ZKBER.2020.29
Scheidung auf Klage
2. Juni 2020Deutsch21 min
gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren.
In der vom Amtsgerichtspräsidenten mit Urteil vom 24. Januar 2018 genehmigten
Trennungsvereinbarung hielten die Ehegatten fest, dass sie seit dem 11. August
2017 getrennt leben (Ziffer 1.1). Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]
2009) und D.___ (geb. [...] 2011) unterstellten sie für die Dauer der Trennung
der Obhut der Mutter (Ziffer 1.3). Der Ehemann und Vater verpflichtete sich,
für die Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von je
CHF 1'000.00 (davon Barunterhalt je CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt je CHF
500.00) zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen. Die Parteien gingen dabei von
einem hypothetischen Einkommen des Vaters von CHF 4'500.00 netto und einem
Bedarf von CHF 2'500.00 aus. Weiter bestimmten sie für den Fall, dass der
Ehemann vor dem 1. Mai 2018 ein Einkommen von mehr als CHF 2'500.00 erzielen
sollte, der darüber hinausgehende Betrag als Unterhaltsbeitrag für die Kinder
geschuldet sei (Ziffer 1.6). Der gebührende Unterhalt der Kinder konnte mit
diesen Unterhaltsbeiträgen um je CHF 150.00 Betreuungsunterhalt nicht gedeckt
werden (Ziffer 1.7). Zufolge mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
stellten die Parteien weiter fest, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, der
Ehefrau Unterhalt zu bezahlen (Ziffer 1.8).
1.2 Am 30. August 2019 reichte der
Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Er stellte dabei
unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass er zufolge mangelnder
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, den der Obhut der
Ehefrau und Mutter zu unterstellenden beiden Kindern Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Zudem sei in Abänderung von Ziffer 1.6 des Eheschutzentscheids vom
24. Januar 2018 vorsorglich festzustellen, dass er zufolge mangelnder
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab 1. September 2019 nicht in der Lage sei,
den Kindern Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Der Amtsgerichtspräsident schied mit
Urteil vom 27. Januar 2020 die Ehe. Die beiden Kinder beliess er unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter.
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters gegenüber den Kindern regelte er
wie folgt:
3. Der Vater hat für die beiden Kinder C.___
und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab 1.
September 2019 bis 31. August 2021
- für C.___:
CHF 750.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 135.00)
- für D.___:
CHF 550.00 (Barunterhalt CHF 415.00 / Betreuungsunterhalt CHF 135.00)
ab 1.
September 2021
- für C.___:
CHF 650.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 35.00)
- für D.___:
CHF 650.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 35.00)
Die
Kinderzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch
zusätzlich zukommen. Es wird festgestellt, dass die Kinderzulagen zurzeit von
der Mutter bezogen werden.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit,
längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten.
Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch
keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den
gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis
eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
4. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen
wird der gebührende Unterhalt der beiden Kinder nicht gedeckt. Die monatliche
Unterdeckung beträgt ab 1. September 2019 bis 31. August 2021 je CHF 60.00
pro Kind und ab 1. September 2021 je CHF 160.00 pro Kind.
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er
beantragt, das Urteil aufzuheben und die Ziffern 3 und 4 wie folgt neu zu
fassen:
3. Der Vater hat für die beiden Kinder C.___
und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab 01. September 2019
für C.___ CHF 248.00
Barunterhalt
für D.___ CHF 248.00
Barunterhalt.
4. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen
wird der gebührende Unterhalt der beiden Kinder nicht gedeckt. Die monatliche
Unterdeckung beträgt ab 01.09.2019 CHF 600.00 pro Kind.
Eventualiter stellt er das
Rechtsbegehren, die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2 Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) stellt die Anträge, die Rechtsbegehren des Berufungsklägers
abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2020 zu
bestätigen.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge
für die beiden Kinder. Der Berufungskläger beanstandet das ihm von der
Vorinstanz angerechnete Einkommen. Der Amtsgerichtspräsident erwog, der Ehemann
lebe seit Juli 2019 in Deutschland, sei seit Monaten auf Stellensuche und
erhalte Hartz-IV-Leistungen in bescheidenem Umfang. Es sei offensichtlich, dass
er unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sei, für die beiden Kinder
einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass er sich mit Eheschutzurteil vom 24. Januar 2018
verpflichtet habe, ab 1. Mai 2018 einen Nettolohn von mindestens
CHF 4'500.00 pro Monat zu verdienen, um die Unterhaltsbeiträge von
monatlich je CHF 1'000.00 für die beiden Kinder zu bezahlen. Diesbezüglich gebe
er heute an, diesen Betrag grundsätzlich erwirtschaftet und monatlich bis zu
CHF 5'000.00 verdient zu haben. Es stelle sich also die Frage, ob ihm aus
diesem Grund ein weiterer Verbleib in der Schweiz ab 1. Juli 2019 nicht
zumutbar gewesen wäre und ihm gestützt darauf ein hypothetisches Einkommen
aufgerechnet werden müsse.
Der Ehemann habe bis Ende Juni 2019 via
Stellenvermittler im Stundenlohn gearbeitet und bis zu CHF 5'000.00 netto
pro Monat verdient. Er gebe nun an, sein letzter Arbeitgeber, die Firma [...],
habe per Ende Juni 2019 keine Arbeit mehr gehabt und er sei darauf arbeitslos
geworden. Unterstützung vom Sozialamt habe er keine bekommen und das RAV habe
ihm gesagt, er bekomme nur Arbeitslosenunterstützung, wenn er belegen könne,
dass er seine Unterhaltszahlungen leiste, was ihm er aber mangels Einkommen
unmöglich gewesen sei. Da er aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation
auch keine Wohnung gefunden habe und auch keine Krankenversicherung mehr gehabt
habe, sei er in seine Heimat Deutschland zurückgereist. Diese Aussagen erstaunten.
Es handle sich um reine Parteibehauptungen. Er lege dazu keinerlei Beweismittel
vor, obwohl ihm dies zweifellos möglich gewesen wäre. Einerseits, dass er vom
Sozialamt beziehungsweise vom RAV nicht unterstützt worden sei und auch, dass
er keine Wohnung und Krankenversicherung mehr gehabt habe. Insbesondere fehlten
aber Belege, dass ihm per Ende Juni 2019 gekündet worden sei und er darauf
keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden habe. Bemerkenswert sei dies umso mehr,
als er doch in den vorangehenden Monaten in verschiedenen Branchen habe Fuss
fassen können und so für die Stellenvermittler in diversen Berufen flexibel
einsetzbar gewesen sei. Beweise, dass er sich ernsthaft um eine Weiterbeschäftigung
ab Juli 2019 bemüht hätte, lägen jedenfalls keine vor. Beim Ehemann handle es
sich um einen ausgebildeten [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem habe
er anlässlich der Eheschutzverhandlung angegeben, während rund zehn Jahren in
verschiedenen Betrieben als [...], als [...] oder als [...] gearbeitet zu
haben. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass er seit Mai 2018 bis Ende Juni
2019.
ununterbrochen über Temporärbüros an die drei Arbeitgeber [...], [...] und
[...] vermittelt worden sei. Mithin verfüge er also über grosse
Berufserfahrungen in drei Branchen, in welchen auch im Zeitpunkt seiner
Ausreise nach Deutschland auf allen Stufen Mitarbeiter gesucht worden seien und
nachwievor auch gesucht würden. Der Ehemann sei damals 43-jährig gewesen. Er sei
deutscher Staatsbürger. Damit sei er aufgrund seiner Herkunft, seiner
Aufenthaltsbewilligung, seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und auch seiner
Erfahrung gegenüber anderen Arbeitslosen in keiner Weise benachteiligt eine
neue Stelle zu finden. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf seine
Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit auswirken könnten, seien ebenfalls keine
bekannt. Mit Blick auf das Eheschutzurteil habe ihm zudem bewusst gewesen sein
müssen, dass er auch weiterhin intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle hätte
aufnehmen sollen. Dabei wäre ihm auch zumutbar gewesen, sich vorübergehend auf
Stellen mit einem niedrigeren Niveau bezüglich Ausbildung, Anforderung und Lohn
zu bewerben. Dies gelte in besonderem Masse mit Blick auf seine Verpflichtungen
gegenüber den beiden unmündigen Kindern. Konkrete Unterlagen zu entsprechenden
Bemühungen lägen jedoch keine vor. Von genügenden Anstrengungen eine neue
Stelle zu finden, könne somit keine Rede sein. Merkwürdig sei auch, dass er sich
gemäss eigenen Angaben just per Ende Juni 2019 in der Schweiz abgemeldet habe
und nach Deutschland ausgereist sei, also unmittelbar nach seinem letzten
Arbeitseinsatz bei der Firma [...] am 30. Juni 2019. Ebenso seien die während
Monaten bei seinem Stellenvermittler geäufneten Entschädigungen für Ferien und
den 13. Monatslohn saldiert, mit Vorschüssen verrechnet oder dem Betreibungsamt
ausbezahlt worden. Zusammenfassend erwecke das Verhalten des Ehemannes also den
Anschein, als dass er einzig und allein vor seinen diversen finanziellen
Verpflichtungen wie grosse Schuldenlast, Lohnpfändung bis zum Existenzminimum
sowie ausstehende Unterhaltsbeiträge geflüchtet sei und deshalb eine
Weiterbeschäftigung in der Schweiz nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr
in Betracht gezogen habe.
Unter diesen Prämissen sei davon
auszugehen, dass der Ehemann seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz frei- und
böswillig aufgegeben habe. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Dieses sei unter Berücksichtigung des Eheschutzurteils vom 24. Januar 2018, der
eingereichten Lohnbelege des Zeitraumes zwischen Mai 2018 und Juni 2019 sowie
seiner heutigen Aussage, er habe monatlich bis zu CHF 5'000.00 verdient, auf
CHF 4'500.00 festzulegen. Dieses Einkommen sei somit den Berechnungen der
Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder zugrunde zu legen. Es sei von einem
Grundbedarf des Ehemannes von total CHF 3'200.00 auszugehen. Er sei somit in
der Lage, den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'300.00 zu
bezahlen. Der Betrag sei als Bar- und Betreuungsunterhalt entsprechend den
Bedürfnissen der beiden Kinder aufzuteilen, wobei zwei Phasen zu unterscheiden
seien. Die erste Phase betreffe den Zeitraum zwischen Einreichung des
Scheidungsbegehrens bis zum Erreichen des zehnten Altersjahres des Sohnes D.___
per Ende August 2021. Ab 1. September 2021 erhöhe sich der Grundbetrag von D.___
auf CHF 600.00 pro Monat und die Unterhaltsberechnung sei gestützt darauf in
einer zweiten Phase entsprechend anzupassen.
2.1
Der Ehemann und Berufungskläger macht
zunächst willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Im Wesentlichen und
zusammengefasst bringt er vor, indem die Vorinstanz meine, es fehlten Belege,
wonach er vom Sozialamt nicht unterstützt worden wäre, verlange sie den Beweis
einer negativen Tatsache, was unmöglich sei. Das Sozialamt sei nicht gehalten
und nicht verpflichtet, Belege auszustellen, wonach der Betroffene keine
Sozialhilfe beziehen dürfe. Es sei auch nicht erkennbar, was vorliegend der
Vorteil gewesen wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre, aber von der
Sozialhilfe gelebt hätte. Dies hätte höchstens die öffentliche Kasse belastet. Dasselbe
gelte für die Erwägungen des Vorderrichters im Zusammenhang mit dem RAV. Er
habe immer wieder für ein paar Tage eine Anstellung gefunden, weswegen das RAV
nicht habe leisten müssen. Sobald er etwas verdient habe, sei eine Lohnpfändung
erfolgt. Er habe keine Wohnung mehr gefunden und gleichzeitig sei eine
Lohnpfändung gelaufen, welche es ihm verunmöglicht habe, genügend Geld zum
Leben zu haben. Daher habe er zwangsläufig ausreisen müssen. Dass eine Person
mit rund CHF 300’000.00 an Schulden in der Schweiz keine Wohnung finde, dürfe
als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden. Insofern sei
unverständlich, warum die Vorinstanz überhaupt auf Wohnungsbewerbungen
abstellen müsste. Das Resultat sei ohnehin bekannt. Ob er nun eine Krankenkasse
gehabt habe oder nicht, spiele für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit keine Rolle. Es sei ihm deutlich ins Existenzminimum eingegriffen
worden.
Wenn ihm die Vorinstanz sodann vorwerfe,
er hätte im Juni 2019 eine neue Stelle finden müssen, sei diese Behauptung rein
spekulativ. Aus den Unterlagen ergebe sich insbesondere, dass er zwischen
November 2018 und Februar 2019 keine Anstellung gefunden habe. Auch dass ihm [...]
gekündigt habe, sei nicht bestritten worden. Es genüge in solchen Fällen die
mündliche Aussage, es werde keine Weiterbeschäftigung geben. Seine unzähligen Bewerbungen
in Deutschland belegten, dass die Behauptung der Vorinstanz, er hätte leicht
eine neue Anstellung finden können, unzutreffend sei. Mit diesen Beweismitteln
setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Es gehe auch nicht an, ihm bösen
Willen vorzuwerfen, nachdem er sich über zwei Jahre redlich bemüht habe,
irgendwo eine Festanstellung zu finden. Mit keinem Wort habe sich der
Vorderrichter sodann damit auseinander gesetzt, dass sein Vater schwer krank
und pflegebedürftig sei und er schliesslich auch deswegen nach Deutschland
ausgereist sei.
Seine finanziellen Probleme seien sicherlich
ein Grund für das Verlassen der Schweiz gewesen, aber nicht der Einzige. Er
habe seinen Vater pflegen wollen und angesichts seiner finanziellen Probleme in
der Schweiz keine Wohnung mehr gefunden und seinen Lebensunterhalt nicht mehr
bestreiten können. Durch das Betreibungsamt sei permanent in sein
Existenzminimum eingegriffen worden. Er sei daher berechtigt gewesen, das Land
zu verlassen. Er habe gar keine andere Wahl gehabt. Die Würdigung der
Vorinstanz sei willkürlich. Er habe eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz
nicht in Betracht gezogen, weil er keine Arbeit, keine Wohnung und keine Krankenkasse
mehr gehabt habe, was hinreichend belegt und begründet sei. Es sei keine Flucht
vor den Verpflichtungen gewesen. Wäre dies sein Ziel gewesen, hätte er bereits
unmittelbar nach der Trennung nach Deutschland fliehen können. Wer nach der
Trennung zwei Jahre unter dem Existenzminimum lebe, dem sei nach dieser
Zeitspanne zuzugestehen, das Land zu verlassen.
Die Vorinstanz äussere sich sodann mit
keinem Wort zur Frage, ob es ihm in Zukunft «möglich und zumutbar» wäre, zurück
in die Schweiz zu kehren. Er würde gar keine Aufenthaltsbewilligung mehr
erhalten. Es sei willkürlich, diese Fragen einfach aussen vor zu lassen. Er
habe nicht frei- und böswillig seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aufgegeben. Er sei immer nur temporär angestellt gewesen und nur höchst selten
auf das im Eheschutz definierte hypothetische Einkommen von netto CHF 4‘500.00
gekommen. In den Monaten Februar bis Juni 2019 habe er insgesamt nur knapp CHF
4‘500.00 verdient. Wenn man zusätzlich noch den Monat Januar berücksichtige,
erreiche er das geforderte Einkommen deutlich nicht. Unter Berücksichtigung der
Pfändung sei ihm zum Leben in den Monaten Februar 2019 bis Juni 2019 gerade
einmal ein Betrag von CHF 11’049.90, mitunter CHF 2’209.98 pro Monat, verblieben.
Es sei daher nur logisch, wenn der Unterhaltsschuldner bei einer solchen
Behandlung das Land verlasse. Jeder an seiner Stelle hätte gleich gehandelt.
Aufgrund seiner horrenden Schulden sei es gerichtsnotorisch, dass er keine
Aufenthaltsbewilligung mehr werde erhältlich machen können. Eine Wiedereinreise
ist weder möglich noch zumutbar. Zu diesen Fragen äussere sich die Vorinstanz
mit keinem Wort, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche.
2.2
Unter dem Titel «Verletzung von Art.
276.
und Art. 285 ZGB sowie Art. 29 Abs. 2 BV» beanstandet der Berufungskläger, es
sei aktenkundig, dass er in der Schweiz nie über längere Zeit auf ein Einkommen
von CHF 4‘500.00 gekommen sei. Im Dezember 2018 und im Januar 2019 sei er arbeitslos
gewesen und habe kein Einkommen erzielt. Sodann habe er per Ende Juni 2019
seine Anstellung verloren und in der Folge keine Neuanstellung mehr gefunden.
Es sei ihm also nicht möglich gewesen, dieses Einkommen zu erzielen. Die
Vorinstanz hätte zudem prüfen müssen, ob es ihm «pro futura» möglich und
zumutbar sei, in die Schweiz einzureisen und in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen.
Mit dieser Frage setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Indem sie meine, er
hätte gar nie ausreisen dürfen, befasse sie sich mit der Vergangenheit. Er sei
nun aber schon lange ausgereist und der Amtsgerichtspräsident hätte somit die
Frage beantworten müssen, ob es möglich und zumutbar sei, wieder einzureisen. Angesichts
seiner aktuellen Situation sei es geradezu willkürlich zu behaupten, er könnte
morgen in die Schweiz einreisen und hier CHF 4‘500.00 netto verdienen. Das sei
schlicht nicht realistisch und nicht umsetzbar. Er habe in der Schweiz auch
keinerlei sozialen Bezugspunkte, ausser seinen Kindern, von welchen er auch
weiterhin getrennt leben würde. Aufgrund der Corona-Krise werde es ihm erst
recht unmöglich sein, erstens in die Schweiz überhaupt einzureisen und
zweitens, hier eine Anstellung zu finden. Ebensowenig sei es ihm zumutbar, in
die Schweiz zurückzukehren. Die Schweiz habe systematisch sein Existenzminimum verletzt.
Auf so ein Abenteuer müsse er sich nicht wieder einlassen. Er setze nun sein
Leben in Deutschland fort und pflege dort seinen schwer kranken Vater. Sein
Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, von wo er auch ursprünglich stamme. Er
habe während zweier Jahre alles unternommen, um in der Schweiz unabhängig von
seiner Ehefrau Fuss zu fassen. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe nicht
absichtlich und leichtfertig seine Einkommenskraft verringert, indem er das
Land verlassen habe. Sein Einkommen habe aufgrund der Lohnpfändung in der
Schweiz zu keinem Zeitpunkt ausgereicht, um den Kindern Unterhalt zu bezahlen.
In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen,
in Deutschland eine Anstellung als [...] zu ergattern. Er werde 1’850.00 Euro pro
Monat verdienen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es ihm nicht zumutbar,
diese Chance aufzugeben, um sich auf eine ungewisse Zukunft in der Schweiz
einzulassen.
Die Vorinstanz hätte selbst bei Annahme
eines hypothetischen Einkommens von den Zahlen und Verhältnissen in Deutschland
ausgehen müssen. Einem hypothetischen Einkommen von 1’850.00 Euro stehe so auf
seiner Seite ein Bedarf von 1'380.00 Euro gegenüber. Nach Umrechnung der Beträge
in CHF vermöge er pro Kind CHF 248.00 zu bezahlen. Darüber hinaus resultiere ein
Manko von CHF 400.00 (Barunterhalt) respektive CHF 200.00 (Betreuungsunterhalt)
pro Monat und Kind.
2.3
Schliesslich beklagt der Ehemann
noch eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit und der persönlichen Freiheit. Er
habe während zweier Jahre versucht, sich in der Schweiz unabhängig von seiner
Ehefrau zu etablieren. Wenn dies aber nach zahlreichen Bemühungen scheitere, müsse
es ihm freistehen, sein Leben in Deutschland fortzusetzen. Dies ergebe sich aus
dem Anspruch auf persönliche Freiheit und auf Niederlassungsfreiheit. Durch den
Umzug nach Deutschland werde das Kindeswohl nicht tangiert. Bereits während der
Trennungszeit sei es ihm nicht möglich gewesen, die geforderten
Unterhaltszahlungen zu leisten. Lediglich festzuhalten, dass es hätte «möglich
sein müssen», treffe nicht zu. Genau wie in Deutschland wäre es ihm auch in der
Schweiz offen gestanden, eine Abänderungsklage einzureichen. Sodann verletze
die Regelung auch das Gebot der Gleichbehandlung. Während die Mutter mit ihren
Kindern nach Deutschland wegziehen dürfte, sei ihm dies verwehrt. Unter dem
Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit bestehe indessen kein Unterschied zwischen
diesen beiden Sachverhalten.
3.1
Nach der Rechtsprechung ist bei der
Bemessung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019 vom 7. April 2020, E. 3.3, mit
weiteren Hinweisen). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe
Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und
unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre
Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Insbesondere kann ein an sich
zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere
Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen
Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf
ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich
andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der
Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen
des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden
Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren
wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage,
Erziehungspflichten, bestimmt – zumutbar im vorgenannten Sinne ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1). Vermindert der
Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung
der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233).
3.2
Der Amtsgerichtspräsident stützt
seinen Entscheid auf diese Rechtsprechung und begründet die Anrechnung eines
monatlichen hypothetischen Einkommens von CHF 4'500.00 damit, dass der Ehemann
seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz frei- und böswillig aufgegeben habe. Der
Berufungskläger bestreitet dies. Was er dagegen vorbringt, vermag die
Einschätzung des Vorderrichters indessen nicht zu erschüttern. Sogar in seiner
Berufungsbegründung räumt der Ehemann relativ unverblümt ein, die finanziellen
Probleme seien sicherlich ein Grund für das Verlassen der Schweiz gewesen, wenn
auch nicht der einzige. Allein diese Aussage zeigt, dass die Schlussfolgerung
des Vorderrichters, es scheine, dass der Ehemann einzig und allein vor seinen
diversen finanziellen Verpflichtungen geflüchtet sei und deshalb eine
Weiterbeschäftigung in der Schweiz nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr in
Betracht gezogen habe, nicht an den Haaren herbeigezogen ist. Dass er für
seinen Wegzug auch die Betreuung seines Vaters ins Feld führt, vermag daran
nichts zu ändern. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei,
nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung
erzielbares Einkommen zu verzichten und sich so der Unterhaltspflicht gegenüber
seinen Kindern zu entledigen, um andere persönliche Anliegen zu erfüllen.
Unbegründet ist auch die Kritik des
Berufungsklägers an verschiedenen Einzelpunkten der Erwägungen des
Vorderrichters. Wer Sozialhilfe verlangt und keine erhält, kann dies entgegen
der Auffassung des Ehemannes durchaus mittels einer Verfügung oder anderen
schriftlichen Unterlagen dokumentieren. Dass ihm das Betreibungsamt deutlich
und permanent in das Existenzminimum eingegriffen habe, ist eine blosse
Behauptung des Berufungsklägers. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) darf das Betreibungsamt bei einer Pfändung nicht
in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen. Auch rechtlich geschuldete
Unterhaltsbeiträge, die vom Schuldner bezahlt werden, gehören zum
Existenzminimum.
Worauf der Ehemann sein Recht stützen
will, deswegen das Land verlassen zu dürfen, ist nicht ersichtlich. Tatsache
ist, dass der heute 44-jährige Ehemann – wie er selber in seiner Klage darlegt
(Klageschrift vom 30. August 2019, S. 7, AS 12) – im Jahr 2000 aus beruflichen
Gründen in die Schweiz gezogen war und seither somit rund 19 Jahre hier lebte
und arbeitete. Bei der Schweiz handelt es sich somit nicht um ein dem Ehemann
fremdes Land. Im Eheschutzverfahren ging der Ehemann mit Abschluss der
Trennungsvereinbarung davon aus, ab 1. Mai 2018 zu CHF 4'500.00 verdienen. Die
Lohnbelege für die Zeit bis Juni 2019 (Urk. 60 ff.) und seine Aussage
anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung (Protokoll der Parteibefragung
vom 27. Januar 2020, S. 2, AS 58) zeigen, dass er vor seinem Wegzug denn auch durchaus
in der Lage war, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften. Dass
ihm der Amtsgerichtspräsident im Hinblick auf das vorliegende Urteil den Betrag
von CHF 4'500.00 als hypothetisches Einkommen anrechnete, war deshalb nur
folgerichtig.
Wie es sich mit der Möglichkeit verhält,
aktuell in die Schweiz zurückzukehren und wieder Fuss zu fassen, ist bei diesem
Ergebnis unerheblich. Eine Einkommensverminderung ist bei einer Ausgangslage,
wie sie beim Ehemann vorliegt, wie dargelegt selbst dann unbeachtlich, wenn sie
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auf die Vorbringen des
Berufungsklägers in diesem Zusammenhang ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Ebensowenig ist entgegen seinen Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit und zur
persönlichen Freiheit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen (vgl.
dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1). Dass
der Vorderrichter bei der Bedarfsrechnung des Ehemannes von den hypothetischen
Verhältnissen in der Schweiz ausging, ist eine zwingende Folge des
hypothetischen Einkommens, bei dem er zu Recht ebenfalls von den Verhältnissen
in der Schweiz ausging.
3.3
Die Berufung des Ehemannes ist nach
dem Gesagten unbegründet und damit abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten und die
Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem
Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der
Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von
CHF 1'532.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien
hat der Staat Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine Entschädigung von CHF 2'023.45
und Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 1'110.70 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Cornelia Dippon im
Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller