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Entscheid

ZKBER.2020.3

Unterhalt

14. April 2020Deutsch12 min

Konsumentenpreise vom Oktober 2019 von 101,8 Punkten auf der Basis Dezember 2015

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten

durch D.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ ist die Mutter des am […] 2017

geborenen Sohnes B.___. Am 4. Juni 2019 reichte die dafür beauftragte

Beiständin D.___ für B.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Vaterschafts-

und Unterhaltsklage gegen A.___ ein. An der Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten anerkannte A.___, der Vater von B.___ zu sein.

Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab mit folgendem

Inhalt:

1. A.___ verpflichtet sich, für seinen Sohn

B.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Barunterhalt CHF 328.00,

Betreuungsunterhalt CHF 272.00) und ab 1. Mai 2020 von CHF 900.00

(Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 572.00) zu bezahlen.

Die Kinder-

und Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem

Sohn jedoch zusätzlich zukommen.

Die Parteien

nehmen zur Kenntnis, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende

Unterhalt für B.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist.

Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 1'800.00 beziehungsweise CHF 1'500.00

(ab 1. Mai 2020).

2. Ausserordentliche Kosten für den Sohn

(z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam

nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

3. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn

dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen

Ausbildung.

4. Die in Ziffer 1 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Oktober 2019 von 101,8 Punkten auf der Basis Dezember 2015

= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher Index (101,8 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

5. Der Unterhaltsbeitrag stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Vaters A.___

CHF

4'000.00

(ab 1. Mai 2020)

· der Mutter C.___

CHF

0.00

(Sozialhilfe)

· des Kindes B.___

CHF

200.00

(Kinderzulage)

monatlicher Grundbedarf:

· des Vaters A.___

CHF

3’100.00

· der Mutter C.___

CHF

2’073.00

· des Kindes B.___

CHF

528.00

Mit Urteil vom 6. November 2019

genehmigte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsvertrag (Ziffer 3 des

Urteils).

2. A.___ gelangte am 25.

November 2019 an den Amtsgerichtspräsidenten mit der Bitte um Korrektur von

Punkt 3.4 und folglich auch Anpassung von Punkt 3.1 des Urteils vom 6. November

2019. Das für die Berechnungsgrundlage massgebende monatliche Nettoeinkommen

unterliege einer Fehlinterpretation anlässlich der Verhandlung vom 6. November

2019. Gestützt auf dieses Schreiben stellte der Amtsgerichtspräsident A.___ die

Begründung des Entscheides zu.

3.1 Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung erhob A.___ (nachfolgend auch als

Berufungskläger bezeichnet) fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er

beantragt einen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, resultierend aus der

Differenz zwischen dem mutmasslichen zukünftigen durchschnittlichen monatlichen

Nettolohn und dem abgerundeten Existenzminimum von CHF 3'250.00 ab 1. Mai 2020.

3.2 Die Beiständin von B.___ erklärte,

auf das Einreichen einer Berufungsantwort zu verzichten. Das Gericht werde

gebeten, den Entscheid aufgrund der bestehenden Akten zu treffen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident führt zur

Begründung des Urteils vom 6. November 2019, mit dem er den Unterhaltsvertrag

genehmigte, aus, die Kindsmutter und das Kind seien völlig mittellos und würden

sozialhilferechtlich unterstützt. A.___ habe sich während der Hauptverhandlung

bereit erklärt, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dabei habe er

seine schriftlichen Ausführungen vom 24. Juni 2019 betreffend den Aufbau einer

beruflichen Tätigkeit im Bereich berufliche [...] grundsätzlich bestätigt.

Sodann habe er zu Protokoll gegeben, mittlerweile seit Oktober 2019 selbständig

erwerbend im Bereich [...] zu arbeiten. Sein monatliches Nettoeinkommen habe

bisher erst CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 pro Monat betragen. Er gehe aber

davon aus, dass er in den nächsten Monaten sukzessive ausbauen könne und rechne

damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis 5'000.00 netto pro Monat verdienen

zu können. Gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem

Existenzbedarf sowie auf seine mündlichen Auskünfte an der Verhandlung lasse

sich in Anwendung der entsprechenden Richtlinien ein Existenzminimum von CHF

3'100.00, bestehend aus dem Grundbetrag für eine alleinlebende Person von CHF

1'200.00, der Miete von CHF 1'035.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF

365.00, dem Zuschlag für Telekom/TV und Hausratversicherung von CHF 100.00,

einem Kostenanteil am [...]-Fahrzeug von CHF 300.00 und dem Zuschlag für

auswärtige Verpflegung von CHF 100.00, ermitteln. Als Differenz zwischen dem

mutmasslichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'500.00 und seinem

Existenzminimum von CHF 3'100.00 resultiere ein Betrag von CHF 1'400.00,

der als Unterhaltsbeitrag für den Kläger zur Verfügung stehen würde. Den

Ausführungen des Beklagten, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich

[...] erst vor Kurzem angelaufen sei und sich gegenwärtig noch im Aufbau

befinde, sei jedoch Rechnung zu tragen. Sein derzeitiges Einkommen reiche

gemäss seinen glaubwürdigen Angaben noch nicht aus, um neben der Deckung seines

eigenen Existenzbedarfs einen Unterhaltsbeitrag für den Kläger zu bezahlen. Er sei

jedoch überzeugt, sein Einkommen bereits innerhalb relativ kurzer Zeit, das

heisst in den kommenden Monaten, sukzessive steigern zu können. Gestützt auf

diese Ausgangslage hätten sich die Parteien unter Vermittlung des

Gerichtspräsidenten darauf geeinigt, dass der Beklagte weder rückwirkend ab

Einreichung der Klage noch ab sofort, sondern erst nach Ablauf von drei

weiteren Monaten, das heisst ab 1. Februar 2020, unterhaltspflichtig werden

soll. Der ab diesem Zeitpunkt zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei auf CHF

600.00

festgesetzt worden (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF

272.00), dies ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CH 3'700.00.

Nach Ablauf von weiteren drei Monaten, das heisst ab 1. Mai 2020, sei von einem

Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'000.00 auszugehen. Damit erhöhe sich der

Unterhaltsbeitrag an den Kläger auf CHF 900.00 (Barunterhalt CHF 328.00,

Betreuungsunterhalt CHF 528.00). Der Unterhaltsvertrag sei deshalb zu

genehmigen. A.___ sei gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und müsse daher

in der Lage sein, unter Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein

Monatseinkommen von mindestens CHF 4'000.00 netto zu erzielen. Sollte ihm dies

wider Erwarten nicht in seiner jetzigen Tätigkeit als selbständiger [...] gelingen,

sei es ihm zuzumuten, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses

massgebliche Erwerbseinkommen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

generieren zu können.

2.

Der Berufungskläger macht geltend,

die Fehlinterpretationen bezüglich seines Nettoeinkommens seien leider erst

nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 festgestellt worden, weshalb er

nicht mehr rechtzeitig habe intervenieren können. Wie den beiliegenden Lohnausweisen

entnommen werden könne, gehe er einer unselbständigen und nicht wie

fälschlicherweise aufgeführt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein

Lohn resultiere aus einer festgelegten Umsatzbeteiligung, wobei der erzielte

Bruttoumsatz minus Mehrwertsteuer den Nettoumsatz ergebe. Das mutmassliche

zukünftige Durchschnittseinkommen von CHF 4'000.00 pro Monat entspreche somit

dem Nettoumsatz und stelle den effektiven Bruttolohn dar. Für die

Berechnungsgrundlage sei deshalb von einem monatlichen Nettolohn von maximal

rund CHF 3'700.00 auszugehen und nicht von CHF 4'000.00. Zudem seien bei der

Feststellung seines Existenzminimums die höhere Krankenkassenprämie, der volle

Zuschlag für die auswärtige Verpflegung, die Parkplatzmiete sowie die [...]-Beteiligung

nicht berücksichtigt worden, woraus eine Erhöhung von rund CHF 190.00

resultiere. Was den zeitlichen Rahmen anbelange, bitte er zu berücksichtigen,

dass für ihn entgegen der bisherigen Annahme erst gegen Ende Januar 2020 eine

vollumfängliche Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...]

möglich werde. Bisher seien es 70 – 80 %. In den nächsten Monaten würden

Fahrten auf diversen Plattformen wie auch teilweise [...] dazukommen. Daneben

sei ein Familienzusammenzug geplant. Durch die Visasituation der Mutter seien

leider ergänzende Abklärungen und Gespräche bei Migrationsämtern nötig, weshalb

auch hier erfahrungsgemäss mit entsprechenden Verzögerungen zu rechnen sei. Der

von ihm neu beantragte adäquate zeitliche Rahmen würde sowohl die nicht zu

vermeidenden, teils erheblichen Schwankungen des auf Umsatz basierenden

Monatslohns berücksichtigen als auch die anvisierte Stabilisierung des Arbeits-

und Familienverhältnisses nicht gefährden.

3.1

Die Parteien einigten sich über den

Unterhaltsbeitrag in einem Unterhaltsvertrag. Gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden Unterhaltsverträge für das

Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich. Die

Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen

schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des

Kindes zu wahren hat. Die Genehmigung darf in der Regel nicht verweigert

werden, wenn der Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 287 ZGB).

Die Genehmigung der

Unterhaltsvereinbarung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme,

sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung

insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen

und reiflicher Überlegung entspricht. Ziele sind die Wahrung der Interessen des

Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit

nach den Kriterien von Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage

der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen

und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese

Umstände sind im Genehmigungsentscheid aufzuführen, um im Hinblick auf

allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen

(Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 14 f. zu

Art. 287 ZGB)

3.2

Gegen das gerichtliche Urteil, mit

dem über Genehmigung beziehungsweise Nichtgenehmigung der

Unterhaltsvereinbarung entschieden wird, kann bei erreichtem Streitwert

Berufung eingelegt werden (Fountoulakis/Breitschmid,

a.a.O., N 10 zu Art. 287 ZGB). Sinngemäss lassen sich die Regeln der

Anfechtung von Scheidungskonventionen auf die Anfechtung einer

Unterhaltsvereinbarung übertragen (Fountoulakis/Breitschmid,

a.a.O., N 21 zu Art. 287 ZGB). Gemäss Art. 289 ZPO kann bei einer

Scheidung auf gemeinsames Begehren die Scheidung der Ehe nur wegen

Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Zusätzlich ist auch die Rüge

der offensichtlichen Unangemessenheit der Scheidungsvereinbarung möglich (Fankhauser,

in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N 7

zu Art. 289 ZPO, mit weiteren Hinweisen).

4.1

Der Berufungskläger macht eine

Fehlinterpretation bezüglich seines Nettoeinkommens geltend, die er leider erst

nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 entdeckt habe. Bei dieser

behaupteten Fehlinterpretation handelt es sich nicht um einen Willensmangel im

Sinne von Art. 289 ZPO beziehungsweise von Art. 23 ff. Obligationenrecht (OR,

SR 220). Ob die Annahme des der Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegenden

Nettoeinkommens von CHF 4'000.00 auf einer selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit beruht, ist letztlich unerheblich. Zu Recht und vom

Berufungskläger nicht beanstandet stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass

es dem Berufungskläger für den Fall, dass er als selbständig Erwerbender nicht

auf diesen Verdienst kommen könnte, zumutbar sei, die selbständige

Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses massgebliche Erwerbseinkommen in einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit generieren zu können. Auch eine

Fehlinterpretation bezüglich der Berechnungsgrundlage für das Einkommen mit der

Folge, dass nicht von CHF 4'000.00 sondern von CHF 3'700.00 auszugehen wäre,

könnte das Ergebnis nicht beeinflussen. Der Begründung des angefochtenen

Urteils zufolge beruht die Unterhaltsregelung auf der Aussage des

Berufungsklägers, er rechne damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis CHF

5'000.00 netto pro Monat verdienen zu können. Der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages hätte somit ohne Weiteres auch ein Nettoeinkommen von CHF

4'500.00 zugrunde gelegt werden können, was bei Anwendung der vom

Berufungskläger behaupteten Berechnungsgrundlage immer noch einem Einkommen von

CHF 4'200.00 entspräche.

4.2

Soweit der Berufungskläger eine

Erhöhung des Existenzminimums um CHF 190.00 verlangt, ist darauf hinzuweisen,

dass die Berechnung des Unterhaltsbeitrages gemäss dem angefochtenen Urteil

Zuschläge von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung sowie von 300.00 für das [...]Fahrzeug

enthält. Inwiefern den vom Berufungskläger verlangten Zuschlägen für volle

auswärtige Verpflegung, Parkplatzmiete und [...]-Beteiligung damit nicht oder

nur ungenügend Rechnung getragen wird, zeigt er nicht auf und ist auch nicht

ersichtlich. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der

Krankenkassenprämie von CHF 365.00 auf CHF 377.55 ist unerheblich, zumal für

das Existenzminimum ohnehin bloss die Prämie für die Grundversicherung

berücksichtigt werden könnte und er gemäss der neu eingereichten

Prämienmitteilung dafür lediglich CHF 354.65 aufwenden muss.

4.3

Die von den Parteien vereinbarte

Unterhaltsregelung entspricht den Bedürfnissen des Sohnes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und damit den

Bemessungskriterien von Art. 285 ZGB. Weder aus den Akten der Vorinstanz noch

den Vorbringen des Berufungsklägers im obergerichtlichen Verfahren ergibt sich,

dass der Abschluss der Vereinbarung auf einem Willensmangel beruht oder dass

die Unterhaltsregelung offensichtlich unangemessen ist. Das gilt auch für den

zeitlichen Beginn der Unterhaltspflicht, auf den sich die Parteien geeinigt

hatten. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn der Sohn damit im Vergleich

zu einer autoritativen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bessergestellt wäre.

Wie erwähnt darf die Genehmigung in der Regel nicht verweigert werden, wenn der

Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (BGE 126 III 49 E. 2 d bb). Die

Berufung ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm auch für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller