Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.65

Abänderung Kindesunterhalt

19. Dezember 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...]

2016, (Kind, Klägerin und Berufungsklägerin) ist die aussereheliche Tochter von

B.___ und C.___ (Vater, Beklagter und Berufungsbeklagter). Der

Berufungsbeklagte hat die Vaterschaft auf dem Zivilstandsamt anerkannt. Die

Kindseltern schlossen mit Unterstützung der Familienberatung am 3. November

2016 einen Unterhaltsvertrag ab (KlUrk. 5a). Gleichzeitig unterzeichnete die

Kindsmutter eine Besuchsregelung. Die Unterschrift des Vaters fehlt auf diesem

Dokument (KlUrk. 5b). Mit Email vom 19. Dezember 2016 verlangte die zuständige Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einige redaktionelle Änderungen an der

Unterhaltsregelung und zusätzlich eine verbindliche Vereinbarung über die

elterliche Sorge und Obhut. Die entsprechend ergänzte Vereinbarung

unterzeichneten die Kindseltern einmal am 28. Januar und nach Vornahme von

einigen redaktionellen Änderungen auf Ersuchen der Kindsmutter ein weiteres Mal

am 3. bzw. 7. Februar 2017. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 genehmigte die

Präsidentin der KESB die Vereinbarung (KlUrk. 10). Gemäss Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung

ist der Vater verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 900.00 zu bezahlen.

1.2 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017

leitete das Kind ein Schlichtungsverfahren ein, mit dem Antrag auf Erhöhung der

Unterhaltsbeiträge. Weil es zu keiner gütlichen Einigung kam, stellte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 29. Januar 2018 die

Klagebewilligung aus.

1.3 Mit Klage vom 30. April 2018 leitete

das Kind das Hauptverfahren mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für

das Kind A.___ monatlich im Voraus mindestens folgenden Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen:

Ab 1. Oktober 2017 insgesamt CHF

2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00 bis zum

ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

Dabei sei der Unterhaltsbeitrag bis

August 2031 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen:

Barunterhalt

ab Januar

2017 bis und mit August 2023:

CHF

601.00

ab September

2023 bis und mit August 2026:

CHF

901.00

ab September

2026:

CHF

1'300.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

ab Januar

2017 bis und mit August 2023:

CHF

1'625.00

ab September

2023 bis und mit August 2026:

CHF

1'325.00

ab September

2026 bis und mit August 2032:

CHF

925.00.

2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizuordnen.

Eventuell: Es sei der Beklagte zur Leistung des Vorschusses an die

Gerichtskosten sowie eines Vorschusses an die Parteikosten von vorerst CHF

3'000.00 zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung

der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der

Klägerin.

1.4 Am 15. März 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1. Die Klage vom 30. April 2018 wird

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu

bezahlen.

3. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands

der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine Entschädigung von

CHF 2'316.30 (CHF 1'845.00 Honorar, CHF 307.90 Auslagen,

CHF 163.40 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie

Rechtsanwältin Claudia Heusi die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz

CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 551.95 (CHF 512.50 Honorar,

CHF 39.45 MWSt).

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl.

CHF 500.00 Kosten Schlichtungsverfahren) sind von A.___ zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

1.5 Gegen dieses Urteil erhob die

Klägerin mit Eingabe vom 13. September 2019 form- und fristgerecht Berufung.

Sie beantragt:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit

zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin gemäss Art.

13c SchlT ZGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventuell: Es sei das Urteil des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei der

Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Berufungsklägerin monatlich im

Voraus mindestens folgende Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

Ab 1. Oktober

2017 insgesamt CHF 2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00

bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Dabei sei der

Unterhaltsbeitrag bis August 2032 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt

aufzuteilen:

Barunterhalt:

ab Januar 2017

bis und mit August 2023:

CHF

601.00

ab September

2023 bis und mit August 2026:

CHF

901.00

ab September

2026:

CHF

1'300.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

ab Januar

2017 bis und mit August 2023:

CHF

1'625.00

ab September

2023 bis und mit August 2026:

CHF

1'325.00

ab September

2026 bis und mit August 2032:

CHF

925.00.

3. Es sei der Berufungsklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Berufungsbeklagte

stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 ebenfalls frist- und formgerecht

folgende Anträge:

1. Die Berufung vom 13. September 2019

gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin.

2. In Anwendung von Art.

316 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin anerkennt, dass

der Sachverhalt im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben ist. Sie macht

geltend, dass die Kindsmutter angehalten worden sei, sich um eine Änderung des

Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin zu bemühen, nachdem sie im April

2017.

Sozialhilfe beantragt habe. Der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen

Verfahren geltend gemacht, dass der Unterhaltsvertrag nach Inkrafttreten des

neuen Rechts genehmigt worden sei. Aufgrund dessen könne keine Anpassung

gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) verlangt werden,

weshalb die Klage abzuweisen sei.

Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz einerseits bei

der Anwendung von Art. 13c und 13cbis SchlT ZGB und andererseits bei

der Beurteilung der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids falsche

Rechtsanwendung vor. Diese habe sich nicht wirklich mit Art. 13c SchlT ZGB auseinandergesetzt.

Vielmehr habe sie ohne weitere Begründung einzig darauf abgestellt, wann die

Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die KESB erfolgt sei, während der

Umstand, dass erklärtermassen eine Unterhaltsregelung nach den Vorgaben des bis

Ende 2016 gültigen Rechts vorliege, keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser

streng formalistische Standpunkt lasse sich nicht auf den Wortlaut von Art. 13c

SchlT ZGB abstützen und stehe im Widerspruch zu den Zielen der übergangsrechtlichen

Bestimmungen. Demnach seien Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten

Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden seien, auf Gesuch

des Kindes neu festzulegen. Entscheidend sei somit der Zeitpunkt der Festlegung

bzw. Vereinbarung und nicht derjenige der Genehmigung. Nach Art. 13cbis

SchlT ZGB hätten nach dem 1. Januar 2017 keine altrechtlichen Vereinbarungen

mehr genehmigt werden dürfen. Dass das vorliegend dennoch geschehen sei, könne

nun nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen.

2.

Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass

die Vorinstanz den Sachverhalt vollumfänglich richtig festgestellt habe. Sie habe

ausserdem richtigerweise darauf hingewiesen, dass Unterhaltsverträge erst mit

der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht rechtswirksam würden (Art. 287

Abs. 1 ZGB). Das sei vorliegend nach dem 1. Januar 2017 erfolgt, weshalb der

Abänderungsgrund nach Art. 13c SchlT ZGB nicht zur Anwendung komme. Die KESB

habe in ihrem Genehmigungsentscheid sodann ausdrücklich auf die neue Rechtslage

Bezug genommen. Die Kindseltern seien seit Beginn der Verhandlungen über den

Unterhaltsvertrag in stetigem Austausch mit der KESB gewesen. Daher könne davon

ausgegangen werden, dass das neue Recht öfters thematisiert worden sei. Die

Vereinbarung sei im Einvernehmen beider Parteien [recte der Kindseltern] abgeschlossen

worden. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass die

Kindseltern die Möglichkeit gehabt hätten, gegen den Entscheid der KESB ein

Rechtsmittel zu ergreifen, was unterblieben sei. Des Weiteren weist der

Berufungsbeklagte drauf hin, dass durch das neue Recht lediglich der

Betreuungsunterhalt hinzugekommen sei. Mit welcher Begründung die

Berufungsklägerin nun höheren Barunterhalt geltend machen wolle, bleibe offen.

3.1

Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB werden

Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die

Kindesschutzbehörde verbindlich. Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen

zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von

Geldleistungen zu erbringen hat. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrages setzt

Konsens der Parteien voraus. Das minderjährige Kind wird dabei durch den sorge-

oder obhutsberechtigten Elternteil vertreten (Art. 289 Abs. 1 ZGB),

gegebenenfalls durch einen Beistand. Der Unterhaltsvertrag untersteht der

Genehmigungspflicht. Bis zu deren Vorliegen ist der Vertrag für das Kind

einseitig unverbindlich. Der pflichtige Elternteil ist bereits mit dem

Abschluss an die Vereinbarung gebunden. Die Genehmigung beinhaltet nicht eine

blosse formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden

muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen

Aspekten sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Wird die

Genehmigung erteilt, so entfaltet der Vertrag ab dem Abschlusstag seine

Wirkung. Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor

Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die

Interessen des Kindes zu wahren hat. (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter

Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., N. 1 ff. zu Art.

287.

ZGB).

3.2

Vorliegend haben die Kindseltern die

erste Fassung des Unterhaltsvertrags (KlUrk. 5a) am 3. November 2016

unterzeichnet, am 28. Januar 2017 die zweite und am 3. bzw. 7. Februar 2017 die

dritte. Letztere wurde durch die KESB genehmigt. Es ist zutreffend, dass in den

Fassungen zwei und drei materiell keine wesentlichen Änderungen vorgenommen

wurden, was nicht wesentlich ist. Unerheblich ist auch, weshalb es zu einer

Verzögerung zwischen der Unterzeichnung der ersten und der dritten, genehmigten

Fassung des Unterhaltsvertrages kam. Entscheidend ist vielmehr, dass die

endgültige Fassung von beiden Kindseltern im Jahr 2017 unterzeichnet und genehmigt

wurde.

Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB wird der Unterhaltsvertrag für

das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich. Bis dahin ist er

für das Kind einseitig unverbindlich. Mit der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend

ab Abschlussdatum rechtswirksam, vorliegend ab dem 3. bzw. 7. Februar 2017. Unerheblich

ist, dass die wesentlichen Vorarbeiten zum Unterhaltsvertrag im Jahr 2016

geleistet wurden, zumal damals keine, für das Kind verbindliche, Vereinbarung

zustande kam. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 13c SchlT ZGB auf das Datum

der Genehmigung durch die KESB abzustellen. Mithin ist vorliegend von einem im

Jahr 2017 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag auszugehen.

Die KESB hat im Genehmigungsentscheid (KlUrk. 10) die von

den Kindseltern abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung sowohl in formeller als

auch in materieller Hinsicht geprüft und hat sich insbesondere mit der

Problematik des intertemporalen Rechts auseinandergesetzt. Es ist daher

ausgeschlossen, dass die KESB einem Irrtum unterlegen ist. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie sich bewusst und in Kenntnis der Rechtslage für die Genehmigung

des nach früherer Praxis erarbeiteten Unterhaltsvertrags entschieden hat. Es

kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Die Berufungsklägerin rügt, die

Vorinstanz habe sich nicht wirklich (gemeint ist wohl nicht materiell) mit Art.

13c SchlT ZGB auseinandergesetzt, sondern einzig auf die zeitliche Komponente

abgestellt. Sie hält dafür, dieser streng formalistische Standpunkt lasse sich

nicht auf den Wortlaut von Art. 13c SchlT abstützen. Entscheidend sei der

Zeitpunkt der Festlegung bzw. der Abschluss der Vereinbarung und nicht

derjenige der Genehmigung. Es erübrigt sich vorliegend, näher auf die

Argumentation der Berufungsklägerin einzugehen. So oder anders datiert die genehmigte

Vereinbarung der Kindseltern aus dem Jahr 2017.

Nicht relevant ist, dass die Kindseltern bereits im Jahr

2016.

eine frühere Fassung des inhaltlich weitgehend identischen

Unterhaltsvertrages unterzeichnet hatten, diese aber auf Verlangen der KESB

nachgebessert haben. Vorarbeiten im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sind

nicht rechtswirksam, ebenso wenig frühere Fassungen eines später überarbeiteten

und neu verfassten Vertrages. Das gilt auch dann, wenn diese von den Parteien

unterzeichnet waren, sie sich aber einig darüber waren, dass und wie der

Vertrag überarbeitet werden soll. Ebenso wenig rechtswirksam sind genehmigungsbedürftige

Vereinbarungen, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien ganz oder

teilweise abgeändert oder aufgehoben wurden, bevor sie genehmigt werden konnten.

Der von den Kindseltern am 3. November 2016 unterzeichnete Vertragsentwurf

wurde mit ihrem Wissen und Willen durch die später genehmigte Vereinbarung vom

3.

bzw. 7. Februar 2017 ersetzt. Der ersten Vertragsversion von November 2016 mangelt

es an der Genehmigung durch die KESB, weshalb kein für die Berufungsklägerin

verbindlicher Vertrag zustande kam. Sodann wurde die erste Fassung des Unterhaltsvertrags

mit Wissen und Willen der Kindseltern durch diejenige vom 3./7. Februar 2017

ersetzt. Diese wurde von der zuständigen KESB genehmigt. Mithin handelt es sich

beim Anfechtungsobjekt, wie bereits erwähnt, unter allen Titeln um eine im Jahr

2017.

abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung. Diese fällt in zeitlicher Hinsicht

nicht in den Anwendungsbereich des intertemporalen Rechts.

5.

Die Beschwerdeführerin bemängelt,

dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB zur Anwendung

komme, allein auf den Zeitablauf und nicht auf den Inhalt der Vereinbarung vom

3.

/7. Februar 2017 abgestellt habe. Sie hält dafür, dass für die Zulässigkeit

einer Abänderung nach Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB allein darauf abgestellt werden

dürfe, ob der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag den Vorgaben des neuen Rechts

entspreche. Das trifft nicht zu. Der hier anwendbare Art. 13c SchlT ZGB

befindet sich im ersten Abschnitt des Schlusstitels, dessen Überschrift «Die

Anwendung des bisherigen und neuen Rechts» lautet. Die Marginalie von Art. 13c

SchlT ZGB lautet «IVter Unterhaltsverträge, 1. Bestehende

Unterhaltstitel». Die Bestimmung regelt somit das Schicksal von am 1. Januar

2017.

bestehenden Unterhaltstiteln (Vereinbarungen und Urteile) nach Inkrafttreten

der Gesetzesänderung. Die Marginalie von Art. 13c SchlT ZGB weist sodann ausdrücklich

darauf hin, dass diese Bestimmung auf «bestehende» Unterhaltstitel anwendbar

ist, d.h. auf solche die bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 rechtswirksam

waren. Daraus folgt, dass Art. 13c SchlT ZGB entgegen den Ausführungen der

Berufungsklägerin nur die Anpassung von Unterhaltsverträgen umfasst, die vor

dem 1. Januar 2017 genehmigt worden waren, wie es im Übrigen wortwörtlich in 1.

Absatz steht: «… vor Inkrafttreten … in einem genehmigten Unterhaltsvertrag

oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, …». Eine Inhaltskontrolle von

später abgeschlossenen Vereinbarung auf Übereinstimmung mit dem neuen Recht ist

unter diesem Titel nicht vorgesehen und ergibt unter dem Titel Übergangsrecht auch

keinen Sinn. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB knüpft folglich einzig und allein an die

zeitliche Dimension an, wie dies die Vorinstanz richtig erwogen hat. Erfasst von

Art. 13c SchlT ZGB werden ausschliesslich jene Unterhaltsverträge und -urteile,

die vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam festgelegt wurden.

Das trifft auf den Unterhaltsvertrag zwischen der

Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten nicht zu. Weder war der

Unterhaltsvertrag zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem

Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen noch war er von der

zuständigen Behörde genehmigt. Der Vorwurf der Berufungsklägerin an die Vorinstanz,

dass diese die Dimension von Art. 13c SchlT ZGB verkannt habe, geht daher fehl.

6.1

Die Berufungsklägerin will Art. 13c

SchlT ZGB so verstanden haben, dass (auch) eine Inhaltskontrolle der nach dem

1.

Januar 2017 abgeschlossenen Unterhaltstitel erfasst ist. Das widerspricht

dem klaren Wortlaut von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB, der sich wortwörtlich auf die

vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam gewordenen Unterhaltstitel bezieht. Ein

solches über den klaren Wortlaut hinausgehendes Verständnis der genannten

Bestimmung ist im Interesse der ausserehelichen Kinder gar nicht nötig. Gegen

Unterhaltsverträge und –urteile, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt oder

erlassen wurden, und die nicht dem neuen Recht entsprechen, steht den Parteien

im jeweiligen Verfahren ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Das

Verständnis der Berufungsklägerin von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB würde dagegen die

Rechtskraft von Unterhaltstiteln für das minderjährige Kind auf unbestimmte

Zeit hemmen. Das kann offensichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.

6.2

Falsch ist sodann die Behauptung der

Berufungsklägerin, dass ein Unterhaltsvertrag mit Betreuungsunterhalt, der

schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen worden sei, wegen eines

relativ kleinen Einkommensrückgangs oder der neuen Praxis des «Schulstufenmodells»

angefochten werden könnte. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB sieht ausdrücklich vor,

dass nur auf Gesuch des Kindes eine (voraussetzungslose) Anpassung eines am 1.

Januar 2017 bestehenden Vertrages vorgenommen werden könne. Für den Pflichtigen

sind folglich auch vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Verträge

weiterhin bindend. Eine Anfechtung ist für ihn nur bei wesentlicher

Veränderung der Verhältnisse möglich.

6.3

Die Berufungsklägerin hält dafür,

dass die KESB nach dem 1. Januar 2017 keine «altrechtlichen» Vereinbarungen

mehr hätte genehmigen dürfen. Ob dies zutrifft, kann hier offengelassen werden.

Der Genehmigungsentscheid der KESB vom 10. Februar 2017 ist rechtskräftig. Die

Berufungsklägerin übersieht, dass ein allfälliger Rechtsfehler die Rechtskraft

des Genehmigungsentscheids nicht tangiert. Dieser hätte im

Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und müssen. Ein rechtskräftiger

Entscheid bleibt verbindlich auch wenn sich später herausstellt, dass er rechtsfehlerhaft

ist.

Die Berufungsklägerin bemängelt in diesem Zusammenhang die

Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids

der KESB Region Solothurn vom 10. Februar 2017. Ihre Argumentation, dass es

sich bei der Anwendung des alten anstatt des neuen Rechts um einen formellen

Fehler der KESB handle, weshalb Nichtigkeit angenommen werden müsse, kann nicht

gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit unterscheidet

nicht zwischen Fehlern in der Anwendung des materiellen und des formellen

Rechts (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.4). Im Übrigen geht es bei

der Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt, um eine

materiellrechtliche Frage.

6.4

Die Berufungsklägerin hält weiter

dafür, die Anwendung des neuen Kinderunterhaltsrechts stehe weder im Belieben

der rechtsanwendenden Behörde noch in demjenigen der Kindseltern. Das ist

grundsätzlich richtig. Hingegen steht vorliegend die Rechtskraft der

Genehmigung des Unterhaltsvertrages vom 3./7. Februar 2017 einer allfälligen

Korrektur entgegen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

6.5

Weiter macht die Berufungsklägerin

geltend, ein rechtsgültiger Verzicht auf die Anwendung des neuen Rechts setze

voraus, dass der (wohl eher die) Verzichtende über die Auswirkungen des neuen

Unterhaltsrechts und die Konsequenzen eines Verzichts informiert worden sei. Das

sei nicht geschehen. Die KESB hat die Kindseltern im Januar 2017 über die

Gesetzesänderung informiert und sie darauf aufmerksam gemacht, dass der

vorgelegte Unterhaltsvertrag mit den verlangen Änderungen noch bis zum 28.

Februar 2017 genehmigt werden könne (KlUrk. 7). Sodann hat sich die Präsidentin

der KESB im Entscheid vom 10. Februar 2017 mit der Frage der Anwendbarkeit des

neuen Rechts auseinandergesetzt (KlUrk. 9) und ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass dieses vorliegend anwendbar ist und hat die eingereichte Vereinbarung auch

unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Der Entscheid ist rechtsgenüglich mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien eröffnet worden. Mehr ist von

Seiten der Behörde nicht erforderlich. Der Entscheid, ob ein Rechtsmittel

ergriffen wird, liegt in jedem Fall bei der Partei bzw. ihrem gesetzlichen

Vertreter. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf

hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung äusserst rudimentär ausgefallen ist

und beim Inkrafttreten der neuen Bestimmung grosse Verunsicherung über deren

Auswirkung geherrscht hat. Erst mit Bundesgerichtsentscheiden (BGE 144 III 377

ff. und 481 ff.) vom Mai und September 2018 wurde die Rechtslage klargestellt.

7.1

Nach dem Gesagten unterliegt die

Berufungsklägerin vollständig. Sie hat die Gerichtkosten und die Parteikosten

der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde für das

erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Am

dortigen Kostenentscheid ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens

festzuhalten.

7.2

Die Berufungsklägerin unterliegt

auch im Berufungsverfahren, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens und

eine Parteientschädigung an die Gegenpartei bezahlen muss. Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden angesichts des beschränkten Prozessthemas auf CHF 1'500.00

festgesetzt.

Der Berufungsbeklagte macht eine Parteientschädigung von

CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) geltend. Die Kostennote des

beklagtischen Vertreters ist moderat. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und

ist zu genehmigen.

8.

Die Berufungsklägerin beantragt auch

für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts des

klaren Wortlauts des Gesetzes und der ausführlichen und nachvollziehbaren

Begründung der Vorinstanz muss das vorliegende Rechtsmittel als aussichtslos

qualifiziert werden. Das Gesuch der Berufungsklägerin muss deshalb abgewiesen

werden (Art. 117 lit. b ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz

von CHF 1'700.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihr gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vorab vom Kanton Solothurn getragen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.

5. A.___ hat C.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian M. Teichmann, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel