ZKBER.2020.3
Unterhalt
14. April 2020Deutsch12 min
Konsumentenpreise vom Oktober 2019 von 101,8 Punkten auf der Basis Dezember 2015
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ ist die Mutter des am […] 2017
geborenen Sohnes B.___. Am 4. Juni 2019 reichte die dafür beauftragte
Beiständin D.___ für B.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Vaterschafts-
und Unterhaltsklage gegen A.___ ein. An der Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten anerkannte A.___, der Vater von B.___ zu sein.
Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab mit folgendem
Inhalt:
1. A.___ verpflichtet sich, für seinen Sohn
B.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Barunterhalt CHF 328.00,
Betreuungsunterhalt CHF 272.00) und ab 1. Mai 2020 von CHF 900.00
(Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 572.00) zu bezahlen.
Die Kinder-
und Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem
Sohn jedoch zusätzlich zukommen.
Die Parteien
nehmen zur Kenntnis, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende
Unterhalt für B.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist.
Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 1'800.00 beziehungsweise CHF 1'500.00
(ab 1. Mai 2020).
2. Ausserordentliche Kosten für den Sohn
(z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam
nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
3. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn
dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen
Ausbildung.
4. Die in Ziffer 1 festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Oktober 2019 von 101,8 Punkten auf der Basis Dezember 2015
= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es
ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101,8 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
5. Der Unterhaltsbeitrag stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Vaters A.___
CHF
4'000.00
(ab 1. Mai 2020)
· der Mutter C.___
CHF
0.00
(Sozialhilfe)
· des Kindes B.___
CHF
200.00
(Kinderzulage)
monatlicher Grundbedarf:
· des Vaters A.___
CHF
3’100.00
· der Mutter C.___
CHF
2’073.00
· des Kindes B.___
CHF
528.00
Mit Urteil vom 6. November 2019
genehmigte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsvertrag (Ziffer 3 des
Urteils).
2. A.___ gelangte am 25.
November 2019 an den Amtsgerichtspräsidenten mit der Bitte um Korrektur von
Punkt 3.4 und folglich auch Anpassung von Punkt 3.1 des Urteils vom 6. November
2019. Das für die Berechnungsgrundlage massgebende monatliche Nettoeinkommen
unterliege einer Fehlinterpretation anlässlich der Verhandlung vom 6. November
2019. Gestützt auf dieses Schreiben stellte der Amtsgerichtspräsident A.___ die
Begründung des Entscheides zu.
3.1 Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung erhob A.___ (nachfolgend auch als
Berufungskläger bezeichnet) fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er
beantragt einen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, resultierend aus der
Differenz zwischen dem mutmasslichen zukünftigen durchschnittlichen monatlichen
Nettolohn und dem abgerundeten Existenzminimum von CHF 3'250.00 ab 1. Mai 2020.
3.2 Die Beiständin von B.___ erklärte,
auf das Einreichen einer Berufungsantwort zu verzichten. Das Gericht werde
gebeten, den Entscheid aufgrund der bestehenden Akten zu treffen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident führt zur
Begründung des Urteils vom 6. November 2019, mit dem er den Unterhaltsvertrag
genehmigte, aus, die Kindsmutter und das Kind seien völlig mittellos und würden
sozialhilferechtlich unterstützt. A.___ habe sich während der Hauptverhandlung
bereit erklärt, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dabei habe er
seine schriftlichen Ausführungen vom 24. Juni 2019 betreffend den Aufbau einer
beruflichen Tätigkeit im Bereich berufliche [...] grundsätzlich bestätigt.
Sodann habe er zu Protokoll gegeben, mittlerweile seit Oktober 2019 selbständig
erwerbend im Bereich [...] zu arbeiten. Sein monatliches Nettoeinkommen habe
bisher erst CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 pro Monat betragen. Er gehe aber
davon aus, dass er in den nächsten Monaten sukzessive ausbauen könne und rechne
damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis 5'000.00 netto pro Monat verdienen
zu können. Gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem
Existenzbedarf sowie auf seine mündlichen Auskünfte an der Verhandlung lasse
sich in Anwendung der entsprechenden Richtlinien ein Existenzminimum von CHF
3'100.00, bestehend aus dem Grundbetrag für eine alleinlebende Person von CHF
1'200.00, der Miete von CHF 1'035.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF
365.00, dem Zuschlag für Telekom/TV und Hausratversicherung von CHF 100.00,
einem Kostenanteil am [...]-Fahrzeug von CHF 300.00 und dem Zuschlag für
auswärtige Verpflegung von CHF 100.00, ermitteln. Als Differenz zwischen dem
mutmasslichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'500.00 und seinem
Existenzminimum von CHF 3'100.00 resultiere ein Betrag von CHF 1'400.00,
der als Unterhaltsbeitrag für den Kläger zur Verfügung stehen würde. Den
Ausführungen des Beklagten, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich
[...] erst vor Kurzem angelaufen sei und sich gegenwärtig noch im Aufbau
befinde, sei jedoch Rechnung zu tragen. Sein derzeitiges Einkommen reiche
gemäss seinen glaubwürdigen Angaben noch nicht aus, um neben der Deckung seines
eigenen Existenzbedarfs einen Unterhaltsbeitrag für den Kläger zu bezahlen. Er sei
jedoch überzeugt, sein Einkommen bereits innerhalb relativ kurzer Zeit, das
heisst in den kommenden Monaten, sukzessive steigern zu können. Gestützt auf
diese Ausgangslage hätten sich die Parteien unter Vermittlung des
Gerichtspräsidenten darauf geeinigt, dass der Beklagte weder rückwirkend ab
Einreichung der Klage noch ab sofort, sondern erst nach Ablauf von drei
weiteren Monaten, das heisst ab 1. Februar 2020, unterhaltspflichtig werden
soll. Der ab diesem Zeitpunkt zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei auf CHF
600.00
festgesetzt worden (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF
272.00), dies ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CH 3'700.00.
Nach Ablauf von weiteren drei Monaten, das heisst ab 1. Mai 2020, sei von einem
Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'000.00 auszugehen. Damit erhöhe sich der
Unterhaltsbeitrag an den Kläger auf CHF 900.00 (Barunterhalt CHF 328.00,
Betreuungsunterhalt CHF 528.00). Der Unterhaltsvertrag sei deshalb zu
genehmigen. A.___ sei gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und müsse daher
in der Lage sein, unter Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein
Monatseinkommen von mindestens CHF 4'000.00 netto zu erzielen. Sollte ihm dies
wider Erwarten nicht in seiner jetzigen Tätigkeit als selbständiger [...] gelingen,
sei es ihm zuzumuten, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses
massgebliche Erwerbseinkommen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
generieren zu können.
2.
Der Berufungskläger macht geltend,
die Fehlinterpretationen bezüglich seines Nettoeinkommens seien leider erst
nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 festgestellt worden, weshalb er
nicht mehr rechtzeitig habe intervenieren können. Wie den beiliegenden Lohnausweisen
entnommen werden könne, gehe er einer unselbständigen und nicht wie
fälschlicherweise aufgeführt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein
Lohn resultiere aus einer festgelegten Umsatzbeteiligung, wobei der erzielte
Bruttoumsatz minus Mehrwertsteuer den Nettoumsatz ergebe. Das mutmassliche
zukünftige Durchschnittseinkommen von CHF 4'000.00 pro Monat entspreche somit
dem Nettoumsatz und stelle den effektiven Bruttolohn dar. Für die
Berechnungsgrundlage sei deshalb von einem monatlichen Nettolohn von maximal
rund CHF 3'700.00 auszugehen und nicht von CHF 4'000.00. Zudem seien bei der
Feststellung seines Existenzminimums die höhere Krankenkassenprämie, der volle
Zuschlag für die auswärtige Verpflegung, die Parkplatzmiete sowie die [...]-Beteiligung
nicht berücksichtigt worden, woraus eine Erhöhung von rund CHF 190.00
resultiere. Was den zeitlichen Rahmen anbelange, bitte er zu berücksichtigen,
dass für ihn entgegen der bisherigen Annahme erst gegen Ende Januar 2020 eine
vollumfängliche Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...]
möglich werde. Bisher seien es 70 – 80 %. In den nächsten Monaten würden
Fahrten auf diversen Plattformen wie auch teilweise [...] dazukommen. Daneben
sei ein Familienzusammenzug geplant. Durch die Visasituation der Mutter seien
leider ergänzende Abklärungen und Gespräche bei Migrationsämtern nötig, weshalb
auch hier erfahrungsgemäss mit entsprechenden Verzögerungen zu rechnen sei. Der
von ihm neu beantragte adäquate zeitliche Rahmen würde sowohl die nicht zu
vermeidenden, teils erheblichen Schwankungen des auf Umsatz basierenden
Monatslohns berücksichtigen als auch die anvisierte Stabilisierung des Arbeits-
und Familienverhältnisses nicht gefährden.
3.1
Die Parteien einigten sich über den
Unterhaltsbeitrag in einem Unterhaltsvertrag. Gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden Unterhaltsverträge für das
Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich. Die
Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen
schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des
Kindes zu wahren hat. Die Genehmigung darf in der Regel nicht verweigert
werden, wenn der Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 287 ZGB).
Die Genehmigung der
Unterhaltsvereinbarung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme,
sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung
insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen
und reiflicher Überlegung entspricht. Ziele sind die Wahrung der Interessen des
Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit
nach den Kriterien von Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage
der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen
und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese
Umstände sind im Genehmigungsentscheid aufzuführen, um im Hinblick auf
allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen
(Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 14 f. zu
Art. 287 ZGB)
3.2
Gegen das gerichtliche Urteil, mit
dem über Genehmigung beziehungsweise Nichtgenehmigung der
Unterhaltsvereinbarung entschieden wird, kann bei erreichtem Streitwert
Berufung eingelegt werden (Fountoulakis/Breitschmid,
a.a.O., N 10 zu Art. 287 ZGB). Sinngemäss lassen sich die Regeln der
Anfechtung von Scheidungskonventionen auf die Anfechtung einer
Unterhaltsvereinbarung übertragen (Fountoulakis/Breitschmid,
a.a.O., N 21 zu Art. 287 ZGB). Gemäss Art. 289 ZPO kann bei einer
Scheidung auf gemeinsames Begehren die Scheidung der Ehe nur wegen
Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Zusätzlich ist auch die Rüge
der offensichtlichen Unangemessenheit der Scheidungsvereinbarung möglich (Fankhauser,
in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N 7
zu Art. 289 ZPO, mit weiteren Hinweisen).
4.1
Der Berufungskläger macht eine
Fehlinterpretation bezüglich seines Nettoeinkommens geltend, die er leider erst
nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 entdeckt habe. Bei dieser
behaupteten Fehlinterpretation handelt es sich nicht um einen Willensmangel im
Sinne von Art. 289 ZPO beziehungsweise von Art. 23 ff. Obligationenrecht (OR,
SR 220). Ob die Annahme des der Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegenden
Nettoeinkommens von CHF 4'000.00 auf einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit beruht, ist letztlich unerheblich. Zu Recht und vom
Berufungskläger nicht beanstandet stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass
es dem Berufungskläger für den Fall, dass er als selbständig Erwerbender nicht
auf diesen Verdienst kommen könnte, zumutbar sei, die selbständige
Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses massgebliche Erwerbseinkommen in einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit generieren zu können. Auch eine
Fehlinterpretation bezüglich der Berechnungsgrundlage für das Einkommen mit der
Folge, dass nicht von CHF 4'000.00 sondern von CHF 3'700.00 auszugehen wäre,
könnte das Ergebnis nicht beeinflussen. Der Begründung des angefochtenen
Urteils zufolge beruht die Unterhaltsregelung auf der Aussage des
Berufungsklägers, er rechne damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis CHF
5'000.00 netto pro Monat verdienen zu können. Der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages hätte somit ohne Weiteres auch ein Nettoeinkommen von CHF
4'500.00 zugrunde gelegt werden können, was bei Anwendung der vom
Berufungskläger behaupteten Berechnungsgrundlage immer noch einem Einkommen von
CHF 4'200.00 entspräche.
4.2
Soweit der Berufungskläger eine
Erhöhung des Existenzminimums um CHF 190.00 verlangt, ist darauf hinzuweisen,
dass die Berechnung des Unterhaltsbeitrages gemäss dem angefochtenen Urteil
Zuschläge von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung sowie von 300.00 für das [...]Fahrzeug
enthält. Inwiefern den vom Berufungskläger verlangten Zuschlägen für volle
auswärtige Verpflegung, Parkplatzmiete und [...]-Beteiligung damit nicht oder
nur ungenügend Rechnung getragen wird, zeigt er nicht auf und ist auch nicht
ersichtlich. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der
Krankenkassenprämie von CHF 365.00 auf CHF 377.55 ist unerheblich, zumal für
das Existenzminimum ohnehin bloss die Prämie für die Grundversicherung
berücksichtigt werden könnte und er gemäss der neu eingereichten
Prämienmitteilung dafür lediglich CHF 354.65 aufwenden muss.
4.3
Die von den Parteien vereinbarte
Unterhaltsregelung entspricht den Bedürfnissen des Sohnes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und damit den
Bemessungskriterien von Art. 285 ZGB. Weder aus den Akten der Vorinstanz noch
den Vorbringen des Berufungsklägers im obergerichtlichen Verfahren ergibt sich,
dass der Abschluss der Vereinbarung auf einem Willensmangel beruht oder dass
die Unterhaltsregelung offensichtlich unangemessen ist. Das gilt auch für den
zeitlichen Beginn der Unterhaltspflicht, auf den sich die Parteien geeinigt
hatten. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn der Sohn damit im Vergleich
zu einer autoritativen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bessergestellt wäre.
Wie erwähnt darf die Genehmigung in der Regel nicht verweigert werden, wenn der
Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (BGE 126 III 49 E. 2 d bb). Die
Berufung ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm auch für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller