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Entscheid

ZKBER.2020.32

Eheschutz

10. September 2020Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph

Schönberg,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 bewilligte der

Erwägungen

Gerichtspräsident das Getrenntleben und stellte fest, dass die Parteien seit

dem 30. Dezember 2018 getrennt lebten. Die eheliche Liegenschaft wies er für die

Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu, stellte die aus der

Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter, regelte das

Kontaktrecht und die Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder. Umstritten sind hier

noch die Kinderunterhaltsbeiträge, die ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen sind. Diesbezüglich

Dispositiv

hat der Gerichtspräsident Folgendes entschieden:

5. A.___ hat B.___ an den Unterhalt der

Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

1. April 2019 – 31. Dezember 2019

a) C.___ Barunterhalt CHF

820.00

Betreuungsunterhalt CHF

100.00

b) D.___ Barunterhalt CHF

615.00

Betreuungsunterhalt CHF

100.00

c) E.___ Barunterhalt CHF

560.00

Betreuungsunterhalt CHF 100.00

ab 1. Januar 2020

a) C.___ Barunterhalt CHF

970.00

Betreuungsunterhalt CHF

160.00

a) D.___ Barunterhalt CHF

765.00

Betreuungsunterhalt CHF

160.00

b) E.___ Barunterhalt CHF

710.00

Betreuungsunterhalt CHF 160.00

Die Kinder- und/oder

Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen den

Kindern zusätzlich zukommen.

….

Dagegen hat der Ehemann

(im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Die Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 11. Februar 2020 (TGZPR.2019.714) sei

aufzuheben soweit Herr A.___ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach dem 01.02.2020

verurteilt wurde, und es sei Herr A.___ zu verurteilen B.___ an den Unterhalt

der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 wie

folgt zu bezahlen (ohne Kinder- bzw. Ausbildungszulage):

-

C.___ CHF 578.00

Barunterhalt,

-

D.___ CHF 378.00

Barunterhalt,

-

E.___ CHF 325.00 Barunterhalt.

unter Kostenfolge.

2. Die Berufungsbeklagte

liess sich am 18. Mai 2020 vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Die Berufung sei in Abänderung der

Dispositivziffern 5 und 6 teilweise gutzuheissen:

a. A.___ habe B.___ an den Unterhalt der

Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

C.___: ab 1.

Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)

D.___: ab 1.

Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)

E.___: ab 1.

Mai 2020: CF 854.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und/oder

Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie sollen den

Kindern zusätzlich zukommen.

b. A.___ habe B.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

(vor

dem 1. Mai 2020 unverändert)

Ab

1. Mai 2020 CHF 467.00.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

3. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat erwogen, die

alleinige Obhut über die drei Kinder liege bei der Mutter. Diese sei am 1.

April 2019 mit den Kindern von [...] nach [...] gezogen. Sie habe eine

Teilzeitstelle mit einem 50 % Pensum und erziele ein monatliches Gehalt von ca.

CHF 2'900.00 netto. Der Ehemann sei in der ehelichen Liegenschaft in [...]

verblieben. Er sei bei der [...] AG zu 80 % angestellt, wo er CF 5'712.80 netto

pro Monat verdiene. Nebenbei gehe er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bei

der [...] gmbh nach. Der Gerichtspräsident hat ausführlich begründet, weshalb

er davon ausgeht, dass der Ehemann aufgrund dessen im Jahr 2019 monatlich CHF

833.00 und in Zukunft werde CHF 1'428.00 netto pro Monat verdienen können.

Ausserdem sei von monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00 auszugehen. Es

sei somit von monatlichen Einnahmen des Ehemannes von CHF 7'345.00 (2019) bzw.

CHF 8'000.00 (ab 2020) auszugehen.

Weiter führte der Vorderrichter aus,

obwohl die Ehefrau eine 50 %-Stelle versehe, sei von einer klassischen

Rollenteilung auszugehen, wobei sich die Ehefrau hauptsächlich um die Erziehung

und Betreuung der Kinder und der Ehemann primär um die Beschaffung des

familiären Einkommens gekümmert habe. Daraus folge, dass der Ehemann seinen

Beitrag an den Unterhalt der Kinder durch Geldleistungen zu erbringen habe.

Eine Aufteilung des Barunterhalts rechtfertige sich unter diesen Umständen

nicht.

2. Der Berufungskläger macht geltend,

dass einerseits sein massgebliches Einkommen und andererseits einzelne

Positionen seines massgeblichen Lebensunterhalts strittig seien. Insbesondere

betreffe das sein Einkommen aus der [...] gmbh. Das Geschäft sei sehr labil und

erheblichen Schwankungen unterworfen, was er als Geschäftsführer wenig

beeinflussen könne. Mit dem Ausbruch der Corona Pandemie habe sich gezeigt,

dass sein Einwand mehr als berechtigt sei. Er habe die Tätigkeit der [...] gmbh

aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 vollständig einstellen

müssen. Die Durchführung von Grossveranstaltungen sei nach wie vor nicht

möglich. Die [...] gmbh lebe insbesondere von der Durchführung des [...] in [...],

dessen Durchführung aus heutiger Sicht nicht möglich sei. Die [...] gmbh werde

das aktuelle Geschäftsjahr mit einem Verlust abschliessen. Er habe zwar beim

AWA Solothurn ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Ob dieses

bewilligt werde, könne nicht abgeschätzt werden.

Wegen der Corona-Krise sei auch sein

Arbeitspensum bei der [...] AG auf 50 % gekürzt worden. Für 30 % sei er in

Kurzarbeit. Sein Pensum könne er heute und in Zukunft nicht erhöhen.

Er leide ausserdem an einer […]krankheit,

für die die [&] eine Therapie verordnet habe. Diese müsse über Monate hinweg

durchgeführt werden. Er habe die Therapie Anfang Januar 2020 begonnen. Sie

koste monatlich CHF 512.20, welche er bis zum Selbstbehalt (Franchise) von CHF

2'500.00 pro Jahr zuzüglich 10 % [der weiteren Kosten] selber tragen müsse. Pro

Monat mache das CHF 260.00 aus, die er selber bezahlen müsse.

Die vom Bund verordneten einschränkenden

Massnahmen, die zum Stillstand der [...] gmbh geführt hätten, seien neue

Tatsachen, die zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils nicht in das Verfahren

hätten eingebracht werden können. Ebenso wenig habe der Geschäftsabschluss 2019

zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2020 vorgelegen. Sein

Gesundheitszustand sei zwar kein Novum, hingegen die daraus resultierenden Kosten,

die erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils bekannt geworden seien.

Ein echtes Novum sei zudem die durch die Corona Pandemie ausgelöste Lohnkürzung

bei der [...] AG. Von der [...] gmbh werde er keinen Lohn beziehen können.

Aufgrund des Antrags auf Kurzarbeit bestehe Aussicht auf höchstens CHF 400.00

netto pro Monat.

Gemäss BGE 144 II 77 sei der

Unterhaltsberechnung das Existenzminimum zugrunde zu legen. Bei der Ehefrau und

den Kindern seien deshalb lediglich die KVG-Prämien zu berücksichtigen. Weiter

sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Festhypothek der Ehefrau per 30.

April 2020 ausgelaufen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Hypothekarzins

folglich nur noch rund CHF 300.00 pro Monat betragen werde. Der Ehefrau seien

für den Arbeitsweg nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs im Betrag von CHF

159.00 anzurechnen.

Die Parteien seien verpflichtet, die

Hypothek für das Einfamilienhaus in [...] mit jährlich CHF 6'000.00 indirekt zu

amortisieren. Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Es liege im Ermessen

des Sachgerichts, diese Kosten im Rahmen einer allfälligen

Überschussbeteiligung zu berücksichtigen. Zudem sei auch die Ehefrau Schuldnerin

dieser Hypothek. Könne das Einfamilienhaus der Parteien nicht gehalten werden,

müsste er sich ein neues Logis suchen, das mit Sicherheit mehr als die aktuelle

Nettomiete von CHF 506.00 pro Monat kosten würde.

Die von der Vorinstanz berücksichtigten

Steuerbetreffnisse seien nicht nachvollziehbar.

3. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

macht geltend, dass es sich vorliegend entgegen der Argumentation des

Berufungsklägers um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handle. Folglich

müsse der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht sein. Trotz der geltenden

Offizialmaxime sei es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger zuzumuten, zum

Nachweis ein taugliches Beweismittel vorzubringen.

Falls dennoch auf die Berufung

eingetreten werde, sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation auf Seiten

der Ehefrau verändert habe, zumal sie per 1. Mai 2020 eine neue Stelle in [...]

angetreten und auf denselben Zeitpunkt eine neue Hypothek abgeschlossen habe.

Die Vorinstanz habe sich über mehrere

Seiten ausführlich und sorgfältig zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des

Ehemannes geäussert. Der Berufungskläger habe eine rechtsgenügliche

Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen versäumt. Das könne nicht zu Lasten

der Berufungsbeklagten gehen. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts diese

Versäumnisse nachzuholen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die

Kurzarbeit länger andauere. Eine langfristige Änderung der Einkommenslage im

Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht zu erkennen und werde

auch nicht geltend gemacht. Es sei auf den von der Vorinstanz errechneten Lohn

von CHF 5'712.80 netto pro Monat abzustellen, der vom Berufungskläger anerkannt

werde. Auf die befristete Kurzarbeit sei nicht abzustellen. Bezüglich der

selbstständigen Erwerbtätigkeit belasse es der Berufungskläger bei Behauptungen

und Hypothesen. Die Anforderungen an eine Berufung erfülle er nicht. Es bleibe

daher bei dem von der Vorinstanz errechneten Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 1'428.00 pro Monat.

Der Berufungskläger habe bei der

Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt besondere Krankheitskosten geltend gemacht.

Mindestens an der Hauptverhandlung hätte er auf die laufende Therapie hinweisen

können und müssen. Belege für den behaupteten Selbstbehalt (Franchise) fehlten.

Die Pflicht zur Kostentragung sei daher nicht nachgewiesen.

Die Berücksichtigung der VVG-Prämien der

Kinder komme dem Berufungskläger zugute, falls einmal grössere Kosten (z.B. für

Zahnkorrekturen) anfallen sollten. Das Vorgehen des Vorderrichters entspreche

kantonaler Praxis. Zudem sei C.___ beim [...] in Behandlung. Der Berufungsbeklagten

sei die VVG-Prämie ohnehin zu gewähren, zumal sie im Krankenstand sei.

Die per Mai 2020 neu abgeschlossene

Festhypothek der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 365.00 pro Monat. Bezüglich

der Arbeitswegkosten sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau beim vorigen

Arbeitgeber fixe Bürozeiten gehabt habe. Hätte sie die Kinder nicht selber

verpflegt, hätten diese den Mittagstisch besuchen müssen, was gemäss den

Richtlinien des Schweizerischen Frauenvereins, Sektion Solothurn Kosten von CHF

14.00 pro Kind und Mahlzeit zur Folge gehabt hätte. Pro Monat würde das für

drei Kinder CHF 912.00 ausmachen. Folglich hätte sich der Barunterhalt der

Kinder entsprechend erhöht. Per Mai 2020 habe die Berufungsbeklagte eine neue

Stelle in [...] angetreten, so dass sie nur noch ein Libero-Abonnement für CHF

80.00 pro Monat benötige.

Beide Parteien hätten beim Vorderrichter

die Gütertrennung beantragt. Ab dem Stichtag der Gütertrennung komme die

indirekte Amortisation nur noch dem Berufungskläger zu Gute. Sodann ginge die

Amortisation zu Lasten der Unterhaltsbeiträge. Die Berufungsbeklagte wäre damit

doppelt «bestraft». Die indirekte Amortisation wirke vermögensbildend, weshalb

sie nicht im Bedarf zu berücksichtigen sei.

Dass der Steuerrechner für die Berechnung

der Steuern beigezogen werde, sei gängige Praxis. Der blosse Verweis auf

Beilagen genüge nach ständiger Rechtsprechung dem Begründungserfordernis nicht.

III.

1. Gemäss Art. 311 ZPO ist

die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe

sind Rechtsbegehren zu stellen. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu

beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3. S. 619 ff.). Das gilt ungeachtet der

Offizialmaxime auch für Anträge über Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 296 Abs. 3 Zivilprozessordnung;

ZPO, SR 272). Ob durch die Parteien rechtsgenügliche Anträge gestellt wurden,

ist von Amtes wegen zu prüfen.

Dass der Berufungskläger im Sinn dieser

Praxis rechtsgenügliche Anträge gestellt hat, stellt auch die Berufungsbeklagte

nicht in Frage. Der Streitwert von CHF 10'000.00 für die Berufung ist vorliegend

offensichtlich erreicht. Es schadet bei dieser Sachlage nicht, dass der

Berufungskläger fälschlicherweise von einer nicht vermögensrechtlichen

Streitsache ausgeht. Ob die Voraussetzungen gemäss Art. 308 ZPO erfüllt sind,

ist ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Auf die rechtzeitig erhobene Berufung ist

daher einzutreten.

2. Mit der Berufung können gemäss Art.

310 ZPO sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht sinngemäss sowohl

falsche Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend,

wobei er sich zu einem grossen Teil auf echte Noven beruft. Solche können

gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn

sie a. ohne Verzug vorgebracht und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte

Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das

Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung

gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und

soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch

für Rechtsmittel gegen Eheschutzurteile. Werden die neuen Tatsachen, wie hier,

in der Berufungsschrift geltend gemacht, so gelten sie praxisgemäss als

rechtzeitig erhoben. Die Geltendmachung von echten Noven entbindet den

Berufungskläger hingegen nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des

Vorderrichters, denn Noven haben im

Berufungsverfahren die Funktion der Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem

mit ihnen eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i.S.

von Art. 310 lit. b ZPO geltend gemacht und

begründet werden kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.1 Der Berufungskläger

führt mit der [...] gmbh ein eigenes Geschäft. Praxisgemäss wird bei

selbstständig Erwerbenden bezüglich des anrechenbaren Einkommens auf den

Durchschnitt aus 3 bis 5 Geschäftsjahren abgestellt, wobei besonders gute und

besonders schlechte Jahre auszuklammern sind (BGE 143 III 617, S. 620, E. 5.1).

Ein einzelnes besonders gutes oder schlechtes Jahr begründet deshalb noch

keinen Abänderungsgrund.

3.2 Die Vorinstanz hat

ihre Überlegungen zu den Verdienstaussichten des Berufungsklägers aus der [...]

gmbh auf mehreren Seiten detailliert dargelegt. Der Vorderrichter hat sich auch

damit auseinandergesetzt, dass der Geschäftserfolg der Unternehmung hauptsächlich

vom Erfolg des [...] in [...] abhänge. Mit den Überlegungen des Vorderrichters hat

sich der Berufungskläger, auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Covid-19

Massnahmen veränderten Situation, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sodann

bedeutet das veränderte Marktumfeld nicht a priori, dass überhaupt kein

Einkommen mehr generiert werden kann. Mindestens hätte der Berufungskläger

konkret darlegen können und müssen, wie sich der allfällige Wegfall des [...]

auf die Rechnung der [...] gmbh auswirkt. Zudem weist die Berufungsbeklagte zu

Recht darauf hin, dass der Berufungskläger den [...] hatte durchführen können.

Auch sind kleinere [...] seit einigen Monaten wieder möglich, so dass davon

auszugehen ist, dass die [...] gmbh nicht ganz ohne Umsatz und folglich der

Berufungskläger nicht ganz ohne Einkommen aus diesem Engagement sein wird. Weiter

hat der Berufungskläger beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit einen

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung von netto CHF 1'115.70 für zwei Angestellte

gestellt (Berufung Beil. 10). Dieser Betrag wurde folglich ausbezahlt (Berufung

Beil. 11). Wie viel davon auf den Berufungskläger entfällt, ist nicht belegt. Hier

belässt es der Berufungskläger bei einer Behauptung.

3.3 Es ist

gerichtsnotorisch, dass aufgrund der COVID-19 Verordnung 2 (SR 818.101.24) vom

13. März 2020 Grossveranstaltungen mit mehr als 300 Personen nicht mehr möglich

waren (Art. 6). Indessen war von Anfang an klar, dass diese Massnahmen temporär

sein würden, auch wenn das Ende nicht konkret absehbar war. Inzwischen hat der

Bundesrat bekanntgegeben, dass Grossveranstaltungen mit bis zu 1'000 Personen

ab Oktober 2020 mit entsprechenden Schutzkonzepten wieder möglich sind. Mit den

Auswirkungen der Aufhebung der COVID-19 Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr hat

sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Ebenso wenig hat sich der

Berufungskläger damit auseinandergesetzt, wie sich ein einzelnes schlechtes

Jahr (mit allfälligem Wegfall der Einnahmen aus dem [...]) unter

Berücksichtigung der Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der [...]

gmbh für ihn auswirkt. Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend begründet.

3.4 Der Berufungskläger

macht ausserdem geltend, dass er an seinem Arbeitsplatz bei der […] AG seit April

in Kurzarbeit sei. Wie den nachgereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist,

wurde die Arbeitszeit bereits ab Mai kontinuierlich wieder erhöht und ab Juli

2020 arbeitete er wieder sein volles Pensum. Die kurzfristige Lohneinbusse, die

im Übrigen auch zu Einsparungen bei den Erwerbsauslagen führte (Arbeitsweg,

auswärtige Verpflegung), kann vernachlässigt werden, zumal sie sich weder

erheblich noch dauernd ausgewirkt hat (vgl. BGE 143 III 617, s. 621, E. 5.2).

4.1 Der Berufungskläger

moniert weiter, dass er an einer [...]krankheit leide, die therapiert werden

müsse. Die Therapie müsse über Monate hinweg durchgeführt werden, was er nicht

gewusst habe. Ihm entstünden dadurch jährliche Kosten von rund CHF 3'114.65,

bzw. CHF 260.00 pro Monat. Die Behandlung begann im Januar 2020, mithin vor der

Verhandlung bei der Vorinstanz. Es handelt sich somit zugestandenermassen um kein

Novum. Dass die behandelnde Ärztin den Berufungskläger nicht über Intensität, Dauer

und Kosten der Behandlung informiert haben soll, ist nicht glaubhaft. Sodann ist

nicht erstellt, dass diese Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits bei

der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

4.2 Der Vorderrichter hat

bei den Kindern die Kosten der VVG-Versicherung eingerechnet. Der Einwand des

Berufungsklägers ist zutreffend. Indessen entspricht es kantonaler Praxis die

VVG-Beiträge der Kinder weiterhin im Bedarf einzurechnen, wenn das zum

ehelichen Standard gehörte und unter Berücksichtigung der trennunsbedingten

Mehrkosten finanziell noch tragbar ist. Richtig ist auch der Einwand der

Berufungsbeklagten, dass diese Auslagen auch dem Berufungskläger zugutekommen,

falls eines der Kinder eine aufwändige Zahnkorrektur benötigt. Ohnehin fallen

die rund CHF 12.00 pro Kind nicht dermassen ins Gewicht, dass dieser Umstand

allein eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde.

4.3 Schliesslich hält der

Berufungskläger dafür, dass die Zwangsamortisation der Hypothek der ehelichen

Liegenschaft in seinem Bedarf eingerechnet werden müsse, zumal aufgrund des

gemeinschaftlichen Eigentumes auch die Ehefrau gegenüber der Hypothekargeberin

in der Pflicht sei. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Ehegatten

beim Vorderrichter übereinstimmend die Gütertrennung verlangt haben und dieser

Antrag bewilligt wurde. Mit Eintritt der Gütertrennung kommt die

vermögensbildend wirkende Amortisation nur noch demjenigen Ehegatten zugute,

der die Zahlung leistet. Mithin bewirkte die Zahlung beim Pflichtigen einen

Vermögenszuwachs, während die Unterhaltsbeiträge infolge des höheren Bedarfs

tiefer ausfallen würden, wie es die Berufungsbeklagte richtig ausführt. Vor

diesem Hintergrund kann die Amortisation nicht in den Bedarf des

Berufungsklägers eingerechnet werden. Er muss diese aus dem Überschuss

bezahlen.

Dass die Ehefrau als Miteigentümerin der

Liegenschaft und Solidarschuldnerin gegenüber der Hypothekargläubigerin

ebenfalls in der Pflicht zur Abzahlung der Hypothekarschuld steht, ändert

nichts daran. Diesbezüglich werden die Ehegatten ausserhalb dieses Verfahrens,

im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft, eine Lösung

finden müssen.

5.1 Die Ehefrau hat zugestanden,

dass sie ab Mai 2020 für ihre Liegenschaft in […] eine neue Hypothek abgeschlossen

hat, die sie nur noch mit Zinsen von CHF 365.00 pro Monat belastet. Die

Nebenkosten belaufen sich nach ihren Angaben in der Berufungsantwort noch auf

CHF 475.00 pro Monat. Beides sind echte Noven, die sich auf ihren Bedarf

auswirken.

5.2 Bezüglich der Kosten

der Ehefrau für den Arbeitsweg, zeigen bereits die Ausführungen in der Berufung

und der Berufungsantwort auf, dass es angesichts der Kinderbetreuung trotz der

höheren Fahrtkosten «unter dem Strich» sinnvoll war, den Arbeitsweg mit dem

Auto und nicht mit dem ÖV zurückzulegen, zumal die auswärtige Betreuung und Verpflegung

der Kinder mindestens ebensoviel gekostet hätte. Inzwischen hat die Ehefrau die

Stelle gewechselt und es fallen ab Mai 2020 bloss noch die Kosten für ein

A-Welle-Abonnement (nicht Libero; vgl. www.a-welle.ch) von CHF 69.00 pro Monat

an.

5.3 Der Berufungskläger

moniert weiter, dass die vom Vorderrichter eingesetzten Steuerbetreffnisse «nicht

nachvollziehbar» seien. Weder wird damit eine konkrete Rüge verbunden, noch ist

diese substantiiert, so dass darauf nicht einzugehen ist. Der Berufungskläger

hätte mindestens darlegen können und müssen wie hoch die Steuerbetreffnisse

seiner Ansicht nach sein sollten und wie sie sich zusammensetzen.

6.1 Die Ehefrau hat

folglich ab Mai 2020 noch Hypothekarzinsen von CHF 365.00 (anstatt CHF 428.00)

und Arbeitswegkosten von CHF 69.00 (anstatt CHF 488.00) pro Monat. Die

Nebenkosten sind nach Angaben der Ehefrau ebenfalls um CHF 25.00 gesunken. Der

Bedarf der Ehefrau sinkt somit ab Mai 2020 um CHF 507.00 pro Monat. Dieser

beträgt nun noch CHF 2’868.00. Mit ihrem Lohn von brutto CHF 4'279.00 bzw. ca.

CHF 3'722.00 netto (CHF 4’279.00 ./. 13 % Sozialleistungen gemäss

Berechnungsblatt) kann sie ihren Bedarf decken. Sie erzielt nun einen

monatlichen Überschuss von CHF 854.00. Somit entfällt ab Mai 2020 der

Betreuungsunterhalt der Kinder.

Der Ehemann hat gemäss Berechnung des

Vorderrichters ab Januar 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 7'940.00. Sein

Bedarf bleibt bei CHF 3’651.00, womit er einen monatlichen Überschuss von CHF 4'289.00

generiert.

Das Manko der Kinder verbleibt bei total

CHF 1'376.00 pro Monat.

Die Familie verfügt folglich ab Mai 2020

über einen monatlichen Überschuss von CHF 3'767.00. Dieser ist analog der

Vorinstanz auf grosse (Eltern) und kleine (Kinder) Köpfe zu verteilen.

6.2 Aufgrund des höheren

Überschussanteils resultieren höhere Barunterhaltsbeiträge. Dadurch wird der

weggefallene Betreuungsunterhalt kompensiert. Die Differenz bleibt gering. Die

Berufungsbeklagte lässt sich ab Mai 2020 bei leicht tieferen

Kinderunterhaltsbeiträgen behaften. Diese sind folglich ab Mai 2020 wie folgt

festzusetzen:

-

C.___: ab

1. Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)

-

D.___: ab

1. Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)

-

E.___: ab

1. Mai 2020: CHF 854.00 (Barunterhalt).

Hinzu kommen allfällige vom Vater

bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

6.3 Der Berufungskläger hat gemäss

Ziffer 6 des Urteils an den Unterhalt der Berufungsbeklagten vom 1. April 2019

– 31. Dezember 2019 CHF 485.00 und ab 1. Januar 2020 CHF 626.00 zu bezahlen. Der

Berufungskläger hat das Ehegattenaliment nicht angefochten. Die Ehefrau beantragt

aufgrund ihres höheren Einkommens ihrerseits einen tieferen Unterhaltsbeitrag

ab Mai 2020. Es ist ihr unbenommen, auf einen Teil ihres Unterhaltsbeitrags zu

verzichten. Der Antrag ist daher ins Urteil aufzunehmen und der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro Monat zu bezahlen.

IV.

Die Gerichts- und

Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen

(Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen

Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Das scheint vorliegend

angemessen, zumal die Korrektur geringfügig ist und die Berufung ohne die

Zugeständnisse der Berufungsbeklagten hätte abgewiesen werden müssen.

Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, demnach für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'021.65 zu bezahlen.

Dabei wird berücksichtigt, dass auf der eingereichten Kostennote diverse

Verrichtungen aufgeführt sind, die vor der Zustellung der Berufung vorgenommen

wurden (insgesamt 3.75h). Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des

vorinstanzlichen Urteils, die zum Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren

gehört. Diese kann im Berufungsverfahren nicht (erneut) honoriert werden. Ausserdem

wurden die angefertigten Fotokopien mit CHF 1.00 verrechnet. Dafür können

gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT; BGS 615.11) nur CHF 0.50 eingesetzt

werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 11. Februar 2020 des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu werden mit Wirkung ab 1. Mai 2020

aufgehoben.

2. Der Ehemann hat für die Kinder mit

Wirkung ab Mai 2020 folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

(Barunterhalt) zu bezahlen:

für C.___ CHF 1'113.00,

für D.___ CHF 909.00,

für E.___ CHF 854.00

Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen

sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich

zukommen.

3. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro

Monat zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 hat A.___

zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine Parteientschädigung von CHF

2'021.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann