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Entscheid

ZKBER.2020.33

Aberkennungsklage

17. Juli 2020Deutsch14 min

18'896.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,

Berufungsbeklagter

betreffend Aberkennungsklage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ als Verkäuferin und die

Ehegatten B.___ und C.___ als Käufer unterzeichneten am 16. Februar 2016 eine

«Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen Bar-Lokal [...]». Der

Kaufpreis inklusive Ratenzuschlag betrug CHF 40'500.00, zahlbar in 30 Raten à

CHF 1'350.00 pro Monat. Das Obergericht erteilte mit Entscheid vom 13. März

2019 in der von A.___ gegen B.___ gestützt auf die Vereinbarung angehobenen

Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF

18'896.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische

Rechtsöffnung.

1.2 B.___ (nachfolgend auch als Kläger

bezeichnet) klagte beim Richteramt Olten-Gösgen am 4. April 2019 gegen A.___ (nachfolgend

auch als Beklagte bezeichnet) unter anderem auf Aberkennung dieser Forderung.

Mit Urteil vom 13. Februar 2020 stellte das Amtsgericht fest, dass die in der

Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen geforderte Schuld im

Umfang von CHF 18'896.00 nicht bestehe (Ziffer 1 des Urteils). Weiter erkannte

es, die Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen werde im

Umfang von Ziffer 1 aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht (Ziffer 2).

2. A.___ erhob am 4. Mai 2020

«Einsprache» gegen das Urteil vom 13. Februar 2020. Sie beantragt, das Urteil

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Der

Präsident der Zivilkammer verfügte hierauf, die Einsprache werde als Berufung entgegengenommen.

B.___ stellt in seiner Berufungsantwort vom 18. Juni 2020 das Rechtsbegehren,

die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hatte sein Urteil

durch Zustellung des Dispositivs eröffnet. Auf entsprechendes Gesuch von A.___ lieferte

sie die schriftliche Begründung nach. Der begründete Entscheid wurde A.___ am

24.

April 2020 zugestellt. Die Berufung vom 4. Mai 2020 erfolgte damit

innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das

blosse Rechtsbegehren auf Aufhebung des Urteils ist zwar ungenügend, weil es

keinen Antrag in der Sache enthält. Aus der Begründung ergibt sich jedoch klar,

dass sie die vollumfängliche Abweisung der Aberkennungsklage will. Ein

Nichteintretensentscheid wäre deshalb überspitzt formalistisch (Urteils des

Bundesgerichts 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 4.1). Da auch die übrigen

Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.1

Die am 16. Februar 2016 von A.___

und B.___ sowie dessen Ehefrau unterzeichnete Vereinbarung lautet wie folgt (Urkunde

4.

des Klägers):

«Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen

Bar-Lokal […]

[…]

Verkaufsobjekt:

1.

Zentral-Kühlaggregat inkl.

Installation

6'500.00

2.

Installation Telefon

00.00

3.

Installationsanteil Sanitär und

Elektrisch (ohne WC)

11'000.00

4.

Buffetanlage mit Gläserspülmaschine

15'000.00

5.

Deckenverkleidung

2'500.00

6.

Plattenboden

2'500.00

7.

Gipserarbeiten

1'000.00

8.

Store

500.00

Total Kaufpreis

39'000.00

Ratenzuschlag

1'500.00

Total Netto

40'500.00

[…]

Zahlung: Zahlung in 30 Raten à CHF

1'350.-/Mon. Die Raten sind jeweils am 1. des Monats fällig. 1. Rate fällig per

1.

Februar 2016. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate wird der ganze

Restbetrag sofort fällig.

Mit dieser Vereinbarung einverstanden

[…]

[sig.] Die Käuferschaft [sig.]

Die Verkäuferin»

Zusätzlich zu dieser Vereinbarung hatte

der Kläger bei der Vorinstanz eine nicht unterzeichnete «Vereinbarung

Bestandteil zum Mietvertrag vom 01.02.2016 Lokal [...]» eingereicht (Urkunde

3). Als «Mieterin/Solidarpartner» werden in diesem Dokument B.___ und C.___

aufgeführt. «Vermieterin» ist die D.___ AG. Der Mietzins «Rohbaumiete» beträgt

«CHF 1'134.00 pro Mon. Basiszins Rohbau mit kompl. WC Anlage und Lüftung»,

zuzüglich Nebenkosten. Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende

Bestimmung: «Die feste Einrichtung wird gekauft gem. sep. Kaufvertrag».

2.2

Das Amtsgericht erwog, entgegen der

Auffassung des Klägers könne die Kauf-Abzahlungsvereinbarung nicht als ein von

Anfang an nichtiges Koppelungsgeschäft im Sinne von Art. 254 Obligationenrecht

(OR, SR 220) qualifiziert werden. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die in

der Vereinbarung aufgelisteten Objekte überhaupt sachenrechtlich übertragbar

gewesen seien oder ob sie als Bestandteil oder Zugehör ohnehin zur Liegenschaft

gehörten und damit einer entsprechenden Vereinbarung entgegenstehen würden. Eigentümerin

der Liegenschaft an der [...] sei unbestrittenermassen die D.___ AG. Damit habe

auch nur sie und nicht die Beklagte über das Eigentum verfügen dürfen. Zwar

könnten Bestandteile einer unbeweglichen Sache nach Art. 187 Abs. 2 OR auch

Gegenstand eines Fahrniskaufes bilden, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den

Erwerber als bewegliche Sache übergehen sollen. Allerdings sei vorliegend weder

eine Lostrennung erfolgt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Ein

Anwendungsfall von Art. 187 Abs. 2 OR liege mithin nicht vor.

Das Zentralkühlaggregat inklusive

Installation im Umfang von CHF 6'500.00 sei gemäss Aussage des Klägers an

der Wand installiert und daher nicht mobil. Es könne nicht entfernt werden.

Aufgrund der Glaubwürdigkeit der Aussage und mangels Bestreitung durch die

Beklagte sei von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen. Selbiges gelte

für die Buffetanlage. Aus den Fotos gemäss den klägerischen Urkunden 5 und 7

gehe unzweifelhaft hervor, dass das Buffet in das Gebäude eingemauert sei.

Damit handle es sich sowohl beim Kühlaggregat als auch beim Buffet um mit dem

Gebäude baulich verbundene Einrichtungen, mithin um Bestandteile, die nicht

losgelöst von der Liegenschaft hätten verkauft werden können beziehungsweise

sich nicht in der Verfügungsgewalt der Beklagten befunden hätten. Die

Buffetanlage und das Kühlaggregat würden bereits den in der Betreibung geltend

gemachten Betrag von CHF 18'896.00 übersteigen. Die Aberkennungsklage sei

deshalb gutzuheissen. Mithin werde festgestellt, dass die in der Betreibung Nr.

527’259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen geforderte Schuld nicht bestehe. Die

Betreibung Nr. 527’259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen werde im Umfang von

CHF 18'896.00 aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens könne offenbleiben, ob weitere der aufgelisteten

Verkaufsobjekte überhaupt sachenrechtlich übertragbar gewesen wären oder ob sie

als Bestandteil oder Zugehör ohnehin zur Liegenschaft gehörten und damit einer

entsprechenden Vereinbarung entgegenstünden.

2.3

Die Beklagte und Berufungsklägerin

rügt, entgegen der Behauptung der Vorinstanz bestehe eine klare Trennung

zwischen der Rohbaumiete und der festen Einrichtung. Diese Trennung sei in der vom

Kläger als Beilage 3 eingereichten Vereinbarung vom 16. Februar 2016 klar ausgewiesen.

Es handle sich sogar um klar getrennte Parteien. Die Vermieterin sei eine

eigene Partei und in diesem Prozess gar nicht angehört worden. Sie habe das

Lokal eigenständig im Rohbau an den Kläger und seine Frau vermietet. Wenn die

Aberkennungsklage nur sie betreffe, könne sie auch nur den Kaufvertrag der

Einrichtung, welche nicht Bestandteil der Liegenschaft sei, sondern in ihrem ganz

persönlichen Eigentum gewesen sein, betreffen. Die Behauptung des Amtsgerichts,

die D.___ AG sei Eigentümerin der Liegenschaft, sei falsch und nicht nachvollziehbar.

Der Eigentümer der Liegenschaft, die Vermieterin und sie selber seien drei verschiedene

Parteien. Die Darstellung, nur die D.___ AG dürfe über ihr Eigentum verfügen, sei

absurd und entbehre jeglicher Grundlage. Die D.___ AG werde mit dieser Aussage

in den Prozess eingebunden, ohne dass sie selber angehört worden sei. Mit der

Vermietung des Lokals im Rohbau habe sie sich klar von der Einrichtung

distanziert. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass der Kläger und seine Frau C.___

ihre feste Einrichtung unabhängig vom Mietvertrag abgekauft hätten. Der Kauf-Abzahlungsvertrag

trage den Titel feste Einrichtung. Es stehe dem Kläger jederzeit offen, die

Einrichtung zu demontieren und das Lokal im Rohbau abzugeben. Es sei ihm auch bewusst,

dass die Installationen explizit dem Gebrauch des Verkaufsobjektes dienten.

Schliesslich sei er als Gastro-Profi und nicht als Sozialhilfeempfänger

aufgetreten. Ob es sich nun um eine Arztpraxis, ein Solarium oder ein

Ladengeschäft handle: Die Einrichtung und die dazu notwendigen Installationen

gehörten in den meisten Fällen den Betreibern und nicht dem Liegenschaftsbesitzer.

Dies liege auch daran, dass der Eigentümer der Einrichtung diese beliebig

ändern oder erneuern könne. In Klagebeilage 5 und 7 der Aberkennungsklage zeige

der Kläger selber auf, dass er davon rege Gebrauch gemacht habe. Die Bar sei

neu gestrichen und als Verkaufstresen genutzt worden. Im Hintergrund habe er

eine Kochstelle mit einer riesigen Ablufthaube installiert. Die elektrische

Installation sei geändert worden wie auch die Decke über der Ablufthaube. Alles

sei fest eingebaut. Das erwähnte Kühlaggregat funktioniere wie ein Kühlschrank

mit einem kleinen Kompressor. Es sei Teil der festen Einrichtung. Beim Verkauf

der Einrichtung sei das Kühlaggregat auf einem Tablar gestanden. Es habe nichts

mit dem Rohbau zu tun, welcher der Kläger gemietet habe. Es sei ihm freigestellt,

das Kühlaggregat auf den Boden zu stellen oder zu verkaufen. Doch gerade diese

Banalität stelle das Amtsgericht seinem Entscheid zu Grunde. Der als

Klagebeilage 3 eingereichten Vereinbarung vom 16. Februar 2016 zwischen Kläger

und der Verwaltung könne entnommen werden, dass der Mietzins nur für den Rohbau

mit WC-Anlage gerechnet sei. Zwischen der Einrichtung des Lokals, welche

ausschliesslich den individuellen Bedürfnissen des Geschäftes diene, und dem

Gebäude selber habe die Verwaltung gemeinsam mit dem Kläger und seiner Frau

eine klare Trennung vereinbart, auf die sie selber keinen Einfluss habe. Der

Kläger habe vor dem Kauf drei Monate Zeit gehabt, die Einrichtung mit

Fachleuten zu prüfen. Die Einreden nach dreijährigem Gebrauch und selbst

vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen seien einfach nur peinlich, nachdem ihr

immer wieder versprochen worden sei, die Ratenzahlungen würden sicher bezahlt.

Das Urteil des Amtsgerichts sei gleich zu setzen mit einer nachträglichen

Aufhebung aller Verträge mit allen Parteien in diesem Zusammenhang. Betroffen sei

das Mietverhältnis mit der Verwaltung‚ das sich nur auf die Rohbaumiete beziehe.

Die Kauf-Abzahlungsvereinbarung mit ihr für die feste Einrichtung wäre nichtig

und sie könnte weiterhin über diese verfügen. Alle diese Verträge seien mit dem

Kläger und seiner Frau abgeschlossen worden. Der Kern der Klage respektive der

Entscheid Amtsgerichts hätten somit zweifelsfrei den Charakter einer Leistungsklage.

Da vom Urteil auch die Ehefrau des Klägers betroffen sei, müsse sie als

Streitgenossin miteinbezogen werden. Die Verteilung der Prozesskosten

entspreche nicht dem Ausgang des Verfahrens.

3.1

Mit der Aberkennungsklage gemäss

Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1.) verlangt der Kläger die negative Feststellung, dass die gesamte oder

ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht.

Trotz vertauschter Parteirollen findet keine Umkehr der Beweis- und

Behauptungslast statt: Die Aberkennungsbeklagte hat als Gläubigerin ihr

Rechtsverhältnis zum Schuldner, mithin den Bestand sowie die Fälligkeit der

Forderung zu beweisen und die hiefür erforderlichen Tatsachenbehauptungen

aufzustellen.

Die Beklagte macht geltend, sie habe mit

dem Kläger einen Kaufvertrag über die in der Vereinbarung vom 16. Februar 2016

aufgeführten Einrichtungen abgeschlossen. Gestützt auf diesen Kaufvertrag sei

der Kläger verpflichtet, ihr den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen.

3.2

Der Kaufvertrag ist in den Art. 184

ff. OR geregelt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem

Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu

verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184

Abs. 1 OR). Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft und begründet als

schuldrechtlicher Vertrag zwar die Pflicht der Parteien zur Sachübereignung

bezüglich Kaufgegenstand und Kaufpreis, überträgt jedoch das Eigentum am

Kaufgegenstand nicht. Die Eigentumsübertragung wird erst durch das

Verfügungsgeschäft, das heisst den nicht schuldrechtlich, sondern

sachenrechtlich geregelten Vorgang der Übereignung bewirkt. Diese Trennung von

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft führt dazu, dass Vertragsgültigkeit

nicht voraussetzt, dass der Kaufgegenstand bei Vertragsschluss im Eigentum oder

Besitz des Verkäufers steht.

Sachbestandteile folgen sachenrechtlich

gemäss Art. 642 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Schicksal der

Hauptsache, nicht jedoch notwendig schuldrechtlich. Kaufgegenstand können daher

auch Bestandteile sein. Die Erfüllung des Kaufvertrages, das heisst die

Eigentumsverschaffung, setzt jedoch Trennung des Bestandteils von der

Hauptsache voraus. Rechtlich gesehen ist der Bestandteilskauf eine Unterart des

Kaufs einer künftigen Sache (Alfred Koller, in: Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 16 zu Art. 184 OR).

3.3.1

Das Amtsgericht stellte gestützt

auf die glaubwürdigen Aussagen des Klägers und mangels Bestreitung durch die

Beklagte fest, das Zentralkühlaggregat inklusive Installation sei an der Wand

installiert und daher nicht mobil. Es könne nicht entfernt werden. Das Buffet

sei in das Gebäude eingemauert. Damit handle es sich sowohl beim Kühlaggregat

als auch beim Buffet um mit dem Gebäude baulich verbundene Einrichtungen und

somit um Bestandteile im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB. Gegen diese

Feststellungen kann die Beklagte nachträglich nichts mehr einwenden. Dazu wäre

sie nur befugt, wenn sie dies trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht

hätte tun können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Da sie der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung aber unentschuldigt fernblieb, ist diese Voraussetzung nicht

erfüllt. Gestützt auf die Feststellung der Vorinstanz ist auch die rechtliche

Zuordnung des Kühlaggregats und des Buffets als Bestandteil zutreffend.

3.3.2

Wie erwähnt, ist es grundsätzlich

möglich, die Bestandteile losgelöst von der Liegenschaft zu verkaufen. Dazu

muss die Verkäuferin nicht einmal Eigentümerin der Liegenschaft sein, übernimmt

sie mit dem Abschluss des Kaufvertrages doch bloss die Verpflichtung, dem

Käufer das Eigentum an den Kaufgegenständen zu verschaffen. Die Erfüllung des

Kaufvertrages, das heisst die Eigentumsverschaffung, setzt jedoch Trennung des

Bestandteils von der Hauptsache voraus.

Das Amtsgericht stellte fest, es sei

«weder eine Lostrennung erfolgt, noch war sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen»

(angefochtenes Urteil Erw. 12, S. 10). Die Beklagte stellt diese

Sachverhaltsfeststellung in ihrer Berufung nicht in Frage. Selbst wenn sie das

täte, wäre sie damit aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu hören (Art.

317.

Abs. 1 lit. b ZPO). Wenn aber zu keinem Zeitpunkt eine Lostrennung des

Kühlaggregats und des Buffets vorgesehen war, kann die Beklagte dem Kläger auch

kein Eigentum an diesen Bestandteilen verschaffen. Ohne Lostrennung bleibt der

Eigentümer der Liegenschaft Eigentümer der Bestandteile (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Und

wenn die Beklagte dem Kläger an den Bestandteilen kein Eigentum verschaffen

kann, besteht auch keine Rechtsgrundlage, dafür einen Kaufpreis zu fordern.

3.3.3

Die Tatsache, dass im Mietvertrag

zwischen der D.___ AG und dem Kläger sowie dessen Ehefrau bloss eine

Rohbaumiete vereinbart und für die feste Einrichtung der Abschluss eines

separaten Kaufvertrages vorbehalten wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Solche Abmachungen können die sachenrechtliche Zuordnung von Bestandteilen

nicht ändern. Dasselbe gilt für die – ungewöhnliche – Konstellation, dass es

sich beim Eigentümer der Liegenschaft, der Vermieterin und der Verkäuferin der

festen Einrichtungen um drei verschiedene Personen handelt. Auch der Umstand,

dass der Kläger in den Räumlichkeiten der Liegenschaft offenbar diverse

Arbeiten und Veränderung vorgenommen hatte, vermag das Ergebnis nicht zu

beeinflussen. Das Amtsgericht hat die Frage, ob die in der

Kauf-Abzahlungsvereinbarung vom 16. Februar 2016 aufgeführten Objekte überhaupt

sachenrechtlich übertragbar gewesen seien, im Ergebnis zu Recht verneint und

die Aberkennungsklage gutgeheissen. Die Berufung der Beklagten muss deshalb

abgewiesen werden.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

hat dem Ausgang entsprechend die Beklagte zu tragen. Weiter hat sie den Kläger

für dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 28. Juni 2020

geltend gemachte Betrag von CHF 1'360.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist

angemessen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beklagten die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Bleuer, eine

Parteientschädigung von CHF 1'360.90 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 18'896.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller