ZKBER.2019.72
Vorsorgliche Massnahmen
12. Dezember 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Steiner Conrad,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ heirateten am [...]
1992. Der Ehe entsprossen drei Kinder, wovon zwei bereits volljährig sind. Am
1. April 2017 trennten sich die Ehegatten. Über die Modalitäten der Trennung führten
sie vor Bezirksgericht Aarau ein Eheschutzverfahren. Der noch nicht volljährige
Sohn C.___ (geb. [...] 2002) wurde dabei unter die Obhut der Mutter gestellt.
Gemäss Ziffer 5 des auf gemeinsamen Anträgen der Ehegatten beruhenden Entscheids
des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Mai 2018 hat A.___ an
den Barbedarf von C.___ Unterhaltsbeiträge von CHF 1'100.00 pro Monat,
zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. In
einem gleichentags abgeschlossenen Vergleich hatte sich A.___ (nachfolgend:
Ehemann) zudem verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt von B.___ (nachfolgend:
Ehefrau) monatlich zunächst CHF 4'000.00 und ab 1. Januar 2019 noch CHF
3'100.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Vergleichs). Sowohl im Entscheid (Ziffer 6)
als auch im Vergleich (Ziffer 5) wurde festgehalten, dass die
Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'200.00
und ab Januar 2019 von CHF 4'500.00 und des Ehemannes von über CHF 15'000.00
basieren.
2. Am 2. April 2019 reichte der Ehemann
beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Beide Parteien
beantragten, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die vor Bezirksgericht Aarau
getroffene Eheschutzregelung abzuändern. Mit Verfügung vom 29. August 2019
verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin - in Abänderung der vom
Bezirksgericht Aarau genehmigten Vereinbarung - den Ehemann, an den Unterhalt
seines Sohnes C.___ für die Dauer des Verfahrens CHF 870.00 Barunterhalt und
für die Ehefrau CHF 1'100.00 persönlicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziffer
1 der Verfügung).
3.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Ziffer 1 der Verfügung
der Gerichsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 sei wie folgt
abzuändern:
-
Der Ehemann habe für
die Dauer des Verfahrens für den Sohn C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 670.00 zu bezahlen.
-
Der Antrag der
Ehefrau um Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages sei abzuweisen.
3.2 Die Ehefrau ihrerseits reichte
ebenfalls frist- und formgerecht Berufung ein. Sie stellt die folgenden
Anträge:
Die Ziffer 1 der Verfügung der
Gerichtsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 (siehe auch Begründung
der Verfügung vom 30. September 2019) sei wie folgt abzuändern:
- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens für den Unterhalt
von Sohn C.___ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘589 (Barbedarf: ohne Anrechnung des
Lehrlingslohnes), bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu bezahlen,
nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, auch über dessen Mündigkeit hinaus,
zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin, solange Sohn C.___ keine eigenen
Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Eventualiter sei der
Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Unterhalt von Sohn C.___ monatliche,
vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘271
(Barbedarf: Anrechnung 1/3 des Netto-Lehrlingslohnes) bis zum Abschluss einer
ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,
auch über dessen Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin,
solange Sohn C.___ keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen
Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Beklagten/Berufungsklägerin an den persönlichen Unterhalt
monatlich vorschüssig und ab Verfall zu 5 % verzinslich Unterhaltsbeiträge von
CHF 3‘899 (Bedarf: CHF 8‘039 minus Eigenversorgungskapazität von CHF 4‘140) zu bezahlen.
3.3 Beide Parteien beantragen, die
jeweilige Berufung der Gegenpartei abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Die
beiden Berufungen können gemeinsam beurteilt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs.
1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten sind die
Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann für seinen Sohn und die Ehefrau während der
Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hat. Die Vorderrichterin erwog, eine
nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die
Abänderung der Regelung des Bezirksgerichts Aarau rechtfertige, liege
zweifellos vor. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 7'008.00 und
derjenige des Sohnes auf CHF 1'786.00. Nach Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens der Ehefrau von CHF 5'900.00 verbleibe ein Fehlbetrag von CHF
1'100.00, den der Ehemann der Ehefrau als persönlicher Unterhaltsbeitrag zu
leisten habe. Der anrechenbare Eigenverdienst des Sohnes beinhalte die
Ausbildungszulage von CHF 250.00 und zwei Drittel seines Lehrlingslohnes von
CHF 660.00, total somit CHF 910.00. Das vom Ehemann und Vater mittels
Unterhaltsbeitrag zu deckende Manko belaufe sich damit auf CHF 870.00.
Die Parteien beanstanden mit ihren
Berufungen zunächst das der Ehefrau angerechnete Einkommen. Weiter richten sich
die Rechtsmittel gegen diverse Positionen der von der Vorinstanz für die
Ehefrau und das Kind vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau macht zudem
geltend, die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahme seien
gar nicht erfüllt.
2.1
Massnahmen, die das Eheschutzgericht
angeordnet hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren
weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht
zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276
Abs. 1 und 2 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen
Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.
Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei
Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein
Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn
sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich
die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen
des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit die
Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher
Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils
oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
2.2
Die Rechtsgrundlagen für die
Abänderung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages und für die Abänderung eines
Kindesunterhaltsbeitrages sind nicht dieselben. Auch im Eheschutzverfahren
wurden die beiden Unterhaltsbeiträge auf unterschiedliche Weise geregelt. Der
vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beruht auf einem von
den Parteien abgeschlossenen Vergleich. Der von ihm dem Sohn zu leistende
Unterhaltsbeitrag dagegen wurde – wenn auch auf gemeinsamen Antrag der Parteien
hin – durch einen Entscheid des Gerichtspräsidenten festgesetzt. Diese
Unterschiede rechtfertigen es, die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge abgeändert
werden können, nachfolgend unabhängig voneinander zu behandeln.
3.1
Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das
Gericht wie erwähnt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den
Unterhaltsbeitrag für das Kind neu fest oder hebt ihn auf. Die Änderung setzt
damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche
eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient
jedoch nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare
Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen
Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt
dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine
solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche
Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur
Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes
Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat
das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter
aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.
3.
).
3.2
Die Voraussetzungen für eine
Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages sind vorliegend nicht erfüllt. Zu den
Kinderunterhaltsbeiträgen können die Parteien zwar gemeinsame Anträge stellen,
eine freie Vereinbarung darüber ist indessen nicht möglich. Wie dem Protokoll
der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau (Protokoll
vom 4. Mai 2018, S. 17) zu entnehmen ist, erfolgte die Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages von CHF 1'100.00 pro Monat ohne Anrechnung des
Lehrlingslohnes von C.___. Auf diese Wertungsfrage kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens
nicht zurückgekommen werden. Den von beiden Parteien im Zusammenhang mit dem
Lehrlingslohn vorgebrachten Rügen ist deshalb von vornherein der Boden
entzogen. Im Übrigen sind die vom Ehemann geltend gemachten Veränderungen –
namentlich im Zusammenhang mit den Spesen – zu geringfügig, als dass sie eine
Anpassung des Unterhaltsbeitrages begründen könnten. Zu beachten ist zusätzlich
auch, dass er mit monatlichen Einkünften von über CHF 15'000.00 in überaus
günstigen finanziellen Verhältnissen steht, was bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages durchaus zu berücksichtigen ist («Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern» [Art. 285 Abs. 1 ZGB]). Da die Ehefrau in erster
Linie Naturalunterhalt leistet, ist die Höhe ihres eigenen Einkommens für die
Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages dagegen nur von untergeordneter
Bedeutung.
Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen
Gründen, soweit sie sich gegen die Höhe des Kindesunterhaltsbeitrages richtet,
teilweise gutzuheissen. Das vom Ehemann für seinen Sohn C.___ zu bezahlende monatliche
Aliment ist auf dem vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau
festgesetzten Betrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder-
und Ausbildungszulagen, zu belassen.
4.
Der vom Ehemann für die Ehefrau ab 1.
Januar 2019 geschuldete Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.00 pro Monat beruht im
Gegensatz zum Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einem gerichtlichen Entscheid,
sondern auf einer – zulässigen – einvernehmlichen Regelung der Parteien. Zu
beachten ist deshalb auch der vom Ehemann dabei angebrachte und im Protokoll
der Eheschutzverhandlung festgehaltene Vorbehalt, dass die Vereinbarung
abgeschlossen wurde «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai 2018, S.
17). Nachdem seit 2. April 2019 das Scheidungsverfahren hängig ist und der Ehemann
gleichentags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die Anpassung
beziehungsweise Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags beantragt hatte, sind
die von den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträge unabhängig von der
im Eheschutzverfahren («unpräjudiziell») getroffenen Vereinbarung zu prüfen. Ob
sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren erheblich und dauernd
verändert haben, spielt daher keine Rolle. Die Rechtsbegehren der Parteien zum
vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzenden
Unterhaltsbeitrag sind losgelöst von den Feststellungen im Eheschutzverfahren
zu beurteilen.
5.1
Die Vorderrichterin ermittelte den
Ehegattenunterhaltsbeitrag unbestritten anhand der einstufig-konkreten Methode.
Umstritten sind diverse Positionen des Bedarfs der Ehefrau sowie die Höhe des
Eigenverdienstes, der ihr anzurechnen ist.
5.2.1
Zur Höhe des Einkommens der
Ehefrau erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau arbeite in einem 70 %
Pensum bei der Firma [...] AG. Das durchschnittliche Nettoeinkommen inkl.
Anteil 13. Monatslohn belaufe sich auf monatlich CHF 4’140.00. Es sei
ihr bereits im Eheschutzverfahren ein Einkommen von CHF 4'500.00 zugemutet
worden. Der gemeinsame Sohn C.___ sei bereits 17 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung habe der hauptbetreuende Elternteil ab dem sechzehnten
Lebensjahr keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Folglich könne der
Ehefrau eine Tätigkeit in einem 100 % Pensum zugemutet werden. Sie bringe
keinerlei objektive Gründe vor, die aufzeigten, dass die reale Möglichkeit
einer Einkommenssteigerung fehle, dass ihr Alter beziehungsweise ihre
Gesundheit einer entsprechenden Tätigkeit im Wege stehe oder dass sie aufgrund
ihrer Ausbildung und den Erwerbsaussichten schlecht dastehe. Mithin sei es ihr
möglich, einer beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum nachzugehen. Es werde
ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'900.00
(CHF 4'140.00 / 70 % x 100 %) angerechnet.
5.2.2
Der Ehemann rügt, die
Vorderrichterin rechne das Einkommen zu Unrecht allein aufgrund des aktuellen Lohns
der Ehefrau von 70 % auf 100 % um. Es sei vielmehr von der effektiven Leistungsfähigkeit
auszugehen. Die Ehefrau habe über Jahre hinweg einerseits in seinem [...]büro
anspruchsvolle Arbeiten ausgeführt und somit im [...]bereich auch über eine
grosse Erfahrung verfügt. Andererseits habe sie die ebenso anspruchsvolle
Tätigkeit bei der [...] als [...] ausgeübt. Diese 10 % Stelle mit einem
monatlichen Salär von netto CHF 1‘000.00 habe die Ehefrau nach der Trennung
ohne stichhaltige Gründe aufgegeben. Wer eine solche Stelle freiwillig aufgebe,
der müsse sich das entgangene Einkommen anrechnen lassen. Rechne man die
aktuelle Stelle bei der [...] AG auf 90 % um, ergebe dies einen monatlichen
Nettobetrag von CHF 5’335.00. Zusammen mit der erwähnten Anrechnung der
Entlöhnung bei der [...] belaufe sich das hypothetische Einkommen der Ehefrau
auf aktuell CHF 6’335.00.
5.2.3
Die Ehefrau bringt in ihrer
Berufung im Wesentlichen vor, sie arbeite seit dem 1. Februar 2019 in einem 70 %
Pensum und verdiene damit CHF 3‘830.00 netto. Abgesehen davon, dass es wohl
kaum gerechtfertigt sei, ihr bereits im jetzigen Zeitpunkt ein hypothetisches
Einkommen aufgrund eines 100 % Pensums aufzurechnen, gehe aus der Verfügung der
Vorinstanz nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt von einem allfälligen
hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Sie stelle sich auf den Standpunkt,
dass ihr für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen lediglich die Einkünfte aus
dem 70 % Pensum bei der Firma [...] AG im Betrag von CHF 4‘140.00 (inkl. 13.
Monatslohn) anzurechnen seien. Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen,
dass sie erst seit dem 1. Februar 2019 zu 70 % bei der [...] AG arbeite. Weder könne
sie ihre Tätigkeit bei der [...] AG auf 100 % aufstocken, noch könne sie eine adäquate
zusätzliche Arbeitsstelle von 30 % herbeizaubern. Zudem mache es sich in keinem
beruflichen Lebenslauf gut, wenn man nach nur wenigen Monaten eine Stelle wieder
verlasse. Sie habe eine KV-Lehre absolviert und während der Ehe mit einem 20 % Pensum
im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet. Sie sei dort «Mädchen für alles
gewesen». Im Rahmen der Trennung sei dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2017
aufgelöst worden. Den 10 % Job bei der [...] habe sie nicht mehr länger ausüben
können, da sie nicht mehr auf den Support und das Fachwissen ihres Ehemannes
habe zählen können. Bis zum Zeitpunkt der Trennung am 1. April 2017 habe sie in
einem 80 % Pensum gearbeitet. Nach der Trennung seien die 20 % Anstellung beim Ehemann
sowie die 10 % Tätigkeit als [...] weggefallen. Es sei ihr nur noch die 50% Anstellung
bei der [...] geblieben. Sie habe immer gewusst, dass sie sich beruflich neu
orientieren müsse, was jedoch nicht so einfach gewesen sei. Sie sei frühestens
per August 2019 verpflichtet, einer 100 % Tätigkeit nachzugehen. Tatsache sei
jedoch, dass es ihr aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer fehlenden Weiterbildung,
ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, ihrer langjährigen Rolle
als Mutter von drei Kindern sowie aufgrund ihres Alters bis anhin noch nicht möglich
gewesen sei und auch nicht leicht möglich sein werde, eine 100 % Stelle zu
bekommen. Auch habe sie sich seit dem Auszug ihres Ehemannes aus der ehelichen
Liegenschaft alleine um das Haus und um den 800m2 - Garten zu
kümmern, was zusätzlich sehr zeit- und arbeitsintensiv sei.
5.2.4
Weder die Rügen des Ehemannes noch
die Vorbringen der Ehefrau sind geeignet, die vorinstanzliche Annahme eines
hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 in Frage zu stellen. Wie die Ehefrau
zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung zwar in der Tat kein
Kalenderdatum, ab welchem die neuen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Da aber
ausdrücklich erwähnt wird, dass die neu verfügten Alimente «für die Dauer des
Verfahrens» zu bezahlen sind, versteht es sich von selbst, dass damit das
Scheidungsverfahren gemeint ist. Dieses nahm seinen Anfang mit der Einreichung
der Klage am 2. April 2019.
Die Ehefrau hatte ab 1. April 2019 damit
zu rechnen, dass ihr ein Einkommen aus einer 100 % Tätigkeit angerechnet werde.
Das hatte der Ehemann nämlich bereits im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht
Aarau gefordert (vgl. seine dortige Stellungnahme vom 12. März 2018, S. 10). Im
Eheschutzverfahren war der Ehemann mit dieser Forderung zwar nicht durchgedrungen.
Da er die Unterhaltsvereinbarung aber «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai
2018, S. 17) abgeschlossen hatte, musste die Ehefrau davon ausgehen, dass er die
Forderung nach einer 100 % Erwerbstätigkeit nach Ablauf der für die Einreichung
der Scheidungsklage einzuhaltenden zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) –
das heisst anfangs April 2019 – erneut erheben wird.
Dass es der Ehefrau zumutbar ist, einer
100.
% Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht – wie die Vorderrichterin zutreffend
bemerkt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III
481). Indem die Vorinstanz den Lohn, den die Ehefrau derzeit mit ihrem 70 %
Pensum erzielt, auf ein 100 % Pensum hochrechnete, ging sie von den
tatsächlichen Verhältnissen aus und ermittelte damit ein realistisches
Einkommen. Der angerechnete Betrag von CHF 5'900.00 widerspiegelt damit den
Grundsatz, dass ein hypothetisch anzurechnendes Einkommen dem entsprechen soll,
was der betreffenden Person möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1). Die Gründe, welche die Ehefrau
anführt, weshalb sie die Tätigkeit als Finanzverwalterin bei der Bürgergemeinde
aufgab, erscheinen plausibel, weshalb sich die Anrechnung eines höheren
Einkommens verbietet. Am vorinstanzlich angerechneten Betrag von CHF 5'900.00
ist deshalb nichts auszusetzen. Soweit die Parteien mit ihren Berufungen dies
in Frage stellen, sind sie unbegründet.
6.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin
ermittelte für die Ehefrau einen Bedarf von insgesamt CHF 7'008.00. Beide
Parteien bringen gegenüber einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung Einwände
vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.
6.2.1
Die Ehefrau rügt zunächst, der von
der Vorinstanz für Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'130.00 sei
unzutreffend, gehe die Gegenseite selber doch von CHF 2’145.00 aus. Der Ehemann
bezeichnet diesen Korrekturantrag an sich zu Recht als kleinlich. Da – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – die Bedarfsrechnung bei anderen Positionen so
oder so zu berichtigen ist, kann in der korrigierten Rechnung aber dennoch der
ausgewiesene Betrag von CHF 2'145.00 eingesetzt werden.
6.2.2
Für Telekommunikation und
notwendige Versicherungen berücksichtigte die Vorderrichterin «praxisgemäss»
einen Betrag von CHF 100.00. Die Ehefrau bezeichnet dies als «nicht
nachvollziehbar». Telecom und Versicherung seien einander nicht gleichgesetzt.
Die beiden Positionen seien auseinander zu nehmen und je CHF 100.00 zu
berücksichtigen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die
Amtsgerichtsstatthalterin zutreffend bemerkt, wird für Telecom/Versicherung in
der Praxis aus Gleichbehandlungsründen regelmässig ein Pauschalbetrag von CHF
100.00
eingesetzt. Die Ehefrau zeigt nicht auf und es ist auch nichts
ersichtlich, was gebieten würde, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.
6.2.3
Die Ehefrau verlangt weiter, den
unter dem Titel «Mobilität» eingesetzten Betrag von CHF 450.00 um CHF 14.00 zu
erhöhen, da es die Vorinstanz unterlassen habe, den Kauf des Halbtaxabonnements
von CHF 165.00 miteinzubeziehen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Den
vorinstanzlichen Erwägungen zufolge wurde «für Auto, Benzin und Halbtax CHF
450.00
in Anschlag gebracht» (Urteilsbegründung, S. 7). Entgegen der Behauptung
der Ehefrau hatte die Amtsgerichtsstatthalterin das Halbtaxabonnement somit
nicht vergessen.
6.2.4
Begründet ist hingegen die Rüge,
die Vorderrichterin hätte für auswärtige Verpflegung nicht bloss drei, sondern
fünf Zuschläge pro Woche berücksichtigen müssen. Die Aussage der Ehefrau, auf
welche sich die Amtsgerichtsstatthalterin stützte, beruhte auf dem aktuellen
Arbeitspensum. Da ihr aber ein 100 % Pensum angerechnet wird, ist dies auch bei
den notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Der
dafür geltend gemachte Betrag von CHF 220.00 geht in Ordnung.
6.2.5.1
Die Ehefrau machte bei der
Vorinstanz Kosten für den Gärtner von CHF 250.00 geltend. Die
Amtsgerichtsstatthalterin berücksichtigte diesen Betrag nicht als
Bedarfsposition, weil keine Belege ins Recht gelegt worden seien und die
Ehefrau in ihrer Parteibefragung weder über die Höhe der effektiven Kosten noch
über die Quantität substanzielle Aussagen habe machen können. In ihrer Berufung
entgegnet sie, der Ehemann selbst habe in seinem Unterhaltsbudget einen Betrag
von CHF 250.00 für Gärtnerkosten eingesetzt. Darauf sei er zu behaften. Der
Ehemann bestreitet, diesen Betrag zugestanden zu haben.
6.2.5.2
Im Berufungsverfahren kann sich
der Berufungskläger nicht auf pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränken. Er hat vielmehr auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der
Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
6.2.5.3
Die Berufung der Ehefrau genügt
diesen Anforderungen – soweit sie die Kosten für den Gärtner thematisiert –
nicht. Mit der Feststellung der Vorderrichterin, sie habe keine Belege ins
Recht gelegt und nicht ausreichend Auskunft geben können, setzt sie sich mit
keiner Silbe auseinander. Es bleibt deshalb in diesem Punkt bei der Berechnung
der Vorinstanz, die für den Gärtner keine Auslagen zubilligte.
6.2.6
Für Ferien berücksichtigte die
Amtsgerichtsstatthalterin einen Betrag von CHF 500.00 pro Monat. Sie erwog, die
Ehefrau habe für die behaupteten Ferienauslagen keine Belege von Übernachtungen
in [...] ins Recht gelegt. Anlässlich der Parteibefragung habe sie zudem
ausgeführt, dass es zwar Hotelrechnungen gebe, sie aber nicht mehr oft in [...]
sei, weil auch der Ehemann dort die Ferien verbringe. Sie mache stattdessen
Ferien im [...] bei Freunden. Aufgrund dieser Umstände wäre es übermässig, ihr den
geltend gemachten Betrag von CHF 1'950.00 anzurechnen. Der von der
Gegenseite anerkannte Betrag im Umfang von CHF 500.00 erscheine
angemessen.
Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung
dagegen vor, der Betrag von CHF 500.00 spiegle in keiner Weise den während der
Ehe gelebten Ferienstandard wieder. Während den gemeinsamen Ehejahren hätten
die Parteien die Wochenenden regelmässig in der Ferienwohnung in [...]
verbracht. Sie wolle auch weiterhin die Wochenenden in den Bergen verbringen.
Da die Ferienwohnung in [...] einer Unternehmung des Ehemannes gehöre, werde
sie diese nicht mehr nutzen können und auf Hotels ausweichen müssen. Obwohl sie
seit der Trennung keine solchen Wochenenden mehr gehabt habe, sei ihr der
zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard auch in ferientechnischer Hinsicht zu
gewähren, indem ihr zumindest der Betrag von CHF 1'000.00 angerechnet werde.
Sie hätten auch die Sportferien regelmässig in [...] verbracht und sie wolle
auch diese Tradition weiterführen können, in [...] oder anderswo. Abgesehen von
den erwähnten Sportferien hätten sie in den vergangenen Jahren regelmässig sehr
luxuriöse Ferien verbracht.
Auch diese Vorbringen beinhalten in
keiner Weise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen
Urteil, sondern gehen daran vorbei und beschränken sich auf blosse
appellatorische Kritik. Es kann in diesem Zusammenhang auch vollumfänglich auf
die Entgegnungen des Ehemannes in der Berufungsantwort verwiesen werden (S. 9
unten). Die Berufung ist deshalb in dieser Hinsicht ebenfalls unbegründet.
6.2.7
Der Ehemann verlangt mit seiner
Berufung, den von der Amtsgerichtsstatthalterin für die Säule 3a
berücksichtigte Betrag von CHF 569.00 zu streichen. Solche Zahlungen bildeten
Sparkapital, für welches im Rahmen der Unterhaltsbeiträge kein Platz sei. Zudem
widerspreche die Zulassung solcher Einzahlungen in die 3. Säule der vom Bundesgericht
im Entscheid BGE 145 III 169 festgelegten Regelung, dass es im Unterschied zu
Art. 125 ZGB gestützt auf Art. 163 ZGB keinen Anspruch auf eine Vorverlegung
des Zeitpunkts für die Teilung von Vorsorgeguthaben mittels vorsorglicher
Massnahmen gebe. Die Rüge ist begründet. Die Einlagen in die Säule 3a gehören
nicht zum Bedarf. Art. 163 ZGB gibt im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt
gemäss Art. 125 ZGB einzig Anspruch auf Verbrauchsunterhalt.
6.2.8
Entgegen der Forderung des
Ehemannes ist hingegen der für Zeitungen und Zeitschriften eingesetzte Betrag
von CHF 41.00 in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu belassen. Wie dem Budget
des Ehemannes des Jahres 2017 zu entnehmen ist (vorinstanzliche Urkunde 3 der
Ehefrau) hat diese offenbar Zeitungen und Zeitschriften abonniert, deren Kosten
den bereits durch den Grundbetrag abgedeckten Anteil übersteigen.
6.2.9
Was den vom Ehemann schliesslich
beanstandeten Betrag für die Steuern anbetrifft, so dürften diese – wie er in
seiner Berufung (BS 4.2) aufzeigt – geringer ausfallen als von der Vorinstanz
veranschlagt (CHF 1'150.00). Die Berechnung des Ehemannes (CHF 750.00) beruht
allerdings auf der Annahme, dass die Ehefrau kein Ehegattenaliment mehr
versteuern muss. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihr dagegen ein solches
zugesprochen und sie wird unter diesem Titel einen Betrag zu versteuern haben,
der jedoch geringer sein wird als die Vorinstanz annahm. Wie hoch die
steuerlichen Abzüge sein werden, kann – wie oft, wenn eine Liegenschaft
Bestandteil der Steuererklärung ist – nicht genau vorhergesagt werden. Unter
dem Strich dürfte die Ehefrau dem Fiskus pro Monat nicht mehr als CHF 900.00
abliefern müssen. Die Bedarfsrechnung ist deshalb auch in diesem Punkt zu korrigieren.
7.
Der korrigierte Bedarf der Ehefrau
beträgt total CHF 6'301.00 (Grundbetrag 1'350.00, Wohnkosten 2'145.00,
abzüglich Wohnkostenanteil C.___ 365.00 (17 %), Krankenkasse KVG 396.00,
Krankenkasse VVG 223.00, Telecom/Versicherung 100.00, Mobilität 450.00,
Auswärtige Verpflegung 220.00, Gärtner 0.00, Parkplatz 50.00, Fitness 66.00,
Beauty 225.00, Zeitungen/Zeitschriften 41.00, Säule 3a 0.00, Steuern 900.00,
Ferien 500.00). Nach Abzug des Eigenverdienstes von CHF 5'900.00 verbleibt ein
Fehlbetrag von CHF 400.00, den der Ehemann als Unterhaltsbeitrag zu decken hat.
Die Berufung des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise gutzuheissen,
diejenige der Ehefrau abzuweisen.
8.
Beide Parteien sind mit ihren
Berufungen teilweise erfolgreich, wobei der Ehemann bei einer rein
betragsmässigen Optik als überwiegend obsiegende Partei zu bezeichnen ist.
Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die günstiger sind als diejenigen
der Ehefrau, sowie des familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107
Abs. 1 lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich aber trotzdem, die Prozesskosten
des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu überbinden und die
Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen
von A.___ und B.___ wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen vom 29. August 2019 aufgehoben.
2. In Abänderung des vor Bezirksgericht
Aarau am 4. Mai 2018 abgeschlossenen Vergleichs hat A.___ für B.___ für die
Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00
pro Monat zu bezahlen.
3. Für den Sohn C.___ hat A.___ auch während
der Dauer des Scheidungsverfahrens den vom Gerichtspräsidenten des
Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 4. Mai 2018 festgesetzten
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und
Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu
tragen. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller