ZKBER.2019.79
Ehescheidung
13. März 2020Deutsch51 min
Familienzulagen, zu leisten (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter hatte der Ehemann der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) hatten sich per [...] 2015 getrennt. Im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens wurden die Nebenfolgen der Trennung geregelt. Die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen hatte dabei mit Verfügung vom 14.
Oktober 2015 den Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen und
unter die Obhut der Ehefrau gestellten Kinder C.___ (geb. [...] 2000) und D.___
(geb. [...] 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich
Familienzulagen, zu leisten (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter hatte der Ehemann der
Ehefrau selber einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'195.00 pro Monat zu bezahlen
(Ziffer 8). Per 27. März 2015 wurde zudem die Gütertrennung angeordnet (Ziffer
9). Der Eheschutzentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 21. September 2017 reichte der
Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 7.
Oktober 2019 schied die Amtsgerichtsstatthalterin die am [...] 2001 abgeschlossene
Ehe. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters sowie die güterrechtliche
Auseinandersetzung regelte sie dabei in den Ziffern 5, 6 und 9 des Urteils wie
folgt:
5. Der
Ehemann und Vater hat für die gemeinsamen Tochter D.___ monatlich und im Voraus
nachfolgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Datum
Rechtskraft Ehescheidung bis 1. Juli 2020 CHF 1'230.00;
- ab 1. August 2020
bis 30. September 2020 CHF 1'160.00;
- ab 1. Oktober
2020 bis 31. Juli 2022 CHF 1'190.00.
Der Antrag auf Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss der
Gymnasialstufe hinaus wird abgewiesen.
Allfällig bezogene
Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens
jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser
lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine
angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten
Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine
entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft Ehescheidung
bis 30. Juni 2020 CHF 870.00
- ab 1. Juli 2020
bis 30. September 2020 CHF 1'115.00
- ab 1. Oktober
2020 bis 30. Juni 2022 CHF 990.00
- ab 1. Juli 2022 CHF
1'345.00
Die Unterhaltspflicht
dauert bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter des Ehemannes.
…
9. Der
Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung
innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 6'503.00
zu bezahlen.
2.1 Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5, 6 und 9 des
vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7.10.2019 seien
aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, für die
gemeinsame Tochter D.___ monatlich im Voraus nachfolgende Barunterhaltsbeiträge
bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 133 Abs. 3 ZGB) zu bezahlen:
a) - ab 1.11.2019
bis 31.7.2020 CHF 1’327.00
- ab 1.8.2020
bis 30.9.2020 CHF 1‘164.00
- ab 1.10.2020
bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 1‘450.00
Jeweils
zuzüglich Ausbildungszulage
b) Eventualiter
nach richterlichem Ermessen
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,
ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, der Berufungsklägerin
gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
a) - ab 1.11.2019
bis 31.7.2020 CHF 987.00
- ab 1.8.2020
bis 30.9.2020 CHF 1‘117.00
- ab
1.10.2020 bis 31.7.2022 CHF 910.00
- ab 1.8.2022 bis zum
Wegfall des Unterhaltsbeitrages für D.___ CHF 841.00
- ab Wegfall
Unterhaltsbeitrag für D.___ bis zur ordentlichen Pensionierung des
Berufungsbeklagten CHF 1‘714.00
b) Eventualiter nach
richterlichem Ermessen.
4. Sollte der Unterhaltsbeitrag für D.___
tiefer als gemäss Ziffer 2 hievor festgelegt werden, so sei im gleichen Umfange
der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin gemäss Ziffer 3 a) hievor zu
erhöhen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel der güterrechtlichen
Auseinandersetzung innert 10 Tagen nach Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des
Urteils einen Betrag von CHF 12‘833.50 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Der Ehemann stellt in seiner
Berufungsantwort folgende Anträge:
1. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils
sei in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und wie folgt neu
festzusetzen:
Der Ehemann und Vater hat
für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus nachfolgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Datum der Rechtskraft
des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020 CHF 1‘230.00
- ab 1. August 2020 bis
30. September 2020 CHF 1’160.00
- ab 1. Oktober 2020 bis
31. Juli 2022 CHF 1’190.00
Der Antrag auf Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss des
Gymnasiums hinaus wird abgewiesen.
Allfällig bezogene
Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit längstens
jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet
wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung,
so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet
werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2. Soweit in der Berufung mehr oder anderes
verlangt wird, sei die Berufung abzuweisen.
3. Eventuell: Sollten die
Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ vom Obergericht höher angesetzt werden
als im vorinstanzlichen Urteil und/oder für eine l.gere Zeitperiode, so sei
der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in der entsprechenden
Zeitperiode um den Differenzbetrag zu reduzieren.
4. U.K.u.E.f.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin erwog im
Zusammenhang mit den vom Ehemann für die Tochter und die Ehefrau zu regelnden
Unterhaltsbeiträge, für die Tochter D.___ sei einzig ein Barunterhaltsbeitrag
festzusetzen. Wenn man den nachehelichen Unterhalt anhand der zweistufigen
Methode berechne, so sei für die Ermittlung eines Überschusses dasjenige
Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens
verfügten. Der daraus resultierende Überschuss bilde bei Anwendung der
zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab,
während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der
Parteien zum Ausdruck kämen. Weiter sei zu beachten, dass die durch das
wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide
Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese
Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne. Beim Bedarf des berechtigten
Ehegatten sei zudem ein Vorsorgeunterhalt einzuberechnen.
Im
Jahre 2014 habe der Ehemann inklusive Kinderzulagen über ein Nettoeinkommen von
CHF 87'574.00 und die Ehefrau über ein solches von CHF 50'490.00 verfügt. Vom
Einkommen der Ehefrau seien CHF 9'000.00 Kinder-/Ausbildungszulagen für
voreheliche Kinder sowie ein Betrag von CHF 9'240.00 (12 x 770.00) für die
Unterstützungsbeiträge an diese Kinder abzuziehen. Ehelich in Anschlag zu
bringen sei damit bei der Ehefrau ein Einkommen von CHF 32'250.00,
respektive von monatlich CHF 2'687.50. Unter Einbezug des Einkommens des
Ehemannes im Jahr 2014 ergebe sich daher für den ehelichen Standard ein
Gesamteinkommen von CHF 119'824.00 oder monatlich CHF 9'985.00. Diesen
Einkünften stehe ein Gesamtbedarf vor der Trennung von total CHF 7‘416.00
gegenüber. Verteile man den Überschuss von CHF 2‘569.00 im Verhältnis 2:2:1 auf
die Ehegatten und die Kinder, resultiere für die Ehefrau ein damaliger Anteil
am Überschuss von CHF 1'027.00 (40%). Gehe man von einer Quote von 33%:33%:33%
aus, entspreche der auf die Ehefrau entfallende Anteil CHF 847.00.
1.2
In Bezug
auf die aktuellen Verhältnisse führt die Amtsgerichtsstatthalterin aus, beim
Ehemann sei nach
Abzug der ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen von einem monatlichen
Nettogehalt von rund CHF 7'050.00 auszugehen. Die Ehefrau erziele ab 1.
November 2019 als [...] bis Ende Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von
CHF 3'690.00, was zuzüglich 13. Gehalt gerundet CHF 4'000.00 ergebe.
Ab dem 1. August 2020 bis zu ihrem Ausbildungsende würden ihr CHF 400.00
vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Dieser werde vom Arbeitgeber für den mit der
fachlichen Ausbildung verbundenen Mehraufwand so vorgenommen. Ab 1. August 2020
bis zum Ende der begonnenen Ausbildung werde sie entsprechend noch rund CHF
3'600.00 verdienen. Beim Abschluss der Ausbildung werde die Ehefrau 52/53 Jahre
alt sein. Sie sei beruflich integriert, arbeite seit 2009 in einem 75%-Pensum
bei ihrer heutigen Arbeitgeberin, sei heute frei von Betreuungsarbeit und
gesund, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ihr nach Abschluss der Weiterbildung
nicht ein 100%-Pensum anzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei
ihr ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'500.00 möglich und zumutbar. Bleibe
sie bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin, so werde sie dieses Einkommen in jedem
Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen. Ab Datum Ehescheidung bis 31.
Juli 2020 sei damit von einem Gesamteinkommen von CHF 11'050.00 (CHF 7'050.00 +
CHF 4'000.00) auszugehen. Ab 1. August 2020 liege das Gesamteinkommen bei CHF
10'650.00 (Reduktion Ehefrau CHF 400.00 zufolge Ausbildung). Ab Ausbildungsende
der Ehefrau betrage das Gesamteinkommen CHF 11'550.00 (Einkommen Ehefrau CHF
4'500.00).
1.3
Für eine erste Phase ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2020,
das heisst bis zum Beginn des Ausbildungsabzuges am Lohn der Ehefrau, stellte
die Vorderrichterin Einkünfte der Parteien (inklusive Ausbildungszulage von
CHF 250.00 als Einkommen der Tochter D.___) von total CHF 11'300.00 in
Rechnung. Bei einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'922.00, der Ehefrau von CHF
3'842.00 und der Tochter D.___ von CHF 966.00 verbleibe ein Überschuss von
CHF 2'570.00, der im Verhältnis 2:2:1 aufzuteilen sei. Für die Ehefrau
ergebe dies einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 870.00 (Bedarf CHF
3'842.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 1'028.00 abzüglich Eigenverdienst CHF
4'000.00) und für die Tochter D.___ einen solchen von CHF 1'229.00 (Bedarf CHF
965.00
zuzüglich Überschussanteil CHF 514.00 abzüglich Eigenverdienst CHF
250.00).
Für
eine zweite 2. Phase ab 1. August 2020 bis zur Volljährigkeit der Tochter D.___
am 30. September 2020 ermittelte die Amtsgerichtsstatthalterin ausgehend von
Gesamteinkünften inklusive Ausbildungszulage von CHF 10‘900.00 und einem
Gesamtbedarf von CHF 8‘658.00 (Ehemann CHF 3‘872.00, Ehefrau CHF 3‘820.00,
Tochter D.___ CHF 966.00) einen Überschuss von CHF 2‘242.00. Diesen teilte sie
wiederum im Verhältnis 2:2:1 auf, was einen Unterhalt für die Ehefrau von CHF
1‘117.00 und für die Tochter D.___ von CHF 1‘164.00 ergab. Für die dritte Phase
ab 1. Oktober 2020, das heisst bei Volljährigkeit der Tochter D.___, bis Ende
Juli 2022, mithin dem Zeitpunkt, in welchem die Tochter D.___ die Kantonsschule
und die Ehefrau ihre Ausbildung abschliessen dürften, resultiere gestützt auf
die gleiche Vorgehensweise ein Unterhalt für die Ehefrau von CHF 991.00 und für
die Tochter D.___ von CHF 1‘197.00.
Die
vierte Unterhaltsphase ab August 2022 beruht auf der Annahme, dass die Tochter D.___
die Kantonsschule nach Abschluss der Matura verlässt. Gleichzeitig werde auch
der gemeinsame Sohn C.___ die Zusatzausbildung abgeschlossen haben und den
Haushalt der Mutter verlassen. Die Ehefrau werde ihre Ausbildung ebenfalls
abgeschlossen haben und es sei ihr ein Einkommen von CHF 4'500.00 in
Anschlag zu bringen. Der Antrag der Ehefrau auf Festsetzung von
Kinderunterhaltsbeiträgen über den Abschluss der Kantonsschule hinaus sei
abzuweisen, weil angesichts der zahlreichen Unklarheiten eine seriöse und
verbindliche Berechnung des Bedarfes der Tochter D.___ im heutigen Zeitpunkt
weder möglich noch angezeigt sei. Die Berechnung wäre rein spekulativ und würde
nicht ansatzweise die tatsächlichen Verhältnisse im Herbst 2022 abbilden. Die
Tochter sei gegenüber beiden Elternteilen insoweit abgesichert, als sie gegebenenfalls
Ansprüche selber werde durchsetzen können. Für die Ehefrau errechnete die
Vorderrichterin für diese Phase einen Unterhaltsanspruch von CHF 1‘346.00, der
bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes geschuldet sei.
2.
Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche
Berechnung der zuletzt vorhandenen Überschüsse sei in diverser Hinsicht falsch.
Die Amtsgerichtsstatthalterin habe es zu Unrecht unterlassen, dem Ehemann auch
das seinerzeit erzielte Nebeneinkommen von CHF 3‘562.00 anzurechnen. Falsch sei
auch der bei ihrem eigenen Einkommen vorgenommene Abzug von CHF 770.00, da
dieser Betrag bereits im Existenzminimum eingerechnet worden sei. Weiter
enthalte die Existenzminimumsberechnung diverse Positionen, die nicht dazu
gehörten. Bei einer korrekten Berechnung resultiere für die beiden Elternteile
ein Überschussanteil von je CHF 1‘316.50 und für die beiden Kinder von je CHF
658.25
Bei der konkreten Unterhaltsberechnung beanstandet die Ehefrau sodann
ebenfalls verschiedene Positionen der Existenzminima der Parteien. Im
Zusammenhang mit der vierten Phase bringt sie vor, das ihr angerechnete
Einkommen von CHF 4‘500.00 sei zu hoch. Weiter hätte die Vorderrichterin für
die Tochter D.___ auch für die Zeit nach deren Matura einen Unterhaltsbeitrag
festsetzen müssen.
3.1
Zunächst sind die für die Tochter D.___
festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Da es um Kinderbelange geht,
Dispositiv
findet Art. 296 ZPO Anwendung. Das Gericht erforscht demnach den Sachverhalt
von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge
(Abs. 3).
3.2 Massgebend für die Unterhaltspflicht
der Eltern ist in erster Linie Art. 276 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Unterhalt des Kindes durch
Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Gemäss Abs. 2 sorgen die Eltern
gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der
Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte
des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere
Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz
nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des
Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht
allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der
Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der
gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten
Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
Der Bedarf des Kindes wird seit dem
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem
ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen
wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen
hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger
anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils
resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist
zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist
jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den
wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch
wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem
immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend
Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und
gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des
Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben
Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der
hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des
Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm
selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf
nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am
Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,
Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,
FamPra.ch 2017, S. 216).
Wenn es wie vorliegend einzig
Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages
anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als
zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei
Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens
des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen
Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ
sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte
den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 1'230.00 (ab Rechtskraft
Ehescheidung bis 1. Juli 2020), anschliessend auf CHF 1'160.00 (ab 1. August
2020 bis 30. September 2020) und dann auf CHF 1'190.00 (ab 1. Oktober 2020 bis
31. Juli 2022) fest. Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt Alimente von CHF
1'327.00 (ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020), anschliessend CHF 1'164.00
(1. August 2020 bis 30. September 2020) und dann CHF 1'450.00 (ab 1. Oktober
2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung). Unterhaltsbeiträge, die auf
einzelne Franken genau festgelegt werden, widerspiegeln jedoch eine
Scheingenauigkeit. Die Bedürfnisse der Kinder verändern sich laufend und können
nie genau prognostiziert werden. Bezeichnend sind die Ausführungen der
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kindesunterhalt auch für die
Zeit ab August 2022 geregelt werden soll: Sie stellte schlicht und einfach fest,
dass eine seriöse und verbindliche Berechnung des Bedarfs der Tochter D.___
nicht möglich sei, bewegten sie die Zukunftspläne Jugendlicher doch wie Schiffe
auf hoher See (angefochtenes Urteil S. 16).
Mit der früher üblichen Prozentregel,
die quasi eine pauschale Mischrechnung beinhaltete, wurden solche
Unsicherheiten auf einfache Weise aufgefangen. Da sich mit dem neuen
Kindesunterhaltsrecht am Barunterhalt grundsätzlich nichts änderte, vorliegend
keine Fremdbetreuungskosten anfallen und der unterhaltspflichtige Ehemann mit
dem unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von CHF 7'050.00 über einen
durchschnittlichen Verdienst verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die
Prozentregel auch im vorliegenden Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt. Die
Prozentregel ist einfach zu handhaben und dient der Rechtssicherheit. Die Festsetzung
von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine
Ermessensaufgabe. Es rechtfertigt sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag für die
Tochter D.___ für die ganze Zeit der Unterhaltspflicht anhand der Prozentregel
zu bemessen.
Ausgehend von der Prozentregel resultiert
ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (17% von CHF 7'050.00). Dazu kommen die
Ausbildungszulagen. Dem Argument der Vorinstanz, dass es aufgrund der künftigen
Unklarheiten nicht angezeigt sei, über die Matura der Tochter D.___ hinaus, den
Unterhalt festzusetzen, ist damit die Grundlage entzogen. Wie die Ehefrau und
Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB zu
Recht verlangt, kann das Aliment darüber hinaus deshalb problemlos auch bis zum
Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___ festgelegt werden. In teilweiser
Gutheissung der Berufung ist Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
entsprechend neu zu formulieren.
4.1 Angefochten ist weiter der Ehegattenunterhaltsbeitrag.
Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen
von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser
Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist,
dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim
Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und
wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu
berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die
Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,
Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den
Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung
und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die
berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung
zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf
der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender
Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die
Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre,
während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der
ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1.
November 2018, E. 3.1). Bei lebensprägender Ehe schützt der Unterhaltsanspruch
das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung derjenigen
Lebenshaltung, welche die Ehegatten während ihres Zusammenlebens erreicht haben
(Urteil des Bundesgerichts 5A_711/2017 vom 26. März 2018, E. 2). Das
Unterhaltsrecht beruht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte
Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung
bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die
durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel
für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige
Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb
nicht zulässig, einen wegen der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen
Lebensstandard zu Lasten der Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu
perpetuieren und für die Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den
Haushalt mit Kindern abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine
Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu
Anh. UB).
4.2 Die Ehe der Parteien war
unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an
den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter
Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide
Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln
auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des
Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an
ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben
bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser
Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der
nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die
Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen,
über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus
resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die
zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten
Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).
4.3.1 Die Vorinstanz ermittelte zunächst
ausgehend von den Einkünften der Parteien während des Zusammenlebens und dem
Gesamtbedarf der Familie den Überschuss, der ihnen dabei verblieb. Konkret bemass
sie anschliessend die Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen
beziehungsweise hypothetischen Einkünfte der Parteien (und der Tochter) deren
Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich somit an der so genannten
zweistufigen Methode. Dass sie bei der konkreten Bemessung (angefochtenes
Urteil, S. 12 ff.) von den aktuellen Einkünften – und nicht denjenigen, welche
die Ehegatten noch während des Zusammenlebens erzielten – ausging, ändert nichts
daran, dass die Überprüfung des Ehegattenunterhalts auch vorliegend anhand
dieser Zahlen erfolgen kann. Erstens unterscheiden sich die aktuellen Einkünfte
von den früheren nicht in einem Ausmass, dass sich zwingend ein anderes Vorgehen
aufdrängte. Die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse
resultierenden Überschüsse sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – durchwegs geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens ermittelte
Überschuss. Und zweitens wird die konkrete Bemessungsweise der Vorinstanz von
keiner Seite, namentlich auch nicht von der Ehefrau und Berufungsklägerin, in
Frage gestellt.
4.3.2 Die Vorderrichterin zog bei der
Ermittlung des Überschusses zur Zeit des Zusammenlebens vom Einkommen der
Ehefrau einen Betrag von CHF 770.00 ab, den diese monatlich für die
Unterstützung ihrer vorehelichen Kinder aufwendete. Da sie den Betrag von CHF
770.00 aber auch in die Bedarfsrechnung aufnahm, berücksichtigte sie diesen
Betrag – wie die Berufungsklägerin zutreffend rügt – doppelt. Der von der
Vorinstanz ermittelte Überschuss ist deshalb um CHF 770.00 zu erhöhen. Weiter
hätte die Amtsgerichtsstatthalterin – wie die Berufungsklägerin ebenfalls
zutreffend vorbringt – auch das damalige Nebeneinkommen des Ehemannes von CHF
296.00 pro Monat aufrechnen müssen. Ob es sich dabei um ein überobligatorisches
Einkommen handelte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass dieser Betrag
den Parteien damals für ihre Lebenshaltung zur Verfügung stand und auch
verbraucht wurde. Wie es sich mit den weiteren Rügen der Berufungsklägerin im
Zusammenhang mit dem Überschuss während des Zusammenlebens verhält, braucht
nicht abgeklärt zu werden. Allein aufgrund der Erhöhung des vorinstanzlich
errechneten Überschusses von CHF 2'569.00 um die Beträge von CHF 770.00 und
296.00 resultiert mit CHF 3'635.00 ein Überschuss, der – wie bereits erwähnt –
die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse
resultierenden Überschüsse übersteigt. Zu überprüfen sind daher anschliessend allein
die Beanstandungen, welche die Ehefrau und Berufungsklägerin gegen die konkrete
Berechnung der einzelnen Phasen vorbringt. Davon ausgenommen wiederum sind die
konkreten Positionen, welche die Tochter D.___ betreffen, da deren
Unterhaltsbeitrag aufgrund der Prozentregel zu bemessen ist.
4.4.1 Die erste Phase umfasst die Zeit
ab der Rechtskraft der Ehescheidung bis 30. Juni 2020. Da der Scheidungspunkt
des Urteils vom 7. Oktober 2019 von keiner Seite angefochten wurde, rechtfertigt
es sich in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau und
Berufungsklägerin («sei … ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019
…»), den Beginn der Pflicht zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts – und auch
des Kindesunterhalts – konkret auf den 1. Dezember 2019, festzulegen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019). Wie die Berufungsklägerin
weiter zutreffend bemerkt, beruht das im Urteilsdispositiv festgehaltene Ende
der ersten Phase (30. Juni 2020) offensichtlich auf einem Versehen. Richtigerweise
endet sie erst am 31. Juli 2020 (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.). Dasselbe
gilt für das Ende der dritten Phase (gemäss Urteilsdispositiv am 30. Juni 2022,
gemäss den Erwägungen am 31. Juli 2022 [Urteil, S. 15]). Es stellt sich
indessen die Frage, ob es wirklich angezeigt ist, für drei relativ kurze Phasen
(1. Dezember 2019 – 31. Juli 2020 [8 Monate], 1. August 2020 – 30. September
2020 [2 Monate], 1. Oktober 2020 – 30. Juli 2022 [22 Monate]) unterschiedliche
Unterhaltsbeiträge festzusetzen.
4.4.2 Als Grund für die Festsetzung
einer neuen (zweiten) Unterhaltsphase nach lediglich acht Monaten erwähnt die
Vorinstanz die Reduktion des Einkommens der Ehefrau von CHF 4'000.00 auf CHF
3'600.00 ab 1. August 2020, weil ihr ab diesem Zeitpunkt für die
Ausbildungskosten ein Betrag von CHF 400.00 vom Lohn abgezogen wird. Zur
Begründung der bloss zwei Monate später beginnenden dritten Phase verweist sie
auf die dann erreichte Volljährigkeit der Tochter D.___, was bei der Ehefrau zu
einem geringeren Grundbetrag führe. Das Ende der dritten und der Beginn der
vierten Phase ab 1. August 2022 wiederum begründet die Amtsgerichtsstatthalterin
mit dem Abschluss der Ausbildung der Ehefrau im August 2022 sowie dass auf
diesen Zeitpunkt hin die Tochter D.___ die Kantonsschule und der gemeinsame
Sohn C.___ den Haushalt der Mutter verlassen werden.
4.4.3 Die beiden ersten Änderungen wären
für sich allein nicht geeignet, die Abänderung eines rechtskräftigen
Ehescheidungsurteils zu begründen, fehlte es doch an der dafür gemäss Art. 129
Abs. 1 ZGB erforderlichen erheblichen und dauernden Veränderung der
Verhältnisse. Der 18. Geburtstag der Tochter D.___ führt wohl kaum zu einer
grundlegenden Veränderung in deren Zusammenleben mit der Mutter. Auch der
Zeitraum von acht Monaten, während dem zu Beginn der Unterhaltspflicht der
Ehefrau noch ein um CHF 400.00 höherer Lohn ausgerichtet wird, als während den
folgenden zwei Jahren, ist zu kurz, um eine Abstufung zu begründen. Die
Vorinstanz konnte nur deshalb mehrere Phasen bilden, weil die angeführten
Veränderungen aufgrund der zeitlichen Nähe einigermassen festgemacht werden
können. Ob auch später solche Veränderungen eintreten, kann hingegen
naturgemäss nicht mehr vorausgesagt werden. Solchen kann wie erwähnt einzig
dann Rechnung getragen werden, wenn sie erheblich und dauernd sind. Da es nicht
angezeigt ist, kurzfristig erkennbare und spätere Veränderungen unterschiedlich
zu behandeln, rechtfertigt es sich vorliegend, der Unterhaltsbemessung bereits
von Beginn weg das reduzierte Einkommen zugrunde zu legen und für die Zeit vom
1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 keine Abstufung vorzunehmen.
4.4.4 Auszugehen für die Überprüfung des
Ehegattenunterhaltsbeitrages ist somit von der vorinstanzlichen Berechnung der
zweiten Phase, welcher das reduzierte Einkommen der Ehefrau von CHF 3'600.00
und ein Grundbetrag von noch CHF 1'350.00 zugrunde liegt. Die Berechnung für
die zweite Phase wird von der Ehefrau und Berufungsklägerin akzeptiert. Unbegründet
ist der Einwand des Ehemannes und Berufungsbeklagten, die Einkommensreduktion
um CHF 400.00 sei nicht zu berücksichtigen. Für seine Behauptung, es handle
sich bei der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunde 75 um
eine reine Gefälligkeitsbestätigung ihrer Arbeitgeberin, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.___
separat ermittelt wurde, ist er zum vorinstanzlich ermittelten Bedarf des
pflichtigen Ehemannes zu addieren und der resultierende Überschuss auf die
Parteien hälftig zu verteilen. Ausgehend von einem Bedarf des Ehemannes von CHF
5'072.00 (CHF 3'872.00 zuzüglich CHF 1'200.00) und einem solchen der Ehefrau
von CHF 3'820.00 verbleibt den Parteien ein Überschuss von CHF 1'752.00 (Einkünfte
CHF 10'650.00 [ohne Ausbildungszulage für die Tochter] abzüglich Gesamtbedarf
CHF 8'898.00). Die Ehefrau hat rein rechnerisch somit Anspruch auf CHF 1'096.00
(Bedarf CHF 3'820.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 876.00,
abzüglich Eigenverdienst CHF 3'600.00).
Angemessen für die Zeit vom 1. Dezember
2019 bis 31. Juli 2022 ist damit ein Ehegattenunterhaltsbeitrag CHF 1'100.00
pro Monat. Dieser Unterhaltsbeitrag übersteigt zwar den Betrag, den die Ehefrau
für diese Zeit fordert. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter insgesamt aber
auf einen geringeren Betrag festgesetzt wird, als die Ehefrau beantragt, liegt
– wie eine Gegenüberstellung der Gesamtbeträge ergibt – angesichts ihres
Berufungsbegehrens unter Ziffer 4 keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor
(Art. 58 ZPO).
4.5.1 Bei der Unterhaltsbemessung ab
August 2022 rechnete die Amtsgerichtsstatthalterin der Ehefrau ein monatliches
Einkommen von CHF 4'500.00 an. Sie erwog, die Ehefrau werde auf diesen
Zeitpunkt hin ihre Ausbildung abgeschlossen haben und 52/53 Jahre alt sein. Die
Ehefrau sei heute frei von Betreuungsarbeit, gesund, beruflich integriert und
betreibe Weiterbildung. Es sei unter diesen Umständen kein Grund ersichtlich, ihr
nach Abschluss der Weiterbildung allein aufgrund ihres Alters nicht ein
100%-Pensum anzurechnen. Zu erwarten sei vielmehr, dass sie nach der laufenden
Ausbildung im Betrieb der [...] weiterarbeiten, respektive eine Anstellung als
Fachkraft [...] in einem Vollpensum anstreben werde. Dies sei ihr nicht nur
anzurechnen; es sei ihr auch zumutbar und es seien auch entsprechende Stellen
auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ob allerdings bei ihrem heutigen Arbeitgeber
ein 100%-Pensum möglich sein werde, sei unklar, insbesondere da bereits im
Eheschutzverfahren ein Schreiben der [...] ins Recht gelegt worden sei, wonach
eine Anstellung im Vollpensum nicht werde erfolgen können. Die Ehefrau sei
damals aber in einem anderen Bereich der [...] gewesen und es lägen keine
Unterlagen bei den Akten, die den Schluss zuliessen, dass sie nicht mehr als in
einem 80%-Pensum arbeiten könnte. So oder anders gebe es Arbeitgeber, welche
ein Vollpensum besetzt haben wollten und auch aus dem Schreiben, das die
Ehefrau an der Verhandlung eingereicht habe, sei ersichtlich, dass im Bereich,
in welchem sie heute tätig sei, auch Anstellungen in einem Vollpensum erfolgten.
Aus der entsprechenden Urkunde 77 ergebe sich weiter, dass die Ehefrau bei
einem 100%-Pensum im Bereich [...] mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von
CHF 5'395.00 rechnen könnte. Dies ergebe, unter Berücksichtigung erhöhter
Abzüge für die Pensionskasse zufolge Alter, ein durchschnittliches
Nettoeinkommen von ca. CHF 4'500.00 beziehungsweise nach Aufrechnung eines
13. Gehalts CHF 4'875.00 nach Abschluss der Ausbildung. Weiter sei mit Blick
auf die Unwägbarkeiten bezüglich Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber zu berücksichtigen,
welches Einkommen die Ehefrau bei einem anderen Arbeitgeber in dieser Branche
verdienen könnte. Dabei zeige sich, dass gemäss Information
Normalarbeitsvertrag [...] bei einem Wochenpensum von 42 Stunden ein Bruttolohn
von mindestens CHF 4'158.00 bezahlt werde. Umgerechnet auf einen Nettobetrag
und unter Aufrechnung eines 13. Gehalts könnten demnach monatlich mindestens
ca. CHF 4'050.00 netto erreicht werden. Wie dargestellt handle es sich dabei um
einen Mindestlohn. Die Ehefrau sei langjährige Mitarbeiterin eines Betriebes
und verfüge über entsprechende Erfahrung im Bereich [...]. Sie werde sich
allerdings bei einem Stellenwechsel erst wieder eingliedern und bewähren
müssen. In Erwägung aller Faktoren dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei
einem Stellenwechsel ein Einkommen im Umfang von mindestens CHF 4'500.00 netto
erzielen werde. Bleibe sie bei der [...], so werde sie dieses Einkommen in
jedem Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen.
4.5.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin
bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz als sachverhaltsmässig und
rechtlich falsch. Es bleibe zwar unbestritten, dass sie nach Abschluss der
Ausbildung mangels Betreuungspflichten grundsätzlich 100% arbeiten könne. Fakt sei
jedoch, dass sie dies, falls sie weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin
bleibe, maximal zu 80% könne. Dies entspreche ihrem aktuellen regulären Pensum.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die [...] in Beilage 77
bestätigt, dass aus heutiger Sicht nach Abschluss der Ausbildung keine
Ausdehnung auf 100% möglich sein werde. Bei der [...] gebe es keine
100%-Anstellungen im Bereich [...], sondern nur 80%-Stellen. Dies hänge unter
anderem damit zusammen, dass sowohl in der [...] wie auch in der [...]
100%-Stellen kräftemässig kaum zu bewältigen seien, weshalb auch andere
Arbeitgeber in der Regel höchstens 80%-Pensen anbieten würden. Die Löhne der [...]
seien bereits bei einem 80%-Pensum höher als die Minimallöhne bei 100%. Sie verdiene
bei einem 80%-Pensum zirka CHF 4’020.00 netto inklusive 13. Monatslohn. Der
Mindestlohn gemäss Normalarbeitsvertrag betrage offenbar bei einer
42-Stunden-Woche CHF 4‘158.70 brutto x 13. Als frisch ausgebildete [...] dürfte
sie deshalb bei einer Neuanstellung an einem anderen Ort, falls sie denn eine
solche finden sollte, kaum mehr als den Mindestlohn verdienen. Die Annahme,
dass sie ab Lehrabschluss CHF 4’500.00 netto pro Monat verdienen könne, sei
deshalb falsch. Der Medianlohn gerechnet mit 3 Dienstjahren betrage inklusive 13.
Monatslohn CHF 5‘090.00 beziehungsweise CHF 4‘322.90. Selbst wenn sie eine
100% Neuanstellung finden würde, käme sie kaum auf ein Nettoeinkommen von CHF 4’500.00.
Grundsätzlich sei im Bereich [...] analog [...] ein 100%-Pensum für über 50-jährige kaum mehr zumutbar. Zudem
vergesse die Vorinstanz, dass sie bei der [...] keine Arbeitsauslagen habe,
weil sie nahe bei ihrer Arbeitgeberin wohne. Sollte sie eine andere Stelle
suchen müssen, zeige bereits ein Blick auf die Stellenbörsen, dass es kaum
100%-Stellen in diesem Bereich gebe, und wenn doch, dann in anderen Kantonen.
Es würden also mit grosser Sicherheit auch Arbeitsauslagen anfallen. Zu
beachten sei auch, dass der Ehemann jederzeit, sollte sie dereinst tatsächlich
mehr verdienen, eine Abänderung werde geltend machen können, währenddem sie nie
mehr einen höheren Unterhalt beantragen könne. Umso mehr dürfe man hier nicht
von völlig illusorischen Einkommen ausgehen. Sie dürfte bei der [...] ab
Ausbildungsende maximal CHF 4‘020.00 netto inkl. 13. Monatslohn verdienen
können. Selbst wenn sie an einer neuen Stelle ein paar hundert Franken mehr verdienen
könnte, kämen Arbeitsauslagen dazu, welche die Differenz wieder neutralisierten
würden.
4.5.3.1 Bei der Frage, welches Einkommen
der Ehefrau nach Abschluss ihrer Ausbildung in rund zweieinhalb Jahren zumutbar
und möglich ist, gilt es eine Prognose anzustellen, was naturgemäss mit
Unsicherheiten behaftet ist. Die Auslegeordnung, welche die Vorinstanz dabei
vornimmt, überzeugt. Sie legt verschiedene Möglichkeiten dar, die sie dazu
führen, ein Einkommen von CHF 4'500.00 als zumutbar und realistisch zu
bezeichnen. Die Erwägungen sind schlüssig. Was die Berufungsklägerin dagegen
vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass im Bereich [...] analog [...] für
über 50-jährige ein 100%-Pensum nicht mehr zumutbar sei, ist ebenso eine blosse
Behauptung wie der Hinweis, dass – wenn überhaupt – nur Stellen zu finden
seien, die höhere Arbeitsauslagen mit sich brächten. Ebensowenig ergibt sich
aus der erwähnten Urkunde 77, dass am bisherigen Arbeitsort ein 100%-Pensum
nicht möglich wäre. Die Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigt dabei am 11. Juli
2019 bloss, dass es «gemäss aktueller Situation» keine Möglichkeit einer
Pensenerhöhung auf 100% ergibt. Über die Situation im August 2022 sagt sie
damit nichts aus. Der Einwand des Berufungsbeklagten, es erscheine
widersprüchlich, wenn die Ehefrau während der von ihr reklamierten 3-jährigen
Ausbildungsphase nur ein reduziertes Pensum von 80 % ausüben wolle, verbunden
mit hohen ausbildungsbedingten Abzügen/Auslagen, nur um unmittelbar geltend zu
machen, dass im Bereich [...] ein 100 %-Pensum für eine über 50-Jährige kaum
mehr zumutbar sei, hat etwas für sich. So weist die Ehefrau an einer anderen
Stelle in ihrer Berufungsschrift denn auch ausdrücklich darauf hin, sie bilde
sich zur [...] aus, «um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu generieren»
(Berufung S. 7 oben). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund bei
unveränderten Arbeitsunkosten eine Steigerung des auf einem 80%-Pensum
basierenden Einkommens von CHF 4'000.00 auf CHF 4'500.00 nach der Ausbildung,
das heisst um 12,5 %, als zumutbar und möglich erachtet, ist dies keineswegs zu
beanstanden. Die von der Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind
unbegründet.
4.5.3.2 Im Zusammenhang mit ihrer
Bedarfsrechnung beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorderrichterin den
aktuellen Mietzins von CHF 1'325.00 auf den gleichen Betrag wie beim Ehemann
(CHF 1'150.00) reduzierte. Auch diese Rüge ist unbegründet, ist es doch
durchaus wahrscheinlich, dass die Tochter D.___ auswärts studieren – sie wohnt
nicht in einer Universitätsstadt – und sich deshalb nicht mehr mehrheitlich bei
ihrer Mutter aufhalten wird. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
weshalb die Ehefrau nicht gleich behandelt werden sollte, wie der Ehemann.
4.5.3.3 Ausgehend von Gesamteinkünften
von CHF 11'550.00 (Ehemann CHF 7'050.00, Ehefrau CHF 4'500.00) und einem
Gesamtbedarf von CHF 9'516.00 (Ehemann CHF 4'087.00 zuzüglich Kinderunterhalt
CHF 1'200.00; Ehefrau CHF 4'229.00) resultiert für die Zeit ab August 2022 bis
zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter ein Überschuss von CHF 2'034.00. Dieser
Betrag ist deutlich geringer als der von der Vorderrichterin für die Zeit des
Zusammenlebens ermittelte Überschuss, weshalb er vollumfänglich beiden Parteien
je hälftig zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat damit Anspruch auf Deckung ihres
Bedarfs von CHF 4'229.00, zuzüglich die Hälfte des Überschusses von CHF 1'017.00,
abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'500.00, was einen gerundeten Betrag von CHF
750.00 ergibt.
4.6 Zu Überprüfen gilt es nun noch die
Unterhaltsregelung für die Zeit nach der letzten absehbaren wesentlichen
Veränderung, das heisst dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___
bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter. Da sich der Bedarf
des Ehemannes infolge Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages auf CHF 4'087.00
reduziert, erhöht sich der Überschuss entsprechend auf CHF 3'234.00. Auch
dieser Betrag ist immer noch geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens
für die Familie ermittelte Überschuss. Da wie bereits erwähnt die durch das
Selbständigwerden der Kinder frei werdenden Mittel gleichermassen auf beide
Ehegatten aufzuteilen sind, ist auch der für diese Phase zu erwartende
Überschuss vollumfänglich hälftig aufzuteilen. Der vom Ehemann der Ehefrau zu
bezahlende Unterhaltsbeitrag ist für diese Zeit somit auf CHF 1'350.00
festzusetzen (Bedarf der Ehefrau CHF 4'229.00, zuzüglich Hälfte des
Überschusses CHF 1'617.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'500.00).
4.7 Zusammenfassend ist die Berufung der
Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils teilweise gutzuheissen. Der
vom Ehemann ihr zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit
vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 neu auf CHF 1'100.00, für die Zeit ab 1.
August 2022 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ auf CHF
750.00 und anschliessend bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche
AHV-Alter auf CHF 1'350.00 festzusetzen.
III.
1.1 Die Parteien standen unter dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Per 27. März 2015 war
im Eheschutzverfahren die Gütertrennung angeordnet worden. Bei der vorliegenden
güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin
den Ehemann, der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung
einen Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen. Ausgehend von einem Betrag von CHF
53'699.00 (Barwerte CHF 17'947.00, 3. Säule CHF 28'974.00, gemeinsames Konto
CHF 2'200.00, Fahrzeug CHF 4'578.00) ermittelte sie nach Abzug eines Eigengutes
von CHF 21'652.00 und Steuerschulden von CHF 2'555.00 einen beim Ehemann in
Rechnung zu stellenden Betrag von CHF 29'492.00. Den entsprechenden Betrag auf
Seiten der Ehefrau bezifferte sie auf CHF 28'501.00 (Barwerte CHF 3'811.00, 3.
Säule CHF 25'425.00, abzüglich Steuerschulden CHF 735.00). Die Vorderrichterin
erwog sodann, bei der Gegenüberstellung resultiere zwar lediglich ein
Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 495.50. Da der Ehemann in der
Hauptverhandlung bezüglich güterrechtlicher Ausgleichszahlung jedoch beantragt
habe, er sei zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von CHF 6'503.00 zu
bezahlen, sei er aufgrund der Dispositionsmaxime auf diesem Betrag zu behaften.
1.2 Die Ehefrau verlangt mit ihrer
Berufung, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 12'833.50 zu erhöhen. Sie
beanstandet einerseits die Höhe des dem Ehemann zugestandenen Eigengutes von
CHF 21'652.00 und macht geltend, die Vorderrichterin hätte ihm unter diesem
Titel lediglich CHF 2'796.00 anrechnen dürfen. Weiter habe sie ihm auch zu
Unrecht Steuerschulden zugestanden. Korrekterweise sei schliesslich das
gemeinsame Konto bloss im Umfang von CHF 1'145.00 als Errungenschaft des
Ehemannes einzubeziehen. Zusätzlich zum nach diesen Korrekturen resultierenden
Ausgleichsbetrag von CHF 10'673.00 habe er ihr aber noch einen Anteil an diesem
gemeinsamen Konto von CHF 2'160.00 zu bezahlen.
2.1 Zum Eigengut des Ehemannes führt die
Vorinstanz aus, beide Ehegatten hätten bereits ab 2005 ein namhaftes Einkommen
erzielt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beziehungsweise der Bestimmung
des ehelichen Standards sei dargetan worden, dass die Erwerbseinkommen
hinlänglich für den Bedarf der gesamten Familie ausgereicht hätten, so dass
füglich angenommen werden könne, für die Bestreitung des Unterhalts respektive
die Finanzierung der Familie hätten keine Eigengüter in Anschlag gebracht
werden müssen. Dass Eigengut für die Kosten der Familie aufgewendet worden sei,
sei bei dieser Ausgangslage nicht schlüssig zu erstellen. Die Ehegatten hätten
im Gegenteil Errungenschaft gebildet. Entsprechend seien CHF 21'652.00 (Saldi
des Bank [...] Konto [...] von CHF 17'020.85 und des PC Konto [...] von CHF
4'631.85, je per Datum der Heirat) als Eigengut des Ehemannes bei der
Berechnung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen.
2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,
der Ehemann habe bezüglich seiner Konti weder im Rahmen der Klagebegründung
noch im Rahmen der RepIik Eigengut behauptet, sondern lediglich aufgeführt, wie
hoch seine Ersparnisse per Heirat und wie hoch diese per Stichtag seien und
dazu festgehalten, dass seine Kontoguthaben während der Ehe abgenommen hätten.
Eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches sei auch im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels nicht erfolgt. Nicht einmal der Ehemann habe somit behauptet,
er verfüge per Stichtag noch über Eigengüter von CHF 21’652.00 welche ihm die
Vorinstanz gutgeschrieben habe. Die Berechnung der auf Seiten des Ehemannes zu
teilenden Errungenschaft verletze somit a priori die Dispositionsmaxime. Sie
selber habe im Rahmen der Klageantwort darauf hingewiesen, dass Eigengut nur
angenommen werden könne, soweit dieses nicht verbraucht worden sei. Zumal der
Ehemann dann auch im Rahmen seiner Replik weder ausgeführt habe, was seiner
Ansicht nach Eigengut sei, noch irgendwelche güterrechtlichen Ansprüche
beziffert worden seien, habe sie in ihrer Duplik sodann explizit lediglich das Konto
des Ehemannes bei der [...] Bank [...] im Wert von CHF 2’796.40 als Eigengut
anerkannt. Bei den restlichen Kontoguthaben von CHF 15‘151.44 habe sie Eigengut
bestritten und festgehalten, dass es sich hiebei um Errungenschaft handle. Der
Ehemann habe im Rahmen des ersten Parteivortrages, also verspätet, erstmals zur
Massenzuteilung seiner Konti Stellung bezogen. Er sei bei den beiden PC-Konti
mit einem Gesamtguthaben per Stichtag von CHF 1'150.60, welche bei der Heirat
noch nicht existierten, ebenfalls von Errungenschaft ausgegangen. Beim PC-Konto
Nr. [...] mit einem Saldo per Stichtag von CHF 14’000.84 habe der Ehemann
erstmals geltend gemacht, dass im Umfange von CHF 4‘631.65 Eigengut vorliege
und für den Rest von CHF 9’369.19 die Errungenschaft eine Ersatzforderung
gegenüber dem Eigengut habe. Summa summarum habe also selbst der Ehemann
lediglich noch Eigengut im Betrag von CHF 7‘428.05 (Bank [...] CHF 2‘796.40, PC
[...] CHF 4’631.65) geltend gemacht. Die Behauptung des Ehemannes nach dem zweiten
Rechtschriftenwechsel, wonach auf dem PC-Konto [...] Eigengut im Umfange von CHF
4’631.65 vorliege, sei prozessual verspätet erfolgt und könne damit nicht mehr gehört
werden, da für das Güterrecht die Dispositionsmaxime gelte, was die Vorinstanz
fälschlicherweise unbeachtet gelassen habe.
Selbst wenn man wider Erwarten davon
ausgehen würde, dass der Ehemann rechtzeitig Eigengut im Umfange von CHF 4‘631.65
behauptet habe, wäre diese Behauptung offensichtlich falsch. Im Rahmen der
Klageantwort habe sie darauf hingewiesen, dass es sich bei den Geldern des
Ehemannes zum grössten Teil um Kinderzulagen für die vorehelichen Kinder
handeln dürfte. Im Rahmen der Replik habe sich der Ehemann alsdann über diese
Kinderzulagen ausgewiesen. Er habe ausgeführt, dass in den Jahren 2007 und 2008
insgesamt CHF 31‘900.00 Kinderzulagen der vorehelichen Kinder der Ehefrau auf
sein PC-Konto Nr. [...] geflossen seien. Dem Kontoauszug per 31. Januar 2008
könne sodann entnommen werden, dass, obwohl damals bereits CHF 25'440.00 an
Kinderzulagen geflossen seien, der Kontostand per 31. Januar 2008 mit CHF
21‘339.70 bereits unter diesem Betrag von CHF 25’440.00 gelegen sei. Das angebliche
Eigengut von CHF 4’631.65 sei daher bereits damals nicht mehr vorhanden gewesen.
Per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51 aufgewiesen. Es könne folglich
davon ausgegangen werden, dass der Ehemann sein Eigengut längstens, und zwar
vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe. Etwas anderes habe er nicht
nachgewiesen. Sie habe deshalb zu Recht im Rahmen der Duplik jegliches Eigengut
auf diesem PC-Konto Nr. [...] bestritten. Die Vorinstanz habe in diesem
Zusammenhang vollumfänglich die Beweislastregelung betreffend Eigengut
verkannt. Auszugehen sei deshalb davon, dass vom ursprünglichen Eigengut des
Ehemannes von CHF 21‘652.70 per Stichtag lediglich noch CHF 2’796.40 vorhanden gewesen
seien und nicht wie vom Ehemann behauptet CHF 4‘631.65 und CHF 2‘796.40, total
also CHF 7‘428.05. Von den Kontoguthaben des Ehemannes per Stichtag im Betrag
von CHF 17‘947.84 handle es sich somit im Umfange von CHF 15‘151.44 um
Errungenschaft beziehungsweise Ersatzforderungen der Errungenschaft.
2.3. Die Berufungsklägerin rügt eine
Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das
Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie
verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
ZPO). Bei einer Klage, mit der der Zuspruch verschiedener auf dem gleichen
Grund beruhender Positionen verlangt wird, ist das Gericht nur durch den
insgesamt eingeklagten beziehungsweise anerkannten Betrag gebunden. Es kann
folglich für ein Element mehr und für ein anderes weniger zusprechen (vgl. z.B.
Daniel Glasl, in: Alexander Brunner, Dominik Gasser, Ivo Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art.
58 ZPO).
Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz
beantragt, er sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von
CHF 6'503.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ihrerseits hatte einen Ausgleichsbetrag
von CHF 11'421.60 (zuzüglich einer zurückzuvergütenden Forderung von CHF
2'200.00 aufgrund des gemeinsamen Kontos) gefordert. Der von der Vorinstanz der
Ehefrau zugesprochene Betrag von CHF 6'503.00 liegt in diesem Rahmen. Eine
Verletzung des Dispositionsgrundsatzes ist deshalb nicht auszumachen, selbst
wenn das Gericht bei der Ermittlung dieses Betrages bei einzelnen Positionen
mehr als für die entsprechende Position gefordert oder weniger als anerkannt
eingesetzt haben sollte.
2.4 Wie die Ehefrau und Berufungsklägerin
zutreffend bemerkt, hatte der Ehemann vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem
PC-Konto [...] lediglich Eigengut im Umfang von CHF 4'631.65, und damit
zusammen mit dem von der Ehefrau unbestrittenen Konto bei der Bank [...] von
CHF 2'796.40 bloss total CHF 7'428.05 geltend gemacht (vgl. erster
Parteivortrag S. 13, AS 192). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen
bleiben. Die weitere Rüge der Berufungsklägerin, es sei davon auszugehen, der
Ehemann habe sein Eigengut bereits vor Überweisung der Kinderzulagen verbraucht,
ist nämlich begründet. Die Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin – unter
Hinweis auf die Kontoauszüge vom 31. Januar 2008 und 2. Januar 2010 (Urk. 64/5
und 64/15 des Ehemannes) – erscheinen plausibel. Der Ehemann kann deshalb nicht
nachweisen, dass sein Eigengut am 27. März 2015 (Stichtag für die güterrechtliche
Auseinandersetzung) noch vorhanden war. Was er in seiner Berufungsantwort
dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der Ehemann beschränkt sich
auf den Hinweis, er habe bei der Vorinstanz detailliert aufgezeigt und belegt,
dass die Kinderzulagen ab dem PC-Konto Nr. [...] für die Bedürfnisse der
Ehefrau verwendet worden seien. Den von der Ehefrau dargestellten Ablauf, unter
anderem mit der Folgerung, per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51
aufgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann sein
Eigengut längstens, und zwar vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe,
vermag er damit nicht zu entkräften. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt ihm der Beweis,
dass das behauptete Eigengut im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung noch vorhanden ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. Mit der
Ehefrau ist dem Ehemann deshalb bloss Eigengut im Umfang von CHF 2'796.00 – und
nicht wie von der Vorinstanz CHF 21'652.00 – anzurechnen.
3.1 Die Vorinstanz gestand dem Ehemann
unter dem Titel Steuerschulden einen Betrag von CHF 2'555.00 zu. Sie stützte
sich dabei auf dessen Behauptung, die Steuerschulden seien per Datum
Gütertrennung in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann
habe im Jahr 2015, das heisst dem Jahr der Trennung, gemäss Urkunde 73 insgesamt
CHF 10‘847.00 bezahlt. Pro rata temporis per 27. März 2015 entspreche dies
einem Betrag von CHF 2'555.00. Die Ehefrau habe die Steuerrechnungen 2016
eingereicht. Die Steuerrechnungen 2015 fehlten. Es sei bei ihr, analog dem
Ehemann, pro rata temporis das offene, respektive das per Ende März 2015
geschuldete Steuerbetreffnis im Umfang des geltend gemachten Betrages von CHF
735.00 zu berücksichtigen.
3.2 Die Ehefrau wendet mit ihrer
Berufung dagegen ein, der Ehemann habe erstmals im Rahmen der Replik – nachdem
sie selber in der Klageantwort als Passivum Steuerschulden geltend gemacht habe
– behauptet, per Stichtag auch noch Steuerschulden von CHF 2'556.00 geltend zu
machen. Er habe zum Beweis der Behauptung seine Steuerveranlagung 2015 sowie
eine Steuerrechnung 2015 vom 24. Juni 2016 eingereicht, wonach ihm ein Guthaben
von Fr. 419.10 ausbezahlt worden sei. Sie habe deshalb im Rahmen ihrer Duplik diese
Steuerschulden per Stichtag bestritten und darauf hingewiesen, die
eingereichten Belege des Ehemannes erbrächten diesbezüglich keinen Beweis, weil
daraus nicht entnommen werden könne, was von der Steuerschuld 2015 nach dem
Stichtag bezahlt worden sei. Ebenfalls habe sie darauf hingewiesen, dass der
Ehemann keine weiteren Beweismittel nachreichen könne, weil es sich dabei um
unechte Nova handeln würde. Die Vorinstanz habe nun betreffend Steuerschulden
lediglich ausgeführt, der Ehemann könne per Stichtag Steuerschulden von Fr. 2’555.00
in Abzug bringen. Über die Frage des rechtzeitigen Nachweises dieser Schuld erwähne
sie nichts. Die Vorinstanz habe deshalb, indem sie die zu spät behauptete und
belegte Steuerschuld des Ehemannes berücksichtigte, das Recht falsch
angewendet.
3.3 Der Ehemann hatte in seiner Replik –
und damit rechtzeitig – verlangt, Steuerschulden im Umfang von CHF 2'556.00 zu
berücksichtigen (Replik vom 22. November 2018, S. 7, AS 137). Zum Beweis reichte
er die Steuerveranlagung und die Steuerrechnung 2015 ein (Urkunden 72 und 73).
Nachdem die Ehefrau bestritten hatte, dass der geltend gemachte Betrag per
Sichttag offen sei, wurde der Ehemann von der Amtsgerichtsstatthalterin mit
Verfügung vom 20. Mai 2019 aufgefordert, sich über die effektiv bezahlten
Steuern auszuweisen (Ziffer 7 der Verfügung, AS 160). Der Ehemann reichte
hierauf fristgerecht die Auszüge aus den Steuerkonten 2015 ein (Eingabe vom 7.
Juni 2019, Urk. 83). Der Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe die Steuerschuld
zu spät behauptet und belegt, ist angesichts dieses Ablaufs unbegründet.
4.1 Umstritten ist schliesslich die
Einordnung des gemeinsamen Kontos, das die Parteien bei der [...]bank hatten.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt dazu fest, per Stichtag sei von einem
Guthaben von CHF 1'145.00 auszugehen. Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Urkunde
66 ergebe sich, dass beide Parteien nach dem 27. März 2015 je CHF 2'000.00 auf
das Konto einbezahlt hätten. Am 30. März 2015 sei eine Zahlung von CHF 585.00 auf
dem Konto des Ehemannes verzeichnet. Eine effektive Zahlung von Ausgaben für
die Kinder sei nicht erstellt, weshalb der Betrag dem Saldo aufzurechnen sei.
Dasselbe gelte für eine Zahlung von CHF 121.00 am 22. Juni 2015, bei der nicht
nachgewiesen sei, dass sie für die Ehefrau erfolgt sei. Auch dieser Betrag sei
dem Saldo aufzurechnen. Aufzurechnen seien auch die Zahlungen vom 6. Juli 2015
von CHF 300.70 und von CHF 50.00 vom 29. Oktober 2015, weil der
Verwendungszweck nicht klar sei. Die Zahlungen vom 29. Juli 2015 über CHF
3'446.20 und vom 1. Juli 2015 über CHF 270.00 dienten der Familie, weshalb sie
ebenso wie die Kartengebühren von CHF 80.00 nicht aufzurechnen seien. Zum
Betrag von CHF 1'145.00 sei demnach ein Betrag von CHF 1'056.00 hinzuzurechnen.
Für diesen Betrag habe der Ehemann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass
Zahlungen für die Kinder, für den noch gemeinsamen Haushalt oder zugunsten der
Ehefrau erfolgt seien. Der aufgerechnete Saldo auf dem gemeinsamen Konto hätte
demnach CHF 2'201.00, respektive CHF 2'200.00 betragen. Dieser Betrag sei in
die güterrechtliche Berechnung aufzunehmen. Dass nach Saldierung des Kontos
eine Barauszahlung erfolgt sein soll, habe der Ehemann nicht belegt.
4.2 Der Ehefrau und Berufungsklägerin
zufolge habe es sich beim gemeinsamen Konto um ein Feriengeldkonto gehandelt,
auf welches beide Ehegatten monatlich je CHF 500.00 einbezahlt und das Geld dann
jeweils für gemeinsame Ferien verbraucht hätten. Am 27. März 2015 seien auf
diesem Konto noch rund CHF 1'145.00 vorhanden gewesen. Da der Ehemann erst nach
diesem Stichtag aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und somit auch erst ab
1. August 2015 Unterhalt zu bezahlen gehabt habe, sei es grundsätzlich so, dass
beide Parteien weiterhin gestützt auf Art. 163 ZGB an den Unterhalt der Familie
hätten beitragen müssen und zwar aus ihren laufenden Einkommen. Beide Parteien hätten
deshalb auch nach dem Stichtag monatlich je CHF 500.00 auf dieses Konto einbezahlt
und zwar letztmals per Ende Juni 2015. Total seien nach dem Stichtag noch CHF 4’000.00
einbezahlt worden. Zusätzlich habe die [...]bank bei Auflösung des Kontos die
beiden Genossenschaftsanteile der Ehegatten von je CHF 200.00, total CHF 400.00,
zurückbezahlt. Grundsätzlich hätte deshalb bei Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft jeder Ehegatte die Hälfte der Errungenschaft von CHF 1’145.00, also
je CHF 572.50, sowie seine eigenen Einzahlungen von je CHF 2’000.00, zuzüglich
dem Erlös für den Genossenschaftsanteil von CHF 200.00 zurückerhalten sollen,
das heisst je Ehegatte Fr. 572.50 Errungenschaftsanteil plus CHF 2‘200.00
Einlagen nach dem Güterrechtsstichtag. Der Ehemann habe zwar ab dem Stichtag
bis zur Trennung wie bis anhin seinen Anteil an den laufenden Zahlungen für die
Familie von seinem laufenden Einkommen ab seinem Lohnkonto beglichen. Er habe
sich aber hiefür das gesamte Geld, welches sich auf dem gemeinsamen Konto befunden
habe, überweisen lassen und damit schlussendlich Familienausgaben unter anderem
mit Vermögen der Ehefrau, das heisst dem Betrag von CHF 2'200.00 bezahlt,
welche er gestützt auf Art. 163 ZGB von seinem laufenden Einkommen hätte
bezahlen müssen. Aufgrund der Minderausgaben von seinem Lohn habe der Ehemann so
nach dem Stichtag Ersparnisse äufnen können, welche er nicht mehr habe teilen
müssen. Er habe sich deshalb nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau
ungerechtfertigt bereichert. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch
die Vorinstanz sei falsch. Nach dem Stichtag vom 27. März 2015 habe keine
Errungenschaft mehr gebildet werden können. Demzufolge sei bereits die Aufrechnung
von weiteren Beträgen zur Errungenschaft per Stichtag rechtlich falsch. Bei
denjenigen Beträgen, welche von den Ehegatten nach dem Stichtag auf das
gemeinsame Konto einbezahlt worden seien, handele es sich je um Aktiven der
Ehefrau beziehungsweise des Ehemannes, welche nicht mehr zu teilen seien. Da
der Ehemann dieses Geld jedoch an sich genommen habe, habe er der Ehefrau im
Rahmen der Schuldenbereinigung gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB ihren Beitrag zurückzuzahlen.
Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Ehemann CHF 3’446.20 und CHF 270.00 für Zahlungen
der Familie verwendet habe und diese Beträge demnach nicht aufzurechnen seien, sei
falsch. Diese vorinstanzliche Folgerung führe nämlich dazu, dass der Ehemann
indirekt nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau Ersparnisse äufnen könnte,
weil er seinen Beitrag an die ehelichen Lasten nur teilweise mit seinem
laufenden Einkommen bezahlt habe. Rechtlich korrekt sei demnach, dass zur
Errungenschaft des Ehemannes, da er dieses Konto nach dem Stichtag für sich
beansprucht und alle Gelder abgezogen habe, ein Betrag von CHF 1’145.00 aufzurechnen
sei. Zudem müsse er die Gelder, welche ihr gehörten und sie nach dem Stichtag einbezahlt
habe, ihr zurückzahlen. Es stünden ihr deshalb von diesen insgesamt CHF
4‘400.00, welche nach dem Stichtag auf das Konto geflossen seien, CHF 2’200.00,
abzüglich der Hälfte der Gebühren von je CHF 40.00, somit CHF 2'160.00 zu.
4.3 Der Ehemann und Berufungsbeklagte bemerkt
in seiner Berufungsantwort, es stehe fest, dass beide Parteien nach dem 27. März
2015 noch je CHF 2’000.00 auf das gemeinsame Konto einbezahlt hätten. Weiter
stehe fest, dass ab dem Konto nach dem Stichtag noch Zahlungen für den
gemeinsamen Haushalt getätigt worden seien. Er habe diese Zahlungen in Urkunde 66
der Replik im Detail belegt. Die Vorinstanz habe es gestützt auf die von ihm
eingereichten Belege als nachgewiesen erachtet, dass diese Zahlungen bis auf
einen Betrag von CHF 1‘056.00 für den damals noch gemeinsamen Haushalt
verwendet worden seien. Bei Zahlungen im Betrag von CHF 1’056.00 habe die
Vorinstanz diesen Nachweis als nicht erbracht bezeichnet, weshalb sie zu dem
per 27. März 2015 vorhandenen Saldo von CHF 1'145.00 diesen Betrag aufgerechnet
habe und davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Betrag von CHF 2’200.00
der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei. Aus seiner Sicht habe die
Vorinstanz einen Betrag von CHF 1’006.00 (konkret die Einzelbeträge von CHF
585.00, 121.00 und 300.70) jedoch zu Unrecht dem Guthaben per Stichtag
aufgerechnet. Per Stichtag hätte von einem Guthaben von CHF 1’195.00
ausgegangen werden müssen. Das Geld auf dem [...]konto inklusive der von den
Parteien nach dem Stichtag noch einbezahlten je CHF 2’000.00 sei ursprünglich
für gemeinsame Ferien gedacht und damit zum gemeinsamen Verbrauch bestimmt
gewesen. Im Ergebnis führe die Berechnungsweise der Vorinstanz dazu, dass die
Parteien den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung anstelle der Ferien noch
gemeinsam finanziert hätten. Das sei nicht zu beanstanden, umso mehr als der
Ehemann von März bis Juli 2015 noch für den Mietzins der gemeinsamen Wohnung
von CHF 1’350.00 und für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie von CHF 1’006.00
aufgekommen sei. Diese Auslagen habe er ab seinem PC-Konto [...] bezahlt.
Zusätzlich habe er der Ehefrau noch ein Haushaltungsgeld (CHF 681.55, CHF
750.00, CHF 750.00, und CHF 500.00), das Taschengeld der Kinder (CHF 80.00) und
die Kosten für das Pfadilager (CHF 270.00) bezahlt. Rechtlich sei es keineswegs
so, dass er den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung allein hätte finanzieren müssen,
zumal die Ehefrau schon damals mit einem 75%-Pensum gearbeitet habe. Die Sachverhaltswürdigung
der Vorinstanz erscheine im Ergebnis sachgerecht und rechtlich vertretbar.
4.4 Massgebend für den Wert der bei der
Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der
Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall war die
Gütertrennung per 27. März 2015 angeordnet worden. An diesem Tag wies das
gemeinsame Konto bei der [...]bank einen Saldo von CHF 1'145.00 auf (Urkunde 53
der Ehefrau). Die Vorderrichterin hätte somit diesen Betrag der Errungenschaft
des Ehemannes zuweisen müssen, kann doch nach dem Stichtag keine Errungenschaft
mehr gebildet werden. Unbestrittenermassen bezahlte die Ehefrau nach dem 27.
März 2015 noch einen Betrag von CHF 2'000.00 auf das Konto ein. Weiter wurde
ihr von der Bank [...] CHF 200.00 gutgeschrieben. Das Konto war unbestritten
als Feriengeldkonto errichtet worden. Nach dem 27. März 2015 verbrachten die
Parteien jedoch keine gemeinsamen Ferien mehr. Eine Übereinkunft, wonach der Ehemann
befugt gewesen wäre, das Geld stattdessen bis zur Trennung für den gemeinsamen
Unterhalt zu verwenden, ist nicht erstellt. Er hat somit – wie die Ehefrau mit
ihrer Berufung zu Recht verlangt, den Betrag von CHF 2'200.00, abzüglich CHF
40.00 Kontoführungsspesen, das heisst somit CHF 2'160.00, zurückzuerstatten.
5. Die Errungenschaft des Ehemannes beträgt
nach der Korrektur des Betrages des gemeinsamen Kontos (CHF 1'145.00 statt CHF
2'200.00) noch CHF 52'644.00. Davon in Abzug zu bringen ist das Eigengut von
CHF 2'796.00 und die Steuerschuld von CHF 2'555.00. In Rechnung zu stellen ist
damit ein Betrag von CHF 47'293.00. Die Ehefrau kann davon die Hälfte, das
heisst CHF 23'646.50 beanspruchen. Ihrerseits hat sie einen Betrag von CHF
28'501.00 zum Ausgleich zu bringen, wovon der Ehemannes CHF 14'250.50 zugut hat.
Nach Verrechnung der beiden Forderungen (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verbleibt zu
Gunsten der Ehefrau ein Anspruch von CHF 9'396.00. Dazu kommt der vom Ehemann
aufgrund des gemeinsamen Kontos zurückzuerstattende Betrag von CHF 2'160.00.
Alles in allem resultiert somit eine güterrechtliche Ausgleichsforderung der
Ehefrau von CHF 11'556.00. Sie dringt daher mit ihrer Berufung gegen die in
Ziffer 9 des angefochtenen Urteils geregelte güterrechtliche Ausgleichszahlung
teilweise durch.
IV.
1. Ausgangspunkt für den Kostenentscheid
ist der Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen
Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen werden (Art. 107 Abs.
1 lit. c ZPO).
2. Die Ehefrau und Berufungsklägerin
dringt mit ihrer Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung zu
rund vier Fünftel durch. Im Vergleich zu den Unterhaltsbeiträgen ist das
Güterrecht bei einer rein quantitativen Betrachtungsweise aber vernachlässigbar.
In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist die Berufungsklägerin insofern
erfolgreich, als sie zu Recht Unterhaltsbeiträge für die Tochter auch für die
Zeit nach deren Matura forderte. Für die Zeit nach Wegfall der
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter unterliegt sie mit ihrem Begehren auf
Anpassung des Unterhaltsbeitrages indessen fast vollständig. Die Phase bis Juli
2022 ist bei einer Gesamtbetrachtung zwar überwiegend neu im Sinne der
Berufungsklägerin zu regeln, wobei aber sofort anzumerken ist, dass die
umstrittenen Beträge durchwegs relativ gering waren. Alles in allem rechtfertigt
es sich unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es um eine
familienrechtliche Auseinandersetzung handelt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'000.00 den Parteien hälftig zu auferlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6, und 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 werden aufgehoben.
2. Ziffer 5 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann und Vater hat
für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus mit Wirkung ab 1.
Dezember 2019 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
Allfällige Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
dauert bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser
lautet wie folgt: «Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine
angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten
Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine
entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann».
3. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 CHF
1'100.00
- vom 1. August 2022 bis zum Wegfall der
Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ CHF 750.00
- vom Wegfall der Unterhaltspflicht für
die Tochter D.___ bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter: CHF
1'350.00».
4. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann
hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung innert 10
Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 11'556.00 zu bezahlen».
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu
tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___
hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann