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Entscheid

ZKBER.2020.1

Vorsorgliche Massnahmen

3. April 2020Deutsch27 min

Eheschutzverhandlung statt und am 18. November 2019 erliess die Amtsgerichtspräsidentin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend Vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Ehefrau zog am 28. September

2019 nach einem Streit mit dem Ehemann, der zu einem Polizeieinsatz führte, aus

der ehelichen Liegenschaft in [...] aus. Die beiden Töchter (eine vorehelich,

eine ehelich) nahm sie mit. Als sie in den folgenden Wochen benötigte

Unterlagen aus der ehelichen Liegenschaft abholen wollte, kam es jedes Mal

erneut zum Streit unter den Ehegatten.

Am 11. Oktober 2019 leitete die Ehefrau beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren zur Regelung der

Trennungsfolgen ein. Uneinig sind sich die Parteien über die Betreuungsanteile

für die gemeinsame Tochter C.___ und die Höhe der Unterhaltsbeiträge für

Ehefrau und Tochter.

1.2 Am 11. November 2019 fand die

Eheschutzverhandlung statt und am 18. November 2019 erliess die Amtsgerichtspräsidentin

folgende Verfügung, die sie am 16. Dezember 2019 begründete:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. September 2019 getrennt

leben.

2. Für die Dauer des

Verfahrens gelten folgende vorsorgliche Massnahmen:

2.1 Die

eheliche Liegenschaft [...], wird für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zur

alleinigen Nutzung zugewiesen.

2.2 Für

den Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___, geb. 2017,

gilt

folgende Konfliktregelung:

Der

Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis

Sonntag, 18:00 Uhr und jede Woche von Dienstagabend 17:00 Uhr bis Mittwochabend

19:00 Uhr.

2.3

Der Ehemann wird rückwirkend verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter

C.___

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Für Oktober und

November 2019 CHF 1'917.00 (Barunterhalt CHF 1’133.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 784.00);

-

Für Dezember 2019

CHF 2'984.00 (Barunterhalt CHF 1’057.00 und Betreuungsunterhalt CHF

1'927.00);

-

Ab dem 1. Januar

2020 CHF 2'472.00 (Barunterhalt CHF 797.00 und Betreuungsunterhalt CHF

1’674.00).

2.4

Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Für Oktober und

November 2019 CHF 1'487.00;

-

Für Dezember 2019

CHF 945.00;

-

Ab dem 1. Januar

2020 CHF 425.00.

2.5 Bisher

geleistete Unterhaltszahlungen können an die in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten

Unterhaltsbeiträge angerechnet werden.

2.6 Die

in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den, den Parteien

in der Beilage zugestellten Berechnungstabellen.

2. Mit Eingabe vom

24. Dezember 2019 erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) form-

und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin. Sie

stellt folgende Anträge:

1. Ziff. 2.2 sei wie folgt abzuändern:

Für den

Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___ gilt folgende

Konfliktregelung:

Der Vater

betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00

Uhr.

Ev. Der Vater

betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00

Uhr.

Der Vater hat

das Recht und die Pflicht, C.___ drei Wochen pro Jahr mit und zu sich in die

Ferien zu nehmen. Die Ferien seien jeweils zwei Monate zum Voraus mit der

Mutter abzusprechen.

2. Frau [...] sei um einen Zwischenbericht

bezüglich des Kontaktrechts anzufragen.

3. [Ziff:] 2.3 sei wie folgt anzupassen:

Der Ehemann

sei zu verpflichten, ab Januar 2020 monatlich im Voraus CHF 775.00 Bar-, CHF

2'903.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 3'678.00 Alimente für C.___ zu

bezahlen.

4. Ziff. 2.4 sei wie folgt anzupassen:

Der Ehemann

sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau folgenden monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltseitrag zu bezahlen:

Ab dem 1.

Januar 2020 CHF 503.00.

5. Die Berechnungstabellen gemäss Ziff. 2.6

seien entsprechend anzupassen und zu ersetzen.

6. Der Beschwerdeführerin [recte

Berufungsklägerin] sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die

Unterzeichnende als Anwältin beizuordnen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die

Berufungsantwort des Ehemannes und Berufungsbeklagten datiert vom 17. Januar

2020. Sie wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Er stellt

folgende Anträge:

1.

Auf die Berufung vom

24.12.2019 sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

Es sei die

Berufung vom 24.12.2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei der

Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Zwischenberichts von

Frau [...] bezüglich Kontaktrechts vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren

2).

3.

Es sei das Gesuch

der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtpflege vom 24.12.2019 (Ziff. 6)

von Amtes wegen zu entscheiden.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

5.

Es sei dem

Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege zu erteilen.

4. Die

Vorderrichterin hat mit Verfügung vom 18. November 2019 Frau [...] beauftragt,

mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung über die Betreuung der Tochter C.___

zu erarbeiten und, sofern das nicht möglich ist, dem Gericht eine begründete

Stellungnahme über die Regelung der Obhut, der Betreuungsanteile sowie des

Kontakts zwischen Vater und Tochter einzureichen. Der Bericht wurde am 23. März

erstattet. Nach Eingang dieses Berichts erlies die Amtsgerichtspräsidentin am

23. März 2020 folgend Verfügung:

1. …

2. In Abänderung von Ziffer 2.2 der

Verfügung vom 18. November 2019 wird für den Kontakt zwischen dem Vater und der

Tochter C.___ geb. 2017, ab sofort folgende Konfliktregelung angeordnet:

Der Vater

betreut C.___ jede zweite Woche von Donnerstag, 13.00 Uhr (Mittagessen der

Tochter bei der Mutter), bis Sonntag, 19:00 Uhr Abendessen der Tochter beim

Vater), beginnend ab Donnerstag, 26. März 2020.

Ausserdem

steht dem Vater das Recht zu, die Tochter jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu

sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens 2 Monate

im Voraus anzumelden.

Die Übergaben

der Tochter finden an einem öffentlichen Ort statt, ohne andere Abrede der

Parteien beim Restaurant [...] in [...].

3. …

4. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307

Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Unterstützung von Frau [...] betreffend das

Kontaktrecht zu beanspruchen und zu tolerieren, insbesondere zur Vermittlung im

Konfliktfall und für die Regelung der Übergaben der Tochter, längstens bis eine

geeignete Beistandsperson ernannt worden ist.

5. Ziffer 2 und 4 gelten als

superprovisorische Massnahmen bis auf weiteren Entscheid des Gerichts….

5. Die Streitsache

ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen

im Eheschutzverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314 ZPO innert 10

Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der

nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b.

unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht und die

Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat

die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der

Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene

vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen hat

sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist

die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem

sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin

auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung

der Berufung nur eine unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl.

zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Diesen

Anforderungen genügt die Berufung über weite Strecken nicht.

2.1

Die Berufungsklägerin führt bezüglich

der Obhutsregelung aus, dass die Emotionen unter den Parteien ausgesprochen hochgingen,

weshalb Frau [...] beauftragt worden sei. Bis zum Eingang ihres Berichts

sollten die vorsorglichen Massnahmen gelten. Sie sei nicht damit einverstanden,

die zweijährige Tochter so oft in die Obhut des Vaters zu geben. C.___ sei mit

dem Hin und Her überfordert. Auch für die Eltern sei die Herausforderung zu

gross und die von der Vorderrichterin getroffene Regelung «schlicht nicht

umsetzbar». Anstelle des Tages in der Mitte der Woche könne sie sich als

Alternative vorstellen, dem Vater C.___ bereits am Freitagabend zu übergeben.

So sei dem Kindeswohl am besten gedient. Der Vater lasse die Tochter häufig von

den Eltern im [...] betreuen. So habe er die Möglichkeit, zwei ganze Tage mit

dem Kind zu verbringen. Der Elternkonflikt sei gross. Beide beharrten auf ihrem

Recht, so dass C.___ darüber vergessen gehe. Von einer «bisherigen Regelung» zu

sprechen greife zu kurz, weil die Umstände ganz anders gewesen seien und man

sich einfacher habe organisieren können. Während der Ehe sei die Mutter zu

Hause und Hauptbezugsperson gewesen.

2.2

Der Berufungsbeklagte

hält dafür, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Die Anträge

unter Ziffer 1 zur Obhuts- und Betreuungsfrage seien ungenügend begründet und

bei denjenigen unter Ziffer 2 handle es sich um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit, für die die Streitwertgrenze der Berufung von CHF 10'000.00

nicht erreicht sei. Nach der Gerichtspraxis sei von der voraussichtlichen Dauer

der Massnahmen auszugehen. Diese sei vorliegend genau zu bestimmen, da die

(Fortsetzungs-)Verhandlung auf den 25. Juni 2020 terminiert sei. Der darauf

folgende Endentscheid löse die aktuell geltenden vorsorglichen Massnahmen ab.

Der Berufungsbeklagte hält weiter fest,

die Berufungsklägerin schildere den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Mit den

Ausführungen und den Begründungen der Vorderrichterin setze sie sich nicht

auseinander, sondern belasse es bei blossen Behauptungen. Die Begründung sei

klar ungenügend. Die nun von der Berufungsklägerin favorisierte Regelung

widerspreche ihren Ausführungen vor der Vorinstanz. Dort habe die

Berufungsklägerin vorgeschlagen, dass der Berufungsbeklagte die Tochter

zusätzlich am Mittwoch betreue.

Zutreffend habe die Vorinstanz

festgehalten, dass die Berufungsklägerin die Distanz zwischen den Wohnsitzen

der Parteien geschaffen habe.

Die Behauptung, dass er die Tochter

häufig im [...] von seinen Eltern betreuen lasse, sei neu. Sie sei auch

unzutreffend. C.___ sei am 22. September 2019 letztmals von ihren Grosseltern

betreut worden. Er schaue selber und allein zur Tochter.

Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass

ein Konflikt zwischen den Parteien bestehe. Dieser werde in erster Linie durch

die Berufungsklägerin geschürt. Das Ziel dieses Verhaltens sei offensichtlich

die Verhinderung der alternierenden Obhut. Die Vorderrichterin habe Frau [...]

beauftragt, mit den Parteien eine Regelung zu erarbeiten. Dieser Prozess laufe

noch. Aufgrund dessen werde er sich nicht zu ihrer Arbeit äussern. Derzeit

liefen Versuchsphasen. Die Berufungsklägerin begründe mit keinem Wort, weshalb

sie es als dringlich erachte, dass nun ein Zwischenbericht eingeholt werde.

2.3

Die

Amtsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 22. März 2020 die angefochtene

Ziffer 2.2 der Verfügung vom 18. November 2019 «ab sofort» aufgehoben. Die

Berufung ist deshalb insofern gegenstandslos geworden.

3.1.1

Die Ehefrau

beantragt ausserdem eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich und die

Tochter [...]. Sie macht geltend, dass es ihr nach dem Umzug nach [...] nicht

mehr möglich gewesen sei, den Weg zur Arbeit nach [...] zu bewältigen, die

Wohnung einzurichten und eine externe Kinderbetreuung für die Nacht zu finden,

weshalb sie die Stelle habe aufgeben müssen. Sie habe grossen Respekt davor,

eine neue Stelle anzutreten, da die beiden letzten Stellen mit den Kindern

schon kaum zu bewältigen gewesen seien und sie jetzt nicht mehr auf die

familieninterne Betreuung zurückgreifen könne.

Sie macht geltend, sie habe von August

bis Oktober 2019 in der Nähe von [...] im [...] gearbeitet. Die Vorinstanz habe

ihr ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 60 % Pensums angerechnet. Ihr Einkommen

sei zu hoch geschätzt, selbst wenn sie überhaupt arbeiten könnte und müsste.

Nach Übernahme der neuen Wohnung sei es ihr unmöglich gewesen, die Kinder

umherzufahren und eine Betreuungslösung für die Nacht zu finden. Deshalb sei

sie ab November 2019 ohne Einkommen. Sie werde eine Stelle als Kinderbetreuerin

in einer Familie suchen, so dass sie C.___ mitnehmen könne. Ihr sei deshalb ab

Dezember 2019 kein Einkommen mehr anzurechnen.

Sie führt weiter aus, der Ehemann werde

bis auf weiteres 100 % Lohn erhalten. Gemäss mündlicher Aussage ab 2020 sogar

CHF 500.00 mehr pro Monat, auch wenn er nur 80 % arbeite, da er sehr viele

Überstunden abzubauen habe. Das habe er gegenüber von Frau [...] bestätigt.

Schon aus dem hohen Arbeitspensum sei ersichtlich, dass sein Betreuungsanteil

während der Ehe nicht gross gewesen sei.

3.1.2

Der

Berufungsbeklagte führt aus, es seien die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.2020

angefochten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge beliefen sich aktuell auf total

CHF 2'897.00. Neu fordere die Berufungsklägerin CHF 4'181.00. Im Streit liege

die Differenz von CHF 1'284.00 pro Monat. Bis und mit Juni 2020 mache das total

CHF 7'704.00 aus. Der Streitwert für die Berufung sei nicht erreicht. Die unzulässige

Berufung könne auch nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.

Der Berufungsbeklagte hält in der Sache

fest, dass die Berufungsklägerin ihre Anstellung erst im Hinblick auf die

Eheschutzverhandlung vom 11. November 2019 aufgegeben habe, weil sie sich

dadurch bessere Verfahrenschancen ausgemalt habe. Dieses Vorgehen erweise sich

als böswillig und könne so nicht geschützt werden. Die Berufungsklägerin

verkenne, dass sich die in BGE 144 III 481 begründete neue Praxis einzig und

allein auf die Frage der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine

Pensenerhöhung beziehe. Das treffe vorliegend nicht zu. Die Berufungsklägerin

habe während der Ehe praktisch durchgehend gearbeitet obwohl C.___ noch ein

Kleinkind sei. Das sei weiterhin zumutbar. Die Berufungsklägerin beklage sich,

dass ein 60 % Pensum zu viel sei. Welches Pensum und welches Einkommen zumutbar

und möglich sei, führe sie nicht aus. In Bezug auf die Bedarfsberechnungen

weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass der vorinstanzliche Entscheid mehrheitlich

korrekt sei, manche Bedarfspositionen aber nicht richtig berechnet worden

seien. Das habe sich durchwegs zugunsten der Berufungsklägerin ausgewirkt.

3.2.1

Bei der Vorinstanz

verlangte die Berufungsklägerin für C.___ ab 1. Oktober 2019 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von total CHF 3'630.00 (CHF 820.00 Bar- und CHF 2'810.00

Betreuungsunterhalt (Ziffer 6). Ausserdem beantragte sie eventualiter einen

persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Ziffer 8). Die Vorderrichterin

hat den monatlichen Unterhaltsbeitrag für C.___ ab Januar 2020 auf total CHF

2'472.00 und denjenigen für die Berufungsklägerin auf CHF 425.00 festgesetzt.

Nun verlangt die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren einen

Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3'678.00 und einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 503.00 pro Monat.

3.2.2

Für die

Streitwertbestimmung wird auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

abgestellt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil

5A_1017/2014 E. 1.2 entschieden, es handle sich (nur dann) um eine vermögensrechtliche

Streitigkeit, wenn ausschliesslich der Unterhaltsbeitrag angefochten sei. Es

sei grundsätzlich von einer ungewissen Dauer von Unterhaltsbeiträgen

auszugehen, die im Eheschutzverfahren festgelegt worden seien. Vorliegend hat

die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung superprovisorisch unter

Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge monatliche Zahlungen von CHF 5'000.00

verlangt (Ziffer 7). Der Streitwert für die Berufung ist daher offensichtlich

erreicht.

3.3.1

Bei der Festlegung

des Kinderunterhalts berücksichtigte die Vorderrichterin das vom Ehemann von

Januar bis September 2019 erzielte Einkommen abzüglich der darin enthaltenen

Kinderzulagen aber inklusive Anteil 13. Monatslohn, total CHF 9'199.00 pro

Monat. Ab Januar 2020 hat sie den Lohn für das auf 80 % reduzierte Pensum

berücksichtigt.

Die Vorderrichterin hält fest,

die Ehefrau habe ihre letzte Stelle vier Tage vor der Eheschutzverhandlung

aufgegeben. Als Grund habe sie angegeben, dass sie sich fortan ausschliesslich

um die Kinder kümmern wolle. Sie könne diese nicht länger mit zur Arbeit nehmen

und die Unterstützung durch den Ehemann sei nicht mehr dieselbe wie vor der

Trennung. Sie hält weiter dafür, dass die Ehefrau seit Februar 2019 einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei. Der Behauptung der Ehefrau, dass sie nicht mehr in gleichem

Mass wie vor der Trennung auf die Unterstützung ihres Ehemannes habe zählen

können, widerspricht die Vorderrichterin mit dem Hinweis darauf, dass dieser ausdrücklich

bereit gewesen sei, die gemeinsame Tochter und ihre Halbschwester D.___ während

der Arbeitszeit der Ehefrau zu betreuen. Eine frühere Anstellung als [...] habe

die Ehefrau freiwillig aufgegeben, obwohl sie da die Kinder sogar zur Arbeit

habe mitnehmen können. Sie schloss daraus, bei gutem Willen und zumutbarer

Anstrengung könne die Ehefrau weiterhin in gleichem Umfang wie bisher erwerbstätig

sein, weshalb ihr das bisher erzielte Einkommen anzurechnen sei.

3.3.2

Die

Berufungsklägerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorderrichterin

auseinander. Sie beschränkt sich über weite Strecken darauf, in

appellatorischer Art und Weise ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern. Auf

einzelne Vorbringen ist im Folgenden einzugehen.

Bei der Berechnung des

Ehegattenunterhalts im Eheschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass bis zur

Auflösung der Ehe, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, ein ehelicher

Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB) besteht. Dieser ist bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss

Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für

den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des

gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach

ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage,

insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit,

die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit

einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des

Dispositiv

Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). Demnach hat ein Ehegatte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag,

wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, unter

Einschluss der angemessenen Altersvorsorge, selber aufzukommen. So muss das

Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der

nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen

Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene

Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder

auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Im Bereich der Eheschutzmassnahmen gilt

das, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen

Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen

Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch

der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).

Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen

Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ein elternautonom

festgelegtes Betreuungskonzept soll im Trennungsfall vorerst für eine gewisse

Zeit weitergeführt werden (Kontinuitätsprinzip, BGE 137 III 118 E. 4.4 und

4.6.3). Ein Elternteil kann damit nicht frei entscheiden, ob er bzw. sie das

Kind persönlich betreuen will; ein einseitiges Wahlrecht besteht nicht (a.a.O.,

E. 4.7.1). Vielmehr bestimmt sich die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung

durch die objektivierbaren Bedürfnisse des Kindes, ferner aber auch durch

spezifische Bedürfnisse bei z.B. physischen oder psychischen Gebrechen (a.a.O.

E. 4.7).

3.3.3 Die

Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte ab Januar 2020 trotz Pensenreduktion

CHF 500.00 pro Monat mehr verdienen werde. Das ist aufgrund des neuen Arbeitsvertrags

des Berufungsbeklagten widerlegt (BerAUrk. 12).

3.3.4 Im

Eheschutzverfahren ist in Bezug auf die Verteilung der ehelichen Lasten in

erster Linie auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen. Vorliegend ist

unbestritten, dass die Berufungsklägerin vor der Trennung mit einem Teilpensum

erwerbstätig war.

Die Vorderrichterin stellte praxisgemäss

auf die Verhältnisse vor der Trennung ab, was grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist. Sie hat von der Berufungsklägerin nicht verlangt, dass sie

eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sondern dass sie diese im bisherigen Umfang weiterführt.

Die Berufungsklägerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorderrichterin habe

ihr vorgeworfen, dass sie nach [...] umgezogen sei. Das ist unzutreffend.

Selbstredend kann die Berufungsklägerin in den Grenzen von Art. 301 Abs. 2 ZGB

wohnen wo sie will. Die Vorderrichterin hat jedoch die Wohnsitzwahl der

Berufungsklägerin nicht als Grund für die vollständige Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit gelten lassen.

3.3.5 Die Behauptung der

Berufungsklägerin, sie habe in den letzten zwei Jahren erst ab Februar 2019

wieder gearbeitet, ist aktenwidrig. Bis Juni 2018 hat sie bei [...] und bei [...]

und von Mai bis Mitte August 2019 bei [...] als [...] gearbeitet (vgl. EMUrk.

40). Ab Mitte August 2019 arbeitete sie als [...] im [...]. Der Vorwurf, dass

die Vorderrichterin zu Unrecht auf dieses Familienmodell abgestellt habe, ist folglich

unberechtigt.

3.3.6 Die Berufungsklägerin macht

geltend, dass es für sie nach der Übernahme der neuen Wohnung nicht mehr

möglich gewesen sei, die Kinder umherzufahren, eine Betreuungslösung für die

Nacht zu suchen, eine Wohnung zu finden und einzurichten und die Stelle weiterzuführen

(Berufung S. 7).

Die Vorderrichterin hat die Behauptung

der Berufungsklägerin, dass sie nun nicht mehr auf die familieninterne

Kinderbetreuung zurückgreifen könne, widerlegt und die Ehefrau darauf

hingewiesen, dass der Ehemann weiterhin bereit sei, beide Töchter (auch die

voreheliche) während ihrer Erwerbstätigkeit zu hüten. Darauf geht die

Berufungsklägerin nicht ein.

Sie führt aus, die Pensen [der Parteien]

sollten zusammenpassen und C.___ dabei rundum betreut werden. Wie dies ablaufen

solle, sei absolut unklar. Mit den Erwägungen der Vorderrichterin setzt sich

die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie moniert einzig, es sei schwieriger

geworden, sich zu organisieren und, dass der Weg zwischen den Wohnsitzen der

Parteien nicht zu bewältigen sei. Das Hin und Her (zwischen Mutter und Vater) sei

für die Tochter und auch die Eltern eine zu grosse Herausforderung und

«schlicht nicht umsetzbar» (Berufung S. 4 und 7). Was konkret bei Kind(ern) und

Eltern zu Problemen geführt hat, führt sie nicht aus. Auf die appellatorische

Kritik an der Verfügung der Vorinstanz ist nicht einzugehen.

3.3.7 Wie die Berufungsklägerin richtig

ausführt, verändert eine Trennung die Lebenssituation der Parteien und ihre

Beziehung als Eltern muss an die neuen Tatsachen angepasst werden. Die Parteien

müssen sich damit arrangieren und gleichermassen auf die neue Situation

einstellen. Grundsätzlich gilt, dass eine Trennung per se keinen Einfluss auf

die Erwerbsfähigkeit der Ehegatten hat. Muss eine Anstellung, aus welchem Grund

auch immer, infolge der Trennung aufgegeben werden, steht der Annahme einer

neuen nichts entgegen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Frage der

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erschöpfen sich in appellatorischer

Kritik an der Verfügung der Vorderrichterin. Sie verhält sich auch widersprüchlich.

Bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie im Moment

«andere Prioritäten» habe als einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Einvernahme

Z. 75). Gleichzeitig liess sie im Parteivortrag darauf hinweisen, dass sie für

den Betreuungsunterhalt für D.___ arbeiten müsste (Protokoll S. 3). In der

Berufung führt sie aus, sie werde sich (wieder) eine Stelle als [...] suchen,

habe aber grossen Respekt davor, wieder zu arbeiten (Berufung S. 7). Mithin

anerkennt die Berufungsklägerin, dass es grundsätzlich nötig ist, weiterhin

erwerbstätig zu sein.

Das ist auch nötig, da sie nicht nur die

eheliche Tochter C.___ zu versorgen hat. Die voreheliche Tochter D.___ ist

bereits 8 Jahre alt, so dass sie für sie nur noch Anspruch auf einen

Betreuungsunterhalt im Umfang von 50 % hat. Für D.___ wurde bisher offenbar gar

kein Betreuungsunterhalt festgesetzt. Dieses Manko geht nicht zu Lasten des

Ehemannes. Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen

Kindern geht vor (BGE 120 II 287 f.). Folglich haben in erster Linie (wie vor

der Trennung) die Berufungsklägerin und der leibliche Vater den

Betreuungsunterhalt für D.___ abzudecken. Darauf geht die Berufungsklägerin

nicht ein.

Die Berufungsklägerin hat viele Jahre

als [...] gearbeitet. Sie verfügt über sehr gute Arbeitszeugnisse. Es ist

gerichtsnotorisch, dass regelmässig [...] in Privathaushalte gesucht werden.

Das dürfte auch am neuen Wohnort der Berufungsklägerin nicht anders sein. Sie

war seit der Geburt von C.___ nur während rund zehn Monaten von Juli 2018 bis

April 2019 nicht erwerbstätig. Im Mai 2019 hat sie wieder eine Anstellung als [...]

angenommen und später auch als [...] gearbeitet. In beiden Branchen sind Leute

gesucht. Es dürfte daher nicht unmöglich für sie sein, eine neue Anstellung zu

finden, auch wenn es vermehrten Organisationsaufwand gibt.

3.3.8 Der Behauptung der

Berufungsklägerin, dass die Pensen von Vater und Mutter nicht

«zusammenpassten», ist entgegenzuhalten, dass sie ihre Kinder an den

Arbeitsplatz mitnehmen konnte, als sie noch als [...] arbeitete. Weshalb das

nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sie

jede zweite Woche ab Donnerstagmittag durch den Ehemann von der Kinderbetreuung

entlastet wird.

3.3.9 Weiter führt die Berufungsklägerin

aus, dass es für sie «unmöglich» sei (Berufung S. 7), neben der Erwerbstätigkeit,

der Suche nach einer Wohnung und deren Einrichtung sowie der Suche nach einer

Betreuungslösung für die Nacht, die Kinder umherzufahren. Auch hier bleibt es

bei appellativer Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung. Der

Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Vater die Kinderbetreuung

angeboten hat und diese jede zweite Woche von Donnerstagmittag bis Sonntag

übernimmt, die Wohnungssuche abgeschlossen und die Einrichtung der Wohnung eine

vorübergehende Mehrbelastung ist. Was bleibt, ist der Weg zwischen den

Wohnsitzen von Vater und Mutter. Hierzu kann auf das oben gesagte verwiesen

werden.

3.3.10 Die Berufungsklägerin moniert

auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von CHF 2'400.00 netto

pro Monat. Die Vorderrichterin hat das zumutbare Einkommen aufgrund dessen

festgesetzt, was die Berufungsklägerin bei ihrer vorherigen Anstellung als [...]

realisiert hat. Ebenfalls hat sie darauf hingewiesen, dass die

Berufungsklägerin auch als [...] einen ähnlich hohen Verdienst erzielt hat

(Verfügungsbegründung S. 14). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht

auseinander. In der Berufung führt sie lediglich aus, das Pensum sei bei ihrer

letzten Anstellung nicht fixiert gewesen. Bei der Vorinstanz hatte sie selber ein

erzielbares monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat thematisiert, da

sie aufgrund des Unterhalts für D.___ zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen sei (Protokoll

S. 3). Sie führte dort richtigerweise aus, dass sie zu 50 % erwerbstätig sein

müsste, wenn sie nur D.___ zu versorgen hätte. Natürlich müsste sich auch deren

Vater an ihrem Betreuungsunterhalt zu beteiligen. Sie gehe aus diesem Grund von

einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 pro Monat aus (Protokoll S. 3).

In der Berufung führt sie unter Bezugnahme auf ihre letzte Stelle aus, sie

könnte mit einem Pensum von 40 % ein Einkommen von CHF 1'472.00 erzielen. Was

sie damit sagen will, ist unklar. Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist

weder kongruent noch verständlich. Sie führt mit keinem Wort aus, weshalb sie

das bei der Vorinstanz thematisierte Arbeitspensum und Einkommen nicht

erreichen könne noch weshalb der erzielbare Verdienst tiefer sein soll.

Von welchem Pensum die Vorinstanz

ausging, ist der Verfügung entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht

zu entnehmen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, mit welchen Pensen die

Berufungsklägerin im letzten Jahr vor der Trennung gearbeitet hat (EFUrk. 4 und

5), zumal einerseits ein Monatslohn vereinbart war und andererseits die

ausgewiesene Anstellungsdauer zu kurz war, um aufgrund der abgerechneten

Stunden auf das übliche Pensum zu schliessen. Die Vorderrichterin hat sodann unabhängig

von einem bestimmten Pensum auf das vor der Trennung effektiv erzielte

Monatseinkommen der Berufungsklägerin abgestellt. Mit diesen Erwägungen setzt

sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dieses Vorgehen der

Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.

Aus all diesen Gründen bleibt es bei der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau in der Höhe von CHF

2'400.00 pro Monat.

3.4. Weiter rügt die Berufungsklägerin

verschiede Ausgabenposten im Bedarf des Ehemannes. Ihre Kritik ist unbegründet.

Die Vorderrichterin hat dem Berufungsbeklagten für sein Einfamilienhaus monatlich

CHF 137.00 für die Gebäudeversicherung und CHF 264.00 (für Anteil Strom-, und

Wasserkosten), total CHF 401.00 Nebenkosten angerechnet (Verfügungsbegründung

S. 12). Diese Auslagen sind belegt und im normalen Rahmen für ein

Einfamilienhaus. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Auslagen für Strom

im Grundbetrag enthalten seien, trifft zu für Licht- und Kochstrom, nicht

jedoch für Heizstrom. Tatsächlich werden praxisgemäss je nach Lebensstandard der

Parteien die Stromkosten ganz oder teilweise in die Nebenkosten eingerechnet. Dieses

Ermessen hat die Vorderrichterin nicht verletzt.

Den Abzug für auswärtige Mahlzeiten hat

die Vorderrichterin für die Zeit ab Januar 2020 entsprechend dem Teilpensum auf

CHF 160.00 pro Monat reduziert (Verfügungsbegründung S. 17). Beim Ehemann ist

daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2020 von einem Bedarf von CHF 4'039.00

auszugehen.

3.5 Zusammengefasst ist somit

festzuhalten, dass die Berufung gegen die von der Vorderrichterin festgesetzten

Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin und die Tochter keinen Erfolg hat.

Sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die

Berufungsklägerin verfügt ausser den Unterhaltsbeiträgen für sich und die

Töchter derzeit offenbar über kein Einkommen. Ihre Bedürftigkeit ist

nachgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten

und die Parteivertretung zu bewilligen ist.

Das Gesuch des Ehemannes wird

abgewiesen. Er erzielt nach der Reduktion seines Pensums ein monatliches

Einkommen von CHF 7'359.00. Nach der Berechnung der Vorinstanz hat er ab Januar

2020 einen Bedarf von CHF 4’039.00 (vgl. Verfügungsbegründung S. 17, Ziff.

3.3.4). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00. Das ergibt einen

zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 4'279.00. Die Unterhaltsbeiträge für

Ehefrau und Tochter belaufen sich ab Januar 2020 auf CHF 2'897.00. Folglich erzielt

der Berufungsbeklagte einen Überschuss von monatlich CHF 240.00 über seinen

zivilprozessualen Zwangsbedarf.

2. Die Berufungsklägerin

ist mit ihren Anträgen zur Bemessung des Unterhalts unterlegen. Der Antrag auf

Abänderung der Betreuungsregelung ist infolge der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 23. März 2020 gegenstandslos geworden. Hier ist im

Hinblick auf den Kostenentscheid zu berücksichtigen, dass die Berufung

mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin die

Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Da sie im Genuss

der unentgeltlichen Rechtspflege ist, erliegen die Gerichtskosten vorderhand

auf dem Staat Solothurn. Diese werden für solche Verfahren praxisgemäss auf CHF

1'000.00 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren gemäss Art. 123 ZPO sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.1 Die unterlegene

Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der Parteivertreter macht einen Aufwand von 17

Stunden à CHF 290.00 geltend. Das ist überhöht. Der Berufungsbeklagte musste

sich einzig zu den in der Berufung der Ehefrau aufgeworfenen Frage äussern. Der

dafür geltend gemachte Aufwand ist doppelt so hoch wie derjenige der

Vertreterin der Berufungsklägerin. Es wird berücksichtigt, dass der

Berufungsbeklagte neue Urkunden beschaffen musste und bei seiner Stellungnahme

detailliertere Ausführungen machte als die Berufungsklägerin. Hingegen sind die

Ausführungen über weite Strecken unnötig ausführlich und langfädig ausgefallen.

Die Bundesgerichtspraxis und der aktuelle Stand der Lehre ist dem Gericht

bekannt. Ausführliche Erörterungen dazu erübrigen sich. Es genügt, auf

einschlägige Entscheide oder Kommentarstellen hinzuwiesen. Ganze Absätze in der

Rechtschrift zu zitieren ist überflüssig. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt

werden. Nachdem der Berufungsbeklagte auf eine eigene Berufung verzichtet hat,

erübrigten sich auch Erwägungen über die «richtige», tiefere Berechnung des

Kinderunterhaltsbeitrags. Insgesamt scheint daher ein Aufwand von 10 Stunden

angemessen.

Der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 290.00 ist nicht nachgewiesen. Es fehlt eine entsprechende Honorarvereinbarung.

Der geltend gemachte Stundenansatz ist zu hoch. Es handelt sich um keine rechtlich

überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit. Es bleibt daher bei einem

mittleren Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Die Parteientschädigung ist folglich

auf CHF 2'808.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

3.2 Die Vertreterin der

Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 8,2 Stunden geltend. Dieser ist

ausgewiesen. Für den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00 liegt eine

Honorarvereinbarung vor. Das amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'755.90 und

der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 706.55 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit sie

nicht gegenstandslos wurde.

2. A.___wird für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. Der Antrag von B.___ auf unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden A.___auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___hat B.___ v.d. Rechtsanwalt Thomas

Grütter, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'808.80

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

6. Die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, , wird festgesetzt

auf CHF 1'755.90 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin, in der Höhe von CHF 706.55, sobald A.___zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller