ZKBER.2020.31
Eheschutzmassnahmen
30. Juni 2020Deutsch26 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend:
Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend: Ehefrau) hatten am [...] 1988
geheiratet. Der Ehe entsprossen drei Kinder, die ihre Ausbildungen
abgeschlossen haben. Die Ehegatten leben seit 1. Januar 2019 getrennt.
Die Ehefrau leitete am 4. Juli 2019 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren ein. Mit Urteil vom 7.
Januar 2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, ihr mit
Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'150.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hat der Ehemann der
Ehefrau innert 30 Tagen nach der Auszahlung des Nettobetrages die Hälfte eines
allfälligen Bonus zu überweisen (Ziffer 4).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und festzustellen, dass
kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Ehefrau schliesst in ihrer
Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
3. Die Streitsache ist spruchreif. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind keine weiteren
Beweismassnahmen erforderlich, weshalb die neu gestellten Beweisanträge des
Ehemannes und Berufungsklägers abzuweisen sind. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die Frage des
ehelichen Unterhalts. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, dass die
Parteien regelmässig das gesamte Einkommen beider Ehegatten für den Lebensunterhalt
der Familie verwendet hatten. Der Ehemann mache denn auch nicht geltend, sie
hätten eine Sparquote gehabt. Damit sei bei der Berechnung des Unterhalts mit
der zweistufigen Methode vorzugehen. Aktuell arbeite die Ehefrau mit einem
Pensum von 60 bis 80 % beziehungsweise 20 bis 30 Lektionen. Sie erteile an
verschiedenen Orten [...]unterricht. Wegen der teilweise langen Arbeitswege und
verschiedenen Arbeitsorte und weil sie keine grossen Blöcke, das heisst ganze
Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte, sei es ihr nicht möglich, mehr zu
arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren nicht einfach, das Pensum
aufzustocken. Dies einerseits, weil es gerichtnotorisch sei, dass
Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe Schwierigkeiten hätten, eine neue,
weitere Anstellung zu finden und andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer
Gesundheitsprobleme eine Aufstockung nicht zugemutet werden könne. Aus der
Unterhaltsberechnung gehe zudem hervor, dass die Parteien einen Überschuss hätten.
Die vorhandenen finanziellen Mittel reichten also für die Führung von zwei
Haushalten aus. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, ob die Ehefrau mit dem
Auszug des Ehemannes weniger Zeit in die Haushaltsführung investieren müsse und
damit freie Kapazität für die Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit habe. Die Ehefrau
schöpfe somit ihre Eigenversorgungskapazität aus. Sie könne und müsse einer
Erwerbstätigkeit allein im bisherigen Umfang nachgehen, weshalb ihr kein
hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Aufgrund ihres schwankenden
Einkommens rechtfertige es sich, bei der Unterhaltsberechnung auf den
Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Trennung, das heisst der Jahre 2016
bis 2018, und des ersten Jahres nach der Trennung abzustellen. Bei
durchschnittlichen Einkünften von CHF 1'808.25 im Jahr 2016, von CHF 2'690.93
im Jahr 2017 und von CHF 3'458.49 im Jahr 2018 sowie von CHF 2'281.96 in den
ersten acht Monaten des Jahres 2019 ergebe dies über alles einen Schnitt von
CHF 2'559.91. Da die Ehefrau jedoch selber von einem Einkommen von rund CHF
2'800.00 pro Monat ausgehe, sei sie darauf zu behaften.
Zum Einkommen des Ehemannes erwog der
Vorderrichter, gemäss der Lohnabrechnung für den Monat September 2019 betrage
der Bruttomonatslohn CHF 10'190.00, inklusive Privatanteil Geschäftsauto.
Die Sozialabgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 1'779.10 (7.615 % von CHF
10'190.00 + 1.55 % von CHF 10'000.00 + CHF 848.10 PK Risiko- und Sparbeitrag).
Es resultiere damit ein Nettoeinkommen von CHF 8'410.90. Zu diesem
Einkommen seien die pauschalen Repräsentationsspesen von CHF 400.00 zu
addieren und der Privatanteil Geschäftsauto für das Geschäftsauto abzuziehen,
womit der effektiv ausbezahlte Lohn ohne Privatanteil Geschäftsauto
CHF 8'620.90 betrage. Dieser werde dem Ehemann zwölf Mal im Jahr
ausbezahlt. Das massgebliche Nettoeinkommen belaufe sich somit auf rund
CHF 8'621.00.
Den Bedarf der Ehefrau bezifferte der
Amtsgerichtspräsident auf CHF 3'452.00 und denjenigen des Ehemannes auf CHF
6'979.00. Ausgehend von den Gesamteinkünften von CHF 11'421.00 und dem
gemeinsamen Bedarf von CHF 10'430.00 teilte er den Überschuss von CHF 991.00
den Parteien je hälftig zu. Er erwog, der Anspruch der Ehefrau ergebe sich aus
ihrem Bedarf von CHF 3'451.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF
495.00
total somit CHF 3'946.00. Der Anspruch des Ehemannes belaufe sich bei
einem Bedarf von CHF 6'979.00 und der Hälfte des Überschusses von CHF 495.00
auf CHF 7'475.00 (recte: CHF 7'474.00). Der Ehemann sei deshalb zu
verpflichten, der Ehefrau die verbleibende Differenz von CHF 1'150.00 als
Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann bekleide eine Kaderposition und es sei davon
auszugehen, dass ihm je nach Geschäftsgang ein Bonus ausbezahlt werde. Dieser
Bonus sei Lohnbestandteil. Da die Höhe des dem Ehemann ausbezahlten Bonus im
jetzigen Zeitpunkt nicht feststehe, habe er der Ehefrau innert 30 Tagen nach
der Auszahlung des Nettobetrages zusätzlich die Hälfte davon zu überweisen.
2.1
Der Ehemann und Berufungskläger
beanstandet zunächst die Höhe des von der Vorinstanz der Ehefrau angerechneten
Einkommens. Er rügt, der Amtsgerichtspräsident habe unbesehen auf die Angaben
der Ehefrau, wonach sie zur Zeit ein Pensum von 60 – 80 % leiste, abgestellt,
ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen. Ausgehend davon habe er lediglich
geprüft, ob eine Ausdehnung möglich sei. Bei genauer Prüfung zeige sich
indessen, dass das Pensum der Ehefrau in den Spitzenzeiten des Jahres 2019 rund
45%, durchschnittlich aber eher wohl 35% betragen habe. Soweit der
Vorderrichter damit das Pensum der Berufungsbeklagten auf 60% festlege
beziehungsweise einfach deren Ausführungen in der Parteibefragung folge, habe
er den Sachverhalt krass falsch dargestellt. Richtigerweise müsste das Pensum
auf wohl rund 38% festgestellt und damit als klar ungenügend erachtet werden. Im
Jahre 2018 habe die Ehefrau ein Pensum von rund 55 – 60 % geleistet, was zeige,
dass dies durchaus möglich sei. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Berufungsbeklagte ihr Pensum im Vergleich zu der Zeit vor der Trennung sogar
reduziert habe. Eine Durchschnittsrechnung der letzten drei Jahre sei deshalb
nicht angemessen. Stattdessen sei zunächst einmal auf das Einkommensniveau vor
der Trennung und damit auf das Jahr 2018 abzustellen. Ausgangsgrösse sei daher das
damalige Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.
Er habe der Ehefrau bereits bei der
Trennung mitgeteilt, dass er die Scheidung wünsche, was sie nicht bestritten
habe. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei somit für beide
Parteien ausgeschlossen. Damit entfalle auch der Vertrauensschutz in die bisher
gelebte Arbeitsteilung und an dessen Stelle trete die Frage der
Eigenversorgung. Diese müsse ausgeschöpft werden, sofern dies möglich und
zumutbar sei. Eine kurze Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche
Sprachschulen Kurse anbieten würden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der
Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden könne.
Die Zumutbarkeit und Möglichkeit sei ganz offensichtlich und es sei ihr damit ein
Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 anzurechnen. Wenn keine Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushaltes erwartet werden könne, habe derjenige Ehegatte, der
einen Unterhaltsbeitrag fordere, auch zu beweisen, dass ihm eine Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar sei. Diesen Beweis habe die Ehefrau
nicht erbracht.
2.2
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
entgegnet im Wesentlichen, der Vertreter des Berufungsklägers habe anlässlich
der Eheschutzverhandlung ein 60 % - Pensum klar anerkannt. Die eigenen
Versäumnisse jetzt berufungshalber der Vorinstanz anzurechnen, erwecke den
Eindruck mutwilligen Prozessierens, so dass die gestellten Beweisanträge
abzuweisen seien. Weshalb die Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 beizuziehen seien,
gehe aus den Behauptungen des Berufungsklägers ebensowenig hervor wie die Notwendigkeit
des Lohnausweises 2019 und der Steuererklärung 2019. Der Berufungskläger habe nie
bestritten, dass sie in stets wechselnden Pensen arbeite. Selbst wenn eine
Pensenreduktion vorläge, hinge dies nicht von ihrem Entscheid ab. Der
Berufungskläger übe bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Warum
eine bestimmte Anzahl ausgeschriebener Kurse ein bestimmtes Einkommen für eine
Lehrkraft bedeuteten, könne seinen Ausführungen beim besten Willen nicht entnommen
werden.
3.1
Haben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Gemäss Art.
176.
Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat das
Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Ehegattenunterhaltsbeitrag
festzulegen. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes
nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die
Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen
gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des
Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden
Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben
(der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen
gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die
vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben
Ehegatten (und allfällige Kinder) Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.
Steht von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den
während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu
erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit
(allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt)
zuverlässige Ergebnisse. Bei der zweistufigen Methode wird eine bestimmte Summe
Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen)
bedarfsgerecht auf die Ehegatten (und Kinder) verteilt (Urteil des
Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).
3.2
Der Amtsgerichtspräsident wandte bei
der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages die zweistufige Methode an, was zu Recht
von keiner Seite beanstandet wird. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien
bewegen sich in einem Rahmen, bei dem diese Methode zu einem zuverlässigen
Ergebnis führt. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte dabei entgegen der Unterhaltsberechnung des
Ehemannes (S. 13 der Berufung) nicht nur Anspruch auf Deckung des (allenfalls
geringfügig erweiterten) Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am
Überschuss hat. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen des Berufungsklägers zu
prüfen.
4.1
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich von der aktuellen Einkommenssituation auszugehen.
Bei unregelmässigen oder erheblich schwankenden Einkommen ist auf den
Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel
mehrerer Jahre abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.136).
Ausnahmsweise ist jedoch auch bei unregelmässigen oder schwankenden Einkünften
vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn
eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu
erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Six, a.a.O., Rz
2.141). Wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist,
darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und ihm
stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urteil des
Bundesgerichtes 5A_744/2019 vom 7. April 2020, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.2.1
Die Einkünfte der Ehefrau sind
schwankend. Der Amtsgerichtspräsident stellte die durchschnittlichen
Monatseinkünfte in den drei Jahren vor der Trennung wie folgt fest: CHF 1’806.25
(2016), CHF 2'690.93 (2017) und CHF 3'458.49 (2018). Für die ersten acht Monate
nach der Trennung am 1. Januar 2019 ging er von einem durchschnittlichen
Einkommen von CHF 2'281.96 pro Monat aus. Es fällt auf, dass sich das Einkommen
bis zur Trennung kontinuierlich erhöhte. Nach der Trennung sank das Einkommen
deutlich. Der entsprechende Betrag von CHF 2'281.96 basiert allerdings nur auf
den Lohnabrechnungen der ersten acht Monate und kann deshalb nicht als
repräsentativ bezeichnet werden. Angesichts der bis zur Trennung festgestellten
deutlich steigenden Tendenz hätte der Vorderrichter – wie der Berufungskläger
zu Recht rügt – vom Einkommen von CHF 3‘458.49, das die Ehefrau im letzten Jahr
vor der Trennung erzielte, ausgehen müssen. Dieses Einkommen diente zuletzt vor
der Trennung – zusammen mit dem Einkommen des Ehemannes – dazu, den
Lebensunterhalt zu bestreiten. Es beruht auf einem Pensum von rund 60 %. Den
Tatbeweis, dass die Erzielung dieses Einkommens möglich und zumutbar ist, hat
die Ehefrau erbracht.
4.2.2
Eine andere Frage ist, ob es der
Ehefrau möglich und zumutbar ist, dieses Pensum und damit auch das Einkommen zu
steigern, beziehungsweise ob ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, wegen
der teilweise langen Arbeitswege und verschiedenen Arbeitsorte und weil sie
keine grossen Blöcke, das heisst ganze Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte,
sei es ihr nicht möglich, mehr zu arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren
nicht einfach, das Pensum aufzustocken. Dies einerseits, weil es
gerichtnotorisch sei, dass Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe
Schwierigkeiten hätten, eine neue, weitere Anstellung zu finden und
andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme eine
Aufstockung nicht zugemutet werden könne.
Wie die Berufungsbeklagte zutreffend
bemerkt, enthält die Berufung in diesem Zusammenhang bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil. Mit den konkreten Gründen, weshalb es der Ehefrau
nicht möglich sei, mehr zu arbeiten, setzt sich der Berufungskläger nicht
auseinander. Die Behauptung, eine Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche
Sprachschulen Kurse anbieten würden, weshalb nicht ersichtlich sei, warum der
Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden
könne, geht an den Erwägungen im angefochtenen Urteil (langer Arbeitsweg,
verschiedene Arbeitsorte, Alter und Gesundheit der Ehefrau) vorbei. Es bleibt
damit bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.
5.1
Der vom Vorderrichter für die
Ehefrau ermittelte Bedarf von CHF 3'452.00 setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag
CHF 1'200.00, Miete CHF 1'000.00, Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich
Wohnbeiträge von Dritten CHF 600.00, Krankenversicherungsprämie CHF 303.00,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 300.00,
Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 120.00, Laufende Steuern CHF 362.00,
Besondere Krankheitskosten CHF 267.00. Der Berufungskläger beanstandet die der
Ehefrau zugestandenen Auslagen für Spesen beziehungsweise den Arbeitsweg und
das auswärtige Essen, die Pauschalen für den Grundbetrag und
Telekommunikation/Mobiliarversicherung, die Nebenkosten für die Wohnung sowie
die Krankheitskosten.
5.2.1
Zur Begründung der Kosten für den
Arbeitsweg und das auswärtige Essen führte der Vorderrichter aus, die Ehefrau
mache Arbeitswegkosten von CHF 600.00 monatlich geltend. Die
Arbeitswegkosten der Ehefrau seien jedoch sehr schwer zu berechnen, da sie viele
verschiedene Arbeitsorte habe. Der Ehemann anerkenne bei einem
hundertprozentigen Arbeitspensum der Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von
CHF 500.00. Da bei der Unterhaltsberechnung von einem Arbeitspensum von
durchschnittlich 60 % ausgegangen werde, seien ihr unter diesem Titel
CHF 300.00, das heisst 60 % von CHF 500.00 anzurechnen. Auch bei den
Kosten für das auswärtige Essen seien der Ehefrau 60 % des vollen Ansatzes von
CHF 200.00 anzurechnen.
5.2.2
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, die Ehefrau erhalte bei ihrer Anstellung bei der [...] Spesen, um zum Kurs
zu kommen. Diese seien bei der Unterhaltsberechnung nicht mitberücksichtigt
worden. Trotzdem habe die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Arbeitsweg
von CHF 300.00 angerechnet. Dem könne nicht gefolgt werden. Erstens arbeite die
Berufungsbeklagte nicht 60%, sondern lediglich rund 38% und zweitens sei dieser
Arbeitsweg eben zumindest teilweise durch die Spesen gedeckt. Berücksichtige
man die Spesen beim Einkommen der Berufungsbeklagten nicht, wie dies die
Vorinstanz getan habe, so seien Arbeitswegkosten nur für die anderen
Anstellungen und damit von maximal CHF 150.00 anzurechnen. Da die Ehefrau zudem
unregelmässig und vorwiegend abends und erst noch bloss mit einem Pensum von
lediglich 38% arbeite, sei davon auszugehen, dass sie nie den ganzen Tag
unterwegs sei, was ein auswärtiges Essen bedingen würde. Damit sei dieser
Betrag vollumfänglich aufzuheben.
5.2.3
Die Berechnung der
Arbeitswegkosten der Ehefrau und deren Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung sind,
wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, infolge der diversen Anstellungen
der Ehefrau schwer vorzunehmen. Dass er den Ehemann auf dessen Anerkennung während
der Eheschutzverhandlung («wir anerkennen 500 Franken für den Arbeitsweg bei
einem 100 % Pensum, 300 entsprechend dem 60 % Pensum», Protokoll der
Verhandlung vom 21. November 2019, S. 6), behaftete, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Die Tatsache, dass der Ehefrau für ihre Tätigkeit bei der [...]
Reisespesen ausbezahlt werden, war dem Ehemann und dem Amtsgerichtspräsidenten
aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt (Urkunden 5, 6, 10 und
35). Da der Ehefrau vorliegend ein Einkommen aufgrund eines 60 % Pensums
angerechnet wird, ist daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung. Wer ein Arbeitspensum von 60 % an verschiedenen
Arbeitsorten ausübt, muss unabhängig von den Arbeitszeiten zwischendurch etwas
essen. Und dass auswärtige Verpflegung mit Mehrkosten verbunden ist, versteht
sich von selbst. Dass der Amtsgerichtspräsident dem mit einer Pauschale von CHF
120.00
Rechnung trug, war deshalb folgerichtig.
5.3.1
Der Berufungskläger verlangt
weiter, der Ehefrau bloss einen Grundbetrag von maximal CHF 1'000.00 und nur
die Hälfte der Pauschale von CHF 100.00 pro Haushalt für TV/Mobiliar
zuzubilligen. Die Ehefrau lebe mit ihrer volljährigen Tochter C.___ zusammen,
welche ihre Ausbildung abgeschlossen habe und damit wirtschaftlich selbständig sei.
Aufgrund dieses Umstandes spielten ihr Einkommen und ihre Ausgaben keine Rolle.
Sie habe sich selbstverständlich angemessen am Haushalt zweier erwachsener
Personen zu beteiligen.
5.3.2
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Obwohl der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung verlangte, die beiden
Kinder der Ehegatten müssten sich gegenüber der Ehefrau mit Wohnbeiträgen von
je CHF 400.00 beteiligen (Protokoll der Verhandlung vom 21. November 2019, S.
6), rechnete ihr der Amtsgerichtspräsident für die Tochter C.___ allein CHF
600.00
an. Dieser Beitrag ist überdurchschnittlich und es ist deshalb
anzunehmen, dass er auch einen Anteil für Kost und weitere Auslagen beinhaltet.
Unter dem Strich ist deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Vorderrichter
der Ehefrau trotz der Wohngemeinschaft einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 und
die gerichtsübliche Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung
ungeteilt zugestand. Dass nach der Trennung auch noch das zweite Kind bei der
Ehefrau wohnte, vermag daran nichts zu ändern, war dies doch
unbestrittenermassen nur für eine beschränkte Zeit der Fall.
5.4.1
Zu den Wohnkosten der Ehefrau
erwog der Amtsgerichtspräsident, die ehemals eheliche Wohnung befinde sich in
einem Haus mit zwei Wohnungen. Der Mietzins betrage CHF 1'000.00 ohne
Akontozahlungen für Nebenkosten. Es rechtfertige sich daher auch hier die
Gerichtspraxis, wonach für ein Haus Nebenkosten von CHF 300.00 bis
CHF 400.00 eingesetzt werden, anzuwenden. Mit einem Betrag von
CHF 400.00 dürften alle Nebenkosten abgedeckt sein. Bruttomietkosten von
CHF 1'400.00 seien angemessen.
5.4.2
Der Ehemann vertritt die
Auffassung, dem könne nicht gefolgt werden. Erstens beziehe sich die
Gerichtspraxis von Nebenkosten von CHF 300.00 bis 400.00 auf Nebenkosten bei
einem Haus anstatt einer Wohnung, die kostengünstiger sei. Zweitens habe die Ehefrau
Unterlagen zu den Nebenkosten eingereicht, so dass eine pauschale Anrechnung
nicht nötig sei. Aus den Unterlagen der Berufungsbeklagten ergäben sich
Nebenkosten in der Höhe von rund CHF 260.00, wobei die Stromkosten zum
Grundbetrag gehörten und damit nicht hinzuzurechnen seien.
5.4.3
Die während der Trennung
anfallenden Nebenkosten einer Wohnung sind – wie andere Bedarfspositionen auch
– zu prognostizieren. Eine präzise Aussage ist deshalb nicht möglich. Der vom
Vorderrichter angerechnete Betrag von CHF 400.00 mag in der Tat ein wenig hoch
gegriffen sein. Trotzdem ist daran nichts zu ändern. Sein Hinweis,
Bruttomietkosten von insgesamt CHF 1'400.00 seien angemessen, ist nämlich
zutreffend und wird vom Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt. An diesen
Wohnkosten beteiligt sich wie erwähnt auch noch die Tochter der Parteien, so
dass der Betrag von CHF 1'400.00 im Vergleich zu den Bruttowohnkosten von CHF
1'330.00 des Ehemannes selber (Miete CHF 1'100.00, Nebenkosten CHF 150.00,
Garage CHF 80.00) in jedem Fall durchaus im Rahmen ist. Auch diese Rüge ist
deshalb unbegründet.
5.5
Zu Unrecht verlangt der Ehemann
schliesslich auch, bei der Ehefrau die ihr angerechneten besonderen
Krankheitskosten von CHF 267.00 zu streichen, weil sie nicht belegt seien. Der
Vorderrichter begründete diesen Betrag mit der Tatsache, dass sowohl die
Ehefrau als auch der Ehemann bei ihrer Krankenversicherung eine Franchise von
CHF 2'500.00 zuzüglich Selbstbehalt von CHF 700.00 hätten, weshalb
bei beiden daher pro Jahr selbst zu tragende Krankheitskosten von
CHF 3'200.00 anfallen könnten. Würde der Betrag von CHF 267.00 bei der
Bedarfsrechnung der Ehefrau gestrichen, müsste man bei der Bedarfsrechnung des
Ehemannes gleich verfahren. Unter dem Strich änderte sich damit nichts. Die
Bedarfsrechnung der Ehefrau ist daher auch in diesem Punkt nicht zu
korrigieren.
6.1
Gegen das ihm angerechnete Einkommen
von CHF 8'621.00 netto bringt der Berufungskläger vor, die von ihm neu eingereichten
Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 wiesen ein Einkommen CHF 8‘714.00 aus, wobei
Repräsentationsspesen von CHF 650.00 darin bereits erhalten seien. Damit belaufe
sich sein Einkommen ohne Spesen auf CHF 8‘064.00. Der Unterschied zur
Berechnung der Vorinstanz, welche sich auf das Jahr 2019 stütze, sei durch die
Erhöhung der Abzüge für die berufliche Vorsorge zu erklären. Damit betrage das
Einkommen ohne Spesen für das Jahr 2019 CHF 8‘221.00 und ab dem Jahr 2020 CHF 8‘064.00.
Spesen seien grundsätzlich zweckgebunden und damit nicht zum Einkommen
dazuzuzählen. Vorliegend gehe aus dem Spesenreglement klar hervor, dass die
sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern
gedacht seien. Gemäss dem Umstand, dass diese für das Jahr 2020 sogar noch
erhöht worden seien, ergebe sich, dass er sie durchaus vollumfänglich
aufgebraucht habe, so wie er dies auch ausgesagt und sein Arbeitgeber bestätigt
habe. Aus diesem Grund seien diese Spesen klar nicht mitzuberücksichtigen und sein
Einkommen auf CHF 8‘064.00 festzulegen. Weiter verweist der Berufungskläger auf
eine ausserordentliche Auszahlung von CHF 9‘200.00 (brutto), die er in den
nächsten Tagen für geleistete Pikettdienste 2019 erhalten werde. Diese beruhe
auf einem ausserordentlichen Einsatz und dürfe deshalb nicht berücksichtigt
werden.
6.2
Die Differenz zwischen der
Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten und der Auffassung des Berufungsklägers
besteht einzig in der Frage, ob die Repräsentationsspesen, die im Jahr 2019 CHF
400.00
pro Monat und nun sogar CHF 650.00 pro Monat betragen, Lohnbestandteil
sind oder nicht. Der Vorderrichter verwies auf Ziffer 6 des Spesenreglementes,
wonach Einladungen von Kunden und Mitarbeitenden vergütet würden. Der
Berufungskläger entgegnet, aus dem Spesenreglement gehe klar hervor, dass die
sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern
gedacht seien.
Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes zufolge
gilt für die Spesen «gemäss Reglement» (Urkunden 32 und 33 des Ehemannes).
Ziffer 6 des entsprechenden Spesenreglements bestimmt unter dem Titel
«Repräsentationsspesen» Folgendes: «Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden
berechtigt, repräsentative Pflichten sinnvoll und in zweckmässiger Weise
wahrzunehmen. Anfallende Auslagen werden gemäss effektiven Kosten vergütet»
(Urkunde 35 des Ehemannes). Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb dieser
Punkt des Spesenreglementes für ihn nicht anwendbar sein soll und die
entsprechenden Spesen nicht gemäss «effektiven Kosten», sondern durch die ihm
ausbezahlte Pauschale von früher CHF 400.00 und nun CHF 650.00 abgegolten
werden sollen. Es gelingt ihm damit nicht, die vorinstanzliche Zuordnung des
entsprechenden Betrages als Lohnbestandteil in Frage zu stellen. Es bleibt
daher beim ihm angerechneten monatlichen Nettolohn von CHF 8'621.00. Ob ihm
wegen der Pikettentschädigung noch weitere Einkünfte anzurechnen wären, braucht
deshalb nicht mehr geprüft zu werden.
6.3.1
Der Amtsgerichtspräsident
berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes für Schuldentilgung einen Betrag von
CHF 2'200.00 pro Monat. In seiner Begründung führte er dazu aus, die Ehegatten
hätten aus dem Jahr 2018 Steuerausstände von rund CHF 19'600.00. Gemäss
Abzahlungsvereinbarungen müsse der Ehemann diese Ausstände mit monatlichen
Raten von insgesamt CHF 2'195.80 abzahlen. Nach neun Monaten dürften diese
Ausstände beglichen sein. Zwecks Zahlung der Steuerausstände 2017 habe er bei
seinen Eltern ein Darlehen von CHF 11'000.00 aufgenommen. Es sei davon
auszugehen, dass der in diesem Eheschutzurteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau während zwei Jahren bezahlt werden müsse. Nach Ablauf der zwei
Jahre dürfte das Scheidungsverfahren eingeleitet werden, in welchem eventuell
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Anpassung des Unterhaltsbeitrages
beantragt werde. Verwende der Ehemann während zwei Jahren monatlich
CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung, stünden ihm insgesamt
CHF 52'800.00 dafür zur Verfügung. Nach Abzahlung der Steuerschuld 2018 könne
das Darlehen der Eltern bedient werden und es würden ihm CHF 22'200.00 für
die Bezahlung der heute noch nicht bekannten Forderung aus dem
Nachsteuerverfahren wegen der nicht eingereichten Steuererklärung 2015
verbleiben. Der Ehemann selber gehe von Nach- und Strafsteuern in der Höhe von
insgesamt CHF 16'000.00 aus. Dem Ehemann seien folglich in seinem Bedarf
monatlich CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung anzurechnen. Sollten nicht
die ganzen CHF 52'800.00 zu diesem Zweck aufgewendet werden müssen, könne
die Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt
werden.
6.3.2
Der Ehemann und Berufungskläger rügt,
die Vorinstanz verkenne, dass sie zwar die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar
2019.
festgelegt, jedoch den Schuldenstand per Oktober 2019 berücksichtigt und
damit ignoriert habe, dass er im Jahre 2019 bereits einen Teil der gemeinsamen
Schulden abbezahlt habe. So hätten zum Zeitpunkt der Trennung am 1. Januar 2019
einerseits noch Steuerschulden aus dem Jahre 2017 von insgesamt CHF 20‘634.45
bestanden. Davon sei ein Teil durch das Darlehen seiner Eltern in der Höhe von
CHF 11‘000.00 zurückbezahlt worden, der Rest durch ihn selber. Ein Betrag von
CHF 9‘634.45 sei damit ebenfalls als Schuld einzusetzen. Was das Darlehen des
Berufungsklägers bei seinen Eltern von CHF 11’000.00 angehe, so handle es sich
dabei um ein zweites Darlehen. Ein erstes Darlehen von CHF 16'000.00 sei in
monatlichen Raten von CHF 1'000.00 ab Juli 2018 zurückbezahlt worden. Der Stand
dieses Darlehens habe per 1. Januar 2019 damit CHF 9'000.00 betragen und sei
ebenfalls für die Berechnung zu berücksichtigen. Eine Schuldenaufstellung per
Trennung am 1. Januar 2019 ergebe damit einen Totalbetrag von CHF 65'234.45 (Steuern
2017: CHF 9‘634.45; Restschuld Darlehen Eltern von CHF 16'000.00: CHF 9'000.00;
Restschuld Darlehen Eltern von CHF 11‘000.00: CHF 11‘000.00; Steuern 2018: CHF
19‘600.00; geschätzte Nachsteuern 2015: CHF 16'000.00. Der vorinstanzlich
zugestandene Betrag von CHF 2‘200.00 monatlich reiche für die Dauer von zwei
Jahren bis zur Scheidung somit nicht aus. Stattdessen sei mindestens ein Betrag
von CHF 2‘700.00 einzusetzen.
6.3.3
Die Rüge ist unbegründet. Der
Vorderrichter ermittelte den Schuldbetrag überaus sorgfältig und differenziert.
Dabei galt es auch bei dieser Position eine Prognose anzustellen. So ist der
Betrag der Nachsteuern bloss geschätzt. Für den Fall, dass nicht die ganzen
CHF 52'800.00 aufgewendet werden müssten, berücksichtigte er, dass die
Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden
kann. Das gleiche gilt selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den Betrag von CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung
zu korrigieren.
7.
Für die Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist nach dem Gesagten mit dem Vorderrichter von einem
Bedarf der Ehefrau von CHF 3'452.00 und einem solchen des Ehemannes von CHF
6'979.00, insgesamt somit CHF 10’431.00, auszugehen. Das massgebende Einkommen
des Ehemannes beläuft sich wie vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellt auf CHF
8'621.00, dasjenige der Ehefrau ist auf CHF 3'458.00 zu korrigieren. Der Überschuss
beträgt somit CHF 1'648.00 (Gesamteinkünfte von CHF 12'079.00 abzüglich
Gesamtbedarf von CHF 10’431.00). Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch Anspruch
auf einen Betrag von CHF 818.00 (Eigenbedarf CHF 3'452.00, zuzüglich Hälfte des
Überschusses CHF 824.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'458.00). In teilweiser
Gutheissung der Berufung ist Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
der Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 800.00 festzusetzen.
8.1
Der Ehemann wendet sich auch gegen
die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau die Hälfte des Bonus
auszubezahlen. Er bringt dagegen vor, der Vorderrichter verkenne, dass
vorliegend bereits die Kriterien von Art. 125 ZGB im Hinblick auf den
nachehelichen Unterhaltsbeitrag anzuwenden seien und es damit nicht um eine
Gleichstellung beider Ehegatten gehe, sondern lediglich um die Frage, ob jeder
Ehegatte seinen eigenen Bedarf selbständig decken könne. Dies sei der
Berufungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten und auch möglich. Doch selbst wenn
wider Erwarten ein Unterhaltsbeitrag geschuldet wäre, so würde es dem
Erfordernis des clean breaks widersprechen, wenn ein Ehegatte dort, wo keine
Mankosituation vorliege, einen Anspruch an einem Einkommen hätte, das der
andere Ehegatte nur durch seinen sehr grossen Einsatz, auch über 100% des
Arbeitspensums, verdient habe. Umso stossender sei eine solche Ansicht, als die
Vorinstanz der Ehefrau kein Vollzeitpensum anrechne, bei ihm jedoch davon
ausgehe, dass er nicht nur 100% arbeiten, sondern dazu noch eine derart gute
Leistung erbringen müsse, welche eine Bonusauszahlung rechtfertige. Dies widerspreche
dem Rechtsgleichheitsgebot. Damit sei unabhängig von der Frage der Unterhaltsbeiträge
aus dem gewöhnlichen Einkommen kein Anteil am Bonus zu sprechen. Der
Vollständigkeit halber sei zudem noch zu erwähnen, dass für das Jahr 2019 im
Jahre 2020 kein Bonus ausbezahlt werde, da die Ziele nicht erreicht worden
seien.
8.2
Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur
der feste Lohnbestandteil, sondern auch ein Bonus (Six, a.a.O.). Der Ehemann
hatte bereits während des Zusammenlebens Anspruch auf einen Bonus (vgl.
Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2017, Urkunde 32). Da an die Verhältnisse vor
der Trennung anzuknüpfen ist und die Ehefrau wie aufgezeigt nicht bloss
Anspruch auf Deckung ihres Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am
Überschuss hat, ordnete der Vorderrichter zu Recht an, die Ehefrau habe auch einen
Anspruch auf die Hälfte des Bonus. Auch wenn die Regelung infolge fehlender
Auszahlung toter Buchstabe bleiben sollte, ändert sich nichts an diesem
Grundsatz. Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist
unbegründet.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu drei Viertel
und der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Ausgehend
von den eingereichten Kostennoten ist die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende
reduzierte Parteientschädigung auf den gerundeten Betrag von CHF 1'600.00
festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das eventualiter gestellte Gesuch der
Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden. Bei einem
zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'691.00 (Bedarf CHF 3'452.00 zuzüglich
zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00) und Einkünften von CHF 4'258.00
(Eigenverdienst 3'458.00 und Unterhaltsbeitrag CHF 800.00) verfügt sie über
einen ausreichend hohen Überschuss, um die ihr durch das Berufungsverfahren
erwachsenen Kosten zu decken.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 7. Januar 2020 aufgehoben.
2. A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 1. Januar
2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu
bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 auferliegen zu drei Vierteln A.___ und zu einem Viertel B.___. Sie
werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___
den ihr auferlegten Anteil von CHF 250.00 zu erstatten.
6. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller