auf total CHF 7’145.00 pro Monat belaufen. Der Bedarf

des Sohnes habe inklusive Schulkosten CHF 4'225.00 ausgemacht. Die eheliche

Lebenshaltung ohne Sparquote, das heisst ohne die Beiträge an die freiwillige

Vorsorge und abzüglich Kinderzulage, habe CHF 15‘254.00 betragen. Abzüglich

Existenzminimum und Kinderunterhalt ergebe sich ein Freibetrag von CHF

3‘884.00, der auf beide Ehegatten je hälftig aufzuteilen sei. Der Freibetrag

pro Partei belaufe sich auf CHF 1‘942.00. Der gebührende Bedarf der Ehefrau summiere

sich auf total CHF 6‘592.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Hypothekarzinsen CHF

1‘241.00; Nebenkosten CHF 600.00; Krankenkassenprämien CHF 459.00;

Berufsauslagen CHF 150.00; Steuern geschätzt CHF 1‘000.00; Anteil am Freibetrag

CHF 1‘942.00). Diesem stehe ein Eigenverdienst von CHF 8’325.00 gegenüber. Die

Ehefrau habe in ihrer beruflichen Karriere und in der damit verbundenen

Möglichkeit, ihre Vorsorge nach der Scheidung aufzubauen, keinerlei Nachteile

zu verzeichnen. Sie vermöge ihren gebührenden Bedarf kraft Eigenversorgung zu

decken, weshalb ihr kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Der Vollständigkeit

halber sei noch bemerkt, dass für den Zuschlag von CHF 1‘800.00 gemäss der

vorinstanzlichen Begründung keine Grundlage bestehe. Nicht nachvollziehbar sei

sodann die Anrechnung von CHF 1’000.00 für Ferien, nachdem die ganze Familie

während des Zusammenlebens für Ferien durchschnittlich CHF 700.00 im Monat

verbraucht habe. Der Ehefrau könne bei dieser Berechnungsmethode maximal CHF

500.00

für die Ferien im Monat angerechnet werden. Die Autokosten beider

Ehegatten hätten sich vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf CHF 1’000.00

pro Monat belaufen. Für die Ehefrau allein resultiere maximal die Hälfte dieses

Betrags. Für die Vorsorge der Ehefrau habe die Vorinstanz ohne nachvollziehbare

Berechnung CHF 1‘500.00 eingesetzt. Ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet,

da die Ehefrau in ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe.

Sodann sei die berücksichtigte Steuerlast angesichts der Reduktion des

Unterhalts viel zu hoch. Die Steuern würden bei dieser Berechnungsmethode

voraussichtlich maximal rund CHF 2‘500.00 betragen. Unter Abzug der zu hohen

Positionen in der Bedarfsrechnung der Ehefrau der Vorinstanz resultiere ein

Total von rund CHF 9‘230.00. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau würde sich bei

dieser Berechnungsmethode auf CHF 900.00 im Monat reduzieren.

3.1

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides

beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung

im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen

Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die

Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie

sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.

2.3.3).

3.2.1

Die Berufung des Ehemannes genügt

diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen in der Berufungsschrift beinhalten

keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen zum angefochtenen Urteil. Der

Berufungskläger beschränkt sich durchwegs darauf, seine eigene Sicht der Dinge

darzulegen. Inwiefern er sein Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der

unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern er sich auf denjeinigen der

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht

ersichtlich. Unklar ist auch die grundsätzliche Frage, ob der Ehemann die

Bemessungsmethode der Vorinstanz in Frage stellen will oder nicht. Die

Amtsgerichtspräsidentin ermittelte den Unterhaltsbeitrag anhand der so

genannten einstufig-konkreten Methode, das heisst anhand der tatsächlich

getätigten Ausgaben. Der Ehemann scheint mit diesem Vorgehen einverstanden zu

sein, berief er sich doch bei der Vorinstanz selber darauf. Auch in seiner

Berufung vertritt er die Auffassung, es sei nach der einstufigen Methode

vorzugehen (S. 4). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages geht er dann aber

nach einer anderen Methode vor (S. 10 ff.), ohne indessen aufzuzeigen, weshalb

die von der Vorinstanz angewandte Bemessungsweise unrichtig wäre.

Angesichts der überaus günstigen

finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es naheliegend, den

Unterhaltsbeitrag gestützt auf die einstufig-konkrete Methode festzulegen. Auch

das Bundesgericht hält in seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass der

gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) grundsätzlich konkret, das heisst anhand der

tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (vgl. z.B. Urteil 5A_390/2018

vom 29. Mai 2019, E. 3.3). Ob vorliegend auch die unter gewissen

Voraussetzungen zulässige Methode der Existenzminimumberechnung mit

Überschussverteilung (zweistufige Methode) zu einem zuverlässigen Ergebnis

führen würde, kann deshalb offen bleiben. Die vom Berufungskläger angestellte

Berechnung entspricht jedenfalls nicht dieser zweistufigen Methode. Falls der

Berufungskläger – entgegen seiner bisherigen Haltung im Verfahren – überhaupt

die vorinstanzliche Berechnungsweise in Frage stellen möchte, wären seine

Vorbringen deshalb unbegründet.

3.2.2

Bei der Berechnung des konkreten

Bedarfs der Ehefrau erhöhte die Amtsgerichtspräsidentin den Grundbetrag von CHF

1'200.00 um einen Betrag von CHF 1'800.00, verbunden mit dem Hinweis, in diesem

Zuschlag sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Der

Berufungskläger zeigt auf S. 12 seiner Berufung, wo er sich wenigstens

ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Urteils bezieht, nicht auf,

inwiefern dieser Zuschlag verfehlt wäre. Angesichts seines Hinweises, bei guten

finanziellen Verhältnissen seien gewisse Pauschalisierungen möglich (Berufung,

S. 4) und der Rechtsprechung, wonach eine Vermehrfachung des

betreibungsrechtlichen Grundbetrages ohne Weiteres zulässig ist (vgl. z.B. Urteil

des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4, wo der fünffache

Grundbetrag zugestanden wurde), müsste er dies aber tun. Die Begründung der

Amtsgerichtspräsidentin, für Ferien erschienen CHF 1'000.00 als angemessen, da

die Ehefrau inzwischen Ferien für sich und gegebenenfalls den Sohn alleine

buchen müsse, weshalb der während des Zusammenlebens dafür benötigte Betrag von

CHF 700.00 zu erhöhen sei, stellt der Berufungskläger nicht in Frage. Er

begnügt sich mit der Bemerkung, der Ehefrau könnten nach seiner Berechnungsmethode

maximal CHF 500.00 pro Monat angerechnet werden. Ebensowenig zeigt er auf,

weshalb der Ehefrau für ein standardgemässes Auto inklusive Amortisation (angefochtenes

Urteil S. 14) nicht wie von der Vorderrichterin angenommen CHF 700.00, sondern

«maximal die Hälfte» des vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für

«Autokosten» (die Amortisation erwähnt er nicht) verbrauchten Betrages zugestanden

werden soll. Dass ein Vorsorgeunterhalt erforderlich ist, weil es der Ehefrau

mit ihrem 100%-Einkommen nicht möglich ist, nach der Pensionierung mit der

daraus resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard

aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand. Der schlichte Hinweis des

Berufungsklägers, ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Ehefrau in

ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe (Berufung, S.

12), vermag dies nicht zu entkräften. Da es vorliegend beim von der

Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag bleibt, läuft auch die

Kritik an dem von ihr für Steuern eingesetzten Betrag ins Leere, bringt doch

der Ehemann dagegen bloss pauschal vor, die Steuerlast sei angesichts der

Reduktion des Unterhalts viel zu hoch. Die Bemerkungen des Berufungsklägers in

seinen Fussnoten zur Bedarfsrechnung für die Zeit vor Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts (Berufung, S. 5 f.) beinhalten ebenfalls keine Auseinandersetzung mit

dem angefochtenen Urteil. Die Amtsgerichtspräsidentin bezieht sich für einzelne

Positionen in ihrer Bedarfsrechnung auf diverse von der Ehefrau eingereichte

Beilagen. Weshalb konkret dieser Bezug falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die Ausführungen des Berufungsklägers erschöpfen sich in blossen Behauptungen.

3.3

Die Vorbringen des Berufungsklägers

zu seiner Einkommenssituation gehen an der Sache vorbei. Bei der

einstufig-konkreten Bemessungsweise spielt das Einkommen der

unterhaltspflichtigen Partei bloss insoweit eine Rolle, als seine

Leistungsfähigkeit tangiert sein könnte. Dass der Ehemann nicht in der Lage

wäre, den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen,

behauptet er aber nicht. Von einer Anzehrung des Vermögens des Ehemannes ist im

angefochtenen Urteil nicht die Rede. Von Bedeutung ist deshalb einzig der

Eigenverdienst der unterhaltsberechtigten Ehefrau, welcher für die Festsetzung

des Unterhaltsbeitrages von deren Bedarf abzuziehen ist. Die Höhe des von der

Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau angerechneten Eigenverdienstes von CHF

8'325.00 anerkennt der Ehemann (Berufung, S. 11 unten).

3.4

Die Berufung des Ehemannes ist aus all

diesen Gründen, soweit sie sich gegen den von der Amtsgerichtspräsidentin in

Ziffer 7 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF

7'800.00 pro Monat richtet, unbegründet.

III.

1.1

Die Parteien unterstanden dem

ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). In

einer Teilscheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23.

Januar 2015 hatten sie unter anderem Folgendes vereinbart:

1.

Die Parteien vereinbaren unter sich als

massgebliches Stichdatum für die anstehende Güterausscheidung den 31. Dezember

2014.

In einer allfälligen

gerichtlichen Güterausscheidung sollen deshalb unter den Parteien die

Kontostände, Guthaben und Werte per 31. Dezember 2014 massgebend sein.

2.

Der Ehemann übernimmt per 31. Dezember

2014.

die 50 voll liberierten, im Eigentum der Ehefrau stehenden Namenaktien zu

nominal CHF 1’000.00 der [...] AG (CHE-[...]), Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]

zu Eigentum.

Für die güterrechtliche

Auseinandersetzung ist bezüglich dieser Aktienübernahme ein Wert der [...] AG

als Ganzes ein Unternehmenswert von CHF 848’159.65 massgeblich. Der

Unternehmenswert beruht auf dem im provisorischen Jahresabschluss 2014 der [...]

AG ausgewiesenen Eigenkapital.

Der Ehemann wird folglich

der Ehefrau aus der Aktienübernahme einen Betrag von CHF 424’0159.65 schuldig,

dessen Begleichung im Rahmen der Güterausscheidung zu bereinigen ist.

Die Kontokorrentschuld der

Ehefrau gegenüber der [...] AG wird per 31.12.2014 endgültig auf CHF 45’600.00

festgelegt.

Die Dividende von CHF 60‘000.00

für das Jahr 2013 ist beiden Parteien je zur Hälfte kontokorrentmässig

gutzuschreiben.

In der Güterausscheidung

sind die vom Ehemann bezogenen Fahrzeuge im Betrag von CHF 33’000.00 als

Aktivum zu berücksichtigen.

Die Ehefrau verpflichtet

sich, nach Unterzeichnung dieser Teilvereinbarung als Mitglied des

Verwaltungsrats der [...] AG zu demissionieren und aus dem Verwaltungsrat

auszuscheiden. Der Ehemann verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Ehefrau

für ihre Tätigkeit in der [...] AG durch die Generalversammlung Décharge

erteilt wird.

3.

Zum ehelichen Vermögen der Parteien

gehören mehrere Grundstücke.

Die Parteien vereinbaren,

diese Grundstücke durch die C.___ AG, schätzen zu lassen.

Sie beabsichtigen, das

Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der Güterausscheidung derart unter

sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der Zuteilung der Grundstücke zu

Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen ehelichen Vermögenswerte

(unter Einschluss der hiervor erwähnten Aktienübernahme) möglichst keine oder

geringfügige güterrechtliche Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist

befugt, die Zuteilung des Grundstücks GB [...] unter Übernahme der aufhaftenden

Grundpfandschulden und unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu

Alleineigentum zu verlangen.

4.

5.

Die Amtsgerichtspräsidentin errechnete

einen Vorschlag des Ehemannes von CHF 2'793'485.14, der sich wie folgt

zusammensetzt: CHF 848'160.00 [...] AG, CHF 256'355.00 KK Guthaben [...]

AG, CHF 30'000.00 Dividende 2013, CHF 33'000.00 Bezug Fahrzeuge, CHF 140'337.00

[...] AG, CHF 1'335'600.00 Liegenschaften des Ehemannes abzüglich

Hypotheken und Rechnungen und CHF 150'033.14 Saldo Guthaben. Der Vorschlag

der Ehefrau von CHF 78'367.76 beruht auf CHF 30'000.00 Dividende,

abzüglich CHF 45'600.00 Kontokorrentschuld gemäss Teilvereinbarung und CHF

93'967.76 Saldo Guthaben. Die Vorderrichterin führt sodann aus, der Ehemann

habe der Ehefrau aus seinem Vorschlag folglich CHF 1'357'558.69 zu bezahlen

(Vorschlag Ehemann von CHF 2'793'485.14 / 2 = 1'396'742.57; Vorschlag Ehefrau

von CHF 78'367.76 / 2 = 39'183.88; 1'396'742.57 ./. 39'183.88 = 1'357'558.69).

Aus der gemeinsamen Liegenschaft GB[...], welche der Ehemann zu Eigentum

übernehme, habe der Ehemann der Ehefrau eine Entschädigung von

CHF 114'339.00 zu bezahlen und die Ehefrau habe dem Ehemann aus der

ehelichen Liegenschaft GB[...], welche die Ehefrau zu Alleineigentum übernehme,

eine Entschädigung von CHF 263'500.00 auszurichten. Gesamthaft habe der Ehemann

der Ehefrau aus Güterrecht CHF 1'208'397.70 zu bezahlen. Ziffer 11 lit. f. des

Urteilsdispositivs verpflichtet den Ehemann hingegen bloss, der Ehefrau aus

Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'192’797.70 zu leisten.

1.2

Der Ehemann und Berufungskläger

macht geltend, in der ehelichen Liegenschaft befänden sich Möbel im Wert von CHF

54'239.60, welche von der [...] AG bezahlt worden seien. Dieser Betrag sei der [...]

AG zurückzuvergüten und könne vom Wert der [...] AG in Abzug gebracht werden. Zu

beachten sei, dass die Dividende 2013 als Einkommen für die Unterhaltsberechnung

im Massnahmeverfahren eingerechnet worden sei. Es sei daher nicht angezeigt,

die Dividende, welche dadurch als verbraucht angesehen werden müsse, dem

Vermögen der Ehegatten hinzuzurechnen. Der Ehefrau seien im Sinne von Art. 208

ZGB die Bezüge ab dem Konto [...] 2014 in der Höhe von CHF 11‘000.00 und die

Privatbezüge ab dem auf ihn lautenden Konto [...] im Jahre 2014 in der Höhe von

CHF 41’884.00 anzurechnen. Daraus resultiere ein Vermögen von total CHF 146’851.75.

Unter dem Strich resultiere auf seiner Seite ein Vorschlag von total CHF 2'709’225.55.

Der Vorschlag der Ehefrau belaufe sich auf CHF 101‘251.75. Aus seinem Vorschlag

habe er der Ehefrau den Betrag von CHF 1‘303‘986.90 zu bezahlen. Der

güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der Liegenschaft GB[...] betrage

CHF 102‘999.00. Die Ehefrau habe ihm für die Übernahme der Liegenschaft GB[...]

einen Ausgleich CHF 361‘500.00 zu bezahlen. Insgesamt resultiere damit ein güterrechtlicher

Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 1’045‘485.90.

1.3

Wie die Ehefrau und

Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, handelt es sich bei den Ausführungen

des Berufungsklägers zu den Möbeln um eine bestrittene und unbewiesene

Parteibehauptung. Würden die Möbel tatsächlich der [...] AG gehören, stünde

dieser eine entsprechende Forderung zu. Eine Grundlage, den Betrag von dem in

der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 für die [...] AG vereinbarten Unternehmenswert

von CHF 848’159.65 abzuziehen, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher

unbegründet. Dasselbe gilt für die Dividenden. In der Teilvereinbarung hielten

die Parteien fest, dass diese kontokorrentmässig gutzuschreiben seien. Im

güterrechtlich massgebenden Zeitpunkt stand beiden Parteien somit je eine

Dividende von CHF 30'000.00 zu. Darauf ist auch der Ehemann zu behaften. Unbegründet

ist ebenso die Forderung, der Ehefrau zwei Bezüge von CHF 11‘000.00 und von CHF

41’884.00 aufzurechnen: Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit

der ausführlichen Begründung der Amtsgerichtspräsidentin dazu (angefochtenes

Urteil, S. 20) nicht auseinander (vgl. E. II / 3.1 hievor).

2.1

Im Zusammenhang mit der ehelichen

Liegenschaft GB[...] stellte die Vorderrichterin fest, es sei strittig, von

welcher Schätzung auszugehen sei. Die Parteien hätten sich in der

Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 darauf geeinigt, dass sämtliche

Grundstücke durch C.___ AG, zu schätzen seien. Bereits 2010 habe D.___ die

Liegenschaft geschätzt. Im Verfahren sei ein gerichtliches Gutachten und ein

Obergutachten beantragt worden. Neben den Parteigutachten lägen somit zwei

gerichtliche Gutachten vor. Die Schätzung von E.___ AG vom 31. Juli 2017 komme

zu einem Ergebnis von CHF 1'543'457.00 (recte: CHF 1'443'000.00), was im

Vergleich zu den beiden Privatgutachten von 2010, D.___, CHF 1'350'500.00 und

2012, C.___ AG CHF 1'050'000.00 als offensichtlich überhöht zu betrachten

sei. Der Gutachter habe die Differenzen anlässlich der Ergänzungsfragen damit

zu begründen versucht, dass der in den Privatgutachten verwendete Bodenpreis

massiv zu tief sei und dass der sehr teure Anbau des Wohnhauses West von 1996,

die Qualität der verwendeten Materialien und die Platzverhältnisse insbesondere

zur höheren Schätzung beigetragen hätten. Dies alles erkläre allerdings den

grossen Unterschied in der Bewertung nicht, weshalb am 19. Dezember 2017 eine

Oberexpertise bewilligt worden sei. F.___ GmbH habe mit Gutachten vom 14. Mai

2018.

einen Marktwert von CHF 1'247'000.00 geschätzt. Das Gutachten von F.___

GmbH erscheine mit Ergänzung vom 22. Oktober 2018 als vollständig,

nachvollziehbar und schlüssig. Es sei demzufolge auf dieses Gutachten

abzustellen und von einem Wert von CHF 1'247'000.00 auszugehen. Die auf

dem Grundstück lastende Hypothek von CHF 660'000.00 sei unbestritten sowie

der WEF-Vorbezug der Ehefrau im Umfang von CHF 30'000.00 ebenso. Weiter sei

unbestritten, dass eine latente Steuerlast von CHF 30'000.00 auf der ehelichen

Liegenschaft liege. Die Ehefrau habe dem Ehemann aus der Übernahme der

ehelichen Liegenschaft somit CHF 263'500.00 zu bezahlen.

2.2

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, gemäss einer Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft aus dem Jahr

2012.

belaufe sich deren Wert auf CHF 1'350’500.00. Es sei unbestritten, dass

nach dem Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahre 2013 umfassende

Renovationsarbeiten durchgeführt worden seien. Die vom Gericht in Auftrag

gegebene Schätzung von E.___ AG habe denn auch einen Verkehrswert von CHF

1'443’000.00 ergeben, was angesichts der getätigten Investitionen zu erwarten

gewesen sei. Die erhebliche Differenz zum Privatgutachten von C.___ AG werde in

der Schätzung nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von E.___ AG sei

vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. In diesem Sinne habe keine

Notwendigkeit für die Durchführung einer Oberexpertise bestanden. Für den

Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft sei auf die Schätzung E.___ AG von CHF

1’443‘000.00 abzustellen. Die Hypothekarschuld betrage anerkanntermassen CHF

660‘000.00. Die latente Steuerlast werde mit CHF 30’000.00 berücksichtigt. Aus

der Übernahme der ehelichen Liegenschaft habe die Ehefrau ihm demzufolge CHF

361‘500.00 zu bezahlen. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB[...] betrage CHF

610‘000.00. Die Hypothekarschuld belaufe sich auf CHF 365‘000.00. Von der

Ehefrau anerkannt werde eine Forderung der [...] AG in der Höhe von CHF

22‘680.00. Unbestritten sei sodann der WEF-Vorbezug des Klägers in der Höhe von

CHF 16’322.00. Aus der Liegenschaft GB[...] habe er der Ehefrau CHF 102‘999.00

zu bezahlen.

2.3

Der Ehemann und Berufungskläger

behauptet, der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der

Liegenschaft GB[...] betrage bloss CHF 102‘999.00, und nicht wie von der

Vorinstanz angenommen CHF 114'339.00. Die Ehefrau bezeichnet den vom Ehemann

ausgerechneten Betrag als korrekt. Die Berechnung der Vorderrichterin ist

deshalb in diesem Punkt zu korrigieren.

2.4

Bei der ehelichen Liegenschaft GB[...]

begründet die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich, weshalb sie die Schätzung von

E.___ AG als überhöht erachtet. Mit dieser Begründung setzt sich der

Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, was am Obergutachten von F.___

GmbH falsch sein soll. Mit der schlichten Feststellung, die Schätzung von E.___

AG sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, genügt er seiner

Begründungpflicht nicht (vgl. E. II / 3.1 hievor). Die Berufung ist folglich in

diesem Punkt unbegründet.

3.1

Die Ehefrau verlangt mit ihrer

Anschlussberufung, bei der Wertermittlung für die Liegenschaft GB[...] sei auf

die Schätzung von C.___ AG vom 19. Februar 2015 mit einem Wert von CHF 1'050’000.00

abzustellen. In der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 hätten die Parteien in

Ziffer 3 Abs. 2 gemeinsam vereinbart, alle streitigen Werte ihrer

Liegenschaften durch C.___ AG schätzen zu lassen. Gemäss Art. 189 ZPO könnten

Parteien in Schriftform ein Schiedsgutachten über streitige Fragen vereinbaren.

Genau das hätten die Parteien in der Teilvereinbarung gemacht, als sie

gemeinsam vereinbarten, über die streitigen Werte der Grundstücke Schätzungen

durch C.___ AG erstellen zu lassen. Aus der Teilvereinbarung als Ganzes und aus

Ziffer 3 im Einzelnen werde deutlich, dass die Parteien den sich abzeichnenden

Streitigkeiten über die Güterausscheidung vorbeugen wollten. Sie hätten deshalb

verbindlich die Zuteilung von zwei Gesellschaften und das grundsätzliche

Vorgehen bezüglich der Liegenschaften mit einer gemeinsam veranlassten

Wertschätzung und einem Übernahmerecht der Berufungsbeklagten bezüglich der

Liegenschaft GB[...] geregelt. Mit den Schätzungen durch C.___ AG sollten für

die Güterausscheidung im Sinne einer Streitvorbeugung verbindlich die Werte der

Liegenschaften festgesetzt werden. Die Parteien hätten mithin in der

Teilvereinbarung bezüglich der Wertermittlung der Liegenschaften ein

Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 ZPO vereinbart. Dass eine verbindliche

Wertermittlung dem Willen der Parteien entsprochen habe, werde durch den

Umstand belegt, dass die Schätzungen von C.___ AG von den Parteien bis auf die

Ausnahme der ehelichen Liegenschaft in GB[...] respektiert würden. Sei die

gemeinsam veranlasste Schätzung von C.___ AG der Liegenschaft GB[...] als Schiedsgutachten

zu qualifizieren, sei dieses unter den hier nicht erfüllten Vorbehalten nach

Abs. 3 von Art. 189 ZPO für den Richter verbindlich. Werde auf das

Schiedsgutachten von C.___ AG mit einem Wert von CHF 1‘050‘000.00 abgestellt,

reduziere sich der Ausgleichsbetrag der Berufungsbeklagten aus der Übernahme

der Liegenschaft GB[...] auf CHF 165’000.00 anstelle der im angefochtenen

Urteil errechneten CHF 263’500.00.

3.2

Gemäss Art. 189 ZPO können die

Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen

(Abs. 1). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form

erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Abs. 2 i.V. Art. 17 Abs. 2

ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten

Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können,

gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag und das

Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht

offensichtlich unrichtig ist (Abs. 3). Aus der Vereinbarung muss insbesondere

klar hervorgehen, dass das Ergebnis des Gutachtens sowohl für die Parteien als

auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll. Ein privat

eingeholtes Bewertungsgutachten hat somit nur dann verbindliche Wirkungen, wenn

sich die Parteien vorgängig schriftlich verpflichtet haben, den Entscheid des

Gutachtens als verbindlich anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2017,

5A_74/2017 vom 7. März 2019, E. 6.4; Heinrich Andreas Müller, in:

DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 34 zu Art. 189 ZPO).

3.3

Die Teilscheidungsvereinbarung über

die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23. Januar 2015 enthält die Abmachung der

Parteien, die Grundstücke durch C.___ AG schätzen zu lassen. Weiter erklären

die Parteien die Absicht, das Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der

Güterausscheidung derart unter sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der

Zuteilung der Grundstücke zu Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen

ehelichen Vermögenswerte möglichst keine oder geringfügige güterrechtliche

Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist befugt, die Zuteilung des

Grundstücks GB[...] unter Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden und

unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zu

verlangen. Eine Bestimmung, wonach das Ergebnis der Schätzung sowohl für die

Parteien als auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll,

enthält die Vereinbarung nicht. Es geht daraus nicht hervor, dass sich die

Parteien verpflichten würden, die vorzunehmende Schätzung definitiv zu

Dispositiv

anerkennen. Die Vereinbarung vom 23. Januar 2015 beinhaltet demnach kein

Schiedsgutachten. Dass die Parteien die übrigen Schätzungen von C.___ AG akzeptierten,

ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass für die Bestimmung der

güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf das Obergutachten von F.___ GmbH

abzustellen ist.

4.1 Die Ehefrau und

Anschlussberufungsklägerin bemängelt weiter die Differenz zwischen dem in der

Urteilsbegründung ermittelten güterrechtlichen Ausgleichsanspruch von CHF 1'208’397.70

und dem im Urteilsdispositiv festgehaltenen Betrag von CHF 1'192’797.70. In

einem Erläuterungsentscheid vom 3. Oktober 2019 bezeichne die Vorinstanz den

Betrag von CHF 1'192’797.70 als korrekt. Die Begründung in der Erläuterung, vom

Betrag von CHF 1'208’397.70 sei der Saldo ihrer Kontokorrentschuld von CHF 15’600.00,

das heisst die Kontokorrentschuld von CHF 45’600.00 minus das

Dividendenguthaben von CHF 30’000.00, abzuziehen, sei indes falsch. Die Behauptung,

dass wenn diese Schuld bloss vom Vorschlag der Ehefrau abgezogen würde, der

Ehemann diese zur Bezahlung übernehmen und die Ehefrau dadurch eine höhere

Ausgleichszahlung erhalten würde, sei weder logisch noch mathematisch oder

rechtlich nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Alternativbegründung, die

Kontokorrentschuld der Ehefrau könnte auch direkt vom Vorschlag des Ehemannes

abgezogen werden. Die saldomässige Kontokorrentschuld der Berufungsbeklagten

von CHF 15’600.00 bestehe gegenüber der [...] AG und nicht gegenüber dem

Berufungskläger. Deshalb sei sie bei der Berechnung ihres Vorschlags zu

berücksichtigen. Auf die Berechnung des Vorschlags des Berufungsklägers habe

diese Schuld gar keinen Einfluss. Der zusätzliche Abzug von CHF 15'600.00 vom

güterrechtlichen Anspruch sei weder rechtlich statthaft noch logisch

nachvollziehbar.

4.2 Die Rüge ist begründet. Selbst der

Ehemann äusserst sich in seiner Anschlussberufungsantwort nicht dazu. Die

Reduktion des in der Begründung des angefochtenen Urteils ermittelten

Ausgleichsbetrags von CHF 1'208'397.70 auf CHF 1'192'797.70 erfolgte zu

Unrecht.

5. Zusammenfassend bleibt es somit beim

Resultat der Vorderrichterin, dass der Ehemann der Ehefrau aus seinem Vorschlag

CHF 1'357'558.69 zu bezahlen hat. Auch die von der Amtsgerichtspräsidentin

ermittelte Entschädigung von CHF 263'500.00, welche die Ehefrau dem Ehemann für

die Übernahme der ehelichen Liegenschaft GB[...] auszurichten hat, ist nicht zu

beanstanden. Zu korrigieren ist einzig die Entschädigung des Ehemannes für die Liegenschaft

GB[...]. Der von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 114'339.00 ist

auf CHF 102‘999.00 zu reduzieren. Unter dem Strich resultiert somit – wie von

der Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin eventualiter beantragt – eine vom

Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht zu leistende Ausgleichszahlung von CHF

1'197'057.70.

IV

1. Die Anschlussberufung der Ehefrau ist

damit teilweise gutzuheissen. Ziffer lit. 11 f. des angefochtenen Urteils ist

aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu auf CHF 1'197'057.70

festzusetzen. Die Berufung des Ehemannes muss vollständig abgewiesen werden.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 8'000.00 sind nach dem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und

Berufungskläger zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau für deren Bemühungen

im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte

Betrag von CHF 6'819.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 11 lit. f. des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 17. April 2019 aufgehoben.

2. Der Ehemann A.___ hat der Ehefrau B.___

aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'197'057.70 zu leisten.

3. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 8'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'819.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2021 abgewiesen (BGer

5A_234/2020).