ZKBER.2019.74
Schuldneranweisung
28. Oktober 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Sabine Aeschlimann,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2019 wurde festgestellt,
dass A.___ der Vater von C.___ ist. Ferner wurde A.___ zu Unterhaltsleistungen
an seine Tochter verpflichtet. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 11. Dezember
2023 wurden die monatlichen Unterhaltszahlungen auf CHF 1'950.00 festgesetzt.
2.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
reichte gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein am 2. September 2019 ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und
ersuchte um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners wie folgt:
Es sei die Arbeitgeberin des
Gesuchsgegners, D.___, [...] - unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung -
gerichtlich anzuweisen, die künftigen Unterhaltszahlungen an die
Gesuchstellerin und das Kind in der Höhe von monatlich CHF 1'950.00 zuzüglich
allfällig ausbezahlter Kinderzulagen direkt vom Lohn des Gesuchsgegners
abzuziehen und auf das […] Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.
2.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 9. September 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem
ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3 Mit Verfügung vom 18. September 2019
bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten).
3. Am 9. Oktober 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein, soweit vorliegend relevant,
folgendes Urteil:
1. Die Arbeitgeberin von A.___, [...], D.___,
[...], wird mit Wirkung ab sofort und bis 31. Oktober 2020 gerichtlich
angewiesen, vom jeweiligen Monatsgehalt von A.___, den Betrag von monatlich CHF
1'827.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, abzuziehen und auf das Konto der
Kindsmutter B.___, [...] bei der [...] [...], zu überweisen.
Diese
Anweisung wird verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im
Falle der Nichtbefolgung.
Erwägungen
2.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
3.
[…]
4.
Die Gerichtskosten von CHF 300.00 hat
der Gesuchsgegner zu bezahlen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege
(nur für die Gerichtskosten) trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Innert der Rechtsmittelfrist gelangte
der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019 fristgerecht an das Obergericht des
Kantons Solothurn. Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners (nachfolgend:
Berufungskläger) wird als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs.
2.
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.
Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der
Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz sowie die unrichtige
Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und
Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog.
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können (Urteil des BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E.
3.
). Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe
detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht
schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteile des BGer 4A_334/2012
vom 16. Oktober 2012 E. 3.1;5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
6.
Der Vorderrichter bejahte die
Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der
Gesuchsgegner widerspreche den Ausführungen der Gesuchstellerin, er sei seiner
Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen nicht, weshalb davon
ausgegangen werden könne, dass er die gerichtlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge auch inskünftig nicht vollständig bezahlen werde. Der
Vorderrichter hat das Existenzminimum des Gesuchsgegners auf CHF 2'988.80
(Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.00, Miete und Nebenkosten gemäss
Mietvertrag CHF 1'200.00, Krankenkasse [nur KVG abzüglich Prämienverbilligung]
CHF 260.80, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg [Libero-Abo] CHF
228.
) festgesetzt. Er erwog, dem Gesuchsgegner seien lediglich die Kosten für
den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme,
sei nicht belegt. Gemäss den eingereichten aktuellen Monatsabrechnungen von
Juni, Juli und August 2019 erwirtschafte der Gesuchsgegner ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'816.15 (inkl. pro rata
Anteil des 13. Monatslohnes). Es ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund
CHF 1'827.00, welcher dem Kind bzw. der Gesuchstellerin zuzuweisen sei.
7.1
Der Berufungskläger bringt in seiner
Berufungsschrift vor, sein Existenzminimum sei zu tief und seine monatlichen
Einkünfte zu hoch festgesetzt worden. Es seien die Fahrtkosten für ein Auto
anzurechnen. Er beginne seine Arbeit jeweils um ca. 5:00 Uhr. Zu dieser Zeit
würden noch keine Busse fahren. Zudem müsse er für die Krankenkasse monatlich
nicht CHF 260.80, sondern CHF 289.80 bezahlen. Schliesslich verdiene er im
Monat weniger als die vom Vorderrichter aufgeführten CHF 4'816.15.
7.2
Ob die Rechtsmittelschrift des
Berufungsklägers den formellen Anforderungen an eine Berufung genügt, kann
offenbleiben, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die
Berufung abzuweisen, was folgt:
8.1
Zum Beweis des Kompetenzcharakters
seines Fahrzeugs legt der Berufungskläger im Berufungsverfahren Zeiterfassungsblätter
seiner Arbeitgeberin ein. Die Blätter geben die Bewegungen in den Monaten
Dezember 2018, Januar 2019 bis März 2019, Mai 2019 bis August 2019 wieder. Bei
den Zeiterfassungsblättern handelt es sich um sogenannte unechte Noven (vgl.
Erw. 5 hievor). Der Berufungskläger begründet mit keinem Wort, warum er die
entsprechenden Urkunden nicht schon vor Vorinstanz hätte einreichen können
(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entsprechend können diese Urkunden im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Demnach hat der
Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger den
Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs nicht habe beweisen können.
8.2
Betreffend den Krankenkassenprämien
hat der Vorderrichter (nur) die KVG-Prämien abzüglich Bundesabgaben und Prämienverbilligung
zum Existenzminimum hinzugerechnet. Die monatlichen VVG-Prämien in der Höhe von
CHF 29.00 hat er nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, da der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen bei
der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden kann (BGE 134 III
232.
ff.). Aus der vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten
Prämienrechnung der [...] Versicherung vom 12. August 2019 geht hervor,
dass der Berufungskläger KVG-Prämien von CHF 323.20 abzüglich
Bundesabgaben von CHF 6.40 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 56.00, d.h.
monatlich total CHF 260.80 zu bezahlen hat.
8.3
Was schliesslich das monatliche
Einkommen des Berufungsklägers anbelangt, ist der Vorderrichter zu Recht von
einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'816.15
ausgegangen. Der Berufungskläger selbst führte in seinem vor Vorinstanz
eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, er erziele ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 4'020.75 plus € 388.00, ausmachend CHF 4'447.50 pro
Monat. Zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches
Nettoeinkommen von rund CHF 4'816.15. Dieser Nettolohn lässt sich auch aus den
vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen und
Kontoauszügen errechnen. Bei der vom Berufungskläger anlässlich des
Berufungsverfahrens (erstmals) eingereichten Lohnabrechnung per 7. Dezember
2018.
(13. Salär) handelt es sich um ein im Berufungsverfahren nicht zu
beachtendes unechtes Novum (vgl. Erw. 5 hievor).
9.
Die Frage, ob der Vorderrichter die Höhe
der Anweisung vorliegend überhaupt hätte anpassen dürfen, dies nachdem der
Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat, seine Lage habe sich
seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die
Anweisung in sein Existanzminimum eingreife (vgl. Urteile 5P.85/2006 vom 5.
April 2006 E. 2;5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3), kann vorliegend
unbeantwortet gelassen werden.
10.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist deshalb ohne
Einholung einer Berufungsantwort (vgl. Art. 312 ZPO) sofort abzuweisen.
11.
Der Berufungskläger hat für das
vorliegende Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ein
entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen
gewesen. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu bezahlen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist die
Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel