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Entscheid

ZKBER.2019.79

Ehescheidung

13. März 2020Deutsch51 min

Familienzulagen, zu leisten (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter hatte der Ehemann der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) hatten sich per [...] 2015 getrennt. Im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens wurden die Nebenfolgen der Trennung geregelt. Die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen hatte dabei mit Verfügung vom 14.

Oktober 2015 den Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen und

unter die Obhut der Ehefrau gestellten Kinder C.___ (geb. [...] 2000) und D.___

(geb. [...] 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich

Familienzulagen, zu leisten (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter hatte der Ehemann der

Ehefrau selber einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'195.00 pro Monat zu bezahlen

(Ziffer 8). Per 27. März 2015 wurde zudem die Gütertrennung angeordnet (Ziffer

9). Der Eheschutzentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 21. September 2017 reichte der

Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 7.

Oktober 2019 schied die Amtsgerichtsstatthalterin die am [...] 2001 abgeschlossene

Ehe. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters sowie die güterrechtliche

Auseinandersetzung regelte sie dabei in den Ziffern 5, 6 und 9 des Urteils wie

folgt:

5. Der

Ehemann und Vater hat für die gemeinsamen Tochter D.___ monatlich und im Voraus

nachfolgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab Datum

Rechtskraft Ehescheidung bis 1. Juli 2020 CHF 1'230.00;

- ab 1. August 2020

bis 30. September 2020 CHF 1'160.00;

- ab 1. Oktober

2020 bis 31. Juli 2022 CHF 1'190.00.

Der Antrag auf Festsetzung

von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss der

Gymnasialstufe hinaus wird abgewiesen.

Allfällig bezogene

Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens

jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser

lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine

angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten

Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine

entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus

folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab Rechtskraft Ehescheidung

bis 30. Juni 2020 CHF 870.00

- ab 1. Juli 2020

bis 30. September 2020 CHF 1'115.00

- ab 1. Oktober

2020 bis 30. Juni 2022 CHF 990.00

- ab 1. Juli 2022 CHF

1'345.00

Die Unterhaltspflicht

dauert bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter des Ehemannes.

9. Der

Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung

innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 6'503.00

zu bezahlen.

2.1 Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 5, 6 und 9 des

vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7.10.2019 seien

aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, für die

gemeinsame Tochter D.___ monatlich im Voraus nachfolgende Barunterhaltsbeiträge

bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 133 Abs. 3 ZGB) zu bezahlen:

a) - ab 1.11.2019

bis 31.7.2020 CHF 1’327.00

- ab 1.8.2020

bis 30.9.2020 CHF 1‘164.00

- ab 1.10.2020

bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 1‘450.00

Jeweils

zuzüglich Ausbildungszulage

b) Eventualiter

nach richterlichem Ermessen

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,

ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, der Berufungsklägerin

gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

a) - ab 1.11.2019

bis 31.7.2020 CHF 987.00

- ab 1.8.2020

bis 30.9.2020 CHF 1‘117.00

- ab

1.10.2020 bis 31.7.2022 CHF 910.00

- ab 1.8.2022 bis zum

Wegfall des Unterhaltsbeitrages für D.___ CHF 841.00

- ab Wegfall

Unterhaltsbeitrag für D.___ bis zur ordentlichen Pensionierung des

Berufungsbeklagten CHF 1‘714.00

b) Eventualiter nach

richterlichem Ermessen.

4. Sollte der Unterhaltsbeitrag für D.___

tiefer als gemäss Ziffer 2 hievor festgelegt werden, so sei im gleichen Umfange

der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin gemäss Ziffer 3 a) hievor zu

erhöhen.

5. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel der güterrechtlichen

Auseinandersetzung innert 10 Tagen nach Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des

Urteils einen Betrag von CHF 12‘833.50 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Der Ehemann stellt in seiner

Berufungsantwort folgende Anträge:

1. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils

sei in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und wie folgt neu

festzusetzen:

Der Ehemann und Vater hat

für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus nachfolgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab Datum der Rechtskraft

des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020 CHF 1‘230.00

- ab 1. August 2020 bis

30. September 2020 CHF 1’160.00

- ab 1. Oktober 2020 bis

31. Juli 2022 CHF 1’190.00

Der Antrag auf Festsetzung

von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss des

Gymnasiums hinaus wird abgewiesen.

Allfällig bezogene

Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit längstens

jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet

wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung,

so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet

werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

2. Soweit in der Berufung mehr oder anderes

verlangt wird, sei die Berufung abzuweisen.

3. Eventuell: Sollten die

Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ vom Obergericht höher angesetzt werden

als im vorinstanzlichen Urteil und/oder für eine l.gere Zeitperiode, so sei

der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in der entsprechenden

Zeitperiode um den Differenzbetrag zu reduzieren.

4. U.K.u.E.f.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin erwog im

Zusammenhang mit den vom Ehemann für die Tochter und die Ehefrau zu regelnden

Unterhaltsbeiträge, für die Tochter D.___ sei einzig ein Barunterhaltsbeitrag

festzusetzen. Wenn man den nachehelichen Unterhalt anhand der zweistufigen

Methode berechne, so sei für die Ermittlung eines Überschusses dasjenige

Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens

verfügten. Der daraus resultierende Überschuss bilde bei Anwendung der

zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab,

während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der

Parteien zum Ausdruck kämen. Weiter sei zu beachten, dass die durch das

wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide

Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese

Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne. Beim Bedarf des berechtigten

Ehegatten sei zudem ein Vorsorgeunterhalt einzuberechnen.

Im

Jahre 2014 habe der Ehemann inklusive Kinderzulagen über ein Nettoeinkommen von

CHF 87'574.00 und die Ehefrau über ein solches von CHF 50'490.00 verfügt. Vom

Einkommen der Ehefrau seien CHF 9'000.00 Kinder-/Ausbildungszulagen für

voreheliche Kinder sowie ein Betrag von CHF 9'240.00 (12 x 770.00) für die

Unterstützungsbeiträge an diese Kinder abzuziehen. Ehelich in Anschlag zu

bringen sei damit bei der Ehefrau ein Einkommen von CHF 32'250.00,

respektive von monatlich CHF 2'687.50. Unter Einbezug des Einkommens des

Ehemannes im Jahr 2014 ergebe sich daher für den ehelichen Standard ein

Gesamteinkommen von CHF 119'824.00 oder monatlich CHF 9'985.00. Diesen

Einkünften stehe ein Gesamtbedarf vor der Trennung von total CHF 7‘416.00

gegenüber. Verteile man den Überschuss von CHF 2‘569.00 im Verhältnis 2:2:1 auf

die Ehegatten und die Kinder, resultiere für die Ehefrau ein damaliger Anteil

am Überschuss von CHF 1'027.00 (40%). Gehe man von einer Quote von 33%:33%:33%

aus, entspreche der auf die Ehefrau entfallende Anteil CHF 847.00.

1.2

In Bezug

auf die aktuellen Verhältnisse führt die Amtsgerichtsstatthalterin aus, beim

Ehemann sei nach

Abzug der ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen von einem monatlichen

Nettogehalt von rund CHF 7'050.00 auszugehen. Die Ehefrau erziele ab 1.

November 2019 als [...] bis Ende Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von

CHF 3'690.00, was zuzüglich 13. Gehalt gerundet CHF 4'000.00 ergebe.

Ab dem 1. August 2020 bis zu ihrem Ausbildungsende würden ihr CHF 400.00

vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Dieser werde vom Arbeitgeber für den mit der

fachlichen Ausbildung verbundenen Mehraufwand so vorgenommen. Ab 1. August 2020

bis zum Ende der begonnenen Ausbildung werde sie entsprechend noch rund CHF

3'600.00 verdienen. Beim Abschluss der Ausbildung werde die Ehefrau 52/53 Jahre

alt sein. Sie sei beruflich integriert, arbeite seit 2009 in einem 75%-Pensum

bei ihrer heutigen Arbeitgeberin, sei heute frei von Betreuungsarbeit und

gesund, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ihr nach Abschluss der Weiterbildung

nicht ein 100%-Pensum anzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei

ihr ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'500.00 möglich und zumutbar. Bleibe

sie bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin, so werde sie dieses Einkommen in jedem

Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen. Ab Datum Ehescheidung bis 31.

Juli 2020 sei damit von einem Gesamteinkommen von CHF 11'050.00 (CHF 7'050.00 +

CHF 4'000.00) auszugehen. Ab 1. August 2020 liege das Gesamteinkommen bei CHF

10'650.00 (Reduktion Ehefrau CHF 400.00 zufolge Ausbildung). Ab Ausbildungsende

der Ehefrau betrage das Gesamteinkommen CHF 11'550.00 (Einkommen Ehefrau CHF

4'500.00).

1.3

Für eine erste Phase ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2020,

das heisst bis zum Beginn des Ausbildungsabzuges am Lohn der Ehefrau, stellte

die Vorderrichterin Einkünfte der Parteien (inklusive Ausbildungszulage von

CHF 250.00 als Einkommen der Tochter D.___) von total CHF 11'300.00 in

Rechnung. Bei einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'922.00, der Ehefrau von CHF

3'842.00 und der Tochter D.___ von CHF 966.00 verbleibe ein Überschuss von

CHF 2'570.00, der im Verhältnis 2:2:1 aufzuteilen sei. Für die Ehefrau

ergebe dies einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 870.00 (Bedarf CHF

3'842.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 1'028.00 abzüglich Eigenverdienst CHF

4'000.00) und für die Tochter D.___ einen solchen von CHF 1'229.00 (Bedarf CHF

965.00

zuzüglich Überschussanteil CHF 514.00 abzüglich Eigenverdienst CHF

250.00).

Für

eine zweite 2. Phase ab 1. August 2020 bis zur Volljährigkeit der Tochter D.___

am 30. September 2020 ermittelte die Amtsgerichtsstatthalterin ausgehend von

Gesamteinkünften inklusive Ausbildungszulage von CHF 10‘900.00 und einem

Gesamtbedarf von CHF 8‘658.00 (Ehemann CHF 3‘872.00, Ehefrau CHF 3‘820.00,

Tochter D.___ CHF 966.00) einen Überschuss von CHF 2‘242.00. Diesen teilte sie

wiederum im Verhältnis 2:2:1 auf, was einen Unterhalt für die Ehefrau von CHF

1‘117.00 und für die Tochter D.___ von CHF 1‘164.00 ergab. Für die dritte Phase

ab 1. Oktober 2020, das heisst bei Volljährigkeit der Tochter D.___, bis Ende

Juli 2022, mithin dem Zeitpunkt, in welchem die Tochter D.___ die Kantonsschule

und die Ehefrau ihre Ausbildung abschliessen dürften, resultiere gestützt auf

die gleiche Vorgehensweise ein Unterhalt für die Ehefrau von CHF 991.00 und für

die Tochter D.___ von CHF 1‘197.00.

Die

vierte Unterhaltsphase ab August 2022 beruht auf der Annahme, dass die Tochter D.___

die Kantonsschule nach Abschluss der Matura verlässt. Gleichzeitig werde auch

der gemeinsame Sohn C.___ die Zusatzausbildung abgeschlossen haben und den

Haushalt der Mutter verlassen. Die Ehefrau werde ihre Ausbildung ebenfalls

abgeschlossen haben und es sei ihr ein Einkommen von CHF 4'500.00 in

Anschlag zu bringen. Der Antrag der Ehefrau auf Festsetzung von

Kinderunterhaltsbeiträgen über den Abschluss der Kantonsschule hinaus sei

abzuweisen, weil angesichts der zahlreichen Unklarheiten eine seriöse und

verbindliche Berechnung des Bedarfes der Tochter D.___ im heutigen Zeitpunkt

weder möglich noch angezeigt sei. Die Berechnung wäre rein spekulativ und würde

nicht ansatzweise die tatsächlichen Verhältnisse im Herbst 2022 abbilden. Die

Tochter sei gegenüber beiden Elternteilen insoweit abgesichert, als sie gegebenenfalls

Ansprüche selber werde durchsetzen können. Für die Ehefrau errechnete die

Vorderrichterin für diese Phase einen Unterhaltsanspruch von CHF 1‘346.00, der

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes geschuldet sei.

2.

Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche

Berechnung der zuletzt vorhandenen Überschüsse sei in diverser Hinsicht falsch.

Die Amtsgerichtsstatthalterin habe es zu Unrecht unterlassen, dem Ehemann auch

das seinerzeit erzielte Nebeneinkommen von CHF 3‘562.00 anzurechnen. Falsch sei

auch der bei ihrem eigenen Einkommen vorgenommene Abzug von CHF 770.00, da

dieser Betrag bereits im Existenzminimum eingerechnet worden sei. Weiter

enthalte die Existenzminimumsberechnung diverse Positionen, die nicht dazu

gehörten. Bei einer korrekten Berechnung resultiere für die beiden Elternteile

ein Überschussanteil von je CHF 1‘316.50 und für die beiden Kinder von je CHF

658.25

Bei der konkreten Unterhaltsberechnung beanstandet die Ehefrau sodann

ebenfalls verschiedene Positionen der Existenzminima der Parteien. Im

Zusammenhang mit der vierten Phase bringt sie vor, das ihr angerechnete

Einkommen von CHF 4‘500.00 sei zu hoch. Weiter hätte die Vorderrichterin für

die Tochter D.___ auch für die Zeit nach deren Matura einen Unterhaltsbeitrag

festsetzen müssen.

3.1

Zunächst sind die für die Tochter D.___

festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Da es um Kinderbelange geht,

Dispositiv

findet Art. 296 ZPO Anwendung. Das Gericht erforscht demnach den Sachverhalt

von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge

(Abs. 3).

3.2 Massgebend für die Unterhaltspflicht

der Eltern ist in erster Linie Art. 276 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Unterhalt des Kindes durch

Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Gemäss Abs. 2 sorgen die Eltern

gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der

Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte

des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere

Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz

nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des

Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht

allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der

Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der

gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten

Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).

Der Bedarf des Kindes wird seit dem

Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem

ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen

wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen

hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger

anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils

resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist

zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist

jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den

wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch

wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem

immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend

Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und

gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des

Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben

Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der

hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des

Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm

selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf

nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am

Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,

Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,

FamPra.ch 2017, S. 216).

Wenn es wie vorliegend einzig

Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages

anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als

zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei

Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens

des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen

Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ

sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).

3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte

den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 1'230.00 (ab Rechtskraft

Ehescheidung bis 1. Juli 2020), anschliessend auf CHF 1'160.00 (ab 1. August

2020 bis 30. September 2020) und dann auf CHF 1'190.00 (ab 1. Oktober 2020 bis

31. Juli 2022) fest. Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt Alimente von CHF

1'327.00 (ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020), anschliessend CHF 1'164.00

(1. August 2020 bis 30. September 2020) und dann CHF 1'450.00 (ab 1. Oktober

2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung). Unterhaltsbeiträge, die auf

einzelne Franken genau festgelegt werden, widerspiegeln jedoch eine

Scheingenauigkeit. Die Bedürfnisse der Kinder verändern sich laufend und können

nie genau prognostiziert werden. Bezeichnend sind die Ausführungen der

Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kindesunterhalt auch für die

Zeit ab August 2022 geregelt werden soll: Sie stellte schlicht und einfach fest,

dass eine seriöse und verbindliche Berechnung des Bedarfs der Tochter D.___

nicht möglich sei, bewegten sie die Zukunftspläne Jugendlicher doch wie Schiffe

auf hoher See (angefochtenes Urteil S. 16).

Mit der früher üblichen Prozentregel,

die quasi eine pauschale Mischrechnung beinhaltete, wurden solche

Unsicherheiten auf einfache Weise aufgefangen. Da sich mit dem neuen

Kindesunterhaltsrecht am Barunterhalt grundsätzlich nichts änderte, vorliegend

keine Fremdbetreuungskosten anfallen und der unterhaltspflichtige Ehemann mit

dem unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von CHF 7'050.00 über einen

durchschnittlichen Verdienst verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die

Prozentregel auch im vorliegenden Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt. Die

Prozentregel ist einfach zu handhaben und dient der Rechtssicherheit. Die Festsetzung

von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine

Ermessensaufgabe. Es rechtfertigt sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag für die

Tochter D.___ für die ganze Zeit der Unterhaltspflicht anhand der Prozentregel

zu bemessen.

Ausgehend von der Prozentregel resultiert

ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (17% von CHF 7'050.00). Dazu kommen die

Ausbildungszulagen. Dem Argument der Vorinstanz, dass es aufgrund der künftigen

Unklarheiten nicht angezeigt sei, über die Matura der Tochter D.___ hinaus, den

Unterhalt festzusetzen, ist damit die Grundlage entzogen. Wie die Ehefrau und

Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB zu

Recht verlangt, kann das Aliment darüber hinaus deshalb problemlos auch bis zum

Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___ festgelegt werden. In teilweiser

Gutheissung der Berufung ist Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und

entsprechend neu zu formulieren.

4.1 Angefochten ist weiter der Ehegattenunterhaltsbeitrag.

Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen

von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser

Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist,

dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim

Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und

wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu

berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die

Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den

Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung

und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die

berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung

zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf

der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender

Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die

Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre,

während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der

ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1.

November 2018, E. 3.1). Bei lebensprägender Ehe schützt der Unterhaltsanspruch

das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung derjenigen

Lebenshaltung, welche die Ehegatten während ihres Zusammenlebens erreicht haben

(Urteil des Bundesgerichts 5A_711/2017 vom 26. März 2018, E. 2). Das

Unterhaltsrecht beruht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte

Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung

bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die

durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel

für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige

Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb

nicht zulässig, einen wegen der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen

Lebensstandard zu Lasten der Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu

perpetuieren und für die Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den

Haushalt mit Kindern abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des

Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine

Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu

Anh. UB).

4.2 Die Ehe der Parteien war

unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an

den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter

Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide

Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln

auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des

Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an

ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben

bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser

Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der

nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die

Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen,

über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus

resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die

zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten

Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).

4.3.1 Die Vorinstanz ermittelte zunächst

ausgehend von den Einkünften der Parteien während des Zusammenlebens und dem

Gesamtbedarf der Familie den Überschuss, der ihnen dabei verblieb. Konkret bemass

sie anschliessend die Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen

beziehungsweise hypothetischen Einkünfte der Parteien (und der Tochter) deren

Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich somit an der so genannten

zweistufigen Methode. Dass sie bei der konkreten Bemessung (angefochtenes

Urteil, S. 12 ff.) von den aktuellen Einkünften – und nicht denjenigen, welche

die Ehegatten noch während des Zusammenlebens erzielten – ausging, ändert nichts

daran, dass die Überprüfung des Ehegattenunterhalts auch vorliegend anhand

dieser Zahlen erfolgen kann. Erstens unterscheiden sich die aktuellen Einkünfte

von den früheren nicht in einem Ausmass, dass sich zwingend ein anderes Vorgehen

aufdrängte. Die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse

resultierenden Überschüsse sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt – durchwegs geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens ermittelte

Überschuss. Und zweitens wird die konkrete Bemessungsweise der Vorinstanz von

keiner Seite, namentlich auch nicht von der Ehefrau und Berufungsklägerin, in

Frage gestellt.

4.3.2 Die Vorderrichterin zog bei der

Ermittlung des Überschusses zur Zeit des Zusammenlebens vom Einkommen der

Ehefrau einen Betrag von CHF 770.00 ab, den diese monatlich für die

Unterstützung ihrer vorehelichen Kinder aufwendete. Da sie den Betrag von CHF

770.00 aber auch in die Bedarfsrechnung aufnahm, berücksichtigte sie diesen

Betrag – wie die Berufungsklägerin zutreffend rügt – doppelt. Der von der

Vorinstanz ermittelte Überschuss ist deshalb um CHF 770.00 zu erhöhen. Weiter

hätte die Amtsgerichtsstatthalterin – wie die Berufungsklägerin ebenfalls

zutreffend vorbringt – auch das damalige Nebeneinkommen des Ehemannes von CHF

296.00 pro Monat aufrechnen müssen. Ob es sich dabei um ein überobligatorisches

Einkommen handelte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass dieser Betrag

den Parteien damals für ihre Lebenshaltung zur Verfügung stand und auch

verbraucht wurde. Wie es sich mit den weiteren Rügen der Berufungsklägerin im

Zusammenhang mit dem Überschuss während des Zusammenlebens verhält, braucht

nicht abgeklärt zu werden. Allein aufgrund der Erhöhung des vorinstanzlich

errechneten Überschusses von CHF 2'569.00 um die Beträge von CHF 770.00 und

296.00 resultiert mit CHF 3'635.00 ein Überschuss, der – wie bereits erwähnt –

die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse

resultierenden Überschüsse übersteigt. Zu überprüfen sind daher anschliessend allein

die Beanstandungen, welche die Ehefrau und Berufungsklägerin gegen die konkrete

Berechnung der einzelnen Phasen vorbringt. Davon ausgenommen wiederum sind die

konkreten Positionen, welche die Tochter D.___ betreffen, da deren

Unterhaltsbeitrag aufgrund der Prozentregel zu bemessen ist.

4.4.1 Die erste Phase umfasst die Zeit

ab der Rechtskraft der Ehescheidung bis 30. Juni 2020. Da der Scheidungspunkt

des Urteils vom 7. Oktober 2019 von keiner Seite angefochten wurde, rechtfertigt

es sich in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau und

Berufungsklägerin («sei … ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019

…»), den Beginn der Pflicht zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts – und auch

des Kindesunterhalts – konkret auf den 1. Dezember 2019, festzulegen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019). Wie die Berufungsklägerin

weiter zutreffend bemerkt, beruht das im Urteilsdispositiv festgehaltene Ende

der ersten Phase (30. Juni 2020) offensichtlich auf einem Versehen. Richtigerweise

endet sie erst am 31. Juli 2020 (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.). Dasselbe

gilt für das Ende der dritten Phase (gemäss Urteilsdispositiv am 30. Juni 2022,

gemäss den Erwägungen am 31. Juli 2022 [Urteil, S. 15]). Es stellt sich

indessen die Frage, ob es wirklich angezeigt ist, für drei relativ kurze Phasen

(1. Dezember 2019 – 31. Juli 2020 [8 Monate], 1. August 2020 – 30. September

2020 [2 Monate], 1. Oktober 2020 – 30. Juli 2022 [22 Monate]) unterschiedliche

Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

4.4.2 Als Grund für die Festsetzung

einer neuen (zweiten) Unterhaltsphase nach lediglich acht Monaten erwähnt die

Vorinstanz die Reduktion des Einkommens der Ehefrau von CHF 4'000.00 auf CHF

3'600.00 ab 1. August 2020, weil ihr ab diesem Zeitpunkt für die

Ausbildungskosten ein Betrag von CHF 400.00 vom Lohn abgezogen wird. Zur

Begründung der bloss zwei Monate später beginnenden dritten Phase verweist sie

auf die dann erreichte Volljährigkeit der Tochter D.___, was bei der Ehefrau zu

einem geringeren Grundbetrag führe. Das Ende der dritten und der Beginn der

vierten Phase ab 1. August 2022 wiederum begründet die Amtsgerichtsstatthalterin

mit dem Abschluss der Ausbildung der Ehefrau im August 2022 sowie dass auf

diesen Zeitpunkt hin die Tochter D.___ die Kantonsschule und der gemeinsame

Sohn C.___ den Haushalt der Mutter verlassen werden.

4.4.3 Die beiden ersten Änderungen wären

für sich allein nicht geeignet, die Abänderung eines rechtskräftigen

Ehescheidungsurteils zu begründen, fehlte es doch an der dafür gemäss Art. 129

Abs. 1 ZGB erforderlichen erheblichen und dauernden Veränderung der

Verhältnisse. Der 18. Geburtstag der Tochter D.___ führt wohl kaum zu einer

grundlegenden Veränderung in deren Zusammenleben mit der Mutter. Auch der

Zeitraum von acht Monaten, während dem zu Beginn der Unterhaltspflicht der

Ehefrau noch ein um CHF 400.00 höherer Lohn ausgerichtet wird, als während den

folgenden zwei Jahren, ist zu kurz, um eine Abstufung zu begründen. Die

Vorinstanz konnte nur deshalb mehrere Phasen bilden, weil die angeführten

Veränderungen aufgrund der zeitlichen Nähe einigermassen festgemacht werden

können. Ob auch später solche Veränderungen eintreten, kann hingegen

naturgemäss nicht mehr vorausgesagt werden. Solchen kann wie erwähnt einzig

dann Rechnung getragen werden, wenn sie erheblich und dauernd sind. Da es nicht

angezeigt ist, kurzfristig erkennbare und spätere Veränderungen unterschiedlich

zu behandeln, rechtfertigt es sich vorliegend, der Unterhaltsbemessung bereits

von Beginn weg das reduzierte Einkommen zugrunde zu legen und für die Zeit vom

1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 keine Abstufung vorzunehmen.

4.4.4 Auszugehen für die Überprüfung des

Ehegattenunterhaltsbeitrages ist somit von der vorinstanzlichen Berechnung der

zweiten Phase, welcher das reduzierte Einkommen der Ehefrau von CHF 3'600.00

und ein Grundbetrag von noch CHF 1'350.00 zugrunde liegt. Die Berechnung für

die zweite Phase wird von der Ehefrau und Berufungsklägerin akzeptiert. Unbegründet

ist der Einwand des Ehemannes und Berufungsbeklagten, die Einkommensreduktion

um CHF 400.00 sei nicht zu berücksichtigen. Für seine Behauptung, es handle

sich bei der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunde 75 um

eine reine Gefälligkeitsbestätigung ihrer Arbeitgeberin, sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.___

separat ermittelt wurde, ist er zum vorinstanzlich ermittelten Bedarf des

pflichtigen Ehemannes zu addieren und der resultierende Überschuss auf die

Parteien hälftig zu verteilen. Ausgehend von einem Bedarf des Ehemannes von CHF

5'072.00 (CHF 3'872.00 zuzüglich CHF 1'200.00) und einem solchen der Ehefrau

von CHF 3'820.00 verbleibt den Parteien ein Überschuss von CHF 1'752.00 (Einkünfte

CHF 10'650.00 [ohne Ausbildungszulage für die Tochter] abzüglich Gesamtbedarf

CHF 8'898.00). Die Ehefrau hat rein rechnerisch somit Anspruch auf CHF 1'096.00

(Bedarf CHF 3'820.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 876.00,

abzüglich Eigenverdienst CHF 3'600.00).

Angemessen für die Zeit vom 1. Dezember

2019 bis 31. Juli 2022 ist damit ein Ehegattenunterhaltsbeitrag CHF 1'100.00

pro Monat. Dieser Unterhaltsbeitrag übersteigt zwar den Betrag, den die Ehefrau

für diese Zeit fordert. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter insgesamt aber

auf einen geringeren Betrag festgesetzt wird, als die Ehefrau beantragt, liegt

– wie eine Gegenüberstellung der Gesamtbeträge ergibt – angesichts ihres

Berufungsbegehrens unter Ziffer 4 keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor

(Art. 58 ZPO).

4.5.1 Bei der Unterhaltsbemessung ab

August 2022 rechnete die Amtsgerichtsstatthalterin der Ehefrau ein monatliches

Einkommen von CHF 4'500.00 an. Sie erwog, die Ehefrau werde auf diesen

Zeitpunkt hin ihre Ausbildung abgeschlossen haben und 52/53 Jahre alt sein. Die

Ehefrau sei heute frei von Betreuungsarbeit, gesund, beruflich integriert und

betreibe Weiterbildung. Es sei unter diesen Umständen kein Grund ersichtlich, ihr

nach Abschluss der Weiterbildung allein aufgrund ihres Alters nicht ein

100%-Pensum anzurechnen. Zu erwarten sei vielmehr, dass sie nach der laufenden

Ausbildung im Betrieb der [...] weiterarbeiten, respektive eine Anstellung als

Fachkraft [...] in einem Vollpensum anstreben werde. Dies sei ihr nicht nur

anzurechnen; es sei ihr auch zumutbar und es seien auch entsprechende Stellen

auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ob allerdings bei ihrem heutigen Arbeitgeber

ein 100%-Pensum möglich sein werde, sei unklar, insbesondere da bereits im

Eheschutzverfahren ein Schreiben der [...] ins Recht gelegt worden sei, wonach

eine Anstellung im Vollpensum nicht werde erfolgen können. Die Ehefrau sei

damals aber in einem anderen Bereich der [...] gewesen und es lägen keine

Unterlagen bei den Akten, die den Schluss zuliessen, dass sie nicht mehr als in

einem 80%-Pensum arbeiten könnte. So oder anders gebe es Arbeitgeber, welche

ein Vollpensum besetzt haben wollten und auch aus dem Schreiben, das die

Ehefrau an der Verhandlung eingereicht habe, sei ersichtlich, dass im Bereich,

in welchem sie heute tätig sei, auch Anstellungen in einem Vollpensum erfolgten.

Aus der entsprechenden Urkunde 77 ergebe sich weiter, dass die Ehefrau bei

einem 100%-Pensum im Bereich [...] mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von

CHF 5'395.00 rechnen könnte. Dies ergebe, unter Berücksichtigung erhöhter

Abzüge für die Pensionskasse zufolge Alter, ein durchschnittliches

Nettoeinkommen von ca. CHF 4'500.00 beziehungsweise nach Aufrechnung eines

13. Gehalts CHF 4'875.00 nach Abschluss der Ausbildung. Weiter sei mit Blick

auf die Unwägbarkeiten bezüglich Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber zu berücksichtigen,

welches Einkommen die Ehefrau bei einem anderen Arbeitgeber in dieser Branche

verdienen könnte. Dabei zeige sich, dass gemäss Information

Normalarbeitsvertrag [...] bei einem Wochenpensum von 42 Stunden ein Bruttolohn

von mindestens CHF 4'158.00 bezahlt werde. Umgerechnet auf einen Nettobetrag

und unter Aufrechnung eines 13. Gehalts könnten demnach monatlich mindestens

ca. CHF 4'050.00 netto erreicht werden. Wie dargestellt handle es sich dabei um

einen Mindestlohn. Die Ehefrau sei langjährige Mitarbeiterin eines Betriebes

und verfüge über entsprechende Erfahrung im Bereich [...]. Sie werde sich

allerdings bei einem Stellenwechsel erst wieder eingliedern und bewähren

müssen. In Erwägung aller Faktoren dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei

einem Stellenwechsel ein Einkommen im Umfang von mindestens CHF 4'500.00 netto

erzielen werde. Bleibe sie bei der [...], so werde sie dieses Einkommen in

jedem Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen.

4.5.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin

bezeichnet die Ausführungen der Vor­instanz als sachverhaltsmässig und

rechtlich falsch. Es bleibe zwar unbestritten, dass sie nach Abschluss der

Ausbildung mangels Betreuungspflichten grundsätzlich 100% arbeiten könne. Fakt sei

jedoch, dass sie dies, falls sie weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin

bleibe, maximal zu 80% könne. Dies entspreche ihrem aktuellen regulären Pensum.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die [...] in Beilage 77

bestätigt, dass aus heutiger Sicht nach Abschluss der Ausbildung keine

Ausdehnung auf 100% möglich sein werde. Bei der [...] gebe es keine

100%-Anstellungen im Bereich [...], sondern nur 80%-Stellen. Dies hänge unter

anderem damit zusammen, dass sowohl in der [...] wie auch in der [...]

100%-Stellen kräftemässig kaum zu bewältigen seien, weshalb auch andere

Arbeitgeber in der Regel höchstens 80%-Pensen anbieten würden. Die Löhne der [...]

seien bereits bei einem 80%-Pensum höher als die Minimallöhne bei 100%. Sie verdiene

bei einem 80%-Pensum zirka CHF 4’020.00 netto inklusive 13. Monatslohn. Der

Mindestlohn gemäss Normalarbeitsvertrag betrage offenbar bei einer

42-Stunden-Woche CHF 4‘158.70 brutto x 13. Als frisch ausgebildete [...] dürfte

sie deshalb bei einer Neuanstellung an einem anderen Ort, falls sie denn eine

solche finden sollte, kaum mehr als den Mindestlohn verdienen. Die Annahme,

dass sie ab Lehrabschluss CHF 4’500.00 netto pro Monat verdienen könne, sei

deshalb falsch. Der Medianlohn gerechnet mit 3 Dienstjahren betrage inklusive 13.

Monatslohn CHF 5‘090.00 beziehungsweise CHF 4‘322.90. Selbst wenn sie eine

100% Neuanstellung finden würde, käme sie kaum auf ein Nettoeinkommen von CHF 4’500.00.

Grundsätzlich sei im Bereich [...] analog [...] ein 100%-Pensum für über 50-jährige kaum mehr zumutbar. Zudem

vergesse die Vorinstanz, dass sie bei der [...] keine Arbeitsauslagen habe,

weil sie nahe bei ihrer Arbeitgeberin wohne. Sollte sie eine andere Stelle

suchen müssen, zeige bereits ein Blick auf die Stellenbörsen, dass es kaum

100%-Stellen in diesem Bereich gebe, und wenn doch, dann in anderen Kantonen.

Es würden also mit grosser Sicherheit auch Arbeitsauslagen anfallen. Zu

beachten sei auch, dass der Ehemann jederzeit, sollte sie dereinst tatsächlich

mehr verdienen, eine Abänderung werde geltend machen können, währenddem sie nie

mehr einen höheren Unterhalt beantragen könne. Umso mehr dürfe man hier nicht

von völlig illusorischen Einkommen ausgehen. Sie dürfte bei der [...] ab

Ausbildungsende maximal CHF 4‘020.00 netto inkl. 13. Monatslohn verdienen

können. Selbst wenn sie an einer neuen Stelle ein paar hundert Franken mehr verdienen

könnte, kämen Arbeitsauslagen dazu, welche die Differenz wieder neutralisierten

würden.

4.5.3.1 Bei der Frage, welches Einkommen

der Ehefrau nach Abschluss ihrer Ausbildung in rund zweieinhalb Jahren zumutbar

und möglich ist, gilt es eine Prognose anzustellen, was naturgemäss mit

Unsicherheiten behaftet ist. Die Auslegeordnung, welche die Vorinstanz dabei

vornimmt, überzeugt. Sie legt verschiedene Möglichkeiten dar, die sie dazu

führen, ein Einkommen von CHF 4'500.00 als zumutbar und realistisch zu

bezeichnen. Die Erwägungen sind schlüssig. Was die Berufungsklägerin dagegen

vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass im Bereich [...] analog [...] für

über 50-jährige ein 100%-Pensum nicht mehr zumutbar sei, ist ebenso eine blosse

Behauptung wie der Hinweis, dass – wenn überhaupt – nur Stellen zu finden

seien, die höhere Arbeitsauslagen mit sich brächten. Ebensowenig ergibt sich

aus der erwähnten Urkunde 77, dass am bisherigen Arbeitsort ein 100%-Pensum

nicht möglich wäre. Die Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigt dabei am 11. Juli

2019 bloss, dass es «gemäss aktueller Situation» keine Möglichkeit einer

Pensenerhöhung auf 100% ergibt. Über die Situation im August 2022 sagt sie

damit nichts aus. Der Einwand des Berufungsbeklagten, es erscheine

widersprüchlich, wenn die Ehefrau während der von ihr reklamierten 3-jährigen

Ausbildungsphase nur ein reduziertes Pensum von 80 % ausüben wolle, verbunden

mit hohen ausbildungsbedingten Abzügen/Auslagen, nur um unmittelbar geltend zu

machen, dass im Bereich [...] ein 100 %-Pensum für eine über 50-Jährige kaum

mehr zumutbar sei, hat etwas für sich. So weist die Ehefrau an einer anderen

Stelle in ihrer Berufungsschrift denn auch ausdrücklich darauf hin, sie bilde

sich zur [...] aus, «um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu generieren»

(Berufung S. 7 oben). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund bei

unveränderten Arbeitsunkosten eine Steigerung des auf einem 80%-Pensum

basierenden Einkommens von CHF 4'000.00 auf CHF 4'500.00 nach der Ausbildung,

das heisst um 12,5 %, als zumutbar und möglich erachtet, ist dies keineswegs zu

beanstanden. Die von der Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind

unbegründet.

4.5.3.2 Im Zusammenhang mit ihrer

Bedarfsrechnung beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorderrichterin den

aktuellen Mietzins von CHF 1'325.00 auf den gleichen Betrag wie beim Ehemann

(CHF 1'150.00) reduzierte. Auch diese Rüge ist unbegründet, ist es doch

durchaus wahrscheinlich, dass die Tochter D.___ auswärts studieren – sie wohnt

nicht in einer Universitätsstadt – und sich deshalb nicht mehr mehrheitlich bei

ihrer Mutter aufhalten wird. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,

weshalb die Ehefrau nicht gleich behandelt werden sollte, wie der Ehemann.

4.5.3.3 Ausgehend von Gesamteinkünften

von CHF 11'550.00 (Ehemann CHF 7'050.00, Ehefrau CHF 4'500.00) und einem

Gesamtbedarf von CHF 9'516.00 (Ehemann CHF 4'087.00 zuzüglich Kinderunterhalt

CHF 1'200.00; Ehefrau CHF 4'229.00) resultiert für die Zeit ab August 2022 bis

zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter ein Überschuss von CHF 2'034.00. Dieser

Betrag ist deutlich geringer als der von der Vorderrichterin für die Zeit des

Zusammenlebens ermittelte Überschuss, weshalb er vollumfänglich beiden Parteien

je hälftig zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat damit Anspruch auf Deckung ihres

Bedarfs von CHF 4'229.00, zuzüglich die Hälfte des Überschusses von CHF 1'017.00,

abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'500.00, was einen gerundeten Betrag von CHF

750.00 ergibt.

4.6 Zu Überprüfen gilt es nun noch die

Unterhaltsregelung für die Zeit nach der letzten absehbaren wesentlichen

Veränderung, das heisst dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___

bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter. Da sich der Bedarf

des Ehemannes infolge Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages auf CHF 4'087.00

reduziert, erhöht sich der Überschuss entsprechend auf CHF 3'234.00. Auch

dieser Betrag ist immer noch geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens

für die Familie ermittelte Überschuss. Da wie bereits erwähnt die durch das

Selbständigwerden der Kinder frei werdenden Mittel gleichermassen auf beide

Ehegatten aufzuteilen sind, ist auch der für diese Phase zu erwartende

Überschuss vollumfänglich hälftig aufzuteilen. Der vom Ehemann der Ehefrau zu

bezahlende Unterhaltsbeitrag ist für diese Zeit somit auf CHF 1'350.00

festzusetzen (Bedarf der Ehefrau CHF 4'229.00, zuzüglich Hälfte des

Überschusses CHF 1'617.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'500.00).

4.7 Zusammenfassend ist die Berufung der

Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils teilweise gutzuheissen. Der

vom Ehemann ihr zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit

vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 neu auf CHF 1'100.00, für die Zeit ab 1.

August 2022 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ auf CHF

750.00 und anschliessend bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche

AHV-Alter auf CHF 1'350.00 festzusetzen.

III.

1.1 Die Parteien standen unter dem

ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Per 27. März 2015 war

im Eheschutzverfahren die Gütertrennung angeordnet worden. Bei der vorliegenden

güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin

den Ehemann, der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung

einen Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen. Ausgehend von einem Betrag von CHF

53'699.00 (Barwerte CHF 17'947.00, 3. Säule CHF 28'974.00, gemeinsames Konto

CHF 2'200.00, Fahrzeug CHF 4'578.00) ermittelte sie nach Abzug eines Eigengutes

von CHF 21'652.00 und Steuerschulden von CHF 2'555.00 einen beim Ehemann in

Rechnung zu stellenden Betrag von CHF 29'492.00. Den entsprechenden Betrag auf

Seiten der Ehefrau bezifferte sie auf CHF 28'501.00 (Barwerte CHF 3'811.00, 3.

Säule CHF 25'425.00, abzüglich Steuerschulden CHF 735.00). Die Vorderrichterin

erwog sodann, bei der Gegenüberstellung resultiere zwar lediglich ein

Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 495.50. Da der Ehemann in der

Hauptverhandlung bezüglich güterrechtlicher Ausgleichszahlung jedoch beantragt

habe, er sei zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von CHF 6'503.00 zu

bezahlen, sei er aufgrund der Dispositionsmaxime auf diesem Betrag zu behaften.

1.2 Die Ehefrau verlangt mit ihrer

Berufung, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 12'833.50 zu erhöhen. Sie

beanstandet einerseits die Höhe des dem Ehemann zugestandenen Eigengutes von

CHF 21'652.00 und macht geltend, die Vorderrichterin hätte ihm unter diesem

Titel lediglich CHF 2'796.00 anrechnen dürfen. Weiter habe sie ihm auch zu

Unrecht Steuerschulden zugestanden. Korrekterweise sei schliesslich das

gemeinsame Konto bloss im Umfang von CHF 1'145.00 als Errungenschaft des

Ehemannes einzubeziehen. Zusätzlich zum nach diesen Korrekturen resultierenden

Ausgleichsbetrag von CHF 10'673.00 habe er ihr aber noch einen Anteil an diesem

gemeinsamen Konto von CHF 2'160.00 zu bezahlen.

2.1 Zum Eigengut des Ehemannes führt die

Vorinstanz aus, beide Ehegatten hätten bereits ab 2005 ein namhaftes Einkommen

erzielt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beziehungsweise der Bestimmung

des ehelichen Standards sei dargetan worden, dass die Erwerbseinkommen

hinlänglich für den Bedarf der gesamten Familie ausgereicht hätten, so dass

füglich angenommen werden könne, für die Bestreitung des Unterhalts respektive

die Finanzierung der Familie hätten keine Eigengüter in Anschlag gebracht

werden müssen. Dass Eigengut für die Kosten der Familie aufgewendet worden sei,

sei bei dieser Ausgangslage nicht schlüssig zu erstellen. Die Ehegatten hätten

im Gegenteil Errungenschaft gebildet. Entsprechend seien CHF 21'652.00 (Saldi

des Bank [...] Konto [...] von CHF 17'020.85 und des PC Konto [...] von CHF

4'631.85, je per Datum der Heirat) als Eigengut des Ehemannes bei der

Berechnung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen.

2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,

der Ehemann habe bezüglich seiner Konti weder im Rahmen der Klagebegründung

noch im Rahmen der RepIik Eigengut behauptet, sondern lediglich aufgeführt, wie

hoch seine Ersparnisse per Heirat und wie hoch diese per Stichtag seien und

dazu festgehalten, dass seine Kontoguthaben während der Ehe abgenommen hätten.

Eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches sei auch im Rahmen des

zweiten Schriftenwechsels nicht erfolgt. Nicht einmal der Ehemann habe somit behauptet,

er verfüge per Stichtag noch über Eigengüter von CHF 21’652.00 welche ihm die

Vorinstanz gutgeschrieben habe. Die Berechnung der auf Seiten des Ehemannes zu

teilenden Errungenschaft verletze somit a priori die Dispositionsmaxime. Sie

selber habe im Rahmen der Klageantwort darauf hingewiesen, dass Eigengut nur

angenommen werden könne, soweit dieses nicht verbraucht worden sei. Zumal der

Ehemann dann auch im Rahmen seiner Replik weder ausgeführt habe, was seiner

Ansicht nach Eigengut sei, noch irgendwelche güterrechtlichen Ansprüche

beziffert worden seien, habe sie in ihrer Duplik sodann explizit lediglich das Konto

des Ehemannes bei der [...] Bank [...] im Wert von CHF 2’796.40 als Eigengut

anerkannt. Bei den restlichen Kontoguthaben von CHF 15‘151.44 habe sie Eigengut

bestritten und festgehalten, dass es sich hiebei um Errungenschaft handle. Der

Ehemann habe im Rahmen des ersten Parteivortrages, also verspätet, erstmals zur

Massenzuteilung seiner Konti Stellung bezogen. Er sei bei den beiden PC-Konti

mit einem Gesamtguthaben per Stichtag von CHF 1'150.60, welche bei der Heirat

noch nicht existierten, ebenfalls von Errungenschaft ausgegangen. Beim PC-Konto

Nr. [...] mit einem Saldo per Stichtag von CHF 14’000.84 habe der Ehemann

erstmals geltend gemacht, dass im Umfange von CHF 4‘631.65 Eigengut vorliege

und für den Rest von CHF 9’369.19 die Errungenschaft eine Ersatzforderung

gegenüber dem Eigengut habe. Summa summarum habe also selbst der Ehemann

lediglich noch Eigengut im Betrag von CHF 7‘428.05 (Bank [...] CHF 2‘796.40, PC

[...] CHF 4’631.65) geltend gemacht. Die Behauptung des Ehemannes nach dem zweiten

Rechtschriftenwechsel, wonach auf dem PC-Konto [...] Eigengut im Umfange von CHF

4’631.65 vorliege, sei prozessual verspätet erfolgt und könne damit nicht mehr gehört

werden, da für das Güterrecht die Dispositionsmaxime gelte, was die Vorinstanz

fälschlicherweise unbeachtet gelassen habe.

Selbst wenn man wider Erwarten davon

ausgehen würde, dass der Ehemann rechtzeitig Eigengut im Umfange von CHF 4‘631.65

behauptet habe, wäre diese Behauptung offensichtlich falsch. Im Rahmen der

Klageantwort habe sie darauf hingewiesen, dass es sich bei den Geldern des

Ehemannes zum grössten Teil um Kinderzulagen für die vorehelichen Kinder

handeln dürfte. Im Rahmen der Replik habe sich der Ehemann alsdann über diese

Kinderzulagen ausgewiesen. Er habe ausgeführt, dass in den Jahren 2007 und 2008

insgesamt CHF 31‘900.00 Kinderzulagen der vorehelichen Kinder der Ehefrau auf

sein PC-Konto Nr. [...] geflossen seien. Dem Kontoauszug per 31. Januar 2008

könne sodann entnommen werden, dass, obwohl damals bereits CHF 25'440.00 an

Kinderzulagen geflossen seien, der Kontostand per 31. Januar 2008 mit CHF

21‘339.70 bereits unter diesem Betrag von CHF 25’440.00 gelegen sei. Das angebliche

Eigengut von CHF 4’631.65 sei daher bereits damals nicht mehr vorhanden gewesen.

Per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51 aufgewiesen. Es könne folglich

davon ausgegangen werden, dass der Ehemann sein Eigengut längstens, und zwar

vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe. Etwas anderes habe er nicht

nachgewiesen. Sie habe deshalb zu Recht im Rahmen der Duplik jegliches Eigengut

auf diesem PC-Konto Nr. [...] bestritten. Die Vorinstanz habe in diesem

Zusammenhang vollumfänglich die Beweislastregelung betreffend Eigengut

verkannt. Auszugehen sei deshalb davon, dass vom ursprünglichen Eigengut des

Ehemannes von CHF 21‘652.70 per Stichtag lediglich noch CHF 2’796.40 vorhanden gewesen

seien und nicht wie vom Ehemann behauptet CHF 4‘631.65 und CHF 2‘796.40, total

also CHF 7‘428.05. Von den Kontoguthaben des Ehemannes per Stichtag im Betrag

von CHF 17‘947.84 handle es sich somit im Umfange von CHF 15‘151.44 um

Errungenschaft beziehungsweise Ersatzforderungen der Errungenschaft.

2.3. Die Berufungsklägerin rügt eine

Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das

Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie

verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1

ZPO). Bei einer Klage, mit der der Zuspruch verschiedener auf dem gleichen

Grund beruhender Positionen verlangt wird, ist das Gericht nur durch den

insgesamt eingeklagten beziehungsweise anerkannten Betrag gebunden. Es kann

folglich für ein Element mehr und für ein anderes weniger zusprechen (vgl. z.B.

Daniel Glasl, in: Alexander Brunner, Dominik Gasser, Ivo Schwander [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art.

58 ZPO).

Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz

beantragt, er sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von

CHF 6'503.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ihrerseits hatte einen Ausgleichsbetrag

von CHF 11'421.60 (zuzüglich einer zurückzuvergütenden Forderung von CHF

2'200.00 aufgrund des gemeinsamen Kontos) gefordert. Der von der Vorinstanz der

Ehefrau zugesprochene Betrag von CHF 6'503.00 liegt in diesem Rahmen. Eine

Verletzung des Dispositionsgrundsatzes ist deshalb nicht auszumachen, selbst

wenn das Gericht bei der Ermittlung dieses Betrages bei einzelnen Positionen

mehr als für die entsprechende Position gefordert oder weniger als anerkannt

eingesetzt haben sollte.

2.4 Wie die Ehefrau und Berufungsklägerin

zutreffend bemerkt, hatte der Ehemann vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem

PC-Konto [...] lediglich Eigengut im Umfang von CHF 4'631.65, und damit

zusammen mit dem von der Ehefrau unbestrittenen Konto bei der Bank [...] von

CHF 2'796.40 bloss total CHF 7'428.05 geltend gemacht (vgl. erster

Parteivortrag S. 13, AS 192). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen

bleiben. Die weitere Rüge der Berufungsklägerin, es sei davon auszugehen, der

Ehemann habe sein Eigengut bereits vor Überweisung der Kinderzulagen verbraucht,

ist nämlich begründet. Die Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin – unter

Hinweis auf die Kontoauszüge vom 31. Januar 2008 und 2. Januar 2010 (Urk. 64/5

und 64/15 des Ehemannes) – erscheinen plausibel. Der Ehemann kann deshalb nicht

nachweisen, dass sein Eigengut am 27. März 2015 (Stichtag für die güterrechtliche

Auseinandersetzung) noch vorhanden war. Was er in seiner Berufungsantwort

dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der Ehemann beschränkt sich

auf den Hinweis, er habe bei der Vorinstanz detailliert aufgezeigt und belegt,

dass die Kinderzulagen ab dem PC-Konto Nr. [...] für die Bedürfnisse der

Ehefrau verwendet worden seien. Den von der Ehefrau dargestellten Ablauf, unter

anderem mit der Folgerung, per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51

aufgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann sein

Eigengut längstens, und zwar vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe,

vermag er damit nicht zu entkräften. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt ihm der Beweis,

dass das behauptete Eigengut im Zeitpunkt der güterrechtlichen

Auseinandersetzung noch vorhanden ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. Mit der

Ehefrau ist dem Ehemann deshalb bloss Eigengut im Umfang von CHF 2'796.00 – und

nicht wie von der Vorinstanz CHF 21'652.00 – anzurechnen.

3.1 Die Vorinstanz gestand dem Ehemann

unter dem Titel Steuerschulden einen Betrag von CHF 2'555.00 zu. Sie stützte

sich dabei auf dessen Behauptung, die Steuerschulden seien per Datum

Gütertrennung in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann

habe im Jahr 2015, das heisst dem Jahr der Trennung, gemäss Urkunde 73 insgesamt

CHF 10‘847.00 bezahlt. Pro rata temporis per 27. März 2015 entspreche dies

einem Betrag von CHF 2'555.00. Die Ehefrau habe die Steuerrechnungen 2016

eingereicht. Die Steuerrechnungen 2015 fehlten. Es sei bei ihr, analog dem

Ehemann, pro rata temporis das offene, respektive das per Ende März 2015

geschuldete Steuerbetreffnis im Umfang des geltend gemachten Betrages von CHF

735.00 zu berücksichtigen.

3.2 Die Ehefrau wendet mit ihrer

Berufung dagegen ein, der Ehemann habe erstmals im Rahmen der Replik – nachdem

sie selber in der Klageantwort als Passivum Steuerschulden geltend gemacht habe

– behauptet, per Stichtag auch noch Steuerschulden von CHF 2'556.00 geltend zu

machen. Er habe zum Beweis der Behauptung seine Steuerveranlagung 2015 sowie

eine Steuerrechnung 2015 vom 24. Juni 2016 eingereicht, wonach ihm ein Guthaben

von Fr. 419.10 ausbezahlt worden sei. Sie habe deshalb im Rahmen ihrer Duplik diese

Steuerschulden per Stichtag bestritten und darauf hingewiesen, die

eingereichten Belege des Ehemannes erbrächten diesbezüglich keinen Beweis, weil

daraus nicht entnommen werden könne, was von der Steuerschuld 2015 nach dem

Stichtag bezahlt worden sei. Ebenfalls habe sie darauf hingewiesen, dass der

Ehemann keine weiteren Beweismittel nachreichen könne, weil es sich dabei um

unechte Nova handeln würde. Die Vorinstanz habe nun betreffend Steuerschulden

lediglich ausgeführt, der Ehemann könne per Stichtag Steuerschulden von Fr. 2’555.00

in Abzug bringen. Über die Frage des rechtzeitigen Nachweises dieser Schuld erwähne

sie nichts. Die Vorinstanz habe deshalb, indem sie die zu spät behauptete und

belegte Steuerschuld des Ehemannes berücksichtigte, das Recht falsch

angewendet.

3.3 Der Ehemann hatte in seiner Replik –

und damit rechtzeitig – verlangt, Steuerschulden im Umfang von CHF 2'556.00 zu

berücksichtigen (Replik vom 22. November 2018, S. 7, AS 137). Zum Beweis reichte

er die Steuerveranlagung und die Steuerrechnung 2015 ein (Urkunden 72 und 73).

Nachdem die Ehefrau bestritten hatte, dass der geltend gemachte Betrag per

Sichttag offen sei, wurde der Ehemann von der Amtsgerichtsstatthalterin mit

Verfügung vom 20. Mai 2019 aufgefordert, sich über die effektiv bezahlten

Steuern auszuweisen (Ziffer 7 der Verfügung, AS 160). Der Ehemann reichte

hierauf fristgerecht die Auszüge aus den Steuerkonten 2015 ein (Eingabe vom 7.

Juni 2019, Urk. 83). Der Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe die Steuerschuld

zu spät behauptet und belegt, ist angesichts dieses Ablaufs unbegründet.

4.1 Umstritten ist schliesslich die

Einordnung des gemeinsamen Kontos, das die Parteien bei der [...]bank hatten.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt dazu fest, per Stichtag sei von einem

Guthaben von CHF 1'145.00 auszugehen. Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Urkunde

66 ergebe sich, dass beide Parteien nach dem 27. März 2015 je CHF 2'000.00 auf

das Konto einbezahlt hätten. Am 30. März 2015 sei eine Zahlung von CHF 585.00 auf

dem Konto des Ehemannes verzeichnet. Eine effektive Zahlung von Ausgaben für

die Kinder sei nicht erstellt, weshalb der Betrag dem Saldo aufzurechnen sei.

Dasselbe gelte für eine Zahlung von CHF 121.00 am 22. Juni 2015, bei der nicht

nachgewiesen sei, dass sie für die Ehefrau erfolgt sei. Auch dieser Betrag sei

dem Saldo aufzurechnen. Aufzurechnen seien auch die Zahlungen vom 6. Juli 2015

von CHF 300.70 und von CHF 50.00 vom 29. Oktober 2015, weil der

Verwendungszweck nicht klar sei. Die Zahlungen vom 29. Juli 2015 über CHF

3'446.20 und vom 1. Juli 2015 über CHF 270.00 dienten der Familie, weshalb sie

ebenso wie die Kartengebühren von CHF 80.00 nicht aufzurechnen seien. Zum

Betrag von CHF 1'145.00 sei demnach ein Betrag von CHF 1'056.00 hinzuzurechnen.

Für diesen Betrag habe der Ehemann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass

Zahlungen für die Kinder, für den noch gemeinsamen Haushalt oder zugunsten der

Ehefrau erfolgt seien. Der aufgerechnete Saldo auf dem gemeinsamen Konto hätte

demnach CHF 2'201.00, respektive CHF 2'200.00 betragen. Dieser Betrag sei in

die güterrechtliche Berechnung aufzunehmen. Dass nach Saldierung des Kontos

eine Barauszahlung erfolgt sein soll, habe der Ehemann nicht belegt.

4.2 Der Ehefrau und Berufungsklägerin

zufolge habe es sich beim gemeinsamen Konto um ein Feriengeldkonto gehandelt,

auf welches beide Ehegatten monatlich je CHF 500.00 einbezahlt und das Geld dann

jeweils für gemeinsame Ferien verbraucht hätten. Am 27. März 2015 seien auf

diesem Konto noch rund CHF 1'145.00 vorhanden gewesen. Da der Ehemann erst nach

diesem Stichtag aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und somit auch erst ab

1. August 2015 Unterhalt zu bezahlen gehabt habe, sei es grundsätzlich so, dass

beide Parteien weiterhin gestützt auf Art. 163 ZGB an den Unterhalt der Familie

hätten beitragen müssen und zwar aus ihren laufenden Einkommen. Beide Parteien hätten

deshalb auch nach dem Stichtag monatlich je CHF 500.00 auf dieses Konto einbezahlt

und zwar letztmals per Ende Juni 2015. Total seien nach dem Stichtag noch CHF 4’000.00

einbezahlt worden. Zusätzlich habe die [...]bank bei Auflösung des Kontos die

beiden Genossenschaftsanteile der Ehegatten von je CHF 200.00, total CHF 400.00,

zurückbezahlt. Grundsätzlich hätte deshalb bei Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft jeder Ehegatte die Hälfte der Errungenschaft von CHF 1’145.00, also

je CHF 572.50, sowie seine eigenen Einzahlungen von je CHF 2’000.00, zuzüglich

dem Erlös für den Genossenschaftsanteil von CHF 200.00 zurückerhalten sollen,

das heisst je Ehegatte Fr. 572.50 Errungenschaftsanteil plus CHF 2‘200.00

Einlagen nach dem Güterrechtsstichtag. Der Ehemann habe zwar ab dem Stichtag

bis zur Trennung wie bis anhin seinen Anteil an den laufenden Zahlungen für die

Familie von seinem laufenden Einkommen ab seinem Lohnkonto beglichen. Er habe

sich aber hiefür das gesamte Geld, welches sich auf dem gemeinsamen Konto befunden

habe, überweisen lassen und damit schlussendlich Familienausgaben unter anderem

mit Vermögen der Ehefrau, das heisst dem Betrag von CHF 2'200.00 bezahlt,

welche er gestützt auf Art. 163 ZGB von seinem laufenden Einkommen hätte

bezahlen müssen. Aufgrund der Minderausgaben von seinem Lohn habe der Ehemann so

nach dem Stichtag Ersparnisse äufnen können, welche er nicht mehr habe teilen

müssen. Er habe sich deshalb nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau

ungerechtfertigt bereichert. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch

die Vorinstanz sei falsch. Nach dem Stichtag vom 27. März 2015 habe keine

Errungenschaft mehr gebildet werden können. Demzufolge sei bereits die Aufrechnung

von weiteren Beträgen zur Errungenschaft per Stichtag rechtlich falsch. Bei

denjenigen Beträgen, welche von den Ehegatten nach dem Stichtag auf das

gemeinsame Konto einbezahlt worden seien, handele es sich je um Aktiven der

Ehefrau beziehungsweise des Ehemannes, welche nicht mehr zu teilen seien. Da

der Ehemann dieses Geld jedoch an sich genommen habe, habe er der Ehefrau im

Rahmen der Schuldenbereinigung gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB ihren Beitrag zurückzuzahlen.

Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Ehemann CHF 3’446.20 und CHF 270.00 für Zahlungen

der Familie verwendet habe und diese Beträge demnach nicht aufzurechnen seien, sei

falsch. Diese vorinstanzliche Folgerung führe nämlich dazu, dass der Ehemann

indirekt nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau Ersparnisse äufnen könnte,

weil er seinen Beitrag an die ehelichen Lasten nur teilweise mit seinem

laufenden Einkommen bezahlt habe. Rechtlich korrekt sei demnach, dass zur

Errungenschaft des Ehemannes, da er dieses Konto nach dem Stichtag für sich

beansprucht und alle Gelder abgezogen habe, ein Betrag von CHF 1’145.00 aufzurechnen

sei. Zudem müsse er die Gelder, welche ihr gehörten und sie nach dem Stichtag einbezahlt

habe, ihr zurückzahlen. Es stünden ihr deshalb von diesen insgesamt CHF

4‘400.00, welche nach dem Stichtag auf das Konto geflossen seien, CHF 2’200.00,

abzüglich der Hälfte der Gebühren von je CHF 40.00, somit CHF 2'160.00 zu.

4.3 Der Ehemann und Berufungsbeklagte bemerkt

in seiner Berufungsantwort, es stehe fest, dass beide Parteien nach dem 27. März

2015 noch je CHF 2’000.00 auf das gemeinsame Konto einbezahlt hätten. Weiter

stehe fest, dass ab dem Konto nach dem Stichtag noch Zahlungen für den

gemeinsamen Haushalt getätigt worden seien. Er habe diese Zahlungen in Urkunde 66

der Replik im Detail belegt. Die Vorinstanz habe es gestützt auf die von ihm

eingereichten Belege als nachgewiesen erachtet, dass diese Zahlungen bis auf

einen Betrag von CHF 1‘056.00 für den damals noch gemeinsamen Haushalt

verwendet worden seien. Bei Zahlungen im Betrag von CHF 1’056.00 habe die

Vorinstanz diesen Nachweis als nicht erbracht bezeichnet, weshalb sie zu dem

per 27. März 2015 vorhandenen Saldo von CHF 1'145.00 diesen Betrag aufgerechnet

habe und davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Betrag von CHF 2’200.00

der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei. Aus seiner Sicht habe die

Vorinstanz einen Betrag von CHF 1’006.00 (konkret die Einzelbeträge von CHF

585.00, 121.00 und 300.70) jedoch zu Unrecht dem Guthaben per Stichtag

aufgerechnet. Per Stichtag hätte von einem Guthaben von CHF 1’195.00

ausgegangen werden müssen. Das Geld auf dem [...]konto inklusive der von den

Parteien nach dem Stichtag noch einbezahlten je CHF 2’000.00 sei ursprünglich

für gemeinsame Ferien gedacht und damit zum gemeinsamen Verbrauch bestimmt

gewesen. Im Ergebnis führe die Berechnungsweise der Vorinstanz dazu, dass die

Parteien den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung anstelle der Ferien noch

gemeinsam finanziert hätten. Das sei nicht zu beanstanden, umso mehr als der

Ehemann von März bis Juli 2015 noch für den Mietzins der gemeinsamen Wohnung

von CHF 1’350.00 und für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie von CHF 1’006.00

aufgekommen sei. Diese Auslagen habe er ab seinem PC-Konto [...] bezahlt.

Zusätzlich habe er der Ehefrau noch ein Haushaltungsgeld (CHF 681.55, CHF

750.00, CHF 750.00, und CHF 500.00), das Taschengeld der Kinder (CHF 80.00) und

die Kosten für das Pfadilager (CHF 270.00) bezahlt. Rechtlich sei es keineswegs

so, dass er den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung allein hätte finanzieren müssen,

zumal die Ehefrau schon damals mit einem 75%-Pensum gearbeitet habe. Die Sachverhaltswürdigung

der Vorinstanz erscheine im Ergebnis sachgerecht und rechtlich vertretbar.

4.4 Massgebend für den Wert der bei der

Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der

Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall war die

Gütertrennung per 27. März 2015 angeordnet worden. An diesem Tag wies das

gemeinsame Konto bei der [...]bank einen Saldo von CHF 1'145.00 auf (Urkunde 53

der Ehefrau). Die Vorderrichterin hätte somit diesen Betrag der Errungenschaft

des Ehemannes zuweisen müssen, kann doch nach dem Stichtag keine Errungenschaft

mehr gebildet werden. Unbestrittenermassen bezahlte die Ehefrau nach dem 27.

März 2015 noch einen Betrag von CHF 2'000.00 auf das Konto ein. Weiter wurde

ihr von der Bank [...] CHF 200.00 gutgeschrieben. Das Konto war unbestritten

als Feriengeldkonto errichtet worden. Nach dem 27. März 2015 verbrachten die

Parteien jedoch keine gemeinsamen Ferien mehr. Eine Übereinkunft, wonach der Ehemann

befugt gewesen wäre, das Geld stattdessen bis zur Trennung für den gemeinsamen

Unterhalt zu verwenden, ist nicht erstellt. Er hat somit – wie die Ehefrau mit

ihrer Berufung zu Recht verlangt, den Betrag von CHF 2'200.00, abzüglich CHF

40.00 Kontoführungsspesen, das heisst somit CHF 2'160.00, zurückzuerstatten.

5. Die Errungenschaft des Ehemannes beträgt

nach der Korrektur des Betrages des gemeinsamen Kontos (CHF 1'145.00 statt CHF

2'200.00) noch CHF 52'644.00. Davon in Abzug zu bringen ist das Eigengut von

CHF 2'796.00 und die Steuerschuld von CHF 2'555.00. In Rechnung zu stellen ist

damit ein Betrag von CHF 47'293.00. Die Ehefrau kann davon die Hälfte, das

heisst CHF 23'646.50 beanspruchen. Ihrerseits hat sie einen Betrag von CHF

28'501.00 zum Ausgleich zu bringen, wovon der Ehemannes CHF 14'250.50 zugut hat.

Nach Verrechnung der beiden Forderungen (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verbleibt zu

Gunsten der Ehefrau ein Anspruch von CHF 9'396.00. Dazu kommt der vom Ehemann

aufgrund des gemeinsamen Kontos zurückzuerstattende Betrag von CHF 2'160.00.

Alles in allem resultiert somit eine güterrechtliche Ausgleichsforderung der

Ehefrau von CHF 11'556.00. Sie dringt daher mit ihrer Berufung gegen die in

Ziffer 9 des angefochtenen Urteils geregelte güterrechtliche Ausgleichszahlung

teilweise durch.

IV.

1. Ausgangspunkt für den Kostenentscheid

ist der Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen

Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen werden (Art. 107 Abs.

1 lit. c ZPO).

2. Die Ehefrau und Berufungsklägerin

dringt mit ihrer Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung zu

rund vier Fünftel durch. Im Vergleich zu den Unterhaltsbeiträgen ist das

Güterrecht bei einer rein quantitativen Betrachtungsweise aber vernachlässigbar.

In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist die Berufungsklägerin insofern

erfolgreich, als sie zu Recht Unterhaltsbeiträge für die Tochter auch für die

Zeit nach deren Matura forderte. Für die Zeit nach Wegfall der

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter unterliegt sie mit ihrem Begehren auf

Anpassung des Unterhaltsbeitrages indessen fast vollständig. Die Phase bis Juli

2022 ist bei einer Gesamtbetrachtung zwar überwiegend neu im Sinne der

Berufungsklägerin zu regeln, wobei aber sofort anzumerken ist, dass die

umstrittenen Beträge durchwegs relativ gering waren. Alles in allem rechtfertigt

es sich unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es um eine

familienrechtliche Auseinandersetzung handelt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'000.00 den Parteien hälftig zu auferlegen und die Parteikosten

wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6, und 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 werden aufgehoben.

2. Ziffer 5 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann und Vater hat

für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus mit Wirkung ab 1.

Dezember 2019 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Allfällige Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

dauert bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser

lautet wie folgt: «Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine

angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten

Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine

entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann».

3. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 CHF

1'100.00

- vom 1. August 2022 bis zum Wegfall der

Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ CHF 750.00

- vom Wegfall der Unterhaltspflicht für

die Tochter D.___ bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter: CHF

1'350.00».

4. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann

hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung innert 10

Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 11'556.00 zu bezahlen».

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu

tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___

hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann