ZKBER.2020.25
Vorsorgliche Massnahmen
27. Mai 2020Deutsch19 min
(geb. 1977, Schweizer) wurden mit Urteil vom 10. März 2017 des Tribunale di […],
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (geb. 1978, Italienerin) und A.___
(geb. 1977, Schweizer) wurden mit Urteil vom 10. März 2017 des Tribunale di […],
Prima Sezione Civile, geschieden. Das Gericht stellte den gemeinsamen Sohn der
Parteien, C.___ (geb. 2013, Schweizer) unter die gemeinsame elterliche Sorge,
mit Wohnsitz bei der Mutter B.___ (Ziffer A.1 des Urteils). Der Vater A.___
wurde verpflichtet, für den Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR
200.00 zu bezahlen sowie sich zu 50 % an den ausserordentlichen Kosten des
Kindes zu beteiligen (Ziffer A.3 des Urteils). Unter dem Titel
Ehegattenunterhalt (titolo di assegno divorzile) hält das Urteil fest, dass A.___
einen Pauschalbetrag (una tantum) von EUR 58'000.00 an B.___ überweisen werde
(Ziffer A.4).
1.2 B.___ (nachfolgend: Klägerin)
reichte am 24. Dezember 2018 beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___ (nachfolgend:
Beklagter) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Sie stellte
dabei den Antrag, den Beklagten in Abänderung von Ziffer A.3 des
Scheidungsurteils zu verpflichten, ihr für den gemeinsamen Sohn C.___ einen
angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter sei der Sohn in Abänderung
von Ziffer A.1 des Scheidungsurteils unter ihre alleinige Sorge zu stellen. Zur
Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Unterhaltsbeitrag im
Scheidungsurteil beruhe auf der Annahme, dass der Beklagte in Italien lebe und
arbeite. Dies stimme aber nicht. Er wohne in [...] und gehe in der Schweiz
einer Arbeit nach. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00
deutlich zu tief. Ausserdem sei evident, dass der Beklagte das Sorgerecht über den
Sohn nicht zu dessen Wohl ausübe. Er missbrauche das Sorgerecht als Machtinstrument.
So habe er seit der Trennung keinen Kontakt mehr zu ihm, weigere sich aber
dennoch, seine Zustimmung zu einem Wohnortswechsel von Italien nach Frankreich
zu geben. Er habe keinerlei Interesse am Leben des Kindes und verzichte auf die
Ausübung des Kontaktrechts.
Der Amtsgerichtspräsident beschränkte nach
der Einigungsverhandlung vom 27. März 2019 das Verfahren vorerst auf die Frage
der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Mit Zwischenentscheid vom 15.
Oktober 2019 stellte er fest, dass der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
gemäss Art. 9 Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) zur Beurteilung
der Klage zuständig sei. Auf die Klage trat er ein. Der Entscheid blieb
unangefochten.
1.3 Am 31. Januar 2020 reichte die
Klägerin die schriftlich begründete Klage ein. Gleichzeitig stellte sie den
Antrag, der Beklagte sei als vorsorgliche Massnahme zu verpflichten, ihr für
den Sohn mit Wirkung ab Februar 2020 und für die Dauer des Verfahrens einen
vorläufigen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00 zu bezahlen. Der Beklagte
stellte das Rechtsbegehren, das Gesuch abzuweisen.
Mit Verfügung vom 6. April 2020 stellte
der Amtsgerichtspräsident fest, dass für die vorliegende Streitsache Schweizer
Recht anwendbar sei (Ziffer 2 der Verfügung). Weiter verpflichtete er den
Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des
gemeinsamen Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 1'090.00
(Barunterhalt CHF 435.00, Betreuungsunterhalt CHF 655.00) zu bezahlen, zuzüglich
Kinderzulagen (Ziffer 3 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung. Er
beantragt, die Ziffern 2 und 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass für die
vorliegende Streitsache italienisches Recht anwendbar sei und er für die Dauer
des Verfahrens keinen Unterhalt schulde. Eventualiter sei die Sache zur
Neuberechnung eines allfälligen Kindesunterhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt den
Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsbeklagte meint, es sei
nicht klar, ab wann der für die Dauer des Verfahrens vorläufig geschuldete
Unterhalt zu bezahlen sei. Je nachdem wann dieser Zeitpunkt beginne und je
nachdem, wann mit der Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden könne,
müsste angenommen werden, die Streitwertgrenze sei nicht erreicht, weshalb auf
die Berufung nicht eingetreten werden könnte.
1.2
Bei der vorliegenden Streitsache
handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die vom Beklagten
gegen die vorsorgliche Massnahme erhobene Berufung ist deshalb zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Umstritten war bei der Vorinstanz der
von der Klägerin verlangte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00.
Unterhaltsbeiträge sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1
ZPO. Wie sich auch aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten selber ergibt,
ist die Dauer der beantragten Leistungspflicht ungewiss. Bei ungewisser Dauer
von wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO als Streitwert
der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Die Streitwertgrenze von CHF
10'000.00 ist damit um ein Mehrfaches überschritten (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014
vom 12. Mai 2015, E. 1.2). Bei der eingereichten Berufung handelt es sich folglich
um das gegen die angefochtene Verfügung zulässige Rechtsmittel. Die übrigen
Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die
Berufung, soweit sie sich gegen den Unterhaltsbeitrag richtet, einzutreten ist.
1.3
Nicht einzutreten ist hingegen auf
die Berufung, soweit sie sich gegen die in Ziffer 2 der Verfügung vom 6. April
2020.
enthaltene Feststellung richtet, wonach für die vorliegende Streitsache
Schweizer Recht anwendbar ist. Die entsprechende Feststellung hat bloss
deklaratorischen Charakter. Ob Schweizer Recht anwendbar ist, kann – ganz
abgesehen davon, dass das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anwendet
(Art. 57 ZPO) – aufgrund der mit der Berufung zulässigen Rüge der unrichtigen
Rechtsanwendung beanstandet werden.
2.1
Die Frage des bei internationalen
Verhältnissen anwendbaren Rechts wird durch das Übereinkommen über das auf
Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUÜ, SR
0.211.213.01) geregelt. Art. 15 HUÜ sieht vor, dass jeder Vertragsstaat gemäss
Artikel 24 einen Vorbehalt anbringen kann, dass seine Behörden sein
innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der berechtigte als auch
der verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schweiz brachte einen solchen Vorbehalt
an: «Die Schweiz behält sich nach Artikel 24 das in Artikel 15 vorgesehene
Recht vor, das schweizerische Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden, wenn
der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sind
und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat»
(HUÜ, am Ende). Der Amtsgerichtspräsident erachtete diese Voraussetzungen als
erfüllt: Der unterhaltsverpflichtete Beklagte verzeichne Wohnsitz in [...] und
sei gleich wie der unterhaltsberechtigte Sohn Schweizer Bürger. Der Beklagte
macht mit seiner Berufung geltend, der Betreuungsunterhalt gehöre zwar formell
zum Kindesunterhalt, funktional handle es sich dabei aber um nachehelichen
Unterhalt. Da die funktional somit unterhaltsberechtigte Klägerin die
Staatsangehörigkeit von Italien besitze und die Scheidung in Italien
ausgesprochen worden sei, müsse gestützt auf Art. 8 HUÜ italienisches Recht
angewendet werden.
2.2
Die Rüge ist unbegründet. Der
Vorbehalt in Art. 8 HUÜ für das auf die Scheidung angewandte Recht gilt nur für
die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten selber. Auch wenn
das Kind im Scheidungs- und Abänderungsverfahren nicht Prozesspartei ist, bleibt
es unterhaltsberechtigte Person. Ob es nun bloss um Bar- oder auch um
Betreuungsunterhalt geht, spielt dabei keine Rolle. Stets ist das Kind der
Gläubiger. Die Klägerin kann die Abänderung des Kindesunterhalts nur deshalb in
eigenem Namen verlangen, weil ihr dafür das Rechtsinstitut der Prozessstandschaft
zur Verfügung steht. Dass der Vorderrichter schweizerisches Recht anwandte, ist
deshalb nicht zu beanstanden.
3.1
Zur Sache selber erwog der
Amtsgerichtspräsident, aus der Prozessgeschichte sei ersichtlich, dass die
Klägerin am 14. Juni 2018 ein Arrestbegehren gegen den Beklagten gestellt habe.
Als Grund der Forderung werde im gleichentags erlassenen Arrestbefehl die
Nichtbezahlung von Alimenten für den Sohn C.___ angegeben. Der Beklagte habe
den Betrag schliesslich bezahlt, worauf das Verfahren zufolge Anerkennung
abgeschrieben worden sei. Es sei daher mitnichten so, dass die Klägerin einfach
zugewartet hätte, wie das der Beklagte behaupte. Es sei offensichtlich, dass
der Sohn C.___ auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Die vorsorgliche
Anordnung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Verfahrens sei
notwendig und geeignet, um die Bedürfnisse des Sohnes zu decken, da das
vorliegende Verfahren bereits einige Zeit gedauert habe und bis zum Vorliegen
eines Endentscheids weitere Zeit beanspruchen werde. Der mit dem Sohn in
Frankreich wohnhaften Klägerin sei es angesichts des Alters des Kindes
zuzumuten, nunmehr in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Erfahrungsgemäss lasse sich im Niedriglohnsegment bei einem 50%-Pensum in der
Schweiz ein Nettolohn von CHF 1'500.00 erzielen. Dieses hypothetische Einkommen
sei der Klägerin aufzurechnen. Der Beklagte habe im Jahr 2018 gemäss
Lohnausweis ein monatliches Einkommen von CHF 5'485.00 erzielt. C.___ habe die
Kinderzulage von monatlich CHF 200.00 zugute, welche vom Beklagten zu
beantragen sei. Der Bedarf des Sohnes belaufe sich auf CHF 779.00
beziehungsweise unter Anrechnung der Kinderzulage auf CHF 579.00. Die Klägerin
vermöge mit dem hypothetischen Einkommen ihren Bedarf von CHF 2'431.00 um CHF
931.00
nicht zu decken. Der Beklagte verfüge angesichts seines eigenen Bedarfs
von CHF 4'030.00 nach Abzug des zu bezahlenden Barbedarfs noch über einen
Überschuss von CHF 876.00. Diesen habe er unter dem Titel Betreuungsunterhalt
der Klägerin zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des tieferen
Lebenskostenniveaus in Frankreich seien der ermittelte Bar- und
Betreuungsunterhalt um 25 % auf CHF 435.00 beziehungsweise CHF 655.00 zu
reduzieren.
3.2
Der Beklagte und Berufungskläger rügt,
die Vorinstanz habe die im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsregelung
komplett ausgeblendet. Mit der einmaligen Zahlung von EUR 58'000.00 seien sämtliche
mit der ehelichen Beziehung zusammenhängenden Unterhaltsansprüche abgegolten
worden. Die Abfindung habe nicht nur den Ehegattenunterhalt, sondern auch den
Kindesunterhalt umfasst. Die von der Berufungsbeklagten eingereichte
Übersetzung sei seiner Ansicht nach falsch. Auch nach Schweizer Recht wären
solche Abfindungen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den
nachehelichen Unterhalt zulässig. Die monatliche Zahlung von EUR 200.00 sei als
Vorsorge gedacht gewesen. An der Definition der ausserordentlichen Kosten sehe
man klar und deutlich, dass hier eine umfassende Beteiligung am Kindesunterhalt
vereinbart worden sei, die weit über das Schweizer Verständnis von ausserordentlichen
Kosten hinausgehe. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Kindesunterhalt
würde nur EUR 200.00 betragen, sei damit nicht korrekt. Die Abfindung sei für
die Parteien verbindlich und könne nicht im Abänderungsprozess indirekt über einen
zusätzlichen Kindesunterhalt erhöht werden. Zumindest wäre es der Vorinstanz
verwehrt gewesen, der Berufungsbeklagten einen Betreuungsunterhalt
zuzusprechen, da der Betreuungsunterhalt funktional zum nachehelichen Unterhalt
gehöre und wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zukommen solle. Italien kenne
keinen Betreuungsunterhalt. Ein allfälliger Betreuungsunterhalt müsse somit
über den nachehelichen Unterhalt abgedeckt werden. Werde nun der
Berufungsbeklagten ein Betreuungsunterhalt zugesprochen, erhalte sie diesen
Betrag doppelt, da ein solcher bereits über die Abfindung bezahlt worden sei. Nachdem
die Berufungsbeklagte ihren konkreten Bedarf auch nicht in Ansätzen nachgewiesen
habe, sei die Vorinstanz von einem angeblichen schweizerischen Durchschnittsbedarf
ausgegangen. Dabei habe sie Annahmen für sämtliche Bedarfspositionen getroffen
und den errechneten Unterhaltsbeitrag letztlich aufgrund der geringeren
Kaufkraft in Frankreich um 25 % reduziert. Dieses Vorgehen sei falsch. Weiter
beanstandet der Berufungskläger einzelne Positionen der vom Vorderrichter
vorgenommenen Bedarfsrechnung der Beklagten.
3.3
Die Klägerin und Berufungsbeklagte
entgegnet, die Behauptung des Berufungsklägers, die Entschädigung von EUR 58'000.00
decke auch den Kindesunterhalt ab, sei klar falsch. Der Berufungskläger bringe
denn auch nicht konkret vor, inwiefern ein Übersetzungsfehler vorliegen soll. Dass
in der unbegründeten Klage vom 24. Dezember 2018 versehentlich nicht das
komplette italienische Scheidungsurteil eingereicht wurde, sei in der Eingabe
vom 26.3.2020 bereits zugestanden worden. Der Wortlaut und die Systematik des
Scheidungsurteils sprächen eindeutig dafür, dass die Entschädigung von EUR 58'000.00
nicht den Unterhalt des Kindes betreffe. Es ergebe sich kein einziger Hinweis,
dass die Entschädigung auch den Unterhalt für das gemeinsame Kind abdecken
solle. Würde die Entschädigung, wie vom Berufungskläger behauptet, auch den
Kindesunterhalt abdecken, ergäbe die Regelung des Unterhalts für das Kind in
einer separaten Ziffer keinen Sinn. Mit diesem Betrag seien vielmehr die
Ansprüche der Ehefrau per Saldo aller Ansprüche abgegolten worden. Zu beachten sei
schliesslich, dass mit dieser Pauschalzahlung auch die in der Schweiz in
Betreibung gesetzte Forderung für die Unterhaltsbeiträge Dezember 2015 bis August
2016.
im Betrag von EUR 23'000.00 abgegolten worden seien. Auch die Behauptung
des Berufungsklägers, der im Scheidungsurteil für den Sohn festgesetzte Betrag
von monatlich EUR 200.00 sei für die Vorsorge, sei nicht zutreffend. Ein Kind
brauche keine Lebensversicherungspolice. Dies sei völlig unsinnig. Die Argumentation
des Berufungsklägers zeige in erschreckender Weise, dass er nicht gewillt sei,
für den laufenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der angesichts des Einkommens
des Beklagten von CHF 5'485.00 auf CHF 1‘090.00 festgesetzte
Kindesunterhaltsbeitrag sei angemessen. Dieser Betrag bewege sich im Bereich
der bis zur Revision des Kindesunterhaltsrechts angewandten Prozentregel.
Befinde sich der unterhaltspflichtige Elternteil in guten finanziellen Verhältnissen,
so solle auch das Kind hiervon profitieren und es müsse sich nicht mit der
Deckung des Existenzminimums abfinden. Bei der Höhe des Unterhaltsbeitrages sei
zudem zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger keinerlei Kosten in
Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts entstünden, verzichte er doch
seit Jahren auf persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Nebst dem Kindesunterhalt müsse
der Beklagte keine weiteren Unterhaltszahlungen erbringen. Insbesondere bezahle
er keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Nach der Zahlung des vom
Vorderrichter verfügten Unterhalts verbleibe ihm mehr als genug, um seinen
eigenen Bedarf zu decken. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die
vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge nur vorläufig für die Dauer
des Verfahrens und somit für eine zeitlich beschränkte Zeit gelten würden.
4.1
Streitgegenstand ist eine
vorsorgliche Massnahme in einem Verfahren betreffend Abänderung eines
Scheidungsurteils. In einem Scheidungsurteil festgesetzte
Kinderunterhaltsbeiträge können unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2
ZGB abgeändert werden. Erforderlich ist eine nachträgliche, das heisst seit dem
Scheidungsurteil eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der
relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die im Scheidungsurteil
nicht berücksichtigt wurde. Anders als bei Eheschutz- beziehungsweise
vorsorglichen Scheidungsmassnahmen wird bei vorsorglichen Abänderungsmassnahmen
nicht ein anderer materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht, sondern es wird
derselbe Abänderungsanspruch einstweilen provisorisch durchgesetzt. Es geht um
eine antizipierte Vollstreckung dessen, was die Klägerin auch in der Hauptsache
verlangt, das heisst um rein prozessualen einstweiligen Rechtsschutz im Sinne
von Art. 261 ff. ZPO (Urteile des Bundesgerichts 5A_783/2017 vom 21. November
2017, E 1.3.1 und 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2; vgl. auch Zogg,
«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 86ff.).
Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 Abs.
1.
ZPO ist, dass die Gesuchstellerin, das heisst vorliegend die Klägerin,
glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine
Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht.
4.2.1
Die Klägerin stützt ihre
Abänderungsklage einerseits auf den Umstand, dass das italienische
Scheidungsurteil auf der Annahme beruhe, der Beklagte wohne in Italien. Diese
Grundlage habe sich fundamental und dauernd geändert, lebe der Beklagte doch
längst wieder in […]. Er sei auch in der Schweiz arbeitstätig. Weiter macht sie
geltend, der Beklagte sei nicht bereit, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten
zu beteiligen und die Durchsetzung dieser Ansprüche sei ihr angesichts des
damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands unzumutbar. Die Regelung
im Scheidungsurteil sei nicht praktikabel.
4.2.2
Aufgrund der veränderten Wohn- und
Arbeitssituation des Beklagten sowie der Komplikationen im Zusammenhang mit der
im Scheidungsurteil enthaltenen Verpflichtung des Beklagten, sich an den
ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, erscheint es wahrscheinlich,
dass die Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen des von der Klägerin
angestrebten Urteils in der Hauptsache anzupassen sein wird. Aufgrund der
Haltung des Beklagten ist auch der behauptete, nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil, glaubhaft. Der Sohn ist dringend auf angemessene Unterhaltsbeiträge
angewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
sind deshalb erfüllt.
4.3.1
Der vom Amtsgerichtspräsidenten
verfügte Unterhaltsbeitrag enthält nicht nur Barunterhalt, sondern auch
Betreuungsunterhalt. Die Einführung eines zivilstandsunabhängigen
Betreuungsunterhalts stand im Zentrum der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
Revision des Kindesunterhaltsrechts. Der Betreuungsunterhalt ist eine neben den
Natural- und Barunterhalt tretende dritte Kategorie des Kindesunterhaltes. Mit
dem Betreuungsunterhalt wurde im Vergleich zum früheren Recht ein Teil des
ehelichen beziehungsweise nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt
verschoben. Im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen
Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige
nacheheliche Unterhalt (Botschaft, BBl 2014, S. 556).
4.3.2
Die Beklagte war mit dem
Scheidungsurteil verpflichtet worden, der Klägerin unter dem Titel
Ehegattenunterhalt per Saldo aller Ansprüche einen Pauschalbetrag von EUR
58'000.00 zu bezahlen. Der Kindesunterhalt nach italienischem Recht umfasst
soweit ersichtlich keinen Betreuungsunterhalt. Es ist somit – wie beim früheren
schweizerischen Kindesunterhaltsrecht – davon auszugehen, dass die
entsprechenden Bedürfnisse bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts
berücksichtigt wurden. Spräche man nun vorliegend trotzdem einen
Betreuungsunterhalt zu, müsste der Beklagte somit doppelt bezahlen. Selbst die
Klägerin betont in ihrer Klageschrift denn auch ausdrücklich, dass kein Betreuungsunterhalt
festzusetzen sei (Klage vom 31. Januar 2020, S. 6, Ziff. 9). Dies wird bei der
Beurteilung der Abänderungsklage zu berücksichtigen sein. Ein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt erscheint bei dieser Ausgangslage zweifelhaft und muss
deshalb auch im Rahmen der vorliegend zur Beurteilung stehenden vorsorglichen
Massnahme ausser Betracht bleiben. Zu überprüfen ist folglich einzig der
Barunterhalt.
4.4
Der Unterhaltsbeitrag soll den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur
Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten
ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat.
Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine
Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft
beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende
Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als
angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
Der Bedarf des Kindes wird seit dem
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem
ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen
wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen
hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein
etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils
resultiert. Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln gilt, wird
auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem früheren
Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet. Nach dieser
Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der
Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei
drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu
handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind
(Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
4.5
Die Beklagte wohnt in Frankreich.
Die einzelnen für eine zuverlässige Bedarfsrechnung massgebenden Positionen
sind – zumindest im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht durchwegs
präzise feststellbar. Zusätzlich erschwert wird eine konkrete Ermittlung des
Barunterhalts durch die in der Schweiz und Frankreich unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten. Die früher übliche Prozentregel beinhaltete eine
pauschale Mischrechnung, mit welcher zahlreiche Unsicherheiten auf einfache
Weise aufgefangen werden konnten. Da sich mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht
am Barunterhalt grundsätzlich nichts änderte, vorliegend keine
Fremdbetreuungskosten anfallen und der unterhaltspflichtige Ehemann mit dem
unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von CHF 5’485.00 über einen Verdienst
verfügt, der die Anwendung der Prozentregel ermöglicht, rechtfertigt sich, den
Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.___ vorliegend anhand der Prozentregel zu
bemessen. Um dem unterschiedlichen Lebenskostenniveau Rechnung zu tragen, ist
der so ermittelte Betrag wie von der Vorinstanz um einen Viertel zu reduzieren.
Dies entspricht nicht nur den vom Amtsgerichtspräsidenten beigezogenen Vergleichswerten,
sondern auch dem in der Publikation der UBS resultierenden Unterschied des
«Price Level Index» zwischen Zürich und Paris
(https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/cities/zurich/?comparisonCity=Paris&showCityFilter=false).
Bei beiden Städten handelt es sich je um die teuersten des Landes, so dass dieser
Vergleich ohne Weiteres angestellt werden kann.
4.6
Ausgehend von der Prozentregel
resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 932.00 (17% von CHF 5'485.00),
beziehungsweise nach der Reduktion um 25% von CHF 700.00. Dazu kommen die
Ausbildungszulagen. Die Berufung gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist
in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5.
Bei einer rein quantitativen
Betrachtungsweise – das Nichteintreten auf die Berufung betreffend dem
anwendbaren Recht fällt nicht ins Gewicht – obsiegt der Beklagte und Berufungskläger
zwar bloss zu 36 %. Da die für den Entscheid grundsätzliche Frage, ob
Betreuungsunterhalt geschuldet ist, zu seinen Gunsten entschieden wird und
angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO) rechtfertigt es sich dennoch, die Kosten den Parteien nicht exakt
diesem Ausgang entsprechend zu verlegen, sondern zu halbieren. Der Klägerin und
Berufungsbeklagte ist gestützt auf deren Gesuch und die Ergänzung vom 22. Mai
2020.
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung
vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz
von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT). Der vom Berufungskläger
zu tragende Anteil an den Gerichtskosten von CHF 500.00 wird mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom geleisteten Kostenvorschuss
verbleibende Betrag von CHF 500.00 ist ihm zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1
lit. c ZPO)
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6.
April 2020 aufgehoben.
2. Der Beklagte hat der Klägerin für die
Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C.___ einen
monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 700.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Die
Kinderzulage von monatlich CHF 200.00 ist in diesem Betrag nicht inbegriffen.
Sie soll C.___ jedoch zusätzlich zukommen.
3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht
eingetreten.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der von A.___ zu tragende Anteil von CHF 500.00 wird mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom geleisteten Kostenvorschuss
verbleibende Betrag von CHF 500.00 ist A.___ zurückzuerstatten. Den Anteil von B.___
in der Höhe von CHF 500.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 1'313.50
festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 354.90
(Differenz zu CHF 230.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann