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Entscheid

ZKBER.2019.63

Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen

13. November 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2008) ist das Kind

von A.___ und C.___. Die Eltern waren mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

von Solothurn-Lebern vom 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden worden. Dem

Scheidungsurteil zufolge steht das Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter C.___.

Die Unterhaltspflicht des Vaters A.___ gegenüber dem Kind wurde gemäss Ziffer 2

der vom Gericht damals genehmigten Scheidungsvereinbarung wie folgt geregelt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind B.___ ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 100.00 zu entrichten. Auf die Indexanpassung wird verzichtet.

Allfällige Kinderzulagen hat das Kind zusätzlich zugute. Für den Fall

veränderter Verhältnisse wird die Abänderung gemäss Art. 179 ZGB vorbehalten».

In Ziffer 7 der genehmigten Konvention hielten die Parteien Folgendes fest:

«Bei dieser Scheidungsvereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Ehemann die

Schweiz per 14. November 2012 zu verlassen hat».

2. Am 20. Februar 2019 klagte B.___ (nachfolgend:

Kläger) gegen seinen Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) auf Abänderung des

Scheidungsurteils. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 24. Juni 2019

stellte der Kläger den Antrag, den Beklagten im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2019 und für die Dauer

des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens

CHF 450.00 zu bezahlen. Der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte

nahm am 4. Juli 2019 dazu schriftlich Stellung mit der Schlussfolgerung, er

könne dem Kläger bloss CHF 300.00 pro Monat überweisen. Mit im Dispositiv

eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 verpflichtete die

Amtsgerichtspräsidentin hierauf den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.

Juli 2019 während der Dauer des Verfahrens einen monatlich jeweils

vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte

am 8. September 2019 im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der

Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Juli 2019

aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen.

Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung

per 1. Juli 2019 während der Dauer des Hauptverfahrens einen monatlichen

jeweils zum Voraus bezahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 258.20 zu

bezahlen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Präsident der Zivilkammer wies am

11. September 2019 das Gesuch des Beklagten, der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, ab. Nachdem die Parteien die Honorarnoten eingereicht

haben, ist die Streitsache spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Verfügung, mit

welcher die Vorinstanz den gemäss Scheidungsurteil vom Beklagten dem Kläger zu

bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag für die Dauer des Abänderungsverfahrens mit

Wirkung ab 1. Juli 2019 auf CHF 450.00 pro Monat erhöhte. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog dabei, der Beklagte verdiene aktuell CHF 3'799.00

pro Monat. Die Mutter des Klägers sei nicht erwerbstätig. Angesichts des Alters

des Sohnes sei ihr aber ein Pensum zu 50 % zumutbar, weshalb auch auf ihrer

Seite von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'133.00 auszugehen sei. Das

Einkommen des Klägers bestehe aus der Kinderzulage von CHF 200.00. Der monatliche

Existenzbedarf belaufe sich für den Beklagten auf CHF 3'232.00, für die Mutter

auf CHF 1'815.00 und für den Kläger auf CHF 782.00. Den Überschuss von CHF

298.00

wies sie im Umfang von je 40 % dem Beklagten und der Mutter und im

Umfang von 20 % dem Kläger zu, was den verfügten Unterhaltsbeitrag von CHF

450.00

ergab.

2.1

Der Berufungskläger macht zunächst

geltend, der Kläger sei gar nicht legitimiert, die Abänderung des

Unterhaltsbeitrages zu verlangen, da die Alimente vom Gemeinwesen bevorschusst

würden. Sodann bestreitet er, dass sich die Verhältnisse seit dem

Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten, weshalb es auch an

einer grundlegenden Voraussetzung für die angefochtene Verfügung fehle. Weiter rügt

er, die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag wie bei einer erstmaligen

Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und Bedarfszahlen

berechnet. Indem sie keine Ausführungen zu den Zahlen im Scheidungszeitpunkt

mache, habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Für den Fall, dass das

Vorgehen der Vorderrichterin als zulässig erachtet werde, beanstandet er

schliesslich mehrere Positionen der für ihn vorgenommenen Bedarfsrechnung.

2.2

Unter dem Titel «fehlende

Aktivlegitimation» führt der Beklagte und Berufungskläger aus, der im

Scheidungsurteil festgehaltene Betrag von CHF 100.00 werde seit 2014 von seinem

Monatslohn abgezogen und den Behörden überwiesen. Wie aus dem Protokoll der

Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 hervorgehe, erhalte

die Kindsmutter die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 direkt vom

Oberamt Region Solothurn überwiesen. Die von ihm geschuldeten

Kinderunterhaltsbeiträge seien damit bevorschusst. Wenn das Gemeinwesen für den

Unterhalt aufkomme, gehe der Unterhaltsanspruch vom Kind mit allen Rechten auf

das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen trete damit für die von ihr erbrachten

Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Dies gelte auch für sämtliche

Nebenrechte wie das Klagerecht und insbesondere das Recht, die Abänderung des

Unterhaltsbeitrags zu verlangen. Der Kläger sei demzufolge nicht mehr

aktivlegitimiert und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen daher ohne Weiteres

abzuweisen.

2.3

Wie der Berufungskläger zutreffend

ausführt, tritt gestützt auf die Bestimmung von Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) das Gemeinwesen für die von ihm erbrachten

Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Legalzession). Nach seiner

Darstellung wird der gemäss Scheidungsurteil von ihm zu bezahlende Betrag von

CHF 100.00 vom Gemeinwesen bevorschusst. Dieser Betrag steht vorliegend aber

gar nicht im Streit. Umstritten ist vielmehr, ob der Betrag von CHF 100.00 für die

Dauer des Abänderungsverfahrens auf CHF 450.00 zu erhöhen ist. Da im Umfang

dieser Differenz die öffentliche Hand noch nie Alimente bevorschusst hat, kann

es in dieser Hinsicht auch nicht zu einer Legalzession gekommen sein. Die

Aktivlegitimation des Klägers ist deshalb zu bejahen.

3.1

Weiter bringt der Berufungskläger und

Beklagte vor, die Vorinstanz sei sinngemäss aufgrund der Tatsache, dass er

heute noch in der Schweiz lebe, von einem Abänderungsgrund ausgegangen, da er

nicht wie im Scheidungszeitpunkt angenommen, im November 2012 die Schweiz

verlassen habe. Im Zeitpunkt der Scheidung habe er keinen gesicherten

Aufenthaltsstatus gehabt. Man habe demnach angenommen, dass er die Schweiz

früher oder später verlassen müsse. Aufgrund des Wissens um einen unsicheren

Aufenthaltstitel habe man sich entschieden, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von

CHF 100.00 an seinen Sohn zumutbar sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten

sich in Bezug auf den Aufenthaltsstatus aber nicht geändert. Auch heute sei sein

Aufenthaltsstatus unsicher, beziehungsweise es sei sogar davon auszugehen, dass

er die Schweiz sehr bald verlassen müsse. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 habe

ihm das Migrationsamt eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 18. November

2015.

habe er erneut geheiratet. Gestützt auf diese Heirat sei ihm in der Folge

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton [...] erteilt worden. Er habe sich

sodann aber am 30. August 2017 wieder getrennt und am 20. September 2017 sei

die Scheidung erfolgt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 habe das Migrationsamt des

Kantons [...] daher sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Der hiergegen erhobene Rekurs sei am 24. September 2018 abgewiesen worden. Die

dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung habe das Verwaltungsgericht des Kantons [...] am 30.

Januar 2019 ebenfalls abgewiesen. Mit Verfügung vom 12. März 2019 habe das

Bundesgericht, bei dem er das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten habe, sein

Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Gestützt auf ein Schreiben des

Migrationsamtes des Kantons [...] habe er sich binnen dreier Monate ab der Zustellung

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen. Das Verfahren vor Bundesgericht sei derzeit noch hängig.

Mit einem Endentscheid des Bundesgerichts sei erfahrungsgemäss in den nächsten Monaten

zu rechnen. Aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts des Kantons [...]

erhelle, dass seine Chancen, einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu

erwirken, äusserst gering seien. Mit einem Endentscheid sei in Bälde zu

rechnen. Es stehe damit fest, dass sich der Aufenthaltsstatus im Vergleich zu

demjenigen im Scheidungszeitpunkt nicht geändert habe. Wie beim Abschluss der

Scheidungsvereinbarung sei auch heute davon auszugehen, dass er die Schweiz in

naher Zukunft verlassen müsse. Die Ausreisefrist sei vom Migrationsamt des

Kantons [...] bereits festgelegt worden. Da nicht mit einem in der Sache

umkehrenden bundesgerichtlichen Entscheid zu rechnen sei, hänge der definitive

Ausreisetermin des Beklagten aus der Schweiz nur noch vom Datum beziehungsweise

der Zustellung des Bundesgerichtsurteils ab. Sein Aufenthaltsstatus sei somit

lediglich während der Zeit rund um seine zweite Ehe gesicherter und damit

anders als im Zeitpunkt seiner Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Sein heutiger

ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus unterscheide sich nicht von demjenigen,

aufgrund dem die Scheidungsvereinbarung am 30. Oktober 2012 geschlossen wurde.

Es lägen damit auch keine veränderten Verhältnisse vor. Da er die Schweiz schon

bald verlassen müsse, könne zudem noch viel weniger von dauerhaft geänderten

Verhältnissen gesprochen werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht von einem

Abänderungsgrund ausgegangen.

3.2

Grundvoraussetzung für den Erlass der

vom Kläger beantragten und von der Vorderrichterin verfügten vorsorglichen

Massnahme ist, dass sich die Verhältnisse seit der erstmaligen Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages wesentlich und dauernd verändert haben. Auszugehen ist

deshalb zunächst von den Verhältnissen beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung.

Die Parteien gingen damals davon aus, «dass der Ehemann die Schweiz per 14.

November 2012 zu verlassen hat» (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung vom 30.

Oktober 2012). Aktuell, das heisst ganze sieben Jahre später, lebt und arbeitet

er immer noch in der Schweiz. Die tatsächlichen Verhältnisse präsentieren sich

somit ganz anders, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung

angenommen wurde. Die Verhältnisse haben sich deshalb im Gegensatz zur

Behauptung des Berufungsklägers seit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages

sehr wohl wesentlich verändert. Erfüllt ist auch das Kriterium der

Dauerhaftigkeit der Veränderung. Als dauerhaft erscheint eine Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie

anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz 4.05). Ob der Beklagte

die Schweiz überhaupt verlassen muss, ist ungewiss. Gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons [...] hat er Beschwerde beim Bundesgericht erhoben

und in diesem Zusammenhang insgesamt CHF 5'870.00 bezahlt (vgl. die von ihm bei

der Vorinstanz eingereichten Schreiben seiner Anwältin vom 13. und 20. März

2019.

mit den Hinweisen auf den Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 und die

Anwaltskosten von CHF 3’870.00). Das relativiert seine Behauptung, die Chancen,

einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu erwirken, seien äusserst

gering, doch erheblich. Aber selbst wenn er die Schweiz verlassen müsste, wäre

dies – auch bei einem abweisenden Entscheid in diesen Tagen – erst in drei

Monaten der Fall, das heisst mehr als sieben Monate nach dem Gesuch des Klägers

vom 24. Juni 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Dauerhaftigkeit der

Veränderung ist daher zu bejahen. Die gegen die Grundvoraussetzung der

angefochtenen Verfügung erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.

4.1

Der Berufungskläger rügt, die

Vorderrichterin habe den geschuldeten Unterhaltsbeitrag wie bei einer

erstmaligen Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und

Bedarfszahlen neu berechnet. Ein Vergleich mit den jeweiligen Zahlen im Zeitpunkt

des Scheidungsurteils habe sie nicht angestellt. Die Anpassung an veränderte

Verhältnisse führe nicht zu einer Korrektur einer einmal gültigen Festsetzung. Falsche

Angaben würden bestehen bleiben und es liege an derjenigen Partei, die auf

Abänderung klage, nachzuweisen, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse

erheblich verändert hätten. Vorliegend hätten weder der Kläger in seiner Klage

vom 20. Februar 2019 beziehungsweise in seinem Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen im Rahmen der Einigungsverhandlung noch die Vorinstanz in ihrer

Verfügung vom 16. Juli 2019 Ausführungen dazu gemacht, in welchem Ausmass sich

die Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien seit der Scheidung verändert

hätten. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die Veränderung der Verhältnisse

einzig ausgeführt, man sei im Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012 davon

ausgegangen, dass der Beklagte die Schweiz im November 2012 verlassen und nach [...]

zurückkehren müsse. Ob, beziehungsweise in welchen Bedarfs- oder

Einkommenspositionen und in welchem Ausmass sich die finanziellen Verhältnisse

der Parteien geändert hätten, sei aus den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch

nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe.

Es sei nicht zu bestreiten, dass ein allfällig geänderter Aufenthaltsstatus und

somit der dauernde Verbleib des Unterhaltspflichtigen einen Einfluss auf die

Höhe des Unterhaltsbeitrags haben könnte. Selbst wenn es aber durchaus richtig

erscheine, dass er in der Schweiz wohl ein höheres Einkommen als in [...]

erzielen könne, sei zu beachten, dass zur Deckung des Lebensbedarfs in der

Schweiz auch erheblich mehr finanzielle Mittel als in [...] aufgewendet werden müssten.

Allein aufgrund der Tatsache, dass er heute noch in der Schweiz sei, könne

daher nicht abgeleitet werden, dass eine erhebliche Änderung der finanziellen

Verhältnisse vorliege. Vielmehr wäre festzustellen, von welchen Bedarfs- und

Einkommenszahlen der Parteien man im Scheidungsurteil ausgegangen sei. Diese wären

sodann mit den heutigen Zahlen zu vergleichen. Insbesondere wäre zu eruieren,

welche Positionen des Bedarfs in welcher Höhe den Parteien angerechnet worden

seien. Bedarfspositionen, die man damals schon berücksichtigt habe – ob zu

Recht oder Unrecht – müssten auch in der heutigen Berechnung berücksichtigt

werden. Es wäre demnach festzustellen, gestützt auf welche Positionen man zum

Schluss gelangt sei, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zugemutet

werden könne. Diese Positionen wären sodann mit den aktuellen Zahlen zu

vergleichen und so festzustellen, ob eine erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse

vorliege. Es gehe aber nicht an, lediglich eine neue Berechnung des

Kindesunterhalts zu erstellen und gestützt darauf neue Unterhaltsbeiträge

festzusetzen. Tatsächlich mache es das Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012

schwierig bis fast unmöglich, die neuen Bedarfs- und Einkommenszahlen mit

denjenigen im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu vergleichen. Daraus, dass im

Scheidungsurteil die relevanten Bedarfs- und Einkommenszahlen nicht

festgehalten worden seien, dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen, beziehungsweise

zu seinen Lasten eine neue unabhängige Unterhaltsberechnung und Neufestsetzung

der Unterhaltsbeiträge erfolgen, zumal nicht ihm die Pflicht des Nachweises der

veränderten finanziellen Verhältnisse obliege, sondern dem Kläger.

4.2

Wie dem Scheidungsurteil vom 30.

Oktober 2012 entnommen werden kann (Ziffer 7 der Konvention), wurde damals angenommen,

der Beklagte lebe künftig während der Dauer der Unterhaltspflicht in [...].

Dass sich die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in [...] in jeder Hinsicht

von denen in der Schweiz unterscheiden, braucht nicht weiter dargelegt zu

werden. Da heute somit in jeder Hinsicht von anderen finanziellen Eckwerten als

im Scheidungszeitpunkt auszugehen ist, blieb der Vorinstanz gar nichts anderes

übrig, als den Unterhaltsbeitrag vollständig neu zu bemessen. Was der

Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die Gründe

für das Vorgehen der Vorinstanz lagen auf der Hand, weshalb es dem Beklagten

durchaus möglich war, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Von einer

Verletzung der Begründungspflicht kann daher ebenfalls keine Rede sein. Auch

diese Kritik an der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.

5.1

Die Amtsgerichtspräsidentin bezifferte

den «Existenzbedarf» des Beklagten beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf

total CHF 3'232.00. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag

CHF 1'200.00, Mietzins CHF 1'250.00, Krankenversicherung CHF 357.00,

Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, Zuschlag für auswärtiges

Essen CHF 200.00. Der Berufungskläger beanstandet zunächst, dass die

Vorderrichterin bezüglich der Kosten für Kommunikation und Hausratversicherung vom

im Kanton Solothurn gerichtsüblichen Pauschalbetrag von CHF 100.00 ausging. Die

Verwendung gerichtsüblicher Pauschalbeträge rechtfertige sich dann, wenn einer

Partei zwar Kosten anfielen, die Partei diese aber nicht beziffert oder die

effektiven Kosten klar unverhältnismässig seien. Weise eine Partei hingegen

effektive Kosten aus, so habe das Gericht zu prüfen, ob diese angemessen seien.

Zu dieser Prüfung könnten die Gerichtspauschalen zwar herangezogen werden. Die

tatsächlich belegten Kosten dürften indessen nicht ohne weitere Begründung

durch die Gerichtspauschalen ersetzt werden, zumal bekanntlich die angewendeten

Gerichtspauschalen von Kanton zu Kanton stark voneinander abweichen würden. Er

selber habe Kosten für sein Handy- und Internet-Abonnement bei der Swisscom von

CHF 145.00. Um Geld zu sparen, verzichte er auf ein TV-Abonnement, das ihm

zustünde. Er habe dafür die Zusatzoption «International Calls» sowie ein

Connect Pack für total weitere CHF 40.00 abgeschlossen. Diese Kosten seien ihm

zu gewähren, denn es sei zu berücksichtigen, dass gerade Personen mit

Familienmitgliedern im Ausland den Anspruch haben dürften, mit ihren

Familienmitgliedern zu kommunizieren. Indem er alle seine Abonnemente bei der

Swisscom abgeschlossen und auch sein Handy bei der Swisscom gekauft habe,

profitiere er von einem Kombivorteil von CHF 40.00. Bereits das günstigste

Abonnement der Swisscom für TV / Internet / Festnetz und Mobile mit

Kombivorteilen übersteige mit CHF 105.00 die Gerichtspauschale des Kantons

Solothurn. Hinzu kämen gerichtsnotorische Kosten für die Serafe-Gebühren von

jährlich CHF 365.00 respektive monatlich rund CHF 30.00. Weitere Kosten für die

Hausratversicherung seien darin noch nicht eingerechnet. Die Hausrat- und

Haftpflichtversicherung koste ihn durchschnittlich monatlich CHF 33.80. Diese

Kosten seien ohne Weiteres im angemessenen Bereich. Im Kanton [...], immerhin

der Kanton, in dem er seinen Wohnsitz habe, würden die Gerichtspauschalen für

Hausrat- / Haftpflichtversicherung CHF 30.00 pro Monat und die Pauschalen für

Telekommunikation inkl. Serafe-Gebühren CHF 150.00 betragen. Angesichts dessen seien

seine tatsächlichen Kosten zumindest im Betrag von insgesamt CHF 150.00 für

Kommunikation und CHF 33.80 für Hausrat- / Haftpflichtversicherung nicht

unangemessen und damit so in seinem Bedarf einzusetzen, zumal die

diesbezüglichen effektiven Kosten auch bereits im Zeitpunkt der Scheidung höher

als die von der Vorinstanz angenommenen CHF 100.00 gewesen seien und demnach Grundlage

der damaligen Unterhaltsberechnung gebildet hätten.

In Bezug auf die Kosten für den

Arbeitsweg sei zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für nicht erstellt

erachtet habe, dass seine Arbeitgeberin ihn regelmässig an anderen Arbeitsorten

einsetze und er deswegen auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen sei. Es liege

nicht an ihm zu beweisen, dass keine geänderten Verhältnisse vorlägen, sondern

die Beweislast für geänderte Verhältnisse trage allein der Kläger. Ihn selber

treffe dabei lediglich eine Mitwirkungspflicht. Der Kläger habe aber keine

Edition von Unterlagen verlangt. Auch das erstinstanzliche Gericht habe von ihm

keine Unterlagen verlangt, die seine Aussagen untermauerten. Dazu wäre die

Vorinstanz aber bereits aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet

gewesen, wenn sie seine Aussagen für nicht glaubhaft halte. Tatsache sei

jedenfalls, dass er von seiner Arbeitgeberin für jede Woche einen neuen

Arbeitsplan erhalte. Die Arbeitgeberin setze ihn in der gesamten Deutschschweiz

ein. Sein Arbeitsort sei jede Woche woanders. Er sei daher ohne Zweifel auf ein

GA angewiesen, weshalb CHF 340.00 pro Monat in seinem Bedarf anzurechnen seien.

Zudem sei zu bemerken, dass - wie auch aus den Scheidungsakten zu entnehmen sei

- er bereits im Zeitpunkt der Scheidung über ein GA verfügt habe und ihm dieses

damals zur Ausübung seines Besuchsrechts in seinem Bedarf angerechnet worden

sei. Demnach liege ohnehin keine Änderung seines Bedarfs vor.

Bei der Berechnung der auswärtigen

Verpflegung sei der Vorinstanz schliesslich ein Berechnungsfehler unterlaufen.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass ihm pro Arbeitstag CHF 10.00

angerechnet würden und richtig sei auch, dass er in einem 100 % Pensum tätig sei.

Bei 52 Wochen im Jahr à fünf Arbeitstagen geteilt durch zwölf Monate ergebe das

durchschnittlich 21.66 Arbeitstage pro Monat. Somit sei ihm mindestens CHF 210.00

pro Monat für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

Zusammengefasst belaufe sich sein

aktueller Notbedarf damit auf CHF 3'540.80. Seine Leistungsfähigkeit liege

somit bei CHF 258.20 (CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3‘540.80). Würde der

Unterhaltsbeitrag an den Kläger gestützt auf die aktuellen Zahlen neu

festgesetzt, so würde sich der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag somit – ohne

Rücksicht darauf, ob überhaupt

geänderte Verhältnisse vorliegen – auf maximal den seiner Leistungsfähigkeit

entsprechenden Betrag, das heisst auf CHF 258.20, beschränken.

5.2.1

Die Behauptung des

Berufungsklägers, seine Leistungsfähigkeit liege bloss bei CHF 258.20, weshalb

er subeventualiter auch bloss in diesem Umfang zu Unterhaltsleistungen

verpflichtet werden könne, ist auch dann, wenn man die von ihm verlangten

Korrekturen berücksichtigt, unbegründet. Zwar ist in der Tat der Grundsatz zu

beachten, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes

Existenzminimum zu belassen ist. Zu diesem Existenzminimum gehören neben dem

Grundbetrag die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, namentlich «sein

Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für

seine Krankenversicherung» (BGE 144 III 502, E. 6.5). Auslagen für

Kommunikation, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie sie vom

Berufungskläger beanstandet werden, gehören jedoch nicht dazu. Das gilt

insbesondere dann, wenn wie vorliegend Kinderalimente zu bemessen sind und der

Bedarf des Leistungspflichtigen deshalb restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr.

2). Der von der Vorderrichterin unter dem Titel «Telekom/Mobiliar» eingesetzte

Betrag von CHF 100.00 gehört bei Lichte betrachtet somit gar nicht zum

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, so dass sich der Bedarf des Beklagten,

der ihm zwingend zu belassen ist, um diesen Betrag auf CHF 3'132.00 reduziert.

Addiert man die von ihm für den Arbeitsweg geltend gemachten Mehrkosten von CHF

215.00

(Kosten von CHF 340.00 für ein GA gegenüber den von der Vorinstanz

zugestandenen CHF 125.00 für ein Zonenabonnement), resultiert ein Bedarf von

CHF 3’347.00. Seine Leistungsfähigkeit beläuft sich somit effektiv auf CHF

452.00

(CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3'347.00), was fast exakt dem angefochtenen

Unterhaltsbeitrag entspricht. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund

abzuweisen.

5.2.2

Auf die ausführlichen Vorbringen

des Berufungsklägers zur Frage, welche Handy- und Internetabonnements nun angemessen

seien, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Ganz abgesehen davon

ist zu den Einwänden des Berufungsklägers aber Folgendes zu bemerken: Die

Pauschalen von CHF 100.00 für Telekom/Mobiliar werden verwendet, um in den von

den hiesigen Gerichten zu beurteilenden eherechtlichen Verfahren alle gleich zu

behandeln. Aus dem Umstand, dass in seinem Wohnsitzkanton höhere Beträge

zugestanden werden, kann er schon deshalb nichts für sich ableiten. Vom

Grundsatz her ist somit am Betrag von CHF 100.00, den die Vorinstanz zubilligte,

nichts auszusetzen. Dass er für seinen Arbeitsweg auf ein GA angewiesen ist,

hat er nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang im

Berufungsverfahren eingereichten Arbeitspläne (Beilage 10) betreffen bloss fünf

einzelne Arbeitswochen. Der Arbeitsvertrag selber liegt nicht vor. Die von ihm

bei der Vorinstanz eingereichten Lohnblätter und der Lohnausweis enthalten als

Adresse seiner Arbeitgeberin [...], das heisst die Gemeinde, welche die

Vorinstanz als Arbeitsort des Beklagten bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 5).

Wenn er auch anderswo arbeiten muss, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass aufgrund

der Bestimmung von Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR 220) die Arbeitgeberin

für die dadurch entstehenden Mehrauslagen aufkommen muss. Es wäre am

Berufungskläger gelegen, darzutun, weshalb dieser Grundsatz in seinem Fall

nicht Anwendung finden soll. Da er nicht geltend macht, er sei bereits im

Scheidungszeitpunkt für seine heutige Arbeitgeberin tätig gewesen, erübrigt

sich auch ein Vergleich mit den damaligen Verhältnissen. Was der

Berufungskläger gegen den ihm von der Amtsgerichtspräsidentin für den

Arbeitsweg zugestandenen Betrag von CHF 125.00 einwendet, ist daher

unbegründet. Dasselbe gilt auch für die Differenz bei den Essenskosten. Der

Berufungskläger lässt bei seiner Berechnung ausser Acht, dass er nicht 12

Monate im Jahr arbeitet, sondern während vier Wochen Ferien hat und ihm in

dieser Zeit keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung erwachsen. Auch seine

Kritik an der konkreten Bemessung des Bedarfs durch die Vorinstanz ist daher

unbegründet.

6.

Die Berufung des Beklagten ist nach

dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.

Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen

werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der

Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering,

dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch

des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für

die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlenden

Entschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten

eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden. Gemäss §

160.

Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die

Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die

Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine Parteientschädigung

von CHF 1'648.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'195.80 besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

452.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel