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Entscheid

ZKBER.2019.8

Eheschutz

28. Februar 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 7. September 2018 angehoben

hatte. Die Eheschutzverhandlung fand am 16. Oktober 2018 statt. Am 29. Oktober

2018 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1. ....

2. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

gestattet und es wird festgestellt, dass sie seit dem 27. August 2018 getrennt

leben.

3. Die eheliche Liegenschaft wird der

Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. …

4. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]

2002, wird während der Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der

Mutter gestellt.

5. Auf die Regelung eines Besuchs- und

Ferienrechts des Vaters gegenüber seiner Tochter wird verzichtet. Es wird

festgehalten, dass C.___ sich mit dem Vater bezüglich Installation eines

regelmässigen Kontaktrechts direkt in Verbindung setzen wird.

Beide Ehegatten werden ermahnt,

jegliche Aussagen und Handlungen zu unterlassen, die das Kindswohl und die

gegenseitige Beziehung zur Tochter C.___ beeinträchtigen.

6. Der Vater hat für die Tochter C.___ mit

Wirkung ab 1. Mai 2019 bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 470.00 zu bezahlen.

Die

Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen der

Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Es wird festgestellt, dass diese zurzeit

von der Mutter bezogen werden.

7. Der Antrag des Ehemannes auf Ausrichtung

eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau wird abgewiesen.

8. ...

9. ...

10. ...

11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung

per 7. September 2018 angeordnet.

12. Weitergehend werden die gestellten

Anträge (Zahlung aus dem ehelichen Vermögen, Parteikostenvorschuss, Zahlung von

Schulden) abgewiesen.

13. B.___ werden mit Wirkung ab

Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand

wird Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], bestellt.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege des Ehemannes wird abgewiesen.

15. Die Parteikosten werden grundsätzlich

wettgeschlagen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin Therese

Hintermann, wird auf CHF 2'284.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

16. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 800.00, total CHF 1‘200.00, haben die Parteien je zur Hälfte

zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der

Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn B.___ zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt

(Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 6, 11 und 14 aufzuheben

und festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, seiner Tochter einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter sei die Gütertrennung per 7. September

2018 aufzuheben und die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand zu

belassen. Sodann sei ihm sowohl für das erstinstanzliche sowie für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung

des mandatierten Anwalts, zu gewähren. Die Ehefrau stellt das Begehren, die

Anträge des Berufungsklägers bezüglich Aufhebung der Ziffern 6 und 11 des

angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des

Richteramts Thal-Gäu sei vollumfänglich zu bestätigen. Am 12. (Ehefrau) und 15.

Februar 2019 (Ehemann) reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten

ein. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 ging der Ehemann zudem im Sinne

einer Replik auch auf die Berufungsantwort der Ehefrau ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist zunächst der

Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für seine Tochter C.___ bezahlen muss. Die

Amtsgerichtsstatthalterin ermittelte für C.___ einen ungedeckten monatlichen

Barbedarf von CHF 467.00. Den Bedarf des Ehemannes bezifferte sie auf CHF

3'180.00. Bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'075.00, das sich dieser

ab 1. Mai 2019 anrechnen lassen müsse, sei der Ehemann in der Lage, seiner

Tochter den ungedeckten Barbedarf von gerundeten CHF 470.00 pro Monat als

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung

einzig die Anrechnung des hypothetischen Einkommens.

1.2

Die Vorderrichterin führt im

Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen aus, der Ehemann sei über viele

Jahre im Aussendienst von Firmen im [...]bereich beschäftigt gewesen. Er

verfüge aber auch über mehrjährige Erfahrung in der [...], wo er gemäss eigenen

Angaben auch Betriebe geleitet habe. Er verfüge mithin über grosse Erfahrungen

in einer Branche, in welcher aktuell auf allen Stufen, das heisst

Geschäftsführung, Verarbeitung, Überwachung, Vertrieb, Aussendienst etc.,

Mitarbeiter gesucht würden. Der Ehemann sei 54-jährig und es sei anzuerkennen,

dass aufgrund seines Alters eine Wiedereingliederung schwieriger falle als bei

einer jüngeren Person. Weiter zu beachten sei, dass ihn der letzte Arbeitgeber

fristlos entlassen habe. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf seine

Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit auswirken könnten, seien jedoch keine

bekannt. Warum die Aufnahme der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit

gescheitert sei, bleibe letztlich unklar. Allein die bestehenden häuslichen

Streitereien könnten hierfür kaum ursächlich gewesen sein. Ab Auszahlung seines

BVG-Vorsorgeguthabens in Höhe von fast CHF 80'000.00 seien genügend Mittel

vorhanden gewesen, um eine administrative Bürostruktur ausserhalb des ehelichen

Domizils zu schaffen. Es hätten auch Mittel zur Verfügung gestanden, ein

günstiges Fahrzeug zu leasen oder zu kaufen. Nichts davon sei jedoch nach der

Wegweisung in die Wege geleitet worden. Mit Blick auf die Folgen der Trennung

habe dem Ehemann ab August 2018 klar sein sollen, dass er seine Bemühungen um

eine Arbeitsstelle wieder hätte aufnehmen und intensivieren müssen. Dabei wäre

ihm auch zumutbar gewesen, sich auf Stellen zu bewerben, die einem niedrigen

Niveau bezüglich Ausbildung, Anforderung und Lohn entsprochen hätten. Dies

gelte in besonderem Masse mit Blick auf seine Verpflichtungen gegenüber der

unmündigen Tochter. Konkrete Unterlagen zu entsprechenden Bemühungen lägen mit

Ausnahme einer einzigen Visitenkarte nicht bei den Akten. Von genügenden

Anstrengungen eine neue Stelle zu finden, könne somit keine Rede sein. Unter

diesen Prämissen sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen, wobei ihm bis zur Anrechnung desselben eine angemessene

Übergangsfrist bis Ende April 2019 einzuräumen sei. Es könne davon ausgegangen

werden, dass er spätestens bis dann eine Anstellung finden werde. Er sei

gelernter [...] und in Betrieben und im Aussendienst im [...]bereich tätig

gewesen. Klar sei, dass er mit Blick auf sein Alter und seine andauernde

Arbeitslosigkeit trotz dargestellter, permanenter Weiterbildung nicht mehr ein

Einkommen im Rahmen des zuletzt erzielten Lohnes erwirtschaften werde. Vielmehr

sei unter den gegebenen Umständen von den im L-GAV [...] stipulierten

Mindestlöhnen und dem individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium auszugehen.

Gestützt darauf sei ihm ein monatliches hypothetisches Einkommen von CHF

4'075.00 netto inkl. 13. Monatslohn anzurechnen.

1.3

Der Ehemann wendet mit seiner

Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst dagegen ein, die von der

Vorinstanz aufgerollte Vorgeschichte betreffend Selbständigkeit tue wenig zur

Sache. Er sei ausgesteuert worden. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei

letztlich unklar, warum keine Arbeitsaufnahme für die geplante neue Firma

erfolgt sei, treffe nicht zu. Unabhängig von der geplanten Selbständigkeit sei

festzuhalten, dass sich die Parteien am 27. August 2018 getrennt hätten und er

sich anschliessend bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen. Durch Anweisung

des Sozialamtes verpflichtet, habe er erst im Januar 2019 in eine Wohnung

einziehen können. Mangels Unterlagen, Computer etc., welche sich in der

ehelichen Liegenschaft befunden hätten, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich

bei irgendeiner Stelle zu bewerben. Die Ausführungen der Vorinstanz zum

Zeitpunkt, ab dem er sich hätte bewerben sollen, seien widersprüchlich.

Konkrete Ausführungen, weshalb es ihm tatsächlich möglich und zumutbar sein sollte,

seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, fehlten. Bei der von der

Vorderrichterin primär dargestellten Arbeitsbranche handle es sich zwar um

eine, in welcher zugegebenermassen Arbeitskräfte gesucht würden. Dass in dieser

Branche viele Stellen frei seien, betreffe aber nur einen Aspekt der

tatsächlichen Möglichkeit. Seine berufliche Karriere mit dem langen Unterbruch,

dem Alter sowie der über Jahre bestehenden Erfolglosigkeit bei der Stellensuche

würden nicht hinreichend oder gar nicht gewürdigt. Es treffe zu, dass er

jahrelange Erfahrung in der [...]branche habe. Vor drei Jahren sei ihm aber

fristlos gekündigt worden. Er habe ein entsprechend schlechtes Arbeitszeugnis

und seither keine Stelle mehr gefunden. Er sei ausgesteuert und habe gemäss dem

Austrittsbericht des […] vom 23. März 2018 überdurchschnittlich grosse

Arbeitsbemühungen gezeigt. Er habe sich nach Bezug seiner Wohnung und bereits

schon davor erneut erfolglos mit grossem Eifer der Stellensuche gewidmet. Hinzu

komme sein für den Arbeitsmarkt auch im Niedriglohnsegment nicht attraktives

Alter. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sinne der Prüfung eines

hypothetischen Einkommens sei nicht realistisch. Der Vorinstanz sei zwar

insofern zu folgen, dass es ihm zumutbar sei, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Die tatsächliche Möglichkeit sei jedoch nicht gegeben.

1.4

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht,

um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei

handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann,

als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei

weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich

sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1).

1.5

Die Vorbringen des Berufungsklägers

sind nicht geeignet, die umfassende und differenzierte Begründung der

Amtsgerichtsstatthalterin, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werden müsse, in Frage zu stellen. Dass dem Ehemann eine Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bestreitet er selber nicht. Er anerkennt auch,

über jahrelange Erfahrung in der [...]branche zu verfügen und dass in dieser

Branche viele Stellen frei sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn

daran hindern würden, wieder eine Stelle anzunehmen, bestehen nicht. Auch im

Alter von 54 Jahren ist es deshalb möglich, eine Stelle zu finden. Seit Mitte

September 2018 weiss er definitiv, dass es mit der Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nicht klappt (vgl. seine Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 bei

der Vorinstanz, S. 10, AS 46). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er mit

Hochdruck die Suche nach einer Anstellung in Angriff nehmen müssen. Mit

Hochdruck deshalb, weil dann, wenn es um Kindesunterhalt geht, besonders

intensive Anstrengungen erwartet werden dürfen. Derartige Anstrengungen hat er

nicht dokumentiert. Der Einwand, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich für

irgendeine Stelle zu bewerben, weil er erst im Januar 2019 in eine Wohnung habe

einziehen können und er vorher weder über Unterlagen noch Computer, welche sich

noch in der ehelichen Liegenschaft befunden hätten, habe verfügen können,

erscheint als blosse Schutzbehauptung. Indem die Vorderrichterin das

hypothetische Einkommen erst ab 1. Mai 2019 anrechnete, gewährte sie dem

Ehemann eine grosszügige Übergangsfrist. Aus heutiger Sicht stehen ihm immer

noch zwei Monate zur Verfügung, um eine Stelle zu finden. Um den

Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums

zu bezahlen, muss er im Übrigen nicht das ihm angerechnete hypothetische

Einkommen von CHF 4'075.00 verdienen. Nachdem er in der Zwischenzeit eine

Wohnung mit einem Mietzins von CHF 900.00 (inkl. Nebenkosten) gefunden hat

(vgl. Beilage 6 des Berufungsklägers), ihm die Vorderrichterin unter diesem

Titel indessen einen Betrag von CHF 1'200.00 zugestanden hatte, reduziert sich

sein Bedarf nämlich von CHF 3'180.00 auf CHF 2'880.00. Um den angefochtenen

Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 bezahlen zu können, benötigt er somit bloss

ein monatliches Einkommen von CHF 3'350.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des

Urteils ist unbegründet.

2.1

Die Ehefrau hatte mit ihrem

Eheschutzgesuch vom 7. September 2018 beantragt, mit Wirkung ab

Gesuchseinreichung die Gütertrennung anzuordnen. Der Ehemann liess an der

Verhandlung vom 16. Oktober 2018 beantragen, er «möchte keine Gütertrennung»

(Verhandlungsprotokoll, S. 4, AS 57). Mit dem angefochtenen Urteil entsprach

die Amtsgerichtsstatthalterin dem Antrag der Ehefrau (Ziffer 11 des Urteils).

Zur Begründung erwog sie, die

Ehefrau sehe das Eheschutzverfahren als

reine

Scheidungsvorbereitung. Die

Ehe sei irreparabel zerrüttet und die Scheidung absehbar. Der Ehemann strebe

hingegen die Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt an. Die

Ehegatten lebten zwar erst seit kurzem getrennt. Nebst der Aussage der Ehefrau

seien auch Vorfälle aktenkundig, die zu Strafanzeigen durch die Ehefrau geführt

hätten. Weiter führe die Ehefrau aus, der Ehemann habe die ehelichen Einkünfte

wie auch das Vermögen der Ehegatten alleine verwaltet. Ab April 2016 bis

Oktober 2018 habe er – von ihr unbemerkt – sein vorbezogenes BVG-Guthaben in

der Höhe von CHF 80'000.00 sowie weitere rund CHF 75'000.00, die sie aus zwei

Erbschaften erhalten habe, mehrheitlich und ohne Nachweis einer adäquaten

Gegenleistung verbraucht. Obwohl beide Ehegatten arbeitstätig gewesen seien

oder Arbeitslosengelder bezogen hätten, seien zudem seit 2016 offene Rechnungen

nicht bezahlt und massiv Schulden angehäuft worden. Nebst der Bestreitung des

Lebensunterhalts und Teilzahlungen von Schulden beim Betreibungsamt, bleibe der

Verwendungszweck der Mehrheit der Bargeldbezüge durch den Ehemann im Dunkeln. Eine Wiederannäherung zwischen den Ehegatten erscheine unter

diesen Prämissen als wenig wahrscheinlich. Dies sei Grund genug zur Annahme, dass die

Ehefrau tatsächlich keine Wiedervereinigung anstrebe, dass

die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft

entfallen sei und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach

bestehe. Im Übrigen habe der Ehemann mit seinem verschwenderischen Lebensstil

an den Tag gelegt, dass er mit dem ehelichen Vermögen nicht umgehen könne. Eine

Gefährdung der finanziellen Situation erscheine demnach angezeigt, was die

Anordnung der Gütertrennung per

7.

September 2018 rechtfertige.

2.2

Der Berufungskläger entgegnet, die

Ehegatten lebten erst seit dem 27. August 2018 nicht mehr zusammen. Der total durch

ihn vom Pensionskassenkapital bezogene Betrag in der Höhe von CHF 33'000.00 sei

vor der Trennung ausgegeben worden. Seit dem 27. August 2018 habe er keinerlei

Zugang mehr zu ehelichem Vermögen. Die Ehefrau habe das restliche

Pensionskassenkapital bezogen und laut eigenen Angaben für die Bezahlung der

auf sie lautenden Schulden verwendet. Ferner sollten sie im Zeitpunkt der

Eheschutzverhandlung noch rund CHF 12’000.00 besessen haben. Durch die

Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Überweisung des

ehelichen Vermögens auf ihr Konto sei ihm jeglicher Zugang zum ehelichen

Vermögen genommen worden. Dass er derzeit weiter Schulden anhäufe, da viele

Verträge auf ihn lauteten, werde nicht bestritten. Die Vorinstanz begründe

ihren Entscheid praktisch ausschliesslich damit, dass die Ehe irreparabel

zerrüttet sei und er nicht mit ehelichem Vermögen umzugehen wisse. Diese

Begründung gehe so oder anders fehl, da dies keine Auswirkungen auf die

Ansprüche der Ehefrau hätte. Sie lebten unter dem Güterstand der

Errungenschaftsbeteiligung, womit klar sei, dass jeder Ehegatte alleine für

seine Schulden hafte. Von einer Gefährdung des ehelichen Vermögens könne somit

auch bei weiterer Verschuldung seinerseits nicht ausgegangen werden. Was die

Zerrüttetheit der Ehe anbelange, so werde diese vehement bestritten. Seit der

Trennung hätten die Ehegatten oft Kontakt miteinander gehabt und auch während

der Wegweisung habe die Ehefrau dies zugelassen. Sie mache stets geltend, dass

er sich bewähren müsse und wenn er wieder eine Anstellung habe, man weitersehen

werde. Von einer endgültigen Zerrüttung könne mithin nicht die Rede sein. Sie

seien unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu

belassen.

2.3

Die Ehefrau hält in ihrer

Berufungsantwort fest, entgegen der Behauptung des Ehemannes lebten sie nicht

unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit Ehevertrag vom 11.

Februar 1999 hätten sie Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 222 ff.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründet. Damit gestalte sich

die rechtliche Situation bezüglich der Haftung für Schulden ganz anders. Gemäss

Art. 233 ZGB hafte jeder Ehegatte für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem

Gesamtgut. Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden seien, hafte ein

Ehegatte laut Art. 234 ZGB nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes

des Gesamtguts. Lebten Ehegatten in Gütergemeinschaft, so seien bei einer

Betreibung eines Ehegatten gestützt auf Art. 68a Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) durch einen Dritten der

Zahlungsbefehl sowie die übrigen Betreibungsurkunden dem Schuldner und seinem

Ehegatten zuzustellen. Liege eine Vollschuld vor, könnten sowohl Eigengut des

Schuldners wie auch Gesamtgut beider Ehegatten zur Vollstreckung herangezogen

werden. Die Pfändung des Anteils am Gesamtgut führe gemäss Art. 68b Abs. 4

SchKG und Art. 189 ZGB auch zur Auflösung der Gütergemeinschaft, da der Anteil

eines Ehegatten am Gesamtgut nicht versteigert werden könne. Insofern sei die

Gütergemeinschaft wenig konfliktresistent und ein Schönwettergüterstand.

Vorliegend sei das Anteilsrecht des Ehemannes am Gemeinschaftsvermögen und

damit an der Gütergemeinschaft mit der Liegenschaft GB [...] bereits per 9.

Januar 2019 gepfändet worden. Gestützt auf Art. 68b Abs. 5 SchKG könne die

Aufsichtsbehörde beim Richter jetzt die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Da die Gütertrennung aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Einreichung des

Eheschutzgesuchs bestehenden massiven Verschuldung des Ehemannes mit Urteil vom

29.

Oktober 2018 per 7. September 2018 angeordnet worden sei, werde dieses

Verfahren hinfällig. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass ihre

wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien und die Vorinstanz nicht nur

berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei, gestützt auf ihren Antrag die

Gütertrennung anzuordnen. Dazu komme, dass die eheliche Liegenschaft ihr gemäss

Schenkungsvertrag vom 20. Januar 1999 von ihrem Vater geschenkt worden und

deshalb im Rahmen der raschmöglichst anzustrebenden güterrechtlichen

Auseinandersetzung gemäss Art. 242 ZGB in ihr Alleineigentum zu überführen sei.

Wie bereits anlässlich der Parteibefragung vom 16. Oktober 2018 ausgeführt, sei

die Ehe aus ihrer Sicht unheilbar zerrüttet. Das Verfahren werde in einer Scheidung

münden, so dass auch diesbezüglich für die Anordnung der Gütertrennung keine

Bedenken bestünden. Die Anordnung der Gütertrennung erweise sich somit als

rechtmässig.

2.4

Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff.

3.

ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die

Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung

unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung

der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog

von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung

wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts

5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).

2.5

Die Ehefrau weist in ihrer

Berufungsantwort darauf hin, dass die Ehegatten entgegen der Behauptung des

Ehemannes unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft stehen. Der von ihr in

diesem Zusammenhang neu eingereichte entsprechende Ehevertrag (Berufungsbeilage

8) ist – gleich wie der ebenfalls angerufene Schenkungsvertrag

(Berufungsbeilage 10) – im Berufungsverfahren zu beachten, da es sich um eine

nötige Reaktion auf eine vom Ehemann im Berufungsverfahren aufgestellte

Behauptung handelt. Als echtes Novum zuzulassen ist auch die Anzeige der am 9.

Januar 2019 erfolgten Pfändung des Anteilsrechts des Ehemannes am

Gemeinschaftsvermögen (Berufungsbeilage 9). Der Ehemann nimmt in seiner

unaufgefordert eingereichten Replik vom 15. Februar 2019 zwar Stellung zu

einzelnen Bemerkungen der Ehefrau in der Berufungsantwort. Deren Ausführungen

im Zusammenhang mit der angeordneten Gütertrennung kommentiert er indessen

nicht. Insbesondere äussert er sich auch nicht zu den von ihr zusätzlich zur

Vorinstanz vorgebrachten Gründen, welche die Anordnung der Gütertrennung

rechtfertigen. Die von ihr unwidersprochen dargelegte Gefährdung der

wirtschaftlichen Interessen ist nachvollziehbar. Die Voraussetzungen zur

Anordnung der Gütertrennung sind somit erfüllt, weshalb Ziffer 11 des

angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Da die Ehegatten dem

vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft unterstehen, könnte dem Antrag

des Berufungsklägers, die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand

(Errungenschaftsbeteiligung) zu belassen, ganz abgesehen davon auch aus diesem

Grund nicht entsprochen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls

unbegründet.

3.1

Das Rechtsmittel des Ehemannes

richtet sich auch gegen die in Ziffer 14 des Urteils enthaltene Abweisung

seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für dieses

Rechtsmittel wurde ein separates Verfahren eröffnet (ZKBES.2019.12). Es ist als

Beschwerde zu behandeln (Art. 121 ZPO).

3.2

Die unentgeltliche Rechtspflege

umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung

von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin

oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist,

insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1

ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird sowohl beim Unterliegen der

unentgeltlich prozessführenden Partei als auch beim Obsiegen grundsätzlich vom

Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 ZPO).

3.3

Die Amtsgerichtsstatthalterin

auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 den Parteien je zur Hälfte.

Nachdem sie dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt hatte,

befreite sie lediglich die Ehefrau, nicht aber den Ehemann einstweilen von der

Bezahlung der Gerichtskosten. Da die entsprechende Ziffer 16 des Urteils nicht

angefochten wurde, bliebe es auch dann, wenn dem Ehemann die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt würde, dabei, dass er den ihm überbundenen Anteil an den

Gerichtskosten bezahlen muss. Dasselbe gilt für die Entschädigung der

Parteivertretung. In Ziffer 15 des Urteils schlug die Vorderrichterin die

Parteikosten wett und setzte eine Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Ehefrau fest. Sie erkannte somit, dass der Ehemann seine

Parteikosten selber bezahlen muss, während die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Ehefrau vom Staat entschädigt wird. Auch diese Urteilsziffer blieb

unangefochten. Selbst wenn dem Ehemann der unentgeltliche Rechtsbeistand

bewilligt würde, bliebe es somit bei dieser Regelung der Parteikosten. Der

Ehemann und Beschwerdeführer hat daher an seiner Beschwerde, womit er um

Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das

erstinstanzliche Verfahren ersucht, kein Rechtsschutzinteresse. Auf die

Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und

Berufungsklägers. Dasselbe gilt für die Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren.

Für das Berufungsverfahren ist beiden Parteien die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von der Parteivertreterin der

Ehefrau eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl. MwSt. und Auslagen).

Dasselbe gilt an sich auch für die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes

(inkl. MwSt. und Auslagen). Da dieser den Aufwand für die Berufung und die

Beschwerde jedoch nicht separat ausweist, ist ermessensweise davon auszugehen,

dass vom insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand zwei Stunden auf die

Beschwerde entfallen. Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren kann nicht

entschädigt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die

Beschwerde von vornherein aussichtslos. Soweit der Ehemann für das Beschwerdeverfahren

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt, ist es deshalb abzuweisen (vgl. Art.

117.

lit. b ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'655.56 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat für das

Berufungsverfahren Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF

1'299.30 und Rechtsanwältin Therese Hintermann eine Entschädigung von CHF

1'210.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt

Andreas Ehrsam CHF 392.90 und für Rechtsanwältin Therese Hintermann CHF 445.56.

5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.

7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine

Entschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel