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Entscheid

ZKBER.2019.75

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

24. Januar 2020Deutsch4 min

Der

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 4

Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB Die Praxis bei der Bemessung des

Betreuungsunterhalts, wonach der hauptbetreuende Elternteil ab der

obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbsarbeit

ausüben muss, bezieht sich auf uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist der

betreuende Elternteil aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell

vermindert leistungsfähig, ist dies beim Entscheid über die Zumutbarkeit der

Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Bei einer Beeinträchtigung der

individuellen Leistungsfähigkeit um 50 %, kann die zumutbare Erwerbsquote auch

nur 25 % betragen. Eine solche Erwerbsquote ist immer noch verwertbar.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der

a.o. Gerichtstatthalter hat im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn C.__ neu

festgesetzt. Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts hat er der Ehefrau nach

dem Kindergarteneintritt des Sohnes ein hypothetisches Einkommen im Umfang

eines 50 % Pensums aufgerechnet. Die Ehefrau, die eine halbe IV-Rente bezieht,

macht mit Berufung an das Obergericht geltend, dass sie lediglich im Rahmen von

50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, d.h. zu einer Erwerbstätigkeit im

Umfang von 25 % verhalten werden könne. Das Obergericht heisst die Berufung

diesbezüglich gut, verwirft aber den Einwand der Ehefrau, ein solches Pensum

sei nicht verwertbar.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

7.3.1

Die Berufungsklägerin beantragt

überdies einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 750.00. Der

Vorderrichter hat ausführlich begründet, weshalb er davon ausgeht, dass das

Manko auf Seiten der Ehefrau nicht von der Betreuung des Sohnes C.__ herrührt

und hat deshalb keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Die Berufungsklägerin

hält daran fest, dass sie aufgrund ihrer Teilinvalidität und des entwicklungsbedingten

Mehraufwands bei der Betreuung von C.__ nicht in der Lage sei, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sei eine allenfalls vorhandene

Restarbeitsfähigkeit von 25 % nicht verwertbar.

7.3.2

Seit Erlass der Verfügung vom

Dezember 2016 hat die Gerichtspraxis dahingehend geändert, dass dem betreuenden

Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird, sobald das

jüngste Kind obligatorisch eingeschult ist. Das war nach den Feststellungen der

Vorinstanz im August 2018 der Fall, als C.__ in den Kindergarten eintrat. Die

Berufungsklägerin ist daher grundsätzlich seit August 2018 gehalten, einem

Teilzeiterwerb nachzugehen. Die Vorinstanz hat ihr daher nach Ablauf einer

Übergangsfrist ein erzielbares monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'500.00

(netto) bei einem Pensum von 50 % angerechnet.

Die Berufungsklägerin wendet hier ein,

dass bei einem Erwerbspensum von 50 % ihre volle Leistungsfähigkeit

ausgeschöpft sei. Das sei nicht angängig. Ihre generell reduzierte

Leistungsfähigkeit müsse auch bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben

der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Konsequenterweise dürfe ihr deshalb

nur ein Einkommen im Umfang von 50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit

(von 50 %) zugemutet werden, mithin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 25 %

Pensums. Aus dem Arztbericht (EFUrk. 31) im Hinblick auf die Rentenrevision vom

2.4.1997

geht hervor, dass die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin

auch die Besorgung des Haushalts betrifft, da sie aufgrund ihrer Erkrankung

generell vermindert leistungsfähig ist. Der aktuellste aktenkundige Bericht

datiert aus dem Jahr 2010 (EFUrk. 41). Daraus geht hervor, dass sich die

Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin bis dahin eher verschlechtert hat. Sie

wird als in allen Lebensbereichen vermindert leistungsfähig beschrieben. Ihr

Einwand, dass sie leistungsmässig nicht in der Lage sei, zu 50 % erwerbstätig

zu sein und zusätzlich Sohn und Haushalt zu betreuen, ist daher begründet. Die

Praxis, dass der Schulkinder betreuende Elternteil gehalten ist, eine

Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen, bezieht sich selbstredend auf

uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist jemand, wie die

Berufungsklägerin, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell

vermindert leistungsfähig, ist das unter Berücksichtigung des individuellen

Defizits und der konkreten familiären Situation in den Entscheid über die

Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Vorliegend von einer

zumutbaren Erwerbsquote von 25 % auszugehen, wie es die Berufungsklägerin

beantragt, scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Hingegen kann der

Berufungsklägerin nicht darin gefolgt werden, dass eine solche Erwerbsquote

nicht verwertbar sei. Gerade Aushilfstätigkeiten oder Kurzeinsätze zur Entlastung

während Spitzenzeiten oder Abwesenheiten anderer Angestellter decken ein

Bedürfnis des Arbeitsmarktes ab, reichen insgesamt aber oft nur zu einem

Kleinpensum. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Pensum in diesem

Umfang, gerade im Gastgewerbe, wo wie Vorinstanz Einsatzmöglichkeiten für die

Berufungsklägerin sieht, verwertbar ist. Auch eine Reinigungstätigkeit z.B. in

Privathaushalten ist denkbar, wobei unklar ist, ob die Berufungsklägerin solche

Arbeiten ausführen kann, zumal sie eine frühere Anstellung in einem

Reinigungsunternehmen aufgrund einer früheren Erkrankung an Handekzemen aufgeben musste.

Zivilkammer, Urteil vom 24. Januar 2020

(ZKBER.2019.75)