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Entscheid

ZKBER.2020.15

Eheschutzmassnahmen

9. April 2020Deutsch16 min

sei vorzusehen, dass der Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren. An der Verhandlung vom 28. November 2019 beantragte die

Ehefrau unter anderem, die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2012) unter

ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und

der Tochter sei ins Einvernehmen der Parteien zu stellen. Für den Konfliktfall

sei vorzusehen, dass der Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen

jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr betreue sowie während drei

Wochen pro Kalenderjahr während den Schulferien. Der Ehemann stellte den

Antrag, die Tochter unter die alternierende Obhut der Ehegatten zu stellen.

Dabei sei er zu berechtigen und verpflichten, die Tochter vom Mittwochmittag

bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen.

Am 4. Dezember 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident das Eheschutzurteil. Die Obhut und das Kontaktrecht

regelte er dabei wie folgt:

1.-3. …

3. Die Tochter C.___, geb. [...] 2012, wird

für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der

Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.

4. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___

zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung im Sinne eines

ausgedehnten Besuchsrechts: Der Vater betreut die Tochter jede Woche von

Donnerstagmittag, Schulschluss, bis Samstag, 11:00 Uhr, und jede zweite Woche

bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die

Tochter jährlich während der Schulferien für 3 Wochen ferienhalber zu sich zu

nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens 3 Monate im

Voraus anzumelden.

5.-12…

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,

Ziffer 4 aufzuheben. Die Regelung des Kontaktes der Tochter zum Vater sei der

Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, zu

überlassen. Im Sinne einer Konfliktregelung sei festzuhalten, dass der

Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils von

Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während drei Wochen pro

Kalenderjahr während den Schulferien betreue. Der Ehemann (nachfolgend auch

Berufungsbeklagter) stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die

Ehefrau nahm am 13. März 2020 in einer unaufgefordert eingereichten Replik Stellung

zur Berufungsantwort, worauf sich der Ehemann am 20. März 2020 ebenfalls

nochmals vernehmen liess.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident äussert

sich im Urteil zunächst zur Obhutsfrage, die bei dem vor ihm durchgeführten

Verfahren noch umstritten war, nun aber nicht angefochten wird. Er hielt dazu

fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Ehegatten, insbesondere des Ehemannes,

nicht in Frage gestellt werde und gegeben sei. Der Ehemann sei IV-Rentner, die

Ehefrau arbeite Teilzeit und die Ehegatten wohnten in der Nachbarschaft,

weshalb geografisch nichts gegen die alternierende Obhut sprechen würde. Die

Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der

Eheschutzverhandlung sowie die Aussagen der Ehegatten zeichneten jedoch folgendes

Bild: Der Ehemann möchte sein Kind keinesfalls drittbetreuen lassen, ausser

durch genau bezeichnete einzelne Personen. Er habe erklärt, dass er nicht

wolle, dass sein Kind bei den hyperaktiven Kindern der Nachbarin Zeit

verbringe. Obwohl er IV-Rentner sei und betreffend die Betreuung des Kindes flexibel

wäre, gestalte sich die Organisation dieser für beide Ehegatten als sehr

schwierig und anstrengend. Die Ehefrau sei täglicher Unsicherheit ausgesetzt,

ob und wann nun der Ehemann erscheinen werde, um seine Betreuungspflichten

wahrzunehmen. Vom Ehemann sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass er

zuvor anteilsmässig Betreuungsanteile wahrgenommen habe. Stattdessen habe sich

die Ehefrau mit ihrem Job so ausgerichtet, um zu den Zeiten arbeiten zu können,

zu welchen die Tochter in der Schule sei. Hätten die Ehegatten bereits vorher

nach einem funktionierenden alternierenden beziehungsweise wechselseitigen

Betreuungsmodell gelebt, wäre die Ehefrau nicht stets darum bemüht, ihre

Arbeitszeiten nach den Schulzeiten der Tochter zu richten. Sie könne sich nicht

auf den Ehemann verlassen. Dieser räume selbst ein, dass er häufig zu spät

gekommen sei. Auf die Frage, ob er nicht zu krank sei, um auf die Tochter zu

schauen, habe er ausweichend geantwortet, die Frage, ob er denn zur Tochter

schauen könne, mit: „Wenn es sein muss“, beantwortet. Er habe eingeräumt, dass

er wohl nicht so häufig zur Tochter geschaut habe. Es sei deshalb

festzustellen, dass die Ehefrau die Tochter mehrheitlich alleine betreut habe.

Weswegen nun aufgrund des Kindswohls davon abgewichen werden soll, sei nicht

ersichtlich. Vielmehr entspreche dem Kindswohl, die Betreuungssituation so zu

belassen, wie es vor der Trennung gewesen sei. Ausserdem stehe das Interesse

des Vaters, das Kind nur durch die genannten Personen betreuen zu lassen und es

nicht mit den anderen „hyperaktiven“ Kindern spielen zu lassen, dem Interesse

des Kindes entgegen. Für die Entwicklung der Kinder sei es wichtig, sich ein

soziales Umfeld auch ausserhalb der Schule aufbauen zu können. Die Ehefrau sei

froh, um ihre „wirklich sehr netten und lieben Nachbarn“, zu welchen sie die

Tochter jeweils für eine Stunde abgeben könne. Die alternierende Obhut falle

eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd

betreut hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, weshalb von der

Festlegung der alternierenden Obhut abgesehen werde.

1.2

Zum Besuchsrecht erwog der

Vorderrichter sodann, die Ehefrau anerkenne und lege auch mehrfach dar, es sei wichtig,

dass der Ehemann guten Kontakt zur Tochter pflege. Sie wolle den Kontakt

zwischen der Tochter und dem Vater fördern. Dem Ehemann sei der Kontakt zur

Tochter genauso wichtig. Es sei deshalb angezeigt, dem Ehemann im Konfliktfall

– sofern sich die Ehegatten nicht einigen könnten – ein ausgedehntes

Besuchsrecht und nicht nur das praxisübliche Besuchsrecht zu gewähren. Anlässlich

der Befragung an der Eheschutzverhandlung habe sie angegeben, dass der Freitag

bezüglich der Betreuung der Tochter schwierig sei. Am Donnerstagabend arbeite

sie jeweils. Es sei deshalb für die Ehegatten organisatorisch sinnvoll, dass die

Tochter spätestens ab Donnerstagabend bis Freitagabend beim Vater sei. In der

vorliegenden Konstellation rechtfertige es sich allerdings, dem Vater das

Besuchsrecht bereits ab Donnerstagmittag zu gewähren, um so sicherzustellen,

dass er auch in alltägliche Angelegenheiten der Tochter einbezogen werde, ihr

Mittagessen koche und mit ihr den Alltag verbringen könne. Wichtig für die

Vater-Tochter-Beziehung sei, dass die Tochter mindestens aber auch einen

Wochenendtag und jede zweite Woche das ganze Wochenende beim Vater verbringe.

Das praxisübliche Besuchsrecht werde insofern ausgedehnt, dass dem Vater

zusätzlich das Besuchsrecht jede zweite Woche bis Samstag um 11.00 Uhr zustehe.

Somit stünden dem Ehemann insgesamt 5,5 Tage von 14 Tagen Betreuungszeit zu.

Der Vater betreue die Tochter jede Woche von Donnerstagmittag, Schulschluss,

bis Samstag, 11.00 Uhr, und jede zweite Woche bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

2.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin räumt

ein, es treffe zwar zu, dass ein Kontakt eines Kindes zu beiden Elternteilen

wichtig sei. Vorliegend gehe es jedoch um eine Konfliktlösung. Wie die

Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei bisher die Absprache zwischen den

Kindseltern schwierig gewesen und sie könne sich nicht auf den Ehemann

verlassen. Es brauche deshalb eine einfache Lösung. Die Vorinstanz widerspreche

sich, wenn sie einerseits die alternierende Obhut ablehne, anderseits dem

Ehemann aber gleichzeitig ein Kontaktrecht zuspreche, das einem

Betreuungsumfang von rund 40 % entspreche. De facto habe der

Amtsgerichtspräsident mit diesem Betreuungsrecht die alternierende Obhut

installiert, obwohl er ausdrücklich und korrekt festgestellt habe, dass eine

solche nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Des Weiteren hätte der

Amtsgerichtspräsident auch berücksichtigen müssen, dass der Ehemann in [...]

eine Scheidungsklage eingereicht und darin gerade beantragt habe, dass die

alleinige elterliche Sorge und Obhut ihr zu übertragen sei. Einen Antrag auf

ein Besuchsrecht habe er nicht gestellt. Dieser Antrag schliesse eine

alternierende Obhut aus, sei eine solche doch nur bei gemeinsamem Sorgerecht

möglich. Das Verhalten des Ehemannes sei deshalb ebenfalls widersprüchlich und

sein Antrag auf Einräumung eines ausgedehnten Besuchsrechts könne vor diesem

Hintergrund nicht ernst genommen werden. Das vorinstanzliche Besuchsrecht gehe

zudem weit über das, was üblich sei, hinaus und sei auch deshalb nicht

angemessen. Es entspreche nicht dem Gelebten. Zudem werde die Möglichkeit, dass

die Tochter mit ihrer Mutter auch einmal ein ganzes Wochenende gemeinsam

verbringen könne, erheblich eingeschränkt, umfasse das angefochtene

Besuchsrecht doch jedes Wochenende.

2.2

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

entgegnet, nebst der Betreuung der gemeinsamen Tochter während der

Arbeitszeiten der Ehefrau sei er auch sonst im gemeinsamen Familienalltag

überdurchschnittlich präsent gewesen. Entgegen den Feststellungen der

Vorinstanz habe er folglich während des Zusammenlebens erhebliche

Betreuungsanteile übernommen. Die alternierende Obhut wäre deshalb in der Tat

angezeigt. Aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts gemäss Ziffer 4 des

angefochtenen Entscheids habe er seinerseits aber auf eine selbständige

Berufung verzichtet. In Grenzfällen könne der Übergang von Betreuungsanteilen

bei alternierender Obhut zu ausgedehnten Besuchszeiten bei Zuteilung der Obhut

an einen Elternteil fliessend sein. Die Regelung, wonach die Tochter jede Woche

bis Samstagmorgen bei ihm verbringe, diene auch der Ehefrau, welche jeweils

freitags bis 21 Uhr arbeite. Zumal die Zuständigkeit des erstinstanzlichen

Gerichts zur Festlegung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Eheschutzes

unbestritten sei, seien die Anträge im Scheidungsverfahren in [...] für den

Entscheid im Eheschutzverfahren unerheblich. Es werde ausdrücklich bestritten,

dass der eingereichte Ehescheidungsantrag korrekt übersetzt sei, respektive

dass sich der Antrag inhaltlich zur Frage der Betreuungszeiten äussere. Der

guten Ordnung halber bestreite er ausdrücklich, dass es ihm mit der im

erstinstanzlichen Verfahren beantragten alternierenden Obhut nicht ernst sei.

3.

Gemäss der Bestimmung von Art. 273

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), die auch für die

Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Eheschutzverfahren gilt (Art. 176

Abs. 3 ZGB), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,

und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster

Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in

erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der

Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In

diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive

Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des

Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner

Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Trennen sich die

Eltern, so ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die

von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung beziehungsweise auf das

von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte

Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der

Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich

bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach

der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern

bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst

verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung

des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl

vereinbaren lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E.

3.1).

Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts

ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein

Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des

Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor,

ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der

Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die

französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis

Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an

Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt

mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf

das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine

einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter

zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen

Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro

Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu

Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre). Letztlich muss

sich die Festlegung des Besuchsrechts aber am Einzelfall orientieren. Dazu

gehört, dass auch die individuellen Umstände der Beteiligten, wie etwa die

Arbeitspläne, zu berücksichtigen sind (Büchler, a.a.O., N 25).

4.

Das vorinstanzliche Urteil ist

widersprüchlich. Auf der einen Seite kommt der Amtsgerichtspräsident zum

Schluss, von einer alternierenden Obhut abzusehen. Anderseits umfasst das von

ihm dem Ehemann zugestandene Besuchsrecht einen Betreuungsanteil von 40 %,

womit er de facto trotzdem eine alternierende Obhut installierte (vgl. dazu FamKomm

Scheidung / Vetterli, Band I, 3. Auflage 2017, N 1 zu Art. 176 ZGB).

Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils

zur Obhutsfrage beruht auf einer umfassenden Würdigung der Ausführungen der

Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Eheschutzverhandlung sowie

der Aussagen der Ehegatten. Die Erwägungen überzeugen. Das Urteil blieb in

diesem Punkt denn auch unangefochten. Der Ehemann hatte die Fragen des Gerichts

ausweichend beantwortet. Seine Aussage, er sei häufig zu spät gekommen, weist

auf eine gewisse Unzuverlässigkeit hin. Der Amtsgerichtspräsident stellt im

Ergebnis fest, dass die Ehefrau die Tochter mehrheitlich alleine betreut hat.

Das Kontinuitätsprinzip und die für eine alternierende Obhut vorausgesetzte

Fähigkeit und Bereitschaft, in Kinderbelangen laufend miteinander zu

kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen

Vorkehrungen zu kooperieren, sprechen angesichts dieser Umstände gegen eine

alternierende Obhut (Urteils des Bundesgerichts 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom

18.

März 2019, E. 5.1). Das gilt folglich auch für das angeordnete

Besuchsrecht, das einer alternierenden Obhut gleichkommt.

Der Ehemann klagt in [...] auf Scheidung

der Ehe. Gestützt auf den in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind die von der Ehefrau im

Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang neu eingereichten Urkunden zu

beachten. Der Übersetzung zufolge beantragt der Ehemann, die Tochter zur

Erziehung und Sorge der Ehefrau zuzuteilen. Dass die Übersetzung nicht korrekt

sein soll, wird vom Ehemann bloss in allgemeiner Weise behauptet. Da das

angefochtene Besuchsrecht mit einem Betreuungsanteil des Ehemannes von rund 40

Prozent wie erwähnt de facto einer alternierenden Obhut entspricht und eine

solche das gemeinsame Sorgerecht voraussetzt (Art. 298 Abs. 2ter

ZGB), erhebt die Ehefrau zu Recht den Vorwurf, der Ehemann verhalte sich widersprüchlich.

Das angefochtene Besuchsrecht beinhaltet

eine Regelung für den Konfliktfall. Eine Regelung für den Konfliktfall sollte

grundsätzlich dem entsprechen, was üblich und angemessen ist. Das von der

Ehefrau beantragte Besuchsrecht entspricht einer solchen Regelung. Die

angefochtene Ziffer 4 geht hingegen weit darüber hinaus. Die Berufung ist aus

diesen Gründen gutzuheissen.

5.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem unterliegenden Ehemann aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann beantragt, es sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Ein solches Gesuch hatte er auch bei der Vorinstanz

gestellt. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest, der Ehemann habe die

Ausführungen der Ehefrau, wonach er über ein Konto von über CHF 30'000.00

verfüge, nicht bestritten. Mit diesem Vermögen sei er in der Lage, der Ehefrau

eine Parteientschädigung, seine Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu

bezahlen. Im Berufungsverfahren bringt er vor, er habe im erstinstanzlichen

Verfahren ausgeführt, dass er eine Darlehensschuld von CHF 15'000.00 gegenüber

seinen Eltern abbezahlen müsse. Darüber hinaus habe er für das erste Verfahren

total CHF 7'500.00 an Partei- und Gerichtskosten aufwenden müssen. Das von der

Ehefrau angeführte Sparkonto habe er daher inzwischen zur Rückzahlung des

Darlehens, zur Bezahlung der Steuern sowie der Prozesskosten verwenden müssen.

Heute verfüge er über kein Vermögen mehr, aus welchem er Gerichts- und

Anwaltskosten bezahlen könnte. Ebensowenig verbleibe ihm nach Gegenüberstellung

von Einkünften und zivilprozessualem Zwangsbedarf ein Freibetrag.

5.2

Der Ehemann reicht zur Begründung seines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Kontoauszug der [...]bank [...]

per 2. Oktober 2019 ein (Urk. 2). Diesem Auszug kann entnommen werden, dass er das

entsprechende Sparkonto aufgelöst und sich einen Betrag von CHF 14'208.15 hat

bar auszahlen lassen. Wie er das Geld verwendet hat, geht daraus nicht hervor.

Der Ehemann ist deshalb seiner Pflicht, die Voraussetzungen für die

unentgeltliche Rechtspflege nachzuweisen, nicht nachgekommen. Das Gesuch muss

daher abgewiesen werden.

5.3

Die Ehefrau macht mit ihrer

Honorarnote vom 13. März 2020 einen Aufwand von 17.08 Stunden zu CHF 270.00

geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern. Der Ehemann bemerkt dazu, sollte

er wider Erwarten zur Leistung eines Parteikostenbeitrags verpflichtet werden,

sei jedenfalls der überhöhte Aufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau zu

kürzen. Alleine für die Berufungsschrift würden 12 Stunden geltend gemacht,

wobei die Berufungsschrift seitenlange Abschriften zu nicht angefochtenen

Sachverhaltspunkten ohne Vorbringen von Noven aufweise.

Der Einwand des Ehemannes ist begründet.

Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs im vorinstanzlichen Urteil ist der

von der Vertreterin der Ehefrau fakturierte Aufwand in der Tat nicht

nachvollziehbar. Der Aufwand des Gegenanwalts beträgt 8.25 Stunden, was im

vorliegenden Fall auch für die Redaktion einer angemessenen Berufung angemessen

erscheint. Die vom Ehemann der Ehefrau für das Berufungsverfahren zu bezahlende

Parteientschädigung ist deshalb auf pauschal CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl.

Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember

2019 aufgehoben.

2. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___

zum Vater wird der Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die Bedürfnisse

der Tochter, überlassen.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt die folgende Konfliktregelung:

Der Kindsvater betreut C.___

jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis

Sonntag 18.00 Uhr sowie während drei Wochen pro Kalenderjahr während den

Schulferien.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen.

5. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann