ZKBER.2020.18
Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
13. Mai 2020Deutsch17 min
Liegenschaft in [...]. Die Parteien regelten die Trennung in einer Vereinbarung,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
Berufungsbeklagter
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit dem 1.
September 2018 getrennt. Die beiden minderjährigen Töchter und der vor Kurzem
volljährig gewordene Sohn leben beim Vater in der ehemals ehelichen
Liegenschaft in [...]. Die Parteien regelten die Trennung in einer Vereinbarung,
die am 4. Juli 2018 vom Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu in einem
Eheschutzentscheid genehmigt wurde. Seit dem 21. Januar 2020 führen die
Parteien vor Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren.
2. Der Einleitung des
Scheidungsverfahrens war ein Antrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten auf
Aufhebung des in der Vereinbarung vom 4. Juli 2018 vereinbarten
Ehegattenaliments und eine Forderung nach Kinderunterhalt wiederum in einem
Eheschutzverfahren vorausgegangen. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragte
in diesem Verfahren, soweit hier von Interesse, die Erhöhung ihres Aliments auf
CHF 1'832.00 und einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 707.00
(Barunterhalt) pro Monat für die Tochter C.___, deren Obhut sie beantragte. Eventualiter
beantragte sie die Abweisung beider Anträge des Ehemannes. Im Rahmen der
Eheschutzverhandlung vom 21. Januar 2020 einigten sich die Ehegatten auf
Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Die Verhandlung vom 21. Januar 2020 wurde
folglich als Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren fortgesetzt.
Auf Antrag des Ehemannes reduzierte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu das im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegattenaliment
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren von CHF
1'425.00 pro Monat mit Verfügung vom 27. Januar 2020 für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens auf CHF 850.00 pro Monat (Ziffer 7 der Verfügung). Im
Übrigen wies er die Anträge beider Parteien ab. Die Begründung dieser Verfügung
wurde der Ehefrau am 24. Februar 2020 zugestellt.
3. Dagegen hat die Ehefrau
mit Eingabe vom 2. März 2020 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Sie
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 7 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 zu bezahlen.
Der Ehemann sei zu verpflichten, sich
gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert
30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und [ihr] innert derselben Frist die
Hälfte des netto ausgerichteten Bonus an die Berufungsklägerin zu bezahlen.
3. Eventuell sei das Gesuch betreffend
Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 abzuweisen und der in diesem
Urteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 für die Dauer des
Scheidungsverfahrens zu bestätigen.
4. Es sei der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. U.K.u.E.f.
4. Der Ehemann liess sich
am 16. März 2020 innert der ihm angesetzten Frist formgerecht vernehmen. Er
beantragt Folgendes:
1. Die Berufung vom 2. März 2020 sei
abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung der Vorinstanz vom
27. Januar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
3. Es sei dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachstehend darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin macht geltend,
der Amtsgerichtspräsident habe in seiner Verfügung vom 27. Januar 2020 das
Einkommen des Berufungsbeklagten zu tief und seinen Bedarf zu hoch berechnet.
Zu Unrecht habe er beim Einkommen des Berufungsbeklagten einen monatlichen
Abzug von CHF 200.00 für ein «Prämiensperrdepot» bewilligt und den Bonus nicht
als Lohnbestandteil berücksichtigt. Bei der Bedarfsberechnung habe er zu
Unrecht die Beiträge für die indirekte Amortisation der Hypothekarschuld in
Form der gebundenen Vorsorge berücksichtigt. Die übrigen Posten der
Bedarfsberechnungen anerkenne sie.
2.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, die Berufungsklägerin verlange nun höhere Unterhaltsbeiträge als
sie in ihrer Stellungnahme zur Abänderung der im Eheschutzverfahren
festgelegten Unterhaltsbeiträge vorgebracht habe. Das sei nicht statthaft,
weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.
Die Ehefrau habe im Rahmen des Plädoyers
vor der Vorinstanz eine eigene Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge einreichen
lassen. Dabei sei sie vom gleichen Einkommen ausgegangen, welches der Ehemann seinen
Dispositiv
Anträgen/Begründung vom 10. Dezember 2019 zugrunde gelegt habe. Demnach habe
Einigkeit darüber bestanden, dass veränderte Verhältnisse im Vergleich zu den
wirtschaftlichen Grundlagen der Trennungsvereinbarung vom 4. Juli 2018
vorlägen. Der Berufungsbeklagte habe zu den nun thematisierten Punkten der
Bedarfsberechnung Auskunft gegeben. Dennoch habe die Berufungsklägerin ihre
Berechnung nicht angepasst. Ohnehin müsste eine Abänderung des Abzugs mit der
Arbeitgeberin abgesprochen werden und könnte jedenfalls nicht rückwirkend
realisiert werden.
Die Wohnkosten seien gemäss Urteil vom
4. Juli 2018 übernommen worden. An dieser Ausgangslage habe sich nichts
geändert. Bereits bei der Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung habe eine
Mankosituation vorgelegen. Dennoch sei die Amortisation berücksichtig worden.
Die Wohnkosten des Berufungsbeklagten seien ohnehin sehr tief.
Der Bonus sei nicht Thema
des Abänderungsverfahrens gewesen. Die Berufungsklägerin habe diesen bei der
Vorinstanz auch nicht thematisiert. Diesbezüglich lägen keine veränderten
Verhältnisse vor. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe man bezüglich
der Teilung der tatsächlich ausbezahlten Boni des Ehemannes eine Regelung
getroffen.
3.1 Auf die einzelnen
Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten
ist dabei, dass die Berufungsklägerin nach Lehre und Rechtsprechung der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Die Berufungsklägerin hat bei der
Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese
entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen
wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht
einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz
mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche
Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation
der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der
Berufungsklägerin auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich eine Berufungsklägerin in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die
Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und
die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Mit
diesen hat sie sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt
nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.2 Die materiellen Folgen
der Trennung der Ehegatten wurden 2018 in einem Eheschutzverfahren gemäss Art.
175 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Am 24. September 2019 (Postaufgabe)
hat der Ehemann bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 268 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) die Abänderung dieses Urteils verlangt. Im Rahmen der Verhandlung
über diese Anträge einigten sich die Parteien auf Einleitung eines Scheidungsverfahrens
mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB, weshalb die Eheschutzverhandlung als
Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren weitergeführt wurde (vgl. Protokoll
der Verhandlung vom 21. Januar 2020, S. 1).
Die im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen
gelten als vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren weiter, wenn keine
Partei deren Abänderung verlangt (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für
die Abänderung von Eheschutzmassnahmen und von vorsorglichen Massnahmen im
Ehescheidungsverfahren sind dieselben, nämlich eine andauernde Veränderung der
Umstände oder, dass sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als
ungerechtfertigt erweisen (Art. 268 Abs. 1 ZPO).
4. Die Berufungsklägerin
hat im ersten Parteivortrag bei der Vorinstanz einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'832.00 pro Monat beantragt und die
Hälfte des jährlichen Bonus (STIP-Award) (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 2,
Alinea 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S. 2). Nun beantragt
sie noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 (Ziff. 2),
eventualiter einen solchen von CHF 1'425.00 und die Hälfte des jährlichen Bonus
(STIP-Award). Im zweiten Parteivortrag beantragte sie überdies, die Anträge des
Ehemannes seien abzuweisen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S.
4). Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt ging sie dabei von einem
monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 6'419.00 (inkl. eines
Haushaltbeitrags des volljährigen Sohnes D.___ in der Höhe von CHF 650.00) und
einem Bedarf von monatlich CHF 2'590.00 aus, inkl. Wohnkosten von total CHF
726.00 (Hypothekarzins CHF 376.00, Nebenkosten CHF 350.00, abzüglich
Kostenanteile der minderjährigen Kinder). Die Behauptung des
Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin verlange hier höhere
Unterhaltsbeiträge als bei der Vorinstanz, ist daher nicht richtig. Auf den
Antrag ist folglich einzutreten.
5.1 Die Berufungsklägerin
hat bei der Vorinstanz beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, sich ihr
gegenüber über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert 30 Tagen
nach Erhalt desselben auszuweisen und ihr innert derselben Frist die Hälfte des
Bonus zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 3). Dieser Antrag entspricht
der bisherigen Regelung in der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 (Ziff. 6,
2. Satz) und ist folglich Teil des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 (Ziff.
4.6) geworden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass dieser Bonus im
vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei, ist somit
aktenwidrig. Die Berufungsklägerin hat diesbezüglich formell einen Antrag
gestellt. Es mag sein, dass anlässlich der Verhandlung nicht darüber gesprochen
wurde, zumal damit keine Änderung verlangt wurde. Hingegen hat der
Vorderrichter über diesen Antrag in der Verfügung vom 27. Januar 2020 formell
nicht entschieden. Auch in der Begründung der Verfügung ist er nicht darauf
eingegangen.
Keine Partei behauptet, dass bezüglich
des STIP-Awards seit Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 eine
Änderung eingetreten sei. Dort hatten sich die Parteien unter Ziffer 6, Satz 2,
bezüglich des Ehegattenunterhalts u.a. wie folgt geeinigt: «Zusätzlich hat sich
der Ehemann gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus
(STIP-Award) innert 30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und der Ehefrau
innert derselben Frist die Hälfte des Bonus zu überweisen.» Das und nichts
anderes verlangt die Berufungsklägerin auch im Ehescheidungsverfahren.
Materiell bringt der Berufungsbeklagte keine Einwände gegen diesen Antrag vor.
Es gibt folglich keinen Grund, etwas an dieser Regelung des Eheschutzurteils zu
ändern. Es bleibt somit bei der hälftigen Teilung eines allfälligen Bonus unter
den Ehegatten.
5.2 Die Berufungsklägerin
verlangt ausserdem, dass der Lohnabzug unter dem Titel «Prämiensperrdepot» beim
Einkommen des Berufungsbeklagten nicht mehr berücksichtigt werde, da es hier
ebenfalls um Vermögensbildung gehe. Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die
Berufungsklägerin diesen Abzug bei der Vorinstanz in der eigenen
Berechnungstabelle berücksichtigt habe. Auch müsste die Aufhebung dieses Abzugs
zuerst mit der Arbeitgeberin besprochen werden. Fakt ist, dass die Ehefrau bei
der Vorinstanz einen Antrag auf ein monatliches Ehegattenaliment von CHF
1'832.00 pro Monat gestellt hat (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung S. 2).
Ebenfalls liess sie ausführen, der ausgewiesene Lohnabzug für das
Prämiensperrdepot könne «nicht berücksichtigt werden». Es liege am Ehemann, mit
seiner Arbeitgeberin die Auflösung dieser Beiträge bzw. des massgeblichen
Vertragsverhältnisses zu vereinbaren (1. Parteivortrag der Ehefrau, S. 3 unten,
in den Akten der Einigungsverhandlung). Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich das
Prozessthema (vgl. BGE 137 III 617 ff.) und mit ihren Ausführungen im ersten
Parteivortrag hat die Berufungsklägerin ihren Rechtsstandpunkt bezüglich des
«Prämiensperrdepots» klargemacht. Die dem Vortrag beigelegte Berechnung ändert
daran nichts, auch wenn sie teilweise von den verbalen Ausführungen abweicht.
Die Berufungsklägerin
führt aus, dass das «Prämiensperrdepot» der Finanzierung einer
Lebensversicherung dient. Der Berufungsbeklagte opponiert diesbezüglich nicht.
Die Parteien sind sich einig, dass es der Vermögensbildung dient. Von daher
gilt bezüglich der Berücksichtigung im Bedarf des Pflichtigen das nachfolgend
unter Ziffer 6.1 f. Gesagte. Es ist unbestritten, dass der Bedarf der
Berufungsklägerin nicht gedeckt ist. Die Deckung des Notbedarfs der Familie
geht der Vermögensbildung vor. Der Berufungsbeklagte wird sich folglich bei
seiner Arbeitgeberin um die Aufhebung dieses Abzugs bemühen müssen, zumal der
Abzug fortan nicht mehr berücksichtigt werden kann.
5.3.1 Die
Berufungsklägerin moniert, dass der Vorderrichter nach wie vor die Beiträge für
die gebundene Vorsorge in den Bedarf des Ehemannes eingerechnet habe. Diese
stellten eine Form des Sparens dar. Im Ehescheidungsverfahren dürften sie
deshalb im Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden. Der Berufungsbeklagte macht
geltend, an den Wohnkosten habe sich nichts geändert. Die Kosten der indirekten
Amortisation seien deshalb wie bisher in den Bedarf des Ehemannes einzurechnen.
Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Die Mankosituation habe bereits im
Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bestanden. Dennoch habe man sich entsprechend
geeinigt.
5.3.2 Dem
Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass sich tatsächlich nichts an der
Verpflichtung zur Amortisation geändert hat. Auch die Mankosituation hat schon
zur Zeit der Trennung bestanden. Indessen hat sich mit der Einleitung des
Scheidungsverfahrens die rechtliche Situation in Bezug auf das eheliche
Vermögen geändert, indem zu diesem Zeitpunkt der Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst
wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Ehegatten partizipieren somit nicht mehr an
einem allfälligen Vorschlag des anderen. Die vermögensbildend wirkende
Amortisation mehrt folglich nur noch das Vermögen des leistenden Ehegatten
(vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_780/2015 E. 2.7), während die Zahlung in Form
eines tieferen Unterhaltsbeitrags zu Lasten des Mankos des
unterhaltsberechtigten Ehegatten geht.
5.3.3 Die Deckung des
Notbedarfs der Familie geht nach ständiger Praxis der Vermögensbildung vor. Das
Interesse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der vermögensbildenden
Amortisation der gemeinsamen Liegenschaft über die dritte Säule des unterhaltspflichtigen
Ehegatten zuzustimmen, besteht nach Auflösung des Güterstands aufgrund des
weggefallenen Teilungsanspruchs nicht mehr. Das gilt insbesondere in einer
Mankosituation wie hier, wo die Einlage in die dritte Säule nicht anderweitig (z.B.
mit einem höheren Anteil am Überschuss) kompensiert werden kann. Es geht nicht
an, dass der Berufungsbeklagte, dem praxisgemäss das Existenzminimum belassen
werden muss, Vermögen äufnet, während das Existenzminimum der Berufungsklägerin
nicht gedeckt werden kann. Daran ändert nichts, dass gegenüber der
Hypothekargläubigerin u.U. eine vertragliche Pflicht zur Leistung von
Amortisationszahlungen besteht, die beide Ehegatten bindet. In solchen Fällen
liegt es an den Ehegatten, gemeinsam mit der Hypothekargläubigerin eine andere Lösung
zu finden. Der Meinungsumschwung der Ehefrau in diesem Punkt ist nicht
grundlos, sondern ist in der veränderten rechtlichen Situation sachlich begründet
und im Umfang von CHF 400.00 pro Monat angesichts eines monatlichen Unterhaltsbeitrags
von bisher CHF 1'425.00 auch keineswegs geringfügig.
5.4 Der Berufungsbeklagte
weist im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung darauf hin, dass seine Krankenkassenkosten
tatsächlich wesentlich höher ausfielen als im Bedarf berücksichtigt. Sollte das
zutreffen, so ist es an ihm, den Nachweis dafür zu erbringen. Soweit sich die
höheren Kosten auf die Prämien für den VVG-Anteil beziehen, handelt es sich um
eine freiwillige Versicherung und mithin keine Ausgabe, welche nach ständiger
Praxis zum Notbedarf gehört. Eine begründete Ausnahme macht der Berufungsbeklagte
nicht geltend, ebenso wenig regelmässig anfallende besondere Krankheitskosten.
6.1 Der Berufungsbeklagte
hat 2019 ohne Kinderzulagen und ohne den Abzug für das Prämiensperrdepot und
ohne Kinder- und Ausbildungszulagen einen Monatslohn von CHF 5'525.00 x 13
verdient (EMUrk. 3). Inklusive Anteil des 13. Monatslohns von CHF 460.00 macht
das CHF 5'985.00 pro Monat aus. Davon ist für die Unterhaltsberechnung
auszugehen.
6.2 Der monatliche Bedarf
des Berufungsbeklagten ohne die Amortisation der Liegenschaft von CHF 400.00
pro Monat beläuft sich auf CHF 2'599.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten
ohne Anteile der Kinder CHF 531.00, KVG abzgl. IPV CHF 268.00, Arbeitsweg CHF
450.00). Der ungedeckte Bedarf der Kinder beläuft sich nach Abzug ihrer
Einnahmen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) unbestrittenermassen auf CHF 665.00 (E.___)
und CHF 1'256.00 (C.___) pro Monat.
6.3 Rechnerisch resultiert somit ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'465.00 für die Ehefrau, wobei aus prozessualen
Gründen nicht über die von der Berufungsklägerin beantragten CHF 1'455.00
hinausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Differenz
zu dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Ehegattenaliment von CHF 1'425.00
gerade einmal rund 2 % ausmacht. Das ist offensichtlich keine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse (Art. 268 ZPO), die im Sinn der ständigen Praxis
eine Abänderung des Eheschutzurteils rechtfertigen würde. Deshalb bleibt es bei
dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 pro
Monat für die Ehefrau.
III.
1. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm
sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Die Gerichts- und
Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und
Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund,
davon abzuweichen, zumal hier rein finanzielle Fragen im Streit lagen und keine
Partei finanziell erheblich stärker ist. A.___ dringt mit ihrem
Eventualbegehren vollumfänglich durch. Das Unterliegen im Hauptantrag fällt
nicht ins Gewicht, zumal die Differenz minim ist. Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind demzufolge dem berufungsbeklagten B.___ aufzuerlegen. Praxisgemäss
werden die Kosten für die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren
auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon
abzuweichen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt die Kosten
vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Nach diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Aufforderungsgemäss haben beide Parteivertreter eine Kostennote
eingereicht. Der Vertreter von A.___ macht einen Aufwand von 5,25 Stunden à CHF
250.00 und Auslagen im Betrag von CHF 44.30 geltend. Das ist nicht zu
beanstanden. B.___ hat folglich A.___ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu bezahlen (inkl. Auslagen und 7,7 %
MWSt.). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird Rechtsanwalt
Daniel von Arx direkt aus der Staatskasse mit CHF 1'065.50 entschädigt. Die
Parteivertreterin von B.___, Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg macht einen
Aufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 32.50 geltend. Das ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Die vom Staat zahlbare Kotennote wird auf CHF 1'101.25
inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festgesetzt. Vorbehalten bleibt der geltend
gemachte Nachzahlungsanspruch im Betrag von CHF 118.45 sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 7 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben.
3. Ziffer 7 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 lautet neu wie folgt:
Der Antrag des Ehemannes auf Abänderung des Ehegattenaliments gemäss Ziffer 4.6
des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 wird abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung innert 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
6. B.___ hat A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Entschädigung von CHF 1'065.50 und
Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg eine solche von CHF 1'101.25 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist, hat er Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg die Differenz zum
vollen Honorar in der Höhe von CHF 118.45 zu bezahlen (Art 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann