ZKBER.2019.65
Abänderung Kindesunterhalt
19. Dezember 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsklägerin
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Teichmann,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...]
2016, (Kind, Klägerin und Berufungsklägerin) ist die aussereheliche Tochter von
B.___ und C.___ (Vater, Beklagter und Berufungsbeklagter). Der
Berufungsbeklagte hat die Vaterschaft auf dem Zivilstandsamt anerkannt. Die
Kindseltern schlossen mit Unterstützung der Familienberatung am 3. November
2016 einen Unterhaltsvertrag ab (KlUrk. 5a). Gleichzeitig unterzeichnete die
Kindsmutter eine Besuchsregelung. Die Unterschrift des Vaters fehlt auf diesem
Dokument (KlUrk. 5b). Mit Email vom 19. Dezember 2016 verlangte die zuständige Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einige redaktionelle Änderungen an der
Unterhaltsregelung und zusätzlich eine verbindliche Vereinbarung über die
elterliche Sorge und Obhut. Die entsprechend ergänzte Vereinbarung
unterzeichneten die Kindseltern einmal am 28. Januar und nach Vornahme von
einigen redaktionellen Änderungen auf Ersuchen der Kindsmutter ein weiteres Mal
am 3. bzw. 7. Februar 2017. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 genehmigte die
Präsidentin der KESB die Vereinbarung (KlUrk. 10). Gemäss Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung
ist der Vater verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 900.00 zu bezahlen.
1.2 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017
leitete das Kind ein Schlichtungsverfahren ein, mit dem Antrag auf Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge. Weil es zu keiner gütlichen Einigung kam, stellte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 29. Januar 2018 die
Klagebewilligung aus.
1.3 Mit Klage vom 30. April 2018 leitete
das Kind das Hauptverfahren mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für
das Kind A.___ monatlich im Voraus mindestens folgenden Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen:
Ab 1. Oktober 2017 insgesamt CHF
2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00 bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Dabei sei der Unterhaltsbeitrag bis
August 2031 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen:
Barunterhalt
ab Januar
2017 bis und mit August 2023:
CHF
601.00
ab September
2023 bis und mit August 2026:
CHF
901.00
ab September
2026:
CHF
1'300.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
ab Januar
2017 bis und mit August 2023:
CHF
1'625.00
ab September
2023 bis und mit August 2026:
CHF
1'325.00
ab September
2026 bis und mit August 2032:
CHF
925.00.
2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Eventuell: Es sei der Beklagte zur Leistung des Vorschusses an die
Gerichtskosten sowie eines Vorschusses an die Parteikosten von vorerst CHF
3'000.00 zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung
der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der
Klägerin.
1.4 Am 15. März 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. Die Klage vom 30. April 2018 wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu
bezahlen.
3. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands
der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine Entschädigung von
CHF 2'316.30 (CHF 1'845.00 Honorar, CHF 307.90 Auslagen,
CHF 163.40 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie
Rechtsanwältin Claudia Heusi die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz
CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 551.95 (CHF 512.50 Honorar,
CHF 39.45 MWSt).
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl.
CHF 500.00 Kosten Schlichtungsverfahren) sind von A.___ zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
1.5 Gegen dieses Urteil erhob die
Klägerin mit Eingabe vom 13. September 2019 form- und fristgerecht Berufung.
Sie beantragt:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit
zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin gemäss Art.
13c SchlT ZGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell: Es sei das Urteil des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei der
Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Berufungsklägerin monatlich im
Voraus mindestens folgende Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Ab 1. Oktober
2017 insgesamt CHF 2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Dabei sei der
Unterhaltsbeitrag bis August 2032 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt
aufzuteilen:
Barunterhalt:
ab Januar 2017
bis und mit August 2023:
CHF
601.00
ab September
2023 bis und mit August 2026:
CHF
901.00
ab September
2026:
CHF
1'300.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
ab Januar
2017 bis und mit August 2023:
CHF
1'625.00
ab September
2023 bis und mit August 2026:
CHF
1'325.00
ab September
2026 bis und mit August 2032:
CHF
925.00.
3. Es sei der Berufungsklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Berufungsbeklagte
stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 ebenfalls frist- und formgerecht
folgende Anträge:
1. Die Berufung vom 13. September 2019
gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin.
2. In Anwendung von Art.
316 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin anerkennt, dass
der Sachverhalt im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben ist. Sie macht
geltend, dass die Kindsmutter angehalten worden sei, sich um eine Änderung des
Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin zu bemühen, nachdem sie im April
2017.
Sozialhilfe beantragt habe. Der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht, dass der Unterhaltsvertrag nach Inkrafttreten des
neuen Rechts genehmigt worden sei. Aufgrund dessen könne keine Anpassung
gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) verlangt werden,
weshalb die Klage abzuweisen sei.
Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz einerseits bei
der Anwendung von Art. 13c und 13cbis SchlT ZGB und andererseits bei
der Beurteilung der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids falsche
Rechtsanwendung vor. Diese habe sich nicht wirklich mit Art. 13c SchlT ZGB auseinandergesetzt.
Vielmehr habe sie ohne weitere Begründung einzig darauf abgestellt, wann die
Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die KESB erfolgt sei, während der
Umstand, dass erklärtermassen eine Unterhaltsregelung nach den Vorgaben des bis
Ende 2016 gültigen Rechts vorliege, keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser
streng formalistische Standpunkt lasse sich nicht auf den Wortlaut von Art. 13c
SchlT ZGB abstützen und stehe im Widerspruch zu den Zielen der übergangsrechtlichen
Bestimmungen. Demnach seien Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten
Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden seien, auf Gesuch
des Kindes neu festzulegen. Entscheidend sei somit der Zeitpunkt der Festlegung
bzw. Vereinbarung und nicht derjenige der Genehmigung. Nach Art. 13cbis
SchlT ZGB hätten nach dem 1. Januar 2017 keine altrechtlichen Vereinbarungen
mehr genehmigt werden dürfen. Dass das vorliegend dennoch geschehen sei, könne
nun nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen.
2.
Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt vollumfänglich richtig festgestellt habe. Sie habe
ausserdem richtigerweise darauf hingewiesen, dass Unterhaltsverträge erst mit
der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht rechtswirksam würden (Art. 287
Abs. 1 ZGB). Das sei vorliegend nach dem 1. Januar 2017 erfolgt, weshalb der
Abänderungsgrund nach Art. 13c SchlT ZGB nicht zur Anwendung komme. Die KESB
habe in ihrem Genehmigungsentscheid sodann ausdrücklich auf die neue Rechtslage
Bezug genommen. Die Kindseltern seien seit Beginn der Verhandlungen über den
Unterhaltsvertrag in stetigem Austausch mit der KESB gewesen. Daher könne davon
ausgegangen werden, dass das neue Recht öfters thematisiert worden sei. Die
Vereinbarung sei im Einvernehmen beider Parteien [recte der Kindseltern] abgeschlossen
worden. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass die
Kindseltern die Möglichkeit gehabt hätten, gegen den Entscheid der KESB ein
Rechtsmittel zu ergreifen, was unterblieben sei. Des Weiteren weist der
Berufungsbeklagte drauf hin, dass durch das neue Recht lediglich der
Betreuungsunterhalt hinzugekommen sei. Mit welcher Begründung die
Berufungsklägerin nun höheren Barunterhalt geltend machen wolle, bleibe offen.
3.1
Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB werden
Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die
Kindesschutzbehörde verbindlich. Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen
zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von
Geldleistungen zu erbringen hat. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrages setzt
Konsens der Parteien voraus. Das minderjährige Kind wird dabei durch den sorge-
oder obhutsberechtigten Elternteil vertreten (Art. 289 Abs. 1 ZGB),
gegebenenfalls durch einen Beistand. Der Unterhaltsvertrag untersteht der
Genehmigungspflicht. Bis zu deren Vorliegen ist der Vertrag für das Kind
einseitig unverbindlich. Der pflichtige Elternteil ist bereits mit dem
Abschluss an die Vereinbarung gebunden. Die Genehmigung beinhaltet nicht eine
blosse formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden
muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen
Aspekten sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Wird die
Genehmigung erteilt, so entfaltet der Vertrag ab dem Abschlusstag seine
Wirkung. Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor
Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die
Interessen des Kindes zu wahren hat. (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter
Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., N. 1 ff. zu Art.
287.
ZGB).
3.2
Vorliegend haben die Kindseltern die
erste Fassung des Unterhaltsvertrags (KlUrk. 5a) am 3. November 2016
unterzeichnet, am 28. Januar 2017 die zweite und am 3. bzw. 7. Februar 2017 die
dritte. Letztere wurde durch die KESB genehmigt. Es ist zutreffend, dass in den
Fassungen zwei und drei materiell keine wesentlichen Änderungen vorgenommen
wurden, was nicht wesentlich ist. Unerheblich ist auch, weshalb es zu einer
Verzögerung zwischen der Unterzeichnung der ersten und der dritten, genehmigten
Fassung des Unterhaltsvertrages kam. Entscheidend ist vielmehr, dass die
endgültige Fassung von beiden Kindseltern im Jahr 2017 unterzeichnet und genehmigt
wurde.
Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB wird der Unterhaltsvertrag für
das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich. Bis dahin ist er
für das Kind einseitig unverbindlich. Mit der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend
ab Abschlussdatum rechtswirksam, vorliegend ab dem 3. bzw. 7. Februar 2017. Unerheblich
ist, dass die wesentlichen Vorarbeiten zum Unterhaltsvertrag im Jahr 2016
geleistet wurden, zumal damals keine, für das Kind verbindliche, Vereinbarung
zustande kam. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 13c SchlT ZGB auf das Datum
der Genehmigung durch die KESB abzustellen. Mithin ist vorliegend von einem im
Jahr 2017 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag auszugehen.
Die KESB hat im Genehmigungsentscheid (KlUrk. 10) die von
den Kindseltern abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht geprüft und hat sich insbesondere mit der
Problematik des intertemporalen Rechts auseinandergesetzt. Es ist daher
ausgeschlossen, dass die KESB einem Irrtum unterlegen ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie sich bewusst und in Kenntnis der Rechtslage für die Genehmigung
des nach früherer Praxis erarbeiteten Unterhaltsvertrags entschieden hat. Es
kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Die Berufungsklägerin rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht wirklich (gemeint ist wohl nicht materiell) mit Art.
13c SchlT ZGB auseinandergesetzt, sondern einzig auf die zeitliche Komponente
abgestellt. Sie hält dafür, dieser streng formalistische Standpunkt lasse sich
nicht auf den Wortlaut von Art. 13c SchlT abstützen. Entscheidend sei der
Zeitpunkt der Festlegung bzw. der Abschluss der Vereinbarung und nicht
derjenige der Genehmigung. Es erübrigt sich vorliegend, näher auf die
Argumentation der Berufungsklägerin einzugehen. So oder anders datiert die genehmigte
Vereinbarung der Kindseltern aus dem Jahr 2017.
Nicht relevant ist, dass die Kindseltern bereits im Jahr
2016.
eine frühere Fassung des inhaltlich weitgehend identischen
Unterhaltsvertrages unterzeichnet hatten, diese aber auf Verlangen der KESB
nachgebessert haben. Vorarbeiten im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sind
nicht rechtswirksam, ebenso wenig frühere Fassungen eines später überarbeiteten
und neu verfassten Vertrages. Das gilt auch dann, wenn diese von den Parteien
unterzeichnet waren, sie sich aber einig darüber waren, dass und wie der
Vertrag überarbeitet werden soll. Ebenso wenig rechtswirksam sind genehmigungsbedürftige
Vereinbarungen, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien ganz oder
teilweise abgeändert oder aufgehoben wurden, bevor sie genehmigt werden konnten.
Der von den Kindseltern am 3. November 2016 unterzeichnete Vertragsentwurf
wurde mit ihrem Wissen und Willen durch die später genehmigte Vereinbarung vom
3.
bzw. 7. Februar 2017 ersetzt. Der ersten Vertragsversion von November 2016 mangelt
es an der Genehmigung durch die KESB, weshalb kein für die Berufungsklägerin
verbindlicher Vertrag zustande kam. Sodann wurde die erste Fassung des Unterhaltsvertrags
mit Wissen und Willen der Kindseltern durch diejenige vom 3./7. Februar 2017
ersetzt. Diese wurde von der zuständigen KESB genehmigt. Mithin handelt es sich
beim Anfechtungsobjekt, wie bereits erwähnt, unter allen Titeln um eine im Jahr
2017.
abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung. Diese fällt in zeitlicher Hinsicht
nicht in den Anwendungsbereich des intertemporalen Rechts.
5.
Die Beschwerdeführerin bemängelt,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB zur Anwendung
komme, allein auf den Zeitablauf und nicht auf den Inhalt der Vereinbarung vom
3.
/7. Februar 2017 abgestellt habe. Sie hält dafür, dass für die Zulässigkeit
einer Abänderung nach Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB allein darauf abgestellt werden
dürfe, ob der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag den Vorgaben des neuen Rechts
entspreche. Das trifft nicht zu. Der hier anwendbare Art. 13c SchlT ZGB
befindet sich im ersten Abschnitt des Schlusstitels, dessen Überschrift «Die
Anwendung des bisherigen und neuen Rechts» lautet. Die Marginalie von Art. 13c
SchlT ZGB lautet «IVter Unterhaltsverträge, 1. Bestehende
Unterhaltstitel». Die Bestimmung regelt somit das Schicksal von am 1. Januar
2017.
bestehenden Unterhaltstiteln (Vereinbarungen und Urteile) nach Inkrafttreten
der Gesetzesänderung. Die Marginalie von Art. 13c SchlT ZGB weist sodann ausdrücklich
darauf hin, dass diese Bestimmung auf «bestehende» Unterhaltstitel anwendbar
ist, d.h. auf solche die bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 rechtswirksam
waren. Daraus folgt, dass Art. 13c SchlT ZGB entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin nur die Anpassung von Unterhaltsverträgen umfasst, die vor
dem 1. Januar 2017 genehmigt worden waren, wie es im Übrigen wortwörtlich in 1.
Absatz steht: «… vor Inkrafttreten … in einem genehmigten Unterhaltsvertrag
oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, …». Eine Inhaltskontrolle von
später abgeschlossenen Vereinbarung auf Übereinstimmung mit dem neuen Recht ist
unter diesem Titel nicht vorgesehen und ergibt unter dem Titel Übergangsrecht auch
keinen Sinn. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB knüpft folglich einzig und allein an die
zeitliche Dimension an, wie dies die Vorinstanz richtig erwogen hat. Erfasst von
Art. 13c SchlT ZGB werden ausschliesslich jene Unterhaltsverträge und -urteile,
die vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam festgelegt wurden.
Das trifft auf den Unterhaltsvertrag zwischen der
Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten nicht zu. Weder war der
Unterhaltsvertrag zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem
Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen noch war er von der
zuständigen Behörde genehmigt. Der Vorwurf der Berufungsklägerin an die Vorinstanz,
dass diese die Dimension von Art. 13c SchlT ZGB verkannt habe, geht daher fehl.
6.1
Die Berufungsklägerin will Art. 13c
SchlT ZGB so verstanden haben, dass (auch) eine Inhaltskontrolle der nach dem
1.
Januar 2017 abgeschlossenen Unterhaltstitel erfasst ist. Das widerspricht
dem klaren Wortlaut von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB, der sich wortwörtlich auf die
vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam gewordenen Unterhaltstitel bezieht. Ein
solches über den klaren Wortlaut hinausgehendes Verständnis der genannten
Bestimmung ist im Interesse der ausserehelichen Kinder gar nicht nötig. Gegen
Unterhaltsverträge und –urteile, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt oder
erlassen wurden, und die nicht dem neuen Recht entsprechen, steht den Parteien
im jeweiligen Verfahren ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Das
Verständnis der Berufungsklägerin von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB würde dagegen die
Rechtskraft von Unterhaltstiteln für das minderjährige Kind auf unbestimmte
Zeit hemmen. Das kann offensichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
6.2
Falsch ist sodann die Behauptung der
Berufungsklägerin, dass ein Unterhaltsvertrag mit Betreuungsunterhalt, der
schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen worden sei, wegen eines
relativ kleinen Einkommensrückgangs oder der neuen Praxis des «Schulstufenmodells»
angefochten werden könnte. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB sieht ausdrücklich vor,
dass nur auf Gesuch des Kindes eine (voraussetzungslose) Anpassung eines am 1.
Januar 2017 bestehenden Vertrages vorgenommen werden könne. Für den Pflichtigen
sind folglich auch vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Verträge
weiterhin bindend. Eine Anfechtung ist für ihn nur bei wesentlicher
Veränderung der Verhältnisse möglich.
6.3
Die Berufungsklägerin hält dafür,
dass die KESB nach dem 1. Januar 2017 keine «altrechtlichen» Vereinbarungen
mehr hätte genehmigen dürfen. Ob dies zutrifft, kann hier offengelassen werden.
Der Genehmigungsentscheid der KESB vom 10. Februar 2017 ist rechtskräftig. Die
Berufungsklägerin übersieht, dass ein allfälliger Rechtsfehler die Rechtskraft
des Genehmigungsentscheids nicht tangiert. Dieser hätte im
Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und müssen. Ein rechtskräftiger
Entscheid bleibt verbindlich auch wenn sich später herausstellt, dass er rechtsfehlerhaft
ist.
Die Berufungsklägerin bemängelt in diesem Zusammenhang die
Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids
der KESB Region Solothurn vom 10. Februar 2017. Ihre Argumentation, dass es
sich bei der Anwendung des alten anstatt des neuen Rechts um einen formellen
Fehler der KESB handle, weshalb Nichtigkeit angenommen werden müsse, kann nicht
gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit unterscheidet
nicht zwischen Fehlern in der Anwendung des materiellen und des formellen
Rechts (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.4). Im Übrigen geht es bei
der Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt, um eine
materiellrechtliche Frage.
6.4
Die Berufungsklägerin hält weiter
dafür, die Anwendung des neuen Kinderunterhaltsrechts stehe weder im Belieben
der rechtsanwendenden Behörde noch in demjenigen der Kindseltern. Das ist
grundsätzlich richtig. Hingegen steht vorliegend die Rechtskraft der
Genehmigung des Unterhaltsvertrages vom 3./7. Februar 2017 einer allfälligen
Korrektur entgegen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
6.5
Weiter macht die Berufungsklägerin
geltend, ein rechtsgültiger Verzicht auf die Anwendung des neuen Rechts setze
voraus, dass der (wohl eher die) Verzichtende über die Auswirkungen des neuen
Unterhaltsrechts und die Konsequenzen eines Verzichts informiert worden sei. Das
sei nicht geschehen. Die KESB hat die Kindseltern im Januar 2017 über die
Gesetzesänderung informiert und sie darauf aufmerksam gemacht, dass der
vorgelegte Unterhaltsvertrag mit den verlangen Änderungen noch bis zum 28.
Februar 2017 genehmigt werden könne (KlUrk. 7). Sodann hat sich die Präsidentin
der KESB im Entscheid vom 10. Februar 2017 mit der Frage der Anwendbarkeit des
neuen Rechts auseinandergesetzt (KlUrk. 9) und ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass dieses vorliegend anwendbar ist und hat die eingereichte Vereinbarung auch
unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Der Entscheid ist rechtsgenüglich mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien eröffnet worden. Mehr ist von
Seiten der Behörde nicht erforderlich. Der Entscheid, ob ein Rechtsmittel
ergriffen wird, liegt in jedem Fall bei der Partei bzw. ihrem gesetzlichen
Vertreter. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung äusserst rudimentär ausgefallen ist
und beim Inkrafttreten der neuen Bestimmung grosse Verunsicherung über deren
Auswirkung geherrscht hat. Erst mit Bundesgerichtsentscheiden (BGE 144 III 377
ff. und 481 ff.) vom Mai und September 2018 wurde die Rechtslage klargestellt.
7.1
Nach dem Gesagten unterliegt die
Berufungsklägerin vollständig. Sie hat die Gerichtkosten und die Parteikosten
der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Am
dortigen Kostenentscheid ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens
festzuhalten.
7.2
Die Berufungsklägerin unterliegt
auch im Berufungsverfahren, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens und
eine Parteientschädigung an die Gegenpartei bezahlen muss. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden angesichts des beschränkten Prozessthemas auf CHF 1'500.00
festgesetzt.
Der Berufungsbeklagte macht eine Parteientschädigung von
CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) geltend. Die Kostennote des
beklagtischen Vertreters ist moderat. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und
ist zu genehmigen.
8.
Die Berufungsklägerin beantragt auch
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts des
klaren Wortlauts des Gesetzes und der ausführlichen und nachvollziehbaren
Begründung der Vorinstanz muss das vorliegende Rechtsmittel als aussichtslos
qualifiziert werden. Das Gesuch der Berufungsklägerin muss deshalb abgewiesen
werden (Art. 117 lit. b ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz
von CHF 1'700.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihr gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vorab vom Kanton Solothurn getragen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian M. Teichmann, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel