ZKBER.2020.13
Unterhalt
14. Mai 2020Deutsch37 min
Klagebewilligung ausgelösten Frist reichte sie für B.___ (nachfolgend: Kläger) beim
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist der Vater des am [...] 2015
geborenen Kindes B.___. Er hatte seine Vaterschaft im Anschluss an die
gerichtliche Aberkennung der Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter
anerkannt. Am 17. November 2016 leitete die als Beiständin von B.___
eingesetzte Rechtsanwältin zwecks Regelung des Unterhalts ein
Schlichtungsverfahren ein. Innert der im Anschluss daran mit der
Klagebewilligung ausgelösten Frist reichte sie für B.___ (nachfolgend: Kläger) beim
Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage ein mit
dem – konkret bezifferten – Begehren, ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
zu verurteilen. Nachdem das Verfahren in der Folge wegen Abklärungen der
Invalidenversicherung für einige Zeit sistiert worden war, fällte der
Amtsgerichtspräsident am 23. September 2019 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte hat an den Unterhalt des
Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2015:
CHF 1'435.00;
b) vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember
2016: CHF 1'280.00;
c) vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember
2017: CHF 1'765.00
(wovon CHF
675.00 Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);
d) vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember
2018: CHF 2'045.00
(wovon CHF
495.00 Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);
e) vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020:
CHF 755.00
(wovon CHF
495.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);
f) vom 1. August 2020 bis am 31. Oktober
2022: CHF 470.00
(wovon CHF
425.00 Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);
g) vom 1. November 2022 bis am 30. November
2025: CHF 1'150.00
(wovon CHF
900.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);
h) vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli
2027: CHF 1'350.00
(wovon CHF
1'100.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);
i) vom 1. August 2027 bis am [...] 2033:
CHF 1'100.00 Barunterhalt.
Die Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen
dem Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch
bis zur Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen
sind anrechenbar.
2. Es
wird festgestellt, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende
Bedarf des Klägers vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 im Umfang von
monatlich CHF 1'363.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.
3. Die
dem Beklagten in der Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit
vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten
(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen;
der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f
vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistungen.
4. Die
dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 allenfalls
zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse)
sind zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie
vermindern die in Ziffer 2 festgestellte Unterdeckung bezüglich des
geschuldeten Betreuungsunterhalts.
5. Die
dem Beklagten ab 1. November 2022 zustehende Kinderrenten (AHV-Kinderrente und
Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. g bis lit. i vermindert sich von Gesetzes
wegen im Umfang dieser Leistungen.
6. Die
in Ziffer 1 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August 2019 von 102.1 Punkten auf
der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar
jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals
per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der
neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (102.1 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
7. Die
Berechnungen gemäss Ziffer 1 lit. c bis lit. f stützen sich auf die
beigehefteten vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten
Berechnungsblätter.
8. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die
Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten, Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu, Olten, wird festgesetzt auf CHF 10'000.10 (inkl.
Auslagen und 7.7% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu von CHF 4'822.75 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Die
Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'300.00 (inkl. CHF 500.00 Schlichtungsverfahren)
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten
des Verfahrens; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während 10 Jahren für die jeweiligen Anteile, sobald B.___ bzw. A.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 13. Februar 2020 Berufung
gegen das Urteil. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des
Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,
soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen:
a) vom […] 2015 bis
31.12.2015 Fr. 1’152.00
b) ab 1.1.2016 bis
31.12.2016 Fr. 1’035.00
c) ab 1.1.2017 bis 31.12.2017
Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00‚ BetrU Fr. 200.00)
d) ab 1.1.2018 bis
31.12.2018 Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)
e) ab 1.1.2019 bis
31.7.2020 Fr. 401.65 (BarU)
f) ab 1.8.2020 bis
31.10.2022 Fr. 426.00 (BarU)
g) ab 1.11.2022 bis 30.11.2025
Fr. 900.00 (BarU)
h) ab 1.12.2025 bis
31.7.2027 Fr. 1’100.00 (BarU)
i) ab 1.8.2027 bis [...]2033
Fr. 1’100.00 (BarU)
3. Es sei festzustellen, dass mit den
vorgenannten Unterhaltsbeiträgen (lit. e) der gebührende Bedarf des
Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00 (Betreuungsunterhalt)
nicht gedeckt ist.
4. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom 1.1.2019
bis 31.7.2020 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem
Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit f.
vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung.
5. Eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
6. Dem Berufungskläger sei für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
2.2 Der Kläger (nachfolgend auch als
Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt in seiner Berufungsantwort vom 12.
März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zudem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der gleichzeitig erhobenen
Anschlussberufung stellt er folgende Anträge:
1. Ziffer 1 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei betreffend der Phasen e und f wie folgt zu
ändern:
Es sei der Beklagte zu
verpflichten an den Unterhalt des Klägers, geb. [...]2015, folgende monatlichen
und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu leisten:
e) vom 1. Januar 2019 bis
31. Juli 2021: Fr. 755.00 (Barunterhalt Fr. 495.00 / Betreuungsunterhalt Fr.
260.00)
f) vom 1. August 2021 bis
31. Oktober 2022: Fr. 470.00 (Barunterhalt Fr. 425.00 / Betreuungsunterhalt Fr.
45.00)
2. Ziffer 2 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:
Es sei festzustellen, dass
mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom
01. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich Fr. 1‘363.00 (Betreuungsunterhalt)
nicht gedeckt ist.
3. Ziffer 3 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:
Die dem Beklagten in der Zeit vom [...]
2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 01. August 2021 bis 31. Oktober
2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV- Kinderrente und Kinderrente der
Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer
1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f vermindert sich im Umfange dieser
Leistungen.
4. Ziffer 4 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt abzuändern:
Die dem Beklagten in der
Zeit vom 01. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten
(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern die in Ziffer 2
festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts.
2.3 Der Beklagte beantragt in seiner
Anschlussberufungsantwort vom 14. April 2020 Folgendes:
1. Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des
Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei
auch Ziffer 3 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,
soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen (Ziffer 1a) - h) erstinstanzliches
Urteil):
a) vom [...]2015 bis
31.12.2015 Fr. 1’152.00
b) ab 1.1.2016 bis
31.12.2016 Fr. 1’035.00
c) ab 1.1.2017 bis
31.12.2017 Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00, BetrU Fr. 200.00)
d) ab 1.1.2018 bis 31.12.2018
Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)
e) ab 1.1.2019 bis
31.7.2021 Fr. 401.65 (BarU)
f) ab 1.8.2021 bis
31.10.2022 Fr. 426.00 (BarU)
g) ab 1.11.2022 bis
30.11.2025 Fr. 900.00 (BarU)
h) ab 1.12.2025 bis
31.7.2027 Fr. 1’100.00 (BarU)
i) ab 1.8.2027 bis [...]2033
Fr. 1’100.00 (BarU)
4. Es sei festzustellen, dass mit den
vorgenannten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 lit. e hievor der gebührende
Bedarf des Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00
(Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist (Ziffer 2 erstinstanzliches Urteil).
5. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom [...]2015
bis 31.12.2018 und in der Zeit vom 1.8.2021 bis 31.10.2022 allenfalls
zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Berufungsbeklagten zu bezahlen; der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. a bis und mit lit. d und Iit. f
vermindert sich im Umfange dieser Leistungen (Ziffer 3 erstinstanzliches
Urteil).
6. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom
1.1.2019 bis 31.7.2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem
Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. e
hievor vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung, soweit
vorgängig die gemäss Ziffer 4 hievor festgestellte Unterdeckung abgedeckt ist
(Ziffer 4 vorinstanzliches Urteil).
7. Eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
8. Dem Berufungskläger sei für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3. Nachdem die Parteivertreterinnen am
27. April 2020 die Honorarnoten eingereicht haben, ist die Streitsache
spruchreif. Die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge sind – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – für die Beurteilung nicht nötig. Sie
sind deshalb abzuweisen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident differenzierte
bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach insgesamt neun verschiedenen
Phasen. Ab der Geburt des Klägers ([...] 2015) bis 31. Dezember 2016 bemass er den
Unterhaltsbeitrag nach der unter dem damals noch geltenden früheren
Kindesunterhaltsrecht verbreiteten Prozentregel. Wegen einer
Einkommensveränderung beim Beklagten legte er für die Zeit ab [...] 2015 bis
31.
Dezember 2015 und für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016
unterschiedlich hohe Unterhaltsbeiträge fest. Ab 1. Januar 2017 orientierte er
sich dann an den Grundsätzen des neuen Kindesunterhaltsrechts, das als
wesentliche Änderung neben dem bisherigen Barunterhalt zusätzlich einen
Betreuungsunterhalt vorsieht. Bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in
den Kindergarten am 1. August 2020 ging er von jährlichen Phasen aus. So ermittelte
er einen dritten Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31.
Dezember 2017, einen vierten vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und einen
fünften vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020. Die sechste Unterhaltsphase
umfasst die Zeit ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020
bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten am 31. Oktober
2022.
Ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab 1. November 2022 bis zum 10.
Altersjahr des Klägers beziehungsweise bis [...] 2025 setzte er einen siebten
Unterhaltsbeitrag fest. Die achte Phase umfasst die Zeit ab 1. Dezember 2025
bis am 31. Juli 2027, wenn der Kläger die Primarstufe voraussichtlich
abgeschlossen haben wird. Die neunte und letzte Unterhaltsperiode schliesslich beinhaltet
die Dauer ab dem voraussichtlichen Eintritt des Klägers in die Oberstufe am 1. August
2027.
bis zu seiner Volljährigkeit beziehungsweise bis [...] 2033. Nachfolgend
sind die gegen diese Unterhaltsbeiträge vorgebrachten Rügen zu prüfen.
2.1
Im Zusammenhang mit den beiden für
die Zeit ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2016 festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen führte der Amtsgerichtspräsident aus, die Berechnung der
Alimente richte sich für diesen Zeitraum noch nach dem früheren
Kindesunterhaltsrecht. Nach der damaligen Praxis sei der Unterhaltsbeitrag bei
einem Kind in der Regel auf 15% - 17% des Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen bestimmt worden. Aufgrund der Einkommensveränderung beim
Beklagten im Jahr 2016 rechtfertige sich eine Unterteilung der
Unterhaltsberechnung in zwei Phasen. Im Jahr 2015 habe er netto total CHF
9'580.15 pro Monat verdient. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus dem
Haupterwerb bei der D.___ AG von CHF 6'036.75, einer Nebentätigkeit beim E.___ AG
von CHF 1'897.85 sowie einer SUVA-Rente von CHF 1'645.55. Angemessen erscheine
ein Unterhaltsbeitrag von 15% dieses Nettoeinkommens. Dies angesichts der
Tatsache, dass der Beklagte noch einen weiteren Sohn habe, der zwar bereits
volljährig, aber noch in Ausbildung sei. Ab Geburt vom [...] 2015 bis 31.
Dezember 2015 resultiere damit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF
1'435.00, zuzüglich Kinderzulagen. Für das Jahr 2016 ergebe sich nach derselben
Berechnungsweise und ausgehend vom in diesem Jahr erzielten
Nettogesamteinkommen von CHF 102'496.60, bestehend aus einer SUVA-Rente von CHF
12'816.60 sowie dem Verdienst bei der D.___ AG von CHF 42'811.00 und bei der E.___
AG von CHF 20'371.00 und Arbeitslosentaggeldern von CHF 26'498.00, ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00, zuzüglich Kinderzulagen.
2.2
Der Beklagte und Berufungskläger rügt,
es sei rechtlich falsch, wenn das überobligatorische Nebeneinkommen beim E.___
AG für die prozentmässige Festlegung des Unterhaltsbeitrages ebenfalls
berücksichtigt werde. Eine Vergleichsrechnung zeige denn auch, dass der Kläger
bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zuzüglich Kinderzulagen
proportional zu seinen Bedürfnissen weit mehr zur Verfügung habe als er selber
und seine Familie. Es sei deshalb angemessen, das Nebeneinkommen nicht zu
berücksichtigen, so dass für die erste Phase bis Ende 2015 ein
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'152.00 resultiere. Zudem habe die Vorinstanz bei
der zweiten Phase vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht die im
Lohnausweis der D.___ AG per 30. Juni 2016 enthaltene Abgangsentschädigung von
CHF 9’483.60 netto miteinberechnet. Falsch sei weiter, das Dazurechnen des Nebeneinkommens
für das gesamte Jahr, da er im ersten Halbjahr ja noch einen vollen Lohn plus
eine SUVA-Rente erhalten habe. Das Nebeneinkommen könne deshalb maximal für das
zweite Halbjahr berücksichtigt werden, da er ab dem 1. Juli 2016 arbeitslos
geworden sei. Das damit für das Jahr 2016 anrechenbare Gesamteinkommen von
bloss CHF 82'827.50 führe zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
1'035.00, zuzüglich Kinderzulagen.
2.3.1
Der Unterhaltsbeitrag für das Kind
soll gemäss Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen. Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung
des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt
die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB
zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf
des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern.
Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts
der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285
ZGB). Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1.
Januar 2017 dient der Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der
Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
2.3.2
Der Bedarf des Kindes wird seit
dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret
berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte
Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls
weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung
hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des
unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein
alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen
des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege
und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht
messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im
Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen.
Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen
Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen
(Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze
gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende
Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts
berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst
erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht
umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am
Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,
Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,
FamPra.ch 2017, S. 216). Der Betreuungsunterhalt wird nach der so genannten
Lebenshaltungskosten-Methode bemessen.
2.3.3
Der Barunterhalt für die Kinder
wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel
ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und
bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen
Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ
sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von
der Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse
Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen
Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der
Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem
Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3.
Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die
Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen
Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen
Bedarf des Kindes lag.
2.3.4
Genau dieser Effekt ist im
vorliegenden Fall zu beobachten. Die vom Vorderrichter für die Zeit bis Ende
2016.
anhand der Prozentregel ermittelten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'435.00
und CHF 1'280.00 betragen rund das Doppelte des für die erste Phase nach
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (1. Januar 2017 – 31. Dezember
2017) festgesetzten Barunterhaltsbeitrages von CHF 675.00. Das dem Beklagten für
diese Zeit angerechnete Einkommen von CHF 6'280.00 ist zwar geringer als
vorher. Die Reduktion entspricht aber nicht einem Ausmass, dass eine derart
massive Differenz erklären könnte. Die Differenz ist vielmehr eine Folge davon,
dass die Nettoeinkünfte, die der prozentualen Ermittlung des
Unterhaltsbeitrages zugrunde lagen, mit CHF 9'580.15 und CHF 8'540.00 pro Monat
Dispositiv
überdurchschnittlich hoch sind. Die Prozentregeln bedürfen aus diesen Gründen
auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Fountoulakis,
a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB).
Angesichts der vorhandenen Differenzen
rechtfertigt es sich vorliegend, den Barunterhalt sowohl für die Zeit vor als
auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts nach
der gleichen Methode zu bemessen. In Bezug auf den vom Unterhaltspflichtigen zu
leistenden Barunterhalt hatte sich mit dem Inkrafttreten des neuen
Kindesunterhaltsrechts grundsätzlich – Fremdbetreuungskosten fallen vorliegend
nicht an – nichts geändert. Weil das Einkommen des unterhaltspflichtigen
Beklagten zu Beginn seiner Unterhaltspflicht über dem Durchschnitt lag, dann
aber für die Jahre 2020 – 2022 gemäss dem angefochtenen Urteil mit CHF 3'265.00
von einem unterdurchschnittlichen Betrag auszugehen ist, führt die
Prozentmethode nicht zu einem angemessenen Ergebnis. Auszugehen ist deshalb von
der – vom Grundsatz her im Übrigen unbestritten gebliebenen – Bemessungsweise,
wie sie der Amtsgerichtspräsident für die Zeit ab 1. Januar 2017 anwandte. Da
es ab der Geburt bis 31. Dezember 2015 nur [...] Monate dauerte, ist es zudem nicht
angezeigt, dafür einen separaten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln. Für die Dauer
vom [...]2015 bis 31. Dezember 2016 ist vielmehr bloss ein einziger Beitrag
festzulegen.
2.4 Der Amtsgerichtspräsident errechnete
für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts einen minimalen
Anspruch des Klägers von CHF 499.00 (Barbedarf abzüglich Kinderzulage). Ausgehend
vom für diesen Zeitraum dem Beklagten angerechneten Einkommen von CHF 6'280.00,
abzüglich dem Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, eines Vorabzuges
von CHF 995.00 zur Deckung des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau
sowie des eigenen Bedarfs von CHF 2'645.00 und dem Barbedarf des Klägers von
CHF 499.00 stellte er einen Überschuss von CHF 1'048.00 fest. Diesen wies er zu
einem Sechstel dem Kläger zu, so dass ein Barunterhaltsbeitrag von CHF 675.00
resultierte.
Die vom Amtsgerichtspräsidenten dem
Beklagten für die Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2015 angerechneten
Einkünfte von CHF 9'580.15 (für die Dauer von rund eineinhalb Monaten) und CHF
8’540.00 (für 12 Monate) entsprechen einem gemittelten Betrag von CHF 8’650.00.
Zieht man analog zur Berechnungsweise für die Zeit nach dem 1. Januar 2017
davon ein Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, den für die Deckung
des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau erforderlichen Betrag von
CHF 995.00, den eigenen Bedarf von CHF 2'645.00 und den Barbedarf des Klägers
von CHF 499.00 ab, verbleibt ein Freibetrag von CHF 3'418.00. Bei einem
Anspruch des Klägers von einem Sechstel an diesem Freibetrag resultiert ein
Betrag von CHF 1'069.00 (CHF 499.00 + CHF 570.00).
2.5 Der Unterhaltsbeitrag für die Zeit
vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2016 ist in Abänderung von Ziffer 1 a) und 1 b)
des angefochtenen Urteils neu auf den gerundeten Betrag von CHF 1'050.00 pro
Monat festzusetzen. Dieser Betrag entspricht unter dem Strich ziemlich genau
dem, was der Berufungskläger für die Zeit vom [...]2015 bis 31. Dezember 2015
(CHF 1'152.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (CHF 1'035.00)
beantragt. Auf diesen mit seinen Rechtsbegehren zugestandenen Beträgen ist er
zu behaften. Auf die Rügen, insbesondere den Vorwurf, der Vorderrichter habe
ihm für diese Zeit ein zu hohes Einkommen angerechnet sowie die für die Zeit ab
1. Januar 2017 vorgebrachte Kritik an den übrigen Berechnungsgrundlagen ist
deshalb nicht weiter einzugehen. Die Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat
sind zusätzlich geschuldet, so dass dem Kläger ein Betrag von insgesamt CHF
1'250.00 pro Monat zusteht. Dieser Betrag, den der Kläger vom [...] 2015 bis
31. Dezember 2016 insgesamt als Barunterhalt zur Verfügung hat, ist in jeder
Hinsicht angemessen.
3.1 Gegen den Unterhaltsbeitrag für die
dritte Phase (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) bringt der Beklagte und
Berufungskläger vor, der Amtsgerichtspräsident habe beim Existenzminimum des
Klägers den Wohnkostenbeitrag doppelt berücksichtigt. Auch das Existenzminimum
der Kindsmutter sei geringer, weil der Vorderrichter für Steuern und
Krankheitskosten zu hohe Beträge eingesetzt habe. Weiter bezweifelt er die Höhe
des Gesamteinkommens der Kindsmutter, weil sie der Verpflichtung, ihre
Lohnausweise der Jahre 2015 bis 2018 zu edieren, nicht nachgekommen sei. Er
beantrage deshalb die Edition der Steuerveranlagung 2017. Bei seinem eigenen
Nettoerwerbseinkommen sei nicht von einem Betrag von CHF 1'353.50, sondern von
CHF 1'335.00 auszugehen. Bei der Unterhaltsberechnung selber sei sodann zu
beachten, dass die vom Vorderrichter als Zeugin befragte Mutter des Klägers
behauptet habe, sie habe vor der Geburt zu 70% gearbeitet. Tatsächlich habe sie
in den Jahren 2013 und 2014 aber bloss netto CHF 1'283.00 verdient, was etwa
einem 25% Pensum entspreche. Da der Betreuungsunterhalt maximal die Differenz
des früheren Einkommens zum Einkommen im Jahr 2017 von CHF 1'083.00
auszugleichen habe, dürfe der Betreuungsunterhalt maximal auf CHF 200.00
festgesetzt werden. Ein höherer Betrag widerspreche dem Grundsatz, dass ein
Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet sei, wenn der hauptbetreuende
Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Betreuung des Kindes nicht
mehr selber decken könne. Der Betreuungsunterhalt sei keine Entlöhnung für die
Betreuung.
3.2 Die Rügen sind unbegründet. Der
Hypothekarzins und die Nebenkosten der Wohnung, in welcher die Kindsmutter
lebt, belaufen sich auf total CHF 1'413.90. Sie sind belegt (Urkunden 7 und 8
des Klägers). Für die am gleichen Ort wohnenden zwei Kinder – der Kläger und
eine Tochter der Kindsmutter – ging der Amtsgerichtspräsident praxisgemäss von
einem Wohnanteil von zusammen 27% aus. Auf den Kläger selber entfällt damit ein
Wohnkostenbeitrag von CHF 190.90 (13,5% von CHF 1'413.90). Genau diesen Betrag
hatte der Vorderrichter beim Bedarf des Klägers eingesetzt. Bei der Rechnung
für die Kindsmutter berücksichtigte er nur die Hälfte davon, weil im gleichen
Haushalt auch noch deren Ehemann lebt.
Die beim Bedarf der Kindsmutter für
Steuern eingesetzte Summe von CHF 100.00 begründete der Amtsgerichtspräsident
damit, dass der beim Erlass der vorsorglichen Massnahme vom 26. September 2017
(AS 49 ff.) dafür aufgerechnete Betrag von CHF 20.00 angesichts der zu
leistenden Unterhaltsbeiträge des Beklagten als zu gering erscheine. Zu den
besonderen Krankheitskosten der Kindsmutter von CHF 122.00 verwies er auf die
vom Kläger eingereichte Urkunde 27 und darauf, dass solche auch beim Beklagten
berücksichtigt würden. Der Beklagte nimmt in seiner Berufung auf diese
Begründungen keinen Bezug, sondern legt bloss seine eigene Sichtweise dar,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3).
Entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers hatte sich der Kläger über die Einkünfte der Kindsmutter sehr
wohl ausgewiesen und insbesondere entsprechende Lohnausweise eingereicht (vgl. namentlich
die Urkunden 5, 28, 29). Die Begründung des Berufungsbeklagten, weshalb für
2017 kein Lohnausweis vorliege – die Kindsmutter sei in diesem Jahr nicht
erwerbstätig gewesen – ist nachvollziehbar. Die Kritik am Einkommen der
Kindsmutter und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag sind deshalb
unbegründet. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 (Urkunde 5 des Klägers) dokumentiert
ein Einkommen von CHF 37'982.00, was abzüglich den Ausbildungszulagen für die
Tochter und umgerechnet auf die [...] Monate bis zur Geburt des Klägers einem
Monatslohn von CHF 3'355.00 entspricht. Die Behauptung des Berufungsklägers,
die Kindsmutter habe entgegen ihrer Zeugenaussage bei der Vorinstanz nicht zu rund
70% gearbeitet und eine falsche Zeugenaussage deponiert, ist damit widerlegt
(vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 16. September 2019, AS 161).
Gleichzeitig ist damit auch der Kritik an der Bemessungsweise des
Betreuungsunterhalts der Boden entzogen. Alles in allem ist aus diesen Gründen an
der für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts
ermittelten und sorgfältig begründeten Unterhaltsregelung der Vorinstanz nichts
auszusetzen.
4.1 Für die Phase vom 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2018 ging der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers
von CHF 695.00 aus. Als einzige Einnahme steht ihm nach wie vor bloss die
Kinderzulage von CHF 200.00 zur Verfügung. Den Bedarf der Kindsmutter
bezifferte er auf CHF 2'221.00 und deren Einnahmen auf CHF 672.00. Dem
Beklagten rechnete er Ausgaben von CHF 2'671.00 und Einnahmen von insgesamt CHF
5'002.00 an. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages erwog er, der Kläger
verfüge nach Berücksichtigung der Kinderzulagen über einen
Barunterhaltsanspruch von CHF 495.00. Die Mutter des Klägers habe ein
Manko von gerundet CHF 1'550.00, welches ihr als Betreuungsunterhalt
zuzusprechen sei. Der Beklagte generiere alsdann immer noch einen Überschuss
von CHF 287.00. Dieser Überschuss sei ihm zur Deckung seiner familienrechtlichen
Pflichten zu belassen. Das Argument des Beklagten, dass der Betreuungsunterhalt
wirtschaftlich ein Anspruch der Kindsmutter darstelle und die Kindsmutter der
Ehefrau des Beklagten nicht vorgehe, vermöge angesichts von Art. 276a Abs. 1
ZGB nicht zu überzeugen. Obwohl gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB in begründeten
Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne, wenn beispielsweise wie
vorliegend ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind zu berücksichtigen sei,
scheine dies aufgrund des noch zur Verfügung stehenden Überschusses nicht
gerechtfertigt. Der Beklagte selber habe die Unterdeckung des ehelichen Sohnes
in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet, sodass diese mit dem
Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne.
4.2 Der Beklagte und Berufungskläger beanstandet
beim Bedarf des Klägers erneut den Wohnkostenanteil. Weiter führt er aus, die
beim Bedarf der Kindsmutter eingerechneten Steuern dürften sich im Jahr 2018
bloss auf pauschal CHF 20.00 und nicht wie vom Vorderrichter angenommen auf CHF
100.00 belaufen haben. Falsch sei weiter die Annahme, er habe ein
Nebeneinkommen von CHF 15'968.00 erzielt. Nach Abzug der Kinderzulagen sei
vielmehr von CHF 15'551.00 auszugehen. Sodann stellt er wiederum die
Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter
habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, in Frage. Als
rechtlich falsch qualifiziert er schliesslich die Ausführungen der Vor-instanz
zum Vorrang des Unmündigenunterhalts sowohl hinsichtlich des Bar- als auch des
Betreuungsunterhalts.
4.3 Die Kritik des Berufungsklägers am
Wohnkostenanteil des Klägers und an der Höhe des Einkommens der Kindsmutter vor
der Geburt des Klägers beziehungweise der Berechnungsweise des
Betreuungsunterhalts ist, wie bereits bei der Überprüfung des
Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
aufgezeigt wurde, unbegründet. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die
Rügen, die der Kindsmutter zugestandenen Steuern und sein Nebeneinkommen seien
zu hoch veranschlagt worden. Die behaupteten Differenzen von CHF 80.00
beziehungsweise CHF 35.00 sind zu gering, um das Endresultat entscheidend
beeinflussen zu können. Die Bemessung von Alimenten ist keine reine
Mathematikaufgabe. Ganz abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was am
Jahreslohnausweis des Beklagten (Urkunde 33 des Beklagten), der abzüglich
Kinderzulagen wie von der Vorinstanz angenommen ein Nebenerwerbseinkommen von CHF
18'368.00 beziehungsweise abzüglich Kinderzulagen CHF 15'968.00 erzeigt,
fehlerhaft sein sollte.
Nichts beizufügen schliesslich ist auch
der Begründung des Vorderrichters zum Vorrang sowohl des Bar- als auch des
Betreuungsunterhalts. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht
gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten vor. Auch der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich zum Kindesunterhalt.
Die Auffassung der Vorinstanz entspricht der überzeugenden Darstellung der
Rechtslage in der Lehre (Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 276a ZGB). Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Auch aus dem
von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nichts Anderes. Ebensowenig
führen seine Vorbringen dazu, dass von einem Härtefall auszugehen wäre, der
eine Abweichung von dieser Regel ermöglichen würde (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach er selber die Unterdeckung des ehelichen
Sohnes in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet habe, sodass
diese mit dem Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne, stellt er nicht
konkret in Frage. Auch die vom Vorderrichter für das Jahr 2018 getroffene
Unterhaltsregelung ist aus diesen Gründen nicht zu korrigieren.
5.1 Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020, das
heisst bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten, ging
der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers von CHF 697.00, der
Mutter des Klägers von CHF 2'122.00 und dem Beklagten von CHF 2'499.00 aus.
Aufgrund der in dieser Phase bestehenden Mankosituation berücksichtigte er
keine Steuern. Als monatliche Nettoeinkünfte rechnete er dem Beklagten einen
Betrag von CHF 3'256.00 und der Kindsmutter CHF 501.00 an. Aufgrund dieser
Zahlen resultierte ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF 497.00 (Bedarf
CHF 697.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und ein Betreuungsunterhalt von
CHF 260.00 (Einkommen des Beklagten CHF 3'256.00, abzüglich Existenzminimum CHF
2'499.00, abzüglich Barunterhaltsbeitrag CHF 497.00). Weiter ergab sich Sinne
von Art. 286a Abs. 1 ZGB eine Unterdeckung von CHF 1'363.00 (Bedarf
Kindsmutter, abzüglich Einkommen Kindsmutter, abzüglich Betreuungsunterhalt).
5.2 Neben der erneuten Behauptung, dem
Kläger werde ein zu hoher Wohnkostenbeitrag zugestanden sowie der Kritik an der
Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter
habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, beanstandet der
Berufungskläger, es sei rechtlich falsch, den Restüberschuss vollumfänglich als
Betreuungsunterhalt anzurechnen. Um Härtefälle zu vermeiden, seien zuerst die
Existenzminima seiner eigenen Familie, das heisst seines Sohnes und seiner Ehefrau,
zu decken. Immerhin seien die Bedürfnisse der Kindsmutter aufgrund der
Beistandspflicht ihres Ehemannes gedeckt, währenddem die Bedürfnisse seiner
Familienmitglieder ungedeckt blieben. Es werde der Situation kaum gerecht, wenn
die Kindsmutter, aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes,
sich in keiner Weise einschränken müsse, während seine eigene Familie nicht
einmal die Existenzminima abdecken könne. Es rechtfertige sich deshalb auch
hier, ihm den minimalen Restüberschuss zu belassen, womit er alsdann das
Existenzminimum seines Sohnes und einen Teil der Familiensteuern werde abdecken
können.
5.3. Diese Rüge ist auch im Zusammenhang
mit der Unterhaltsphase vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 unbegründet. Der
Wortlaut von Art. 276a Abs. 1 ZGB ist klar: Die Unterhaltspflicht gegenüber dem
minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten
vor. Der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich ebenfalls zur Unterhaltspflicht
gegenüber dem minderjährigen Kläger. Die vom Beklagten geltend gemachten
weiteren Unterhaltspflichten beziehen sich auf seine Ehefrau und den bereits
volljährigen Sohn und damit im Sinne von Art. 276a Abs. 1 ZGB auf andere
familienrechtliche Unterhaltspflichten. Die familiäre Situation des
Berufungsklägers rechtfertigt deshalb für sich allein keine Abweichung vom
Grundsatz des Vorranges der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger. Dies wäre
nur möglich, wenn ein besonderer Fall vorläge, «insbesondere um eine
Benachteiligung des unterhalsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden»
(Art. 276a Abs. 2 ZGB). Prima vista scheint diese Voraussetzung zwar erfüllt zu
sein. Sogleich ist aber darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten und dessen
Familie aufgrund des vorliegenden Urteils für die Zeit ab Geburt am [...]2015
bis 31. Dezember 2016 ein Überschuss verbleibt, der das behauptete Manko mehr
als kompensiert (vgl. Erw. 2.4 hievor; vom Freibetrag des Beklagten von CHF 3'418.00
wird dem Kläger ein Sechstel zugewiesen, so dass dem Kläger selber und dessen
Ehefrau je ein Drittel und dem Sohn des Klägers ein Sechstel, total somit 2'848.00
pro Monat verbleiben). Auch für die Phase vom 1. Januar 2019 bis zum voraussichtlichen
Eintritt des Klägers in den Kindergarten bleibt es somit bei der Regelung der
Vorinstanz.
6.1 Ab dem voraussichtlichen Eintritt
des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020 bis zur Pensionierung des
Klägers am 31. Oktober 2022 rechnete der Vorderrichter der Kindsmutter neu ein
Nettoeinkommen von CHF 2'500.00 pro Monat an. Angesichts ihres Bedarfs von CHF
2'543.00 sprach er dem Kläger – neben einem Barunterhaltsbeitrag von CHF 425.00
– einen Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang des (gerundeten) Mankos von CHF
45.00 zu.
6.2 Der Beklagte bringt mit seiner
Berufung vor, der Bedarf der Kindsmutter dürfte eher zu hoch berechnet worden
sein. Als [...] erhalte sie Spesen, weshalb zumindest die auswärtige Verpflegung
zu Unrecht aufgerechnet worden sei. Grundsätzlich sei das Existenzminimum der
Kindsmutter in dieser Phase jedoch ohnehin irrelevant. Das hypothetische Einkommen
der Kindsmutter von CHF 2’500.00 sei höher als das Einkommen, welches sie vor
der Schwangerschaft verdient habe. Ein Betreuungsunterhalt könne rechtlich
deshalb nicht mehr in Frage kommen. Weiter führt er aus, nach Deckung des
Barbedarfs des Klägers und seines eigenen Bedarfs verbleibe ihm ein Betrag von
CHF 52.00, der nicht einmal ausreiche, um das Manko beim Existenzminimum seiner
Ehefrau von CHF 158.00 abzudecken. Es habe deshalb für diese Periode beim
Barunterhalt von CHF 425.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bleiben.
6.3 Dass diese Rügen unbegründet sind,
wurde – mit einer Ausnahme – bei der Überprüfung der früheren Unterhaltsphasen
aufgezeigt. Auch das neue Argument betreffend der Spesen vermag die Berechnung
des Vorderrichters nicht zu erschüttern. Da er der Kindsmutter ein
hypothetisches Einkommen aufrechnete (es geht um Unterhaltsbeiträge, die erst
künftig zu leisten sein werden), gestand er ihr auch einen hypothetischen
Zuschlag von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung zu. Was daran fehlerhaft
sein soll, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Was früher war, kann nicht
unbesehen auf die Zukunft übertragen werden.
7. Die Regelung der Unterhaltspflicht im
Anschluss an die Pensionierung des Beklagten (ab 1. November 2022) wird vom
Beklagten und Berufungskläger mit den gleichen Vorbringen beanstandet, wie er
sie bereits gegen die vorgängigen Phasen vorgebracht hatte. Sie sind
unbegründet. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden.
8. Der Kläger macht mit der
Anschlussberufung neu geltend, seine Einschulung erfolge nicht wie geplant per
1. August 2020, sondern werde aus medizinischen Gründen um ein Jahr
zurückgeschoben. Die am 1. Januar 2019 beginnende Unterhaltsphase daure deshalb
unverändert bis zum 31. Juli 2021. Das angefochtene Urteil sei in den
betreffenden Punkten anzupassen (Ziffern 1 lit. e und f, 2, 3 und 4) Der
Beklagte erklärt in seiner Anschlussberufungsantwort, mit den geforderten
Anpassungen einverstanden zu sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb
entsprechend anzupassen.
9. Die vom Beklagten ebenfalls
angefochtene Ziffer 4 des Urteils ist noch in einem weiteren Punkt zu
korrigieren. Der Amtsgerichtspräsident hatte erkannt, dass die dem Beklagten in
der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 (neu 31. Juli 2021) – das heisst
während der Phase der Unterdeckung – zustehenden Kinderrenten (AHV-Kinderrente
und Kinderrente der Pensionskasse) zusätzlich zu den festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen seien. Sie verminderten die in Ziffer 2
festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts. Der
Beklagte beantragt nun mit seinem in der Anschlussberufung berichtigten
Rechtsbegehren, die ihm in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021
allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Kläger zu bezahlen; der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 e) vermindere sich von Gesetzes wegen im
Umfang dieser Leistung, soweit vorgängig die gemäss Ziffer 4 festgestellte
Unterdeckung abgedeckt sei. Das präzisierte Begehren ist begründet. Ziffer 4 ist
in diesem Sinne neu zu formulieren.
10. Zusammenfassend ist in teilweiser
Gutheissung der Berufung die Unterhaltspflicht für die Phasen bis 31. Dezember
2016 zu korrigieren. Der Übersichtlichkeit halber wird im Urteilsdispositiv die
gesamte Unterhaltsregelung nochmals festgehalten, das heisst auch diejenigen Bestimmungen,
die nicht geändert werden. Weiter sind die Ziffern 4 und 7 des angefochtenen
Urteils neu zu formulieren. Im Übrigen erweist sich die Berufung als
unbegründet. Die Anschlussberufung ist gestützt auf das vorgebrachte Novum
gutzuheissen. Die Ziffern 1 lit. e und 1 lit. f (neu 1 lit. d und 1 lit. e), 2,
3 und 4 des angefochtenen sind entsprechend anzupassen.
11.1 Der Beklagte dringt in
quantitativer Hinsicht mit seinen Rechtsbegehren im Berufungsverfahren bloss zu
einem geringen Teil durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens deshalb vollumfänglich ihm zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art.
107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Das Gesuch des Berufungsbeklagten
ist dagegen – soweit es mit diesem Kostenentscheid nicht gegenstandslos wird und
er überhaupt um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen will –
abzuweisen. Einer wie vorliegend verbeiständeten bedürftigen Person ist ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder ein von
Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen
nicht garantieren kann (SOG 1993 Nr. 12). Diese Voraussetzung ist auf Seiten
des Klägers und Berufungsbeklagten – bei seiner Beiständin handelt es sich um
eine patentierte Rechtsanwältin – nicht erfüllt.
11.2 Antragsgemäss ist der
Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der von diesem mit Honorarnote vom 27. April
2020 geltend gemachte Betrag von CHF 3'130.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist
angemessen.
11.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des kostenpflichtigen Berufungsklägers ist vom Staat angemessen zu entschädigen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da eine schriftliche Honorarvereinbarung
fehlt, ist für den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 163 Abs. 2 GT).
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden
geltend. Dieser Aufwand ist übersetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass in der
Kostennote für «Studium Urteilsbegründung u. Berechnungen, Abklärungen, Brief
an Klient» 140 Minuten aufgeführt werden. Der Aufwand für die Nachbearbeitung
des vorinstanzlichen Urteils wird praxisgemäss jedoch bereits bei der in diesem
Rahmen festzusetzenden Entschädigung berücksichtigt. Er war denn auch damals
von der Vertreterin des Beklagten dort bereits geltend gemacht worden (vgl.
vorinstanzliche Kostennote, AS 164). Der Aufwand von 140 Minuten kann deshalb
nicht entschädigt werden. Unangemessen hoch ist weiter der für die Ausarbeitung
der Berufung betriebene Aufwand von total 1'010 Minuten (580 + 380 + 50)
beziehungsweise 16 Stunden und 50 Minuten. Wie der Berufungsbeklagte in seiner
Berufungsantwort zu Recht bemerkt, enthält die Berufung zum Teil aktenwidrige
Behauptungen, die sogar im Vorwurf einer falschen Zeugenaussage gipfelten. Weiter
fällt auf, dass einzelne Positionen wegen bloss geringfügiger Differenzen beanstandet
wurden. Die Festsetzung von Alimenten ist jedoch nicht eine reine Rechenaufgabe,
weshalb ein solches Vorgehen nicht immer zielführend ist. Alles in allem hätte
eine angemessene Berufung auch in 12 Stunden redigiert werden können.
Bezeichnenderweise war die Vertreterin des Berufungsbeklagten denn auch in der
Lage, ihre Berufungsantwort inklusive Anschlussberufung in 10 Stunden zu
verfassen (total geltend gemachter Aufwand 10.99 Stunden, abzüglich
Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde). Die Honorarnote ist deshalb um
weitere 290 Minuten zu kürzen. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 1'070
Minuten (1'500 [25 Stunden] – 140 – 290). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
resultiert damit ein Betrag von CHF 3'634.15. Der Nachzahlungsanspruch beläuft
sich auf CHF 960.35.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
und in Gutheissung der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 3 und 4
aufgehoben.
2. Der Beklagte hat an den Unterhalt des
Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2016:
CHF 1'050.00;
b) vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember
2017: CHF 1'765.00
(wovon CHF 675.00
Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);
c) vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember
2018: CHF 2'045.00
(wovon CHF 495.00
Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);
d) vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021: CHF
755.00
(wovon CHF 495.00
Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);
e) vom 1. August 2021 bis am 31. Oktober
2022: CHF 470.00
(wovon CHF 425.00
Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);
f) vom 1. November 2022 bis am 30. November
2025: CHF 1'150.00
(wovon CHF 900.00
Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);
g) vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli
2027: CHF 1'350.00
(wovon CHF 1'100.00
Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);
h) vom 1. August 2027 bis am [...] 2033:
CHF 1'100.00 Barunterhalt.
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem
Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur
Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen sind
anrechenbar.
3. Es wird festgestellt, dass mit den
vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom 1.
Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich CHF 1'363.00
(Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.
4. Die dem Beklagten in der Zeit vom [...]
2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Oktober
2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der
Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer
1 lit. a bis und mit lit. c und lit. e vermindert sich von Gesetztes wegen im
Umfang dieser Leistungen.
5. Die dem Beklagten in der Zeit vom 1.
Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten
(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern zunächst die in
Ziffer 3 hievor festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts
und anschliessend den vom Beklagten gemäss Ziffer 2 lit. d hievor zu
bezahlenden Unterhaltsbeitrag.
6. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.
7. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'130.85 zu bezahlen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, wird auf
CHF 3'634.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 960.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann