ZKBER.2020.15
Eheschutzmassnahmen
9. April 2020Deutsch16 min
sei vorzusehen, dass der Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Eheschutzverfahren. An der Verhandlung vom 28. November 2019 beantragte die
Ehefrau unter anderem, die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2012) unter
ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und
der Tochter sei ins Einvernehmen der Parteien zu stellen. Für den Konfliktfall
sei vorzusehen, dass der Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen
jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr betreue sowie während drei
Wochen pro Kalenderjahr während den Schulferien. Der Ehemann stellte den
Antrag, die Tochter unter die alternierende Obhut der Ehegatten zu stellen.
Dabei sei er zu berechtigen und verpflichten, die Tochter vom Mittwochmittag
bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen.
Am 4. Dezember 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident das Eheschutzurteil. Die Obhut und das Kontaktrecht
regelte er dabei wie folgt:
1.-3. …
3. Die Tochter C.___, geb. [...] 2012, wird
für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der
Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.
4. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___
zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung im Sinne eines
ausgedehnten Besuchsrechts: Der Vater betreut die Tochter jede Woche von
Donnerstagmittag, Schulschluss, bis Samstag, 11:00 Uhr, und jede zweite Woche
bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die
Tochter jährlich während der Schulferien für 3 Wochen ferienhalber zu sich zu
nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens 3 Monate im
Voraus anzumelden.
5.-12…
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,
Ziffer 4 aufzuheben. Die Regelung des Kontaktes der Tochter zum Vater sei der
Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, zu
überlassen. Im Sinne einer Konfliktregelung sei festzuhalten, dass der
Kindsvater die Tochter jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils von
Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während drei Wochen pro
Kalenderjahr während den Schulferien betreue. Der Ehemann (nachfolgend auch
Berufungsbeklagter) stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die
Ehefrau nahm am 13. März 2020 in einer unaufgefordert eingereichten Replik Stellung
zur Berufungsantwort, worauf sich der Ehemann am 20. März 2020 ebenfalls
nochmals vernehmen liess.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident äussert
sich im Urteil zunächst zur Obhutsfrage, die bei dem vor ihm durchgeführten
Verfahren noch umstritten war, nun aber nicht angefochten wird. Er hielt dazu
fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Ehegatten, insbesondere des Ehemannes,
nicht in Frage gestellt werde und gegeben sei. Der Ehemann sei IV-Rentner, die
Ehefrau arbeite Teilzeit und die Ehegatten wohnten in der Nachbarschaft,
weshalb geografisch nichts gegen die alternierende Obhut sprechen würde. Die
Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der
Eheschutzverhandlung sowie die Aussagen der Ehegatten zeichneten jedoch folgendes
Bild: Der Ehemann möchte sein Kind keinesfalls drittbetreuen lassen, ausser
durch genau bezeichnete einzelne Personen. Er habe erklärt, dass er nicht
wolle, dass sein Kind bei den hyperaktiven Kindern der Nachbarin Zeit
verbringe. Obwohl er IV-Rentner sei und betreffend die Betreuung des Kindes flexibel
wäre, gestalte sich die Organisation dieser für beide Ehegatten als sehr
schwierig und anstrengend. Die Ehefrau sei täglicher Unsicherheit ausgesetzt,
ob und wann nun der Ehemann erscheinen werde, um seine Betreuungspflichten
wahrzunehmen. Vom Ehemann sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass er
zuvor anteilsmässig Betreuungsanteile wahrgenommen habe. Stattdessen habe sich
die Ehefrau mit ihrem Job so ausgerichtet, um zu den Zeiten arbeiten zu können,
zu welchen die Tochter in der Schule sei. Hätten die Ehegatten bereits vorher
nach einem funktionierenden alternierenden beziehungsweise wechselseitigen
Betreuungsmodell gelebt, wäre die Ehefrau nicht stets darum bemüht, ihre
Arbeitszeiten nach den Schulzeiten der Tochter zu richten. Sie könne sich nicht
auf den Ehemann verlassen. Dieser räume selbst ein, dass er häufig zu spät
gekommen sei. Auf die Frage, ob er nicht zu krank sei, um auf die Tochter zu
schauen, habe er ausweichend geantwortet, die Frage, ob er denn zur Tochter
schauen könne, mit: „Wenn es sein muss“, beantwortet. Er habe eingeräumt, dass
er wohl nicht so häufig zur Tochter geschaut habe. Es sei deshalb
festzustellen, dass die Ehefrau die Tochter mehrheitlich alleine betreut habe.
Weswegen nun aufgrund des Kindswohls davon abgewichen werden soll, sei nicht
ersichtlich. Vielmehr entspreche dem Kindswohl, die Betreuungssituation so zu
belassen, wie es vor der Trennung gewesen sei. Ausserdem stehe das Interesse
des Vaters, das Kind nur durch die genannten Personen betreuen zu lassen und es
nicht mit den anderen „hyperaktiven“ Kindern spielen zu lassen, dem Interesse
des Kindes entgegen. Für die Entwicklung der Kinder sei es wichtig, sich ein
soziales Umfeld auch ausserhalb der Schule aufbauen zu können. Die Ehefrau sei
froh, um ihre „wirklich sehr netten und lieben Nachbarn“, zu welchen sie die
Tochter jeweils für eine Stunde abgeben könne. Die alternierende Obhut falle
eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd
betreut hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, weshalb von der
Festlegung der alternierenden Obhut abgesehen werde.
1.2
Zum Besuchsrecht erwog der
Vorderrichter sodann, die Ehefrau anerkenne und lege auch mehrfach dar, es sei wichtig,
dass der Ehemann guten Kontakt zur Tochter pflege. Sie wolle den Kontakt
zwischen der Tochter und dem Vater fördern. Dem Ehemann sei der Kontakt zur
Tochter genauso wichtig. Es sei deshalb angezeigt, dem Ehemann im Konfliktfall
– sofern sich die Ehegatten nicht einigen könnten – ein ausgedehntes
Besuchsrecht und nicht nur das praxisübliche Besuchsrecht zu gewähren. Anlässlich
der Befragung an der Eheschutzverhandlung habe sie angegeben, dass der Freitag
bezüglich der Betreuung der Tochter schwierig sei. Am Donnerstagabend arbeite
sie jeweils. Es sei deshalb für die Ehegatten organisatorisch sinnvoll, dass die
Tochter spätestens ab Donnerstagabend bis Freitagabend beim Vater sei. In der
vorliegenden Konstellation rechtfertige es sich allerdings, dem Vater das
Besuchsrecht bereits ab Donnerstagmittag zu gewähren, um so sicherzustellen,
dass er auch in alltägliche Angelegenheiten der Tochter einbezogen werde, ihr
Mittagessen koche und mit ihr den Alltag verbringen könne. Wichtig für die
Vater-Tochter-Beziehung sei, dass die Tochter mindestens aber auch einen
Wochenendtag und jede zweite Woche das ganze Wochenende beim Vater verbringe.
Das praxisübliche Besuchsrecht werde insofern ausgedehnt, dass dem Vater
zusätzlich das Besuchsrecht jede zweite Woche bis Samstag um 11.00 Uhr zustehe.
Somit stünden dem Ehemann insgesamt 5,5 Tage von 14 Tagen Betreuungszeit zu.
Der Vater betreue die Tochter jede Woche von Donnerstagmittag, Schulschluss,
bis Samstag, 11.00 Uhr, und jede zweite Woche bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.
2.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin räumt
ein, es treffe zwar zu, dass ein Kontakt eines Kindes zu beiden Elternteilen
wichtig sei. Vorliegend gehe es jedoch um eine Konfliktlösung. Wie die
Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei bisher die Absprache zwischen den
Kindseltern schwierig gewesen und sie könne sich nicht auf den Ehemann
verlassen. Es brauche deshalb eine einfache Lösung. Die Vorinstanz widerspreche
sich, wenn sie einerseits die alternierende Obhut ablehne, anderseits dem
Ehemann aber gleichzeitig ein Kontaktrecht zuspreche, das einem
Betreuungsumfang von rund 40 % entspreche. De facto habe der
Amtsgerichtspräsident mit diesem Betreuungsrecht die alternierende Obhut
installiert, obwohl er ausdrücklich und korrekt festgestellt habe, dass eine
solche nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Des Weiteren hätte der
Amtsgerichtspräsident auch berücksichtigen müssen, dass der Ehemann in [...]
eine Scheidungsklage eingereicht und darin gerade beantragt habe, dass die
alleinige elterliche Sorge und Obhut ihr zu übertragen sei. Einen Antrag auf
ein Besuchsrecht habe er nicht gestellt. Dieser Antrag schliesse eine
alternierende Obhut aus, sei eine solche doch nur bei gemeinsamem Sorgerecht
möglich. Das Verhalten des Ehemannes sei deshalb ebenfalls widersprüchlich und
sein Antrag auf Einräumung eines ausgedehnten Besuchsrechts könne vor diesem
Hintergrund nicht ernst genommen werden. Das vorinstanzliche Besuchsrecht gehe
zudem weit über das, was üblich sei, hinaus und sei auch deshalb nicht
angemessen. Es entspreche nicht dem Gelebten. Zudem werde die Möglichkeit, dass
die Tochter mit ihrer Mutter auch einmal ein ganzes Wochenende gemeinsam
verbringen könne, erheblich eingeschränkt, umfasse das angefochtene
Besuchsrecht doch jedes Wochenende.
2.2
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
entgegnet, nebst der Betreuung der gemeinsamen Tochter während der
Arbeitszeiten der Ehefrau sei er auch sonst im gemeinsamen Familienalltag
überdurchschnittlich präsent gewesen. Entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz habe er folglich während des Zusammenlebens erhebliche
Betreuungsanteile übernommen. Die alternierende Obhut wäre deshalb in der Tat
angezeigt. Aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts gemäss Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheids habe er seinerseits aber auf eine selbständige
Berufung verzichtet. In Grenzfällen könne der Übergang von Betreuungsanteilen
bei alternierender Obhut zu ausgedehnten Besuchszeiten bei Zuteilung der Obhut
an einen Elternteil fliessend sein. Die Regelung, wonach die Tochter jede Woche
bis Samstagmorgen bei ihm verbringe, diene auch der Ehefrau, welche jeweils
freitags bis 21 Uhr arbeite. Zumal die Zuständigkeit des erstinstanzlichen
Gerichts zur Festlegung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Eheschutzes
unbestritten sei, seien die Anträge im Scheidungsverfahren in [...] für den
Entscheid im Eheschutzverfahren unerheblich. Es werde ausdrücklich bestritten,
dass der eingereichte Ehescheidungsantrag korrekt übersetzt sei, respektive
dass sich der Antrag inhaltlich zur Frage der Betreuungszeiten äussere. Der
guten Ordnung halber bestreite er ausdrücklich, dass es ihm mit der im
erstinstanzlichen Verfahren beantragten alternierenden Obhut nicht ernst sei.
3.
Gemäss der Bestimmung von Art. 273
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), die auch für die
Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Eheschutzverfahren gilt (Art. 176
Abs. 3 ZGB), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,
und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in
erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der
Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In
diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive
Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des
Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Trennen sich die
Eltern, so ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die
von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung beziehungsweise auf das
von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte
Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der
Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich
bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach
der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern
bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst
verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung
des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl
vereinbaren lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E.
3.1).
Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts
ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein
Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des
Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor,
ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der
Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die
französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis
Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an
Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt
mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf
das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine
einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter
zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen
Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro
Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu
Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre). Letztlich muss
sich die Festlegung des Besuchsrechts aber am Einzelfall orientieren. Dazu
gehört, dass auch die individuellen Umstände der Beteiligten, wie etwa die
Arbeitspläne, zu berücksichtigen sind (Büchler, a.a.O., N 25).
4.
Das vorinstanzliche Urteil ist
widersprüchlich. Auf der einen Seite kommt der Amtsgerichtspräsident zum
Schluss, von einer alternierenden Obhut abzusehen. Anderseits umfasst das von
ihm dem Ehemann zugestandene Besuchsrecht einen Betreuungsanteil von 40 %,
womit er de facto trotzdem eine alternierende Obhut installierte (vgl. dazu FamKomm
Scheidung / Vetterli, Band I, 3. Auflage 2017, N 1 zu Art. 176 ZGB).
Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils
zur Obhutsfrage beruht auf einer umfassenden Würdigung der Ausführungen der
Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Eheschutzverhandlung sowie
der Aussagen der Ehegatten. Die Erwägungen überzeugen. Das Urteil blieb in
diesem Punkt denn auch unangefochten. Der Ehemann hatte die Fragen des Gerichts
ausweichend beantwortet. Seine Aussage, er sei häufig zu spät gekommen, weist
auf eine gewisse Unzuverlässigkeit hin. Der Amtsgerichtspräsident stellt im
Ergebnis fest, dass die Ehefrau die Tochter mehrheitlich alleine betreut hat.
Das Kontinuitätsprinzip und die für eine alternierende Obhut vorausgesetzte
Fähigkeit und Bereitschaft, in Kinderbelangen laufend miteinander zu
kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen zu kooperieren, sprechen angesichts dieser Umstände gegen eine
alternierende Obhut (Urteils des Bundesgerichts 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom
18.
März 2019, E. 5.1). Das gilt folglich auch für das angeordnete
Besuchsrecht, das einer alternierenden Obhut gleichkommt.
Der Ehemann klagt in [...] auf Scheidung
der Ehe. Gestützt auf den in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind die von der Ehefrau im
Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang neu eingereichten Urkunden zu
beachten. Der Übersetzung zufolge beantragt der Ehemann, die Tochter zur
Erziehung und Sorge der Ehefrau zuzuteilen. Dass die Übersetzung nicht korrekt
sein soll, wird vom Ehemann bloss in allgemeiner Weise behauptet. Da das
angefochtene Besuchsrecht mit einem Betreuungsanteil des Ehemannes von rund 40
Prozent wie erwähnt de facto einer alternierenden Obhut entspricht und eine
solche das gemeinsame Sorgerecht voraussetzt (Art. 298 Abs. 2ter
ZGB), erhebt die Ehefrau zu Recht den Vorwurf, der Ehemann verhalte sich widersprüchlich.
Das angefochtene Besuchsrecht beinhaltet
eine Regelung für den Konfliktfall. Eine Regelung für den Konfliktfall sollte
grundsätzlich dem entsprechen, was üblich und angemessen ist. Das von der
Ehefrau beantragte Besuchsrecht entspricht einer solchen Regelung. Die
angefochtene Ziffer 4 geht hingegen weit darüber hinaus. Die Berufung ist aus
diesen Gründen gutzuheissen.
5.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem unterliegenden Ehemann aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Ein solches Gesuch hatte er auch bei der Vorinstanz
gestellt. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest, der Ehemann habe die
Ausführungen der Ehefrau, wonach er über ein Konto von über CHF 30'000.00
verfüge, nicht bestritten. Mit diesem Vermögen sei er in der Lage, der Ehefrau
eine Parteientschädigung, seine Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu
bezahlen. Im Berufungsverfahren bringt er vor, er habe im erstinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, dass er eine Darlehensschuld von CHF 15'000.00 gegenüber
seinen Eltern abbezahlen müsse. Darüber hinaus habe er für das erste Verfahren
total CHF 7'500.00 an Partei- und Gerichtskosten aufwenden müssen. Das von der
Ehefrau angeführte Sparkonto habe er daher inzwischen zur Rückzahlung des
Darlehens, zur Bezahlung der Steuern sowie der Prozesskosten verwenden müssen.
Heute verfüge er über kein Vermögen mehr, aus welchem er Gerichts- und
Anwaltskosten bezahlen könnte. Ebensowenig verbleibe ihm nach Gegenüberstellung
von Einkünften und zivilprozessualem Zwangsbedarf ein Freibetrag.
5.2
Der Ehemann reicht zur Begründung seines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Kontoauszug der [...]bank [...]
per 2. Oktober 2019 ein (Urk. 2). Diesem Auszug kann entnommen werden, dass er das
entsprechende Sparkonto aufgelöst und sich einen Betrag von CHF 14'208.15 hat
bar auszahlen lassen. Wie er das Geld verwendet hat, geht daraus nicht hervor.
Der Ehemann ist deshalb seiner Pflicht, die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege nachzuweisen, nicht nachgekommen. Das Gesuch muss
daher abgewiesen werden.
5.3
Die Ehefrau macht mit ihrer
Honorarnote vom 13. März 2020 einen Aufwand von 17.08 Stunden zu CHF 270.00
geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern. Der Ehemann bemerkt dazu, sollte
er wider Erwarten zur Leistung eines Parteikostenbeitrags verpflichtet werden,
sei jedenfalls der überhöhte Aufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau zu
kürzen. Alleine für die Berufungsschrift würden 12 Stunden geltend gemacht,
wobei die Berufungsschrift seitenlange Abschriften zu nicht angefochtenen
Sachverhaltspunkten ohne Vorbringen von Noven aufweise.
Der Einwand des Ehemannes ist begründet.
Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs im vorinstanzlichen Urteil ist der
von der Vertreterin der Ehefrau fakturierte Aufwand in der Tat nicht
nachvollziehbar. Der Aufwand des Gegenanwalts beträgt 8.25 Stunden, was im
vorliegenden Fall auch für die Redaktion einer angemessenen Berufung angemessen
erscheint. Die vom Ehemann der Ehefrau für das Berufungsverfahren zu bezahlende
Parteientschädigung ist deshalb auf pauschal CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl.
Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember
2019 aufgehoben.
2. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___
zum Vater wird der Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die Bedürfnisse
der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt die folgende Konfliktregelung:
Der Kindsvater betreut C.___
jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis
Sonntag 18.00 Uhr sowie während drei Wochen pro Kalenderjahr während den
Schulferien.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen.
5. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann