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Entscheid

ZKBER.2020.17

Abänderung Kindesunterhalt

1. September 2020Deutsch5 min

zurückgezogen. Das Verfahren kann von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 1. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung

Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der

Berufungskläger) hat am 8. Juli 2020 die Berufung vom 26. Februar 2020 gegen

das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 30. August 2019

zurückgezogen. Das Verfahren kann von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

Erwägungen

2.

Beiden Parteien wird auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.

Bei Rückzug eines Rechtsmittels gilt

analog Art. 106 Abs. 1 ZPO die Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel

Dispositiv

ergriffen hat. Der Berufungskläger hat demnach Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.00 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn,

unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches.

4. Zudem hat der Berufungskläger C.___

(im Folgenden der Berufungsbeklagte) für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Auch die Entschädigungen der beiden

Parteivertreter werden daher vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des Rückforderungs-

und des Nachzahlungsanspruchs. Die vom Vertreter des Berufungsklägers

eingereichte Honorarnote entspricht dem gebotenen Aufwand und erscheint

angemessen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam wird daher

gestützt auf den zeitlichen Aufwand von 12,58 Stunden auf CHF 2'678.20 (inkl.

MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Bei dem für die unentgeltliche Rechtspflege

massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich die von der Vertreterin

des Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 4'182.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.). Diese Honorarforderung ist um mehr als 50 % höher als

diejenige des Gegenanwalts. Auffallend ist vorab der unterschiedliche

Zeitbedarf für das Ausarbeiten der ersten Rechtsschriften. Währendem der

Vertreter des Berufungsklägers für das Ausarbeiten der Berufung 6,33 Stunden benötigte,

wendete die Vertreterin des Berufungsbeklagten für die Berufungsantwort und

Anschlussberufung 11 Stunden auf. Obwohl zusätzlich eine Anschlussberufung

erhoben wurde, ging es doch einzig und allein um den Unterhalt des

Berufungsklägers. Dass daneben zusätzlich noch zahlreiche Kurzaktivitäten von

insgesamt 1,67 Stunden für das Studium von Standartverfügungen und

Korrespondenz geltend gemacht werden, geht zu weit. Ohnehin sind

Kurzaktivitäten grundsätzlich unbeachtlich (Frey, Die Entschädigung des Anwalts

im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen

Juristentag 1998, S. 635). Zu streichen ist schliesslich die Position vom 18.

Juni 2020 von 0,33 Stunden. Diese Verrichtung wurde schon am 17. Juni 2020

aufgeführt. Eine weitere Eingabe an das Obergericht gab es erst am 1. Juli

2020. Diese wird ebenfalls verrechnet. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, den

erforderlichen Aufwand auf pauschal 16 Stunden festzusetzen. Die vom Staat an

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker zu bezahlende Entschädigung beläuft sich

somit inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen auf CHF 3'245.75. Mangels einer

Honorarvereinbarung berechnet sich der Nachzahlungsanspruch nach einem

Stundenansatz von CHF 230.00. Zu diesem Ansatz beträgt das volle Honorar CHF 4'107.35

und der Nachzahlungsanspruch damit CHF 861.60.

Demnach wird verfügt:

1.

Vom Rückzug wird

Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben.

2. Beiden Parteien wird

für das obergerichtlichen Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege

gewährt.

3. A.___ hat die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

A.___ hat C.___,

vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker für

das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'107.35 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 2'678.20 und Rechtsanwältin

Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 3'245.75 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald C.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Sabrina Palermo-Walker CHF 861.60.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller