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Entscheid

ZKBER.2019.80

Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

4. Dezember 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 16. September 2019 beim

Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ GmbH

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht rechtmässiger Zusammensetzung des

vorgeschriebenen Organs (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der

Schweiz) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

1.2 Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. September 2019 Frist zur

Stellungnahme ein und drohte ihr bei Nichteinreichen innert Frist die

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

1.3 Die Gesuchsgegnerin hat sich innert

Frist nicht vernehmen lassen.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 15. Oktober 2019 ordnete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die

Auflösung der Gesuchsgegnerin sowie deren Liquidation nach den Vorschriften

über den Konkurs an (Ziff. 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur

Tragung der Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 sowie zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an den Gesuchsteller von CHF 200.00 (Ziff. 3 und 4).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 14. November 2019 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abschreibung des

Verfahrens, unter Kostenfolge zu ihren Lasten.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 27.

November 2019 ersuchte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) um

Gutheissung der Berufung und um Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2019 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Gesetz sieht für die

Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Organe die

Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und eine Revisionsstelle vor

(Art. 804 ff. OR).

1.2

Nach Art. 814 Abs. 3 OR muss die

Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der

Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates

oder einen Direktor erfüllt werden.

1.3

Art. 819 OR verweist bei Mängeln in

der Organisation der Gesellschaft auf die Vorschriften des Aktienrechts. Gemäss

Art. 731b Abs. 1 OR kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder

herzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen

und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b

Abs. 1 OR). Die Anwendung von Art. 731b Abs. 1 OR setzt demnach einen Mangel in

der Organisation der Gesellschaft voraus. Ein solcher liegt vor, wenn nach

erfolgter Gründung eines der gesetzlich vorgeschriebenen Organe fehlt oder

nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (vgl. zum Ganzen: Stefan Bürge/Nicolas

Gut in: Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH,

Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 105/2009, S.

157.

ff.).

2.1

Im Zeitpunkt der Fällung des

erstinstanzlichen Urteils am 15. Oktober 2019 war die Berufungsklägerin nicht

gesetzeskonform organisiert. Sie wurde nicht durch eine Person vertreten, die

Wohnsitz in der Schweiz hat.

2.2

Die Berufungsklägerin führt in ihrer

Berufungsschrift aus, nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils habe sie

umgehend das Notwendige zur Behebung des Organisationsmangels veranlasst. Die

Gesellschafterversammlung habe Herrn B.___ mit Wohnsitz in [...] als

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt, worauf diese Personalmutation

am 7. November 2019 ins Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Solothurn

eingetragen und am 12. November 2019 im SHAB publiziert worden sei. Sie verfüge

daher seit dem 7. November 2019 wieder über eine registrierte und rechtmässige

Vertretung in der Schweiz. Der Organisationsmangel sei damit behoben und die

Auflösung nicht notwendig.

3.

Mit der Wahl von B.___ als

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Berufungsklägerin ist der

gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde der neue

Geschäftsführer am 7. November 2019 eingetragen. Die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege

sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Damit ist der

gesetzmässige Zustand wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte

anerkennt.

4.

Wie der Berufungsbeklagte zutreffend

ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als

auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals

zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr

daher die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem

Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.

Im Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 2 sind

demnach aufzuheben.

5.

Die Entscheidgebühr für das Verfahren

vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden

mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

15. Oktober 2019 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ GmbH hat dem

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel