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Entscheid

ZKBER.2019.85

Scheidung auf Klage

19. August 2020Deutsch17 min

September 2019 geschieden. Soweit hier interessierend fällte die Amtsgerichtspräsidentin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, 4502

Solothurn

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, 4502

Solothurn

Berufungsbeklagter

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 3.

September 2019 geschieden. Soweit hier interessierend fällte die Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. – 3. ….

4.

Der Ehemann wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-

Ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils – 31. Dezember 2019 (1. Phase):

o Für C.___ CHF 716.00

o Für D.___ CHF 542.00

-

Ab 1. Januar 2020 –

30. November 2021 (2. Phase):

o Für C.___ CHF 1'000.00

o Für D.___ CHF 748.00

-

Ab 1. Dezember 2021 –

31. Juli 2024 (3. Phase):

o Für C.___ CHF 919.00

o Für D.___ CHF 944.00

-

Ab 1. August 2024 –

30. November 2027 (4. Phase):

o Für C.___ CHF 820.00

o Für D.___ CHF 994.00

-

Ab 1. Dezember 2027 (5.

Phase):

o Für D.___ CHF 868.00

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen

und zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder- und

Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Ausbildung.

5. – 11. …..

2. Das begründete Urteil

der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin am 5. November 2019 zugestellt. Die

Berufung datiert vom 5. Dezember 2019. Sie wurde form- und fristgerecht

eingereicht. Die Berufungsklägerin stellt die folgenden Anträge:

1. Ziffer 4 des Urteils des Richteramts

Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR.2017.509 vom 3.9.2019 sei aufzuheben.

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu

verurteilen, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis 31.12.2019 (1. Phase)

o für C.___ mindestens CHF 1'100.00

(Barunterhalt CHF 1'081.00,

Betreuungsunterhalt

CHF 19.00)

o für D.___ mindestens CHF 925.00

(Barunterhalt CHF 906.00,

Betreuungsunterhalt

CHF 19.00)

-

Ab. 1.1.2020 –

30.11.2021 (2. Phase)

o für C.___ mindestens CHF 1'106.00

(Barunterhalt)

o für D.___ mindestens CHF 931.00 (Barunterhalt)

-

Ab 1.12.2021 –

31.7.2024 (3. Phase)

o für C.___ mindestens CHF 1'073.00

(Barunterhalt)

o für D.___ mindestens CHF 1'098.00 (Barunterhalt)

-

Ab 1.8.2024 –

30.11.2027 (4. Phase)

o für C.___ mindestens CHF 941.00 (Barunterhalt)

o für D.___ mindestens CHF 1'114.00 (Barunterhalt)

-

Ab 1.12.2017 [recte

2027] (5. Phase)

o für D.___ mindestens CHF 934.00 (Barunterhalt)

3. Es sei der Berufungsklägerin für das mit

vorliegender Berufung angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 25.11.2019

die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Verfügung vom 6.

Dezember 2019 (zugestellt am 16. Dezember 2019) wurde dem Berufungsbeklagten

Frist gesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort. Diese wurde mit Eingabe vom

31. Januar 2020 ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht. Der

Berufungsbeklagte stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung vom 5.12.2019

vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge

zulasten der Berufungsklägerin.

3. Es [sei] das Gesuch der

Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen.

4. Am 17. Februar 2020 ging

eine weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein. Sie stellt folgende

Beweisanträge:

1. Es sei [das] der Printscreen der

WhatsApp Mitteilung vom 16.12.2019 des Berufungsbeklagten an die

Berufungsklägerin zu den Akten zu nehmen.

2. Es sei der Berufungsbeklagte gerichtlich

aufzufordern, seinen aktuellen Arbeitsvertrag inkl. der bisher gestützt auf

diesen Arbeitsvertrag ausgestellten Lohnabrechnungen einzureichen.

3. Es seien die Akten des Inkassoverfahrens

B.___ / A.___ 23-2091 hinter dem Oberamt [...], Alimentenbevorschussung,

gerichtlich zu edieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Berufungsbeklagte liess sich mit

Eingabe vom 3. März 2020 mit dem Antrag auf Abweisung sämtlicher Anträge der

Berufungsklägerin vernehmen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Noven, die

nach der Berufungsfrist entdeckt würden unverzüglich, nachdem die Partei davon

Kenntnis erhalten habe, vorzubringen seien. Am 12. März 2020 nahm die

Berufungsklägerin dazu Stellung. Sie hielt dafür, die WhatsApp-Nachricht sei

ihrem Rechtsvertreter erst am 17. Februar 2020 zugestellt und dem Gericht

gleichentags als echtes Novum eingereicht worden.

Am 3. April 2020 wurde der

Berufungsbeklagte zur Einreichung seines neuen Arbeitsvertrags sowie sämtlicher

Lohnabrechnungen aus der neuen Anstellung bis und mit März 2020 aufgefordert.

Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Dieser Aufforderung kam der

Berufungsbeklagte fristgerecht nach.

5. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin hält dafür,

dass der Unterhaltspflichtige alles unternehmen müsse, um seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Im Verhältnis zu einem minderjährigen

Kind seien diesbezüglich besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch bei unverschuldeter

Einkommensverminderung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die vom

Ehemann ins Recht gelegten Bewerbungen könnten in qualitativer Hinsicht

überhaupt nicht überprüft werden. Die Vorinstanz habe ihre Pflichten im Rahmen

der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime verletzt, indem sie nicht einmal

die Unterlagen der Arbeitslosenkasse beigezogen habe. Ebenfalls habe es die

Vorinstanz als zulässig erachtet, dass sich der Berufungsbeklagte nur auf

Stellen beworben habe, die seinem Stellenprofil entsprächen. Es sei darauf

hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besonders hohe Anforderungen

an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Insgesamt müsse sich der

Berufungsbeklagte vorhalten lassen, nur das getan zu haben, was er im Hinblick

auf die Arbeitslosentaggelder habe tun müssen.

Der Berufungsbeklagte sei gelernter [...]

mit einer Fachausbildung ([...], Fachhochschule). Er verfüge über mehrjährige

Berufserfahrung und habe während 7 Jahren zusammen mit einem Partner ein

eigenes Unternehmen geführt. Es sei von einem erzielbaren jährlichen

Bruttogehalt von mindestens CHF 97'720.00 auszugehen. Netto mache das monatlich

mindestens CHF 6'770.00 aus. Davon sei für die Berechnung der

Kinderunterhaltsbeiträge auszugehen.

2.

Der Berufungsbeklagte

führt aus, dass seine Berufserfahrung korrekt wiedergegeben sei. Es sei darauf

hinzuweisen, dass er die Selbstständigkeit nicht freiwillig aufgegeben habe,

sondern dazu gezwungen worden sei, als seine Firma wegen mangelnder Liquidität

die Löhne nicht mehr habe bezahlen können. Eine weitere Anstellung sei ihm aus

wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit gekündigt worden. Er sei im

Teilpensum tätig gewesen, weil die Parteien ein entsprechendes Betreuungsmodell

gewählt hätten. Den Vorwurf, sich ungenügend um eine neue Stelle bemüht zu

haben, weist er zurück. Er macht geltend, dass er sich insgesamt 134 Mal, rund

sieben Mal pro Monat, beworben habe. Aus den eingereichten Belegen seien

Firmennamen und Stellenbezeichnung ersichtlich, woraus nachvollzogen werden

könne, ob die Bewerbungen sinnvoll gewesen seien. Die Vorinstanz habe daraus geschlossen,

dass von genügender Qualität der Bewerbungen ausgegangen werden könne.

Die Vorinstanz habe die vorgebrachten

Argumente und Beweismittel geprüft und sei korrekterweise zum Schluss gekommen,

dass die Arbeitsbemühungen ausreichend gewesen seien. Im Übrigen sei

anzumerken, dass die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet

habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass er spätestens für die 2. Phase

über seine Branche hinaus eine Anstellung suchen müsse.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die

Berufungsklägerin in ihrer Berufung von einem hypothetischen Einkommen von CHF

97'720.00 pro Jahr, resp. CHF 8’143.00 pro Monat ausgehe. Noch an der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sei sie von CHF 7'416.00 pro Monat ausgegangen

(vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 22.8.2019, S. 8). Ihre neue Berechnung sei

bereits aus diesem Grund nicht zu hören.

Bezüglich des geltend gemachten Bedarfs

weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Berufungsklägerin nun neue

Ausgaben der Kinder, z.B. für Hobbies geltend mache, was ohnehin bei einer

zweistufigen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Unverständlicherweise

werde in der 3. Phase auch noch ein Steueranteil bei den Kindern eingesetzt,

was nicht der kantonalen Praxis entspreche.

Insgesamt habe die Vorinstanz sowohl das

Einkommen als auch den Bedarf der Parteien korrekt berechnet, weshalb die

Berufung abzuweisen sei.

3.1

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Die Berufungsklägerin macht in ihrer

Berufungsschrift sinngemäss unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige

Rechtsanwendung bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des

Berufungsbeklagten geltend. Inzwischen hat sich die tatsächliche Situation auf

Seiten des Berufungsbeklagten unbestrittenermassen geändert, da er am 25.

September 2019, mithin rund einen Monat nach der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, einen neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. November

2019.

hat abschliessen können. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum. Die

Berufungsklägerin hält dafür, dass dieses im Berufungsverfahren zu

berücksichtigen sei. Der Berufungsbeklagte hält das Vorbringen der

Berufungsklägerin für verspätet.

3.2

Gemäss Art. 317 Abs. 1

lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess

eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden

Dispositiv

konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden,

dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt

werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden

dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen

und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO

als zulässig erwiesen.

3.3 Die Berufungsklägerin führt in ihrer

Eingabe vom 17. Februar 2020 aus, dass sie am 16. Dezember 2019 per WhatsApp von

der neuen Anstellung des Berufungsbeklagten erfahren habe. Dabei handelt es

sich um ein echtes Novum, das gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist,

da es erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist. Da die

Berufungsklägerin erst Mitte Dezember davon erfahren hat, konnte sie diese

Tatsache nicht bereits in der Berufungsschrift geltend machen.

Hingegen ist die Eingabe ans Gericht,

die rund zwei Monate nach der Kenntnisnahme der neuen Tatsache erfolgte, zweifellos

nicht «unverzüglich» im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt, womit das

Erfordernis gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt ist. Daran ändert

auch nichts, dass die Berufungsklägerin ihren Rechtsvertreter offenbar erst zu

diesem Zeitpunkt über die neue Tatsache informiert hat.

In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108

(2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht hingegen erwogen, dass dort wo – wie hier

– die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt

von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den

Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt im

Ehescheidungsverfahren insbesondere für die Kinderbelange, inklusive

Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss Art.

296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen

zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die

Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen,

um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E.

3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).

Da vorliegend die Erhöhung der

Kinderunterhaltsbeiträge verlangt wird, ist die neue Anstellung des

Berufungsbeklagten zweifellos geeignet, Einfluss auf deren Höhe zu haben. Das

von der Berufungsklägerin im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet

vorgebrachte Novum ist daher in diesem Verfahren dennoch beachtlich. Nur der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die neue Tatsache auch in

einem Abänderungsprozess hätte vorgebracht werden können. Mithin hätte sie so

oder anders zu einer Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge führen können.

4.1.1 Die

Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung einzig die Leistungsfähigkeit des

Berufungsbeklagten thematisiert und die diesbezüglichen Erwägungen der

Vorderrichterin kritisiert. Zur neuen Anstellung des Berufungsbeklagten hat sie

sich nicht mehr materiell geäussert. Der vom Berufungsbeklagten erzielte Lohn

liegt über dem was die Vorinstanz und die Berufungsklägerin als hypothetisch erzielbar

geschätzt haben, so dass ohne weiteres auf die sich aus der neuen Anstellung ergebende

Leistungsfähigkeit abgestellt werden kann.

4.1.2 Die Vorinstanz hat

dem Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen ab Januar 2020 angerechnet. Die

Berufungsklägerin hat die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab

Rechtskraft des Urteils verlangt. Die neue Stelle konnte der Berufungsbeklagte

per November 2019 antreten, weshalb das höhere Einkommen ab diesem Zeitpunkt

anzurechnen ist.

4.1.3 Das Bundesgericht

hat erwogen, der Eintritt einer neuen – erheblichen und dauerhaften Tatsache

führe nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Nur wenn

die Unterhaltslast im Lichte der im vorangegangenen Urteil berücksichtigten

Umstände zwischen den Ehegatten in ein Ungleichgewicht gerate, komme eine

Abänderung in Betracht. Der Richter könne sich also nicht damit begnügen, eine

Veränderung der Verhältnisse eines Elternteils festzustellen, um ein

Abänderungsbegehren gutzuheissen; er müsse die jeweiligen Interessen des Kindes

und beider Eltern gegeneinander abwägen, um die Notwendigkeit einer Anpassung

des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu beurteilen (BGE 137 III 604 E.

4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5 A_760/2016, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

4.2.1 Gemäss dem im

Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet der Berufungsbeklagte

seit dem 1. November 2019 mit einem Pensum von 100 % in der [...]. Sein

Monatslohn beträgt netto inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 7’904.00 (ohne

Kinderzulagen). Er hat somit eine Einkommenssteigerung von rund 35 % gegenüber

dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen realisiert. Dabei

handelt es sich ohne Zweifel um eine wesentliche Veränderung im Sinn der

bundesgerichtlichen Erwägungen. Diese ist folglich bei der Unterhaltsberechnung

zu berücksichtigen. Offensichtlich liegt es im Interesse der Kinder, diese

Einkommenssteigerung bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu

berücksichtigen, zumal der Berufungsbeklagte anderenfalls über einen erheblich

grösseren Überschuss als die Berufungsklägerin und die Kinder verfügen könnte. Zu

den Unterhaltsbeiträgen hinzu kommen die Ausbildungszulagen von CHF 373.45 für

das erste und CHF 241.15 für das zweite Kind (gem. Art. 51 und 51a

Bundespersonalverordnung, BPV). Die Differenz zu den von der Mutter bezogenen

Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind ist zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag

geschuldet, obwohl die Berufungsklägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren

keinen Antrag gestellt hat (Offizialmaxime). Kinderzulagen dienen

notorischerweise zur Finanzierung der Auslagen für die Kinder und sollen diesen

folglich direkt zukommen.

4.2.2 Die Berufungsklägerin arbeitet

gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 19, Ziff. 2.2.4 lit. b) als [...]

beim [...] mit einem Pensum von 50 %. Sie erzielt einen monatlichen Nettolohn

von CHF 3'461.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

4.3.1 Bezüglich des Bedarfs der Kinder

und der Berufungsklägerin ist auf die Berechnungen der Vorinstanz abzustellen,

zumal keine Partei dagegen Einwände erhoben hat. Die Berufungsklägerin hat zwar

in der von ihr eingereichten Berechnungen gewisse Änderungen im Bedarf der

Kinder vorgenommen, diese jedoch weder begründet, noch dargelegt, weshalb die

Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Darauf ist nicht einzugehen Demnach

hat C.___ derzeit einen Bedarf von CHF 1'050.00 und D.___ einen solchen von CHF

875.00 pro Monat. Ab Dezember 2021 steigt der Bedarf bei D.___ aufgrund des

höheren Grundbetrags auf CHF 1'075.00 an. Der Bedarf der Berufungsklägerin

beläuft sich nach der Berechnung der Vorinstanz in der ersten Phase auf CHF

2'993.00. Hinzu kommt aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge ein

Steuerbetreffnis von rund CHF 450.00 pro Monat. Ein Anteil für

Vorsorgeunterhalt der Berufungsklägerin ist nicht aufzurechnen, zumal nur

Kinderunterhalt verlangt wird.

Beim Bedarf der Kinder ergeben sich

keine Änderungen. Der Berufungsbeklagte hat keine neuen Auslagen geltend

gemacht.

4.3.2 Der Berufungsbeklagte hat gemäss

Berechnung der Vorinstanz einen Bedarf von CHF 3'172.00 ohne Steuern. Diesbezüglich

ist aufgrund des höheren Einkommens mit rund CHF 850.00 pro Monat zu rechnen.

Ausserdem sind neu mit Kosten von CHF 230.00 (anstatt CHF 50.00) für den

Arbeitsweg nach Bern (Jahresabonnement Libero) und CHF 200.00 (anstatt CHF

100.00) für auswärtige Mahlzeiten zu rechnen. Es ist somit von einem Bedarf von

CHF 4’152.00 auszugehen.

4.3.3 Folglich ergibt sich folgender

Bedarf der Beteiligten:

Vater

Mutter

C._

D.___

Grundbetrag

1200

1350

600

400

Miete inkl. NK

1200

1055

195

195

Krankenkasse

372

372

99

105

Telekom/

Mobiliar.Vers.

100

100

Arbeitsweg

230

ausw. Verpfl.

200

Steuern

850

450

Krankheitskosten

116

58

77

Drittbetreuungskosten

98

98

total

4152

3443

1050

875

5.1 Die Söhne haben einem

Gesamtbedarf von CHF 1’925.00 (CHF 1'050.00 und CHF 875.00) und Einnahmen von

CHF 614.00 (CHF 373.00 und CHF 241.00). Ihr Manko beträgt CHF 1’311.00. Das hat

der Berufungsbeklagte auszugleichen. Ausserdem können sie 1/3 des Überschusses

des Vaters beanspruchen (CHF 7'904.00 – CHF 4’152.00 - CHF 1'311.00 : 6), d.h.

je CHF 407.00. Somit resultieren in der ersten Phase Unterhaltsbeiträge von gerundet

CHF 1’080.00 C.___ und 1’040.00 D.___.

5.2 Ab Dezember 2021

werden für D.___ aufgrund des höheren Grundbetrags CHF 1'240.00 fällig.

5.3 Im August 2024 fallen beim

16-jährigen C.___ mit der Beendigung der obligatorischen Schulpflicht die

Fremdbetreuungskosten weg. Sein Unterhaltsbeitrag sinkt deshalb auf gerundet CHF

1’000.00. Bei D.___ ist das im August 2027 der Fall. Sein Unterhaltsbeitrag

beträgt dann noch CHF 1'160.00. Aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge steigt

beim Berufungsbeklagten der Überschuss, was mit einer entsprechenden Erhöhung

des Barunterhalts der Söhne zu berücksichtigen ist.

5.4 Der Vater hat zudem in

allen Phasen die von ihm bezogenen Kinderzulagen weiterzuleiten.

5.5 Die Ehefrau kann ihren

Bedarf in jeder Phase decken. Es gibt daher keinen Raum für

Betreuungsunterhalt. Ein solcher wurde auch nicht beantragt.

III.

1. Die Berufungsklägerin

hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses

ist begründet. Sie ist nach wie vor prozessarm. Indessen wird sie nach diesem

Ausgang des Verfahrens nicht kostenpflichtig. Das Gesuch ist deshalb lediglich

im Umfang der Garantenstellung des Staates gutzuheissen. Im Übrigen ist es gegenstandslos

geworden.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung durchgedrungen.

Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der Verteilung der

Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im

Betrag von CHF 3'000.00 sind vollumfänglich B.___ aufzuerlegen.

Er hat auch die Parteikosten von A.___

zu bezahlen. Die Kostennote ihres Vertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

B.___ hat A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF

1'063.30 besteht während 2 Jahren eine Ausfallhaftung des Staates Solothurn

(Art. 123 ZPO). Für den Fall der Zahlung durch den Staat Solothurn bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch für die Differenz

zum vollen Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und

Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 5.

September 2019 wird aufgehoben.

2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-

Ab 1. Dezember 2019

– 30. November 2021

o Für C.___ CHF 1’080.00

(Barunterhalt)

o Für D.___ CHF 1'040.00

(Barunterhalt)

-

Ab. 1. Dezember 2021

– 31. Juli 2024

o Für C.___ CHF 1'080.00

(Barunterhalt)

o Für D.___ CHF 1'240.00

(Barunterhalt)

-

Ab 1. August 2024

o Für C.___ CHF 1'000.00

(Barunterhalt)

-

Ab 1. August 2024 –

31. Juli 2027

o Für D.___ CHF 1'240.00

(Barunterhalt)

-

Ab 1. August 2027

o Für D.___ CHF 1'160.00

(Barunterhalt)

-

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

Allfällige vom Vater bezogenen

Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und

zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder und

Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.

3. Die Gerichtkosten von total CHF 3'000.00

hat B.___ zu bezahlen.

4. B.___ hat an A.___ vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen.

Für den Betrag von CHF

1'063.30 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 285.95 (Differenz zum

vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller