ZKBER.2020.1
Vorsorgliche Massnahmen
3. April 2020Deutsch27 min
Eheschutzverhandlung statt und am 18. November 2019 erliess die Amtsgerichtspräsidentin
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagter
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Ehefrau zog am 28. September
2019 nach einem Streit mit dem Ehemann, der zu einem Polizeieinsatz führte, aus
der ehelichen Liegenschaft in [...] aus. Die beiden Töchter (eine vorehelich,
eine ehelich) nahm sie mit. Als sie in den folgenden Wochen benötigte
Unterlagen aus der ehelichen Liegenschaft abholen wollte, kam es jedes Mal
erneut zum Streit unter den Ehegatten.
Am 11. Oktober 2019 leitete die Ehefrau beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren zur Regelung der
Trennungsfolgen ein. Uneinig sind sich die Parteien über die Betreuungsanteile
für die gemeinsame Tochter C.___ und die Höhe der Unterhaltsbeiträge für
Ehefrau und Tochter.
1.2 Am 11. November 2019 fand die
Eheschutzverhandlung statt und am 18. November 2019 erliess die Amtsgerichtspräsidentin
folgende Verfügung, die sie am 16. Dezember 2019 begründete:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. September 2019 getrennt
leben.
2. Für die Dauer des
Verfahrens gelten folgende vorsorgliche Massnahmen:
2.1 Die
eheliche Liegenschaft [...], wird für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zur
alleinigen Nutzung zugewiesen.
2.2 Für
den Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___, geb. 2017,
gilt
folgende Konfliktregelung:
Der
Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis
Sonntag, 18:00 Uhr und jede Woche von Dienstagabend 17:00 Uhr bis Mittwochabend
19:00 Uhr.
2.3
Der Ehemann wird rückwirkend verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter
C.___
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Für Oktober und
November 2019 CHF 1'917.00 (Barunterhalt CHF 1’133.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 784.00);
-
Für Dezember 2019
CHF 2'984.00 (Barunterhalt CHF 1’057.00 und Betreuungsunterhalt CHF
1'927.00);
-
Ab dem 1. Januar
2020 CHF 2'472.00 (Barunterhalt CHF 797.00 und Betreuungsunterhalt CHF
1’674.00).
2.4
Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Für Oktober und
November 2019 CHF 1'487.00;
-
Für Dezember 2019
CHF 945.00;
-
Ab dem 1. Januar
2020 CHF 425.00.
2.5 Bisher
geleistete Unterhaltszahlungen können an die in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten
Unterhaltsbeiträge angerechnet werden.
2.6 Die
in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den, den Parteien
in der Beilage zugestellten Berechnungstabellen.
2. Mit Eingabe vom
24. Dezember 2019 erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) form-
und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin. Sie
stellt folgende Anträge:
1. Ziff. 2.2 sei wie folgt abzuändern:
Für den
Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___ gilt folgende
Konfliktregelung:
Der Vater
betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00
Uhr.
Ev. Der Vater
betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00
Uhr.
Der Vater hat
das Recht und die Pflicht, C.___ drei Wochen pro Jahr mit und zu sich in die
Ferien zu nehmen. Die Ferien seien jeweils zwei Monate zum Voraus mit der
Mutter abzusprechen.
2. Frau [...] sei um einen Zwischenbericht
bezüglich des Kontaktrechts anzufragen.
3. [Ziff:] 2.3 sei wie folgt anzupassen:
Der Ehemann
sei zu verpflichten, ab Januar 2020 monatlich im Voraus CHF 775.00 Bar-, CHF
2'903.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 3'678.00 Alimente für C.___ zu
bezahlen.
4. Ziff. 2.4 sei wie folgt anzupassen:
Der Ehemann
sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau folgenden monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltseitrag zu bezahlen:
Ab dem 1.
Januar 2020 CHF 503.00.
5. Die Berechnungstabellen gemäss Ziff. 2.6
seien entsprechend anzupassen und zu ersetzen.
6. Der Beschwerdeführerin [recte
Berufungsklägerin] sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die
Unterzeichnende als Anwältin beizuordnen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die
Berufungsantwort des Ehemannes und Berufungsbeklagten datiert vom 17. Januar
2020. Sie wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Er stellt
folgende Anträge:
1.
Auf die Berufung vom
24.12.2019 sei nicht einzutreten.
Eventualiter:
Es sei die
Berufung vom 24.12.2019 vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei der
Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Zwischenberichts von
Frau [...] bezüglich Kontaktrechts vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren
2).
3.
Es sei das Gesuch
der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtpflege vom 24.12.2019 (Ziff. 6)
von Amtes wegen zu entscheiden.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
5.
Es sei dem
Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu erteilen.
4. Die
Vorderrichterin hat mit Verfügung vom 18. November 2019 Frau [...] beauftragt,
mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung über die Betreuung der Tochter C.___
zu erarbeiten und, sofern das nicht möglich ist, dem Gericht eine begründete
Stellungnahme über die Regelung der Obhut, der Betreuungsanteile sowie des
Kontakts zwischen Vater und Tochter einzureichen. Der Bericht wurde am 23. März
erstattet. Nach Eingang dieses Berichts erlies die Amtsgerichtspräsidentin am
23. März 2020 folgend Verfügung:
1. …
2. In Abänderung von Ziffer 2.2 der
Verfügung vom 18. November 2019 wird für den Kontakt zwischen dem Vater und der
Tochter C.___ geb. 2017, ab sofort folgende Konfliktregelung angeordnet:
Der Vater
betreut C.___ jede zweite Woche von Donnerstag, 13.00 Uhr (Mittagessen der
Tochter bei der Mutter), bis Sonntag, 19:00 Uhr Abendessen der Tochter beim
Vater), beginnend ab Donnerstag, 26. März 2020.
Ausserdem
steht dem Vater das Recht zu, die Tochter jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu
sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens 2 Monate
im Voraus anzumelden.
Die Übergaben
der Tochter finden an einem öffentlichen Ort statt, ohne andere Abrede der
Parteien beim Restaurant [...] in [...].
3. …
4. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307
Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Unterstützung von Frau [...] betreffend das
Kontaktrecht zu beanspruchen und zu tolerieren, insbesondere zur Vermittlung im
Konfliktfall und für die Regelung der Übergaben der Tochter, längstens bis eine
geeignete Beistandsperson ernannt worden ist.
5. Ziffer 2 und 4 gelten als
superprovisorische Massnahmen bis auf weiteren Entscheid des Gerichts….
5. Die Streitsache
ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen
im Eheschutzverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314 ZPO innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der
nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b.
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat
die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der
Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen hat
sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist
die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem
sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin
auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung
der Berufung nur eine unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl.
zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Diesen
Anforderungen genügt die Berufung über weite Strecken nicht.
2.1
Die Berufungsklägerin führt bezüglich
der Obhutsregelung aus, dass die Emotionen unter den Parteien ausgesprochen hochgingen,
weshalb Frau [...] beauftragt worden sei. Bis zum Eingang ihres Berichts
sollten die vorsorglichen Massnahmen gelten. Sie sei nicht damit einverstanden,
die zweijährige Tochter so oft in die Obhut des Vaters zu geben. C.___ sei mit
dem Hin und Her überfordert. Auch für die Eltern sei die Herausforderung zu
gross und die von der Vorderrichterin getroffene Regelung «schlicht nicht
umsetzbar». Anstelle des Tages in der Mitte der Woche könne sie sich als
Alternative vorstellen, dem Vater C.___ bereits am Freitagabend zu übergeben.
So sei dem Kindeswohl am besten gedient. Der Vater lasse die Tochter häufig von
den Eltern im [...] betreuen. So habe er die Möglichkeit, zwei ganze Tage mit
dem Kind zu verbringen. Der Elternkonflikt sei gross. Beide beharrten auf ihrem
Recht, so dass C.___ darüber vergessen gehe. Von einer «bisherigen Regelung» zu
sprechen greife zu kurz, weil die Umstände ganz anders gewesen seien und man
sich einfacher habe organisieren können. Während der Ehe sei die Mutter zu
Hause und Hauptbezugsperson gewesen.
2.2
Der Berufungsbeklagte
hält dafür, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Die Anträge
unter Ziffer 1 zur Obhuts- und Betreuungsfrage seien ungenügend begründet und
bei denjenigen unter Ziffer 2 handle es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit, für die die Streitwertgrenze der Berufung von CHF 10'000.00
nicht erreicht sei. Nach der Gerichtspraxis sei von der voraussichtlichen Dauer
der Massnahmen auszugehen. Diese sei vorliegend genau zu bestimmen, da die
(Fortsetzungs-)Verhandlung auf den 25. Juni 2020 terminiert sei. Der darauf
folgende Endentscheid löse die aktuell geltenden vorsorglichen Massnahmen ab.
Der Berufungsbeklagte hält weiter fest,
die Berufungsklägerin schildere den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Mit den
Ausführungen und den Begründungen der Vorderrichterin setze sie sich nicht
auseinander, sondern belasse es bei blossen Behauptungen. Die Begründung sei
klar ungenügend. Die nun von der Berufungsklägerin favorisierte Regelung
widerspreche ihren Ausführungen vor der Vorinstanz. Dort habe die
Berufungsklägerin vorgeschlagen, dass der Berufungsbeklagte die Tochter
zusätzlich am Mittwoch betreue.
Zutreffend habe die Vorinstanz
festgehalten, dass die Berufungsklägerin die Distanz zwischen den Wohnsitzen
der Parteien geschaffen habe.
Die Behauptung, dass er die Tochter
häufig im [...] von seinen Eltern betreuen lasse, sei neu. Sie sei auch
unzutreffend. C.___ sei am 22. September 2019 letztmals von ihren Grosseltern
betreut worden. Er schaue selber und allein zur Tochter.
Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass
ein Konflikt zwischen den Parteien bestehe. Dieser werde in erster Linie durch
die Berufungsklägerin geschürt. Das Ziel dieses Verhaltens sei offensichtlich
die Verhinderung der alternierenden Obhut. Die Vorderrichterin habe Frau [...]
beauftragt, mit den Parteien eine Regelung zu erarbeiten. Dieser Prozess laufe
noch. Aufgrund dessen werde er sich nicht zu ihrer Arbeit äussern. Derzeit
liefen Versuchsphasen. Die Berufungsklägerin begründe mit keinem Wort, weshalb
sie es als dringlich erachte, dass nun ein Zwischenbericht eingeholt werde.
2.3
Die
Amtsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 22. März 2020 die angefochtene
Ziffer 2.2 der Verfügung vom 18. November 2019 «ab sofort» aufgehoben. Die
Berufung ist deshalb insofern gegenstandslos geworden.
3.1.1
Die Ehefrau
beantragt ausserdem eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich und die
Tochter [...]. Sie macht geltend, dass es ihr nach dem Umzug nach [...] nicht
mehr möglich gewesen sei, den Weg zur Arbeit nach [...] zu bewältigen, die
Wohnung einzurichten und eine externe Kinderbetreuung für die Nacht zu finden,
weshalb sie die Stelle habe aufgeben müssen. Sie habe grossen Respekt davor,
eine neue Stelle anzutreten, da die beiden letzten Stellen mit den Kindern
schon kaum zu bewältigen gewesen seien und sie jetzt nicht mehr auf die
familieninterne Betreuung zurückgreifen könne.
Sie macht geltend, sie habe von August
bis Oktober 2019 in der Nähe von [...] im [...] gearbeitet. Die Vorinstanz habe
ihr ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 60 % Pensums angerechnet. Ihr Einkommen
sei zu hoch geschätzt, selbst wenn sie überhaupt arbeiten könnte und müsste.
Nach Übernahme der neuen Wohnung sei es ihr unmöglich gewesen, die Kinder
umherzufahren und eine Betreuungslösung für die Nacht zu finden. Deshalb sei
sie ab November 2019 ohne Einkommen. Sie werde eine Stelle als Kinderbetreuerin
in einer Familie suchen, so dass sie C.___ mitnehmen könne. Ihr sei deshalb ab
Dezember 2019 kein Einkommen mehr anzurechnen.
Sie führt weiter aus, der Ehemann werde
bis auf weiteres 100 % Lohn erhalten. Gemäss mündlicher Aussage ab 2020 sogar
CHF 500.00 mehr pro Monat, auch wenn er nur 80 % arbeite, da er sehr viele
Überstunden abzubauen habe. Das habe er gegenüber von Frau [...] bestätigt.
Schon aus dem hohen Arbeitspensum sei ersichtlich, dass sein Betreuungsanteil
während der Ehe nicht gross gewesen sei.
3.1.2
Der
Berufungsbeklagte führt aus, es seien die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.2020
angefochten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge beliefen sich aktuell auf total
CHF 2'897.00. Neu fordere die Berufungsklägerin CHF 4'181.00. Im Streit liege
die Differenz von CHF 1'284.00 pro Monat. Bis und mit Juni 2020 mache das total
CHF 7'704.00 aus. Der Streitwert für die Berufung sei nicht erreicht. Die unzulässige
Berufung könne auch nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.
Der Berufungsbeklagte hält in der Sache
fest, dass die Berufungsklägerin ihre Anstellung erst im Hinblick auf die
Eheschutzverhandlung vom 11. November 2019 aufgegeben habe, weil sie sich
dadurch bessere Verfahrenschancen ausgemalt habe. Dieses Vorgehen erweise sich
als böswillig und könne so nicht geschützt werden. Die Berufungsklägerin
verkenne, dass sich die in BGE 144 III 481 begründete neue Praxis einzig und
allein auf die Frage der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine
Pensenerhöhung beziehe. Das treffe vorliegend nicht zu. Die Berufungsklägerin
habe während der Ehe praktisch durchgehend gearbeitet obwohl C.___ noch ein
Kleinkind sei. Das sei weiterhin zumutbar. Die Berufungsklägerin beklage sich,
dass ein 60 % Pensum zu viel sei. Welches Pensum und welches Einkommen zumutbar
und möglich sei, führe sie nicht aus. In Bezug auf die Bedarfsberechnungen
weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass der vorinstanzliche Entscheid mehrheitlich
korrekt sei, manche Bedarfspositionen aber nicht richtig berechnet worden
seien. Das habe sich durchwegs zugunsten der Berufungsklägerin ausgewirkt.
3.2.1
Bei der Vorinstanz
verlangte die Berufungsklägerin für C.___ ab 1. Oktober 2019 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von total CHF 3'630.00 (CHF 820.00 Bar- und CHF 2'810.00
Betreuungsunterhalt (Ziffer 6). Ausserdem beantragte sie eventualiter einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Ziffer 8). Die Vorderrichterin
hat den monatlichen Unterhaltsbeitrag für C.___ ab Januar 2020 auf total CHF
2'472.00 und denjenigen für die Berufungsklägerin auf CHF 425.00 festgesetzt.
Nun verlangt die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren einen
Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3'678.00 und einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 503.00 pro Monat.
3.2.2
Für die
Streitwertbestimmung wird auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
abgestellt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil
5A_1017/2014 E. 1.2 entschieden, es handle sich (nur dann) um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, wenn ausschliesslich der Unterhaltsbeitrag angefochten sei. Es
sei grundsätzlich von einer ungewissen Dauer von Unterhaltsbeiträgen
auszugehen, die im Eheschutzverfahren festgelegt worden seien. Vorliegend hat
die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung superprovisorisch unter
Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge monatliche Zahlungen von CHF 5'000.00
verlangt (Ziffer 7). Der Streitwert für die Berufung ist daher offensichtlich
erreicht.
3.3.1
Bei der Festlegung
des Kinderunterhalts berücksichtigte die Vorderrichterin das vom Ehemann von
Januar bis September 2019 erzielte Einkommen abzüglich der darin enthaltenen
Kinderzulagen aber inklusive Anteil 13. Monatslohn, total CHF 9'199.00 pro
Monat. Ab Januar 2020 hat sie den Lohn für das auf 80 % reduzierte Pensum
berücksichtigt.
Die Vorderrichterin hält fest,
die Ehefrau habe ihre letzte Stelle vier Tage vor der Eheschutzverhandlung
aufgegeben. Als Grund habe sie angegeben, dass sie sich fortan ausschliesslich
um die Kinder kümmern wolle. Sie könne diese nicht länger mit zur Arbeit nehmen
und die Unterstützung durch den Ehemann sei nicht mehr dieselbe wie vor der
Trennung. Sie hält weiter dafür, dass die Ehefrau seit Februar 2019 einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Der Behauptung der Ehefrau, dass sie nicht mehr in gleichem
Mass wie vor der Trennung auf die Unterstützung ihres Ehemannes habe zählen
können, widerspricht die Vorderrichterin mit dem Hinweis darauf, dass dieser ausdrücklich
bereit gewesen sei, die gemeinsame Tochter und ihre Halbschwester D.___ während
der Arbeitszeit der Ehefrau zu betreuen. Eine frühere Anstellung als [...] habe
die Ehefrau freiwillig aufgegeben, obwohl sie da die Kinder sogar zur Arbeit
habe mitnehmen können. Sie schloss daraus, bei gutem Willen und zumutbarer
Anstrengung könne die Ehefrau weiterhin in gleichem Umfang wie bisher erwerbstätig
sein, weshalb ihr das bisher erzielte Einkommen anzurechnen sei.
3.3.2
Die
Berufungsklägerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorderrichterin
auseinander. Sie beschränkt sich über weite Strecken darauf, in
appellatorischer Art und Weise ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern. Auf
einzelne Vorbringen ist im Folgenden einzugehen.
Bei der Berechnung des
Ehegattenunterhalts im Eheschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass bis zur
Auflösung der Ehe, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, ein ehelicher
Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB) besteht. Dieser ist bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss
Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach
ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage,
insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit,
die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit
einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des
Dispositiv
Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). Demnach hat ein Ehegatte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag,
wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, unter
Einschluss der angemessenen Altersvorsorge, selber aufzukommen. So muss das
Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der
nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen
Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene
Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Im Bereich der Eheschutzmassnahmen gilt
das, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch
der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen
Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ein elternautonom
festgelegtes Betreuungskonzept soll im Trennungsfall vorerst für eine gewisse
Zeit weitergeführt werden (Kontinuitätsprinzip, BGE 137 III 118 E. 4.4 und
4.6.3). Ein Elternteil kann damit nicht frei entscheiden, ob er bzw. sie das
Kind persönlich betreuen will; ein einseitiges Wahlrecht besteht nicht (a.a.O.,
E. 4.7.1). Vielmehr bestimmt sich die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung
durch die objektivierbaren Bedürfnisse des Kindes, ferner aber auch durch
spezifische Bedürfnisse bei z.B. physischen oder psychischen Gebrechen (a.a.O.
E. 4.7).
3.3.3 Die
Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte ab Januar 2020 trotz Pensenreduktion
CHF 500.00 pro Monat mehr verdienen werde. Das ist aufgrund des neuen Arbeitsvertrags
des Berufungsbeklagten widerlegt (BerAUrk. 12).
3.3.4 Im
Eheschutzverfahren ist in Bezug auf die Verteilung der ehelichen Lasten in
erster Linie auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen. Vorliegend ist
unbestritten, dass die Berufungsklägerin vor der Trennung mit einem Teilpensum
erwerbstätig war.
Die Vorderrichterin stellte praxisgemäss
auf die Verhältnisse vor der Trennung ab, was grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Sie hat von der Berufungsklägerin nicht verlangt, dass sie
eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sondern dass sie diese im bisherigen Umfang weiterführt.
Die Berufungsklägerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorderrichterin habe
ihr vorgeworfen, dass sie nach [...] umgezogen sei. Das ist unzutreffend.
Selbstredend kann die Berufungsklägerin in den Grenzen von Art. 301 Abs. 2 ZGB
wohnen wo sie will. Die Vorderrichterin hat jedoch die Wohnsitzwahl der
Berufungsklägerin nicht als Grund für die vollständige Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit gelten lassen.
3.3.5 Die Behauptung der
Berufungsklägerin, sie habe in den letzten zwei Jahren erst ab Februar 2019
wieder gearbeitet, ist aktenwidrig. Bis Juni 2018 hat sie bei [...] und bei [...]
und von Mai bis Mitte August 2019 bei [...] als [...] gearbeitet (vgl. EMUrk.
40). Ab Mitte August 2019 arbeitete sie als [...] im [...]. Der Vorwurf, dass
die Vorderrichterin zu Unrecht auf dieses Familienmodell abgestellt habe, ist folglich
unberechtigt.
3.3.6 Die Berufungsklägerin macht
geltend, dass es für sie nach der Übernahme der neuen Wohnung nicht mehr
möglich gewesen sei, die Kinder umherzufahren, eine Betreuungslösung für die
Nacht zu suchen, eine Wohnung zu finden und einzurichten und die Stelle weiterzuführen
(Berufung S. 7).
Die Vorderrichterin hat die Behauptung
der Berufungsklägerin, dass sie nun nicht mehr auf die familieninterne
Kinderbetreuung zurückgreifen könne, widerlegt und die Ehefrau darauf
hingewiesen, dass der Ehemann weiterhin bereit sei, beide Töchter (auch die
voreheliche) während ihrer Erwerbstätigkeit zu hüten. Darauf geht die
Berufungsklägerin nicht ein.
Sie führt aus, die Pensen [der Parteien]
sollten zusammenpassen und C.___ dabei rundum betreut werden. Wie dies ablaufen
solle, sei absolut unklar. Mit den Erwägungen der Vorderrichterin setzt sich
die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie moniert einzig, es sei schwieriger
geworden, sich zu organisieren und, dass der Weg zwischen den Wohnsitzen der
Parteien nicht zu bewältigen sei. Das Hin und Her (zwischen Mutter und Vater) sei
für die Tochter und auch die Eltern eine zu grosse Herausforderung und
«schlicht nicht umsetzbar» (Berufung S. 4 und 7). Was konkret bei Kind(ern) und
Eltern zu Problemen geführt hat, führt sie nicht aus. Auf die appellatorische
Kritik an der Verfügung der Vorinstanz ist nicht einzugehen.
3.3.7 Wie die Berufungsklägerin richtig
ausführt, verändert eine Trennung die Lebenssituation der Parteien und ihre
Beziehung als Eltern muss an die neuen Tatsachen angepasst werden. Die Parteien
müssen sich damit arrangieren und gleichermassen auf die neue Situation
einstellen. Grundsätzlich gilt, dass eine Trennung per se keinen Einfluss auf
die Erwerbsfähigkeit der Ehegatten hat. Muss eine Anstellung, aus welchem Grund
auch immer, infolge der Trennung aufgegeben werden, steht der Annahme einer
neuen nichts entgegen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Frage der
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik an der Verfügung der Vorderrichterin. Sie verhält sich auch widersprüchlich.
Bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie im Moment
«andere Prioritäten» habe als einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Einvernahme
Z. 75). Gleichzeitig liess sie im Parteivortrag darauf hinweisen, dass sie für
den Betreuungsunterhalt für D.___ arbeiten müsste (Protokoll S. 3). In der
Berufung führt sie aus, sie werde sich (wieder) eine Stelle als [...] suchen,
habe aber grossen Respekt davor, wieder zu arbeiten (Berufung S. 7). Mithin
anerkennt die Berufungsklägerin, dass es grundsätzlich nötig ist, weiterhin
erwerbstätig zu sein.
Das ist auch nötig, da sie nicht nur die
eheliche Tochter C.___ zu versorgen hat. Die voreheliche Tochter D.___ ist
bereits 8 Jahre alt, so dass sie für sie nur noch Anspruch auf einen
Betreuungsunterhalt im Umfang von 50 % hat. Für D.___ wurde bisher offenbar gar
kein Betreuungsunterhalt festgesetzt. Dieses Manko geht nicht zu Lasten des
Ehemannes. Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen
Kindern geht vor (BGE 120 II 287 f.). Folglich haben in erster Linie (wie vor
der Trennung) die Berufungsklägerin und der leibliche Vater den
Betreuungsunterhalt für D.___ abzudecken. Darauf geht die Berufungsklägerin
nicht ein.
Die Berufungsklägerin hat viele Jahre
als [...] gearbeitet. Sie verfügt über sehr gute Arbeitszeugnisse. Es ist
gerichtsnotorisch, dass regelmässig [...] in Privathaushalte gesucht werden.
Das dürfte auch am neuen Wohnort der Berufungsklägerin nicht anders sein. Sie
war seit der Geburt von C.___ nur während rund zehn Monaten von Juli 2018 bis
April 2019 nicht erwerbstätig. Im Mai 2019 hat sie wieder eine Anstellung als [...]
angenommen und später auch als [...] gearbeitet. In beiden Branchen sind Leute
gesucht. Es dürfte daher nicht unmöglich für sie sein, eine neue Anstellung zu
finden, auch wenn es vermehrten Organisationsaufwand gibt.
3.3.8 Der Behauptung der
Berufungsklägerin, dass die Pensen von Vater und Mutter nicht
«zusammenpassten», ist entgegenzuhalten, dass sie ihre Kinder an den
Arbeitsplatz mitnehmen konnte, als sie noch als [...] arbeitete. Weshalb das
nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sie
jede zweite Woche ab Donnerstagmittag durch den Ehemann von der Kinderbetreuung
entlastet wird.
3.3.9 Weiter führt die Berufungsklägerin
aus, dass es für sie «unmöglich» sei (Berufung S. 7), neben der Erwerbstätigkeit,
der Suche nach einer Wohnung und deren Einrichtung sowie der Suche nach einer
Betreuungslösung für die Nacht, die Kinder umherzufahren. Auch hier bleibt es
bei appellativer Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung. Der
Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Vater die Kinderbetreuung
angeboten hat und diese jede zweite Woche von Donnerstagmittag bis Sonntag
übernimmt, die Wohnungssuche abgeschlossen und die Einrichtung der Wohnung eine
vorübergehende Mehrbelastung ist. Was bleibt, ist der Weg zwischen den
Wohnsitzen von Vater und Mutter. Hierzu kann auf das oben gesagte verwiesen
werden.
3.3.10 Die Berufungsklägerin moniert
auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von CHF 2'400.00 netto
pro Monat. Die Vorderrichterin hat das zumutbare Einkommen aufgrund dessen
festgesetzt, was die Berufungsklägerin bei ihrer vorherigen Anstellung als [...]
realisiert hat. Ebenfalls hat sie darauf hingewiesen, dass die
Berufungsklägerin auch als [...] einen ähnlich hohen Verdienst erzielt hat
(Verfügungsbegründung S. 14). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht
auseinander. In der Berufung führt sie lediglich aus, das Pensum sei bei ihrer
letzten Anstellung nicht fixiert gewesen. Bei der Vorinstanz hatte sie selber ein
erzielbares monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat thematisiert, da
sie aufgrund des Unterhalts für D.___ zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen sei (Protokoll
S. 3). Sie führte dort richtigerweise aus, dass sie zu 50 % erwerbstätig sein
müsste, wenn sie nur D.___ zu versorgen hätte. Natürlich müsste sich auch deren
Vater an ihrem Betreuungsunterhalt zu beteiligen. Sie gehe aus diesem Grund von
einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 pro Monat aus (Protokoll S. 3).
In der Berufung führt sie unter Bezugnahme auf ihre letzte Stelle aus, sie
könnte mit einem Pensum von 40 % ein Einkommen von CHF 1'472.00 erzielen. Was
sie damit sagen will, ist unklar. Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist
weder kongruent noch verständlich. Sie führt mit keinem Wort aus, weshalb sie
das bei der Vorinstanz thematisierte Arbeitspensum und Einkommen nicht
erreichen könne noch weshalb der erzielbare Verdienst tiefer sein soll.
Von welchem Pensum die Vorinstanz
ausging, ist der Verfügung entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht
zu entnehmen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, mit welchen Pensen die
Berufungsklägerin im letzten Jahr vor der Trennung gearbeitet hat (EFUrk. 4 und
5), zumal einerseits ein Monatslohn vereinbart war und andererseits die
ausgewiesene Anstellungsdauer zu kurz war, um aufgrund der abgerechneten
Stunden auf das übliche Pensum zu schliessen. Die Vorderrichterin hat sodann unabhängig
von einem bestimmten Pensum auf das vor der Trennung effektiv erzielte
Monatseinkommen der Berufungsklägerin abgestellt. Mit diesen Erwägungen setzt
sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dieses Vorgehen der
Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.
Aus all diesen Gründen bleibt es bei der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau in der Höhe von CHF
2'400.00 pro Monat.
3.4. Weiter rügt die Berufungsklägerin
verschiede Ausgabenposten im Bedarf des Ehemannes. Ihre Kritik ist unbegründet.
Die Vorderrichterin hat dem Berufungsbeklagten für sein Einfamilienhaus monatlich
CHF 137.00 für die Gebäudeversicherung und CHF 264.00 (für Anteil Strom-, und
Wasserkosten), total CHF 401.00 Nebenkosten angerechnet (Verfügungsbegründung
S. 12). Diese Auslagen sind belegt und im normalen Rahmen für ein
Einfamilienhaus. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Auslagen für Strom
im Grundbetrag enthalten seien, trifft zu für Licht- und Kochstrom, nicht
jedoch für Heizstrom. Tatsächlich werden praxisgemäss je nach Lebensstandard der
Parteien die Stromkosten ganz oder teilweise in die Nebenkosten eingerechnet. Dieses
Ermessen hat die Vorderrichterin nicht verletzt.
Den Abzug für auswärtige Mahlzeiten hat
die Vorderrichterin für die Zeit ab Januar 2020 entsprechend dem Teilpensum auf
CHF 160.00 pro Monat reduziert (Verfügungsbegründung S. 17). Beim Ehemann ist
daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2020 von einem Bedarf von CHF 4'039.00
auszugehen.
3.5 Zusammengefasst ist somit
festzuhalten, dass die Berufung gegen die von der Vorderrichterin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin und die Tochter keinen Erfolg hat.
Sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die
Berufungsklägerin verfügt ausser den Unterhaltsbeiträgen für sich und die
Töchter derzeit offenbar über kein Einkommen. Ihre Bedürftigkeit ist
nachgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten
und die Parteivertretung zu bewilligen ist.
Das Gesuch des Ehemannes wird
abgewiesen. Er erzielt nach der Reduktion seines Pensums ein monatliches
Einkommen von CHF 7'359.00. Nach der Berechnung der Vorinstanz hat er ab Januar
2020 einen Bedarf von CHF 4’039.00 (vgl. Verfügungsbegründung S. 17, Ziff.
3.3.4). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00. Das ergibt einen
zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 4'279.00. Die Unterhaltsbeiträge für
Ehefrau und Tochter belaufen sich ab Januar 2020 auf CHF 2'897.00. Folglich erzielt
der Berufungsbeklagte einen Überschuss von monatlich CHF 240.00 über seinen
zivilprozessualen Zwangsbedarf.
2. Die Berufungsklägerin
ist mit ihren Anträgen zur Bemessung des Unterhalts unterlegen. Der Antrag auf
Abänderung der Betreuungsregelung ist infolge der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 23. März 2020 gegenstandslos geworden. Hier ist im
Hinblick auf den Kostenentscheid zu berücksichtigen, dass die Berufung
mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin die
Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Da sie im Genuss
der unentgeltlichen Rechtspflege ist, erliegen die Gerichtskosten vorderhand
auf dem Staat Solothurn. Diese werden für solche Verfahren praxisgemäss auf CHF
1'000.00 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren gemäss Art. 123 ZPO sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3.1 Die unterlegene
Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Parteivertreter macht einen Aufwand von 17
Stunden à CHF 290.00 geltend. Das ist überhöht. Der Berufungsbeklagte musste
sich einzig zu den in der Berufung der Ehefrau aufgeworfenen Frage äussern. Der
dafür geltend gemachte Aufwand ist doppelt so hoch wie derjenige der
Vertreterin der Berufungsklägerin. Es wird berücksichtigt, dass der
Berufungsbeklagte neue Urkunden beschaffen musste und bei seiner Stellungnahme
detailliertere Ausführungen machte als die Berufungsklägerin. Hingegen sind die
Ausführungen über weite Strecken unnötig ausführlich und langfädig ausgefallen.
Die Bundesgerichtspraxis und der aktuelle Stand der Lehre ist dem Gericht
bekannt. Ausführliche Erörterungen dazu erübrigen sich. Es genügt, auf
einschlägige Entscheide oder Kommentarstellen hinzuwiesen. Ganze Absätze in der
Rechtschrift zu zitieren ist überflüssig. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt
werden. Nachdem der Berufungsbeklagte auf eine eigene Berufung verzichtet hat,
erübrigten sich auch Erwägungen über die «richtige», tiefere Berechnung des
Kinderunterhaltsbeitrags. Insgesamt scheint daher ein Aufwand von 10 Stunden
angemessen.
Der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 290.00 ist nicht nachgewiesen. Es fehlt eine entsprechende Honorarvereinbarung.
Der geltend gemachte Stundenansatz ist zu hoch. Es handelt sich um keine rechtlich
überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit. Es bleibt daher bei einem
mittleren Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Die Parteientschädigung ist folglich
auf CHF 2'808.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.
3.2 Die Vertreterin der
Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 8,2 Stunden geltend. Dieser ist
ausgewiesen. Für den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00 liegt eine
Honorarvereinbarung vor. Das amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'755.90 und
der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 706.55 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit sie
nicht gegenstandslos wurde.
2. A.___wird für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
3. Der Antrag von B.___ auf unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden A.___auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___hat B.___ v.d. Rechtsanwalt Thomas
Grütter, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'808.80
(inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
6. Die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, , wird festgesetzt
auf CHF 1'755.90 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin, in der Höhe von CHF 706.55, sobald A.___zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller