ZKBER.2019.85
Scheidung auf Klage
19. August 2020Deutsch17 min
September 2019 geschieden. Soweit hier interessierend fällte die Amtsgerichtspräsidentin
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, 4502
Solothurn
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, 4502
Solothurn
Berufungsbeklagter
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 3.
September 2019 geschieden. Soweit hier interessierend fällte die Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. – 3. ….
4.
Der Ehemann wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
-
Ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils – 31. Dezember 2019 (1. Phase):
o Für C.___ CHF 716.00
o Für D.___ CHF 542.00
-
Ab 1. Januar 2020 –
30. November 2021 (2. Phase):
o Für C.___ CHF 1'000.00
o Für D.___ CHF 748.00
-
Ab 1. Dezember 2021 –
31. Juli 2024 (3. Phase):
o Für C.___ CHF 919.00
o Für D.___ CHF 944.00
-
Ab 1. August 2024 –
30. November 2027 (4. Phase):
o Für C.___ CHF 820.00
o Für D.___ CHF 994.00
-
Ab 1. Dezember 2027 (5.
Phase):
o Für D.___ CHF 868.00
Allfällige vom Ehemann
bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen
und zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder- und
Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Ausbildung.
5. – 11. …..
2. Das begründete Urteil
der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin am 5. November 2019 zugestellt. Die
Berufung datiert vom 5. Dezember 2019. Sie wurde form- und fristgerecht
eingereicht. Die Berufungsklägerin stellt die folgenden Anträge:
1. Ziffer 4 des Urteils des Richteramts
Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR.2017.509 vom 3.9.2019 sei aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu
verurteilen, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis 31.12.2019 (1. Phase)
o für C.___ mindestens CHF 1'100.00
(Barunterhalt CHF 1'081.00,
Betreuungsunterhalt
CHF 19.00)
o für D.___ mindestens CHF 925.00
(Barunterhalt CHF 906.00,
Betreuungsunterhalt
CHF 19.00)
-
Ab. 1.1.2020 –
30.11.2021 (2. Phase)
o für C.___ mindestens CHF 1'106.00
(Barunterhalt)
o für D.___ mindestens CHF 931.00 (Barunterhalt)
-
Ab 1.12.2021 –
31.7.2024 (3. Phase)
o für C.___ mindestens CHF 1'073.00
(Barunterhalt)
o für D.___ mindestens CHF 1'098.00 (Barunterhalt)
-
Ab 1.8.2024 –
30.11.2027 (4. Phase)
o für C.___ mindestens CHF 941.00 (Barunterhalt)
o für D.___ mindestens CHF 1'114.00 (Barunterhalt)
-
Ab 1.12.2017 [recte
2027] (5. Phase)
o für D.___ mindestens CHF 934.00 (Barunterhalt)
3. Es sei der Berufungsklägerin für das mit
vorliegender Berufung angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 25.11.2019
die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Verfügung vom 6.
Dezember 2019 (zugestellt am 16. Dezember 2019) wurde dem Berufungsbeklagten
Frist gesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort. Diese wurde mit Eingabe vom
31. Januar 2020 ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht. Der
Berufungsbeklagte stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung vom 5.12.2019
vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge
zulasten der Berufungsklägerin.
3. Es [sei] das Gesuch der
Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen.
4. Am 17. Februar 2020 ging
eine weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein. Sie stellt folgende
Beweisanträge:
1. Es sei [das] der Printscreen der
WhatsApp Mitteilung vom 16.12.2019 des Berufungsbeklagten an die
Berufungsklägerin zu den Akten zu nehmen.
2. Es sei der Berufungsbeklagte gerichtlich
aufzufordern, seinen aktuellen Arbeitsvertrag inkl. der bisher gestützt auf
diesen Arbeitsvertrag ausgestellten Lohnabrechnungen einzureichen.
3. Es seien die Akten des Inkassoverfahrens
B.___ / A.___ 23-2091 hinter dem Oberamt [...], Alimentenbevorschussung,
gerichtlich zu edieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Berufungsbeklagte liess sich mit
Eingabe vom 3. März 2020 mit dem Antrag auf Abweisung sämtlicher Anträge der
Berufungsklägerin vernehmen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Noven, die
nach der Berufungsfrist entdeckt würden unverzüglich, nachdem die Partei davon
Kenntnis erhalten habe, vorzubringen seien. Am 12. März 2020 nahm die
Berufungsklägerin dazu Stellung. Sie hielt dafür, die WhatsApp-Nachricht sei
ihrem Rechtsvertreter erst am 17. Februar 2020 zugestellt und dem Gericht
gleichentags als echtes Novum eingereicht worden.
Am 3. April 2020 wurde der
Berufungsbeklagte zur Einreichung seines neuen Arbeitsvertrags sowie sämtlicher
Lohnabrechnungen aus der neuen Anstellung bis und mit März 2020 aufgefordert.
Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Dieser Aufforderung kam der
Berufungsbeklagte fristgerecht nach.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin hält dafür,
dass der Unterhaltspflichtige alles unternehmen müsse, um seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Im Verhältnis zu einem minderjährigen
Kind seien diesbezüglich besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch bei unverschuldeter
Einkommensverminderung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die vom
Ehemann ins Recht gelegten Bewerbungen könnten in qualitativer Hinsicht
überhaupt nicht überprüft werden. Die Vorinstanz habe ihre Pflichten im Rahmen
der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime verletzt, indem sie nicht einmal
die Unterlagen der Arbeitslosenkasse beigezogen habe. Ebenfalls habe es die
Vorinstanz als zulässig erachtet, dass sich der Berufungsbeklagte nur auf
Stellen beworben habe, die seinem Stellenprofil entsprächen. Es sei darauf
hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besonders hohe Anforderungen
an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Insgesamt müsse sich der
Berufungsbeklagte vorhalten lassen, nur das getan zu haben, was er im Hinblick
auf die Arbeitslosentaggelder habe tun müssen.
Der Berufungsbeklagte sei gelernter [...]
mit einer Fachausbildung ([...], Fachhochschule). Er verfüge über mehrjährige
Berufserfahrung und habe während 7 Jahren zusammen mit einem Partner ein
eigenes Unternehmen geführt. Es sei von einem erzielbaren jährlichen
Bruttogehalt von mindestens CHF 97'720.00 auszugehen. Netto mache das monatlich
mindestens CHF 6'770.00 aus. Davon sei für die Berechnung der
Kinderunterhaltsbeiträge auszugehen.
2.
Der Berufungsbeklagte
führt aus, dass seine Berufserfahrung korrekt wiedergegeben sei. Es sei darauf
hinzuweisen, dass er die Selbstständigkeit nicht freiwillig aufgegeben habe,
sondern dazu gezwungen worden sei, als seine Firma wegen mangelnder Liquidität
die Löhne nicht mehr habe bezahlen können. Eine weitere Anstellung sei ihm aus
wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit gekündigt worden. Er sei im
Teilpensum tätig gewesen, weil die Parteien ein entsprechendes Betreuungsmodell
gewählt hätten. Den Vorwurf, sich ungenügend um eine neue Stelle bemüht zu
haben, weist er zurück. Er macht geltend, dass er sich insgesamt 134 Mal, rund
sieben Mal pro Monat, beworben habe. Aus den eingereichten Belegen seien
Firmennamen und Stellenbezeichnung ersichtlich, woraus nachvollzogen werden
könne, ob die Bewerbungen sinnvoll gewesen seien. Die Vorinstanz habe daraus geschlossen,
dass von genügender Qualität der Bewerbungen ausgegangen werden könne.
Die Vorinstanz habe die vorgebrachten
Argumente und Beweismittel geprüft und sei korrekterweise zum Schluss gekommen,
dass die Arbeitsbemühungen ausreichend gewesen seien. Im Übrigen sei
anzumerken, dass die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet
habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass er spätestens für die 2. Phase
über seine Branche hinaus eine Anstellung suchen müsse.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die
Berufungsklägerin in ihrer Berufung von einem hypothetischen Einkommen von CHF
97'720.00 pro Jahr, resp. CHF 8’143.00 pro Monat ausgehe. Noch an der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sei sie von CHF 7'416.00 pro Monat ausgegangen
(vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 22.8.2019, S. 8). Ihre neue Berechnung sei
bereits aus diesem Grund nicht zu hören.
Bezüglich des geltend gemachten Bedarfs
weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Berufungsklägerin nun neue
Ausgaben der Kinder, z.B. für Hobbies geltend mache, was ohnehin bei einer
zweistufigen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Unverständlicherweise
werde in der 3. Phase auch noch ein Steueranteil bei den Kindern eingesetzt,
was nicht der kantonalen Praxis entspreche.
Insgesamt habe die Vorinstanz sowohl das
Einkommen als auch den Bedarf der Parteien korrekt berechnet, weshalb die
Berufung abzuweisen sei.
3.1
Mit Berufung können
gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Die Berufungsklägerin macht in ihrer
Berufungsschrift sinngemäss unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige
Rechtsanwendung bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des
Berufungsbeklagten geltend. Inzwischen hat sich die tatsächliche Situation auf
Seiten des Berufungsbeklagten unbestrittenermassen geändert, da er am 25.
September 2019, mithin rund einen Monat nach der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, einen neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. November
2019.
hat abschliessen können. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum. Die
Berufungsklägerin hält dafür, dass dieses im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen sei. Der Berufungsbeklagte hält das Vorbringen der
Berufungsklägerin für verspätet.
3.2
Gemäss Art. 317 Abs. 1
lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess
eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden
Dispositiv
konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden,
dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt
werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden
dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen
und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO
als zulässig erwiesen.
3.3 Die Berufungsklägerin führt in ihrer
Eingabe vom 17. Februar 2020 aus, dass sie am 16. Dezember 2019 per WhatsApp von
der neuen Anstellung des Berufungsbeklagten erfahren habe. Dabei handelt es
sich um ein echtes Novum, das gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist,
da es erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist. Da die
Berufungsklägerin erst Mitte Dezember davon erfahren hat, konnte sie diese
Tatsache nicht bereits in der Berufungsschrift geltend machen.
Hingegen ist die Eingabe ans Gericht,
die rund zwei Monate nach der Kenntnisnahme der neuen Tatsache erfolgte, zweifellos
nicht «unverzüglich» im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt, womit das
Erfordernis gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt ist. Daran ändert
auch nichts, dass die Berufungsklägerin ihren Rechtsvertreter offenbar erst zu
diesem Zeitpunkt über die neue Tatsache informiert hat.
In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108
(2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht hingegen erwogen, dass dort wo – wie hier
– die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt
von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den
Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt im
Ehescheidungsverfahren insbesondere für die Kinderbelange, inklusive
Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss Art.
296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen
zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die
Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen,
um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E.
3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).
Da vorliegend die Erhöhung der
Kinderunterhaltsbeiträge verlangt wird, ist die neue Anstellung des
Berufungsbeklagten zweifellos geeignet, Einfluss auf deren Höhe zu haben. Das
von der Berufungsklägerin im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet
vorgebrachte Novum ist daher in diesem Verfahren dennoch beachtlich. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die neue Tatsache auch in
einem Abänderungsprozess hätte vorgebracht werden können. Mithin hätte sie so
oder anders zu einer Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge führen können.
4.1.1 Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung einzig die Leistungsfähigkeit des
Berufungsbeklagten thematisiert und die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorderrichterin kritisiert. Zur neuen Anstellung des Berufungsbeklagten hat sie
sich nicht mehr materiell geäussert. Der vom Berufungsbeklagten erzielte Lohn
liegt über dem was die Vorinstanz und die Berufungsklägerin als hypothetisch erzielbar
geschätzt haben, so dass ohne weiteres auf die sich aus der neuen Anstellung ergebende
Leistungsfähigkeit abgestellt werden kann.
4.1.2 Die Vorinstanz hat
dem Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen ab Januar 2020 angerechnet. Die
Berufungsklägerin hat die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab
Rechtskraft des Urteils verlangt. Die neue Stelle konnte der Berufungsbeklagte
per November 2019 antreten, weshalb das höhere Einkommen ab diesem Zeitpunkt
anzurechnen ist.
4.1.3 Das Bundesgericht
hat erwogen, der Eintritt einer neuen – erheblichen und dauerhaften Tatsache
führe nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Nur wenn
die Unterhaltslast im Lichte der im vorangegangenen Urteil berücksichtigten
Umstände zwischen den Ehegatten in ein Ungleichgewicht gerate, komme eine
Abänderung in Betracht. Der Richter könne sich also nicht damit begnügen, eine
Veränderung der Verhältnisse eines Elternteils festzustellen, um ein
Abänderungsbegehren gutzuheissen; er müsse die jeweiligen Interessen des Kindes
und beider Eltern gegeneinander abwägen, um die Notwendigkeit einer Anpassung
des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu beurteilen (BGE 137 III 604 E.
4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5 A_760/2016, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
4.2.1 Gemäss dem im
Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet der Berufungsbeklagte
seit dem 1. November 2019 mit einem Pensum von 100 % in der [...]. Sein
Monatslohn beträgt netto inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 7’904.00 (ohne
Kinderzulagen). Er hat somit eine Einkommenssteigerung von rund 35 % gegenüber
dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen realisiert. Dabei
handelt es sich ohne Zweifel um eine wesentliche Veränderung im Sinn der
bundesgerichtlichen Erwägungen. Diese ist folglich bei der Unterhaltsberechnung
zu berücksichtigen. Offensichtlich liegt es im Interesse der Kinder, diese
Einkommenssteigerung bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu
berücksichtigen, zumal der Berufungsbeklagte anderenfalls über einen erheblich
grösseren Überschuss als die Berufungsklägerin und die Kinder verfügen könnte. Zu
den Unterhaltsbeiträgen hinzu kommen die Ausbildungszulagen von CHF 373.45 für
das erste und CHF 241.15 für das zweite Kind (gem. Art. 51 und 51a
Bundespersonalverordnung, BPV). Die Differenz zu den von der Mutter bezogenen
Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind ist zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag
geschuldet, obwohl die Berufungsklägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren
keinen Antrag gestellt hat (Offizialmaxime). Kinderzulagen dienen
notorischerweise zur Finanzierung der Auslagen für die Kinder und sollen diesen
folglich direkt zukommen.
4.2.2 Die Berufungsklägerin arbeitet
gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 19, Ziff. 2.2.4 lit. b) als [...]
beim [...] mit einem Pensum von 50 %. Sie erzielt einen monatlichen Nettolohn
von CHF 3'461.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).
4.3.1 Bezüglich des Bedarfs der Kinder
und der Berufungsklägerin ist auf die Berechnungen der Vorinstanz abzustellen,
zumal keine Partei dagegen Einwände erhoben hat. Die Berufungsklägerin hat zwar
in der von ihr eingereichten Berechnungen gewisse Änderungen im Bedarf der
Kinder vorgenommen, diese jedoch weder begründet, noch dargelegt, weshalb die
Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Darauf ist nicht einzugehen Demnach
hat C.___ derzeit einen Bedarf von CHF 1'050.00 und D.___ einen solchen von CHF
875.00 pro Monat. Ab Dezember 2021 steigt der Bedarf bei D.___ aufgrund des
höheren Grundbetrags auf CHF 1'075.00 an. Der Bedarf der Berufungsklägerin
beläuft sich nach der Berechnung der Vorinstanz in der ersten Phase auf CHF
2'993.00. Hinzu kommt aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge ein
Steuerbetreffnis von rund CHF 450.00 pro Monat. Ein Anteil für
Vorsorgeunterhalt der Berufungsklägerin ist nicht aufzurechnen, zumal nur
Kinderunterhalt verlangt wird.
Beim Bedarf der Kinder ergeben sich
keine Änderungen. Der Berufungsbeklagte hat keine neuen Auslagen geltend
gemacht.
4.3.2 Der Berufungsbeklagte hat gemäss
Berechnung der Vorinstanz einen Bedarf von CHF 3'172.00 ohne Steuern. Diesbezüglich
ist aufgrund des höheren Einkommens mit rund CHF 850.00 pro Monat zu rechnen.
Ausserdem sind neu mit Kosten von CHF 230.00 (anstatt CHF 50.00) für den
Arbeitsweg nach Bern (Jahresabonnement Libero) und CHF 200.00 (anstatt CHF
100.00) für auswärtige Mahlzeiten zu rechnen. Es ist somit von einem Bedarf von
CHF 4’152.00 auszugehen.
4.3.3 Folglich ergibt sich folgender
Bedarf der Beteiligten:
Vater
Mutter
C._
D.___
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Miete inkl. NK
1200
1055
195
195
Krankenkasse
372
372
99
105
Telekom/
Mobiliar.Vers.
100
100
Arbeitsweg
230
ausw. Verpfl.
200
Steuern
850
450
Krankheitskosten
116
58
77
Drittbetreuungskosten
98
98
total
4152
3443
1050
875
5.1 Die Söhne haben einem
Gesamtbedarf von CHF 1’925.00 (CHF 1'050.00 und CHF 875.00) und Einnahmen von
CHF 614.00 (CHF 373.00 und CHF 241.00). Ihr Manko beträgt CHF 1’311.00. Das hat
der Berufungsbeklagte auszugleichen. Ausserdem können sie 1/3 des Überschusses
des Vaters beanspruchen (CHF 7'904.00 – CHF 4’152.00 - CHF 1'311.00 : 6), d.h.
je CHF 407.00. Somit resultieren in der ersten Phase Unterhaltsbeiträge von gerundet
CHF 1’080.00 C.___ und 1’040.00 D.___.
5.2 Ab Dezember 2021
werden für D.___ aufgrund des höheren Grundbetrags CHF 1'240.00 fällig.
5.3 Im August 2024 fallen beim
16-jährigen C.___ mit der Beendigung der obligatorischen Schulpflicht die
Fremdbetreuungskosten weg. Sein Unterhaltsbeitrag sinkt deshalb auf gerundet CHF
1’000.00. Bei D.___ ist das im August 2027 der Fall. Sein Unterhaltsbeitrag
beträgt dann noch CHF 1'160.00. Aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge steigt
beim Berufungsbeklagten der Überschuss, was mit einer entsprechenden Erhöhung
des Barunterhalts der Söhne zu berücksichtigen ist.
5.4 Der Vater hat zudem in
allen Phasen die von ihm bezogenen Kinderzulagen weiterzuleiten.
5.5 Die Ehefrau kann ihren
Bedarf in jeder Phase decken. Es gibt daher keinen Raum für
Betreuungsunterhalt. Ein solcher wurde auch nicht beantragt.
III.
1. Die Berufungsklägerin
hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses
ist begründet. Sie ist nach wie vor prozessarm. Indessen wird sie nach diesem
Ausgang des Verfahrens nicht kostenpflichtig. Das Gesuch ist deshalb lediglich
im Umfang der Garantenstellung des Staates gutzuheissen. Im Übrigen ist es gegenstandslos
geworden.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung durchgedrungen.
Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der Verteilung der
Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im
Betrag von CHF 3'000.00 sind vollumfänglich B.___ aufzuerlegen.
Er hat auch die Parteikosten von A.___
zu bezahlen. Die Kostennote ihres Vertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
B.___ hat A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF
1'063.30 besteht während 2 Jahren eine Ausfallhaftung des Staates Solothurn
(Art. 123 ZPO). Für den Fall der Zahlung durch den Staat Solothurn bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch für die Differenz
zum vollen Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und
Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 5.
September 2019 wird aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
-
Ab 1. Dezember 2019
– 30. November 2021
o Für C.___ CHF 1’080.00
(Barunterhalt)
o Für D.___ CHF 1'040.00
(Barunterhalt)
-
Ab. 1. Dezember 2021
– 31. Juli 2024
o Für C.___ CHF 1'080.00
(Barunterhalt)
o Für D.___ CHF 1'240.00
(Barunterhalt)
-
Ab 1. August 2024
o Für C.___ CHF 1'000.00
(Barunterhalt)
-
Ab 1. August 2024 –
31. Juli 2027
o Für D.___ CHF 1'240.00
(Barunterhalt)
-
Ab 1. August 2027
o Für D.___ CHF 1'160.00
(Barunterhalt)
-
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Allfällige vom Vater bezogenen
Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und
zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder und
Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.
3. Die Gerichtkosten von total CHF 3'000.00
hat B.___ zu bezahlen.
4. B.___ hat an A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen.
Für den Betrag von CHF
1'063.30 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 285.95 (Differenz zum
vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller