ZKBER.2019.82
vorsorgliche Massnahmen
9. Januar 2020Deutsch18 min
unverheirateten Eltern von B.___ (geb. 2009). Die Obhut über den Sohn wurde C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,
2. C.___,
vertreten durch Advokat Simon Gass,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und C.___ sind die
unverheirateten Eltern von B.___ (geb. 2009). Die Obhut über den Sohn wurde C.___
(nachfolgend: Kindsmutter) zugeteilt. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam
zu. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) hat ein Besuchs- und Ferienrecht. Weiter
ist er verpflichtet, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
1.2 Am 3. Mai 2019 reichte A.___ beim
Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen B.___ und C.___ «betreffend
alternierende Obhut/Abänderung Kindesunterhalt» ein. Mit Verfügung vom 15. Mai
2019 setzte der Amtsgerichtsgerichtspräsident für B.___ einen Kindsvertreter
ein. Die Kindsmutter beantragte im Rahmen ihrer Klageantwort und Widerklage vom
16. August 2019 unter anderem, sie sei zu berechtigen, den gemeinsamen Sohn für
eine Spieltherapie bei einer Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie
nach ihrer Wahl für «eine therapeutische Unterstützung (Spieltherapie)»
anzumelden, wobei allfällige Kosten dafür, welche nicht von Versicherungen
gedeckt würden, von den Eltern je hälftig zu tragen seien (Rechtsbegehren
Ziffer 4). Am 1. Oktober 2019 stellte die Kindsmutter den Antrag, über dieses
Rechtsbegehren superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu entscheiden.
Der Amtsgerichtspräsident wies den
Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung am 8. Oktober 2019 ab.
Der Kindsvertreter führte in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 dazu aus, da
derzeit nicht absehbar sei, wie lange das Verfahren noch dauern werde, erachte
er es als angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass
die therapeutische Begleitung bei einer Fachperson auf dem Gebiet der
Kinderpsychiatrie, namentlich mit Kenntnissen bezüglich Autismusstörungen, aufgenommen
werden dürfe. Da der Kindsvater dies nicht als indiziert erachte, erscheine es
sachgerecht, die Kindsmutter zu berechtigen, diese Anmeldung alleine
vorzunehmen. Der Kindsvater beantragte am 29. Oktober 2019, den Antrag auf
Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme,
abzuweisen.
1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2019
hiess der Amtsgerichtspräsident den Antrag der Kindsmutter, wonach im Sinne
vorsorglicher Massnahmen eine therapeutische Begleitung des Sohnes, allenfalls
im Sinne einer Spieltherapie, einzurichten sei, gut. Er ermächtigte die
Kindsmutter, die dazu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten sowie dafür
besorgt zu sein, dass die diesbezüglichen Kosten von der Krankenkasse gedeckt
werden. Sollte dies nicht der Fall sein oder nur ein Teil der Kosten von der
Krankenkasse übernommen werden, hätten die Kindseltern die nicht übernommenen
Kosten je hälftig zu übernehmen (Ziffer 5 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Kindsvater Berufung gegen die Verfügung vom 5. November 2019. Er beantragt,
Ziffer 5 aufzuheben und den Antrag der Kindsmutter, es sei vorsorglich über das
Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16. August 2019 zu entscheiden,
abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid bezüglich Therapieanordnung
auszusetzen. Subeventualiter sei B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die
alternierende Obhut der Eltern zu stellen und er sei zu ermächtigen, den Sohn
in den zwei Wochen, in denen er sich bei ihm aufhalte, in die Schule zu
schicken. Sowohl der Kindsvertreter wie auch die Kindsmutter beantragen, die
Berufung abzuweisen.
3. Der Präsident der Zivilkammer wies
mit Verfügung vom 22. November 2019 das Gesuch des Kindsvaters, der Berufung
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Der Kindsvertreter und der Vertreter
der Kindsmutter hatten ihre Honorarnoten bereits zusammen mit der
Berufungsantwort eingereicht. Der Vertreter des Kindsvaters und
Berufungsklägers reichte innert der ihm dafür bis 10. Dezember 2019
eingeräumten Frist keine Honorarnote ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Kindsvater beantragt mit seiner
Berufung subeventualiter, B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die
alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die alternierende Obhut ist jedoch
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Berufung kann deshalb in
dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.1
Angefochten ist eine vorsorgliche
Massnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung insbesondere der Obhuts-
und Unterhaltsfrage gemäss Art. 298d Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
Dispositiv
210). Sachlich zuständig ist gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB das Gericht. Es entscheidet
im vereinfachten Verfahren (Art. 295 ZPO). Dabei erforscht es den
Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge
(Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur
Begründung der angefochtenen Verfügung, B.___ sei in der Regelschule
beschulbar. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund des Wechsels
zusätzlich verunsichert sei und ihm dieser mindestens noch für eine gewisse
Zeit während der Schulwoche grosse Anstrengungen abverlange. Eine
therapeutische Begleitung sei aus diesem Grund absolut sinnvoll und biete ihm
die Chance, den Schulalltag, wie alle anderen Kinder in seiner Klasse auch,
möglichst normal zu bewältigen. Dies herbeizuführen beziehungsweise
sicherzustellen entspreche klar dem Kindeswohl.
3.1 Der Kindsvater und Berufungskläger
rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der
Vorderrichter habe seine Einwände in der Eingabe vom 29. Oktober 2019 gegen den
Antrag der Kindsmutter nicht geprüft. Jedenfalls lasse sich den Erwägungen zur
angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entnehmen. Insbesondere fänden
sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die von ihm angerufenen Beweise
abgenommen worden seien.
3.2 Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,
seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die
Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare
Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.
3.3.1 Die Kindsmutter führte in ihrer
Klageantwort und Widerklage zur Begründung des Antrags auf Einrichtung einer
Therapie aus, B.___ habe an der [...] eine Spieltherapie besucht. Dies sei eine
wertvolle Unterstützung gewesen. Da der lntegrationsversuch in der Regelschule
in [...] für B.___ eine riesige Herausforderung und die Therapie für ihn eine
wichtige Unterstützung darstellten, sei im Rahmen des runden Tischs vom [...]
von allen Beteiligten – mit Ausnahme des Kindsvaters – festgestellt worden,
dass die Spieltherapie bei einer anderen Fachperson fortzusetzen sei. Sie habe dieses
für B.___ wichtige Anliegen wiederholt beim Kindsvater platziert. Dieser habe
sich aber vehement gegen die Weiterführung einer begleitenden Therapie
eingesetzt, weil niemand dies je empfohlen habe. Diese wiederholt vorgebrachte
Behauptung des Kindsvaters sei aber einfach falsch. Die involvierten Fachleute werden
sehr wohl eine begleitende Therapie empfehlen. Da der Kindsvater nach wie vor
und entgegen allen Empfehlungen eine therapeutische Begleitung ablehne, werde
beantragt, einen entsprechenden Entscheid zu fällen, um B.___ die Therapie zu
ermöglichen. Dieser Entscheid sei dringlich, denn B.___ sei aktuell an seiner
emotionalen Belastungsgrenze. Er sei momentan in einer stark belastenden Phase
in der Schule und das Herannahen der Pubertät stelle eine weitere grosse
Herausforderung dar. Die Kindsmutter verwies dabei auf die Beilagen 12
(Protokoll Standortgespräch vom 23. Mai 2019, S. 1), 17 (Schreiben vom 10. Juli
2019 von Frau [...], Schulpsychologin), 32 (Bericht Dr. [...] vom 15. August 2019)
und 33 (Schreiben vom 09. Juli 2019 von Frau [...], Kinderärztin).
In ihrem Antrag vom 1. Oktober 2019 auf
Erlass einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Massnahme
ergänzte die Kindsmutter, B.___ sei im angebrochenen Schuljahr in einer neu
zusammengesetzten, grösseren Klasse mit einer neuen Lehrperson gestartet. Sein
Zustand habe sich verschlechtert. Er habe Zuhause heftige, teils langandauernde
Wutausbrüche und Ausraster mit starken Aggressionen, auch gegen sich selber. Er
scheine unter einem grossen inneren Druck zu stehen. Zuhause wirke er zunehmend
emotional überfordert und teilweise verzweifelt und hilflos. Seine
Stresssymptome hätten deutlich zugenommen. Im Schulbetrieb gebe sich B.___
wahnsinnig Mühe, um mitzukommen und sich anzupassen. Zuhause lade er jeweils
den so aufgebauten emotionalen Stress ab. Er habe vermehrt Krisen am Morgen, er
wolle nicht zur Schule und verzeichne immer häufigere Schulabsenzen. Die
Grossmutter von B.___ sei am Morgen jeweils auf Abruf bereit, damit sie
einspringen könne, sollte die Situation eskalieren und sie zur Arbeit müssen.
Die Heilpädagogin befürchte, dass sich die Situation ohne therapeutische
Unterstützung möglicherweise rapide verschlechtern könnte und die Integration
in der Regelschule dann scheitere. In der Nacht wache B.___ häufig auf und
weine, er möchte nicht zur Schule. Er komme emotional total ins Schleudern,
weil er zudem daran denke, dass ihm sein Fehlen in der Schule dann von den
anderen vorgehalten werde. Dazu komme nun das Gerichtsverfahren. Der Kindsvater
gehe B.___ offenbar aktiv an und versuche, ihn betreffend die hier zu
entscheidenden Fragen zu beeinflussen. Sie versuche seit jeher und auch
aktuell, die Konflikte auf Elternebene gegenüber B.___ konsequent auszublenden.
Es sei in dieser sich zuspitzenden Situation für B.___ wichtiger denn je, dass
er therapeutische Unterstützung erhalte. Der Kindsvater weigere sich. Es hätten
nun verschiedene Gespräche an der Schule stattgefunden, an welchen die
Klassenlehrperson, die Heilpädagogin, die Schulpsychologin, Frau [...] vom SPD
und die Eltern teilgenommen hätten. Dort seien alle Fachpersonen der Meinung
gewesen, dass es dringend nötig sei, B.___ therapeutische Unterstützung zukommen
zu lassen. Da er unglaublich unter Druck sei und die Situation zu Hause derart
schwierig werde, es gleichzeitig aber nicht absehbar sei, wie lange das
vorliegende Verfahren noch daure, müsse sie den Antrag stellen, dass superprovisorisch,
eventualiter vorsorglich, über das Rechtbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16.
August 2019, befunden werde. Zum Beweis beantrage sie amtliche Erkundigungen
bei der Schulpsychologin, der Schulleitung sowie der Heilpädagogin.
3.3.2 Der Kindsvertreter stellte in
seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 den gleichen Antrag wie die Kindsmutter. Er
bemerkte, Rückfragen bei der Schule, beim schulpsychologischen Dienst und auch
bei der Heilpädagogin hätten gezeigt, dass B.___ ein toller und interessierter Bub
sei. Er sei derzeit effektiv in der Regelschule beschulbar. Es sei jedoch nicht
so, dass er keine besondere Unterstützung brauche. In letzter Zeit weise er in
der Tat vermehrt Absenzen auf. Er sei dabei nicht in der Lage, der
Heilpädagogin detailliert darzulegen, warum er sich manchmal nicht in der Lage
sehe, in die Schule zu gehen. Diese habe das Gefühl, dass es B.___ oft mit
grosser Anstrengung gelinge, sich zusammen zu nehmen, um ja nicht aufzufallen beziehungsweise
er dann eben Schwierigkeiten habe, wenn er auffalle. Von aussen her sei es
daher sehr schwierig, zu beurteilen, wo die Ursache für die Absenzen sei. Zu
Beginn des Schultages läge immer eine gewisse Anspannung vor, die sich im Laufe
des Tages jedoch immer wieder legen würde. In der Schule selber zeige sich B.___
sehr interessiert. Schwierigkeiten zeigten sich aktuell nach den jeweiligen
Ferien, die er mit beiden Elternteilen habe verbringen dürfen. Die ersten Tage sei
er nicht in der Lage gewesen, in die Schule zu gehen. Danach sei das Problem
gewesen, dass er Angst bekommen habe, sich erklären zu müssen. Ausgehend von
dieser Situation befürworteten sowohl die Heilpädagogin wie auch die
Schulpsychologin eine therapeutische Begleitung von B.___ bei einer Fachperson,
die sich auf Autismusstörungen spezialisiert habe. Da derzeit effektiv nicht
absehbar sei, wie lange das vorliegende Verfahren noch dauern werde, sei es
angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass bei einer
Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie – namentlich mit Kenntnissen
bezüglich Autismusstörungen – eine therapeutische Begleitung aufgenommen werden
dürfe.
3.3.3 Der Kindsvater lehnte den vom
Kindsvertreter unterstützten Antrag der Kindsmutter ab, weil zum einen keine Therapienotwendigkeit
nachgewiesen sei und zum andern mit der Ermächtigung zur Anordnung einer
Therapie seine Parteirechte verletzt würden. Er führte aus, mit Ausnahme der
Schulabsenzen sei von den Behauptungen der Kindsmutter nichts bewiesen. Er habe
von der Lehrerin von B.___ erfahren, dass sein Sohn seit den Sommerferien an 13
Halbtagen gefehlt habe und auch nach den Herbstferien wiederholt der Schule ferngeblieben
sei. Auf die Absenzen angesprochen, habe B.___ der Heilpädagogin erklärt, negative
Vorstellungen und Gedanken würden ihm im Wege stehen. Er habe aber auch
erzählt, dass wenn er sich überwinde hinzugehen, dieses Gefühl in der Schule sogleich
nachlasse. Was die negativen Vorstellungen genau beinhalten würden, dazu habe
sich B.___ bislang nicht äussern können oder wollen. In den letzten Monaten stehe
B.___ unter einem verstärkten Druck seiner Mutter. Sie gebe ihm vermehrt zu
verstehen, es stimme etwas nicht mit ihm, er müsse geschont werden, die Schule
sei zu belastend für ihn. Anlässlich des Elterngesprächs in der Schule vom 16.
September 2019 habe er gesagt, er leide unter den strengen Plänen, die seine Mutter
ihn auffordere einzuhalten. Dies würde ihn stressen. Anders als von der
Kindsmutter suggeriert, gefalle es B.___ in der Schule. Er habe gute
Beziehungen zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Seine Leistungen seien
erstaunlich, wenn man bedenke, dass er die ersten drei Schuljahre in der [...]
verbracht habe. Seine Lehrerinnen äusserten sich sehr positiv über ihn und möchten
auf keinen Fall, dass er die Schule verlasse. Dass eben dies von der Kindsmutter
angestrebt werde, könnte B.___ spüren und bei ihm zu Reaktionen führen, welche
die Mutter als Beleg für eine Schulbelastung interpretiere. Schulabsenzen
begründeten keine Therapienotwendigkeit, auch dann nicht, wenn unklar sei, was
Anlass zu den Absenzen gegeben habe. Die Schule habe andere Möglichkeiten, auf
das Verhalten des Schülers und eventuell des verantwortlichen Elternteils zu
reagieren. Was die ausschliesslich von der Kindsmutter erwähnten
Auffälligkeiten betreffe, die ihres Erachtens therapiert werden müssten, handle
es sich um Parteibehauptungen, die er bestreite. Halte sich B.___ nämlich bei
ihm auf, an den Wochenenden, sei er ausgeglichen und zufrieden. Er habe auch
noch nie Probleme damit gehabt, wenn es darum gegangen sei, von ihm aus am Montag
direkt in die Schule zu gehen. Die Therapienotwendigkeit ergebe sich auch nicht
aus den von der Kindsmutter angerufenen Belegen. All diesen Empfehlungen sei
gemein, dass keine der Fachpersonen B.___ gesehen oder mit ihm über die von der
Mutter kolportierten Auffälligkeiten gesprochen habe. Er gehe davon aus, B.___
sei von dem ihn unterstützenden Kinderanwalt zu den von der Kindsmutter
behaupteten Ausrastern etc. befragt worden und auch dazu, was er davon halten
würde, deswegen in eine Therapie geschickt zu werden. Sollte der Kinderanwalt
in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, B.___ reagiere nicht adäquat auf
berechtigte, von der Kindsmutter an ihn gestellte Forderungen, weshalb
bezüglich der Therapienotwendigkeit ein Abklärungsbedarf bestehe, würde er sich
einer solchen Empfehlung anschliessen. Falls wider Erwarten eine Therapienotwendigkeit
bejaht würde, verletze der Antrag der Kindsmutter – da er ebenfalls
sorgeberechtigt sei – seine Parteirechte. Ihr allein den Entscheid zu
überlassen, mit welcher Therapie B.___ behandelt werden solle, komme einem unzulässigen
Freipass gleich.
Sollte das Gericht, insbesondere
aufgrund allfälliger Aussagen von B.___ gegenüber dem Kinderanwalt, der Meinung
sein, eine Therapie könne durchaus in dessen Interesse liegen, sei vor der Anordnung
einer Therapie eine fachärztliche Abklärung vorzunehmen. Mittels Gutachten sei
zu prüfen, ob B.___ aktuell an einer Autismusspektrumstörung leide, und ob er
deswegen therapiert werden müsse, wenn ja in welcher Weise. Zudem hätte sich
das Gutachten dazu zu äussern, wie der Umgang der Eltern mit ihrem Kind das Verhalten
von B.___ beeinflusse. Nach Vorliegen des Gutachtens wäre beiden Parteien die
Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis sowie den allfälligen Empfehlungen Stellung
zu nehmen.
Grundsätzlich sei er der Auffassung, das
Gericht sollte B.___ nicht nur eine Therapie, wie sie von seiner Mutter
gewünscht und beantragt werde, sondern auch eine Begutachtung ersparen. Würde er
begutachtet, empfände er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als “behindert“.
Auch der Loyalitätskonflikt, der ihm derzeit zweifellos zu schaffen mache, würde
sich dadurch noch verstärken. Hilfreich wäre hingegen, wenn er probeweise für
eine beschränkte Zeit erleben könnte, wie sich für ihn die geteilte Obhut in
der Praxis anfühle. Das Gericht müsste ihm zu diesem Zwecke die Möglichkeit
geben, während eines Monats alternierend eine Woche von der Mutter aus, die
andere vom Vater aus, zur Schule zu gehen. Dann würde sich zeigen, ob die von
der Kindsmutter kolportierten Auffälligkeiten auch beim Vater zu beobachten seien
oder ob sie bei der Mutter reduziert oder gar nicht mehr auftreten würden.
3.4 Der Amtsgerichtspräsident setzt sich
in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden des Kindsvaters
nur am Rande auseinander. Aus dem Kontext und dem Verfahrensablauf ergibt sich
aber ohne Weiteres, dass er sich bei seinem Entscheid einerseits auf die von
der Kindsmutter vorgebrachten und von ihr angerufenen Belege stützte. Anderseits
versteht sich von selbst, dass er auch den Vorbringen des Kindsvertreters
grosse Bedeutung zumass, zumal dieser detailliert angab, mit welchen
Fachpersonen er Rücksprache genommen habe. Dass der Amtsgerichtspräsident im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die vom Kindsvater angerufenen
Beweise verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Berufungsklägers ist deshalb nicht auszumachen. Die Begründung der
angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Kindsvater nicht, diese
sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen
und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Die Berufung
ist ein vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung
des angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die
Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie
Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 -
318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.). Da der Sachverhalt vorliegend von
Amtes wegen zu erforschen ist, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem Noven
auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
erfüllt sind (BGE 144 III 349). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorläge, würde diese somit durch das Berufungsverfahren geheilt.
4.1 Weiter macht der Kindsvater mit
seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe die zwei Voraussetzungen, damit
überhaupt eine Therapie angeordnet werden könnte, nicht geprüft beziehungsweise
zu Unrecht bejaht. Bei diesen Voraussetzungen handle es sich zum einen um die
Therapienotwendigkeit und zum anderen um die Wahrung nicht nur seiner
Parteirechte, sondern auch derjenigen des Sohnes. Er wiederholt dabei
weitgehend seine Ausführungen bei der Vorinstanz.
4.2.1 Die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) diagnostizierten in ihrem kinderpsychiatrischen
Abklärungsauftrag vom 19. April 2016 (Beilage 4 zur Klage) bei B.___ eine
Autismusspektrumstörung im Sinne des Asperger-Syndroms. Aus den von der
Kindsmutter angerufenen aktuellen Belegen ergibt sich weiter, dass «eine
therapeutische Begleitung für B.___ als dringend angezeigt» (Beilage 17, S. 1) erachtet
wird (vgl. auch Beilagen 12, [S. 2], 32 und 33 [S. 2] zur Klageantwort). Gegenüber
dem Kindsvertreter bestätigten sowohl die Heilpädagogin als auch die Schulpsychologin
diese Einschätzung (Stellungnahme des Kindsvertreters vom 25. Oktober 2019, S.
3 und dessen Berufungsantwort, S. 3). Auch der Kindsvertreter erachtet die
Einrichtung einer Therapie bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren als
gerechtfertigt. Der Amtsgerichtspräsident bejahte deshalb entgegen der
Auffassung des Kindsvaters die Therapienotwendigkeit bereits jetzt, das heisst
vor dem abschliessenden Entscheid in der Hauptsache, zu Recht.
4.2.2 Ebensowenig liegt – wie der
Kindsvater meint – eine Verletzung der Parteirechte vor. Die Sicht von B.___
vertritt der Kindsvertreter, der die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme
bejaht. Weil das Sorgerecht auch einem Elternteil allein übertragen werden
könnte, ist es im Sinne einer milderen Massnahme ohne Weiteres zulässig, einem
Elternteil auch bloss einzelne Entscheidbefugnisse – wie vorliegend die
Kompetenz, eine angemessene Therapie zu organisieren – zuzuweisen. Das vom
Kindsvater als nötig erachtete Vorgehen führte bloss zu unerwünschten weiteren
Verzögerungen. Sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Kindsvaters
und Berufungsklägers sind deshalb unbegründet.
5. Die Berufung des Kindsvaters ist aus
diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten
(inklusive Kosten für die Vertretung des Kindes; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und
die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem
Ausgang entsprechend dem Kindsvater und Berufungskläger zu auferlegen. Die
Honorarnoten des Vertreters der Kindsmutter und des Vertreters von B.___ sind
ausgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Entschädigung des Kindsvertreters, Advokat
Jonas Schweighauser, für die Vertretung im Berufungsverfahren wird auf CHF
436.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'436.20 werden A.___ auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 436.20 zu
bezahlen.
4. A.___ hat C.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'394.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann