Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.16

Forderung aus Arbeitsvertrag

19. Mai 2020Deutsch18 min

2014 und der zweite Vertrag den 13. Oktober 2014. Als «Period of employment» nannten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt François

Bohnet,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und die B.___ S.A. schlossen am

22. September 2014 einen in englischer Sprache verfassten Vertrag mit dem Titel

«Framework employment contract for temporary assignments». Am 22. September

2014 und am 2./3. Oktober 2014 vereinbarten sie in der Folge je ein «Assignment

schedule». Als «Start of employment» enthielt der erste Vertrag den 6. Oktober

2014 und der zweite Vertrag den 13. Oktober 2014. Als «Period of employment» nannten

beide Verträge den 31. März 2015.

Am 3./5. März 2015 unterzeichneten A.___

und die B.___ S.A. ein weiteres «Assignment schedule» mit «Start of employment»

am 13. Oktober 2014 und «Period of employment» vom 1. April 2015 bis 30. Juni

2015. Als «Client company» war bei allen Verträgen die «C.___ GmbH» und als «Place

of work» «CH-Solothurn» erwähnt. Als «Weekly working time» vereinbarten sie «40

hours» und als «Project budgeted allowance» den Betrag von «CHF 113.50

gross/hour». Mit E-Mail vom 30. März 2015 an A.___ teilte die B.___ S.A. mit, «Please

kindly note that unfortunately you are not permitted to continue working on the

project after your current contract expires on 31/03/2015».

2.1 Am 30. Mai 2018 reichte A.___ (nachfolgend:

Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ S.A.

(nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein. Die Klägerin beantragte, die

Beklagte sei zu verpflichten, ein Arbeitszeugnis auszustellen und ihr aufgrund

der bisherigen Weigerung der Beklagten einen Monatslohn von CHF 18'160.00 als

Entschädigung zuzusprechen. Zusätzlich verlangte sie einen Betrag von CHF

4'540.00, weil der Arbeitsbeginn von der Beklagten kurzfristig vom 6. auf den

13. Oktober 2014 verschoben worden sei. Weiter forderte sie den Betrag von CHF

54'480.00 (CHF 113.50/h x 160 x 3) für die Laufzeit des dritten Assignments vom

1. April bis 30. Juni 2015.

2.2 Das Amtsgericht fällte am 23.

Oktober 2019 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin den Betrag von CHF 3'632.00 brutto nebst Zins zu 5% seit

7. April 2015 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis in

Deutsch und Englisch innert 20 Tagen ab Rechtkraft des vorliegenden Urteils

auszustellen, wobei die Fassung vom 13. Februar 2018 als Basis dient und

dieses insbesondere durch das von der Klägerin geleistete Arbeitspensum sowie

durch eine aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und

–quantität) der Klägerin und ihres Verhaltens zu ergänzen ist und keine

Codierungen enthält.

3.

Im Übrigen ist die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 4'561.00 (CHF 4'201.45 Honorar,

CHF 33.45 Auslagen, CHF 326.10 MwSt.) bzw. 9/10 von CHF 5'067.75

(CHF 4'668.30 Honorar, CHF 37.15 Auslagen, CHF 362.30 MwSt.) zu

bezahlen.

5.

Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands

der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Linda Dosch, Advokatur Notariat

Ineichen Dosch, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, eine Entschädigung von

CHF 5'873.80 (CHF 5'202.00 Honorar, CHF 251.90 Auslagen,

CHF 419.95 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Sobald die Klägerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwältin Linda Dosch,

Luzern, die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu

leisten. Diese beträgt CHF 1'556.25 (CHF 1'445.00 Honorar,

CHF 111.25 MwSt.).

6.

Die Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 5'000.00 (inkl. Dolmetscherkosten) sind von der Klägerin mit

CHF 4'500.00 und von der Beklagten mit CHF 500.00 zu bezahlen. Wird

keine Begründung verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um

CHF 1'500.00 auf CHF 3'500.00, wobei der Anteil der Klägerin noch

CHF 3’150.00 und derjenige der Beklagten noch CHF 350.00 beträgt.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Klägerin trägt ihr Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald die

Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Das Amtsgericht stellte den Parteien am

24.

Oktober 2019 das Dispositiv des Entscheids zu, worauf die Klägerin am 4. November

2019.

darum ersuchte, eine schriftliche Begründung nachzuliefern. Der begründete

Entscheid wurde den Parteien am 22. Januar 2020 zugestellt.

3.

Die Klägerin (nachfolgend auch als

Berufungsklägerin bezeichnet) erhob am 20. Februar 2020 «teilweise» Berufung

gegen das Urteil. Sie stellt dabei die folgenden Anträge:

1.

Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu

ändern:

Die Beklagte

sei zu verpflichten, der Klägerin einen zu den bereits zugesprochenen CHF

Dispositiv

3’632.00 um CHF 50’848,00 erhöhten Betrag von demnach insgesamt CHF 54’480.00

(CHF 113.50/Std. x 160 x 3) zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2015.

2. Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei im Umfang von

Ziff. 1 aufzuheben.

3. Ziff. 4 des Rechtsspruchs des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu

ändern:

Die Beklagte

sei zu verpflichten, die eigenen erstinstanzlichen Anwalts- und Parteikosten in

festgestellter Höhe von CHF 4’561.00 zu tragen.

4. Ziff. 6 des Rechtsspruchs des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu

ändern:

Die Beklagte

sei zu verpflichten, die Gerichtskosten (inklusive Dolmetscherkosten) zur

Hälfte, nämlich in festgesetzter Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

5. Ziff. 2 und 5 werden anerkannt und

erwachsen in Rechtskraft.

6. Die Klägerin beantragt vollumfängliche

unentgeltliche Rechtshilfe.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

Der Präsident der Zivilkammer stellte

mit Verfügung vom 21. Februar 2020 die Berufung der Beklagten zu mit dem

Hinweis, sie habe Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine

Berufungsantwort einzureichen und darin allenfalls eine Anschlussberufung zu

erheben. Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer

fest, dass die Beklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat.

Innert der den Parteien anschliessend dafür eingeräumten Frist reichte einzig

die Vertreterin der Klägerin eine Honorarnote ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

II.

1. Die Klägerin erhob frist- und formgerecht

das gegen den Entscheid des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Berufung.

Sie erwähnt als Berufungsgründe sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch

unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wobei sie sich in der Begründung der

Berufung einzig auf «fehlerhafte Rechtsanwendung» (Berufung S. 4) bezieht. Die

Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt. Die Beklagte reichte keine

Berufungsantwort ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr eine

stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung zu unterstellen wäre. Die

von ihr in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen sind

weiterhin zu beachten (Sterchi, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung,

2012, N 13 zu Art. 312 ZPO).

2.1 Strittig ist einzig der von der

Klägerin für das dritte Assignment vom 1. April bis 30. Juni 2015 eingeklagte

Betrag von CHF 54'480.00. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte, CHF

3'632.00 zu bezahlen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, das in diesem

Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen.

2.2 Das Amtsgericht erwog, zwischen den

Parteien liege ein Arbeitsverhältnis vor, das sich auf einen Rahmenvertrag

stütze. Nach Ablauf von jeweiligen Einsatzverträgen bestehe somit die

Möglichkeit, jederzeit weitere Einsatzverträge abschliessen zu können, womit

dann auch zeitgleich der Rahmenvertrag automatisch Anwendung finde. Der

Arbeitsvertrag könne also frühestens dann enden, wenn eine Partei die Kündigung

ausspreche, weshalb von einem unbefristeten Vertrag mit Mindestdauer auszugehen

sei. Es sei unbestritten, dass die Klägerin am 30. März 2015 von der

Beklagten ein E-Mail erhalten habe, mit welchem der Klägerin unter anderem

mitgeteilt worden sei, dass sie nach Ablauf ihres aktuellen Vertrages per

31. März 2015 nicht mehr am Projekt weiterarbeiten könne. Es sei ihr somit

unmissverständlich mitgeteilt worden, sie habe per 1. April 2015 nicht

mehr zur Arbeit zu erscheinen, weshalb diese E-Mail als Kündigung zu

qualifizieren sei. Eine Kündigung bedürfe in der Regel keiner besonderen Form.

Sie sei aber stets empfangsbedürftig. Die Klägerin habe dieses Kündigungsmail

unbestritten entgegengenommen. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 sei

als Anschlusseinsatz beziehungsweise Verlängerung des vorangegangenen

Einsatzvertrages vom 2./3. Oktober 2014 zu betrachten. Da der

Einsatzvertrag vom 2./3. Oktober 2014 von den Parteien für die Zeitspanne

vom 13. Oktober 2014 bis 31. März 2015, das heisst für rund 5.5

Monate, vereinbart worden sei, komme die Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen

gemäss Ziffer 2.4 b) des Rahmenvertrags zur Anwendung, was im Übrigen mit der

Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 Bundesgesetz über die

Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR

823.11) übereinstimme. Somit habe die Kündigungsfrist am 31. März 2015 zu

laufen begonnen und am 6. April 2015 geendet. Die Ausführungen der

Klägerin, die Absage einen Tag vor Arbeitsbeginn sei zur Unzeit und

unberechtigt erfolgt, sowie, sie habe so kurzfristig keinen Arbeitsersatz

finden können, gingen daher fehl. Sie habe deshalb lediglich Anspruch auf den

Lohn für die nicht ausbezahlten Arbeitstage per Ende der Kündigungsfrist. Gemäss

Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 hätten die Parteien 40 Arbeitsstunden

pro Woche à CHF 113.50 pro Stunde vereinbart. Für die vier Arbeitstage vom

1.-3. sowie 6. April 2015 resultiere folglich ein offener Betrag beziehungsweise

Bruttolohn in der Höhe von CHF 3'632.00. Im Übrigen sei festzuhalten, dass

kein missbräuchlicher Kettenarbeitsvertrag vorliege, zumal die Einsätze beim

gleichen Entleiher, nämlich die C.___ GmbH, stattgefunden hätten.

2.3 Die Berufungsklägerin rügt, das

Amtsgericht stelle fehlerhaft fest, dass das Salär nur für die ersten sieben

Tage geschuldet sei. Sie wende sich gegen die Auffassung, in der Mitteilung vom

30. März 2015 könne eine Kündigung herausgelesen werden, die das

Arbeitsverhältnis mit sieben Tagen Kündigungsfrist beendet habe. Sie bleibe bei

ihrer Argumentation, dass Art. 334 Obligationenrecht (OR, SR 220) anwendbar sei

und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ende, denn gemäss Art. 335b Abs. 2 OR könne

während der Probezeit eine Kündigung vollständig ausgeschlossen werden.

Vorliegend sei sie denn auch ausgeschlossen worden. Somit sei die Zahlung des vollen

Lohnes für die drei Monate geschuldet. Der Rahmenvertrag (Framework employment

contract for temporary assignments) in Verbindung mit dem Einzelarbeitsvertrag

(Assignment schedule) sei verwirrend. Der Ausschluss einer Probezeit bei dem

Einzelvertrag sei zum Schutz des Arbeitnehmers, das heisst zu ihrem Schutz vereinbart

worden. Diese Vereinbarung vom 3./5. März 2015 habe sie unterzeichnet und sich

damit sicher sein können, dass ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden sei,

der durch Zeitablauf ende und weder in der Probezeit noch durch eine Kündigung beendet

werden könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keine

gute Arbeit leiste. Im Rahmenvertrag sei unter 2.4 «End of employment»

Folgendes vereinbart worden: «If the assignment schedule has been concluded for

a specified duration, the employment ends as a matter of course and

automatically at the end of the agreed duration without the need for termination».

Hierauf habe sie sich verlassen können. Warum vorliegend nun trotzdem eine

Kündigung möglich sein soll, sei nicht einsichtig und werde vom Amtsgericht

auch nicht begründend ausgeführt. Zwar finde sich der Satz im Rahmenvertrag

«The contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject

to the notice periods set out below» und die Kündigungsfristen für den

unbefristeten Vertrag würden dann auch aufgeführt. Dieser Satz sei aber

missbräuchlich, verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Der Ausschluss

der Probezeit sei als Schutz des Arbeitnehmers ausgestaltet und solle vorliegend

über die Hintertür wieder ausgehobelt werden. Der Arbeitnehmer, der sich auf

diese kurzfristigen Verträge einlassen müsse und sowieso keine Lebensplanung aufnehmen

könne, werde so als schwache Partei völlig schutzlos der Willkür der

Unternehmen ausgeliefert, weshalb Kettenarbeitsverträge der gleichen Person,

bei dem gleichen Entleiher mit der gleichen Aufgabe, die sich ununterbrechend

anschliessen, auch verboten seien. Nicht richtig sei weiter der Verweis der

Vorinstanz auf Art. 19 Abs. 4 AVG. Das AVG beziehe sich auf das Verhältnis

zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer und nicht auf das

Verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer. Art. 19 Abs. 4 AVG

beziehe sich auf unbefristete Verträge und nicht, wie hier vorliegend, auf

befristete Verträge. Nähme man den Rahmenvertrag als unbefristeten Vertrag, so

hätte er gekündigt werden können mit einer Frist von sieben Tagen. Der Rahmenvertrag

sollte aber gerade nicht gekündigt werden, dies sei lediglich ein durch den

Einsatzvertrag bedingter Arbeitsvertrag. Gekündigt werden sollte nur der

Einsatzvertrag, der ohne Probezeit auf drei Monate abgeschlossen worden und

somit gerade kein unbefristeter Einzelarbeitsvertrag gewesen sei. Art. 19 Abs.

4 AVG könne hier nicht gegen Art. 334 OR angeführt werden als lex specialis, da

die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte regelten. Der Vertrag sei

für eine bestimmte Zeit, nämlich für drei Monate, geschlossen worden und habe

gemäss Art 334 OR zuvor nicht gekündigt werden können.

3.1 Gegenstand der Vertragsbeziehung der

Parteien ist Temporärarbeit. Temporärarbeit ist die Hauptform des

Personalverleihs. Für den Fall des Personalverleihs wird der

obligationenrechtliche Arbeitsvertrag durch das AVG genauer geregelt. Nach Art.

27 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung,

AVV, SR 823.111) liegt Temporärarbeit dann vor, wenn der Zweck und die Dauer

des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen

einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. Die Arbeitgeberin

(Temporärfirma, Verleiherin) stellt die Arbeitnehmerin mit deren Einverständnis

für eine bestimmte Zeit einem Dritten (Einsatzbetrieb) zur Leistung von Arbeit

zur Verfügung. In der Praxis wird bei der Temporärarbeit zunächst ein

Rahmenvertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen abgeschlossen, worauf ein

vollständiger Arbeitsvertrag erst mit dem Einsatzvertrag, der die konkrete

Arbeits- und Lohnzahlungspflicht festlegt, zustande kommt. Der Arbeitsvertrag

besteht zwischen der Temporärfirma und dem Arbeitnehmer (vgl. dazu Geiser/

Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, Rz 171 ff.;

Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 20 zu Art. 319 OR).

3.2. Beim «Framework employment contract

for temporary assignments» (Urk. 5) handelt es sich um einen solchen

Rahmenvertrag, bei den drei «Assignment schedule» (Urk. 2 – 4 der Klägerin) um

Einsatzverträge. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 (Urk. 4) wurde auf die

Dauer von drei Monaten befristet («Period of employment: From 01.04.2015 to

30.06.2015»). Die «Special conditions» sehen vor, dass keine Probezeit besteht

(«No trial period»). Die Schlussbestimmung des Einsatzvertrages lautet wie

folgt: «The framework contract of 22.09.2014 comes into effect on signature of

this assignment schedule, of which it forms an integral part». Der demnach

integrierender Bestandteil des Einsatzvertrages bildende Rahmenvertrag (Urk. 5)

bestimmt in Ziffer 2.4 b) für die der Probezeit nachfolgende Periode: «If the

assignment schedule has been concluded for a specified duration, the employment

ends as a matter of course and automatically at the end of the agreed duration

without the need for termination». Gleich anschliessend folgt der Satz: «The

contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject to

the notice periods set out below». Auch der befristete Vertrag soll somit

gekündigt werden können, und zwar – wie im Vertrag weiter festgehalten wird – während

den ersten drei Monaten der Vertragsdauer mit einer Frist von 2 Arbeitstagen,

vom vierten bis zum sechsten Monat mit einer Frist von sieben Kalendertagen und

anschliessend mit einer Frist von einem Monat. Während der Probezeit beträgt

die Kündigungsfrist zwei Arbeitstage.

3.3 Die vereinbarten Kündigungsfristen

entsprechen der in Art. 19 Abs. 4 AVG für unbefristete Verträge vorgesehenen

Regelung. Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 AVG kann indessen «nicht

konstruiert werden, dass Art. 19 Abs. 4 AVG eine Kündigungsfrist nur für die

unbefristeten Verträge ausdrücklich vorsieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben

kann nicht gefolgert werden, dass Maximaldauerverträge mit vorgängiger

Kündigungsmöglichkeit unzulässig wären» (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007

vom 4. April 2008, E. 2.2). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ging das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass der bis 30. Juni 2015 befristete

Einsatzvertrag gestützt auf die ergänzende Regelung der Parteien im

Rahmenvertrag auch vor diesem Datum kündbar war.

3.4 Weiter ist Folgendes zu beachten: Aus

der von der Berufungsklägerin angerufenen Bestimmung von Art. 334 Abs. 1 OR

ergibt sich bloss, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.

Die Kombination einer festen Vertragsdauer mit Kündigungsmöglichkeit ist jedoch

ohne Weiteres zulässig (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5 zu Art. 334 OR).

Dass die Parteien ausdrücklich keine Probezeit vereinbarten, steht dem nicht

entgegen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt dem Rahmenvertrag

zufolge sogar bloss zwei Tage, was kürzer ist als die vorliegend für eine

ordentliche Kündigung anwendbare Frist von sieben Tagen. Die Klägerin kann

daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass der Vertrag unkündbar gewesen

wäre.

Unbegründet ist auch die Behauptung, der

Satz im Rahmenvertrag «The contract may nonetheless be terminated by either

party at any time subject to the notice periods set out below» sei missbräuchlich,

verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht näher erläutert, weshalb dem so sein sollte. Ebensowenig kann

gesagt werden, der Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Einsatzvertrag sei

verwirrend. Eine solche Verbindung entspricht beim Personalverleih der

verbreiteten Praxis (Geiser/ Müller/Pärli, a.a.O., Rz 190 f. Streiff/von Kaenel/Rudolph,

a.a.O., N 20 zu Art. 319 OR).

3.5 Die von der Berufungsklägerin gegen

das vorinstanzliche Urteil vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Das

Amtsgericht hiess die Klage zu Recht bloss im Umfang von CHF 3'632.00 brutto gut.

Die Berufung gegen die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils ist abzuweisen.

4.1 Das Amtsgericht auferlegte die

Prozesskosten den Parteien gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des

Verfahrens. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, es sei unbillig, ihr mehr

als die Hälfte der Gerichtskosten sowie der Partei- und Anwaltskosten der

Gegenseite aufzuerlegen. Sie habe sich immer wieder bemüht, mit der Gegenseite

eine gütliche Vereinbarung zu finden. Alleine die Umstände, um ein Zeugnis zu

erhalten, seien beträchtlich und mit grossem Zeitaufwand verbunden gewesen.

Auch bezüglich der Lohnzahlung habe sie sehr lange zugewartet, bis sie vor

Gericht gegangen sei, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Beklage habe den

Kontakt und das Gespräch verweigert. Sie verlange deshalb die beantragte

Korrektur des Kostenentscheides.

4.2.1 Art. 106 Abs. ZPO bestimmt für den

Fall, dass keine Partei vollständig obsiegt, die Prozesskosten nach dem Ausgang

zu verteilen. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann aus verschiedenen Gründen,

die in Art. 107 Abs. 1 lit. a. – f. aufgeführt sind, abgewichen werden. Auf

welchen dieser Ausnahmegründe sich die Klägerin beruft, sagt sie nicht.

Sinngemäss ist aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass sie die

Generalklausel von Art. 107 Abs. lit. f. als anwendbar erachtet. Dieser

Bestimmung zufolge kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,

wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang

des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

Die sachliche Unbestimmtheit dieser

Generalklausel legt eine zurückhaltende Anwendung nahe (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2017, N 9 zu Art. 107 ZPO).

Die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO soll mit dieser Bestimmung nicht

ausgehebelt werden (Jenny, in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], 3 Aufl. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO).

4.2.2 Die Kritik der Berufungsklägerin

am vorinstanzlichen Kostenentscheid ist nicht geeignet, die Anwendung von Art.

107 Abs. 2 lit. f. ZPO zu begründen. Die rudimentären Ausführungen in der

Berufungsschrift lassen die vorgenommene Kostenaufteilung nach dem Ausgang des

Verfahrens nicht als unbillig erscheinen. Mit dem allgemeinen Hinweis, sie habe

sich immer wieder bemüht, zeigt sie nicht auf, welche konkreten Bemühungen nach

einer gütlichen Lösung weshalb erfolglos gewesen sein sollen. Angesichts der

Vorbringen der Berufungsklägerin ist es nicht möglich, sich ein verlässliches

Bild zu verschaffen. Ob einseitige, erfolglose Bestrebungen, eine gütliche

Lösung zu finden, überhaupt geeignet sind, die Anwendung von Art. 107 Abs. 1

lit. f. ZPO zu rechtfertigen, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. Die

Berufung ist auch, soweit sie sich gegen die Ziffern 4 und 6 des Urteils des

Amtsgerichts richtet, unbegründet.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106

Abs. 1 ZPO) der Klägerin und Berufungsklägerin zu auferlegen. Die Parteikosten

werden, nachdem seitens der Berufungsbeklagten kein Antrag vorliegt,

wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin auch

für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 180.00,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS

615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des

Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

von A.___, Rechtsanwältin Linda Dosch, wird auf CHF 2'630.90 festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

716.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der

Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller