ZKBER.2020.32
Eheschutz
10. September 2020Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 bewilligte der
Erwägungen
Gerichtspräsident das Getrenntleben und stellte fest, dass die Parteien seit
dem 30. Dezember 2018 getrennt lebten. Die eheliche Liegenschaft wies er für die
Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu, stellte die aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter, regelte das
Kontaktrecht und die Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder. Umstritten sind hier
noch die Kinderunterhaltsbeiträge, die ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen sind. Diesbezüglich
Dispositiv
hat der Gerichtspräsident Folgendes entschieden:
…
5. A.___ hat B.___ an den Unterhalt der
Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
1. April 2019 – 31. Dezember 2019
a) C.___ Barunterhalt CHF
820.00
Betreuungsunterhalt CHF
100.00
b) D.___ Barunterhalt CHF
615.00
Betreuungsunterhalt CHF
100.00
c) E.___ Barunterhalt CHF
560.00
Betreuungsunterhalt CHF 100.00
ab 1. Januar 2020
a) C.___ Barunterhalt CHF
970.00
Betreuungsunterhalt CHF
160.00
a) D.___ Barunterhalt CHF
765.00
Betreuungsunterhalt CHF
160.00
b) E.___ Barunterhalt CHF
710.00
Betreuungsunterhalt CHF 160.00
Die Kinder- und/oder
Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen den
Kindern zusätzlich zukommen.
….
Dagegen hat der Ehemann
(im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Die Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 11. Februar 2020 (TGZPR.2019.714) sei
aufzuheben soweit Herr A.___ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach dem 01.02.2020
verurteilt wurde, und es sei Herr A.___ zu verurteilen B.___ an den Unterhalt
der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 wie
folgt zu bezahlen (ohne Kinder- bzw. Ausbildungszulage):
-
C.___ CHF 578.00
Barunterhalt,
-
D.___ CHF 378.00
Barunterhalt,
-
E.___ CHF 325.00 Barunterhalt.
unter Kostenfolge.
2. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 18. Mai 2020 vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Berufung sei in Abänderung der
Dispositivziffern 5 und 6 teilweise gutzuheissen:
a. A.___ habe B.___ an den Unterhalt der
Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
C.___: ab 1.
Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)
D.___: ab 1.
Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)
E.___: ab 1.
Mai 2020: CF 854.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- und/oder
Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie sollen den
Kindern zusätzlich zukommen.
b. A.___ habe B.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
(vor
dem 1. Mai 2020 unverändert)
Ab
1. Mai 2020 CHF 467.00.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
3. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter hat erwogen, die
alleinige Obhut über die drei Kinder liege bei der Mutter. Diese sei am 1.
April 2019 mit den Kindern von [...] nach [...] gezogen. Sie habe eine
Teilzeitstelle mit einem 50 % Pensum und erziele ein monatliches Gehalt von ca.
CHF 2'900.00 netto. Der Ehemann sei in der ehelichen Liegenschaft in [...]
verblieben. Er sei bei der [...] AG zu 80 % angestellt, wo er CF 5'712.80 netto
pro Monat verdiene. Nebenbei gehe er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bei
der [...] gmbh nach. Der Gerichtspräsident hat ausführlich begründet, weshalb
er davon ausgeht, dass der Ehemann aufgrund dessen im Jahr 2019 monatlich CHF
833.00 und in Zukunft werde CHF 1'428.00 netto pro Monat verdienen können.
Ausserdem sei von monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00 auszugehen. Es
sei somit von monatlichen Einnahmen des Ehemannes von CHF 7'345.00 (2019) bzw.
CHF 8'000.00 (ab 2020) auszugehen.
Weiter führte der Vorderrichter aus,
obwohl die Ehefrau eine 50 %-Stelle versehe, sei von einer klassischen
Rollenteilung auszugehen, wobei sich die Ehefrau hauptsächlich um die Erziehung
und Betreuung der Kinder und der Ehemann primär um die Beschaffung des
familiären Einkommens gekümmert habe. Daraus folge, dass der Ehemann seinen
Beitrag an den Unterhalt der Kinder durch Geldleistungen zu erbringen habe.
Eine Aufteilung des Barunterhalts rechtfertige sich unter diesen Umständen
nicht.
2. Der Berufungskläger macht geltend,
dass einerseits sein massgebliches Einkommen und andererseits einzelne
Positionen seines massgeblichen Lebensunterhalts strittig seien. Insbesondere
betreffe das sein Einkommen aus der [...] gmbh. Das Geschäft sei sehr labil und
erheblichen Schwankungen unterworfen, was er als Geschäftsführer wenig
beeinflussen könne. Mit dem Ausbruch der Corona Pandemie habe sich gezeigt,
dass sein Einwand mehr als berechtigt sei. Er habe die Tätigkeit der [...] gmbh
aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 vollständig einstellen
müssen. Die Durchführung von Grossveranstaltungen sei nach wie vor nicht
möglich. Die [...] gmbh lebe insbesondere von der Durchführung des [...] in [...],
dessen Durchführung aus heutiger Sicht nicht möglich sei. Die [...] gmbh werde
das aktuelle Geschäftsjahr mit einem Verlust abschliessen. Er habe zwar beim
AWA Solothurn ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Ob dieses
bewilligt werde, könne nicht abgeschätzt werden.
Wegen der Corona-Krise sei auch sein
Arbeitspensum bei der [...] AG auf 50 % gekürzt worden. Für 30 % sei er in
Kurzarbeit. Sein Pensum könne er heute und in Zukunft nicht erhöhen.
Er leide ausserdem an einer […]krankheit,
für die die [&] eine Therapie verordnet habe. Diese müsse über Monate hinweg
durchgeführt werden. Er habe die Therapie Anfang Januar 2020 begonnen. Sie
koste monatlich CHF 512.20, welche er bis zum Selbstbehalt (Franchise) von CHF
2'500.00 pro Jahr zuzüglich 10 % [der weiteren Kosten] selber tragen müsse. Pro
Monat mache das CHF 260.00 aus, die er selber bezahlen müsse.
Die vom Bund verordneten einschränkenden
Massnahmen, die zum Stillstand der [...] gmbh geführt hätten, seien neue
Tatsachen, die zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils nicht in das Verfahren
hätten eingebracht werden können. Ebenso wenig habe der Geschäftsabschluss 2019
zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2020 vorgelegen. Sein
Gesundheitszustand sei zwar kein Novum, hingegen die daraus resultierenden Kosten,
die erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils bekannt geworden seien.
Ein echtes Novum sei zudem die durch die Corona Pandemie ausgelöste Lohnkürzung
bei der [...] AG. Von der [...] gmbh werde er keinen Lohn beziehen können.
Aufgrund des Antrags auf Kurzarbeit bestehe Aussicht auf höchstens CHF 400.00
netto pro Monat.
Gemäss BGE 144 II 77 sei der
Unterhaltsberechnung das Existenzminimum zugrunde zu legen. Bei der Ehefrau und
den Kindern seien deshalb lediglich die KVG-Prämien zu berücksichtigen. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Festhypothek der Ehefrau per 30.
April 2020 ausgelaufen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Hypothekarzins
folglich nur noch rund CHF 300.00 pro Monat betragen werde. Der Ehefrau seien
für den Arbeitsweg nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs im Betrag von CHF
159.00 anzurechnen.
Die Parteien seien verpflichtet, die
Hypothek für das Einfamilienhaus in [...] mit jährlich CHF 6'000.00 indirekt zu
amortisieren. Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Es liege im Ermessen
des Sachgerichts, diese Kosten im Rahmen einer allfälligen
Überschussbeteiligung zu berücksichtigen. Zudem sei auch die Ehefrau Schuldnerin
dieser Hypothek. Könne das Einfamilienhaus der Parteien nicht gehalten werden,
müsste er sich ein neues Logis suchen, das mit Sicherheit mehr als die aktuelle
Nettomiete von CHF 506.00 pro Monat kosten würde.
Die von der Vorinstanz berücksichtigten
Steuerbetreffnisse seien nicht nachvollziehbar.
3. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
macht geltend, dass es sich vorliegend entgegen der Argumentation des
Berufungsklägers um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handle. Folglich
müsse der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht sein. Trotz der geltenden
Offizialmaxime sei es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger zuzumuten, zum
Nachweis ein taugliches Beweismittel vorzubringen.
Falls dennoch auf die Berufung
eingetreten werde, sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation auf Seiten
der Ehefrau verändert habe, zumal sie per 1. Mai 2020 eine neue Stelle in [...]
angetreten und auf denselben Zeitpunkt eine neue Hypothek abgeschlossen habe.
Die Vorinstanz habe sich über mehrere
Seiten ausführlich und sorgfältig zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Ehemannes geäussert. Der Berufungskläger habe eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen versäumt. Das könne nicht zu Lasten
der Berufungsbeklagten gehen. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts diese
Versäumnisse nachzuholen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die
Kurzarbeit länger andauere. Eine langfristige Änderung der Einkommenslage im
Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht zu erkennen und werde
auch nicht geltend gemacht. Es sei auf den von der Vorinstanz errechneten Lohn
von CHF 5'712.80 netto pro Monat abzustellen, der vom Berufungskläger anerkannt
werde. Auf die befristete Kurzarbeit sei nicht abzustellen. Bezüglich der
selbstständigen Erwerbtätigkeit belasse es der Berufungskläger bei Behauptungen
und Hypothesen. Die Anforderungen an eine Berufung erfülle er nicht. Es bleibe
daher bei dem von der Vorinstanz errechneten Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 1'428.00 pro Monat.
Der Berufungskläger habe bei der
Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt besondere Krankheitskosten geltend gemacht.
Mindestens an der Hauptverhandlung hätte er auf die laufende Therapie hinweisen
können und müssen. Belege für den behaupteten Selbstbehalt (Franchise) fehlten.
Die Pflicht zur Kostentragung sei daher nicht nachgewiesen.
Die Berücksichtigung der VVG-Prämien der
Kinder komme dem Berufungskläger zugute, falls einmal grössere Kosten (z.B. für
Zahnkorrekturen) anfallen sollten. Das Vorgehen des Vorderrichters entspreche
kantonaler Praxis. Zudem sei C.___ beim [...] in Behandlung. Der Berufungsbeklagten
sei die VVG-Prämie ohnehin zu gewähren, zumal sie im Krankenstand sei.
Die per Mai 2020 neu abgeschlossene
Festhypothek der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 365.00 pro Monat. Bezüglich
der Arbeitswegkosten sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau beim vorigen
Arbeitgeber fixe Bürozeiten gehabt habe. Hätte sie die Kinder nicht selber
verpflegt, hätten diese den Mittagstisch besuchen müssen, was gemäss den
Richtlinien des Schweizerischen Frauenvereins, Sektion Solothurn Kosten von CHF
14.00 pro Kind und Mahlzeit zur Folge gehabt hätte. Pro Monat würde das für
drei Kinder CHF 912.00 ausmachen. Folglich hätte sich der Barunterhalt der
Kinder entsprechend erhöht. Per Mai 2020 habe die Berufungsbeklagte eine neue
Stelle in [...] angetreten, so dass sie nur noch ein Libero-Abonnement für CHF
80.00 pro Monat benötige.
Beide Parteien hätten beim Vorderrichter
die Gütertrennung beantragt. Ab dem Stichtag der Gütertrennung komme die
indirekte Amortisation nur noch dem Berufungskläger zu Gute. Sodann ginge die
Amortisation zu Lasten der Unterhaltsbeiträge. Die Berufungsbeklagte wäre damit
doppelt «bestraft». Die indirekte Amortisation wirke vermögensbildend, weshalb
sie nicht im Bedarf zu berücksichtigen sei.
Dass der Steuerrechner für die Berechnung
der Steuern beigezogen werde, sei gängige Praxis. Der blosse Verweis auf
Beilagen genüge nach ständiger Rechtsprechung dem Begründungserfordernis nicht.
III.
1. Gemäss Art. 311 ZPO ist
die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe
sind Rechtsbegehren zu stellen. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu
beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3. S. 619 ff.). Das gilt ungeachtet der
Offizialmaxime auch für Anträge über Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 296 Abs. 3 Zivilprozessordnung;
ZPO, SR 272). Ob durch die Parteien rechtsgenügliche Anträge gestellt wurden,
ist von Amtes wegen zu prüfen.
Dass der Berufungskläger im Sinn dieser
Praxis rechtsgenügliche Anträge gestellt hat, stellt auch die Berufungsbeklagte
nicht in Frage. Der Streitwert von CHF 10'000.00 für die Berufung ist vorliegend
offensichtlich erreicht. Es schadet bei dieser Sachlage nicht, dass der
Berufungskläger fälschlicherweise von einer nicht vermögensrechtlichen
Streitsache ausgeht. Ob die Voraussetzungen gemäss Art. 308 ZPO erfüllt sind,
ist ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Auf die rechtzeitig erhobene Berufung ist
daher einzutreten.
2. Mit der Berufung können gemäss Art.
310 ZPO sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht sinngemäss sowohl
falsche Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend,
wobei er sich zu einem grossen Teil auf echte Noven beruft. Solche können
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn
sie a. ohne Verzug vorgebracht und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte
Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das
Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung
gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und
soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch
für Rechtsmittel gegen Eheschutzurteile. Werden die neuen Tatsachen, wie hier,
in der Berufungsschrift geltend gemacht, so gelten sie praxisgemäss als
rechtzeitig erhoben. Die Geltendmachung von echten Noven entbindet den
Berufungskläger hingegen nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des
Vorderrichters, denn Noven haben im
Berufungsverfahren die Funktion der Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem
mit ihnen eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i.S.
von Art. 310 lit. b ZPO geltend gemacht und
begründet werden kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
3.1 Der Berufungskläger
führt mit der [...] gmbh ein eigenes Geschäft. Praxisgemäss wird bei
selbstständig Erwerbenden bezüglich des anrechenbaren Einkommens auf den
Durchschnitt aus 3 bis 5 Geschäftsjahren abgestellt, wobei besonders gute und
besonders schlechte Jahre auszuklammern sind (BGE 143 III 617, S. 620, E. 5.1).
Ein einzelnes besonders gutes oder schlechtes Jahr begründet deshalb noch
keinen Abänderungsgrund.
3.2 Die Vorinstanz hat
ihre Überlegungen zu den Verdienstaussichten des Berufungsklägers aus der [...]
gmbh auf mehreren Seiten detailliert dargelegt. Der Vorderrichter hat sich auch
damit auseinandergesetzt, dass der Geschäftserfolg der Unternehmung hauptsächlich
vom Erfolg des [...] in [...] abhänge. Mit den Überlegungen des Vorderrichters hat
sich der Berufungskläger, auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Covid-19
Massnahmen veränderten Situation, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sodann
bedeutet das veränderte Marktumfeld nicht a priori, dass überhaupt kein
Einkommen mehr generiert werden kann. Mindestens hätte der Berufungskläger
konkret darlegen können und müssen, wie sich der allfällige Wegfall des [...]
auf die Rechnung der [...] gmbh auswirkt. Zudem weist die Berufungsbeklagte zu
Recht darauf hin, dass der Berufungskläger den [...] hatte durchführen können.
Auch sind kleinere [...] seit einigen Monaten wieder möglich, so dass davon
auszugehen ist, dass die [...] gmbh nicht ganz ohne Umsatz und folglich der
Berufungskläger nicht ganz ohne Einkommen aus diesem Engagement sein wird. Weiter
hat der Berufungskläger beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit einen
Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung von netto CHF 1'115.70 für zwei Angestellte
gestellt (Berufung Beil. 10). Dieser Betrag wurde folglich ausbezahlt (Berufung
Beil. 11). Wie viel davon auf den Berufungskläger entfällt, ist nicht belegt. Hier
belässt es der Berufungskläger bei einer Behauptung.
3.3 Es ist
gerichtsnotorisch, dass aufgrund der COVID-19 Verordnung 2 (SR 818.101.24) vom
13. März 2020 Grossveranstaltungen mit mehr als 300 Personen nicht mehr möglich
waren (Art. 6). Indessen war von Anfang an klar, dass diese Massnahmen temporär
sein würden, auch wenn das Ende nicht konkret absehbar war. Inzwischen hat der
Bundesrat bekanntgegeben, dass Grossveranstaltungen mit bis zu 1'000 Personen
ab Oktober 2020 mit entsprechenden Schutzkonzepten wieder möglich sind. Mit den
Auswirkungen der Aufhebung der COVID-19 Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr hat
sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Ebenso wenig hat sich der
Berufungskläger damit auseinandergesetzt, wie sich ein einzelnes schlechtes
Jahr (mit allfälligem Wegfall der Einnahmen aus dem [...]) unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der [...]
gmbh für ihn auswirkt. Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend begründet.
3.4 Der Berufungskläger
macht ausserdem geltend, dass er an seinem Arbeitsplatz bei der […] AG seit April
in Kurzarbeit sei. Wie den nachgereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist,
wurde die Arbeitszeit bereits ab Mai kontinuierlich wieder erhöht und ab Juli
2020 arbeitete er wieder sein volles Pensum. Die kurzfristige Lohneinbusse, die
im Übrigen auch zu Einsparungen bei den Erwerbsauslagen führte (Arbeitsweg,
auswärtige Verpflegung), kann vernachlässigt werden, zumal sie sich weder
erheblich noch dauernd ausgewirkt hat (vgl. BGE 143 III 617, s. 621, E. 5.2).
4.1 Der Berufungskläger
moniert weiter, dass er an einer [...]krankheit leide, die therapiert werden
müsse. Die Therapie müsse über Monate hinweg durchgeführt werden, was er nicht
gewusst habe. Ihm entstünden dadurch jährliche Kosten von rund CHF 3'114.65,
bzw. CHF 260.00 pro Monat. Die Behandlung begann im Januar 2020, mithin vor der
Verhandlung bei der Vorinstanz. Es handelt sich somit zugestandenermassen um kein
Novum. Dass die behandelnde Ärztin den Berufungskläger nicht über Intensität, Dauer
und Kosten der Behandlung informiert haben soll, ist nicht glaubhaft. Sodann ist
nicht erstellt, dass diese Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits bei
der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
4.2 Der Vorderrichter hat
bei den Kindern die Kosten der VVG-Versicherung eingerechnet. Der Einwand des
Berufungsklägers ist zutreffend. Indessen entspricht es kantonaler Praxis die
VVG-Beiträge der Kinder weiterhin im Bedarf einzurechnen, wenn das zum
ehelichen Standard gehörte und unter Berücksichtigung der trennunsbedingten
Mehrkosten finanziell noch tragbar ist. Richtig ist auch der Einwand der
Berufungsbeklagten, dass diese Auslagen auch dem Berufungskläger zugutekommen,
falls eines der Kinder eine aufwändige Zahnkorrektur benötigt. Ohnehin fallen
die rund CHF 12.00 pro Kind nicht dermassen ins Gewicht, dass dieser Umstand
allein eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde.
4.3 Schliesslich hält der
Berufungskläger dafür, dass die Zwangsamortisation der Hypothek der ehelichen
Liegenschaft in seinem Bedarf eingerechnet werden müsse, zumal aufgrund des
gemeinschaftlichen Eigentumes auch die Ehefrau gegenüber der Hypothekargeberin
in der Pflicht sei. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Ehegatten
beim Vorderrichter übereinstimmend die Gütertrennung verlangt haben und dieser
Antrag bewilligt wurde. Mit Eintritt der Gütertrennung kommt die
vermögensbildend wirkende Amortisation nur noch demjenigen Ehegatten zugute,
der die Zahlung leistet. Mithin bewirkte die Zahlung beim Pflichtigen einen
Vermögenszuwachs, während die Unterhaltsbeiträge infolge des höheren Bedarfs
tiefer ausfallen würden, wie es die Berufungsbeklagte richtig ausführt. Vor
diesem Hintergrund kann die Amortisation nicht in den Bedarf des
Berufungsklägers eingerechnet werden. Er muss diese aus dem Überschuss
bezahlen.
Dass die Ehefrau als Miteigentümerin der
Liegenschaft und Solidarschuldnerin gegenüber der Hypothekargläubigerin
ebenfalls in der Pflicht zur Abzahlung der Hypothekarschuld steht, ändert
nichts daran. Diesbezüglich werden die Ehegatten ausserhalb dieses Verfahrens,
im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft, eine Lösung
finden müssen.
5.1 Die Ehefrau hat zugestanden,
dass sie ab Mai 2020 für ihre Liegenschaft in […] eine neue Hypothek abgeschlossen
hat, die sie nur noch mit Zinsen von CHF 365.00 pro Monat belastet. Die
Nebenkosten belaufen sich nach ihren Angaben in der Berufungsantwort noch auf
CHF 475.00 pro Monat. Beides sind echte Noven, die sich auf ihren Bedarf
auswirken.
5.2 Bezüglich der Kosten
der Ehefrau für den Arbeitsweg, zeigen bereits die Ausführungen in der Berufung
und der Berufungsantwort auf, dass es angesichts der Kinderbetreuung trotz der
höheren Fahrtkosten «unter dem Strich» sinnvoll war, den Arbeitsweg mit dem
Auto und nicht mit dem ÖV zurückzulegen, zumal die auswärtige Betreuung und Verpflegung
der Kinder mindestens ebensoviel gekostet hätte. Inzwischen hat die Ehefrau die
Stelle gewechselt und es fallen ab Mai 2020 bloss noch die Kosten für ein
A-Welle-Abonnement (nicht Libero; vgl. www.a-welle.ch) von CHF 69.00 pro Monat
an.
5.3 Der Berufungskläger
moniert weiter, dass die vom Vorderrichter eingesetzten Steuerbetreffnisse «nicht
nachvollziehbar» seien. Weder wird damit eine konkrete Rüge verbunden, noch ist
diese substantiiert, so dass darauf nicht einzugehen ist. Der Berufungskläger
hätte mindestens darlegen können und müssen wie hoch die Steuerbetreffnisse
seiner Ansicht nach sein sollten und wie sie sich zusammensetzen.
6.1 Die Ehefrau hat
folglich ab Mai 2020 noch Hypothekarzinsen von CHF 365.00 (anstatt CHF 428.00)
und Arbeitswegkosten von CHF 69.00 (anstatt CHF 488.00) pro Monat. Die
Nebenkosten sind nach Angaben der Ehefrau ebenfalls um CHF 25.00 gesunken. Der
Bedarf der Ehefrau sinkt somit ab Mai 2020 um CHF 507.00 pro Monat. Dieser
beträgt nun noch CHF 2’868.00. Mit ihrem Lohn von brutto CHF 4'279.00 bzw. ca.
CHF 3'722.00 netto (CHF 4’279.00 ./. 13 % Sozialleistungen gemäss
Berechnungsblatt) kann sie ihren Bedarf decken. Sie erzielt nun einen
monatlichen Überschuss von CHF 854.00. Somit entfällt ab Mai 2020 der
Betreuungsunterhalt der Kinder.
Der Ehemann hat gemäss Berechnung des
Vorderrichters ab Januar 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 7'940.00. Sein
Bedarf bleibt bei CHF 3’651.00, womit er einen monatlichen Überschuss von CHF 4'289.00
generiert.
Das Manko der Kinder verbleibt bei total
CHF 1'376.00 pro Monat.
Die Familie verfügt folglich ab Mai 2020
über einen monatlichen Überschuss von CHF 3'767.00. Dieser ist analog der
Vorinstanz auf grosse (Eltern) und kleine (Kinder) Köpfe zu verteilen.
6.2 Aufgrund des höheren
Überschussanteils resultieren höhere Barunterhaltsbeiträge. Dadurch wird der
weggefallene Betreuungsunterhalt kompensiert. Die Differenz bleibt gering. Die
Berufungsbeklagte lässt sich ab Mai 2020 bei leicht tieferen
Kinderunterhaltsbeiträgen behaften. Diese sind folglich ab Mai 2020 wie folgt
festzusetzen:
-
C.___: ab
1. Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)
-
D.___: ab
1. Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)
-
E.___: ab
1. Mai 2020: CHF 854.00 (Barunterhalt).
Hinzu kommen allfällige vom Vater
bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.
6.3 Der Berufungskläger hat gemäss
Ziffer 6 des Urteils an den Unterhalt der Berufungsbeklagten vom 1. April 2019
– 31. Dezember 2019 CHF 485.00 und ab 1. Januar 2020 CHF 626.00 zu bezahlen. Der
Berufungskläger hat das Ehegattenaliment nicht angefochten. Die Ehefrau beantragt
aufgrund ihres höheren Einkommens ihrerseits einen tieferen Unterhaltsbeitrag
ab Mai 2020. Es ist ihr unbenommen, auf einen Teil ihres Unterhaltsbeitrags zu
verzichten. Der Antrag ist daher ins Urteil aufzunehmen und der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro Monat zu bezahlen.
IV.
Die Gerichts- und
Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen
(Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen
Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Das scheint vorliegend
angemessen, zumal die Korrektur geringfügig ist und die Berufung ohne die
Zugeständnisse der Berufungsbeklagten hätte abgewiesen werden müssen.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, demnach für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'021.65 zu bezahlen.
Dabei wird berücksichtigt, dass auf der eingereichten Kostennote diverse
Verrichtungen aufgeführt sind, die vor der Zustellung der Berufung vorgenommen
wurden (insgesamt 3.75h). Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des
vorinstanzlichen Urteils, die zum Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren
gehört. Diese kann im Berufungsverfahren nicht (erneut) honoriert werden. Ausserdem
wurden die angefertigten Fotokopien mit CHF 1.00 verrechnet. Dafür können
gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT; BGS 615.11) nur CHF 0.50 eingesetzt
werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 11. Februar 2020 des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu werden mit Wirkung ab 1. Mai 2020
aufgehoben.
2. Der Ehemann hat für die Kinder mit
Wirkung ab Mai 2020 folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
(Barunterhalt) zu bezahlen:
für C.___ CHF 1'113.00,
für D.___ CHF 909.00,
für E.___ CHF 854.00
Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen
sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich
zukommen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro
Monat zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 hat A.___
zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine Parteientschädigung von CHF
2'021.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann