ZKBER.2020.16
Forderung aus Arbeitsvertrag
19. Mai 2020Deutsch18 min
2014 und der zweite Vertrag den 13. Oktober 2014. Als «Period of employment» nannten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt François
Bohnet,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und die B.___ S.A. schlossen am
22. September 2014 einen in englischer Sprache verfassten Vertrag mit dem Titel
«Framework employment contract for temporary assignments». Am 22. September
2014 und am 2./3. Oktober 2014 vereinbarten sie in der Folge je ein «Assignment
schedule». Als «Start of employment» enthielt der erste Vertrag den 6. Oktober
2014 und der zweite Vertrag den 13. Oktober 2014. Als «Period of employment» nannten
beide Verträge den 31. März 2015.
Am 3./5. März 2015 unterzeichneten A.___
und die B.___ S.A. ein weiteres «Assignment schedule» mit «Start of employment»
am 13. Oktober 2014 und «Period of employment» vom 1. April 2015 bis 30. Juni
2015. Als «Client company» war bei allen Verträgen die «C.___ GmbH» und als «Place
of work» «CH-Solothurn» erwähnt. Als «Weekly working time» vereinbarten sie «40
hours» und als «Project budgeted allowance» den Betrag von «CHF 113.50
gross/hour». Mit E-Mail vom 30. März 2015 an A.___ teilte die B.___ S.A. mit, «Please
kindly note that unfortunately you are not permitted to continue working on the
project after your current contract expires on 31/03/2015».
2.1 Am 30. Mai 2018 reichte A.___ (nachfolgend:
Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ S.A.
(nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein. Die Klägerin beantragte, die
Beklagte sei zu verpflichten, ein Arbeitszeugnis auszustellen und ihr aufgrund
der bisherigen Weigerung der Beklagten einen Monatslohn von CHF 18'160.00 als
Entschädigung zuzusprechen. Zusätzlich verlangte sie einen Betrag von CHF
4'540.00, weil der Arbeitsbeginn von der Beklagten kurzfristig vom 6. auf den
13. Oktober 2014 verschoben worden sei. Weiter forderte sie den Betrag von CHF
54'480.00 (CHF 113.50/h x 160 x 3) für die Laufzeit des dritten Assignments vom
1. April bis 30. Juni 2015.
2.2 Das Amtsgericht fällte am 23.
Oktober 2019 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin den Betrag von CHF 3'632.00 brutto nebst Zins zu 5% seit
7. April 2015 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis in
Deutsch und Englisch innert 20 Tagen ab Rechtkraft des vorliegenden Urteils
auszustellen, wobei die Fassung vom 13. Februar 2018 als Basis dient und
dieses insbesondere durch das von der Klägerin geleistete Arbeitspensum sowie
durch eine aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und
–quantität) der Klägerin und ihres Verhaltens zu ergänzen ist und keine
Codierungen enthält.
3.
Im Übrigen ist die Klage abgewiesen.
4.
Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 4'561.00 (CHF 4'201.45 Honorar,
CHF 33.45 Auslagen, CHF 326.10 MwSt.) bzw. 9/10 von CHF 5'067.75
(CHF 4'668.30 Honorar, CHF 37.15 Auslagen, CHF 362.30 MwSt.) zu
bezahlen.
5.
Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands
der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Linda Dosch, Advokatur Notariat
Ineichen Dosch, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, eine Entschädigung von
CHF 5'873.80 (CHF 5'202.00 Honorar, CHF 251.90 Auslagen,
CHF 419.95 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Sobald die Klägerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwältin Linda Dosch,
Luzern, die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu
leisten. Diese beträgt CHF 1'556.25 (CHF 1'445.00 Honorar,
CHF 111.25 MwSt.).
6.
Die Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 5'000.00 (inkl. Dolmetscherkosten) sind von der Klägerin mit
CHF 4'500.00 und von der Beklagten mit CHF 500.00 zu bezahlen. Wird
keine Begründung verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um
CHF 1'500.00 auf CHF 3'500.00, wobei der Anteil der Klägerin noch
CHF 3’150.00 und derjenige der Beklagten noch CHF 350.00 beträgt.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Klägerin trägt ihr Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald die
Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Das Amtsgericht stellte den Parteien am
24.
Oktober 2019 das Dispositiv des Entscheids zu, worauf die Klägerin am 4. November
2019.
darum ersuchte, eine schriftliche Begründung nachzuliefern. Der begründete
Entscheid wurde den Parteien am 22. Januar 2020 zugestellt.
3.
Die Klägerin (nachfolgend auch als
Berufungsklägerin bezeichnet) erhob am 20. Februar 2020 «teilweise» Berufung
gegen das Urteil. Sie stellt dabei die folgenden Anträge:
1.
Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu
ändern:
Die Beklagte
sei zu verpflichten, der Klägerin einen zu den bereits zugesprochenen CHF
Dispositiv
3’632.00 um CHF 50’848,00 erhöhten Betrag von demnach insgesamt CHF 54’480.00
(CHF 113.50/Std. x 160 x 3) zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2015.
2. Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei im Umfang von
Ziff. 1 aufzuheben.
3. Ziff. 4 des Rechtsspruchs des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu
ändern:
Die Beklagte
sei zu verpflichten, die eigenen erstinstanzlichen Anwalts- und Parteikosten in
festgestellter Höhe von CHF 4’561.00 zu tragen.
4. Ziff. 6 des Rechtsspruchs des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu
ändern:
Die Beklagte
sei zu verpflichten, die Gerichtskosten (inklusive Dolmetscherkosten) zur
Hälfte, nämlich in festgesetzter Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
5. Ziff. 2 und 5 werden anerkannt und
erwachsen in Rechtskraft.
6. Die Klägerin beantragt vollumfängliche
unentgeltliche Rechtshilfe.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
Der Präsident der Zivilkammer stellte
mit Verfügung vom 21. Februar 2020 die Berufung der Beklagten zu mit dem
Hinweis, sie habe Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Berufungsantwort einzureichen und darin allenfalls eine Anschlussberufung zu
erheben. Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer
fest, dass die Beklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat.
Innert der den Parteien anschliessend dafür eingeräumten Frist reichte einzig
die Vertreterin der Klägerin eine Honorarnote ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
II.
1. Die Klägerin erhob frist- und formgerecht
das gegen den Entscheid des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Berufung.
Sie erwähnt als Berufungsgründe sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch
unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wobei sie sich in der Begründung der
Berufung einzig auf «fehlerhafte Rechtsanwendung» (Berufung S. 4) bezieht. Die
Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt. Die Beklagte reichte keine
Berufungsantwort ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr eine
stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung zu unterstellen wäre. Die
von ihr in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen sind
weiterhin zu beachten (Sterchi, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung,
2012, N 13 zu Art. 312 ZPO).
2.1 Strittig ist einzig der von der
Klägerin für das dritte Assignment vom 1. April bis 30. Juni 2015 eingeklagte
Betrag von CHF 54'480.00. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte, CHF
3'632.00 zu bezahlen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, das in diesem
Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen.
2.2 Das Amtsgericht erwog, zwischen den
Parteien liege ein Arbeitsverhältnis vor, das sich auf einen Rahmenvertrag
stütze. Nach Ablauf von jeweiligen Einsatzverträgen bestehe somit die
Möglichkeit, jederzeit weitere Einsatzverträge abschliessen zu können, womit
dann auch zeitgleich der Rahmenvertrag automatisch Anwendung finde. Der
Arbeitsvertrag könne also frühestens dann enden, wenn eine Partei die Kündigung
ausspreche, weshalb von einem unbefristeten Vertrag mit Mindestdauer auszugehen
sei. Es sei unbestritten, dass die Klägerin am 30. März 2015 von der
Beklagten ein E-Mail erhalten habe, mit welchem der Klägerin unter anderem
mitgeteilt worden sei, dass sie nach Ablauf ihres aktuellen Vertrages per
31. März 2015 nicht mehr am Projekt weiterarbeiten könne. Es sei ihr somit
unmissverständlich mitgeteilt worden, sie habe per 1. April 2015 nicht
mehr zur Arbeit zu erscheinen, weshalb diese E-Mail als Kündigung zu
qualifizieren sei. Eine Kündigung bedürfe in der Regel keiner besonderen Form.
Sie sei aber stets empfangsbedürftig. Die Klägerin habe dieses Kündigungsmail
unbestritten entgegengenommen. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 sei
als Anschlusseinsatz beziehungsweise Verlängerung des vorangegangenen
Einsatzvertrages vom 2./3. Oktober 2014 zu betrachten. Da der
Einsatzvertrag vom 2./3. Oktober 2014 von den Parteien für die Zeitspanne
vom 13. Oktober 2014 bis 31. März 2015, das heisst für rund 5.5
Monate, vereinbart worden sei, komme die Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen
gemäss Ziffer 2.4 b) des Rahmenvertrags zur Anwendung, was im Übrigen mit der
Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 Bundesgesetz über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR
823.11) übereinstimme. Somit habe die Kündigungsfrist am 31. März 2015 zu
laufen begonnen und am 6. April 2015 geendet. Die Ausführungen der
Klägerin, die Absage einen Tag vor Arbeitsbeginn sei zur Unzeit und
unberechtigt erfolgt, sowie, sie habe so kurzfristig keinen Arbeitsersatz
finden können, gingen daher fehl. Sie habe deshalb lediglich Anspruch auf den
Lohn für die nicht ausbezahlten Arbeitstage per Ende der Kündigungsfrist. Gemäss
Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 hätten die Parteien 40 Arbeitsstunden
pro Woche à CHF 113.50 pro Stunde vereinbart. Für die vier Arbeitstage vom
1.-3. sowie 6. April 2015 resultiere folglich ein offener Betrag beziehungsweise
Bruttolohn in der Höhe von CHF 3'632.00. Im Übrigen sei festzuhalten, dass
kein missbräuchlicher Kettenarbeitsvertrag vorliege, zumal die Einsätze beim
gleichen Entleiher, nämlich die C.___ GmbH, stattgefunden hätten.
2.3 Die Berufungsklägerin rügt, das
Amtsgericht stelle fehlerhaft fest, dass das Salär nur für die ersten sieben
Tage geschuldet sei. Sie wende sich gegen die Auffassung, in der Mitteilung vom
30. März 2015 könne eine Kündigung herausgelesen werden, die das
Arbeitsverhältnis mit sieben Tagen Kündigungsfrist beendet habe. Sie bleibe bei
ihrer Argumentation, dass Art. 334 Obligationenrecht (OR, SR 220) anwendbar sei
und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ende, denn gemäss Art. 335b Abs. 2 OR könne
während der Probezeit eine Kündigung vollständig ausgeschlossen werden.
Vorliegend sei sie denn auch ausgeschlossen worden. Somit sei die Zahlung des vollen
Lohnes für die drei Monate geschuldet. Der Rahmenvertrag (Framework employment
contract for temporary assignments) in Verbindung mit dem Einzelarbeitsvertrag
(Assignment schedule) sei verwirrend. Der Ausschluss einer Probezeit bei dem
Einzelvertrag sei zum Schutz des Arbeitnehmers, das heisst zu ihrem Schutz vereinbart
worden. Diese Vereinbarung vom 3./5. März 2015 habe sie unterzeichnet und sich
damit sicher sein können, dass ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden sei,
der durch Zeitablauf ende und weder in der Probezeit noch durch eine Kündigung beendet
werden könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keine
gute Arbeit leiste. Im Rahmenvertrag sei unter 2.4 «End of employment»
Folgendes vereinbart worden: «If the assignment schedule has been concluded for
a specified duration, the employment ends as a matter of course and
automatically at the end of the agreed duration without the need for termination».
Hierauf habe sie sich verlassen können. Warum vorliegend nun trotzdem eine
Kündigung möglich sein soll, sei nicht einsichtig und werde vom Amtsgericht
auch nicht begründend ausgeführt. Zwar finde sich der Satz im Rahmenvertrag
«The contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject
to the notice periods set out below» und die Kündigungsfristen für den
unbefristeten Vertrag würden dann auch aufgeführt. Dieser Satz sei aber
missbräuchlich, verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Der Ausschluss
der Probezeit sei als Schutz des Arbeitnehmers ausgestaltet und solle vorliegend
über die Hintertür wieder ausgehobelt werden. Der Arbeitnehmer, der sich auf
diese kurzfristigen Verträge einlassen müsse und sowieso keine Lebensplanung aufnehmen
könne, werde so als schwache Partei völlig schutzlos der Willkür der
Unternehmen ausgeliefert, weshalb Kettenarbeitsverträge der gleichen Person,
bei dem gleichen Entleiher mit der gleichen Aufgabe, die sich ununterbrechend
anschliessen, auch verboten seien. Nicht richtig sei weiter der Verweis der
Vorinstanz auf Art. 19 Abs. 4 AVG. Das AVG beziehe sich auf das Verhältnis
zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer und nicht auf das
Verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer. Art. 19 Abs. 4 AVG
beziehe sich auf unbefristete Verträge und nicht, wie hier vorliegend, auf
befristete Verträge. Nähme man den Rahmenvertrag als unbefristeten Vertrag, so
hätte er gekündigt werden können mit einer Frist von sieben Tagen. Der Rahmenvertrag
sollte aber gerade nicht gekündigt werden, dies sei lediglich ein durch den
Einsatzvertrag bedingter Arbeitsvertrag. Gekündigt werden sollte nur der
Einsatzvertrag, der ohne Probezeit auf drei Monate abgeschlossen worden und
somit gerade kein unbefristeter Einzelarbeitsvertrag gewesen sei. Art. 19 Abs.
4 AVG könne hier nicht gegen Art. 334 OR angeführt werden als lex specialis, da
die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte regelten. Der Vertrag sei
für eine bestimmte Zeit, nämlich für drei Monate, geschlossen worden und habe
gemäss Art 334 OR zuvor nicht gekündigt werden können.
3.1 Gegenstand der Vertragsbeziehung der
Parteien ist Temporärarbeit. Temporärarbeit ist die Hauptform des
Personalverleihs. Für den Fall des Personalverleihs wird der
obligationenrechtliche Arbeitsvertrag durch das AVG genauer geregelt. Nach Art.
27 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung,
AVV, SR 823.111) liegt Temporärarbeit dann vor, wenn der Zweck und die Dauer
des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen
einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. Die Arbeitgeberin
(Temporärfirma, Verleiherin) stellt die Arbeitnehmerin mit deren Einverständnis
für eine bestimmte Zeit einem Dritten (Einsatzbetrieb) zur Leistung von Arbeit
zur Verfügung. In der Praxis wird bei der Temporärarbeit zunächst ein
Rahmenvertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen abgeschlossen, worauf ein
vollständiger Arbeitsvertrag erst mit dem Einsatzvertrag, der die konkrete
Arbeits- und Lohnzahlungspflicht festlegt, zustande kommt. Der Arbeitsvertrag
besteht zwischen der Temporärfirma und dem Arbeitnehmer (vgl. dazu Geiser/
Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, Rz 171 ff.;
Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 20 zu Art. 319 OR).
3.2. Beim «Framework employment contract
for temporary assignments» (Urk. 5) handelt es sich um einen solchen
Rahmenvertrag, bei den drei «Assignment schedule» (Urk. 2 – 4 der Klägerin) um
Einsatzverträge. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 (Urk. 4) wurde auf die
Dauer von drei Monaten befristet («Period of employment: From 01.04.2015 to
30.06.2015»). Die «Special conditions» sehen vor, dass keine Probezeit besteht
(«No trial period»). Die Schlussbestimmung des Einsatzvertrages lautet wie
folgt: «The framework contract of 22.09.2014 comes into effect on signature of
this assignment schedule, of which it forms an integral part». Der demnach
integrierender Bestandteil des Einsatzvertrages bildende Rahmenvertrag (Urk. 5)
bestimmt in Ziffer 2.4 b) für die der Probezeit nachfolgende Periode: «If the
assignment schedule has been concluded for a specified duration, the employment
ends as a matter of course and automatically at the end of the agreed duration
without the need for termination». Gleich anschliessend folgt der Satz: «The
contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject to
the notice periods set out below». Auch der befristete Vertrag soll somit
gekündigt werden können, und zwar – wie im Vertrag weiter festgehalten wird – während
den ersten drei Monaten der Vertragsdauer mit einer Frist von 2 Arbeitstagen,
vom vierten bis zum sechsten Monat mit einer Frist von sieben Kalendertagen und
anschliessend mit einer Frist von einem Monat. Während der Probezeit beträgt
die Kündigungsfrist zwei Arbeitstage.
3.3 Die vereinbarten Kündigungsfristen
entsprechen der in Art. 19 Abs. 4 AVG für unbefristete Verträge vorgesehenen
Regelung. Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 AVG kann indessen «nicht
konstruiert werden, dass Art. 19 Abs. 4 AVG eine Kündigungsfrist nur für die
unbefristeten Verträge ausdrücklich vorsieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben
kann nicht gefolgert werden, dass Maximaldauerverträge mit vorgängiger
Kündigungsmöglichkeit unzulässig wären» (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007
vom 4. April 2008, E. 2.2). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ging das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass der bis 30. Juni 2015 befristete
Einsatzvertrag gestützt auf die ergänzende Regelung der Parteien im
Rahmenvertrag auch vor diesem Datum kündbar war.
3.4 Weiter ist Folgendes zu beachten: Aus
der von der Berufungsklägerin angerufenen Bestimmung von Art. 334 Abs. 1 OR
ergibt sich bloss, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.
Die Kombination einer festen Vertragsdauer mit Kündigungsmöglichkeit ist jedoch
ohne Weiteres zulässig (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5 zu Art. 334 OR).
Dass die Parteien ausdrücklich keine Probezeit vereinbarten, steht dem nicht
entgegen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt dem Rahmenvertrag
zufolge sogar bloss zwei Tage, was kürzer ist als die vorliegend für eine
ordentliche Kündigung anwendbare Frist von sieben Tagen. Die Klägerin kann
daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass der Vertrag unkündbar gewesen
wäre.
Unbegründet ist auch die Behauptung, der
Satz im Rahmenvertrag «The contract may nonetheless be terminated by either
party at any time subject to the notice periods set out below» sei missbräuchlich,
verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Es ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht näher erläutert, weshalb dem so sein sollte. Ebensowenig kann
gesagt werden, der Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Einsatzvertrag sei
verwirrend. Eine solche Verbindung entspricht beim Personalverleih der
verbreiteten Praxis (Geiser/ Müller/Pärli, a.a.O., Rz 190 f. Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 20 zu Art. 319 OR).
3.5 Die von der Berufungsklägerin gegen
das vorinstanzliche Urteil vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Das
Amtsgericht hiess die Klage zu Recht bloss im Umfang von CHF 3'632.00 brutto gut.
Die Berufung gegen die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils ist abzuweisen.
4.1 Das Amtsgericht auferlegte die
Prozesskosten den Parteien gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, es sei unbillig, ihr mehr
als die Hälfte der Gerichtskosten sowie der Partei- und Anwaltskosten der
Gegenseite aufzuerlegen. Sie habe sich immer wieder bemüht, mit der Gegenseite
eine gütliche Vereinbarung zu finden. Alleine die Umstände, um ein Zeugnis zu
erhalten, seien beträchtlich und mit grossem Zeitaufwand verbunden gewesen.
Auch bezüglich der Lohnzahlung habe sie sehr lange zugewartet, bis sie vor
Gericht gegangen sei, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Beklage habe den
Kontakt und das Gespräch verweigert. Sie verlange deshalb die beantragte
Korrektur des Kostenentscheides.
4.2.1 Art. 106 Abs. ZPO bestimmt für den
Fall, dass keine Partei vollständig obsiegt, die Prozesskosten nach dem Ausgang
zu verteilen. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann aus verschiedenen Gründen,
die in Art. 107 Abs. 1 lit. a. – f. aufgeführt sind, abgewichen werden. Auf
welchen dieser Ausnahmegründe sich die Klägerin beruft, sagt sie nicht.
Sinngemäss ist aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass sie die
Generalklausel von Art. 107 Abs. lit. f. als anwendbar erachtet. Dieser
Bestimmung zufolge kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang
des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
Die sachliche Unbestimmtheit dieser
Generalklausel legt eine zurückhaltende Anwendung nahe (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N 9 zu Art. 107 ZPO).
Die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO soll mit dieser Bestimmung nicht
ausgehebelt werden (Jenny, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 3 Aufl. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO).
4.2.2 Die Kritik der Berufungsklägerin
am vorinstanzlichen Kostenentscheid ist nicht geeignet, die Anwendung von Art.
107 Abs. 2 lit. f. ZPO zu begründen. Die rudimentären Ausführungen in der
Berufungsschrift lassen die vorgenommene Kostenaufteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens nicht als unbillig erscheinen. Mit dem allgemeinen Hinweis, sie habe
sich immer wieder bemüht, zeigt sie nicht auf, welche konkreten Bemühungen nach
einer gütlichen Lösung weshalb erfolglos gewesen sein sollen. Angesichts der
Vorbringen der Berufungsklägerin ist es nicht möglich, sich ein verlässliches
Bild zu verschaffen. Ob einseitige, erfolglose Bestrebungen, eine gütliche
Lösung zu finden, überhaupt geeignet sind, die Anwendung von Art. 107 Abs. 1
lit. f. ZPO zu rechtfertigen, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. Die
Berufung ist auch, soweit sie sich gegen die Ziffern 4 und 6 des Urteils des
Amtsgerichts richtet, unbegründet.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106
Abs. 1 ZPO) der Klägerin und Berufungsklägerin zu auferlegen. Die Parteikosten
werden, nachdem seitens der Berufungsbeklagten kein Antrag vorliegt,
wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin auch
für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 180.00,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des
Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von A.___, Rechtsanwältin Linda Dosch, wird auf CHF 2'630.90 festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
716.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der
Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller