ZKBER.2020.26
Forderung aus Sachmängelgewährleistung
7. Juli 2020Deutsch9 min
Kaufpreis betrug insgesamt CHF 6'200'000.00. Am 13. Februar 2017 reichte die A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 7. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Fürsprecher und Notar
Martin Bürgi,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan Glättli,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Sachmängelgewährleistung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG schloss am 22. Dezember
2010 mit B.___ und C.___ je einen Kaufvertrag über die Aktien der D.___ AG. Der
Kaufpreis betrug insgesamt CHF 6'200'000.00. Am 13. Februar 2017 reichte die A.___
AG (nachfolgend: Klägerin) gegen B.___ und C.___ (nachfolgend: die Beklagten) beim
Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderung aus
Sachmängelgewährleistung ein. Sie beantragte, die Beklagten seien zu
verpflichten, ihr CHF 861'844.90 beziehungsweise CHF 118'602.50, jeweils
zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. November 2019 wies das
Amtsgericht die Klage ab.
2. Die Klägerin erhob im Anschluss an
die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung fristgerecht Berufung
gegen das Urteil. Sie stellt dabei das folgende Rechtsbegehren:
Das Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21.11.2019 (SLZAG.2017.5-ASLMAN) sei
aufzuheben und es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen;
-unter Kostenfolge
Die Beklagten beantragen in ihrer
Berufungsantwort, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die
Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Parteivertreter reichten am 4.
und 11. Juni 2020 ihre Honorarnoten ein. Die Streitsache ist somit spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht führte im
Wesentlichen aus, die Klägerin begründe den geltend gemachten Anspruch damit,
dass die Beklagten als Verkäufer ihr anlässlich des Abschlusses des
Kaufvertrages über das Unternehmen D.___ AG diverse Zusicherungen zur
Gesellschaft abgegeben hätten. Unter anderem sei ihr ausdrücklich zugesichert
worden, dass die D.___ AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine
festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen habe. Später habe sich jedoch
herausgestellt, dass die D.___ AG in besagtem Zeitpunkt in einem
Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen E.___ GmbH gestanden sei und gegenüber
der E.___ GmbH fixe und exklusive Lieferverpflichtungen gehabt habe. Der
Kaufsache habe es folglich an einer zugesicherten Eigenschaft gefehlt, weshalb ein
Sachmangel vorgelegen sei. Die Klägerin führe weiter aus, den Beklagten diesen
Mangel nach Entdeckung schriftlich angezeigt zu haben. Sie habe dies zwar erst
nach Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Mängelrügefrist getan, doch
sei dies unbeachtlich, weil das Gesetz im Falle einer absichtlichen Täuschung
des Käufers durch den Verkäufer gemäss Art. 203 Obligationenrecht (OR, SR
220) keine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige vorsehe.
Vorliegend handle es sich um einen Fall einer absichtlichen Täuschung. Die
Täuschung bestehe darin, dass die Beklagten als Verkäufer der Klägerin als
Käuferin den besagten Eigenhändler- und Vertriebsvertrag mit der E.___ GmbH im
Rahmen einer sogenannten Due Diligence-Prüfung, welche die Prüfung der D.___ AG
als Kaufgegenstand zum Zweck gehabt habe, nicht vorgelegt hätten. Die Klägerin
sei durch die bewusste Nichtvorlage des Vertrages absichtlich über die
Zusicherung getäuscht worden, dass die D.___ AG an keine festen Abnahme- oder
Lieferverpflichtungen gebunden sei. Aufgrund dieser Täuschung sei unbeachtlich,
dass sie den Beklagten diesen Mangel erst nach Ablauf der zwischen den Parteien
vereinbarten Frist angezeigt habe. Die Beklagten hätten ihr Ersatz für den aus
der mangelhaften Kaufsache resultierten Schaden zu leisten.
Weiter erwog das Amtsgericht, nach
Würdigung der eingereichten Urkunden sowie der Zeugen- und Parteibefragung sei
festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei,
den Beweis zu erbringen, dass die Beklagten ihr den Vertrag der D.___ AG mit
der E.___ GmbH an der Due Diligence-Prüfung nicht vorgelegt hätten. Im
Gegenteil liessen die klaren Aussagen der Beklagten und von F.___ stark darauf
schliessen, dass dem eben gerade nicht so gewesen und der Vertrag in einer
«Drucke» mit sämtlichen weiteren Verträgen der Klägerin zur Prüfung
bereitgestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vertrag
zwischen der D.___ AG und der E.___ GmbH der Klägerin an der Due
Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur Prüfung vorgelegt
worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die Mängelrüge den
Beklagten erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Rügefrist zugestellt habe
und folglich verspätet erfolgt sei. Da der Vertrag mit der E.___ GmbH der
Klägerin an der Due Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur
Prüfung vorgelegt worden sei, liege auch kein Fall einer absichtlichen
Täuschung vor. Die Ansprüche der Klägerin aus Sachmängelgewährleistung seien
deshalb verwirkt, weshalb die Klage abgewiesen werde.
2.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung
zusammenfassend geltend, sie habe in ihrer Klageschrift vor der Vorinstanz
dargetan, dass die Parteien am 22. Dezember 2010 einen Kaufvertrag um die
Aktien der D.___ AG abgeschlossen hätten. In diesem Vertrag hätten die Beklagten
ausdrücklich zugesichert, dass die D.___ AG am 31. Dezember 2010 keine
Verpflichtungen irgendwelcher Art aufweise, die aus der Bilanz per 31. Dezember
2010.
nicht hervorgingen und dass in den Anmerkungen zu der Bilanz per 31.
Dezember 2010 alle Eventualverpflichtungen der Gesellschaft per 31. Dezember 2010
aufgeführt seien. Weiter sei bestätigt und gewährleistet worden, dass allen erkennbaren
und / oder bilanzierungspflichtigen Risiken und Wert-einbussen bei der
Bewertung und Festsetzung der Wertberichtigungen und Rückstellungen genügend
Rechnung getragen worden sei. Schliesslich hätten die Beklagten in Ziffer 7 des
Kaufvertrages bestätigt, dass keine festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen bestünden.
Diese Tatsachen habe sie durch Vorlage der zwei Kaufverträge belegt. In der
Folge habe sie dargetan, dass sie nach Übernahme der Aktien habe feststellen müssen,
dass die vorgenannten Zusicherungen nicht stimmten. Die D.___ AG habe der E.___
GmbH exklusive Lieferrechte zugestanden gehabt, die im Zeitpunkt des
Aktienkaufvertragsschlusses bestanden hätten. Gestützt darauf habe sie
Ansprüche aus Sachmängel geltend gemacht und dargelegt, dass die Beklagten im
Kauf bewusst falsche Aussagen gemacht und sie damit getäuscht hätten. Die
Vorinstanz sei darauf in ihrem Entscheid nicht eingegangen. Sie habe nicht geprüft,
ob die Beklagten mit Vertragsschluss falsche Tatsachen behauptet hätten. Als mögliche
Täuschungshandlung habe sie einzig die behauptete Nichtvorlage des E.___ GmbH-Vertrages
anlässlich der Due Diligence Prüfung geprüft. Mit dem Sachverhaltsaspekt
«Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses» habe sich das Amtsgericht überhaupt
nicht auseinandergesetzt. Damit habe es einen wesentlichen Teil des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht festgestellt und sich in der Folge mit
dessen rechtlichen Wirkungen nicht auseinandergesetzt. Hätte es dies getan,
wäre es zu einem anderen Schluss gekommen. Wenn die Vorinstanz nicht prüfe, ob
die Beklagten im Kaufvertrag Eigenschaften zugesichert hätten, die sich als
falsch erwiesen, und damit Gewährleistungsansprüche begründeten, verletze sie
Art. 197 OR. Damit sei die Berufung begründet. Weil das Amtsgericht wesentliche
Teile der Klage nicht beurteilt habe und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen
vervollständigt werden müsse, sei die Sache an sie zurückzuweisen.
3.
Die Beklagten entgegnen in ihrer
Berufungsantwort vorab, auf die Berufung könne mangels eines rechtsgenüglichen
Antrages nicht eingetreten werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückweisung an das erstinstanzliche Gericht genüge
nicht. Ein solches Rechtsbegehren widerspreche der grundsätzlich
reformatorischen Wirkung der Berufung. Die Berufungsklägerin stelle kein
reformatorisches Rechtsbegehren. Auch behaupte sie mit keinem Wort und lege dies
auch nicht substantiiert dar, weshalb das angerufene Gericht im Falle der
Begründetheit einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte.
4.1
Aus dem Berufungsantrag und der
Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Berufung einzig
erreichen will, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese dann den Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständige.
4.2
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die
Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In
der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt
die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und
inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder
Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden
Dispositiv
kann. Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass die Klägerin für die
Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache
stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittel-instanz
nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des
Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des
Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen
Beanstandungen (Urteile des Bundegerichts 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.1 und
5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die Berufung ist ein
reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Geltend gemacht werden können
sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen
Entscheid bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), neu entscheiden (Art. 318
Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318
Abs. 1 lit. c ZPO) sowie Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ein blosser
Rückweisungsantrag vermag daher insbesondere auch dann nicht zu genügen, wenn
ein fehlendes oder unzureichendes Beweisverfahren gerügt beziehungsweise wie
vorliegend eine Vervollständigung des Sachverhalts verlangt wird, denn es hängt
vom Ermessen der Berufungsinstanz ab, ob ein solcher Verfahrensmangel zur
Rückweisung führt oder nicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Entscheid in der
Sache von vornherein nicht möglich ist, vermag ein blosser Rückweisungsantrag
zu genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsklägerin behauptet
denn auch nicht und legt nicht dar, dass das Obergericht im Falle der Begründetheit
einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte. Auch aus der
Begründung der Berufung ergibt sich, dass sie die Rückweisung an die Vorinstanz
will. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 8'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Klägerin und
Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie sind mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Differenz von CHF 17'000.00 zum einbezahlten
Kostenvorschuss (CHF 25'000.00) ist ihr zurückzuerstatten. Weiter hat die
Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für deren Aufwendungen im
obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Das in der Kostennote vom 4. Juni
2020 geltend gemachte Honorar ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 hat die A.___ AG zu tragen. Sie werden mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ AG ist der zuviel
bevorschusste Betrag von CHF 17'000.00 zurückzuerstatten.
3. Die A.___ AG hat B.___ und C.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'096.60 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 980'447.40.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller