Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.23

Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

30. April 2020Deutsch5 min

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten-

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___

AG,

Berufungsklägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,

Berufungsbeklagter

betreffend Ernennung

einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 28. Januar 2020 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ AG

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs

(Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

1.2 Der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5.

Februar 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen

Zustands ein und drohte ihr bei Nichteinreichen innert Frist die Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs an.

1.3 Die Gesuchsgegnerin

hat sich innert Frist weder vernehmen lassen noch den rechtmässigen Zustand

hergestellt.

2. Mit im Dispositiv

eröffneten Urteil vom 6. März 2020 erkannte der Gerichtspräsident Folgendes:

1.

Es wird festgestellt,

dass die Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 6. Februar 2020

weder eine Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt

hat.

2.

Infolge Fehlens der

gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___

AG angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im

Handelsregister einzutragen ist.

3.

Der Zeitpunkt der

Auflösung der A.___ AG ist festgesetzt auf 6. März 2020, 10.00 Uhr.

4.

Es wird die

konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702

Oensingen, mit der Liquidation beauftragt.

5.

Das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale

Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG einzutragen.

6.

Die Gesuchsgegnerin

hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

7.

Die Kosten des

Verfahrens von CHF 500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

3.1 Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. April

2020 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte

die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 2 bis 7 des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Berufungsantwort

vom 21. April 2020 stellte der Gesuchsteller (im Folgenden: Berufungsbeklagter)

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung sei

gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 06.03.2020 seien aufzuheben.

2.

Die A.___ AG hat

sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von

total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das

Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.

4. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die vorgeschriebenen Organe bei der

Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. des

Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707

ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht

verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).

1.2

Bei einem Mangel in

der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen

ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

2.

Es ist unbestritten,

dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte

und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu

Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die

Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen

Zustand wiederherstellte.

3.1

Die Berufungsklägerin

reicht anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des Bestätigungsschreibens der

Mandatsübernahme der B.___ AG vom 11. März 2020, des Protokolls der

ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2020, des Schreibens

bezüglich Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 12. März

2020, des Handelsregisterauszugs vom 13. März 2020 und des Auszugs aus dem SHAB

vom 17. März 2020 zu den Akten. Diese Belege sind als echte Noven zum Beweis

zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie eine

neue Revisionsstelle, die B.___ AG, gewählt und somit den gesetzmässigen

Zustand wiederhergestellt hat.

3.2

Nachdem die

Berufungsklägerin nun über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2

bis 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

4.1

Da die

Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das

zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider

Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des

angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.

4.2

Die Kosten des

Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der

Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.3

Die Berufungsklägerin

hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt

des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück