ZKBER.2019.77
landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019
7. Januar 2020Deutsch7 min
dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___
AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Berufungsbeklagte
betreffend landwirtschaftliche
Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG
andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und
dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).
1.2 Der C.___ gehörte ursprünglich D.___,
dem Ehemann von A.___. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte B.___ D.___ ein
Darlehen von CHF 550'000.00. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen
Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines
Kaufrechts bezüglich des C.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt,
wovon CHF 550'000.00 zur Finanzierung eines Nachlassvertrags dienen sollten. Es
wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt
werden könne.
1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der
zu gründenden C.___ AG den C.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___
und B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell
CHF 1'000.00 übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die restlichen 48.
1.4 Am 10. Februar 1989 schlossen D.___ und B.___ einen
Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und
festgehalten wurde, D.___ schulde B.___ CHF 550'000.00, welche B.___ ihm zur
Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung
dieser Schuld übergab D.___ B.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als
Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B.___ das Stimmrecht sowie ein
zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von
CHF 557'000.00 erhalte. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde B.___
ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten Forderung von CHF
550'000.00 zu verrechnen.
1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das
Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.
1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen
Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis
wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut
Pfandvertrag bereits verrechnet waren.
1.7 Am
17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C.___
AG statt. B.___ erhielt dabei 39 Aktien, D.___ 10 Aktien und A.___ 1 Aktie.
Gemäss Aktionärbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien
von A.___ und D.___ nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an B.___
fallen.
1.8 Der C.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem
dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___
mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum
stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin
und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den
Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das
Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
1.9 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den
Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle
den C.___ dereinst bewirtschaften.
Erwägungen
2.1
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob A.___ (nachfolgend:
Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen B.___ und die C.___ AG
(nachfolgend: Beklagter/Beklagte, die Beklagten) und verlangte hauptsächlich,
es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011
abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den Beklagten […] ausgesprochene
Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind. Im Rahmen eines von mehreren
Eventualbegehren beantragte sie, das Pachtverhältnis um sechs Jahre und somit
bis 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
2.2
Mit Urteil vom 1. Juni 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident die Klage ab.
2.3
Das Obergericht des Kantons
Solothurn hiess die von der Klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. April 2018 gut und
stellte fest, der am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die
Kündigung vom 26. Dezember 2015 seien nichtig.
2.4
In teilweiser Gutheissung der von
den Beklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagten) am 4. Mai 2018 erhobenen
Beschwerde hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2018
auf und wies die Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit
des Pachtvertrages vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015
betraf. Die Sache wurde bezüglich der Frage der Erstreckung des
Pachtverhältnisses zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
3.1
Mit Urteil vom 23. April 2019 wies
das Obergericht die Berufung in Bezug auf das Erstreckungsbegehren ab.
3.2
In teilweiser Gutheissung der von
der Berufungsklägerin erhobenen Beschwerde erstreckte das Bundesgericht das
Pachtverhältnis um 3 Jahre einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember 2019.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'500.00 legte
es zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdegegnern auf. Zudem verpflichtete es die Beschwerdegegner, die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit mit CHF 1'500.00 zu entschädigen. Die Sache wies es an das Obergericht
zurück zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
kantonale Verfahren.
4.1
Die Prozesskosten des kantonalen
Verfahrens sind – dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend –
im Umfang von ¼ der Berufungsklägerin und im Umfang von ¾ den
Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4.2
Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von
CHF 1'750.00 zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF
5'250.00 und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Zufolge Verrechnung mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben die Berufungsbeklagten die
CHF 5'250.00 direkt der Berufungsklägerin zu bezahlen.
4.3
Die Berufungsbeklagten haben der
Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'419.25 zu
bezahlen.
4.4
Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00
zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 5'250.00 und unter
solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zufolge Verrechnung
mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 7'000.00 haben die Berufungsbeklagten die CHF 5'250.00 direkt der
Berufungsklägerin zu bezahlen.
4.5
Die Berufungsbeklagten haben der
Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'177.10 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 A.___ und im
Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG auferlegt. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die
von ihr bevorschussten CHF 5'250.00 zu erstatten.
2. B.___ und die C.___ AG haben A.___ für
das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'419.25 zu entschädigen.
3. Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang
von 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG
auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___
und die C.___ AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 5'250.00 zu erstatten.
4. B.___ und die C.___ AG haben A.___ für
das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 2'177.10 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 28. Mai 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen
(BGer 4A_74/2020) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts aufgehoben.