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Entscheid

ZKBER.2019.83

Unterhalt

19. August 2020Deutsch40 min

oder Berufungsbeklagte 2) und der Beklagte (im Folgenden auch Vater oder Berufungskläger)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,

Berufungskläger

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Miescher,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Klägerin 1 (im Folgenden auch Mutter

oder Berufungsbeklagte 2) und der Beklagte (im Folgenden auch Vater oder Berufungskläger)

sind die unverheirateten Eltern des Klägers 2 (im Folgenden auch

Berufungsbeklagter 1 oder Sohn). Sie lebten bis zum Auszug der Kläger am 15.

Oktober 2018 in einer gemeinsamen Wohnung in [...]. Die Berufungsbeklagte 2 und

der Berufungskläger haben die gemeinsame elterliche Sorge über den

Berufungsbeklagten 1. Dieser wurde bis zur Trennung der Eltern hauptsächlich und

wird seither ausschliesslich durch die Mutter betreut. Streitig sind das

Obhutsrecht und die Unterhaltsbeiträge an den Sohn. Mit Klage vom 29. März 2019

riefen C.___ und B.___ deshalb den a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen

an.

2. Am 23. September 2019

fällte der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.

B.___, geb. 2018,

wird unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt, mit

Wohnsitz bei der Mutter.

2.

Die

AHV-Erziehungsgutschriften werden mit Wirkung für die Zukunft vollumfänglich

der Kindsmutter zugewiesen.

3.

Das Besuchs- und

Ferienrecht von B.___ mit seinem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern

überlassen, wobei die Bedürfnisse von B.___ zu berücksichtigen sind. Im

Konfliktfall gilt: Bis zum Erreichen des 5. Altersjahres von B.___ findet ein

wöchentliches Besuchsrecht, jeweils sonntags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.

Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im Jahr mit B.___ zu verbringen.

Ab Erreichen des 5. Altersjahres von B.___

findet ein wöchentliches Besuchsrecht, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr bis

Sonntag, 17.00 Uhr, statt. Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im

Jahr mit B.___ zu verbringen.

4.

Den Eltern wird unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, B.___ ohne Einwilligung der

jeweils anderen Partei ins Ausland zu verbringen. Art. 292 StGB hat folgenden

Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten

unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung

nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

5.

Der Vater hat an den

Unterhalt von B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

- Ab 15. Oktober 2018 bis Ende Februar

2019: CHF 1'535.00 (davon CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00

Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. März 2019 bis Ende Juli 2023: CHF

2'390.00 (davon CHF 444.00 Barunterhalt und CHF 1'946.00 Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. August 2023 bis Ende Februar 2028:

CHF 1'672.00 (davon CHF 703.00 Barunterhalt und CHF 969.00

Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. März 2028 bis Ende Juli 2031: CHF

1'831.00 (davon CHF 839.00 Barunterhalt und CHF 992.00 Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. August 2031 bis Ende März 2034:

CHF 1'296.00 (davon CHF 1'168.00 Barunterhalt und CHF 128.00

Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. April 2034: CHF 859.00

Barunterhalt.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber

dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis

zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Aktuell werden die

Kinderzulagen durch die Mutter bezogen. Sofern der Vater die Kinderzulagen

bezieht, sind diese zusätzlich zu bezahlen.

6.

Es wird

festgestellt, dass eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts

(Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:

- In der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis

Ende Dezember 2018 CHF 240.00;

- Im Januar 2019 CHF 620.00;

- Im Februar 2019 CHF 1'310.00;

- In der Zeit vom 1. März 2019 bis Ende

Juli 2023 CHF 443.00.

7.

Der Unterhaltsbeitrag

(UB) gemäss Ziffer 5 basiert auf dem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise von August 2019 von 102.1 Punkten auf der Basis

Dezember 2015 = 100 Punkte. Er wird

jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen

November erhöht, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf-

oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = Ursprünglicher UB x

neuer Index

Ursprünglicher

Index (102.1)

Für den Fall, dass das Einkommen des

Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht

hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für die geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

8. Diese Berechnung stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

- hypothetisches monatliches

Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) von C.___ bei einer Tätigkeit von 100% von

CHF 3'400.00;

- monatliches Nettoeinkommen (ohne

Kinderzulagen) von A.___ von CHF 4'600.00.

9. Für das Kind B.___

wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

Die KESB [...] wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beistandsperson wird

beauftragt, den Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und Tat zur Seite zu

stehen, die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und

zwischen ihnen bei Bedarf zu vermitteln sowie als Ansprechperson zur Verfügung

zu stehen.

10. Allen Parteien wird

ab Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. RA

Andreas Miescher, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für C.___ und B.___

eingesetzt und RA Viktor Müller, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für A.___ eingesetzt.

11. Die Gerichtskosten

von CHF 1'200.00 werden den Eltern je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

werden sie durch den Staat Solothurn getragen, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil,

sobald C.___ und/oder A.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

12. Jede Partei hat ihre

Parteikosten selbst zu tragen.

13. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ und B.___, RA Andreas Miescher,

Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'918.15 (inkl. Auslagen und MWST) und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

767.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald C.___ oder B.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind.

14. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, RA Viktor Müller, Olten, wird festgesetzt

auf CHF 3'188.25 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 988.70 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.1 Gegen dieses Urteil

hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:

1. Die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 [des

vorinstanzlichen Urteils] seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Eventualiter seien

die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 aufzuheben. Ferner sei-/en:

2.1

Sohn B.___, geb.

2018, unter die Obhut des Berufungsklägers und Beklagten zu stellen.

2.2

die

Betreuungsgutschriften der AHV dem Berufungskläger und Beklagten

gutzuschreiben.

2.3

der

Berufungsbeklagten [zu 1] und Klägerin [zu] 1 ein gerichtsübliches Besuchsrecht

für Sohn B.___ einzuräumen.

2.4

die Berufungsbeklagte

[zu 1] und Klägerin [zu] 1 zu folgenden monatlich im Voraus zahlbaren

Unterhaltsbeiträgen für Sohn B.___, geb. 2018 zu verpflichten:

- Mit Rechtskraft des Urteils im

vorliegenden Berufungsverfahren bis zum Erreichen des 10. Altersjahres:

Barunterhalt von CHF 456.00 sowie Betreuungsunterhalt von mindestens CHF

350.00.

- Ab dem 10. Altersjahr bis zum

Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 656.00 sowie Betreuungsunterhalt von

mindestens CHF 150.00.

Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 277 Abs.

2 ZGB über die Mündigkeit hinaus seien vorzubehalten.

Ferner sei die Berufungsbeklagte [zu 1]

und Klägerin [zu] 1 zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug sie

berechtigt sei, zu bezahlen.

Ferner sei eine Unterdeckung im Sinn des

Art. 286a ZGB gerichtlich festzuhalten.

3.

Subeventualiter

seien die Ziffern 5 bis 8 aufzuheben und der Berufungskläger und Beklagte zu

verpflichten, für Sohn B.___, geb. 2018, folgende Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2018 bis

30. April 2019 (Phase 1): CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00

[Betreuungsunterhalt]

- mit Wirkung ab 30. April 2019 [recte 1.

Mai 2019] bis 30. Juni 2020 (Phase 2): Barunterhalt von CHF 313.00

- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 bis 30,

Juni 2025 (Phase 3): [Barunterhalt] CHF 165.00.

- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 bis 30.

Juni 2030 (Phase 4): Barunterhalt CHF 644.00 und Betreuungsunterhalt maximal

CHF 141.00;

- mit Wirkung ab dem 30. Juni [recte 1.

Juli] 2030 bis 1. April [recte 31. März] 2034 (Phase 5): Barunterhalt CHF

644.00 und Betreuungsunterhalt von maximal CHF 548.00;

- mit Wirkung ab dem 1. April 2034 bis 16.

März 2036 (Phase 6): Barunterhalt CHF 600.00.

Ferner sei der Berufungskläger und

Beklagte zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug er berechtigt ist, zu

bezahlen.

Anträge:

4. Das Berufungsverfahren sei bis Ende Juli

2020 zu sistieren.

5. Es sei ein Fachgutachten einzuholen,

welches sich darüber ausspricht, welchem Elternteil die Obhut mit Wohnsitz

betreffend B.___ zugeteilt werden soll.

6. Die Parteien seien zu einer Verhandlung

vor das Obergericht des Kantons Solothurn vorzuladen.

7. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei

dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren

und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.

8. Dem Berufungskläger und Beklagten A.___ sei

auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

9. U.K.&E.F.

3.2 Die Berufungsantwort

und Anschlussberufung datiert vom 13. Januar 2020. Die Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungskläger stellen folgende Anträge:

Anschlussberufung

1.

Die Ziffern 5 und 6

des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Eventualiter:

2.1 Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei der

Kindsvater zu verpflichten, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für B.___

wie folgt zu bezahlen:

- Barunterhalt

CHF 950.00;

- Betreuungsunterhalt

CHF 2'600.00.

2.2 Ziffer 6 sei ersatzlos zu streichen.

3.

Es sei B.___ und der

Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Berufung

5.

Die Berufung sei

vollumfänglich abzuweisen.

6.

Es sei B.___ und der

Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Verfahrensanträge

8.

Die Anträge 4., 5.,

6., des Kindsvaters seien abzuweisen.

9.

Es sei den Parteien

Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die Rechtsbegehren

anzupassen und zu präzisieren.

3.3 Der Berufungskläger

liess sich mit Eingabe vom 12. Februar 2020 zur Anschlussberufung vernehmen und

folgende Anträge stellen:

1.

Die

Anschlussberufung sei – soweit diese den Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift

vom 12.12.2019 widerspricht – vollumfänglich abzuweisen.

2.

Nach Abschluss des

Beweisverfahrens sei dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben,

seine Rechtsbegehren und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.

3.

Dem Berufungskläger

und Beklagten A.___ sei auch für das Berufungs-, respektive

Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Der Berufungskläger

stellt verschiedene Verfahrensanträge, die vorab zu behandeln sind:

4.1 Der Berufungskläger beantragt ein

Gutachten über die Zuteilung der Obhut über den Sohn B.___. Er macht geltend,

die Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, das Kind adäquat zu betreuen. Er

unterstellt ihr finanzielle Motive beim Antrag auf Obhut über den Sohn. Sodann

befürchtet er, dass sie das Kind der in [...] lebenden Grossmutter zur

Erziehung übergeben wird.

Die Parteien haben während der Dauer

ihrer Beziehung die klassische Rollenteilung gelebt. Der Berufungskläger war

der Ernährer der Familie und die Berufungsbeklagte betreute den Sohn. Die

Parteien beschuldigen einander nun gegenseitig, nicht über das für die

Kinderbetreuung und -erziehung nötige Wissen zu verfügen. Dass der Sohn

unbestrittenermassen stark übergewichtig ist, kann ein Indiz dafür sein, dass

die Ernährungsgewohnheiten nicht optimal sind. Indessen hat der Kinderarzt bestätigt,

dass B.___ gepflegt und wohlauf sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit

ihm pflege.

Ausserdem macht der Berufungskläger geltend,

es bestehe die Gefahr, dass die Mutter den Sohn nach [...] zu ihrer Mutter

verbringe, um hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dieser Gefahr

ist der Vorderrichter mit einem Verbot, den Sohn ohne Zustimmung des anderen

Elternteils ins Ausland zu bringen begegnet. Es wird nicht verkannt, dass ein

solches Verbot keine absolute Sicherheit garantiert. Indessen dürfte der Mutter

aufgrund dessen klar sein, dass eine solche Aktion letztendlich nicht

zielführend sein wird. Es ist unklar, welchen Mehrwert ein Gutachten bezüglich

dieses Themas bringen könnte, zumal die Abklärung der Motivation der Eltern

Sache des Gerichts und nicht des Gutachters ist.

Mehr Gründe weshalb ein Gutachten

eingeholt werden müsste, bringt der Berufungskläger nicht vor und ist aufgrund

der Akten auch nicht ersichtlich. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.

4.2 Aus denselben Gründen

erübrigt sich eine Verhandlung vor Obergericht, zumal diese v.a. mit der

persönlichen Stellungnahme zum Gutachten begründet wird. Ohne dieses bleibt es

bei den bekannten Akten. Hiezu konnten sich die Parteien schon ausführlich

äussern. Darauf ist abzustellen. Eine Verhandlung durchzuführen ist deshalb

obsolet.

4.3 Der Berufungskläger

beantragt ausserdem, dass das Verfahren bis zur Geburt des Anfang Juli erwarteten

Kindes aus seiner neuen Beziehung sistiert werde. Dazu gibt es keinen Grund.

Die Geburt des Kindes steht unmittelbar bevor oder ist vor kurzem erfolgt und

es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es lebend geboren wird. Sodann

stand es dem Berufungskläger frei, dem Gericht die Geburt unmittelbar zu melden,

was bisher nicht geschehen ist.

5. Es gibt auch keinen

Grund zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen der seit dem

Urteil eingetretenen Veränderungen. In der Rechtsmittelfrist eintretende echte

Noven sind praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren zu behandeln. Diese sind

überdies in Kenntnis des laufenden Verfahrens vom Berufungskläger grösstenteils

willentlich herbeigeführt worden. Die damit zusammenhängenden prozessualen

Folgen sind hinzunehmen. Bezüglich der unfallbedingten Rekonvaleszenz des Berufungsklägers

und der folgenden Arbeitslosigkeit geht auch der Berufungskläger davon aus,

dass beides vorübergehend ist. Die Streitsache ist liquid und kann aufgrund der

Akten materiell entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger

macht geltend, dass B.___ für ihn ein absolutes Wunschkind gewesen sei, während

die Berufungsbeklagte eigentlich kein Kind gewollt habe. Solange sie zusammengelebt

hätten, hätten sie das Kind in seiner Freizeit gemeinsam betreut. Das habe die

Kindsmutter gegenüber der AHV in Bezug auf die Erziehungsgutschriften bestätigt.

Sie habe bei der Vorinstanz ausgeführt, dass sie B.___ zu ihrer Mutter nach [...]

bringen möchte. Von ihr lasse sie auch eine Tochter aus einer früheren

Beziehung betreuen. Dass sich auch die Vorinstanz diesbezüglich Gedanken

gemacht habe, zeige, dass ihnen verboten worden sei, den Sohn ohne schriftliche

Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verbringen. Die

Berufungsbeklagte 2 habe ausserdem ausgesagt, er sei nicht Teil ihrer Familie.

Das seien ihre Kinder und ihre Mutter. Zudem sei sie nicht in der Lage, B.___

zu betreuen.

Unbestritten ist die getroffene

Besuchsregelung, sofern die Obhutsregelung bestätigt werden sollte.

Eventualiter ficht der Berufungskläger auch die Unterhaltsregelung

für den Sohn B.___ an. Er beantragt die Berücksichtigung des Existenzminimums

für seine Familie (Ehefrau und das nachgeborene Kind). Dabei sei zu

berücksichtigen, dass seine Ehefrau in etwa gleichviel verdienen könnte wie die

Berufungsbeklagte. Beim Berufungskläger sei von der zu erwartenden

Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Bei der Ehefrau sei aufgrund der zu

erwartenden Betreuungspflichten vorerst kein Einkommen aufzurechnen, weshalb

auch keine Halbierung der Bedarfspositionen Grundbetrag und Miete vorzunehmen

sei. Er macht weiter geltend, der vor der Arbeitslosigkeit realisierte

Mehrverdienst sei ihm als Reserve für Anschaffungen für das erwartete Kind zu

belassen.

1.2

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass sich seine Situation nach Einreichung des UP-Gesuchs

vor erster Instanz verändert habe. Inzwischen sei er verheiratet. Seine Ehefrau

sei schwanger. Die Geburt des Kindes werde für Anfang Juli 2020 erwartet. Seine

Frau sei derzeit nicht erwerbstätig, da sie keine Deutschkenntnisse habe.

Derzeit besuche sie deshalb Deutschkurse.

Ausserdem habe er im Oktober 2019 einen

Arbeitsunfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte Dezember 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig. Inzwischen sei auch seine Anstellung gekündigt worden. Seit dem

1.11.2019

sei er arbeitslos. Derzeit erhalte er ein (Unfall-)Taggeld von CHF

156.60

Nach der Genesung werde er sich beim RAV anmelden. Von März bis

November 2019 habe er einen durchschnittlichen Monatsverdienst von CHF 4'730.00

erzielt. Die Arbeitslosenentschädigung dürfte bei CHF 3'784.00 liegen.

1.3

Die Berufungsbeklagten machen

geltend, der Kindsvater verfalle mehrheitlich in appellatorische Kritik, wenn

er anerkenne, dass die aktuelle Betreuung den Gegebenheiten vor der Trennung

entspreche. Er habe zu 100 % gearbeitet, was er auch künftig zu tun gedenke.

Seine Ehefrau werde künftig ihr Kind betreuen. Damit lebten sie die gleiche

klassische Rollenteilung wie in der Beziehung mit der Berufungsbeklagten 2.

Eine Begutachtung von B.___ sei nicht notwendig, denn er gedenke auch in

Zukunft sein Kind nicht selber zu betreuen. Die persönliche Betreuung durch die

Kindsmutter sei vorzuziehen und auch zweckmässig. Die aktuell gelebte

Kinderbetreuung sei deshalb weiterzuführen.

Die Ehe des Kindsvaters sei beidseitig in Kenntnis seiner

Unterhaltspflicht geschlossen worden. Der Kinderunterhalt gehe den nachträglich

entstandenen ehelichen Beistandspflichten vor. Die Ehefrau habe selber für

ihren Unterhalt aufzukommen.

Bei der Unterhaltsberechnung sei die Ehefrau auszuklammern.

Dem Berufungskläger seien nur die Hälfte des Grundbetrags und der

Wohnungskosten sowie der Krankenkasse des ungeborenen Kindes anzurechnen. Der

Kindsvater sei darauf zu behaften, dass er spätestens ab Mitte 2020 wieder den

vollen Lohn erzielen werde und seiner Ehefrau bei einem Vollpensum ein Lohn von

CHF 3'400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat anzurechnen sei.

1.4

In der Anschlussberufung monieren

die Berufungsbeklagten zudem, dass dem Kindsvater vom Vorderrichter ab seiner

Eheschliessung ein Grundbetrag von CHF 1'100.00 angerechnet worden sei. Es sei

vom hälftigen Grundbetrag für Ehepaare auszugehen. Die Arbeitswegkosten seien

unbelegt und deshalb zu streichen soweit der Berufungskläger nicht erwerbstätig

gewesen sei. Angefochten werde ausserdem der Posten auswärtige Verpflegung. Der

Berufungskläger habe dafür Spesen erhalten. Zudem entstünden die Ausgaben nur

während der Dauer der Anstellung.

Das Einkommen des Kindsvaters in Phase 2 (ab 1. März 2019)

habe bis und mit Oktober 2019 total CHF 47'642.45, monatlich im Durchschnitt

netto CHF 5'956.00 betragen, inkl. CHF 200.00 Kinderzulagen. Bereits in der

Phase vor dieser Anstellung sei vom RAV ein Verdienst von CHF 5'391.00 angenommen

und das Taggeld auf CHF 198.75 angesetzt worden. Für eine aktuelle temporäre

Arbeitslosigkeit wäre mindestens vom gleichen Taggeldbetrag auszugehen. Daher

werde das angenommene Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat angefochten.

1.5

In der

Anschlussberufungsantwort macht der Berufungskläger geltend, bei der Berechnung

der Unterhaltsbeiträge habe eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. Die

Mietkosten der Berufungsbeklagten seien z.B. viel höher als seine eigenen. Es

verstehe sich von selbst, dass er in dieser Wohnung nicht mit einer Familie

leben könne. Inzwischen habe er eine grössere und teurere Wohnung bezogen, was

zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei ihm aufgrund der konkreten Situation der

gesamte Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen. Sodann seien mit Geburt des

erwarteten Kindes dessen Interessen gleichhoch zu werten wie diejenigen von B.___.

In der Bedarfsberechnung seien die ausgewiesenen Zahlen sowie die notorischen

Auslagen zu berücksichtigen. Dabei sei die Prämienverbilligung der

Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, nicht jedoch Steuerbetreffnisse.

2.1

In Kinderbelangen

gelten Untersuchungs- und Offizialgrundatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht

hat in diesem Bereich den Sachverhalt selbstständig zu erforschen und ist nicht

an die Anträge der Parteien gebunden. Die Parteien sind zur Mitwirkung

verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes bei der

Obhutszuteilung Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den

Wünschen der Eltern. Vorab muss die

Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden

Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige

Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu

bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese

Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und

familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012

E. 2.1). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen

der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen

Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die

Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend

persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach

der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger

Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher

Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (Urteil

5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2).

2.2

Der Sohn B.___ ist etwas mehr als 2

Jahre alt. Die Parteien sind sich einig, dass bis zur Trennung der Parteien im

Oktober 2018 hauptsächlich die nicht erwerbstätige Mutter den gemeinsamen Sohn

betreut hat, während der Vater zu 100 % erwerbstätig war. Seit der Trennung der

Eltern lebt der Sohn bei der Mutter. Diese ist somit zweifelsohne seine

Hauptbezugsperson. Den Vater kennt er zwar aufgrund der wöchentlichen Besuche

bei ihm. Ob sich der Vater vor der Trennung an der Erziehung beteiligt hat oder

nicht, spielt aufgrund der seit der Trennung vergangenen Zeit dagegen eine untergeordnete

Rolle. Kinder in diesem Alter sind noch stark personengebunden, was vorliegend

ein starkes Argument für die Belassung der Obhut bei der Mutter ist. Hinzu kommt,

dass die Mutter B.___ persönlich betreut, der Vater die Betreuung des Sohnes

aber zur Hauptsache seiner Ehefrau, der Stiefmutter von B.___, überlassen will.

Gerade bei einem Kleinkind ist der persönlichen Betreuung durch einen

Elternteil der Vorzug vor der Fremdbetreuung zu geben, auch wenn diese durch

einen Stiefelternteil geleistet wird. Vorliegend kommt hinzu, dass nichts über

die Beziehung der Stiefmutter zu B.___ bekannt ist. Es ist unklar, ob sie in

den Entscheid des Vaters, die Obhut über B.___ zu beantragen, involviert war

und diesen mitträgt. Hinzu kommt, dass sie neben B.___ auch ein neugeborenes

eigenes Kind zu betreuen haben wird.

Der Berufungskläger wirft der

Berufungsbeklagten vor, keine Kenntnis von Kindererziehung zu haben, da sie

ihre ältere Tochter von der Grossmutter erziehen lasse. Das trifft zu, aber

alle Eltern müssen irgendwann bei null anfangen, es sei denn, sie hätten eine

entsprechende Berufsausbildung. Sodann bestätigte der Kinderarzt, dass B.___ gesund

sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit ihm pflege (vgl. Eingabe an die

KESB). Indessen wird nicht einmal behauptet, dass der Vater und die Stiefmutter

diesbezüglich grössere Kenntnisse hätten. Dass der Vater Unterstützung von

seiner Familie bekommen könnte, trifft ebenso auf die Mutter zu, zumal diese

nicht unbedingt persönlich geleistet werden muss, da in erster Linie ja die

Eltern das Kind betreuen sollen und wollen. Hinzukommt, dass der Vorderrichter

diesen Bedenken mit der Einsetzung eines Beistands begegnet ist (Urteil Ziff.

9). Dieser hat die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und

Tat zu unterstützen und ihnen bei Fragen als Ansprechsperson zur Verfügung zu

stehen. Der Beistand kann also auch vom Vater angerufen werden, wenn er der

Meinung ist, der Sohn werde von der Mutter nicht ausreichend betreut. Vor

diesem Hintergrund ist dieses Argument wertneutral.

2.3

Der Berufungskläger befürchtet

weiter, die Berufungsbeklagte 2 könnte den Sohn zu ihrer Mutter nach [...]

verbringen und ihn ihm so entziehen. Vorab ist gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a

ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins

Ausland immer die Zustimmung des andern Elternteils erforderlich. Es trifft zu,

dass die Berufungsbeklagte anlässlich der Parteibefragung vor der Vorinstanz

ausgesagt hat, sie möchte mit ihren beiden Kindern zusammenleben, egal wo das

sei. Ihre Eltern hätten in [...] ein grosses Haus, da könnten auch sie und ihre

beiden Kinder leben. Sie könnte da auch arbeiten (EV Z 50 ff.). Der Gefahr,

dass die Berufungsbeklagte den Sohn ohne Zustimmung des Vaters nach [...]

verbringen könnte, ist der Vorderrichter zudem dadurch begegnet, dass er beiden

Eltern unter Strafandrohung verboten hat, das Kind ohne die schriftliche

Zustimmung des anderen ins Ausland zu verbringen (Urteil Ziff. 4). Dass eine

Verbringung des Kindes ins Ausland auf diese Weise nicht vollständig verhindert

werden kann, trifft zu. Aber diese Gefahr besteht theoretisch bei Eltern mit

unterschiedlichen Nationalitäten oder Wohnsitz im Ausland immer. Sollte sich in

Zukunft eine konkrete Gefährdung zeigen, was zur Zeit nicht der Fall ist,

müssten allenfalls weitere Schutzmassnahmen getroffen werden.

2.4

Zur Übertragung der Obhut auf den

anderen Elternteil genügt nicht, dass die Obhut bei diesem auch denkbar ist.

Vielmehr muss erstellt sein, dass das Kindeswohl durch den Verbleib beim bisher

betreuenden Elternteil gefährdet ist und diesem mit der Übertragung der Obhut

auf den anderen Elternteil am besten gedient ist. Das ist hier derzeit

offensichtlich nicht der Fall. B.___ ist ein Kleinkind, das seit der Geburt zur

Hauptsache von der Mutter betreut wurde. Sodann hat der Berufungskläger auch

bei der Übertragung der Obhut auf sich nicht die Absicht, den Sohn persönlich

zu betreuen, sondern er will diese Aufgabe an seine Ehefrau delegieren. Der

Antrag des Berufungsklägers auf Übertragung der Obhut über den Sohn B.___ ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Der

Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs.

1.

ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften,

für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von

Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2

ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem

Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

3.2

Der Berufungskläger macht geltend,

dass sich seine berufliche Situation seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils verändert

habe, indem er per 1. November 2019 arbeitslos geworden sei. Zudem habe er am

11.

Oktober 2019 einen Unfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte

Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig. Dabei handelt es sich um neue

Tatsachen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Arbeitslosigkeit als

auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich temporär sind. Das

anerkennt auch der Berufungskläger, indem er davon ausgeht, dass er spätestens

ab Mitte 2020 wieder zu 100 % wird erwerbstätig sein können. Veränderungen sind

nach ständiger Praxis für die Abänderung einer Unterhaltsregelung nur dann

relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft sind.

3.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass beim

Einkommen des Pflichtigen auf das von diesem tatsächlich erzielte jährliche

Durchschnittseinkommen abzustellen ist. Ein hypothetisches Einkommen ist nur

dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der Pflichtige nütze seine Arbeitskraft

nicht aus, wozu er im Hinblick auf den Kinderunterhalt verpflichtet ist. Ein

hypothetisches Einkommen ist anzunehmen, sofern es dem Pflichtigen auch möglich und zumutbar ist, dieses zu

erzielen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der

Berufungskläger macht geltend, dass er das vom Vorderrichter angenommene

Einkommen nicht erreichen könne. Als Gründe führt er den im Herbst 2019

erlittenen Unfall und die darauffolgende Entlassung an, wobei er anerkennt,

dass beides voraussichtlich nur temporären Einfluss auf seine Erwerbstätigkeit

hat.

3.3.2

Der

Berufungskläger hat, soweit belegt, seit 2017 temporär als Bauarbeiter gearbeitet.

Aus den Akten geht hervor, dass sein Vertrag jeweils gegen Ende jedes Jahres

ausläuft oder gekündigt wird und er im Februar oder März des folgenden Jahres eine

neue Anstellung antritt (Vorinstanz Urk. 1, 2, 6 - 8, Berufung Urk. 5, 9). In

den Akten befindet sich die Steuerveranlagung 2017 des Berufungsklägers (Vorinstanz

Urk. 14). Daraus ist zu entnehmen, dass er in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen

von CHF 41'060.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder im Betrag von CHF 13’548.00

bezogen hat, was ein Jahreseinkommen von total CHF 54'608.00 (netto), oder monatlich

CHF 4'550.00 ausmachte. Die Lohnblätter 2018 und 2019 liegen nur für jeweils

rund 8 Monate vor (Vorinstanz Urk. 8 und Berufung Urk. 9). Sie zeigen jedoch

ebenfalls, dass der Berufungskläger in den Monaten Januar und Februar dieser

Jahre nicht gearbeitet hat und auch in den folgenden Monaten nicht immer auf

die volle Stundenzahl gekommen ist. Es ist anzunehmen, dass er in den Monaten

in denen er nicht gearbeitet hat, jeweils Arbeitslosentaggelder bezogen hat

oder mindestens zu deren Bezug berechtigt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund

wird klar, dass die Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger sei in der Lage

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 zu erzielen, nicht zu

beanstanden ist. Der Berufungskläger bringt nichts vor, weshalb er dieses

Einkommen in Zukunft nicht mehr erzielen könnte. Die Berufungsbeklagten bringen

zutreffend vor, dass sein versicherter Verdienst (brutto) sogar um einiges höher

liegt. Indessen übersehen sie, dass der Berufungskläger diesen Verdienst schon

vor der Trennung von der Berufungsbeklagten 2 nie über das ganze Jahr erzielt

hat, sondern immer wieder einige Monate ohne Arbeit war, was sich auf den Jahresverdienst

ausgewirkt hat. Es ist

folglich mit der Vorinstanz von einem erzielbaren Einkommen des Pflichtigen von

CHF 4'600.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu

kommen allfällige Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind.

3.4.1

Beide Parteien monieren die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Der

Berufungskläger will ab der Heirat den ganzen Grundbetrag für ein Ehepaar

angerechnet haben. Die Berufungsbeklagten verlangen, dass ihm ab Heirat nur der

hälftige Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen sei. Die Vorinstanz hat mit

Hinweis auf die Praxis CHF 1'100.00 angerechnet ohne dies näher zu begründen.

Tatsächlich wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner i.d.R. der

hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. CHF 850.00 angerechnet. Wird davon

abgewichen, ist das individuell zu begründen. Das hat die Vorinstanz nicht getan

und ein Grund für die Abweichung ist auch nicht ersichtlich. Zudem ist

festzustellen, dass der Berufungskläger zwar am 30. April 2019 geheiratet hat

(Vorinstanz Urk. 5), die Ehefrau aber erst am 24. August 2019 in die Schweiz

eingereist ist (Massnahmeverfahren Urk. 14). Nach ständiger Praxis des

Bundesgerichts ist nicht auf die Eheschliessung, sondern auf die Aufnahme des

gemeinsamen Haushalts und somit auf den Zeitpunkt der Realisierung der

Kostenersparnis abzustellen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2; 144 III 502,

507). Somit ist dem Berufungskläger bis und mit August 2019 der Grundbetrag für

eine Einzelperson anzurechnen, ebenso wie der ganze Mietzins und die Auslagen

für Telekom und Mobiliarversicherung. Ab September sind dann nur noch die

hälftigen Beiträge anzurechnen.

3.4.2

Die

Berufungsbeklagten monieren, der Vorderrichter habe dem Berufungskläger zu

Unrecht Essensspesen von CHF 210.00 pro Monat aufgerechnet. Tatsächlich geht

aus den eingereichten Einsatzverträgen hervor, dass der Berufungskläger

Verpflegungsspesen von CHF 2.00 pro Stunde erhält. Für einen vollen Arbeitstag

von 9 Stunden ergibt das CHF 18.00. Damit sind sowohl die Mehrauslagen für

auswärtige Verpflegung (CHF 10.00 pro Tag) als auch der Zuschlag für

Schwerarbeit (CHF 5.00 pro Tag) gemäss den SchKG-Richtlinien abgedeckt. Während

seiner Arbeitslosigkeit fallen diese Auslagen nicht an, zumal er sich zuhause

verpflegen kann. Der Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten ist folglich zu

streichen.

Weiter monieren die Berufungsbeklagten

die Auslagen für den Arbeitsweg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger temporär als Bauarbeiter arbeitet. Er hat folglich immer wieder

andere Arbeitgeber und einen anderen Arbeitsweg. Dass der Vorderrichter deshalb

einen Pauschalbetrag von CHF 100.00 für den Arbeitsweg eingerechnet hat, ist

nicht zu beanstanden, zumal es sich um einen Minimalbetrag handelt. In Zeiten

der Arbeitslosigkeit fallen Auslagen für die Stellensuche an, so dass dieser

Betrag ganzjährig eingerechnet werden kann.

Ebenfalls bemängeln die Berufungsbeklagten

die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz begründet hiezu

nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, wofür die Auslagen entstehen sollen. B.___

verbringt nur einige Stunden pro Woche beim Vater. Beide Parteien leben in

derselben Gemeinde. Es fallen daher keine Wegkosten an. Die einzigen

regelmässig anfallenden Kosten angesichts der aktuellen Kontaktregelung sind

die Kosten für die Verpflegung, was für ein Kleinkind kaum ins Gewicht fallen

dürfte. Dieser Betrag ist daher zu streichen.

3.5

Der Bedarf 2018/2019 der Parteien bis zur Aufnahme des Ehelebens des

Berufungsklägers sieht folgendermassen aus:

Vater

Mutter

B.___

Grundbetrag

1200.

1350.

400.

Miete

640.

780.

160.

KK obl.

385.

159.

84.

Telekom/Mobiliar

100.

100.

Arbeitsweg

100.

total

2425.

2389.

644.

Auszugehen ist von einem

monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 4'600.00 pro Monat

(inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Berufungskläger hat somit an seinen Sohn B.___

für die Zeit von 15. Oktober 2018 bis und mit August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00 Betreuungsunterhalt) zu

bezahlen. Hinzu kommen die von ihm bezogenen Kinderzulagen. Bereits geleistete

Zahlungen sind anzurechnen. Auf Seiten des Berufungsbeklagten 1 besteht in

dieser Zeit eine Unterdeckung von CHF 658.00 pro Monat. Die Steuern sind

aufgrund der Mankosituation nicht einzurechnen.

3.6

Ab September 2019 lebt

die Ehefrau in der Schweiz im Haushalt des Berufungsklägers. Ab diesem

Zeitpunkt sind dem Berufungskläger die reduzierten Auslagen anzurechnen, zumal

nicht auf den Zivilstand, sondern auf die tatsächlichen Lebensumstände

abzustellen ist (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Sein Existenzminimum beläuft sich

folglich auf den hälftigen Ehepaargrundbetrag, die hälftigen Wohnkosten, die

hälftigen Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie die auf ihn persönlich

entfallenden Auslagen für Krankenkasse, Berufsunkosten etc.

Der Berufungskläger macht geltend, seine

Ehefrau habe mangels Deutschkenntnissen nicht sofort eine Arbeitsstelle

annehmen können. Inzwischen sei sie schwanger und könne deshalb keine Stelle

antreten. Er müsse für sie sorgen, weshalb die entsprechenden Auslagen in sein

Existenzminimum eingerechnet werden müssten. Der Berufungskläger übersieht,

dass nach Art. 276a Abs. 1 ZGB der Unterhalt für minderjährige Kinder anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Da kein Überschuss resultiert,

kann der Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch den Berufungskläger nicht gedeckt

werden. Diese ist unabhängig von den konkreten Lebensumständen gehalten, ihren

Lebensunterhalt selber zu bestreiten (BGE 144 III 502, 508; 138 III 97 E. 2.3.2

f.), da sonst der Vorrang der Kinderunterhaltsbeträge nicht umgesetzt werden

könnte.

Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner

Frau und der Berufungsbeklagten berechnet sich folglich ab September 2019 wie

folgt:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

Grundbetrag

850.

850.

1350.

400.

Miete

320.

320.

780.

160.

KK obl.

385.

416.

159.

84.

Telek.Mob.

50.

50.

100.

Arbeitsweg

100.

total

1705.

1636.

2389.

644.

Der Berufungskläger hat

folglich von September 2019 bis März 2020 für B.___ einen Unterhaltsbeitrag von

CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00) zu

bezahlen. Hinzu kommen die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Ein

Überschuss resultiert nicht, zumal der Berufungskläger gegenüber seiner Ehefrau

weitere Unterhaltspflichten hat, die nicht vollständig gedeckt werden können.

3.7

Am 1. April 2020 haben

der Berufungskläger und seine Frau eine neue Wohnung bezogen, die nun CHF

1'400.00 pro Monat kostet (Berufung Urk. 13). Angesichts der erwarteten Geburt

ihres Kindes im Juli 2020 ist diese Mehrausgabe nicht zu beanstanden. Die

Mehrauslagen von CHF 380.00 auf Seiten des Berufungsklägers sind angesichts der

knappen finanziellen Verhältnisse auch wesentlich und dauernd. Sie sind daher

bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des

Berufungsklägers und seiner Frau sind nicht angestiegen (Berufung Urk. 10 f.).

Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner

Frau und der Berufungsbeklagten ergibt sich ab April 2020 wie folgt:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

Grundbetrag

850.

850.

1350.

400.

Miete

700.

700.

780.

160.

KK obl.

385.

416.

159.

84.

Telek.Mob.

50.

50.

100.

Arbeitsweg

100.

total

2085.

2016.

2389.

644.

Der Berufungskläger hat

dem Berufungsbeklagten 1 ab April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu

kommen die Kinderzulagen, sofern er diese bezieht. Die Unterdeckung beträgt CHF

318.00

3.8

Im Juli 2020 sollte

ein weiteres Kind des Berufungsklägers (NN) auf die Welt kommen. Bis dato hat

er sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen. Aufgrund der Lebendgeburt des

neugeborenen Kindes des Berufungsklägers ergibt sich ab August 2020 eine weitere

wesentliche Veränderung. Der Anteil des Neugeborenen am Mietzins der Eltern ist

praxisgemäss mit 17 % zu berücksichtigen. Nicht bekannt ist dessen

Krankenkassenprämie. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese ungefähr gleich

hoch sein wird wie diejenige von B.___, zumal aufgrund der finanziellen

Verhältnisse ebenfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehen dürfte.

Aufgrund der Aufteilung auf drei Personen sinkt der Anteil des Berufungsklägers

am Mietzins, was bei diesem zu berücksichtigen ist. Das neugeborene Kind hat

wie der Berufungsbeklagte 1 Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. Reicht

das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um den gesamten Unterhalt beider

Kinder zu decken, ist der Unterhaltsbeitrag von beiden Kindern anteilsmässig zu

kürzen.

Der Bedarf aller

Beteiligten sieht folgendermassen aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

850.

850.

1350.

400.

400.

Miete inkl.

581.

581.

780.

160.

238.

KK obl.

385.

416.

159.

84.

84.

Telek.Mob.

50.

50.

100.

Arbeitsweg

100.

total

1966.

1897.

2389.

644.

722.

Das Existenzminimum des

Berufungsklägers ist zu wahren, womit noch CHF 2’634.00 für die Unterhaltsbeiträge

an die beiden Kinder zur Verfügung stehen. Beide Kinder haben Anspruch auf eine

Kinderzulage von CHF 200.00, die sie sich an den Unterhalt anrechnen lassen

müssen. Vorab sind sodann der Barunterhalt von B.___ von CHF 444.00 und von NN von

CHF 522.00 zu decken. Für den Betreuungsunterhalt verbleiben folglich noch CHF

1'668.00. Davon entfallen 55 % oder rund CHF 917.00 auf B.___ und 45 % oder rund

CHF 751.00 auf NN. Der Berufungskläger hat folglich ab Geburt seines

nachgeborenen Kindes an B.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'361.00 (CHF

444.00

Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen die vom

Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Bedarf von B.___ beträgt

nun CHF 1'472.00 pro Monat.

3.9

Im August 2023 wird B.___

im Kindergarten eingeschult. Ab diesem Zeitpunkt ist seiner Mutter ein 50 %

Pensum anzurechnen. Es ist unbestritten, dass dieses mit rund CHF 1'700.00 netto

pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu berücksichtigen ist. Der Mutter sind

ausserdem ermessensweise Erwerbsauslagen von rund CHF 150.00 (Arbeitsweg und

auswärtige Verpflegung) anzurechnen, wodurch ihr Bedarf auf CHF 2'539.00 pro

Monat ansteigt. Der Anspruch von B.___ auf Betreuungsunterhalt fällt dann auf

CHF 839.00 (CHF 2’539.00 ./. CHF 1'700.00) pro Monat, womit noch ein

monatlicher Unterhaltsbedarf von B.___ von CHF 1'283.00 resultiert.

Der Bedarf aller Beteiligten sieht dann folgendermassen

aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

850.

850.

1350.

400.

400.

Miete inkl.

581.

581.

780.

160.

238.

KK obl.

385.

416.

159.

84.

84.

Telek.Mob.

50.

50.

100.

Arbeitsweg

100.

50.

ausw. Mahlzeiten

100.

total

1966.

1897.

2539.

644.

722.

Dem für die Kinderunterhaltsbeiträge verfügbaren

Einkommen von A.___ von CHF 2'634.00 stehen folglich ab August 2023

Unterhaltsansprüche von CHF 3'702.00 (CHF 1'283.00 B.___, CHF 2'419.00 NN) gegenüber.

Vom Betreuungsunterhalt von total CHF 2'736.00 entfallen 839.00 oder 31 % auf B.___.

Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich daher ab August 2023 auf CHF

961.00

(CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00 Betreuungsunterhalt). Die monatliche

Unterdeckung beträgt nun CHF 322.00.

3.10.1

Im August 2025 wird

das im Juli 2020 nachgeborene Kind in den Kindergarten eingeschult. Ab diesem

Zeitpunkt ist auch seiner Mutter eine Erwerbstätigkeit mit einem 50 % Pensum

anzurechnen. Der Berufungskläger hat beantragt, dass das anrechenbare Einkommen

wie bei der Berufungsbeklagten 2 auf CHF 1'700.00 pro Monat festzusetzen sei.

Da die beiden Frauen vergleichbare Erwerbsbiographien haben, spricht nichts

dagegen. Wie der Berufungsbeklagten 2 sind auch der Ehefrau des

Berufungsklägers Erwerbsauslagen von total rund CHF 150.00 anzurechnen. Der

Anspruch auf Betreuungsunterhalt des ehelichen Kindes sinkt somit auf diesen

Zeitpunkt auf CHF 347.00. Der Bedarf der Kinder beträgt noch total CHF 2’152.00

(CHF 1'283.00 B.___, CHF 869.00 NN).

Der Bedarf aller

Beteiligten sieht nun folgendermassen aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

850.

850.

1350.

400.

400.

Miete inkl.

581.

581.

780.

160.

238.

KK obl.

385.

416.

159.

84.

84.

Telek.Mob.

50.

50.

100.

Arbeitsweg

100.

50.

50.

ausw. Mahlzeiten

100.

100.

total

1966.

2047.

2539.

644.

722.

3.10.2

In dieser Phase resultiert

erstmals ein Überschuss von CHF 482.00. Dieser ist auf den Berufungskläger,

seine Ehefrau und die beiden Kinder nach grossen und kleinen Köpfen

aufzuteilen. B.___ hat somit Anspruch auf 1/6 des Überschusses. Der

Überschussanteil ist beim Barunterhalt aufzurechnen. Der Unterhaltsanspruch von

B.___ beträgt daher ab August 2025 CHF 1'363.00 pro Monat (CHF 524.00 Bar- und

CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).

3.11

Im März 2028 wird B.___

10.

Jahre alt. Sein Barbedarf steigt aufgrund des höheren Grundbetrags auf CHF

644.00

Der Überschuss sinkt dadurch auf CHF 282.00. Der Unterhaltsbedarf der

beiden Kinder steigt damit auf CHF 2’352.00, wovon auf B.___ nun CHF 1'483.00

entfallen. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 47.00. Der Unterhaltsbetrag

für B.___ beträgt ab April 2028 daher CHF 1’530.00 (CHF 691.00 Bar- und 839.00

Betreuungsunterhalt) pro Monat.

3.12

Im Sommer 2030 wird

NN 10 Jahre alt und hat nun ebenfalls einen um CHF 200.00 höheren Grundbetrag. Sein

Barbedarf beträgt nun CHF 722.00 und der Betreuungsunterhalt bleibt bei CHF

347.00, womit bei ihm ein Unterhaltsbedarf von total CHF 1'069.00 resultiert.

Der Bedarf von B.___ bleibt bei CHF 1'483.00. Am Überschuss partizipiert er

nach wie vor mit 1/6. Der Unterhaltsbeitrag an B.___ beträgt somit ab diesem

Zeitpunkt CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).

3.13

Im August 2031 wird B.___

in die Oberstufe übertreten. Die Mutter ist nun gehalten 80 % zu arbeiten. Sie

kann dadurch einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00 netto erzielen. Damit

kann sie ihren Bedarf inkl. den entsprechend höheren Berufsauslagen decken,

weshalb der Betreuungsunterhalt für B.___ entfällt. Der Bedarf beider Kinder

beläuft sich nun auf total CHF 1'713.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 1’069.00). Es

resultiert folglich ein Überschuss von CHF 921.00, an dem B.___ mit 1/6

partizipiert. Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich folglich auf CHF 798.00

(Barunterhalt).

3.14

Im August 2033 wird

NN in die Oberstufe übertreten. Nun ist auch seine Mutter gehalten, 80 % zu

arbeiten. Sie kann ebenfalls einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00

erzielen. Damit kann sie ihren Bedarf mit den höheren Berufsauslagen decken,

weshalb der Betreuungsunterhalt für NN entfällt. Der Bedarf der Kinder beläuft

sich nun auf total CHF 1'366.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 722.00). Es

resultiert nun ein Überschuss von CHF 1'268.00 pro Monat, an dem B.___ nach wie

vor zu 1/6 partizipiert. Der Anteil von B.___ macht CHF 211.00 aus, womit ein

Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 resultiert. Dieser ist zahlbar bis B.___

volljährig wird. Vorbehalten bleibt der Unterhaltsanspruch über die Mündigkeit

hinaus, bis zu seinem Abschluss der Erstausbildung.

III.

1.

Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide

offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die

Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das

Berufungsverfahren eingesetzt werden.

2.

Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise

durchgedrungen, ebenso wie die Berufungsbeklagten mit der Anschlussberufung. Diese

sind insbesondere mit der Höhe des Unterhaltsbeitrags nur zum Teil durchgedrungen.

Unter diesen Umständen scheint es unter Berücksichtigung des

familienrechtlichen Charakters des Streits angemessen, die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten

und den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern aufzuerlegen.

3.

Die Parteikosten werden

folglich wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers ist

für ein Berufungsverfahren eher hoch. Indessen ist zu berücksichtigen, dass

sich die Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils verändert haben,

was eine neue Berechnung erforderte. Andererseits weist die Kostennote auch

Verrichtungen auf, die offensichtlich nichts mit dem Berufungsverfahren für das

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde zu tun haben, wie Briefe an das

Oberamt und das Richteramt Olten-Gösgen. Die Briefe vom 27. September 2019 an

das Richteramt Olten-Gösgen und den Klienten gehören sodann offensichtlich zur

Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Verfahrens, welche die Vorinstanz

entschädigt hat. Der Brief an das Oberamt vom 11. November 2019 betrifft

ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren und kann deshalb nicht entschädigt

werden. Dasselbe gilt für den Brief an das Richteramt Olten-Gösgen vom 12.

Dezember 2019. Die Fertigstellung und der Versand der Berufung sind sodann

reine Kanzleiarbeiten, die nicht separat entschädigt werden. Es verbleiben

somit 15.95 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 83.40 welche entschädigt

werden. Das ergibt inkl. von 7,7 % MWSt. eine vom Staat Solothurn zahlbare

Kostennote von CHF 3'181.90. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft

sich auf CHF 1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.).

Die vom Vertreter der

Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote liegt im Rahmen und gibt

insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu korrigieren ist lediglich der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.00. Die vom Staat Solothurn zu

bezahlende Kostennote mit einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde ist

festzusetzen auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Der

Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF 578.90 (inkl. 7,7 %

MWSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung und die Anschlussberufung

werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5, 6 und 8 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 23. September 2019 werden

aufgehoben.

2. A.___ hat an B.___ die folgenden

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a.

vom 15. Oktober 2018

bis und mit August 2019 CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00

Betreuungsunterhalt),

b.

von September 2019

bis und mit März 2020 CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00),

c.

von April 2020 bis

zur Geburt des nachgeborenen Kindes CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00

Betreuungsunterhalt),

d.

ab Geburt des

nachgeborenen Kindes im Sommer 2020 bis und mit Juli 2023 CHF 1'361.00 (CHF

444.00 Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt),

e.

von August 2023 bis

und mit Juli 2025 CHF 961.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00

Betreuungsunterhalt),

f.

von August 2025 bis

und mit März 2028 CHF 1'363.00 (CHF 524.00 Bar- und CHF 839.00

Betreuungsunterhalt),

g.

von April 2028 bis

und mit Juli 2030 CHF 1'530.00 (CHF 691.00 Bar- und CHF 839.00

Betreuungsunterhalt),

h.

von August 2030 bis

und mit Juli 2031 CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00

Betreuungsunterhalt),

i.

von August 2031 bis

und mit Juli 2033 CHF 798.00 (Barunterhalt),

j. von August 2033 bis und mit März 2036

CHF 855.00 (Barunterhalt).

Die Kinderzulagen sind zusätzlich

geschuldet, sofern sie vom Vater bezogen werden. Die Unterhaltsverpflichtung

gegenüber dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit,

längstens bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.

Es wird

festgestellt, dass eine monatliche Unterdeckung des gebührenden Unterhalts

(Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinn von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:

- in der Zeit von 15. Oktober 2018 bis

August 2019 CHF 658.00,

- ab April 2020 bis zur Geburt von NN CHF

318.00,

- ab Geburt von NN bis Juli 2023 CHF 1'472.00,

- von August 2023 bis Juli 2024 CHF 322.00.

4. Diese Berechnung stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

- hypothetisches monatliches

Nettoeinkommen von C.___ (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei

einem Pensum von 100 %: CHF 3'400.00;

- monatliches Nettoeinkommen (ohne

Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) von A.___: CHF 4'600.00;

- hypothetisches monatliches

Nettoeinkommen von [...] bei einem Pensum von 100 % (ohne Kinderzulagen, inkl.

Anteil 13. Monatslohn): CHF 3'400.00.

5. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen.

6. Beiden Parteien wird für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand in der Person ihrer Parteivertreter bewilligt.

7.

Die Gerichtskosten von

CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden die Kosten vom Staat

Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren,

sobald A.___ oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten,

wird festgesetzt auf CHF 3'181.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___ und C.___, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, Olten, auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.),

beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

innert 10 Jahren sobald A.___ oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleiben der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Viktor Müller, in der Höhe von CHF 1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.)

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist und derjenige von Rechtsanwalt Andreas

Miescher im Betrag von CHF 578.90 (inkl. 7,7 % MWSt.) sobald C.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann