ZKBER.2019.86
Vorsorgliche Massnahmen Kinderunterhalt
13. Februar 2020Deutsch13 min
reichte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam im Namen von B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen Kinderunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und C.___ sind die
unverheirateten Eltern von B.___ (geb. […] 2018).
1.2 Am 12. Juni 2019
reichte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam im Namen von B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim
Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) "betreffend
Anerkennung Vaterschaft und Unterhalt" ein.
1.3 Gemäss Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals […] vom 16. September 2019 ist
die Vaterschaft des Beklagten praktisch erwiesen.
1.4 Mit Eingabe vom 10.
Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu
verpflichten, vorsorglich für die Dauer des weiteren Verfahrens mindestens CHF
513.00 Barunterhalt und CHF 2'903.00 Betreuungsunterhalt zzgl.
Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu leisten.
1.5 Mit Stellungnahme vom
30. Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte der nun ebenfalls anwaltlich
vertretene Beklagte, er sei vorsorglich zu verpflichten, der Klägerin für die
Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von maximal CHF 412.00 zzgl. allfällig
von ihm bezogener Kinderzulagen auszurichten. Eventualiter sei er zu
verpflichten der Klägerin für die Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von
maximal CHF 412.00 und einen Betreuungsunterhalt von maximal CHF 894.00
(Gesamtbetrag CHF 1'306.00) zzgl. allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen
auszurichten.
1.6 Mit Verfügung vom 13.
Dezember 2019 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen den
Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 10. Oktober
2019 einen monatlichen Barunterhalt von CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen und
einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 1'843.00 zu bezahlen.
2.1 Dagegen liess der
Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 19. Dezember 2019 (Postaufgabe) frist-
und formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung
des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben und der
Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des
Verfahrens monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende
Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 412.00 auszurichten.
2. Eventualiter sei die
Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren
und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines
Kostenvorschusses seitens des Berufungsklägers abzusehen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 In der
Berufungsantwort vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe) beantragte die
Berufungsbeklagte, die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen,
sofern darauf einzutreten sei und die mit Verfügung des Richteramts
Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2019 verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu
bestätigen. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags
von CHF 4'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten
die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand, zu gewähren. Ebenfalls unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger rügt sowohl die
unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch die Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I
187.
E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
1.3
Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen
Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und
über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
53.
N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die
Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare
Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.
2.1
Der Berufungskläger rügt, aufgrund
der gänzlich fehlenden Begründung sei nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund
des vorliegenden Sachverhalts zur Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts
verpflichtet worden sei. Er habe sich so kein Bild über die Tragweite des
Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten machen können.
2.2
Es trifft zu, dass die Begründung
der Vorinstanz sehr knapp ist. Der Betrag für den Barunterhalt war
unbestritten, weshalb sich die Vorinstanz diesbezüglich kurzhalten durfte. Betreffend
den Betreuungsunterhalt legt die Vorinstanz zwar dar, wie Einkommen und Bedarf
der Parteien ermittelt wurden, d.h. sie begründet die Höhe des
Betreuungsunterhalts. Hingegen würdigt sie den Einwand des Berufungsklägers, es
sei gar kein Betreuungsunterhalt geschuldet, mit keinem Wort. Selbst in
Anbetracht dessen, dass es sich um ein Verfahren um vorsorgliche Massnahmen
handelt und mit Blick auf die Aktenlage, hätte die Vorinstanz sich wenigstens in
ein, zwei Sätzen zu den Vorbringen des Berufungsklägers äussern müssen. Indem
sie dies nicht tut, genügt sie der Begründungspflicht nicht. Die Rüge ist
begründet.
2.3
Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann allerdings nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht
besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition
verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst
(BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9).
2.4
Die Berufung ist ein vollkommenes
Rechtsmittel. Das erstinstanzliche Verfahren kann in allen Rechts- und
Dispositiv
Sachfragen überprüft werden. Das Obergericht hat demnach dieselbe Kognition wie
die Vorinstanz. Die Gründe für die angefochtene Verfügung erschliessen sich
fast von selber. Dem Beklagten war es denn auch möglich, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.
3.1 Der Berufungskläger bestritt vor der
Vorinstanz, einen Betreuungsunterhalt zu schulden. Er führt aus, die Betreuung
des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer
Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Der Betreuungsunterhalt solle sicherstellen,
dass sich die Lebenshaltung der betreuenden Person infolge der Betreuung nicht
drastisch verschlechtere. Die Kindsmutter und er seien nie ein Paar gewesen und
hätten nie zusammengewohnt. Die Kindsmutter sei seit 2014 von der Sozialhilfe
abhängig, verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch eine
Arbeitsstelle, sei unbestrittenermassen nie einer Vollzeitbeschäftigung
nachgegangen und habe auch keine Pläne gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen,
die es ihr ermöglichen würde, ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er
habe den Entscheid der Kindsmutter, nicht erwerbstätig zu sein, nie mitgetragen.
Aus diesem Grund habe die Geburt der Tochter gerade keinen Einfluss auf die
Erwerbslosigkeit der Mutter gehabt. Diese wäre vielmehr auch ohne Betreuung der
Tochter keiner Beschäftigung nachgegangen, die es ihr erlaubt hätte, ihren
eigenen Lebensunterhalt zu decken. Entsprechend entstünden ihr durch die
Betreuung der Tochter keine finanziellen Einbussen und insbesondere
verschlechtere sich ihre Lebenshaltung dadurch nicht. Vielmehr würde die
Zusprechung eines Betreuungsunterhalts in stossender Art und Weise dazu führen,
dass der Berufungskläger anstelle des Sozialamtes die Lebenskosten der
Kindsmutter zu tragen hätte, dadurch sein bisheriger Lebensstandard massiv
herabgesetzt und vor allem die Mutter wesentlich bessergestellt würde als vor
der Geburt der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe ohne sich zu dieser
Frage äussern einen Betreuungsunterhalt festgelegt.
3.2 Gemäss Art. 285 Abs. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dient der Unterhaltsbeitrag auch
der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Mit
dem Betreuungsunterhalt werden die indirekten Kosten abgegolten, welche einem
Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des
Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen. Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die
Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der
Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. (vgl. Botschaft zum neuen
Kindesunterhaltsrecht, BBl 2014 554 und 576).
3.3 Sozialhilfe wird an Personen
ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden (§ 147 Abs. 1 kantonales
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die leistungsbeziehende Person hat gewisse
Mitwirkungspflichten (§17 SG). Leistungen können befristet verweigert, gekürzt
oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn sie diesen
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (§ 165 SG).
Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung
der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere
die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und die Geltendmachung
von Drittansprüchen.
3.4 Der Berufungskläger macht einen
fehlenden Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Erwerbstätigkeit
der Mutter geltend. In der Tat ist ein Kausalzusammenhang zwischen
Kindsbetreuung und reduzierter bzw. fehlender Leistungsfähigkeit erforderlich.
An diesem fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aus Gründen,
die nicht mit der Betreuung zusammenhängen, seine Stelle kündigt, oder wenn er
entlassen wird (Christina Fountoulakis in: Thomas Geiser / Christina
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 285
N 39). Auch ein ungerechtfertigtes Unterlassen der Arbeitssuche wäre
grundsätzlich geeignet, diesen Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Dass die
Kindsmutter keine Absicht habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist indes
eine blosse Parteibehauptung des Berufungsklägers. Vom Gegenteil ist
auszugehen. So hat die Kindsmutter seit 2014 zwar erwiesenermassen wiederholt
Sozialhilfe bezogen und keine längerfristige, feste Anstellung gefunden. Daraus
abzuleiten, sie wolle überhaupt nicht arbeiten, geht jedoch fehl. Weiter geht
aus den Akten nicht hervor, dass ihr aufgrund fehlender Mitwirkung jemals Sozialhilfebeiträge
gekürzt worden sind. Auch wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht
erwerbstätig war, es aber grundsätzlich sein könnte, führt die Betreuung des
Kindes dazu, dass er bzw. sie nicht mehr für den eigenen Unterhalt aufkommen
kann. Wenn der Berufungskläger – die Botschaft zitierend – erklärt, die
Betreuung des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie
während einer Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, verkennt er, dass damit lediglich
verdeutlicht werden soll, dass die Betreuung eines Kindes während normalerweise
erwerbsfreier Zeit, wie z.B. an Wochenenden, keinen Anspruch auf
Betreuungsunterhalt entstehen lässt. Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen,
dass die Kindsmutter in der Lage und auch willens wäre, ihren eigenen
Lebensunterhalt zu verdienen, wenn sie nicht ihr Kind betreuen würde. Dass sie
unmittelbar vor der Geburt nicht arbeitstätig war, ändert daran nichts. Ein
Betreuungsunterhalt ist aus diesen Gründen geschuldet.
3.5 Wenn der Berufungskläger bemängelt,
dass er anstelle des Sozialamtes die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter zu
tragen habe und dadurch in seinem bisherigen Lebensstandard massiv herabgesetzt
werde, verkennt er, dass der Betreuungsunterhalt zwar wirtschaftlich der
betreuenden Person zufliesst, formell aber als Kategorie des Kindesunterhalts
dem Kind zusteht und dessen persönliche Betreuung durch den betreffenden
Elternteil sicherstellen soll. Der Betreuungsunterhalt soll dem Kind unabhängig
von der Situation des betreuenden Elternteils zukommen (Botschaft, BBl 2014
552). Nachdem der Berufungskläger erwiesenermassen der Vater der
Berufungsbeklagten ist, ist es unerheblich, wie sich die Situation der Mutter
konkret gestaltet, solange sie theoretisch arbeitsfähig ist und durch die
Betreuung der Berufungsbeklagten von der Bestreitung ihres Lebensunterhalts
abgehalten wird. Der nichtbetreuende Elternteil hat in diesem Fall einen Betreuungsunterhalt
zu leisten und hat eine gewisse Beeinträchtigung seines Lebensstandards in Kauf
zu nehmen.
III.
1. Im Ergebnis ist die Berufung
vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang
entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Er hat der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
gestellt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt
und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für
das Berufungsverfahren eingesetzt werden. Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).
2.2 Die Vertreterin des Berufungsklägers
hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist
nicht zu beanstanden. Fotokopien werden gemäss § 160 Abs. 5 Gebührentarif mit CHF
0.50 statt der geltend gemachten CHF 0.80 pro Stück vergütet. Die Auslagen für
die 30 Kopien sind entsprechend um CHF 9.00 auf CHF 15.00 zu kürzen und die
Entschädigung auf CHF 843.40 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen.
Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Da
die Vertreterin des Berufungsklägers keine Honorarvereinbarung eingereicht hat,
ist der Stundenansatz für das volle Honorar praxisgemäss auf CHF 230.00
festzusetzen. Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF 1'068.40 (4.18 Stunden
à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten CHF
1'213.15.
2.3 Der Vertreter der Berufungsbeklagten
hat ebenfalls eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint noch als angemessen. Die Entschädigung ist demzufolge auf CHF
1'180.45 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen. Auch er hat es unterlassen, eine
Honorarvereinbarung einzureichen. Folglich ist der Stundenansatz für das volle
Honorar auf CHF 230.00 festzusetzen, Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF
1'494.40 (5.83 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten
CHF 1'557.20.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 1'494.40
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'180.45 und Rechtsanwältin
Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF 843.30 zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Sobald die Parteien zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 313.95
und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 225.10.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch