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Entscheid

ZKBER.2020.11

Eheschutz

6. Mai 2020Deutsch29 min

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich,

Berufungskläger

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […]

2018 vor dem Zivilstandsamt Olten geheiratet. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019

reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzbegehren ein.

Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien leben sie seit 1. Oktober 2018

getrennt. Am 29. März 2019 fand die Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung

statt. Gleichentags wurde dem Ehemann Frist gesetzt zur Nachreichung diverser

Urkunden. Am […] 2019 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt.

2. Am 7. Oktober 2019

erliess der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem

1. Oktober 2018 getrennt leben.

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2019,

wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

3. Die Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen C.___ und dem Gesuchsgegner wird der freien Vereinbarung der Parteien

überlassen. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Gesuchsgegner hat das

Recht, den gemeinsamen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00

Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Juni 2020 hat der Gesuchsgegner das Recht,

den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag

17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab August 2023 hat der Gesuchsgegner

schliesslich das Recht, den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Freitag

18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

o ab 1. Oktober 2018 bis und mit 31.

Dezember 2018 CHF 2’090.00

o ab 1. Januar 2019 bis und mit 30.

April 2019 CHF 1’030.00

o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April

2035 CHF 228.00

o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037 CHF

324.00

5. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli

2023: CHF 1’928.00

(wovon CHF

421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April

2029: CHF 1’670.00

(wovon CHF

427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli

2031: CHF 1’816.00

(wovon CHF

621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April

2035: CHF 1'162.00

(wovon CHF

735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF

793.00

(Barunterhalt).

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind

zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___

dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur

Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6. Mit den in Ziffer 5 hievor festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C.___ in folgendem Umfang

nicht gedeckt:

o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli

2023: CHF 1'022.00

(Betreuungsunterhalt).

7. Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf

die beigehefteten Berechnungsblätter.

8. Die Anträge auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

für C.___ sowie auf Anordnung einer Mediationstherapie werden abgewiesen.

9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'396.00 (inkl.

Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

11. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird festgesetzt auf

CHF 3'892.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil

liess der Ehemann (im Folgenden auch Gesuchsgegner oder Berufungskläger) am 7.

Februar 2020 frist- und formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende

Anträge:

Rechtsbegehren

1. Das Urteil der Vorinstanz sei in den

Ziffern 4. bis und mit 6. des Dispositivs (Erkenntnisses) wie folgt abzuändern:

Ziffer 4: «Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für sich mangels Leistungsfähigkeit keine

Unterhaltsbeiträge zu zahlen, mit anderen Worten:

-

Ab 1. Oktober 2018

bis und mit 31. Dezember 2019 CHF 0.00

-

Ab 1. Januar 2019

bis und mit 30. April 2019 CHF 0.00.»

Ziffer 5: Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich für C.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Ab 1. Mai 2019 bis

und mit 31. Dezember 2019 CHF 328.00 an Barunterhalt

-

Ab 1. Januar 2020

CHF 240.00.

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsverpflichtung

gegenüber C.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit,

längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2

ZGB.

2. Es sei festzustellen, dass die übrigen

Ziffern des Urteilsdispositivs hiermit in Rechtskraft erwachsen, insbesondere

die Ziffer über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des

Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners] (Ziffer 11).

3. Es sei die Berufungsbeklagte zur

Leistung eines Beitrages an die Partei- und Prozesskosten des Berufungsklägers

in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu verpflichten.

4. Eventualiter stelle ich die Gesuche:

4.1 Es sei dem Berufungskläger das

unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

4.2 Es sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden

Rechtsanwalts zur Seite zu stellen.

4. Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Gesuchstellerin oder Ehefrau) liess sich mit Eingabe vom 2. März

2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagten sei im

obergerichtlichen Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger macht geltend,

seine Miete sei urkundlich bewiesen und vom Betreibungsamt in einem

Pfändungsverfahren akzeptiert worden. Indem der Vorderrichter bloss von einer

Miete von CHF 1'000.00 ausgegangen sei, habe er die Tatsachen falsch

festgestellt und gewürdigt. Dass die Miete auch angemessen sei, ergebe sich

daraus, dass er eben keine andere [Wohnung] finden könne und sich teilweise auf

ein Zusammenleben mit dem Kind vorbereiten müsse.

Das Einkommen sei vom Vorderrichter

ebenfalls falsch angenommen worden. Er habe die Abzüge, welche die

Arbeitslosenkasse wegen zu viel ausbezahlter Taggelder vornehme, nicht

berücksichtigt. Er habe in diesem Zusammenhang auch die Sachverhaltsfeststellung

von Amtes wegen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt. Wenn ein Vater

derart mit Unterhaltszahlungen belastet werde, dass man in sein Existenzminimum

eingreife, bedrohe man dessen physische und psychische Gesundheit, worunter das

Kind zu leiden habe. Indem er die Abzüge nicht berücksichtige, gehe der

Vorderrichter dauernd von einem Einkommen aus, das der Berufungskläger nicht

zur Verfügung habe. Es sei daher für die ganze Zeit einzig von seinem

Zwischenverdienst als Einkommen auszugehen. Damit sei für die Phase von Oktober

bis Ende 2018 von keiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Die faktische Reduktion

auf CHF 0.00 Taggeldansprüche habe bis April 2019 angedauert. Später sei

ebenfalls nichts ausgezahlt worden, weil der Zwischenverdienst höher gelegen

habe als die Anspruchsberechtigung. Insgesamt habe er 2019 CHF 11'490.00 an

Arbeitslosentaggeldern erhalten. Hinzu komme sein Zwischenverdienst in der Höhe

von CHF 32'619.95. Insgesamt habe er somit 2019 CHF 44'109.55 verdient, was pro

Monat durchschnittlich CHF 3'675.75 ergeben habe. Ab Mai 2019 sei von einem

monatlichen Einkommen von rund CHF 4'000.00 auszugehen, davor sei er nicht

leistungsfähig gewesen.

Weiter rügt der Berufungskläger, der

Vorderrichter habe nur ungenügend begründet, weshalb er sein behauptetes

geringes Einkommen und die behaupteten zu hohen Wohnkosten zu Unrecht geltend

gemacht habe. Die nachgewiesenen Abzüge der Arbeitslosenkasse habe er ohne

genügende Begründung nicht akzeptiert und damit den Anspruch auf rechtliches

Dispositiv

Gehör verletzt. Aus diesen Gründen habe der Vorderrichter den Sachverhalt

ungenügend abgeklärt, falsch festgestellt und falsche Annahmen getroffen.

1.2 Die Berufungsbeklagte

hält dafür, eine Miete von CHF 1'622.00 pro Monat sei angesichts der sehr

knappen Verhältnisse der Parteien deutlich zu hoch und eine 4,5-Zimmerwohnung

für eine Einzelperson viel zu gross. Zu Recht halte der Vorderrichter fest, der

Hauptmieter hätte ohne weiteres eine kleinere Wohnung mieten können. Die

Parteien hätten zuvor in einer Einzimmerwohnung für CHF 560.00 pro Monat

gewohnt. Die neue Wohnung liege somit deutlich über dem bisherigen Standard.

Zudem sei die Mietzinszahlung unbewiesen. Die behauptete Barzahlung der Miete

sei überdies unüblich. Dass der Vorderrichter dem Berufungskläger unter diesen

Umständen keine Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses angesetzt habe, sei

nicht zu beanstanden. Dass ein Mietzins von CHF 1'000.00 hierorts marktüblich

sei, sei gerichtsnotorisch.

Bei den Beilagen Nr. 6 handle es sich um

unzulässige Noven. Dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen nun mit seinen

Taggeldzahlungen verrechnet würden, habe sich der Berufungskläger selber

zuzuschreiben, weil er während längerer Zeit widerrechtlich seinen

Zwischenverdienst verschwiegen habe. Zudem schweige sich der Berufungskläger

bis heute darüber aus, weshalb ihm Einstelltage belastet worden seien. Auch

hier handle es sich um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, welches bei der

Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden dürfe. Dass der Vorderrichter

ab Dezember 2018 von den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse und

dem Zwischenverdienst ausgegangen sei und den Lohn auf CHF 4'000.00 festgesetzt

habe, sei nicht zu beanstanden. Das entspreche den Tatsachen.

Gemäss den bei der Vorinstanz

eingereichten Plädoyernotizen sei der Berufungskläger gelernter

Betriebsmechaniker (AS 49). Solche Berufsleute seien gesucht. Da es vorliegend

um die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gehe, könne vom Berufungskläger

verlangt werden, dass er alles Zumutbare unternehme, um seine Möglichkeiten auf

dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers seien

nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

2. Auf die einzelnen

Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten

ist dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der

Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei der

Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese

entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen

wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht

einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz

mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche

Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation

der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

3.1 Der Berufungskläger hat

mit der Berufung sämtliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Juni 2018 bis

Dezember 2019 und Lohnabrechnungen aus dieser Zeit eingereicht (Sammelbeilage 6).

Die Berufungsbeklagte hält dafür, die Einreichung dieser Urkunden sei verspätet,

soweit es sich nicht um echte Noven handle.

Dabei ist zu unterscheiden, ob

Ehegatten- oder Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen. Die Parteien leben

seit Oktober 2018 getrennt. Der Sohn C.___ kam am […] 2019 zur Welt. Von

Oktober 2018 bis April 2019 hat der Vorderrichter einen Ehegattenunterhalt

festgesetzt, für den die Verhandlungsmaxime gilt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

werden Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein

Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise

Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und

Beweismittel, in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem

erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das

Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen

Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413, E 2.2.2, S. 414 f., mit Hinweisen).

3.2.1 Der Berufungskläger

führt nicht aus, weshalb er die Abrechnungen über die Arbeitslosentaggelder und

den Zwischenverdienst von Oktober 2018 bis April 2019 nicht bereits bei der

Vorinstanz einreichen konnte. Das ist auch nicht ersichtlich und gilt umso

mehr, als der Vorderrichter den Berufungskläger mit Verfügung vom 29. März 2019

aufgefordert hatte, sämtliche Abrechnungen über Arbeitslosentaggelder und die

Lohndeklaration der [...] AG von Oktober 2018 bis März 2019 einzureichen (AS

63). Am 15. April 2019 reichte der Berufungskläger die Taggeldabrechnungen für

die Monate Juni 2018 bis und mit Februar 2019 ein (EMUrk. 31). Ebenfalls wurden

Abrechnungen über den Zwischenverdienst von Mai bis September 2018 der [...] AG

und von Dezember 2018 bis Februar 2019 der [...] AG eingereicht (EMUrk. 32). Folglich

wurden vor dem Entscheid vom 7. Oktober 2019 noch die Geburtsurkunde des Sohnes

und die Kostennoten eingereicht. Gründe, weshalb er die Taggeldabrechnungen

März und April 2019 sowie die Lohnabrechnungen für diese Zeit nicht bereits bei

der Vorinstanz hätte einreichen können, macht der Berufungskläger nicht

geltend. Diese Urkunden wurden daher verspätet eingereicht und bleiben

unbeachtlich.

3.2.2 Ab Mai 2019 hat der

Berufungskläger Kinderunterhalt für den Sohn C.___ zu bezahlen. Dafür gilt die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime. In BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f. hat das Bundesgericht

erwogen, dass dort wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der

Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im

Berufungsverfahren] auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus

zulässig seien, zumal der Richter den Sachverhalt eben von Amtes wegen

erforschen müsse (vgl. auch Hinweise auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 314 f., BGE 138 III 625 E. 2.2. und diverse Literatur). Der Berufungskläger hat die Einkommensbelege

von Mai 2019 bis Januar 2020 mit der Berufung eingereicht. Nach den Gesagten,

sind diese rechtzeitig eingereicht worden und folglich im Berufungsverfahren zu

berücksichtigen.

4.1 Die Eltern sorgen

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des

Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung

und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Zivilgesetzbuch, SR 210).

Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen

Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt

die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach

seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang

gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis

zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der

Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung

der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen,

intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht

(BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des

Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das

Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein

angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter

Breitschmid, in Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl.,

Basel 2018, N. 25 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das

Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht

selbst zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs

des Kindes. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den

Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche

Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der

Obhut oder Besuchsrecht [BGE 120 II 179 E. b]); bei der Bemessung des

Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl.

zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art.

276 ZGB).

4.2 Der Berufungskläger

bemängelt einerseits das ihm angerechnete Einkommen. Er macht in diesem

Zusammenhang falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung

geltend. Er verkennt, dass von einem unterhaltspflichtigen Elternteil (Vater

oder Mutter) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in zeitlicher, sondern

auch in qualitativer Hinsicht verlangt wird. Die Ausnützung der eigenen

Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist

insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen.

Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil

mit einem in quantitativ und qualitativ ausreichenden Engagement erzielen kann

(vgl. auch ZKBER.2019.47 E. 5.3.3). Das gilt umso mehr, wenn beim Kind ein

Manko resultiert. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der

pflichtige Elternteil mit einem in diesem Sinn ausreichenden Engagement

erzielen kann. Es gibt keinen Grund, das im Eheschutzverfahren anders zu

handhaben.

4.3 Der Berufungskläger

ist gelernter Betriebsmechaniker (vgl. AS 49) und hat bis zum Frühling 2018 auf

diesem Beruf gearbeitet. Die Umstände seiner Entlassung hat er anlässlich der

Verhandlung bei der Vorinstanz geschildert. Seit Juni 2018 bezieht er ein

Arbeitslosentaggeld. Ebenfalls hat er immer wieder Temporäreinsätze und erzielt

einen Zwischenverdienst (vgl. Sammelbeil. 6). Der Berufungskläger moniert die

Ermittlung seines Einkommens durch den Vorderrichter. Er bemängelt, dass dieser

die Rückforderung der zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigung (für die

Monate Juni bis September 2018), total CHF 10'352.05 nicht von seinem

monatlichen Einkommen abgezogen habe.

Das Einkommen des Berufungsklägers

schwankt seit seiner Entlassung. Er bezieht einerseits Arbeitslosentaggelder

aufgrund seines versicherten Verdienstes von CHF 5'814.00 brutto. Zudem

arbeitet er temporär und erzielt regelmässig einen Zwischenverdienst in

wechselnder Höhe je nach Art der Anstellung und den geleisteten Arbeitsstunden (vgl.

diverse Einkommensbelege gemäss Sammelbeil. 6). Weil der Berufungskläger während

mehreren Monaten seinen Zwischenverdienst nicht bei der Arbeitslosenkasse

deklariert hatte, wurde er zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Taggelder

verpflichtet (Beil. 7). Die Rückforderung soll nach seinen Angaben mit den

folgenden Ansprüchen verrechnet worden sein, weshalb der Berufungskläger mehrere

Monate nur ein reduziertes oder gar kein Taggeld erhalten habe. Das habe der

Vorderrichter fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Ausserdem bestehe seit

Januar 2020 eine Lohnpfändung (Beil. 3).

4.4 Die Höhe der Unterhaltsbeiträge

hängt einerseits vom Einkommen des Pflichtigen ab. Schwankt dieses, so ist auf

ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden werden

praxisgemäss 3 bis 5 Jahresrechnungen herangezogen (BGE 143 III 617 E. 5.1 S.

620). Bei Angestellten wird in der Regel auf einen Jahresverdienst abgestellt. Das

kommt insbesondere jenen Pflichtigen zugut, deren Einkommen von Monat zu Monat stark

schwankt oder saisonabhängig ist.

4.5.1 Der Berufungskläger

moniert, der Vorderrichter habe ihm für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember

2019 einen zu hohen Verdienst angerechnet. Oktober bis Dezember 2018 habe er

keinen Verdienst erzielt, da die Arbeitslosenkasse die Taggelder mit der

Rückforderung verrechnet habe. Sodann habe er 2019 pro Monat durchschnittlich

bloss CHF 3'675.75 netto und nicht CHF 4'000.00 netto erzielt. Dabei stellt er

praxisgemäss auf seinen Jahresverdienst ab, bestehend aus Arbeitslosentaggeldern

in der Höhe von CHF 11'490.00 und dem Zwischenverdienst von CHF 32'619.95.

4.5.2 Soweit der

Berufungskläger geltend macht, dass er von Oktober bis Dezember 2018 kein

Einkommen erzielt habe, weil die Taggelder mit dem Rückforderungsanspruch der

Kasse aus den, in den Vormonaten zu viel bezogenen, Arbeitslosentaggeldern

verrechnet worden seien, blieb das ohne Einfluss auf den Jahreslohn. Er hat die

ihm im Jahr 2018 zustehenden Arbeitslosentaggelder ausbezahlt bekommen, weshalb

es keinen Grund gibt, aufgrund der Verrechnung der zurückgeforderten Beträge den

Unterhaltsbeitrag von Oktober bis Dezember 2018 zu reduzieren. Das gilt umso

mehr, als die Rückforderung der Arbeitslosenkasse aufgrund eines Fehlverhaltens

des Berufungsklägers verfügt wurde. Würde der Argumentation des

Berufungsklägers gefolgt, müssten die Unterhaltsberechtigten die Folgen seines

Fehlverhaltens tragen. Das ist nicht angängig.

4.5.3 Bei der Rüge, dass

der Berufungskläger 2019 im Durchschnitt bloss CHF 3'675.75 pro Monat verdient

habe, handelt es sich um ein Novum. Der Vorinstanz lagen lediglich die

Einkommensbelege bis Februar 2019 vor (vgl. Ziff. 3.2 oben). Das Bundesgericht

hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen

geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in

das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der

Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien,

wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung; SR 272)

als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren, mindestens in

dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte Abänderungsgründe im

Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.

4.5.4 Ab Mai 2019 schuldet

der Berufungskläger Kinderunterhaltsbeiträge. Der Unterhaltpflichtige ist im

Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind gehalten, sein Erwerbspotential nicht

nur in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Der

Vorderrichter ist ab diesem Zeitpunkt von einem erzielbaren Einkommen von CHF

5'000.00 netto ausgegangen und hat dem Berufungskläger ein entsprechendes

hypothetisches Einkommen angerechnet (vgl. Urteil S. 10 f.). Bezüglich der

Voraussetzungen unter denen ein hypothetisches Einkommen angenommen werden

kann, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen

werden.

Der Berufungskläger macht geltend, der

Vorderrichter habe bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens nicht

berücksichtigt, dass er seit seiner Arbeitslosigkeit sehr intensiv eine Stelle

gesucht und just per Mai 2019 einen Zwischenverdienst mit einem 100 %-Pensum

gefunden habe und dieses Pensum seither habe halten können. Die Annahme, dass

er wieder ein gleiches Einkommen wie vor der Kündigung erzielen könnte, habe

sich als falsch erwiesen. Die eingelegten Beweismittel belegten vielmehr, dass

sich sein Einkommen bei ca. CHF 4'000.00 netto eingependelt habe. Nur

vereinzelt habe er infolge der Leistung von Überstunden einen etwas höheren

Verdienst erzielt.

4.5.5 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) hat der Berufungskläger seit

Geburt des Sohnes Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80 % des

versicherten Verdienstes, da er für ein Kind unter 25 Jahren unterhaltspflichtig

ist. Ausserdem hat er Anspruch auf eine Kinderzulage, sofern er diese nicht

über den Zwischenverdienst beziehen kann. Mithin erzielte der Berufungskläger bereits

ohne Zwischenverdienst eine durchschnittliche monatliche

Arbeitslosenentschädigung von CHF 4'651.20 brutto. Davon abzuziehen sind 5.125

% für AHV/IV/EO und 2.51 % für die NBU-Prämie sowie eine BVG-Risikoprämie von rund

CHF 15.00 pro Monat. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aus der

Arbeitslosenversicherung beträgt somit CHF 4'281.00. Zutreffend ist, dass der

Berufungskläger mindestens seit Juni 2019 über ein Temporärbüro bei der Firma [...]

AG im Schichtbetrieb als ungelernter Mitarbeiter tätig ist (vgl. Sammelbeil.

12). Er erhält einen Grundlohn von CHF 19.05 und eine Schichtzulage von CHF

3.15 pro Stunde. Hinzu kommen ein Anteil 13. Monatslohn (CHF 1.79 pro Stunde)

sowie eine Ferien- und Feiertagsentschädigung. Letztere fallen bei der

Berechnung des durchschnittlichen Monatslohns ausser Betracht, da sie die

arbeitsfreie Zeit überbrücken sollen. Pro Monat macht das bei durchschnittlich 42

Wochenstunden rund CHF 4'362.80 brutto, inkl. Anteil 13. Monatslohn aus (ohne

Ferien- und Feiertagsentschädigung). Der Verdienst liegt somit nur minim über

der Arbeitslosenentschädigung. Von einer ausreichenden Ausnützung der eigenen

Erwerbskapazität in qualitativer Hinsicht kann keine Rede sein. Der

Berufungskläger ist nach eigenen Angaben bei der Vorinstanz gelernter

Betriebsmechaniker. Er hat an seiner letzten Festanstellung durchschnittlich CHF

5'814.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn = versicherter Verdienst)

verdient. Gemäss Salarium (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start)

verdient ein Betriebsmechaniker mit Niederlassungsbewilligung C im Alter des

Berufungsklägers in der Region Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE JU) zwischen

CHF 5'031.00 und CHF 6'149.00, im Durchschnitt CHF 5'566.00 brutto. In der

Region Nordwestschweiz (AG, BS, BL) ist der Lohn etwas höher, nämlich zwischen

CHF 5'308.00 und 6'487.00 brutto, durchschnittlich CHF 5'873.00). Die Differenz

zum jetzigen Lohn des Berufungsklägers ist frappant. Es kann somit nicht davon

ausgegangen werden, der Berufungskläger schöpfe sein Erwerbspotential aus.

4.5.6 Die Sachverhaltsrüge

des Berufungsklägers bezüglich seiner Bemühungen wieder eine adäquate Stelle zu

finden, ist weder belegt noch ausreichend begründet. Allein der Hinweis auf die

vorinstanzlichen Akten reicht nicht aus. Es ist nicht Sache des

Berufungsgerichts, die Akten nach entsprechenden Belegen zu durchsuchen. Daran

ändert auch nichts, dass für den Kinderunterhalt die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime gilt. Von ausreichenden Bemühungen um Steigerung des

Einkommens kann daher keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der

Berufungskläger der Arbeitslosenkasse nicht einmal die Geburt seines Sohnes

mitgeteilt hat, um aufgrund seiner Unterhaltspflicht für den minderjährigen Sohn

in den Genuss eines vollen Taggelds zu kommen (vgl. Sammelbeil. 6,

Taggeldabrechnungen ab Mai 2019).

4.5.7 Bei der Bemessung

von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei

Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen

überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet

werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen

zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts

5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Ob einem Ehegatten ein

hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen

Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 118 E. 2.3) die durch entsprechende Feststellungen oder

durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird.

Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder

Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist

zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den

Umständen angemessen sein. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit

der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn.

2.154).

4.5.8 Es ist ohne weiteres

nachvollziehbar, dass es dem 25-jährigen Berufungskläger zumutbar ist, wieder

eine Stelle auf seinem erlernten Beruf zu suchen und zu finden. Das dient nicht

nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern mindestens auf längere Sicht auch dem

Unterhaltsverpflichteten. Dass es möglich ist, eine Anstellung auf diesem Beruf

zu finden, zeigt der Blick in die einschlägigen Stellenportale. Allein ein

Blick auf das Stellenportal jobs.ch ergibt beispielsweise aktuell 179 offene 100

% Stellen unter dem Stichwort «Betriebsmechaniker» in der Region

Aargau/Solothurn. Der Berufungskläger ist jung, verfügt aber bereits über einschlägige

Berufserfahrung. Von daher sollte es ihm möglich sein, innert nützlicher Frist

eine Anstellung auf seinem erlernten Beruf zu finden und sein Einkommen auf das

frühere Niveau zu steigern.

Der Vorderrichter hat dem

Berufungskläger ab […] 2019, als der Sohn des Berufungsklägers auf die Welt

kam, ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das Urteil wurde hingegen erst

im Oktober 2019 gefällt. Nach der höchstrichterlichen Praxis ist dem

Pflichtigen eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen bevor ein

hypothetisches Einkommen angenommen wird. Es versteht sich von selbst, dass es

dem Berufungskläger nicht möglich war, rückwirkend eine besser bezahlte Stelle

anzutreten. Hingegen ist davon auszugehen, dass er dies nun kurzfristig tun

kann, zumal er spätestens seit Eröffnung des angefochtenen Urteils um seine

Pflicht zum Antritt einer höher dotierten Stelle weiss. Da er

Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind schuldet, sind vermehrte

Anstrengungen zumutbar. Ihm ist deshalb nur noch eine minimale Übergangsfrist

von einem Monat zuzubilligen. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger

spätestens ab Juni 2020 wieder CHF 5'000.00 netto pro Monat wird verdienen

können. Entsprechend ist ihm ab Juli 2020 (nach Erhalt des ersten Lohnes) ein

hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.

5.1 Die Berufung richtet

sich auch gegen die Bedarfsberechnung des Vorderrichters.

Ab […] 2019 schuldet der Berufungskläger

Kinderunterhalt. Da sein derzeitiger Verdienst nicht ausreicht, um den Bedarf

der Familie vollständig zu decken, ist von einer Mankosituation auszugehen. Aus

diesem Grund ist eine restriktive Ermittlung des Bedarfs des Pflichtigen

geboten (SOG 1995 Nr. 2).

Insbesondere die Reduktion der

Mietkosten auf CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter wird vom Berufungskläger

kritisiert. Der Berufungskläger macht geltend, dass er wegen seines belasteten

Betreibungsauszugs keine Wohnung habe mieten können, weshalb ein Kollege eine

Wohnung gemietet und ihm untervermietet habe. Belegt ist, dass er diverse

Betreibungen, vorwiegend für öffentlichrechtliche Forderungen offen hat (EMUrk.

3 und Beilage 10). Belege für die angeblich vergeblichen Suchbemühungen fehlen.

Es ist letztlich irrelevant, ob der Berufungskläger seine Wohnung direkt vom

Vermieter oder über einen Untermietvertrag gemietet hat. Relevant ist der dafür

geschuldete Mietzins. Aus seiner Berufung geht nicht hervor, weshalb es

notwendig war, eine 4 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Das ist auch nicht

ersichtlich. Die 14-täglichen Besuche des Sohnes, die vorderhand noch ausschliesslich

tagsüber stattfinden, reichen als Begründung für die Grösse der Wohnung jedenfalls

nicht aus. Gemäss Mietpreisindex des Hauseigentümerverbandes Schweiz (https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/statistiken/mietpreise/durchschnittliche-mietpreise/)

beträgt der durchschnittliche Mietzins (2017) für eine 2-Zimmerwohnung im

Kanton Solothurn CHF 915.00 und für eine 3-Zimmerwohnung CHF 1'070.00. Da der

Berufungskläger aufgrund der Mangellage sparsam zu kalkulieren hat, ist die

Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat nicht zu

beanstanden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Ehegatten vor der Trennung

gemeinsam in einer Einzimmerwohnung für CHF 596.00 pro Monat gelebt hatten und

somit eine Wohnung in dieser Grösse und dieser Preisklasse auch nicht dem ehelichen

Standard entspricht. Nach der Trennung hat der Berufungskläger vorerst wieder

bei seinen Eltern gelebt. Just 10 Tage nach Einleitung des Eheschutzverfahrens

hat er diese viel zu grosse und zu teure Wohnung gemietet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,

dass das Betreibungsamt die Mietkosten in einem Pfändungsverfahren akzeptiert

hat. Dieser Entscheid bindet das Zivilgericht nicht. Ausserdem ist die

Bezahlung des Mietzinses nach wie vor nicht nachgewiesen. Die Angaben des

Berufungsklägers auf die diesbezüglichen Fragen des Vorderrichters sind

widersprüchlich. Unter diesen Umständen ist die Anrechnung eines angemessenen

Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter nicht zu

beanstanden.

5.2 Der Berufungskläger

beanstandet weiter die angerechnete Krankenversicherungsprämie (KVG).

Diesbezüglich handelt es sich um ein echtes Novum. Die Krankenkassenprämie ist

per 1.1.2020 um fast CHF 88.00 pro Monat angestiegen. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass darin eine Unfallversicherungsprämie enthalten ist. Der

seit rund einem Jahr fast 100 % arbeitende Berufungskläger ist obligatorisch beim

Arbeitgeber versichert und nicht auf eine private Unfallversicherung

angewiesen, weshalb dieser Prämienanteil nicht berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigt wird ab 1.1.2020 die KVG-Prämie von monatlich CHF 392.20.

6. Es bleibt somit für die

Zeit bis Dezember 2018 bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 3'740.00 für

2018 und von CHF 4'000.00 für Januar 2019 bis und mit Juni 2020.

Der Bedarf des Berufungsklägers bis Ende

2019 bleibt folglich bei CHF 3'072.00, wie ihn der Vorderrichter errechnet hat.

Ab 2020 ist zwar einerseits die

Krankenkassenprämie um CHF 59.20 angestiegen. Andererseits benötigt der

Berufungskläger, der seit mehr als einem Jahr bei der [...] AG in [...]

arbeitet, kein GA mehr, weshalb die Mehrkosten bei der Krankenkasse durch die

niedrigeren Kosten für den Arbeitsweg mehr als kompensiert werden. Es bleibt

somit weiterhin bei dem vom Vorderrichter für 2019 errechneten Bedarf von CHF

3’072.00 pro Monat.

Der Bedarf des Sohnes von CHF 621.00 und

dessen Einkommen von CHF 200.00 sowie der Bedarf der Mutter von CHF 2'529.00

pro Monat sind unbestritten.

7. Die Berufung ist somit

teilweise gutzuheissen und der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 des

vorinstanzlichen Urteils für die Dauer von 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni

2020 auf CHF 928.00 festzusetzen, bestehend aus CHF 421.00 Bar- und CHF 507.00

Betreuungsunterhalt. Hinzu kommt die Kinderzulage, sofern sie vom

Berufungskläger bezogen wird.

III.

1. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm

sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Die Gerichts- und

Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und

Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann

davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger

dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend und aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens sind die

Kosten zu 1/2 A.___ und zu 1/2 B.___ aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt die Kosten vorderhand der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung.

3. Beide Parteivertreter

haben aufforderungsgemäss ihre Kostennoten eingereicht. Dabei fällt auf, dass

der Vertreter des Berufungsklägers Aufwendungen wie Urteilskontrolle und

–studium sowie Kontakte mit dem Klienten bezüglich des weiteren Vorgehens (nach

Zustellung des vorinstanzlichen Urteils) in der Kostennote aufgeführt hat.

Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils, die

bereits vorinstanzlich entschädigt wurde (vgl. AS 77). Diese Aufwendungen sind

zu streichen. Im Übrigen geben die Kostennoten zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

hat einen Nachzahlungsanspruch zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend

gemacht. Da keine Honorarvereinbarung mit der Klientin eingereicht wurde, ist

praxisgemäss vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Entsprechend ist B.___

zu einer Nachzahlung von CHF 332.25 zu verurteilen. Der Vertreter des

Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 5 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtstatthalters von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben.

3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

«Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

o ab 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni

2020: CHF 928.00

(wovon CHF

421.00 Bar- und CHF 507.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Juli

2023: CHF 1’928.00

(wovon CHF

421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April

2029: CHF 1’670.00

(wovon CHF

427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli

2031: CHF 1’816.00

(wovon CHF

621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April

2035: CHF 1'162.00

(wovon CHF

735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);

o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF

793.00

(Barunterhalt)»

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

oder B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, eine Entschädigung von CHF 1'938.60 und

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, eine

Entschädigung von CHF 1'313.40 und zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist, hat sie Rechtsanwältin Andrea Stäuble, die Differenz zum vollen

Honorar von CHF 332.25 zu leisten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 7. September 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_467/2020).