ZKBER.2019.63
Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen
13. November 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wiesendanger,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2008) ist das Kind
von A.___ und C.___. Die Eltern waren mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
von Solothurn-Lebern vom 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden worden. Dem
Scheidungsurteil zufolge steht das Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter C.___.
Die Unterhaltspflicht des Vaters A.___ gegenüber dem Kind wurde gemäss Ziffer 2
der vom Gericht damals genehmigten Scheidungsvereinbarung wie folgt geregelt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind B.___ ab Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 100.00 zu entrichten. Auf die Indexanpassung wird verzichtet.
Allfällige Kinderzulagen hat das Kind zusätzlich zugute. Für den Fall
veränderter Verhältnisse wird die Abänderung gemäss Art. 179 ZGB vorbehalten».
In Ziffer 7 der genehmigten Konvention hielten die Parteien Folgendes fest:
«Bei dieser Scheidungsvereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Ehemann die
Schweiz per 14. November 2012 zu verlassen hat».
2. Am 20. Februar 2019 klagte B.___ (nachfolgend:
Kläger) gegen seinen Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) auf Abänderung des
Scheidungsurteils. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 24. Juni 2019
stellte der Kläger den Antrag, den Beklagten im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2019 und für die Dauer
des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens
CHF 450.00 zu bezahlen. Der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte
nahm am 4. Juli 2019 dazu schriftlich Stellung mit der Schlussfolgerung, er
könne dem Kläger bloss CHF 300.00 pro Monat überweisen. Mit im Dispositiv
eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 verpflichtete die
Amtsgerichtspräsidentin hierauf den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.
Juli 2019 während der Dauer des Verfahrens einen monatlich jeweils
vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte
am 8. September 2019 im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der
Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Juli 2019
aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung
per 1. Juli 2019 während der Dauer des Hauptverfahrens einen monatlichen
jeweils zum Voraus bezahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 258.20 zu
bezahlen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Der Präsident der Zivilkammer wies am
11. September 2019 das Gesuch des Beklagten, der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ab. Nachdem die Parteien die Honorarnoten eingereicht
haben, ist die Streitsache spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Verfügung, mit
welcher die Vorinstanz den gemäss Scheidungsurteil vom Beklagten dem Kläger zu
bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag für die Dauer des Abänderungsverfahrens mit
Wirkung ab 1. Juli 2019 auf CHF 450.00 pro Monat erhöhte. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog dabei, der Beklagte verdiene aktuell CHF 3'799.00
pro Monat. Die Mutter des Klägers sei nicht erwerbstätig. Angesichts des Alters
des Sohnes sei ihr aber ein Pensum zu 50 % zumutbar, weshalb auch auf ihrer
Seite von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'133.00 auszugehen sei. Das
Einkommen des Klägers bestehe aus der Kinderzulage von CHF 200.00. Der monatliche
Existenzbedarf belaufe sich für den Beklagten auf CHF 3'232.00, für die Mutter
auf CHF 1'815.00 und für den Kläger auf CHF 782.00. Den Überschuss von CHF
298.00
wies sie im Umfang von je 40 % dem Beklagten und der Mutter und im
Umfang von 20 % dem Kläger zu, was den verfügten Unterhaltsbeitrag von CHF
450.00
ergab.
2.1
Der Berufungskläger macht zunächst
geltend, der Kläger sei gar nicht legitimiert, die Abänderung des
Unterhaltsbeitrages zu verlangen, da die Alimente vom Gemeinwesen bevorschusst
würden. Sodann bestreitet er, dass sich die Verhältnisse seit dem
Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten, weshalb es auch an
einer grundlegenden Voraussetzung für die angefochtene Verfügung fehle. Weiter rügt
er, die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag wie bei einer erstmaligen
Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und Bedarfszahlen
berechnet. Indem sie keine Ausführungen zu den Zahlen im Scheidungszeitpunkt
mache, habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Für den Fall, dass das
Vorgehen der Vorderrichterin als zulässig erachtet werde, beanstandet er
schliesslich mehrere Positionen der für ihn vorgenommenen Bedarfsrechnung.
2.2
Unter dem Titel «fehlende
Aktivlegitimation» führt der Beklagte und Berufungskläger aus, der im
Scheidungsurteil festgehaltene Betrag von CHF 100.00 werde seit 2014 von seinem
Monatslohn abgezogen und den Behörden überwiesen. Wie aus dem Protokoll der
Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 hervorgehe, erhalte
die Kindsmutter die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 direkt vom
Oberamt Region Solothurn überwiesen. Die von ihm geschuldeten
Kinderunterhaltsbeiträge seien damit bevorschusst. Wenn das Gemeinwesen für den
Unterhalt aufkomme, gehe der Unterhaltsanspruch vom Kind mit allen Rechten auf
das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen trete damit für die von ihr erbrachten
Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Dies gelte auch für sämtliche
Nebenrechte wie das Klagerecht und insbesondere das Recht, die Abänderung des
Unterhaltsbeitrags zu verlangen. Der Kläger sei demzufolge nicht mehr
aktivlegitimiert und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen daher ohne Weiteres
abzuweisen.
2.3
Wie der Berufungskläger zutreffend
ausführt, tritt gestützt auf die Bestimmung von Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) das Gemeinwesen für die von ihm erbrachten
Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Legalzession). Nach seiner
Darstellung wird der gemäss Scheidungsurteil von ihm zu bezahlende Betrag von
CHF 100.00 vom Gemeinwesen bevorschusst. Dieser Betrag steht vorliegend aber
gar nicht im Streit. Umstritten ist vielmehr, ob der Betrag von CHF 100.00 für die
Dauer des Abänderungsverfahrens auf CHF 450.00 zu erhöhen ist. Da im Umfang
dieser Differenz die öffentliche Hand noch nie Alimente bevorschusst hat, kann
es in dieser Hinsicht auch nicht zu einer Legalzession gekommen sein. Die
Aktivlegitimation des Klägers ist deshalb zu bejahen.
3.1
Weiter bringt der Berufungskläger und
Beklagte vor, die Vorinstanz sei sinngemäss aufgrund der Tatsache, dass er
heute noch in der Schweiz lebe, von einem Abänderungsgrund ausgegangen, da er
nicht wie im Scheidungszeitpunkt angenommen, im November 2012 die Schweiz
verlassen habe. Im Zeitpunkt der Scheidung habe er keinen gesicherten
Aufenthaltsstatus gehabt. Man habe demnach angenommen, dass er die Schweiz
früher oder später verlassen müsse. Aufgrund des Wissens um einen unsicheren
Aufenthaltstitel habe man sich entschieden, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 100.00 an seinen Sohn zumutbar sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten
sich in Bezug auf den Aufenthaltsstatus aber nicht geändert. Auch heute sei sein
Aufenthaltsstatus unsicher, beziehungsweise es sei sogar davon auszugehen, dass
er die Schweiz sehr bald verlassen müsse. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 habe
ihm das Migrationsamt eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 18. November
2015.
habe er erneut geheiratet. Gestützt auf diese Heirat sei ihm in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton [...] erteilt worden. Er habe sich
sodann aber am 30. August 2017 wieder getrennt und am 20. September 2017 sei
die Scheidung erfolgt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 habe das Migrationsamt des
Kantons [...] daher sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.
Der hiergegen erhobene Rekurs sei am 24. September 2018 abgewiesen worden. Die
dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung habe das Verwaltungsgericht des Kantons [...] am 30.
Januar 2019 ebenfalls abgewiesen. Mit Verfügung vom 12. März 2019 habe das
Bundesgericht, bei dem er das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten habe, sein
Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Gestützt auf ein Schreiben des
Migrationsamtes des Kantons [...] habe er sich binnen dreier Monate ab der Zustellung
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen. Das Verfahren vor Bundesgericht sei derzeit noch hängig.
Mit einem Endentscheid des Bundesgerichts sei erfahrungsgemäss in den nächsten Monaten
zu rechnen. Aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts des Kantons [...]
erhelle, dass seine Chancen, einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu
erwirken, äusserst gering seien. Mit einem Endentscheid sei in Bälde zu
rechnen. Es stehe damit fest, dass sich der Aufenthaltsstatus im Vergleich zu
demjenigen im Scheidungszeitpunkt nicht geändert habe. Wie beim Abschluss der
Scheidungsvereinbarung sei auch heute davon auszugehen, dass er die Schweiz in
naher Zukunft verlassen müsse. Die Ausreisefrist sei vom Migrationsamt des
Kantons [...] bereits festgelegt worden. Da nicht mit einem in der Sache
umkehrenden bundesgerichtlichen Entscheid zu rechnen sei, hänge der definitive
Ausreisetermin des Beklagten aus der Schweiz nur noch vom Datum beziehungsweise
der Zustellung des Bundesgerichtsurteils ab. Sein Aufenthaltsstatus sei somit
lediglich während der Zeit rund um seine zweite Ehe gesicherter und damit
anders als im Zeitpunkt seiner Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Sein heutiger
ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus unterscheide sich nicht von demjenigen,
aufgrund dem die Scheidungsvereinbarung am 30. Oktober 2012 geschlossen wurde.
Es lägen damit auch keine veränderten Verhältnisse vor. Da er die Schweiz schon
bald verlassen müsse, könne zudem noch viel weniger von dauerhaft geänderten
Verhältnissen gesprochen werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht von einem
Abänderungsgrund ausgegangen.
3.2
Grundvoraussetzung für den Erlass der
vom Kläger beantragten und von der Vorderrichterin verfügten vorsorglichen
Massnahme ist, dass sich die Verhältnisse seit der erstmaligen Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages wesentlich und dauernd verändert haben. Auszugehen ist
deshalb zunächst von den Verhältnissen beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung.
Die Parteien gingen damals davon aus, «dass der Ehemann die Schweiz per 14.
November 2012 zu verlassen hat» (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung vom 30.
Oktober 2012). Aktuell, das heisst ganze sieben Jahre später, lebt und arbeitet
er immer noch in der Schweiz. Die tatsächlichen Verhältnisse präsentieren sich
somit ganz anders, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung
angenommen wurde. Die Verhältnisse haben sich deshalb im Gegensatz zur
Behauptung des Berufungsklägers seit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
sehr wohl wesentlich verändert. Erfüllt ist auch das Kriterium der
Dauerhaftigkeit der Veränderung. Als dauerhaft erscheint eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie
anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz 4.05). Ob der Beklagte
die Schweiz überhaupt verlassen muss, ist ungewiss. Gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons [...] hat er Beschwerde beim Bundesgericht erhoben
und in diesem Zusammenhang insgesamt CHF 5'870.00 bezahlt (vgl. die von ihm bei
der Vorinstanz eingereichten Schreiben seiner Anwältin vom 13. und 20. März
2019.
mit den Hinweisen auf den Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 und die
Anwaltskosten von CHF 3’870.00). Das relativiert seine Behauptung, die Chancen,
einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu erwirken, seien äusserst
gering, doch erheblich. Aber selbst wenn er die Schweiz verlassen müsste, wäre
dies – auch bei einem abweisenden Entscheid in diesen Tagen – erst in drei
Monaten der Fall, das heisst mehr als sieben Monate nach dem Gesuch des Klägers
vom 24. Juni 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Dauerhaftigkeit der
Veränderung ist daher zu bejahen. Die gegen die Grundvoraussetzung der
angefochtenen Verfügung erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.
4.1
Der Berufungskläger rügt, die
Vorderrichterin habe den geschuldeten Unterhaltsbeitrag wie bei einer
erstmaligen Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und
Bedarfszahlen neu berechnet. Ein Vergleich mit den jeweiligen Zahlen im Zeitpunkt
des Scheidungsurteils habe sie nicht angestellt. Die Anpassung an veränderte
Verhältnisse führe nicht zu einer Korrektur einer einmal gültigen Festsetzung. Falsche
Angaben würden bestehen bleiben und es liege an derjenigen Partei, die auf
Abänderung klage, nachzuweisen, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse
erheblich verändert hätten. Vorliegend hätten weder der Kläger in seiner Klage
vom 20. Februar 2019 beziehungsweise in seinem Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen im Rahmen der Einigungsverhandlung noch die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 16. Juli 2019 Ausführungen dazu gemacht, in welchem Ausmass sich
die Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien seit der Scheidung verändert
hätten. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die Veränderung der Verhältnisse
einzig ausgeführt, man sei im Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012 davon
ausgegangen, dass der Beklagte die Schweiz im November 2012 verlassen und nach [...]
zurückkehren müsse. Ob, beziehungsweise in welchen Bedarfs- oder
Einkommenspositionen und in welchem Ausmass sich die finanziellen Verhältnisse
der Parteien geändert hätten, sei aus den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch
nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe.
Es sei nicht zu bestreiten, dass ein allfällig geänderter Aufenthaltsstatus und
somit der dauernde Verbleib des Unterhaltspflichtigen einen Einfluss auf die
Höhe des Unterhaltsbeitrags haben könnte. Selbst wenn es aber durchaus richtig
erscheine, dass er in der Schweiz wohl ein höheres Einkommen als in [...]
erzielen könne, sei zu beachten, dass zur Deckung des Lebensbedarfs in der
Schweiz auch erheblich mehr finanzielle Mittel als in [...] aufgewendet werden müssten.
Allein aufgrund der Tatsache, dass er heute noch in der Schweiz sei, könne
daher nicht abgeleitet werden, dass eine erhebliche Änderung der finanziellen
Verhältnisse vorliege. Vielmehr wäre festzustellen, von welchen Bedarfs- und
Einkommenszahlen der Parteien man im Scheidungsurteil ausgegangen sei. Diese wären
sodann mit den heutigen Zahlen zu vergleichen. Insbesondere wäre zu eruieren,
welche Positionen des Bedarfs in welcher Höhe den Parteien angerechnet worden
seien. Bedarfspositionen, die man damals schon berücksichtigt habe – ob zu
Recht oder Unrecht – müssten auch in der heutigen Berechnung berücksichtigt
werden. Es wäre demnach festzustellen, gestützt auf welche Positionen man zum
Schluss gelangt sei, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zugemutet
werden könne. Diese Positionen wären sodann mit den aktuellen Zahlen zu
vergleichen und so festzustellen, ob eine erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse
vorliege. Es gehe aber nicht an, lediglich eine neue Berechnung des
Kindesunterhalts zu erstellen und gestützt darauf neue Unterhaltsbeiträge
festzusetzen. Tatsächlich mache es das Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012
schwierig bis fast unmöglich, die neuen Bedarfs- und Einkommenszahlen mit
denjenigen im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu vergleichen. Daraus, dass im
Scheidungsurteil die relevanten Bedarfs- und Einkommenszahlen nicht
festgehalten worden seien, dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen, beziehungsweise
zu seinen Lasten eine neue unabhängige Unterhaltsberechnung und Neufestsetzung
der Unterhaltsbeiträge erfolgen, zumal nicht ihm die Pflicht des Nachweises der
veränderten finanziellen Verhältnisse obliege, sondern dem Kläger.
4.2
Wie dem Scheidungsurteil vom 30.
Oktober 2012 entnommen werden kann (Ziffer 7 der Konvention), wurde damals angenommen,
der Beklagte lebe künftig während der Dauer der Unterhaltspflicht in [...].
Dass sich die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in [...] in jeder Hinsicht
von denen in der Schweiz unterscheiden, braucht nicht weiter dargelegt zu
werden. Da heute somit in jeder Hinsicht von anderen finanziellen Eckwerten als
im Scheidungszeitpunkt auszugehen ist, blieb der Vorinstanz gar nichts anderes
übrig, als den Unterhaltsbeitrag vollständig neu zu bemessen. Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die Gründe
für das Vorgehen der Vorinstanz lagen auf der Hand, weshalb es dem Beklagten
durchaus möglich war, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Von einer
Verletzung der Begründungspflicht kann daher ebenfalls keine Rede sein. Auch
diese Kritik an der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.
5.1
Die Amtsgerichtspräsidentin bezifferte
den «Existenzbedarf» des Beklagten beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf
total CHF 3'232.00. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag
CHF 1'200.00, Mietzins CHF 1'250.00, Krankenversicherung CHF 357.00,
Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, Zuschlag für auswärtiges
Essen CHF 200.00. Der Berufungskläger beanstandet zunächst, dass die
Vorderrichterin bezüglich der Kosten für Kommunikation und Hausratversicherung vom
im Kanton Solothurn gerichtsüblichen Pauschalbetrag von CHF 100.00 ausging. Die
Verwendung gerichtsüblicher Pauschalbeträge rechtfertige sich dann, wenn einer
Partei zwar Kosten anfielen, die Partei diese aber nicht beziffert oder die
effektiven Kosten klar unverhältnismässig seien. Weise eine Partei hingegen
effektive Kosten aus, so habe das Gericht zu prüfen, ob diese angemessen seien.
Zu dieser Prüfung könnten die Gerichtspauschalen zwar herangezogen werden. Die
tatsächlich belegten Kosten dürften indessen nicht ohne weitere Begründung
durch die Gerichtspauschalen ersetzt werden, zumal bekanntlich die angewendeten
Gerichtspauschalen von Kanton zu Kanton stark voneinander abweichen würden. Er
selber habe Kosten für sein Handy- und Internet-Abonnement bei der Swisscom von
CHF 145.00. Um Geld zu sparen, verzichte er auf ein TV-Abonnement, das ihm
zustünde. Er habe dafür die Zusatzoption «International Calls» sowie ein
Connect Pack für total weitere CHF 40.00 abgeschlossen. Diese Kosten seien ihm
zu gewähren, denn es sei zu berücksichtigen, dass gerade Personen mit
Familienmitgliedern im Ausland den Anspruch haben dürften, mit ihren
Familienmitgliedern zu kommunizieren. Indem er alle seine Abonnemente bei der
Swisscom abgeschlossen und auch sein Handy bei der Swisscom gekauft habe,
profitiere er von einem Kombivorteil von CHF 40.00. Bereits das günstigste
Abonnement der Swisscom für TV / Internet / Festnetz und Mobile mit
Kombivorteilen übersteige mit CHF 105.00 die Gerichtspauschale des Kantons
Solothurn. Hinzu kämen gerichtsnotorische Kosten für die Serafe-Gebühren von
jährlich CHF 365.00 respektive monatlich rund CHF 30.00. Weitere Kosten für die
Hausratversicherung seien darin noch nicht eingerechnet. Die Hausrat- und
Haftpflichtversicherung koste ihn durchschnittlich monatlich CHF 33.80. Diese
Kosten seien ohne Weiteres im angemessenen Bereich. Im Kanton [...], immerhin
der Kanton, in dem er seinen Wohnsitz habe, würden die Gerichtspauschalen für
Hausrat- / Haftpflichtversicherung CHF 30.00 pro Monat und die Pauschalen für
Telekommunikation inkl. Serafe-Gebühren CHF 150.00 betragen. Angesichts dessen seien
seine tatsächlichen Kosten zumindest im Betrag von insgesamt CHF 150.00 für
Kommunikation und CHF 33.80 für Hausrat- / Haftpflichtversicherung nicht
unangemessen und damit so in seinem Bedarf einzusetzen, zumal die
diesbezüglichen effektiven Kosten auch bereits im Zeitpunkt der Scheidung höher
als die von der Vorinstanz angenommenen CHF 100.00 gewesen seien und demnach Grundlage
der damaligen Unterhaltsberechnung gebildet hätten.
In Bezug auf die Kosten für den
Arbeitsweg sei zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für nicht erstellt
erachtet habe, dass seine Arbeitgeberin ihn regelmässig an anderen Arbeitsorten
einsetze und er deswegen auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen sei. Es liege
nicht an ihm zu beweisen, dass keine geänderten Verhältnisse vorlägen, sondern
die Beweislast für geänderte Verhältnisse trage allein der Kläger. Ihn selber
treffe dabei lediglich eine Mitwirkungspflicht. Der Kläger habe aber keine
Edition von Unterlagen verlangt. Auch das erstinstanzliche Gericht habe von ihm
keine Unterlagen verlangt, die seine Aussagen untermauerten. Dazu wäre die
Vorinstanz aber bereits aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet
gewesen, wenn sie seine Aussagen für nicht glaubhaft halte. Tatsache sei
jedenfalls, dass er von seiner Arbeitgeberin für jede Woche einen neuen
Arbeitsplan erhalte. Die Arbeitgeberin setze ihn in der gesamten Deutschschweiz
ein. Sein Arbeitsort sei jede Woche woanders. Er sei daher ohne Zweifel auf ein
GA angewiesen, weshalb CHF 340.00 pro Monat in seinem Bedarf anzurechnen seien.
Zudem sei zu bemerken, dass - wie auch aus den Scheidungsakten zu entnehmen sei
- er bereits im Zeitpunkt der Scheidung über ein GA verfügt habe und ihm dieses
damals zur Ausübung seines Besuchsrechts in seinem Bedarf angerechnet worden
sei. Demnach liege ohnehin keine Änderung seines Bedarfs vor.
Bei der Berechnung der auswärtigen
Verpflegung sei der Vorinstanz schliesslich ein Berechnungsfehler unterlaufen.
Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass ihm pro Arbeitstag CHF 10.00
angerechnet würden und richtig sei auch, dass er in einem 100 % Pensum tätig sei.
Bei 52 Wochen im Jahr à fünf Arbeitstagen geteilt durch zwölf Monate ergebe das
durchschnittlich 21.66 Arbeitstage pro Monat. Somit sei ihm mindestens CHF 210.00
pro Monat für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
Zusammengefasst belaufe sich sein
aktueller Notbedarf damit auf CHF 3'540.80. Seine Leistungsfähigkeit liege
somit bei CHF 258.20 (CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3‘540.80). Würde der
Unterhaltsbeitrag an den Kläger gestützt auf die aktuellen Zahlen neu
festgesetzt, so würde sich der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag somit – ohne
Rücksicht darauf, ob überhaupt
geänderte Verhältnisse vorliegen – auf maximal den seiner Leistungsfähigkeit
entsprechenden Betrag, das heisst auf CHF 258.20, beschränken.
5.2.1
Die Behauptung des
Berufungsklägers, seine Leistungsfähigkeit liege bloss bei CHF 258.20, weshalb
er subeventualiter auch bloss in diesem Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet werden könne, ist auch dann, wenn man die von ihm verlangten
Korrekturen berücksichtigt, unbegründet. Zwar ist in der Tat der Grundsatz zu
beachten, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes
Existenzminimum zu belassen ist. Zu diesem Existenzminimum gehören neben dem
Grundbetrag die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, namentlich «sein
Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für
seine Krankenversicherung» (BGE 144 III 502, E. 6.5). Auslagen für
Kommunikation, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie sie vom
Berufungskläger beanstandet werden, gehören jedoch nicht dazu. Das gilt
insbesondere dann, wenn wie vorliegend Kinderalimente zu bemessen sind und der
Bedarf des Leistungspflichtigen deshalb restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr.
2). Der von der Vorderrichterin unter dem Titel «Telekom/Mobiliar» eingesetzte
Betrag von CHF 100.00 gehört bei Lichte betrachtet somit gar nicht zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, so dass sich der Bedarf des Beklagten,
der ihm zwingend zu belassen ist, um diesen Betrag auf CHF 3'132.00 reduziert.
Addiert man die von ihm für den Arbeitsweg geltend gemachten Mehrkosten von CHF
215.00
(Kosten von CHF 340.00 für ein GA gegenüber den von der Vorinstanz
zugestandenen CHF 125.00 für ein Zonenabonnement), resultiert ein Bedarf von
CHF 3’347.00. Seine Leistungsfähigkeit beläuft sich somit effektiv auf CHF
452.00
(CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3'347.00), was fast exakt dem angefochtenen
Unterhaltsbeitrag entspricht. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund
abzuweisen.
5.2.2
Auf die ausführlichen Vorbringen
des Berufungsklägers zur Frage, welche Handy- und Internetabonnements nun angemessen
seien, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Ganz abgesehen davon
ist zu den Einwänden des Berufungsklägers aber Folgendes zu bemerken: Die
Pauschalen von CHF 100.00 für Telekom/Mobiliar werden verwendet, um in den von
den hiesigen Gerichten zu beurteilenden eherechtlichen Verfahren alle gleich zu
behandeln. Aus dem Umstand, dass in seinem Wohnsitzkanton höhere Beträge
zugestanden werden, kann er schon deshalb nichts für sich ableiten. Vom
Grundsatz her ist somit am Betrag von CHF 100.00, den die Vorinstanz zubilligte,
nichts auszusetzen. Dass er für seinen Arbeitsweg auf ein GA angewiesen ist,
hat er nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang im
Berufungsverfahren eingereichten Arbeitspläne (Beilage 10) betreffen bloss fünf
einzelne Arbeitswochen. Der Arbeitsvertrag selber liegt nicht vor. Die von ihm
bei der Vorinstanz eingereichten Lohnblätter und der Lohnausweis enthalten als
Adresse seiner Arbeitgeberin [...], das heisst die Gemeinde, welche die
Vorinstanz als Arbeitsort des Beklagten bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 5).
Wenn er auch anderswo arbeiten muss, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass aufgrund
der Bestimmung von Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR 220) die Arbeitgeberin
für die dadurch entstehenden Mehrauslagen aufkommen muss. Es wäre am
Berufungskläger gelegen, darzutun, weshalb dieser Grundsatz in seinem Fall
nicht Anwendung finden soll. Da er nicht geltend macht, er sei bereits im
Scheidungszeitpunkt für seine heutige Arbeitgeberin tätig gewesen, erübrigt
sich auch ein Vergleich mit den damaligen Verhältnissen. Was der
Berufungskläger gegen den ihm von der Amtsgerichtspräsidentin für den
Arbeitsweg zugestandenen Betrag von CHF 125.00 einwendet, ist daher
unbegründet. Dasselbe gilt auch für die Differenz bei den Essenskosten. Der
Berufungskläger lässt bei seiner Berechnung ausser Acht, dass er nicht 12
Monate im Jahr arbeitet, sondern während vier Wochen Ferien hat und ihm in
dieser Zeit keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung erwachsen. Auch seine
Kritik an der konkreten Bemessung des Bedarfs durch die Vorinstanz ist daher
unbegründet.
6.
Die Berufung des Beklagten ist nach
dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen
werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der
Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering,
dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch
des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für
die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlenden
Entschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten
eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden. Gemäss §
160.
Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die
Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die
Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine Parteientschädigung
von CHF 1'648.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'195.80 besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
452.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel