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Entscheid

ZKBER.2020.31

Eheschutzmassnahmen

30. Juni 2020Deutsch26 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend:

Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend: Ehefrau) hatten am [...] 1988

geheiratet. Der Ehe entsprossen drei Kinder, die ihre Ausbildungen

abgeschlossen haben. Die Ehegatten leben seit 1. Januar 2019 getrennt.

Die Ehefrau leitete am 4. Juli 2019 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren ein. Mit Urteil vom 7.

Januar 2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, ihr mit

Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'150.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hat der Ehemann der

Ehefrau innert 30 Tagen nach der Auszahlung des Nettobetrages die Hälfte eines

allfälligen Bonus zu überweisen (Ziffer 4).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und festzustellen, dass

kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Ehefrau schliesst in ihrer

Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind keine weiteren

Beweismassnahmen erforderlich, weshalb die neu gestellten Beweisanträge des

Ehemannes und Berufungsklägers abzuweisen sind. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die Frage des

ehelichen Unterhalts. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, dass die

Parteien regelmässig das gesamte Einkommen beider Ehegatten für den Lebensunterhalt

der Familie verwendet hatten. Der Ehemann mache denn auch nicht geltend, sie

hätten eine Sparquote gehabt. Damit sei bei der Berechnung des Unterhalts mit

der zweistufigen Methode vorzugehen. Aktuell arbeite die Ehefrau mit einem

Pensum von 60 bis 80 % beziehungsweise 20 bis 30 Lektionen. Sie erteile an

verschiedenen Orten [...]unterricht. Wegen der teilweise langen Arbeitswege und

verschiedenen Arbeitsorte und weil sie keine grossen Blöcke, das heisst ganze

Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte, sei es ihr nicht möglich, mehr zu

arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren nicht einfach, das Pensum

aufzustocken. Dies einerseits, weil es gerichtnotorisch sei, dass

Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe Schwierigkeiten hätten, eine neue,

weitere Anstellung zu finden und andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer

Gesundheitsprobleme eine Aufstockung nicht zugemutet werden könne. Aus der

Unterhaltsberechnung gehe zudem hervor, dass die Parteien einen Überschuss hätten.

Die vorhandenen finanziellen Mittel reichten also für die Führung von zwei

Haushalten aus. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, ob die Ehefrau mit dem

Auszug des Ehemannes weniger Zeit in die Haushaltsführung investieren müsse und

damit freie Kapazität für die Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit habe. Die Ehefrau

schöpfe somit ihre Eigenversorgungskapazität aus. Sie könne und müsse einer

Erwerbstätigkeit allein im bisherigen Umfang nachgehen, weshalb ihr kein

hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Aufgrund ihres schwankenden

Einkommens rechtfertige es sich, bei der Unterhaltsberechnung auf den

Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Trennung, das heisst der Jahre 2016

bis 2018, und des ersten Jahres nach der Trennung abzustellen. Bei

durchschnittlichen Einkünften von CHF 1'808.25 im Jahr 2016, von CHF 2'690.93

im Jahr 2017 und von CHF 3'458.49 im Jahr 2018 sowie von CHF 2'281.96 in den

ersten acht Monaten des Jahres 2019 ergebe dies über alles einen Schnitt von

CHF 2'559.91. Da die Ehefrau jedoch selber von einem Einkommen von rund CHF

2'800.00 pro Monat ausgehe, sei sie darauf zu behaften.

Zum Einkommen des Ehemannes erwog der

Vorderrichter, gemäss der Lohnabrechnung für den Monat September 2019 betrage

der Bruttomonatslohn CHF 10'190.00, inklusive Privatanteil Geschäftsauto.

Die Sozialabgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 1'779.10 (7.615 % von CHF

10'190.00 + 1.55 % von CHF 10'000.00 + CHF 848.10 PK Risiko- und Sparbeitrag).

Es resultiere damit ein Nettoeinkommen von CHF 8'410.90. Zu diesem

Einkommen seien die pauschalen Repräsentationsspesen von CHF 400.00 zu

addieren und der Privatanteil Geschäftsauto für das Geschäftsauto abzuziehen,

womit der effektiv ausbezahlte Lohn ohne Privatanteil Geschäftsauto

CHF 8'620.90 betrage. Dieser werde dem Ehemann zwölf Mal im Jahr

ausbezahlt. Das massgebliche Nettoeinkommen belaufe sich somit auf rund

CHF 8'621.00.

Den Bedarf der Ehefrau bezifferte der

Amtsgerichtspräsident auf CHF 3'452.00 und denjenigen des Ehemannes auf CHF

6'979.00. Ausgehend von den Gesamteinkünften von CHF 11'421.00 und dem

gemeinsamen Bedarf von CHF 10'430.00 teilte er den Überschuss von CHF 991.00

den Parteien je hälftig zu. Er erwog, der Anspruch der Ehefrau ergebe sich aus

ihrem Bedarf von CHF 3'451.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF

495.00

total somit CHF 3'946.00. Der Anspruch des Ehemannes belaufe sich bei

einem Bedarf von CHF 6'979.00 und der Hälfte des Überschusses von CHF 495.00

auf CHF 7'475.00 (recte: CHF 7'474.00). Der Ehemann sei deshalb zu

verpflichten, der Ehefrau die verbleibende Differenz von CHF 1'150.00 als

Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann bekleide eine Kaderposition und es sei davon

auszugehen, dass ihm je nach Geschäftsgang ein Bonus ausbezahlt werde. Dieser

Bonus sei Lohnbestandteil. Da die Höhe des dem Ehemann ausbezahlten Bonus im

jetzigen Zeitpunkt nicht feststehe, habe er der Ehefrau innert 30 Tagen nach

der Auszahlung des Nettobetrages zusätzlich die Hälfte davon zu überweisen.

2.1

Der Ehemann und Berufungskläger

beanstandet zunächst die Höhe des von der Vorinstanz der Ehefrau angerechneten

Einkommens. Er rügt, der Amtsgerichtspräsident habe unbesehen auf die Angaben

der Ehefrau, wonach sie zur Zeit ein Pensum von 60 – 80 % leiste, abgestellt,

ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen. Ausgehend davon habe er lediglich

geprüft, ob eine Ausdehnung möglich sei. Bei genauer Prüfung zeige sich

indessen, dass das Pensum der Ehefrau in den Spitzenzeiten des Jahres 2019 rund

45%, durchschnittlich aber eher wohl 35% betragen habe. Soweit der

Vorderrichter damit das Pensum der Berufungsbeklagten auf 60% festlege

beziehungsweise einfach deren Ausführungen in der Parteibefragung folge, habe

er den Sachverhalt krass falsch dargestellt. Richtigerweise müsste das Pensum

auf wohl rund 38% festgestellt und damit als klar ungenügend erachtet werden. Im

Jahre 2018 habe die Ehefrau ein Pensum von rund 55 – 60 % geleistet, was zeige,

dass dies durchaus möglich sei. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die

Berufungsbeklagte ihr Pensum im Vergleich zu der Zeit vor der Trennung sogar

reduziert habe. Eine Durchschnittsrechnung der letzten drei Jahre sei deshalb

nicht angemessen. Stattdessen sei zunächst einmal auf das Einkommensniveau vor

der Trennung und damit auf das Jahr 2018 abzustellen. Ausgangsgrösse sei daher das

damalige Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.

Er habe der Ehefrau bereits bei der

Trennung mitgeteilt, dass er die Scheidung wünsche, was sie nicht bestritten

habe. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei somit für beide

Parteien ausgeschlossen. Damit entfalle auch der Vertrauensschutz in die bisher

gelebte Arbeitsteilung und an dessen Stelle trete die Frage der

Eigenversorgung. Diese müsse ausgeschöpft werden, sofern dies möglich und

zumutbar sei. Eine kurze Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche

Sprachschulen Kurse anbieten würden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der

Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden könne.

Die Zumutbarkeit und Möglichkeit sei ganz offensichtlich und es sei ihr damit ein

Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 anzurechnen. Wenn keine Wiederaufnahme

des gemeinsamen Haushaltes erwartet werden könne, habe derjenige Ehegatte, der

einen Unterhaltsbeitrag fordere, auch zu beweisen, dass ihm eine Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar sei. Diesen Beweis habe die Ehefrau

nicht erbracht.

2.2

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

entgegnet im Wesentlichen, der Vertreter des Berufungsklägers habe anlässlich

der Eheschutzverhandlung ein 60 % - Pensum klar anerkannt. Die eigenen

Versäumnisse jetzt berufungshalber der Vorinstanz anzurechnen, erwecke den

Eindruck mutwilligen Prozessierens, so dass die gestellten Beweisanträge

abzuweisen seien. Weshalb die Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 beizuziehen seien,

gehe aus den Behauptungen des Berufungsklägers ebensowenig hervor wie die Notwendigkeit

des Lohnausweises 2019 und der Steuererklärung 2019. Der Berufungskläger habe nie

bestritten, dass sie in stets wechselnden Pensen arbeite. Selbst wenn eine

Pensenreduktion vorläge, hinge dies nicht von ihrem Entscheid ab. Der

Berufungskläger übe bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Warum

eine bestimmte Anzahl ausgeschriebener Kurse ein bestimmtes Einkommen für eine

Lehrkraft bedeuteten, könne seinen Ausführungen beim besten Willen nicht entnommen

werden.

3.1

Haben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Gemäss Art.

176.

Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat das

Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Ehegattenunterhaltsbeitrag

festzulegen. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes

nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die

Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen

gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des

Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden

Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,

auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben

(der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen

gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die

vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben

Ehegatten (und allfällige Kinder) Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.

Steht von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den

während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu

erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten

Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit

(allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt)

zuverlässige Ergebnisse. Bei der zweistufigen Methode wird eine bestimmte Summe

Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen)

bedarfsgerecht auf die Ehegatten (und Kinder) verteilt (Urteil des

Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).

3.2

Der Amtsgerichtspräsident wandte bei

der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages die zweistufige Methode an, was zu Recht

von keiner Seite beanstandet wird. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien

bewegen sich in einem Rahmen, bei dem diese Methode zu einem zuverlässigen

Ergebnis führt. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass der

unterhaltsberechtigte Ehegatte dabei entgegen der Unterhaltsberechnung des

Ehemannes (S. 13 der Berufung) nicht nur Anspruch auf Deckung des (allenfalls

geringfügig erweiterten) Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am

Überschuss hat. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen des Berufungsklägers zu

prüfen.

4.1

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich von der aktuellen Einkommenssituation auszugehen.

Bei unregelmässigen oder erheblich schwankenden Einkommen ist auf den

Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel

mehrerer Jahre abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.136).

Ausnahmsweise ist jedoch auch bei unregelmässigen oder schwankenden Einkünften

vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn

eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu

erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Six, a.a.O., Rz

2.141). Wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist,

darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und ihm

stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urteil des

Bundesgerichtes 5A_744/2019 vom 7. April 2020, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

4.2.1

Die Einkünfte der Ehefrau sind

schwankend. Der Amtsgerichtspräsident stellte die durchschnittlichen

Monatseinkünfte in den drei Jahren vor der Trennung wie folgt fest: CHF 1’806.25

(2016), CHF 2'690.93 (2017) und CHF 3'458.49 (2018). Für die ersten acht Monate

nach der Trennung am 1. Januar 2019 ging er von einem durchschnittlichen

Einkommen von CHF 2'281.96 pro Monat aus. Es fällt auf, dass sich das Einkommen

bis zur Trennung kontinuierlich erhöhte. Nach der Trennung sank das Einkommen

deutlich. Der entsprechende Betrag von CHF 2'281.96 basiert allerdings nur auf

den Lohnabrechnungen der ersten acht Monate und kann deshalb nicht als

repräsentativ bezeichnet werden. Angesichts der bis zur Trennung festgestellten

deutlich steigenden Tendenz hätte der Vorderrichter – wie der Berufungskläger

zu Recht rügt – vom Einkommen von CHF 3‘458.49, das die Ehefrau im letzten Jahr

vor der Trennung erzielte, ausgehen müssen. Dieses Einkommen diente zuletzt vor

der Trennung – zusammen mit dem Einkommen des Ehemannes – dazu, den

Lebensunterhalt zu bestreiten. Es beruht auf einem Pensum von rund 60 %. Den

Tatbeweis, dass die Erzielung dieses Einkommens möglich und zumutbar ist, hat

die Ehefrau erbracht.

4.2.2

Eine andere Frage ist, ob es der

Ehefrau möglich und zumutbar ist, dieses Pensum und damit auch das Einkommen zu

steigern, beziehungsweise ob ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, wegen

der teilweise langen Arbeitswege und verschiedenen Arbeitsorte und weil sie

keine grossen Blöcke, das heisst ganze Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte,

sei es ihr nicht möglich, mehr zu arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren

nicht einfach, das Pensum aufzustocken. Dies einerseits, weil es

gerichtnotorisch sei, dass Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe

Schwierigkeiten hätten, eine neue, weitere Anstellung zu finden und

andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme eine

Aufstockung nicht zugemutet werden könne.

Wie die Berufungsbeklagte zutreffend

bemerkt, enthält die Berufung in diesem Zusammenhang bloss appellatorische

Kritik am angefochtenen Urteil. Mit den konkreten Gründen, weshalb es der Ehefrau

nicht möglich sei, mehr zu arbeiten, setzt sich der Berufungskläger nicht

auseinander. Die Behauptung, eine Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche

Sprachschulen Kurse anbieten würden, weshalb nicht ersichtlich sei, warum der

Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden

könne, geht an den Erwägungen im angefochtenen Urteil (langer Arbeitsweg,

verschiedene Arbeitsorte, Alter und Gesundheit der Ehefrau) vorbei. Es bleibt

damit bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.

5.1

Der vom Vorderrichter für die

Ehefrau ermittelte Bedarf von CHF 3'452.00 setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag

CHF 1'200.00, Miete CHF 1'000.00, Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich

Wohnbeiträge von Dritten CHF 600.00, Krankenversicherungsprämie CHF 303.00,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 300.00,

Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 120.00, Laufende Steuern CHF 362.00,

Besondere Krankheitskosten CHF 267.00. Der Berufungskläger beanstandet die der

Ehefrau zugestandenen Auslagen für Spesen beziehungsweise den Arbeitsweg und

das auswärtige Essen, die Pauschalen für den Grundbetrag und

Telekommunikation/Mobiliarversicherung, die Nebenkosten für die Wohnung sowie

die Krankheitskosten.

5.2.1

Zur Begründung der Kosten für den

Arbeitsweg und das auswärtige Essen führte der Vorderrichter aus, die Ehefrau

mache Arbeitswegkosten von CHF 600.00 monatlich geltend. Die

Arbeitswegkosten der Ehefrau seien jedoch sehr schwer zu berechnen, da sie viele

verschiedene Arbeitsorte habe. Der Ehemann anerkenne bei einem

hundertprozentigen Arbeitspensum der Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von

CHF 500.00. Da bei der Unterhaltsberechnung von einem Arbeitspensum von

durchschnittlich 60 % ausgegangen werde, seien ihr unter diesem Titel

CHF 300.00, das heisst 60 % von CHF 500.00 anzurechnen. Auch bei den

Kosten für das auswärtige Essen seien der Ehefrau 60 % des vollen Ansatzes von

CHF 200.00 anzurechnen.

5.2.2

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, die Ehefrau erhalte bei ihrer Anstellung bei der [...] Spesen, um zum Kurs

zu kommen. Diese seien bei der Unterhaltsberechnung nicht mitberücksichtigt

worden. Trotzdem habe die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Arbeitsweg

von CHF 300.00 angerechnet. Dem könne nicht gefolgt werden. Erstens arbeite die

Berufungsbeklagte nicht 60%, sondern lediglich rund 38% und zweitens sei dieser

Arbeitsweg eben zumindest teilweise durch die Spesen gedeckt. Berücksichtige

man die Spesen beim Einkommen der Berufungsbeklagten nicht, wie dies die

Vorinstanz getan habe, so seien Arbeitswegkosten nur für die anderen

Anstellungen und damit von maximal CHF 150.00 anzurechnen. Da die Ehefrau zudem

unregelmässig und vorwiegend abends und erst noch bloss mit einem Pensum von

lediglich 38% arbeite, sei davon auszugehen, dass sie nie den ganzen Tag

unterwegs sei, was ein auswärtiges Essen bedingen würde. Damit sei dieser

Betrag vollumfänglich aufzuheben.

5.2.3

Die Berechnung der

Arbeitswegkosten der Ehefrau und deren Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung sind,

wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, infolge der diversen Anstellungen

der Ehefrau schwer vorzunehmen. Dass er den Ehemann auf dessen Anerkennung während

der Eheschutzverhandlung («wir anerkennen 500 Franken für den Arbeitsweg bei

einem 100 % Pensum, 300 entsprechend dem 60 % Pensum», Protokoll der

Verhandlung vom 21. November 2019, S. 6), behaftete, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Die Tatsache, dass der Ehefrau für ihre Tätigkeit bei der [...]

Reisespesen ausbezahlt werden, war dem Ehemann und dem Amtsgerichtspräsidenten

aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt (Urkunden 5, 6, 10 und

35). Da der Ehefrau vorliegend ein Einkommen aufgrund eines 60 % Pensums

angerechnet wird, ist daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Mehrkosten

der auswärtigen Verpflegung. Wer ein Arbeitspensum von 60 % an verschiedenen

Arbeitsorten ausübt, muss unabhängig von den Arbeitszeiten zwischendurch etwas

essen. Und dass auswärtige Verpflegung mit Mehrkosten verbunden ist, versteht

sich von selbst. Dass der Amtsgerichtspräsident dem mit einer Pauschale von CHF

120.00

Rechnung trug, war deshalb folgerichtig.

5.3.1

Der Berufungskläger verlangt

weiter, der Ehefrau bloss einen Grundbetrag von maximal CHF 1'000.00 und nur

die Hälfte der Pauschale von CHF 100.00 pro Haushalt für TV/Mobiliar

zuzubilligen. Die Ehefrau lebe mit ihrer volljährigen Tochter C.___ zusammen,

welche ihre Ausbildung abgeschlossen habe und damit wirtschaftlich selbständig sei.

Aufgrund dieses Umstandes spielten ihr Einkommen und ihre Ausgaben keine Rolle.

Sie habe sich selbstverständlich angemessen am Haushalt zweier erwachsener

Personen zu beteiligen.

5.3.2

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Obwohl der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung verlangte, die beiden

Kinder der Ehegatten müssten sich gegenüber der Ehefrau mit Wohnbeiträgen von

je CHF 400.00 beteiligen (Protokoll der Verhandlung vom 21. November 2019, S.

6), rechnete ihr der Amtsgerichtspräsident für die Tochter C.___ allein CHF

600.00

an. Dieser Beitrag ist überdurchschnittlich und es ist deshalb

anzunehmen, dass er auch einen Anteil für Kost und weitere Auslagen beinhaltet.

Unter dem Strich ist deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Vorderrichter

der Ehefrau trotz der Wohngemeinschaft einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 und

die gerichtsübliche Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung

ungeteilt zugestand. Dass nach der Trennung auch noch das zweite Kind bei der

Ehefrau wohnte, vermag daran nichts zu ändern, war dies doch

unbestrittenermassen nur für eine beschränkte Zeit der Fall.

5.4.1

Zu den Wohnkosten der Ehefrau

erwog der Amtsgerichtspräsident, die ehemals eheliche Wohnung befinde sich in

einem Haus mit zwei Wohnungen. Der Mietzins betrage CHF 1'000.00 ohne

Akontozahlungen für Nebenkosten. Es rechtfertige sich daher auch hier die

Gerichtspraxis, wonach für ein Haus Nebenkosten von CHF 300.00 bis

CHF 400.00 eingesetzt werden, anzuwenden. Mit einem Betrag von

CHF 400.00 dürften alle Nebenkosten abgedeckt sein. Bruttomietkosten von

CHF 1'400.00 seien angemessen.

5.4.2

Der Ehemann vertritt die

Auffassung, dem könne nicht gefolgt werden. Erstens beziehe sich die

Gerichtspraxis von Nebenkosten von CHF 300.00 bis 400.00 auf Nebenkosten bei

einem Haus anstatt einer Wohnung, die kostengünstiger sei. Zweitens habe die Ehefrau

Unterlagen zu den Nebenkosten eingereicht, so dass eine pauschale Anrechnung

nicht nötig sei. Aus den Unterlagen der Berufungsbeklagten ergäben sich

Nebenkosten in der Höhe von rund CHF 260.00, wobei die Stromkosten zum

Grundbetrag gehörten und damit nicht hinzuzurechnen seien.

5.4.3

Die während der Trennung

anfallenden Nebenkosten einer Wohnung sind – wie andere Bedarfspositionen auch

– zu prognostizieren. Eine präzise Aussage ist deshalb nicht möglich. Der vom

Vorderrichter angerechnete Betrag von CHF 400.00 mag in der Tat ein wenig hoch

gegriffen sein. Trotzdem ist daran nichts zu ändern. Sein Hinweis,

Bruttomietkosten von insgesamt CHF 1'400.00 seien angemessen, ist nämlich

zutreffend und wird vom Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt. An diesen

Wohnkosten beteiligt sich wie erwähnt auch noch die Tochter der Parteien, so

dass der Betrag von CHF 1'400.00 im Vergleich zu den Bruttowohnkosten von CHF

1'330.00 des Ehemannes selber (Miete CHF 1'100.00, Nebenkosten CHF 150.00,

Garage CHF 80.00) in jedem Fall durchaus im Rahmen ist. Auch diese Rüge ist

deshalb unbegründet.

5.5

Zu Unrecht verlangt der Ehemann

schliesslich auch, bei der Ehefrau die ihr angerechneten besonderen

Krankheitskosten von CHF 267.00 zu streichen, weil sie nicht belegt seien. Der

Vorderrichter begründete diesen Betrag mit der Tatsache, dass sowohl die

Ehefrau als auch der Ehemann bei ihrer Krankenversicherung eine Franchise von

CHF 2'500.00 zuzüglich Selbstbehalt von CHF 700.00 hätten, weshalb

bei beiden daher pro Jahr selbst zu tragende Krankheitskosten von

CHF 3'200.00 anfallen könnten. Würde der Betrag von CHF 267.00 bei der

Bedarfsrechnung der Ehefrau gestrichen, müsste man bei der Bedarfsrechnung des

Ehemannes gleich verfahren. Unter dem Strich änderte sich damit nichts. Die

Bedarfsrechnung der Ehefrau ist daher auch in diesem Punkt nicht zu

korrigieren.

6.1

Gegen das ihm angerechnete Einkommen

von CHF 8'621.00 netto bringt der Berufungskläger vor, die von ihm neu eingereichten

Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 wiesen ein Einkommen CHF 8‘714.00 aus, wobei

Repräsentationsspesen von CHF 650.00 darin bereits erhalten seien. Damit belaufe

sich sein Einkommen ohne Spesen auf CHF 8‘064.00. Der Unterschied zur

Berechnung der Vorinstanz, welche sich auf das Jahr 2019 stütze, sei durch die

Erhöhung der Abzüge für die berufliche Vorsorge zu erklären. Damit betrage das

Einkommen ohne Spesen für das Jahr 2019 CHF 8‘221.00 und ab dem Jahr 2020 CHF 8‘064.00.

Spesen seien grundsätzlich zweckgebunden und damit nicht zum Einkommen

dazuzuzählen. Vorliegend gehe aus dem Spesenreglement klar hervor, dass die

sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern

gedacht seien. Gemäss dem Umstand, dass diese für das Jahr 2020 sogar noch

erhöht worden seien, ergebe sich, dass er sie durchaus vollumfänglich

aufgebraucht habe, so wie er dies auch ausgesagt und sein Arbeitgeber bestätigt

habe. Aus diesem Grund seien diese Spesen klar nicht mitzuberücksichtigen und sein

Einkommen auf CHF 8‘064.00 festzulegen. Weiter verweist der Berufungskläger auf

eine ausserordentliche Auszahlung von CHF 9‘200.00 (brutto), die er in den

nächsten Tagen für geleistete Pikettdienste 2019 erhalten werde. Diese beruhe

auf einem ausserordentlichen Einsatz und dürfe deshalb nicht berücksichtigt

werden.

6.2

Die Differenz zwischen der

Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten und der Auffassung des Berufungsklägers

besteht einzig in der Frage, ob die Repräsentationsspesen, die im Jahr 2019 CHF

400.00

pro Monat und nun sogar CHF 650.00 pro Monat betragen, Lohnbestandteil

sind oder nicht. Der Vorderrichter verwies auf Ziffer 6 des Spesenreglementes,

wonach Einladungen von Kunden und Mitarbeitenden vergütet würden. Der

Berufungskläger entgegnet, aus dem Spesenreglement gehe klar hervor, dass die

sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern

gedacht seien.

Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes zufolge

gilt für die Spesen «gemäss Reglement» (Urkunden 32 und 33 des Ehemannes).

Ziffer 6 des entsprechenden Spesenreglements bestimmt unter dem Titel

«Repräsentationsspesen» Folgendes: «Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden

berechtigt, repräsentative Pflichten sinnvoll und in zweckmässiger Weise

wahrzunehmen. Anfallende Auslagen werden gemäss effektiven Kosten vergütet»

(Urkunde 35 des Ehemannes). Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb dieser

Punkt des Spesenreglementes für ihn nicht anwendbar sein soll und die

entsprechenden Spesen nicht gemäss «effektiven Kosten», sondern durch die ihm

ausbezahlte Pauschale von früher CHF 400.00 und nun CHF 650.00 abgegolten

werden sollen. Es gelingt ihm damit nicht, die vorinstanzliche Zuordnung des

entsprechenden Betrages als Lohnbestandteil in Frage zu stellen. Es bleibt

daher beim ihm angerechneten monatlichen Nettolohn von CHF 8'621.00. Ob ihm

wegen der Pikettentschädigung noch weitere Einkünfte anzurechnen wären, braucht

deshalb nicht mehr geprüft zu werden.

6.3.1

Der Amtsgerichtspräsident

berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes für Schuldentilgung einen Betrag von

CHF 2'200.00 pro Monat. In seiner Begründung führte er dazu aus, die Ehegatten

hätten aus dem Jahr 2018 Steuerausstände von rund CHF 19'600.00. Gemäss

Abzahlungsvereinbarungen müsse der Ehemann diese Ausstände mit monatlichen

Raten von insgesamt CHF 2'195.80 abzahlen. Nach neun Monaten dürften diese

Ausstände beglichen sein. Zwecks Zahlung der Steuerausstände 2017 habe er bei

seinen Eltern ein Darlehen von CHF 11'000.00 aufgenommen. Es sei davon

auszugehen, dass der in diesem Eheschutzurteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag

für die Ehefrau während zwei Jahren bezahlt werden müsse. Nach Ablauf der zwei

Jahre dürfte das Scheidungsverfahren eingeleitet werden, in welchem eventuell

im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Anpassung des Unterhaltsbeitrages

beantragt werde. Verwende der Ehemann während zwei Jahren monatlich

CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung, stünden ihm insgesamt

CHF 52'800.00 dafür zur Verfügung. Nach Abzahlung der Steuerschuld 2018 könne

das Darlehen der Eltern bedient werden und es würden ihm CHF 22'200.00 für

die Bezahlung der heute noch nicht bekannten Forderung aus dem

Nachsteuerverfahren wegen der nicht eingereichten Steuererklärung 2015

verbleiben. Der Ehemann selber gehe von Nach- und Strafsteuern in der Höhe von

insgesamt CHF 16'000.00 aus. Dem Ehemann seien folglich in seinem Bedarf

monatlich CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung anzurechnen. Sollten nicht

die ganzen CHF 52'800.00 zu diesem Zweck aufgewendet werden müssen, könne

die Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt

werden.

6.3.2

Der Ehemann und Berufungskläger rügt,

die Vorinstanz verkenne, dass sie zwar die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar

2019.

festgelegt, jedoch den Schuldenstand per Oktober 2019 berücksichtigt und

damit ignoriert habe, dass er im Jahre 2019 bereits einen Teil der gemeinsamen

Schulden abbezahlt habe. So hätten zum Zeitpunkt der Trennung am 1. Januar 2019

einerseits noch Steuerschulden aus dem Jahre 2017 von insgesamt CHF 20‘634.45

bestanden. Davon sei ein Teil durch das Darlehen seiner Eltern in der Höhe von

CHF 11‘000.00 zurückbezahlt worden, der Rest durch ihn selber. Ein Betrag von

CHF 9‘634.45 sei damit ebenfalls als Schuld einzusetzen. Was das Darlehen des

Berufungsklägers bei seinen Eltern von CHF 11’000.00 angehe, so handle es sich

dabei um ein zweites Darlehen. Ein erstes Darlehen von CHF 16'000.00 sei in

monatlichen Raten von CHF 1'000.00 ab Juli 2018 zurückbezahlt worden. Der Stand

dieses Darlehens habe per 1. Januar 2019 damit CHF 9'000.00 betragen und sei

ebenfalls für die Berechnung zu berücksichtigen. Eine Schuldenaufstellung per

Trennung am 1. Januar 2019 ergebe damit einen Totalbetrag von CHF 65'234.45 (Steuern

2017: CHF 9‘634.45; Restschuld Darlehen Eltern von CHF 16'000.00: CHF 9'000.00;

Restschuld Darlehen Eltern von CHF 11‘000.00: CHF 11‘000.00; Steuern 2018: CHF

19‘600.00; geschätzte Nachsteuern 2015: CHF 16'000.00. Der vorinstanzlich

zugestandene Betrag von CHF 2‘200.00 monatlich reiche für die Dauer von zwei

Jahren bis zur Scheidung somit nicht aus. Stattdessen sei mindestens ein Betrag

von CHF 2‘700.00 einzusetzen.

6.3.3

Die Rüge ist unbegründet. Der

Vorderrichter ermittelte den Schuldbetrag überaus sorgfältig und differenziert.

Dabei galt es auch bei dieser Position eine Prognose anzustellen. So ist der

Betrag der Nachsteuern bloss geschätzt. Für den Fall, dass nicht die ganzen

CHF 52'800.00 aufgewendet werden müssten, berücksichtigte er, dass die

Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden

kann. Das gleiche gilt selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den Betrag von CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung

zu korrigieren.

7.

Für die Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist nach dem Gesagten mit dem Vorderrichter von einem

Bedarf der Ehefrau von CHF 3'452.00 und einem solchen des Ehemannes von CHF

6'979.00, insgesamt somit CHF 10’431.00, auszugehen. Das massgebende Einkommen

des Ehemannes beläuft sich wie vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellt auf CHF

8'621.00, dasjenige der Ehefrau ist auf CHF 3'458.00 zu korrigieren. Der Überschuss

beträgt somit CHF 1'648.00 (Gesamteinkünfte von CHF 12'079.00 abzüglich

Gesamtbedarf von CHF 10’431.00). Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch Anspruch

auf einen Betrag von CHF 818.00 (Eigenbedarf CHF 3'452.00, zuzüglich Hälfte des

Überschusses CHF 824.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'458.00). In teilweiser

Gutheissung der Berufung ist Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und

der Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 800.00 festzusetzen.

8.1

Der Ehemann wendet sich auch gegen

die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau die Hälfte des Bonus

auszubezahlen. Er bringt dagegen vor, der Vorderrichter verkenne, dass

vorliegend bereits die Kriterien von Art. 125 ZGB im Hinblick auf den

nachehelichen Unterhaltsbeitrag anzuwenden seien und es damit nicht um eine

Gleichstellung beider Ehegatten gehe, sondern lediglich um die Frage, ob jeder

Ehegatte seinen eigenen Bedarf selbständig decken könne. Dies sei der

Berufungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten und auch möglich. Doch selbst wenn

wider Erwarten ein Unterhaltsbeitrag geschuldet wäre, so würde es dem

Erfordernis des clean breaks widersprechen, wenn ein Ehegatte dort, wo keine

Mankosituation vorliege, einen Anspruch an einem Einkommen hätte, das der

andere Ehegatte nur durch seinen sehr grossen Einsatz, auch über 100% des

Arbeitspensums, verdient habe. Umso stossender sei eine solche Ansicht, als die

Vorinstanz der Ehefrau kein Vollzeitpensum anrechne, bei ihm jedoch davon

ausgehe, dass er nicht nur 100% arbeiten, sondern dazu noch eine derart gute

Leistung erbringen müsse, welche eine Bonusauszahlung rechtfertige. Dies widerspreche

dem Rechtsgleichheitsgebot. Damit sei unabhängig von der Frage der Unterhaltsbeiträge

aus dem gewöhnlichen Einkommen kein Anteil am Bonus zu sprechen. Der

Vollständigkeit halber sei zudem noch zu erwähnen, dass für das Jahr 2019 im

Jahre 2020 kein Bonus ausbezahlt werde, da die Ziele nicht erreicht worden

seien.

8.2

Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur

der feste Lohnbestandteil, sondern auch ein Bonus (Six, a.a.O.). Der Ehemann

hatte bereits während des Zusammenlebens Anspruch auf einen Bonus (vgl.

Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2017, Urkunde 32). Da an die Verhältnisse vor

der Trennung anzuknüpfen ist und die Ehefrau wie aufgezeigt nicht bloss

Anspruch auf Deckung ihres Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am

Überschuss hat, ordnete der Vorderrichter zu Recht an, die Ehefrau habe auch einen

Anspruch auf die Hälfte des Bonus. Auch wenn die Regelung infolge fehlender

Auszahlung toter Buchstabe bleiben sollte, ändert sich nichts an diesem

Grundsatz. Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist

unbegründet.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu drei Viertel

und der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Ausgehend

von den eingereichten Kostennoten ist die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende

reduzierte Parteientschädigung auf den gerundeten Betrag von CHF 1'600.00

festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das eventualiter gestellte Gesuch der

Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden. Bei einem

zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'691.00 (Bedarf CHF 3'452.00 zuzüglich

zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00) und Einkünften von CHF 4'258.00

(Eigenverdienst 3'458.00 und Unterhaltsbeitrag CHF 800.00) verfügt sie über

einen ausreichend hohen Überschuss, um die ihr durch das Berufungsverfahren

erwachsenen Kosten zu decken.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 7. Januar 2020 aufgehoben.

2. A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 1. Januar

2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu

bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 auferliegen zu drei Vierteln A.___ und zu einem Viertel B.___. Sie

werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___

den ihr auferlegten Anteil von CHF 250.00 zu erstatten.

6. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller