ZKBER.2019.66
Forderung aus Arbeitsvertrag
28. November 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Ruchat
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole
Allemann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ AG als Arbeitgeberin und B.___
als Arbeitnehmer unterzeichneten am 1. März 2016 einen Arbeitsvertrag. Gemäss
Vertrag war B.___ mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen Grundsalär
von brutto CHF 10'000.00 sowie einer Bonifikation von CHF 20'000.00 pro rata
temporis pro Kalenderjahr angestellt. Das Anstellungsverhältnis begann am 1.
März 2016.
1.2 Ab dem 3. Januar 2017 war B.___
mehrmals für bestimmte Zeiten arbeitsunfähig (3. – 7. Januar, 11. – 16. Januar,
30. Januar – 3. März 2017). Am 22. Februar 2017 kündigte die A.___ AG das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf den 31.
März 2017. Vom 4. März bis am 31. März 2017 bestand bei B.___ gemäss
Arztzeugnissen von Dr. C.___ wegen einer psychischen Erkrankung eine allgemeine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. April bis am 4. Mai bestand eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab dem 5. Mai 2017 bestand eine
arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
1.3 Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung machte B.___ (nachfolgend: Kläger) mit Klage vom 13.
November 2017 gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte), soweit vorliegend
relevant, folgende Rechtsbegehren geltend:
1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
am 31.07.2017 endet.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von brutto Fr. 9'949.75 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit
01.08.2017.
3. Die Beklagte sei unter Androhung einer
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein
Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen. […]
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
1.4 Mit Klageantwort vom 29. Januar 2018
schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
1.5 Am 4. September 2018 reichte der
Kläger die folgenden geänderten Rechtsbegehren ein:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von brutto Fr. 27'437.95 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit
01.08.2017.
2. Das Begehren um Ausstellung eines
(neuen) Arbeitszeugnisses wird hiermit zurückgezogen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
1.6 Die Beklagte bestritt die Vorbringen
des Klägers mit Stellungnahme vom 27. September 2018.
1.7 Mit Eingabe vom 23. April 2019
formulierte der Kläger seine Anträge wie folgt:
1. Es sei festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis am 31.07.2017 endet.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von brutto Fr. 27'437.95 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit
01.08.2017.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
2.1 Am 24. April 2019 fand die Hauptverhandlung
mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Die Beklagte verlangte, es sei vom
Gericht ein Zwischenentscheid hinsichtlich der Eintretensfrage zu treffen. Die
Amtsgerichtspräsidentin entschied auf die Klage einzutreten. Die Parteien
bestätigten ihre Rechtsbegehren.
2.2 Die Vorderrichterin erliess am 29.
April 2019 folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2017 geendet hat.
2. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag
von brutto CHF 21'077.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. August 2017 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
4. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 5'224.90 zu bezahlen.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Beklagte (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 16. September 2019
(Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons
Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin,
Richteramt Olten-Gösgen, vom 29. April 2019 sei aufzuheben.
2. Auf die Klage vom 13.11.2017, respektive
Klageänderung vom 4.9.2018 sei nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
inkl. MWST.
3.2 Der Kläger (nachfolgend:
Berufungsbeklagter) schloss mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2019 auf vollumfängliche
Abweisung der Berufung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Vorab ist zu klären, ob die
Vorderrichterin zu Recht auf die Klage eingetreten ist beziehungsweise ob die
Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren die
Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 überschritten haben.
1.2
Die Vorderrichterin führte dazu aus,
dass sich der Streitwert alleine durch die Rechtsbegehren bestimme. Bei der
zweiten Eingabe des Klägers sei lediglich ein Rechnungsfehler behoben worden
und hinsichtlich des Arbeitszeugnisses sei sogar eine Klagebeschränkung
vorgenommen worden. Der Streitwert habe die Grenze von CHF 30'000.00 nie
überschritten, weshalb das Einzelgericht sachlich zuständig und auf die Klage
einzutreten sei.
1.3
In ihrer Berufung hält die
Berufungsklägerin daran fest, dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 4.
September 2018 lediglich einen Rechnungsfehler korrigiere, was der Eingabe auch
wörtlich zu entnehmen sei. Es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass es
sich nicht um eine Änderung des Klagefundamentes und somit nicht um eine
Klageänderung gemäss Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) handle. Sowohl in der Klage vom 13. November 2017 wie auch in der Eingabe
vom 4. September 2018 habe der Berufungsbeklagte den Bonus für das Jahr 2016
mit CHF 16'666.65 und jenen für das Jahr 2017 mit CHF 11'666.65 beziffert, zuerst
aber lediglich die Summe von CHF 5'833.30 eingeklagt. Bereits im Zeitpunkt der
Klageeinreichung sei die Zeugnisberichtigung und der Bonus eingeklagt gewesen,
insgesamt also CHF 42'449.75, womit das Amtsgericht in Dreierbesetzung
zuständig gewesen wäre. Als Rechtsfolge sei auf die Klage nicht einzutreten und
die Prozesskosten zu Lasten des Berufungsbeklagten zu verlegen.
1.4
Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Vorinstanz sei sachlich zuständig gewesen und zu Recht auf die Klage
eingetreten. Bei der Berechnung der Forderung in der Klageschrift vom 13.
November 2017, konkret beim Anspruch für den Februar und März 2017, sei ein
Rechnungsfehler unterlaufen. Man sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin für die Periode vom 8. Februar bis am
28.
Februar 2017 keine Lohnfortzahlungspflicht mehr treffe. Aufgrund des
allgemeinen Anstellungsreglements, Ziffer 10.1., sei sie jedoch dazu
verpflichtet, dem Arbeitnehmer, welcher ohne sein Verschulden wegen Krankheit
oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sei, das volle Gehalt während
eines Monats auszurichten. Somit betrage der Lohnanspruch im Februar 2017 CHF 10'000.00.
Da in der Klageschrift auch der Bruttolohn im März 2017 von CHF 10'000.00 in
Abzug gebracht worden sei, müsse der entsprechend geschuldete Lohn (in casu das
Krankentaggeld in der Höhe von CHF 9'938.00) ebenso aufgeführt werden. Da der
Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurückgezogen worden sei, habe
der Streitwert zu keinem Zeitpunkt mehr als CHF 30'000.00 betragen.
1.5
Eine Klageänderung i.S.v. Art. 227
ZPO ist die Änderung des Streitgegenstandes während der Rechtshängigkeit vor
Gericht (Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14). Voraussetzung
einer Klageänderung ist ein Verbindungszusammenhang zwischen den Klagen.
Besteht ein solcher Zusammenhang, ist eine Klageänderung zulässig, solange sich
das Verfahren im Stadium der Einleitung oder der Prozessinstruktion befindet.
Ab Beginn der Hauptverhandlung untersteht sie den erschwerenden Voraussetzungen
des Novenrechts (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 3). Die Klageänderung ist
unzulässig, wenn sie die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach
der beantragten Änderung übersteigt.
Die anwendbare Verfahrensart ist vor
und nach der Klageänderung separat zu ermitteln, bei einer Klageerweiterung ist
aber auf den Gesamtwert abzustellen, wie er sich nach der Erhöhung des
Streitwertes ergibt (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 38).
Jede Änderung der bisherigen
Rechtsbegehren, mit welchen mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird,
bildet nach Begründung der Rechtshängigkeit eine Klageänderung. Hingegen liegt
keine Klageänderung vor, wenn lediglich offensichtliche Rechnungs- oder
Schreibfehler berichtigt werden (Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al.
[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern
2012, Art. 227 N 7 und 13).
1.6
Der Sachverhalt, aus dem sich die
geltend gemachten Forderungen ableiten, bildet die Kündigung im Zusammenhang
mit den durch die Krankheiten des Berufungsbeklagten ausgelösten Sperrfristen.
Selbst wenn sich die Parteien einig sind, dass es sich nicht um eine Änderung
des Klagefundaments handelt, so kann dennoch eine Klageänderung durch die
inhaltliche Änderung der Rechtsbegehren vorliegen (vgl. Kilias, a.a.O., Art.
227.
N 7). Der Einwand der Berufungsklägerin, es handle sich lediglich um einen
Rechnungsfehler, geht fehl. Auch wenn der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe
vom 4. September 2018 von einem Berechnungsfehler spricht, handelt es sich
vorliegend nicht bloss um einen offensichtlichen Rechnungsfehler. Anders als in
der ursprünglichen Klage vom 13. November 2017, in welcher der
Berufungsbeklagte seine Forderung auf die Anwendung von Art. 324a Abs. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) stützte, beruft er sich in der
Klageänderung auf Ziffer 10.1 des Anstellungsreglements. Ein offensichtlicher
Rechnungsfehler ist damit ausgeschlossen.
1.7
Fraglich bleibt somit, ob die
Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO, insbesondere hinsichtlich der
Verfahrensart, gegeben sind. Der Streitwert gemäss Art. 91 ZPO wird durch das
Rechtsbegehren bestimmt. Bei einer Geldforderung deckt sich der Streitwert mit
dem Rechtsbegehren. Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der
Klageeinreichung bei Gericht massgebend (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 91 N 3 und N 7). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 13.
November 2017 betrug der Streitwert weniger als CHF 30'000.00. Auch wenn der
Bonus bereits in der Klagebegründung mit CHF 16'666.65 bzw. CHF 11'666.65 beziffert
wurde, ist das Rechtsbegehren und die damit eingeklagte Forderung massgebend. Bei
der Bewertung des Streitwertes zum Zeitpunkt der Klageänderung ist wiederum auf
den Gesamtwert abzustellen. Die Berufungsklägerin führt richtigerweise aus,
dass eine Beschränkung der Klage (in casu der Rückzug auf Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses) die Zuständigkeit nicht beeinflusst. Das ändert jedoch
nichts daran, dass der Streitwert zum Zeitpunkt der Klageänderung am 4.
September 2018 in seinem Gesamtwert die Streitwertgrenze des vereinfachten
Verfahrens nicht überschritt. Die Amtsgerichtspräsidentin ist folglich zu Recht
auf die Klage eingetreten.
2.1
Im Berufungsverfahren unbestritten
bleibt die Feststellung der Vorderrichterin, dass die am 22. Februar 2017
erfolgte Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht zur Unzeit ausgesprochen
wurde und somit ihre Rechtswirkung entfaltet hat. Die Berufungsklägerin
bestreitet jedoch das Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2017 und macht
eine Verletzung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),
Art. 322d, 324a und 336c OR sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
geltend. Bei der Beurteilung der Arztzeugnisse respektive der angeblichen
Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017 seien die substantiierten
Einwände der Berufungsklägerin nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Die
Bestätigung von Dr. C.___ vom 28. Mai 2018 sei aus mehreren Gründen nicht
glaubwürdig. Dr. C.___ sei der langjährige Psychiater des Berufungsbeklagten,
sein Bericht sei aus Gefälligkeit erstellt worden. Das Arztzeugnis sei auf den
4.
März 2017 rückdatiert worden und die Begründung stütze sich lediglich auf
Behauptungen des Patienten, was beides für die Unglaubwürdigkeit spreche. Im
Behandlungszeitpunkt habe der Berufungsbeklagte seit mehr als zwei Monaten
keine Arbeit mehr geleistet, weshalb von Konflikten am Arbeitsplatz keine Rede
sein könne. Nicht einmal der Berufungsbeklagte selber lege allfällige Konflikte
oder Arbeitsüberforderungen dar. Dem Bericht liessen sich denn auch keine
Hintergründe über die Erkrankung des Berufungsbeklagten entnehmen. Im Weiteren
sei es absurd, dass der Berufungsbeklagte bei der Berufungsklägerin vier Tage
lang zu 20 % arbeitsfähig und anschliessend arbeitsplatzbedingt zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sein solle.
2.2
Der Berufungsbeklagte bestreitet die
Einwände der Berufungsklägerin. Diese lege in keiner Weise dar, inwiefern es
sich um ein Gefälligkeitszeugnis handeln solle. Die langjährige
Patientenbeziehung lasse im Gegenteil auf die Zuverlässigkeit der Beurteilung
schliessen. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische
Beurteilung die Schilderung des Patienten über seinen inneren Zustand
miteinbeziehe. Bei der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung handle es sich nicht um
ein rückdatiertes, sondern ein rückwirkendes Zeugnis und dies lediglich um zwei
Tage. Der Berufungsbeklagte habe pflichtgemäss umgehend am Montag, 6. März 2017,
seinen Arzt aufgesucht. Mit dem Vorbringen, er habe seit zwei Monaten keine
Arbeit mehr geleistet, verkenne die Berufungsklägerin, dass die
Arbeitsplatzkonflikte Auslöser der gesundheitlichen Problematik gewesen seien,
welche längerfristige Auswirkungen haben könnten. Inwiefern die bestehende
Arbeitsunfähigkeit absurd sein solle, bleibe schleierhaft.
2.3
Die Vorderrichterin hält in ihrem
Urteil fest, dass es keine Gründe gebe, an den Aussagen von Dr. C.___ zu
zweifeln. Er mache medizinische Ausführungen und klinische Diagnosen, welche
sich mit den Aussagen des Klägers an der Parteibefragung decken würden. Auch an
der Objektivität der medizinischen Auskunft würden keine Zweifel bestehen.
2.4
Die Beweislast für die
Arbeitsunfähigkeit liegt vorliegend beim Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). Ein
Arztzeugnis ist ein sogenannter Anscheinsbeweis, was bedeutet, dass vom
Ergebnis auf einen bestimmten Ablauf des Geschehens geschlossen wird, welcher
nach der Lebenserfahrung kraft des allgemein üblichen Verlaufs der Dinge
gegeben ist (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten,
AJP 2/2010, S. 169). Einem ärztlichen Zeugnis kommt unbestritten kein absoluter
Beweiswert zu. Der Richter darf (und muss) sich über den ärztlichen Befund
hinwegsetzen, wenn aus den Umständen zu schliessen ist, dass eine effektive
Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat (Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 324a/b N 12).
Für eine Beweiserschütterung genügt es jedoch nicht, dass die Arbeitgeberin
lediglich die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darstellt, sondern erst,
wenn ein Sachverhalt dargetan wird, aus welchem sich die ernsthafte Möglichkeit
eines anderen als des erfahrungsmässigen Geschehensablaufs ergibt. Die
Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen des
vollen Beweises (Müller, a.a.O., S. 169 f.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellen unter anderem wiederholte Abwesenheiten,
widersprüchliche Bescheinigungen oder Bescheinigungen, welche mehrere Monate
nach Auftreten der Symptome ausgestellt wurden, die Aussagekraft eines
ärztlichen Zeugnisses in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom
14.
April 2008 E. 3.4).
2.5.1
Die Berufungsklägerin bestreitet
die Glaubwürdigkeit des Berichtes von Dr. C.___ vom 28. Mai 2018 über die
angebliche Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017. Der Bericht
bezieht sich auf das Arztzeugnis vom 6. März 2017 für die Zeit vom 4. März bis
am 31. März 2017 und auf dasjenige vom 7. April 2017 für die Zeit vom 1. April
bis am 4. Mai 2017.
2.5.2
Das vorinstanzliche Urteil fasst
in Ziffer 3 die Einwände der Berufungsklägerin hinsichtlich der bestrittenen Arbeitsunfähigkeit
des Berufungsbeklagten zusammen. In Ziffer 6.3.2 kommt die Vorderrichterin zum
Schluss, dass keine Gründe vorliegen, an den Aussagen von Dr. C.___ und damit
an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten vom 4. März bis am 4. Mai 2017
zu zweifeln. Auch wenn die Vorderrichterin die Vorbringen der Berufungsklägerin
nicht einzeln ausführt und würdigt, ist aus dem Urteil zu schliessen, dass die
Amtsgerichtspräsidentin diese in ihrer Gesamtheit als nicht ausreichend
erachtete, um begründete Zweifel am fraglichen Bericht, den Arztzeugnissen und
damit an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten während der fraglichen
Zeitspanne hervorzurufen. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, auch wenn die
entsprechende Erwägung der Vorderrichterin in der Tat äusserst kurzgehalten ist.
Weder die langjährige Patientenbeziehung noch die Rückdatierung respektive
Rückwirkung des Arztzeugnisses um lediglich zwei Tage (vgl. Müller, a.a.O., S.
172) vermögen daran ernsthafte Zweifel zu begründen. Dass es zu gewissen
Konflikten am Arbeitsplatz gekommen ist, lässt sich den Akten ohne weiteres
entnehmen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 legt Dr. C.___ die psychische
Erkrankung des Berufungsbeklagten nachvollziehbar und glaubhaft anhand einer
klinischen Diagnose dar. Weitere Hintergründe der Erkrankung müssen zur
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt gegeben werden (vgl. Müller,
a.a.O., S. 171). Mit dem ergänzenden Bericht vom 28. Mai 2018 und durch den
Umstand, dass Dr. C.___ auch über die Vorgeschichte des Berufungsbeklagten
informiert war, wird auch der Einwand der Berufungsklägerin, Dr. C.___ stütze
sich lediglich auf nicht überprüfbare Behauptungen des Patienten, entkräftet.
2.5.3
Das Verhalten des
Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenversicherung – die Angabe der 100
% Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2017 – erscheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich.
Die Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, wonach ihm zum
Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 15. März 2017
lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. März 2017 attestiert worden sei, sind
nachvollziehbar und plausibel. Dieses Verhalten reicht unter Berücksichtigung
der damaligen Situation nicht aus, um die Beweiskraft der Arztzeugnisse zu erschüttern.
3.1
Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, die Vorinstanz habe die von ihr substantiiert vorgetragenen
widersprüchlichen Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten nicht in die
Beweiswürdigung einfliessen lassen. Wie erwähnt, sei das Verhalten des
Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenkasse widersprüchlich. Ebenso sei
die Klageschrift widersprüchlich, da der Berufungsbeklagte ausführe, er habe ab
dem 30. Januar 2017 an einer psychischen Erkrankung gelitten, was die
Vorinstanz zurecht als nicht erwiesen gewürdigt habe. Der Berufungsbeklagte
habe sich jeglicher Kontaktaufnahme sowie der Überprüfung durch die
Versicherung und den Vertrauensarzt entzogen und überdies trotz Aufforderung
die Arztzeugnisse erst mit Schreiben vom 26. Mai 2017 eingereicht. Diese
Vorbringen sowie die nachgewiesene Arbeitsverweigerung des Berufungsbeklagten habe
die Vorderrichterin nicht berücksichtigt, womit die Sachverhaltsfeststellung
unvollständig und willkürlich sei.
3.2.1
Der Berufungsbeklagte bestreitet
die verschiedenen Schilderungen der Berufungsklägerin. Er habe bereits im
Februar an einer Durchschlafstörung und einem Erschöpfungssyndrom gelitten. Auf
Empfehlung seines Hausarztes habe er sich anschliessend in psychotherapeutische
Behandlung begeben. Zu den weiteren Vorbringen führt der Berufungsbeklagte aus,
die Berufungsklägerin habe ihrerseits nie eine vertrauensärztliche Untersuchung
verlangt. Die Kontaktaufnahme per Telefon/Mail/SMS habe er zwar verweigert,
jedoch schliesse dies die Kommunikation per Brief nicht aus. Die Frage der
angeblich verspäteten Zustellung der Arztzeugnisse sei lediglich im
Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht relevant. Im Weiteren liege keine
Arbeitsverweigerung vor, da er aufgrund des verschleppten Infekts und
anschliessend wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig gewesen sei.
3.2.2
Bezüglich den Ausführungen der
Vorinstanz ist auf Ziffer 2.5.2 zu verweisen. Auch in Bezug auf das
widersprüchliche Verhalten des Berufungsbeklagten fehlt es an expliziten
Ausführungen. Aus der Gesamtwürdigung ist jedoch zu schliessen, dass die
Vorderrichterin das Verhalten des Berufungsbeklagten als nicht geeignet erachtet,
um den Beweiswert der Arztzeugnisse zu erschüttern.
3.2.3
Den von der Berufungsklägerin
geltend gemachten widersprüchlichen Ausführungen in der Klageschrift ist
insofern zuzustimmen, als dass die Vorderrichterin als Grund für die
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten ab dem 30. Januar 2017 bis am 3. März
2017.
die Erkältung bzw. deren Nachwirkungen anerkannte. Inwiefern sich bereits
zu diesem Zeitpunkt Anzeichen einer psychischen Erkrankung zeigten, ist
vorliegend nicht zu eruieren. Die Klageschrift legt die Ansichten des
Berufungsbeklagten dar. Aus diesen Ausführungen lässt sich kein
widersprüchliches Verhalten begründen.
3.2.4
Es trifft grundsätzlich zu, dass
sich der Berufungsbeklagte einer vertrauensärztlichen Untersuchung der
Krankentaggeldversicherung entzogen hat. Hingegen lässt die Berufungsklägerin
ausser Acht, dass es sich dabei um eine einmalige Verfehlung handelte und der
Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gegenüber der
Krankentaggeldversicherung seine Mitwirkungsbereitschaft bei einem allfälligen
weiteren Aufgebot kundtat. Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Arztzeugnis
eingereicht werden muss, ist den Ausführungen des Berufungsbeklagten in seiner
Berufungsantwort zuzustimmen, wonach dies in casu nicht relevant sei (S. 18,
unter Verweis auf Müller, a.a.O., S. 174).
3.2.5
In Bezug auf die geltend gemachte
Arbeitsverweigerung des Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass sich die
Vorinstanz tatsächlich nicht explizit damit auseinandersetzte. Der Berufungsbeklagte
bestätigte anlässlich der Parteibefragung die Kontaktverweigerung mit der
Berufungsklägerin. Er habe sich auf Vorschlag von Dr. C.___ abgekapselt (Zeile
77.
f.). Inwiefern dies ein widersprüchliches Verhalten sein soll, respektive
geeignet sein soll, die Arztzeugnisse zu erschüttern, bleibt jedoch offen.
3.3
Wenngleich den Einwänden der
Berufungsklägerin in gewissen Teilen zuzustimmen ist und die entsprechenden
Erwägungen der Vorderrichterin sehr kurz gehalten sind, so vermögen die
Vorbringen der Berufungsklägerin den Beweiswert der Arztzeugnisse von Dr. C.___
vom 6. März 2017 und vom 7. April 2017 sowie seines Berichtes vom 28. Mai 2018 nicht
zu erschüttern. Dr. C.___ verfügt als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
über das notwendige Fachwissen zur Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung.
3.4
Die Schlussfolgerungen der
Berufungsklägerin, am 4. März 2017 sei keine zweite Sperrfrist ausgelöst worden,
geht nach dem Gesagten fehl. Die Berufungsklägerin macht zudem geltend, selbst
wenn man von einer zweiten Sperrfrist ausgehen würde, sei diese nach
Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit am 1. April 2017 (gemäss Angaben des
Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenkasse) am 31. März 2017
abgelaufen, womit das Arbeitsverhältnis am 30. April 2017 geendet habe. Wie
bereits dargelegt (vgl. Ziffer 2.5.3) sind die Angaben des Berufungsbeklagten
gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht ausschlaggebend. Wie von der Vorinstanz
dargelegt, dauerte die Sperrfrist aufgrund der psychischen Erkrankung des
Berufungsbeklagten bis am 4. Mai 2017. Die vom 1. März bis am 4. Mai 2017 unterbrochene
Kündigungsfrist begann somit ab dem 5. Mai 2017 erneut zu laufen und endete
nach 28 Tagen am 1. Juni 2017, womit der Kündigungstermin gemäss Art. 336c Abs.
3.
OR auf den 30. Juni 2017 fällt.
4.1
Weiter bringt die Berufungsklägerin vor,
die Vorinstanz habe Ziffer 7 des Arbeitsvertrages nicht im arbeitsrechtlichen
Kontext gewürdigt und sei nicht auf die Vorbringen der Berufungsklägerin,
insbesondere die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, eingegangen. Der
vereinbarte Bonus sei als Sondervergütung mit Lohncharakter und nicht als
Lohnbestandteil zu qualifizieren. Die Parteien hätten arbeitsvertraglich
zwischen Gehalt und Bonus unterschieden. Selbst bei bestimmter Höhe bleibe der
Bonus eine Sondervergütung und bilde eine Unterart der Gratifikation.
4.2
Die Vorderrichterin hält fest, dass
der Bonus im Voraus festgesetzt und in der Höhe fest vereinbart worden sei.
Darüber hinaus seien sogar die Zahlungsmodalitäten festgelegt worden, womit es
sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen festen Lohnbestandteil
und nicht um eine Gratifikation handle. Der vereinbarte Betrag sei
bedingungslos geschuldet.
4.3
Die Parteien trafen in Ziffer 7 des
Arbeitsvertrages vom 1. März 2016 eine Vereinbarung über eine als Bonus
bezeichnete Vergütung (kläg. Beilage 1). Der Begriff des Bonus wird im
Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob
ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder als
Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 322
Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den verabredeten
Lohn zu entrichten. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten
Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine
Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es
verabredet ist (Gratifikation, Art. 322d Abs. 1 OR).
In der Literatur und Rechtsprechung wird
meist zwischen der echten Gratifikation, der unechten Gratifikation und der
Sondervergütung mit Lohncharakter unterschieden, wobei die Terminologie nicht
einheitlich ist (vgl. Streiff, a.a.O., Art. 332d N 2; Wolfgang Portmann/Roger
Rudolph in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 322d N 1
ff.). Bei einer Sondervergütung mit Lohncharakter sind sowohl der Grundsatz wie
auch die Höhe der Vergütung vertraglich bestimmt. Dem Arbeitgeber steht somit
kein Ermessensspielraum zu (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 16).
4.4
Gemäss Ziffer 7 des Arbeitsvertrages
zwischen den Parteien «steht [dem Berufungsbeklagten] eine Bonifikation von CHF
20'000.--- pro rata temporis pro Kalenderjahr zu», welche bis spätestens am 31.
März des Folgejahres ausbezahlt werden muss. Dem Arbeitsvertrag lässt sich
hingegen in keiner Weise entnehmen, inwiefern die Auszahlung der Bonifikation
von leistungsorientierten oder anderen Faktoren abhängig sein sollte. Im
Gegenteil findet sich im allgemeinen Anstellungsreglement eine explizite
Regelung, welche Gratifikationen für Mitarbeitende im Stundenlohn als
freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch definiert (kläg. Beilage 21, Ziffer
5.
). Eine entsprechende Regelung für die Bonifikation fehlt hingegen. Wie die
Berufungsklägerin richtigerweise ausführt, handelt es sich vorliegend um eine
Sondervergütung mit Lohncharakter. Die Berufungsklägerin verkennt jedoch, dass
das Bundesgericht solche Sondervergütungen vom Anwendungsbereich von Art. 322d
OR ausnimmt und sie als Gegensatz zur Gratifikation sieht. Ein im Voraus
festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein,
sondern stellt Lohn dar (BGE 138 III 313 E. 2; 129 III 276 E. 2).
Auch mit dem Vorbringen des fehlenden
Versicherungsschutzes vermag die Berufungsklägerin nicht durchzudringen. Aus
einer fehlenden Versicherung kann nicht auf eine blosse Gratifikation
geschlossen werden, da für das im überobligatorischen Bereich erzielte
Einkommen keine Versicherungspflicht besteht (Urteil des Bundesgerichts
4C.6/2003 vom 24. April 2003 E. 2.2.). Bei der als Bonus bezeichneten Vergütung
von CHF 20'000.00 handelt es sich folglich um einen Lohnbestandteil.
5.1
Die Berufungsklägerin stellt weiter
die Lohnfortzahlungspflicht in Frage. Sie wendet ein, gemäss klarer
Parteiabrede sei während Krankheit kein Bonus, sondern lediglich das volle
Gehalt während eines Monats zu bezahlen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür,
wenn der Krankheitsbeginn und mithin die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a
OR auf den 4. März 2017 festgelegt werde. Mit dem Entscheid der Vorinstanz
erbringe zuerst die Krankentaggeldversicherung Leistungen und bei
Leistungsverweigerung greife zusätzlich die gesetzliche
Lohnfortzahlungspflicht. So kassiere der Berufungsbeklagte doppelt, sowohl
Leistungen der Krankentaggeldversicherung wie auch Lohnfortzahlungen der
Berufungsklägerin.
5.2
Der Berufungsbeklagte hält dem
entgegen, die Berufungsklägerin habe es offensichtlich versäumt, die
Bonifikation bei der Krankentaggeldversicherung mitzuversichern. Versichert sei
lediglich der Lohn von CHF 130'000.00 und damit auch der 13. Monatslohn, nicht
aber die Bonifikation. Das Taggeld der Versicherung enthalte nur den Grundlohn,
nicht aber den Bonus, womit es gar nicht zu einer Doppelzahlung kommen könne.
5.3
Die Vorinstanz anerkannte unter Verweis
auf die Berner Skala eine Lohnfortzahlungspflicht von einem Monat. Da der
Berufungsbeklagte am 4. März 2017 erkrankt sei, müsse die Berufungsklägerin bis
am 4. April 2017 die Bonifikation als festen Lohnbestandteil pro rata temporis
bezahlen, was einem Betrag von CHF 1'973.15 entspreche.
5.4.1
Zur Lohnfortzahlung bei Krankheit
oder Unfall hält Ziffer 10.1 des allgemeinen Anstellungsreglements Folgendes
fest: «Wird der Angestellte ohne sein Verschulden wegen Krankheit oder Unfall
an der Arbeitsleistung verhindert, so wird das volle Gehalt während einem Monat
von der Firma ausgerichtet. Anschliessend treten anstelle der Gehaltszahlung
die Taggeldleistungen gemäss den Bestimmungen der Personal- bzw.
Krankentaggeldversicherung. Im Falle einer Leistungsverweigerung einer
Versicherungsinstitution richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR».
5.4.2
Die Krankentaggeldversicherung
richtete dem Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. März bis 31. März 2017
einen Betrag von CHF 9'938.00 (Arbeitsunfähigkeit 100 %) und für die Zeit vom
1.
April bis 4. Mai 2017 einen Betrag von CHF 8'719.00 (Arbeitsunfähigkeit 80
%) aus (kläg. Beilage 16). Mit Schreiben vom 6. November 2017 (kläg. Beilage
18) teilte die Krankentaggeldversicherung dem Berufungsbeklagten mit, dass
aufgrund der Unbestimmtheit des Endes des Arbeitsverhältnisses keine weiteren
Leistungen erbracht würden. Sollte das Ende per 31. Juli 2017 festgestellt
werden, ergebe sich eine neue Ausgangslage.
5.4.3
Die Krankentaggeldversicherung hat
nachweislich in der Zeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017 Leistungen erbracht.
Von einer Leistungsverweigerung kann in diesem Zeitraum nicht die Rede sein,
womit Ziffer 10.1 des allgemeinen Anstellungsreglements zur Anwendung kommt. Demnach
hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf das volle Gehalt während eines Monats.
Wie unter Ziffer 4.4 ausgeführt, ist die vertraglich vereinbarte Bonifikation
von CHF 20'000.00 als Lohnbestandteil zu qualifizieren und folglich auch in
vorliegendem Fall pro rata temporis geschuldet. Mit ihren Vorbringen verkennt
die Berufungsklägerin, dass ihre Lohnfortzahlung die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung ergänzt. Kommt eine Versicherung für die
Lohnfortzahlung auf und hat der Arbeitgeber vertragswidrig nicht den ganzen
Lohn versichert, muss er die Differenz nachzahlen (Streiff, a.a.O., Art. 324a/b
N 14).
5.5.1
Die Berufungsklägerin wendet zudem
ein, das Verhalten des Berufungsbeklagten, sein Fernbleiben von der Arbeit ohne
Arztzeugnisse einzureichen unter Verweigerung jeden Kontakts, sei eine
Arbeitsverweigerung und stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Damit sei
selbst bei zahlenmässig fixierten Gratifikationen eine Streichung zulässig. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz sei es sehr wohl bedeutend, dass der
Berufungsbeklagte bereits im Jahr 2016 schwere Pflichtverletzungen begangen
habe. Der Bonus entfalle damit bereits im Jahr 2016, wie auch im Jahr 2017. Dies
habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und den Sachverhalt damit offensichtlich
unrichtig festgestellt.
5.5.2
Die Ausführungen der
Berufungsklägerin sind zutreffend, sofern es sich um Kürzung oder Streichung
einer unechten oder echten Gratifikation handelt. Die in Frage stehende
Leistung ist jedoch ein fester Lohnbestandteil und damit gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Anwendungsbereich von Art. 322d OR ausgenommen
(vgl. Ziffer 4.4). Folglich ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen und
es kann offen bleiben, ob es sich denn überhaupt um eine schwere
Pflichtverletzung handelte oder nicht. Der anteilsmässige Lohnbestandteil von
CHF 20'000.00 ist sowohl für das Jahr 2016 wie auch für das Jahr 2017
geschuldet. Die von der Vorinstanz festgelegten geschuldeten Lohnzahlungen
blieben in ihrer Höhe unbestritten.
6.1
Die Berufungsklägerin beanstandet
schliesslich den Kostenentscheid der Vorinstanz, da dieser den Klagerückzug des
Berufungsbeklagten unberücksichtigt gelassen habe. Mit seiner Eingabe vom 4.
September 2019 habe er sein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses wie
auch die Lohnforderung 2017 plus Anteil 13. Monatslohn von CHF 4'116.45 zurückgezogen.
Das Zeugnis habe einen Streitwert in der Höhe eines Monatslohns. Wenn die
Vorinstanz annehme, die Bonifikation bilde einen festen Lohnbestandteil, würde der
Monatslohn CHF 12'500.00 betragen. Der Klagerückzug habe somit CHF 16'616.45
betragen und der Berufungsbeklagte sei insgesamt mit CHF 22'976.60 unterlegen.
6.2
Für die Frage, welche Partei
unterliegt und welche obsiegt, ist das im Laufe des Verfahrens durch Klageänderung
modifizierte Rechtsbegehren der Klage massgebend. Diesem ist das im Urteil
festgehaltene Verdikt gegenüberzustellen (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer
et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern
2012, Art. 106 N 3). Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als
unterliegend. Beschränkt der Kläger seine Klage (in qualitativer oder
quantitativer Hinsicht), erklärt er einen teilweisen Klagerückzug (Willisegger,
a.a.O., Art. 227 N 50).
6.3
Das Vorbringen der Berufungsklägerin
betreffend Rückzug des Antrags um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist begründet.
Mit dem Rückzug des Antrags ist der Berufungsbeklagte in diesem Punkt unterlegen.
In Anlehnung an die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 20. August 2018 ist
dem Arbeitszeugnis ein Streitwert von einem Monatslohn zuzumessen. Wird die
Bonifikation von CHF 20'000.00 als fester Lohnbestandteil angesehen, ist dem
Arbeitszeugnis gemäss Antrag der Berufungsklägerin und nach richterlichem
Ermessen der Streitwert von CHF 12'500.00 zuzumessen.
Hinsichtlich der Lohnforderung Februar
2017.
verkennt die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte bereits in
seiner Klage vom 13. November 2017 eine Forderung von CHF 2'500.00 geltend
macht, welche er mit Klageänderung vom 4. September 2018 auf CHF 10'000.00
erhöhte. Auch der Anteil des 13. Monatslohns von CHF 1'666.65 macht der
Berufungsbeklagte sowohl in seiner ursprünglichen Klage wie auch in der
Klageänderung geltend.
6.4
Der Berufungsbeklagte hält zuletzt
eine Forderung von CHF 27'437.95 aufrecht. Er ist somit im vorinstanzlichen
Verfahren um CHF 12'500.00 sowie um CHF 6’360.15 (CHF 27'437.95 – CHF
21'077.80) unterlegen (insgesamt CHF 18’860.15, ausmachend 47 %) und hat im
Umfang von CHF 21'077.80 obsiegt (53 %). Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils
ist folglich aufzuheben. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Parteikosten
wettzuschlagen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Berufung
überwiegend abzuweisen. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin
obsiegt im Berufungsverfahren gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so
geringem Umfang, dass sie dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in
der Höhe der eingereichten Honorarnote von CHF 3'879.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten Gösgen vom 29.
April 2019 aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
«Die Parteikosten werden
wettgeschlagen».
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Die A.___ AG hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'879.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Ruchat