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Entscheid

ZKBER.2019.71

Forderung

21. April 2020Deutsch76 min

die Gesamtmenge dieser eingesammelten Abfallstoffe an A.___ AG anzuliefern. A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG vertreten durch Rechtsanwalt Stephan

Glättli,

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dany Meier,

Berufungsbeklagter und

Anschlussberufungskläger

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ ist Inhaber der

Einzelunternehmung C.___. Die Unternehmung bezweckt den Handel mit alternativen

Ersatzbrennstoffen. Die A.___ AG hat gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister

folgenden Zweck: «Sammlung, Triage, Logistik, Verwertung (Recycling),

Entsorgung von und Handel mit Sonder- und Problemabfällen sowie Wertstoffen von

Industrie, Gewerbe und öffentlichen Institutionen. Komplettiert werden diese

Dienstleistungen mit Beratung, Schulungen, Leergebindeservice sowie Entwicklung

von kundenspezifischen Lösungen».

1.2 Die C.___ und die A.___ AG vereinbarten

in einem mit «Anliefervertrag/Abnahmegarantie» betitelten Vertrag am 4. April

2012 Folgendes:

«C.___ liefert A.___ AG

Ersatzbrennstoffe aus der Pulverlackindustrie der ganzen Schweiz, Deutschland

und Italien zur thermischen Verwertung an:

Dieser Anliefervertrag

beinhaltet die beiden Codes:

VEVA-Code/Bezeichnung: 08

02 01 S Abfälle von Beschichtungspulver

08

01 12 S Farb- und Lackabfälle

Die Lieferqualität muss

den Anforderungen gemäss den Betriebsrichtlinien der A.___ AG und den aktuellen

Vorschriften BUWAL-Richtlinie für Ersatzbrennstoffe für Zementwerke

entsprechen.

C.___ verpflichtet sich,

die Gesamtmenge dieser eingesammelten Abfallstoffe an A.___ AG anzuliefern. A.___

AG garantiert die Abnahme dieser Brennstoffe, ausser bei Stillständen und

Revisionen der D.___ SA.

Die Konditionen werden

jeweils für ein Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das Folgejahr

offeriert.

Der vorliegende Vertrag

beginnt mit der Unterzeichnung vom 1. Januar 2012 und wird fest bis 31.

Dezember 2012 abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr,

sofern er nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres

gekündigt wird.

Beiden Partnern wird ein

ausserordentliches Kündigungsrecht gewährt. Als Gründe gelten z.B. Wegfall von

erteilten Genehmigungen und Bewilligungen oder die Wirtschaftlichkeit der

Verwertung ist nicht mehr gegeben.

Gerichtsstand ist der

Standort des Beklagten».

Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung beauftragte

C.___ die E.___ AG mit folgenden Arbeiten: «Die Firma E.___ AG holt bei den

Kunden der Firma C.___ die Rückstände von der Pulverlackindustrie (Big-Bags/Kartonschachtel)

aus der ganzen Schweiz und dem grenznahen Ausland in das Zwischenlager nach [...].

Im Zwischenlager auf dem Areal der E.___ AG werden die Pulverlackrückstände

gemäss der Bewilligung und Vorgaben vom AFU Kt. [...] in Silofahrzeuge

umgeschlagen und dem für diese Materialien zugelassenen Zementwerk D.___ SA in [...]

zur thermischen Verwertung zugeführt. Dieser Exclusiv-Dienstleistungsvertrag

gilt für die Codes: VEVA-Code/Bezeichnung: 08 02 01 S Abfälle von

Beschichtungspulver, 08 01 12 S Farb- und Lackabfälle. Gültigkeit der

Annahmebewilligung 1. Juli 2012 – 30. Juni 2017 (5 Jahre)».

1.3 C.___ fakturierte ihren Kunden

Preise von CHF 230.00 bis CHF 300.00 pro Tonne abgeholten Abfallstoff.

Zusätzlich erhielt C.___ von der F.___ AG, deren damaliger

Verwaltungsratspräsident G.___ die Zusammenarbeit zwischen C.___ und A.___ AG

vermittelt hatte, eine Vergütung von CHF 25.00 pro Tonne. Der E.___ AG hatte C.___

gestützt auf den Exklusiv-Dienstleistungsvertrag für das «Abholen in der

Schweiz und Silieren von Big-Bags in Silo von E.___ AG incl. Transport nach D.___

SA [...]» pro Tonne CHF 150.00 für Transporte in Big-Bags und CHF 200.00 für

Transporte in Karton zu bezahlen. Gestützt auf diese Zusammenarbeit wurden in

der Folge rund 450 Tonnen Ersatzbrennstoffe bei der D.___ SA thermisch

verwertet. Ab September 2013 konnten aufgrund eines Siloumbaus keine

Lieferungen an die D.___ SA mehr erfolgen. Die Bemühungen der C.___ und A.___

AG, für die Abnahme ein anderes Zementwerk zu finden, scheiterten.

2.1 Am 17. Juni 2016 reichte B.___ nach

durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen die A.___ AG beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Forderungsklage ein. Die A.___ AG erhob im Rahmen der

Klageantwort eine Widerklage. An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht

beantragte B.___ (nachfolgend: Kläger), die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) zu

verpflichten, ihm den Betrag von CHF 176'570.80, zuzüglich Zins, zu bezahlen.

Dieser Betrag beinhaltet einerseits einen Betrag von CHF 40'000.00, den der

Kläger der E.___ AG aufgrund eines von dieser beim Handelsgericht des Kantons [...]

gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahrens bezahlen musste sowie ihm in diesem

Zusammenhang entstandene Anwaltskosten von CHF 21'786.45 und Gerichtskosten von

CHF 900.00. Weiter umfasst die Klage Kosten in der Höhe von CHF 21'061.70 für

die Entsorgung von 183 Big-Bags mit Abfallstoffen, welche er bei der E.___ AG habe

zwischenlagern müssen, Kosten von CHF 5'925.95 für die Entsorgung eines Silos,

in welchem die Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert worden seien und

von ihm für die Beklagte bezahlte Rechnungen der E.___ AG in der Höhe von CHF

7'771.70 für den zusätzlichen Lager- und Logistikaufwand. Als im Zeitraum von

Oktober 2013 bis Ende 2014 entgangenen Gewinn machte er einen Betrag von CHF

79'125.00 geltend.

2.2 Die Beklagte stellte den Antrag, die

Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, ihr widerklageweise einen

Betrag von CHF 31'059.35, zuzüglich Zins, zu bezahlen. Sie stützte sich dabei

auf eine Rechnung vom 9. Januar 2014. Der Kläger habe sie beauftragt, bei dessen

Kunden weitere Farb- und Lackabfälle abzuholen, da die E.___ AG keine

Transportaufträge mehr habe ausführen wollen. Sie habe dem Kläger diese

Transportaufträge ausserhalb des Vertrages vom 4. April 2012 gegen Bezahlung

angeboten. Der Kläger beantragte die Abweisung dieser Widerklage.

2.3 Das Amtsgericht fällte am 15. Januar

2019 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird im Umfang von

CHF 173'937.50 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016

gutgeheissen.

2. Die Widerklage wird im Umfang von

CHF 20'259.60 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2014

gutgeheissen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 27'000.00

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten in der Höhe von

insgesamt CHF 12'000.00 (inkl. CHF 500.00 aus dem

Schlichtungsverfahren OGZSV.2016.12) werden zu 1/10,

ausmachend CHF 1'200.00, dem Kläger und zu 9/10,

ausmachend CHF 10'800.00, der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Die

gesamten Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von

CHF 2'800.00 zurückzuerstatten.

Das Amtsgericht eröffnete das Urteil

zunächst bloss im Dispositiv. Auf Begehren der Beklagten stellte es den

Parteien am 9. September 2019 die Entscheidbegründung zu. Mit Ausnahme des

entgangenen Gewinns, den es bloss im Umfang von CHF 76'491.70 als ausgewiesen

erachtete, sprach es dem Kläger die eingeklagten Beträge vollumfänglich zu.

3. Die Beklagte (nachfolgend auch als

Berufungsklägerin bezeichnet) erhob am 9. Oktober 2019 Berufung. Sie stellt die

Anträge, das Urteil vom 15. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage

vollumfänglich abzuweisen und die Widerklage im Betrag von CHF 31'059.35,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2014 gutzuheissen. Der Kläger

(nachfolgend auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt in seiner

Berufungsantwort, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig erhob er

Anschlussberufung mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom

15. Januar 2019 aufzuheben und die Widerklage der Berufungsklägerin

vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils

insofern anzupassen, als dass die Widerklage lediglich im Umfang von CHF

10'779.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 14. April 2014, gutzuheissen sei. Weiter

beantragt er, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils aufzuheben und die

Berufungsklägerin zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von CHF

30'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zusätzlich verlangt er,

Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF

12'000.00 vollumfänglich der Berufungsklägerin zur Bezahlung zu auferlegen,

wobei diese Gerichtskosten mit den von den Parteien geleisteten

Kostenvorschüssen zu verrechnen seien und die Berufungsklägerin dementsprechend

zu verpflichten sei, ihm den von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF

8'000.00 zurückzuerstatten. Die Beklagte stellt in der

Anschlussberufungsantwort vom 10. Januar 2020 den Antrag, die Anschlussberufung

vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist zur Beurteilung weder die Einvernahme

der von der Berufungsbeklagten beantragten Zeugen, die zum Teil bereits bei der

Vorinstanz befragt wurden, noch eine erneute Parteibefragung nötig. Die

entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Gestützt auf Art. 316

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann deshalb ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1.1

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat die

Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Sie hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich eine Berufungsklägerin in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die

Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und

die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Mit

diesen hat sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt

nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

1.1.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des

Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

1.2

Die Berufung enthält unter dem

Titel «Sachverhalt» auf den Seiten 6 – 31 Ausführungen, die sich in keiner

Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, sondern weitgehend den

Inhalt der Klageantwort und der Duplik wiederholen. Die Berufungsklägerin

genügt insofern ihrer Begründungspflicht nicht. Weiter bringt sie verschiedentlich

- insbesondere auch mit der Behauptung, die Qualität der vom Kläger

eingesammelten Abfallstoffe sei für den Annahmestopp verantwortlich gewesen -

neue Tatsachenbehauptungen vor, die sie bereits bei der Vor-instanz hätte

vorbringen können. Solche Tatsachenbehauptungen sind unzulässig und deshalb nicht

zu beachten. Im Übrigen geben die Rechtsmittelvoraussetzungen zu keinen

Bemerkungen Anlass.

2.1

Das Amtsgericht führte eine

Parteibefragung durch. Für den Kläger befragte es dessen Vater H.___, für die

Beklagte deren Geschäftsführer I.___. Als Zeugen einvernommen wurden der

Geschäftsführer der F.___ AG, G.___, und J.___, der als Leiter der Koordination

und Beratung bei der Beklagten tätig ist. Das Gericht erwog, aus den Aussagen

der beteiligten Parteien lasse sich zunächst schlussfolgern, zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses habe Einigkeit darüber bestanden, dass bei Eintritt der in

der Vertragsklausel aufgenommenen Fälle betreffend einer Revision oder einem

Stillstand bei der D.___ SA keine Abnahme der Abfälle hätte erfolgen können.

Demgegenüber sei unbestritten, dass die D.___ SA infolge des Siloumbaus

definitiv keine Farb- und Lackpulverrückstände mehr habe verwerten können. Eine

Wiederaufnahme des Verwertungsprozesses sei damit ausgeschlossen gewesen.

Während der Kläger argumentiere, dass eine gänzliche Einstellung des Betriebs

die Beklagte dazu verpflichtet hätte, eine alternative Lösung anzubieten, sei

nach Meinung der Beklagten vertraglich festgelegt worden, dass die D.___ SA als

einzige Annahmestelle der angelieferten Abfallstoffe gegolten habe. Aus diesem

Grund habe der Wegfall der technischen Möglichkeiten bei eben diesem Zementwerk

ohne Weiteres zur Vertragsauflösung geführt.

Dem E-Mail-Verkehr der in die

Lieferungen involvierten Personen könne zwar entnommen werden, dass die D.___

SA die Beklagte im August 2013 über den Annahmestopp informiert habe.

Allerdings zeige sich gleichzeitig auch, dass dem Kläger gegenüber bis zum 8.

Oktober 2013 keine verlässlichen Angaben über das Vorhaben der D.___ SA gemacht

worden seien. Diesem sei vielmehr signalisiert worden, dass zwar

zwischenzeitlich Annahmeschwierigkeiten bestünden, ihm aber in der Woche 41, das

heisst vom 7. Oktober 2013 bis 11. Oktober 2013, über das weitere Vorgehen

Bescheid gegeben werde. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass es bereits im

vorangegangenen Frühjahr, das heisst im März / April 2013 zu einer Sistierung

der Verwertung bei der D.___ SA gekommen sei, woraufhin man die Zusammenarbeit

jedoch kurzerhand fortgeführt habe. Aus diesem Grund habe der Kläger bei

Annahmeschwierigkeiten seitens des Zementwerks nicht ohne Weiteres mit einem

gänzlichen Annahmestopp rechnen müssen.

Das Amtsgericht würdigte sodann den

Nachrichtenfluss zwischen den Beteiligten in der Zeit, nachdem sie davon

Kenntnis hatten, dass eine thermische Verwertung von Farb- und Lackabfällen bei

der D.___ SA nicht mehr möglich war. Daraus ergebe sich unmissverständlich,

dass die Beklagte nach weiteren Abnahmekanälen für die Weiterführung der

Geschäftsbeziehung gesucht habe. Es bleibe daher zweifelhaft, ob das im Vertrag

bezeichnete Zementwerk für die Parteien eine derart gewichtige Rolle gespielt

habe oder ob vielmehr auch ein anderes Zementwerk für die Verwertung der

Abfälle in Frage gekommen wäre. Aufgrund der Aussagen der Vertragsparteien und

des Zeugen G.___ stehe fest, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

tatsächlich die D.___ SA das anvisierte Zementwerk für die Umsetzung ihres

Geschäftsmodells gewesen sei. Entgegen den Aussagen des Vertreters der

Beklagten sei man allerdings einer alternativen Lösung offen gegenüber

gestanden, als die Kooperation mit der D.___ SA endgültig gescheitert sei. So habe

sie sich insbesondere um eine Zusammenarbeit mit der K.___ AG bemüht. Es sei

davon auszugehen, dass wenn dieser die kantonale Bewilligung zur Verwertung der

Pulverlackabfälle erteilt worden wäre, die Geschäfte zwischen den Parteien

ihren Gang genommen hätten. Klar sei jedenfalls, dass die Beklagte durch ihr

Verhalten bewiesen habe, dass auch sie zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer

Resolutivbedingung ausgegangen sei, weshalb sie sich intensiv um eine

alternative Anlage bemüht habe, während sie andernfalls keineswegs mehr um die

Geschäfte des Klägers hätte besorgt sein müssen. Dabei indiziere auch die

Vertragsklausel im fünften Abschnitt des Anliefervertrages, wonach die

Konditionen jeweils für ein Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das

Folgejahr offeriert würden, dass man die Geschäftsbeziehung habe weiterführen

wollen und gewillt gewesen sei, die Bedingungen jeweils anzupassen.

Demgegenüber sei die Bezeichnung der D.___ SA in [...] als Zielort im

Exklusivvertrag zwischen dem Kläger und der E.___ AG kein hinreichendes Indiz

dafür, dass nur dieses Zementwerk als Annahmestelle in Frage gekommen wäre,

zumal die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der E.___ AG für den hier

interessierenden Vertrag ohnehin keine Rolle spiele. Gleichwohl sei

diesbezüglich davon auszugehen, dass die E.___ AG die eingesammelten Abfälle

problemlos auch einem anderen Zementwerk zugeführt hätte, welches womöglich

sogar weniger Probleme mit der Materialverwertung gehabt hätte.

Nicht ausser Acht gelassen werden könne

auch die Tatsache, dass die Parteien im Vertrag ein ausserordentliches

Kündigungsrecht festgelegt hätten. Insbesondere beim dabei erwähnten Wegfall

von erteilten Genehmigungen / Bewilligungen handle es sich um

tatsächliche Hinderungsgründe, auf welche die Parteien keinen Einfluss gehabt

hätten, und damit um Fälle der objektiven Unmöglichkeit. Diese bildeten

klassische Fälle einer Resolutivbedingung. Vorliegend habe das Zementwerk das

Farbsilo, welches für die thermische Verwertung eingesetzt worden sei, neu für

die Holzeinspeisung umbauen lassen. Wie J.___ berichtet habe, sei es zuvor bei

der D.___ SA während des Verwertungsverfahrens mit dem Farbpulver zu Problemen

gekommen. Dabei seien Verstopfungen aufgetreten. Dies habe dazu geführt, dass die

D.___ SA entschieden habe, die Anlage ausser Betrieb zu nehmen. Daraus folge,

dass es sich beim Umbau des Silos um eine betriebliche Entscheidung des

Zementwerks und keine unausweichliche beziehungsweise notwendige Massnahme

gehandelt habe. Insofern habe die D.___ SA damit eine subjektive Unmöglichkeit geschaffen.

Dass dadurch eine Bedingung eingetreten sein soll, welche den Vertrag ohne

Weiteres aufzulösen vermöge, erscheine insbesondere aufgrund der Regelung der

ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei echten Hinderungsgründen als

höchst unwahrscheinlich. Überdies sei die D.___ SA im vorliegenden Fall nicht

einmal Vertragspartnerin des Klägers. Den Aussagen des Vertreters der Beklagten

zufolge habe diese lediglich mit der Beklagten einen mündlichen Vertrag

abgeschlossen gehabt. Insofern könne die eingetretene subjektive Unmöglichkeit

dem Einflussbereich der Beklagten zugeschrieben werden. Als Vertragspartnerin

des Klägers wäre die Beklagte daher entsprechend auch in der Pflicht gewesen,

diesen über den Eintritt der eigenmächtig geschaffenen Unmöglichkeit aufzuklären.

Der Vertrag sei deshalb nicht im Sinne

der von der Beklagten anbegehrten Weise auszulegen. Insbesondere die

eingereichten E-Mails zeigten, dass die Parteien trotz der fraglichen

Vertragsklausel keineswegs vom Eintritt einer angeblichen Resolutivbedingung

ausgegangen seien. Vielmehr hätten sich die beiden weiterhin als

Vertragspartner verstanden und sich auch dementsprechend verhalten. Mit der

fraglichen Vertragsregelung habe man festgelegt, dass die Abnahmepflicht der

Beklagten bei temporären Betriebsunterbrüchen sistiert werde. Dabei sei anders

als bei der ausserordentlichen Kündigung auf eine exemplarische Aufzählung der

Gründe verzichtet worden. Folglich gelte die Sistierung der Abnahmepflicht

einzig bei Revision und Stillstand der D.___ SA. Da vorliegend das Farbsilo

zwecks Holzeinspeisung umgebaut worden sei, könne keineswegs von einem

Stillstand gesprochen werden. Das Silo habe lediglich für die gemäss dem

hiesigen Geschäftsmodell eingesetzte Art von Material, das heisst Farb- und Lackabfälle,

nicht mehr genutzt werden können. Die Parteien seien somit weiterhin

vertraglich gebunden gewesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten habe

diese den Vertrag nie ausserordentlich gekündigt. Auch deren Schreiben vom 11.

März 2014 beinhalte keine ausserordentliche Kündigung, da nicht nachvollziehbar

erscheine, was zu einer solchen berechtigen sollte. Mit diesem Schreiben sei

der Vertrag vielmehr auf Ende des Kalenderjahres ordentlich gekündigt worden.

2.2

Da die Beklagte ab Oktober 2013

ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, habe sie den Vertrag der

Parteien verletzt. Sie habe deshalb für den dem Kläger daraus entstandenen

Schaden Ersatz zu leisten. Vorab habe sie ihm sämtliche Kosten aus dem

Gerichtsverfahren vor Handelsgericht des Kantons [...] zu ersetzen, das heisst

die von ihm bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00, den ihm auferlegten

Gerichtskostenanteil von CHF 900.00 und die Kosten seiner anwaltlichen

Vertretung von CHF 21'786.45. Im Übrigen habe aufgrund der Nichtabnahme seitens

der Beklagten eine beträchtliche Menge Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert

werden müssen. Folglich gehörten die Kosten für die Entsorgung dieser in 183

Big-Bags und dem Silo gelagerten Farb- und Lackabfälle zur Schadenssumme. Die

Rechnungen der für die Entsorgung engagierten Firma L.___ AG über insgesamt

CHF 26'987.65, das heisst CHF 21'061.70 für die Entsorgung der Big Bags

und CHF 5'925.95 für die Entsorgung des Silos, seien belegt.

Entgangener Gewinn, der ebenfalls zum

Schaden gehöre, sei im Umfang von CHF 76'491.70 ausgewiesen. Dem Kläger zu

erstatten habe die Beklagte schliesslich auch die von ihm bezahlten Rechnungen

der E.___ AG von total CHF 7'771.70. Diese Rechnungen beträfen Zwischenlagerungskosten

aus der Zeit von März bis April 2013, die aufgrund der damaligen Sistierung der

Verwertung seitens der D.___ SA entstanden seien. Da wahrscheinlich ebenfalls

Verwertungsprobleme die Sistierung bewirkt haben dürften und die Beklagte auch

andere vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe, sei die

Behauptung des Klägers, man habe an einer Besprechung vom 15. Juli 2013

abgemacht, dass die Beklagte diese Rechnungen zu bezahlen habe, nachgewiesen.

Dass der Kläger diese Rechnungen schliesslich selber beglichen habe, könne

nicht als Schuldanerkennung gewertet werden, weil dieser auf die Fortführung

der Geschäftsbeziehung mit der E.___ AG angewiesen gewesen sei.

2.3

Zur Widerklage der Beklagten erwog

das Amtsgericht, es sei unbestritten, dass diese in der Zeit vom 23. Oktober

2013.

bis 6. November 2013 von Kunden des Klägers Farb- und Lackabfälle abgeholt

habe. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien gehe hervor, dass der Kläger die

Beklagte mit Abholungen von Abfallpaletten beziehungsweise Big-Bags und Zuführungen

zur Verwertung beauftragt habe. Entgegen der Argumentation des Klägers sei die

Transporttätigkeit nicht Teil der Abnahmepflicht der Beklagten im Rahmen der

eingegangenen Vertragsbeziehung. Vielmehr habe der Kläger den Transport der

Abfallstoffe zur Beklagten beziehungsweise zum jeweiligen Zementwerk mit der E.___

AG in einem separaten Exklusiv-Dienstleistungsvertrag geregelt gehabt. Daraus

folge, dass die nun von der Beklagten im Oktober / November 2013

ausgeführten Transportaufträge einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien

entstammen müssten. Insofern stehe der Beklagten für ihre Dienstleistung eine

entsprechende Vergütung zu.

Die insgesamt geltend gemachte

transportierte und gelagerte Menge von 66'665 Kilogramm Farb- und Lackabfälle sei

mit den eingereichten Kopien der Begleitscheine nachgewiesen. Es sei jedoch zu

berücksichtigen, dass der Kläger der E.___ AG gemäss dem

Exklusiv-Dienstleistungsvertrag ohnehin CHF 150.00 pro bei seinen Kunden

abgeholter Tonne Abfallstoffe bezahlt hätte. Aus diesem Grund sei von dem von

der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag von CHF 31'059.35 ein Betrag von CHF 10'799.75,

das heisst 66,665 Tonnen x CHF 150.00, für reine Transportfahrten abzuziehen. Es

verbleibe folglich eine vom Kläger der Beklagte zu bezahlende Restanz von

CHF 20'259.60.

3.1

Die Berufungsklägerin macht mit

ihrer Berufung sowohl den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung als

auch denjenigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes geltend. Als

unrichtige Rechtsanwendung bezeichnet sie die Auslegung des Vertrages, die

Bindungswirkung des Vergleichs zwischen dem Kläger und der E.___ AG zu ihren

Lasten, die dem Kläger auferlegte Beweislast bei der Berechnung des entgangenen

Gewinns, die Auferlegung der Lagerkosten zu ihren Lasten sowie den zu Lasten

der von ihr widerklageweise geltend gemachten Forderung vorgenommenen Abzug der

Transportkosten. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sieht sie

insbesondere in der Missachtung des Vertragsinhalts, nämlich dem Umstand, dass

sie nur zur Entgegennahme von Ersatzbrennstoffen zur thermischen Verwertung

verpflichtet gewesen sei, dem ausser Acht lassen des wirtschaftlichen Zwecks

des Vertrages sowie der finanziellen Interessenlage der Parteien bei

Vertragsabschluss. Im einzelnen rügt sie zusammengefasst und im Wesentlichen,

entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei es bei der ersten Besprechung am 15.

Juni 2011 nicht um die Entgegennahme und Entsorgung von Farb- und

Lackrückständen gegangen, sondern um die Möglichkeit, Lack- und Pulverabfälle

als Ersatzbrennstoffe thermisch zu verwerten. Weiter sei es dem Zementwerk in

Wirklichkeit nicht aufgrund eines Siloumbaus nicht mehr möglich gewesen, die

gelieferten Stoffe zu verbrennen, sondern die schwankende Qualität des

angelieferten Materials habe eine effiziente Verbrennung verunmöglicht. Wesentlich

sei dies, weil die Parteien nicht einen Vertrag über die Entsorgung von Farb-

und Lackrückständen, sondern über die thermische Verwertung von

Ersatzbrennstoffen abgeschlossen hätten. In unzulässiger Weise habe die

Vorinstanz einzig untersucht, ob der Vertrag für dessen Auflösung eine

Resolutivbedingung enthalte. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei, hätte

sie auch den Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit prüfen müssen. Die

Vertragsauslegung des Amtsgerichts sei rechtswidrig. Auf Grund der Tatsache,

dass es über weite Strecken das Verhalten der Parteien beziehungsweise deren

Kommunikation zum Zeitpunkt vor und nach der Bekanntgabe von

Annahmeschwierigkeiten beleuchte, ohne den tatsächlichen Willen der Parteien im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, habe es die subjektive

Vertragsauslegung unzulässigerweise unterlassen. Insbesondere habe es zu

Unrecht darauf verzichtet, den bei der E.___ AG tätigen M.___ und den bei der D.___

SA tätigen N.___ als Zeugen anzuhören.

Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen,

als dass für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sei, was die Parteien

mit der von ihr als Dreh- und Angelpunkt im vierten Abschnitt des Vertrages

bezeichneten Vertragsklausel hätten bezwecken wollen. Hingegen verletze sie die

pflichtgemässe Ermittlung des Sachverhalts, wenn dafür insbesondere die

Aussagen der Parteivertreter und von Herrn J.___ beigezogen würden. Sie blende

die vorvertraglichen Verhandlungen zwischen den Parteien, die Ortsbesichtigung

des Klägers bei der D.___ SA, die Probelieferungen und die Verhandlungen Klägers

mit der E.___ AG, sowie das festgelegte kaufmännische Konzept vollständig aus.

Ebenso blende die Vorinstanz den Vertragszweck praktisch vollständig aus. Der

Kläger habe für seine Kunden aus der Farb- und Lackindustrie eine möglichst

günstige Entsorgungslösung anbieten wollen. Er habe deshalb nach einer

Möglichkeit gesucht, die Pulver- und Lackabfälle zu verwerten und mit der F.___

AG Kontakt aufgenommen in der Hoffnung, diese würde ihm eine solche Möglichkeit

vermitteln. Mit dem Zementwerk der D.___ SA hätten die Parteien eine thermische

Verwertungsmöglichkeit gefunden, welche dem Berufungsbeklagten pro Tonne den Betrag

von CHF 25.00 eingebracht habe. Einzig aus diesem Grunde habe das kaufmännische

Geschäftsmodell des Klägers funktioniert und deshalb den Vertrag mit ihr

abgeschlossen. Da sie in diesem Geschäftsmodell nur eine Vermittlungs- und

Koordinationsfunktion inne gehabt habe, sei für sie die Abgeltung mit CHF 25.00

pro Tonne ebenfalls in Ordnung gewesen. Hingegen hätte sie den Vertrag nie unterzeichnet,

wenn die Ersatzbrennstoffe nicht bei der D.___ SA thermisch verwertet worden

wären beziehungsweise sie beliebige Mengen der Ersatzbrennstoffe hätte

entgegennehmen müssen, ohne zu wissen, ob dafür vom Berufungsbeklagten ein

Entgelt bezahlt würde. Für die Vertragsauslegung und die Beantwortung der

Frage, ob die Parteien die D.___ SA als einzige Annahmestelle für die Abfälle

definiert hätten, dürfe nicht einseitig auf das Verhalten beziehungsweise die Kommunikation

vor und nach Bekanntgabe der Annahmeschwierigkeiten abgestellt werden. Die

nachvertragliche Korrespondenz zeige einzig, dass sie bemüht gewesen sei, nach

Wegfall der thermischen Verwertung bei der D.___ SA einen neuen Absatzkanal für

den Kläger zu suchen. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie habe bereits

bei Vertragsabschluss die thermische Verwertung der Pulver- und Lackabfälle in

irgendeinem Zementwerk anbieten oder gar die kostenpflichtige Entsorgung in

einer Deponie übernehmen wollen.

Für den Fall, dass angenommen werden

sollte, der Wegfall der Möglichkeit zur thermischen Verwertung der Pulver- und

Lackabfälle bei der D.___ SA habe den Vertrag nicht automatisch aufgelöst

beziehungsweise nachträglich unmöglich gemacht, stellt sich die

Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nach

Vertrag vorgelegen habe. Spätestens mit Schreiben vom 11. März 2014 an den

damaligen Rechtsvertreter des Klägers habe sie den Vertrag ausserordentlich gekündigt.

Durch den Wegfall der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA sie die

Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells nicht mehr gegeben gewesen, was eine

ausserordentliche Kündigung ermöglicht habe. Falsch sei die Erwägung der

Vorinstanz, sie habe den Annahmestopp der D.___ SA zu verantworten und es stehe

ihr deshalb kein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Der Annahmestopp sei

massgeblich durch die Qualitätsprobleme des angelieferten Ersatzbrennstoffes

verursacht worden, was die D.___ SA gezwungen habe, die thermische Verwertung

der Pulver- und Lackabfälle zu stoppen. Dieser betriebliche Entscheid könne

nicht ihr angelastet werden.

Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon

aus, dass die Parteien eine Abnahmegarantie seitens der Beklagten bezüglich der

vom Kläger angelieferten Brennstoffe geregelt hätten. Sie habe dies weder im

Sinne eines Garantieversprechens nach Art. 111 Obligationenrecht (OR, SR 220)

vertraglich zugesichert, noch liege ein Garantievertrag oder eine

bürgschaftsähnliche Garantie vor. Das erstinstanzliche Gericht blende aus, dass

sich der Kläger verpflichtet habe, Ersatzbrennstoffe zur thermischen Verwertung

anzuliefern und sie selber versprochen habe, die Abnahme dieser

Ersatzbrennstoffe bei der D.___ SA sicherzustellen. Ebensowenig berücksichtige die

Vorinstanz das dem Vertrag zu Grunde liegende kaufmännische Konzept. Bei einer

Abnahmegarantie hätte sie eine unbeschränkte Anzahl Tonnen an Pulver- und

Lackabfällen abnehmen müssen, ohne dass die thermische Verwertung

sichergestellt oder der Preis für die Entsorgung geregelt gewesen wäre, das

heisst, sie hätte sich ohne Gegenleistung zu einer Abnahme und Entsorgung von

brennbaren Abfallstoffen verpflichtet. Eine solche Auslegung des Vertrages sei

tatsachen- und rechtswidrig und nicht zu schützen.

3.2

Der Kläger und Berufungsbeklagte

entgegnet im Wesentlichen, die nun von der Berufungsklägerin versuchte

Unterscheidung zwischen kostenpflichtiger Entsorgung einerseits und thermischer

Verwertung andererseits verfange nicht. Zwar sei vorgesehen gewesen, die

Abfallstoffe thermisch zu verwerten. Dies bedeute hingegen nicht, dass sie

nicht auch einfach hätten entsorgt werden können. Letztlich sei für ihn nur

relevant gewesen, dass die Beklagte ihm die Abfallstoffe abnehme. Der

Parteivertreter der Beklagten habe ihm mitnichten mitgeteilt, dass die D.___ SA

für sie der einzig mögliche Entsorgungsort sei, und dass eine Entsorgung

ihrerseits nicht mehr gewährleistet werden könne, falls die D.___ SA keine

Abfallstoffe mehr abnehmen würde. Dies sei nie Thema irgendeiner Diskussion

gewesen. Die Behauptung, schwankende Qualität der Abfallstoffe habe eine

thermische Verwertung bei der D.___ SA verunmöglicht, werde bestritten und sei

neu, weshalb sie vorliegend nicht gehört werden könne. Die D.___ SA habe die

Abfallstoffe vorläufig nur deshalb nicht mehr entgegen genommen, weil sie sich

dazu entschlossen habe, eines der Silos umzubauen und die anderen Silos bereits

besetzt gewesen seien. Kein Wort finde man in der entsprechenden Kommunikation

über die Qualität der Abfallstoffe. Inwiefern die als Zeugen beantragten M.___ und

N.___ zur Klärung des tatsächlichen Parteiwillens beitragen könnten, sei nicht

ersichtlich. Letzterer könnte im besten Fall die Konditionen der D.___ SA bestätigen,

welche jedoch nicht strittig seien.

Das kaufmännische Konzept der Beziehung

hinter dem Vertrag sei kein Punkt, auf welchen die Vorinstanz zur

Vertragsinhaltsermittlung hätte abstellen müssen. Beide Parteien hätten

getrennt eine Kosten- / Nutzen-Analyse vorgenommen und seien je für sich selbst

zum Schluss gekommen, dass die Zusammenarbeit ökonomisch sinnvoll sei. Eine

irgendwie geartete gemeinschaftliche Kalkulation, welche von der

Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA als Zentrum ausgegangen wäre, habe es

entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin nicht gegeben. Dass ihm diese

Verwertungsmöglichkeit zusätzlich CHF 25.00 pro Tonne eingebracht habe, sei für

ihn nicht im Vordergrund gestanden, da er die Kalkulation mit den Einnahmen

seiner Kunden und den Ausgaben für die E.___ AG gemacht habe. Es werde

bestritten und treffe schlicht nicht zu, dass die Beklagte lediglich eine Vermittlungs-

und Koordinationsfunktion inne gehabt habe. Vielmehr habe sie sich

verpflichtet, sämtliche von ihm angelieferten Abfallstoffe entgegenzunehmen. Dass

die Vorinstanz den Vertragszweck ausser Acht gelassen habe, werde bestritten.

Bereits der Titel - Anliefervertrag / Abnahmegarantie – zeige, welcher Zweck

der Vereinbarung zugrunde gelegen sei, nämlich die gegenseitige Absicherung. Für

ihn sei es von eminenter Wichtigkeit gewesen, dass er sämtliche eingesammelten

Abfälle der Beklagten beziehungsweise dem von ihr bezeichneten Lieferort habe

abliefern können. Nur so habe er seinerseits seinen Verpflichtungen gegenüber

seinen eigenen Kunden rechtzeitig nachkommen können. Der primäre Zweck des

Anliefervertrags sei für ihn die Sicherheit gewesen, die eingesammelten

Abfallstoffe entsorgen zu können. Entgegen dem offenkundigen Insinuieren der

Berufungsklägerin habe ihr diese mit der Suche eines neuen Absatzkanals nicht

einen Gefallen erwiesen, sondern sei lediglich ihrer vertraglich zugesicherten

Abnahmegarantie nachgekommen. Ob die Abfälle bei der D.___ SA oder einem

anderen Werk thermisch verarbeitet würden oder von der Beklagten gar in einer

Deponie entsorgt worden wären, sei ihm grundsätzlich einerlei gewesen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt

weiter fest, dass aufgrund der unbestritten gebliebenen entsprechenden

Erwägungen des Amtsgerichts davon auszugehen sei, beim Umbau des Silos habe es

sich um eine betriebliche Entscheidung der D.___ SA und um keine

unausweichliche beziehungsweise notwendige Massnahme gehandelt. Damit stehe

ebenso fest, dass dadurch keine Bedingung eingetreten sein könne, welche den

Vertrag zwischen den Parteien ohne Weiteres aufzulösen vermöge. Dass seitens

der Beklagten ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe, werde bestritten. Die

Vorinstanz habe richtigerweise festgehalten, dass kein wichtiger

Kündigungsgrund erkennbar sei, weshalb die Kündigung vom 11. März 2014 eine

ordentliche Kündigung darstelle. Ebenfalls bestritten sei, dass der

Annahmestopp seitens der D.___ SA durch die Qualitätsprobleme der vom

Berufungsbeklagten angelieferten Abfallstoffe herbeigeführt worden sei. In der vorliegenden

einschlägigen Korrespondenz zwischen sämtlichen Beteiligten sei denn auch kein

einziges Mal die Qualität der angelieferten Brennstoffe erwähnt, geschweige

denn bemängelt worden. Die Beklagte habe es schlicht unterlassen, mit ihrer

Erfüllungsgehilfin, der D.___ SA, eine verbindliche Abnahmeregelung zu treffen.

Entgegen dem Dafürhalten der

Berufungsklägerin hätten die Parteien sehr wohl eine Abnahmegarantie bezüglich

aller vom Berufungskläger angelieferten Brennstoffe vereinbart. Dies ergebe

sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Anliefervertrags. Diese Abnahmegarantie habe

nichts mit einem Vertrag zugunsten Dritter oder mit einer bürgschaftsähnlichen

Garantie zu tun. Er habe der Beklagten zugesichert, ihr die von ihm eingesammelten

Abfallstoffe exklusiv zu liefern. Im Gegenzug habe ihm die Berufungsklägerin verbindlich

zugesichert, alle angelieferten Abfallstoffe auch tatsächlich anzunehmen, wenn

es ihm schon untersagt gewesen sei, andere zu beliefern. Es treffe zudem nicht

zu, dass sich der Beklagte verpflichtet habe, die thermische Verwertung bei der

D.___ SA sicherzustellen. Die D.___ SA sei nie Vertragspartnerin, sondern

lediglich der von den Parteien vereinbarte Lieferort und damit Erfüllungsgehilfin

der Beklagten gewesen. Und selbst wenn die Beklagte sich tatsächlich verpflichtet

hätte, eine thermische Verwertung ausschliesslich bei der D.___ SA

sicherzustellen, so könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn auch

dann müsste sie sich eine allfällige Annahmeverweigerung seitens der D.___ SA -

aus welchen Gründen diese auch immer erfolgt sei - vollumfänglich anrechnen

lassen. Er habe sichergehen wollen, dass er alle Abfallstoffe, die er bei

seinen Kunden eingesammelt habe beziehungsweise von externen

Transportunternehmen habe einsammeln lassen, an einen Ort zur Verwertung

liefern zu können. Unter anderem genau aus diesem Grund sei der Anliefervertrag

zwischen den Parteien geschlossen worden. Dieser habe ihm Sicherheit geben

sollen. Wäre diese Sicherheit vom Gutdünken eines Dritten wie der D.___ SA

abhängig gewesen, wäre die Abnahmegarantie nicht das Papier wert gewesen, auf

dem sie festgehalten worden sei. Für die Sicherstellung der Abnahme durch die D.___

SA beziehungsweise eines anderen Abnahmebetriebs sei ausschliesslich die Beklagte

verantwortlich gewesen. Es treffe zudem nicht zu, dass sich die Beklagte zu

einer Entgegennahme von brennbaren Abfallstoffen ohne Gegenleistung

verpflichtet hätte. Die Abfallstoffe selbst stellten die primäre Gegenleistung

dar, handle es sich dabei doch um günstige Brennstoffe, welche die Beklagte -

beispielsweise an die D.___ SA habe weitervermitteln können. Zu dem gehörten

die Berufungsklägerin und die D.___ SA zum selben Konzern und seien

Schwestergesellschaften.

4.1

Umstritten ist in erster Linie der

Inhalt der von den Parteien am 4. April 2012 unterzeichneten Vereinbarung mit

dem Titel «Anliefervertrag / Abnahmegarantie».

4.2

Bei der Beurteilung eines Vertrages

sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und

nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den

Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre

Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Der wirkliche

Dispositiv

Wille der Parteien geht demnach einem abweichenden erklärten Willen vor. Lässt

sich ein übereinstimmender Wille der Parteien ermitteln, ist dieser für den

Vertragsinhalt massgebend (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, N 8 zu Art. 18 OR, mit Hinweisen).

Da es sich beim Willen um eine innere

Tatsache handelt, ist ein direkter Beweis nicht möglich. Für die Feststellung

des wirklichen Willens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss es deshalb –

soweit diesbezüglich Beweis zu führen ist - genügen, wenn hinreichende

Anhaltspunkte bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe

der Willenserklärung zu ermöglichen (Wiegand, a.a.O., N 11 f. zu Art. 18 OR,

mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Parteiwillens ist vom Wortlaut des

Vertrags auszugehen. Ergänzend zu berücksichtigen sind namentlich der

Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten Umstände, unter

denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können dabei die

Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und Zeit),

das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der

Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu

berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei

Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es

ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. (Wiegand, a.a.O., N 18

ff zu Art. 18 OR).

Das Bestehen und gegebenenfalls der

Inhalt eines übereinstimmenden Parteiwillens im Zusammenhang mit einem

Vertragsschluss bilden eine Tatfrage. Bleibt der im Rahmen der subjektiven

Vertragsauslegung zu ermittelnde tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die

Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so

auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den

gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Bei dieser

objektivierten Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des

Bundesgerichts 5A_458/2019 vom 30. Januar 2020, E. 3.3). Das Gericht wendet das

Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

4.3.1 Der Kläger führte bei der

Vorinstanz aus, die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche von ihm

gelieferten Abfallstoffe abzunehmen, es sei denn im Falle von Stillständen oder

Revisionen bei der D.___ SA. Dass diese nur durch die D.___ SA hätten entgegengenommen

werden beziehungsweise nur dort hätten verbrannt werden dürfen, sei dagegen

nicht Vertragsinhalt gewesen. Im Gegenteil habe die Beklagte im Rahmen der

Vertragsgespräche ausdrücklich darauf bestanden, dass die Abfallstoffe nicht

exklusiv an die D.___ SA geliefert werden sollten. Da die D.___ SA in der

fraglichen Zeit keine Stillstände beziehungsweise Revisionen zu verzeichnen

gehabt habe, könne sich die Beklagte auch nicht auf eine der beiden vertraglich

vereinbarten Sistierungsgründe für die Abnahmepflicht berufen. Die Beklagte

habe die Abnahme sämtlicher eingesammelten Abfallstoffe garantiert, unabhängig

davon, ob die D.___ SA über entsprechende Lagerkapazitäten verfügt habe oder

nicht. Zu ihren vertraglichen Pflichten habe gehört, dafür besorgt zu sein, die

von ihr garantierte Abnahme auch tatsächlich gewährleisten zu können. Sie sei

deshalb verpflichtet gewesen, sich um einen alternativen Lieferungsort zu

bemühen, falls der anfänglich von ihr gewählte nicht mehr zur Verfügung stand.

Der Umstand, dass die Sistierungsgründe der Annahme an Stillstände

beziehungsweise Revisionen der D.___ SA knüpften, habe nicht zur Folge, dass

die Parteien diese als exklusive Annahmestelle vereinbart hätten und dass,

sollte diese nicht mehr zur Verfügung stehen, keine beklagtische Pflicht zur

Annahme mehr bestehen würde (Klage, S. 23 ff. RZ 45 ff., AS 24 ff.).

4.3.2 Nach Auffassung der Beklagten

ergibt sich aus der Formulierung des Vertrages klar, dass die Parteien bei

dessen Abschluss eine thermische Verwertung der alternativen Brennstoffe

ausschliesslich im Zementwerk der D.___ SA beabsichtigt hätten. Daraus ergebe

sich eine Abnahmepflicht ihrerseits nur insoweit, als die thermische Verwertung

der Ersatzbrennstoffe im Zementwerk der D.___ SA rechtlich zulässig und

faktisch möglich sei. Weder hätten die Parteien beabsichtigt noch könne der

Vertrag so ausgelegt werden, dass eine Abnahme der Ersatzbrennstoffe durch sie

bedingungslos, das heisst unabhängig von den notwendigen, gesetzlichen Bewilligungen

oder der technischen Verwertbarkeit im Zementwerk der D.___ SA geschuldet sei.

Das bedeute nichts anderes, als dass der zwischen den Parteien abgeschlossene

Vertrag unter der Resolutivbedingung, dass die Ersatzbrennstoffe bei der D.___

SA tatsächlich verwendet werden können, abgeschlossen worden sei. Die

Verwertung sei unter der Bedingung gestanden, dass das Zementwerk der D.___ SA

dazu auch in der Lage sei. Es sei schlicht gelogen, dass sie in den

Vertragsverhandlungen auf die Lieferung an andere Abnehmer bestanden habe (Klageantwort

S. 13 f., BS 84, AS 50 f. und S. 47 f, BS 141 f., AS 84 f.). Sie habe dem

Kläger nur vertraglich zugesichert, sich darum zum bemühen, womit ein

Auftragsverhältnis vorliege (Klageantwort S. 31, BS 114, AS 68 und S. 47, BS

140, AS 84).

4.4.1 Dem Wortlaut des ersten Absatzes des

Vertrages zufolge (Urkunde 2 des Klägers) liefert die Firma des Klägers «A.___

AG Ersatzbrennstoffe aus der Pulverlackindustrie …. zur thermischen Verwertung

an:». Geliefert werden sollten somit Ersatzbrennstoffe zur thermischen

Verwertung. Die Lieferung von Abfallstoffen zur herkömmlichen Entsorgung wird

vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Die Lieferung soll zwar an «A.___ AG»,

das heisst die Beklagte, erfolgen. Die Tatsache, dass der erste Absatz aber mit

dem Wort «an» und einem Doppelpunkt endet, weist indessen darauf hin, dass die

Parteien einen anderen Lieferort festlegten oder festlegen wollten. Im

Anschluss an diesen Doppelpunkt wird aber kein solcher Lieferort erwähnt. Der

vierte Absatz enthält dann wiederum die Verpflichtung der Firma des Klägers,

die eingesammelten Abfallstoffe «an A.___ AG» anzuliefern. Diese «garantiert

die Abnahme dieser Brennstoffe, ausser bei Stillständen und Revisionen der D.___

SA». Das in diesem Absatz verwendete Wort «Brennstoffe» spricht erneut gegen

eine gewöhnliche Entsorgung, zum Beispiel auf eine Deponie. Die Erwähnung der

Firma D.___ SA weist darauf hin, dass die Brennstoffe doch nicht bei der

Beklagten, sondern bei dieser Firma abgeliefert werden sollten. Und das Verb

«garantiert» - ebenso wie die im Vertragstitel erwähnte «Abnahmegarantie» - zeigt,

dass die Beklagte eine bestimmte Verpflichtung hatte, «ausser bei Stillständen

und Revisionen der D.___ SA». Ob mit «Stillstand» nur ein vorübergehender oder

auch ein definitiver Zustand gemeint ist, kann dem Wortlaut des vierten

Absatzes nicht entnommen werden. Weiter fällt auf, dass dem fünften Absatz des

Vertrages zufolge die Konditionen jeweils für ein Kalenderjahr definiert und

per Jahresende für das Folgejahr offeriert werden sollen, der Vertrag selber

aber keine Konditionen enthält.

4.4.2 Aus dem Wortlaut des Vertrages

allein lässt sich nicht durchwegs ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen.

Klar scheint, dass die Parteien damit nicht einen Vertrag über die Entsorgung

von Farb- und Lackrückständen, sondern speziell über die thermische Verwertung

von Ersatzbrennstoffen abschliessen wollten. Entgegen der Behauptung des

Klägers und Berufungsbeklagten beinhaltete der Vertrag somit nicht, dass die

gelieferten Stoffe auch einfach hätten entsorgt werden können. Zu den weiteren

unter den Parteien umstrittenen Punkten ist der Wortlaut hingegen nicht

eindeutig. Nachfolgend sind deshalb die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung,

die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach dem

Vertragsschluss sowie der Vertragszweck zu beleuchten.

4.5.1.1 Das Amtsgericht befragte im

Rahmen der Parteibefragung nicht den Kläger selber, sondern dessen Vater H.___,

der im Handelsregister neben dem Kläger – dem Inhaber der Einzelfirma - als

Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift eingetragen ist. H.___ führte

dabei im Wesentlichen aus (Protokoll der Parteibefragung vom 15. Januar 2019,

AS 255 ff.), er habe zusammen mit seinem Sohn den Vertrag aufgesetzt und dann

der Beklagten zugesandt. Diese hätte ihn korrigiert, überarbeitet und unterschrieben

zurückgeschickt. Der eigentliche Weg sei über D.___ SA gewesen. Wenn dort ein

Stillstand gewesen sei oder etwas, dann habe man nicht anliefern können. Wenn

aber die D.___ SA sage, die Abnahme gehe gar nicht mehr, dann habe sich die

Beklagte verpflichtet, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Sie hätten

bei ihm eine Bestelländerung machen und sagen müssen, dass es nicht mehr gehe. Der

im Vertrag erwähnte Stillstand habe nichts mit dem Fall zu tun, wenn man

gesamthaft nicht mehr habe anliefern können. Er habe nicht gesagt, dass es die D.___

SA sein müsse. Die Beklagte habe diesen Weg angegeben und offengelegt. Man habe

nie davon gesprochen, dass wenn die D.___ SA abbrenne oder irgendetwas, dass

sie das dann nicht mehr annehmen müssten. Weshalb es so formuliert worden sei

im Vertrag, wenn man auch anderswo hätte anliefern könne, liege nicht in seinem

Ermessen zu beurteilen. Diesen Text habe die Beklagte eingefügt. Er habe sich

nicht um Alternativen kümmern müssen. Die Beklagte habe gesagt, sie kümmere

sich darum, dass das Material immer wegkäme. Es sei die Beklagte gewesen,

welche die D.___ SA im Vertrag eingefügt habe. Er habe einmal gefragt, was

passiere, wenn bei der D.___ SA etwas vorfalle. J.___ habe ihm eröffnet, dass

es auch noch andere Wege gäbe und das kein Problem darstellen würde. Er habe

als Einziger an die Beklagte liefern wollen. Wenn er vom Markt gehe und andere

das merkten, dass sie der Beklagten lieferten, komme natürlich die nächste

Firma und frage bei der Beklagten an, ob sie auch anliefern dürfe. Aus diesem

Grund habe er ein Exklusivrecht gewollt. Wenn er das Material jetzt an einen

anderen Ort hätte hingeben und auf eine andere Weise hätte entsorgen müssen,

wäre es wahrscheinlich CHF 50.00 oder CHF 100.00 teurer gewesen.

4.5.1.2 Der für die Beklagte befragte I.___

bemerkte (Protokoll der Parteibefragung vom 15. Januar 2019, AS 262 ff.), der

Vertrag sei aufgesetzt worden, weil die Beklagte mit D.___ SA eine Möglichkeit

gesehen habe, um die Materialien entgegenzunehmen. Man habe Versuche gefahren

und geschaut, ob das wirklich klappe. Aus diesem Grund habe man dann auch den

Vertrag aufgesetzt im Sinne von: Wir wissen, dass es bei der D.___ SA geht. Sie

hätten die Bewilligung beantragt und diese auch erhalten. Aus diesem Grund sei

der Vertrag auf D.___ SA aufgesetzt worden. Wenn D.___ SA könne, dann habe die

Beklagte garantiert, dass die C.___ und sonst niemand anderes anliefern könne.

Dies solange keine Stillstände eintreten würden und die D.___ SA die

Genehmigungen und technischen Möglichkeiten habe. Es stehe zwar nicht explizit im

Vertrag, dass nur bei der D.___ SA angeliefert werde, aber für ihn sei das ganz

klar gewesen, als er unterschrieben habe. Dies weil die Beklagte zu diesem und

auch einem späteren Zeitpunkt keine andere Möglichkeiten gehabt habe, Farbpulver

zu dieser Menge und zu diesen Konditionen entgegennehmen zu können. Es sei klar

gewesen, dass die Beklagte den Weg über die D.___ SA zur Verfügung stelle und

nicht in dem Sinne, dass man die D.___ SA zur Verfügung stelle und dann noch

weiter schaue. Der Vertrag sei aus seiner Sicht gemacht worden für die

Anlieferung des Farbpulvers seitens der C.___ über seinen Vertragspartner, die

Firma E.___ AG, welche sowohl für die Logistik eingesetzt worden sei als auch

die Abfälle entgegengenommen habe. Die Beklagte hätte die Abfälle nie

entgegengenommen. Sie stehe nicht auf dem Begleitschein für das Geschäft, das

direkt an die D.___ SA gehe. Sie habe nie Annahme und Transport angeboten. Sie

hätten diesen Weg mit der C.___ aufgebaut. Vorher hätten sie das nicht so

gemacht, sondern Farbpulver über Deutschland entsorgt für über EUR 250.00. Es sei

die Businessidee des Klägers gewesen. Man habe gemerkt, dass es funktioniere

bei der D.___ SA. Sie würden das dann nicht noch Dritten anbieten, wenn sie

merkten, dass alles klappt. Als die Lagerrechnungen der Firma E.___ AG unterbreitet

worden seien, habe er gesagt, das könne nicht sein. Sie stünden mit der Firma E.___

AG in keinem vertraglichen Verhältnis. Als es dann geheissen habe, das geschehe

weil die D.___ SA das Material nicht entgegennehmen könne, habe er sagen

müssen, dass das nicht im Sinne des Vertrages sei. Ihre Leistung sei, dass die D.___

SA, wenn sie das technisch könne und rechtlich dürfe, das Material

ausschliesslich von der C.___ entgegennehme. Es sei aber nicht ihre Aufgabe

gewesen, zu planen, wie viel Material die Firma C.___ via E.___ AG bei ihren

Kunden auf das Lager der E.___ AG fahre und ob das Lager jetzt eingehalten oder

überschritten sei. Man habe sich nicht überlegt, den Vertrag zu kündigen. Der

Vertrag habe für ihn inhaltlich impliziert, dass beim Wegfall der Genehmigungen

und Bewilligungen, das heisst wenn die technische Möglichkeit der D.___ SA

nicht mehr gegeben sei, der Vertrag hinfällig werde.

4.5.1.3 J.___, Leiter der Koordination

und Berater bei der Beklagten, wurde vom Amtsgericht als Zeuge einvernommen

(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2019, AS 271 ff.). Er sagte, G.___

von der F.___ AG sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass er einen Kunden

habe, der plane in der Schweiz Lack- und Farbpulver zu sammeln und ob er ihm

einen Entsorgungsweg vorschlagen könne, idealerweise in der Zementindustrie.

Zuerst habe man dann geschaut, ob die ganzen Bewilligungen vorlägen und ob das

Zementwerk das könne. Dann habe man Versuche in Aussicht genommen und die ganze

Form der Anlieferung im Zementwerk besprochen. Anschliessend habe man den

Vertrag abgeschlossen. Von der C.___ seien der Kläger und H.___ dabei gewesen.

Ob G.___ ebenfalls dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Mit dem Hinweis im

Vertrag auf Stillstände und Revisionen der D.___ SA seien sowohl temporäre

Betriebsunterbrüche wie auch ein technischer Wegfall von Anlagen, wodurch es

dann überhaupt nicht mehr gehe, gemeint gewesen. Schlussendlich liege die

Entscheidung beim Zementwerk, ob es das Material annehmen könne oder nicht. Bei

Vertragsabschluss sei D.___ SA die einzige Möglichkeit gewesen. Deshalb habe

man den Passus «ausgenommen Stillstände und Revisionen der D.___ SA» explizit

in den Vertrag aufgenommen. Den Vorschlag, dass man einen zweiten Weg eröffne,

um die Revisionszeit zu überbrücken, habe er gemacht, als seitens des

Zementwerkes immer mehr Probleme aufgekommen seien. Er habe dann Kontakt

aufgenommen mit der K.___AG. Das sei ihre Dienstleistung gegenüber dem Kunden. Wenn

er sich richtig erinnere, seien zu diesem Zeitpunkt schon grosse Mengen bei der

E.___ AG gelagert gewesen. Man habe deshalb mit der D.___ SA schauen wollen,

dass man zumindest diese Lagermengen abbauen könne. Irgendwann habe das

Zementwerk gesagt, dass es technisch zu viele Probleme gebe und die Anlage

deshalb geschlossen werde. Im Vertrag sei seiner Meinung ganz klar geregelt

gewesen, dass wenn die D.___ SA entgegennehmen könne, dann fahre man zu D.___

SA und wenn D.___ SA kein Material mehr entgegennehmen könne, dann sei der

Vertrag hinfällig. Durch den Umbau der Anlage der D.___ SA, weshalb diese dann

keine Farbrückstände mehr habe entgegennehmen können, sei es zu einem

Stillstand im Sinne des Vertrages gekommen. Die Frage, ob er unter Stillstand

und Revision nicht eher temporäre Unterbrüche verstehe, verneinte er. Eine

Revision liege dann vor, wenn er etwas flicke. Eine Revision sei in einem

Zementwerk meistens auch geplant. Wenn eine Anlage kaputt sei, dann sei das ein

Beispiel für einen Stillstand. Vorliegend habe die Anlage dafür nicht mehr

genutzt werden können, weil das Material zu viele Probleme verursacht habe. Die

C.___ sei ihr Kunde gewesen. Wenn er sehe, dass ein Entsorgungsweg wegbreche,

dann sei das unter anderem auch sein Job, für den Kunden einen anderen

Entsorgungsweg zu suchen, egal in welchem Vertragsverhältnis er zum Kunden

stehe. Für diese Aufgabe hätte er vom Kläger kein Geld erhalten. Er hätte ihm

einfach ein neues Angebot gemacht auf einer neuen Anlage, dass sie dort seine

Abfallstoffe wieder annehmen würden. Der Vertrag, den sie mit dem Kunden gehabt

hätten, sei eine Abnahme basierend auf D.___ SA. Er habe den Vertrag so

interpretiert, dass auf der einen Seite D.___ SA gebunden sei und nicht von

Dritten solches Material entgegennehme, weil man einen relativ grossen Aufwand

gehabt habe, um die Versuche zu machen und das Ganze zum Laufen zu bringen. Auf

der anderen Seite habe auch eine Exklusivität bestanden, dass wenn der Kläger

das Material sammle, dieses auch nirgendwo anders hingebracht werde. Das sei

Sinn und Zweck des Vertrages gewesen. Mit dem Kläger habe keine direkte

kommerzielle Verbindung bestanden, sondern sie hätten mit der Firma F.___ AG abgerechnet.

4.5.1.4 Ebenfalls als Zeuge befragt

wurde der Geschäftsführer der F.___AG, Herr G.___ (Protokoll der

Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2019, AS 267 ff.). Er legte dar, dass man

anlässlich einer Sitzung im Juni 2011 mit J.___ von der Beklagten und Herrn H.___

von der C.___ diskutiert habe, was man mit dem Material machen könne. Er habe

Herrn H.___ von seiner Tätigkeit als Bauführer bei der Firma O.___ her gekannt,

wo dieser gearbeitet habe oder immer noch arbeite. Herr H.___ sei mit dieser

Idee an ihn herangetreten. Er sei dann an die A.___ AG gelangt, mit der die F.___

AG relativ eng zusammenarbeite. So sei das ins Rollen gekommen. Für das nicht

ganz einfache Material habe er das Zementwerk als richtige Anlage betrachtet.

Er sei mehr oder weniger als Vermittler dabei gewesen, ohne aber in die

Vertragsverhandlungen involviert gewesen zu sein. Es sei nicht um mehrere

Zementwerke gegangen, sondern sicherlich nur um jenes Werk, das dann auch

schlussendlich beliefert worden sei, das heisst die D.___ SA. Die F.___ AG habe

für ihre Vermittlerrolle in diesem Geschäft eine Vergütung erhalten, irgendwie

CHF 20.00 oder CHF 25.00 pro Tonne. Die C.___, die Beklagte und die F.___ AG hatten

eine entsprechende Vereinbarung miteinander. Es sei nicht um eine Entsorgung in

eine Deponie, sondern um die Entsorgung in ein Zementwerk gegangen. Irgendwann

habe es einfach aus technischen Gründen nicht mehr funktioniert. Das Material

habe so viel Verunreinigungen enthalten, dass die D.___ SA gewaltige Probleme

gehabt habe mit Verstopfungen. Man habe einfach die Reissleine ziehen müssen.

Aus diesen Gründen sei damals auch nichts mehr gegangen. Was er erfahren habe,

sei, dass in dieser Verarbeitung in diesem Hightech-Werk, das dieses Zementwerk

sei, die Materialien anscheinend angesichts ihres desolaten Zustandes nicht

mehr förderbar gewesen seien. Dann sei es eingestellt worden.

4.5.2.1 Bei der Entstehung des Vertrages

spielte der Geschäftsführer der F.___AG, Herr G.___, als Vermittler eine zentrale

Rolle. Als Zeuge bestätigte er den Eindruck, der sich bereits aus dem Wortlaut

der Vereinbarung ergibt, dass es nicht um eine Entsorgung in eine Deponie,

sondern um die Verwertung in einem Zementwerk ging. Weiter bemerkte er, es sei

nicht um mehrere Zementwerke gegangen, sondern sicherlich nur um jenes Werk,

das dann schlussendlich auch beliefert worden sei. In die gleiche Richtung gingen die Schilderungen des Zeugen

J.___. Auch nach ihm war D.___ SA bei Vertragsabschluss die einzige

Möglichkeit, weshalb man den Passus «ausgenommen Stillstände und Revisionen der

D.___ SA» in den Vertrag aufgenommen habe. Vor Vertragsabschluss habe man die

entsprechenden Bewilligungen eingeholt und Versuche durchgeführt. Der Vertreter

der Beklagten und Mitunterzeichner des Vertrages vom 4. April 2012, I.___,

betonte, es sei klar gewesen, dass man den Weg über D.___ SA zur Verfügung

stelle und nicht in dem Sinne, dass man die D.___ SA zur Verfügung stelle und

dann noch weiter schaue. Einzig der Vertreter des Klägers, H.___, sagte, die

Beklagte habe sich für den Fall, dass D.___ SA sage, die Abnahme gehe gar nicht

mehr, verpflichtet, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Man habe

jedoch nie davon gesprochen, dass wenn die D.___ SA abbrenne oder irgendetwas,

dass sie das dann nicht mehr annehmen müssten.

4.5.2.2 Die Aussagen der beiden Zeugen

und auch des Vertreters der Beklagten im Rahmen der Parteibefragung zeigen,

dass im für die Ermittlung des Parteiwillens in erster Linie massgebenden Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses lediglich von der D.___ SA als Verwertungsstelle der

anzuliefernden Brennstoffe die Rede war. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass

für den Fall, dass eine Verwertung bei der D.___ SA vorübergehend oder dauernd

nicht mehr möglich sein sollte, Alternativen diskutiert worden wären. Der

Kläger vermag seine Behauptung, die Beklagte habe im Rahmen der

Vertragsgespräche ausdrücklich darauf bestanden, dass die Abfallstoffe nicht

exklusiv an die D.___ SA geliefert werden sollten, nicht zu beweisen. All das

deutet darauf hin, dass es bei Vertragsabschluss dem Willen der Parteien entsprochen

hatte, die gelieferten Abfälle als Brennstoffe zu verwerten und zwar einzig und

allein im Zementwerk D.___ SA in [...]. Andere Möglichkeiten waren nicht

diskutiert worden und zwar auch nicht für den Fall, dass eine Verwertung bei

der D.___ SA definitiv nicht mehr möglich sein sollte. Die Entstehung des

Vertrages und die Begleitumstände sprechen somit dafür, dass vom Ausdruck

«Stillstände und Revisionen» nicht nur vorübergehende, sondern auch eine

endgültige Einstellung der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA umfasst

wird.

4.5.3 Die Beklagte verweist auf das

Geschäftsmodell, das die Grundlage des Vertrages gebildet habe. Der Kläger habe

von den abgebenden Unternehmern der Pulver- und Lackindustrie eine

Entschädigung pro Tonne Abfall enthalten. Gemäss dem Dienstleistungsvertrag mit

der E.___ AG (Urkunde 8 des Klägers) habe der Kläger dieser einen Betrag von

CHF 150.00 beziehungsweise CHF 200.00 pro Tonne bezahlt. Für diesen Betrag habe

die E.___ AG die Ersatzbrennstoffe bei den abgebenden Unternehmen abgeholt, die

Pulver- und Lackrückstände siliert und anschliessend in das Zementwerk der D.___

SA in [...] transportiert. Nach der thermischen Verwertung im Zementwerk habe

die D.___ SA ihr den Betrag von CHF 85.00 pro Tonne bezahlt, wovon sie der F.___

AG für die Vermittlung CHF 60.00 pro Tonne überwiesen habe. Die F.___ AG wiederum

habe dem Kläger für den Auftrag CHF 25.00 pro Tonne verwerteter

Ersatzbrennstoffe bezahlt (Klage S. 15, BS 87, AS 52). Dieses Geschäftsmodell

blieb seitens des Klägers ausdrücklich unbestritten (Berufungsantwort S. 24, RZ

72; Replik und Widerklageantwort S. 13, RZ 25, AS 112). Auch der Zeuge G.___ bestätigte

in den Grundzügen dieses Geschäftsmodell, auch wenn er sich nicht mehr genau an

die Details zu erinnern vermochte (Zeugeneinvernahme S. 3 AS 269).

Der schriftliche Vertrag der Parteien

enthält keine Konditionen, sondern den Hinweis, dass diese jeweils für ein

Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das Folgejahr offeriert würden. Beim

vorstehend beschriebenen Geschäftsmodell handelt es sich um solche

Vertragskonditionen. Sie zeigen, dass der Vertrag auf einer ausschliesslichen Verwertung

der Brennstoffe bei der D.___ SA beruhte und dieser die entscheidende Rolle

zukam. Bezeichnenderweise wird das «Zementwerk D.___ SA» denn auch im

Exklusiv-Dienstleistungsvertrag der C.___ mit der E.___ AG (Urkunde 8 des

Klägers) ausdrücklich erwähnt. Steht und fällt das Geschäftsmodell und die

Verwertung der Brennstoffe mit der D.___ SA, so versteht es sich von selbst,

dass dann, wenn diese keine Verwertungsmöglichkeit mehr hat, der Vertrag seines

Inhalts entleert wird. Das Geschäftsmodell weist somit ebenfalls darauf hin,

dass die Garantie der Beklagten für die Abnahme der Brennstoffe nicht nur bei vorübergehenden,

sondern auch bei endgültigen Stillständen entfallen sollte. Die Verwendung des

Wortes «Garantie» vermag daran nichts zu ändern. Die Darstellungen des Zeugen J.___

und des Vertreters der Beklagten, wonach die Beklagte mit dem Vertrag garantiert

habe, dass Vigier in dem Sinne gebunden sei, dass sie nicht von Dritten solches

Material entgegennehme (Protokoll der Zeugeneinvernahme J.___ S. 6, AS 276, Protokoll

der Parteibefragung I.___ S. 3 f., AS 264 f.), erscheinen insbesondere auch angesichts

der Vertragsentstehung – die Geschäftsidee kam ursprünglich vom Kläger (Protokoll

der Zeugeneinvernahme G.___, S. 2 AS 268) – plausibel und überzeugen.

4.5.4 Die Rüge der Berufungsklägerin und

Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht die vorvertraglichen Verhandlungen

zwischen den Parteien sowie das festgelegte kaufmännische Konzept und den

Vertragszweck fast vollständig ausgeblendet, ist deshalb begründet. Bei der

Ermittlung des Parteiwillens sind dieses Aspekte durchaus von Bedeutung. Das

vom Amtsgericht vorwiegend gewürdigte Verhalten der Parteien vor und nach

Bekanntgabe der Annahmeschwierigkeiten kann zwar ebenfalls eine Rolle spielen, ist

aber nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die

Willenslage bei Vertragsschluss gezogen werden können. Das ist vorliegend nicht

der Fall. Der Zeuge J.___ hatte nachvollziehbar erläutert, wenn er - wie

vorliegend geschehen – sehe, dass ein Entsorgungsweg wegbreche, dann sei es

unter anderem auch sein Job, für den Kunden einen anderen Entsorgungsweg zu

suchen, egal in welchem Vertragsverhältnis er zum Kunden stehe. Für diese

Aufgabe hätte er vom Kläger kein Geld erhalten. Er hätte ihm einfach ein neues

Angebot gemacht auf einer neuen Anlage, dass sie dort seine Abfallstoffe wieder

annehmen würden (Zeugeneinvernahme S. 6 und 8, AS 276 und 278). Es gibt keinen

Anlass, an dieser Darstellung des Zeugen zu zweifeln. Die Suche nach einer

Alternativlösung war nicht dem Umstand geschuldet, dass sich die Beklagte

vertraglich dazu verpflichtet fühlte.

4.6 Aus all diesen Gründen steht fest,

dass die Parteien mit dem umstrittenen Vertrag eine Lieferung der Brennstoffe

ausschliesslich an die D.___ SA vereinbart hatten. Alternativlösungen waren

kein Thema und es ergibt sich aus dem Vertrag auch keine Verpflichtung der

Beklagten, für den Fall eines vorübergehenden oder definitiven Stillstandes

beziehungsweise Ausfalls der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA nach einer

anderen Lösung zu suchen oder die Abfälle sonstwie in einer Deponie zu

entsorgen.

Mit dem Wegfall der

Verbrennungsmöglichkeit bei der D.___ SA wurde der Vertrag zwar weitgehend

seines Inhalts entleert. Eine Resolutivbedingung für diesen Fall, wie das die

Beklagte geltend macht (der Vertrag vom 4. April 2012 sei resolutiv bedingt und

daher mit dem Wegfall der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA hinfällig

geworden), ergibt sich allein deswegen daraus aber nicht. Bei einer erneuten

Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA hätte der Kläger die Verwertung der

Brennstoffe wieder verlangen können. Ebensowenig liegt ein Fall objektiver

Unmöglichkeit vor, handelte es sich beim Umbau des Silos der D.___ SA doch um

einen betrieblichen und damit einen subjektiven Umstand. Mit der Vorinstanz ist

weiter davon auszugehen, dass der Vertrag ordentlich zum Ende des

Kalenderjahres 2014 gekündigt wurde (Urteil des Amtsgerichts S. 12 f., E. 3.6.3

– 3.6.6). Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine ausserordentliche

Kündigung. Selbst das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 11. März

2014 enthält keinen ausdrücklichen Hinweis, dass der Vertrag «ausserordentlich»

gekündigt werde (Urkunde 40 des Klägers).

Die Vereinbarung der Parteien ist auftragsähnlicher

Natur. Die Beklagte übernahm eine Vermittlungs- und Koordinationsfunktion

zwischen dem Kläger beziehungsweise der C.___ und ihrer Schwestergesellschaft D.___

SA. Als beauftragte Vertragspartei haftet sie dem Kläger somit «für getreue und

sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts» (Art. 398 Abs. 2 OR). Sie

war daher insbesondere berufen, den Kläger beziehungsweise die C.___

rechtzeitig, klar und vollständig über allfällige Annahmeprobleme der D.___ SA

zu informieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte ihre Pflichten als

Beauftragte verletzt hat und dem Kläger dadurch der geltend gemachte Schaden

entstanden ist.

5.1.1 Das Amtsgericht qualifizierte

sämtliche Kosten aus dem Gerichtsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons [...]

zwischen der E.___ AG und dem hierortigen Kläger als Schaden infolge der

Vertragsverletzung der Beklagten. Aufgrund des eingereichten Vergleichs gelte

dabei die vom Kläger an die E.___ AG bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00

als nachgewiesen. Hinzu kämen die hälftigen Gerichtskosten von CHF 900.00 und die

Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers von insgesamt CHF 21'786.45,

welche mit den Honorarnoten seines damaligen Rechtsanwaltes belegt würden. Im

Übrigen habe aufgrund der Nichtabnahme seitens der Beklagten eine beträchtliche

Menge Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert werden müssen. Folglich

gehörten die Kosten für die Entsorgung dieser in 183 Big Bags und dem Silo gelagerten

Farb- und Lackabfälle zur Schadenssumme. Die entsprechenden Rechnungen der

Firma L.___ AG über total CHF 26'987.65 seien ausgewiesen.

5.1.2.1 Der Kläger hatte bei der

Vorinstanz zur Begründung dieser Schadenspositionen ausgeführt, er habe der

Beklagten im Verfahren gegen die E.___ AG den Streit verkündet und die

Prozessführung angeboten. Diese habe jedoch einen Eintritt in das Verfahren

abgelehnt. Durch die rechtmässige und rechtzeitige Streitverkündung seien die

Wirkungen gemäss Art. 80 ZPO in Verbindung mit Art. 77 ZPO eingetreten und zwar

unabhängig davon, ob die Beklagte letztlich am Verfahren teilgenommen habe oder

nicht, beziehungsweise ob ein Urteil ergangen oder das Verfahren im Rahmen der

Vermittlungsverhandlung durch einen vom Gericht unterbreiteten Vergleich

abgeschlossen worden sei. Die Streitverkündung habe zur Folge, dass die

Beklagte nicht mehr in Frage stellen könne, was im Erstprozess als Sachverhalt

festgestellt und als Rechtslage entschieden worden sei. Sie könne sich damit

heute nicht mehr auf den Standpunkt stellen, der zwischen ihm und der E.___ AG abgeschlossene

Vergleich sei unrichtig, zumal sie daran gebunden sei. Vor diesem Hintergrund

gehe es nicht an, dass die Beklagte ihm nunmehr vorwerfe, er habe einen

nachteiligen Vergleich mit der E.___ AG abgeschlossen. Vielmehr hätte sie die

Möglichkeit gehabt, am Verfahren gegen die E.___ AG teilzunehmen

beziehungsweise dieses sogar für ihn zu führen und entsprechend dort ihre

Einwände vorzubringen. Heute sei sie damit nicht mehr zu hören. Es gehe nicht an,

sich zu weigern, am Verfahren gegen die E.___ AG teilzunehmen beziehungsweise

dieses für ihn zu führen, um dann nach Abschluss des Verfahrens sein

prozessuales Vorgehen zu kritisieren. Im Übrigen sei er seiner

Schadenvermeidungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die

Kosten für die Entsorgung der 183 Big-Bags sowie der Grund für diese Kosten

seien klar ausgewiesen und entsprechend zu berücksichtigen.

5.1.2.2 Die Beklagte und

Berufungsklägerin wendet mit ihrer Berufung ein, die Kosten des

Berufungsbeklagten aus dem Gerichtsverfahren gegen die E.___ AG könnten ihr

nicht überwälzt werden. Das Verfahren sei nicht mit einem Sachurteil, sondern

mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Bindungswirkung gegenüber ihr

trete bei einem Urteilssurrogat nur unter der kumulativen Voraussetzung ein,

dass die Hauptpartei, vorliegend also der Kläger und Berufungsbeklagte, den

vergleichsweisen Abschluss des Verfahrens dem Streitberufenen, also ihr,

vorgängig angedroht und ihr gleichzeitig die weitere Prozessführung überlassen

hätte. Ohne diese besondere Streitverkündung entfalteten Urteilssurrogate und

damit auch der Vergleich vom 25. September 2015 keine Wirkung zulasten des

Intervenienten beziehungsweise der Streitberufenen. Gleiches gelte, wenn

bereits vorher eine Streitverkündung erfolgt sei. Sofern der Streitverkünder

einen Vergleichsabschluss erwäge, habe er dies mit dem Angebot der Überlassung

der Prozessführung dem Streitberufenen in einer zweiten Streitverkündung

mitzuteilen. Vorliegend spiele es somit keine Rolle, dass sie mit Schreiben vom

7. Oktober 2014 den Beitritt zum handelsgerichtlichen Verfahren beziehungsweise

die Unterstützung des Klägers in diesem Prozess abgelehnt habe. Zu diesem

Zeitpunkt, das heisst rund ein Jahr vor dem Abschluss des Vergleiches vom 25.

September 2015, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und

Berufungsbeklagte mit der E.___ AG einen Vergleich abschliessen würde. Weder

habe der Kläger und Berufungsbeklagte ihr den Abschluss dieses Vergleichs

rechtzeitig angedroht, noch gleichzeitig die Führung des Prozesses angeboten.

Die Bindungswirkung sei somit nicht eingetreten und sie müsse sich die vom Kläger

an die E.___ AG bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00 sowie die hälftigen

Gerichtskosten von CHF 900.00 nicht als nachgewiesen vorhalten lassen. Ebenso wenig

sei ihr die Parteientschädigung von insgesamt CHF 21‘786.45 als

Schadensposition aufzuerlegen. Im Vergleich mit der Summe von CHF 40'000.00 erscheine

diese sowieso völlig übersetzt.

Zu Unrecht auferlege ihr die Vorinstanz

auch die Entsorgungskosten für die bei der E.___ AG von der Berufungsbeklagten

zwischengelagerten Pulver- und Lackabfälle. Richtigerweise hätte die Berufungsklägerin

nur die Kosten für eine thermische Verwertung zu bezahlen, nicht aber für die

Entsorgung. Gemäss den Rechnungen seien die Pulver- und Lackabfälle zu einem

Preis von CHF 160.00 beziehungsweise CHF 225.00 pro Tonne entsorgt worden. Eine

thermische Verwertung, für welche die D.___ SA CHF 85.00 pro Tonne bezahlt

habe, wäre wesentlich günstiger ausgefallen. Der Kläger und Berufungsbeklagte verletze

damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht und sie selber dürfe dadurch

nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie den Vertrag ordnungsgemäss

erfüllt hätte, was sie getan habe. Weiter dürften ihr die Kosten für den

Transport von total CHF 3‘885.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% nicht

auferlegt werden. Diese Kosten müssten vom Kläger und Berufungsbeklagten

bezahlt werden, da er dafür auch gemäss Vertrag immer selbst habe aufkommen

müssen und der E.___ AG dafür CHF 150.00 pro Tonne bezahlt habe. Insgesamt sei

auch die Überwälzung dieser angeblichen Schadensposition rechtswidrig und nicht

zu schützen.

5.1.2.3 Die E.___ AG hatte den Kläger

vor Handelsgericht des Kantons [...] im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens

betreffend Forderung eingeklagt. Der Beklagte, das heisst der Kläger des

vorliegenden Verfahrens, verkündete dabei der hierortigen Beklagten den Streit,

was dieser mit Verfügung vom 28. August 2014 mitgeteilt wurde. Dieser Verfügung

zufolge hatte der hierortige Kläger zur Begründung der Streitverkündung

ausgeführt, falls das Handelsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass ihm

gegenüber der E.___ AG die Verpflichtung obliege, die Entsorgung des

zwischengelagerten Materials zu gewährleisten, habe er diese Verpflichtung

einzig aufgrund des krass vertragswidrigen Verhaltens der hierortigen Beklagten

nicht erfüllen können (Urkunde 32 des Klägers). Die Streitberufene und

hierortige Beklagte teilte nach Zustellung der entsprechenden Verfügung dem

Handelsgericht mit, sie werde weder intervenieren noch an Stelle des dortigen

Beklagten den Prozess führen (Urkunde 33 des Klägers). Anlässlich einer

Vermittlungsverhandlung vor dem Handelsgericht schlossen die Prozessparteien

einen Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens führte. Der Kläger hatte

sich mit diesem Vergleich verpflichtet, bis spätestens Freitag, 30. Oktober

2015 bei der E.___ AG die bei dieser in 183 Big Bags und einem Silo gelagerten

Farb- und Lackabfälle abzuholen. Weiter hatte er sich verpflichtet, der E.___

AG CHF 40'000.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'800.00 übernahmen

die Prozessparteien je zur Hälfte und die Parteikosten wurden wettgeschlagen

(Urkunde 66 der Beklagten).

5.1.2.4 Die Wirkungen der

Streitverkündigung richten sich gemäss Art. 80 ZPO sinngemäss nach Art. 77 ZPO.

Art. 77 ZPO (Marginale: Wirkungen der Intervention) bestimmt, dass ein für die

Hauptpartei ungünstiges Ergebnis auch gegen die intervenierende Person wirkt,

es sei denn, es sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder

durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen,

Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen (lit. a) oder ihr

unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei

absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (lit. b).

5.1.2.5 Die Beklagte und

Berufungsklägerin beruft sich auf die Auffassung von Zubler/Gross (in: Berner

Kommentar zur ZPO, N 9 f. zu Art. 77 ZPO), wonach der vergleichsweise Abschluss

des Verfahrens dem Streitberufenen auch dann vorgängig anzudrohen sei, wenn

bereits eine Streitverkündung erfolgt sei. Das habe der Kläger nicht getan.

Dieser verweist seinerseits in der Berufungsantwort auf Takei (in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer ZPO, 3.

Auflage 2016, N 5 zu Art. 80 ZPO). Danach müsse, damit eine

Interventionswirkung der Streitverkündung eintrete, ein Entscheid im

Erstprozess ergangen sei, wozu nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch

ein Vergleich zähle; vorausgesetzt werde lediglich, dass der Streitverkünder dem

Streitberufenen die weitere Prozessführung angeboten habe. Die Form der

Streitverkündung sei hierzu ausreichend.

Wie es sich damit verhält, braucht nicht

weiter erörtert zu werden. Anzumerken ist lediglich, dass die Notwendigkeit

einer zweiten Streitverkündung vorliegend so oder so schwer zu begründen wäre. Da

allgemein bekannt ist und auch damals bekannt war, dass Verfahren vor

Handelsgericht des Kantons [...] im Rahmen der Instruktion zu über 60 % mit

einem Vergleich abgeschlossen werden (vgl. Geschäftsbericht Gerichte Kanton

Aargau 2014, S. 15,

ist in solchen Fällen bereits bei der «ersten» Streitverkündung klar, dass die

Wahrscheinlichkeit eines Vergleichs höher ist als diejenige eines Urteils. Die

Streitverkündung beinhaltet mit anderen Worten bereits die von der

Berufungsklägerin geforderte Androhung eines Vergleichs. Entscheidend ist

vorliegend, dass die Beklagte und Berufungsklägerin im vorinstanzlichen

Verfahren nie vorgebracht hatte, es habe eine zweite, besondere

Streitverkündung des hierortigen Klägers und Berufungsbeklagten gefehlt,

weshalb sie nicht an das Urteil des Handelsgerichts des Kantons [...] gebunden

sei. Es handelt sich deshalb dabei um eine im Berufungsverfahren unzulässige

neue Behauptung, welche die Beklagte bereits vor erster Instanz hätte

vorbringen können. Zudem hat die Beklagte und Berufungsklägerin auch nie

aufgezeigt, inwiefern der Kläger und Berufungsbeklagte den von der E.___ AG gegen

ihn angestrengten Prozess schlecht geführt hätte und weniger als der

vergleichsweise vereinbarte Betrag von CHF 40'000.00 geschuldet gewesen wäre

oder dass sie einen für den Kläger vorteilhafteren Vergleich hätte abschliessen

können. Sie muss sich deshalb den Vergleich des Klägers mit der E.___ AG im

vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen.

5.1.2.6 Die Beklagte machte im

vorinstanzlichen Verfahren geltend, es sei bereits im August 2013 absehbar

gewesen, dass die D.___ SA auf Grund eines Umbaus betrieblich und technisch

nicht mehr in der Lage sein werde, künftig Pulver- und Lackabfälle zur

thermischen Verwertung entgegenzunehmen (Klageantwort S. 17, BS 89, AS 54). Als

vom Kläger mit einer Vermittlungs- und Koordinationsaufgabe beauftragte

Vertragspartei hätte sie diesen entsprechend informieren müssen. Den

entsprechenden Beweis dafür liefert sie jedoch nicht. Dem Kläger war erst ab 8.

Oktober 2013, als er ein entsprechendes E-Mail von der D.___ SA erhalten hatte,

klar, dass eine weitere Verwertung der Brennstoffe bei der D.___ SA nicht mehr in

Frage kam («Wir haben im Moment keine Möglichkeit das Farbpulver anzunehmen,

weil unser Silo im Umbau für die Holzeinspeisung ist. Danach ist es uns nicht

mehr möglich Farbpulver anzunehmen. Diesbezüglich haben wir A.___ AG bereits

Mitte August informiert»; Urkunde 22 des Klägers). Wie der vom Kläger bei der

Vorinstanz eingereichten E-Mail-Korrespondenz entnommen werden kann, lagerten die

vom Kläger bei seinen Kunden eingesammelten Abfallstoffe zu dieser Zeit bei der

E.___AG. Bereits am 8. August 2013 hatte diese den Kläger aufgefordert, das

Lager mit derzeit 175 Paletten bis am 31. August 2013 zu räumen und die Silocontainer

zu entladen (Urkunde 18 des Klägers). Und am 25. September 2013 hatte die E.___

AG dem Kläger Folgendes mitgeteilt: «Guten Tag. Bitte nehmen Sie untenstehende

Information zur Kenntnis. Demensprechend werden leider die Lagergebühren

(Handling, Lagerkosten) wieder ansteigen. Wir wären sehr dankbar, wenn Ihr

neuer Transporteur nicht erst Ende Oktober, sondern bereits anfangs Oktober

beginnen könnte und wenn möglich die Lagerpaletten bei uns abholen kommt»

(Urkunde 20 des Klägers). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die von der

E.___ AG vor Handelsgericht des Kantons [...] eingeklagte Forderung auf die

fehlende, unklare beziehungsweise verspätete Information der Beklagten, wonach

bei der D.___ SA keine Brennstoffe mehr geliefert werden können, zurückzuführen

ist.

5.1.2.7 Die Vorinstanz hat die Beklagte aus

all diesen Gründen im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger den Betrag von

CHF 40'000.00 zu erstatten. Dasselbe gilt auch für den vom Kläger bezahlten

Gerichtskostenanteil von CHF 900.00 und dessen Anwaltskosten von CHF 21'786.45.

Den dagegen vorgebrachten Einwand, die Anwaltskosten seien angesichts der Summe

von CHF 40'000.00 völlig übersetzt, begründet die Berufungsklägerin nicht

weiter. Gegenstand des Vergleichs war im Übrigen nicht nur der Betrag von CHF

40.000.00, sondern auch das Schicksal von in 183 Big Bags und einem Silo

gelagerten Farb- und Lackabfällen. Die Anwaltskosten sind bis auf den letzten

Rappen belegt (Urkunde 36 des Klägers).

5.1.3 Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen steht auch ohne weiteres fest, dass die Beklagte ebenfalls für die

Kosten der Entsorgung von 183 Big Bags und eines Silos von zusammen CHF 26'987.65

aufkommen muss. Die Forderung ist mit den vom Kläger eingereichten beiden

Rechnungen der L.___ AG ausgewiesen (Urkunde 35). Unbegründet ist der Einwand

der Beklagten und Berufungsklägerin, der Kläger sei seiner

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger musste handeln, um den

Schaden nicht noch weiter anwachsen zu lassen. Es blieb ihm deshalb nur noch

die Möglichkeit der Entsorgung. Der Verweis auf den für die thermische Verwertung

bei der D.___ SA bezahlten günstigeren Preis von CHF 85.00 pro Tonne verfängt

nicht, war doch eine solche Verwertung gerade nicht mehr möglich. Begründet ist

einzig die Rüge, es sei unzulässig, ihr auch die Kosten für den Transport von

CHF 3'885.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu überbinden. Da diese Kosten nach der

zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung vom Kläger zu tragen waren (Urkunde

8 des Klägers) und die Beklagte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn

sie den Vertrag erfüllt hätte, ist der in den beiden Rechnungen der L.___ AG enthaltene

Anteil für den Transport von total CHF 4'195.80 (CHF 3'885.00, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer), von der Beklagten nicht zu entgelten. Die Beklagte schuldet

dem Kläger für die Entsorgungskosten deshalb bloss einen Betrag von CHF

22'791.85 (CHF 26'987.65 abzüglich CHF 4'195.80).

5.2.1 Im Zusammenhang mit den vom Kläger

geltend gemachten Lagerungskosten aus der Zeit von März bis April 2013 über

total CHF 7'771.70 erwog das Amtsgericht, aufgrund der Sistierung der

Verwertung seitens der D.___ SA sei es bereits in dieser Zeitspanne zur

Zwischenlagerung von Abfällen der Kunden des Klägers bei der E.___ AG gekommen.

Zwischen den Parteien sei auch heute noch streitig, wer für diese

Lagerungskosten aufzukommen habe. Zudem sei auch der Grund für die damalige

Nichtannahme seitens der D.___ SA ungeklärt. Jedenfalls ergehe aus dem

E-Mail-Verkehr vom 8. August 2013 zwischen der Beklagten und der E.___AG, dass

in einer Besprechung vom 15. Juli 2013 abgemacht worden sei, dass die Beklagte

die Lagerrechnungen zu bezahlen habe (Urkunde 17 des Klägers). Gestützt werde

die Annahme einer solchen Vereinbarung durch die Tatsache, dass die Beklagte

auch vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe (Urkunde 15

des Klägers). Dass der Kläger diese Rechnungen schliesslich selber beglichen habe,

könne nicht als Schuldanerkennung gewertet werden. Da dieser auf die

Fortführung ihrer Geschäftsbeziehung angewiesen gewesen sei, sei durchaus nachvollziehbar,

dass er die entsprechenden Kosten seinerseits übernommen habe. Die

Lagerungskosten seien mit den Rechnungen der E.___ AG im Gesamtbetrag von CHF

7'771.70 bewiesen (Urkunde 16 des Klägers).

5.2.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin

rügt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Kosten des Klägers für die

Zwischenlagerung der Pulver- und Lackabfälle im Zeitraum von März bis April

2013 bei der E.___ AG übernehmen müsse. Der Vertrag sei so auszulegen, dass bei

Eintritt der in der Vertragsklausel aufgenommenen Fälle, das heisst bei einer

Revision oder einem Stillstand bei der D.___ SA, keine Abnahme der Abfälle erfolge.

Das Risiko, dass bei einem Stillstand der Kläger und Berufungsbeklagte allfällige

Lagerkosten bezahlen müsse, liege vertraglich vereinbart bei diesem und nicht bei

ihr. Vom 11. März bis 5. April 2013 sei das Zementwerk D.___ SA revidiert

worden, weshalb keine Pulver- und Lackrückstände hätten angenommen werden können.

Im Übrigen sei gemäss den Zeugenaussagen von J.___ erstellt, dass die

Verwertungsprobleme, welche den Stillstand verursacht hätten, auf die mangelnde

Beschaffenheit des gelieferten Materials zurückzuführen seien, was ebenfalls der

Kläger zu verantworten habe, da er gemäss Vertrag für die Lieferqualität der

Ersatzbrennstoffe verantwortlich gewesen sei. Die Lagerkosten im Umfang von CHF

7‘771.70 seien ihr deshalb zu Unrecht überwälzt worden.

5.2.3 Die Vorinstanz stützt ihr Urteil

zum umstrittenen Betrag von CHF 7'771.70 im Wesentlichen auf den E-Mail-Verkehr

vom 8. August 2013 zwischen der Beklagten und der E.___AG, wonach abgemacht

worden sei, dass die Beklagte die Lagerrechnungen zu bezahlen habe. Gestützt

werde die Annahme einer solchen Vereinbarung durch die Tatsache, dass die

Beklagte auch vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe. Die

Beklagte setzt sich mit dieser Beweiswürdigung in ihrer Berufung nicht

auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein sollte.

Das angefochtene Urteil ist deshalb in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

5.3 Der Kläger macht geltend, die Beklagte

habe sich verpflichtet, die Gesamtmenge der von ihm gesammelten Abfallstoffe

abzunehmen. Da sie dieser Pflicht nicht mehr nachgekommen sei, schulde sie ihm

den dadurch ab Oktober 2013 bis zur ordentlichen Beendigung der Zusammenarbeit

im Dezember 2014 entgangenen Gewinn.

Wie vorstehend dargelegt bestand über

die vereinbarte Lieferung der Brennstoffe an die D.___ SA hinaus keine

Abnahmegarantie der Beklagten. Sie war auch nicht verpflichtet, nach

Alternativen zu suchen. Die Verwertung der Brennstoffe hatte nur dann zu

erfolgen, wenn dies beim Zementwerk der D.___ SA möglich war. Es fehlt damit an

der Grundvoraussetzung für den vom Kläger eingeklagten entgangenen Gewinn. Der von

der Vorinstanz dem Kläger unter diesem Titel zugesprochene Betrag von CHF 76'491.70

ist nicht ausgewiesen.

5.4.1 Die Beklagte führte zur Begründung

ihrer widerklageweise geltend gemachten Forderung von CHF 31'059.35

zusammengefasst aus, der Kläger habe sie darum gebeten, weitere Farb- und

Lackabfälle bei seinen Kunden abzuholen, da die E.___ AG für ihn keine

Transportaufträge mehr durchführen würde. Vertraglich sei sie nicht dazu

verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sie dem Kläger diese Dienstleistungen gegen

Bezahlung angeboten. Die entsprechende Rechnung vom 9. Januar 2014 beläuft sich

auf CHF 31'059.35 (Urkunde 61 des Klägers). Das Amtsgericht erwog dazu, es sei

unbestritten, dass die Beklagte in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis

6. November 2013 von Kunden des Klägers Farb- und Lackabfälle abgeholt

habe. Umstritten sei hingegen, ob die Beklagte im Rahmen der Abnahmegarantie,

welche dem Anliefervertrag vom 4. April 2012 entstamme, zu dieser

Transporttätigkeit verpflichtet gewesen oder ob ihrerseits ein davon

unabhängiger Auftrag im Namen des Klägers ausgeführt worden sei. Aus dem E-Mail-Verkehr

der Parteien vom 15. Oktober 2013 bis 1. November 2013 gehe hervor, dass der

Kläger die Beklagte mit Abholungen von Abfallpaletten beziehungsweise Big Bags

und Zuführung zur Verwertung beauftragt habe. Entgegen der Argumentation des

Klägers bilde die Transporttätigkeit jedoch keinen Teil der Abnahmepflicht der

Beklagten im Rahmen der zuvor eingegangenen Vertragsbeziehung. Vielmehr habe

der Kläger den Transport der Abfallstoffe zur Beklagten beziehungsweise zum

jeweiligen Zementwerk mit der E.___ AG in einem separaten Exklusiv-Dienstleistungsvertrag

geregelt gehabt. Demnach sei die E.___ AG gegen entsprechende Vergütung seitens

des Klägers verpflichtet gewesen, die Abfälle bei den Kunden des Klägers

abzuholen und dem Zementwerk zur Verwertung zuzuführen. Daraus folge, dass die

nun von der Beklagten im Oktober / November 2013 ausgeführten

Transportaufträge einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien entstammen müssten.

Dafür spreche sowohl die Formulierung der vom Kläger erteilten Aufträge, als

auch, dass der Kläger sich mit einer E-Mail vom 1. November 2013 selbst

verpflichtet habe, das Material bei der Beklagten abzuholen. Er sei damit

keineswegs von einer bestehenden Verpflichtung der Beklagten ausgegangen.

Insofern stehe der Beklagten für ihre Dienstleistung eine entsprechende

Vergütung zu. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger der Firma E.___ AG

gemäss dem mit diesem abgeschlossenen Exklusiv-Dienstleistungsvertrag (Urkunde

8 des Klägers) ohnehin CHF 150.00 pro bei seinen Kunden abgeholter Tonne

Abfallstoffe bezahlt hätte. Aus diesem Grund sei vom Forderungsbetrag von CHF

31'059.35 ein Betrag von CHF 10'799.75 (66,665 [Tonnen gelagerte und

transportierte Farb- und Lackabfälle] x CHF 150.00) + 8% Mehrwertsteuer] für

reine Transportfahrten von der beklagtischen Forderung abzuziehen. Folglich

verbleibe eine vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende Restanz von

CHF 20'259.60.

5.4.2.1 Die Beklagte rügt mit ihrer

Berufung, die Vorinstanz verkenne, dass sie gemäss Vertrag einzig zur

Entgegennahme von Ersatzbrennstoffen für die thermische Verwertung

verantwortlich gewesen sei. Sie könne nicht verpflichtet werden, ohne

vertragliche Preisvereinbarung die Pulver- und Lackabfälle des Klägers kostenpflichtig

zu entsorgen. Gemäss ihrer Rechnung vom 9. Januar 2014 seien einerseits Kosten

für den Transport und andererseits Mehraufwand für die Entsorgung von CHF

250.00 pro Tonne angefallen. Richtigerweise gehe die Vorinstanz davon aus, dass

zwischen den Parteien im Oktober/November 2013 Transportaufträge, das heisst eine

neue Vereinbarung zwecks Transport und Entsorgung von Pulver- und Lackabfällen

zu Stande gekommen sei. Sie habe die Entsorgung von 66‘665 Kilogramm Pulver-

und Lackabfälle nachgewiesen, weshalb ihr auch die volle Vergütung von CHF

31‘059.35 zustehe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die vom

Kläger der E.___ AG nie bezahlten Transportkosten für die Entsorgung in Abzug

bringe. Diese Kosten seien dem Berufungsbeklagten nicht entstanden, weshalb sie

auch nicht als Schadensposition bei ihr in Abzug gebracht werden dürften.

Ebensowenig handle es sich um Ohnehinkosten, da sie für den Transport der

Pulver- und Lackabfälle nie verantwortlich gewesen sei. Aus diesen Gründen

stehe ihr der volle Forderungsbetrag von CHF 31’059.35 zu.

5.4.2.2 Der Kläger bringt mit seiner

Anschlussberufung vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem bei den

Akten befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien mitnichten hervor, dass

er die Beklagte neu und unabhängig vom Anliefervertrag zwischen den Parteien mit

der Abholung von Abfallstoffen beauftragt habe. Mit der Abnahmegarantie habe

ihm die Beklagte die Abnahme seiner Abfallstoffe garantiert. Nachdem die D.___

SA die Abfallstoffe nicht mehr habe annehmen wollen, habe nach wie vor eine vertragliche

Abnahmepflicht seitens der Beklagten bestanden. Da diese damals offenbar nicht

willens oder nicht in der Lage gewesen sei, ihm einen neuen Lieferort zu

bezeichnen, er selber aber weiterhin dazu verpflichtet gewesen sei, die

Abfallstoffe seiner Kunden entgegen zu nehmen, habe sie die Abfallstoffe übernehmen

müssen. Hierfür könne ihr offenkundig keine zusätzliche Vergütung zustehen, da

sie mit der Abnahme lediglich ihren vertraglich zugesicherten Pflichten aus der

Abnahmegarantie nachgekommen sei. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den

Parteien lasse denn entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht den Schluss

zu, dass er der Beklagten einen neuen Auftrag erteilt habe. Hätte sich die Beklagte

nicht vertraglich zur Abnahme der Abfallstoffe verpflichtet, hätte sie sich

logischerweise auch nicht bereit erklärt, diese Abfallstoffe abzuholen und er

hätte dies von ihr auch nicht verlangt. Schliesslich handle es sich bei der Beklagten

um kein Transportunternehmen. Einzig und allein der zwischen den Parteien

geschlossene Anliefervertrag beziehungsweise die vereinbarte Abnahmegarantie sei

Grund dafür gewesen, dass die Berufungsklägerin nach Wegfall der D.___ SA die

Abfallstoffe entgegen genommen und entsorgt habe. Hätte er tatsächlich einen

neuen Auftrag für die Abholung seiner Abfallstoffe erteilen wollen, dann hätte

er diesen sicherlich nicht der Beklagten erteilt. Aus diesen Gründen sei

Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Widerklage der

Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei er in jedem Fall aber

bloss zu verpflichten, die Kosten für die reinen Transportfahrten der Beklagten,

welche früher von der E.___ AG vorgenommen worden seien, zu ersetzen. Dass er

gemäss dem Anliefervertrag zur Anlieferung von Abfallstoffen an die Beklagte

und diese zur Abnahme dieser Abfallstoffe verpflichtet gewesen sei, bedeute, dass

die Transporte von seinen Kunden zum Verwertungs- oder Zielort in seinem

Verantwortungsbereich und die Verwertung beziehungsweise Entsorgung der

Abfallstoffe im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen seien. Mit anderen Worten

habe die Beklagte auch für sämtliche Kosten der Verwertung beziehungsweise Entsorgung

der Abfallstoffe zwischen dem 23. Oktober 2013 und dem 6. November 2013 selber

aufzukommen. Lediglich für die Transportfahrten, welche im vorgenannten

Zeitraum von der Beklagten anstelle der E.___ AG durchgeführt worden seien,

müsste er die Beklagte daher entschädigen. Dies entspräche einem Betrag von CHF

10’799.75.

5.4.3 Die Beklagte war aufgrund des

Vertrages vom 4. April 2012 nicht verpflichtet, die Abfallstoffe bei den Kunden

des Klägers abzuholen und wie aufgezeigt auch nicht, diese nach dem Wegfall der

Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA zu entsorgen. Da die Transporte der

widerklageweise geltend gemachten Rechnung zufolge die Zeit ab 23. Oktober 2013

betrafen, der Kläger aber bereits seit dem 8. Oktober 2013 wusste, dass eine

Anlieferung bei der D.___ SA definitiv nicht mehr möglich ist (Urkunde 22 des

Klägers), könnte der Kläger auch nicht den Vorwurf erheben, er sei von der

Beklagten nicht rechtzeitig darüber informiert worden. Auch wenn der Kläger

gegenüber seinen Kunden weit darüber hinaus noch vertraglich gebunden gewesen

sein sollte, kann er solche Verpflichtungen nicht einfach auf die Beklagte

überwälzen. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ergibt sich denn in der Tat

auch, dass der Kläger der Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt und

sich nicht auf die Erfüllung des Vertrages berufen hatte. Es kann dafür

vollumfänglich auf die Darstellung des Ablaufs im vorinstanzlichen Urteil

verwiesen werden (S. 19, E. 5.4): «Mit E-Mail vom 15. Oktober 2013 sandte der

Kläger der Beklagten «eine Ergänzung der Liste» zu, auf welcher alle Adressen

der jeweiligen Kunden aufgeführt seien. Darauf ersichtlich sind unter dem Titel

«Transportaufträge» das jeweilige Abholdatum, die Firmennamen der Kunden sowie

die jeweilige Anzahl abzuholender Paletten (vgl. Beleg 56 der Beklagten). In

der darauffolgenden E-Mail vom 25. Oktober 2013 mit dem Betreff

«Transportauftrag» wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte: «Hätte den

nächsten Auftrag für nächste Woche. 41 Big-Bags stehen bereits zum Abholen

bereit (…)» (vgl. Beleg 57 der Beklagten). Nach weiteren zwei E-Mails vom

29. / 31. Oktober 2013, in welchen sich der Kläger um ausstehende

Transportaufträge erkundigt und auf die Dringlichkeit der Abholungen hinwies

(vgl. Belege 58 und 59 der Beklagten), antwortete die Beklagte am Donnerstag,

den 31. Oktober 2013, wie folgt: «Ich überschreite meine

Lagermöglichkeiten, darf max 10 Tonnen lagern. Ich erwarte bis morgen

Outputofferten (Export und Inland), kann dann die Aufträge sofort auslösen!».

Daraufhin erklärte der Kläger mit Nachricht vom 1. November 2013, dass «(…) das

Material am Montag oder Dienstag abgeholt [werde] (…)» (vgl. Beleg 60 der

Beklagten)».

Dass der Kläger eine andere Person mit

der Abholung der Abfallstoffe bei seinen Kunden beauftragt hätte, wenn er

gewusst hätte, dass die Beklagte die Leistungen in Rechnung stellen würde, ist

eine unbelegte Behauptung des Klägers. Wie die Beklagte und Berufungsklägerin

hingegen zutreffend einwendet, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vom

Kläger der E.___ AG nie bezahlten Transportkosten für die Entsorgung in Abzug gebracht

werden könnten. Der Kläger hatte keine solchen Kosten, weshalb sie nicht als

Schadensposition qualifiziert werden können. Ebensowenig handelte es sich dabei

um sogenannte Ohnehinkosten. Bezeichnenderweise räumt denn auch der Kläger in

seiner Anschlussberufung - wenn auch nur, aber doch immerhin eventualiter – in

Abweichung zur Meinung des Amtsgerichts ein, dass der Beklagten die

Transportkosten zustehen. Die Vorinstanz brachte aus diesen Gründen die

Transportkosten zu Unrecht von der Rechnung der Beklagten in Abzug. Der Kläger

schuldet der Beklagten somit den gesamten widerklageweise geltend gemachten

Betrag von CHF 31'059.35.

6.1 Zusammenfassend ist die Klage im

Umfang von CHF 93'250.00 begründet (Zahlung von CHF 40'000.00 gemäss Vergleich

vor Handelsgericht des Kantons [...], CHF 900.00 Gerichtskostenanteil, CHF

21'786.45 Anwaltskosten, CHF 22'791.85 Entsorgungskosten und CHF 7‘771.70

Zwischenlagerkosten). Die Verzinsung zu 5 % seit 15. Januar 2016, das heisst

dem Tag, an dem der Kläger das Schlichtungsgesuch gestellt hatte (Urkunde 1 des

Klägers), blieb unbestritten.

6.2.1 Die Widerklage der Beklagten ist vom

Grundsatz her in vollem Umfang gutzuheissen, das heisst der Kläger ist zu

verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 31'059.35 zu bezahlen. Umstritten

ist der Beginn der Verzinsung dieses Betrages.

6.2.2 Das Amtsgericht erkannte, der von

ihm widerklageweise zugesprochene Betrag sei ab 14. April 2014 zu 5 % zu

verzinsen. Zur Begründung führte es aus, die Rechnung der Beklagten vom 9.

Januar 2014 sei mit dem Vermerk «Zahlungsbedingung: Netto innert 30 Tagen»

versehen (Urkunde 61 des Klägers). Gemäss Lehre setze eine Rechnung mit einem

derartigen Vermerk den Schuldner im Sinne einer befristeten Mahnung mit Ablauf

der 30-tägigen Frist in Verzug. Vorliegend sei die Rechnung an die Adresse «[...]»

verschickt worden (Urkunde 62 der Beklagten). Im Vergleich zur korrekten

Adresse «[...]» seien der Beklagten dabei offenkundig zwei Schreibfehler beziehungsweise

Ungenauigkeiten unterlaufen. Obwohl die Fehler nicht gravierend zu sein

scheinen, habe die Post die Sendung dennoch kurz darauf retourniert, da der

Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urkunde

62 der Beklagten). Die Post gelte als Hilfsperson der Beklagten. Insofern sei

der Kläger nicht verantwortlich für derartige Zustellfehler. Aus diesem Grund könne

erst das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 11. März 2014 an den

vormaligen Rechtsvertreter des Klägers als Mahnung zur Zahlung der vorgenannten

Rechnung gewertet werden. Mit Ablauf der 30-tägigen Frist sei der Kläger damit

am 14. April 2014 in Verzug geraten.

6.2.3 Die Beklagte räumt in ihrer auch dagegen

erhobenen Berufung ein, es treffe zu, dass auf der Originalrechnung die Adresse

des Klägers mit «[...]» bezeichnet worden sei. Falsch sei hingegen, dass ihr zwei

Schreibfehler beziehungsweise Ungenauigkeiten unterlaufen seien. Gemäss

Handelsregisterauszug habe der Kläger seinen Sitz an der [...], nicht [...].

Korrekt sei auch die Feststellung, dass die Rechnung mit dem Vermerk «Empfänger

konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden sei.

Die Post kenne jedoch verschiedene Gründe von Retoursendungen, namentlich wenn

eben der Empfänger an der bezeichneten Adresse nicht habe ermittelt werden können,

wenn die Adresse ungültig sei oder einen Fehler enthalte. Hätte die Post die

Rechnung vom 9. Januar 2014 auf Grund der falsch geschriebenen Adresse nicht

zustellen können, so wäre als Grund für die Retournierung «Adressfehler» oder

«Adresse ungültig» angegeben worden. Der Grund habe jedoch «Empfänger konnte

unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» gelautet, was bedeute, dass die

Rechnung an die [...], zugestellt worden sei, der Berufungsbeklagte dort jedoch

nicht habe aufgefunden werden können, weil beispielsweise keine

Briefkastenanschrift bestanden habe. Aus diesem Grund habe der Kläger die

Nicht-Zustellung zu verantworten und der Verzugszins von 5 % sei ab dem 10.

Januar 2014 geschuldet.

6.2.4 Die Rüge ist unbegründet. Die

Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie muss daher dem Schuldner

dergestalt zugehen, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten

abhängig ist (Wiegand, a.a.O., N 7 zu Art. 102 OR). Dass der Kläger indessen

die Nicht-Zustellung der Rechnung zu verantworten hätte, ist nicht erstellt. Die

Ausführungen der Berufungsklägerin über die Zustellungsmodalitäten und das

Vorgehen der Post im konkreten Fall erschöpfen sich in Mutmassungen. Mit der

Vorinstanz hat der Kläger den Betrag von CHF 31'059.35 erst ab 14. April 2014

zu verzinsen. Die Widerklage ist in dieser Hinsicht abzuweisen.

7.1 Die Berufung der Beklagten erweist

sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Die Anschlussberufung des

Klägers ist abzuweisen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens

zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei einer Gegenüberstellung der

Rechtsbegehren der Parteien und dem vorliegenden Urteil obsiegt der Kläger

sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren zu je rund

45 % und die Beklagte zu je 55 %. Die Prozesskosten sind in diesem Verhältnis

aufzuteilen.

7.2 Die Gerichtskosten des Amtsgerichts

von total CHF 12'000.00 hat der Kläger somit im Umfang von CHF 6'600.00 und die

Beklagte im Umfang von CHF 5’400.00 zu tragen. Die Kosten werden mit den

geleisteten Vorschüssen (Kläger CHF 8'000.00, Beklagte 4’000.00) verrechnet.

Die Beklagte hat dem Kläger daher den von diesem zuviel bevorschussten Betrag

von CHF 1'400.00 zu erstatten.

Bei der vom Kläger der Beklagten zu

bezahlenden Parteientschädigung ist – wie die Beklagte und Berufungsklägerin

zutreffend rügt (Berufung, S. 55) – zu beachten, dass die beiden

Entschädigungen zu verrechnen sind. Ausgehend von der von der Vorinstanz ermittelten

vollen Parteientschädigung von CHF 30'000.00 resultiert ein vom Kläger der

Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht zu bezahlender Betrag von CHF

3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt).

7.3 Die Gerichtskosten des Verfahrens

vor Obergericht betragen CHF 17'750.00 und sind ebenfalls mit den von den

Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Beklagte und Berufungsklägerin CHF

15'000.00, Kläger und Anschlussberufungskläger CHF 2'750.00) zu verrechnen. In

Anwendung des erwähnten Verteilers entfällt auf die Berufungsklägerin ein

Anteil von CHF 7'987.50 und auf den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger

ein solcher von CHF 9'762.50. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen

hat der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger der Berufungsklägerin

einen Betrag von CHF 7'012.50 zu ersetzen. Bei der Parteientschädigung ist wiederum

zu beachten, dass die beiden Entschädigungen zu verrechnen sind. Unter

Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten rechtfertigt es sich, den vom Berufungsbeklagten

und Anschlussberufungskläger der Berufungsklägerin geschuldeten Betrag auf

pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar 2019

aufgehoben.

2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird

die A.___ AG verpflichtet, B.___ einen Betrag von CHF 93'250.00, zuzüglich Zins

zu 5 % seit 15. Januar 2016, zu bezahlen.

3. In teilweiser Gutheissung der Widerklage

wird B.___ verpflichtet, der A.___ AG einen Betrag von CHF 31'059.35, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 14. April 2014, zu bezahlen.

4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Amtsgericht von insgesamt CHF 12'000.00 auferliegen zu CHF 6'600.00 B.___ und

zu CHF 5'400.00 der A.___ AG. Sie werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen

verrechnet. Die A.___ AG hat B.___ einen Betrag von CHF 1'400.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren

vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 17'750.00 auferliegen zu CHF 7'987.50 der A.___ AG und zu

CHF 9'762.50 B.___. Sie werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen

verrechnet. B.___ hat der A.___ AG einen Betrag von CHF 7'012.50 zu ersetzen.

8. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 204'996.85.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller