ZKBER.2020.17
Abänderung Kindesunterhalt
1. September 2020Deutsch5 min
zurückgezogen. Das Verfahren kann von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 1. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der
Berufungskläger) hat am 8. Juli 2020 die Berufung vom 26. Februar 2020 gegen
das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 30. August 2019
zurückgezogen. Das Verfahren kann von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.
Erwägungen
2.
Beiden Parteien wird auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.
Bei Rückzug eines Rechtsmittels gilt
analog Art. 106 Abs. 1 ZPO die Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel
Dispositiv
ergriffen hat. Der Berufungskläger hat demnach Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.00 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn,
unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches.
4. Zudem hat der Berufungskläger C.___
(im Folgenden der Berufungsbeklagte) für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Auch die Entschädigungen der beiden
Parteivertreter werden daher vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des Rückforderungs-
und des Nachzahlungsanspruchs. Die vom Vertreter des Berufungsklägers
eingereichte Honorarnote entspricht dem gebotenen Aufwand und erscheint
angemessen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam wird daher
gestützt auf den zeitlichen Aufwand von 12,58 Stunden auf CHF 2'678.20 (inkl.
MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Bei dem für die unentgeltliche Rechtspflege
massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich die von der Vertreterin
des Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 4'182.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.). Diese Honorarforderung ist um mehr als 50 % höher als
diejenige des Gegenanwalts. Auffallend ist vorab der unterschiedliche
Zeitbedarf für das Ausarbeiten der ersten Rechtsschriften. Währendem der
Vertreter des Berufungsklägers für das Ausarbeiten der Berufung 6,33 Stunden benötigte,
wendete die Vertreterin des Berufungsbeklagten für die Berufungsantwort und
Anschlussberufung 11 Stunden auf. Obwohl zusätzlich eine Anschlussberufung
erhoben wurde, ging es doch einzig und allein um den Unterhalt des
Berufungsklägers. Dass daneben zusätzlich noch zahlreiche Kurzaktivitäten von
insgesamt 1,67 Stunden für das Studium von Standartverfügungen und
Korrespondenz geltend gemacht werden, geht zu weit. Ohnehin sind
Kurzaktivitäten grundsätzlich unbeachtlich (Frey, Die Entschädigung des Anwalts
im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1998, S. 635). Zu streichen ist schliesslich die Position vom 18.
Juni 2020 von 0,33 Stunden. Diese Verrichtung wurde schon am 17. Juni 2020
aufgeführt. Eine weitere Eingabe an das Obergericht gab es erst am 1. Juli
2020. Diese wird ebenfalls verrechnet. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, den
erforderlichen Aufwand auf pauschal 16 Stunden festzusetzen. Die vom Staat an
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker zu bezahlende Entschädigung beläuft sich
somit inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen auf CHF 3'245.75. Mangels einer
Honorarvereinbarung berechnet sich der Nachzahlungsanspruch nach einem
Stundenansatz von CHF 230.00. Zu diesem Ansatz beträgt das volle Honorar CHF 4'107.35
und der Nachzahlungsanspruch damit CHF 861.60.
Demnach wird verfügt:
1.
Vom Rückzug wird
Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben.
2. Beiden Parteien wird
für das obergerichtlichen Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
3. A.___ hat die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
A.___ hat C.___,
vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker für
das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'107.35 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 2'678.20 und Rechtsanwältin
Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 3'245.75 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald C.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Sabrina Palermo-Walker CHF 861.60.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller