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Entscheid

ZKBER.2020.19

Eheschutzmassnahmen

16. April 2020Deutsch8 min

der Ehefrau und Mutter. In den Ziffern 5 und 7 des Urteils verpflichtete er B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ (nachfolgend: Ehefrau) am

22. Juli 2019 angehoben hatte. Mit Urteil vom 18. November 2019 stellte der

Amtsgerichtspräsident die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...]

2011) und D.___ (geb. [...] 2013) für die Dauer der Trennung unter die Obhut

der Ehefrau und Mutter. In den Ziffern 5 und 7 des Urteils verpflichtete er B.___

(nachfolgend: Ehemann) zu folgenden Unterhaltsbeiträgen:

5. Der Ehemann wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ folgende jeweils

monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

vom

14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019:

für

die Tochter C.___

CHF

1'905.00

(Barunterhalt

CHF

525.00

Betreuungsunterhalt

CHF

1'380.00)

für

die Tochter D.___

CHF

1'895.00

(Barunterhalt

CHF

515.00

Betreuungsunterhalt

CHF

1'380.00)

Allfällige

geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden.

Ausgenommen sind die indirekte Amortisation, die Leasingrate und die am 5.

April 2019 erfolgte Zahlung von CHF 8'328.00.

vom

1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2020:

für

die Tochter C.___

CHF

1'675.00

(Barunterhalt

CHF

490.00

Betreuungsunterhalt

CHF

1'185.00

für

die Tochter D.___

CHF

1'665.00

(Barunterhalt

CHF

480.00

Betreuungsunterhalt

CHF

1'185.00)

Allfällige

geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden.

Ausgenommen sind die indirekte Amortisation und die Leasingrate.

ab

1. Februar 2020:

für

die Tochter C.___

CHF

1'330.00

(Barunterhalt

CHF

825.00

Betreuungsunterhalt

CHF

505.00

für

die Tochter D.___

CHF

1'320.00

(Barunterhalt

CHF

815.00

Betreuungsunterhalt

CHF

505.00)

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über ihre Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

6. …

7. Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie

folgt zu bezahlen:

vom

14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019

CHF

175.00

vom

1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2019

CHF

0.00

ab

1. Februar 2020

CHF

175.00

In Ziffer 13 des Urteils hielt der Amtsgerichtspräsident

sodann fest, dass sich das Urteil auf Seiten der Ehefrau für die Zeit ab 14.

Januar 2019 auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 0.00 und ab 1. Februar

2020 auf ein solches von CHF 1'841.00 stützt.

2. Der Amtsgerichtspräsident eröffnete

das Urteil den Parteien zunächst im Dispositiv. Auf entsprechendes Begehren des

Ehemannes stellte er ihnen nachträglich am 2. beziehungsweise 3. März 2020 die

schriftliche Entscheidbegründung zu. Am 12. März 2020 liess die Ehefrau

Berufung gegen das Urteil erheben. Sie stellt dabei die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 5. und 13.

des Eheschutzurteils vom 18. November 2019 (SLZPR.2019.774-ASLDER) seien

aufzuheben.

2. Die Unterhaltsbeiträge

für C.___ (geb. [...] 2011) und D.___ seien

auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00 bis 31. Juli 2020, von

maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF 1'636.00 ab 1. August

2021 zu berechnen.

3. Der eheliche

Unterhaltsbeitrag sei auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00

bis 31. Juli 2020, von maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF

1'636.00 ab 1. August 2021 zu berechnen.

4. Die Berechnung der

Unterhaltsbeiträge sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Der Ehefrau sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihr als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Der Ehemann beantragt in seiner

Berufungsantwort vom 27. März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Weiter stellt er den Antrag auf Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichte der Vertreter seine

Honorarnote ein. Der Vertreter der Ehefrau reichte die Honorarnote am 8. April

2020 ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf

die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung der Ehefrau enthält die

Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 13 des Eheschutzurteils aufzuheben, die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu auf der Basis von

Einkünften der Ehefrau von maximal CHF 1'227.00 beziehungsweise maximal CHF

1'636.00 zu berechnen und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es stellt sich die Frage, ob

angesichts dieser Anträge auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann.

2.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete

Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert

die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 S. 620). In Berufungsverfahren sind auch für den

Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die

Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der

Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019

vom 18. Februar 2019, E. 3).

3.

Die Anträge der Ehefrau und

Berufungsklägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl sie auch den

Ehegattenunterhaltsbeitrag in Frage stellt, verlangt sie bloss die Aufhebung

der Ziffern 5 und 13, nicht aber der entsprechenden Ziffer 7 des Urteils vom

18.

November 2019. Vor allem aber kann den Rechtsbegehren nicht entnommen

werden, auf welche konkreten Beträge die Kinderalimente und der

Ehegattenunterhaltsbeitrag festgesetzt werden sollen. Eine Bezifferung kann

auch in Verbindung mit der Begründung nicht eruiert werden. Die Ehefrau

verlangt, die Unterhaltsbeiträge auf Basis von Einkünften von maximal CHF

1'227.00 und maximal CHF 1'636.00 neu zu berechnen. Indem sie einen

Maximalbetrag erwähnt, ist nicht klar, von welchen Einkünften genau ausgegangen

werden soll. Aus den gleichen Gründen kann auch die Höhe des Einkommens, die

sie neu als Berechnungsgrundlage in Ziffer 13 des Urteils erwähnt haben will,

nicht bestimmt werden. Bezeichnenderweise beantragt die Berufungsklägerin denn

auch, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine solche Rückweisung käme indessen bloss dann in Frage, wenn ein

wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in

wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend

wäre keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Die Berufung enthält mangels Bezifferung

ungenügende Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid kann nicht genau bestimmt werden, welche Geldbeträge

die Ehefrau verlangt. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der

Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein

könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Auf die Berufung

ist nicht einzutreten.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu

auferlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss

abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten

der Berufung angesichts der gestellten Rechtsbegehren von vornherein derart

gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus

diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsbeklagten

um unentgeltliche Rechtspflege ist wie bei der Vorinstanz zu bewilligen. Für

die Festsetzung der von der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu

bezahlenden Entschädigung kann auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten

eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, eine

Parteientschädigung von CHF 2'271.30 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'662.90

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 608.40

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller