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Entscheid

ZKBER.2020.18

Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

13. Mai 2020Deutsch17 min

Liegenschaft in [...]. Die Parteien regelten die Trennung in einer Vereinbarung,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,

Berufungsbeklagter

betreffend Vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit dem 1.

September 2018 getrennt. Die beiden minderjährigen Töchter und der vor Kurzem

volljährig gewordene Sohn leben beim Vater in der ehemals ehelichen

Liegenschaft in [...]. Die Parteien regelten die Trennung in einer Vereinbarung,

die am 4. Juli 2018 vom Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu in einem

Eheschutzentscheid genehmigt wurde. Seit dem 21. Januar 2020 führen die

Parteien vor Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren.

2. Der Einleitung des

Scheidungsverfahrens war ein Antrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten auf

Aufhebung des in der Vereinbarung vom 4. Juli 2018 vereinbarten

Ehegattenaliments und eine Forderung nach Kinderunterhalt wiederum in einem

Eheschutzverfahren vorausgegangen. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragte

in diesem Verfahren, soweit hier von Interesse, die Erhöhung ihres Aliments auf

CHF 1'832.00 und einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 707.00

(Barunterhalt) pro Monat für die Tochter C.___, deren Obhut sie beantragte. Eventualiter

beantragte sie die Abweisung beider Anträge des Ehemannes. Im Rahmen der

Eheschutzverhandlung vom 21. Januar 2020 einigten sich die Ehegatten auf

Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Die Verhandlung vom 21. Januar 2020 wurde

folglich als Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren fortgesetzt.

Auf Antrag des Ehemannes reduzierte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu das im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegattenaliment

im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren von CHF

1'425.00 pro Monat mit Verfügung vom 27. Januar 2020 für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens auf CHF 850.00 pro Monat (Ziffer 7 der Verfügung). Im

Übrigen wies er die Anträge beider Parteien ab. Die Begründung dieser Verfügung

wurde der Ehefrau am 24. Februar 2020 zugestellt.

3. Dagegen hat die Ehefrau

mit Eingabe vom 2. März 2020 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 7 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 zu bezahlen.

Der Ehemann sei zu verpflichten, sich

gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert

30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und [ihr] innert derselben Frist die

Hälfte des netto ausgerichteten Bonus an die Berufungsklägerin zu bezahlen.

3. Eventuell sei das Gesuch betreffend

Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 abzuweisen und der in diesem

Urteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 für die Dauer des

Scheidungsverfahrens zu bestätigen.

4. Es sei der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. U.K.u.E.f.

4. Der Ehemann liess sich

am 16. März 2020 innert der ihm angesetzten Frist formgerecht vernehmen. Er

beantragt Folgendes:

1. Die Berufung vom 2. März 2020 sei

abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung der Vorinstanz vom

27. Januar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

3. Es sei dem Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachstehend darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin macht geltend,

der Amtsgerichtspräsident habe in seiner Verfügung vom 27. Januar 2020 das

Einkommen des Berufungsbeklagten zu tief und seinen Bedarf zu hoch berechnet.

Zu Unrecht habe er beim Einkommen des Berufungsbeklagten einen monatlichen

Abzug von CHF 200.00 für ein «Prämiensperrdepot» bewilligt und den Bonus nicht

als Lohnbestandteil berücksichtigt. Bei der Bedarfsberechnung habe er zu

Unrecht die Beiträge für die indirekte Amortisation der Hypothekarschuld in

Form der gebundenen Vorsorge berücksichtigt. Die übrigen Posten der

Bedarfsberechnungen anerkenne sie.

2.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, die Berufungsklägerin verlange nun höhere Unterhaltsbeiträge als

sie in ihrer Stellungnahme zur Abänderung der im Eheschutzverfahren

festgelegten Unterhaltsbeiträge vorgebracht habe. Das sei nicht statthaft,

weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.

Die Ehefrau habe im Rahmen des Plädoyers

vor der Vorinstanz eine eigene Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge einreichen

lassen. Dabei sei sie vom gleichen Einkommen ausgegangen, welches der Ehemann seinen

Dispositiv

Anträgen/Begründung vom 10. Dezember 2019 zugrunde gelegt habe. Demnach habe

Einigkeit darüber bestanden, dass veränderte Verhältnisse im Vergleich zu den

wirtschaftlichen Grundlagen der Trennungsvereinbarung vom 4. Juli 2018

vorlägen. Der Berufungsbeklagte habe zu den nun thematisierten Punkten der

Bedarfsberechnung Auskunft gegeben. Dennoch habe die Berufungsklägerin ihre

Berechnung nicht angepasst. Ohnehin müsste eine Abänderung des Abzugs mit der

Arbeitgeberin abgesprochen werden und könnte jedenfalls nicht rückwirkend

realisiert werden.

Die Wohnkosten seien gemäss Urteil vom

4. Juli 2018 übernommen worden. An dieser Ausgangslage habe sich nichts

geändert. Bereits bei der Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung habe eine

Mankosituation vorgelegen. Dennoch sei die Amortisation berücksichtig worden.

Die Wohnkosten des Berufungsbeklagten seien ohnehin sehr tief.

Der Bonus sei nicht Thema

des Abänderungsverfahrens gewesen. Die Berufungsklägerin habe diesen bei der

Vorinstanz auch nicht thematisiert. Diesbezüglich lägen keine veränderten

Verhältnisse vor. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe man bezüglich

der Teilung der tatsächlich ausbezahlten Boni des Ehemannes eine Regelung

getroffen.

3.1 Auf die einzelnen

Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten

ist dabei, dass die Berufungsklägerin nach Lehre und Rechtsprechung der

Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Die Berufungsklägerin hat bei der

Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese

entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen

wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht

einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz

mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche

Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation

der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der

Berufungsklägerin auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich eine Berufungsklägerin in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die

Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und

die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Mit

diesen hat sie sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt

nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

3.2 Die materiellen Folgen

der Trennung der Ehegatten wurden 2018 in einem Eheschutzverfahren gemäss Art.

175 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Am 24. September 2019 (Postaufgabe)

hat der Ehemann bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 268 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) die Abänderung dieses Urteils verlangt. Im Rahmen der Verhandlung

über diese Anträge einigten sich die Parteien auf Einleitung eines Scheidungsverfahrens

mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB, weshalb die Eheschutzverhandlung als

Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren weitergeführt wurde (vgl. Protokoll

der Verhandlung vom 21. Januar 2020, S. 1).

Die im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen

gelten als vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren weiter, wenn keine

Partei deren Abänderung verlangt (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für

die Abänderung von Eheschutzmassnahmen und von vorsorglichen Massnahmen im

Ehescheidungsverfahren sind dieselben, nämlich eine andauernde Veränderung der

Umstände oder, dass sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als

ungerechtfertigt erweisen (Art. 268 Abs. 1 ZPO).

4. Die Berufungsklägerin

hat im ersten Parteivortrag bei der Vorinstanz einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'832.00 pro Monat beantragt und die

Hälfte des jährlichen Bonus (STIP-Award) (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 2,

Alinea 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S. 2). Nun beantragt

sie noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 (Ziff. 2),

eventualiter einen solchen von CHF 1'425.00 und die Hälfte des jährlichen Bonus

(STIP-Award). Im zweiten Parteivortrag beantragte sie überdies, die Anträge des

Ehemannes seien abzuweisen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S.

4). Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt ging sie dabei von einem

monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 6'419.00 (inkl. eines

Haushaltbeitrags des volljährigen Sohnes D.___ in der Höhe von CHF 650.00) und

einem Bedarf von monatlich CHF 2'590.00 aus, inkl. Wohnkosten von total CHF

726.00 (Hypothekarzins CHF 376.00, Nebenkosten CHF 350.00, abzüglich

Kostenanteile der minderjährigen Kinder). Die Behauptung des

Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin verlange hier höhere

Unterhaltsbeiträge als bei der Vorinstanz, ist daher nicht richtig. Auf den

Antrag ist folglich einzutreten.

5.1 Die Berufungsklägerin

hat bei der Vorinstanz beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, sich ihr

gegenüber über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert 30 Tagen

nach Erhalt desselben auszuweisen und ihr innert derselben Frist die Hälfte des

Bonus zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 3). Dieser Antrag entspricht

der bisherigen Regelung in der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 (Ziff. 6,

2. Satz) und ist folglich Teil des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 (Ziff.

4.6) geworden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass dieser Bonus im

vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei, ist somit

aktenwidrig. Die Berufungsklägerin hat diesbezüglich formell einen Antrag

gestellt. Es mag sein, dass anlässlich der Verhandlung nicht darüber gesprochen

wurde, zumal damit keine Änderung verlangt wurde. Hingegen hat der

Vorderrichter über diesen Antrag in der Verfügung vom 27. Januar 2020 formell

nicht entschieden. Auch in der Begründung der Verfügung ist er nicht darauf

eingegangen.

Keine Partei behauptet, dass bezüglich

des STIP-Awards seit Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 eine

Änderung eingetreten sei. Dort hatten sich die Parteien unter Ziffer 6, Satz 2,

bezüglich des Ehegattenunterhalts u.a. wie folgt geeinigt: «Zusätzlich hat sich

der Ehemann gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus

(STIP-Award) innert 30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und der Ehefrau

innert derselben Frist die Hälfte des Bonus zu überweisen.» Das und nichts

anderes verlangt die Berufungsklägerin auch im Ehescheidungsverfahren.

Materiell bringt der Berufungsbeklagte keine Einwände gegen diesen Antrag vor.

Es gibt folglich keinen Grund, etwas an dieser Regelung des Eheschutzurteils zu

ändern. Es bleibt somit bei der hälftigen Teilung eines allfälligen Bonus unter

den Ehegatten.

5.2 Die Berufungsklägerin

verlangt ausserdem, dass der Lohnabzug unter dem Titel «Prämiensperrdepot» beim

Einkommen des Berufungsbeklagten nicht mehr berücksichtigt werde, da es hier

ebenfalls um Vermögensbildung gehe. Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die

Berufungsklägerin diesen Abzug bei der Vorinstanz in der eigenen

Berechnungstabelle berücksichtigt habe. Auch müsste die Aufhebung dieses Abzugs

zuerst mit der Arbeitgeberin besprochen werden. Fakt ist, dass die Ehefrau bei

der Vorinstanz einen Antrag auf ein monatliches Ehegattenaliment von CHF

1'832.00 pro Monat gestellt hat (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung S. 2).

Ebenfalls liess sie ausführen, der ausgewiesene Lohnabzug für das

Prämiensperrdepot könne «nicht berücksichtigt werden». Es liege am Ehemann, mit

seiner Arbeitgeberin die Auflösung dieser Beiträge bzw. des massgeblichen

Vertragsverhältnisses zu vereinbaren (1. Parteivortrag der Ehefrau, S. 3 unten,

in den Akten der Einigungsverhandlung). Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich das

Prozessthema (vgl. BGE 137 III 617 ff.) und mit ihren Ausführungen im ersten

Parteivortrag hat die Berufungsklägerin ihren Rechtsstandpunkt bezüglich des

«Prämiensperrdepots» klargemacht. Die dem Vortrag beigelegte Berechnung ändert

daran nichts, auch wenn sie teilweise von den verbalen Ausführungen abweicht.

Die Berufungsklägerin

führt aus, dass das «Prämiensperrdepot» der Finanzierung einer

Lebensversicherung dient. Der Berufungsbeklagte opponiert diesbezüglich nicht.

Die Parteien sind sich einig, dass es der Vermögensbildung dient. Von daher

gilt bezüglich der Berücksichtigung im Bedarf des Pflichtigen das nachfolgend

unter Ziffer 6.1 f. Gesagte. Es ist unbestritten, dass der Bedarf der

Berufungsklägerin nicht gedeckt ist. Die Deckung des Notbedarfs der Familie

geht der Vermögensbildung vor. Der Berufungsbeklagte wird sich folglich bei

seiner Arbeitgeberin um die Aufhebung dieses Abzugs bemühen müssen, zumal der

Abzug fortan nicht mehr berücksichtigt werden kann.

5.3.1 Die

Berufungsklägerin moniert, dass der Vorderrichter nach wie vor die Beiträge für

die gebundene Vorsorge in den Bedarf des Ehemannes eingerechnet habe. Diese

stellten eine Form des Sparens dar. Im Ehescheidungsverfahren dürften sie

deshalb im Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden. Der Berufungsbeklagte macht

geltend, an den Wohnkosten habe sich nichts geändert. Die Kosten der indirekten

Amortisation seien deshalb wie bisher in den Bedarf des Ehemannes einzurechnen.

Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Die Mankosituation habe bereits im

Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bestanden. Dennoch habe man sich entsprechend

geeinigt.

5.3.2 Dem

Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass sich tatsächlich nichts an der

Verpflichtung zur Amortisation geändert hat. Auch die Mankosituation hat schon

zur Zeit der Trennung bestanden. Indessen hat sich mit der Einleitung des

Scheidungsverfahrens die rechtliche Situation in Bezug auf das eheliche

Vermögen geändert, indem zu diesem Zeitpunkt der Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst

wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Ehegatten partizipieren somit nicht mehr an

einem allfälligen Vorschlag des anderen. Die vermögensbildend wirkende

Amortisation mehrt folglich nur noch das Vermögen des leistenden Ehegatten

(vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_780/2015 E. 2.7), während die Zahlung in Form

eines tieferen Unterhaltsbeitrags zu Lasten des Mankos des

unterhaltsberechtigten Ehegatten geht.

5.3.3 Die Deckung des

Notbedarfs der Familie geht nach ständiger Praxis der Vermögensbildung vor. Das

Interesse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der vermögensbildenden

Amortisation der gemeinsamen Liegenschaft über die dritte Säule des unterhaltspflichtigen

Ehegatten zuzustimmen, besteht nach Auflösung des Güterstands aufgrund des

weggefallenen Teilungsanspruchs nicht mehr. Das gilt insbesondere in einer

Mankosituation wie hier, wo die Einlage in die dritte Säule nicht anderweitig (z.B.

mit einem höheren Anteil am Überschuss) kompensiert werden kann. Es geht nicht

an, dass der Berufungsbeklagte, dem praxisgemäss das Existenzminimum belassen

werden muss, Vermögen äufnet, während das Existenzminimum der Berufungsklägerin

nicht gedeckt werden kann. Daran ändert nichts, dass gegenüber der

Hypothekargläubigerin u.U. eine vertragliche Pflicht zur Leistung von

Amortisationszahlungen besteht, die beide Ehegatten bindet. In solchen Fällen

liegt es an den Ehegatten, gemeinsam mit der Hypothekargläubigerin eine andere Lösung

zu finden. Der Meinungsumschwung der Ehefrau in diesem Punkt ist nicht

grundlos, sondern ist in der veränderten rechtlichen Situation sachlich begründet

und im Umfang von CHF 400.00 pro Monat angesichts eines monatlichen Unterhaltsbeitrags

von bisher CHF 1'425.00 auch keineswegs geringfügig.

5.4 Der Berufungsbeklagte

weist im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung darauf hin, dass seine Krankenkassenkosten

tatsächlich wesentlich höher ausfielen als im Bedarf berücksichtigt. Sollte das

zutreffen, so ist es an ihm, den Nachweis dafür zu erbringen. Soweit sich die

höheren Kosten auf die Prämien für den VVG-Anteil beziehen, handelt es sich um

eine freiwillige Versicherung und mithin keine Ausgabe, welche nach ständiger

Praxis zum Notbedarf gehört. Eine begründete Ausnahme macht der Berufungsbeklagte

nicht geltend, ebenso wenig regelmässig anfallende besondere Krankheitskosten.

6.1 Der Berufungsbeklagte

hat 2019 ohne Kinderzulagen und ohne den Abzug für das Prämiensperrdepot und

ohne Kinder- und Ausbildungszulagen einen Monatslohn von CHF 5'525.00 x 13

verdient (EMUrk. 3). Inklusive Anteil des 13. Monatslohns von CHF 460.00 macht

das CHF 5'985.00 pro Monat aus. Davon ist für die Unterhaltsberechnung

auszugehen.

6.2 Der monatliche Bedarf

des Berufungsbeklagten ohne die Amortisation der Liegenschaft von CHF 400.00

pro Monat beläuft sich auf CHF 2'599.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten

ohne Anteile der Kinder CHF 531.00, KVG abzgl. IPV CHF 268.00, Arbeitsweg CHF

450.00). Der ungedeckte Bedarf der Kinder beläuft sich nach Abzug ihrer

Einnahmen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) unbestrittenermassen auf CHF 665.00 (E.___)

und CHF 1'256.00 (C.___) pro Monat.

6.3 Rechnerisch resultiert somit ein

monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'465.00 für die Ehefrau, wobei aus prozessualen

Gründen nicht über die von der Berufungsklägerin beantragten CHF 1'455.00

hinausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Differenz

zu dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Ehegattenaliment von CHF 1'425.00

gerade einmal rund 2 % ausmacht. Das ist offensichtlich keine wesentliche

Veränderung der Verhältnisse (Art. 268 ZPO), die im Sinn der ständigen Praxis

eine Abänderung des Eheschutzurteils rechtfertigen würde. Deshalb bleibt es bei

dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 pro

Monat für die Ehefrau.

III.

1. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm

sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Die Gerichts- und

Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und

Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund,

davon abzuweichen, zumal hier rein finanzielle Fragen im Streit lagen und keine

Partei finanziell erheblich stärker ist. A.___ dringt mit ihrem

Eventualbegehren vollumfänglich durch. Das Unterliegen im Hauptantrag fällt

nicht ins Gewicht, zumal die Differenz minim ist. Die Kosten des

Berufungsverfahrens sind demzufolge dem berufungsbeklagten B.___ aufzuerlegen. Praxisgemäss

werden die Kosten für die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren

auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon

abzuweichen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt die Kosten

vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Aufforderungsgemäss haben beide Parteivertreter eine Kostennote

eingereicht. Der Vertreter von A.___ macht einen Aufwand von 5,25 Stunden à CHF

250.00 und Auslagen im Betrag von CHF 44.30 geltend. Das ist nicht zu

beanstanden. B.___ hat folglich A.___ für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu bezahlen (inkl. Auslagen und 7,7 %

MWSt.). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird Rechtsanwalt

Daniel von Arx direkt aus der Staatskasse mit CHF 1'065.50 entschädigt. Die

Parteivertreterin von B.___, Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg macht einen

Aufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 32.50 geltend. Das ist ebenfalls

nicht zu beanstanden. Die vom Staat zahlbare Kotennote wird auf CHF 1'101.25

inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festgesetzt. Vorbehalten bleibt der geltend

gemachte Nachzahlungsanspruch im Betrag von CHF 118.45 sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2. Ziffer 7 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben.

3. Ziffer 7 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 lautet neu wie folgt:

Der Antrag des Ehemannes auf Abänderung des Ehegattenaliments gemäss Ziffer 4.6

des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 wird abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung innert 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

6. B.___ hat A.___ vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Entschädigung von CHF 1'065.50 und

Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg eine solche von CHF 1'101.25 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist, hat er Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg die Differenz zum

vollen Honorar in der Höhe von CHF 118.45 zu bezahlen (Art 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann