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Entscheid

ZKBER.2019.72

Vorsorgliche Massnahmen

12. Dezember 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ heirateten am [...]

1992. Der Ehe entsprossen drei Kinder, wovon zwei bereits volljährig sind. Am

1. April 2017 trennten sich die Ehegatten. Über die Modalitäten der Trennung führten

sie vor Bezirksgericht Aarau ein Eheschutzverfahren. Der noch nicht volljährige

Sohn C.___ (geb. [...] 2002) wurde dabei unter die Obhut der Mutter gestellt.

Gemäss Ziffer 5 des auf gemeinsamen Anträgen der Ehegatten beruhenden Entscheids

des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Mai 2018 hat A.___ an

den Barbedarf von C.___ Unterhaltsbeiträge von CHF 1'100.00 pro Monat,

zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. In

einem gleichentags abgeschlossenen Vergleich hatte sich A.___ (nachfolgend:

Ehemann) zudem verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt von B.___ (nachfolgend:

Ehefrau) monatlich zunächst CHF 4'000.00 und ab 1. Januar 2019 noch CHF

3'100.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Vergleichs). Sowohl im Entscheid (Ziffer 6)

als auch im Vergleich (Ziffer 5) wurde festgehalten, dass die

Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'200.00

und ab Januar 2019 von CHF 4'500.00 und des Ehemannes von über CHF 15'000.00

basieren.

2. Am 2. April 2019 reichte der Ehemann

beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Beide Parteien

beantragten, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die vor Bezirksgericht Aarau

getroffene Eheschutzregelung abzuändern. Mit Verfügung vom 29. August 2019

verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin - in Abänderung der vom

Bezirksgericht Aarau genehmigten Vereinbarung - den Ehemann, an den Unterhalt

seines Sohnes C.___ für die Dauer des Verfahrens CHF 870.00 Barunterhalt und

für die Ehefrau CHF 1'100.00 persönlicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziffer

1 der Verfügung).

3.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:

Die Ziffer 1 der Verfügung

der Gerichsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 sei wie folgt

abzuändern:

-

Der Ehemann habe für

die Dauer des Verfahrens für den Sohn C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 670.00 zu bezahlen.

-

Der Antrag der

Ehefrau um Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages sei abzuweisen.

3.2 Die Ehefrau ihrerseits reichte

ebenfalls frist- und formgerecht Berufung ein. Sie stellt die folgenden

Anträge:

Die Ziffer 1 der Verfügung der

Gerichtsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 (siehe auch Begründung

der Verfügung vom 30. September 2019) sei wie folgt abzuändern:

- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens für den Unterhalt

von Sohn C.___ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘589 (Barbedarf: ohne Anrechnung des

Lehrlingslohnes), bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu bezahlen,

nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, auch über dessen Mündigkeit hinaus,

zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin, solange Sohn C.___ keine eigenen

Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Eventualiter sei der

Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Unterhalt von Sohn C.___ monatliche,

vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘271

(Barbedarf: Anrechnung 1/3 des Netto-Lehrlingslohnes) bis zum Abschluss einer

ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,

auch über dessen Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin,

solange Sohn C.___ keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen

Zahlungsempfänger bezeichnet.

- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Beklagten/Berufungsklägerin an den persönlichen Unterhalt

monatlich vorschüssig und ab Verfall zu 5 % verzinslich Unterhaltsbeiträge von

CHF 3‘899 (Bedarf: CHF 8‘039 minus Eigenversorgungskapazität von CHF 4‘140) zu bezahlen.

3.3 Beide Parteien beantragen, die

jeweilige Berufung der Gegenpartei abzuweisen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Die

beiden Berufungen können gemeinsam beurteilt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs.

1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten sind die

Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann für seinen Sohn und die Ehefrau während der

Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hat. Die Vorderrichterin erwog, eine

nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die

Abänderung der Regelung des Bezirksgerichts Aarau rechtfertige, liege

zweifellos vor. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 7'008.00 und

derjenige des Sohnes auf CHF 1'786.00. Nach Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens der Ehefrau von CHF 5'900.00 verbleibe ein Fehlbetrag von CHF

1'100.00, den der Ehemann der Ehefrau als persönlicher Unterhaltsbeitrag zu

leisten habe. Der anrechenbare Eigenverdienst des Sohnes beinhalte die

Ausbildungszulage von CHF 250.00 und zwei Drittel seines Lehrlingslohnes von

CHF 660.00, total somit CHF 910.00. Das vom Ehemann und Vater mittels

Unterhaltsbeitrag zu deckende Manko belaufe sich damit auf CHF 870.00.

Die Parteien beanstanden mit ihren

Berufungen zunächst das der Ehefrau angerechnete Einkommen. Weiter richten sich

die Rechtsmittel gegen diverse Positionen der von der Vorinstanz für die

Ehefrau und das Kind vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau macht zudem

geltend, die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahme seien

gar nicht erfüllt.

2.1

Massnahmen, die das Eheschutzgericht

angeordnet hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren

weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht

zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276

Abs. 1 und 2 ZPO).

Gemäss der für den Schutz der ehelichen

Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.

Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei

Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein

Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn

sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich

die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen

des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit die

Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher

Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils

oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

2.2

Die Rechtsgrundlagen für die

Abänderung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages und für die Abänderung eines

Kindesunterhaltsbeitrages sind nicht dieselben. Auch im Eheschutzverfahren

wurden die beiden Unterhaltsbeiträge auf unterschiedliche Weise geregelt. Der

vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beruht auf einem von

den Parteien abgeschlossenen Vergleich. Der von ihm dem Sohn zu leistende

Unterhaltsbeitrag dagegen wurde – wenn auch auf gemeinsamen Antrag der Parteien

hin – durch einen Entscheid des Gerichtspräsidenten festgesetzt. Diese

Unterschiede rechtfertigen es, die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge abgeändert

werden können, nachfolgend unabhängig voneinander zu behandeln.

3.1

Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das

Gericht wie erwähnt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den

Unterhaltsbeitrag für das Kind neu fest oder hebt ihn auf. Die Änderung setzt

damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche

eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient

jedoch nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare

Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen

Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt

dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine

solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche

Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur

Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes

Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat

das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter

aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.

3.

).

3.2

Die Voraussetzungen für eine

Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages sind vorliegend nicht erfüllt. Zu den

Kinderunterhaltsbeiträgen können die Parteien zwar gemeinsame Anträge stellen,

eine freie Vereinbarung darüber ist indessen nicht möglich. Wie dem Protokoll

der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau (Protokoll

vom 4. Mai 2018, S. 17) zu entnehmen ist, erfolgte die Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages von CHF 1'100.00 pro Monat ohne Anrechnung des

Lehrlingslohnes von C.___. Auf diese Wertungsfrage kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens

nicht zurückgekommen werden. Den von beiden Parteien im Zusammenhang mit dem

Lehrlingslohn vorgebrachten Rügen ist deshalb von vornherein der Boden

entzogen. Im Übrigen sind die vom Ehemann geltend gemachten Veränderungen –

namentlich im Zusammenhang mit den Spesen – zu geringfügig, als dass sie eine

Anpassung des Unterhaltsbeitrages begründen könnten. Zu beachten ist zusätzlich

auch, dass er mit monatlichen Einkünften von über CHF 15'000.00 in überaus

günstigen finanziellen Verhältnissen steht, was bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages durchaus zu berücksichtigen ist («Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern» [Art. 285 Abs. 1 ZGB]). Da die Ehefrau in erster

Linie Naturalunterhalt leistet, ist die Höhe ihres eigenen Einkommens für die

Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages dagegen nur von untergeordneter

Bedeutung.

Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen

Gründen, soweit sie sich gegen die Höhe des Kindesunterhaltsbeitrages richtet,

teilweise gutzuheissen. Das vom Ehemann für seinen Sohn C.___ zu bezahlende monatliche

Aliment ist auf dem vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau

festgesetzten Betrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder-

und Ausbildungszulagen, zu belassen.

4.

Der vom Ehemann für die Ehefrau ab 1.

Januar 2019 geschuldete Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.00 pro Monat beruht im

Gegensatz zum Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einem gerichtlichen Entscheid,

sondern auf einer – zulässigen – einvernehmlichen Regelung der Parteien. Zu

beachten ist deshalb auch der vom Ehemann dabei angebrachte und im Protokoll

der Eheschutzverhandlung festgehaltene Vorbehalt, dass die Vereinbarung

abgeschlossen wurde «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche vorsorgliche

Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai 2018, S.

17). Nachdem seit 2. April 2019 das Scheidungsverfahren hängig ist und der Ehemann

gleichentags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die Anpassung

beziehungsweise Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags beantragt hatte, sind

die von den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträge unabhängig von der

im Eheschutzverfahren («unpräjudiziell») getroffenen Vereinbarung zu prüfen. Ob

sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren erheblich und dauernd

verändert haben, spielt daher keine Rolle. Die Rechtsbegehren der Parteien zum

vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzenden

Unterhaltsbeitrag sind losgelöst von den Feststellungen im Eheschutzverfahren

zu beurteilen.

5.1

Die Vorderrichterin ermittelte den

Ehegattenunterhaltsbeitrag unbestritten anhand der einstufig-konkreten Methode.

Umstritten sind diverse Positionen des Bedarfs der Ehefrau sowie die Höhe des

Eigenverdienstes, der ihr anzurechnen ist.

5.2.1

Zur Höhe des Einkommens der

Ehefrau erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau arbeite in einem 70 %

Pensum bei der Firma [...] AG. Das durchschnittliche Nettoeinkommen inkl.

Anteil 13. Monatslohn belaufe sich auf monatlich CHF 4’140.00. Es sei

ihr bereits im Eheschutzverfahren ein Einkommen von CHF 4'500.00 zugemutet

worden. Der gemeinsame Sohn C.___ sei bereits 17 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung habe der hauptbetreuende Elternteil ab dem sechzehnten

Lebensjahr keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Folglich könne der

Ehefrau eine Tätigkeit in einem 100 % Pensum zugemutet werden. Sie bringe

keinerlei objektive Gründe vor, die aufzeigten, dass die reale Möglichkeit

einer Einkommenssteigerung fehle, dass ihr Alter beziehungsweise ihre

Gesundheit einer entsprechenden Tätigkeit im Wege stehe oder dass sie aufgrund

ihrer Ausbildung und den Erwerbsaussichten schlecht dastehe. Mithin sei es ihr

möglich, einer beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum nachzugehen. Es werde

ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'900.00

(CHF 4'140.00 / 70 % x 100 %) angerechnet.

5.2.2

Der Ehemann rügt, die

Vorderrichterin rechne das Einkommen zu Unrecht allein aufgrund des aktuellen Lohns

der Ehefrau von 70 % auf 100 % um. Es sei vielmehr von der effektiven Leistungsfähigkeit

auszugehen. Die Ehefrau habe über Jahre hinweg einerseits in seinem [...]büro

anspruchsvolle Arbeiten ausgeführt und somit im [...]bereich auch über eine

grosse Erfahrung verfügt. Andererseits habe sie die ebenso anspruchsvolle

Tätigkeit bei der [...] als [...] ausgeübt. Diese 10 % Stelle mit einem

monatlichen Salär von netto CHF 1‘000.00 habe die Ehefrau nach der Trennung

ohne stichhaltige Gründe aufgegeben. Wer eine solche Stelle freiwillig aufgebe,

der müsse sich das entgangene Einkommen anrechnen lassen. Rechne man die

aktuelle Stelle bei der [...] AG auf 90 % um, ergebe dies einen monatlichen

Nettobetrag von CHF 5’335.00. Zusammen mit der erwähnten Anrechnung der

Entlöhnung bei der [...] belaufe sich das hypothetische Einkommen der Ehefrau

auf aktuell CHF 6’335.00.

5.2.3

Die Ehefrau bringt in ihrer

Berufung im Wesentlichen vor, sie arbeite seit dem 1. Februar 2019 in einem 70 %

Pensum und verdiene damit CHF 3‘830.00 netto. Abgesehen davon, dass es wohl

kaum gerechtfertigt sei, ihr bereits im jetzigen Zeitpunkt ein hypothetisches

Einkommen aufgrund eines 100 % Pensums aufzurechnen, gehe aus der Verfügung der

Vorinstanz nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt von einem allfälligen

hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Sie stelle sich auf den Standpunkt,

dass ihr für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen lediglich die Einkünfte aus

dem 70 % Pensum bei der Firma [...] AG im Betrag von CHF 4‘140.00 (inkl. 13.

Monatslohn) anzurechnen seien. Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen,

dass sie erst seit dem 1. Februar 2019 zu 70 % bei der [...] AG arbeite. Weder könne

sie ihre Tätigkeit bei der [...] AG auf 100 % aufstocken, noch könne sie eine adäquate

zusätzliche Arbeitsstelle von 30 % herbeizaubern. Zudem mache es sich in keinem

beruflichen Lebenslauf gut, wenn man nach nur wenigen Monaten eine Stelle wieder

verlasse. Sie habe eine KV-Lehre absolviert und während der Ehe mit einem 20 % Pensum

im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet. Sie sei dort «Mädchen für alles

gewesen». Im Rahmen der Trennung sei dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2017

aufgelöst worden. Den 10 % Job bei der [...] habe sie nicht mehr länger ausüben

können, da sie nicht mehr auf den Support und das Fachwissen ihres Ehemannes

habe zählen können. Bis zum Zeitpunkt der Trennung am 1. April 2017 habe sie in

einem 80 % Pensum gearbeitet. Nach der Trennung seien die 20 % Anstellung beim Ehemann

sowie die 10 % Tätigkeit als [...] weggefallen. Es sei ihr nur noch die 50% Anstellung

bei der [...] geblieben. Sie habe immer gewusst, dass sie sich beruflich neu

orientieren müsse, was jedoch nicht so einfach gewesen sei. Sie sei frühestens

per August 2019 verpflichtet, einer 100 % Tätigkeit nachzugehen. Tatsache sei

jedoch, dass es ihr aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer fehlenden Weiterbildung,

ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, ihrer langjährigen Rolle

als Mutter von drei Kindern sowie aufgrund ihres Alters bis anhin noch nicht möglich

gewesen sei und auch nicht leicht möglich sein werde, eine 100 % Stelle zu

bekommen. Auch habe sie sich seit dem Auszug ihres Ehemannes aus der ehelichen

Liegenschaft alleine um das Haus und um den 800m2 - Garten zu

kümmern, was zusätzlich sehr zeit- und arbeitsintensiv sei.

5.2.4

Weder die Rügen des Ehemannes noch

die Vorbringen der Ehefrau sind geeignet, die vorinstanzliche Annahme eines

hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 in Frage zu stellen. Wie die Ehefrau

zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung zwar in der Tat kein

Kalenderdatum, ab welchem die neuen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Da aber

ausdrücklich erwähnt wird, dass die neu verfügten Alimente «für die Dauer des

Verfahrens» zu bezahlen sind, versteht es sich von selbst, dass damit das

Scheidungsverfahren gemeint ist. Dieses nahm seinen Anfang mit der Einreichung

der Klage am 2. April 2019.

Die Ehefrau hatte ab 1. April 2019 damit

zu rechnen, dass ihr ein Einkommen aus einer 100 % Tätigkeit angerechnet werde.

Das hatte der Ehemann nämlich bereits im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht

Aarau gefordert (vgl. seine dortige Stellungnahme vom 12. März 2018, S. 10). Im

Eheschutzverfahren war der Ehemann mit dieser Forderung zwar nicht durchgedrungen.

Da er die Unterhaltsvereinbarung aber «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche

vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai

2018, S. 17) abgeschlossen hatte, musste die Ehefrau davon ausgehen, dass er die

Forderung nach einer 100 % Erwerbstätigkeit nach Ablauf der für die Einreichung

der Scheidungsklage einzuhaltenden zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) –

das heisst anfangs April 2019 – erneut erheben wird.

Dass es der Ehefrau zumutbar ist, einer

100.

% Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht – wie die Vorderrichterin zutreffend

bemerkt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III

481). Indem die Vorinstanz den Lohn, den die Ehefrau derzeit mit ihrem 70 %

Pensum erzielt, auf ein 100 % Pensum hochrechnete, ging sie von den

tatsächlichen Verhältnissen aus und ermittelte damit ein realistisches

Einkommen. Der angerechnete Betrag von CHF 5'900.00 widerspiegelt damit den

Grundsatz, dass ein hypothetisch anzurechnendes Einkommen dem entsprechen soll,

was der betreffenden Person möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1). Die Gründe, welche die Ehefrau

anführt, weshalb sie die Tätigkeit als Finanzverwalterin bei der Bürgergemeinde

aufgab, erscheinen plausibel, weshalb sich die Anrechnung eines höheren

Einkommens verbietet. Am vorinstanzlich angerechneten Betrag von CHF 5'900.00

ist deshalb nichts auszusetzen. Soweit die Parteien mit ihren Berufungen dies

in Frage stellen, sind sie unbegründet.

6.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin

ermittelte für die Ehefrau einen Bedarf von insgesamt CHF 7'008.00. Beide

Parteien bringen gegenüber einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung Einwände

vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.

6.2.1

Die Ehefrau rügt zunächst, der von

der Vorinstanz für Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'130.00 sei

unzutreffend, gehe die Gegenseite selber doch von CHF 2’145.00 aus. Der Ehemann

bezeichnet diesen Korrekturantrag an sich zu Recht als kleinlich. Da – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – die Bedarfsrechnung bei anderen Positionen so

oder so zu berichtigen ist, kann in der korrigierten Rechnung aber dennoch der

ausgewiesene Betrag von CHF 2'145.00 eingesetzt werden.

6.2.2

Für Telekommunikation und

notwendige Versicherungen berücksichtigte die Vorderrichterin «praxisgemäss»

einen Betrag von CHF 100.00. Die Ehefrau bezeichnet dies als «nicht

nachvollziehbar». Telecom und Versicherung seien einander nicht gleichgesetzt.

Die beiden Positionen seien auseinander zu nehmen und je CHF 100.00 zu

berücksichtigen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die

Amtsgerichtsstatthalterin zutreffend bemerkt, wird für Telecom/Versicherung in

der Praxis aus Gleichbehandlungsründen regelmässig ein Pauschalbetrag von CHF

100.00

eingesetzt. Die Ehefrau zeigt nicht auf und es ist auch nichts

ersichtlich, was gebieten würde, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.

6.2.3

Die Ehefrau verlangt weiter, den

unter dem Titel «Mobilität» eingesetzten Betrag von CHF 450.00 um CHF 14.00 zu

erhöhen, da es die Vorinstanz unterlassen habe, den Kauf des Halbtaxabonnements

von CHF 165.00 miteinzubeziehen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Den

vorinstanzlichen Erwägungen zufolge wurde «für Auto, Benzin und Halbtax CHF

450.00

in Anschlag gebracht» (Urteilsbegründung, S. 7). Entgegen der Behauptung

der Ehefrau hatte die Amtsgerichtsstatthalterin das Halbtaxabonnement somit

nicht vergessen.

6.2.4

Begründet ist hingegen die Rüge,

die Vorderrichterin hätte für auswärtige Verpflegung nicht bloss drei, sondern

fünf Zuschläge pro Woche berücksichtigen müssen. Die Aussage der Ehefrau, auf

welche sich die Amtsgerichtsstatthalterin stützte, beruhte auf dem aktuellen

Arbeitspensum. Da ihr aber ein 100 % Pensum angerechnet wird, ist dies auch bei

den notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Der

dafür geltend gemachte Betrag von CHF 220.00 geht in Ordnung.

6.2.5.1

Die Ehefrau machte bei der

Vorinstanz Kosten für den Gärtner von CHF 250.00 geltend. Die

Amtsgerichtsstatthalterin berücksichtigte diesen Betrag nicht als

Bedarfsposition, weil keine Belege ins Recht gelegt worden seien und die

Ehefrau in ihrer Parteibefragung weder über die Höhe der effektiven Kosten noch

über die Quantität substanzielle Aussagen habe machen können. In ihrer Berufung

entgegnet sie, der Ehemann selbst habe in seinem Unterhaltsbudget einen Betrag

von CHF 250.00 für Gärtnerkosten eingesetzt. Darauf sei er zu behaften. Der

Ehemann bestreitet, diesen Betrag zugestanden zu haben.

6.2.5.2

Im Berufungsverfahren kann sich

der Berufungskläger nicht auf pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränken. Er hat vielmehr auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der

Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

6.2.5.3

Die Berufung der Ehefrau genügt

diesen Anforderungen – soweit sie die Kosten für den Gärtner thematisiert –

nicht. Mit der Feststellung der Vorderrichterin, sie habe keine Belege ins

Recht gelegt und nicht ausreichend Auskunft geben können, setzt sie sich mit

keiner Silbe auseinander. Es bleibt deshalb in diesem Punkt bei der Berechnung

der Vorinstanz, die für den Gärtner keine Auslagen zubilligte.

6.2.6

Für Ferien berücksichtigte die

Amtsgerichtsstatthalterin einen Betrag von CHF 500.00 pro Monat. Sie erwog, die

Ehefrau habe für die behaupteten Ferienauslagen keine Belege von Übernachtungen

in [...] ins Recht gelegt. Anlässlich der Parteibefragung habe sie zudem

ausgeführt, dass es zwar Hotelrechnungen gebe, sie aber nicht mehr oft in [...]

sei, weil auch der Ehemann dort die Ferien verbringe. Sie mache stattdessen

Ferien im [...] bei Freunden. Aufgrund dieser Umstände wäre es übermässig, ihr den

geltend gemachten Betrag von CHF 1'950.00 anzurechnen. Der von der

Gegenseite anerkannte Betrag im Umfang von CHF 500.00 erscheine

angemessen.

Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung

dagegen vor, der Betrag von CHF 500.00 spiegle in keiner Weise den während der

Ehe gelebten Ferienstandard wieder. Während den gemeinsamen Ehejahren hätten

die Parteien die Wochenenden regelmässig in der Ferienwohnung in [...]

verbracht. Sie wolle auch weiterhin die Wochenenden in den Bergen verbringen.

Da die Ferienwohnung in [...] einer Unternehmung des Ehemannes gehöre, werde

sie diese nicht mehr nutzen können und auf Hotels ausweichen müssen. Obwohl sie

seit der Trennung keine solchen Wochenenden mehr gehabt habe, sei ihr der

zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard auch in ferientechnischer Hinsicht zu

gewähren, indem ihr zumindest der Betrag von CHF 1'000.00 angerechnet werde.

Sie hätten auch die Sportferien regelmässig in [...] verbracht und sie wolle

auch diese Tradition weiterführen können, in [...] oder anderswo. Abgesehen von

den erwähnten Sportferien hätten sie in den vergangenen Jahren regelmässig sehr

luxuriöse Ferien verbracht.

Auch diese Vorbringen beinhalten in

keiner Weise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen

Urteil, sondern gehen daran vorbei und beschränken sich auf blosse

appellatorische Kritik. Es kann in diesem Zusammenhang auch vollumfänglich auf

die Entgegnungen des Ehemannes in der Berufungsantwort verwiesen werden (S. 9

unten). Die Berufung ist deshalb in dieser Hinsicht ebenfalls unbegründet.

6.2.7

Der Ehemann verlangt mit seiner

Berufung, den von der Amtsgerichtsstatthalterin für die Säule 3a

berücksichtigte Betrag von CHF 569.00 zu streichen. Solche Zahlungen bildeten

Sparkapital, für welches im Rahmen der Unterhaltsbeiträge kein Platz sei. Zudem

widerspreche die Zulassung solcher Einzahlungen in die 3. Säule der vom Bundesgericht

im Entscheid BGE 145 III 169 festgelegten Regelung, dass es im Unterschied zu

Art. 125 ZGB gestützt auf Art. 163 ZGB keinen Anspruch auf eine Vorverlegung

des Zeitpunkts für die Teilung von Vorsorgeguthaben mittels vorsorglicher

Massnahmen gebe. Die Rüge ist begründet. Die Einlagen in die Säule 3a gehören

nicht zum Bedarf. Art. 163 ZGB gibt im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt

gemäss Art. 125 ZGB einzig Anspruch auf Verbrauchsunterhalt.

6.2.8

Entgegen der Forderung des

Ehemannes ist hingegen der für Zeitungen und Zeitschriften eingesetzte Betrag

von CHF 41.00 in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu belassen. Wie dem Budget

des Ehemannes des Jahres 2017 zu entnehmen ist (vorinstanzliche Urkunde 3 der

Ehefrau) hat diese offenbar Zeitungen und Zeitschriften abonniert, deren Kosten

den bereits durch den Grundbetrag abgedeckten Anteil übersteigen.

6.2.9

Was den vom Ehemann schliesslich

beanstandeten Betrag für die Steuern anbetrifft, so dürften diese – wie er in

seiner Berufung (BS 4.2) aufzeigt – geringer ausfallen als von der Vorinstanz

veranschlagt (CHF 1'150.00). Die Berechnung des Ehemannes (CHF 750.00) beruht

allerdings auf der Annahme, dass die Ehefrau kein Ehegattenaliment mehr

versteuern muss. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihr dagegen ein solches

zugesprochen und sie wird unter diesem Titel einen Betrag zu versteuern haben,

der jedoch geringer sein wird als die Vorinstanz annahm. Wie hoch die

steuerlichen Abzüge sein werden, kann – wie oft, wenn eine Liegenschaft

Bestandteil der Steuererklärung ist – nicht genau vorhergesagt werden. Unter

dem Strich dürfte die Ehefrau dem Fiskus pro Monat nicht mehr als CHF 900.00

abliefern müssen. Die Bedarfsrechnung ist deshalb auch in diesem Punkt zu korrigieren.

7.

Der korrigierte Bedarf der Ehefrau

beträgt total CHF 6'301.00 (Grundbetrag 1'350.00, Wohnkosten 2'145.00,

abzüglich Wohnkostenanteil C.___ 365.00 (17 %), Krankenkasse KVG 396.00,

Krankenkasse VVG 223.00, Telecom/Versicherung 100.00, Mobilität 450.00,

Auswärtige Verpflegung 220.00, Gärtner 0.00, Parkplatz 50.00, Fitness 66.00,

Beauty 225.00, Zeitungen/Zeitschriften 41.00, Säule 3a 0.00, Steuern 900.00,

Ferien 500.00). Nach Abzug des Eigenverdienstes von CHF 5'900.00 verbleibt ein

Fehlbetrag von CHF 400.00, den der Ehemann als Unterhaltsbeitrag zu decken hat.

Die Berufung des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise gutzuheissen,

diejenige der Ehefrau abzuweisen.

8.

Beide Parteien sind mit ihren

Berufungen teilweise erfolgreich, wobei der Ehemann bei einer rein

betragsmässigen Optik als überwiegend obsiegende Partei zu bezeichnen ist.

Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die günstiger sind als diejenigen

der Ehefrau, sowie des familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107

Abs. 1 lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich aber trotzdem, die Prozesskosten

des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu überbinden und die

Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen

von A.___ und B.___ wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen vom 29. August 2019 aufgehoben.

2. In Abänderung des vor Bezirksgericht

Aarau am 4. Mai 2018 abgeschlossenen Vergleichs hat A.___ für B.___ für die

Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00

pro Monat zu bezahlen.

3. Für den Sohn C.___ hat A.___ auch während

der Dauer des Scheidungsverfahrens den vom Gerichtspräsidenten des

Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 4. Mai 2018 festgesetzten

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und

Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu

tragen. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller