ZKBER.2020.24
Schuldneranweisung
20. April 2020Deutsch4 min
1. Am 17. März 2020 erliess der a.o.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
1.
B.___
2. C.___
beide gesetzlich vertreten durch D.___
3.
D.___
4. Staat Solothurn,
alle vertreten durch Oberamt
Olten-Gösgen,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 17. März 2020 erliess der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen für die monatlichen Kinder- und
Frauenunterhaltsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber von A.___ eine
Schuldneranweisung.
Erwägungen
2.
Mit Berufung vom 14. April 2020 bat A.___
(im Folgenden der Berufungskläger) um Anpassung des Urteils. Er machte im
Wesentlichen geltend, er falle unter sein Existenzminimum und reichte dazu
Unterlagen zu seinen aktuellen Lebenshaltungskosten sowie die aktuelle
Betreibung ein.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und
offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich auch, dem Berufungskläger eine Nachfrist zur
Unterzeichnung seiner Berufung anzusetzen.
4.
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete
Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019
vom 18. Februar 2019, E. 3).
5.
Der Antrag auf Anpassung des Urteils
genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des gestellten Antrags spricht
gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der Schuldneranweisung auf CHF
0.00, das heisst eine Aufhebung der Schuldneranweisung bzw. des angefochtenen
Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung
nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt zwar vor, bei einem
Nettogehalt von ca. CHF 4'700.00 falle er bei vollumfänglichen
Unterhaltszahlungen von CHF 2'490.00 unter sein Existenzminimum. Er sei seiner
Unterhaltspflicht nicht mehr nachgekommen, weil der sein Existenzminimum von
CHF 3'070.00 übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet werde. Gestützt
auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich nicht erschliessen, auf
welchen Betrag er die Schuldneranweisung herabgesetzt haben möchte. Darüber
hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen,
welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein könnten, falls sich dies aus
der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts
5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Dies gilt auch für die
Dispositiv
Schuldneranweisung. Die gestellten Rechtsbegehren sind demnach mangels
Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
6. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten
wären, wäre diese abzuweisen. Der Berufungskläger hat sich am vorinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten
worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und
Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, wieso
der Berufungskläger diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Die
neuen Vorbringen können somit nach Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber
hinaus befasst sich das angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem
Existenzminimum des Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger
auch nicht aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau
dies müsste er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist auch
die Begründung der Berufung ungenügend. Die Begründung der Berufung geht an der
Sache vorbei.
7. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller