ZKBER.2020.23
Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
30. April 2020Deutsch5 min
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten-
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___
AG,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 28. Januar 2020 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ AG
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs
(Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
1.2 Der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5.
Februar 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen
Zustands ein und drohte ihr bei Nichteinreichen innert Frist die Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs an.
1.3 Die Gesuchsgegnerin
hat sich innert Frist weder vernehmen lassen noch den rechtmässigen Zustand
hergestellt.
2. Mit im Dispositiv
eröffneten Urteil vom 6. März 2020 erkannte der Gerichtspräsident Folgendes:
1.
Es wird festgestellt,
dass die Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 6. Februar 2020
weder eine Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt
hat.
2.
Infolge Fehlens der
gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___
AG angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im
Handelsregister einzutragen ist.
3.
Der Zeitpunkt der
Auflösung der A.___ AG ist festgesetzt auf 6. März 2020, 10.00 Uhr.
4.
Es wird die
konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702
Oensingen, mit der Liquidation beauftragt.
5.
Das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale
Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG einzutragen.
6.
Die Gesuchsgegnerin
hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
7.
Die Kosten des
Verfahrens von CHF 500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
3.1 Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. April
2020 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 2 bis 7 des Urteils des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Berufungsantwort
vom 21. April 2020 stellte der Gesuchsteller (im Folgenden: Berufungsbeklagter)
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei
gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 06.03.2020 seien aufzuheben.
2.
Die A.___ AG hat
sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von
total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das
Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.
4. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die vorgeschriebenen Organe bei der
Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707
ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht
verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).
1.2
Bei einem Mangel in
der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen
ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2.
Es ist unbestritten,
dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte
und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu
Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen
Zustand wiederherstellte.
3.1
Die Berufungsklägerin
reicht anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des Bestätigungsschreibens der
Mandatsübernahme der B.___ AG vom 11. März 2020, des Protokolls der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2020, des Schreibens
bezüglich Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 12. März
2020, des Handelsregisterauszugs vom 13. März 2020 und des Auszugs aus dem SHAB
vom 17. März 2020 zu den Akten. Diese Belege sind als echte Noven zum Beweis
zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie eine
neue Revisionsstelle, die B.___ AG, gewählt und somit den gesetzmässigen
Zustand wiederhergestellt hat.
3.2
Nachdem die
Berufungsklägerin nun über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2
bis 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4.1
Da die
Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das
zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider
Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des
angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
4.2
Die Kosten des
Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der
Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.3
Die Berufungsklägerin
hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück