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Entscheid

ZKBER.2020.24

Schuldneranweisung

20. April 2020Deutsch4 min

1. Am 17. März 2020 erliess der a.o.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1.

B.___

2. C.___

beide gesetzlich vertreten durch D.___

3.

D.___

4. Staat Solothurn,

alle vertreten durch Oberamt

Olten-Gösgen,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 17. März 2020 erliess der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen für die monatlichen Kinder- und

Frauenunterhaltsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber von A.___ eine

Schuldneranweisung.

Erwägungen

2.

Mit Berufung vom 14. April 2020 bat A.___

(im Folgenden der Berufungskläger) um Anpassung des Urteils. Er machte im

Wesentlichen geltend, er falle unter sein Existenzminimum und reichte dazu

Unterlagen zu seinen aktuellen Lebenshaltungskosten sowie die aktuelle

Betreibung ein.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und

offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

dieser Sachlage erübrigt es sich auch, dem Berufungskläger eine Nachfrist zur

Unterzeichnung seiner Berufung anzusetzen.

4.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete

Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der

Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019

vom 18. Februar 2019, E. 3).

5.

Der Antrag auf Anpassung des Urteils

genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des gestellten Antrags spricht

gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der Schuldneranweisung auf CHF

0.00, das heisst eine Aufhebung der Schuldneranweisung bzw. des angefochtenen

Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung

nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt zwar vor, bei einem

Nettogehalt von ca. CHF 4'700.00 falle er bei vollumfänglichen

Unterhaltszahlungen von CHF 2'490.00 unter sein Existenzminimum. Er sei seiner

Unterhaltspflicht nicht mehr nachgekommen, weil der sein Existenzminimum von

CHF 3'070.00 übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet werde. Gestützt

auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich nicht erschliessen, auf

welchen Betrag er die Schuldneranweisung herabgesetzt haben möchte. Darüber

hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen,

welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein könnten, falls sich dies aus

der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts

5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Dies gilt auch für die

Dispositiv

Schuldneranweisung. Die gestellten Rechtsbegehren sind demnach mangels

Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

6. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten

wären, wäre diese abzuweisen. Der Berufungskläger hat sich am vorinstanzlichen

Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten

worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und

Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, wieso

der Berufungskläger diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Die

neuen Vorbringen können somit nach Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber

hinaus befasst sich das angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem

Existenzminimum des Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger

auch nicht aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau

dies müsste er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist auch

die Begründung der Berufung ungenügend. Die Begründung der Berufung geht an der

Sache vorbei.

7. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller