ZKBER.2019.83
Unterhalt
19. August 2020Deutsch40 min
oder Berufungsbeklagte 2) und der Beklagte (im Folgenden auch Vater oder Berufungskläger)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,
Berufungskläger
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Miescher,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Klägerin 1 (im Folgenden auch Mutter
oder Berufungsbeklagte 2) und der Beklagte (im Folgenden auch Vater oder Berufungskläger)
sind die unverheirateten Eltern des Klägers 2 (im Folgenden auch
Berufungsbeklagter 1 oder Sohn). Sie lebten bis zum Auszug der Kläger am 15.
Oktober 2018 in einer gemeinsamen Wohnung in [...]. Die Berufungsbeklagte 2 und
der Berufungskläger haben die gemeinsame elterliche Sorge über den
Berufungsbeklagten 1. Dieser wurde bis zur Trennung der Eltern hauptsächlich und
wird seither ausschliesslich durch die Mutter betreut. Streitig sind das
Obhutsrecht und die Unterhaltsbeiträge an den Sohn. Mit Klage vom 29. März 2019
riefen C.___ und B.___ deshalb den a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen
an.
2. Am 23. September 2019
fällte der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1.
B.___, geb. 2018,
wird unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt, mit
Wohnsitz bei der Mutter.
2.
Die
AHV-Erziehungsgutschriften werden mit Wirkung für die Zukunft vollumfänglich
der Kindsmutter zugewiesen.
3.
Das Besuchs- und
Ferienrecht von B.___ mit seinem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern
überlassen, wobei die Bedürfnisse von B.___ zu berücksichtigen sind. Im
Konfliktfall gilt: Bis zum Erreichen des 5. Altersjahres von B.___ findet ein
wöchentliches Besuchsrecht, jeweils sonntags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.
Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im Jahr mit B.___ zu verbringen.
Ab Erreichen des 5. Altersjahres von B.___
findet ein wöchentliches Besuchsrecht, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr bis
Sonntag, 17.00 Uhr, statt. Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im
Jahr mit B.___ zu verbringen.
4.
Den Eltern wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, B.___ ohne Einwilligung der
jeweils anderen Partei ins Ausland zu verbringen. Art. 292 StGB hat folgenden
Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
5.
Der Vater hat an den
Unterhalt von B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
- Ab 15. Oktober 2018 bis Ende Februar
2019: CHF 1'535.00 (davon CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00
Betreuungsunterhalt);
- Ab 1. März 2019 bis Ende Juli 2023: CHF
2'390.00 (davon CHF 444.00 Barunterhalt und CHF 1'946.00 Betreuungsunterhalt);
- Ab 1. August 2023 bis Ende Februar 2028:
CHF 1'672.00 (davon CHF 703.00 Barunterhalt und CHF 969.00
Betreuungsunterhalt);
- Ab 1. März 2028 bis Ende Juli 2031: CHF
1'831.00 (davon CHF 839.00 Barunterhalt und CHF 992.00 Betreuungsunterhalt);
- Ab 1. August 2031 bis Ende März 2034:
CHF 1'296.00 (davon CHF 1'168.00 Barunterhalt und CHF 128.00
Betreuungsunterhalt);
- Ab 1. April 2034: CHF 859.00
Barunterhalt.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber
dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis
zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Aktuell werden die
Kinderzulagen durch die Mutter bezogen. Sofern der Vater die Kinderzulagen
bezieht, sind diese zusätzlich zu bezahlen.
6.
Es wird
festgestellt, dass eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts
(Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:
- In der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis
Ende Dezember 2018 CHF 240.00;
- Im Januar 2019 CHF 620.00;
- Im Februar 2019 CHF 1'310.00;
- In der Zeit vom 1. März 2019 bis Ende
Juli 2023 CHF 443.00.
7.
Der Unterhaltsbeitrag
(UB) gemäss Ziffer 5 basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von August 2019 von 102.1 Punkten auf der Basis
Dezember 2015 = 100 Punkte. Er wird
jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen
November erhöht, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf-
oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = Ursprünglicher UB x
neuer Index
Ursprünglicher
Index (102.1)
Für den Fall, dass das Einkommen des
Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht
hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für die geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
8. Diese Berechnung stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
- hypothetisches monatliches
Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) von C.___ bei einer Tätigkeit von 100% von
CHF 3'400.00;
- monatliches Nettoeinkommen (ohne
Kinderzulagen) von A.___ von CHF 4'600.00.
9. Für das Kind B.___
wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Die KESB [...] wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beistandsperson wird
beauftragt, den Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und Tat zur Seite zu
stehen, die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und
zwischen ihnen bei Bedarf zu vermitteln sowie als Ansprechperson zur Verfügung
zu stehen.
10. Allen Parteien wird
ab Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. RA
Andreas Miescher, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für C.___ und B.___
eingesetzt und RA Viktor Müller, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für A.___ eingesetzt.
11. Die Gerichtskosten
von CHF 1'200.00 werden den Eltern je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
werden sie durch den Staat Solothurn getragen, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil,
sobald C.___ und/oder A.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.
12. Jede Partei hat ihre
Parteikosten selbst zu tragen.
13. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ und B.___, RA Andreas Miescher,
Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'918.15 (inkl. Auslagen und MWST) und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
767.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald C.___ oder B.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind.
14. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, RA Viktor Müller, Olten, wird festgesetzt
auf CHF 3'188.25 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 988.70 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3.1 Gegen dieses Urteil
hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:
1. Die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 [des
vorinstanzlichen Urteils] seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter seien
die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 aufzuheben. Ferner sei-/en:
2.1
Sohn B.___, geb.
2018, unter die Obhut des Berufungsklägers und Beklagten zu stellen.
2.2
die
Betreuungsgutschriften der AHV dem Berufungskläger und Beklagten
gutzuschreiben.
2.3
der
Berufungsbeklagten [zu 1] und Klägerin [zu] 1 ein gerichtsübliches Besuchsrecht
für Sohn B.___ einzuräumen.
2.4
die Berufungsbeklagte
[zu 1] und Klägerin [zu] 1 zu folgenden monatlich im Voraus zahlbaren
Unterhaltsbeiträgen für Sohn B.___, geb. 2018 zu verpflichten:
- Mit Rechtskraft des Urteils im
vorliegenden Berufungsverfahren bis zum Erreichen des 10. Altersjahres:
Barunterhalt von CHF 456.00 sowie Betreuungsunterhalt von mindestens CHF
350.00.
- Ab dem 10. Altersjahr bis zum
Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 656.00 sowie Betreuungsunterhalt von
mindestens CHF 150.00.
Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 277 Abs.
2 ZGB über die Mündigkeit hinaus seien vorzubehalten.
Ferner sei die Berufungsbeklagte [zu 1]
und Klägerin [zu] 1 zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug sie
berechtigt sei, zu bezahlen.
Ferner sei eine Unterdeckung im Sinn des
Art. 286a ZGB gerichtlich festzuhalten.
3.
Subeventualiter
seien die Ziffern 5 bis 8 aufzuheben und der Berufungskläger und Beklagte zu
verpflichten, für Sohn B.___, geb. 2018, folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
- mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2018 bis
30. April 2019 (Phase 1): CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00
[Betreuungsunterhalt]
- mit Wirkung ab 30. April 2019 [recte 1.
Mai 2019] bis 30. Juni 2020 (Phase 2): Barunterhalt von CHF 313.00
- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 bis 30,
Juni 2025 (Phase 3): [Barunterhalt] CHF 165.00.
- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 bis 30.
Juni 2030 (Phase 4): Barunterhalt CHF 644.00 und Betreuungsunterhalt maximal
CHF 141.00;
- mit Wirkung ab dem 30. Juni [recte 1.
Juli] 2030 bis 1. April [recte 31. März] 2034 (Phase 5): Barunterhalt CHF
644.00 und Betreuungsunterhalt von maximal CHF 548.00;
- mit Wirkung ab dem 1. April 2034 bis 16.
März 2036 (Phase 6): Barunterhalt CHF 600.00.
Ferner sei der Berufungskläger und
Beklagte zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug er berechtigt ist, zu
bezahlen.
Anträge:
4. Das Berufungsverfahren sei bis Ende Juli
2020 zu sistieren.
5. Es sei ein Fachgutachten einzuholen,
welches sich darüber ausspricht, welchem Elternteil die Obhut mit Wohnsitz
betreffend B.___ zugeteilt werden soll.
6. Die Parteien seien zu einer Verhandlung
vor das Obergericht des Kantons Solothurn vorzuladen.
7. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei
dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren
und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.
8. Dem Berufungskläger und Beklagten A.___ sei
auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
9. U.K.&E.F.
3.2 Die Berufungsantwort
und Anschlussberufung datiert vom 13. Januar 2020. Die Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungskläger stellen folgende Anträge:
Anschlussberufung
1.
Die Ziffern 5 und 6
des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter:
2.1 Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei der
Kindsvater zu verpflichten, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für B.___
wie folgt zu bezahlen:
- Barunterhalt
CHF 950.00;
- Betreuungsunterhalt
CHF 2'600.00.
2.2 Ziffer 6 sei ersatzlos zu streichen.
3.
Es sei B.___ und der
Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Berufung
5.
Die Berufung sei
vollumfänglich abzuweisen.
6.
Es sei B.___ und der
Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Verfahrensanträge
8.
Die Anträge 4., 5.,
6., des Kindsvaters seien abzuweisen.
9.
Es sei den Parteien
Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die Rechtsbegehren
anzupassen und zu präzisieren.
3.3 Der Berufungskläger
liess sich mit Eingabe vom 12. Februar 2020 zur Anschlussberufung vernehmen und
folgende Anträge stellen:
1.
Die
Anschlussberufung sei – soweit diese den Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift
vom 12.12.2019 widerspricht – vollumfänglich abzuweisen.
2.
Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sei dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben,
seine Rechtsbegehren und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.
3.
Dem Berufungskläger
und Beklagten A.___ sei auch für das Berufungs-, respektive
Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Der Berufungskläger
stellt verschiedene Verfahrensanträge, die vorab zu behandeln sind:
4.1 Der Berufungskläger beantragt ein
Gutachten über die Zuteilung der Obhut über den Sohn B.___. Er macht geltend,
die Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, das Kind adäquat zu betreuen. Er
unterstellt ihr finanzielle Motive beim Antrag auf Obhut über den Sohn. Sodann
befürchtet er, dass sie das Kind der in [...] lebenden Grossmutter zur
Erziehung übergeben wird.
Die Parteien haben während der Dauer
ihrer Beziehung die klassische Rollenteilung gelebt. Der Berufungskläger war
der Ernährer der Familie und die Berufungsbeklagte betreute den Sohn. Die
Parteien beschuldigen einander nun gegenseitig, nicht über das für die
Kinderbetreuung und -erziehung nötige Wissen zu verfügen. Dass der Sohn
unbestrittenermassen stark übergewichtig ist, kann ein Indiz dafür sein, dass
die Ernährungsgewohnheiten nicht optimal sind. Indessen hat der Kinderarzt bestätigt,
dass B.___ gepflegt und wohlauf sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit
ihm pflege.
Ausserdem macht der Berufungskläger geltend,
es bestehe die Gefahr, dass die Mutter den Sohn nach [...] zu ihrer Mutter
verbringe, um hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dieser Gefahr
ist der Vorderrichter mit einem Verbot, den Sohn ohne Zustimmung des anderen
Elternteils ins Ausland zu bringen begegnet. Es wird nicht verkannt, dass ein
solches Verbot keine absolute Sicherheit garantiert. Indessen dürfte der Mutter
aufgrund dessen klar sein, dass eine solche Aktion letztendlich nicht
zielführend sein wird. Es ist unklar, welchen Mehrwert ein Gutachten bezüglich
dieses Themas bringen könnte, zumal die Abklärung der Motivation der Eltern
Sache des Gerichts und nicht des Gutachters ist.
Mehr Gründe weshalb ein Gutachten
eingeholt werden müsste, bringt der Berufungskläger nicht vor und ist aufgrund
der Akten auch nicht ersichtlich. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.
4.2 Aus denselben Gründen
erübrigt sich eine Verhandlung vor Obergericht, zumal diese v.a. mit der
persönlichen Stellungnahme zum Gutachten begründet wird. Ohne dieses bleibt es
bei den bekannten Akten. Hiezu konnten sich die Parteien schon ausführlich
äussern. Darauf ist abzustellen. Eine Verhandlung durchzuführen ist deshalb
obsolet.
4.3 Der Berufungskläger
beantragt ausserdem, dass das Verfahren bis zur Geburt des Anfang Juli erwarteten
Kindes aus seiner neuen Beziehung sistiert werde. Dazu gibt es keinen Grund.
Die Geburt des Kindes steht unmittelbar bevor oder ist vor kurzem erfolgt und
es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es lebend geboren wird. Sodann
stand es dem Berufungskläger frei, dem Gericht die Geburt unmittelbar zu melden,
was bisher nicht geschehen ist.
5. Es gibt auch keinen
Grund zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen der seit dem
Urteil eingetretenen Veränderungen. In der Rechtsmittelfrist eintretende echte
Noven sind praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren zu behandeln. Diese sind
überdies in Kenntnis des laufenden Verfahrens vom Berufungskläger grösstenteils
willentlich herbeigeführt worden. Die damit zusammenhängenden prozessualen
Folgen sind hinzunehmen. Bezüglich der unfallbedingten Rekonvaleszenz des Berufungsklägers
und der folgenden Arbeitslosigkeit geht auch der Berufungskläger davon aus,
dass beides vorübergehend ist. Die Streitsache ist liquid und kann aufgrund der
Akten materiell entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger
macht geltend, dass B.___ für ihn ein absolutes Wunschkind gewesen sei, während
die Berufungsbeklagte eigentlich kein Kind gewollt habe. Solange sie zusammengelebt
hätten, hätten sie das Kind in seiner Freizeit gemeinsam betreut. Das habe die
Kindsmutter gegenüber der AHV in Bezug auf die Erziehungsgutschriften bestätigt.
Sie habe bei der Vorinstanz ausgeführt, dass sie B.___ zu ihrer Mutter nach [...]
bringen möchte. Von ihr lasse sie auch eine Tochter aus einer früheren
Beziehung betreuen. Dass sich auch die Vorinstanz diesbezüglich Gedanken
gemacht habe, zeige, dass ihnen verboten worden sei, den Sohn ohne schriftliche
Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verbringen. Die
Berufungsbeklagte 2 habe ausserdem ausgesagt, er sei nicht Teil ihrer Familie.
Das seien ihre Kinder und ihre Mutter. Zudem sei sie nicht in der Lage, B.___
zu betreuen.
Unbestritten ist die getroffene
Besuchsregelung, sofern die Obhutsregelung bestätigt werden sollte.
Eventualiter ficht der Berufungskläger auch die Unterhaltsregelung
für den Sohn B.___ an. Er beantragt die Berücksichtigung des Existenzminimums
für seine Familie (Ehefrau und das nachgeborene Kind). Dabei sei zu
berücksichtigen, dass seine Ehefrau in etwa gleichviel verdienen könnte wie die
Berufungsbeklagte. Beim Berufungskläger sei von der zu erwartenden
Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Bei der Ehefrau sei aufgrund der zu
erwartenden Betreuungspflichten vorerst kein Einkommen aufzurechnen, weshalb
auch keine Halbierung der Bedarfspositionen Grundbetrag und Miete vorzunehmen
sei. Er macht weiter geltend, der vor der Arbeitslosigkeit realisierte
Mehrverdienst sei ihm als Reserve für Anschaffungen für das erwartete Kind zu
belassen.
1.2
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass sich seine Situation nach Einreichung des UP-Gesuchs
vor erster Instanz verändert habe. Inzwischen sei er verheiratet. Seine Ehefrau
sei schwanger. Die Geburt des Kindes werde für Anfang Juli 2020 erwartet. Seine
Frau sei derzeit nicht erwerbstätig, da sie keine Deutschkenntnisse habe.
Derzeit besuche sie deshalb Deutschkurse.
Ausserdem habe er im Oktober 2019 einen
Arbeitsunfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte Dezember 2019 zu 100 %
arbeitsunfähig. Inzwischen sei auch seine Anstellung gekündigt worden. Seit dem
1.11.2019
sei er arbeitslos. Derzeit erhalte er ein (Unfall-)Taggeld von CHF
156.60
Nach der Genesung werde er sich beim RAV anmelden. Von März bis
November 2019 habe er einen durchschnittlichen Monatsverdienst von CHF 4'730.00
erzielt. Die Arbeitslosenentschädigung dürfte bei CHF 3'784.00 liegen.
1.3
Die Berufungsbeklagten machen
geltend, der Kindsvater verfalle mehrheitlich in appellatorische Kritik, wenn
er anerkenne, dass die aktuelle Betreuung den Gegebenheiten vor der Trennung
entspreche. Er habe zu 100 % gearbeitet, was er auch künftig zu tun gedenke.
Seine Ehefrau werde künftig ihr Kind betreuen. Damit lebten sie die gleiche
klassische Rollenteilung wie in der Beziehung mit der Berufungsbeklagten 2.
Eine Begutachtung von B.___ sei nicht notwendig, denn er gedenke auch in
Zukunft sein Kind nicht selber zu betreuen. Die persönliche Betreuung durch die
Kindsmutter sei vorzuziehen und auch zweckmässig. Die aktuell gelebte
Kinderbetreuung sei deshalb weiterzuführen.
Die Ehe des Kindsvaters sei beidseitig in Kenntnis seiner
Unterhaltspflicht geschlossen worden. Der Kinderunterhalt gehe den nachträglich
entstandenen ehelichen Beistandspflichten vor. Die Ehefrau habe selber für
ihren Unterhalt aufzukommen.
Bei der Unterhaltsberechnung sei die Ehefrau auszuklammern.
Dem Berufungskläger seien nur die Hälfte des Grundbetrags und der
Wohnungskosten sowie der Krankenkasse des ungeborenen Kindes anzurechnen. Der
Kindsvater sei darauf zu behaften, dass er spätestens ab Mitte 2020 wieder den
vollen Lohn erzielen werde und seiner Ehefrau bei einem Vollpensum ein Lohn von
CHF 3'400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat anzurechnen sei.
1.4
In der Anschlussberufung monieren
die Berufungsbeklagten zudem, dass dem Kindsvater vom Vorderrichter ab seiner
Eheschliessung ein Grundbetrag von CHF 1'100.00 angerechnet worden sei. Es sei
vom hälftigen Grundbetrag für Ehepaare auszugehen. Die Arbeitswegkosten seien
unbelegt und deshalb zu streichen soweit der Berufungskläger nicht erwerbstätig
gewesen sei. Angefochten werde ausserdem der Posten auswärtige Verpflegung. Der
Berufungskläger habe dafür Spesen erhalten. Zudem entstünden die Ausgaben nur
während der Dauer der Anstellung.
Das Einkommen des Kindsvaters in Phase 2 (ab 1. März 2019)
habe bis und mit Oktober 2019 total CHF 47'642.45, monatlich im Durchschnitt
netto CHF 5'956.00 betragen, inkl. CHF 200.00 Kinderzulagen. Bereits in der
Phase vor dieser Anstellung sei vom RAV ein Verdienst von CHF 5'391.00 angenommen
und das Taggeld auf CHF 198.75 angesetzt worden. Für eine aktuelle temporäre
Arbeitslosigkeit wäre mindestens vom gleichen Taggeldbetrag auszugehen. Daher
werde das angenommene Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat angefochten.
1.5
In der
Anschlussberufungsantwort macht der Berufungskläger geltend, bei der Berechnung
der Unterhaltsbeiträge habe eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. Die
Mietkosten der Berufungsbeklagten seien z.B. viel höher als seine eigenen. Es
verstehe sich von selbst, dass er in dieser Wohnung nicht mit einer Familie
leben könne. Inzwischen habe er eine grössere und teurere Wohnung bezogen, was
zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei ihm aufgrund der konkreten Situation der
gesamte Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen. Sodann seien mit Geburt des
erwarteten Kindes dessen Interessen gleichhoch zu werten wie diejenigen von B.___.
In der Bedarfsberechnung seien die ausgewiesenen Zahlen sowie die notorischen
Auslagen zu berücksichtigen. Dabei sei die Prämienverbilligung der
Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, nicht jedoch Steuerbetreffnisse.
2.1
In Kinderbelangen
gelten Untersuchungs- und Offizialgrundatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht
hat in diesem Bereich den Sachverhalt selbstständig zu erforschen und ist nicht
an die Anträge der Parteien gebunden. Die Parteien sind zur Mitwirkung
verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes bei der
Obhutszuteilung Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den
Wünschen der Eltern. Vorab muss die
Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden
Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige
Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu
bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese
Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und
familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012
E. 2.1). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen
der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen
Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die
Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend
persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach
der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger
Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher
Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (Urteil
5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2).
2.2
Der Sohn B.___ ist etwas mehr als 2
Jahre alt. Die Parteien sind sich einig, dass bis zur Trennung der Parteien im
Oktober 2018 hauptsächlich die nicht erwerbstätige Mutter den gemeinsamen Sohn
betreut hat, während der Vater zu 100 % erwerbstätig war. Seit der Trennung der
Eltern lebt der Sohn bei der Mutter. Diese ist somit zweifelsohne seine
Hauptbezugsperson. Den Vater kennt er zwar aufgrund der wöchentlichen Besuche
bei ihm. Ob sich der Vater vor der Trennung an der Erziehung beteiligt hat oder
nicht, spielt aufgrund der seit der Trennung vergangenen Zeit dagegen eine untergeordnete
Rolle. Kinder in diesem Alter sind noch stark personengebunden, was vorliegend
ein starkes Argument für die Belassung der Obhut bei der Mutter ist. Hinzu kommt,
dass die Mutter B.___ persönlich betreut, der Vater die Betreuung des Sohnes
aber zur Hauptsache seiner Ehefrau, der Stiefmutter von B.___, überlassen will.
Gerade bei einem Kleinkind ist der persönlichen Betreuung durch einen
Elternteil der Vorzug vor der Fremdbetreuung zu geben, auch wenn diese durch
einen Stiefelternteil geleistet wird. Vorliegend kommt hinzu, dass nichts über
die Beziehung der Stiefmutter zu B.___ bekannt ist. Es ist unklar, ob sie in
den Entscheid des Vaters, die Obhut über B.___ zu beantragen, involviert war
und diesen mitträgt. Hinzu kommt, dass sie neben B.___ auch ein neugeborenes
eigenes Kind zu betreuen haben wird.
Der Berufungskläger wirft der
Berufungsbeklagten vor, keine Kenntnis von Kindererziehung zu haben, da sie
ihre ältere Tochter von der Grossmutter erziehen lasse. Das trifft zu, aber
alle Eltern müssen irgendwann bei null anfangen, es sei denn, sie hätten eine
entsprechende Berufsausbildung. Sodann bestätigte der Kinderarzt, dass B.___ gesund
sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit ihm pflege (vgl. Eingabe an die
KESB). Indessen wird nicht einmal behauptet, dass der Vater und die Stiefmutter
diesbezüglich grössere Kenntnisse hätten. Dass der Vater Unterstützung von
seiner Familie bekommen könnte, trifft ebenso auf die Mutter zu, zumal diese
nicht unbedingt persönlich geleistet werden muss, da in erster Linie ja die
Eltern das Kind betreuen sollen und wollen. Hinzukommt, dass der Vorderrichter
diesen Bedenken mit der Einsetzung eines Beistands begegnet ist (Urteil Ziff.
9). Dieser hat die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und
Tat zu unterstützen und ihnen bei Fragen als Ansprechsperson zur Verfügung zu
stehen. Der Beistand kann also auch vom Vater angerufen werden, wenn er der
Meinung ist, der Sohn werde von der Mutter nicht ausreichend betreut. Vor
diesem Hintergrund ist dieses Argument wertneutral.
2.3
Der Berufungskläger befürchtet
weiter, die Berufungsbeklagte 2 könnte den Sohn zu ihrer Mutter nach [...]
verbringen und ihn ihm so entziehen. Vorab ist gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a
ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins
Ausland immer die Zustimmung des andern Elternteils erforderlich. Es trifft zu,
dass die Berufungsbeklagte anlässlich der Parteibefragung vor der Vorinstanz
ausgesagt hat, sie möchte mit ihren beiden Kindern zusammenleben, egal wo das
sei. Ihre Eltern hätten in [...] ein grosses Haus, da könnten auch sie und ihre
beiden Kinder leben. Sie könnte da auch arbeiten (EV Z 50 ff.). Der Gefahr,
dass die Berufungsbeklagte den Sohn ohne Zustimmung des Vaters nach [...]
verbringen könnte, ist der Vorderrichter zudem dadurch begegnet, dass er beiden
Eltern unter Strafandrohung verboten hat, das Kind ohne die schriftliche
Zustimmung des anderen ins Ausland zu verbringen (Urteil Ziff. 4). Dass eine
Verbringung des Kindes ins Ausland auf diese Weise nicht vollständig verhindert
werden kann, trifft zu. Aber diese Gefahr besteht theoretisch bei Eltern mit
unterschiedlichen Nationalitäten oder Wohnsitz im Ausland immer. Sollte sich in
Zukunft eine konkrete Gefährdung zeigen, was zur Zeit nicht der Fall ist,
müssten allenfalls weitere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2.4
Zur Übertragung der Obhut auf den
anderen Elternteil genügt nicht, dass die Obhut bei diesem auch denkbar ist.
Vielmehr muss erstellt sein, dass das Kindeswohl durch den Verbleib beim bisher
betreuenden Elternteil gefährdet ist und diesem mit der Übertragung der Obhut
auf den anderen Elternteil am besten gedient ist. Das ist hier derzeit
offensichtlich nicht der Fall. B.___ ist ein Kleinkind, das seit der Geburt zur
Hauptsache von der Mutter betreut wurde. Sodann hat der Berufungskläger auch
bei der Übertragung der Obhut auf sich nicht die Absicht, den Sohn persönlich
zu betreuen, sondern er will diese Aufgabe an seine Ehefrau delegieren. Der
Antrag des Berufungsklägers auf Übertragung der Obhut über den Sohn B.___ ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Der
Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs.
1.
ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften,
für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von
Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2
ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem
Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
3.2
Der Berufungskläger macht geltend,
dass sich seine berufliche Situation seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils verändert
habe, indem er per 1. November 2019 arbeitslos geworden sei. Zudem habe er am
11.
Oktober 2019 einen Unfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte
Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig. Dabei handelt es sich um neue
Tatsachen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Arbeitslosigkeit als
auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich temporär sind. Das
anerkennt auch der Berufungskläger, indem er davon ausgeht, dass er spätestens
ab Mitte 2020 wieder zu 100 % wird erwerbstätig sein können. Veränderungen sind
nach ständiger Praxis für die Abänderung einer Unterhaltsregelung nur dann
relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft sind.
3.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass beim
Einkommen des Pflichtigen auf das von diesem tatsächlich erzielte jährliche
Durchschnittseinkommen abzustellen ist. Ein hypothetisches Einkommen ist nur
dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der Pflichtige nütze seine Arbeitskraft
nicht aus, wozu er im Hinblick auf den Kinderunterhalt verpflichtet ist. Ein
hypothetisches Einkommen ist anzunehmen, sofern es dem Pflichtigen auch möglich und zumutbar ist, dieses zu
erzielen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der
Berufungskläger macht geltend, dass er das vom Vorderrichter angenommene
Einkommen nicht erreichen könne. Als Gründe führt er den im Herbst 2019
erlittenen Unfall und die darauffolgende Entlassung an, wobei er anerkennt,
dass beides voraussichtlich nur temporären Einfluss auf seine Erwerbstätigkeit
hat.
3.3.2
Der
Berufungskläger hat, soweit belegt, seit 2017 temporär als Bauarbeiter gearbeitet.
Aus den Akten geht hervor, dass sein Vertrag jeweils gegen Ende jedes Jahres
ausläuft oder gekündigt wird und er im Februar oder März des folgenden Jahres eine
neue Anstellung antritt (Vorinstanz Urk. 1, 2, 6 - 8, Berufung Urk. 5, 9). In
den Akten befindet sich die Steuerveranlagung 2017 des Berufungsklägers (Vorinstanz
Urk. 14). Daraus ist zu entnehmen, dass er in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen
von CHF 41'060.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder im Betrag von CHF 13’548.00
bezogen hat, was ein Jahreseinkommen von total CHF 54'608.00 (netto), oder monatlich
CHF 4'550.00 ausmachte. Die Lohnblätter 2018 und 2019 liegen nur für jeweils
rund 8 Monate vor (Vorinstanz Urk. 8 und Berufung Urk. 9). Sie zeigen jedoch
ebenfalls, dass der Berufungskläger in den Monaten Januar und Februar dieser
Jahre nicht gearbeitet hat und auch in den folgenden Monaten nicht immer auf
die volle Stundenzahl gekommen ist. Es ist anzunehmen, dass er in den Monaten
in denen er nicht gearbeitet hat, jeweils Arbeitslosentaggelder bezogen hat
oder mindestens zu deren Bezug berechtigt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund
wird klar, dass die Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger sei in der Lage
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 zu erzielen, nicht zu
beanstanden ist. Der Berufungskläger bringt nichts vor, weshalb er dieses
Einkommen in Zukunft nicht mehr erzielen könnte. Die Berufungsbeklagten bringen
zutreffend vor, dass sein versicherter Verdienst (brutto) sogar um einiges höher
liegt. Indessen übersehen sie, dass der Berufungskläger diesen Verdienst schon
vor der Trennung von der Berufungsbeklagten 2 nie über das ganze Jahr erzielt
hat, sondern immer wieder einige Monate ohne Arbeit war, was sich auf den Jahresverdienst
ausgewirkt hat. Es ist
folglich mit der Vorinstanz von einem erzielbaren Einkommen des Pflichtigen von
CHF 4'600.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu
kommen allfällige Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind.
3.4.1
Beide Parteien monieren die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Der
Berufungskläger will ab der Heirat den ganzen Grundbetrag für ein Ehepaar
angerechnet haben. Die Berufungsbeklagten verlangen, dass ihm ab Heirat nur der
hälftige Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen sei. Die Vorinstanz hat mit
Hinweis auf die Praxis CHF 1'100.00 angerechnet ohne dies näher zu begründen.
Tatsächlich wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner i.d.R. der
hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. CHF 850.00 angerechnet. Wird davon
abgewichen, ist das individuell zu begründen. Das hat die Vorinstanz nicht getan
und ein Grund für die Abweichung ist auch nicht ersichtlich. Zudem ist
festzustellen, dass der Berufungskläger zwar am 30. April 2019 geheiratet hat
(Vorinstanz Urk. 5), die Ehefrau aber erst am 24. August 2019 in die Schweiz
eingereist ist (Massnahmeverfahren Urk. 14). Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts ist nicht auf die Eheschliessung, sondern auf die Aufnahme des
gemeinsamen Haushalts und somit auf den Zeitpunkt der Realisierung der
Kostenersparnis abzustellen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2; 144 III 502,
507). Somit ist dem Berufungskläger bis und mit August 2019 der Grundbetrag für
eine Einzelperson anzurechnen, ebenso wie der ganze Mietzins und die Auslagen
für Telekom und Mobiliarversicherung. Ab September sind dann nur noch die
hälftigen Beiträge anzurechnen.
3.4.2
Die
Berufungsbeklagten monieren, der Vorderrichter habe dem Berufungskläger zu
Unrecht Essensspesen von CHF 210.00 pro Monat aufgerechnet. Tatsächlich geht
aus den eingereichten Einsatzverträgen hervor, dass der Berufungskläger
Verpflegungsspesen von CHF 2.00 pro Stunde erhält. Für einen vollen Arbeitstag
von 9 Stunden ergibt das CHF 18.00. Damit sind sowohl die Mehrauslagen für
auswärtige Verpflegung (CHF 10.00 pro Tag) als auch der Zuschlag für
Schwerarbeit (CHF 5.00 pro Tag) gemäss den SchKG-Richtlinien abgedeckt. Während
seiner Arbeitslosigkeit fallen diese Auslagen nicht an, zumal er sich zuhause
verpflegen kann. Der Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten ist folglich zu
streichen.
Weiter monieren die Berufungsbeklagten
die Auslagen für den Arbeitsweg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger temporär als Bauarbeiter arbeitet. Er hat folglich immer wieder
andere Arbeitgeber und einen anderen Arbeitsweg. Dass der Vorderrichter deshalb
einen Pauschalbetrag von CHF 100.00 für den Arbeitsweg eingerechnet hat, ist
nicht zu beanstanden, zumal es sich um einen Minimalbetrag handelt. In Zeiten
der Arbeitslosigkeit fallen Auslagen für die Stellensuche an, so dass dieser
Betrag ganzjährig eingerechnet werden kann.
Ebenfalls bemängeln die Berufungsbeklagten
die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz begründet hiezu
nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, wofür die Auslagen entstehen sollen. B.___
verbringt nur einige Stunden pro Woche beim Vater. Beide Parteien leben in
derselben Gemeinde. Es fallen daher keine Wegkosten an. Die einzigen
regelmässig anfallenden Kosten angesichts der aktuellen Kontaktregelung sind
die Kosten für die Verpflegung, was für ein Kleinkind kaum ins Gewicht fallen
dürfte. Dieser Betrag ist daher zu streichen.
3.5
Der Bedarf 2018/2019 der Parteien bis zur Aufnahme des Ehelebens des
Berufungsklägers sieht folgendermassen aus:
Vater
Mutter
B.___
Grundbetrag
1200.
1350.
400.
Miete
640.
780.
160.
KK obl.
385.
159.
84.
Telekom/Mobiliar
100.
100.
Arbeitsweg
100.
total
2425.
2389.
644.
Auszugehen ist von einem
monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 4'600.00 pro Monat
(inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Berufungskläger hat somit an seinen Sohn B.___
für die Zeit von 15. Oktober 2018 bis und mit August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00 Betreuungsunterhalt) zu
bezahlen. Hinzu kommen die von ihm bezogenen Kinderzulagen. Bereits geleistete
Zahlungen sind anzurechnen. Auf Seiten des Berufungsbeklagten 1 besteht in
dieser Zeit eine Unterdeckung von CHF 658.00 pro Monat. Die Steuern sind
aufgrund der Mankosituation nicht einzurechnen.
3.6
Ab September 2019 lebt
die Ehefrau in der Schweiz im Haushalt des Berufungsklägers. Ab diesem
Zeitpunkt sind dem Berufungskläger die reduzierten Auslagen anzurechnen, zumal
nicht auf den Zivilstand, sondern auf die tatsächlichen Lebensumstände
abzustellen ist (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Sein Existenzminimum beläuft sich
folglich auf den hälftigen Ehepaargrundbetrag, die hälftigen Wohnkosten, die
hälftigen Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie die auf ihn persönlich
entfallenden Auslagen für Krankenkasse, Berufsunkosten etc.
Der Berufungskläger macht geltend, seine
Ehefrau habe mangels Deutschkenntnissen nicht sofort eine Arbeitsstelle
annehmen können. Inzwischen sei sie schwanger und könne deshalb keine Stelle
antreten. Er müsse für sie sorgen, weshalb die entsprechenden Auslagen in sein
Existenzminimum eingerechnet werden müssten. Der Berufungskläger übersieht,
dass nach Art. 276a Abs. 1 ZGB der Unterhalt für minderjährige Kinder anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Da kein Überschuss resultiert,
kann der Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch den Berufungskläger nicht gedeckt
werden. Diese ist unabhängig von den konkreten Lebensumständen gehalten, ihren
Lebensunterhalt selber zu bestreiten (BGE 144 III 502, 508; 138 III 97 E. 2.3.2
f.), da sonst der Vorrang der Kinderunterhaltsbeträge nicht umgesetzt werden
könnte.
Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner
Frau und der Berufungsbeklagten berechnet sich folglich ab September 2019 wie
folgt:
Vater
Ehefrau
Mutter
B.___
Grundbetrag
850.
850.
1350.
400.
Miete
320.
320.
780.
160.
KK obl.
385.
416.
159.
84.
Telek.Mob.
50.
50.
100.
Arbeitsweg
100.
total
1705.
1636.
2389.
644.
Der Berufungskläger hat
folglich von September 2019 bis März 2020 für B.___ einen Unterhaltsbeitrag von
CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00) zu
bezahlen. Hinzu kommen die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Ein
Überschuss resultiert nicht, zumal der Berufungskläger gegenüber seiner Ehefrau
weitere Unterhaltspflichten hat, die nicht vollständig gedeckt werden können.
3.7
Am 1. April 2020 haben
der Berufungskläger und seine Frau eine neue Wohnung bezogen, die nun CHF
1'400.00 pro Monat kostet (Berufung Urk. 13). Angesichts der erwarteten Geburt
ihres Kindes im Juli 2020 ist diese Mehrausgabe nicht zu beanstanden. Die
Mehrauslagen von CHF 380.00 auf Seiten des Berufungsklägers sind angesichts der
knappen finanziellen Verhältnisse auch wesentlich und dauernd. Sie sind daher
bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des
Berufungsklägers und seiner Frau sind nicht angestiegen (Berufung Urk. 10 f.).
Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner
Frau und der Berufungsbeklagten ergibt sich ab April 2020 wie folgt:
Vater
Ehefrau
Mutter
B.___
Grundbetrag
850.
850.
1350.
400.
Miete
700.
700.
780.
160.
KK obl.
385.
416.
159.
84.
Telek.Mob.
50.
50.
100.
Arbeitsweg
100.
total
2085.
2016.
2389.
644.
Der Berufungskläger hat
dem Berufungsbeklagten 1 ab April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu
kommen die Kinderzulagen, sofern er diese bezieht. Die Unterdeckung beträgt CHF
318.00
3.8
Im Juli 2020 sollte
ein weiteres Kind des Berufungsklägers (NN) auf die Welt kommen. Bis dato hat
er sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen. Aufgrund der Lebendgeburt des
neugeborenen Kindes des Berufungsklägers ergibt sich ab August 2020 eine weitere
wesentliche Veränderung. Der Anteil des Neugeborenen am Mietzins der Eltern ist
praxisgemäss mit 17 % zu berücksichtigen. Nicht bekannt ist dessen
Krankenkassenprämie. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese ungefähr gleich
hoch sein wird wie diejenige von B.___, zumal aufgrund der finanziellen
Verhältnisse ebenfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehen dürfte.
Aufgrund der Aufteilung auf drei Personen sinkt der Anteil des Berufungsklägers
am Mietzins, was bei diesem zu berücksichtigen ist. Das neugeborene Kind hat
wie der Berufungsbeklagte 1 Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. Reicht
das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um den gesamten Unterhalt beider
Kinder zu decken, ist der Unterhaltsbeitrag von beiden Kindern anteilsmässig zu
kürzen.
Der Bedarf aller
Beteiligten sieht folgendermassen aus:
Vater
Ehefrau
Mutter
B.___
NN
Grundbetr.
850.
850.
1350.
400.
400.
Miete inkl.
581.
581.
780.
160.
238.
KK obl.
385.
416.
159.
84.
84.
Telek.Mob.
50.
50.
100.
Arbeitsweg
100.
total
1966.
1897.
2389.
644.
722.
Das Existenzminimum des
Berufungsklägers ist zu wahren, womit noch CHF 2’634.00 für die Unterhaltsbeiträge
an die beiden Kinder zur Verfügung stehen. Beide Kinder haben Anspruch auf eine
Kinderzulage von CHF 200.00, die sie sich an den Unterhalt anrechnen lassen
müssen. Vorab sind sodann der Barunterhalt von B.___ von CHF 444.00 und von NN von
CHF 522.00 zu decken. Für den Betreuungsunterhalt verbleiben folglich noch CHF
1'668.00. Davon entfallen 55 % oder rund CHF 917.00 auf B.___ und 45 % oder rund
CHF 751.00 auf NN. Der Berufungskläger hat folglich ab Geburt seines
nachgeborenen Kindes an B.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'361.00 (CHF
444.00
Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen die vom
Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Bedarf von B.___ beträgt
nun CHF 1'472.00 pro Monat.
3.9
Im August 2023 wird B.___
im Kindergarten eingeschult. Ab diesem Zeitpunkt ist seiner Mutter ein 50 %
Pensum anzurechnen. Es ist unbestritten, dass dieses mit rund CHF 1'700.00 netto
pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu berücksichtigen ist. Der Mutter sind
ausserdem ermessensweise Erwerbsauslagen von rund CHF 150.00 (Arbeitsweg und
auswärtige Verpflegung) anzurechnen, wodurch ihr Bedarf auf CHF 2'539.00 pro
Monat ansteigt. Der Anspruch von B.___ auf Betreuungsunterhalt fällt dann auf
CHF 839.00 (CHF 2’539.00 ./. CHF 1'700.00) pro Monat, womit noch ein
monatlicher Unterhaltsbedarf von B.___ von CHF 1'283.00 resultiert.
Der Bedarf aller Beteiligten sieht dann folgendermassen
aus:
Vater
Ehefrau
Mutter
B.___
NN
Grundbetr.
850.
850.
1350.
400.
400.
Miete inkl.
581.
581.
780.
160.
238.
KK obl.
385.
416.
159.
84.
84.
Telek.Mob.
50.
50.
100.
Arbeitsweg
100.
50.
ausw. Mahlzeiten
100.
total
1966.
1897.
2539.
644.
722.
Dem für die Kinderunterhaltsbeiträge verfügbaren
Einkommen von A.___ von CHF 2'634.00 stehen folglich ab August 2023
Unterhaltsansprüche von CHF 3'702.00 (CHF 1'283.00 B.___, CHF 2'419.00 NN) gegenüber.
Vom Betreuungsunterhalt von total CHF 2'736.00 entfallen 839.00 oder 31 % auf B.___.
Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich daher ab August 2023 auf CHF
961.00
(CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00 Betreuungsunterhalt). Die monatliche
Unterdeckung beträgt nun CHF 322.00.
3.10.1
Im August 2025 wird
das im Juli 2020 nachgeborene Kind in den Kindergarten eingeschult. Ab diesem
Zeitpunkt ist auch seiner Mutter eine Erwerbstätigkeit mit einem 50 % Pensum
anzurechnen. Der Berufungskläger hat beantragt, dass das anrechenbare Einkommen
wie bei der Berufungsbeklagten 2 auf CHF 1'700.00 pro Monat festzusetzen sei.
Da die beiden Frauen vergleichbare Erwerbsbiographien haben, spricht nichts
dagegen. Wie der Berufungsbeklagten 2 sind auch der Ehefrau des
Berufungsklägers Erwerbsauslagen von total rund CHF 150.00 anzurechnen. Der
Anspruch auf Betreuungsunterhalt des ehelichen Kindes sinkt somit auf diesen
Zeitpunkt auf CHF 347.00. Der Bedarf der Kinder beträgt noch total CHF 2’152.00
(CHF 1'283.00 B.___, CHF 869.00 NN).
Der Bedarf aller
Beteiligten sieht nun folgendermassen aus:
Vater
Ehefrau
Mutter
B.___
NN
Grundbetr.
850.
850.
1350.
400.
400.
Miete inkl.
581.
581.
780.
160.
238.
KK obl.
385.
416.
159.
84.
84.
Telek.Mob.
50.
50.
100.
Arbeitsweg
100.
50.
50.
ausw. Mahlzeiten
100.
100.
total
1966.
2047.
2539.
644.
722.
3.10.2
In dieser Phase resultiert
erstmals ein Überschuss von CHF 482.00. Dieser ist auf den Berufungskläger,
seine Ehefrau und die beiden Kinder nach grossen und kleinen Köpfen
aufzuteilen. B.___ hat somit Anspruch auf 1/6 des Überschusses. Der
Überschussanteil ist beim Barunterhalt aufzurechnen. Der Unterhaltsanspruch von
B.___ beträgt daher ab August 2025 CHF 1'363.00 pro Monat (CHF 524.00 Bar- und
CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).
3.11
Im März 2028 wird B.___
10.
Jahre alt. Sein Barbedarf steigt aufgrund des höheren Grundbetrags auf CHF
644.00
Der Überschuss sinkt dadurch auf CHF 282.00. Der Unterhaltsbedarf der
beiden Kinder steigt damit auf CHF 2’352.00, wovon auf B.___ nun CHF 1'483.00
entfallen. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 47.00. Der Unterhaltsbetrag
für B.___ beträgt ab April 2028 daher CHF 1’530.00 (CHF 691.00 Bar- und 839.00
Betreuungsunterhalt) pro Monat.
3.12
Im Sommer 2030 wird
NN 10 Jahre alt und hat nun ebenfalls einen um CHF 200.00 höheren Grundbetrag. Sein
Barbedarf beträgt nun CHF 722.00 und der Betreuungsunterhalt bleibt bei CHF
347.00, womit bei ihm ein Unterhaltsbedarf von total CHF 1'069.00 resultiert.
Der Bedarf von B.___ bleibt bei CHF 1'483.00. Am Überschuss partizipiert er
nach wie vor mit 1/6. Der Unterhaltsbeitrag an B.___ beträgt somit ab diesem
Zeitpunkt CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).
3.13
Im August 2031 wird B.___
in die Oberstufe übertreten. Die Mutter ist nun gehalten 80 % zu arbeiten. Sie
kann dadurch einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00 netto erzielen. Damit
kann sie ihren Bedarf inkl. den entsprechend höheren Berufsauslagen decken,
weshalb der Betreuungsunterhalt für B.___ entfällt. Der Bedarf beider Kinder
beläuft sich nun auf total CHF 1'713.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 1’069.00). Es
resultiert folglich ein Überschuss von CHF 921.00, an dem B.___ mit 1/6
partizipiert. Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich folglich auf CHF 798.00
(Barunterhalt).
3.14
Im August 2033 wird
NN in die Oberstufe übertreten. Nun ist auch seine Mutter gehalten, 80 % zu
arbeiten. Sie kann ebenfalls einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00
erzielen. Damit kann sie ihren Bedarf mit den höheren Berufsauslagen decken,
weshalb der Betreuungsunterhalt für NN entfällt. Der Bedarf der Kinder beläuft
sich nun auf total CHF 1'366.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 722.00). Es
resultiert nun ein Überschuss von CHF 1'268.00 pro Monat, an dem B.___ nach wie
vor zu 1/6 partizipiert. Der Anteil von B.___ macht CHF 211.00 aus, womit ein
Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 resultiert. Dieser ist zahlbar bis B.___
volljährig wird. Vorbehalten bleibt der Unterhaltsanspruch über die Mündigkeit
hinaus, bis zu seinem Abschluss der Erstausbildung.
III.
1.
Beide Parteien haben für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide
offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die
Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das
Berufungsverfahren eingesetzt werden.
2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise
durchgedrungen, ebenso wie die Berufungsbeklagten mit der Anschlussberufung. Diese
sind insbesondere mit der Höhe des Unterhaltsbeitrags nur zum Teil durchgedrungen.
Unter diesen Umständen scheint es unter Berücksichtigung des
familienrechtlichen Charakters des Streits angemessen, die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
und den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern aufzuerlegen.
3.
Die Parteikosten werden
folglich wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers ist
für ein Berufungsverfahren eher hoch. Indessen ist zu berücksichtigen, dass
sich die Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils verändert haben,
was eine neue Berechnung erforderte. Andererseits weist die Kostennote auch
Verrichtungen auf, die offensichtlich nichts mit dem Berufungsverfahren für das
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde zu tun haben, wie Briefe an das
Oberamt und das Richteramt Olten-Gösgen. Die Briefe vom 27. September 2019 an
das Richteramt Olten-Gösgen und den Klienten gehören sodann offensichtlich zur
Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Verfahrens, welche die Vorinstanz
entschädigt hat. Der Brief an das Oberamt vom 11. November 2019 betrifft
ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren und kann deshalb nicht entschädigt
werden. Dasselbe gilt für den Brief an das Richteramt Olten-Gösgen vom 12.
Dezember 2019. Die Fertigstellung und der Versand der Berufung sind sodann
reine Kanzleiarbeiten, die nicht separat entschädigt werden. Es verbleiben
somit 15.95 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 83.40 welche entschädigt
werden. Das ergibt inkl. von 7,7 % MWSt. eine vom Staat Solothurn zahlbare
Kostennote von CHF 3'181.90. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft
sich auf CHF 1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.).
Die vom Vertreter der
Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote liegt im Rahmen und gibt
insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu korrigieren ist lediglich der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.00. Die vom Staat Solothurn zu
bezahlende Kostennote mit einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde ist
festzusetzen auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Der
Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF 578.90 (inkl. 7,7 %
MWSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung
werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5, 6 und 8 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 23. September 2019 werden
aufgehoben.
2. A.___ hat an B.___ die folgenden
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a.
vom 15. Oktober 2018
bis und mit August 2019 CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00
Betreuungsunterhalt),
b.
von September 2019
bis und mit März 2020 CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00),
c.
von April 2020 bis
zur Geburt des nachgeborenen Kindes CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00
Betreuungsunterhalt),
d.
ab Geburt des
nachgeborenen Kindes im Sommer 2020 bis und mit Juli 2023 CHF 1'361.00 (CHF
444.00 Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt),
e.
von August 2023 bis
und mit Juli 2025 CHF 961.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00
Betreuungsunterhalt),
f.
von August 2025 bis
und mit März 2028 CHF 1'363.00 (CHF 524.00 Bar- und CHF 839.00
Betreuungsunterhalt),
g.
von April 2028 bis
und mit Juli 2030 CHF 1'530.00 (CHF 691.00 Bar- und CHF 839.00
Betreuungsunterhalt),
h.
von August 2030 bis
und mit Juli 2031 CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00
Betreuungsunterhalt),
i.
von August 2031 bis
und mit Juli 2033 CHF 798.00 (Barunterhalt),
j. von August 2033 bis und mit März 2036
CHF 855.00 (Barunterhalt).
Die Kinderzulagen sind zusätzlich
geschuldet, sofern sie vom Vater bezogen werden. Die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit,
längstens bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3.
Es wird
festgestellt, dass eine monatliche Unterdeckung des gebührenden Unterhalts
(Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinn von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:
- in der Zeit von 15. Oktober 2018 bis
August 2019 CHF 658.00,
- ab April 2020 bis zur Geburt von NN CHF
318.00,
- ab Geburt von NN bis Juli 2023 CHF 1'472.00,
- von August 2023 bis Juli 2024 CHF 322.00.
4. Diese Berechnung stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
- hypothetisches monatliches
Nettoeinkommen von C.___ (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei
einem Pensum von 100 %: CHF 3'400.00;
- monatliches Nettoeinkommen (ohne
Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) von A.___: CHF 4'600.00;
- hypothetisches monatliches
Nettoeinkommen von [...] bei einem Pensum von 100 % (ohne Kinderzulagen, inkl.
Anteil 13. Monatslohn): CHF 3'400.00.
5. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen.
6. Beiden Parteien wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand in der Person ihrer Parteivertreter bewilligt.
7.
Die Gerichtskosten von
CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden die Kosten vom Staat
Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren,
sobald A.___ oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Kostennote des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten,
wird festgesetzt auf CHF 3'181.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___ und C.___, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, Olten, auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.),
beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
innert 10 Jahren sobald A.___ oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.
123 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleiben der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Viktor Müller, in der Höhe von CHF 1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.)
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist und derjenige von Rechtsanwalt Andreas
Miescher im Betrag von CHF 578.90 (inkl. 7,7 % MWSt.) sobald C.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann