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Entscheid

ZKBER.2019.86

Vorsorgliche Massnahmen Kinderunterhalt

13. Februar 2020Deutsch13 min

reichte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam im Namen von B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Vorsorgliche

Massnahmen Kinderunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und C.___ sind die

unverheirateten Eltern von B.___ (geb. […] 2018).

1.2 Am 12. Juni 2019

reichte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam im Namen von B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim

Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) "betreffend

Anerkennung Vaterschaft und Unterhalt" ein.

1.3 Gemäss Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals […] vom 16. September 2019 ist

die Vaterschaft des Beklagten praktisch erwiesen.

1.4 Mit Eingabe vom 10.

Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu

verpflichten, vorsorglich für die Dauer des weiteren Verfahrens mindestens CHF

513.00 Barunterhalt und CHF 2'903.00 Betreuungsunterhalt zzgl.

Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu leisten.

1.5 Mit Stellungnahme vom

30. Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte der nun ebenfalls anwaltlich

vertretene Beklagte, er sei vorsorglich zu verpflichten, der Klägerin für die

Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von maximal CHF 412.00 zzgl. allfällig

von ihm bezogener Kinderzulagen auszurichten. Eventualiter sei er zu

verpflichten der Klägerin für die Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von

maximal CHF 412.00 und einen Betreuungsunterhalt von maximal CHF 894.00

(Gesamtbetrag CHF 1'306.00) zzgl. allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen

auszurichten.

1.6 Mit Verfügung vom 13.

Dezember 2019 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen den

Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 10. Oktober

2019 einen monatlichen Barunterhalt von CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen und

einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 1'843.00 zu bezahlen.

2.1 Dagegen liess der

Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 19. Dezember 2019 (Postaufgabe) frist-

und formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung

des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben und der

Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des

Verfahrens monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende

Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 412.00 auszurichten.

2. Eventualiter sei die

Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben

und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren

und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines

Kostenvorschusses seitens des Berufungsklägers abzusehen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 In der

Berufungsantwort vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe) beantragte die

Berufungsbeklagte, die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen,

sofern darauf einzutreten sei und die mit Verfügung des Richteramts

Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2019 verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu

bestätigen. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags

von CHF 4'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten

die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand, zu gewähren. Ebenfalls unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger rügt sowohl die

unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch die Verletzung des rechtlichen

Gehörs.

1.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I

187.

E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

1.3

Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen

Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und

über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten

lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.

statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

53.

N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die

Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare

Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.1

Der Berufungskläger rügt, aufgrund

der gänzlich fehlenden Begründung sei nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund

des vorliegenden Sachverhalts zur Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts

verpflichtet worden sei. Er habe sich so kein Bild über die Tragweite des

Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten machen können.

2.2

Es trifft zu, dass die Begründung

der Vorinstanz sehr knapp ist. Der Betrag für den Barunterhalt war

unbestritten, weshalb sich die Vorinstanz diesbezüglich kurzhalten durfte. Betreffend

den Betreuungsunterhalt legt die Vorinstanz zwar dar, wie Einkommen und Bedarf

der Parteien ermittelt wurden, d.h. sie begründet die Höhe des

Betreuungsunterhalts. Hingegen würdigt sie den Einwand des Berufungsklägers, es

sei gar kein Betreuungsunterhalt geschuldet, mit keinem Wort. Selbst in

Anbetracht dessen, dass es sich um ein Verfahren um vorsorgliche Massnahmen

handelt und mit Blick auf die Aktenlage, hätte die Vorinstanz sich wenigstens in

ein, zwei Sätzen zu den Vorbringen des Berufungsklägers äussern müssen. Indem

sie dies nicht tut, genügt sie der Begründungspflicht nicht. Die Rüge ist

begründet.

2.3

Die Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann allerdings nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht

besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition

verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst

(BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9).

2.4

Die Berufung ist ein vollkommenes

Rechtsmittel. Das erstinstanzliche Verfahren kann in allen Rechts- und

Dispositiv

Sachfragen überprüft werden. Das Obergericht hat demnach dieselbe Kognition wie

die Vorinstanz. Die Gründe für die angefochtene Verfügung erschliessen sich

fast von selber. Dem Beklagten war es denn auch möglich, die Verfügung

sachgerecht anzufechten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.

3.1 Der Berufungskläger bestritt vor der

Vorinstanz, einen Betreuungsunterhalt zu schulden. Er führt aus, die Betreuung

des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer

Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Der Betreuungsunterhalt solle sicherstellen,

dass sich die Lebenshaltung der betreuenden Person infolge der Betreuung nicht

drastisch verschlechtere. Die Kindsmutter und er seien nie ein Paar gewesen und

hätten nie zusammengewohnt. Die Kindsmutter sei seit 2014 von der Sozialhilfe

abhängig, verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch eine

Arbeitsstelle, sei unbestrittenermassen nie einer Vollzeitbeschäftigung

nachgegangen und habe auch keine Pläne gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen,

die es ihr ermöglichen würde, ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er

habe den Entscheid der Kindsmutter, nicht erwerbstätig zu sein, nie mitgetragen.

Aus diesem Grund habe die Geburt der Tochter gerade keinen Einfluss auf die

Erwerbslosigkeit der Mutter gehabt. Diese wäre vielmehr auch ohne Betreuung der

Tochter keiner Beschäftigung nachgegangen, die es ihr erlaubt hätte, ihren

eigenen Lebensunterhalt zu decken. Entsprechend entstünden ihr durch die

Betreuung der Tochter keine finanziellen Einbussen und insbesondere

verschlechtere sich ihre Lebenshaltung dadurch nicht. Vielmehr würde die

Zusprechung eines Betreuungsunterhalts in stossender Art und Weise dazu führen,

dass der Berufungskläger anstelle des Sozialamtes die Lebenskosten der

Kindsmutter zu tragen hätte, dadurch sein bisheriger Lebensstandard massiv

herabgesetzt und vor allem die Mutter wesentlich bessergestellt würde als vor

der Geburt der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe ohne sich zu dieser

Frage äussern einen Betreuungsunterhalt festgelegt.

3.2 Gemäss Art. 285 Abs. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dient der Unterhaltsbeitrag auch

der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Mit

dem Betreuungsunterhalt werden die indirekten Kosten abgegolten, welche einem

Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des

Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt

aufzukommen. Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die

Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der

Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. (vgl. Botschaft zum neuen

Kindesunterhaltsrecht, BBl 2014 554 und 576).

3.3 Sozialhilfe wird an Personen

ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden (§ 147 Abs. 1 kantonales

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die leistungsbeziehende Person hat gewisse

Mitwirkungspflichten (§17 SG). Leistungen können befristet verweigert, gekürzt

oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn sie diesen

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (§ 165 SG).

Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung

der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere

die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und die Geltendmachung

von Drittansprüchen.

3.4 Der Berufungskläger macht einen

fehlenden Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Erwerbstätigkeit

der Mutter geltend. In der Tat ist ein Kausalzusammenhang zwischen

Kindsbetreuung und reduzierter bzw. fehlender Leistungsfähigkeit erforderlich.

An diesem fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aus Gründen,

die nicht mit der Betreuung zusammenhängen, seine Stelle kündigt, oder wenn er

entlassen wird (Christina Fountoulakis in: Thomas Geiser / Christina

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 285

N 39). Auch ein ungerechtfertigtes Unterlassen der Arbeitssuche wäre

grundsätzlich geeignet, diesen Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Dass die

Kindsmutter keine Absicht habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist indes

eine blosse Parteibehauptung des Berufungsklägers. Vom Gegenteil ist

auszugehen. So hat die Kindsmutter seit 2014 zwar erwiesenermassen wiederholt

Sozialhilfe bezogen und keine längerfristige, feste Anstellung gefunden. Daraus

abzuleiten, sie wolle überhaupt nicht arbeiten, geht jedoch fehl. Weiter geht

aus den Akten nicht hervor, dass ihr aufgrund fehlender Mitwirkung jemals Sozialhilfebeiträge

gekürzt worden sind. Auch wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht

erwerbstätig war, es aber grundsätzlich sein könnte, führt die Betreuung des

Kindes dazu, dass er bzw. sie nicht mehr für den eigenen Unterhalt aufkommen

kann. Wenn der Berufungskläger – die Botschaft zitierend – erklärt, die

Betreuung des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie

während einer Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, verkennt er, dass damit lediglich

verdeutlicht werden soll, dass die Betreuung eines Kindes während normalerweise

erwerbsfreier Zeit, wie z.B. an Wochenenden, keinen Anspruch auf

Betreuungsunterhalt entstehen lässt. Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen,

dass die Kindsmutter in der Lage und auch willens wäre, ihren eigenen

Lebensunterhalt zu verdienen, wenn sie nicht ihr Kind betreuen würde. Dass sie

unmittelbar vor der Geburt nicht arbeitstätig war, ändert daran nichts. Ein

Betreuungsunterhalt ist aus diesen Gründen geschuldet.

3.5 Wenn der Berufungskläger bemängelt,

dass er anstelle des Sozialamtes die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter zu

tragen habe und dadurch in seinem bisherigen Lebensstandard massiv herabgesetzt

werde, verkennt er, dass der Betreuungsunterhalt zwar wirtschaftlich der

betreuenden Person zufliesst, formell aber als Kategorie des Kindesunterhalts

dem Kind zusteht und dessen persönliche Betreuung durch den betreffenden

Elternteil sicherstellen soll. Der Betreuungsunterhalt soll dem Kind unabhängig

von der Situation des betreuenden Elternteils zukommen (Botschaft, BBl 2014

552). Nachdem der Berufungskläger erwiesenermassen der Vater der

Berufungsbeklagten ist, ist es unerheblich, wie sich die Situation der Mutter

konkret gestaltet, solange sie theoretisch arbeitsfähig ist und durch die

Betreuung der Berufungsbeklagten von der Bestreitung ihres Lebensunterhalts

abgehalten wird. Der nichtbetreuende Elternteil hat in diesem Fall einen Betreuungsunterhalt

zu leisten und hat eine gewisse Beeinträchtigung seines Lebensstandards in Kauf

zu nehmen.

III.

1. Im Ergebnis ist die Berufung

vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang

entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Er hat der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

gestellt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt

und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für

das Berufungsverfahren eingesetzt werden. Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).

2.2 Die Vertreterin des Berufungsklägers

hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist

nicht zu beanstanden. Fotokopien werden gemäss § 160 Abs. 5 Gebührentarif mit CHF

0.50 statt der geltend gemachten CHF 0.80 pro Stück vergütet. Die Auslagen für

die 30 Kopien sind entsprechend um CHF 9.00 auf CHF 15.00 zu kürzen und die

Entschädigung auf CHF 843.40 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen.

Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Da

die Vertreterin des Berufungsklägers keine Honorarvereinbarung eingereicht hat,

ist der Stundenansatz für das volle Honorar praxisgemäss auf CHF 230.00

festzusetzen. Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF 1'068.40 (4.18 Stunden

à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten CHF

1'213.15.

2.3 Der Vertreter der Berufungsbeklagten

hat ebenfalls eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint noch als angemessen. Die Entschädigung ist demzufolge auf CHF

1'180.45 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen. Auch er hat es unterlassen, eine

Honorarvereinbarung einzureichen. Folglich ist der Stundenansatz für das volle

Honorar auf CHF 230.00 festzusetzen, Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF

1'494.40 (5.83 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten

CHF 1'557.20.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 1'494.40

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'180.45 und Rechtsanwältin

Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF 843.30 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Sobald die Parteien zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 313.95

und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 225.10.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch