ZKBER.2019.71
Forderung
21. April 2020Deutsch76 min
die Gesamtmenge dieser eingesammelten Abfallstoffe an A.___ AG anzuliefern. A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Glättli,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dany Meier,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ ist Inhaber der
Einzelunternehmung C.___. Die Unternehmung bezweckt den Handel mit alternativen
Ersatzbrennstoffen. Die A.___ AG hat gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister
folgenden Zweck: «Sammlung, Triage, Logistik, Verwertung (Recycling),
Entsorgung von und Handel mit Sonder- und Problemabfällen sowie Wertstoffen von
Industrie, Gewerbe und öffentlichen Institutionen. Komplettiert werden diese
Dienstleistungen mit Beratung, Schulungen, Leergebindeservice sowie Entwicklung
von kundenspezifischen Lösungen».
1.2 Die C.___ und die A.___ AG vereinbarten
in einem mit «Anliefervertrag/Abnahmegarantie» betitelten Vertrag am 4. April
2012 Folgendes:
«C.___ liefert A.___ AG
Ersatzbrennstoffe aus der Pulverlackindustrie der ganzen Schweiz, Deutschland
und Italien zur thermischen Verwertung an:
Dieser Anliefervertrag
beinhaltet die beiden Codes:
VEVA-Code/Bezeichnung: 08
02 01 S Abfälle von Beschichtungspulver
08
01 12 S Farb- und Lackabfälle
Die Lieferqualität muss
den Anforderungen gemäss den Betriebsrichtlinien der A.___ AG und den aktuellen
Vorschriften BUWAL-Richtlinie für Ersatzbrennstoffe für Zementwerke
entsprechen.
C.___ verpflichtet sich,
die Gesamtmenge dieser eingesammelten Abfallstoffe an A.___ AG anzuliefern. A.___
AG garantiert die Abnahme dieser Brennstoffe, ausser bei Stillständen und
Revisionen der D.___ SA.
Die Konditionen werden
jeweils für ein Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das Folgejahr
offeriert.
Der vorliegende Vertrag
beginnt mit der Unterzeichnung vom 1. Januar 2012 und wird fest bis 31.
Dezember 2012 abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr,
sofern er nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt wird.
Beiden Partnern wird ein
ausserordentliches Kündigungsrecht gewährt. Als Gründe gelten z.B. Wegfall von
erteilten Genehmigungen und Bewilligungen oder die Wirtschaftlichkeit der
Verwertung ist nicht mehr gegeben.
Gerichtsstand ist der
Standort des Beklagten».
Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung beauftragte
C.___ die E.___ AG mit folgenden Arbeiten: «Die Firma E.___ AG holt bei den
Kunden der Firma C.___ die Rückstände von der Pulverlackindustrie (Big-Bags/Kartonschachtel)
aus der ganzen Schweiz und dem grenznahen Ausland in das Zwischenlager nach [...].
Im Zwischenlager auf dem Areal der E.___ AG werden die Pulverlackrückstände
gemäss der Bewilligung und Vorgaben vom AFU Kt. [...] in Silofahrzeuge
umgeschlagen und dem für diese Materialien zugelassenen Zementwerk D.___ SA in [...]
zur thermischen Verwertung zugeführt. Dieser Exclusiv-Dienstleistungsvertrag
gilt für die Codes: VEVA-Code/Bezeichnung: 08 02 01 S Abfälle von
Beschichtungspulver, 08 01 12 S Farb- und Lackabfälle. Gültigkeit der
Annahmebewilligung 1. Juli 2012 – 30. Juni 2017 (5 Jahre)».
1.3 C.___ fakturierte ihren Kunden
Preise von CHF 230.00 bis CHF 300.00 pro Tonne abgeholten Abfallstoff.
Zusätzlich erhielt C.___ von der F.___ AG, deren damaliger
Verwaltungsratspräsident G.___ die Zusammenarbeit zwischen C.___ und A.___ AG
vermittelt hatte, eine Vergütung von CHF 25.00 pro Tonne. Der E.___ AG hatte C.___
gestützt auf den Exklusiv-Dienstleistungsvertrag für das «Abholen in der
Schweiz und Silieren von Big-Bags in Silo von E.___ AG incl. Transport nach D.___
SA [...]» pro Tonne CHF 150.00 für Transporte in Big-Bags und CHF 200.00 für
Transporte in Karton zu bezahlen. Gestützt auf diese Zusammenarbeit wurden in
der Folge rund 450 Tonnen Ersatzbrennstoffe bei der D.___ SA thermisch
verwertet. Ab September 2013 konnten aufgrund eines Siloumbaus keine
Lieferungen an die D.___ SA mehr erfolgen. Die Bemühungen der C.___ und A.___
AG, für die Abnahme ein anderes Zementwerk zu finden, scheiterten.
2.1 Am 17. Juni 2016 reichte B.___ nach
durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen die A.___ AG beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Forderungsklage ein. Die A.___ AG erhob im Rahmen der
Klageantwort eine Widerklage. An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
beantragte B.___ (nachfolgend: Kläger), die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) zu
verpflichten, ihm den Betrag von CHF 176'570.80, zuzüglich Zins, zu bezahlen.
Dieser Betrag beinhaltet einerseits einen Betrag von CHF 40'000.00, den der
Kläger der E.___ AG aufgrund eines von dieser beim Handelsgericht des Kantons [...]
gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahrens bezahlen musste sowie ihm in diesem
Zusammenhang entstandene Anwaltskosten von CHF 21'786.45 und Gerichtskosten von
CHF 900.00. Weiter umfasst die Klage Kosten in der Höhe von CHF 21'061.70 für
die Entsorgung von 183 Big-Bags mit Abfallstoffen, welche er bei der E.___ AG habe
zwischenlagern müssen, Kosten von CHF 5'925.95 für die Entsorgung eines Silos,
in welchem die Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert worden seien und
von ihm für die Beklagte bezahlte Rechnungen der E.___ AG in der Höhe von CHF
7'771.70 für den zusätzlichen Lager- und Logistikaufwand. Als im Zeitraum von
Oktober 2013 bis Ende 2014 entgangenen Gewinn machte er einen Betrag von CHF
79'125.00 geltend.
2.2 Die Beklagte stellte den Antrag, die
Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, ihr widerklageweise einen
Betrag von CHF 31'059.35, zuzüglich Zins, zu bezahlen. Sie stützte sich dabei
auf eine Rechnung vom 9. Januar 2014. Der Kläger habe sie beauftragt, bei dessen
Kunden weitere Farb- und Lackabfälle abzuholen, da die E.___ AG keine
Transportaufträge mehr habe ausführen wollen. Sie habe dem Kläger diese
Transportaufträge ausserhalb des Vertrages vom 4. April 2012 gegen Bezahlung
angeboten. Der Kläger beantragte die Abweisung dieser Widerklage.
2.3 Das Amtsgericht fällte am 15. Januar
2019 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird im Umfang von
CHF 173'937.50 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016
gutgeheissen.
2. Die Widerklage wird im Umfang von
CHF 20'259.60 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2014
gutgeheissen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 27'000.00
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten in der Höhe von
insgesamt CHF 12'000.00 (inkl. CHF 500.00 aus dem
Schlichtungsverfahren OGZSV.2016.12) werden zu 1/10,
ausmachend CHF 1'200.00, dem Kläger und zu 9/10,
ausmachend CHF 10'800.00, der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Die
gesamten Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von
CHF 2'800.00 zurückzuerstatten.
Das Amtsgericht eröffnete das Urteil
zunächst bloss im Dispositiv. Auf Begehren der Beklagten stellte es den
Parteien am 9. September 2019 die Entscheidbegründung zu. Mit Ausnahme des
entgangenen Gewinns, den es bloss im Umfang von CHF 76'491.70 als ausgewiesen
erachtete, sprach es dem Kläger die eingeklagten Beträge vollumfänglich zu.
3. Die Beklagte (nachfolgend auch als
Berufungsklägerin bezeichnet) erhob am 9. Oktober 2019 Berufung. Sie stellt die
Anträge, das Urteil vom 15. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage
vollumfänglich abzuweisen und die Widerklage im Betrag von CHF 31'059.35,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2014 gutzuheissen. Der Kläger
(nachfolgend auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt in seiner
Berufungsantwort, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig erhob er
Anschlussberufung mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom
15. Januar 2019 aufzuheben und die Widerklage der Berufungsklägerin
vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils
insofern anzupassen, als dass die Widerklage lediglich im Umfang von CHF
10'779.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 14. April 2014, gutzuheissen sei. Weiter
beantragt er, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils aufzuheben und die
Berufungsklägerin zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von CHF
30'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zusätzlich verlangt er,
Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF
12'000.00 vollumfänglich der Berufungsklägerin zur Bezahlung zu auferlegen,
wobei diese Gerichtskosten mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen zu verrechnen seien und die Berufungsklägerin dementsprechend
zu verpflichten sei, ihm den von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF
8'000.00 zurückzuerstatten. Die Beklagte stellt in der
Anschlussberufungsantwort vom 10. Januar 2020 den Antrag, die Anschlussberufung
vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist zur Beurteilung weder die Einvernahme
der von der Berufungsbeklagten beantragten Zeugen, die zum Teil bereits bei der
Vorinstanz befragt wurden, noch eine erneute Parteibefragung nötig. Die
entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Gestützt auf Art. 316
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann deshalb ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1.1
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat die
Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Sie hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich eine Berufungsklägerin in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die
Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und
die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Mit
diesen hat sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt
nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
1.1.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
1.2
Die Berufung enthält unter dem
Titel «Sachverhalt» auf den Seiten 6 – 31 Ausführungen, die sich in keiner
Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, sondern weitgehend den
Inhalt der Klageantwort und der Duplik wiederholen. Die Berufungsklägerin
genügt insofern ihrer Begründungspflicht nicht. Weiter bringt sie verschiedentlich
- insbesondere auch mit der Behauptung, die Qualität der vom Kläger
eingesammelten Abfallstoffe sei für den Annahmestopp verantwortlich gewesen -
neue Tatsachenbehauptungen vor, die sie bereits bei der Vor-instanz hätte
vorbringen können. Solche Tatsachenbehauptungen sind unzulässig und deshalb nicht
zu beachten. Im Übrigen geben die Rechtsmittelvoraussetzungen zu keinen
Bemerkungen Anlass.
2.1
Das Amtsgericht führte eine
Parteibefragung durch. Für den Kläger befragte es dessen Vater H.___, für die
Beklagte deren Geschäftsführer I.___. Als Zeugen einvernommen wurden der
Geschäftsführer der F.___ AG, G.___, und J.___, der als Leiter der Koordination
und Beratung bei der Beklagten tätig ist. Das Gericht erwog, aus den Aussagen
der beteiligten Parteien lasse sich zunächst schlussfolgern, zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses habe Einigkeit darüber bestanden, dass bei Eintritt der in
der Vertragsklausel aufgenommenen Fälle betreffend einer Revision oder einem
Stillstand bei der D.___ SA keine Abnahme der Abfälle hätte erfolgen können.
Demgegenüber sei unbestritten, dass die D.___ SA infolge des Siloumbaus
definitiv keine Farb- und Lackpulverrückstände mehr habe verwerten können. Eine
Wiederaufnahme des Verwertungsprozesses sei damit ausgeschlossen gewesen.
Während der Kläger argumentiere, dass eine gänzliche Einstellung des Betriebs
die Beklagte dazu verpflichtet hätte, eine alternative Lösung anzubieten, sei
nach Meinung der Beklagten vertraglich festgelegt worden, dass die D.___ SA als
einzige Annahmestelle der angelieferten Abfallstoffe gegolten habe. Aus diesem
Grund habe der Wegfall der technischen Möglichkeiten bei eben diesem Zementwerk
ohne Weiteres zur Vertragsauflösung geführt.
Dem E-Mail-Verkehr der in die
Lieferungen involvierten Personen könne zwar entnommen werden, dass die D.___
SA die Beklagte im August 2013 über den Annahmestopp informiert habe.
Allerdings zeige sich gleichzeitig auch, dass dem Kläger gegenüber bis zum 8.
Oktober 2013 keine verlässlichen Angaben über das Vorhaben der D.___ SA gemacht
worden seien. Diesem sei vielmehr signalisiert worden, dass zwar
zwischenzeitlich Annahmeschwierigkeiten bestünden, ihm aber in der Woche 41, das
heisst vom 7. Oktober 2013 bis 11. Oktober 2013, über das weitere Vorgehen
Bescheid gegeben werde. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass es bereits im
vorangegangenen Frühjahr, das heisst im März / April 2013 zu einer Sistierung
der Verwertung bei der D.___ SA gekommen sei, woraufhin man die Zusammenarbeit
jedoch kurzerhand fortgeführt habe. Aus diesem Grund habe der Kläger bei
Annahmeschwierigkeiten seitens des Zementwerks nicht ohne Weiteres mit einem
gänzlichen Annahmestopp rechnen müssen.
Das Amtsgericht würdigte sodann den
Nachrichtenfluss zwischen den Beteiligten in der Zeit, nachdem sie davon
Kenntnis hatten, dass eine thermische Verwertung von Farb- und Lackabfällen bei
der D.___ SA nicht mehr möglich war. Daraus ergebe sich unmissverständlich,
dass die Beklagte nach weiteren Abnahmekanälen für die Weiterführung der
Geschäftsbeziehung gesucht habe. Es bleibe daher zweifelhaft, ob das im Vertrag
bezeichnete Zementwerk für die Parteien eine derart gewichtige Rolle gespielt
habe oder ob vielmehr auch ein anderes Zementwerk für die Verwertung der
Abfälle in Frage gekommen wäre. Aufgrund der Aussagen der Vertragsparteien und
des Zeugen G.___ stehe fest, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
tatsächlich die D.___ SA das anvisierte Zementwerk für die Umsetzung ihres
Geschäftsmodells gewesen sei. Entgegen den Aussagen des Vertreters der
Beklagten sei man allerdings einer alternativen Lösung offen gegenüber
gestanden, als die Kooperation mit der D.___ SA endgültig gescheitert sei. So habe
sie sich insbesondere um eine Zusammenarbeit mit der K.___ AG bemüht. Es sei
davon auszugehen, dass wenn dieser die kantonale Bewilligung zur Verwertung der
Pulverlackabfälle erteilt worden wäre, die Geschäfte zwischen den Parteien
ihren Gang genommen hätten. Klar sei jedenfalls, dass die Beklagte durch ihr
Verhalten bewiesen habe, dass auch sie zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer
Resolutivbedingung ausgegangen sei, weshalb sie sich intensiv um eine
alternative Anlage bemüht habe, während sie andernfalls keineswegs mehr um die
Geschäfte des Klägers hätte besorgt sein müssen. Dabei indiziere auch die
Vertragsklausel im fünften Abschnitt des Anliefervertrages, wonach die
Konditionen jeweils für ein Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das
Folgejahr offeriert würden, dass man die Geschäftsbeziehung habe weiterführen
wollen und gewillt gewesen sei, die Bedingungen jeweils anzupassen.
Demgegenüber sei die Bezeichnung der D.___ SA in [...] als Zielort im
Exklusivvertrag zwischen dem Kläger und der E.___ AG kein hinreichendes Indiz
dafür, dass nur dieses Zementwerk als Annahmestelle in Frage gekommen wäre,
zumal die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der E.___ AG für den hier
interessierenden Vertrag ohnehin keine Rolle spiele. Gleichwohl sei
diesbezüglich davon auszugehen, dass die E.___ AG die eingesammelten Abfälle
problemlos auch einem anderen Zementwerk zugeführt hätte, welches womöglich
sogar weniger Probleme mit der Materialverwertung gehabt hätte.
Nicht ausser Acht gelassen werden könne
auch die Tatsache, dass die Parteien im Vertrag ein ausserordentliches
Kündigungsrecht festgelegt hätten. Insbesondere beim dabei erwähnten Wegfall
von erteilten Genehmigungen / Bewilligungen handle es sich um
tatsächliche Hinderungsgründe, auf welche die Parteien keinen Einfluss gehabt
hätten, und damit um Fälle der objektiven Unmöglichkeit. Diese bildeten
klassische Fälle einer Resolutivbedingung. Vorliegend habe das Zementwerk das
Farbsilo, welches für die thermische Verwertung eingesetzt worden sei, neu für
die Holzeinspeisung umbauen lassen. Wie J.___ berichtet habe, sei es zuvor bei
der D.___ SA während des Verwertungsverfahrens mit dem Farbpulver zu Problemen
gekommen. Dabei seien Verstopfungen aufgetreten. Dies habe dazu geführt, dass die
D.___ SA entschieden habe, die Anlage ausser Betrieb zu nehmen. Daraus folge,
dass es sich beim Umbau des Silos um eine betriebliche Entscheidung des
Zementwerks und keine unausweichliche beziehungsweise notwendige Massnahme
gehandelt habe. Insofern habe die D.___ SA damit eine subjektive Unmöglichkeit geschaffen.
Dass dadurch eine Bedingung eingetreten sein soll, welche den Vertrag ohne
Weiteres aufzulösen vermöge, erscheine insbesondere aufgrund der Regelung der
ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei echten Hinderungsgründen als
höchst unwahrscheinlich. Überdies sei die D.___ SA im vorliegenden Fall nicht
einmal Vertragspartnerin des Klägers. Den Aussagen des Vertreters der Beklagten
zufolge habe diese lediglich mit der Beklagten einen mündlichen Vertrag
abgeschlossen gehabt. Insofern könne die eingetretene subjektive Unmöglichkeit
dem Einflussbereich der Beklagten zugeschrieben werden. Als Vertragspartnerin
des Klägers wäre die Beklagte daher entsprechend auch in der Pflicht gewesen,
diesen über den Eintritt der eigenmächtig geschaffenen Unmöglichkeit aufzuklären.
Der Vertrag sei deshalb nicht im Sinne
der von der Beklagten anbegehrten Weise auszulegen. Insbesondere die
eingereichten E-Mails zeigten, dass die Parteien trotz der fraglichen
Vertragsklausel keineswegs vom Eintritt einer angeblichen Resolutivbedingung
ausgegangen seien. Vielmehr hätten sich die beiden weiterhin als
Vertragspartner verstanden und sich auch dementsprechend verhalten. Mit der
fraglichen Vertragsregelung habe man festgelegt, dass die Abnahmepflicht der
Beklagten bei temporären Betriebsunterbrüchen sistiert werde. Dabei sei anders
als bei der ausserordentlichen Kündigung auf eine exemplarische Aufzählung der
Gründe verzichtet worden. Folglich gelte die Sistierung der Abnahmepflicht
einzig bei Revision und Stillstand der D.___ SA. Da vorliegend das Farbsilo
zwecks Holzeinspeisung umgebaut worden sei, könne keineswegs von einem
Stillstand gesprochen werden. Das Silo habe lediglich für die gemäss dem
hiesigen Geschäftsmodell eingesetzte Art von Material, das heisst Farb- und Lackabfälle,
nicht mehr genutzt werden können. Die Parteien seien somit weiterhin
vertraglich gebunden gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe
diese den Vertrag nie ausserordentlich gekündigt. Auch deren Schreiben vom 11.
März 2014 beinhalte keine ausserordentliche Kündigung, da nicht nachvollziehbar
erscheine, was zu einer solchen berechtigen sollte. Mit diesem Schreiben sei
der Vertrag vielmehr auf Ende des Kalenderjahres ordentlich gekündigt worden.
2.2
Da die Beklagte ab Oktober 2013
ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, habe sie den Vertrag der
Parteien verletzt. Sie habe deshalb für den dem Kläger daraus entstandenen
Schaden Ersatz zu leisten. Vorab habe sie ihm sämtliche Kosten aus dem
Gerichtsverfahren vor Handelsgericht des Kantons [...] zu ersetzen, das heisst
die von ihm bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00, den ihm auferlegten
Gerichtskostenanteil von CHF 900.00 und die Kosten seiner anwaltlichen
Vertretung von CHF 21'786.45. Im Übrigen habe aufgrund der Nichtabnahme seitens
der Beklagten eine beträchtliche Menge Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert
werden müssen. Folglich gehörten die Kosten für die Entsorgung dieser in 183
Big-Bags und dem Silo gelagerten Farb- und Lackabfälle zur Schadenssumme. Die
Rechnungen der für die Entsorgung engagierten Firma L.___ AG über insgesamt
CHF 26'987.65, das heisst CHF 21'061.70 für die Entsorgung der Big Bags
und CHF 5'925.95 für die Entsorgung des Silos, seien belegt.
Entgangener Gewinn, der ebenfalls zum
Schaden gehöre, sei im Umfang von CHF 76'491.70 ausgewiesen. Dem Kläger zu
erstatten habe die Beklagte schliesslich auch die von ihm bezahlten Rechnungen
der E.___ AG von total CHF 7'771.70. Diese Rechnungen beträfen Zwischenlagerungskosten
aus der Zeit von März bis April 2013, die aufgrund der damaligen Sistierung der
Verwertung seitens der D.___ SA entstanden seien. Da wahrscheinlich ebenfalls
Verwertungsprobleme die Sistierung bewirkt haben dürften und die Beklagte auch
andere vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe, sei die
Behauptung des Klägers, man habe an einer Besprechung vom 15. Juli 2013
abgemacht, dass die Beklagte diese Rechnungen zu bezahlen habe, nachgewiesen.
Dass der Kläger diese Rechnungen schliesslich selber beglichen habe, könne
nicht als Schuldanerkennung gewertet werden, weil dieser auf die Fortführung
der Geschäftsbeziehung mit der E.___ AG angewiesen gewesen sei.
2.3
Zur Widerklage der Beklagten erwog
das Amtsgericht, es sei unbestritten, dass diese in der Zeit vom 23. Oktober
2013.
bis 6. November 2013 von Kunden des Klägers Farb- und Lackabfälle abgeholt
habe. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien gehe hervor, dass der Kläger die
Beklagte mit Abholungen von Abfallpaletten beziehungsweise Big-Bags und Zuführungen
zur Verwertung beauftragt habe. Entgegen der Argumentation des Klägers sei die
Transporttätigkeit nicht Teil der Abnahmepflicht der Beklagten im Rahmen der
eingegangenen Vertragsbeziehung. Vielmehr habe der Kläger den Transport der
Abfallstoffe zur Beklagten beziehungsweise zum jeweiligen Zementwerk mit der E.___
AG in einem separaten Exklusiv-Dienstleistungsvertrag geregelt gehabt. Daraus
folge, dass die nun von der Beklagten im Oktober / November 2013
ausgeführten Transportaufträge einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien
entstammen müssten. Insofern stehe der Beklagten für ihre Dienstleistung eine
entsprechende Vergütung zu.
Die insgesamt geltend gemachte
transportierte und gelagerte Menge von 66'665 Kilogramm Farb- und Lackabfälle sei
mit den eingereichten Kopien der Begleitscheine nachgewiesen. Es sei jedoch zu
berücksichtigen, dass der Kläger der E.___ AG gemäss dem
Exklusiv-Dienstleistungsvertrag ohnehin CHF 150.00 pro bei seinen Kunden
abgeholter Tonne Abfallstoffe bezahlt hätte. Aus diesem Grund sei von dem von
der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag von CHF 31'059.35 ein Betrag von CHF 10'799.75,
das heisst 66,665 Tonnen x CHF 150.00, für reine Transportfahrten abzuziehen. Es
verbleibe folglich eine vom Kläger der Beklagte zu bezahlende Restanz von
CHF 20'259.60.
3.1
Die Berufungsklägerin macht mit
ihrer Berufung sowohl den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung als
auch denjenigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes geltend. Als
unrichtige Rechtsanwendung bezeichnet sie die Auslegung des Vertrages, die
Bindungswirkung des Vergleichs zwischen dem Kläger und der E.___ AG zu ihren
Lasten, die dem Kläger auferlegte Beweislast bei der Berechnung des entgangenen
Gewinns, die Auferlegung der Lagerkosten zu ihren Lasten sowie den zu Lasten
der von ihr widerklageweise geltend gemachten Forderung vorgenommenen Abzug der
Transportkosten. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sieht sie
insbesondere in der Missachtung des Vertragsinhalts, nämlich dem Umstand, dass
sie nur zur Entgegennahme von Ersatzbrennstoffen zur thermischen Verwertung
verpflichtet gewesen sei, dem ausser Acht lassen des wirtschaftlichen Zwecks
des Vertrages sowie der finanziellen Interessenlage der Parteien bei
Vertragsabschluss. Im einzelnen rügt sie zusammengefasst und im Wesentlichen,
entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei es bei der ersten Besprechung am 15.
Juni 2011 nicht um die Entgegennahme und Entsorgung von Farb- und
Lackrückständen gegangen, sondern um die Möglichkeit, Lack- und Pulverabfälle
als Ersatzbrennstoffe thermisch zu verwerten. Weiter sei es dem Zementwerk in
Wirklichkeit nicht aufgrund eines Siloumbaus nicht mehr möglich gewesen, die
gelieferten Stoffe zu verbrennen, sondern die schwankende Qualität des
angelieferten Materials habe eine effiziente Verbrennung verunmöglicht. Wesentlich
sei dies, weil die Parteien nicht einen Vertrag über die Entsorgung von Farb-
und Lackrückständen, sondern über die thermische Verwertung von
Ersatzbrennstoffen abgeschlossen hätten. In unzulässiger Weise habe die
Vorinstanz einzig untersucht, ob der Vertrag für dessen Auflösung eine
Resolutivbedingung enthalte. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei, hätte
sie auch den Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit prüfen müssen. Die
Vertragsauslegung des Amtsgerichts sei rechtswidrig. Auf Grund der Tatsache,
dass es über weite Strecken das Verhalten der Parteien beziehungsweise deren
Kommunikation zum Zeitpunkt vor und nach der Bekanntgabe von
Annahmeschwierigkeiten beleuchte, ohne den tatsächlichen Willen der Parteien im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, habe es die subjektive
Vertragsauslegung unzulässigerweise unterlassen. Insbesondere habe es zu
Unrecht darauf verzichtet, den bei der E.___ AG tätigen M.___ und den bei der D.___
SA tätigen N.___ als Zeugen anzuhören.
Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen,
als dass für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sei, was die Parteien
mit der von ihr als Dreh- und Angelpunkt im vierten Abschnitt des Vertrages
bezeichneten Vertragsklausel hätten bezwecken wollen. Hingegen verletze sie die
pflichtgemässe Ermittlung des Sachverhalts, wenn dafür insbesondere die
Aussagen der Parteivertreter und von Herrn J.___ beigezogen würden. Sie blende
die vorvertraglichen Verhandlungen zwischen den Parteien, die Ortsbesichtigung
des Klägers bei der D.___ SA, die Probelieferungen und die Verhandlungen Klägers
mit der E.___ AG, sowie das festgelegte kaufmännische Konzept vollständig aus.
Ebenso blende die Vorinstanz den Vertragszweck praktisch vollständig aus. Der
Kläger habe für seine Kunden aus der Farb- und Lackindustrie eine möglichst
günstige Entsorgungslösung anbieten wollen. Er habe deshalb nach einer
Möglichkeit gesucht, die Pulver- und Lackabfälle zu verwerten und mit der F.___
AG Kontakt aufgenommen in der Hoffnung, diese würde ihm eine solche Möglichkeit
vermitteln. Mit dem Zementwerk der D.___ SA hätten die Parteien eine thermische
Verwertungsmöglichkeit gefunden, welche dem Berufungsbeklagten pro Tonne den Betrag
von CHF 25.00 eingebracht habe. Einzig aus diesem Grunde habe das kaufmännische
Geschäftsmodell des Klägers funktioniert und deshalb den Vertrag mit ihr
abgeschlossen. Da sie in diesem Geschäftsmodell nur eine Vermittlungs- und
Koordinationsfunktion inne gehabt habe, sei für sie die Abgeltung mit CHF 25.00
pro Tonne ebenfalls in Ordnung gewesen. Hingegen hätte sie den Vertrag nie unterzeichnet,
wenn die Ersatzbrennstoffe nicht bei der D.___ SA thermisch verwertet worden
wären beziehungsweise sie beliebige Mengen der Ersatzbrennstoffe hätte
entgegennehmen müssen, ohne zu wissen, ob dafür vom Berufungsbeklagten ein
Entgelt bezahlt würde. Für die Vertragsauslegung und die Beantwortung der
Frage, ob die Parteien die D.___ SA als einzige Annahmestelle für die Abfälle
definiert hätten, dürfe nicht einseitig auf das Verhalten beziehungsweise die Kommunikation
vor und nach Bekanntgabe der Annahmeschwierigkeiten abgestellt werden. Die
nachvertragliche Korrespondenz zeige einzig, dass sie bemüht gewesen sei, nach
Wegfall der thermischen Verwertung bei der D.___ SA einen neuen Absatzkanal für
den Kläger zu suchen. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie habe bereits
bei Vertragsabschluss die thermische Verwertung der Pulver- und Lackabfälle in
irgendeinem Zementwerk anbieten oder gar die kostenpflichtige Entsorgung in
einer Deponie übernehmen wollen.
Für den Fall, dass angenommen werden
sollte, der Wegfall der Möglichkeit zur thermischen Verwertung der Pulver- und
Lackabfälle bei der D.___ SA habe den Vertrag nicht automatisch aufgelöst
beziehungsweise nachträglich unmöglich gemacht, stellt sich die
Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nach
Vertrag vorgelegen habe. Spätestens mit Schreiben vom 11. März 2014 an den
damaligen Rechtsvertreter des Klägers habe sie den Vertrag ausserordentlich gekündigt.
Durch den Wegfall der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA sie die
Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells nicht mehr gegeben gewesen, was eine
ausserordentliche Kündigung ermöglicht habe. Falsch sei die Erwägung der
Vorinstanz, sie habe den Annahmestopp der D.___ SA zu verantworten und es stehe
ihr deshalb kein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Der Annahmestopp sei
massgeblich durch die Qualitätsprobleme des angelieferten Ersatzbrennstoffes
verursacht worden, was die D.___ SA gezwungen habe, die thermische Verwertung
der Pulver- und Lackabfälle zu stoppen. Dieser betriebliche Entscheid könne
nicht ihr angelastet werden.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Parteien eine Abnahmegarantie seitens der Beklagten bezüglich der
vom Kläger angelieferten Brennstoffe geregelt hätten. Sie habe dies weder im
Sinne eines Garantieversprechens nach Art. 111 Obligationenrecht (OR, SR 220)
vertraglich zugesichert, noch liege ein Garantievertrag oder eine
bürgschaftsähnliche Garantie vor. Das erstinstanzliche Gericht blende aus, dass
sich der Kläger verpflichtet habe, Ersatzbrennstoffe zur thermischen Verwertung
anzuliefern und sie selber versprochen habe, die Abnahme dieser
Ersatzbrennstoffe bei der D.___ SA sicherzustellen. Ebensowenig berücksichtige die
Vorinstanz das dem Vertrag zu Grunde liegende kaufmännische Konzept. Bei einer
Abnahmegarantie hätte sie eine unbeschränkte Anzahl Tonnen an Pulver- und
Lackabfällen abnehmen müssen, ohne dass die thermische Verwertung
sichergestellt oder der Preis für die Entsorgung geregelt gewesen wäre, das
heisst, sie hätte sich ohne Gegenleistung zu einer Abnahme und Entsorgung von
brennbaren Abfallstoffen verpflichtet. Eine solche Auslegung des Vertrages sei
tatsachen- und rechtswidrig und nicht zu schützen.
3.2
Der Kläger und Berufungsbeklagte
entgegnet im Wesentlichen, die nun von der Berufungsklägerin versuchte
Unterscheidung zwischen kostenpflichtiger Entsorgung einerseits und thermischer
Verwertung andererseits verfange nicht. Zwar sei vorgesehen gewesen, die
Abfallstoffe thermisch zu verwerten. Dies bedeute hingegen nicht, dass sie
nicht auch einfach hätten entsorgt werden können. Letztlich sei für ihn nur
relevant gewesen, dass die Beklagte ihm die Abfallstoffe abnehme. Der
Parteivertreter der Beklagten habe ihm mitnichten mitgeteilt, dass die D.___ SA
für sie der einzig mögliche Entsorgungsort sei, und dass eine Entsorgung
ihrerseits nicht mehr gewährleistet werden könne, falls die D.___ SA keine
Abfallstoffe mehr abnehmen würde. Dies sei nie Thema irgendeiner Diskussion
gewesen. Die Behauptung, schwankende Qualität der Abfallstoffe habe eine
thermische Verwertung bei der D.___ SA verunmöglicht, werde bestritten und sei
neu, weshalb sie vorliegend nicht gehört werden könne. Die D.___ SA habe die
Abfallstoffe vorläufig nur deshalb nicht mehr entgegen genommen, weil sie sich
dazu entschlossen habe, eines der Silos umzubauen und die anderen Silos bereits
besetzt gewesen seien. Kein Wort finde man in der entsprechenden Kommunikation
über die Qualität der Abfallstoffe. Inwiefern die als Zeugen beantragten M.___ und
N.___ zur Klärung des tatsächlichen Parteiwillens beitragen könnten, sei nicht
ersichtlich. Letzterer könnte im besten Fall die Konditionen der D.___ SA bestätigen,
welche jedoch nicht strittig seien.
Das kaufmännische Konzept der Beziehung
hinter dem Vertrag sei kein Punkt, auf welchen die Vorinstanz zur
Vertragsinhaltsermittlung hätte abstellen müssen. Beide Parteien hätten
getrennt eine Kosten- / Nutzen-Analyse vorgenommen und seien je für sich selbst
zum Schluss gekommen, dass die Zusammenarbeit ökonomisch sinnvoll sei. Eine
irgendwie geartete gemeinschaftliche Kalkulation, welche von der
Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA als Zentrum ausgegangen wäre, habe es
entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin nicht gegeben. Dass ihm diese
Verwertungsmöglichkeit zusätzlich CHF 25.00 pro Tonne eingebracht habe, sei für
ihn nicht im Vordergrund gestanden, da er die Kalkulation mit den Einnahmen
seiner Kunden und den Ausgaben für die E.___ AG gemacht habe. Es werde
bestritten und treffe schlicht nicht zu, dass die Beklagte lediglich eine Vermittlungs-
und Koordinationsfunktion inne gehabt habe. Vielmehr habe sie sich
verpflichtet, sämtliche von ihm angelieferten Abfallstoffe entgegenzunehmen. Dass
die Vorinstanz den Vertragszweck ausser Acht gelassen habe, werde bestritten.
Bereits der Titel - Anliefervertrag / Abnahmegarantie – zeige, welcher Zweck
der Vereinbarung zugrunde gelegen sei, nämlich die gegenseitige Absicherung. Für
ihn sei es von eminenter Wichtigkeit gewesen, dass er sämtliche eingesammelten
Abfälle der Beklagten beziehungsweise dem von ihr bezeichneten Lieferort habe
abliefern können. Nur so habe er seinerseits seinen Verpflichtungen gegenüber
seinen eigenen Kunden rechtzeitig nachkommen können. Der primäre Zweck des
Anliefervertrags sei für ihn die Sicherheit gewesen, die eingesammelten
Abfallstoffe entsorgen zu können. Entgegen dem offenkundigen Insinuieren der
Berufungsklägerin habe ihr diese mit der Suche eines neuen Absatzkanals nicht
einen Gefallen erwiesen, sondern sei lediglich ihrer vertraglich zugesicherten
Abnahmegarantie nachgekommen. Ob die Abfälle bei der D.___ SA oder einem
anderen Werk thermisch verarbeitet würden oder von der Beklagten gar in einer
Deponie entsorgt worden wären, sei ihm grundsätzlich einerlei gewesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt
weiter fest, dass aufgrund der unbestritten gebliebenen entsprechenden
Erwägungen des Amtsgerichts davon auszugehen sei, beim Umbau des Silos habe es
sich um eine betriebliche Entscheidung der D.___ SA und um keine
unausweichliche beziehungsweise notwendige Massnahme gehandelt. Damit stehe
ebenso fest, dass dadurch keine Bedingung eingetreten sein könne, welche den
Vertrag zwischen den Parteien ohne Weiteres aufzulösen vermöge. Dass seitens
der Beklagten ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe, werde bestritten. Die
Vorinstanz habe richtigerweise festgehalten, dass kein wichtiger
Kündigungsgrund erkennbar sei, weshalb die Kündigung vom 11. März 2014 eine
ordentliche Kündigung darstelle. Ebenfalls bestritten sei, dass der
Annahmestopp seitens der D.___ SA durch die Qualitätsprobleme der vom
Berufungsbeklagten angelieferten Abfallstoffe herbeigeführt worden sei. In der vorliegenden
einschlägigen Korrespondenz zwischen sämtlichen Beteiligten sei denn auch kein
einziges Mal die Qualität der angelieferten Brennstoffe erwähnt, geschweige
denn bemängelt worden. Die Beklagte habe es schlicht unterlassen, mit ihrer
Erfüllungsgehilfin, der D.___ SA, eine verbindliche Abnahmeregelung zu treffen.
Entgegen dem Dafürhalten der
Berufungsklägerin hätten die Parteien sehr wohl eine Abnahmegarantie bezüglich
aller vom Berufungskläger angelieferten Brennstoffe vereinbart. Dies ergebe
sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Anliefervertrags. Diese Abnahmegarantie habe
nichts mit einem Vertrag zugunsten Dritter oder mit einer bürgschaftsähnlichen
Garantie zu tun. Er habe der Beklagten zugesichert, ihr die von ihm eingesammelten
Abfallstoffe exklusiv zu liefern. Im Gegenzug habe ihm die Berufungsklägerin verbindlich
zugesichert, alle angelieferten Abfallstoffe auch tatsächlich anzunehmen, wenn
es ihm schon untersagt gewesen sei, andere zu beliefern. Es treffe zudem nicht
zu, dass sich der Beklagte verpflichtet habe, die thermische Verwertung bei der
D.___ SA sicherzustellen. Die D.___ SA sei nie Vertragspartnerin, sondern
lediglich der von den Parteien vereinbarte Lieferort und damit Erfüllungsgehilfin
der Beklagten gewesen. Und selbst wenn die Beklagte sich tatsächlich verpflichtet
hätte, eine thermische Verwertung ausschliesslich bei der D.___ SA
sicherzustellen, so könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn auch
dann müsste sie sich eine allfällige Annahmeverweigerung seitens der D.___ SA -
aus welchen Gründen diese auch immer erfolgt sei - vollumfänglich anrechnen
lassen. Er habe sichergehen wollen, dass er alle Abfallstoffe, die er bei
seinen Kunden eingesammelt habe beziehungsweise von externen
Transportunternehmen habe einsammeln lassen, an einen Ort zur Verwertung
liefern zu können. Unter anderem genau aus diesem Grund sei der Anliefervertrag
zwischen den Parteien geschlossen worden. Dieser habe ihm Sicherheit geben
sollen. Wäre diese Sicherheit vom Gutdünken eines Dritten wie der D.___ SA
abhängig gewesen, wäre die Abnahmegarantie nicht das Papier wert gewesen, auf
dem sie festgehalten worden sei. Für die Sicherstellung der Abnahme durch die D.___
SA beziehungsweise eines anderen Abnahmebetriebs sei ausschliesslich die Beklagte
verantwortlich gewesen. Es treffe zudem nicht zu, dass sich die Beklagte zu
einer Entgegennahme von brennbaren Abfallstoffen ohne Gegenleistung
verpflichtet hätte. Die Abfallstoffe selbst stellten die primäre Gegenleistung
dar, handle es sich dabei doch um günstige Brennstoffe, welche die Beklagte -
beispielsweise an die D.___ SA habe weitervermitteln können. Zu dem gehörten
die Berufungsklägerin und die D.___ SA zum selben Konzern und seien
Schwestergesellschaften.
4.1
Umstritten ist in erster Linie der
Inhalt der von den Parteien am 4. April 2012 unterzeichneten Vereinbarung mit
dem Titel «Anliefervertrag / Abnahmegarantie».
4.2
Bei der Beurteilung eines Vertrages
sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und
nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den
Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre
Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Der wirkliche
Dispositiv
Wille der Parteien geht demnach einem abweichenden erklärten Willen vor. Lässt
sich ein übereinstimmender Wille der Parteien ermitteln, ist dieser für den
Vertragsinhalt massgebend (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, N 8 zu Art. 18 OR, mit Hinweisen).
Da es sich beim Willen um eine innere
Tatsache handelt, ist ein direkter Beweis nicht möglich. Für die Feststellung
des wirklichen Willens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss es deshalb –
soweit diesbezüglich Beweis zu führen ist - genügen, wenn hinreichende
Anhaltspunkte bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe
der Willenserklärung zu ermöglichen (Wiegand, a.a.O., N 11 f. zu Art. 18 OR,
mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Parteiwillens ist vom Wortlaut des
Vertrags auszugehen. Ergänzend zu berücksichtigen sind namentlich der
Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten Umstände, unter
denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können dabei die
Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und Zeit),
das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der
Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu
berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei
Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es
ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. (Wiegand, a.a.O., N 18
ff zu Art. 18 OR).
Das Bestehen und gegebenenfalls der
Inhalt eines übereinstimmenden Parteiwillens im Zusammenhang mit einem
Vertragsschluss bilden eine Tatfrage. Bleibt der im Rahmen der subjektiven
Vertragsauslegung zu ermittelnde tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die
Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den
gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Bei dieser
objektivierten Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des
Bundesgerichts 5A_458/2019 vom 30. Januar 2020, E. 3.3). Das Gericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
4.3.1 Der Kläger führte bei der
Vorinstanz aus, die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche von ihm
gelieferten Abfallstoffe abzunehmen, es sei denn im Falle von Stillständen oder
Revisionen bei der D.___ SA. Dass diese nur durch die D.___ SA hätten entgegengenommen
werden beziehungsweise nur dort hätten verbrannt werden dürfen, sei dagegen
nicht Vertragsinhalt gewesen. Im Gegenteil habe die Beklagte im Rahmen der
Vertragsgespräche ausdrücklich darauf bestanden, dass die Abfallstoffe nicht
exklusiv an die D.___ SA geliefert werden sollten. Da die D.___ SA in der
fraglichen Zeit keine Stillstände beziehungsweise Revisionen zu verzeichnen
gehabt habe, könne sich die Beklagte auch nicht auf eine der beiden vertraglich
vereinbarten Sistierungsgründe für die Abnahmepflicht berufen. Die Beklagte
habe die Abnahme sämtlicher eingesammelten Abfallstoffe garantiert, unabhängig
davon, ob die D.___ SA über entsprechende Lagerkapazitäten verfügt habe oder
nicht. Zu ihren vertraglichen Pflichten habe gehört, dafür besorgt zu sein, die
von ihr garantierte Abnahme auch tatsächlich gewährleisten zu können. Sie sei
deshalb verpflichtet gewesen, sich um einen alternativen Lieferungsort zu
bemühen, falls der anfänglich von ihr gewählte nicht mehr zur Verfügung stand.
Der Umstand, dass die Sistierungsgründe der Annahme an Stillstände
beziehungsweise Revisionen der D.___ SA knüpften, habe nicht zur Folge, dass
die Parteien diese als exklusive Annahmestelle vereinbart hätten und dass,
sollte diese nicht mehr zur Verfügung stehen, keine beklagtische Pflicht zur
Annahme mehr bestehen würde (Klage, S. 23 ff. RZ 45 ff., AS 24 ff.).
4.3.2 Nach Auffassung der Beklagten
ergibt sich aus der Formulierung des Vertrages klar, dass die Parteien bei
dessen Abschluss eine thermische Verwertung der alternativen Brennstoffe
ausschliesslich im Zementwerk der D.___ SA beabsichtigt hätten. Daraus ergebe
sich eine Abnahmepflicht ihrerseits nur insoweit, als die thermische Verwertung
der Ersatzbrennstoffe im Zementwerk der D.___ SA rechtlich zulässig und
faktisch möglich sei. Weder hätten die Parteien beabsichtigt noch könne der
Vertrag so ausgelegt werden, dass eine Abnahme der Ersatzbrennstoffe durch sie
bedingungslos, das heisst unabhängig von den notwendigen, gesetzlichen Bewilligungen
oder der technischen Verwertbarkeit im Zementwerk der D.___ SA geschuldet sei.
Das bedeute nichts anderes, als dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Vertrag unter der Resolutivbedingung, dass die Ersatzbrennstoffe bei der D.___
SA tatsächlich verwendet werden können, abgeschlossen worden sei. Die
Verwertung sei unter der Bedingung gestanden, dass das Zementwerk der D.___ SA
dazu auch in der Lage sei. Es sei schlicht gelogen, dass sie in den
Vertragsverhandlungen auf die Lieferung an andere Abnehmer bestanden habe (Klageantwort
S. 13 f., BS 84, AS 50 f. und S. 47 f, BS 141 f., AS 84 f.). Sie habe dem
Kläger nur vertraglich zugesichert, sich darum zum bemühen, womit ein
Auftragsverhältnis vorliege (Klageantwort S. 31, BS 114, AS 68 und S. 47, BS
140, AS 84).
4.4.1 Dem Wortlaut des ersten Absatzes des
Vertrages zufolge (Urkunde 2 des Klägers) liefert die Firma des Klägers «A.___
AG Ersatzbrennstoffe aus der Pulverlackindustrie …. zur thermischen Verwertung
an:». Geliefert werden sollten somit Ersatzbrennstoffe zur thermischen
Verwertung. Die Lieferung von Abfallstoffen zur herkömmlichen Entsorgung wird
vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Die Lieferung soll zwar an «A.___ AG»,
das heisst die Beklagte, erfolgen. Die Tatsache, dass der erste Absatz aber mit
dem Wort «an» und einem Doppelpunkt endet, weist indessen darauf hin, dass die
Parteien einen anderen Lieferort festlegten oder festlegen wollten. Im
Anschluss an diesen Doppelpunkt wird aber kein solcher Lieferort erwähnt. Der
vierte Absatz enthält dann wiederum die Verpflichtung der Firma des Klägers,
die eingesammelten Abfallstoffe «an A.___ AG» anzuliefern. Diese «garantiert
die Abnahme dieser Brennstoffe, ausser bei Stillständen und Revisionen der D.___
SA». Das in diesem Absatz verwendete Wort «Brennstoffe» spricht erneut gegen
eine gewöhnliche Entsorgung, zum Beispiel auf eine Deponie. Die Erwähnung der
Firma D.___ SA weist darauf hin, dass die Brennstoffe doch nicht bei der
Beklagten, sondern bei dieser Firma abgeliefert werden sollten. Und das Verb
«garantiert» - ebenso wie die im Vertragstitel erwähnte «Abnahmegarantie» - zeigt,
dass die Beklagte eine bestimmte Verpflichtung hatte, «ausser bei Stillständen
und Revisionen der D.___ SA». Ob mit «Stillstand» nur ein vorübergehender oder
auch ein definitiver Zustand gemeint ist, kann dem Wortlaut des vierten
Absatzes nicht entnommen werden. Weiter fällt auf, dass dem fünften Absatz des
Vertrages zufolge die Konditionen jeweils für ein Kalenderjahr definiert und
per Jahresende für das Folgejahr offeriert werden sollen, der Vertrag selber
aber keine Konditionen enthält.
4.4.2 Aus dem Wortlaut des Vertrages
allein lässt sich nicht durchwegs ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen.
Klar scheint, dass die Parteien damit nicht einen Vertrag über die Entsorgung
von Farb- und Lackrückständen, sondern speziell über die thermische Verwertung
von Ersatzbrennstoffen abschliessen wollten. Entgegen der Behauptung des
Klägers und Berufungsbeklagten beinhaltete der Vertrag somit nicht, dass die
gelieferten Stoffe auch einfach hätten entsorgt werden können. Zu den weiteren
unter den Parteien umstrittenen Punkten ist der Wortlaut hingegen nicht
eindeutig. Nachfolgend sind deshalb die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung,
die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach dem
Vertragsschluss sowie der Vertragszweck zu beleuchten.
4.5.1.1 Das Amtsgericht befragte im
Rahmen der Parteibefragung nicht den Kläger selber, sondern dessen Vater H.___,
der im Handelsregister neben dem Kläger – dem Inhaber der Einzelfirma - als
Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift eingetragen ist. H.___ führte
dabei im Wesentlichen aus (Protokoll der Parteibefragung vom 15. Januar 2019,
AS 255 ff.), er habe zusammen mit seinem Sohn den Vertrag aufgesetzt und dann
der Beklagten zugesandt. Diese hätte ihn korrigiert, überarbeitet und unterschrieben
zurückgeschickt. Der eigentliche Weg sei über D.___ SA gewesen. Wenn dort ein
Stillstand gewesen sei oder etwas, dann habe man nicht anliefern können. Wenn
aber die D.___ SA sage, die Abnahme gehe gar nicht mehr, dann habe sich die
Beklagte verpflichtet, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Sie hätten
bei ihm eine Bestelländerung machen und sagen müssen, dass es nicht mehr gehe. Der
im Vertrag erwähnte Stillstand habe nichts mit dem Fall zu tun, wenn man
gesamthaft nicht mehr habe anliefern können. Er habe nicht gesagt, dass es die D.___
SA sein müsse. Die Beklagte habe diesen Weg angegeben und offengelegt. Man habe
nie davon gesprochen, dass wenn die D.___ SA abbrenne oder irgendetwas, dass
sie das dann nicht mehr annehmen müssten. Weshalb es so formuliert worden sei
im Vertrag, wenn man auch anderswo hätte anliefern könne, liege nicht in seinem
Ermessen zu beurteilen. Diesen Text habe die Beklagte eingefügt. Er habe sich
nicht um Alternativen kümmern müssen. Die Beklagte habe gesagt, sie kümmere
sich darum, dass das Material immer wegkäme. Es sei die Beklagte gewesen,
welche die D.___ SA im Vertrag eingefügt habe. Er habe einmal gefragt, was
passiere, wenn bei der D.___ SA etwas vorfalle. J.___ habe ihm eröffnet, dass
es auch noch andere Wege gäbe und das kein Problem darstellen würde. Er habe
als Einziger an die Beklagte liefern wollen. Wenn er vom Markt gehe und andere
das merkten, dass sie der Beklagten lieferten, komme natürlich die nächste
Firma und frage bei der Beklagten an, ob sie auch anliefern dürfe. Aus diesem
Grund habe er ein Exklusivrecht gewollt. Wenn er das Material jetzt an einen
anderen Ort hätte hingeben und auf eine andere Weise hätte entsorgen müssen,
wäre es wahrscheinlich CHF 50.00 oder CHF 100.00 teurer gewesen.
4.5.1.2 Der für die Beklagte befragte I.___
bemerkte (Protokoll der Parteibefragung vom 15. Januar 2019, AS 262 ff.), der
Vertrag sei aufgesetzt worden, weil die Beklagte mit D.___ SA eine Möglichkeit
gesehen habe, um die Materialien entgegenzunehmen. Man habe Versuche gefahren
und geschaut, ob das wirklich klappe. Aus diesem Grund habe man dann auch den
Vertrag aufgesetzt im Sinne von: Wir wissen, dass es bei der D.___ SA geht. Sie
hätten die Bewilligung beantragt und diese auch erhalten. Aus diesem Grund sei
der Vertrag auf D.___ SA aufgesetzt worden. Wenn D.___ SA könne, dann habe die
Beklagte garantiert, dass die C.___ und sonst niemand anderes anliefern könne.
Dies solange keine Stillstände eintreten würden und die D.___ SA die
Genehmigungen und technischen Möglichkeiten habe. Es stehe zwar nicht explizit im
Vertrag, dass nur bei der D.___ SA angeliefert werde, aber für ihn sei das ganz
klar gewesen, als er unterschrieben habe. Dies weil die Beklagte zu diesem und
auch einem späteren Zeitpunkt keine andere Möglichkeiten gehabt habe, Farbpulver
zu dieser Menge und zu diesen Konditionen entgegennehmen zu können. Es sei klar
gewesen, dass die Beklagte den Weg über die D.___ SA zur Verfügung stelle und
nicht in dem Sinne, dass man die D.___ SA zur Verfügung stelle und dann noch
weiter schaue. Der Vertrag sei aus seiner Sicht gemacht worden für die
Anlieferung des Farbpulvers seitens der C.___ über seinen Vertragspartner, die
Firma E.___ AG, welche sowohl für die Logistik eingesetzt worden sei als auch
die Abfälle entgegengenommen habe. Die Beklagte hätte die Abfälle nie
entgegengenommen. Sie stehe nicht auf dem Begleitschein für das Geschäft, das
direkt an die D.___ SA gehe. Sie habe nie Annahme und Transport angeboten. Sie
hätten diesen Weg mit der C.___ aufgebaut. Vorher hätten sie das nicht so
gemacht, sondern Farbpulver über Deutschland entsorgt für über EUR 250.00. Es sei
die Businessidee des Klägers gewesen. Man habe gemerkt, dass es funktioniere
bei der D.___ SA. Sie würden das dann nicht noch Dritten anbieten, wenn sie
merkten, dass alles klappt. Als die Lagerrechnungen der Firma E.___ AG unterbreitet
worden seien, habe er gesagt, das könne nicht sein. Sie stünden mit der Firma E.___
AG in keinem vertraglichen Verhältnis. Als es dann geheissen habe, das geschehe
weil die D.___ SA das Material nicht entgegennehmen könne, habe er sagen
müssen, dass das nicht im Sinne des Vertrages sei. Ihre Leistung sei, dass die D.___
SA, wenn sie das technisch könne und rechtlich dürfe, das Material
ausschliesslich von der C.___ entgegennehme. Es sei aber nicht ihre Aufgabe
gewesen, zu planen, wie viel Material die Firma C.___ via E.___ AG bei ihren
Kunden auf das Lager der E.___ AG fahre und ob das Lager jetzt eingehalten oder
überschritten sei. Man habe sich nicht überlegt, den Vertrag zu kündigen. Der
Vertrag habe für ihn inhaltlich impliziert, dass beim Wegfall der Genehmigungen
und Bewilligungen, das heisst wenn die technische Möglichkeit der D.___ SA
nicht mehr gegeben sei, der Vertrag hinfällig werde.
4.5.1.3 J.___, Leiter der Koordination
und Berater bei der Beklagten, wurde vom Amtsgericht als Zeuge einvernommen
(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2019, AS 271 ff.). Er sagte, G.___
von der F.___ AG sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass er einen Kunden
habe, der plane in der Schweiz Lack- und Farbpulver zu sammeln und ob er ihm
einen Entsorgungsweg vorschlagen könne, idealerweise in der Zementindustrie.
Zuerst habe man dann geschaut, ob die ganzen Bewilligungen vorlägen und ob das
Zementwerk das könne. Dann habe man Versuche in Aussicht genommen und die ganze
Form der Anlieferung im Zementwerk besprochen. Anschliessend habe man den
Vertrag abgeschlossen. Von der C.___ seien der Kläger und H.___ dabei gewesen.
Ob G.___ ebenfalls dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Mit dem Hinweis im
Vertrag auf Stillstände und Revisionen der D.___ SA seien sowohl temporäre
Betriebsunterbrüche wie auch ein technischer Wegfall von Anlagen, wodurch es
dann überhaupt nicht mehr gehe, gemeint gewesen. Schlussendlich liege die
Entscheidung beim Zementwerk, ob es das Material annehmen könne oder nicht. Bei
Vertragsabschluss sei D.___ SA die einzige Möglichkeit gewesen. Deshalb habe
man den Passus «ausgenommen Stillstände und Revisionen der D.___ SA» explizit
in den Vertrag aufgenommen. Den Vorschlag, dass man einen zweiten Weg eröffne,
um die Revisionszeit zu überbrücken, habe er gemacht, als seitens des
Zementwerkes immer mehr Probleme aufgekommen seien. Er habe dann Kontakt
aufgenommen mit der K.___AG. Das sei ihre Dienstleistung gegenüber dem Kunden. Wenn
er sich richtig erinnere, seien zu diesem Zeitpunkt schon grosse Mengen bei der
E.___ AG gelagert gewesen. Man habe deshalb mit der D.___ SA schauen wollen,
dass man zumindest diese Lagermengen abbauen könne. Irgendwann habe das
Zementwerk gesagt, dass es technisch zu viele Probleme gebe und die Anlage
deshalb geschlossen werde. Im Vertrag sei seiner Meinung ganz klar geregelt
gewesen, dass wenn die D.___ SA entgegennehmen könne, dann fahre man zu D.___
SA und wenn D.___ SA kein Material mehr entgegennehmen könne, dann sei der
Vertrag hinfällig. Durch den Umbau der Anlage der D.___ SA, weshalb diese dann
keine Farbrückstände mehr habe entgegennehmen können, sei es zu einem
Stillstand im Sinne des Vertrages gekommen. Die Frage, ob er unter Stillstand
und Revision nicht eher temporäre Unterbrüche verstehe, verneinte er. Eine
Revision liege dann vor, wenn er etwas flicke. Eine Revision sei in einem
Zementwerk meistens auch geplant. Wenn eine Anlage kaputt sei, dann sei das ein
Beispiel für einen Stillstand. Vorliegend habe die Anlage dafür nicht mehr
genutzt werden können, weil das Material zu viele Probleme verursacht habe. Die
C.___ sei ihr Kunde gewesen. Wenn er sehe, dass ein Entsorgungsweg wegbreche,
dann sei das unter anderem auch sein Job, für den Kunden einen anderen
Entsorgungsweg zu suchen, egal in welchem Vertragsverhältnis er zum Kunden
stehe. Für diese Aufgabe hätte er vom Kläger kein Geld erhalten. Er hätte ihm
einfach ein neues Angebot gemacht auf einer neuen Anlage, dass sie dort seine
Abfallstoffe wieder annehmen würden. Der Vertrag, den sie mit dem Kunden gehabt
hätten, sei eine Abnahme basierend auf D.___ SA. Er habe den Vertrag so
interpretiert, dass auf der einen Seite D.___ SA gebunden sei und nicht von
Dritten solches Material entgegennehme, weil man einen relativ grossen Aufwand
gehabt habe, um die Versuche zu machen und das Ganze zum Laufen zu bringen. Auf
der anderen Seite habe auch eine Exklusivität bestanden, dass wenn der Kläger
das Material sammle, dieses auch nirgendwo anders hingebracht werde. Das sei
Sinn und Zweck des Vertrages gewesen. Mit dem Kläger habe keine direkte
kommerzielle Verbindung bestanden, sondern sie hätten mit der Firma F.___ AG abgerechnet.
4.5.1.4 Ebenfalls als Zeuge befragt
wurde der Geschäftsführer der F.___AG, Herr G.___ (Protokoll der
Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2019, AS 267 ff.). Er legte dar, dass man
anlässlich einer Sitzung im Juni 2011 mit J.___ von der Beklagten und Herrn H.___
von der C.___ diskutiert habe, was man mit dem Material machen könne. Er habe
Herrn H.___ von seiner Tätigkeit als Bauführer bei der Firma O.___ her gekannt,
wo dieser gearbeitet habe oder immer noch arbeite. Herr H.___ sei mit dieser
Idee an ihn herangetreten. Er sei dann an die A.___ AG gelangt, mit der die F.___
AG relativ eng zusammenarbeite. So sei das ins Rollen gekommen. Für das nicht
ganz einfache Material habe er das Zementwerk als richtige Anlage betrachtet.
Er sei mehr oder weniger als Vermittler dabei gewesen, ohne aber in die
Vertragsverhandlungen involviert gewesen zu sein. Es sei nicht um mehrere
Zementwerke gegangen, sondern sicherlich nur um jenes Werk, das dann auch
schlussendlich beliefert worden sei, das heisst die D.___ SA. Die F.___ AG habe
für ihre Vermittlerrolle in diesem Geschäft eine Vergütung erhalten, irgendwie
CHF 20.00 oder CHF 25.00 pro Tonne. Die C.___, die Beklagte und die F.___ AG hatten
eine entsprechende Vereinbarung miteinander. Es sei nicht um eine Entsorgung in
eine Deponie, sondern um die Entsorgung in ein Zementwerk gegangen. Irgendwann
habe es einfach aus technischen Gründen nicht mehr funktioniert. Das Material
habe so viel Verunreinigungen enthalten, dass die D.___ SA gewaltige Probleme
gehabt habe mit Verstopfungen. Man habe einfach die Reissleine ziehen müssen.
Aus diesen Gründen sei damals auch nichts mehr gegangen. Was er erfahren habe,
sei, dass in dieser Verarbeitung in diesem Hightech-Werk, das dieses Zementwerk
sei, die Materialien anscheinend angesichts ihres desolaten Zustandes nicht
mehr förderbar gewesen seien. Dann sei es eingestellt worden.
4.5.2.1 Bei der Entstehung des Vertrages
spielte der Geschäftsführer der F.___AG, Herr G.___, als Vermittler eine zentrale
Rolle. Als Zeuge bestätigte er den Eindruck, der sich bereits aus dem Wortlaut
der Vereinbarung ergibt, dass es nicht um eine Entsorgung in eine Deponie,
sondern um die Verwertung in einem Zementwerk ging. Weiter bemerkte er, es sei
nicht um mehrere Zementwerke gegangen, sondern sicherlich nur um jenes Werk,
das dann schlussendlich auch beliefert worden sei. In die gleiche Richtung gingen die Schilderungen des Zeugen
J.___. Auch nach ihm war D.___ SA bei Vertragsabschluss die einzige
Möglichkeit, weshalb man den Passus «ausgenommen Stillstände und Revisionen der
D.___ SA» in den Vertrag aufgenommen habe. Vor Vertragsabschluss habe man die
entsprechenden Bewilligungen eingeholt und Versuche durchgeführt. Der Vertreter
der Beklagten und Mitunterzeichner des Vertrages vom 4. April 2012, I.___,
betonte, es sei klar gewesen, dass man den Weg über D.___ SA zur Verfügung
stelle und nicht in dem Sinne, dass man die D.___ SA zur Verfügung stelle und
dann noch weiter schaue. Einzig der Vertreter des Klägers, H.___, sagte, die
Beklagte habe sich für den Fall, dass D.___ SA sage, die Abnahme gehe gar nicht
mehr, verpflichtet, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Man habe
jedoch nie davon gesprochen, dass wenn die D.___ SA abbrenne oder irgendetwas,
dass sie das dann nicht mehr annehmen müssten.
4.5.2.2 Die Aussagen der beiden Zeugen
und auch des Vertreters der Beklagten im Rahmen der Parteibefragung zeigen,
dass im für die Ermittlung des Parteiwillens in erster Linie massgebenden Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses lediglich von der D.___ SA als Verwertungsstelle der
anzuliefernden Brennstoffe die Rede war. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass
für den Fall, dass eine Verwertung bei der D.___ SA vorübergehend oder dauernd
nicht mehr möglich sein sollte, Alternativen diskutiert worden wären. Der
Kläger vermag seine Behauptung, die Beklagte habe im Rahmen der
Vertragsgespräche ausdrücklich darauf bestanden, dass die Abfallstoffe nicht
exklusiv an die D.___ SA geliefert werden sollten, nicht zu beweisen. All das
deutet darauf hin, dass es bei Vertragsabschluss dem Willen der Parteien entsprochen
hatte, die gelieferten Abfälle als Brennstoffe zu verwerten und zwar einzig und
allein im Zementwerk D.___ SA in [...]. Andere Möglichkeiten waren nicht
diskutiert worden und zwar auch nicht für den Fall, dass eine Verwertung bei
der D.___ SA definitiv nicht mehr möglich sein sollte. Die Entstehung des
Vertrages und die Begleitumstände sprechen somit dafür, dass vom Ausdruck
«Stillstände und Revisionen» nicht nur vorübergehende, sondern auch eine
endgültige Einstellung der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA umfasst
wird.
4.5.3 Die Beklagte verweist auf das
Geschäftsmodell, das die Grundlage des Vertrages gebildet habe. Der Kläger habe
von den abgebenden Unternehmern der Pulver- und Lackindustrie eine
Entschädigung pro Tonne Abfall enthalten. Gemäss dem Dienstleistungsvertrag mit
der E.___ AG (Urkunde 8 des Klägers) habe der Kläger dieser einen Betrag von
CHF 150.00 beziehungsweise CHF 200.00 pro Tonne bezahlt. Für diesen Betrag habe
die E.___ AG die Ersatzbrennstoffe bei den abgebenden Unternehmen abgeholt, die
Pulver- und Lackrückstände siliert und anschliessend in das Zementwerk der D.___
SA in [...] transportiert. Nach der thermischen Verwertung im Zementwerk habe
die D.___ SA ihr den Betrag von CHF 85.00 pro Tonne bezahlt, wovon sie der F.___
AG für die Vermittlung CHF 60.00 pro Tonne überwiesen habe. Die F.___ AG wiederum
habe dem Kläger für den Auftrag CHF 25.00 pro Tonne verwerteter
Ersatzbrennstoffe bezahlt (Klage S. 15, BS 87, AS 52). Dieses Geschäftsmodell
blieb seitens des Klägers ausdrücklich unbestritten (Berufungsantwort S. 24, RZ
72; Replik und Widerklageantwort S. 13, RZ 25, AS 112). Auch der Zeuge G.___ bestätigte
in den Grundzügen dieses Geschäftsmodell, auch wenn er sich nicht mehr genau an
die Details zu erinnern vermochte (Zeugeneinvernahme S. 3 AS 269).
Der schriftliche Vertrag der Parteien
enthält keine Konditionen, sondern den Hinweis, dass diese jeweils für ein
Kalenderjahr definiert und per Jahresende für das Folgejahr offeriert würden. Beim
vorstehend beschriebenen Geschäftsmodell handelt es sich um solche
Vertragskonditionen. Sie zeigen, dass der Vertrag auf einer ausschliesslichen Verwertung
der Brennstoffe bei der D.___ SA beruhte und dieser die entscheidende Rolle
zukam. Bezeichnenderweise wird das «Zementwerk D.___ SA» denn auch im
Exklusiv-Dienstleistungsvertrag der C.___ mit der E.___ AG (Urkunde 8 des
Klägers) ausdrücklich erwähnt. Steht und fällt das Geschäftsmodell und die
Verwertung der Brennstoffe mit der D.___ SA, so versteht es sich von selbst,
dass dann, wenn diese keine Verwertungsmöglichkeit mehr hat, der Vertrag seines
Inhalts entleert wird. Das Geschäftsmodell weist somit ebenfalls darauf hin,
dass die Garantie der Beklagten für die Abnahme der Brennstoffe nicht nur bei vorübergehenden,
sondern auch bei endgültigen Stillständen entfallen sollte. Die Verwendung des
Wortes «Garantie» vermag daran nichts zu ändern. Die Darstellungen des Zeugen J.___
und des Vertreters der Beklagten, wonach die Beklagte mit dem Vertrag garantiert
habe, dass Vigier in dem Sinne gebunden sei, dass sie nicht von Dritten solches
Material entgegennehme (Protokoll der Zeugeneinvernahme J.___ S. 6, AS 276, Protokoll
der Parteibefragung I.___ S. 3 f., AS 264 f.), erscheinen insbesondere auch angesichts
der Vertragsentstehung – die Geschäftsidee kam ursprünglich vom Kläger (Protokoll
der Zeugeneinvernahme G.___, S. 2 AS 268) – plausibel und überzeugen.
4.5.4 Die Rüge der Berufungsklägerin und
Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht die vorvertraglichen Verhandlungen
zwischen den Parteien sowie das festgelegte kaufmännische Konzept und den
Vertragszweck fast vollständig ausgeblendet, ist deshalb begründet. Bei der
Ermittlung des Parteiwillens sind dieses Aspekte durchaus von Bedeutung. Das
vom Amtsgericht vorwiegend gewürdigte Verhalten der Parteien vor und nach
Bekanntgabe der Annahmeschwierigkeiten kann zwar ebenfalls eine Rolle spielen, ist
aber nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die
Willenslage bei Vertragsschluss gezogen werden können. Das ist vorliegend nicht
der Fall. Der Zeuge J.___ hatte nachvollziehbar erläutert, wenn er - wie
vorliegend geschehen – sehe, dass ein Entsorgungsweg wegbreche, dann sei es
unter anderem auch sein Job, für den Kunden einen anderen Entsorgungsweg zu
suchen, egal in welchem Vertragsverhältnis er zum Kunden stehe. Für diese
Aufgabe hätte er vom Kläger kein Geld erhalten. Er hätte ihm einfach ein neues
Angebot gemacht auf einer neuen Anlage, dass sie dort seine Abfallstoffe wieder
annehmen würden (Zeugeneinvernahme S. 6 und 8, AS 276 und 278). Es gibt keinen
Anlass, an dieser Darstellung des Zeugen zu zweifeln. Die Suche nach einer
Alternativlösung war nicht dem Umstand geschuldet, dass sich die Beklagte
vertraglich dazu verpflichtet fühlte.
4.6 Aus all diesen Gründen steht fest,
dass die Parteien mit dem umstrittenen Vertrag eine Lieferung der Brennstoffe
ausschliesslich an die D.___ SA vereinbart hatten. Alternativlösungen waren
kein Thema und es ergibt sich aus dem Vertrag auch keine Verpflichtung der
Beklagten, für den Fall eines vorübergehenden oder definitiven Stillstandes
beziehungsweise Ausfalls der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA nach einer
anderen Lösung zu suchen oder die Abfälle sonstwie in einer Deponie zu
entsorgen.
Mit dem Wegfall der
Verbrennungsmöglichkeit bei der D.___ SA wurde der Vertrag zwar weitgehend
seines Inhalts entleert. Eine Resolutivbedingung für diesen Fall, wie das die
Beklagte geltend macht (der Vertrag vom 4. April 2012 sei resolutiv bedingt und
daher mit dem Wegfall der Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA hinfällig
geworden), ergibt sich allein deswegen daraus aber nicht. Bei einer erneuten
Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA hätte der Kläger die Verwertung der
Brennstoffe wieder verlangen können. Ebensowenig liegt ein Fall objektiver
Unmöglichkeit vor, handelte es sich beim Umbau des Silos der D.___ SA doch um
einen betrieblichen und damit einen subjektiven Umstand. Mit der Vorinstanz ist
weiter davon auszugehen, dass der Vertrag ordentlich zum Ende des
Kalenderjahres 2014 gekündigt wurde (Urteil des Amtsgerichts S. 12 f., E. 3.6.3
– 3.6.6). Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine ausserordentliche
Kündigung. Selbst das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 11. März
2014 enthält keinen ausdrücklichen Hinweis, dass der Vertrag «ausserordentlich»
gekündigt werde (Urkunde 40 des Klägers).
Die Vereinbarung der Parteien ist auftragsähnlicher
Natur. Die Beklagte übernahm eine Vermittlungs- und Koordinationsfunktion
zwischen dem Kläger beziehungsweise der C.___ und ihrer Schwestergesellschaft D.___
SA. Als beauftragte Vertragspartei haftet sie dem Kläger somit «für getreue und
sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts» (Art. 398 Abs. 2 OR). Sie
war daher insbesondere berufen, den Kläger beziehungsweise die C.___
rechtzeitig, klar und vollständig über allfällige Annahmeprobleme der D.___ SA
zu informieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte ihre Pflichten als
Beauftragte verletzt hat und dem Kläger dadurch der geltend gemachte Schaden
entstanden ist.
5.1.1 Das Amtsgericht qualifizierte
sämtliche Kosten aus dem Gerichtsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons [...]
zwischen der E.___ AG und dem hierortigen Kläger als Schaden infolge der
Vertragsverletzung der Beklagten. Aufgrund des eingereichten Vergleichs gelte
dabei die vom Kläger an die E.___ AG bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00
als nachgewiesen. Hinzu kämen die hälftigen Gerichtskosten von CHF 900.00 und die
Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers von insgesamt CHF 21'786.45,
welche mit den Honorarnoten seines damaligen Rechtsanwaltes belegt würden. Im
Übrigen habe aufgrund der Nichtabnahme seitens der Beklagten eine beträchtliche
Menge Abfallstoffe bei der E.___ AG zwischengelagert werden müssen. Folglich
gehörten die Kosten für die Entsorgung dieser in 183 Big Bags und dem Silo gelagerten
Farb- und Lackabfälle zur Schadenssumme. Die entsprechenden Rechnungen der
Firma L.___ AG über total CHF 26'987.65 seien ausgewiesen.
5.1.2.1 Der Kläger hatte bei der
Vorinstanz zur Begründung dieser Schadenspositionen ausgeführt, er habe der
Beklagten im Verfahren gegen die E.___ AG den Streit verkündet und die
Prozessführung angeboten. Diese habe jedoch einen Eintritt in das Verfahren
abgelehnt. Durch die rechtmässige und rechtzeitige Streitverkündung seien die
Wirkungen gemäss Art. 80 ZPO in Verbindung mit Art. 77 ZPO eingetreten und zwar
unabhängig davon, ob die Beklagte letztlich am Verfahren teilgenommen habe oder
nicht, beziehungsweise ob ein Urteil ergangen oder das Verfahren im Rahmen der
Vermittlungsverhandlung durch einen vom Gericht unterbreiteten Vergleich
abgeschlossen worden sei. Die Streitverkündung habe zur Folge, dass die
Beklagte nicht mehr in Frage stellen könne, was im Erstprozess als Sachverhalt
festgestellt und als Rechtslage entschieden worden sei. Sie könne sich damit
heute nicht mehr auf den Standpunkt stellen, der zwischen ihm und der E.___ AG abgeschlossene
Vergleich sei unrichtig, zumal sie daran gebunden sei. Vor diesem Hintergrund
gehe es nicht an, dass die Beklagte ihm nunmehr vorwerfe, er habe einen
nachteiligen Vergleich mit der E.___ AG abgeschlossen. Vielmehr hätte sie die
Möglichkeit gehabt, am Verfahren gegen die E.___ AG teilzunehmen
beziehungsweise dieses sogar für ihn zu führen und entsprechend dort ihre
Einwände vorzubringen. Heute sei sie damit nicht mehr zu hören. Es gehe nicht an,
sich zu weigern, am Verfahren gegen die E.___ AG teilzunehmen beziehungsweise
dieses für ihn zu führen, um dann nach Abschluss des Verfahrens sein
prozessuales Vorgehen zu kritisieren. Im Übrigen sei er seiner
Schadenvermeidungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die
Kosten für die Entsorgung der 183 Big-Bags sowie der Grund für diese Kosten
seien klar ausgewiesen und entsprechend zu berücksichtigen.
5.1.2.2 Die Beklagte und
Berufungsklägerin wendet mit ihrer Berufung ein, die Kosten des
Berufungsbeklagten aus dem Gerichtsverfahren gegen die E.___ AG könnten ihr
nicht überwälzt werden. Das Verfahren sei nicht mit einem Sachurteil, sondern
mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Bindungswirkung gegenüber ihr
trete bei einem Urteilssurrogat nur unter der kumulativen Voraussetzung ein,
dass die Hauptpartei, vorliegend also der Kläger und Berufungsbeklagte, den
vergleichsweisen Abschluss des Verfahrens dem Streitberufenen, also ihr,
vorgängig angedroht und ihr gleichzeitig die weitere Prozessführung überlassen
hätte. Ohne diese besondere Streitverkündung entfalteten Urteilssurrogate und
damit auch der Vergleich vom 25. September 2015 keine Wirkung zulasten des
Intervenienten beziehungsweise der Streitberufenen. Gleiches gelte, wenn
bereits vorher eine Streitverkündung erfolgt sei. Sofern der Streitverkünder
einen Vergleichsabschluss erwäge, habe er dies mit dem Angebot der Überlassung
der Prozessführung dem Streitberufenen in einer zweiten Streitverkündung
mitzuteilen. Vorliegend spiele es somit keine Rolle, dass sie mit Schreiben vom
7. Oktober 2014 den Beitritt zum handelsgerichtlichen Verfahren beziehungsweise
die Unterstützung des Klägers in diesem Prozess abgelehnt habe. Zu diesem
Zeitpunkt, das heisst rund ein Jahr vor dem Abschluss des Vergleiches vom 25.
September 2015, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und
Berufungsbeklagte mit der E.___ AG einen Vergleich abschliessen würde. Weder
habe der Kläger und Berufungsbeklagte ihr den Abschluss dieses Vergleichs
rechtzeitig angedroht, noch gleichzeitig die Führung des Prozesses angeboten.
Die Bindungswirkung sei somit nicht eingetreten und sie müsse sich die vom Kläger
an die E.___ AG bezahlte Vergleichssumme von CHF 40'000.00 sowie die hälftigen
Gerichtskosten von CHF 900.00 nicht als nachgewiesen vorhalten lassen. Ebenso wenig
sei ihr die Parteientschädigung von insgesamt CHF 21‘786.45 als
Schadensposition aufzuerlegen. Im Vergleich mit der Summe von CHF 40'000.00 erscheine
diese sowieso völlig übersetzt.
Zu Unrecht auferlege ihr die Vorinstanz
auch die Entsorgungskosten für die bei der E.___ AG von der Berufungsbeklagten
zwischengelagerten Pulver- und Lackabfälle. Richtigerweise hätte die Berufungsklägerin
nur die Kosten für eine thermische Verwertung zu bezahlen, nicht aber für die
Entsorgung. Gemäss den Rechnungen seien die Pulver- und Lackabfälle zu einem
Preis von CHF 160.00 beziehungsweise CHF 225.00 pro Tonne entsorgt worden. Eine
thermische Verwertung, für welche die D.___ SA CHF 85.00 pro Tonne bezahlt
habe, wäre wesentlich günstiger ausgefallen. Der Kläger und Berufungsbeklagte verletze
damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht und sie selber dürfe dadurch
nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie den Vertrag ordnungsgemäss
erfüllt hätte, was sie getan habe. Weiter dürften ihr die Kosten für den
Transport von total CHF 3‘885.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% nicht
auferlegt werden. Diese Kosten müssten vom Kläger und Berufungsbeklagten
bezahlt werden, da er dafür auch gemäss Vertrag immer selbst habe aufkommen
müssen und der E.___ AG dafür CHF 150.00 pro Tonne bezahlt habe. Insgesamt sei
auch die Überwälzung dieser angeblichen Schadensposition rechtswidrig und nicht
zu schützen.
5.1.2.3 Die E.___ AG hatte den Kläger
vor Handelsgericht des Kantons [...] im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens
betreffend Forderung eingeklagt. Der Beklagte, das heisst der Kläger des
vorliegenden Verfahrens, verkündete dabei der hierortigen Beklagten den Streit,
was dieser mit Verfügung vom 28. August 2014 mitgeteilt wurde. Dieser Verfügung
zufolge hatte der hierortige Kläger zur Begründung der Streitverkündung
ausgeführt, falls das Handelsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass ihm
gegenüber der E.___ AG die Verpflichtung obliege, die Entsorgung des
zwischengelagerten Materials zu gewährleisten, habe er diese Verpflichtung
einzig aufgrund des krass vertragswidrigen Verhaltens der hierortigen Beklagten
nicht erfüllen können (Urkunde 32 des Klägers). Die Streitberufene und
hierortige Beklagte teilte nach Zustellung der entsprechenden Verfügung dem
Handelsgericht mit, sie werde weder intervenieren noch an Stelle des dortigen
Beklagten den Prozess führen (Urkunde 33 des Klägers). Anlässlich einer
Vermittlungsverhandlung vor dem Handelsgericht schlossen die Prozessparteien
einen Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens führte. Der Kläger hatte
sich mit diesem Vergleich verpflichtet, bis spätestens Freitag, 30. Oktober
2015 bei der E.___ AG die bei dieser in 183 Big Bags und einem Silo gelagerten
Farb- und Lackabfälle abzuholen. Weiter hatte er sich verpflichtet, der E.___
AG CHF 40'000.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'800.00 übernahmen
die Prozessparteien je zur Hälfte und die Parteikosten wurden wettgeschlagen
(Urkunde 66 der Beklagten).
5.1.2.4 Die Wirkungen der
Streitverkündigung richten sich gemäss Art. 80 ZPO sinngemäss nach Art. 77 ZPO.
Art. 77 ZPO (Marginale: Wirkungen der Intervention) bestimmt, dass ein für die
Hauptpartei ungünstiges Ergebnis auch gegen die intervenierende Person wirkt,
es sei denn, es sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder
durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen,
Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen (lit. a) oder ihr
unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei
absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (lit. b).
5.1.2.5 Die Beklagte und
Berufungsklägerin beruft sich auf die Auffassung von Zubler/Gross (in: Berner
Kommentar zur ZPO, N 9 f. zu Art. 77 ZPO), wonach der vergleichsweise Abschluss
des Verfahrens dem Streitberufenen auch dann vorgängig anzudrohen sei, wenn
bereits eine Streitverkündung erfolgt sei. Das habe der Kläger nicht getan.
Dieser verweist seinerseits in der Berufungsantwort auf Takei (in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer ZPO, 3.
Auflage 2016, N 5 zu Art. 80 ZPO). Danach müsse, damit eine
Interventionswirkung der Streitverkündung eintrete, ein Entscheid im
Erstprozess ergangen sei, wozu nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch
ein Vergleich zähle; vorausgesetzt werde lediglich, dass der Streitverkünder dem
Streitberufenen die weitere Prozessführung angeboten habe. Die Form der
Streitverkündung sei hierzu ausreichend.
Wie es sich damit verhält, braucht nicht
weiter erörtert zu werden. Anzumerken ist lediglich, dass die Notwendigkeit
einer zweiten Streitverkündung vorliegend so oder so schwer zu begründen wäre. Da
allgemein bekannt ist und auch damals bekannt war, dass Verfahren vor
Handelsgericht des Kantons [...] im Rahmen der Instruktion zu über 60 % mit
einem Vergleich abgeschlossen werden (vgl. Geschäftsbericht Gerichte Kanton
Aargau 2014, S. 15,
ist in solchen Fällen bereits bei der «ersten» Streitverkündung klar, dass die
Wahrscheinlichkeit eines Vergleichs höher ist als diejenige eines Urteils. Die
Streitverkündung beinhaltet mit anderen Worten bereits die von der
Berufungsklägerin geforderte Androhung eines Vergleichs. Entscheidend ist
vorliegend, dass die Beklagte und Berufungsklägerin im vorinstanzlichen
Verfahren nie vorgebracht hatte, es habe eine zweite, besondere
Streitverkündung des hierortigen Klägers und Berufungsbeklagten gefehlt,
weshalb sie nicht an das Urteil des Handelsgerichts des Kantons [...] gebunden
sei. Es handelt sich deshalb dabei um eine im Berufungsverfahren unzulässige
neue Behauptung, welche die Beklagte bereits vor erster Instanz hätte
vorbringen können. Zudem hat die Beklagte und Berufungsklägerin auch nie
aufgezeigt, inwiefern der Kläger und Berufungsbeklagte den von der E.___ AG gegen
ihn angestrengten Prozess schlecht geführt hätte und weniger als der
vergleichsweise vereinbarte Betrag von CHF 40'000.00 geschuldet gewesen wäre
oder dass sie einen für den Kläger vorteilhafteren Vergleich hätte abschliessen
können. Sie muss sich deshalb den Vergleich des Klägers mit der E.___ AG im
vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen.
5.1.2.6 Die Beklagte machte im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, es sei bereits im August 2013 absehbar
gewesen, dass die D.___ SA auf Grund eines Umbaus betrieblich und technisch
nicht mehr in der Lage sein werde, künftig Pulver- und Lackabfälle zur
thermischen Verwertung entgegenzunehmen (Klageantwort S. 17, BS 89, AS 54). Als
vom Kläger mit einer Vermittlungs- und Koordinationsaufgabe beauftragte
Vertragspartei hätte sie diesen entsprechend informieren müssen. Den
entsprechenden Beweis dafür liefert sie jedoch nicht. Dem Kläger war erst ab 8.
Oktober 2013, als er ein entsprechendes E-Mail von der D.___ SA erhalten hatte,
klar, dass eine weitere Verwertung der Brennstoffe bei der D.___ SA nicht mehr in
Frage kam («Wir haben im Moment keine Möglichkeit das Farbpulver anzunehmen,
weil unser Silo im Umbau für die Holzeinspeisung ist. Danach ist es uns nicht
mehr möglich Farbpulver anzunehmen. Diesbezüglich haben wir A.___ AG bereits
Mitte August informiert»; Urkunde 22 des Klägers). Wie der vom Kläger bei der
Vorinstanz eingereichten E-Mail-Korrespondenz entnommen werden kann, lagerten die
vom Kläger bei seinen Kunden eingesammelten Abfallstoffe zu dieser Zeit bei der
E.___AG. Bereits am 8. August 2013 hatte diese den Kläger aufgefordert, das
Lager mit derzeit 175 Paletten bis am 31. August 2013 zu räumen und die Silocontainer
zu entladen (Urkunde 18 des Klägers). Und am 25. September 2013 hatte die E.___
AG dem Kläger Folgendes mitgeteilt: «Guten Tag. Bitte nehmen Sie untenstehende
Information zur Kenntnis. Demensprechend werden leider die Lagergebühren
(Handling, Lagerkosten) wieder ansteigen. Wir wären sehr dankbar, wenn Ihr
neuer Transporteur nicht erst Ende Oktober, sondern bereits anfangs Oktober
beginnen könnte und wenn möglich die Lagerpaletten bei uns abholen kommt»
(Urkunde 20 des Klägers). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die von der
E.___ AG vor Handelsgericht des Kantons [...] eingeklagte Forderung auf die
fehlende, unklare beziehungsweise verspätete Information der Beklagten, wonach
bei der D.___ SA keine Brennstoffe mehr geliefert werden können, zurückzuführen
ist.
5.1.2.7 Die Vorinstanz hat die Beklagte aus
all diesen Gründen im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger den Betrag von
CHF 40'000.00 zu erstatten. Dasselbe gilt auch für den vom Kläger bezahlten
Gerichtskostenanteil von CHF 900.00 und dessen Anwaltskosten von CHF 21'786.45.
Den dagegen vorgebrachten Einwand, die Anwaltskosten seien angesichts der Summe
von CHF 40'000.00 völlig übersetzt, begründet die Berufungsklägerin nicht
weiter. Gegenstand des Vergleichs war im Übrigen nicht nur der Betrag von CHF
40.000.00, sondern auch das Schicksal von in 183 Big Bags und einem Silo
gelagerten Farb- und Lackabfällen. Die Anwaltskosten sind bis auf den letzten
Rappen belegt (Urkunde 36 des Klägers).
5.1.3 Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen steht auch ohne weiteres fest, dass die Beklagte ebenfalls für die
Kosten der Entsorgung von 183 Big Bags und eines Silos von zusammen CHF 26'987.65
aufkommen muss. Die Forderung ist mit den vom Kläger eingereichten beiden
Rechnungen der L.___ AG ausgewiesen (Urkunde 35). Unbegründet ist der Einwand
der Beklagten und Berufungsklägerin, der Kläger sei seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger musste handeln, um den
Schaden nicht noch weiter anwachsen zu lassen. Es blieb ihm deshalb nur noch
die Möglichkeit der Entsorgung. Der Verweis auf den für die thermische Verwertung
bei der D.___ SA bezahlten günstigeren Preis von CHF 85.00 pro Tonne verfängt
nicht, war doch eine solche Verwertung gerade nicht mehr möglich. Begründet ist
einzig die Rüge, es sei unzulässig, ihr auch die Kosten für den Transport von
CHF 3'885.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu überbinden. Da diese Kosten nach der
zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung vom Kläger zu tragen waren (Urkunde
8 des Klägers) und die Beklagte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn
sie den Vertrag erfüllt hätte, ist der in den beiden Rechnungen der L.___ AG enthaltene
Anteil für den Transport von total CHF 4'195.80 (CHF 3'885.00, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer), von der Beklagten nicht zu entgelten. Die Beklagte schuldet
dem Kläger für die Entsorgungskosten deshalb bloss einen Betrag von CHF
22'791.85 (CHF 26'987.65 abzüglich CHF 4'195.80).
5.2.1 Im Zusammenhang mit den vom Kläger
geltend gemachten Lagerungskosten aus der Zeit von März bis April 2013 über
total CHF 7'771.70 erwog das Amtsgericht, aufgrund der Sistierung der
Verwertung seitens der D.___ SA sei es bereits in dieser Zeitspanne zur
Zwischenlagerung von Abfällen der Kunden des Klägers bei der E.___ AG gekommen.
Zwischen den Parteien sei auch heute noch streitig, wer für diese
Lagerungskosten aufzukommen habe. Zudem sei auch der Grund für die damalige
Nichtannahme seitens der D.___ SA ungeklärt. Jedenfalls ergehe aus dem
E-Mail-Verkehr vom 8. August 2013 zwischen der Beklagten und der E.___AG, dass
in einer Besprechung vom 15. Juli 2013 abgemacht worden sei, dass die Beklagte
die Lagerrechnungen zu bezahlen habe (Urkunde 17 des Klägers). Gestützt werde
die Annahme einer solchen Vereinbarung durch die Tatsache, dass die Beklagte
auch vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe (Urkunde 15
des Klägers). Dass der Kläger diese Rechnungen schliesslich selber beglichen habe,
könne nicht als Schuldanerkennung gewertet werden. Da dieser auf die
Fortführung ihrer Geschäftsbeziehung angewiesen gewesen sei, sei durchaus nachvollziehbar,
dass er die entsprechenden Kosten seinerseits übernommen habe. Die
Lagerungskosten seien mit den Rechnungen der E.___ AG im Gesamtbetrag von CHF
7'771.70 bewiesen (Urkunde 16 des Klägers).
5.2.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin
rügt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Kosten des Klägers für die
Zwischenlagerung der Pulver- und Lackabfälle im Zeitraum von März bis April
2013 bei der E.___ AG übernehmen müsse. Der Vertrag sei so auszulegen, dass bei
Eintritt der in der Vertragsklausel aufgenommenen Fälle, das heisst bei einer
Revision oder einem Stillstand bei der D.___ SA, keine Abnahme der Abfälle erfolge.
Das Risiko, dass bei einem Stillstand der Kläger und Berufungsbeklagte allfällige
Lagerkosten bezahlen müsse, liege vertraglich vereinbart bei diesem und nicht bei
ihr. Vom 11. März bis 5. April 2013 sei das Zementwerk D.___ SA revidiert
worden, weshalb keine Pulver- und Lackrückstände hätten angenommen werden können.
Im Übrigen sei gemäss den Zeugenaussagen von J.___ erstellt, dass die
Verwertungsprobleme, welche den Stillstand verursacht hätten, auf die mangelnde
Beschaffenheit des gelieferten Materials zurückzuführen seien, was ebenfalls der
Kläger zu verantworten habe, da er gemäss Vertrag für die Lieferqualität der
Ersatzbrennstoffe verantwortlich gewesen sei. Die Lagerkosten im Umfang von CHF
7‘771.70 seien ihr deshalb zu Unrecht überwälzt worden.
5.2.3 Die Vorinstanz stützt ihr Urteil
zum umstrittenen Betrag von CHF 7'771.70 im Wesentlichen auf den E-Mail-Verkehr
vom 8. August 2013 zwischen der Beklagten und der E.___AG, wonach abgemacht
worden sei, dass die Beklagte die Lagerrechnungen zu bezahlen habe. Gestützt
werde die Annahme einer solchen Vereinbarung durch die Tatsache, dass die
Beklagte auch vergangene Zwischenlagerungskosten der E.___ AG bezahlt habe. Die
Beklagte setzt sich mit dieser Beweiswürdigung in ihrer Berufung nicht
auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein sollte.
Das angefochtene Urteil ist deshalb in diesem Punkt nicht zu korrigieren.
5.3 Der Kläger macht geltend, die Beklagte
habe sich verpflichtet, die Gesamtmenge der von ihm gesammelten Abfallstoffe
abzunehmen. Da sie dieser Pflicht nicht mehr nachgekommen sei, schulde sie ihm
den dadurch ab Oktober 2013 bis zur ordentlichen Beendigung der Zusammenarbeit
im Dezember 2014 entgangenen Gewinn.
Wie vorstehend dargelegt bestand über
die vereinbarte Lieferung der Brennstoffe an die D.___ SA hinaus keine
Abnahmegarantie der Beklagten. Sie war auch nicht verpflichtet, nach
Alternativen zu suchen. Die Verwertung der Brennstoffe hatte nur dann zu
erfolgen, wenn dies beim Zementwerk der D.___ SA möglich war. Es fehlt damit an
der Grundvoraussetzung für den vom Kläger eingeklagten entgangenen Gewinn. Der von
der Vorinstanz dem Kläger unter diesem Titel zugesprochene Betrag von CHF 76'491.70
ist nicht ausgewiesen.
5.4.1 Die Beklagte führte zur Begründung
ihrer widerklageweise geltend gemachten Forderung von CHF 31'059.35
zusammengefasst aus, der Kläger habe sie darum gebeten, weitere Farb- und
Lackabfälle bei seinen Kunden abzuholen, da die E.___ AG für ihn keine
Transportaufträge mehr durchführen würde. Vertraglich sei sie nicht dazu
verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sie dem Kläger diese Dienstleistungen gegen
Bezahlung angeboten. Die entsprechende Rechnung vom 9. Januar 2014 beläuft sich
auf CHF 31'059.35 (Urkunde 61 des Klägers). Das Amtsgericht erwog dazu, es sei
unbestritten, dass die Beklagte in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis
6. November 2013 von Kunden des Klägers Farb- und Lackabfälle abgeholt
habe. Umstritten sei hingegen, ob die Beklagte im Rahmen der Abnahmegarantie,
welche dem Anliefervertrag vom 4. April 2012 entstamme, zu dieser
Transporttätigkeit verpflichtet gewesen oder ob ihrerseits ein davon
unabhängiger Auftrag im Namen des Klägers ausgeführt worden sei. Aus dem E-Mail-Verkehr
der Parteien vom 15. Oktober 2013 bis 1. November 2013 gehe hervor, dass der
Kläger die Beklagte mit Abholungen von Abfallpaletten beziehungsweise Big Bags
und Zuführung zur Verwertung beauftragt habe. Entgegen der Argumentation des
Klägers bilde die Transporttätigkeit jedoch keinen Teil der Abnahmepflicht der
Beklagten im Rahmen der zuvor eingegangenen Vertragsbeziehung. Vielmehr habe
der Kläger den Transport der Abfallstoffe zur Beklagten beziehungsweise zum
jeweiligen Zementwerk mit der E.___ AG in einem separaten Exklusiv-Dienstleistungsvertrag
geregelt gehabt. Demnach sei die E.___ AG gegen entsprechende Vergütung seitens
des Klägers verpflichtet gewesen, die Abfälle bei den Kunden des Klägers
abzuholen und dem Zementwerk zur Verwertung zuzuführen. Daraus folge, dass die
nun von der Beklagten im Oktober / November 2013 ausgeführten
Transportaufträge einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien entstammen müssten.
Dafür spreche sowohl die Formulierung der vom Kläger erteilten Aufträge, als
auch, dass der Kläger sich mit einer E-Mail vom 1. November 2013 selbst
verpflichtet habe, das Material bei der Beklagten abzuholen. Er sei damit
keineswegs von einer bestehenden Verpflichtung der Beklagten ausgegangen.
Insofern stehe der Beklagten für ihre Dienstleistung eine entsprechende
Vergütung zu. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger der Firma E.___ AG
gemäss dem mit diesem abgeschlossenen Exklusiv-Dienstleistungsvertrag (Urkunde
8 des Klägers) ohnehin CHF 150.00 pro bei seinen Kunden abgeholter Tonne
Abfallstoffe bezahlt hätte. Aus diesem Grund sei vom Forderungsbetrag von CHF
31'059.35 ein Betrag von CHF 10'799.75 (66,665 [Tonnen gelagerte und
transportierte Farb- und Lackabfälle] x CHF 150.00) + 8% Mehrwertsteuer] für
reine Transportfahrten von der beklagtischen Forderung abzuziehen. Folglich
verbleibe eine vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende Restanz von
CHF 20'259.60.
5.4.2.1 Die Beklagte rügt mit ihrer
Berufung, die Vorinstanz verkenne, dass sie gemäss Vertrag einzig zur
Entgegennahme von Ersatzbrennstoffen für die thermische Verwertung
verantwortlich gewesen sei. Sie könne nicht verpflichtet werden, ohne
vertragliche Preisvereinbarung die Pulver- und Lackabfälle des Klägers kostenpflichtig
zu entsorgen. Gemäss ihrer Rechnung vom 9. Januar 2014 seien einerseits Kosten
für den Transport und andererseits Mehraufwand für die Entsorgung von CHF
250.00 pro Tonne angefallen. Richtigerweise gehe die Vorinstanz davon aus, dass
zwischen den Parteien im Oktober/November 2013 Transportaufträge, das heisst eine
neue Vereinbarung zwecks Transport und Entsorgung von Pulver- und Lackabfällen
zu Stande gekommen sei. Sie habe die Entsorgung von 66‘665 Kilogramm Pulver-
und Lackabfälle nachgewiesen, weshalb ihr auch die volle Vergütung von CHF
31‘059.35 zustehe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die vom
Kläger der E.___ AG nie bezahlten Transportkosten für die Entsorgung in Abzug
bringe. Diese Kosten seien dem Berufungsbeklagten nicht entstanden, weshalb sie
auch nicht als Schadensposition bei ihr in Abzug gebracht werden dürften.
Ebensowenig handle es sich um Ohnehinkosten, da sie für den Transport der
Pulver- und Lackabfälle nie verantwortlich gewesen sei. Aus diesen Gründen
stehe ihr der volle Forderungsbetrag von CHF 31’059.35 zu.
5.4.2.2 Der Kläger bringt mit seiner
Anschlussberufung vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem bei den
Akten befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien mitnichten hervor, dass
er die Beklagte neu und unabhängig vom Anliefervertrag zwischen den Parteien mit
der Abholung von Abfallstoffen beauftragt habe. Mit der Abnahmegarantie habe
ihm die Beklagte die Abnahme seiner Abfallstoffe garantiert. Nachdem die D.___
SA die Abfallstoffe nicht mehr habe annehmen wollen, habe nach wie vor eine vertragliche
Abnahmepflicht seitens der Beklagten bestanden. Da diese damals offenbar nicht
willens oder nicht in der Lage gewesen sei, ihm einen neuen Lieferort zu
bezeichnen, er selber aber weiterhin dazu verpflichtet gewesen sei, die
Abfallstoffe seiner Kunden entgegen zu nehmen, habe sie die Abfallstoffe übernehmen
müssen. Hierfür könne ihr offenkundig keine zusätzliche Vergütung zustehen, da
sie mit der Abnahme lediglich ihren vertraglich zugesicherten Pflichten aus der
Abnahmegarantie nachgekommen sei. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den
Parteien lasse denn entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht den Schluss
zu, dass er der Beklagten einen neuen Auftrag erteilt habe. Hätte sich die Beklagte
nicht vertraglich zur Abnahme der Abfallstoffe verpflichtet, hätte sie sich
logischerweise auch nicht bereit erklärt, diese Abfallstoffe abzuholen und er
hätte dies von ihr auch nicht verlangt. Schliesslich handle es sich bei der Beklagten
um kein Transportunternehmen. Einzig und allein der zwischen den Parteien
geschlossene Anliefervertrag beziehungsweise die vereinbarte Abnahmegarantie sei
Grund dafür gewesen, dass die Berufungsklägerin nach Wegfall der D.___ SA die
Abfallstoffe entgegen genommen und entsorgt habe. Hätte er tatsächlich einen
neuen Auftrag für die Abholung seiner Abfallstoffe erteilen wollen, dann hätte
er diesen sicherlich nicht der Beklagten erteilt. Aus diesen Gründen sei
Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Widerklage der
Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei er in jedem Fall aber
bloss zu verpflichten, die Kosten für die reinen Transportfahrten der Beklagten,
welche früher von der E.___ AG vorgenommen worden seien, zu ersetzen. Dass er
gemäss dem Anliefervertrag zur Anlieferung von Abfallstoffen an die Beklagte
und diese zur Abnahme dieser Abfallstoffe verpflichtet gewesen sei, bedeute, dass
die Transporte von seinen Kunden zum Verwertungs- oder Zielort in seinem
Verantwortungsbereich und die Verwertung beziehungsweise Entsorgung der
Abfallstoffe im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen seien. Mit anderen Worten
habe die Beklagte auch für sämtliche Kosten der Verwertung beziehungsweise Entsorgung
der Abfallstoffe zwischen dem 23. Oktober 2013 und dem 6. November 2013 selber
aufzukommen. Lediglich für die Transportfahrten, welche im vorgenannten
Zeitraum von der Beklagten anstelle der E.___ AG durchgeführt worden seien,
müsste er die Beklagte daher entschädigen. Dies entspräche einem Betrag von CHF
10’799.75.
5.4.3 Die Beklagte war aufgrund des
Vertrages vom 4. April 2012 nicht verpflichtet, die Abfallstoffe bei den Kunden
des Klägers abzuholen und wie aufgezeigt auch nicht, diese nach dem Wegfall der
Verwertungsmöglichkeit bei der D.___ SA zu entsorgen. Da die Transporte der
widerklageweise geltend gemachten Rechnung zufolge die Zeit ab 23. Oktober 2013
betrafen, der Kläger aber bereits seit dem 8. Oktober 2013 wusste, dass eine
Anlieferung bei der D.___ SA definitiv nicht mehr möglich ist (Urkunde 22 des
Klägers), könnte der Kläger auch nicht den Vorwurf erheben, er sei von der
Beklagten nicht rechtzeitig darüber informiert worden. Auch wenn der Kläger
gegenüber seinen Kunden weit darüber hinaus noch vertraglich gebunden gewesen
sein sollte, kann er solche Verpflichtungen nicht einfach auf die Beklagte
überwälzen. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ergibt sich denn in der Tat
auch, dass der Kläger der Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt und
sich nicht auf die Erfüllung des Vertrages berufen hatte. Es kann dafür
vollumfänglich auf die Darstellung des Ablaufs im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden (S. 19, E. 5.4): «Mit E-Mail vom 15. Oktober 2013 sandte der
Kläger der Beklagten «eine Ergänzung der Liste» zu, auf welcher alle Adressen
der jeweiligen Kunden aufgeführt seien. Darauf ersichtlich sind unter dem Titel
«Transportaufträge» das jeweilige Abholdatum, die Firmennamen der Kunden sowie
die jeweilige Anzahl abzuholender Paletten (vgl. Beleg 56 der Beklagten). In
der darauffolgenden E-Mail vom 25. Oktober 2013 mit dem Betreff
«Transportauftrag» wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte: «Hätte den
nächsten Auftrag für nächste Woche. 41 Big-Bags stehen bereits zum Abholen
bereit (…)» (vgl. Beleg 57 der Beklagten). Nach weiteren zwei E-Mails vom
29. / 31. Oktober 2013, in welchen sich der Kläger um ausstehende
Transportaufträge erkundigt und auf die Dringlichkeit der Abholungen hinwies
(vgl. Belege 58 und 59 der Beklagten), antwortete die Beklagte am Donnerstag,
den 31. Oktober 2013, wie folgt: «Ich überschreite meine
Lagermöglichkeiten, darf max 10 Tonnen lagern. Ich erwarte bis morgen
Outputofferten (Export und Inland), kann dann die Aufträge sofort auslösen!».
Daraufhin erklärte der Kläger mit Nachricht vom 1. November 2013, dass «(…) das
Material am Montag oder Dienstag abgeholt [werde] (…)» (vgl. Beleg 60 der
Beklagten)».
Dass der Kläger eine andere Person mit
der Abholung der Abfallstoffe bei seinen Kunden beauftragt hätte, wenn er
gewusst hätte, dass die Beklagte die Leistungen in Rechnung stellen würde, ist
eine unbelegte Behauptung des Klägers. Wie die Beklagte und Berufungsklägerin
hingegen zutreffend einwendet, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vom
Kläger der E.___ AG nie bezahlten Transportkosten für die Entsorgung in Abzug gebracht
werden könnten. Der Kläger hatte keine solchen Kosten, weshalb sie nicht als
Schadensposition qualifiziert werden können. Ebensowenig handelte es sich dabei
um sogenannte Ohnehinkosten. Bezeichnenderweise räumt denn auch der Kläger in
seiner Anschlussberufung - wenn auch nur, aber doch immerhin eventualiter – in
Abweichung zur Meinung des Amtsgerichts ein, dass der Beklagten die
Transportkosten zustehen. Die Vorinstanz brachte aus diesen Gründen die
Transportkosten zu Unrecht von der Rechnung der Beklagten in Abzug. Der Kläger
schuldet der Beklagten somit den gesamten widerklageweise geltend gemachten
Betrag von CHF 31'059.35.
6.1 Zusammenfassend ist die Klage im
Umfang von CHF 93'250.00 begründet (Zahlung von CHF 40'000.00 gemäss Vergleich
vor Handelsgericht des Kantons [...], CHF 900.00 Gerichtskostenanteil, CHF
21'786.45 Anwaltskosten, CHF 22'791.85 Entsorgungskosten und CHF 7‘771.70
Zwischenlagerkosten). Die Verzinsung zu 5 % seit 15. Januar 2016, das heisst
dem Tag, an dem der Kläger das Schlichtungsgesuch gestellt hatte (Urkunde 1 des
Klägers), blieb unbestritten.
6.2.1 Die Widerklage der Beklagten ist vom
Grundsatz her in vollem Umfang gutzuheissen, das heisst der Kläger ist zu
verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF 31'059.35 zu bezahlen. Umstritten
ist der Beginn der Verzinsung dieses Betrages.
6.2.2 Das Amtsgericht erkannte, der von
ihm widerklageweise zugesprochene Betrag sei ab 14. April 2014 zu 5 % zu
verzinsen. Zur Begründung führte es aus, die Rechnung der Beklagten vom 9.
Januar 2014 sei mit dem Vermerk «Zahlungsbedingung: Netto innert 30 Tagen»
versehen (Urkunde 61 des Klägers). Gemäss Lehre setze eine Rechnung mit einem
derartigen Vermerk den Schuldner im Sinne einer befristeten Mahnung mit Ablauf
der 30-tägigen Frist in Verzug. Vorliegend sei die Rechnung an die Adresse «[...]»
verschickt worden (Urkunde 62 der Beklagten). Im Vergleich zur korrekten
Adresse «[...]» seien der Beklagten dabei offenkundig zwei Schreibfehler beziehungsweise
Ungenauigkeiten unterlaufen. Obwohl die Fehler nicht gravierend zu sein
scheinen, habe die Post die Sendung dennoch kurz darauf retourniert, da der
Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urkunde
62 der Beklagten). Die Post gelte als Hilfsperson der Beklagten. Insofern sei
der Kläger nicht verantwortlich für derartige Zustellfehler. Aus diesem Grund könne
erst das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 11. März 2014 an den
vormaligen Rechtsvertreter des Klägers als Mahnung zur Zahlung der vorgenannten
Rechnung gewertet werden. Mit Ablauf der 30-tägigen Frist sei der Kläger damit
am 14. April 2014 in Verzug geraten.
6.2.3 Die Beklagte räumt in ihrer auch dagegen
erhobenen Berufung ein, es treffe zu, dass auf der Originalrechnung die Adresse
des Klägers mit «[...]» bezeichnet worden sei. Falsch sei hingegen, dass ihr zwei
Schreibfehler beziehungsweise Ungenauigkeiten unterlaufen seien. Gemäss
Handelsregisterauszug habe der Kläger seinen Sitz an der [...], nicht [...].
Korrekt sei auch die Feststellung, dass die Rechnung mit dem Vermerk «Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden sei.
Die Post kenne jedoch verschiedene Gründe von Retoursendungen, namentlich wenn
eben der Empfänger an der bezeichneten Adresse nicht habe ermittelt werden können,
wenn die Adresse ungültig sei oder einen Fehler enthalte. Hätte die Post die
Rechnung vom 9. Januar 2014 auf Grund der falsch geschriebenen Adresse nicht
zustellen können, so wäre als Grund für die Retournierung «Adressfehler» oder
«Adresse ungültig» angegeben worden. Der Grund habe jedoch «Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» gelautet, was bedeute, dass die
Rechnung an die [...], zugestellt worden sei, der Berufungsbeklagte dort jedoch
nicht habe aufgefunden werden können, weil beispielsweise keine
Briefkastenanschrift bestanden habe. Aus diesem Grund habe der Kläger die
Nicht-Zustellung zu verantworten und der Verzugszins von 5 % sei ab dem 10.
Januar 2014 geschuldet.
6.2.4 Die Rüge ist unbegründet. Die
Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie muss daher dem Schuldner
dergestalt zugehen, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten
abhängig ist (Wiegand, a.a.O., N 7 zu Art. 102 OR). Dass der Kläger indessen
die Nicht-Zustellung der Rechnung zu verantworten hätte, ist nicht erstellt. Die
Ausführungen der Berufungsklägerin über die Zustellungsmodalitäten und das
Vorgehen der Post im konkreten Fall erschöpfen sich in Mutmassungen. Mit der
Vorinstanz hat der Kläger den Betrag von CHF 31'059.35 erst ab 14. April 2014
zu verzinsen. Die Widerklage ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
7.1 Die Berufung der Beklagten erweist
sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Die Anschlussberufung des
Klägers ist abzuweisen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens
zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei einer Gegenüberstellung der
Rechtsbegehren der Parteien und dem vorliegenden Urteil obsiegt der Kläger
sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren zu je rund
45 % und die Beklagte zu je 55 %. Die Prozesskosten sind in diesem Verhältnis
aufzuteilen.
7.2 Die Gerichtskosten des Amtsgerichts
von total CHF 12'000.00 hat der Kläger somit im Umfang von CHF 6'600.00 und die
Beklagte im Umfang von CHF 5’400.00 zu tragen. Die Kosten werden mit den
geleisteten Vorschüssen (Kläger CHF 8'000.00, Beklagte 4’000.00) verrechnet.
Die Beklagte hat dem Kläger daher den von diesem zuviel bevorschussten Betrag
von CHF 1'400.00 zu erstatten.
Bei der vom Kläger der Beklagten zu
bezahlenden Parteientschädigung ist – wie die Beklagte und Berufungsklägerin
zutreffend rügt (Berufung, S. 55) – zu beachten, dass die beiden
Entschädigungen zu verrechnen sind. Ausgehend von der von der Vorinstanz ermittelten
vollen Parteientschädigung von CHF 30'000.00 resultiert ein vom Kläger der
Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht zu bezahlender Betrag von CHF
3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt).
7.3 Die Gerichtskosten des Verfahrens
vor Obergericht betragen CHF 17'750.00 und sind ebenfalls mit den von den
Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Beklagte und Berufungsklägerin CHF
15'000.00, Kläger und Anschlussberufungskläger CHF 2'750.00) zu verrechnen. In
Anwendung des erwähnten Verteilers entfällt auf die Berufungsklägerin ein
Anteil von CHF 7'987.50 und auf den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger
ein solcher von CHF 9'762.50. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen
hat der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger der Berufungsklägerin
einen Betrag von CHF 7'012.50 zu ersetzen. Bei der Parteientschädigung ist wiederum
zu beachten, dass die beiden Entschädigungen zu verrechnen sind. Unter
Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten rechtfertigt es sich, den vom Berufungsbeklagten
und Anschlussberufungskläger der Berufungsklägerin geschuldeten Betrag auf
pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar 2019
aufgehoben.
2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird
die A.___ AG verpflichtet, B.___ einen Betrag von CHF 93'250.00, zuzüglich Zins
zu 5 % seit 15. Januar 2016, zu bezahlen.
3. In teilweiser Gutheissung der Widerklage
wird B.___ verpflichtet, der A.___ AG einen Betrag von CHF 31'059.35, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 14. April 2014, zu bezahlen.
4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Amtsgericht von insgesamt CHF 12'000.00 auferliegen zu CHF 6'600.00 B.___ und
zu CHF 5'400.00 der A.___ AG. Sie werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen
verrechnet. Die A.___ AG hat B.___ einen Betrag von CHF 1'400.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren
vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 17'750.00 auferliegen zu CHF 7'987.50 der A.___ AG und zu
CHF 9'762.50 B.___. Sie werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen
verrechnet. B.___ hat der A.___ AG einen Betrag von CHF 7'012.50 zu ersetzen.
8. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 204'996.85.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller