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Entscheid

ZKBER.2019.74

Schuldneranweisung

28. Oktober 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des

Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2019 wurde festgestellt,

dass A.___ der Vater von C.___ ist. Ferner wurde A.___ zu Unterhaltsleistungen

an seine Tochter verpflichtet. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 11. Dezember

2023 wurden die monatlichen Unterhaltszahlungen auf CHF 1'950.00 festgesetzt.

2.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

reichte gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein am 2. September 2019 ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und

ersuchte um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners wie folgt:

Es sei die Arbeitgeberin des

Gesuchsgegners, D.___, [...] - unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung -

gerichtlich anzuweisen, die künftigen Unterhaltszahlungen an die

Gesuchstellerin und das Kind in der Höhe von monatlich CHF 1'950.00 zuzüglich

allfällig ausbezahlter Kinderzulagen direkt vom Lohn des Gesuchsgegners

abzuziehen und auf das […] Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.

2.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 9. September 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem

ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3 Mit Verfügung vom 18. September 2019

bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten).

3. Am 9. Oktober 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein, soweit vorliegend relevant,

folgendes Urteil:

1. Die Arbeitgeberin von A.___, [...], D.___,

[...], wird mit Wirkung ab sofort und bis 31. Oktober 2020 gerichtlich

angewiesen, vom jeweiligen Monatsgehalt von A.___, den Betrag von monatlich CHF

1'827.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, abzuziehen und auf das Konto der

Kindsmutter B.___, [...] bei der [...] [...], zu überweisen.

Diese

Anweisung wird verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im

Falle der Nichtbefolgung.

Erwägungen

2.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3.

[…]

4.

Die Gerichtskosten von CHF 300.00 hat

der Gesuchsgegner zu bezahlen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege

(nur für die Gerichtskosten) trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Innert der Rechtsmittelfrist gelangte

der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019 fristgerecht an das Obergericht des

Kantons Solothurn. Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners (nachfolgend:

Berufungskläger) wird als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs.

2.

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.

Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der

Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz sowie die unrichtige

Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und

Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog.

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können (Urteil des BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E.

3.

). Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe

detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht

schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteile des BGer 4A_334/2012

vom 16. Oktober 2012 E. 3.1;5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).

6.

Der Vorderrichter bejahte die

Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der

Gesuchsgegner widerspreche den Ausführungen der Gesuchstellerin, er sei seiner

Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen nicht, weshalb davon

ausgegangen werden könne, dass er die gerichtlich festgelegten

Unterhaltsbeiträge auch inskünftig nicht vollständig bezahlen werde. Der

Vorderrichter hat das Existenzminimum des Gesuchsgegners auf CHF 2'988.80

(Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.00, Miete und Nebenkosten gemäss

Mietvertrag CHF 1'200.00, Krankenkasse [nur KVG abzüglich Prämienverbilligung]

CHF 260.80, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg [Libero-Abo] CHF

228.

) festgesetzt. Er erwog, dem Gesuchsgegner seien lediglich die Kosten für

den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme,

sei nicht belegt. Gemäss den eingereichten aktuellen Monatsabrechnungen von

Juni, Juli und August 2019 erwirtschafte der Gesuchsgegner ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'816.15 (inkl. pro rata

Anteil des 13. Monatslohnes). Es ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund

CHF 1'827.00, welcher dem Kind bzw. der Gesuchstellerin zuzuweisen sei.

7.1

Der Berufungskläger bringt in seiner

Berufungsschrift vor, sein Existenzminimum sei zu tief und seine monatlichen

Einkünfte zu hoch festgesetzt worden. Es seien die Fahrtkosten für ein Auto

anzurechnen. Er beginne seine Arbeit jeweils um ca. 5:00 Uhr. Zu dieser Zeit

würden noch keine Busse fahren. Zudem müsse er für die Krankenkasse monatlich

nicht CHF 260.80, sondern CHF 289.80 bezahlen. Schliesslich verdiene er im

Monat weniger als die vom Vorderrichter aufgeführten CHF 4'816.15.

7.2

Ob die Rechtsmittelschrift des

Berufungsklägers den formellen Anforderungen an eine Berufung genügt, kann

offenbleiben, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die

Berufung abzuweisen, was folgt:

8.1

Zum Beweis des Kompetenzcharakters

seines Fahrzeugs legt der Berufungskläger im Berufungsverfahren Zeiterfassungsblätter

seiner Arbeitgeberin ein. Die Blätter geben die Bewegungen in den Monaten

Dezember 2018, Januar 2019 bis März 2019, Mai 2019 bis August 2019 wieder. Bei

den Zeiterfassungsblättern handelt es sich um sogenannte unechte Noven (vgl.

Erw. 5 hievor). Der Berufungskläger begründet mit keinem Wort, warum er die

entsprechenden Urkunden nicht schon vor Vorinstanz hätte einreichen können

(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entsprechend können diese Urkunden im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Demnach hat der

Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger den

Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs nicht habe beweisen können.

8.2

Betreffend den Krankenkassenprämien

hat der Vorderrichter (nur) die KVG-Prämien abzüglich Bundesabgaben und Prämienverbilligung

zum Existenzminimum hinzugerechnet. Die monatlichen VVG-Prämien in der Höhe von

CHF 29.00 hat er nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden, da der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen bei

der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden kann (BGE 134 III

232.

ff.). Aus der vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten

Prämienrechnung der [...] Versicherung vom 12. August 2019 geht hervor,

dass der Berufungskläger KVG-Prämien von CHF 323.20 abzüglich

Bundesabgaben von CHF 6.40 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 56.00, d.h.

monatlich total CHF 260.80 zu bezahlen hat.

8.3

Was schliesslich das monatliche

Einkommen des Berufungsklägers anbelangt, ist der Vorderrichter zu Recht von

einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'816.15

ausgegangen. Der Berufungskläger selbst führte in seinem vor Vorinstanz

eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, er erziele ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 4'020.75 plus € 388.00, ausmachend CHF 4'447.50 pro

Monat. Zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches

Nettoeinkommen von rund CHF 4'816.15. Dieser Nettolohn lässt sich auch aus den

vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen und

Kontoauszügen errechnen. Bei der vom Berufungskläger anlässlich des

Berufungsverfahrens (erstmals) eingereichten Lohnabrechnung per 7. Dezember

2018.

(13. Salär) handelt es sich um ein im Berufungsverfahren nicht zu

beachtendes unechtes Novum (vgl. Erw. 5 hievor).

9.

Die Frage, ob der Vorderrichter die Höhe

der Anweisung vorliegend überhaupt hätte anpassen dürfen, dies nachdem der

Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat, seine Lage habe sich

seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die

Anweisung in sein Existanzminimum eingreife (vgl. Urteile 5P.85/2006 vom 5.

April 2006 E. 2;5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3), kann vorliegend

unbeantwortet gelassen werden.

10.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist deshalb ohne

Einholung einer Berufungsantwort (vgl. Art. 312 ZPO) sofort abzuweisen.

11.

Der Berufungskläger hat für das

vorliegende Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ein

entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen

gewesen. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des vorliegenden

Verfahrens zu bezahlen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist die

Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel