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Entscheid

ZKBER.2020.29

Scheidung auf Klage

2. Juni 2020Deutsch21 min

gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren.

In der vom Amtsgerichtspräsidenten mit Urteil vom 24. Januar 2018 genehmigten

Trennungsvereinbarung hielten die Ehegatten fest, dass sie seit dem 11. August

2017 getrennt leben (Ziffer 1.1). Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]

2009) und D.___ (geb. [...] 2011) unterstellten sie für die Dauer der Trennung

der Obhut der Mutter (Ziffer 1.3). Der Ehemann und Vater verpflichtete sich,

für die Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von je

CHF 1'000.00 (davon Barunterhalt je CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt je CHF

500.00) zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen. Die Parteien gingen dabei von

einem hypothetischen Einkommen des Vaters von CHF 4'500.00 netto und einem

Bedarf von CHF 2'500.00 aus. Weiter bestimmten sie für den Fall, dass der

Ehemann vor dem 1. Mai 2018 ein Einkommen von mehr als CHF 2'500.00 erzielen

sollte, der darüber hinausgehende Betrag als Unterhaltsbeitrag für die Kinder

geschuldet sei (Ziffer 1.6). Der gebührende Unterhalt der Kinder konnte mit

diesen Unterhaltsbeiträgen um je CHF 150.00 Betreuungsunterhalt nicht gedeckt

werden (Ziffer 1.7). Zufolge mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

stellten die Parteien weiter fest, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, der

Ehefrau Unterhalt zu bezahlen (Ziffer 1.8).

1.2 Am 30. August 2019 reichte der

Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Er stellte dabei

unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass er zufolge mangelnder

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, den der Obhut der

Ehefrau und Mutter zu unterstellenden beiden Kindern Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen. Zudem sei in Abänderung von Ziffer 1.6 des Eheschutzentscheids vom

24. Januar 2018 vorsorglich festzustellen, dass er zufolge mangelnder

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab 1. September 2019 nicht in der Lage sei,

den Kindern Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Der Amtsgerichtspräsident schied mit

Urteil vom 27. Januar 2020 die Ehe. Die beiden Kinder beliess er unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter.

Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters gegenüber den Kindern regelte er

wie folgt:

3. Der Vater hat für die beiden Kinder C.___

und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab 1.

September 2019 bis 31. August 2021

- für C.___:

CHF 750.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 135.00)

- für D.___:

CHF 550.00 (Barunterhalt CHF 415.00 / Betreuungsunterhalt CHF 135.00)

ab 1.

September 2021

- für C.___:

CHF 650.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 35.00)

- für D.___:

CHF 650.00 (Barunterhalt CHF 615.00 / Betreuungsunterhalt CHF 35.00)

Die

Kinderzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch

zusätzlich zukommen. Es wird festgestellt, dass die Kinderzulagen zurzeit von

der Mutter bezogen werden.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit,

längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten.

Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch

keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den

gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

4. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen

wird der gebührende Unterhalt der beiden Kinder nicht gedeckt. Die monatliche

Unterdeckung beträgt ab 1. September 2019 bis 31. August 2021 je CHF 60.00

pro Kind und ab 1. September 2021 je CHF 160.00 pro Kind.

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er

beantragt, das Urteil aufzuheben und die Ziffern 3 und 4 wie folgt neu zu

fassen:

3. Der Vater hat für die beiden Kinder C.___

und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab 01. September 2019

für C.___ CHF 248.00

Barunterhalt

für D.___ CHF 248.00

Barunterhalt.

4. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen

wird der gebührende Unterhalt der beiden Kinder nicht gedeckt. Die monatliche

Unterdeckung beträgt ab 01.09.2019 CHF 600.00 pro Kind.

Eventualiter stellt er das

Rechtsbegehren, die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2 Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) stellt die Anträge, die Rechtsbegehren des Berufungsklägers

abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2020 zu

bestätigen.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge

für die beiden Kinder. Der Berufungskläger beanstandet das ihm von der

Vorinstanz angerechnete Einkommen. Der Amtsgerichtspräsident erwog, der Ehemann

lebe seit Juli 2019 in Deutschland, sei seit Monaten auf Stellensuche und

erhalte Hartz-IV-Leistungen in bescheidenem Umfang. Es sei offensichtlich, dass

er unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sei, für die beiden Kinder

einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang zu

berücksichtigen, dass er sich mit Eheschutzurteil vom 24. Januar 2018

verpflichtet habe, ab 1. Mai 2018 einen Nettolohn von mindestens

CHF 4'500.00 pro Monat zu verdienen, um die Unterhaltsbeiträge von

monatlich je CHF 1'000.00 für die beiden Kinder zu bezahlen. Diesbezüglich gebe

er heute an, diesen Betrag grundsätzlich erwirtschaftet und monatlich bis zu

CHF 5'000.00 verdient zu haben. Es stelle sich also die Frage, ob ihm aus

diesem Grund ein weiterer Verbleib in der Schweiz ab 1. Juli 2019 nicht

zumutbar gewesen wäre und ihm gestützt darauf ein hypothetisches Einkommen

aufgerechnet werden müsse.

Der Ehemann habe bis Ende Juni 2019 via

Stellenvermittler im Stundenlohn gearbeitet und bis zu CHF 5'000.00 netto

pro Monat verdient. Er gebe nun an, sein letzter Arbeitgeber, die Firma [...],

habe per Ende Juni 2019 keine Arbeit mehr gehabt und er sei darauf arbeitslos

geworden. Unterstützung vom Sozialamt habe er keine bekommen und das RAV habe

ihm gesagt, er bekomme nur Arbeitslosenunterstützung, wenn er belegen könne,

dass er seine Unterhaltszahlungen leiste, was ihm er aber mangels Einkommen

unmöglich gewesen sei. Da er aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation

auch keine Wohnung gefunden habe und auch keine Krankenversicherung mehr gehabt

habe, sei er in seine Heimat Deutschland zurückgereist. Diese Aussagen erstaunten.

Es handle sich um reine Parteibehauptungen. Er lege dazu keinerlei Beweismittel

vor, obwohl ihm dies zweifellos möglich gewesen wäre. Einerseits, dass er vom

Sozialamt beziehungsweise vom RAV nicht unterstützt worden sei und auch, dass

er keine Wohnung und Krankenversicherung mehr gehabt habe. Insbesondere fehlten

aber Belege, dass ihm per Ende Juni 2019 gekündet worden sei und er darauf

keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden habe. Bemerkenswert sei dies umso mehr,

als er doch in den vorangehenden Monaten in verschiedenen Branchen habe Fuss

fassen können und so für die Stellenvermittler in diversen Berufen flexibel

einsetzbar gewesen sei. Beweise, dass er sich ernsthaft um eine Weiterbeschäftigung

ab Juli 2019 bemüht hätte, lägen jedenfalls keine vor. Beim Ehemann handle es

sich um einen ausgebildeten [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem habe

er anlässlich der Eheschutzverhandlung angegeben, während rund zehn Jahren in

verschiedenen Betrieben als [...], als [...] oder als [...] gearbeitet zu

haben. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass er seit Mai 2018 bis Ende Juni

2019.

ununterbrochen über Temporärbüros an die drei Arbeitgeber [...], [...] und

[...] vermittelt worden sei. Mithin verfüge er also über grosse

Berufserfahrungen in drei Branchen, in welchen auch im Zeitpunkt seiner

Ausreise nach Deutschland auf allen Stufen Mitarbeiter gesucht worden seien und

nachwievor auch gesucht würden. Der Ehemann sei damals 43-jährig gewesen. Er sei

deutscher Staatsbürger. Damit sei er aufgrund seiner Herkunft, seiner

Aufenthaltsbewilligung, seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und auch seiner

Erfahrung gegenüber anderen Arbeitslosen in keiner Weise benachteiligt eine

neue Stelle zu finden. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf seine

Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit auswirken könnten, seien ebenfalls keine

bekannt. Mit Blick auf das Eheschutzurteil habe ihm zudem bewusst gewesen sein

müssen, dass er auch weiterhin intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle hätte

aufnehmen sollen. Dabei wäre ihm auch zumutbar gewesen, sich vorübergehend auf

Stellen mit einem niedrigeren Niveau bezüglich Ausbildung, Anforderung und Lohn

zu bewerben. Dies gelte in besonderem Masse mit Blick auf seine Verpflichtungen

gegenüber den beiden unmündigen Kindern. Konkrete Unterlagen zu entsprechenden

Bemühungen lägen jedoch keine vor. Von genügenden Anstrengungen eine neue

Stelle zu finden, könne somit keine Rede sein. Merkwürdig sei auch, dass er sich

gemäss eigenen Angaben just per Ende Juni 2019 in der Schweiz abgemeldet habe

und nach Deutschland ausgereist sei, also unmittelbar nach seinem letzten

Arbeitseinsatz bei der Firma [...] am 30. Juni 2019. Ebenso seien die während

Monaten bei seinem Stellenvermittler geäufneten Entschädigungen für Ferien und

den 13. Monatslohn saldiert, mit Vorschüssen verrechnet oder dem Betreibungsamt

ausbezahlt worden. Zusammenfassend erwecke das Verhalten des Ehemannes also den

Anschein, als dass er einzig und allein vor seinen diversen finanziellen

Verpflichtungen wie grosse Schuldenlast, Lohnpfändung bis zum Existenzminimum

sowie ausstehende Unterhaltsbeiträge geflüchtet sei und deshalb eine

Weiterbeschäftigung in der Schweiz nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr

in Betracht gezogen habe.

Unter diesen Prämissen sei davon

auszugehen, dass der Ehemann seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz frei- und

böswillig aufgegeben habe. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Dieses sei unter Berücksichtigung des Eheschutzurteils vom 24. Januar 2018, der

eingereichten Lohnbelege des Zeitraumes zwischen Mai 2018 und Juni 2019 sowie

seiner heutigen Aussage, er habe monatlich bis zu CHF 5'000.00 verdient, auf

CHF 4'500.00 festzulegen. Dieses Einkommen sei somit den Berechnungen der

Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder zugrunde zu legen. Es sei von einem

Grundbedarf des Ehemannes von total CHF 3'200.00 auszugehen. Er sei somit in

der Lage, den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'300.00 zu

bezahlen. Der Betrag sei als Bar- und Betreuungsunterhalt entsprechend den

Bedürfnissen der beiden Kinder aufzuteilen, wobei zwei Phasen zu unterscheiden

seien. Die erste Phase betreffe den Zeitraum zwischen Einreichung des

Scheidungsbegehrens bis zum Erreichen des zehnten Altersjahres des Sohnes D.___

per Ende August 2021. Ab 1. September 2021 erhöhe sich der Grundbetrag von D.___

auf CHF 600.00 pro Monat und die Unterhaltsberechnung sei gestützt darauf in

einer zweiten Phase entsprechend anzupassen.

2.1

Der Ehemann und Berufungskläger macht

zunächst willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Im Wesentlichen und

zusammengefasst bringt er vor, indem die Vorinstanz meine, es fehlten Belege,

wonach er vom Sozialamt nicht unterstützt worden wäre, verlange sie den Beweis

einer negativen Tatsache, was unmöglich sei. Das Sozialamt sei nicht gehalten

und nicht verpflichtet, Belege auszustellen, wonach der Betroffene keine

Sozialhilfe beziehen dürfe. Es sei auch nicht erkennbar, was vorliegend der

Vorteil gewesen wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre, aber von der

Sozialhilfe gelebt hätte. Dies hätte höchstens die öffentliche Kasse belastet. Dasselbe

gelte für die Erwägungen des Vorderrichters im Zusammenhang mit dem RAV. Er

habe immer wieder für ein paar Tage eine Anstellung gefunden, weswegen das RAV

nicht habe leisten müssen. Sobald er etwas verdient habe, sei eine Lohnpfändung

erfolgt. Er habe keine Wohnung mehr gefunden und gleichzeitig sei eine

Lohnpfändung gelaufen, welche es ihm verunmöglicht habe, genügend Geld zum

Leben zu haben. Daher habe er zwangsläufig ausreisen müssen. Dass eine Person

mit rund CHF 300’000.00 an Schulden in der Schweiz keine Wohnung finde, dürfe

als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden. Insofern sei

unverständlich, warum die Vorinstanz überhaupt auf Wohnungsbewerbungen

abstellen müsste. Das Resultat sei ohnehin bekannt. Ob er nun eine Krankenkasse

gehabt habe oder nicht, spiele für die Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit keine Rolle. Es sei ihm deutlich ins Existenzminimum eingegriffen

worden.

Wenn ihm die Vorinstanz sodann vorwerfe,

er hätte im Juni 2019 eine neue Stelle finden müssen, sei diese Behauptung rein

spekulativ. Aus den Unterlagen ergebe sich insbesondere, dass er zwischen

November 2018 und Februar 2019 keine Anstellung gefunden habe. Auch dass ihm [...]

gekündigt habe, sei nicht bestritten worden. Es genüge in solchen Fällen die

mündliche Aussage, es werde keine Weiterbeschäftigung geben. Seine unzähligen Bewerbungen

in Deutschland belegten, dass die Behauptung der Vorinstanz, er hätte leicht

eine neue Anstellung finden können, unzutreffend sei. Mit diesen Beweismitteln

setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Es gehe auch nicht an, ihm bösen

Willen vorzuwerfen, nachdem er sich über zwei Jahre redlich bemüht habe,

irgendwo eine Festanstellung zu finden. Mit keinem Wort habe sich der

Vorderrichter sodann damit auseinander gesetzt, dass sein Vater schwer krank

und pflegebedürftig sei und er schliesslich auch deswegen nach Deutschland

ausgereist sei.

Seine finanziellen Probleme seien sicherlich

ein Grund für das Verlassen der Schweiz gewesen, aber nicht der Einzige. Er

habe seinen Vater pflegen wollen und angesichts seiner finanziellen Probleme in

der Schweiz keine Wohnung mehr gefunden und seinen Lebensunterhalt nicht mehr

bestreiten können. Durch das Betreibungsamt sei permanent in sein

Existenzminimum eingegriffen worden. Er sei daher berechtigt gewesen, das Land

zu verlassen. Er habe gar keine andere Wahl gehabt. Die Würdigung der

Vorinstanz sei willkürlich. Er habe eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz

nicht in Betracht gezogen, weil er keine Arbeit, keine Wohnung und keine Krankenkasse

mehr gehabt habe, was hinreichend belegt und begründet sei. Es sei keine Flucht

vor den Verpflichtungen gewesen. Wäre dies sein Ziel gewesen, hätte er bereits

unmittelbar nach der Trennung nach Deutschland fliehen können. Wer nach der

Trennung zwei Jahre unter dem Existenzminimum lebe, dem sei nach dieser

Zeitspanne zuzugestehen, das Land zu verlassen.

Die Vorinstanz äussere sich sodann mit

keinem Wort zur Frage, ob es ihm in Zukunft «möglich und zumutbar» wäre, zurück

in die Schweiz zu kehren. Er würde gar keine Aufenthaltsbewilligung mehr

erhalten. Es sei willkürlich, diese Fragen einfach aussen vor zu lassen. Er

habe nicht frei- und böswillig seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

aufgegeben. Er sei immer nur temporär angestellt gewesen und nur höchst selten

auf das im Eheschutz definierte hypothetische Einkommen von netto CHF 4‘500.00

gekommen. In den Monaten Februar bis Juni 2019 habe er insgesamt nur knapp CHF

4‘500.00 verdient. Wenn man zusätzlich noch den Monat Januar berücksichtige,

erreiche er das geforderte Einkommen deutlich nicht. Unter Berücksichtigung der

Pfändung sei ihm zum Leben in den Monaten Februar 2019 bis Juni 2019 gerade

einmal ein Betrag von CHF 11’049.90, mitunter CHF 2’209.98 pro Monat, verblieben.

Es sei daher nur logisch, wenn der Unterhaltsschuldner bei einer solchen

Behandlung das Land verlasse. Jeder an seiner Stelle hätte gleich gehandelt.

Aufgrund seiner horrenden Schulden sei es gerichtsnotorisch, dass er keine

Aufenthaltsbewilligung mehr werde erhältlich machen können. Eine Wiedereinreise

ist weder möglich noch zumutbar. Zu diesen Fragen äussere sich die Vorinstanz

mit keinem Wort, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche.

2.2

Unter dem Titel «Verletzung von Art.

276.

und Art. 285 ZGB sowie Art. 29 Abs. 2 BV» beanstandet der Berufungskläger, es

sei aktenkundig, dass er in der Schweiz nie über längere Zeit auf ein Einkommen

von CHF 4‘500.00 gekommen sei. Im Dezember 2018 und im Januar 2019 sei er arbeitslos

gewesen und habe kein Einkommen erzielt. Sodann habe er per Ende Juni 2019

seine Anstellung verloren und in der Folge keine Neuanstellung mehr gefunden.

Es sei ihm also nicht möglich gewesen, dieses Einkommen zu erzielen. Die

Vorinstanz hätte zudem prüfen müssen, ob es ihm «pro futura» möglich und

zumutbar sei, in die Schweiz einzureisen und in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen.

Mit dieser Frage setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Indem sie meine, er

hätte gar nie ausreisen dürfen, befasse sie sich mit der Vergangenheit. Er sei

nun aber schon lange ausgereist und der Amtsgerichtspräsident hätte somit die

Frage beantworten müssen, ob es möglich und zumutbar sei, wieder einzureisen. Angesichts

seiner aktuellen Situation sei es geradezu willkürlich zu behaupten, er könnte

morgen in die Schweiz einreisen und hier CHF 4‘500.00 netto verdienen. Das sei

schlicht nicht realistisch und nicht umsetzbar. Er habe in der Schweiz auch

keinerlei sozialen Bezugspunkte, ausser seinen Kindern, von welchen er auch

weiterhin getrennt leben würde. Aufgrund der Corona-Krise werde es ihm erst

recht unmöglich sein, erstens in die Schweiz überhaupt einzureisen und

zweitens, hier eine Anstellung zu finden. Ebensowenig sei es ihm zumutbar, in

die Schweiz zurückzukehren. Die Schweiz habe systematisch sein Existenzminimum verletzt.

Auf so ein Abenteuer müsse er sich nicht wieder einlassen. Er setze nun sein

Leben in Deutschland fort und pflege dort seinen schwer kranken Vater. Sein

Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, von wo er auch ursprünglich stamme. Er

habe während zweier Jahre alles unternommen, um in der Schweiz unabhängig von

seiner Ehefrau Fuss zu fassen. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe nicht

absichtlich und leichtfertig seine Einkommenskraft verringert, indem er das

Land verlassen habe. Sein Einkommen habe aufgrund der Lohnpfändung in der

Schweiz zu keinem Zeitpunkt ausgereicht, um den Kindern Unterhalt zu bezahlen.

In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen,

in Deutschland eine Anstellung als [...] zu ergattern. Er werde 1’850.00 Euro pro

Monat verdienen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es ihm nicht zumutbar,

diese Chance aufzugeben, um sich auf eine ungewisse Zukunft in der Schweiz

einzulassen.

Die Vorinstanz hätte selbst bei Annahme

eines hypothetischen Einkommens von den Zahlen und Verhältnissen in Deutschland

ausgehen müssen. Einem hypothetischen Einkommen von 1’850.00 Euro stehe so auf

seiner Seite ein Bedarf von 1'380.00 Euro gegenüber. Nach Umrechnung der Beträge

in CHF vermöge er pro Kind CHF 248.00 zu bezahlen. Darüber hinaus resultiere ein

Manko von CHF 400.00 (Barunterhalt) respektive CHF 200.00 (Betreuungsunterhalt)

pro Monat und Kind.

2.3

Schliesslich beklagt der Ehemann

noch eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit und der persönlichen Freiheit. Er

habe während zweier Jahre versucht, sich in der Schweiz unabhängig von seiner

Ehefrau zu etablieren. Wenn dies aber nach zahlreichen Bemühungen scheitere, müsse

es ihm freistehen, sein Leben in Deutschland fortzusetzen. Dies ergebe sich aus

dem Anspruch auf persönliche Freiheit und auf Niederlassungsfreiheit. Durch den

Umzug nach Deutschland werde das Kindeswohl nicht tangiert. Bereits während der

Trennungszeit sei es ihm nicht möglich gewesen, die geforderten

Unterhaltszahlungen zu leisten. Lediglich festzuhalten, dass es hätte «möglich

sein müssen», treffe nicht zu. Genau wie in Deutschland wäre es ihm auch in der

Schweiz offen gestanden, eine Abänderungsklage einzureichen. Sodann verletze

die Regelung auch das Gebot der Gleichbehandlung. Während die Mutter mit ihren

Kindern nach Deutschland wegziehen dürfte, sei ihm dies verwehrt. Unter dem

Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit bestehe indessen kein Unterschied zwischen

diesen beiden Sachverhalten.

3.1

Nach der Rechtsprechung ist bei der

Bemessung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich vom tatsächlich erzielten

Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht

ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich

ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019 vom 7. April 2020, E. 3.3, mit

weiteren Hinweisen). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe

Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen

wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und

unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre

Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Insbesondere kann ein an sich

zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere

Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen

Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf

ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich

andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der

Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen

des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung

verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden

Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren

wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage,

Erziehungspflichten, bestimmt – zumutbar im vorgenannten Sinne ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1). Vermindert der

Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung

der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233).

3.2

Der Amtsgerichtspräsident stützt

seinen Entscheid auf diese Rechtsprechung und begründet die Anrechnung eines

monatlichen hypothetischen Einkommens von CHF 4'500.00 damit, dass der Ehemann

seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz frei- und böswillig aufgegeben habe. Der

Berufungskläger bestreitet dies. Was er dagegen vorbringt, vermag die

Einschätzung des Vorderrichters indessen nicht zu erschüttern. Sogar in seiner

Berufungsbegründung räumt der Ehemann relativ unverblümt ein, die finanziellen

Probleme seien sicherlich ein Grund für das Verlassen der Schweiz gewesen, wenn

auch nicht der einzige. Allein diese Aussage zeigt, dass die Schlussfolgerung

des Vorderrichters, es scheine, dass der Ehemann einzig und allein vor seinen

diversen finanziellen Verpflichtungen geflüchtet sei und deshalb eine

Weiterbeschäftigung in der Schweiz nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr in

Betracht gezogen habe, nicht an den Haaren herbeigezogen ist. Dass er für

seinen Wegzug auch die Betreuung seines Vaters ins Feld führt, vermag daran

nichts zu ändern. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei,

nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung

erzielbares Einkommen zu verzichten und sich so der Unterhaltspflicht gegenüber

seinen Kindern zu entledigen, um andere persönliche Anliegen zu erfüllen.

Unbegründet ist auch die Kritik des

Berufungsklägers an verschiedenen Einzelpunkten der Erwägungen des

Vorderrichters. Wer Sozialhilfe verlangt und keine erhält, kann dies entgegen

der Auffassung des Ehemannes durchaus mittels einer Verfügung oder anderen

schriftlichen Unterlagen dokumentieren. Dass ihm das Betreibungsamt deutlich

und permanent in das Existenzminimum eingegriffen habe, ist eine blosse

Behauptung des Berufungsklägers. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) darf das Betreibungsamt bei einer Pfändung nicht

in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen. Auch rechtlich geschuldete

Unterhaltsbeiträge, die vom Schuldner bezahlt werden, gehören zum

Existenzminimum.

Worauf der Ehemann sein Recht stützen

will, deswegen das Land verlassen zu dürfen, ist nicht ersichtlich. Tatsache

ist, dass der heute 44-jährige Ehemann – wie er selber in seiner Klage darlegt

(Klageschrift vom 30. August 2019, S. 7, AS 12) – im Jahr 2000 aus beruflichen

Gründen in die Schweiz gezogen war und seither somit rund 19 Jahre hier lebte

und arbeitete. Bei der Schweiz handelt es sich somit nicht um ein dem Ehemann

fremdes Land. Im Eheschutzverfahren ging der Ehemann mit Abschluss der

Trennungsvereinbarung davon aus, ab 1. Mai 2018 zu CHF 4'500.00 verdienen. Die

Lohnbelege für die Zeit bis Juni 2019 (Urk. 60 ff.) und seine Aussage

anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung (Protokoll der Parteibefragung

vom 27. Januar 2020, S. 2, AS 58) zeigen, dass er vor seinem Wegzug denn auch durchaus

in der Lage war, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften. Dass

ihm der Amtsgerichtspräsident im Hinblick auf das vorliegende Urteil den Betrag

von CHF 4'500.00 als hypothetisches Einkommen anrechnete, war deshalb nur

folgerichtig.

Wie es sich mit der Möglichkeit verhält,

aktuell in die Schweiz zurückzukehren und wieder Fuss zu fassen, ist bei diesem

Ergebnis unerheblich. Eine Einkommensverminderung ist bei einer Ausgangslage,

wie sie beim Ehemann vorliegt, wie dargelegt selbst dann unbeachtlich, wenn sie

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auf die Vorbringen des

Berufungsklägers in diesem Zusammenhang ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Ebensowenig ist entgegen seinen Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit und zur

persönlichen Freiheit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen (vgl.

dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1). Dass

der Vorderrichter bei der Bedarfsrechnung des Ehemannes von den hypothetischen

Verhältnissen in der Schweiz ausging, ist eine zwingende Folge des

hypothetischen Einkommens, bei dem er zu Recht ebenfalls von den Verhältnissen

in der Schweiz ausging.

3.3

Die Berufung des Ehemannes ist nach

dem Gesagten unbegründet und damit abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten und die

Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem

Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der

Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von

CHF 1'532.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine Entschädigung von CHF 2'023.45

und Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 1'110.70 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Cornelia Dippon im

Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller