ZKBER.2020.19
Eheschutzmassnahmen
16. April 2020Deutsch8 min
der Ehefrau und Mutter. In den Ziffern 5 und 7 des Urteils verpflichtete er B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ (nachfolgend: Ehefrau) am
22. Juli 2019 angehoben hatte. Mit Urteil vom 18. November 2019 stellte der
Amtsgerichtspräsident die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...]
2011) und D.___ (geb. [...] 2013) für die Dauer der Trennung unter die Obhut
der Ehefrau und Mutter. In den Ziffern 5 und 7 des Urteils verpflichtete er B.___
(nachfolgend: Ehemann) zu folgenden Unterhaltsbeiträgen:
5. Der Ehemann wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ folgende jeweils
monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
vom
14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019:
für
die Tochter C.___
CHF
1'905.00
(Barunterhalt
CHF
525.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'380.00)
für
die Tochter D.___
CHF
1'895.00
(Barunterhalt
CHF
515.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'380.00)
Allfällige
geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden.
Ausgenommen sind die indirekte Amortisation, die Leasingrate und die am 5.
April 2019 erfolgte Zahlung von CHF 8'328.00.
vom
1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2020:
für
die Tochter C.___
CHF
1'675.00
(Barunterhalt
CHF
490.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'185.00
für
die Tochter D.___
CHF
1'665.00
(Barunterhalt
CHF
480.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'185.00)
Allfällige
geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden.
Ausgenommen sind die indirekte Amortisation und die Leasingrate.
ab
1. Februar 2020:
für
die Tochter C.___
CHF
1'330.00
(Barunterhalt
CHF
825.00
Betreuungsunterhalt
CHF
505.00
für
die Tochter D.___
CHF
1'320.00
(Barunterhalt
CHF
815.00
Betreuungsunterhalt
CHF
505.00)
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über ihre Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
6. …
7. Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie
folgt zu bezahlen:
vom
14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019
CHF
175.00
vom
1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2019
CHF
0.00
ab
1. Februar 2020
CHF
175.00
In Ziffer 13 des Urteils hielt der Amtsgerichtspräsident
sodann fest, dass sich das Urteil auf Seiten der Ehefrau für die Zeit ab 14.
Januar 2019 auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 0.00 und ab 1. Februar
2020 auf ein solches von CHF 1'841.00 stützt.
2. Der Amtsgerichtspräsident eröffnete
das Urteil den Parteien zunächst im Dispositiv. Auf entsprechendes Begehren des
Ehemannes stellte er ihnen nachträglich am 2. beziehungsweise 3. März 2020 die
schriftliche Entscheidbegründung zu. Am 12. März 2020 liess die Ehefrau
Berufung gegen das Urteil erheben. Sie stellt dabei die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5. und 13.
des Eheschutzurteils vom 18. November 2019 (SLZPR.2019.774-ASLDER) seien
aufzuheben.
2. Die Unterhaltsbeiträge
für C.___ (geb. [...] 2011) und D.___ seien
auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00 bis 31. Juli 2020, von
maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF 1'636.00 ab 1. August
2021 zu berechnen.
3. Der eheliche
Unterhaltsbeitrag sei auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00
bis 31. Juli 2020, von maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF
1'636.00 ab 1. August 2021 zu berechnen.
4. Die Berechnung der
Unterhaltsbeiträge sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5. Der Ehefrau sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihr als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Ehemann beantragt in seiner
Berufungsantwort vom 27. März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Weiter stellt er den Antrag auf Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichte der Vertreter seine
Honorarnote ein. Der Vertreter der Ehefrau reichte die Honorarnote am 8. April
2020 ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf
die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung der Ehefrau enthält die
Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 13 des Eheschutzurteils aufzuheben, die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu auf der Basis von
Einkünften der Ehefrau von maximal CHF 1'227.00 beziehungsweise maximal CHF
1'636.00 zu berechnen und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es stellt sich die Frage, ob
angesichts dieser Anträge auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann.
2.
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete
Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert
die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 S. 620). In Berufungsverfahren sind auch für den
Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die
Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019
vom 18. Februar 2019, E. 3).
3.
Die Anträge der Ehefrau und
Berufungsklägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl sie auch den
Ehegattenunterhaltsbeitrag in Frage stellt, verlangt sie bloss die Aufhebung
der Ziffern 5 und 13, nicht aber der entsprechenden Ziffer 7 des Urteils vom
18.
November 2019. Vor allem aber kann den Rechtsbegehren nicht entnommen
werden, auf welche konkreten Beträge die Kinderalimente und der
Ehegattenunterhaltsbeitrag festgesetzt werden sollen. Eine Bezifferung kann
auch in Verbindung mit der Begründung nicht eruiert werden. Die Ehefrau
verlangt, die Unterhaltsbeiträge auf Basis von Einkünften von maximal CHF
1'227.00 und maximal CHF 1'636.00 neu zu berechnen. Indem sie einen
Maximalbetrag erwähnt, ist nicht klar, von welchen Einkünften genau ausgegangen
werden soll. Aus den gleichen Gründen kann auch die Höhe des Einkommens, die
sie neu als Berechnungsgrundlage in Ziffer 13 des Urteils erwähnt haben will,
nicht bestimmt werden. Bezeichnenderweise beantragt die Berufungsklägerin denn
auch, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eine solche Rückweisung käme indessen bloss dann in Frage, wenn ein
wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in
wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend
wäre keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Die Berufung enthält mangels Bezifferung
ungenügende Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid kann nicht genau bestimmt werden, welche Geldbeträge
die Ehefrau verlangt. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der
Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein
könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Auf die Berufung
ist nicht einzutreten.
4.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu
auferlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss
abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten
der Berufung angesichts der gestellten Rechtsbegehren von vornherein derart
gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus
diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsbeklagten
um unentgeltliche Rechtspflege ist wie bei der Vorinstanz zu bewilligen. Für
die Festsetzung der von der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu
bezahlenden Entschädigung kann auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten
eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, eine
Parteientschädigung von CHF 2'271.30 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'662.90
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 608.40
(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller