ZKBER.2019.8
Eheschutz
28. Februar 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungsbeklagte
und gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal
Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz
und unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 7. September 2018 angehoben
hatte. Die Eheschutzverhandlung fand am 16. Oktober 2018 statt. Am 29. Oktober
2018 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1. ....
2. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
gestattet und es wird festgestellt, dass sie seit dem 27. August 2018 getrennt
leben.
3. Die eheliche Liegenschaft wird der
Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. …
4. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]
2002, wird während der Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der
Mutter gestellt.
5. Auf die Regelung eines Besuchs- und
Ferienrechts des Vaters gegenüber seiner Tochter wird verzichtet. Es wird
festgehalten, dass C.___ sich mit dem Vater bezüglich Installation eines
regelmässigen Kontaktrechts direkt in Verbindung setzen wird.
Beide Ehegatten werden ermahnt,
jegliche Aussagen und Handlungen zu unterlassen, die das Kindswohl und die
gegenseitige Beziehung zur Tochter C.___ beeinträchtigen.
6. Der Vater hat für die Tochter C.___ mit
Wirkung ab 1. Mai 2019 bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 470.00 zu bezahlen.
Die
Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen der
Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Es wird festgestellt, dass diese zurzeit
von der Mutter bezogen werden.
7. Der Antrag des Ehemannes auf Ausrichtung
eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau wird abgewiesen.
8. ...
9. ...
10. ...
11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung
per 7. September 2018 angeordnet.
12. Weitergehend werden die gestellten
Anträge (Zahlung aus dem ehelichen Vermögen, Parteikostenvorschuss, Zahlung von
Schulden) abgewiesen.
13. B.___ werden mit Wirkung ab
Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand
wird Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], bestellt.
14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege des Ehemannes wird abgewiesen.
15. Die Parteikosten werden grundsätzlich
wettgeschlagen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin Therese
Hintermann, wird auf CHF 2'284.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
16. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 800.00, total CHF 1‘200.00, haben die Parteien je zur Hälfte
zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der
Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn B.___ zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt
(Art. 123 ZPO).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 6, 11 und 14 aufzuheben
und festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, seiner Tochter einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter sei die Gütertrennung per 7. September
2018 aufzuheben und die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand zu
belassen. Sodann sei ihm sowohl für das erstinstanzliche sowie für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung
des mandatierten Anwalts, zu gewähren. Die Ehefrau stellt das Begehren, die
Anträge des Berufungsklägers bezüglich Aufhebung der Ziffern 6 und 11 des
angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des
Richteramts Thal-Gäu sei vollumfänglich zu bestätigen. Am 12. (Ehefrau) und 15.
Februar 2019 (Ehemann) reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten
ein. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 ging der Ehemann zudem im Sinne
einer Replik auch auf die Berufungsantwort der Ehefrau ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist zunächst der
Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für seine Tochter C.___ bezahlen muss. Die
Amtsgerichtsstatthalterin ermittelte für C.___ einen ungedeckten monatlichen
Barbedarf von CHF 467.00. Den Bedarf des Ehemannes bezifferte sie auf CHF
3'180.00. Bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'075.00, das sich dieser
ab 1. Mai 2019 anrechnen lassen müsse, sei der Ehemann in der Lage, seiner
Tochter den ungedeckten Barbedarf von gerundeten CHF 470.00 pro Monat als
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung
einzig die Anrechnung des hypothetischen Einkommens.
1.2
Die Vorderrichterin führt im
Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen aus, der Ehemann sei über viele
Jahre im Aussendienst von Firmen im [...]bereich beschäftigt gewesen. Er
verfüge aber auch über mehrjährige Erfahrung in der [...], wo er gemäss eigenen
Angaben auch Betriebe geleitet habe. Er verfüge mithin über grosse Erfahrungen
in einer Branche, in welcher aktuell auf allen Stufen, das heisst
Geschäftsführung, Verarbeitung, Überwachung, Vertrieb, Aussendienst etc.,
Mitarbeiter gesucht würden. Der Ehemann sei 54-jährig und es sei anzuerkennen,
dass aufgrund seines Alters eine Wiedereingliederung schwieriger falle als bei
einer jüngeren Person. Weiter zu beachten sei, dass ihn der letzte Arbeitgeber
fristlos entlassen habe. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf seine
Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit auswirken könnten, seien jedoch keine
bekannt. Warum die Aufnahme der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit
gescheitert sei, bleibe letztlich unklar. Allein die bestehenden häuslichen
Streitereien könnten hierfür kaum ursächlich gewesen sein. Ab Auszahlung seines
BVG-Vorsorgeguthabens in Höhe von fast CHF 80'000.00 seien genügend Mittel
vorhanden gewesen, um eine administrative Bürostruktur ausserhalb des ehelichen
Domizils zu schaffen. Es hätten auch Mittel zur Verfügung gestanden, ein
günstiges Fahrzeug zu leasen oder zu kaufen. Nichts davon sei jedoch nach der
Wegweisung in die Wege geleitet worden. Mit Blick auf die Folgen der Trennung
habe dem Ehemann ab August 2018 klar sein sollen, dass er seine Bemühungen um
eine Arbeitsstelle wieder hätte aufnehmen und intensivieren müssen. Dabei wäre
ihm auch zumutbar gewesen, sich auf Stellen zu bewerben, die einem niedrigen
Niveau bezüglich Ausbildung, Anforderung und Lohn entsprochen hätten. Dies
gelte in besonderem Masse mit Blick auf seine Verpflichtungen gegenüber der
unmündigen Tochter. Konkrete Unterlagen zu entsprechenden Bemühungen lägen mit
Ausnahme einer einzigen Visitenkarte nicht bei den Akten. Von genügenden
Anstrengungen eine neue Stelle zu finden, könne somit keine Rede sein. Unter
diesen Prämissen sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen, wobei ihm bis zur Anrechnung desselben eine angemessene
Übergangsfrist bis Ende April 2019 einzuräumen sei. Es könne davon ausgegangen
werden, dass er spätestens bis dann eine Anstellung finden werde. Er sei
gelernter [...] und in Betrieben und im Aussendienst im [...]bereich tätig
gewesen. Klar sei, dass er mit Blick auf sein Alter und seine andauernde
Arbeitslosigkeit trotz dargestellter, permanenter Weiterbildung nicht mehr ein
Einkommen im Rahmen des zuletzt erzielten Lohnes erwirtschaften werde. Vielmehr
sei unter den gegebenen Umständen von den im L-GAV [...] stipulierten
Mindestlöhnen und dem individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium auszugehen.
Gestützt darauf sei ihm ein monatliches hypothetisches Einkommen von CHF
4'075.00 netto inkl. 13. Monatslohn anzurechnen.
1.3
Der Ehemann wendet mit seiner
Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst dagegen ein, die von der
Vorinstanz aufgerollte Vorgeschichte betreffend Selbständigkeit tue wenig zur
Sache. Er sei ausgesteuert worden. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei
letztlich unklar, warum keine Arbeitsaufnahme für die geplante neue Firma
erfolgt sei, treffe nicht zu. Unabhängig von der geplanten Selbständigkeit sei
festzuhalten, dass sich die Parteien am 27. August 2018 getrennt hätten und er
sich anschliessend bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen. Durch Anweisung
des Sozialamtes verpflichtet, habe er erst im Januar 2019 in eine Wohnung
einziehen können. Mangels Unterlagen, Computer etc., welche sich in der
ehelichen Liegenschaft befunden hätten, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich
bei irgendeiner Stelle zu bewerben. Die Ausführungen der Vorinstanz zum
Zeitpunkt, ab dem er sich hätte bewerben sollen, seien widersprüchlich.
Konkrete Ausführungen, weshalb es ihm tatsächlich möglich und zumutbar sein sollte,
seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, fehlten. Bei der von der
Vorderrichterin primär dargestellten Arbeitsbranche handle es sich zwar um
eine, in welcher zugegebenermassen Arbeitskräfte gesucht würden. Dass in dieser
Branche viele Stellen frei seien, betreffe aber nur einen Aspekt der
tatsächlichen Möglichkeit. Seine berufliche Karriere mit dem langen Unterbruch,
dem Alter sowie der über Jahre bestehenden Erfolglosigkeit bei der Stellensuche
würden nicht hinreichend oder gar nicht gewürdigt. Es treffe zu, dass er
jahrelange Erfahrung in der [...]branche habe. Vor drei Jahren sei ihm aber
fristlos gekündigt worden. Er habe ein entsprechend schlechtes Arbeitszeugnis
und seither keine Stelle mehr gefunden. Er sei ausgesteuert und habe gemäss dem
Austrittsbericht des […] vom 23. März 2018 überdurchschnittlich grosse
Arbeitsbemühungen gezeigt. Er habe sich nach Bezug seiner Wohnung und bereits
schon davor erneut erfolglos mit grossem Eifer der Stellensuche gewidmet. Hinzu
komme sein für den Arbeitsmarkt auch im Niedriglohnsegment nicht attraktives
Alter. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sinne der Prüfung eines
hypothetischen Einkommens sei nicht realistisch. Der Vorinstanz sei zwar
insofern zu folgen, dass es ihm zumutbar sei, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Die tatsächliche Möglichkeit sei jedoch nicht gegeben.
1.4
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht,
um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei
handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann,
als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei
weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich
sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1).
1.5
Die Vorbringen des Berufungsklägers
sind nicht geeignet, die umfassende und differenzierte Begründung der
Amtsgerichtsstatthalterin, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet
werden müsse, in Frage zu stellen. Dass dem Ehemann eine Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bestreitet er selber nicht. Er anerkennt auch,
über jahrelange Erfahrung in der [...]branche zu verfügen und dass in dieser
Branche viele Stellen frei sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn
daran hindern würden, wieder eine Stelle anzunehmen, bestehen nicht. Auch im
Alter von 54 Jahren ist es deshalb möglich, eine Stelle zu finden. Seit Mitte
September 2018 weiss er definitiv, dass es mit der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nicht klappt (vgl. seine Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 bei
der Vorinstanz, S. 10, AS 46). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er mit
Hochdruck die Suche nach einer Anstellung in Angriff nehmen müssen. Mit
Hochdruck deshalb, weil dann, wenn es um Kindesunterhalt geht, besonders
intensive Anstrengungen erwartet werden dürfen. Derartige Anstrengungen hat er
nicht dokumentiert. Der Einwand, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich für
irgendeine Stelle zu bewerben, weil er erst im Januar 2019 in eine Wohnung habe
einziehen können und er vorher weder über Unterlagen noch Computer, welche sich
noch in der ehelichen Liegenschaft befunden hätten, habe verfügen können,
erscheint als blosse Schutzbehauptung. Indem die Vorderrichterin das
hypothetische Einkommen erst ab 1. Mai 2019 anrechnete, gewährte sie dem
Ehemann eine grosszügige Übergangsfrist. Aus heutiger Sicht stehen ihm immer
noch zwei Monate zur Verfügung, um eine Stelle zu finden. Um den
Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums
zu bezahlen, muss er im Übrigen nicht das ihm angerechnete hypothetische
Einkommen von CHF 4'075.00 verdienen. Nachdem er in der Zwischenzeit eine
Wohnung mit einem Mietzins von CHF 900.00 (inkl. Nebenkosten) gefunden hat
(vgl. Beilage 6 des Berufungsklägers), ihm die Vorderrichterin unter diesem
Titel indessen einen Betrag von CHF 1'200.00 zugestanden hatte, reduziert sich
sein Bedarf nämlich von CHF 3'180.00 auf CHF 2'880.00. Um den angefochtenen
Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 bezahlen zu können, benötigt er somit bloss
ein monatliches Einkommen von CHF 3'350.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des
Urteils ist unbegründet.
2.1
Die Ehefrau hatte mit ihrem
Eheschutzgesuch vom 7. September 2018 beantragt, mit Wirkung ab
Gesuchseinreichung die Gütertrennung anzuordnen. Der Ehemann liess an der
Verhandlung vom 16. Oktober 2018 beantragen, er «möchte keine Gütertrennung»
(Verhandlungsprotokoll, S. 4, AS 57). Mit dem angefochtenen Urteil entsprach
die Amtsgerichtsstatthalterin dem Antrag der Ehefrau (Ziffer 11 des Urteils).
Zur Begründung erwog sie, die
Ehefrau sehe das Eheschutzverfahren als
reine
Scheidungsvorbereitung. Die
Ehe sei irreparabel zerrüttet und die Scheidung absehbar. Der Ehemann strebe
hingegen die Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt an. Die
Ehegatten lebten zwar erst seit kurzem getrennt. Nebst der Aussage der Ehefrau
seien auch Vorfälle aktenkundig, die zu Strafanzeigen durch die Ehefrau geführt
hätten. Weiter führe die Ehefrau aus, der Ehemann habe die ehelichen Einkünfte
wie auch das Vermögen der Ehegatten alleine verwaltet. Ab April 2016 bis
Oktober 2018 habe er – von ihr unbemerkt – sein vorbezogenes BVG-Guthaben in
der Höhe von CHF 80'000.00 sowie weitere rund CHF 75'000.00, die sie aus zwei
Erbschaften erhalten habe, mehrheitlich und ohne Nachweis einer adäquaten
Gegenleistung verbraucht. Obwohl beide Ehegatten arbeitstätig gewesen seien
oder Arbeitslosengelder bezogen hätten, seien zudem seit 2016 offene Rechnungen
nicht bezahlt und massiv Schulden angehäuft worden. Nebst der Bestreitung des
Lebensunterhalts und Teilzahlungen von Schulden beim Betreibungsamt, bleibe der
Verwendungszweck der Mehrheit der Bargeldbezüge durch den Ehemann im Dunkeln. Eine Wiederannäherung zwischen den Ehegatten erscheine unter
diesen Prämissen als wenig wahrscheinlich. Dies sei Grund genug zur Annahme, dass die
Ehefrau tatsächlich keine Wiedervereinigung anstrebe, dass
die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft
entfallen sei und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach
bestehe. Im Übrigen habe der Ehemann mit seinem verschwenderischen Lebensstil
an den Tag gelegt, dass er mit dem ehelichen Vermögen nicht umgehen könne. Eine
Gefährdung der finanziellen Situation erscheine demnach angezeigt, was die
Anordnung der Gütertrennung per
7.
September 2018 rechtfertige.
2.2
Der Berufungskläger entgegnet, die
Ehegatten lebten erst seit dem 27. August 2018 nicht mehr zusammen. Der total durch
ihn vom Pensionskassenkapital bezogene Betrag in der Höhe von CHF 33'000.00 sei
vor der Trennung ausgegeben worden. Seit dem 27. August 2018 habe er keinerlei
Zugang mehr zu ehelichem Vermögen. Die Ehefrau habe das restliche
Pensionskassenkapital bezogen und laut eigenen Angaben für die Bezahlung der
auf sie lautenden Schulden verwendet. Ferner sollten sie im Zeitpunkt der
Eheschutzverhandlung noch rund CHF 12’000.00 besessen haben. Durch die
Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Überweisung des
ehelichen Vermögens auf ihr Konto sei ihm jeglicher Zugang zum ehelichen
Vermögen genommen worden. Dass er derzeit weiter Schulden anhäufe, da viele
Verträge auf ihn lauteten, werde nicht bestritten. Die Vorinstanz begründe
ihren Entscheid praktisch ausschliesslich damit, dass die Ehe irreparabel
zerrüttet sei und er nicht mit ehelichem Vermögen umzugehen wisse. Diese
Begründung gehe so oder anders fehl, da dies keine Auswirkungen auf die
Ansprüche der Ehefrau hätte. Sie lebten unter dem Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung, womit klar sei, dass jeder Ehegatte alleine für
seine Schulden hafte. Von einer Gefährdung des ehelichen Vermögens könne somit
auch bei weiterer Verschuldung seinerseits nicht ausgegangen werden. Was die
Zerrüttetheit der Ehe anbelange, so werde diese vehement bestritten. Seit der
Trennung hätten die Ehegatten oft Kontakt miteinander gehabt und auch während
der Wegweisung habe die Ehefrau dies zugelassen. Sie mache stets geltend, dass
er sich bewähren müsse und wenn er wieder eine Anstellung habe, man weitersehen
werde. Von einer endgültigen Zerrüttung könne mithin nicht die Rede sein. Sie
seien unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu
belassen.
2.3
Die Ehefrau hält in ihrer
Berufungsantwort fest, entgegen der Behauptung des Ehemannes lebten sie nicht
unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit Ehevertrag vom 11.
Februar 1999 hätten sie Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 222 ff.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründet. Damit gestalte sich
die rechtliche Situation bezüglich der Haftung für Schulden ganz anders. Gemäss
Art. 233 ZGB hafte jeder Ehegatte für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem
Gesamtgut. Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden seien, hafte ein
Ehegatte laut Art. 234 ZGB nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes
des Gesamtguts. Lebten Ehegatten in Gütergemeinschaft, so seien bei einer
Betreibung eines Ehegatten gestützt auf Art. 68a Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) durch einen Dritten der
Zahlungsbefehl sowie die übrigen Betreibungsurkunden dem Schuldner und seinem
Ehegatten zuzustellen. Liege eine Vollschuld vor, könnten sowohl Eigengut des
Schuldners wie auch Gesamtgut beider Ehegatten zur Vollstreckung herangezogen
werden. Die Pfändung des Anteils am Gesamtgut führe gemäss Art. 68b Abs. 4
SchKG und Art. 189 ZGB auch zur Auflösung der Gütergemeinschaft, da der Anteil
eines Ehegatten am Gesamtgut nicht versteigert werden könne. Insofern sei die
Gütergemeinschaft wenig konfliktresistent und ein Schönwettergüterstand.
Vorliegend sei das Anteilsrecht des Ehemannes am Gemeinschaftsvermögen und
damit an der Gütergemeinschaft mit der Liegenschaft GB [...] bereits per 9.
Januar 2019 gepfändet worden. Gestützt auf Art. 68b Abs. 5 SchKG könne die
Aufsichtsbehörde beim Richter jetzt die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
Da die Gütertrennung aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Eheschutzgesuchs bestehenden massiven Verschuldung des Ehemannes mit Urteil vom
29.
Oktober 2018 per 7. September 2018 angeordnet worden sei, werde dieses
Verfahren hinfällig. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass ihre
wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien und die Vorinstanz nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei, gestützt auf ihren Antrag die
Gütertrennung anzuordnen. Dazu komme, dass die eheliche Liegenschaft ihr gemäss
Schenkungsvertrag vom 20. Januar 1999 von ihrem Vater geschenkt worden und
deshalb im Rahmen der raschmöglichst anzustrebenden güterrechtlichen
Auseinandersetzung gemäss Art. 242 ZGB in ihr Alleineigentum zu überführen sei.
Wie bereits anlässlich der Parteibefragung vom 16. Oktober 2018 ausgeführt, sei
die Ehe aus ihrer Sicht unheilbar zerrüttet. Das Verfahren werde in einer Scheidung
münden, so dass auch diesbezüglich für die Anordnung der Gütertrennung keine
Bedenken bestünden. Die Anordnung der Gütertrennung erweise sich somit als
rechtmässig.
2.4
Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff.
3.
ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die
Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung
unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung
der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog
von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung
wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts
5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).
2.5
Die Ehefrau weist in ihrer
Berufungsantwort darauf hin, dass die Ehegatten entgegen der Behauptung des
Ehemannes unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft stehen. Der von ihr in
diesem Zusammenhang neu eingereichte entsprechende Ehevertrag (Berufungsbeilage
8) ist – gleich wie der ebenfalls angerufene Schenkungsvertrag
(Berufungsbeilage 10) – im Berufungsverfahren zu beachten, da es sich um eine
nötige Reaktion auf eine vom Ehemann im Berufungsverfahren aufgestellte
Behauptung handelt. Als echtes Novum zuzulassen ist auch die Anzeige der am 9.
Januar 2019 erfolgten Pfändung des Anteilsrechts des Ehemannes am
Gemeinschaftsvermögen (Berufungsbeilage 9). Der Ehemann nimmt in seiner
unaufgefordert eingereichten Replik vom 15. Februar 2019 zwar Stellung zu
einzelnen Bemerkungen der Ehefrau in der Berufungsantwort. Deren Ausführungen
im Zusammenhang mit der angeordneten Gütertrennung kommentiert er indessen
nicht. Insbesondere äussert er sich auch nicht zu den von ihr zusätzlich zur
Vorinstanz vorgebrachten Gründen, welche die Anordnung der Gütertrennung
rechtfertigen. Die von ihr unwidersprochen dargelegte Gefährdung der
wirtschaftlichen Interessen ist nachvollziehbar. Die Voraussetzungen zur
Anordnung der Gütertrennung sind somit erfüllt, weshalb Ziffer 11 des
angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Da die Ehegatten dem
vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft unterstehen, könnte dem Antrag
des Berufungsklägers, die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand
(Errungenschaftsbeteiligung) zu belassen, ganz abgesehen davon auch aus diesem
Grund nicht entsprochen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls
unbegründet.
3.1
Das Rechtsmittel des Ehemannes
richtet sich auch gegen die in Ziffer 14 des Urteils enthaltene Abweisung
seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für dieses
Rechtsmittel wurde ein separates Verfahren eröffnet (ZKBES.2019.12). Es ist als
Beschwerde zu behandeln (Art. 121 ZPO).
3.2
Die unentgeltliche Rechtspflege
umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung
von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin
oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist,
insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1
ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird sowohl beim Unterliegen der
unentgeltlich prozessführenden Partei als auch beim Obsiegen grundsätzlich vom
Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 ZPO).
3.3
Die Amtsgerichtsstatthalterin
auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 den Parteien je zur Hälfte.
Nachdem sie dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt hatte,
befreite sie lediglich die Ehefrau, nicht aber den Ehemann einstweilen von der
Bezahlung der Gerichtskosten. Da die entsprechende Ziffer 16 des Urteils nicht
angefochten wurde, bliebe es auch dann, wenn dem Ehemann die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt würde, dabei, dass er den ihm überbundenen Anteil an den
Gerichtskosten bezahlen muss. Dasselbe gilt für die Entschädigung der
Parteivertretung. In Ziffer 15 des Urteils schlug die Vorderrichterin die
Parteikosten wett und setzte eine Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Ehefrau fest. Sie erkannte somit, dass der Ehemann seine
Parteikosten selber bezahlen muss, während die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Ehefrau vom Staat entschädigt wird. Auch diese Urteilsziffer blieb
unangefochten. Selbst wenn dem Ehemann der unentgeltliche Rechtsbeistand
bewilligt würde, bliebe es somit bei dieser Regelung der Parteikosten. Der
Ehemann und Beschwerdeführer hat daher an seiner Beschwerde, womit er um
Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren ersucht, kein Rechtsschutzinteresse. Auf die
Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und
Berufungsklägers. Dasselbe gilt für die Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren.
Für das Berufungsverfahren ist beiden Parteien die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von der Parteivertreterin der
Ehefrau eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl. MwSt. und Auslagen).
Dasselbe gilt an sich auch für die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes
(inkl. MwSt. und Auslagen). Da dieser den Aufwand für die Berufung und die
Beschwerde jedoch nicht separat ausweist, ist ermessensweise davon auszugehen,
dass vom insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand zwei Stunden auf die
Beschwerde entfallen. Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren kann nicht
entschädigt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Soweit der Ehemann für das Beschwerdeverfahren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt, ist es deshalb abzuweisen (vgl. Art.
117.
lit. b ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'655.56 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat für das
Berufungsverfahren Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF
1'299.30 und Rechtsanwältin Therese Hintermann eine Entschädigung von CHF
1'210.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Andreas Ehrsam CHF 392.90 und für Rechtsanwältin Therese Hintermann CHF 445.56.
5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.
7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine
Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel