ZKBER.2019.64
Ehescheidung
22. November 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1966; nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1962; nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...]
1991. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C.___ (geb. [...] 1998) und die Tochter D.___
(geb. [...] 2004) hervor. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 schied der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen die Ehe. Er beliess die noch nicht
volljährige Tochter D.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und teilte
sie der Obhut des Ehemannes und Vaters zu (Ziffer 2 des Urteils). Weiter erkannte
er, dass die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig dem Ehemann angerechnet
werden (Ziffer 4). An den Unterhalt der Ehefrau hat der Ehemann ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 740.00
bis und mit Februar 2027 zu bezahlen (Ziffer 5). Von der Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrages der Ehefrau zu Gunsten der Tochter sah der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter ab.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsklägerin bezeichnet) im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie
beantragt, die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften der AHV
seien den Parteien je hälftig anzurechnen. In Bezug auf den Unterhalt sei der
Ehemann zu verpflichten, ihr monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
30. September 2022 CHF 920.00 und ab 1. Oktober 2022 bis zum Eintritt des
Ehemannes in das AHV-Alter CHF 1'100.00 zu bezahlen. Der Ehemann (nachfolgend
auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) stellt den Antrag, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Gericht tritt auf eine Klage
ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf ein Rechtsmittel kann deshalb
nur eingetreten werden, wenn der Rechtsmittelkläger am Rechtsmittel
interessiert ist, was zutrifft, wenn er mit seinen Rechtsbegehren nicht oder
nicht vollständig durchgedrungen ist. Spricht ihm das Urteil dagegen zu, was er
mit seinen Begehren gefordert hatte, ist er nicht beschwert und auf das
Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden.
1.2
Für die Berechnung der ordentlichen
Renten nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) wird den Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während
der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies
Abs. 3 AHVG). Befindet bei einer Scheidung das Gericht über die gemeinsame
elterliche Sorge, so regelt es gleichzeitig auch die (künftige) Anrechnung der
Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis Abs. 1 Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).
1.3
Die Ehefrau stellte bei der
Vorinstanz das Begehren, «die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Parteien
bis Ende 2017 der Ehefrau gutzuschreiben. Ab dem 01.01.2018 seien sie dem
Ehemann gutzuschreiben» (angefochtenes Urteil S. 3). Für die vom Gericht zu
beurteilende Zeit nach der Scheidung hatte die Ehefrau somit beantragt, die
Erziehungsgutschriften dem Ehemann gutzuschreiben. Ziffer 4 des angefochtenen
Urteils stimmt genau mit diesem Antrag überein («Die Erziehungsgutschriften der
AHV werden vollständig dem Ehemann angerechnet»). Soweit sich die Berufung
gegen diese Ziffer 4 richtet, ist die Ehefrau und Berufungsklägerin deshalb
nicht beschwert. Auf die Berufung kann somit in dieser Hinsicht nicht
eingetreten werden.
2.1
Die Ehefrau verlangt weiter, den
gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom Ehemann zu bezahlenden
Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Der Vorderrichter ging bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages von einem gemeinsamen monatlichen Bedarf der Parteien im
Zeitpunkt der Trennung von CHF 6'451.00 aus. Das Einkommen des damals
alleinverdienenden Ehemannes von CHF 8'603.00 überstieg diesen Bedarf um CHF
2'152.00. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwog, aufgrund einer
Überschussverteilung nach Köpfen, das heisst für die Ehegatten je zu 1 und für
die beiden Kinder je zu 0,5, resultiere ein während des Zusammenlebens auf die
Ehefrau entfallender Überschuss von rund CHF 717.00. Der aktuelle gebührende
Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 3'520.00, zuzüglich Überschussanteil somit
CHF 4'237.00. Nach Anrechnung eines ihr zumutbaren und möglichen
Eigenverdienstes von CHF 3'500.00 verbleibe ein Manko von CHF 737.00, das der
Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 abzudecken habe. Dem Ehemann
verbleibe auch nach Bezahlung dieses Unterhaltsbeitrages ein Überschuss, der
immer noch weit über dem liege, was er zur Deckung seines gebührenden Bedarfs
benötige.
2.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin anerkennt
ausdrücklich die Berechnungsmethode des Vorderrichters sowie die Zahlen zur
Ermittlung des jeweiligen Bedarfs. Sie rügt jedoch, sie habe nicht nur Anspruch
auf den ehelichen Überschussanteil von CHF 717.00, sondern auch auf die Hälfte
der Überschussanteile der Kinder aus der Zeit des familiären Zusammenlebens,
sobald diese wegfallen würden. Die Anteile der Kinder am familiären Überschuss
beliefen sich auf insgesamt CHF 717.00 beziehungsweise CHF 358.00 pro Kind. Der
hälftige Anteil zu ihren Gunsten betrage somit pro Kind gerundet CHF 180.00.
Mit vollendetem 18. Altersjahr entfielen die Überschussbeteiligungen der
Kinder, was beim Sohn bereits jetzt und bei der Tochter im September 2022 der
Fall sei. Der angefochtene Unterhaltsbeitrag sei deshalb von CHF 740.00 auf CHF
920.00
und ab Oktober 2022 auf CHF 1'100.00 zu erhöhen. Auch der Vorderrichter
halte fest, dass dem Ehemann selbst nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an
die Ehefrau und Bestreitung der Kosten für die Kinder immer noch ein Überschuss
von CHF 1'700.00 pro Monat verbleibe, der weit über dem ihm zur Deckung des gebührenden
Bedarfs notwendigen Überschuss von CHF 717.00 sei.
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
entgegnet, die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren nie die Zusprechung
eines ihren Überschussanteil von CHF 717.00 übersteigenden Anteils verlangt. Sie
bringe damit im Berufungsverfahren eine neue Tatsache vor, die der Bestimmung
von Art. 317 Abs. 1 ZPO zufolge nicht berücksichtigt werden könne, da sie diese
bereits bei der Vorinstanz hätte vorbringen können. Zudem stehe dem Antrag der
Berufungsklägerin die Dispositionsmaxime entgegen. Ganz abgesehen davon sei der
vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag auch von der Höhe her nicht zu
beanstanden, bemesse sich der gebührende Bedarf des unterhaltsberechtigten
Ehegatten doch anhand des zuletzt in der Ehe gelebten Standards.
2.3
Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz
beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'050.00 zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 3). Das
im Berufungsverfahren gestellte Begehren, den vorinstanzlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 auf CHF 920.00 beziehungsweise CHF 1'100.00 zu
erhöhen, übersteigt den vorinstanzlichen Antrag nicht. Der Vorwurf des
Berufungsbeklagten, dem Berufungsantrag stehe die Dispositionsmaxime (Art. 58
Abs. 1 ZPO) entgegen, ist deshalb unbegründet. Ebensowenig stellt sich die
Frage, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin im Widerspruch zu Art. 317 Abs.
1.
ZPO stehen. Bei der Frage der Überschussbeteiligung handelt es sich nämlich
weder um eine (neue) Tatsache noch um ein (neues) Beweismittel im Sinne von
Art. 317 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Rechtsfrage. Nach dem auch für das
Berufungsverfahren geltenden Grundsatz von Art. 57 ZPO wendet das Gericht das
Recht von Amtes wegen an.
2.4
Bei lebensprägenden Ehen beruht das
Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf
den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte.
Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die durch das wirtschaftliche
Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten
verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht
einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb nicht zulässig, einen wegen
der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen Lebensstandard zu Lasten der
Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu perpetuieren und für die
Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den Haushalt mit Kindern
abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler,
FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Anh. UB).
2.5.1
Die Rüge der Berufungsklägerin ist
somit vom Grundsatz her begründet. In einer Konstellation wie hier, bei der vor
der Trennung noch unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten,
welche später wirtschaftlich selbständig werden, ist zu berücksichtigten, dass
die dadurch frei gewordenen Mittel bei Weiterführung des gemeinsamen Haushaltes
für beide Ehegatten verwendet worden wären. Der gebührende Unterhalt der
Berufungsklägerin bestimmt sich also nach dem hypothetischen gemeinsamen
Lebensstandard ohne die selbständig gewordenen Kinder.
2.5.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
macht ausgehend von der Überschussberechnung des Vorderrichters geltend, mit
der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder werde ein Betrag von CHF 360.00
pro Kind frei, wovon je die Hälfte für sie bestimmt sei. Der Vorderrichter hatte
für den Zeitpunkt der Trennung den Bedarf der Parteien ermittelt. Diese
Bedarfsrechnung enthält für die beiden Kinder Grundbeträge von total CHF
1'200.00 und Krankenkassenprämien von CHF 156.00. Allein angesichts dieser
beiden Beträge ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von total CHF
720.
, der mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werde,
keineswegs übersetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt,
ab dem die beiden Kinder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen, wie
von ihr geltend gemacht einen Betrag von zusätzlich je CHF 180.00 beanspruchen
kann.
2.5.3
Die Ehefrau verlangt, den
Unterhaltsbeitrag je ab dem 18. Lebensjahr der Kinder, das heisst ab sofort
beziehungsweise dem Zeitpunkt, in dem die Tochter volljährig wird, zu erhöhen. Volljährigkeit
kann indessen nicht mit dem Zeitpunkt des Erreichens der wirtschaftlichen
Selbständigkeit gleichgesetzt werden. Aufgrund der Parteibefragung vom 6.
Februar 2019 bei der Vorinstanz (AS 126, 139) und der Anhörung der Tochter (AS
156) kann davon ausgegangen werden, dass diese im Sommer 2020 eine […]lehre
beginnt. Die […]lehre dauert vier Jahre. Die wirtschaftliche Selbständigkeit
wird sie deshalb im Juli 2024 erreichen. Unklar ist die aktuelle Situation des
Sohnes. Er hat offenbar seine Lehre abgebrochen und ist auf der Suche nach
einer neuen Lehrstelle (AS 139, 156). Da somit ungewiss ist, wann er seine
Ausbildung abgeschlossen haben und die Unterhaltspflicht der Eltern entfallen
wird, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung dafür ermessensweise auf den hypothetischen
Zeitpunkt abzustellen, bis zu welchem Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) werden Ausbildungszulagen
längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr
vollendet, ausgerichtet. Für den am [...] 1998 geborenen Sohn C.___ besteht somit
ein Anspruch auf Ausbildungszulagen längstens bis Januar 2023.
2.5.4
Aufgrund der Annahme, der Sohn
erreiche im Januar 2023 und die Tochter im Juli 2024 die wirtschaftliche
Selbständigkeit, ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Unterhaltsbeitrag
mit Wirkung ab Februar 2023 auf CHF 920.00 und ab August 2024 auf CHF 1'100.00
zu erhöhen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den
Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien
auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und
MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 5 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen
vom 14. Mai 2019 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) CHF 740.00 bis und mit Januar 2023,
b) CHF 920.00 ab Februar 2023 bis und mit
Juli 2024,
c) CHF 1'100.00 ab August 2024 bis zum
Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter.
3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht
eingetreten.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände
der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
- Rechtsanwalt Benno Mattarel: CHF 1'116.10
- Rechtsanwältin Claudia Trösch: CHF 1'125.70.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er
zudem seiner Rechtsanwältin Claudia Trösch die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt CHF 423.65.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel