ZKBER.2019.84
Eheschutz
20. März 2020Deutsch41 min
Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 stellte die Gesuchstellerin folgende,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben 2010 in [...]
geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ geb. 2010, und D.___ geb. 2015.
Seit 1. Juni 2018 leben sie getrennt. Mit Gesuch vom 30. August 2018 stellte
die Ehefrau (fortan auch Berufungsklägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen:
1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben
gerichtlich zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten
seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
für seine Kinder C.___ und D.___, rückwirkend ab 1.6.2018 monatlich
vorauszahlbare angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, aufgeteilt in Barunterhalt
und Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener
Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
rückwirkend ab 1.6.2018 an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich
vorauszahlbaren angemessenen, richterlich festzusetzenden Beitrag zu bezahlen.
4. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010,
und D.___, geb. 2015, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut der
Mutter zu stellen.
5. Dem Gesuchsgegner sei folgendes
Besuchsrecht einzuräumen: Jeden Donnerstagabend [von] 18.00 Uhr bis
Freitagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis
Sonntag 18.00 Uhr.
Der Gesuchsgegner ist
zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen.
Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden
und zwischen den Elternteilen zu besprechen.
Die Kinder verbringen die
Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die
Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr,
Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen
die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und
Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen
Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen.
7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin ab
Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 stellte die Gesuchstellerin folgende,
leicht modifizierte und präzisierte, Anträge:
1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben
gerichtlich zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten
seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
für seine Kinder C.___ und D.___, rückwirkend ab 1.6.2018 monatlich
vorauszahlbare angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, für
C.___ Barunterhalt CHF
1'200.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'820.00
total CHF
3'020.00
D.___ Barunterhalt CHF
660.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'820.00
total CHF
2’480.00
Total: CHF 5'500.00
zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner
bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
rückwirkend ab 1.6.2018 an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010,
und D.___, geb. 2015, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut der
Mutter zu stellen.
5. Dem Gesuchsgegner sei folgendes
Besuchsrecht einzuräumen: Jeden Donnerstagabend [von] 18.00 Uhr bis
Freitagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis
Sonntag 18.00 Uhr.
Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt,
zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des
Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den
Elternteilen zu besprechen.
Die Kinder verbringen die Feiertage
abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder
Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr, Auffahrt und
Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen die Kinder
Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und Neujahr, Auffahrt
und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen
Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen.
7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin ab
Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Der Gesuchsgegner liess
sich anlässlich der Eheschutzverhandlung mit folgenden Rechtsbegehren
vernehmen:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien
seit 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Es sei festzustellen, dass die eheliche
Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung
zusteht. Der Ehemann sei zu verpflichten, für den Hypothekarzins und die
Nebenkosten der Liegenschaft aufzukommen.
3. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___,
geb. 2010, und D.___, geb. 2015, sei alternierend wie folgt auf die Eltern
aufzuteilen:
a. jedes zweite Wochenende von
Donnerstagabend bis Sonntagabend dem Ehemann und von Sonntagabend bis
Donnerstagabend der Ehefrau
b. die anderen Wochenenden von
Donnerstagabend bis Samstagmittag der Ehemann und von Samstagmittag bis
Donnerstagabend der Ehefrau.
Der Ehemann sei berechtigt
zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei
berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen.
Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
4. Es sei festzustellen, dass die
Unterhaltspflichten des Ehemannes bis und mit Monat November 2018 mit den
geleisteten Beiträgen abgegolten sei.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.___ und D.___ mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 für die weitere Dauer der Trennung folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a. für C.___
-
CHF 1'409.00 (CHF 759.00
BarU, CHF 650.00 BetU) ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019
-
CHF 1'116.00 (CHF 840.00
BarU, CHF 276 BetU) ab 1. August 2019
b. für D.___
-
CHF 1'174.00 (CHF 524.00
BarU, CHF 650.00 BetU) ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019
-
CHF 881.00 (CHF 605.00
BarU, CHF 276.00 BetU) ab 1. August 2019
Es sei festzustellen, dass
die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind.
Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder
geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten an den
Unterhalt der Ehefrau ab 1. Dezember 2018 für die weitere Dauer der Trennung
monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
CHF 649.00 ab 1. Dezember
2018 bis 31. Juli 2019
-
CHF 899.00 ab 1. August
2019.
Eventualiter sei ein
bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4
hievor festgesetzter Mehrbetrag von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau
beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
Bereits an die Ehefrau
geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.
6. Der Antrag der Ehefrau um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
7. U.K.u.E.F.
Gleichentags verlangte der
a.O. Gerichtsstatthalter weitere Urkunden und ordnete die Anhörung der Tochter C.___
an. Ausserdem stellte er den Parteien in Aussicht, anschliessend ihre Schlussvorträge
schriftlich entgegenzunehmen.
3. Der Schlussvortrag der
Gesuchstellerin datiert vom 14. Februar 2019. Sie stellte nun die folgenden
Anträge:
1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben
gerichtlich zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten
seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Dem Gesuchsgegner sei die eheliche
Liegenschaft [...] zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
für seine Kinder C.___ und D.___, rückwirkend ab 1.6.2018 monatlich
vorauszahlbare, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, fürC.___ Barunterhalt
CHF 1'200.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'730.00
total
CHF 2'930.00 D.___ Barunterhalt CHF 660.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'730.00
total
CHF 2’390.00
Total: CHF
5'320.00
zuzüglich
allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
rückwirkend ab 1.6.2018 an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 440.00 zu bezahlen.
5. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010,
und D.___, geb. 2015, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut der
Mutter zu stellen.
6. Dem Gesuchsgegner sei folgendes Besuchsrecht
einzuräumen: Jeden Donnerstagabend [von] 19.00 Uhr bis Freitagabend 19.00 Uhr
und jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
Der
Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern
zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im
Voraus anzumelden und zwischen den Elternteilen zu besprechen.
Die Kinder
verbringen die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren
verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und
Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren
verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin
und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen
Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zu bezahlen.
8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin ab
Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Der Schlussvortrag des Gesuchsgegners
wurde am 15. März 2019 eingereicht. Er stellte folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien
seit 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft [...] sei während
der Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung zuzuweisen. Der Ehemann
sei zu verpflichten, für den Hypothekarzins und die Nebenkosten der
Liegenschaft aufzukommen.
3. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___,
geb. 2010, und D.___, geb. 2015, sei alternierend wie folgt auf die Eltern
aufzuteilen:
a. jedes zweite Wochenende von
Donnerstagabend bis Sonntagabend dem Ehemann und von Sonntagabend bis
Donnerstagabend der Ehefrau
b. die anderen Wochenenden von Donnerstagabend
bis Samstagmittag dem Ehemann und von Samstagmittag bis Donnerstagabend der
Ehefrau.
Der Ehemann sei berechtigt
zu erklären, drei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen.
Die Feiertage seien wie
folgt aufzuteilen:
Der Ehemann sei berechtigt
zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen. Die Ehefrau sei
berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen.
Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
4. Es sei festzustellen, dass die
Unterhaltspflichten des Ehemannes bis und mit Monat November 2018 mit den
geleisteten Beiträgen abgegolten sei.
Der Ehemann sei zu
verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.___ und D.___ ab
Rechtskraft des Eheschutzurteils folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. für C.___
- CHF
1'380.00 (CHF 628.00 BarU, CHF 752.00 BetU) bis 31. 7.2019
- CHF
1'104.00 (CHF 694.00 BarU, CHF 410.00 BetU) ab 1.8.2019
b. für D.___
- CHF
1'270.00 (CHF 518.00 BarU, CHF 752.00 BetU) bis 31.7.2019
- CHF
944.00 (CHF 584.00 BarU, CHF 410.00 BetU) ab 1.8.2019
Der Ehemann sei zu
verpflichten, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen für C.___ die Kosten für
den [...]unterricht im Betrag bis zu CHF 433.00 pro Monat zu bezahlen, sofern
diese Kosten durch Rechnungen belegt werden.
Es sei festzustellen, dass
die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind.
Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder
geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den
Unterhalt der Ehefrau ab Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer
der Trennung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
CHF 633.00 ab bis 31.7.2019
-
CHF 835.00 ab 1.8.2019.
Eventualiter: Ein
bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4
hievor festgesetzter Mehrbetrag sei von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau
beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
Bereits an die Ehefrau
geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.
6. Der Antrag der Ehefrau um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
7. U.K.u.E.F.
4. Am 15. März 2019 setzte der
a.o. Gerichtstatthalter der Ehefrau Frist um zum Schlussvortrag des Ehemannes
Stellung zu nehmen. Diese liess sich mit Eingabe vom 1. April 2019 vernehmen
und bestätigte die früher gestellten Anträge. Gleichentags setzte der a.o.
Gerichtstatthalter dem Ehemann Frist, um sich zum zweiten Vortrag der Ehefrau
vernehmen zu lassen.
Die Stellungnahme erfolgte innert
erstreckter Frist am 7. Mai 2019, worin der Ehemann folgende, wiederum leicht
veränderte Anträge stellte:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien
seit 1. Juni 2018 getrennt leben.
2. Es sei festzustellen, dass die eheliche
Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung
zusteht. Der Ehemann sei zu verpflichten, für den Hypothekarzins und die
Nebenkosten der Liegenschaft aufzukommen.
3. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___,
geb. 10.8.2010, und D.___, geb. 5.1. [recte 1.6.] 2015, sei alternierend wie folgt
auf die Eltern aufzuteilen:
c. jedes zweite Wochenende von
Donnerstagabend bis Sonntagabend dem Ehemann und von Sonntagabend bis
Donnerstagabend der Ehefrau
d. die anderen Wochenenden von
Donnerstagabend bis Samstagmittag der Ehemann und von Samstagmittag bis
Donnerstagabend der Ehefrau.
Der Ehemann sei berechtigt
zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei
berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen.
Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
4. Es sei festzustellen, dass die
Unterhaltspflichten des Ehemannes bis und mit Monat November 2018 mit den
geleisteten Beiträgen abgegolten sei.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.___ und D.___ mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 für die weitere Dauer der Trennung folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
c. für C.___
-
CHF 1'409.00 (CHF 759.00
BarU, CHF 650.00 BetU) ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019
-
CHF 1'116.00 (CHF 840.00
BarU, CHF 276 BetU) ab 1. August 2019
d. für D.___
-
CHF 1'174.00 (CHF 524.00
BarU, CHF 650.00 BetU) ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019
-
CHF 881.00 (CHF 605.00
BarU, CHF 276.00 BetU) ab 1. August 2019
Es sei festzustellen, dass
die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind.
Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder
geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten,
zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen für C.___ zu 2/3 an den ausserordentlichen
[...]kosten (Kosten für Wettbewerbe, Reisekosten, Kleidung) zu beteiligen resp.
mit einem Betrag von maximal CHF 2'000.00 pro Jahr, sofern diese Kosten durch
Rechnungen belegt werden.
6. Es sei festzustellen, dass die
Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind.
Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder geleistete
Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
7. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den
Unterhalt der Ehefrau ab Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer
der Trennung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 633.00 ab bis 31.7.2019
CHF 835.00 ab 1.8.2019.
Eventualiter: Ein bezüglich der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4 hievor
festgesetzter Mehrbetrag sei von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau
beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
Bereits an die Ehefrau geleistete
Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.
8. Der Antrag der Ehefrau um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
9. U.K.u.E.F.
5. Am 24. Juni 2019 fällte der
a.o. Gerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juni
2018 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft [...] wird für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung
zugewiesen.
3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb.
2010, und D.___ geb. 2015, werden unter die alternierende Obhut beider
Ehegatten gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.
4. Die Betreuungsanteile werden wie folgt
zugeteilt:
a) Jede zweite Woche sind die Kinder von
Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Samstag, 12:00 Uhr, beim Ehemann und von
Samstag, 12:00 Uhr, bis Donnerstag, 18:00 Uhr, bei der Ehefrau.
b) In den anderen Wochen sind die Kinder
von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, beim Ehemann und von
Sonntag, 19:00 Uhr, bis Donnerstag, 18:00 Uhr, bei der Ehefrau.
5. Die Ehegatten regeln die Besuche an
Feiertagen und Ferien nach freier Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis.
Im Konfliktfall haben die Ehegatten das Recht drei Wochen Ferien pro Jahr mit
den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei
Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Ehegatten zu besprechen. Die
Feiertage verbringen die Kinder im Konfliktfall abwechslungsweise bei den
Ehegatten. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und
Weihnachten beim Ehemann und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der
Ehefrau. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und
Weihnachten bei der Ehefrau und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim
Ehemann.
6. Der Ehemann hat an den Unterhalt der
gemeinsamen Kinder unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende monatliche
und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) Für C.___:
-
vom 1. Juni 2018 bis und
mit 31. Juli 2019:
CHF 655.00
Barunterhalt sowie CHF 733.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2019 bis 31.
Juli 2020:
CHF 752.00
Barunterhalt sowie CHF 383.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2020 bis 31.
Juli 2023:
CHF 861.00
Barunterhalt sowie CHF 385.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2023 bis 31.
Dezember 2024:
CHF 861.00
Barunterhalt sowie CHF 329.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. Januar 2025 bis 31.
Juli 2026:
CHF 839.00
Barunterhalt sowie CHF 330.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2026 bis 31.
Juli 2027:
CHF 842.00
Barunterhalt
-
vom 1. August 2027 bis 31.
Juli 2028:
CHF 919.00
Barunterhalt
b) Für D.___:
-
vom 1. Juni 2018 bis und
mit 31. Juli 2019:
CHF 655.00
Barunterhalt sowie CHF 1'464.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2019 bis 31.
Juli 2020:
CHF 752.00
Barunterhalt sowie CHF 766.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2020 bis 31.
Juli 2023:
CHF 731.00
Barunterhalt sowie CHF 769.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2023 bis 31.
Dezember 2024:
CHF 731.00
Barunterhalt sowie CHF 825.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. Januar 2025 bis 31.
Juli 2026:
CHF 839.00
Barunterhalt sowie CHF 828.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2026 bis 31.
Juli 2027:
CHF 842.00
Barunterhalt sowie CHF 1'161.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2027 bis 31.
Juli 2028:
CHF 919.00
Barunterhalt sowie CHF 344.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. August 2028 bis 31.
Dezember 2030:
Barunterhalt
CHF 1'103.00 sowie CHF 506.00 Betreuungsunterhalt
-
vom 1. Januar 2031 bis 31.
Dezember 2032:
CHF 1'155.00
Barunterhalt
Der Ehemann ist
berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.
7. Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie
folgt zu bezahlen:
-
vom 1. Juni 2018 bis und
mit 31. Juli 2019: CHF 717.00
-
vom 1. August 2019 bis 31.
Juli 2020: CHF 1'016.00
-
vom 1. August 2020 bis 31.
Juli 2023: CHF 950.00
-
vom 1. August 2023 bis 31.
Dezember 2024: CHF 950.00
-
vom 1. Januar 2025 bis 31.
Juli 2026: CHF 884.00
-
vom 1. August 2026 bis 31.
Juli 2027: CHF 892.00
-
vom 1. August 2027 bis 31.
Juli 2028: CHF 1'128.00
-
vom 1. August 2028 bis 31.
Dezember 2030: CHF 1'377.00
-
vom 1. Januar 2031 bis 31.
Dezember 2032: CHF 1'230.00.
Der Ehemann ist
berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den
Ziffern 6 und 7 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.
9. Der Antrag der Ehefrau auf Leistung
eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann wird abgewiesen.
10. Der Antrag der Ehefrau auf
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
11. Die Gerichtkosten von CHF 1'200.00 haben
die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019
verlangte die Vertreterin der Gesuchstellerin die Begründung des Urteils. Diese
wurde ihr am 8. und der Vertreterin des Gesuchsgegners am 11. November 2019
zugestellt. Die Berufung der Ehefrau datiert vom 18. November 2019. Sie wurde form-
und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsantwort des Ehemannes datiert vom
29. November 2019 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht.
7. Die Berufungsklägerin stellt
folgende Anträge:
1. Ziff. 6 des berichtigten Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie
folgt abzuändern:
«Ziff. 6: Der Ehemann hat für die Dauer
des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 1.
Juni 2018 folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a. für C.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie
CHF 733.00 Betreuungsunterhalt
b. für D.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie
CHF 1'464.00 Betreuungsunterhalt
Ausserordentliche
Kinderkosten wie Kosten für den [...] und [...]unterricht werden von den Eltern
zur Hälfte bezahlt.
2. Ziff. 7 des berichtigten Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie
folgt abzuändern:
«Ziff. 7: Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2018 für die Dauer des
Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00
zu bezahlen.
Der Ehemann
ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.»
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Prozessual
lässt die Ehefrau folgende Anträge stellen:
1. Der
Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche und
zweitinstanzliche Verfahren einen angemessenen Prozess- bzw.
Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter
sei der Ehefrau ab Prozessbeginn für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bewilligen.
Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess
sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht
vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Prozessuale Anträge:
a. Der von der Berufungsklägerin in Ziffer
1 gestellte prozessuale Antrag, wonach der Ehemann zu verpflichten sei der
Ehefrau für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren einen
angemessenen Prozess- bzw. Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu
bezahlen, sei abzuweisen.
b. Dem Gesuchsgegner sei für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
8. Die Streitsache
ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1.1
Die Berufungsklägerin macht
geltend, das Verfahren sei am 29. August 2018 eingeleitet worden. Die
Verhandlung habe erst am 23. November 2018 stattgefunden. Folglich seien noch
die Tochter angehört und weitere Urkunden eingeholt worden. Schliesslich sei
Frist gesetzt worden für die schriftlichen Schlussvorträge inkl. Replik und
Duplik. Dieses summarische Verfahren sei deshalb erst am 7. Mai 2019 spruchreif
geworden. Am 24. Juni 2019 sei das Urteil erlassen worden. Dieses habe später berichtigt
werden müssen, weil der Frauenunterhalt im Dispositiv vergessen worden sei.
Stattdessen habe die Vorinstanz für die Kinder nota bene 9 Phasen bis ins Jahr
2032.
berechnet. Das begründete und berichtigte Urteil sei schliesslich am 8.
November 2019 zugestellt worden. Diese Verfahrensverzögerung stehe im
Widerspruch zum Sinn des summarischen Verfahrens, welches rasch Klarheit
schaffen sollte. Die Ehefrau habe sich und die Kinder während mehr als einem
Jahr mit einem unregelmässigen Einkommen und unzureichenden Unterhaltsbeiträgen
über Wasser halten müssen.
1.1.2
Die Berufungsklägerin macht in
der Sache unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend.
Sie moniert, dass ihr die Vorinstanz ein
hypothetisches Einkommen aufgerechnet habe. Sie arbeite nur stundenweise bei
der [...] und im [...]. Sie habe da von Januar bis Oktober 2019 nur CHF
5'305.85 bzw. 3'415.85 verdient. [...]stunden gebe sie keine mehr. Die
Vorinstanz habe ihr ab August 2019 (Kindergarteneintritt von D.___) wegen ihrer
vielseitigen Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 pro
Monat angerechnet. Indem ihr die Vorinstanz unmittelbar ab 1. August 2019 ein,
ihren bisherigen durchschnittlichen Verdienst um CHF 1'250.00 übersteigendes,
Einkommen angerechnet habe, verletze das Urteil gleich mehrfach das Recht. Im
Eheschutzverfahren sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen
auszugehen. Nach dem Kontinuitätsprinzip rechtfertige es sich, die bisher
gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen.
Insbesondere dann, wenn die Ehe definitiv gescheitert sei, sei die Aufrechnung
eines hypothetischen Einkommens [der Ehefrau] und 9 Phasen des Kinderunterhalts
bis ins Jahr 2032 nicht opportun.
Das im Bundesgerichtsentscheid vom 21.
September 2018 (Urteil 5A_384/2018) begründete Schulstufenmodell könne nicht
unbesehen auf das summarische Eheschutzverfahren übertragen werden, weil es
hier nur um eine Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung gehe und nur eine
summarische Prüfung erfolge. Das Ziel des Eheschutzverfahrens sei, die
bestehenden Verhältnisse zu klären und die Trennung auf dieser Basis zu regeln.
Sollte das Schulstufenmodell dennoch zur Anwendung gelangen, müssten
grosszügige Übergangsfristen in Abhängigkeit von den konkreten Umständen
Dispositiv
gewährt werden. Vorliegend sei am 24. Juni 2019 entschieden worden, dass der
Ehefrau ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00
angerechnet und der Unterhalt um CHF 555.00 pro Monat reduziert werde. Ihr sei
keine Übergangsfrist eingeräumt worden. Diese müsse mindestens 12 Monate ab
Erlass des Urteils betragen. Die Erwerbschancen von Frauen mit
Migrationshintergrund dürften nicht überschätzt werden. Die Vorinstanz habe
ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Ehefrau «vielseitige
Berufserfahrung» habe. Das sei ungenügend, womit die Vorinstanz ihren
Gehörsanspruch verletze. Dies führe grundsätzlich zu einer Aufhebung des
Entscheids. Die Verletzung könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, weil damit der Instanzenzug verkürzt werde. Das Urteil sei deshalb aus
formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung gemäss Art.
29 Abs. 2 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Grundsätzlich sei vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen könne dann
angerechnet werden, wenn es zumutbar und tatsächlich möglich sei, ein solches
zu erzielen. Das Gericht habe konkret anzugeben, welche Arbeitsstelle in
Betracht komme und welcher Verdienst dabei zu erwarten sei. Die
Berufungsklägerin habe ausgeführt, welche Faktoren sie hinderten, ein höheres
Einkommen zu erzielen. Auch fehle ihr die Möglichkeit zum Ausbau ihrer
Erwerbstätigkeit. Sie müsse sich ganz neu orientieren, was Zeit in Anspruch
nehme. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt,
weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei und die Berechnung
der Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu unterbleiben habe.
Die Vorinstanz habe den Bar- und
Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt in Phase 1 richtig berechnet.
Darauf könne für die gesamte Dauer der verfügten Massnahmen abgestellt werden.
Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, dass der Ehemann die ausserordentlichen
Kinderkosten zu bezahlen habe, sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die
Kinder am Überschuss partizipierten und die Kosten daher von dem Elternteil zu
bezahlen seien, bei dem sie entstünden. Damit bleibe die Regelung dieser Kosten
weiterhin offen. Der Ehemann sei aktuell mit der Bezahlung von zwei Rechnungen
der [...]schule in Verzug. Es sei ausdrücklich ins Urteil aufzunehmen, dass die
ausserordentlichen Kinderkosten unter den Eltern hälftig zu teilen seien.
Aufgrund der fehlerhaften
Unterhaltsberechnung verfüge die Ehefrau nicht über genügend Mittel zur
Prozessfinanzierung. Sie habe deshalb ein Darlehen aufnehmen müssen. Gestützt
auf die eheliche Beistandspflicht habe sie deshalb Anspruch auf Bezahlung eines
Prozess- bzw. Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 7'000.00. Dieser Betrag
sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Sollte der
Ehemann nicht zur Bezahlung in der Lage sein, müsste der Ehefrau für beide
Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
1.2 Der
Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls
frist- und formgerecht. Er lässt folgendes ausführen:
Die Eheschutzverhandlung sei zeitlich im
üblichen Rahmen angesetzt worden und es seien die üblichen Urkunden verlangt
worden. An der Eheschutzverhandlung hätten die Lohnabrechnungen für das Jahr
2018 und der Lohnausweis 2017 der Ehefrau gefehlt. Diese seien vom Gericht
nachverlangt und dem Berufungsbeklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden. Er zahle der Berufungsklägerin ab August 2019 monatlich CHF
3'507.00, obwohl formell immer noch die Verfügung vom 25. September 2018
massgebend sei. Zusammen mit ihrem effektiven Einkommen sei der Grundbedarf der
Berufungsklägerin und der Kinder gedeckt.
Praxisgemäss werde das Schulstufenmodell
bereits im Eheschutzverfahren angewandt. Die Berufungsklägerin habe sich somit
seit dem 21. September 2018 darauf vorbereiten können, dass sie ab August 2019
einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Die Vorinstanz sei
auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführe wie viel die
Berufungsklägerin an ihren bisherigen Arbeitsstellen verdient habe. Damit sei
auch klar, was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die «vielseitige
Berufserfahrung» meine. Von einer anderen Tätigkeit sei nie die Rede gewesen.
Die Berufungsklägerin habe ihre Argumentation im Wesentlichen darauf
beschränkt, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihren aktuellen Arbeitgebern nicht
ausdehnen könne. Von einer Gehörsverletzung könne daher keine Rede sein. Diese
werde im Übrigen geheilt, wenn die obere Instanz über freie Kognition in
Rechts- und Sachverhaltsfragen verfüge. Die tatsächliche Erzielung des
hypothetischen Einkommens sei der Berufungsklägerin sowohl zumutbar als auch
möglich.
Die Vorinstanz habe den Bar- und
Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt aus Sicht des Berufungsbeklagten
nicht richtig berechnet. Die Klägerin lebe mit Herrn [...] im Konkubinat. Die
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seien daher sicher nicht zu tief
angesetzt worden. Ob die vorgenommene Berechnung für 9 Phasen sinnvoll sei oder
nicht, müsse nicht geprüft werden. Sicher sei in zwei Phasen zu rechnen, zumal
das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin keinesfalls für die gesamte
Trennungsdauer gelten könne.
Es sei zutreffend, dass die Kosten für [...]unterricht
vor der Vorinstanz strittig gewesen seien. Er habe in der Eheschutzverhandlung
darauf hingewiesen, dass man sich in der Paartherapie darauf geeinigt habe,
dass die Tochter nur noch zweimal wöchentlich ins [...] gehe und an keinen
Wettbewerben mehr teilnehme, weil ihr das neben der Schule zu viel geworden
sei. Das werde seither auch so gehandhabt. Höhere Kosten seien nicht belegt.
Die Vorinstanz habe diese Kosten daher zu Recht nicht separat aufgeführt. Bei
einem Überschuss von CF 1'183.00 in der ersten und CHF 1'676.00 in der zweiten
Phase sei die Berufungsklägerin in der Lage, die Auslagen für den [...] und den
[...]unterricht der Tochter mit dem Überschuss zu bezahlen.
Weiter hält der Berufungsbeklagte dafür,
dass er aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um der
Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Er sei auch nicht in
der Lage, die eigenen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, weshalb er für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantrage.
III.
1.1 Mit Berufung
können gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Berufungsklägerin macht beides geltend.
1.2 Unklar ist, was
die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen unter Vorbemerkungen/Verfahren
erreichen will, zumal sie damit keinen konkreten Antrag verbindet. Zur
Verfahrensführung des Vorderrichters ist festzustellen, dass das
Verhandlungsdatum umgehend nach Eingang des Begehrens festgesetzt wurde. Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zu irgendeinem
Zeitpunkt gegen die Terminierung opponiert hat. Sodann fehlten an der
Eheschutzverhandlung Einkommensbelege der Berufungsklägerin, die sie erst innert
erstreckter Frist am 9. Januar 2019 eingereicht hat. Danach haben beide
Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen ihre Anträge ein weiteres Mal
geändert (vgl. oben Ziff. I.3), was die jeweilige Gegenpartei zwang, sich dazu
zu äussern. Unrichtig ist, dass das Verfahren seit 7. Mai 2019
entscheidungsreif (Eingang des Schlussvortrags der Gegenpartei) gewesen sei.
Aufgrund des Replikrechts musste der Vorderrichter vor der Entscheidfällung, die
mögliche Einreichung einer unerbetenen weiteren Replik abwarten. Dass es
folglich noch einen Monat bis zur Eröffnung des unbegründeten Urteils gedauert
hat, ist nicht zu beanstanden. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sinnvoll
ist, den Unterhalt in 9 Phasen zu berechnen in einem Fall, in dem absehbar ist,
dass nach Ablauf der zweijährigen Trennung ein Scheidungsverfahren folgen wird.
Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren können allfällige
Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. Auch
scheint es im Hinblick auf den zügigen Abschluss nicht empfehlenswert, in so umstrittenen
Verfahren, den Entscheid vorab im Dispositiv zu eröffnen. Da gerade in
familienrechtlichen Verfahren die Kenntnis der Entscheidgründe für die Akzeptanz
des Urteils enorm wichtig ist, ist regelässig mit Gesuchen um Begründung zu
rechnen, so dass mit der vorgängigen Eröffnung im Dispositiv das Ziel der
Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht wird. Daraus erhellt, dass alle
Beteiligten, auch die Berufungsklägerin, mit strafferer Prozessführung zur
Verfahrensbeschleunigung hätten beitragen können.
2.1 Die
Berufungsklägerin wehrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen
Verdienstes in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat ab August 2019. Zurecht
weist sie darauf hin, dass das Schulstufenmodell als Grundlage zur Berechnung des
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht unbesehen
übernommen werden dürfe. Hingegen hat das nichts mit dem summarischen Charakter
des Eheschutzverfahrens zu tun, sondern damit, dass bis zur Auflösung der Ehe
ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210),
gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht. Dieser ist bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Ist
mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu
rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung
des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art.
125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob
und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der
nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen
Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene
Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen,
wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch
der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
2.2 Vorliegend hat
die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung die Frage des Vorsitzenden,
ob sie sich definitiv scheiden lassen wolle, bejaht. Sie weist in der
Berufungsschrift (S. 7) in anderem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass
voraussichtlich im Juni 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet werde. Steht für
die Unterhaltsberechtigte das Ende der Ehe fest, so steht die Berufung auf die
Aufrechterhaltung des ehelich gelebten Status quo im Widerspruch zum Entschluss,
die Ehe beenden zu wollen. Der Widerspruch zwischen der Berufung auf den
ehelichen Unterhaltsanspruch und dem Willen, die Ehe zu beenden, ist anhand der
konkreten Verhältnisse im Eheschutzverfahren zu würdigen. Es ist daher
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Frage
der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin an
den nachehelichen Verhältnissen orientiert hat.
2.3 Der
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_384/2018,
worin die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Mutter neu nach
dem sogenannten Schulstufenmodell beurteilt wurde, seit Herbst 2018 bekannt
ist. Er hat bereits an der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018
ausdrücklich verlangt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit auf ein 50 %
Pensum erhöhe, ev. dass ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang ab
August 2019 (Eintritt des Sohnes D.___ in den Kindergarten) angerechnet werde
(AS 52). Das hat er im schriftlichen Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 erneut thematisiert
(AS 110). Die Berufungsklägerin musste sich daher seit spätestens November 2018
mit der Notwendigkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auseinandersetzen. Ob
sie in dieser Hinsicht etwas unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Sie
belässt es bei den Hinweisen, dass sich ihre Erwerbstätigkeit nach der
Nachfrage richte und sie mit der Kinderbetreuung gebunden sei. Mit diesen
Herausforderungen steht sie nicht alleine da. Das trifft auf alle getrenntlebenden
Ehefrauen und Mütter gleichermassen zu. Zudem ignoriert sie, dass sie die
schulpflichtigen Kinder nicht mehr rund um die Uhr betreuen muss. Tatsache ist,
dass es nicht genügt, darauf zu warten, dass ihr von den bisherigen
Arbeitgebern mehr Kurse angeboten werden. Sie hat sich auch bei anderen
möglichen Arbeitgebern aktiv um eine Stelle zu bewerben, falls die bisherigen
Arbeitgeber sie nicht zusätzlich beschäftigen können. Sie muss sich nötigenfalls
auch in einem anderen Tätigkeitsbereich um eine Anstellung bemühen. Solche
Bemühungen sind aus den Akten nicht ersichtlich.
2.4 Die Berufungsklägerin moniert
weiter, dass der Vorderrichter seinen Entscheid über die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis auf ihre «vielseitige
Berufserfahrung» nur ungenügend begründet habe. In der Tat fällt die Begründung
in diesem Punkt auf Seite 16 des Urteils allzu knapp aus. Hingegen kam die
Berufstätigkeit der Berufungsklägerin in der Eheschutzverhandlung ausführlich
zur Sprache (AS 57 f.) und sie konnte dazu persönlich Stellung nehmen. Aufgrund
dessen war für die Berufungsklägerin auch klar, woraus sich der a.o.
Gerichtstatthalter mit dieser Aussage bezogen hat. Sie äussert sich in der
Berufungsschrift dann auch zu ihren (angeblich mangelnden) Verdienstaussichten
in genau jenen Tätigkeiten, die beim Vorderrichter zur Sprache kamen. Der
Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren einen Lebenslauf der Berufungsklägerin
eingereicht (Berufungsantwort Urkunde, BAUrk. 8). Dieser ist unbestritten
geblieben. Demnach hat sie gute Deutschkenntnisse. Ohne diese wäre sie kaum in
der Lage auf Deutsch Kurse zu erteilen. Dass für [...]instruktoren keine grosse
Nachfrage bestehen soll, wie die Berufungsklägerin behauptet, ist nur schwer
verständlich, zumal [...]studios derzeit wie Pilze aus dem Boden schiessen. Selbstredend
geht der Betrieb eines solchen Studios mit der Nachfrage nach erfahrenem Instruktionspersonal
einher. Die Berufungsklägerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf diesbezüglich
über jahrelange Erfahrung. Tatsächlich sind in der Region Mittelland zwischen
Zürich, Basel und Bern verschiedene Stellen für [...]instruktoren (m/w) mit Pensen
von 20 – 100 % ausgeschrieben, wie der Berufungsbeklagte nachweist (BAUrk.
10-13). Die Berufungsklägerin ist ausserdem ausgebildete [...]beraterin, was in
diesem Sektor auch ohne medizinische Ausbildung als zusätzliche Qualifikation
verwertbar sein dürfte. Sie ist ausserdem [...] Muttersprache und verfügt über
einen Studienabschluss in [...] mit Ausbildungen zum [...], [...] und [...]. Es
ist gerichtsnotorisch, dass international tätige Firmen, Anwälte und auch diverse
staatliche Stellen regelmässig entsprechende Dienstleistungen nachfragen. Neben
Privatpersonen bieten schweizweit verschiedene Firmen professionelle [...]arbeiten
an und benötigen dafür entsprechend qualifiziertes Personal. Schriftliche
Arbeiten können auch zuhause erledigt werden, so dass währenddessen keine externe
Kinderbetreuung nötig ist. Sodann gibt es in der Region Mittelland zwischen
Zürich, Basel und Bern verschiedene [...], die auch [...]kurse anbieten. Diese
benötigen Lehrpersonen mit entsprechenden [...] und [...]kenntnissen. Die Berufungsklägerin
hat nach ihren Aussagen beim Vorderrichter (AS 58) in diesem Bereich Erfahrung.
Gemäss ihren Ausführungen hat sie früher Privatstunden erteilt. Sie verfügt ausserdem
über eine Ausbildung als [...] für [...]. Die [...]kenntnisse sind nicht an eine
bestimmte [...] gebunden. Daraus erhellt, dass sie realistische Möglichkeiten
hat, sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen beruflich weiter zu etablieren.
2.5.1 Dass sich die Berufungsklägerin
allenfalls neu orientieren muss, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die
Festsetzung eines hypothetischen Einkommens. Eine Trennung verändert per se die
Lebenssituation der Beteiligten. Das ist auch gewollt. Die Trennung zwingt
beide Ehegatten zu einer Auseinandersetzung mit der neuen Situation und einer
persönlichen und ev. auch einer beruflichen Neuorientierung. Das gilt umso
mehr, wenn, wie von der Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung
zu Protokoll gegeben, die Scheidung angestrebt wird. Auch, dass die Berufungsklägerin
für eine ausserhäusliche Tätigkeit möglicherweise eine Kinderbetreuung
organisieren muss, ist systemimmanent und grundsätzlich kein Hinderungsgrund
für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Es gibt im Raum [...] diverse
Angebote von Tagesmüttern, Kindertagesstätten, Mittagstischen usw. Natürlich
muss das individuell organisiert werden.
2.5.2 Es ist eine Ermessensfrage, ob
und wie lange der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist für die berufliche Neuorientierung
zu gewähren ist. Deren Beantwortung obliegt dem a.o. Gerichtsstatthalter. Er
hat der Berufungsklägerin ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF
2'000.00 netto angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits
seit mehr als einem Jahr getrennt und hatten bis dahin ausreichend Zeit, sich
mit der neuen Situation zu arrangieren. Sodann steht für die Berufungsklägerin
fest, dass die Trennung endgültig ist. Die Eheschutzverhandlung fand im
November 2018 statt. Bei dieser Gelegenheit kamen die Berufskenntnisse der
Berufungsklägerin zur Sprache und der Berufungsbeklagte verlangte, dass ihr ab
Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2019 ein Erwerbseinkommen von 50 %
angerechnet werde.
2.5.3 Die Berufungsklägerin ist
gemäss ihrem Lebenslauf in der Schweiz seit mehr als acht Jahren in verschiedenen
Bereichen mit kleinen Pensen als [...]leiterin und [...]lehrerin tätig. Sie hat
ausserdem eine Ausbildung zur [...] absolviert. Sie muss folglich keinen völligen
Neueinstieg, sondern eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bewältigen. Dabei
kann sie, wie oben ausgeführt, auf verschiedene Ausbildungen und Kenntnisse
zurückgreifen, die sich beruflich verwerten lassen. Die Berufungsklägerin weiss
seit der Eheschutzverhandlung im November 2018, dass der Ehemann unter Berufung
auf die neue Gerichtspraxis eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit auf August
2019 verlangt. Angesichts der neuen Gerichtspraxis musste sie ernsthaft damit
rechnen, dass dieser Antrag bewilligt wird. Es ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich, was die Berufungsklägerin unternommen hat, um die Ausdehnung ihrer
Berufstätigkeit voranzutreiben oder, dass sie sich erfolglos um mehr [...]pensen
bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine längere
Übergangsfrist ändern würde.
2.5.4 Weiter ist zu berücksichtigen,
dass die Berufungsklägerin für die aktuell erteilten [...]- bzw. [...]kurse
Stundenlöhne zwischen CHF 45.50 und 61.20 brutto erhält (inkl. Ferienanteil; Kl.Urk.
7,8, 24, 26, 27, 32 und 33). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch [...]personen
und [...] in diesem Umfang entlöhnt werden. Das vom Vorderrichter angerechnete
hypothetische Einkommen von CHF 2'000.00 netto entspricht somit einem
Teilpensum von rund 25 – 30 %. Hinzu kommt, dass der Vater die Kinder jede
Woche von Donnerstagabend bis Samstagmittag betreut. Die Berufungsklägerin ist folglich
in dieser Zeit frei für die Berufsausübung und benötigt keine externe
Kinderbetreuung.
2.5.5 Die Feststellung des
Vorderrichters, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vielseitigen
Berufserfahrung ab August 2019 in der Lage sei, ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 2'000.00 zu erzielen, ist daher unter Würdigung der Gesamtumstände
nicht zu beanstanden.
3.1 Die
Berufungsklägerin rügt weiter, dass der Vorderrichter die Auslagen für den [...]
und den [...]unterricht der Tochter nicht als ausserordentliche Kinderkosten
dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt hat. Indem der Vorderrichter diese Kosten
nicht separat aufgeführt und deren Bezahlung einem Elternteil auferlegt habe,
sei die Kostentragung ungeregelt geblieben. Der Berufungsbeklagte moniert, dass
man in der Ehetherapie besprochen habe, die Tochter solle den [...]unterricht
nur noch zweimal wöchentlich besuchen und an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen.
Zudem seien nie Kosten in der geforderten Höhe belegt worden.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die
Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Barunterhaltsbeitrag von
total CHF 1’200.00 für C.___ beantragt hat. Darin enthalten waren CHF 573.00 (klägerische
Urkunde, KlUrk. 30) für «besondere Auslagen». Sie hat in der Begründung des
Schlussvortrags vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass C.___ den [...] und
[...]unterricht besuche und entsprechende Auslagen in ihrem Bedarf zu
berücksichtigen seien. Einen separaten Antrag auf Bezahlung bestimmter
Rechnungen durch den Vater hat sie nicht gestellt.
Über den Umfang des Barunterhalts von C.___
hat der Vorderrichter entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin entschieden
(vgl. Urteilsbeilagen 1 – 9). Allerdings nicht in ihrem Sinn. Er hat es abgelehnt,
die geltend gemachten Auslagen für […]- und [...]unterricht in den Barbedarf von
C.___ einzurechnen. In der Urteilsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass derjenige
Ehegatte die ausserordentlichen Auslagen zu bezahlen habe, bei dem sie anfielen.
Weiter hat er darauf hingewiesen, dass den Kindern ein Überschussanteil angerechnet
werde, woraus solche Auslagen bezahlt werden könnten (Urt. E. 4.4.3., S. 14).
Diesen Punkt hat er ebenso wenig ins Dispositiv aufgenommen, wie die Berufungsklägerin
einen separaten Antrag gestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die
Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie belässt es bei
appellatorischer Kritik am Urteil des Vorderrichters.
Das Vorgehen des Vorderrichters ist
nicht zu beanstanden. Seine Aufgabe besteht darin die Geldbeträge, die ein
Ehegatte dem anderen schuldet festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es
ist nicht seine Aufgabe darüber zu befinden, ob ein Kind dieses oder jenes
Hobby betreiben und wer die entsprechenden Auslagen tragen soll. Das sind
Erziehungsentscheide, welche die Eltern treffen müssen, unabhängig davon, ob
sie zusammen oder getrennt leben. Dazu gehört auch die Verständigung über die
Kostenfrage. Aus den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass sie sich im
Grundsatz einig sind. Es ist ihnen zuzumuten, sich auch über die Details zu
verständigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
IV.
1.1. Die Ehefrau
beantragt einen Parteikostenvorschuss zulasten ihres güterrechtlichen Anspruchs,
eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Der
Vorderrichter hat ausgeführt, dass ihr Einkommen ausreiche, um die notwendigen
Prozesskosten zu bezahlen. Auf die Zusammensetzung des Einkommens der
Berufungsklägerin ist er nicht eingegangen.
Prozessarmut liegt vor, wenn die
betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen)
verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten
aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 E. 2.1). Die
unentgeltliche Rechtpflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der
monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die
Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei
anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).
1.2 Die
Berufungsklägerin hatte gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz im
Urteilszeitpunkt einen monatlichen Bedarf von CHF 2’947.00 (vgl. Urteilsbeilage
1). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag von CHF
270.00, was total CHF 3'217.00 ausmacht. Ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2019 (Januar
bis Oktober) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kamen ein
persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00 und Betreuungsunterhalt für beide
Kinder von CHF 2'197.00. Total belief sich ihr Einkommen auf CHF 3'786.00 pro
Monat. Nicht hinzugerechnet werden kann der Barunterhalt der Kinder, zumal
dieser zur Deckung der direkten Kinderkosten dient (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_726/ 2017 E. 4.4.2 f.). Es resultiert folglich ein monatlicher
Überschuss von CHF 569.00. Dieser reicht gut aus, um den notwendigen Aufwand
für den erstinstanzlichen Prozess in 12 Monaten finanzieren zu können.
Die Berufungsklägerin macht geltend, der
Ehemann habe aufgrund des fehlerhaften Urteils zu wenig bezahlt, weshalb sie
ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Der Ehemann hat gegen die vom Vorderrichter
festgesetzten Unterhaltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen. Diese sind
folglich vollstreckbar (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist der Berufungsklägerin unbenommen,
die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
einzutreiben. Familienrechtliche Unterhaltsforderungen sind in einer
Zwangsvollstreckung privilegiert. Sie wird demnach die Restanz in wenigen
Monaten erhältlich machen können. Es erübrigt sich daher, über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu
entscheiden.
1.3 Die Berufungsklägerin
macht ausserdem einen Parteikostenvorschuss ev. die unentgeltliche Rechtspflege
für das obergerichtliche Verfahren geltend. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich
als vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren gestellt. Das Verfahren wird
mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, es kann daher nur noch ein
Parteikostenbeitrag zur Diskussion stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. September 2013, RE 130016).
Das Erwerbseinkommen der
Berufungsklägerin im Jahr 2019 (Januar bis Oktober 2019) betrug CHF 872.00 pro
Monat (BerUrk. 4). Hinzu kommen seit August 2019 ein persönlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'016.00 und CHF 1'149.00 Betreuungsunterhalt, total
CHF 3'037.00 pro Monat. Ihr Bedarf beträgt nach der Berechnung des
Vorderrichters nun CHF 3'149.00 (vgl. Urteilsbeilage 2) zuzüglich eines
zivilprozessualen Zuschlags von CHF 270.00. Damit steht fest, dass die
Berufungsklägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu
finanzieren. Das wird sich ändern, sobald sie ihr Erwerbspensum auf das vom
Vorderrichter als zumutbar errechnete Niveau steigert.
Beim Ehemann scheint ein
Parteikostenbeitrag angesichts der Unterhalts- und Steuerausstände (vgl.
BerAUrk. 43 f.) derzeit nicht einbringlich. Der Ehefrau ist daher für das
obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und Rechtsanwältin Therese Hintermann, als ihre unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
1.4 Der
Berufungsbeklagte ersucht für das Berufungsverfahren ebenfalls um unentgeltliche
Rechtspflege. Aufgrund der Verfahrensausgangs wird er nicht kostenpflichtig.
Indessen scheint die Parteientschädigung bei der Gegenpartei derzeit nicht
einbringlich. Es ist daher über das Gesuch zu entscheiden.
Nach den Erwägungen des Vorderrichters
erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9’010.00.
Sein Bedarf beträgt CHF 3'878.00 pro Monat, hinzu kommt der zivilprozessuale
Zuschlag von CHF 240.00, total CHF 4'118.00. Nach Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge von total CHF 3'669.00 und den bei ihm anfallenden
Kinderkosten von CHF 622.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF
601.00. Unter Berücksichtigung der belegten Schulden, unter Einbezug der Unterhaltsschulden
gegenüber Ehefrau und Kindern, ist er derzeit nicht in der Lage, den Prozess selber
zu finanzieren. Ihm ist daher für das Berufungsverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand
zu bewilligen.
2.1 Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a.
in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen
abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107
Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterlegen.
Unter diesen Umständen sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und
die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Beide Parteien sind derzeit
nicht liquid. Es gibt daher keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung
abzuweichen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00
festgesetzt und A.___ zur Zahlung auferlegt.
2.2 Die Kostennote der Vertreterin
der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Entsprechend sind das amtliche Honorar, zahlbar durch den
Staat Solothurn, auf CHF 1'314.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) und der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 484.00 festzusetzen. Letzterer
ist zahlbar sobald A.___ dazu in der Lage ist. Vorbehalten bleibt ebenfalls der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3 Die Vertreterin
des Berufungsbeklagten B.___, Rechtsanwältin Renate von Arx, macht eine
Parteientschädigung von CHF 2'820.00 geltend. Diese scheint im Vergleich zur
Kostenforderung der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin eher hoch. Indessen
zeichnet sich die Eingabe durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, so dass
die Honorarforderung gerade noch angemessen ist. Unerklärlich ist jedoch die
hohe Anzahl von total 324 Kopien, auch wenn berücksichtigt wird, dass im
Berufungsverfahren 44, zum Teil mehrseitige, zusätzlichen Urkunden eingereicht
wurden. Auslagen von total CHF 100.00 scheinen angemessen.
A.___ hat B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'732.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, wird festgesetzt auf
CHF 1'997.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 735.05 sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'732.90
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der
Staat Solothurn den Betrag von CHF 1'997.85 direkt an Rechtsanwältin Renate von
Arx,. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Kostennote der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Therese Hintermann,
wird festgesetzt auf CHF 1'314.60. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsanwältin im Betrag von CHF 484.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen sie auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller