Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.66

Forderung aus Arbeitsvertrag

28. November 2019Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ AG als Arbeitgeberin und B.___

als Arbeitnehmer unterzeichneten am 1. März 2016 einen Arbeitsvertrag. Gemäss

Vertrag war B.___ mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen Grundsalär

von brutto CHF 10'000.00 sowie einer Bonifikation von CHF 20'000.00 pro rata

temporis pro Kalenderjahr angestellt. Das Anstellungsverhältnis begann am 1.

März 2016.

1.2 Ab dem 3. Januar 2017 war B.___

mehrmals für bestimmte Zeiten arbeitsunfähig (3. – 7. Januar, 11. – 16. Januar,

30. Januar – 3. März 2017). Am 22. Februar 2017 kündigte die A.___ AG das

Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf den 31.

März 2017. Vom 4. März bis am 31. März 2017 bestand bei B.___ gemäss

Arztzeugnissen von Dr. C.___ wegen einer psychischen Erkrankung eine allgemeine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. April bis am 4. Mai bestand eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab dem 5. Mai 2017 bestand eine

arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

1.3 Nach einer gescheiterten

Schlichtungsverhandlung machte B.___ (nachfolgend: Kläger) mit Klage vom 13.

November 2017 gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte), soweit vorliegend

relevant, folgende Rechtsbegehren geltend:

1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis

am 31.07.2017 endet.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger den Betrag von brutto Fr. 9'949.75 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit

01.08.2017.

3. Die Beklagte sei unter Androhung einer

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein

Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen. […]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

1.4 Mit Klageantwort vom 29. Januar 2018

schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

1.5 Am 4. September 2018 reichte der

Kläger die folgenden geänderten Rechtsbegehren ein:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger den Betrag von brutto Fr. 27'437.95 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit

01.08.2017.

2. Das Begehren um Ausstellung eines

(neuen) Arbeitszeugnisses wird hiermit zurückgezogen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

1.6 Die Beklagte bestritt die Vorbringen

des Klägers mit Stellungnahme vom 27. September 2018.

1.7 Mit Eingabe vom 23. April 2019

formulierte der Kläger seine Anträge wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass das

Arbeitsverhältnis am 31.07.2017 endet.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger den Betrag von brutto Fr. 27'437.95 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit

01.08.2017.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

2.1 Am 24. April 2019 fand die Hauptverhandlung

mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Die Beklagte verlangte, es sei vom

Gericht ein Zwischenentscheid hinsichtlich der Eintretensfrage zu treffen. Die

Amtsgerichtspräsidentin entschied auf die Klage einzutreten. Die Parteien

bestätigten ihre Rechtsbegehren.

2.2 Die Vorderrichterin erliess am 29.

April 2019 folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das

Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2017 geendet hat.

2. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag

von brutto CHF 21'077.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. August 2017 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

4. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 5'224.90 zu bezahlen.

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Beklagte (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 16. September 2019

(Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons

Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin,

Richteramt Olten-Gösgen, vom 29. April 2019 sei aufzuheben.

2. Auf die Klage vom 13.11.2017, respektive

Klageänderung vom 4.9.2018 sei nicht einzutreten.

3. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

inkl. MWST.

3.2 Der Kläger (nachfolgend:

Berufungsbeklagter) schloss mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2019 auf vollumfängliche

Abweisung der Berufung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Vorab ist zu klären, ob die

Vorderrichterin zu Recht auf die Klage eingetreten ist beziehungsweise ob die

Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren die

Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 überschritten haben.

1.2

Die Vorderrichterin führte dazu aus,

dass sich der Streitwert alleine durch die Rechtsbegehren bestimme. Bei der

zweiten Eingabe des Klägers sei lediglich ein Rechnungsfehler behoben worden

und hinsichtlich des Arbeitszeugnisses sei sogar eine Klagebeschränkung

vorgenommen worden. Der Streitwert habe die Grenze von CHF 30'000.00 nie

überschritten, weshalb das Einzelgericht sachlich zuständig und auf die Klage

einzutreten sei.

1.3

In ihrer Berufung hält die

Berufungsklägerin daran fest, dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 4.

September 2018 lediglich einen Rechnungsfehler korrigiere, was der Eingabe auch

wörtlich zu entnehmen sei. Es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass es

sich nicht um eine Änderung des Klagefundamentes und somit nicht um eine

Klageänderung gemäss Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) handle. Sowohl in der Klage vom 13. November 2017 wie auch in der Eingabe

vom 4. September 2018 habe der Berufungsbeklagte den Bonus für das Jahr 2016

mit CHF 16'666.65 und jenen für das Jahr 2017 mit CHF 11'666.65 beziffert, zuerst

aber lediglich die Summe von CHF 5'833.30 eingeklagt. Bereits im Zeitpunkt der

Klageeinreichung sei die Zeugnisberichtigung und der Bonus eingeklagt gewesen,

insgesamt also CHF 42'449.75, womit das Amtsgericht in Dreierbesetzung

zuständig gewesen wäre. Als Rechtsfolge sei auf die Klage nicht einzutreten und

die Prozesskosten zu Lasten des Berufungsbeklagten zu verlegen.

1.4

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Vorinstanz sei sachlich zuständig gewesen und zu Recht auf die Klage

eingetreten. Bei der Berechnung der Forderung in der Klageschrift vom 13.

November 2017, konkret beim Anspruch für den Februar und März 2017, sei ein

Rechnungsfehler unterlaufen. Man sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass

die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin für die Periode vom 8. Februar bis am

28.

Februar 2017 keine Lohnfortzahlungspflicht mehr treffe. Aufgrund des

allgemeinen Anstellungsreglements, Ziffer 10.1., sei sie jedoch dazu

verpflichtet, dem Arbeitnehmer, welcher ohne sein Verschulden wegen Krankheit

oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sei, das volle Gehalt während

eines Monats auszurichten. Somit betrage der Lohnanspruch im Februar 2017 CHF 10'000.00.

Da in der Klageschrift auch der Bruttolohn im März 2017 von CHF 10'000.00 in

Abzug gebracht worden sei, müsse der entsprechend geschuldete Lohn (in casu das

Krankentaggeld in der Höhe von CHF 9'938.00) ebenso aufgeführt werden. Da der

Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurückgezogen worden sei, habe

der Streitwert zu keinem Zeitpunkt mehr als CHF 30'000.00 betragen.

1.5

Eine Klageänderung i.S.v. Art. 227

ZPO ist die Änderung des Streitgegenstandes während der Rechtshängigkeit vor

Gericht (Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14). Voraussetzung

einer Klageänderung ist ein Verbindungszusammenhang zwischen den Klagen.

Besteht ein solcher Zusammenhang, ist eine Klageänderung zulässig, solange sich

das Verfahren im Stadium der Einleitung oder der Prozessinstruktion befindet.

Ab Beginn der Hauptverhandlung untersteht sie den erschwerenden Voraussetzungen

des Novenrechts (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 3). Die Klageänderung ist

unzulässig, wenn sie die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach

der beantragten Änderung übersteigt.

Die anwendbare Verfahrensart ist vor

und nach der Klageänderung separat zu ermitteln, bei einer Klageerweiterung ist

aber auf den Gesamtwert abzustellen, wie er sich nach der Erhöhung des

Streitwertes ergibt (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 38).

Jede Änderung der bisherigen

Rechtsbegehren, mit welchen mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird,

bildet nach Begründung der Rechtshängigkeit eine Klageänderung. Hingegen liegt

keine Klageänderung vor, wenn lediglich offensichtliche Rechnungs- oder

Schreibfehler berichtigt werden (Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al.

[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern

2012, Art. 227 N 7 und 13).

1.6

Der Sachverhalt, aus dem sich die

geltend gemachten Forderungen ableiten, bildet die Kündigung im Zusammenhang

mit den durch die Krankheiten des Berufungsbeklagten ausgelösten Sperrfristen.

Selbst wenn sich die Parteien einig sind, dass es sich nicht um eine Änderung

des Klagefundaments handelt, so kann dennoch eine Klageänderung durch die

inhaltliche Änderung der Rechtsbegehren vorliegen (vgl. Kilias, a.a.O., Art.

227.

N 7). Der Einwand der Berufungsklägerin, es handle sich lediglich um einen

Rechnungsfehler, geht fehl. Auch wenn der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe

vom 4. September 2018 von einem Berechnungsfehler spricht, handelt es sich

vorliegend nicht bloss um einen offensichtlichen Rechnungsfehler. Anders als in

der ursprünglichen Klage vom 13. November 2017, in welcher der

Berufungsbeklagte seine Forderung auf die Anwendung von Art. 324a Abs. 1 des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) stützte, beruft er sich in der

Klageänderung auf Ziffer 10.1 des Anstellungsreglements. Ein offensichtlicher

Rechnungsfehler ist damit ausgeschlossen.

1.7

Fraglich bleibt somit, ob die

Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO, insbesondere hinsichtlich der

Verfahrensart, gegeben sind. Der Streitwert gemäss Art. 91 ZPO wird durch das

Rechtsbegehren bestimmt. Bei einer Geldforderung deckt sich der Streitwert mit

dem Rechtsbegehren. Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der

Klageeinreichung bei Gericht massgebend (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 91 N 3 und N 7). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 13.

November 2017 betrug der Streitwert weniger als CHF 30'000.00. Auch wenn der

Bonus bereits in der Klagebegründung mit CHF 16'666.65 bzw. CHF 11'666.65 beziffert

wurde, ist das Rechtsbegehren und die damit eingeklagte Forderung massgebend. Bei

der Bewertung des Streitwertes zum Zeitpunkt der Klageänderung ist wiederum auf

den Gesamtwert abzustellen. Die Berufungsklägerin führt richtigerweise aus,

dass eine Beschränkung der Klage (in casu der Rückzug auf Ausstellung eines

Arbeitszeugnisses) die Zuständigkeit nicht beeinflusst. Das ändert jedoch

nichts daran, dass der Streitwert zum Zeitpunkt der Klageänderung am 4.

September 2018 in seinem Gesamtwert die Streitwertgrenze des vereinfachten

Verfahrens nicht überschritt. Die Amtsgerichtspräsidentin ist folglich zu Recht

auf die Klage eingetreten.

2.1

Im Berufungsverfahren unbestritten

bleibt die Feststellung der Vorderrichterin, dass die am 22. Februar 2017

erfolgte Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht zur Unzeit ausgesprochen

wurde und somit ihre Rechtswirkung entfaltet hat. Die Berufungsklägerin

bestreitet jedoch das Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2017 und macht

eine Verletzung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),

Art. 322d, 324a und 336c OR sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

geltend. Bei der Beurteilung der Arztzeugnisse respektive der angeblichen

Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017 seien die substantiierten

Einwände der Berufungsklägerin nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Die

Bestätigung von Dr. C.___ vom 28. Mai 2018 sei aus mehreren Gründen nicht

glaubwürdig. Dr. C.___ sei der langjährige Psychiater des Berufungsbeklagten,

sein Bericht sei aus Gefälligkeit erstellt worden. Das Arztzeugnis sei auf den

4.

März 2017 rückdatiert worden und die Begründung stütze sich lediglich auf

Behauptungen des Patienten, was beides für die Unglaubwürdigkeit spreche. Im

Behandlungszeitpunkt habe der Berufungsbeklagte seit mehr als zwei Monaten

keine Arbeit mehr geleistet, weshalb von Konflikten am Arbeitsplatz keine Rede

sein könne. Nicht einmal der Berufungsbeklagte selber lege allfällige Konflikte

oder Arbeitsüberforderungen dar. Dem Bericht liessen sich denn auch keine

Hintergründe über die Erkrankung des Berufungsbeklagten entnehmen. Im Weiteren

sei es absurd, dass der Berufungsbeklagte bei der Berufungsklägerin vier Tage

lang zu 20 % arbeitsfähig und anschliessend arbeitsplatzbedingt zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen sein solle.

2.2

Der Berufungsbeklagte bestreitet die

Einwände der Berufungsklägerin. Diese lege in keiner Weise dar, inwiefern es

sich um ein Gefälligkeitszeugnis handeln solle. Die langjährige

Patientenbeziehung lasse im Gegenteil auf die Zuverlässigkeit der Beurteilung

schliessen. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische

Beurteilung die Schilderung des Patienten über seinen inneren Zustand

miteinbeziehe. Bei der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung handle es sich nicht um

ein rückdatiertes, sondern ein rückwirkendes Zeugnis und dies lediglich um zwei

Tage. Der Berufungsbeklagte habe pflichtgemäss umgehend am Montag, 6. März 2017,

seinen Arzt aufgesucht. Mit dem Vorbringen, er habe seit zwei Monaten keine

Arbeit mehr geleistet, verkenne die Berufungsklägerin, dass die

Arbeitsplatzkonflikte Auslöser der gesundheitlichen Problematik gewesen seien,

welche längerfristige Auswirkungen haben könnten. Inwiefern die bestehende

Arbeitsunfähigkeit absurd sein solle, bleibe schleierhaft.

2.3

Die Vorderrichterin hält in ihrem

Urteil fest, dass es keine Gründe gebe, an den Aussagen von Dr. C.___ zu

zweifeln. Er mache medizinische Ausführungen und klinische Diagnosen, welche

sich mit den Aussagen des Klägers an der Parteibefragung decken würden. Auch an

der Objektivität der medizinischen Auskunft würden keine Zweifel bestehen.

2.4

Die Beweislast für die

Arbeitsunfähigkeit liegt vorliegend beim Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). Ein

Arztzeugnis ist ein sogenannter Anscheinsbeweis, was bedeutet, dass vom

Ergebnis auf einen bestimmten Ablauf des Geschehens geschlossen wird, welcher

nach der Lebenserfahrung kraft des allgemein üblichen Verlaufs der Dinge

gegeben ist (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten,

AJP 2/2010, S. 169). Einem ärztlichen Zeugnis kommt unbestritten kein absoluter

Beweiswert zu. Der Richter darf (und muss) sich über den ärztlichen Befund

hinwegsetzen, wenn aus den Umständen zu schliessen ist, dass eine effektive

Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat (Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 324a/b N 12).

Für eine Beweiserschütterung genügt es jedoch nicht, dass die Arbeitgeberin

lediglich die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darstellt, sondern erst,

wenn ein Sachverhalt dargetan wird, aus welchem sich die ernsthafte Möglichkeit

eines anderen als des erfahrungsmässigen Geschehensablaufs ergibt. Die

Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen des

vollen Beweises (Müller, a.a.O., S. 169 f.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellen unter anderem wiederholte Abwesenheiten,

widersprüchliche Bescheinigungen oder Bescheinigungen, welche mehrere Monate

nach Auftreten der Symptome ausgestellt wurden, die Aussagekraft eines

ärztlichen Zeugnisses in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom

14.

April 2008 E. 3.4).

2.5.1

Die Berufungsklägerin bestreitet

die Glaubwürdigkeit des Berichtes von Dr. C.___ vom 28. Mai 2018 über die

angebliche Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017. Der Bericht

bezieht sich auf das Arztzeugnis vom 6. März 2017 für die Zeit vom 4. März bis

am 31. März 2017 und auf dasjenige vom 7. April 2017 für die Zeit vom 1. April

bis am 4. Mai 2017.

2.5.2

Das vorinstanzliche Urteil fasst

in Ziffer 3 die Einwände der Berufungsklägerin hinsichtlich der bestrittenen Arbeitsunfähigkeit

des Berufungsbeklagten zusammen. In Ziffer 6.3.2 kommt die Vorderrichterin zum

Schluss, dass keine Gründe vorliegen, an den Aussagen von Dr. C.___ und damit

an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten vom 4. März bis am 4. Mai 2017

zu zweifeln. Auch wenn die Vorderrichterin die Vorbringen der Berufungsklägerin

nicht einzeln ausführt und würdigt, ist aus dem Urteil zu schliessen, dass die

Amtsgerichtspräsidentin diese in ihrer Gesamtheit als nicht ausreichend

erachtete, um begründete Zweifel am fraglichen Bericht, den Arztzeugnissen und

damit an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten während der fraglichen

Zeitspanne hervorzurufen. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, auch wenn die

entsprechende Erwägung der Vorderrichterin in der Tat äusserst kurzgehalten ist.

Weder die langjährige Patientenbeziehung noch die Rückdatierung respektive

Rückwirkung des Arztzeugnisses um lediglich zwei Tage (vgl. Müller, a.a.O., S.

172) vermögen daran ernsthafte Zweifel zu begründen. Dass es zu gewissen

Konflikten am Arbeitsplatz gekommen ist, lässt sich den Akten ohne weiteres

entnehmen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 legt Dr. C.___ die psychische

Erkrankung des Berufungsbeklagten nachvollziehbar und glaubhaft anhand einer

klinischen Diagnose dar. Weitere Hintergründe der Erkrankung müssen zur

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt gegeben werden (vgl. Müller,

a.a.O., S. 171). Mit dem ergänzenden Bericht vom 28. Mai 2018 und durch den

Umstand, dass Dr. C.___ auch über die Vorgeschichte des Berufungsbeklagten

informiert war, wird auch der Einwand der Berufungsklägerin, Dr. C.___ stütze

sich lediglich auf nicht überprüfbare Behauptungen des Patienten, entkräftet.

2.5.3

Das Verhalten des

Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenversicherung – die Angabe der 100

% Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2017 – erscheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich.

Die Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, wonach ihm zum

Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 15. März 2017

lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. März 2017 attestiert worden sei, sind

nachvollziehbar und plausibel. Dieses Verhalten reicht unter Berücksichtigung

der damaligen Situation nicht aus, um die Beweiskraft der Arztzeugnisse zu erschüttern.

3.1

Die Berufungsklägerin macht weiter

geltend, die Vorinstanz habe die von ihr substantiiert vorgetragenen

widersprüchlichen Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten nicht in die

Beweiswürdigung einfliessen lassen. Wie erwähnt, sei das Verhalten des

Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenkasse widersprüchlich. Ebenso sei

die Klageschrift widersprüchlich, da der Berufungsbeklagte ausführe, er habe ab

dem 30. Januar 2017 an einer psychischen Erkrankung gelitten, was die

Vorinstanz zurecht als nicht erwiesen gewürdigt habe. Der Berufungsbeklagte

habe sich jeglicher Kontaktaufnahme sowie der Überprüfung durch die

Versicherung und den Vertrauensarzt entzogen und überdies trotz Aufforderung

die Arztzeugnisse erst mit Schreiben vom 26. Mai 2017 eingereicht. Diese

Vorbringen sowie die nachgewiesene Arbeitsverweigerung des Berufungsbeklagten habe

die Vorderrichterin nicht berücksichtigt, womit die Sachverhaltsfeststellung

unvollständig und willkürlich sei.

3.2.1

Der Berufungsbeklagte bestreitet

die verschiedenen Schilderungen der Berufungsklägerin. Er habe bereits im

Februar an einer Durchschlafstörung und einem Erschöpfungssyndrom gelitten. Auf

Empfehlung seines Hausarztes habe er sich anschliessend in psychotherapeutische

Behandlung begeben. Zu den weiteren Vorbringen führt der Berufungsbeklagte aus,

die Berufungsklägerin habe ihrerseits nie eine vertrauensärztliche Untersuchung

verlangt. Die Kontaktaufnahme per Telefon/Mail/SMS habe er zwar verweigert,

jedoch schliesse dies die Kommunikation per Brief nicht aus. Die Frage der

angeblich verspäteten Zustellung der Arztzeugnisse sei lediglich im

Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht relevant. Im Weiteren liege keine

Arbeitsverweigerung vor, da er aufgrund des verschleppten Infekts und

anschliessend wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig gewesen sei.

3.2.2

Bezüglich den Ausführungen der

Vorinstanz ist auf Ziffer 2.5.2 zu verweisen. Auch in Bezug auf das

widersprüchliche Verhalten des Berufungsbeklagten fehlt es an expliziten

Ausführungen. Aus der Gesamtwürdigung ist jedoch zu schliessen, dass die

Vorderrichterin das Verhalten des Berufungsbeklagten als nicht geeignet erachtet,

um den Beweiswert der Arztzeugnisse zu erschüttern.

3.2.3

Den von der Berufungsklägerin

geltend gemachten widersprüchlichen Ausführungen in der Klageschrift ist

insofern zuzustimmen, als dass die Vorderrichterin als Grund für die

Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten ab dem 30. Januar 2017 bis am 3. März

2017.

die Erkältung bzw. deren Nachwirkungen anerkannte. Inwiefern sich bereits

zu diesem Zeitpunkt Anzeichen einer psychischen Erkrankung zeigten, ist

vorliegend nicht zu eruieren. Die Klageschrift legt die Ansichten des

Berufungsbeklagten dar. Aus diesen Ausführungen lässt sich kein

widersprüchliches Verhalten begründen.

3.2.4

Es trifft grundsätzlich zu, dass

sich der Berufungsbeklagte einer vertrauensärztlichen Untersuchung der

Krankentaggeldversicherung entzogen hat. Hingegen lässt die Berufungsklägerin

ausser Acht, dass es sich dabei um eine einmalige Verfehlung handelte und der

Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gegenüber der

Krankentaggeldversicherung seine Mitwirkungsbereitschaft bei einem allfälligen

weiteren Aufgebot kundtat. Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Arztzeugnis

eingereicht werden muss, ist den Ausführungen des Berufungsbeklagten in seiner

Berufungsantwort zuzustimmen, wonach dies in casu nicht relevant sei (S. 18,

unter Verweis auf Müller, a.a.O., S. 174).

3.2.5

In Bezug auf die geltend gemachte

Arbeitsverweigerung des Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass sich die

Vorinstanz tatsächlich nicht explizit damit auseinandersetzte. Der Berufungsbeklagte

bestätigte anlässlich der Parteibefragung die Kontaktverweigerung mit der

Berufungsklägerin. Er habe sich auf Vorschlag von Dr. C.___ abgekapselt (Zeile

77.

f.). Inwiefern dies ein widersprüchliches Verhalten sein soll, respektive

geeignet sein soll, die Arztzeugnisse zu erschüttern, bleibt jedoch offen.

3.3

Wenngleich den Einwänden der

Berufungsklägerin in gewissen Teilen zuzustimmen ist und die entsprechenden

Erwägungen der Vorderrichterin sehr kurz gehalten sind, so vermögen die

Vorbringen der Berufungsklägerin den Beweiswert der Arztzeugnisse von Dr. C.___

vom 6. März 2017 und vom 7. April 2017 sowie seines Berichtes vom 28. Mai 2018 nicht

zu erschüttern. Dr. C.___ verfügt als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie

über das notwendige Fachwissen zur Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung.

3.4

Die Schlussfolgerungen der

Berufungsklägerin, am 4. März 2017 sei keine zweite Sperrfrist ausgelöst worden,

geht nach dem Gesagten fehl. Die Berufungsklägerin macht zudem geltend, selbst

wenn man von einer zweiten Sperrfrist ausgehen würde, sei diese nach

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit am 1. April 2017 (gemäss Angaben des

Berufungsbeklagten gegenüber der Arbeitslosenkasse) am 31. März 2017

abgelaufen, womit das Arbeitsverhältnis am 30. April 2017 geendet habe. Wie

bereits dargelegt (vgl. Ziffer 2.5.3) sind die Angaben des Berufungsbeklagten

gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht ausschlaggebend. Wie von der Vorinstanz

dargelegt, dauerte die Sperrfrist aufgrund der psychischen Erkrankung des

Berufungsbeklagten bis am 4. Mai 2017. Die vom 1. März bis am 4. Mai 2017 unterbrochene

Kündigungsfrist begann somit ab dem 5. Mai 2017 erneut zu laufen und endete

nach 28 Tagen am 1. Juni 2017, womit der Kündigungstermin gemäss Art. 336c Abs.

3.

OR auf den 30. Juni 2017 fällt.

4.1

Weiter bringt die Berufungsklägerin vor,

die Vorinstanz habe Ziffer 7 des Arbeitsvertrages nicht im arbeitsrechtlichen

Kontext gewürdigt und sei nicht auf die Vorbringen der Berufungsklägerin,

insbesondere die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, eingegangen. Der

vereinbarte Bonus sei als Sondervergütung mit Lohncharakter und nicht als

Lohnbestandteil zu qualifizieren. Die Parteien hätten arbeitsvertraglich

zwischen Gehalt und Bonus unterschieden. Selbst bei bestimmter Höhe bleibe der

Bonus eine Sondervergütung und bilde eine Unterart der Gratifikation.

4.2

Die Vorderrichterin hält fest, dass

der Bonus im Voraus festgesetzt und in der Höhe fest vereinbart worden sei.

Darüber hinaus seien sogar die Zahlungsmodalitäten festgelegt worden, womit es

sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen festen Lohnbestandteil

und nicht um eine Gratifikation handle. Der vereinbarte Betrag sei

bedingungslos geschuldet.

4.3

Die Parteien trafen in Ziffer 7 des

Arbeitsvertrages vom 1. März 2016 eine Vereinbarung über eine als Bonus

bezeichnete Vergütung (kläg. Beilage 1). Der Begriff des Bonus wird im

Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob

ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder als

Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 322

Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den verabredeten

Lohn zu entrichten. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten

Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine

Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es

verabredet ist (Gratifikation, Art. 322d Abs. 1 OR).

In der Literatur und Rechtsprechung wird

meist zwischen der echten Gratifikation, der unechten Gratifikation und der

Sondervergütung mit Lohncharakter unterschieden, wobei die Terminologie nicht

einheitlich ist (vgl. Streiff, a.a.O., Art. 332d N 2; Wolfgang Portmann/Roger

Rudolph in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 322d N 1

ff.). Bei einer Sondervergütung mit Lohncharakter sind sowohl der Grundsatz wie

auch die Höhe der Vergütung vertraglich bestimmt. Dem Arbeitgeber steht somit

kein Ermessensspielraum zu (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 16).

4.4

Gemäss Ziffer 7 des Arbeitsvertrages

zwischen den Parteien «steht [dem Berufungsbeklagten] eine Bonifikation von CHF

20'000.--- pro rata temporis pro Kalenderjahr zu», welche bis spätestens am 31.

März des Folgejahres ausbezahlt werden muss. Dem Arbeitsvertrag lässt sich

hingegen in keiner Weise entnehmen, inwiefern die Auszahlung der Bonifikation

von leistungsorientierten oder anderen Faktoren abhängig sein sollte. Im

Gegenteil findet sich im allgemeinen Anstellungsreglement eine explizite

Regelung, welche Gratifikationen für Mitarbeitende im Stundenlohn als

freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch definiert (kläg. Beilage 21, Ziffer

5.

). Eine entsprechende Regelung für die Bonifikation fehlt hingegen. Wie die

Berufungsklägerin richtigerweise ausführt, handelt es sich vorliegend um eine

Sondervergütung mit Lohncharakter. Die Berufungsklägerin verkennt jedoch, dass

das Bundesgericht solche Sondervergütungen vom Anwendungsbereich von Art. 322d

OR ausnimmt und sie als Gegensatz zur Gratifikation sieht. Ein im Voraus

festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein,

sondern stellt Lohn dar (BGE 138 III 313 E. 2; 129 III 276 E. 2).

Auch mit dem Vorbringen des fehlenden

Versicherungsschutzes vermag die Berufungsklägerin nicht durchzudringen. Aus

einer fehlenden Versicherung kann nicht auf eine blosse Gratifikation

geschlossen werden, da für das im überobligatorischen Bereich erzielte

Einkommen keine Versicherungspflicht besteht (Urteil des Bundesgerichts

4C.6/2003 vom 24. April 2003 E. 2.2.). Bei der als Bonus bezeichneten Vergütung

von CHF 20'000.00 handelt es sich folglich um einen Lohnbestandteil.

5.1

Die Berufungsklägerin stellt weiter

die Lohnfortzahlungspflicht in Frage. Sie wendet ein, gemäss klarer

Parteiabrede sei während Krankheit kein Bonus, sondern lediglich das volle

Gehalt während eines Monats zu bezahlen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür,

wenn der Krankheitsbeginn und mithin die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a

OR auf den 4. März 2017 festgelegt werde. Mit dem Entscheid der Vorinstanz

erbringe zuerst die Krankentaggeldversicherung Leistungen und bei

Leistungsverweigerung greife zusätzlich die gesetzliche

Lohnfortzahlungspflicht. So kassiere der Berufungsbeklagte doppelt, sowohl

Leistungen der Krankentaggeldversicherung wie auch Lohnfortzahlungen der

Berufungsklägerin.

5.2

Der Berufungsbeklagte hält dem

entgegen, die Berufungsklägerin habe es offensichtlich versäumt, die

Bonifikation bei der Krankentaggeldversicherung mitzuversichern. Versichert sei

lediglich der Lohn von CHF 130'000.00 und damit auch der 13. Monatslohn, nicht

aber die Bonifikation. Das Taggeld der Versicherung enthalte nur den Grundlohn,

nicht aber den Bonus, womit es gar nicht zu einer Doppelzahlung kommen könne.

5.3

Die Vorinstanz anerkannte unter Verweis

auf die Berner Skala eine Lohnfortzahlungspflicht von einem Monat. Da der

Berufungsbeklagte am 4. März 2017 erkrankt sei, müsse die Berufungsklägerin bis

am 4. April 2017 die Bonifikation als festen Lohnbestandteil pro rata temporis

bezahlen, was einem Betrag von CHF 1'973.15 entspreche.

5.4.1

Zur Lohnfortzahlung bei Krankheit

oder Unfall hält Ziffer 10.1 des allgemeinen Anstellungsreglements Folgendes

fest: «Wird der Angestellte ohne sein Verschulden wegen Krankheit oder Unfall

an der Arbeitsleistung verhindert, so wird das volle Gehalt während einem Monat

von der Firma ausgerichtet. Anschliessend treten anstelle der Gehaltszahlung

die Taggeldleistungen gemäss den Bestimmungen der Personal- bzw.

Krankentaggeldversicherung. Im Falle einer Leistungsverweigerung einer

Versicherungsinstitution richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR».

5.4.2

Die Krankentaggeldversicherung

richtete dem Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. März bis 31. März 2017

einen Betrag von CHF 9'938.00 (Arbeitsunfähigkeit 100 %) und für die Zeit vom

1.

April bis 4. Mai 2017 einen Betrag von CHF 8'719.00 (Arbeitsunfähigkeit 80

%) aus (kläg. Beilage 16). Mit Schreiben vom 6. November 2017 (kläg. Beilage

18) teilte die Krankentaggeldversicherung dem Berufungsbeklagten mit, dass

aufgrund der Unbestimmtheit des Endes des Arbeitsverhältnisses keine weiteren

Leistungen erbracht würden. Sollte das Ende per 31. Juli 2017 festgestellt

werden, ergebe sich eine neue Ausgangslage.

5.4.3

Die Krankentaggeldversicherung hat

nachweislich in der Zeit vom 4. März bis am 4. Mai 2017 Leistungen erbracht.

Von einer Leistungsverweigerung kann in diesem Zeitraum nicht die Rede sein,

womit Ziffer 10.1 des allgemeinen Anstellungsreglements zur Anwendung kommt. Demnach

hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf das volle Gehalt während eines Monats.

Wie unter Ziffer 4.4 ausgeführt, ist die vertraglich vereinbarte Bonifikation

von CHF 20'000.00 als Lohnbestandteil zu qualifizieren und folglich auch in

vorliegendem Fall pro rata temporis geschuldet. Mit ihren Vorbringen verkennt

die Berufungsklägerin, dass ihre Lohnfortzahlung die Leistungen der

Krankentaggeldversicherung ergänzt. Kommt eine Versicherung für die

Lohnfortzahlung auf und hat der Arbeitgeber vertragswidrig nicht den ganzen

Lohn versichert, muss er die Differenz nachzahlen (Streiff, a.a.O., Art. 324a/b

N 14).

5.5.1

Die Berufungsklägerin wendet zudem

ein, das Verhalten des Berufungsbeklagten, sein Fernbleiben von der Arbeit ohne

Arztzeugnisse einzureichen unter Verweigerung jeden Kontakts, sei eine

Arbeitsverweigerung und stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Damit sei

selbst bei zahlenmässig fixierten Gratifikationen eine Streichung zulässig. Entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz sei es sehr wohl bedeutend, dass der

Berufungsbeklagte bereits im Jahr 2016 schwere Pflichtverletzungen begangen

habe. Der Bonus entfalle damit bereits im Jahr 2016, wie auch im Jahr 2017. Dies

habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und den Sachverhalt damit offensichtlich

unrichtig festgestellt.

5.5.2

Die Ausführungen der

Berufungsklägerin sind zutreffend, sofern es sich um Kürzung oder Streichung

einer unechten oder echten Gratifikation handelt. Die in Frage stehende

Leistung ist jedoch ein fester Lohnbestandteil und damit gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Anwendungsbereich von Art. 322d OR ausgenommen

(vgl. Ziffer 4.4). Folglich ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen und

es kann offen bleiben, ob es sich denn überhaupt um eine schwere

Pflichtverletzung handelte oder nicht. Der anteilsmässige Lohnbestandteil von

CHF 20'000.00 ist sowohl für das Jahr 2016 wie auch für das Jahr 2017

geschuldet. Die von der Vorinstanz festgelegten geschuldeten Lohnzahlungen

blieben in ihrer Höhe unbestritten.

6.1

Die Berufungsklägerin beanstandet

schliesslich den Kostenentscheid der Vorinstanz, da dieser den Klagerückzug des

Berufungsbeklagten unberücksichtigt gelassen habe. Mit seiner Eingabe vom 4.

September 2019 habe er sein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses wie

auch die Lohnforderung 2017 plus Anteil 13. Monatslohn von CHF 4'116.45 zurückgezogen.

Das Zeugnis habe einen Streitwert in der Höhe eines Monatslohns. Wenn die

Vorinstanz annehme, die Bonifikation bilde einen festen Lohnbestandteil, würde der

Monatslohn CHF 12'500.00 betragen. Der Klagerückzug habe somit CHF 16'616.45

betragen und der Berufungsbeklagte sei insgesamt mit CHF 22'976.60 unterlegen.

6.2

Für die Frage, welche Partei

unterliegt und welche obsiegt, ist das im Laufe des Verfahrens durch Klageänderung

modifizierte Rechtsbegehren der Klage massgebend. Diesem ist das im Urteil

festgehaltene Verdikt gegenüberzustellen (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer

et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern

2012, Art. 106 N 3). Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als

unterliegend. Beschränkt der Kläger seine Klage (in qualitativer oder

quantitativer Hinsicht), erklärt er einen teilweisen Klagerückzug (Willisegger,

a.a.O., Art. 227 N 50).

6.3

Das Vorbringen der Berufungsklägerin

betreffend Rückzug des Antrags um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist begründet.

Mit dem Rückzug des Antrags ist der Berufungsbeklagte in diesem Punkt unterlegen.

In Anlehnung an die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 20. August 2018 ist

dem Arbeitszeugnis ein Streitwert von einem Monatslohn zuzumessen. Wird die

Bonifikation von CHF 20'000.00 als fester Lohnbestandteil angesehen, ist dem

Arbeitszeugnis gemäss Antrag der Berufungsklägerin und nach richterlichem

Ermessen der Streitwert von CHF 12'500.00 zuzumessen.

Hinsichtlich der Lohnforderung Februar

2017.

verkennt die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte bereits in

seiner Klage vom 13. November 2017 eine Forderung von CHF 2'500.00 geltend

macht, welche er mit Klageänderung vom 4. September 2018 auf CHF 10'000.00

erhöhte. Auch der Anteil des 13. Monatslohns von CHF 1'666.65 macht der

Berufungsbeklagte sowohl in seiner ursprünglichen Klage wie auch in der

Klageänderung geltend.

6.4

Der Berufungsbeklagte hält zuletzt

eine Forderung von CHF 27'437.95 aufrecht. Er ist somit im vorinstanzlichen

Verfahren um CHF 12'500.00 sowie um CHF 6’360.15 (CHF 27'437.95 – CHF

21'077.80) unterlegen (insgesamt CHF 18’860.15, ausmachend 47 %) und hat im

Umfang von CHF 21'077.80 obsiegt (53 %). Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils

ist folglich aufzuheben. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Parteikosten

wettzuschlagen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Berufung

überwiegend abzuweisen. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren

keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin

obsiegt im Berufungsverfahren gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so

geringem Umfang, dass sie dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in

der Höhe der eingereichten Honorarnote von CHF 3'879.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten Gösgen vom 29.

April 2019 aufgehoben.

2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

«Die Parteikosten werden

wettgeschlagen».

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die A.___ AG hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'879.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Ruchat