ZKBER.2020.11
Eheschutz
6. Mai 2020Deutsch29 min
Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich,
Berufungskläger
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […]
2018 vor dem Zivilstandsamt Olten geheiratet. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019
reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzbegehren ein.
Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien leben sie seit 1. Oktober 2018
getrennt. Am 29. März 2019 fand die Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung
statt. Gleichentags wurde dem Ehemann Frist gesetzt zur Nachreichung diverser
Urkunden. Am […] 2019 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt.
2. Am 7. Oktober 2019
erliess der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem
1. Oktober 2018 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2019,
wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen C.___ und dem Gesuchsgegner wird der freien Vereinbarung der Parteien
überlassen. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Gesuchsgegner hat das
Recht, den gemeinsamen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00
Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Juni 2020 hat der Gesuchsgegner das Recht,
den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag
17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab August 2023 hat der Gesuchsgegner
schliesslich das Recht, den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Freitag
18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
o ab 1. Oktober 2018 bis und mit 31.
Dezember 2018 CHF 2’090.00
o ab 1. Januar 2019 bis und mit 30.
April 2019 CHF 1’030.00
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April
2035 CHF 228.00
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037 CHF
324.00
5. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt
zu bezahlen:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli
2023: CHF 1’928.00
(wovon CHF
421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April
2029: CHF 1’670.00
(wovon CHF
427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli
2031: CHF 1’816.00
(wovon CHF
621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April
2035: CHF 1'162.00
(wovon CHF
735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF
793.00
(Barunterhalt).
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind
zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___
dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur
Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Mit den in Ziffer 5 hievor festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C.___ in folgendem Umfang
nicht gedeckt:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli
2023: CHF 1'022.00
(Betreuungsunterhalt).
7. Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf
die beigehefteten Berechnungsblätter.
8. Die Anträge auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
für C.___ sowie auf Anordnung einer Mediationstherapie werden abgewiesen.
9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'396.00 (inkl.
Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird festgesetzt auf
CHF 3'892.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil
liess der Ehemann (im Folgenden auch Gesuchsgegner oder Berufungskläger) am 7.
Februar 2020 frist- und formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende
Anträge:
Rechtsbegehren
1. Das Urteil der Vorinstanz sei in den
Ziffern 4. bis und mit 6. des Dispositivs (Erkenntnisses) wie folgt abzuändern:
Ziffer 4: «Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für sich mangels Leistungsfähigkeit keine
Unterhaltsbeiträge zu zahlen, mit anderen Worten:
-
Ab 1. Oktober 2018
bis und mit 31. Dezember 2019 CHF 0.00
-
Ab 1. Januar 2019
bis und mit 30. April 2019 CHF 0.00.»
Ziffer 5: Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich für C.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Ab 1. Mai 2019 bis
und mit 31. Dezember 2019 CHF 328.00 an Barunterhalt
-
Ab 1. Januar 2020
CHF 240.00.
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber C.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit,
längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2
ZGB.
2. Es sei festzustellen, dass die übrigen
Ziffern des Urteilsdispositivs hiermit in Rechtskraft erwachsen, insbesondere
die Ziffer über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des
Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners] (Ziffer 11).
3. Es sei die Berufungsbeklagte zur
Leistung eines Beitrages an die Partei- und Prozesskosten des Berufungsklägers
in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu verpflichten.
4. Eventualiter stelle ich die Gesuche:
4.1 Es sei dem Berufungskläger das
unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
4.2 Es sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden
Rechtsanwalts zur Seite zu stellen.
4. Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Gesuchstellerin oder Ehefrau) liess sich mit Eingabe vom 2. März
2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei im
obergerichtlichen Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger macht geltend,
seine Miete sei urkundlich bewiesen und vom Betreibungsamt in einem
Pfändungsverfahren akzeptiert worden. Indem der Vorderrichter bloss von einer
Miete von CHF 1'000.00 ausgegangen sei, habe er die Tatsachen falsch
festgestellt und gewürdigt. Dass die Miete auch angemessen sei, ergebe sich
daraus, dass er eben keine andere [Wohnung] finden könne und sich teilweise auf
ein Zusammenleben mit dem Kind vorbereiten müsse.
Das Einkommen sei vom Vorderrichter
ebenfalls falsch angenommen worden. Er habe die Abzüge, welche die
Arbeitslosenkasse wegen zu viel ausbezahlter Taggelder vornehme, nicht
berücksichtigt. Er habe in diesem Zusammenhang auch die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt. Wenn ein Vater
derart mit Unterhaltszahlungen belastet werde, dass man in sein Existenzminimum
eingreife, bedrohe man dessen physische und psychische Gesundheit, worunter das
Kind zu leiden habe. Indem er die Abzüge nicht berücksichtige, gehe der
Vorderrichter dauernd von einem Einkommen aus, das der Berufungskläger nicht
zur Verfügung habe. Es sei daher für die ganze Zeit einzig von seinem
Zwischenverdienst als Einkommen auszugehen. Damit sei für die Phase von Oktober
bis Ende 2018 von keiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Die faktische Reduktion
auf CHF 0.00 Taggeldansprüche habe bis April 2019 angedauert. Später sei
ebenfalls nichts ausgezahlt worden, weil der Zwischenverdienst höher gelegen
habe als die Anspruchsberechtigung. Insgesamt habe er 2019 CHF 11'490.00 an
Arbeitslosentaggeldern erhalten. Hinzu komme sein Zwischenverdienst in der Höhe
von CHF 32'619.95. Insgesamt habe er somit 2019 CHF 44'109.55 verdient, was pro
Monat durchschnittlich CHF 3'675.75 ergeben habe. Ab Mai 2019 sei von einem
monatlichen Einkommen von rund CHF 4'000.00 auszugehen, davor sei er nicht
leistungsfähig gewesen.
Weiter rügt der Berufungskläger, der
Vorderrichter habe nur ungenügend begründet, weshalb er sein behauptetes
geringes Einkommen und die behaupteten zu hohen Wohnkosten zu Unrecht geltend
gemacht habe. Die nachgewiesenen Abzüge der Arbeitslosenkasse habe er ohne
genügende Begründung nicht akzeptiert und damit den Anspruch auf rechtliches
Dispositiv
Gehör verletzt. Aus diesen Gründen habe der Vorderrichter den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, falsch festgestellt und falsche Annahmen getroffen.
1.2 Die Berufungsbeklagte
hält dafür, eine Miete von CHF 1'622.00 pro Monat sei angesichts der sehr
knappen Verhältnisse der Parteien deutlich zu hoch und eine 4,5-Zimmerwohnung
für eine Einzelperson viel zu gross. Zu Recht halte der Vorderrichter fest, der
Hauptmieter hätte ohne weiteres eine kleinere Wohnung mieten können. Die
Parteien hätten zuvor in einer Einzimmerwohnung für CHF 560.00 pro Monat
gewohnt. Die neue Wohnung liege somit deutlich über dem bisherigen Standard.
Zudem sei die Mietzinszahlung unbewiesen. Die behauptete Barzahlung der Miete
sei überdies unüblich. Dass der Vorderrichter dem Berufungskläger unter diesen
Umständen keine Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses angesetzt habe, sei
nicht zu beanstanden. Dass ein Mietzins von CHF 1'000.00 hierorts marktüblich
sei, sei gerichtsnotorisch.
Bei den Beilagen Nr. 6 handle es sich um
unzulässige Noven. Dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen nun mit seinen
Taggeldzahlungen verrechnet würden, habe sich der Berufungskläger selber
zuzuschreiben, weil er während längerer Zeit widerrechtlich seinen
Zwischenverdienst verschwiegen habe. Zudem schweige sich der Berufungskläger
bis heute darüber aus, weshalb ihm Einstelltage belastet worden seien. Auch
hier handle es sich um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, welches bei der
Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden dürfe. Dass der Vorderrichter
ab Dezember 2018 von den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse und
dem Zwischenverdienst ausgegangen sei und den Lohn auf CHF 4'000.00 festgesetzt
habe, sei nicht zu beanstanden. Das entspreche den Tatsachen.
Gemäss den bei der Vorinstanz
eingereichten Plädoyernotizen sei der Berufungskläger gelernter
Betriebsmechaniker (AS 49). Solche Berufsleute seien gesucht. Da es vorliegend
um die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gehe, könne vom Berufungskläger
verlangt werden, dass er alles Zumutbare unternehme, um seine Möglichkeiten auf
dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers seien
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
2. Auf die einzelnen
Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten
ist dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei der
Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese
entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen
wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht
einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz
mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche
Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation
der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.1 Der Berufungskläger hat
mit der Berufung sämtliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Juni 2018 bis
Dezember 2019 und Lohnabrechnungen aus dieser Zeit eingereicht (Sammelbeilage 6).
Die Berufungsbeklagte hält dafür, die Einreichung dieser Urkunden sei verspätet,
soweit es sich nicht um echte Noven handle.
Dabei ist zu unterscheiden, ob
Ehegatten- oder Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen. Die Parteien leben
seit Oktober 2018 getrennt. Der Sohn C.___ kam am […] 2019 zur Welt. Von
Oktober 2018 bis April 2019 hat der Vorderrichter einen Ehegattenunterhalt
festgesetzt, für den die Verhandlungsmaxime gilt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
werden Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein
Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise
Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und
Beweismittel, in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem
erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das
Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen
Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413, E 2.2.2, S. 414 f., mit Hinweisen).
3.2.1 Der Berufungskläger
führt nicht aus, weshalb er die Abrechnungen über die Arbeitslosentaggelder und
den Zwischenverdienst von Oktober 2018 bis April 2019 nicht bereits bei der
Vorinstanz einreichen konnte. Das ist auch nicht ersichtlich und gilt umso
mehr, als der Vorderrichter den Berufungskläger mit Verfügung vom 29. März 2019
aufgefordert hatte, sämtliche Abrechnungen über Arbeitslosentaggelder und die
Lohndeklaration der [...] AG von Oktober 2018 bis März 2019 einzureichen (AS
63). Am 15. April 2019 reichte der Berufungskläger die Taggeldabrechnungen für
die Monate Juni 2018 bis und mit Februar 2019 ein (EMUrk. 31). Ebenfalls wurden
Abrechnungen über den Zwischenverdienst von Mai bis September 2018 der [...] AG
und von Dezember 2018 bis Februar 2019 der [...] AG eingereicht (EMUrk. 32). Folglich
wurden vor dem Entscheid vom 7. Oktober 2019 noch die Geburtsurkunde des Sohnes
und die Kostennoten eingereicht. Gründe, weshalb er die Taggeldabrechnungen
März und April 2019 sowie die Lohnabrechnungen für diese Zeit nicht bereits bei
der Vorinstanz hätte einreichen können, macht der Berufungskläger nicht
geltend. Diese Urkunden wurden daher verspätet eingereicht und bleiben
unbeachtlich.
3.2.2 Ab Mai 2019 hat der
Berufungskläger Kinderunterhalt für den Sohn C.___ zu bezahlen. Dafür gilt die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime. In BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f. hat das Bundesgericht
erwogen, dass dort wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der
Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im
Berufungsverfahren] auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus
zulässig seien, zumal der Richter den Sachverhalt eben von Amtes wegen
erforschen müsse (vgl. auch Hinweise auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 314 f., BGE 138 III 625 E. 2.2. und diverse Literatur). Der Berufungskläger hat die Einkommensbelege
von Mai 2019 bis Januar 2020 mit der Berufung eingereicht. Nach den Gesagten,
sind diese rechtzeitig eingereicht worden und folglich im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen.
4.1 Die Eltern sorgen
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des
Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung
und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Zivilgesetzbuch, SR 210).
Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen
Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt
die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach
seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang
gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis
zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der
Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung
der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen,
intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht
(BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des
Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das
Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein
angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter
Breitschmid, in Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl.,
Basel 2018, N. 25 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das
Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht
selbst zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs
des Kindes. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den
Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche
Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der
Obhut oder Besuchsrecht [BGE 120 II 179 E. b]); bei der Bemessung des
Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl.
zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art.
276 ZGB).
4.2 Der Berufungskläger
bemängelt einerseits das ihm angerechnete Einkommen. Er macht in diesem
Zusammenhang falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung
geltend. Er verkennt, dass von einem unterhaltspflichtigen Elternteil (Vater
oder Mutter) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in zeitlicher, sondern
auch in qualitativer Hinsicht verlangt wird. Die Ausnützung der eigenen
Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist
insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen.
Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil
mit einem in quantitativ und qualitativ ausreichenden Engagement erzielen kann
(vgl. auch ZKBER.2019.47 E. 5.3.3). Das gilt umso mehr, wenn beim Kind ein
Manko resultiert. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der
pflichtige Elternteil mit einem in diesem Sinn ausreichenden Engagement
erzielen kann. Es gibt keinen Grund, das im Eheschutzverfahren anders zu
handhaben.
4.3 Der Berufungskläger
ist gelernter Betriebsmechaniker (vgl. AS 49) und hat bis zum Frühling 2018 auf
diesem Beruf gearbeitet. Die Umstände seiner Entlassung hat er anlässlich der
Verhandlung bei der Vorinstanz geschildert. Seit Juni 2018 bezieht er ein
Arbeitslosentaggeld. Ebenfalls hat er immer wieder Temporäreinsätze und erzielt
einen Zwischenverdienst (vgl. Sammelbeil. 6). Der Berufungskläger moniert die
Ermittlung seines Einkommens durch den Vorderrichter. Er bemängelt, dass dieser
die Rückforderung der zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigung (für die
Monate Juni bis September 2018), total CHF 10'352.05 nicht von seinem
monatlichen Einkommen abgezogen habe.
Das Einkommen des Berufungsklägers
schwankt seit seiner Entlassung. Er bezieht einerseits Arbeitslosentaggelder
aufgrund seines versicherten Verdienstes von CHF 5'814.00 brutto. Zudem
arbeitet er temporär und erzielt regelmässig einen Zwischenverdienst in
wechselnder Höhe je nach Art der Anstellung und den geleisteten Arbeitsstunden (vgl.
diverse Einkommensbelege gemäss Sammelbeil. 6). Weil der Berufungskläger während
mehreren Monaten seinen Zwischenverdienst nicht bei der Arbeitslosenkasse
deklariert hatte, wurde er zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Taggelder
verpflichtet (Beil. 7). Die Rückforderung soll nach seinen Angaben mit den
folgenden Ansprüchen verrechnet worden sein, weshalb der Berufungskläger mehrere
Monate nur ein reduziertes oder gar kein Taggeld erhalten habe. Das habe der
Vorderrichter fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Ausserdem bestehe seit
Januar 2020 eine Lohnpfändung (Beil. 3).
4.4 Die Höhe der Unterhaltsbeiträge
hängt einerseits vom Einkommen des Pflichtigen ab. Schwankt dieses, so ist auf
ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden werden
praxisgemäss 3 bis 5 Jahresrechnungen herangezogen (BGE 143 III 617 E. 5.1 S.
620). Bei Angestellten wird in der Regel auf einen Jahresverdienst abgestellt. Das
kommt insbesondere jenen Pflichtigen zugut, deren Einkommen von Monat zu Monat stark
schwankt oder saisonabhängig ist.
4.5.1 Der Berufungskläger
moniert, der Vorderrichter habe ihm für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember
2019 einen zu hohen Verdienst angerechnet. Oktober bis Dezember 2018 habe er
keinen Verdienst erzielt, da die Arbeitslosenkasse die Taggelder mit der
Rückforderung verrechnet habe. Sodann habe er 2019 pro Monat durchschnittlich
bloss CHF 3'675.75 netto und nicht CHF 4'000.00 netto erzielt. Dabei stellt er
praxisgemäss auf seinen Jahresverdienst ab, bestehend aus Arbeitslosentaggeldern
in der Höhe von CHF 11'490.00 und dem Zwischenverdienst von CHF 32'619.95.
4.5.2 Soweit der
Berufungskläger geltend macht, dass er von Oktober bis Dezember 2018 kein
Einkommen erzielt habe, weil die Taggelder mit dem Rückforderungsanspruch der
Kasse aus den, in den Vormonaten zu viel bezogenen, Arbeitslosentaggeldern
verrechnet worden seien, blieb das ohne Einfluss auf den Jahreslohn. Er hat die
ihm im Jahr 2018 zustehenden Arbeitslosentaggelder ausbezahlt bekommen, weshalb
es keinen Grund gibt, aufgrund der Verrechnung der zurückgeforderten Beträge den
Unterhaltsbeitrag von Oktober bis Dezember 2018 zu reduzieren. Das gilt umso
mehr, als die Rückforderung der Arbeitslosenkasse aufgrund eines Fehlverhaltens
des Berufungsklägers verfügt wurde. Würde der Argumentation des
Berufungsklägers gefolgt, müssten die Unterhaltsberechtigten die Folgen seines
Fehlverhaltens tragen. Das ist nicht angängig.
4.5.3 Bei der Rüge, dass
der Berufungskläger 2019 im Durchschnitt bloss CHF 3'675.75 pro Monat verdient
habe, handelt es sich um ein Novum. Der Vorinstanz lagen lediglich die
Einkommensbelege bis Februar 2019 vor (vgl. Ziff. 3.2 oben). Das Bundesgericht
hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen
geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in
das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der
Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien,
wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung; SR 272)
als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren, mindestens in
dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte Abänderungsgründe im
Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.
4.5.4 Ab Mai 2019 schuldet
der Berufungskläger Kinderunterhaltsbeiträge. Der Unterhaltpflichtige ist im
Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind gehalten, sein Erwerbspotential nicht
nur in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Der
Vorderrichter ist ab diesem Zeitpunkt von einem erzielbaren Einkommen von CHF
5'000.00 netto ausgegangen und hat dem Berufungskläger ein entsprechendes
hypothetisches Einkommen angerechnet (vgl. Urteil S. 10 f.). Bezüglich der
Voraussetzungen unter denen ein hypothetisches Einkommen angenommen werden
kann, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden.
Der Berufungskläger macht geltend, der
Vorderrichter habe bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens nicht
berücksichtigt, dass er seit seiner Arbeitslosigkeit sehr intensiv eine Stelle
gesucht und just per Mai 2019 einen Zwischenverdienst mit einem 100 %-Pensum
gefunden habe und dieses Pensum seither habe halten können. Die Annahme, dass
er wieder ein gleiches Einkommen wie vor der Kündigung erzielen könnte, habe
sich als falsch erwiesen. Die eingelegten Beweismittel belegten vielmehr, dass
sich sein Einkommen bei ca. CHF 4'000.00 netto eingependelt habe. Nur
vereinzelt habe er infolge der Leistung von Überstunden einen etwas höheren
Verdienst erzielt.
4.5.5 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) hat der Berufungskläger seit
Geburt des Sohnes Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80 % des
versicherten Verdienstes, da er für ein Kind unter 25 Jahren unterhaltspflichtig
ist. Ausserdem hat er Anspruch auf eine Kinderzulage, sofern er diese nicht
über den Zwischenverdienst beziehen kann. Mithin erzielte der Berufungskläger bereits
ohne Zwischenverdienst eine durchschnittliche monatliche
Arbeitslosenentschädigung von CHF 4'651.20 brutto. Davon abzuziehen sind 5.125
% für AHV/IV/EO und 2.51 % für die NBU-Prämie sowie eine BVG-Risikoprämie von rund
CHF 15.00 pro Monat. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aus der
Arbeitslosenversicherung beträgt somit CHF 4'281.00. Zutreffend ist, dass der
Berufungskläger mindestens seit Juni 2019 über ein Temporärbüro bei der Firma [...]
AG im Schichtbetrieb als ungelernter Mitarbeiter tätig ist (vgl. Sammelbeil.
12). Er erhält einen Grundlohn von CHF 19.05 und eine Schichtzulage von CHF
3.15 pro Stunde. Hinzu kommen ein Anteil 13. Monatslohn (CHF 1.79 pro Stunde)
sowie eine Ferien- und Feiertagsentschädigung. Letztere fallen bei der
Berechnung des durchschnittlichen Monatslohns ausser Betracht, da sie die
arbeitsfreie Zeit überbrücken sollen. Pro Monat macht das bei durchschnittlich 42
Wochenstunden rund CHF 4'362.80 brutto, inkl. Anteil 13. Monatslohn aus (ohne
Ferien- und Feiertagsentschädigung). Der Verdienst liegt somit nur minim über
der Arbeitslosenentschädigung. Von einer ausreichenden Ausnützung der eigenen
Erwerbskapazität in qualitativer Hinsicht kann keine Rede sein. Der
Berufungskläger ist nach eigenen Angaben bei der Vorinstanz gelernter
Betriebsmechaniker. Er hat an seiner letzten Festanstellung durchschnittlich CHF
5'814.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn = versicherter Verdienst)
verdient. Gemäss Salarium (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start)
verdient ein Betriebsmechaniker mit Niederlassungsbewilligung C im Alter des
Berufungsklägers in der Region Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE JU) zwischen
CHF 5'031.00 und CHF 6'149.00, im Durchschnitt CHF 5'566.00 brutto. In der
Region Nordwestschweiz (AG, BS, BL) ist der Lohn etwas höher, nämlich zwischen
CHF 5'308.00 und 6'487.00 brutto, durchschnittlich CHF 5'873.00). Die Differenz
zum jetzigen Lohn des Berufungsklägers ist frappant. Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, der Berufungskläger schöpfe sein Erwerbspotential aus.
4.5.6 Die Sachverhaltsrüge
des Berufungsklägers bezüglich seiner Bemühungen wieder eine adäquate Stelle zu
finden, ist weder belegt noch ausreichend begründet. Allein der Hinweis auf die
vorinstanzlichen Akten reicht nicht aus. Es ist nicht Sache des
Berufungsgerichts, die Akten nach entsprechenden Belegen zu durchsuchen. Daran
ändert auch nichts, dass für den Kinderunterhalt die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime gilt. Von ausreichenden Bemühungen um Steigerung des
Einkommens kann daher keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der
Berufungskläger der Arbeitslosenkasse nicht einmal die Geburt seines Sohnes
mitgeteilt hat, um aufgrund seiner Unterhaltspflicht für den minderjährigen Sohn
in den Genuss eines vollen Taggelds zu kommen (vgl. Sammelbeil. 6,
Taggeldabrechnungen ab Mai 2019).
4.5.7 Bei der Bemessung
von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei
Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen
überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet
werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen
zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts
5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Ob einem Ehegatten ein
hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen
Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 118 E. 2.3) die durch entsprechende Feststellungen oder
durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird.
Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder
Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist
zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den
Umständen angemessen sein. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit
der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn.
2.154).
4.5.8 Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, dass es dem 25-jährigen Berufungskläger zumutbar ist, wieder
eine Stelle auf seinem erlernten Beruf zu suchen und zu finden. Das dient nicht
nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern mindestens auf längere Sicht auch dem
Unterhaltsverpflichteten. Dass es möglich ist, eine Anstellung auf diesem Beruf
zu finden, zeigt der Blick in die einschlägigen Stellenportale. Allein ein
Blick auf das Stellenportal jobs.ch ergibt beispielsweise aktuell 179 offene 100
% Stellen unter dem Stichwort «Betriebsmechaniker» in der Region
Aargau/Solothurn. Der Berufungskläger ist jung, verfügt aber bereits über einschlägige
Berufserfahrung. Von daher sollte es ihm möglich sein, innert nützlicher Frist
eine Anstellung auf seinem erlernten Beruf zu finden und sein Einkommen auf das
frühere Niveau zu steigern.
Der Vorderrichter hat dem
Berufungskläger ab […] 2019, als der Sohn des Berufungsklägers auf die Welt
kam, ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das Urteil wurde hingegen erst
im Oktober 2019 gefällt. Nach der höchstrichterlichen Praxis ist dem
Pflichtigen eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen bevor ein
hypothetisches Einkommen angenommen wird. Es versteht sich von selbst, dass es
dem Berufungskläger nicht möglich war, rückwirkend eine besser bezahlte Stelle
anzutreten. Hingegen ist davon auszugehen, dass er dies nun kurzfristig tun
kann, zumal er spätestens seit Eröffnung des angefochtenen Urteils um seine
Pflicht zum Antritt einer höher dotierten Stelle weiss. Da er
Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind schuldet, sind vermehrte
Anstrengungen zumutbar. Ihm ist deshalb nur noch eine minimale Übergangsfrist
von einem Monat zuzubilligen. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
spätestens ab Juni 2020 wieder CHF 5'000.00 netto pro Monat wird verdienen
können. Entsprechend ist ihm ab Juli 2020 (nach Erhalt des ersten Lohnes) ein
hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.
5.1 Die Berufung richtet
sich auch gegen die Bedarfsberechnung des Vorderrichters.
Ab […] 2019 schuldet der Berufungskläger
Kinderunterhalt. Da sein derzeitiger Verdienst nicht ausreicht, um den Bedarf
der Familie vollständig zu decken, ist von einer Mankosituation auszugehen. Aus
diesem Grund ist eine restriktive Ermittlung des Bedarfs des Pflichtigen
geboten (SOG 1995 Nr. 2).
Insbesondere die Reduktion der
Mietkosten auf CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter wird vom Berufungskläger
kritisiert. Der Berufungskläger macht geltend, dass er wegen seines belasteten
Betreibungsauszugs keine Wohnung habe mieten können, weshalb ein Kollege eine
Wohnung gemietet und ihm untervermietet habe. Belegt ist, dass er diverse
Betreibungen, vorwiegend für öffentlichrechtliche Forderungen offen hat (EMUrk.
3 und Beilage 10). Belege für die angeblich vergeblichen Suchbemühungen fehlen.
Es ist letztlich irrelevant, ob der Berufungskläger seine Wohnung direkt vom
Vermieter oder über einen Untermietvertrag gemietet hat. Relevant ist der dafür
geschuldete Mietzins. Aus seiner Berufung geht nicht hervor, weshalb es
notwendig war, eine 4 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Das ist auch nicht
ersichtlich. Die 14-täglichen Besuche des Sohnes, die vorderhand noch ausschliesslich
tagsüber stattfinden, reichen als Begründung für die Grösse der Wohnung jedenfalls
nicht aus. Gemäss Mietpreisindex des Hauseigentümerverbandes Schweiz (https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/statistiken/mietpreise/durchschnittliche-mietpreise/)
beträgt der durchschnittliche Mietzins (2017) für eine 2-Zimmerwohnung im
Kanton Solothurn CHF 915.00 und für eine 3-Zimmerwohnung CHF 1'070.00. Da der
Berufungskläger aufgrund der Mangellage sparsam zu kalkulieren hat, ist die
Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat nicht zu
beanstanden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Ehegatten vor der Trennung
gemeinsam in einer Einzimmerwohnung für CHF 596.00 pro Monat gelebt hatten und
somit eine Wohnung in dieser Grösse und dieser Preisklasse auch nicht dem ehelichen
Standard entspricht. Nach der Trennung hat der Berufungskläger vorerst wieder
bei seinen Eltern gelebt. Just 10 Tage nach Einleitung des Eheschutzverfahrens
hat er diese viel zu grosse und zu teure Wohnung gemietet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
dass das Betreibungsamt die Mietkosten in einem Pfändungsverfahren akzeptiert
hat. Dieser Entscheid bindet das Zivilgericht nicht. Ausserdem ist die
Bezahlung des Mietzinses nach wie vor nicht nachgewiesen. Die Angaben des
Berufungsklägers auf die diesbezüglichen Fragen des Vorderrichters sind
widersprüchlich. Unter diesen Umständen ist die Anrechnung eines angemessenen
Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter nicht zu
beanstanden.
5.2 Der Berufungskläger
beanstandet weiter die angerechnete Krankenversicherungsprämie (KVG).
Diesbezüglich handelt es sich um ein echtes Novum. Die Krankenkassenprämie ist
per 1.1.2020 um fast CHF 88.00 pro Monat angestiegen. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass darin eine Unfallversicherungsprämie enthalten ist. Der
seit rund einem Jahr fast 100 % arbeitende Berufungskläger ist obligatorisch beim
Arbeitgeber versichert und nicht auf eine private Unfallversicherung
angewiesen, weshalb dieser Prämienanteil nicht berücksichtigt werden kann.
Berücksichtigt wird ab 1.1.2020 die KVG-Prämie von monatlich CHF 392.20.
6. Es bleibt somit für die
Zeit bis Dezember 2018 bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 3'740.00 für
2018 und von CHF 4'000.00 für Januar 2019 bis und mit Juni 2020.
Der Bedarf des Berufungsklägers bis Ende
2019 bleibt folglich bei CHF 3'072.00, wie ihn der Vorderrichter errechnet hat.
Ab 2020 ist zwar einerseits die
Krankenkassenprämie um CHF 59.20 angestiegen. Andererseits benötigt der
Berufungskläger, der seit mehr als einem Jahr bei der [...] AG in [...]
arbeitet, kein GA mehr, weshalb die Mehrkosten bei der Krankenkasse durch die
niedrigeren Kosten für den Arbeitsweg mehr als kompensiert werden. Es bleibt
somit weiterhin bei dem vom Vorderrichter für 2019 errechneten Bedarf von CHF
3’072.00 pro Monat.
Der Bedarf des Sohnes von CHF 621.00 und
dessen Einkommen von CHF 200.00 sowie der Bedarf der Mutter von CHF 2'529.00
pro Monat sind unbestritten.
7. Die Berufung ist somit
teilweise gutzuheissen und der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 des
vorinstanzlichen Urteils für die Dauer von 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni
2020 auf CHF 928.00 festzusetzen, bestehend aus CHF 421.00 Bar- und CHF 507.00
Betreuungsunterhalt. Hinzu kommt die Kinderzulage, sofern sie vom
Berufungskläger bezogen wird.
III.
1. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm
sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Die Gerichts- und
Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und
Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann
davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger
dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend und aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens sind die
Kosten zu 1/2 A.___ und zu 1/2 B.___ aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt die Kosten vorderhand der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung.
3. Beide Parteivertreter
haben aufforderungsgemäss ihre Kostennoten eingereicht. Dabei fällt auf, dass
der Vertreter des Berufungsklägers Aufwendungen wie Urteilskontrolle und
–studium sowie Kontakte mit dem Klienten bezüglich des weiteren Vorgehens (nach
Zustellung des vorinstanzlichen Urteils) in der Kostennote aufgeführt hat.
Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils, die
bereits vorinstanzlich entschädigt wurde (vgl. AS 77). Diese Aufwendungen sind
zu streichen. Im Übrigen geben die Kostennoten zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
hat einen Nachzahlungsanspruch zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend
gemacht. Da keine Honorarvereinbarung mit der Klientin eingereicht wurde, ist
praxisgemäss vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Entsprechend ist B.___
zu einer Nachzahlung von CHF 332.25 zu verurteilen. Der Vertreter des
Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtstatthalters von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben.
3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
«Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni
2020: CHF 928.00
(wovon CHF
421.00 Bar- und CHF 507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Juli
2023: CHF 1’928.00
(wovon CHF
421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April
2029: CHF 1’670.00
(wovon CHF
427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli
2031: CHF 1’816.00
(wovon CHF
621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April
2035: CHF 1'162.00
(wovon CHF
735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF
793.00
(Barunterhalt)»
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
oder B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, eine Entschädigung von CHF 1'938.60 und
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, eine
Entschädigung von CHF 1'313.40 und zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist, hat sie Rechtsanwältin Andrea Stäuble, die Differenz zum vollen
Honorar von CHF 332.25 zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 7. September 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_467/2020).