ZKBER.2019.75
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
24. Januar 2020Deutsch4 min
Der
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 4
Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB Die Praxis bei der Bemessung des
Betreuungsunterhalts, wonach der hauptbetreuende Elternteil ab der
obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbsarbeit
ausüben muss, bezieht sich auf uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist der
betreuende Elternteil aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell
vermindert leistungsfähig, ist dies beim Entscheid über die Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Bei einer Beeinträchtigung der
individuellen Leistungsfähigkeit um 50 %, kann die zumutbare Erwerbsquote auch
nur 25 % betragen. Eine solche Erwerbsquote ist immer noch verwertbar.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der
a.o. Gerichtstatthalter hat im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn C.__ neu
festgesetzt. Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts hat er der Ehefrau nach
dem Kindergarteneintritt des Sohnes ein hypothetisches Einkommen im Umfang
eines 50 % Pensums aufgerechnet. Die Ehefrau, die eine halbe IV-Rente bezieht,
macht mit Berufung an das Obergericht geltend, dass sie lediglich im Rahmen von
50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, d.h. zu einer Erwerbstätigkeit im
Umfang von 25 % verhalten werden könne. Das Obergericht heisst die Berufung
diesbezüglich gut, verwirft aber den Einwand der Ehefrau, ein solches Pensum
sei nicht verwertbar.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
7.3.1
Die Berufungsklägerin beantragt
überdies einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 750.00. Der
Vorderrichter hat ausführlich begründet, weshalb er davon ausgeht, dass das
Manko auf Seiten der Ehefrau nicht von der Betreuung des Sohnes C.__ herrührt
und hat deshalb keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Die Berufungsklägerin
hält daran fest, dass sie aufgrund ihrer Teilinvalidität und des entwicklungsbedingten
Mehraufwands bei der Betreuung von C.__ nicht in der Lage sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sei eine allenfalls vorhandene
Restarbeitsfähigkeit von 25 % nicht verwertbar.
7.3.2
Seit Erlass der Verfügung vom
Dezember 2016 hat die Gerichtspraxis dahingehend geändert, dass dem betreuenden
Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird, sobald das
jüngste Kind obligatorisch eingeschult ist. Das war nach den Feststellungen der
Vorinstanz im August 2018 der Fall, als C.__ in den Kindergarten eintrat. Die
Berufungsklägerin ist daher grundsätzlich seit August 2018 gehalten, einem
Teilzeiterwerb nachzugehen. Die Vorinstanz hat ihr daher nach Ablauf einer
Übergangsfrist ein erzielbares monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'500.00
(netto) bei einem Pensum von 50 % angerechnet.
Die Berufungsklägerin wendet hier ein,
dass bei einem Erwerbspensum von 50 % ihre volle Leistungsfähigkeit
ausgeschöpft sei. Das sei nicht angängig. Ihre generell reduzierte
Leistungsfähigkeit müsse auch bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben
der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Konsequenterweise dürfe ihr deshalb
nur ein Einkommen im Umfang von 50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit
(von 50 %) zugemutet werden, mithin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 25 %
Pensums. Aus dem Arztbericht (EFUrk. 31) im Hinblick auf die Rentenrevision vom
2.4.1997
geht hervor, dass die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin
auch die Besorgung des Haushalts betrifft, da sie aufgrund ihrer Erkrankung
generell vermindert leistungsfähig ist. Der aktuellste aktenkundige Bericht
datiert aus dem Jahr 2010 (EFUrk. 41). Daraus geht hervor, dass sich die
Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin bis dahin eher verschlechtert hat. Sie
wird als in allen Lebensbereichen vermindert leistungsfähig beschrieben. Ihr
Einwand, dass sie leistungsmässig nicht in der Lage sei, zu 50 % erwerbstätig
zu sein und zusätzlich Sohn und Haushalt zu betreuen, ist daher begründet. Die
Praxis, dass der Schulkinder betreuende Elternteil gehalten ist, eine
Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen, bezieht sich selbstredend auf
uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist jemand, wie die
Berufungsklägerin, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell
vermindert leistungsfähig, ist das unter Berücksichtigung des individuellen
Defizits und der konkreten familiären Situation in den Entscheid über die
Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Vorliegend von einer
zumutbaren Erwerbsquote von 25 % auszugehen, wie es die Berufungsklägerin
beantragt, scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Hingegen kann der
Berufungsklägerin nicht darin gefolgt werden, dass eine solche Erwerbsquote
nicht verwertbar sei. Gerade Aushilfstätigkeiten oder Kurzeinsätze zur Entlastung
während Spitzenzeiten oder Abwesenheiten anderer Angestellter decken ein
Bedürfnis des Arbeitsmarktes ab, reichen insgesamt aber oft nur zu einem
Kleinpensum. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Pensum in diesem
Umfang, gerade im Gastgewerbe, wo wie Vorinstanz Einsatzmöglichkeiten für die
Berufungsklägerin sieht, verwertbar ist. Auch eine Reinigungstätigkeit z.B. in
Privathaushalten ist denkbar, wobei unklar ist, ob die Berufungsklägerin solche
Arbeiten ausführen kann, zumal sie eine frühere Anstellung in einem
Reinigungsunternehmen aufgrund einer früheren Erkrankung an Handekzemen aufgeben musste.
Zivilkammer, Urteil vom 24. Januar 2020
(ZKBER.2019.75)