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Entscheid

ZKBER.2020.20

Eheschutzmassnahmen

25. Mai 2020Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 13. Januar 2020 wandte

sich der Ehemann und hiesige Berufungsbeklagte mit folgenden Begehren an das

Richteramt Solothurn-Lebern:

1. Die zwischen den Parteien seit der

Trennung am [...] vereinbarte und gelebte alternierende Obhut über die

gemeinsamen Kinder, C.___ geb. […] 2007, D.___ und E.___ beide geb. […] 2009,

sei gerichtlich zu bestätigen.

2. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung

der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB gerichtlich anzuweisen, dem Gesuchsteller

die Kinder gemäss der geltenden Obhuts- und Kontaktregelung (gemeinsame Obhut,

Betreuung durch den Gesuchsteller jeweils von Mittwoch 18 Uhr bis und mit

Freitag sowie jedes zweite Wochenende) zu übergeben.

3. [Die] Rechtsbegehren 1 und 2 vorstehend

seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, eventuell

provisorisch zu genehmigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

2. Gleichentags erliess

die Vorderrichterin, soweit hier interessierend, folgende Verfügung:

1. …

2. Die zwischen den Ehegatten seit der

Trennung am [...] vereinbarte und gelebte alternierende Obhut über die

gemeinsamen Kinder C.___ geb. 2007, D.___ geb. […] 2009, und E.___ geb. […]

2009, wird vorläufig bestätigt.

3. Die Ehefrau wird unter der Androhung der

Straffolgen gemäss Art. 292 StGB gerichtlich angewiesen, dem Ehemann die Kinder

gemäss der geltenden Obhuts- und Kontaktregelung (gemeinsame Obhut, Betreuung

durch den Ehemann jeweils von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis und mit Freitag sowie

jedes zweite Wochenende) zu übergeben.

4. Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft."

5. Die Ziffer[n] 2 und 3 vorstehend der

superprovisorischen Verfügung vom 13. Januar 2020 angeordneten

superprovisorischen Massnahmen werden bestätigt und als vorsorgliche Massnahmen

für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten.

6. … - 9. ….

3. Am 27. Januar 2020

liess sich die Ehefrau mit folgenden Anträgen vernehmen:

1. Es seien Ziffern 2 und 3 der

superprovisorischen Verfügung vom 13.1.2020 aufzuheben.

2. Auf das Gesuch vom 13.1.2020 sei nicht

einzutreten.

3. Eventualiter seien die Anträge des

Gesuchstellers abzuweisen.

4. Eventualiter sei die Obhut der

Kindsmutter zuzuweisen und dem Gesuchsteller ein erweitertes Kontaktrecht

gegenüber den Kindern C.___ geb. […] 2007, D.___ geb. […] 2009, und E.___

geb. […] 2009, wie folgt einzuräumen:

- jeden

Donnerstag von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr

- jeden

Freitag von 12.00 bis Samstag 10.00 Uhr

- jedes zweite

Wochenende von Samstag 10.00 bis Montag 8.00 Uhr.

5. Eventualiter habe der Gesuchsteller der

Gesuchsgegnerin eine provisio ad item über CHF 3'000.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Am 31. Januar 2020

erliess die Vorderrichterin folgende Verfügung:

(…)

(…)

Die folgenden, in den Ziffern 2 und

3 der superprovisorischen Verfügung vom 13. Januar 2020, angeordneten

superprovisorischen Massnahmen werden bestätigt und als vorsorgliche

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten.

-

Die zwischen den Ehegatten

seit der Trennung am [...] vereinbarte und gelebte alternierende Obhut über die

gemeinsamen Kinder C.___ geb. […] 2007, D.___ geb. […] 2009, und E.___

geb. […] 2009, wird vorläufig bestätigt.

-

Die Ehefrau wird unter der

Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB gerichtlich angewiesen, dem

Ehemann die Kinder gemäss der geltenden Obhuts- und Kontaktregelung (gemeinsame

Obhut, Betreuung durch den Ehemann jeweils von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis und mit

Freitag sowie jedes zweite Wochenende) zu übergeben.

-

Art. 292 StGB lautet: „Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.“

(…)

(…)

(…).

5. Die Begründung dieser

Verfügung wurde der Vertreterin der Ehefrau auf entsprechendes Ersuchen am 16.

März 2020 zugestellt. Die Berufung datiert vom 26. März 2020 (Postaufgabe). Die

Eingabe ist form- und fristgerecht erfolgt. Die Berufungsklägerin stellt

folgende Anträge:

1. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31.1.2020 ersatzlos

aufzuheben.

2. Es sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung

der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31.1.2020 aufzuheben und

dem Berufungsbeklagten ein erweitertes Kontaktrecht gegenüber den Kindern C.___

geb. [...], D.___ geb. [...], und E.___ geb. [...], wie folgt einzuräumen:

-

jeden Donnerstag von 16.30

bis 20.00 Uhr

-

jeden Freitag von 12.00 bis

Samstag 10.00 Uhr

-

jedes zweite Wochenende von

Samstag 10.00 bis Montag 8.00 Uhr.

4. Subeventualiter sei Ziffer 3 der

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31.1.2020

ersatzlos aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in

beiden Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

6. Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde

dem Berufungsbeklagten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Eingabe vom 9. April (Postaufgabe) erfolgte ebenfalls form- und

fristgerecht. Er stellt folgende Anträge:

1. Die Berufung vom 26. März 2020 gegen die

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. Januar 2020

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsklägerin.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Ehefrau, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

macht in erster Linie geltend, die Vorderrichterin sei nicht zum Erlass der angefochtenen

Verfügung zuständig, zumal es sich trotz der Überschrift des Gesuchs um kein

Eheschutzverfahren handle. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (Ehemann) stelle

ausschliesslich Begehren in Kinderbelangen. Dazu sei gemäss Art. 176 Abs. 3 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) die Kindesschutzbehörde in Anwendung von Art. 275 Abs. 1 ZGB zuständig,

wenn (im Eheschutzverfahren) keine Anträge gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB gestellt

würden. In diesem Fall handle es sich um kein Eheschutzverfahren, da

ausschliesslich Kinderbelange in Streit lägen. Auch für die Genehmigung einer

Vereinbarung über die Kindesrechtswirkungen sei gemäss Gesetz und Lehre

ausschliesslich die Kindesschutzbehörde zuständig. Die angefochtene Verfügung

und die angeordneten Massnahmen verletzten die bundesrechtlichen

Zuständigkeitsregeln.

Der Berufungsbeklagte

weist darauf hin, dass die Zuständigkeit des Gerichts von Amtes wegen zu prüfen

sei. Das gelte auch für die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Zulässigkeit

der Berufung. Zudem werde bestritten, dass die Berufungsklägerin ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Berufung habe. Schliesslich sei von Amtes wegen zu

prüfen, ob die Berufung oder die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel sei.

2.

Die Berufung ist u.a. zulässig

gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1

lit. b ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorderrichterin in

Bestätigung des vorgängigen superprovisorischen Entscheids vorsorgliche

Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens getroffen. Da es sich um keine

vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist keine Streitwertgrenze zu

beachten. Eine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Die Berufung ist

folglich vorliegend das richtige Rechtsmittel, entsprechend der zutreffenden

vor­instanzlichen Rechtsmittelbelehrung.

3.1

Die Berufungsklägerin

hat die (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits bei der Vorinstanz

thematisiert. Die Vorderrichterin hat dazu ausgeführt, das Gericht treffe

gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des

Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige

Kinder hätten.

3.2.1

Gemäss Art. 59 Abs.

1.

ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund ihres Zwecks sind Prozessvoraussetzungen

grundsätzlich zwingender Natur. Manche sind absolut zwingend (dauernd und

allseitig), z.B. das Rechtsschutzinteresse und die sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts. Ausnahmen gelten dort, wo das Gesetz für einzelne

Prozessvoraussetzungen einen Spielraum gewährt (z.B. beim Wahlgerichtsstand

oder bei der Prorogation). Zuweilen hängt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

von den gestellten Rechtsbegehren ab (z.B. vom Streitwert). Diese kann sich im

Lauf des Prozesses z.B. infolge einer Klageänderung oder einer Widerklage

ändern. Insofern können Prozessvoraussetzungen auch der Disposition oder dem

Ermessen eines Verfahrensakteurs unterliegen.

3.2.2

Das Gericht prüft von

Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Das

Gesetz lässt den Zeitpunkt offen, wann die Prozessvoraussetzungen geprüft

werden müssen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Damit wird berücksichtigt, dass

bestimmte Prozessvoraussetzungen während des Verfahrens wegfallen oder sich

erst einstellen können. Ob letzteres zulässig ist, ist umstritten. Sinnvollerweise

werden die Prozessvoraussetzungen in einem möglichst frühen Prozessstadium

geprüft, um den Parteien unnötigen Aufwand vor einem unzuständigen Gericht zu

ersparen. Zu beachten ist hier, dass eine Klageänderung zulässig ist, wenn der

geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist

und a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht, oder

b. die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO), was auch das Vorliegen einer

Prozessvoraussetzung beeinflussen kann.

Die Prozessvoraussetzungen müssen somit

in jedem Verfahrensstadium (erneut) geprüft werden können (Urteil des

Bundesgerichts 4P.239/2005 vom 21.11.2005 E. 4.1 ff.). Da es sich um

Sachurteilsvoraussetzungen handelt, müssen die Prozessvoraussetzungen (abgesehen

von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) spätestens im Zeitpunkt des

Sachentscheids geprüft werden und in der Art und Weise erfüllt sein, dass auf

die Klage oder das Gesuch eingetreten werden kann (BGE 133 III 529 E. 4.3 und 140

III 159, E. 4.2.4).

4.1

Stehen die Kinder

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der gemeinsamen Obhut, so müssen

sich die Eltern über die Betreuungsanteile einigen. Gelingt das nicht, ist die

Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für Anordnungen über den

persönlichen Verkehr der Eltern mit dem Kind zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Regelt

das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der

ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den

Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2

ZGB). Das gilt auch für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Gemäss

Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren nach den

Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.

Vorausgesetzt sind gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB das Begehren eines Ehegatten und

dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ZGB begründet ist

oder sich die Ehegatten darüber einig sind.

4.2

Vorliegend hat der

Ehemann nach fast zweijähriger Trennung der Ehegatten die Eheschutzrichterin

mit vorerst superprovisorischen Anträgen zur Regelung der Obhutsfrage

angerufen. Es kann folglich von Einigkeit der Ehegatten über die Trennung

ausgegangen werden.

Wird der Eheschutzrichter von einem

Ehegatten zur Regelung des Getrenntlebens angerufen, trifft dieser von Amtes

wegen die erforderlichen Abklärungen zur Regelung der Belange, der von der

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts betroffenen Kinder (Heinz Hausheer, Ruth

Reusser, Thomas Geiser, [Hrsg.], Die Wirkungen der Ehe im allgmeinen, Berner

Kommentar, Bern, 1999, N 41 zu Art. 176 ZGB).

Ivo Schwander (in: Basler Kommentar

Thomas Geiser, Christina Fountoulakis [Hrsg.] ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art.

176.

ZGB N 11) führt aus, dass das ohnehin mit anderen Begehren i.S. des Art.

175.

f. ZGB befasste Eheschutzgericht zuständig sei, ebenfalls die

Unterhaltsverpflichtungen und andere Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

aus Anlass der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts zu regeln sowie

Kindesschutzmassnahmen zu treffen (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Hingegen sei nicht das

Eheschutzgericht, sondern ausschliesslich die Kindesschutzbehörde zuständig,

wenn keine anderen Begehren ausser solchen gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB beim

Eheschutzgericht gestellt werden. In dem Fall dürfe dieses gar nicht eintreten,

weil der Sache nach keine Ehesache vorliege. Das gelte auch für die Genehmigung

von Vereinbarungen über die Kinderrechtswirkungen und insbesondere den Kindesunterhalt.

Eine Zuständigkeit des Eheschutzrichters für eine befristete Anordnung sieht er

dort, wo die beantragte Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgewiesen und die

Kinderbelange dringend geregelt werden müssten.

Ursula Schmid (in: Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, Jolanta Kren Kostkiewicz et. al [Hrsg.], Verlag Orell Füssli, 2.

Aufl., 2011, Art. 176 N. 11) hält dafür, dass der Eheschutzrichter gemäss Art.

176.

Abs. 3 ZGB von Amtes wegen tätig werden müsse, wenn er zwecks Regelung des

Getrenntlebens angegangen werde. Beschränke sich das Eheschutzbegehren auf die

Regelung der Kinderbelange, liege die Zuständigkeit nicht beim

Eheschutzrichter, sondern bei der Vormundschafts-, resp. der

Kindesschutzbehörde.

4.3

Zu beachten ist in

diesem Zusammenhang weiter, dass die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde

beschränkt ist auf Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 1

ZGB) und Kindesschutzmassnahmen (Art. 275 Abs. 2 und 315 ZGB) sowie die

Genehmigung von Verträgen über die Unterhaltspflicht über unmündige Kinder

(Art. 287 Abs. 1 ZGB). Ihre Zuständigkeit steht unter dem Vorbehalt, dass kein

Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren am Gericht hängig ist (Art. 315a ZGB). Ist

ein eherechtliches Verfahren hängig, ist das Gericht für Anordnungen über den

persönlichen Verkehr, die Betreuung und Kindesschutzmassnahmen zuständig. Sind

sich die Eltern über die finanziellen Beiträge zum Unterhalt der Kinder

uneinig, so ist ausschliesslich das Gericht zur Regelung zuständig (Art. 276 ff.

und 285 ZGB), sei es im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens oder aufgrund

einer Klage des Kindes gegen die Eltern (Art. 279 ZGB).

Während der Dauer der Ehe tragen die

Eltern die Kosten des Unterhalts (der Kinder) nach den Bestimmungen des

Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Innerkantonal ist für die Regelung der

finanziellen Beiträge zum Unterhalt der Kinder der Einzelrichter in Zivilsachen

zuständig – mithin dieselbe Instanz wie für das Eheschutzbegehren (§ 10

Abs. 2 lit. a, b und c Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

5.1

Der kurze Überblick

über die gesetzliche Regelung und die Lehre zeigt, dass die Abgrenzung der

Zuständigkeit zwischen Kindesschutzbehörde und Eheschutzrichter im Einzelfall

nicht leicht zu treffen ist.

5.1.1

Die Parteien leben seit mittlerweile

mehr als zwei Jahren getrennt. Nach Darstellung des klagenden Ehemannes haben sie

sich anlässlich der Trennung mit einem verbindlichen Betreuungsplan über die

alternierende Obhut und verschiedene weitere Vereinbarungen zur Regelung der

Trennung geeinigt. Eine behördliche Genehmigung dieser Vereinbarungen liegt

nicht vor.

Nun wirft der Berufungsbeklagte der

Berufungsklägerin vor, einerseits eine dieser Vereinbarungen einseitig nicht

mehr einzuhalten und ihm andererseits eine relevante Veränderung ihrer

Verhältnisse nicht mitgeteilt zu haben. Neben der Obhutsfrage macht er geltend,

sie habe ihm eine Pensen- und die damit verbundene Einkommenssteigerung

verschwiegen, ebenso wie die Delegation der Kinderbetreuung an ihre Eltern

während der zusätzlichen Arbeitszeit. Unklar ist derzeit noch, ob er auch

diesbezüglich eine gerichtliche Regelung anstrebt.

5.1.2

Die Berufungsklägerin machte bei

der Vorinstanz geltend, sie hätten sich nach Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts unter Beizug einer Mediatorin um eine einvernehmliche Lösung zur

Regelung der Trennung bemüht. Dabei habe man sich jedoch nicht einigen können,

weder über die Betreuungsanteile noch über die finanziellen Folgen der Trennung.

Der Ehemann sei nicht bereit gewesen, den vorgerechneten Unterhalt zu bezahlen

und sie sei nicht bereit gewesen, die vom Ehemann geforderte Betreuungsregelung

zu akzeptieren. Bis dato sei keine Vereinbarung zustande gekommen.

5.1.3

Mithin steht nach Darstellung beider

Parteien fest, dass entweder gar keine Vereinbarung über die Nebenfolgen besteht

oder die bestehende nicht mehr aktuell ist bzw. nicht mehr eingehalten wird. Mit

ihrer Ankündigung, dass sie fortan die alleinige Obhut über die Kinder

beanspruche, hat die Berufungsklägerin eine Entwicklung in Gang gesetzt. Materiell

ist man sich nach dem Gesagten einig, dass Regelungsbedarf besteht. Vom Inhalt

dieser Regelungen haben die Parteien unterschiedliche Vorstellungen. Verbindliche

Parameter für alle Beteiligten tun nach dieser langen Zeit der Trennung not und

würden mit grosser Wahrscheinlichkeit mehr Ruhe in das Familiensystem bringen.

5.2

Der Berufungsbeklagte hat

die Eheschutzrichterin angerufen und damit zum Ausdruck gebracht, ein

Eheschutzverfahren führen zu wollen. Das Verfahren befindet sich noch im

Anfangsstadium. Die bis dato formell gestellten Anträge und die von der

Vorderrichterin erlassenen Verfügungen beziehen sich ausschliesslich auf die

Regelung der Obhut über die gemeinsamen Kinder und die Betreuungsanteile der Eltern

für die Dauer des Verfahrens. Die Stellungnahmen beider Parteien zeigen auf,

dass zwischen ihnen weitere Fragen, insbesondere finanzieller Natur, aktuell

ungeklärt sind. Bei letzterem ist aufgrund der Akten unklar, ob das nur die

Finanzierung des Kindesunterhalts betrifft. Die in einem Endentscheid zu

treffende Regelung der Kinderbetreuung erheischt jedenfalls auch eine

verbindliche Regelung über die Tragung der Kinderkosten. Hiezu ist bei

Uneinigkeit der Eltern der Einzelrichter in Zivilsachen zuständig, womit auch

für die weiteren Kinderbelange die gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre. Da

im Eheschutzverfahren der Sachverhalt generell und nicht nur in Kinderbelangen von

Amtes wegen festgestellt wird (Art. 272 ZPO), liegt es an der Vorderrichterin gegebenenfalls

weitere Abklärungen und Massnahmen zu treffen, sofern ihr das notwendig

erscheint.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass bis

dato erst vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens erlassen wurden.

Es hat noch keine Eheschutzverhandlung stattgefunden. Die Kinder wurden noch

nicht angehört und die Ehegatten haben die Möglichkeit, noch weitere Anträge zu

stellen.

Unter diesen Umständen steht im jetzigen

Stadium des Verfahrens, wo noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat

und die Parteien noch nicht persönlich angehört worden sind (Art. 273 ZPO), die

Unzuständigkeit der Vorderrichterin jedenfalls (noch) nicht fest. Es sind zu

viele Fragen offen, die sich auf die sachliche Zuständigkeit der

Vorderrichterin auswirken können.

Die Berufung ist folglich abzuweisen. Unter

diesen Umständen erübrigen sich Erwägungen zum aktuellen Rechtsschutzinteresse

der Berufungsklägerin.

III.

1.

Die Gerichts- und

Parteikosten sind den Parteien nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu

überbinden (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann nach Ermessen

des Gerichts davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 ZGB). Es gibt vorliegend

keinen Grund dazu. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF

1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___

an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen, für das vorliegende

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird entsprechend der geltend

gemachten Kostennote auf CHF 2'845.75 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ vertreten durch

Rechtsanwalt Philipp Simmen, eine Parteientschädigung von CHF 2'845.70 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann