ZKBER.2019.70
Schuldneranweisung
31. Oktober 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Nr. 1 und 2 gesetzlich vertreten durch D.___,
3. Staat Solothurn,
Nr. 1 – 3 hier vertreten durch Oberamt
Region Solothurn,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. April 2019
stellten B.___ und C.___ sowie der Staat Solothurn (im Folgenden die
Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Begehren um Schuldneranweisung. Die Anträge lauteten wie
folgt:
1. Der jeweilige Arbeitgeber/die jeweilige
Arbeitslosenkasse, zur Zeit die Firma [...], sei richterlich anzuweisen, vom
Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners
monatlich CHF 1'372.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als laufenden
Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen der Gesuchsteller direkt dem
Oberamt Region Solothurn, [...], zu überwiesen, unter Hinweis auf die
Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2. Die unter Ziff. 1 aufgeführten
monatlichen Abzüge sind jährlich der Teuerung anzupassen gemäss den
Bestimmungen im Forderungstitel.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des
Gesuchsgegners.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Gesuchsantwort, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Schuldneranweisung nur für einen
Betrag von CHF 1'350.00 zu gewähren, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 29. August 2019 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die [...] an, dem
Gesuchsgegner ab sofort von seinem Lohn (inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den
das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden
Betrag, maximal CHF 1'372.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und
den Betrag dem Oberamt Region Solothurn zu überweisen (Ziffer 1). In Ziffer 2
wird der Abzug für indexgebunden erklärt und der Berechnungsmodus festgehalten.
Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, wobei sie
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorerst vom Staat Solothurn getragen
werden (Ziffer 6).
4. Gegen das begründete
Urteil reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 7. Oktober
2019 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
seien Ziffer 1. und Ziffer 6. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom
29. August 2019 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen.
3. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es
sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als Rechtsvertreter zu gewähren
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5. Die Gesuchsteller verzichteten auf
eine Berufungsantwort.
6. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat die Anweisung
auf den Lohnanteil beschränkt, welcher das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Berufungsklägers übersteigt. Bei der Berechnung des
Existenzminimums hat sie nicht auf die Berechnung der letzten Lohnpfändung des
Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2018 abgestellt, da sich die
Verhältnisse seither verändert hätten. In ihrer Berechnung hat sie zu den
Positionen, die vom Berufungskläger beanstandet werden, folgendes erwogen: Die
KVG-Prämien würden nach den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht bezahlt und
seien deshalb in der vorliegenden Berechnung nicht zu beachten. Für die
Auslagen für den Arbeitsweg habe der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht
oder Behauptungen aufgestellt, weshalb diesbezüglich keine Auslagen
berücksichtigt werden könnten. Für die auswärtige Verpflegung werde für die
50%-Anstellung ermessensweise ein Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt.
2.
Der Berufungskläger bringt dazu vor,
es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz von den korrekten Berechnungen
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Betreibungsamts [...] abgewichen
sei. Es sei ein erhöhter Nahrungsbedarf, auswärtige Verpflegung und Fahrten zum
Arbeitsplatz geltend gemacht worden. Verändert habe sich bloss, dass er statt
zu 100% nun lediglich noch zu 50% angestellt sei. Es könne nicht angehen, dass er
sämtliche Kosten erneut belegen müsse, seien diese doch bereits amtlich geprüft
und für korrekt befunden worden. Es sei auch gerichtsnotorisch, dass […] einen
erhöhten Nahrungsbedarf hätten und sich wegen verschiedener […] generell
auswärtig verpflegen müssten und zudem aufgrund der unregelmässigen
Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen seien, um die verschiedenen […] in
der Region oder auch ausserregional zu erreichen.
3.1
Auch wenn eine erst kürzlich
erfolgte Bedarfsberechnung einer Behörde vorliegt, ist ein Gericht im Rahmen
seines Entscheids nicht daran gebunden. Im Gegenteil hat das Gericht gestützt
auf die prozessualen Vorbringen der Parteien seine eigenen Feststellungen zu
treffen und gestützt darauf die Rechtsfolgen zu ziehen. Die Berechnung einer
anderen Behörde zeigt nur auf, welche Positionen in jenem Verfahren akzeptiert
worden sind. Einen Beweis, dass die entsprechenden Auslagen tatsächlich
anfallen und beglichen werden, erbringt sie allerdings nicht. Und wie bereits
gesagt: Den rechtlichen Entscheid muss der Zivilrichter selbst treffen. Schliesslich
zeigt der Berufungskläger auch nicht auf, wieso die Vorderrichterin die
Berechnung des Betreibungsamtes hätte übernehmen müssen und wieso sie keine
eigene Berechnung hätte vornehmen dürfen.
3.2
Die Berechnung des Existenzminimums
des Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2019, die der Berufungskläger in das
vorliegende Verfahren übernehmen möchte, ist die Beilage 13 der bei der
Vorinstanz eingereichten Urkunden. In den Eingaben an das Richteramt wird diese
nirgends erwähnt, genauso wie sich keine Ausführungen zu einem erhöhten
Nahrungsbedarf, auswärtiger Verpflegung und Arbeitswegkosten finden. Im Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Positionen zwar
aufgeführt. Für eine ausreichende Substantiierung genügt dies allerdings nicht.
Denn nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR, SR 220) gehen die Auslagen für
die Fahrt an auswärtige Arbeitsorte und diejenigen für die Verpflegung zu
Lasten des Arbeitgebers. Dementsprechend machen die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons
Solothurn bei den Verpflegungskosten auch den Vorbehalt, «soweit der
Arbeitgeber nicht dafür aufkommt». Dennoch hat die Vorderrichterin dem
Berufungskläger dafür ermessensweise einen Betrag von CHF 100.00 zugebilligt. Dass
dem Berufungskläger dafür weitere zusätzliche Auslagen anfallen, ist nicht
dargetan und belegt. Angesichts des Arbeitspensums von 50%, des zwingenden Auslagenersatzes
des Arbeitgebers für die auswärtige Verpflegung und dem von der Vorderrichterin
dafür eingesetzten Betrag von CHF 100.00 erscheint ein weiterer Zuschlag für
einen erhöhten Nahrungsbedarf keineswegs als zwingend. Schliesslich ist der
Notbedarf des Unterhaltspflichtigen bei einer Unterdeckung restriktiv zu
ermitteln (SOG 1995 Nr. 2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kinderalimente
geht. Die Berechnung der Vorderrichterin ist somit nicht zu beanstanden.
3.3
Der Berufungskläger rügt weiter,
dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des
Existenzminimums nicht berücksichtigt hat, weil er diese nicht bezahlt.
Entgegen seiner Darstellung ist es massgebend, ob die Prämien tatsächlich bezahlt
werden oder nicht. Etwas Anderes lässt sich dem von ihm angerufenen Entscheid
BGE 140 III 337 E. 4.2.3 nicht entnehmen. Hingegen besagt BGE 121 III 20
ausdrücklich, dass bei der Berechnung des Existenzminimums
nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt
werden können, gelte auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Die Krankenkassenprämien
sind denn auch in der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes [...],
auf welche der Berufungskläger bezüglich anderer Positionen abstützen will,
nicht enthalten. Hingegen sind dort die Unterhaltsbeiträge aufgeführt. Im
Verfahren der Schuldneranweisung hat der Berufungskläger nicht einmal
behauptet, er bezahle die Kinderalimente. Auch dies zeigt, dass auf die
Berechnung des Existenzminimums vom 18. Oktober 2018 nicht abgestellt werden
kann. Vielmehr ist die Existenzminimumsberechnung der Vorderrichterin korrekt.
4.
Der Berufungskläger setzt sich weiter
gegen die Indexierung der Unterhaltsbeiträge zur Wehr. Die Vorinstanz führte
dazu aus, das geringere Einkommen des Gesuchsgegners basiere nicht auf der
Indexierung, sondern auf einem Einkommen aufgrund einer tatsächlichen – und
nicht bloss hypothetischen – Anstellung. Dagegen wendet der Berufungskläger
ein, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass eine Indexierung nur dann
ausgeschlossen sei, wenn eine Verschlechterung des Einkommens auf der
Indexierung basieren würde. Es obliege ihm gemäss Ziffer 3.6 der genehmigten
Scheidungskonvention lediglich der Nachweis, dass sich sein Einkommen nicht in
einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht habe. Der Einwand des
Berufungsklägers trifft zu. Die Bedingung, die der Indexklausel im
Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. September 2016 beigefügt
ist, lautet wie folgt: «Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich
nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die
Anpassung lediglich im Umfang der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für
eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige». Es ist unbestritten,
dass sich das Einkommen des Berufungsklägers nicht erhöht hat. Selbst die
Vorderrichterin ging von einem geringeren Einkommen aus. Eine Anpassung bzw.
Erhöhung der Unterhaltsbeiträge hat nur zu erfolgen, wenn sich das Einkommen
des Pflichtigen erhöht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Betrag, der
maximal vom Lohn des Berufungsklägers abzuziehen ist, entspricht den
ursprünglich im Scheidungsurteil vom 15. September 2016 festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen von zusammen CHF 1'350.00. Die Indexierung kommt wegen ihrer
Abhängigkeit von einer entsprechenden Lohnerhöhung des Pflichtigen nicht zum
Tragen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, welche die monatlichen Lohnabzüge
an den Index bindet, ist daher aufzuheben.
5.1
Bei dieser Sachlage ist die Berufung
teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind
aufzuheben. Der Betrag, welcher maximal vom Lohn des Berufungsklägers abgezogen
werden kann und an das Oberamt zu überweisen ist, ist von CHF 1'372.00 auf CHF
1'350.00 herabzusetzen. Wie diese Zahlen zeigen, hat der Berufungskläger nur in
einem äusserst geringfügigen Umfang obsiegt, so dass sich eine Aufteilung der
Kosten beider Instanzen nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid nach Ziffer 6
des vorinstanzlichen Urteils kann daher bestehen bleiben. Der Berufungskläger
hat demnach auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, unter
Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs.
5.2
Die Gesuchsteller haben im
Berufungsverfahren keinen Entschädigungsantrag gestellt. Nach dem Ausgang des
Verfahrens ist dem Berufungskläger ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Parteikosten sind daher wettzuschlagen. Die Honorarnote des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers ist um die beiden ersten
Positionen von zusammen 1,25 Stunden zu kürzen. Diese Tätigkeiten gehören zu
den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss § 158 Abs. 2 des
Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) beträgt die Vergütung für Fotokopien 50 Rappen
pro Stück. Nicht nachvollziehbar ist auch die Zahl der in Rechnung gestellten
Kopien. Für die Kopierauslagen erscheint ein Betrag von CHF 40.00 angemessen. Die
Entschädigung von Advokat Thomas Käslin wird auf CHF 626.40 festgesetzt (2,95 x
180.
+ 50.60 Auslagen + Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs.
Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag der
Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 222.40.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 lautet neu wie
folgt:
Die [...], wird gestützt
auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Lohn
(inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den das betreibungsrechtliche
Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'350.00,
zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den Betrag dem Oberamt Region
Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer
doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
3. A.___ wird für das Berufungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___,
Advokat Thomas Käslin, wird auf CHF 626.40 festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
222.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller