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Entscheid

ZKBER.2019.64

Ehescheidung

22. November 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1966; nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1962; nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...]

1991. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C.___ (geb. [...] 1998) und die Tochter D.___

(geb. [...] 2004) hervor. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 schied der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen die Ehe. Er beliess die noch nicht

volljährige Tochter D.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und teilte

sie der Obhut des Ehemannes und Vaters zu (Ziffer 2 des Urteils). Weiter erkannte

er, dass die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig dem Ehemann angerechnet

werden (Ziffer 4). An den Unterhalt der Ehefrau hat der Ehemann ab Rechtskraft

des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 740.00

bis und mit Februar 2027 zu bezahlen (Ziffer 5). Von der Festsetzung eines

Unterhaltsbeitrages der Ehefrau zu Gunsten der Tochter sah der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter ab.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsklägerin bezeichnet) im Anschluss an die

nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie

beantragt, die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften der AHV

seien den Parteien je hälftig anzurechnen. In Bezug auf den Unterhalt sei der

Ehemann zu verpflichten, ihr monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

30. September 2022 CHF 920.00 und ab 1. Oktober 2022 bis zum Eintritt des

Ehemannes in das AHV-Alter CHF 1'100.00 zu bezahlen. Der Ehemann (nachfolgend

auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) stellt den Antrag, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Gericht tritt auf eine Klage

ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges

Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf ein Rechtsmittel kann deshalb

nur eingetreten werden, wenn der Rechtsmittelkläger am Rechtsmittel

interessiert ist, was zutrifft, wenn er mit seinen Rechtsbegehren nicht oder

nicht vollständig durchgedrungen ist. Spricht ihm das Urteil dagegen zu, was er

mit seinen Begehren gefordert hatte, ist er nicht beschwert und auf das

Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden.

1.2

Für die Berechnung der ordentlichen

Renten nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) wird den Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift

angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere

Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies

Abs. 1 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während

der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies

Abs. 3 AHVG). Befindet bei einer Scheidung das Gericht über die gemeinsame

elterliche Sorge, so regelt es gleichzeitig auch die (künftige) Anrechnung der

Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis Abs. 1 Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).

1.3

Die Ehefrau stellte bei der

Vorinstanz das Begehren, «die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Parteien

bis Ende 2017 der Ehefrau gutzuschreiben. Ab dem 01.01.2018 seien sie dem

Ehemann gutzuschreiben» (angefochtenes Urteil S. 3). Für die vom Gericht zu

beurteilende Zeit nach der Scheidung hatte die Ehefrau somit beantragt, die

Erziehungsgutschriften dem Ehemann gutzuschreiben. Ziffer 4 des angefochtenen

Urteils stimmt genau mit diesem Antrag überein («Die Erziehungsgutschriften der

AHV werden vollständig dem Ehemann angerechnet»). Soweit sich die Berufung

gegen diese Ziffer 4 richtet, ist die Ehefrau und Berufungsklägerin deshalb

nicht beschwert. Auf die Berufung kann somit in dieser Hinsicht nicht

eingetreten werden.

2.1

Die Ehefrau verlangt weiter, den

gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom Ehemann zu bezahlenden

Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Der Vorderrichter ging bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages von einem gemeinsamen monatlichen Bedarf der Parteien im

Zeitpunkt der Trennung von CHF 6'451.00 aus. Das Einkommen des damals

alleinverdienenden Ehemannes von CHF 8'603.00 überstieg diesen Bedarf um CHF

2'152.00. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwog, aufgrund einer

Überschussverteilung nach Köpfen, das heisst für die Ehegatten je zu 1 und für

die beiden Kinder je zu 0,5, resultiere ein während des Zusammenlebens auf die

Ehefrau entfallender Überschuss von rund CHF 717.00. Der aktuelle gebührende

Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 3'520.00, zuzüglich Überschussanteil somit

CHF 4'237.00. Nach Anrechnung eines ihr zumutbaren und möglichen

Eigenverdienstes von CHF 3'500.00 verbleibe ein Manko von CHF 737.00, das der

Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 abzudecken habe. Dem Ehemann

verbleibe auch nach Bezahlung dieses Unterhaltsbeitrages ein Überschuss, der

immer noch weit über dem liege, was er zur Deckung seines gebührenden Bedarfs

benötige.

2.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin anerkennt

ausdrücklich die Berechnungsmethode des Vorderrichters sowie die Zahlen zur

Ermittlung des jeweiligen Bedarfs. Sie rügt jedoch, sie habe nicht nur Anspruch

auf den ehelichen Überschussanteil von CHF 717.00, sondern auch auf die Hälfte

der Überschussanteile der Kinder aus der Zeit des familiären Zusammenlebens,

sobald diese wegfallen würden. Die Anteile der Kinder am familiären Überschuss

beliefen sich auf insgesamt CHF 717.00 beziehungsweise CHF 358.00 pro Kind. Der

hälftige Anteil zu ihren Gunsten betrage somit pro Kind gerundet CHF 180.00.

Mit vollendetem 18. Altersjahr entfielen die Überschussbeteiligungen der

Kinder, was beim Sohn bereits jetzt und bei der Tochter im September 2022 der

Fall sei. Der angefochtene Unterhaltsbeitrag sei deshalb von CHF 740.00 auf CHF

920.00

und ab Oktober 2022 auf CHF 1'100.00 zu erhöhen. Auch der Vorderrichter

halte fest, dass dem Ehemann selbst nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an

die Ehefrau und Bestreitung der Kosten für die Kinder immer noch ein Überschuss

von CHF 1'700.00 pro Monat verbleibe, der weit über dem ihm zur Deckung des gebührenden

Bedarfs notwendigen Überschuss von CHF 717.00 sei.

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

entgegnet, die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren nie die Zusprechung

eines ihren Überschussanteil von CHF 717.00 übersteigenden Anteils verlangt. Sie

bringe damit im Berufungsverfahren eine neue Tatsache vor, die der Bestimmung

von Art. 317 Abs. 1 ZPO zufolge nicht berücksichtigt werden könne, da sie diese

bereits bei der Vorinstanz hätte vorbringen können. Zudem stehe dem Antrag der

Berufungsklägerin die Dispositionsmaxime entgegen. Ganz abgesehen davon sei der

vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag auch von der Höhe her nicht zu

beanstanden, bemesse sich der gebührende Bedarf des unterhaltsberechtigten

Ehegatten doch anhand des zuletzt in der Ehe gelebten Standards.

2.3

Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz

beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'050.00 zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 3). Das

im Berufungsverfahren gestellte Begehren, den vorinstanzlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 auf CHF 920.00 beziehungsweise CHF 1'100.00 zu

erhöhen, übersteigt den vorinstanzlichen Antrag nicht. Der Vorwurf des

Berufungsbeklagten, dem Berufungsantrag stehe die Dispositionsmaxime (Art. 58

Abs. 1 ZPO) entgegen, ist deshalb unbegründet. Ebensowenig stellt sich die

Frage, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin im Widerspruch zu Art. 317 Abs.

1.

ZPO stehen. Bei der Frage der Überschussbeteiligung handelt es sich nämlich

weder um eine (neue) Tatsache noch um ein (neues) Beweismittel im Sinne von

Art. 317 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Rechtsfrage. Nach dem auch für das

Berufungsverfahren geltenden Grundsatz von Art. 57 ZPO wendet das Gericht das

Recht von Amtes wegen an.

2.4

Bei lebensprägenden Ehen beruht das

Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf

den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte.

Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die durch das wirtschaftliche

Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten

verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht

einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb nicht zulässig, einen wegen

der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen Lebensstandard zu Lasten der

Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu perpetuieren und für die

Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den Haushalt mit Kindern

abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts

5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler,

FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Anh. UB).

2.5.1

Die Rüge der Berufungsklägerin ist

somit vom Grundsatz her begründet. In einer Konstellation wie hier, bei der vor

der Trennung noch unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten,

welche später wirtschaftlich selbständig werden, ist zu berücksichtigten, dass

die dadurch frei gewordenen Mittel bei Weiterführung des gemeinsamen Haushaltes

für beide Ehegatten verwendet worden wären. Der gebührende Unterhalt der

Berufungsklägerin bestimmt sich also nach dem hypothetischen gemeinsamen

Lebensstandard ohne die selbständig gewordenen Kinder.

2.5.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

macht ausgehend von der Überschussberechnung des Vorderrichters geltend, mit

der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder werde ein Betrag von CHF 360.00

pro Kind frei, wovon je die Hälfte für sie bestimmt sei. Der Vorderrichter hatte

für den Zeitpunkt der Trennung den Bedarf der Parteien ermittelt. Diese

Bedarfsrechnung enthält für die beiden Kinder Grundbeträge von total CHF

1'200.00 und Krankenkassenprämien von CHF 156.00. Allein angesichts dieser

beiden Beträge ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von total CHF

720.

, der mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werde,

keineswegs übersetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt,

ab dem die beiden Kinder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen, wie

von ihr geltend gemacht einen Betrag von zusätzlich je CHF 180.00 beanspruchen

kann.

2.5.3

Die Ehefrau verlangt, den

Unterhaltsbeitrag je ab dem 18. Lebensjahr der Kinder, das heisst ab sofort

beziehungsweise dem Zeitpunkt, in dem die Tochter volljährig wird, zu erhöhen. Volljährigkeit

kann indessen nicht mit dem Zeitpunkt des Erreichens der wirtschaftlichen

Selbständigkeit gleichgesetzt werden. Aufgrund der Parteibefragung vom 6.

Februar 2019 bei der Vorinstanz (AS 126, 139) und der Anhörung der Tochter (AS

156) kann davon ausgegangen werden, dass diese im Sommer 2020 eine […]lehre

beginnt. Die […]lehre dauert vier Jahre. Die wirtschaftliche Selbständigkeit

wird sie deshalb im Juli 2024 erreichen. Unklar ist die aktuelle Situation des

Sohnes. Er hat offenbar seine Lehre abgebrochen und ist auf der Suche nach

einer neuen Lehrstelle (AS 139, 156). Da somit ungewiss ist, wann er seine

Ausbildung abgeschlossen haben und die Unterhaltspflicht der Eltern entfallen

wird, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung dafür ermessensweise auf den hypothetischen

Zeitpunkt abzustellen, bis zu welchem Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Gemäss

Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) werden Ausbildungszulagen

längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr

vollendet, ausgerichtet. Für den am [...] 1998 geborenen Sohn C.___ besteht somit

ein Anspruch auf Ausbildungszulagen längstens bis Januar 2023.

2.5.4

Aufgrund der Annahme, der Sohn

erreiche im Januar 2023 und die Tochter im Juli 2024 die wirtschaftliche

Selbständigkeit, ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Unterhaltsbeitrag

mit Wirkung ab Februar 2023 auf CHF 920.00 und ab August 2024 auf CHF 1'100.00

zu erhöhen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den

Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien

auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und

MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 5 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen

vom 14. Mai 2019 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) CHF 740.00 bis und mit Januar 2023,

b) CHF 920.00 ab Februar 2023 bis und mit

Juli 2024,

c) CHF 1'100.00 ab August 2024 bis zum

Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter.

3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht

eingetreten.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

- Rechtsanwalt Benno Mattarel: CHF 1'116.10

- Rechtsanwältin Claudia Trösch: CHF 1'125.70.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er

zudem seiner Rechtsanwältin Claudia Trösch die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt CHF 423.65.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel