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Entscheid

ZKBER.2020.26

Forderung aus Sachmängelgewährleistung

7. Juli 2020Deutsch9 min

Kaufpreis betrug insgesamt CHF 6'200'000.00. Am 13. Februar 2017 reichte die A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 7. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Fürsprecher und Notar

Martin Bürgi,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Stephan Glättli,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Sachmängelgewährleistung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG schloss am 22. Dezember

2010 mit B.___ und C.___ je einen Kaufvertrag über die Aktien der D.___ AG. Der

Kaufpreis betrug insgesamt CHF 6'200'000.00. Am 13. Februar 2017 reichte die A.___

AG (nachfolgend: Klägerin) gegen B.___ und C.___ (nachfolgend: die Beklagten) beim

Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderung aus

Sachmängelgewährleistung ein. Sie beantragte, die Beklagten seien zu

verpflichten, ihr CHF 861'844.90 beziehungsweise CHF 118'602.50, jeweils

zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. November 2019 wies das

Amtsgericht die Klage ab.

2. Die Klägerin erhob im Anschluss an

die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung fristgerecht Berufung

gegen das Urteil. Sie stellt dabei das folgende Rechtsbegehren:

Das Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21.11.2019 (SLZAG.2017.5-ASLMAN) sei

aufzuheben und es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen;

-unter Kostenfolge

Die Beklagten beantragen in ihrer

Berufungsantwort, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die

Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Parteivertreter reichten am 4.

und 11. Juni 2020 ihre Honorarnoten ein. Die Streitsache ist somit spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Amtsgericht führte im

Wesentlichen aus, die Klägerin begründe den geltend gemachten Anspruch damit,

dass die Beklagten als Verkäufer ihr anlässlich des Abschlusses des

Kaufvertrages über das Unternehmen D.___ AG diverse Zusicherungen zur

Gesellschaft abgegeben hätten. Unter anderem sei ihr ausdrücklich zugesichert

worden, dass die D.___ AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine

festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen habe. Später habe sich jedoch

herausgestellt, dass die D.___ AG in besagtem Zeitpunkt in einem

Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen E.___ GmbH gestanden sei und gegenüber

der E.___ GmbH fixe und exklusive Lieferverpflichtungen gehabt habe. Der

Kaufsache habe es folglich an einer zugesicherten Eigenschaft gefehlt, weshalb ein

Sachmangel vorgelegen sei. Die Klägerin führe weiter aus, den Beklagten diesen

Mangel nach Entdeckung schriftlich angezeigt zu haben. Sie habe dies zwar erst

nach Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Mängelrügefrist getan, doch

sei dies unbeachtlich, weil das Gesetz im Falle einer absichtlichen Täuschung

des Käufers durch den Verkäufer gemäss Art. 203 Obligationenrecht (OR, SR

220) keine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige vorsehe.

Vorliegend handle es sich um einen Fall einer absichtlichen Täuschung. Die

Täuschung bestehe darin, dass die Beklagten als Verkäufer der Klägerin als

Käuferin den besagten Eigenhändler- und Vertriebsvertrag mit der E.___ GmbH im

Rahmen einer sogenannten Due Diligence-Prüfung, welche die Prüfung der D.___ AG

als Kaufgegenstand zum Zweck gehabt habe, nicht vorgelegt hätten. Die Klägerin

sei durch die bewusste Nichtvorlage des Vertrages absichtlich über die

Zusicherung getäuscht worden, dass die D.___ AG an keine festen Abnahme- oder

Lieferverpflichtungen gebunden sei. Aufgrund dieser Täuschung sei unbeachtlich,

dass sie den Beklagten diesen Mangel erst nach Ablauf der zwischen den Parteien

vereinbarten Frist angezeigt habe. Die Beklagten hätten ihr Ersatz für den aus

der mangelhaften Kaufsache resultierten Schaden zu leisten.

Weiter erwog das Amtsgericht, nach

Würdigung der eingereichten Urkunden sowie der Zeugen- und Parteibefragung sei

festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei,

den Beweis zu erbringen, dass die Beklagten ihr den Vertrag der D.___ AG mit

der E.___ GmbH an der Due Diligence-Prüfung nicht vorgelegt hätten. Im

Gegenteil liessen die klaren Aussagen der Beklagten und von F.___ stark darauf

schliessen, dass dem eben gerade nicht so gewesen und der Vertrag in einer

«Drucke» mit sämtlichen weiteren Verträgen der Klägerin zur Prüfung

bereitgestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vertrag

zwischen der D.___ AG und der E.___ GmbH der Klägerin an der Due

Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur Prüfung vorgelegt

worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die Mängelrüge den

Beklagten erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Rügefrist zugestellt habe

und folglich verspätet erfolgt sei. Da der Vertrag mit der E.___ GmbH der

Klägerin an der Due Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur

Prüfung vorgelegt worden sei, liege auch kein Fall einer absichtlichen

Täuschung vor. Die Ansprüche der Klägerin aus Sachmängelgewährleistung seien

deshalb verwirkt, weshalb die Klage abgewiesen werde.

2.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung

zusammenfassend geltend, sie habe in ihrer Klageschrift vor der Vorinstanz

dargetan, dass die Parteien am 22. Dezember 2010 einen Kaufvertrag um die

Aktien der D.___ AG abgeschlossen hätten. In diesem Vertrag hätten die Beklagten

ausdrücklich zugesichert, dass die D.___ AG am 31. Dezember 2010 keine

Verpflichtungen irgendwelcher Art aufweise, die aus der Bilanz per 31. Dezember

2010.

nicht hervorgingen und dass in den Anmerkungen zu der Bilanz per 31.

Dezember 2010 alle Eventualverpflichtungen der Gesellschaft per 31. Dezember 2010

aufgeführt seien. Weiter sei bestätigt und gewährleistet worden, dass allen erkennbaren

und / oder bilanzierungspflichtigen Risiken und Wert-einbussen bei der

Bewertung und Festsetzung der Wertberichtigungen und Rückstellungen genügend

Rechnung getragen worden sei. Schliesslich hätten die Beklagten in Ziffer 7 des

Kaufvertrages bestätigt, dass keine festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen bestünden.

Diese Tatsachen habe sie durch Vorlage der zwei Kaufverträge belegt. In der

Folge habe sie dargetan, dass sie nach Übernahme der Aktien habe feststellen müssen,

dass die vorgenannten Zusicherungen nicht stimmten. Die D.___ AG habe der E.___

GmbH exklusive Lieferrechte zugestanden gehabt, die im Zeitpunkt des

Aktienkaufvertragsschlusses bestanden hätten. Gestützt darauf habe sie

Ansprüche aus Sachmängel geltend gemacht und dargelegt, dass die Beklagten im

Kauf bewusst falsche Aussagen gemacht und sie damit getäuscht hätten. Die

Vorinstanz sei darauf in ihrem Entscheid nicht eingegangen. Sie habe nicht geprüft,

ob die Beklagten mit Vertragsschluss falsche Tatsachen behauptet hätten. Als mögliche

Täuschungshandlung habe sie einzig die behauptete Nichtvorlage des E.___ GmbH-Vertrages

anlässlich der Due Diligence Prüfung geprüft. Mit dem Sachverhaltsaspekt

«Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses» habe sich das Amtsgericht überhaupt

nicht auseinandergesetzt. Damit habe es einen wesentlichen Teil des

rechtserheblichen Sachverhalts nicht festgestellt und sich in der Folge mit

dessen rechtlichen Wirkungen nicht auseinandergesetzt. Hätte es dies getan,

wäre es zu einem anderen Schluss gekommen. Wenn die Vorinstanz nicht prüfe, ob

die Beklagten im Kaufvertrag Eigenschaften zugesichert hätten, die sich als

falsch erwiesen, und damit Gewährleistungsansprüche begründeten, verletze sie

Art. 197 OR. Damit sei die Berufung begründet. Weil das Amtsgericht wesentliche

Teile der Klage nicht beurteilt habe und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen

vervollständigt werden müsse, sei die Sache an sie zurückzuweisen.

3.

Die Beklagten entgegnen in ihrer

Berufungsantwort vorab, auf die Berufung könne mangels eines rechtsgenüglichen

Antrages nicht eingetreten werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Urteils und Zurückweisung an das erstinstanzliche Gericht genüge

nicht. Ein solches Rechtsbegehren widerspreche der grundsätzlich

reformatorischen Wirkung der Berufung. Die Berufungsklägerin stelle kein

reformatorisches Rechtsbegehren. Auch behaupte sie mit keinem Wort und lege dies

auch nicht substantiiert dar, weshalb das angerufene Gericht im Falle der

Begründetheit einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte.

4.1

Aus dem Berufungsantrag und der

Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Berufung einzig

erreichen will, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit

diese dann den Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständige.

4.2

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die

Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In

der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt

die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und

inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder

Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden

Dispositiv

kann. Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass die Klägerin für die

Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache

stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittel-instanz

nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des

Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des

Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen

Beanstandungen (Urteile des Bundegerichts 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.1 und

5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Berufung ist ein

reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Geltend gemacht werden können

sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen

Entscheid bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), neu entscheiden (Art. 318

Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318

Abs. 1 lit. c ZPO) sowie Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ein blosser

Rückweisungsantrag vermag daher insbesondere auch dann nicht zu genügen, wenn

ein fehlendes oder unzureichendes Beweisverfahren gerügt beziehungsweise wie

vorliegend eine Vervollständigung des Sachverhalts verlangt wird, denn es hängt

vom Ermessen der Berufungsinstanz ab, ob ein solcher Verfahrensmangel zur

Rückweisung führt oder nicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Entscheid in der

Sache von vornherein nicht möglich ist, vermag ein blosser Rückweisungsantrag

zu genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsklägerin behauptet

denn auch nicht und legt nicht dar, dass das Obergericht im Falle der Begründetheit

einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte. Auch aus der

Begründung der Berufung ergibt sich, dass sie die Rückweisung an die Vorinstanz

will. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 8'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Klägerin und

Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie sind mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Differenz von CHF 17'000.00 zum einbezahlten

Kostenvorschuss (CHF 25'000.00) ist ihr zurückzuerstatten. Weiter hat die

Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für deren Aufwendungen im

obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Das in der Kostennote vom 4. Juni

2020 geltend gemachte Honorar ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 hat die A.___ AG zu tragen. Sie werden mit

dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ AG ist der zuviel

bevorschusste Betrag von CHF 17'000.00 zurückzuerstatten.

3. Die A.___ AG hat B.___ und C.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'096.60 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 980'447.40.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller