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Entscheid

ZKBER.2019.70

Schuldneranweisung

31. Oktober 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. April 2019

stellten B.___ und C.___ sowie der Staat Solothurn (im Folgenden die

Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein Begehren um Schuldneranweisung. Die Anträge lauteten wie

folgt:

1. Der jeweilige Arbeitgeber/die jeweilige

Arbeitslosenkasse, zur Zeit die Firma [...], sei richterlich anzuweisen, vom

Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners

monatlich CHF 1'372.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als laufenden

Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen der Gesuchsteller direkt dem

Oberamt Region Solothurn, [...], zu überwiesen, unter Hinweis auf die

Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die unter Ziff. 1 aufgeführten

monatlichen Abzüge sind jährlich der Teuerung anzupassen gemäss den

Bestimmungen im Forderungstitel.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des

Gesuchsgegners.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Gesuchsantwort, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Schuldneranweisung nur für einen

Betrag von CHF 1'350.00 zu gewähren, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 29. August 2019 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die [...] an, dem

Gesuchsgegner ab sofort von seinem Lohn (inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den

das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden

Betrag, maximal CHF 1'372.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und

den Betrag dem Oberamt Region Solothurn zu überweisen (Ziffer 1). In Ziffer 2

wird der Abzug für indexgebunden erklärt und der Berechnungsmodus festgehalten.

Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, wobei sie

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorerst vom Staat Solothurn getragen

werden (Ziffer 6).

4. Gegen das begründete

Urteil reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 7. Oktober

2019 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein

und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

seien Ziffer 1. und Ziffer 6. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom

29. August 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen.

3. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es

sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten

als Rechtsvertreter zu gewähren

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

5. Die Gesuchsteller verzichteten auf

eine Berufungsantwort.

6. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat die Anweisung

auf den Lohnanteil beschränkt, welcher das betreibungsrechtliche

Existenzminimum des Berufungsklägers übersteigt. Bei der Berechnung des

Existenzminimums hat sie nicht auf die Berechnung der letzten Lohnpfändung des

Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2018 abgestellt, da sich die

Verhältnisse seither verändert hätten. In ihrer Berechnung hat sie zu den

Positionen, die vom Berufungskläger beanstandet werden, folgendes erwogen: Die

KVG-Prämien würden nach den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht bezahlt und

seien deshalb in der vorliegenden Berechnung nicht zu beachten. Für die

Auslagen für den Arbeitsweg habe der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht

oder Behauptungen aufgestellt, weshalb diesbezüglich keine Auslagen

berücksichtigt werden könnten. Für die auswärtige Verpflegung werde für die

50%-Anstellung ermessensweise ein Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt.

2.

Der Berufungskläger bringt dazu vor,

es sei nicht einzusehen, weshalb die Vor­instanz von den korrekten Berechnungen

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Betreibungsamts [...] abgewichen

sei. Es sei ein erhöhter Nahrungsbedarf, auswärtige Verpflegung und Fahrten zum

Arbeitsplatz geltend gemacht worden. Verändert habe sich bloss, dass er statt

zu 100% nun lediglich noch zu 50% angestellt sei. Es könne nicht angehen, dass er

sämtliche Kosten erneut belegen müsse, seien diese doch bereits amtlich geprüft

und für korrekt befunden worden. Es sei auch gerichtsnotorisch, dass […] einen

erhöhten Nahrungsbedarf hätten und sich wegen verschiedener […] generell

auswärtig verpflegen müssten und zudem aufgrund der unregelmässigen

Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen seien, um die verschiedenen […] in

der Region oder auch ausserregional zu erreichen.

3.1

Auch wenn eine erst kürzlich

erfolgte Bedarfsberechnung einer Behörde vorliegt, ist ein Gericht im Rahmen

seines Entscheids nicht daran gebunden. Im Gegenteil hat das Gericht gestützt

auf die prozessualen Vorbringen der Parteien seine eigenen Feststellungen zu

treffen und gestützt darauf die Rechtsfolgen zu ziehen. Die Berechnung einer

anderen Behörde zeigt nur auf, welche Positionen in jenem Verfahren akzeptiert

worden sind. Einen Beweis, dass die entsprechenden Auslagen tatsächlich

anfallen und beglichen werden, erbringt sie allerdings nicht. Und wie bereits

gesagt: Den rechtlichen Entscheid muss der Zivilrichter selbst treffen. Schliesslich

zeigt der Berufungskläger auch nicht auf, wieso die Vorderrichterin die

Berechnung des Betreibungsamtes hätte übernehmen müssen und wieso sie keine

eigene Berechnung hätte vornehmen dürfen.

3.2

Die Berechnung des Existenzminimums

des Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2019, die der Berufungskläger in das

vorliegende Verfahren übernehmen möchte, ist die Beilage 13 der bei der

Vorinstanz eingereichten Urkunden. In den Eingaben an das Richteramt wird diese

nirgends erwähnt, genauso wie sich keine Ausführungen zu einem erhöhten

Nahrungsbedarf, auswärtiger Verpflegung und Arbeitswegkosten finden. Im Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Positionen zwar

aufgeführt. Für eine ausreichende Substantiierung genügt dies allerdings nicht.

Denn nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR, SR 220) gehen die Auslagen für

die Fahrt an auswärtige Arbeitsorte und diejenigen für die Verpflegung zu

Lasten des Arbeitgebers. Dementsprechend machen die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons

Solothurn bei den Verpflegungskosten auch den Vorbehalt, «soweit der

Arbeitgeber nicht dafür aufkommt». Dennoch hat die Vorderrichterin dem

Berufungskläger dafür ermessensweise einen Betrag von CHF 100.00 zugebilligt. Dass

dem Berufungskläger dafür weitere zusätzliche Auslagen anfallen, ist nicht

dargetan und belegt. Angesichts des Arbeitspensums von 50%, des zwingenden Auslagenersatzes

des Arbeitgebers für die auswärtige Verpflegung und dem von der Vorderrichterin

dafür eingesetzten Betrag von CHF 100.00 erscheint ein weiterer Zuschlag für

einen erhöhten Nahrungsbedarf keineswegs als zwingend. Schliesslich ist der

Notbedarf des Unterhaltspflichtigen bei einer Unterdeckung restriktiv zu

ermitteln (SOG 1995 Nr. 2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kinderalimente

geht. Die Berechnung der Vorderrichterin ist somit nicht zu beanstanden.

3.3

Der Berufungskläger rügt weiter,

dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des

Existenzminimums nicht berücksichtigt hat, weil er diese nicht bezahlt.

Entgegen seiner Darstellung ist es massgebend, ob die Prämien tatsächlich bezahlt

werden oder nicht. Etwas Anderes lässt sich dem von ihm angerufenen Entscheid

BGE 140 III 337 E. 4.2.3 nicht entnehmen. Hingegen besagt BGE 121 III 20

ausdrücklich, dass bei der Berechnung des Existenzminimums

nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt

werden können, gelte auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Die Krankenkassenprämien

sind denn auch in der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes [...],

auf welche der Berufungskläger bezüglich anderer Positionen abstützen will,

nicht enthalten. Hingegen sind dort die Unterhaltsbeiträge aufgeführt. Im

Verfahren der Schuldneranweisung hat der Berufungskläger nicht einmal

behauptet, er bezahle die Kinderalimente. Auch dies zeigt, dass auf die

Berechnung des Existenzminimums vom 18. Oktober 2018 nicht abgestellt werden

kann. Vielmehr ist die Existenzminimumsberechnung der Vorderrichterin korrekt.

4.

Der Berufungskläger setzt sich weiter

gegen die Indexierung der Unterhaltsbeiträge zur Wehr. Die Vorinstanz führte

dazu aus, das geringere Einkommen des Gesuchsgegners basiere nicht auf der

Indexierung, sondern auf einem Einkommen aufgrund einer tatsächlichen – und

nicht bloss hypothetischen – Anstellung. Dagegen wendet der Berufungskläger

ein, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass eine Indexierung nur dann

ausgeschlossen sei, wenn eine Verschlechterung des Einkommens auf der

Indexierung basieren würde. Es obliege ihm gemäss Ziffer 3.6 der genehmigten

Scheidungskonvention lediglich der Nachweis, dass sich sein Einkommen nicht in

einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht habe. Der Einwand des

Berufungsklägers trifft zu. Die Bedingung, die der Indexklausel im

Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. September 2016 beigefügt

ist, lautet wie folgt: «Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich

nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die

Anpassung lediglich im Umfang der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für

eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige». Es ist unbestritten,

dass sich das Einkommen des Berufungsklägers nicht erhöht hat. Selbst die

Vorderrichterin ging von einem geringeren Einkommen aus. Eine Anpassung bzw.

Erhöhung der Unterhaltsbeiträge hat nur zu erfolgen, wenn sich das Einkommen

des Pflichtigen erhöht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Betrag, der

maximal vom Lohn des Berufungsklägers abzuziehen ist, entspricht den

ursprünglich im Scheidungsurteil vom 15. September 2016 festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen von zusammen CHF 1'350.00. Die Indexierung kommt wegen ihrer

Abhängigkeit von einer entsprechenden Lohnerhöhung des Pflichtigen nicht zum

Tragen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, welche die monatlichen Lohnabzüge

an den Index bindet, ist daher aufzuheben.

5.1

Bei dieser Sachlage ist die Berufung

teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind

aufzuheben. Der Betrag, welcher maximal vom Lohn des Berufungsklägers abgezogen

werden kann und an das Oberamt zu überweisen ist, ist von CHF 1'372.00 auf CHF

1'350.00 herabzusetzen. Wie diese Zahlen zeigen, hat der Berufungskläger nur in

einem äusserst geringfügigen Umfang obsiegt, so dass sich eine Aufteilung der

Kosten beider Instanzen nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid nach Ziffer 6

des vorinstanzlichen Urteils kann daher bestehen bleiben. Der Berufungskläger

hat demnach auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, unter

Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs.

5.2

Die Gesuchsteller haben im

Berufungsverfahren keinen Entschädigungsantrag gestellt. Nach dem Ausgang des

Verfahrens ist dem Berufungskläger ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Parteikosten sind daher wettzuschlagen. Die Honorarnote des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers ist um die beiden ersten

Positionen von zusammen 1,25 Stunden zu kürzen. Diese Tätigkeiten gehören zu

den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss § 158 Abs. 2 des

Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) beträgt die Vergütung für Fotokopien 50 Rappen

pro Stück. Nicht nachvollziehbar ist auch die Zahl der in Rechnung gestellten

Kopien. Für die Kopierauslagen erscheint ein Betrag von CHF 40.00 angemessen. Die

Entschädigung von Advokat Thomas Käslin wird auf CHF 626.40 festgesetzt (2,95 x

180.

+ 50.60 Auslagen + Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs.

Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag der

Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 222.40.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 werden aufgehoben.

2. Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 lautet neu wie

folgt:

Die [...], wird gestützt

auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Lohn

(inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den das betreibungsrechtliche

Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'350.00,

zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den Betrag dem Oberamt Region

Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer

doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

3. A.___ wird für das Berufungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___,

Advokat Thomas Käslin, wird auf CHF 626.40 festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

222.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller