Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.13

Unterhalt

14. Mai 2020Deutsch37 min

Klagebewilligung ausgelösten Frist reichte sie für B.___ (nachfolgend: Kläger) beim

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagter und

Anschlussberufungskläger

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist der Vater des am [...] 2015

geborenen Kindes B.___. Er hatte seine Vaterschaft im Anschluss an die

gerichtliche Aberkennung der Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter

anerkannt. Am 17. November 2016 leitete die als Beiständin von B.___

eingesetzte Rechtsanwältin zwecks Regelung des Unterhalts ein

Schlichtungsverfahren ein. Innert der im Anschluss daran mit der

Klagebewilligung ausgelösten Frist reichte sie für B.___ (nachfolgend: Kläger) beim

Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage ein mit

dem – konkret bezifferten – Begehren, ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

zu verurteilen. Nachdem das Verfahren in der Folge wegen Abklärungen der

Invalidenversicherung für einige Zeit sistiert worden war, fällte der

Amtsgerichtspräsident am 23. September 2019 folgendes Urteil:

1. Der Beklagte hat an den Unterhalt des

Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

a) vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2015:

CHF 1'435.00;

b) vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember

2016: CHF 1'280.00;

c) vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember

2017: CHF 1'765.00

(wovon CHF

675.00 Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);

d) vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember

2018: CHF 2'045.00

(wovon CHF

495.00 Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);

e) vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020:

CHF 755.00

(wovon CHF

495.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);

f) vom 1. August 2020 bis am 31. Oktober

2022: CHF 470.00

(wovon CHF

425.00 Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);

g) vom 1. November 2022 bis am 30. November

2025: CHF 1'150.00

(wovon CHF

900.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

h) vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli

2027: CHF 1'350.00

(wovon CHF

1'100.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

i) vom 1. August 2027 bis am [...] 2033:

CHF 1'100.00 Barunterhalt.

Die Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen

dem Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den

Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch

bis zur Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen

sind anrechenbar.

2. Es

wird festgestellt, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende

Bedarf des Klägers vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 im Umfang von

monatlich CHF 1'363.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

3. Die

dem Beklagten in der Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit

vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten

(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen;

der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f

vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistungen.

4. Die

dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 allenfalls

zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse)

sind zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie

vermindern die in Ziffer 2 festgestellte Unterdeckung bezüglich des

geschuldeten Betreuungsunterhalts.

5. Die

dem Beklagten ab 1. November 2022 zustehende Kinderrenten (AHV-Kinderrente und

Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. g bis lit. i vermindert sich von Gesetzes

wegen im Umfang dieser Leistungen.

6. Die

in Ziffer 1 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand

des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August 2019 von 102.1 Punkten auf

der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar

jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals

per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der

neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (102.1 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

7. Die

Berechnungen gemäss Ziffer 1 lit. c bis lit. f stützen sich auf die

beigehefteten vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten

Berechnungsblätter.

8. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die

Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten, Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu, Olten, wird festgesetzt auf CHF 10'000.10 (inkl.

Auslagen und 7.7% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu von CHF 4'822.75 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Die

Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'300.00 (inkl. CHF 500.00 Schlichtungsverfahren)

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten

des Verfahrens; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren für die jeweiligen Anteile, sobald B.___ bzw. A.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 13. Februar 2020 Berufung

gegen das Urteil. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des

Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,

soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen:

a) vom […] 2015 bis

31.12.2015 Fr. 1’152.00

b) ab 1.1.2016 bis

31.12.2016 Fr. 1’035.00

c) ab 1.1.2017 bis 31.12.2017

Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00‚ BetrU Fr. 200.00)

d) ab 1.1.2018 bis

31.12.2018 Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)

e) ab 1.1.2019 bis

31.7.2020 Fr. 401.65 (BarU)

f) ab 1.8.2020 bis

31.10.2022 Fr. 426.00 (BarU)

g) ab 1.11.2022 bis 30.11.2025

Fr. 900.00 (BarU)

h) ab 1.12.2025 bis

31.7.2027 Fr. 1’100.00 (BarU)

i) ab 1.8.2027 bis [...]2033

Fr. 1’100.00 (BarU)

3. Es sei festzustellen, dass mit den

vorgenannten Unterhaltsbeiträgen (lit. e) der gebührende Bedarf des

Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00 (Betreuungsunterhalt)

nicht gedeckt ist.

4. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom 1.1.2019

bis 31.7.2020 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem

Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit f.

vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung.

5. Eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

6. Dem Berufungskläger sei für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.2 Der Kläger (nachfolgend auch als

Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt in seiner Berufungsantwort vom 12.

März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zudem ersucht er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der gleichzeitig erhobenen

Anschlussberufung stellt er folgende Anträge:

1. Ziffer 1 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei betreffend der Phasen e und f wie folgt zu

ändern:

Es sei der Beklagte zu

verpflichten an den Unterhalt des Klägers, geb. [...]2015, folgende monatlichen

und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu leisten:

e) vom 1. Januar 2019 bis

31. Juli 2021: Fr. 755.00 (Barunterhalt Fr. 495.00 / Betreuungsunterhalt Fr.

260.00)

f) vom 1. August 2021 bis

31. Oktober 2022: Fr. 470.00 (Barunterhalt Fr. 425.00 / Betreuungsunterhalt Fr.

45.00)

2. Ziffer 2 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:

Es sei festzustellen, dass

mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom

01. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich Fr. 1‘363.00 (Betreuungsunterhalt)

nicht gedeckt ist.

3. Ziffer 3 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:

Die dem Beklagten in der Zeit vom [...]

2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 01. August 2021 bis 31. Oktober

2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV- Kinderrente und Kinderrente der

Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer

1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f vermindert sich im Umfange dieser

Leistungen.

4. Ziffer 4 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt abzuändern:

Die dem Beklagten in der

Zeit vom 01. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten

(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den

festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern die in Ziffer 2

festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts.

2.3 Der Beklagte beantragt in seiner

Anschlussberufungsantwort vom 14. April 2020 Folgendes:

1. Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des

Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei

auch Ziffer 3 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen,

soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen (Ziffer 1a) - h) erstinstanzliches

Urteil):

a) vom [...]2015 bis

31.12.2015 Fr. 1’152.00

b) ab 1.1.2016 bis

31.12.2016 Fr. 1’035.00

c) ab 1.1.2017 bis

31.12.2017 Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00, BetrU Fr. 200.00)

d) ab 1.1.2018 bis 31.12.2018

Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)

e) ab 1.1.2019 bis

31.7.2021 Fr. 401.65 (BarU)

f) ab 1.8.2021 bis

31.10.2022 Fr. 426.00 (BarU)

g) ab 1.11.2022 bis

30.11.2025 Fr. 900.00 (BarU)

h) ab 1.12.2025 bis

31.7.2027 Fr. 1’100.00 (BarU)

i) ab 1.8.2027 bis [...]2033

Fr. 1’100.00 (BarU)

4. Es sei festzustellen, dass mit den

vorgenannten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 lit. e hievor der gebührende

Bedarf des Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00

(Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist (Ziffer 2 erstinstanzliches Urteil).

5. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom [...]2015

bis 31.12.2018 und in der Zeit vom 1.8.2021 bis 31.10.2022 allenfalls

zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Berufungsbeklagten zu bezahlen; der

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. a bis und mit lit. d und Iit. f

vermindert sich im Umfange dieser Leistungen (Ziffer 3 erstinstanzliches

Urteil).

6. Die dem Berufungskläger in der Zeit vom

1.1.2019 bis 31.7.2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem

Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. e

hievor vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung, soweit

vorgängig die gemäss Ziffer 4 hievor festgestellte Unterdeckung abgedeckt ist

(Ziffer 4 vorinstanzliches Urteil).

7. Eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

8. Dem Berufungskläger sei für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3. Nachdem die Parteivertreterinnen am

27. April 2020 die Honorarnoten eingereicht haben, ist die Streitsache

spruchreif. Die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge sind – wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – für die Beurteilung nicht nötig. Sie

sind deshalb abzuweisen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident differenzierte

bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach insgesamt neun verschiedenen

Phasen. Ab der Geburt des Klägers ([...] 2015) bis 31. Dezember 2016 bemass er den

Unterhaltsbeitrag nach der unter dem damals noch geltenden früheren

Kindesunterhaltsrecht verbreiteten Prozentregel. Wegen einer

Einkommensveränderung beim Beklagten legte er für die Zeit ab [...] 2015 bis

31.

Dezember 2015 und für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

unterschiedlich hohe Unterhaltsbeiträge fest. Ab 1. Januar 2017 orientierte er

sich dann an den Grundsätzen des neuen Kindesunterhaltsrechts, das als

wesentliche Änderung neben dem bisherigen Barunterhalt zusätzlich einen

Betreuungsunterhalt vorsieht. Bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in

den Kindergarten am 1. August 2020 ging er von jährlichen Phasen aus. So ermittelte

er einen dritten Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31.

Dezember 2017, einen vierten vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und einen

fünften vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020. Die sechste Unterhaltsphase

umfasst die Zeit ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020

bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten am 31. Oktober

2022.

Ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab 1. November 2022 bis zum 10.

Altersjahr des Klägers beziehungsweise bis [...] 2025 setzte er einen siebten

Unterhaltsbeitrag fest. Die achte Phase umfasst die Zeit ab 1. Dezember 2025

bis am 31. Juli 2027, wenn der Kläger die Primarstufe voraussichtlich

abgeschlossen haben wird. Die neunte und letzte Unterhaltsperiode schliesslich beinhaltet

die Dauer ab dem voraussichtlichen Eintritt des Klägers in die Oberstufe am 1. August

2027.

bis zu seiner Volljährigkeit beziehungsweise bis [...] 2033. Nachfolgend

sind die gegen diese Unterhaltsbeiträge vorgebrachten Rügen zu prüfen.

2.1

Im Zusammenhang mit den beiden für

die Zeit ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2016 festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen führte der Amtsgerichtspräsident aus, die Berechnung der

Alimente richte sich für diesen Zeitraum noch nach dem früheren

Kindesunterhaltsrecht. Nach der damaligen Praxis sei der Unterhaltsbeitrag bei

einem Kind in der Regel auf 15% - 17% des Nettoeinkommens des

Unterhaltspflichtigen bestimmt worden. Aufgrund der Einkommensveränderung beim

Beklagten im Jahr 2016 rechtfertige sich eine Unterteilung der

Unterhaltsberechnung in zwei Phasen. Im Jahr 2015 habe er netto total CHF

9'580.15 pro Monat verdient. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus dem

Haupterwerb bei der D.___ AG von CHF 6'036.75, einer Nebentätigkeit beim E.___ AG

von CHF 1'897.85 sowie einer SUVA-Rente von CHF 1'645.55. Angemessen erscheine

ein Unterhaltsbeitrag von 15% dieses Nettoeinkommens. Dies angesichts der

Tatsache, dass der Beklagte noch einen weiteren Sohn habe, der zwar bereits

volljährig, aber noch in Ausbildung sei. Ab Geburt vom [...] 2015 bis 31.

Dezember 2015 resultiere damit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF

1'435.00, zuzüglich Kinderzulagen. Für das Jahr 2016 ergebe sich nach derselben

Berechnungsweise und ausgehend vom in diesem Jahr erzielten

Nettogesamteinkommen von CHF 102'496.60, bestehend aus einer SUVA-Rente von CHF

12'816.60 sowie dem Verdienst bei der D.___ AG von CHF 42'811.00 und bei der E.___

AG von CHF 20'371.00 und Arbeitslosentaggeldern von CHF 26'498.00, ein

monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00, zuzüglich Kinderzulagen.

2.2

Der Beklagte und Berufungskläger rügt,

es sei rechtlich falsch, wenn das überobligatorische Nebeneinkommen beim E.___

AG für die prozentmässige Festlegung des Unterhaltsbeitrages ebenfalls

berücksichtigt werde. Eine Vergleichsrechnung zeige denn auch, dass der Kläger

bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zuzüglich Kinderzulagen

proportional zu seinen Bedürfnissen weit mehr zur Verfügung habe als er selber

und seine Familie. Es sei deshalb angemessen, das Nebeneinkommen nicht zu

berücksichtigen, so dass für die erste Phase bis Ende 2015 ein

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'152.00 resultiere. Zudem habe die Vorinstanz bei

der zweiten Phase vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht die im

Lohnausweis der D.___ AG per 30. Juni 2016 enthaltene Abgangsentschädigung von

CHF 9’483.60 netto miteinberechnet. Falsch sei weiter, das Dazurechnen des Nebeneinkommens

für das gesamte Jahr, da er im ersten Halbjahr ja noch einen vollen Lohn plus

eine SUVA-Rente erhalten habe. Das Nebeneinkommen könne deshalb maximal für das

zweite Halbjahr berücksichtigt werden, da er ab dem 1. Juli 2016 arbeitslos

geworden sei. Das damit für das Jahr 2016 anrechenbare Gesamteinkommen von

bloss CHF 82'827.50 führe zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

1'035.00, zuzüglich Kinderzulagen.

2.3.1

Der Unterhaltsbeitrag für das Kind

soll gemäss Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen. Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung

des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt

die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB

zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf

des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern.

Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts

der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285

ZGB). Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1.

Januar 2017 dient der Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der

Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

2.3.2

Der Bedarf des Kindes wird seit

dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret

berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte

Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls

weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung

hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des

unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein

alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen

des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache

Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege

und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht

messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im

Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen.

Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen

Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen

(Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze

gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende

Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts

berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst

erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht

umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am

Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,

Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,

FamPra.ch 2017, S. 216). Der Betreuungsunterhalt wird nach der so genannten

Lebenshaltungskosten-Methode bemessen.

2.3.3

Der Barunterhalt für die Kinder

wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel

ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und

bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des

Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen

Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ

sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von

der Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse

Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen

Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der

Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem

Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3.

Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die

Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen

Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen

Bedarf des Kindes lag.

2.3.4

Genau dieser Effekt ist im

vorliegenden Fall zu beobachten. Die vom Vorderrichter für die Zeit bis Ende

2016.

anhand der Prozentregel ermittelten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'435.00

und CHF 1'280.00 betragen rund das Doppelte des für die erste Phase nach

Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (1. Januar 2017 – 31. Dezember

2017) festgesetzten Barunterhaltsbeitrages von CHF 675.00. Das dem Beklagten für

diese Zeit angerechnete Einkommen von CHF 6'280.00 ist zwar geringer als

vorher. Die Reduktion entspricht aber nicht einem Ausmass, dass eine derart

massive Differenz erklären könnte. Die Differenz ist vielmehr eine Folge davon,

dass die Nettoeinkünfte, die der prozentualen Ermittlung des

Unterhaltsbeitrages zugrunde lagen, mit CHF 9'580.15 und CHF 8'540.00 pro Monat

Dispositiv

überdurchschnittlich hoch sind. Die Prozentregeln bedürfen aus diesen Gründen

auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Fountoulakis,

a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB).

Angesichts der vorhandenen Differenzen

rechtfertigt es sich vorliegend, den Barunterhalt sowohl für die Zeit vor als

auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts nach

der gleichen Methode zu bemessen. In Bezug auf den vom Unterhaltspflichtigen zu

leistenden Barunterhalt hatte sich mit dem Inkrafttreten des neuen

Kindesunterhaltsrechts grundsätzlich – Fremdbetreuungskosten fallen vorliegend

nicht an – nichts geändert. Weil das Einkommen des unterhaltspflichtigen

Beklagten zu Beginn seiner Unterhaltspflicht über dem Durchschnitt lag, dann

aber für die Jahre 2020 – 2022 gemäss dem angefochtenen Urteil mit CHF 3'265.00

von einem unterdurchschnittlichen Betrag auszugehen ist, führt die

Prozentmethode nicht zu einem angemessenen Ergebnis. Auszugehen ist deshalb von

der – vom Grundsatz her im Übrigen unbestritten gebliebenen – Bemessungsweise,

wie sie der Amtsgerichtspräsident für die Zeit ab 1. Januar 2017 anwandte. Da

es ab der Geburt bis 31. Dezember 2015 nur [...] Monate dauerte, ist es zudem nicht

angezeigt, dafür einen separaten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln. Für die Dauer

vom [...]2015 bis 31. Dezember 2016 ist vielmehr bloss ein einziger Beitrag

festzulegen.

2.4 Der Amtsgerichtspräsident errechnete

für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts einen minimalen

Anspruch des Klägers von CHF 499.00 (Barbedarf abzüglich Kinderzulage). Ausgehend

vom für diesen Zeitraum dem Beklagten angerechneten Einkommen von CHF 6'280.00,

abzüglich dem Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, eines Vorabzuges

von CHF 995.00 zur Deckung des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau

sowie des eigenen Bedarfs von CHF 2'645.00 und dem Barbedarf des Klägers von

CHF 499.00 stellte er einen Überschuss von CHF 1'048.00 fest. Diesen wies er zu

einem Sechstel dem Kläger zu, so dass ein Barunterhaltsbeitrag von CHF 675.00

resultierte.

Die vom Amtsgerichtspräsidenten dem

Beklagten für die Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2015 angerechneten

Einkünfte von CHF 9'580.15 (für die Dauer von rund eineinhalb Monaten) und CHF

8’540.00 (für 12 Monate) entsprechen einem gemittelten Betrag von CHF 8’650.00.

Zieht man analog zur Berechnungsweise für die Zeit nach dem 1. Januar 2017

davon ein Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, den für die Deckung

des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau erforderlichen Betrag von

CHF 995.00, den eigenen Bedarf von CHF 2'645.00 und den Barbedarf des Klägers

von CHF 499.00 ab, verbleibt ein Freibetrag von CHF 3'418.00. Bei einem

Anspruch des Klägers von einem Sechstel an diesem Freibetrag resultiert ein

Betrag von CHF 1'069.00 (CHF 499.00 + CHF 570.00).

2.5 Der Unterhaltsbeitrag für die Zeit

vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2016 ist in Abänderung von Ziffer 1 a) und 1 b)

des angefochtenen Urteils neu auf den gerundeten Betrag von CHF 1'050.00 pro

Monat festzusetzen. Dieser Betrag entspricht unter dem Strich ziemlich genau

dem, was der Berufungskläger für die Zeit vom [...]2015 bis 31. Dezember 2015

(CHF 1'152.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (CHF 1'035.00)

beantragt. Auf diesen mit seinen Rechtsbegehren zugestandenen Beträgen ist er

zu behaften. Auf die Rügen, insbesondere den Vorwurf, der Vorderrichter habe

ihm für diese Zeit ein zu hohes Einkommen angerechnet sowie die für die Zeit ab

1. Januar 2017 vorgebrachte Kritik an den übrigen Berechnungsgrundlagen ist

deshalb nicht weiter einzugehen. Die Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat

sind zusätzlich geschuldet, so dass dem Kläger ein Betrag von insgesamt CHF

1'250.00 pro Monat zusteht. Dieser Betrag, den der Kläger vom [...] 2015 bis

31. Dezember 2016 insgesamt als Barunterhalt zur Verfügung hat, ist in jeder

Hinsicht angemessen.

3.1 Gegen den Unterhaltsbeitrag für die

dritte Phase (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) bringt der Beklagte und

Berufungskläger vor, der Amtsgerichtspräsident habe beim Existenzminimum des

Klägers den Wohnkostenbeitrag doppelt berücksichtigt. Auch das Existenzminimum

der Kindsmutter sei geringer, weil der Vorderrichter für Steuern und

Krankheitskosten zu hohe Beträge eingesetzt habe. Weiter bezweifelt er die Höhe

des Gesamteinkommens der Kindsmutter, weil sie der Verpflichtung, ihre

Lohnausweise der Jahre 2015 bis 2018 zu edieren, nicht nachgekommen sei. Er

beantrage deshalb die Edition der Steuerveranlagung 2017. Bei seinem eigenen

Nettoerwerbseinkommen sei nicht von einem Betrag von CHF 1'353.50, sondern von

CHF 1'335.00 auszugehen. Bei der Unterhaltsberechnung selber sei sodann zu

beachten, dass die vom Vorderrichter als Zeugin befragte Mutter des Klägers

behauptet habe, sie habe vor der Geburt zu 70% gearbeitet. Tatsächlich habe sie

in den Jahren 2013 und 2014 aber bloss netto CHF 1'283.00 verdient, was etwa

einem 25% Pensum entspreche. Da der Betreuungsunterhalt maximal die Differenz

des früheren Einkommens zum Einkommen im Jahr 2017 von CHF 1'083.00

auszugleichen habe, dürfe der Betreuungsunterhalt maximal auf CHF 200.00

festgesetzt werden. Ein höherer Betrag widerspreche dem Grundsatz, dass ein

Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet sei, wenn der hauptbetreuende

Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Betreuung des Kindes nicht

mehr selber decken könne. Der Betreuungsunterhalt sei keine Entlöhnung für die

Betreuung.

3.2 Die Rügen sind unbegründet. Der

Hypothekarzins und die Nebenkosten der Wohnung, in welcher die Kindsmutter

lebt, belaufen sich auf total CHF 1'413.90. Sie sind belegt (Urkunden 7 und 8

des Klägers). Für die am gleichen Ort wohnenden zwei Kinder – der Kläger und

eine Tochter der Kindsmutter – ging der Amtsgerichtspräsident praxisgemäss von

einem Wohnanteil von zusammen 27% aus. Auf den Kläger selber entfällt damit ein

Wohnkostenbeitrag von CHF 190.90 (13,5% von CHF 1'413.90). Genau diesen Betrag

hatte der Vorderrichter beim Bedarf des Klägers eingesetzt. Bei der Rechnung

für die Kindsmutter berücksichtigte er nur die Hälfte davon, weil im gleichen

Haushalt auch noch deren Ehemann lebt.

Die beim Bedarf der Kindsmutter für

Steuern eingesetzte Summe von CHF 100.00 begründete der Amtsgerichtspräsident

damit, dass der beim Erlass der vorsorglichen Massnahme vom 26. September 2017

(AS 49 ff.) dafür aufgerechnete Betrag von CHF 20.00 angesichts der zu

leistenden Unterhaltsbeiträge des Beklagten als zu gering erscheine. Zu den

besonderen Krankheitskosten der Kindsmutter von CHF 122.00 verwies er auf die

vom Kläger eingereichte Urkunde 27 und darauf, dass solche auch beim Beklagten

berücksichtigt würden. Der Beklagte nimmt in seiner Berufung auf diese

Begründungen keinen Bezug, sondern legt bloss seine eigene Sichtweise dar,

weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3).

Entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers hatte sich der Kläger über die Einkünfte der Kindsmutter sehr

wohl ausgewiesen und insbesondere entsprechende Lohnausweise eingereicht (vgl. namentlich

die Urkunden 5, 28, 29). Die Begründung des Berufungsbeklagten, weshalb für

2017 kein Lohnausweis vorliege – die Kindsmutter sei in diesem Jahr nicht

erwerbstätig gewesen – ist nachvollziehbar. Die Kritik am Einkommen der

Kindsmutter und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag sind deshalb

unbegründet. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 (Urkunde 5 des Klägers) dokumentiert

ein Einkommen von CHF 37'982.00, was abzüglich den Ausbildungszulagen für die

Tochter und umgerechnet auf die [...] Monate bis zur Geburt des Klägers einem

Monatslohn von CHF 3'355.00 entspricht. Die Behauptung des Berufungsklägers,

die Kindsmutter habe entgegen ihrer Zeugenaussage bei der Vorinstanz nicht zu rund

70% gearbeitet und eine falsche Zeugenaussage deponiert, ist damit widerlegt

(vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 16. September 2019, AS 161).

Gleichzeitig ist damit auch der Kritik an der Bemessungsweise des

Betreuungsunterhalts der Boden entzogen. Alles in allem ist aus diesen Gründen an

der für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts

ermittelten und sorgfältig begründeten Unterhaltsregelung der Vorinstanz nichts

auszusetzen.

4.1 Für die Phase vom 1. Januar 2018 bis

31. Dezember 2018 ging der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers

von CHF 695.00 aus. Als einzige Einnahme steht ihm nach wie vor bloss die

Kinderzulage von CHF 200.00 zur Verfügung. Den Bedarf der Kindsmutter

bezifferte er auf CHF 2'221.00 und deren Einnahmen auf CHF 672.00. Dem

Beklagten rechnete er Ausgaben von CHF 2'671.00 und Einnahmen von insgesamt CHF

5'002.00 an. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages erwog er, der Kläger

verfüge nach Berücksichtigung der Kinderzulagen über einen

Barunterhaltsanspruch von CHF 495.00. Die Mutter des Klägers habe ein

Manko von gerundet CHF 1'550.00, welches ihr als Betreuungsunterhalt

zuzusprechen sei. Der Beklagte generiere alsdann immer noch einen Überschuss

von CHF 287.00. Dieser Überschuss sei ihm zur Deckung seiner familienrechtlichen

Pflichten zu belassen. Das Argument des Beklagten, dass der Betreuungsunterhalt

wirtschaftlich ein Anspruch der Kindsmutter darstelle und die Kindsmutter der

Ehefrau des Beklagten nicht vorgehe, vermöge angesichts von Art. 276a Abs. 1

ZGB nicht zu überzeugen. Obwohl gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB in begründeten

Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne, wenn beispielsweise wie

vorliegend ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind zu berücksichtigen sei,

scheine dies aufgrund des noch zur Verfügung stehenden Überschusses nicht

gerechtfertigt. Der Beklagte selber habe die Unterdeckung des ehelichen Sohnes

in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet, sodass diese mit dem

Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne.

4.2 Der Beklagte und Berufungskläger beanstandet

beim Bedarf des Klägers erneut den Wohnkostenanteil. Weiter führt er aus, die

beim Bedarf der Kindsmutter eingerechneten Steuern dürften sich im Jahr 2018

bloss auf pauschal CHF 20.00 und nicht wie vom Vorderrichter angenommen auf CHF

100.00 belaufen haben. Falsch sei weiter die Annahme, er habe ein

Nebeneinkommen von CHF 15'968.00 erzielt. Nach Abzug der Kinderzulagen sei

vielmehr von CHF 15'551.00 auszugehen. Sodann stellt er wiederum die

Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter

habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, in Frage. Als

rechtlich falsch qualifiziert er schliesslich die Ausführungen der Vor-instanz

zum Vorrang des Unmündigenunterhalts sowohl hinsichtlich des Bar- als auch des

Betreuungsunterhalts.

4.3 Die Kritik des Berufungsklägers am

Wohnkostenanteil des Klägers und an der Höhe des Einkommens der Kindsmutter vor

der Geburt des Klägers beziehungweise der Berechnungsweise des

Betreuungsunterhalts ist, wie bereits bei der Überprüfung des

Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

aufgezeigt wurde, unbegründet. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die

Rügen, die der Kindsmutter zugestandenen Steuern und sein Nebeneinkommen seien

zu hoch veranschlagt worden. Die behaupteten Differenzen von CHF 80.00

beziehungsweise CHF 35.00 sind zu gering, um das Endresultat entscheidend

beeinflussen zu können. Die Bemessung von Alimenten ist keine reine

Mathematikaufgabe. Ganz abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was am

Jahreslohnausweis des Beklagten (Urkunde 33 des Beklagten), der abzüglich

Kinderzulagen wie von der Vorinstanz angenommen ein Nebenerwerbseinkommen von CHF

18'368.00 beziehungsweise abzüglich Kinderzulagen CHF 15'968.00 erzeigt,

fehlerhaft sein sollte.

Nichts beizufügen schliesslich ist auch

der Begründung des Vorderrichters zum Vorrang sowohl des Bar- als auch des

Betreuungsunterhalts. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht

gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen

Unterhaltspflichten vor. Auch der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich zum Kindesunterhalt.

Die Auffassung der Vorinstanz entspricht der überzeugenden Darstellung der

Rechtslage in der Lehre (Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 276a ZGB). Was der

Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Auch aus dem

von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nichts Anderes. Ebensowenig

führen seine Vorbringen dazu, dass von einem Härtefall auszugehen wäre, der

eine Abweichung von dieser Regel ermöglichen würde (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach er selber die Unterdeckung des ehelichen

Sohnes in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet habe, sodass

diese mit dem Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne, stellt er nicht

konkret in Frage. Auch die vom Vorderrichter für das Jahr 2018 getroffene

Unterhaltsregelung ist aus diesen Gründen nicht zu korrigieren.

5.1 Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020, das

heisst bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten, ging

der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers von CHF 697.00, der

Mutter des Klägers von CHF 2'122.00 und dem Beklagten von CHF 2'499.00 aus.

Aufgrund der in dieser Phase bestehenden Mankosituation berücksichtigte er

keine Steuern. Als monatliche Nettoeinkünfte rechnete er dem Beklagten einen

Betrag von CHF 3'256.00 und der Kindsmutter CHF 501.00 an. Aufgrund dieser

Zahlen resultierte ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF 497.00 (Bedarf

CHF 697.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und ein Betreuungsunterhalt von

CHF 260.00 (Einkommen des Beklagten CHF 3'256.00, abzüglich Existenzminimum CHF

2'499.00, abzüglich Barunterhaltsbeitrag CHF 497.00). Weiter ergab sich Sinne

von Art. 286a Abs. 1 ZGB eine Unterdeckung von CHF 1'363.00 (Bedarf

Kindsmutter, abzüglich Einkommen Kindsmutter, abzüglich Betreuungsunterhalt).

5.2 Neben der erneuten Behauptung, dem

Kläger werde ein zu hoher Wohnkostenbeitrag zugestanden sowie der Kritik an der

Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter

habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, beanstandet der

Berufungskläger, es sei rechtlich falsch, den Restüberschuss vollumfänglich als

Betreuungsunterhalt anzurechnen. Um Härtefälle zu vermeiden, seien zuerst die

Existenzminima seiner eigenen Familie, das heisst seines Sohnes und seiner Ehefrau,

zu decken. Immerhin seien die Bedürfnisse der Kindsmutter aufgrund der

Beistandspflicht ihres Ehemannes gedeckt, währenddem die Bedürfnisse seiner

Familienmitglieder ungedeckt blieben. Es werde der Situation kaum gerecht, wenn

die Kindsmutter, aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes,

sich in keiner Weise einschränken müsse, während seine eigene Familie nicht

einmal die Existenzminima abdecken könne. Es rechtfertige sich deshalb auch

hier, ihm den minimalen Restüberschuss zu belassen, womit er alsdann das

Existenzminimum seines Sohnes und einen Teil der Familiensteuern werde abdecken

können.

5.3. Diese Rüge ist auch im Zusammenhang

mit der Unterhaltsphase vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 unbegründet. Der

Wortlaut von Art. 276a Abs. 1 ZGB ist klar: Die Unterhaltspflicht gegenüber dem

minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten

vor. Der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich ebenfalls zur Unterhaltspflicht

gegenüber dem minderjährigen Kläger. Die vom Beklagten geltend gemachten

weiteren Unterhaltspflichten beziehen sich auf seine Ehefrau und den bereits

volljährigen Sohn und damit im Sinne von Art. 276a Abs. 1 ZGB auf andere

familienrechtliche Unterhaltspflichten. Die familiäre Situation des

Berufungsklägers rechtfertigt deshalb für sich allein keine Abweichung vom

Grundsatz des Vorranges der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger. Dies wäre

nur möglich, wenn ein besonderer Fall vorläge, «insbesondere um eine

Benachteiligung des unterhalsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden»

(Art. 276a Abs. 2 ZGB). Prima vista scheint diese Voraussetzung zwar erfüllt zu

sein. Sogleich ist aber darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten und dessen

Familie aufgrund des vorliegenden Urteils für die Zeit ab Geburt am [...]2015

bis 31. Dezember 2016 ein Überschuss verbleibt, der das behauptete Manko mehr

als kompensiert (vgl. Erw. 2.4 hievor; vom Freibetrag des Beklagten von CHF 3'418.00

wird dem Kläger ein Sechstel zugewiesen, so dass dem Kläger selber und dessen

Ehefrau je ein Drittel und dem Sohn des Klägers ein Sechstel, total somit 2'848.00

pro Monat verbleiben). Auch für die Phase vom 1. Januar 2019 bis zum voraussichtlichen

Eintritt des Klägers in den Kindergarten bleibt es somit bei der Regelung der

Vorinstanz.

6.1 Ab dem voraussichtlichen Eintritt

des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020 bis zur Pensionierung des

Klägers am 31. Oktober 2022 rechnete der Vorderrichter der Kindsmutter neu ein

Nettoeinkommen von CHF 2'500.00 pro Monat an. Angesichts ihres Bedarfs von CHF

2'543.00 sprach er dem Kläger – neben einem Barunterhaltsbeitrag von CHF 425.00

– einen Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang des (gerundeten) Mankos von CHF

45.00 zu.

6.2 Der Beklagte bringt mit seiner

Berufung vor, der Bedarf der Kindsmutter dürfte eher zu hoch berechnet worden

sein. Als [...] erhalte sie Spesen, weshalb zumindest die auswärtige Verpflegung

zu Unrecht aufgerechnet worden sei. Grundsätzlich sei das Existenzminimum der

Kindsmutter in dieser Phase jedoch ohnehin irrelevant. Das hypothetische Einkommen

der Kindsmutter von CHF 2’500.00 sei höher als das Einkommen, welches sie vor

der Schwangerschaft verdient habe. Ein Betreuungsunterhalt könne rechtlich

deshalb nicht mehr in Frage kommen. Weiter führt er aus, nach Deckung des

Barbedarfs des Klägers und seines eigenen Bedarfs verbleibe ihm ein Betrag von

CHF 52.00, der nicht einmal ausreiche, um das Manko beim Existenzminimum seiner

Ehefrau von CHF 158.00 abzudecken. Es habe deshalb für diese Periode beim

Barunterhalt von CHF 425.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bleiben.

6.3 Dass diese Rügen unbegründet sind,

wurde – mit einer Ausnahme – bei der Überprüfung der früheren Unterhaltsphasen

aufgezeigt. Auch das neue Argument betreffend der Spesen vermag die Berechnung

des Vorderrichters nicht zu erschüttern. Da er der Kindsmutter ein

hypothetisches Einkommen aufrechnete (es geht um Unterhaltsbeiträge, die erst

künftig zu leisten sein werden), gestand er ihr auch einen hypothetischen

Zuschlag von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung zu. Was daran fehlerhaft

sein soll, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Was früher war, kann nicht

unbesehen auf die Zukunft übertragen werden.

7. Die Regelung der Unterhaltspflicht im

Anschluss an die Pensionierung des Beklagten (ab 1. November 2022) wird vom

Beklagten und Berufungskläger mit den gleichen Vorbringen beanstandet, wie er

sie bereits gegen die vorgängigen Phasen vorgebracht hatte. Sie sind

unbegründet. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen

verwiesen werden.

8. Der Kläger macht mit der

Anschlussberufung neu geltend, seine Einschulung erfolge nicht wie geplant per

1. August 2020, sondern werde aus medizinischen Gründen um ein Jahr

zurückgeschoben. Die am 1. Januar 2019 beginnende Unterhaltsphase daure deshalb

unverändert bis zum 31. Juli 2021. Das angefochtene Urteil sei in den

betreffenden Punkten anzupassen (Ziffern 1 lit. e und f, 2, 3 und 4) Der

Beklagte erklärt in seiner Anschlussberufungsantwort, mit den geforderten

Anpassungen einverstanden zu sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb

entsprechend anzupassen.

9. Die vom Beklagten ebenfalls

angefochtene Ziffer 4 des Urteils ist noch in einem weiteren Punkt zu

korrigieren. Der Amtsgerichtspräsident hatte erkannt, dass die dem Beklagten in

der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 (neu 31. Juli 2021) – das heisst

während der Phase der Unterdeckung – zustehenden Kinderrenten (AHV-Kinderrente

und Kinderrente der Pensionskasse) zusätzlich zu den festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen seien. Sie verminderten die in Ziffer 2

festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts. Der

Beklagte beantragt nun mit seinem in der Anschlussberufung berichtigten

Rechtsbegehren, die ihm in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021

allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Kläger zu bezahlen; der

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 e) vermindere sich von Gesetzes wegen im

Umfang dieser Leistung, soweit vorgängig die gemäss Ziffer 4 festgestellte

Unterdeckung abgedeckt sei. Das präzisierte Begehren ist begründet. Ziffer 4 ist

in diesem Sinne neu zu formulieren.

10. Zusammenfassend ist in teilweiser

Gutheissung der Berufung die Unterhaltspflicht für die Phasen bis 31. Dezember

2016 zu korrigieren. Der Übersichtlichkeit halber wird im Urteilsdispositiv die

gesamte Unterhaltsregelung nochmals festgehalten, das heisst auch diejenigen Bestimmungen,

die nicht geändert werden. Weiter sind die Ziffern 4 und 7 des angefochtenen

Urteils neu zu formulieren. Im Übrigen erweist sich die Berufung als

unbegründet. Die Anschlussberufung ist gestützt auf das vorgebrachte Novum

gutzuheissen. Die Ziffern 1 lit. e und 1 lit. f (neu 1 lit. d und 1 lit. e), 2,

3 und 4 des angefochtenen sind entsprechend anzupassen.

11.1 Der Beklagte dringt in

quantitativer Hinsicht mit seinen Rechtsbegehren im Berufungsverfahren bloss zu

einem geringen Teil durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens deshalb vollumfänglich ihm zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art.

107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Das Gesuch des Berufungsbeklagten

ist dagegen – soweit es mit diesem Kostenentscheid nicht gegenstandslos wird und

er überhaupt um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen will –

abzuweisen. Einer wie vorliegend verbeiständeten bedürftigen Person ist ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder ein von

Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen

nicht garantieren kann (SOG 1993 Nr. 12). Diese Voraussetzung ist auf Seiten

des Klägers und Berufungsbeklagten – bei seiner Beiständin handelt es sich um

eine patentierte Rechtsanwältin – nicht erfüllt.

11.2 Antragsgemäss ist der

Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der von diesem mit Honorarnote vom 27. April

2020 geltend gemachte Betrag von CHF 3'130.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist

angemessen.

11.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des kostenpflichtigen Berufungsklägers ist vom Staat angemessen zu entschädigen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da eine schriftliche Honorarvereinbarung

fehlt, ist für den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 163 Abs. 2 GT).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden

geltend. Dieser Aufwand ist übersetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass in der

Kostennote für «Studium Urteilsbegründung u. Berechnungen, Abklärungen, Brief

an Klient» 140 Minuten aufgeführt werden. Der Aufwand für die Nachbearbeitung

des vorinstanzlichen Urteils wird praxisgemäss jedoch bereits bei der in diesem

Rahmen festzusetzenden Entschädigung berücksichtigt. Er war denn auch damals

von der Vertreterin des Beklagten dort bereits geltend gemacht worden (vgl.

vorinstanzliche Kostennote, AS 164). Der Aufwand von 140 Minuten kann deshalb

nicht entschädigt werden. Unangemessen hoch ist weiter der für die Ausarbeitung

der Berufung betriebene Aufwand von total 1'010 Minuten (580 + 380 + 50)

beziehungsweise 16 Stunden und 50 Minuten. Wie der Berufungsbeklagte in seiner

Berufungsantwort zu Recht bemerkt, enthält die Berufung zum Teil aktenwidrige

Behauptungen, die sogar im Vorwurf einer falschen Zeugenaussage gipfelten. Weiter

fällt auf, dass einzelne Positionen wegen bloss geringfügiger Differenzen beanstandet

wurden. Die Festsetzung von Alimenten ist jedoch nicht eine reine Rechenaufgabe,

weshalb ein solches Vorgehen nicht immer zielführend ist. Alles in allem hätte

eine angemessene Berufung auch in 12 Stunden redigiert werden können.

Bezeichnenderweise war die Vertreterin des Berufungsbeklagten denn auch in der

Lage, ihre Berufungsantwort inklusive Anschlussberufung in 10 Stunden zu

verfassen (total geltend gemachter Aufwand 10.99 Stunden, abzüglich

Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde). Die Honorarnote ist deshalb um

weitere 290 Minuten zu kürzen. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 1'070

Minuten (1'500 [25 Stunden] – 140 – 290). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer

resultiert damit ein Betrag von CHF 3'634.15. Der Nachzahlungsanspruch beläuft

sich auf CHF 960.35.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

und in Gutheissung der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 3 und 4

aufgehoben.

2. Der Beklagte hat an den Unterhalt des

Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

a) vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2016:

CHF 1'050.00;

b) vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember

2017: CHF 1'765.00

(wovon CHF 675.00

Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);

c) vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember

2018: CHF 2'045.00

(wovon CHF 495.00

Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);

d) vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021: CHF

755.00

(wovon CHF 495.00

Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);

e) vom 1. August 2021 bis am 31. Oktober

2022: CHF 470.00

(wovon CHF 425.00

Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);

f) vom 1. November 2022 bis am 30. November

2025: CHF 1'150.00

(wovon CHF 900.00

Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

g) vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli

2027: CHF 1'350.00

(wovon CHF 1'100.00

Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

h) vom 1. August 2027 bis am [...] 2033:

CHF 1'100.00 Barunterhalt.

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem

Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern

dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur

Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen sind

anrechenbar.

3. Es wird festgestellt, dass mit den

vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom 1.

Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich CHF 1'363.00

(Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

4. Die dem Beklagten in der Zeit vom [...]

2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Oktober

2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der

Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer

1 lit. a bis und mit lit. c und lit. e vermindert sich von Gesetztes wegen im

Umfang dieser Leistungen.

5. Die dem Beklagten in der Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten

(IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den

festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern zunächst die in

Ziffer 3 hievor festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts

und anschliessend den vom Beklagten gemäss Ziffer 2 lit. d hievor zu

bezahlenden Unterhaltsbeitrag.

6. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos

geworden ist.

7. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'130.85 zu bezahlen.

9. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, wird auf

CHF 3'634.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 960.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann