Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.82

vorsorgliche Massnahmen

9. Januar 2020Deutsch18 min

unverheirateten Eltern von B.___ (geb. 2009). Die Obhut über den Sohn wurde C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,

2. C.___,

vertreten durch Advokat Simon Gass,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und C.___ sind die

unverheirateten Eltern von B.___ (geb. 2009). Die Obhut über den Sohn wurde C.___

(nachfolgend: Kindsmutter) zugeteilt. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam

zu. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) hat ein Besuchs- und Ferienrecht. Weiter

ist er verpflichtet, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

1.2 Am 3. Mai 2019 reichte A.___ beim

Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen B.___ und C.___ «betreffend

alternierende Obhut/Abänderung Kindesunterhalt» ein. Mit Verfügung vom 15. Mai

2019 setzte der Amtsgerichtsgerichtspräsident für B.___ einen Kindsvertreter

ein. Die Kindsmutter beantragte im Rahmen ihrer Klageantwort und Widerklage vom

16. August 2019 unter anderem, sie sei zu berechtigen, den gemeinsamen Sohn für

eine Spieltherapie bei einer Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie

nach ihrer Wahl für «eine therapeutische Unterstützung (Spieltherapie)»

anzumelden, wobei allfällige Kosten dafür, welche nicht von Versicherungen

gedeckt würden, von den Eltern je hälftig zu tragen seien (Rechtsbegehren

Ziffer 4). Am 1. Oktober 2019 stellte die Kindsmutter den Antrag, über dieses

Rechtsbegehren superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu entscheiden.

Der Amtsgerichtspräsident wies den

Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung am 8. Oktober 2019 ab.

Der Kindsvertreter führte in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 dazu aus, da

derzeit nicht absehbar sei, wie lange das Verfahren noch dauern werde, erachte

er es als angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass

die therapeutische Begleitung bei einer Fachperson auf dem Gebiet der

Kinderpsychiatrie, namentlich mit Kenntnissen bezüglich Autismusstörungen, aufgenommen

werden dürfe. Da der Kindsvater dies nicht als indiziert erachte, erscheine es

sachgerecht, die Kindsmutter zu berechtigen, diese Anmeldung alleine

vorzunehmen. Der Kindsvater beantragte am 29. Oktober 2019, den Antrag auf

Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme,

abzuweisen.

1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2019

hiess der Amtsgerichtspräsident den Antrag der Kindsmutter, wonach im Sinne

vorsorglicher Massnahmen eine therapeutische Begleitung des Sohnes, allenfalls

im Sinne einer Spieltherapie, einzurichten sei, gut. Er ermächtigte die

Kindsmutter, die dazu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten sowie dafür

besorgt zu sein, dass die diesbezüglichen Kosten von der Krankenkasse gedeckt

werden. Sollte dies nicht der Fall sein oder nur ein Teil der Kosten von der

Krankenkasse übernommen werden, hätten die Kindseltern die nicht übernommenen

Kosten je hälftig zu übernehmen (Ziffer 5 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Kindsvater Berufung gegen die Verfügung vom 5. November 2019. Er beantragt,

Ziffer 5 aufzuheben und den Antrag der Kindsmutter, es sei vorsorglich über das

Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16. August 2019 zu entscheiden,

abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid bezüglich Therapieanordnung

auszusetzen. Subeventualiter sei B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die

alternierende Obhut der Eltern zu stellen und er sei zu ermächtigen, den Sohn

in den zwei Wochen, in denen er sich bei ihm aufhalte, in die Schule zu

schicken. Sowohl der Kindsvertreter wie auch die Kindsmutter beantragen, die

Berufung abzuweisen.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies

mit Verfügung vom 22. November 2019 das Gesuch des Kindsvaters, der Berufung

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Der Kindsvertreter und der Vertreter

der Kindsmutter hatten ihre Honorarnoten bereits zusammen mit der

Berufungsantwort eingereicht. Der Vertreter des Kindsvaters und

Berufungsklägers reichte innert der ihm dafür bis 10. Dezember 2019

eingeräumten Frist keine Honorarnote ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Kindsvater beantragt mit seiner

Berufung subeventualiter, B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die

alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die alternierende Obhut ist jedoch

nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Berufung kann deshalb in

dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.1

Angefochten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung insbesondere der Obhuts-

und Unterhaltsfrage gemäss Art. 298d Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

Dispositiv

210). Sachlich zuständig ist gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB das Gericht. Es entscheidet

im vereinfachten Verfahren (Art. 295 ZPO). Dabei erforscht es den

Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge

(Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur

Begründung der angefochtenen Verfügung, B.___ sei in der Regelschule

beschulbar. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund des Wechsels

zusätzlich verunsichert sei und ihm dieser mindestens noch für eine gewisse

Zeit während der Schulwoche grosse Anstrengungen abverlange. Eine

therapeutische Begleitung sei aus diesem Grund absolut sinnvoll und biete ihm

die Chance, den Schulalltag, wie alle anderen Kinder in seiner Klasse auch,

möglichst normal zu bewältigen. Dies herbeizuführen beziehungsweise

sicherzustellen entspreche klar dem Kindeswohl.

3.1 Der Kindsvater und Berufungskläger

rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der

Vorderrichter habe seine Einwände in der Eingabe vom 29. Oktober 2019 gegen den

Antrag der Kindsmutter nicht geprüft. Jedenfalls lasse sich den Erwägungen zur

angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entnehmen. Insbesondere fänden

sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die von ihm angerufenen Beweise

abgenommen worden seien.

3.2 Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,

seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss

so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten

lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.

statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die

Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare

Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

3.3.1 Die Kindsmutter führte in ihrer

Klageantwort und Widerklage zur Begründung des Antrags auf Einrichtung einer

Therapie aus, B.___ habe an der [...] eine Spieltherapie besucht. Dies sei eine

wertvolle Unterstützung gewesen. Da der lntegrationsversuch in der Regelschule

in [...] für B.___ eine riesige Herausforderung und die Therapie für ihn eine

wichtige Unterstützung darstellten, sei im Rahmen des runden Tischs vom [...]

von allen Beteiligten – mit Ausnahme des Kindsvaters – festgestellt worden,

dass die Spieltherapie bei einer anderen Fachperson fortzusetzen sei. Sie habe dieses

für B.___ wichtige Anliegen wiederholt beim Kindsvater platziert. Dieser habe

sich aber vehement gegen die Weiterführung einer begleitenden Therapie

eingesetzt, weil niemand dies je empfohlen habe. Diese wiederholt vorgebrachte

Behauptung des Kindsvaters sei aber einfach falsch. Die involvierten Fachleute werden

sehr wohl eine begleitende Therapie empfehlen. Da der Kindsvater nach wie vor

und entgegen allen Empfehlungen eine therapeutische Begleitung ablehne, werde

beantragt, einen entsprechenden Entscheid zu fällen, um B.___ die Therapie zu

ermöglichen. Dieser Entscheid sei dringlich, denn B.___ sei aktuell an seiner

emotionalen Belastungsgrenze. Er sei momentan in einer stark belastenden Phase

in der Schule und das Herannahen der Pubertät stelle eine weitere grosse

Herausforderung dar. Die Kindsmutter verwies dabei auf die Beilagen 12

(Protokoll Standortgespräch vom 23. Mai 2019, S. 1), 17 (Schreiben vom 10. Juli

2019 von Frau [...], Schulpsychologin), 32 (Bericht Dr. [...] vom 15. August 2019)

und 33 (Schreiben vom 09. Juli 2019 von Frau [...], Kinderärztin).

In ihrem Antrag vom 1. Oktober 2019 auf

Erlass einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Massnahme

ergänzte die Kindsmutter, B.___ sei im angebrochenen Schuljahr in einer neu

zusammengesetzten, grösseren Klasse mit einer neuen Lehrperson gestartet. Sein

Zustand habe sich verschlechtert. Er habe Zuhause heftige, teils langandauernde

Wutausbrüche und Ausraster mit starken Aggressionen, auch gegen sich selber. Er

scheine unter einem grossen inneren Druck zu stehen. Zuhause wirke er zunehmend

emotional überfordert und teilweise verzweifelt und hilflos. Seine

Stresssymptome hätten deutlich zugenommen. Im Schulbetrieb gebe sich B.___

wahnsinnig Mühe, um mitzukommen und sich anzupassen. Zuhause lade er jeweils

den so aufgebauten emotionalen Stress ab. Er habe vermehrt Krisen am Morgen, er

wolle nicht zur Schule und verzeichne immer häufigere Schulabsenzen. Die

Grossmutter von B.___ sei am Morgen jeweils auf Abruf bereit, damit sie

einspringen könne, sollte die Situation eskalieren und sie zur Arbeit müssen.

Die Heilpädagogin befürchte, dass sich die Situation ohne therapeutische

Unterstützung möglicherweise rapide verschlechtern könnte und die Integration

in der Regelschule dann scheitere. In der Nacht wache B.___ häufig auf und

weine, er möchte nicht zur Schule. Er komme emotional total ins Schleudern,

weil er zudem daran denke, dass ihm sein Fehlen in der Schule dann von den

anderen vorgehalten werde. Dazu komme nun das Gerichtsverfahren. Der Kindsvater

gehe B.___ offenbar aktiv an und versuche, ihn betreffend die hier zu

entscheidenden Fragen zu beeinflussen. Sie versuche seit jeher und auch

aktuell, die Konflikte auf Elternebene gegenüber B.___ konsequent auszublenden.

Es sei in dieser sich zuspitzenden Situation für B.___ wichtiger denn je, dass

er therapeutische Unterstützung erhalte. Der Kindsvater weigere sich. Es hätten

nun verschiedene Gespräche an der Schule stattgefunden, an welchen die

Klassenlehrperson, die Heilpädagogin, die Schulpsychologin, Frau [...] vom SPD

und die Eltern teilgenommen hätten. Dort seien alle Fachpersonen der Meinung

gewesen, dass es dringend nötig sei, B.___ therapeutische Unterstützung zukommen

zu lassen. Da er unglaublich unter Druck sei und die Situation zu Hause derart

schwierig werde, es gleichzeitig aber nicht absehbar sei, wie lange das

vorliegende Verfahren noch daure, müsse sie den Antrag stellen, dass superprovisorisch,

eventualiter vorsorglich, über das Rechtbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16.

August 2019, befunden werde. Zum Beweis beantrage sie amtliche Erkundigungen

bei der Schulpsychologin, der Schulleitung sowie der Heilpädagogin.

3.3.2 Der Kindsvertreter stellte in

seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 den gleichen Antrag wie die Kindsmutter. Er

bemerkte, Rückfragen bei der Schule, beim schulpsychologischen Dienst und auch

bei der Heilpädagogin hätten gezeigt, dass B.___ ein toller und interessierter Bub

sei. Er sei derzeit effektiv in der Regelschule beschulbar. Es sei jedoch nicht

so, dass er keine besondere Unterstützung brauche. In letzter Zeit weise er in

der Tat vermehrt Absenzen auf. Er sei dabei nicht in der Lage, der

Heilpädagogin detailliert darzulegen, warum er sich manchmal nicht in der Lage

sehe, in die Schule zu gehen. Diese habe das Gefühl, dass es B.___ oft mit

grosser Anstrengung gelinge, sich zusammen zu nehmen, um ja nicht aufzufallen beziehungsweise

er dann eben Schwierigkeiten habe, wenn er auffalle. Von aussen her sei es

daher sehr schwierig, zu beurteilen, wo die Ursache für die Absenzen sei. Zu

Beginn des Schultages läge immer eine gewisse Anspannung vor, die sich im Laufe

des Tages jedoch immer wieder legen würde. In der Schule selber zeige sich B.___

sehr interessiert. Schwierigkeiten zeigten sich aktuell nach den jeweiligen

Ferien, die er mit beiden Elternteilen habe verbringen dürfen. Die ersten Tage sei

er nicht in der Lage gewesen, in die Schule zu gehen. Danach sei das Problem

gewesen, dass er Angst bekommen habe, sich erklären zu müssen. Ausgehend von

dieser Situation befürworteten sowohl die Heilpädagogin wie auch die

Schulpsychologin eine therapeutische Begleitung von B.___ bei einer Fachperson,

die sich auf Autismusstörungen spezialisiert habe. Da derzeit effektiv nicht

absehbar sei, wie lange das vorliegende Verfahren noch dauern werde, sei es

angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass bei einer

Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie – namentlich mit Kenntnissen

bezüglich Autismusstörungen – eine therapeutische Begleitung aufgenommen werden

dürfe.

3.3.3 Der Kindsvater lehnte den vom

Kindsvertreter unterstützten Antrag der Kindsmutter ab, weil zum einen keine Therapienotwendigkeit

nachgewiesen sei und zum andern mit der Ermächtigung zur Anordnung einer

Therapie seine Parteirechte verletzt würden. Er führte aus, mit Ausnahme der

Schulabsenzen sei von den Behauptungen der Kindsmutter nichts bewiesen. Er habe

von der Lehrerin von B.___ erfahren, dass sein Sohn seit den Sommerferien an 13

Halbtagen gefehlt habe und auch nach den Herbstferien wiederholt der Schule ferngeblieben

sei. Auf die Absenzen angesprochen, habe B.___ der Heilpädagogin erklärt, negative

Vorstellungen und Gedanken würden ihm im Wege stehen. Er habe aber auch

erzählt, dass wenn er sich überwinde hinzugehen, dieses Gefühl in der Schule sogleich

nachlasse. Was die negativen Vorstellungen genau beinhalten würden, dazu habe

sich B.___ bislang nicht äussern können oder wollen. In den letzten Monaten stehe

B.___ unter einem verstärkten Druck seiner Mutter. Sie gebe ihm vermehrt zu

verstehen, es stimme etwas nicht mit ihm, er müsse geschont werden, die Schule

sei zu belastend für ihn. Anlässlich des Elterngesprächs in der Schule vom 16.

September 2019 habe er gesagt, er leide unter den strengen Plänen, die seine Mutter

ihn auffordere einzuhalten. Dies würde ihn stressen. Anders als von der

Kindsmutter suggeriert, gefalle es B.___ in der Schule. Er habe gute

Beziehungen zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Seine Leistungen seien

erstaunlich, wenn man bedenke, dass er die ersten drei Schuljahre in der [...]

verbracht habe. Seine Lehrerinnen äusserten sich sehr positiv über ihn und möchten

auf keinen Fall, dass er die Schule verlasse. Dass eben dies von der Kindsmutter

angestrebt werde, könnte B.___ spüren und bei ihm zu Reaktionen führen, welche

die Mutter als Beleg für eine Schulbelastung interpretiere. Schulabsenzen

begründeten keine Therapienotwendigkeit, auch dann nicht, wenn unklar sei, was

Anlass zu den Absenzen gegeben habe. Die Schule habe andere Möglichkeiten, auf

das Verhalten des Schülers und eventuell des verantwortlichen Elternteils zu

reagieren. Was die ausschliesslich von der Kindsmutter erwähnten

Auffälligkeiten betreffe, die ihres Erachtens therapiert werden müssten, handle

es sich um Parteibehauptungen, die er bestreite. Halte sich B.___ nämlich bei

ihm auf, an den Wochenenden, sei er ausgeglichen und zufrieden. Er habe auch

noch nie Probleme damit gehabt, wenn es darum gegangen sei, von ihm aus am Montag

direkt in die Schule zu gehen. Die Therapienotwendigkeit ergebe sich auch nicht

aus den von der Kindsmutter angerufenen Belegen. All diesen Empfehlungen sei

gemein, dass keine der Fachpersonen B.___ gesehen oder mit ihm über die von der

Mutter kolportierten Auffälligkeiten gesprochen habe. Er gehe davon aus, B.___

sei von dem ihn unterstützenden Kinderanwalt zu den von der Kindsmutter

behaupteten Ausrastern etc. befragt worden und auch dazu, was er davon halten

würde, deswegen in eine Therapie geschickt zu werden. Sollte der Kinderanwalt

in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, B.___ reagiere nicht adäquat auf

berechtigte, von der Kindsmutter an ihn gestellte Forderungen, weshalb

bezüglich der Therapienotwendigkeit ein Abklärungsbedarf bestehe, würde er sich

einer solchen Empfehlung anschliessen. Falls wider Erwarten eine Therapienotwendigkeit

bejaht würde, verletze der Antrag der Kindsmutter – da er ebenfalls

sorgeberechtigt sei – seine Parteirechte. Ihr allein den Entscheid zu

überlassen, mit welcher Therapie B.___ behandelt werden solle, komme einem unzulässigen

Freipass gleich.

Sollte das Gericht, insbesondere

aufgrund allfälliger Aussagen von B.___ gegenüber dem Kinderanwalt, der Meinung

sein, eine Therapie könne durchaus in dessen Interesse liegen, sei vor der Anordnung

einer Therapie eine fachärztliche Abklärung vorzunehmen. Mittels Gutachten sei

zu prüfen, ob B.___ aktuell an einer Autismusspektrumstörung leide, und ob er

deswegen therapiert werden müsse, wenn ja in welcher Weise. Zudem hätte sich

das Gutachten dazu zu äussern, wie der Umgang der Eltern mit ihrem Kind das Verhalten

von B.___ beeinflusse. Nach Vorliegen des Gutachtens wäre beiden Parteien die

Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis sowie den allfälligen Empfehlungen Stellung

zu nehmen.

Grundsätzlich sei er der Auffassung, das

Gericht sollte B.___ nicht nur eine Therapie, wie sie von seiner Mutter

gewünscht und beantragt werde, sondern auch eine Begutachtung ersparen. Würde er

begutachtet, empfände er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als “behindert“.

Auch der Loyalitätskonflikt, der ihm derzeit zweifellos zu schaffen mache, würde

sich dadurch noch verstärken. Hilfreich wäre hingegen, wenn er probeweise für

eine beschränkte Zeit erleben könnte, wie sich für ihn die geteilte Obhut in

der Praxis anfühle. Das Gericht müsste ihm zu diesem Zwecke die Möglichkeit

geben, während eines Monats alternierend eine Woche von der Mutter aus, die

andere vom Vater aus, zur Schule zu gehen. Dann würde sich zeigen, ob die von

der Kindsmutter kolportierten Auffälligkeiten auch beim Vater zu beobachten seien

oder ob sie bei der Mutter reduziert oder gar nicht mehr auftreten würden.

3.4 Der Amtsgerichtspräsident setzt sich

in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden des Kindsvaters

nur am Rande auseinander. Aus dem Kontext und dem Verfahrensablauf ergibt sich

aber ohne Weiteres, dass er sich bei seinem Entscheid einerseits auf die von

der Kindsmutter vorgebrachten und von ihr angerufenen Belege stützte. Anderseits

versteht sich von selbst, dass er auch den Vorbringen des Kindsvertreters

grosse Bedeutung zumass, zumal dieser detailliert angab, mit welchen

Fachpersonen er Rücksprache genommen habe. Dass der Amtsgerichtspräsident im

Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die vom Kindsvater angerufenen

Beweise verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Berufungsklägers ist deshalb nicht auszumachen. Die Begründung der

angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Kindsvater nicht, diese

sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen

und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Die Berufung

ist ein vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung

des angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die

Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie

Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 -

318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.). Da der Sachverhalt vorliegend von

Amtes wegen zu erforschen ist, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem Noven

auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht

erfüllt sind (BGE 144 III 349). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorläge, würde diese somit durch das Berufungsverfahren geheilt.

4.1 Weiter macht der Kindsvater mit

seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe die zwei Voraussetzungen, damit

überhaupt eine Therapie angeordnet werden könnte, nicht geprüft beziehungsweise

zu Unrecht bejaht. Bei diesen Voraussetzungen handle es sich zum einen um die

Therapienotwendigkeit und zum anderen um die Wahrung nicht nur seiner

Parteirechte, sondern auch derjenigen des Sohnes. Er wiederholt dabei

weitgehend seine Ausführungen bei der Vorinstanz.

4.2.1 Die Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) diagnostizierten in ihrem kinderpsychiatrischen

Abklärungsauftrag vom 19. April 2016 (Beilage 4 zur Klage) bei B.___ eine

Autismusspektrumstörung im Sinne des Asperger-Syndroms. Aus den von der

Kindsmutter angerufenen aktuellen Belegen ergibt sich weiter, dass «eine

therapeutische Begleitung für B.___ als dringend angezeigt» (Beilage 17, S. 1) erachtet

wird (vgl. auch Beilagen 12, [S. 2], 32 und 33 [S. 2] zur Klageantwort). Gegenüber

dem Kindsvertreter bestätigten sowohl die Heilpädagogin als auch die Schulpsychologin

diese Einschätzung (Stellungnahme des Kindsvertreters vom 25. Oktober 2019, S.

3 und dessen Berufungsantwort, S. 3). Auch der Kindsvertreter erachtet die

Einrichtung einer Therapie bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren als

gerechtfertigt. Der Amtsgerichtspräsident bejahte deshalb entgegen der

Auffassung des Kindsvaters die Therapienotwendigkeit bereits jetzt, das heisst

vor dem abschliessenden Entscheid in der Hauptsache, zu Recht.

4.2.2 Ebensowenig liegt – wie der

Kindsvater meint – eine Verletzung der Parteirechte vor. Die Sicht von B.___

vertritt der Kindsvertreter, der die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme

bejaht. Weil das Sorgerecht auch einem Elternteil allein übertragen werden

könnte, ist es im Sinne einer milderen Massnahme ohne Weiteres zulässig, einem

Elternteil auch bloss einzelne Entscheidbefugnisse – wie vorliegend die

Kompetenz, eine angemessene Therapie zu organisieren – zuzuweisen. Das vom

Kindsvater als nötig erachtete Vorgehen führte bloss zu unerwünschten weiteren

Verzögerungen. Sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Kindsvaters

und Berufungsklägers sind deshalb unbegründet.

5. Die Berufung des Kindsvaters ist aus

diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten

(inklusive Kosten für die Vertretung des Kindes; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und

die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem

Ausgang entsprechend dem Kindsvater und Berufungskläger zu auferlegen. Die

Honorarnoten des Vertreters der Kindsmutter und des Vertreters von B.___ sind

ausgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Entschädigung des Kindsvertreters, Advokat

Jonas Schweighauser, für die Vertretung im Berufungsverfahren wird auf CHF

436.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'436.20 werden A.___ auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 436.20 zu

bezahlen.

4. A.___ hat C.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'394.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann