ZKBER.2020.34
Zwischenentscheid vom 30. Januar 2020
2. Juli 2020Deutsch19 min
reichte am 15. Februar 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Raoul Stampfli,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Advokat Edgar Schürmann,
Berufungsbeklagte
betreffend Zwischenentscheid
vom 30. Januar 2020
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
reichte am 15. Februar 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend:
Beklagter) eine Klage betreffend Forderung aus Darlehensvertrag ein. Sie
stellte dabei das Rechtsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin
CHF 213'264.64 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2016 zu bezahlen. Zur Begründung
führte sie aus, sie habe dem Beklagten mit Kaufvertag vom 18. Dezember 2008 das
Grundstück an der [...]gasse [...] in [...] zu einem Preis von CHF 800'000.00
verkauft. Dabei hätten sie vereinbart, dass der Kaufpreis per 31. Dezember 2008
gemäss separater Vereinbarung zu bezahlen sei. Dem Beklagten sei in der Folge ein
Darlehen in der Höhe des Kaufpreises durch C.___ gewährt worden, der
zwischenzeitlich verstorben sei. Sie habe das Darlehen sodann per 30. April
2011 gekündigt. Am 7. April 2016 habe der Beklagte gegen Aushändigung der
Schuldbriefe CHF 770'000.00 überwiesen. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2017
habe ihr die Erbengemeinschaft C.___ den dieser zustehenden Anspruch gegen den
Beklagten abgetreten. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit
aufgelaufenen Zinsen und der Zahlung vom 7. April 2016 bestehe auf Seiten des
Beklagten eine Schuld in der Höhe des eingeklagten Betrages.
1.2 Der Beklagte stellte in seiner
Klageantwort vom 14. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei im Falle der Gutheissung
der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage abzuweisen, soweit sie
CHF 27'874.33 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf CHF 754'720.50 vom 4. März 2016
– 6. April 2016, auf CHF 43'153.83 vom 4. März 2016 bis 6. April 2016 und auf
CHF 27'874.33 ab dem 6. April 2016 überschreitet.
2. Eventualiter: Die Klage sei im Falle der
Abweisung der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage vollumfänglich
abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Rahmen der gleichzeitig erhobenen
Widerklage stellte er folgende Anträge:
1. Negative Feststellungsklage
Es sei festzustellen, dass der
Widerkläger der Widerbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von GB [...] Nr. [...]
und allen in diesem Kontext abgeschlossenen weiteren Rechtsgeschäften nichts
mehr schuldet, eventualiter nach Bezahlung von CHF 27'874.33 nichts mehr
schuldet.
2. Klage auf Herausgabe
a) Die Widerbeklagte sei unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, dem Widerkläger
den von ihm an ihre Order ausgestellten Wechsel innert 10 Tagen seit Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herauszugeben, eventualiter Zug um Zug gegen
Bezahlung durch den Beklagten von CHF 27'874.33.
b) Für den Fall, dass die Widerbeklagte
nicht in der Lage ist, den vom Widerkläger an die Order der Widerbeklagten
ausgestellten Wechsel herauszugeben, sei sie zu verpflichten, zu Gunsten des
Widerklägers bis zum Eintritt der Verjährung des Wechsels Sicherheit im Umfang
von CHF 199'900 zu leisten, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung durch den
Widerkläger von CHF 27'874.33.
c) Der Widerkläger behält sich ausdrücklich
vor, die Rechtsbegehren gem. Ziffer 2. lit. a. und b. nach Abnahme der
anbegehrten Beweise, insbesondere nach Vorlage des im Streite liegenden
Wechsels, zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beklagte machte geltend, nach der
Rückzahlung der Darlehenssumme am 6. April 2016 und der Anrechnung eines Saldos
zu seinen Gunsten von CHF 15'279.50 an die aufgelaufenen Darlehenszinsen habe
sich die Darlehensforderung per 6. April 2016 auf noch CHF 27'874.33 belaufen.
Anlässlich des Kaufs der Liegenschaft seien die auf dem Grundstück lastenden
Schuldbriefe im Umfang von CHF 600'000.00 als Sicherheiten im Besitz der
Klägerin verblieben. Er habe zu Gunsten der Klägerin einen Wechsel in der Höhe
von CHF 199'900.00 ausgestellt, und zwar als Sicherheit für die
Kaufpreisforderung, soweit diese nicht mit Schuldbriefen gesichert gewesen sei.
Die Kaufpreisforderung habe er Ende 2008 vollständig getilgt. Er habe daher
Anspruch darauf, dass die Klägerin ihm diesen Wechsel aushändige. Sollte dies
nicht mehr möglich sein, aus welchen Gründen auch immer, so habe die Klägerin
Sicherheit zu leisten. Zum Feststellungsbegehren machte der Beklagte geltend, die
Klägerin schrecke nicht davor zurück, weitere Forderungen zu konstruieren und
geltend zu machen. Sie habe es sich in den letzten Jahren wiederholt auch nicht
nehmen lassen, ihn mit unzulässigen Betreibungen zu schikanieren, was sich in
der Zukunft mit Garantie wiederholen werde. Dieser Zustand sei für ihn nach
Treu und Glauben unzumutbar. Er müsse sich Gewissheit darüber verschaffen können,
ob er der Klägerin noch etwas schulde oder nicht. Reiner Tisch sei dringend
angesagt. Das Begehren um negative Feststellung sei deshalb an die Hand zu
nehmen und gutzuheissen.
1.3 Die Klägerin reduzierte in ihrer
Replik und Widerklageantwort den eingeklagten Betrag auf CHF 178'573.50. Weiter
stellte sie den Antrag, auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sie
abzuweisen. In der Klageduplik und Widerklagereplik und der Widerklageduplik
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
1.4 Am 2. Mai 2019 fand vor der
Amtsgerichtsstatthalterin eine Instruktionsverhandlung statt. In der Folge
erliess sie eine umfangreiche Beweisverfügung. Am 9. August 2019 gab sie den
Parteien die Absicht bekannt, das Verfahren zunächst auf die Frage, ob auf die
Widerklage eingetreten werden soll, zu beschränken. Nach Eingang der
Stellungnahmen der Parteien dazu verfügte sie am 23. September 2019, das
Verfahren werde gestützt auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
zunächst auf die Frage, ob auf die Widerklage eingetreten werden soll,
beschränkt.
2.1 Das Amtsgericht fällte am 30. Januar
2020 folgenden Zwischenentscheid:
Auf die Widerklage vom 12. Dezember
2017 wird nicht eingetreten.
Die Prozesskosten für diesen
Zwischenentscheid werden im verfahrensabschliessenden Endentscheid
verlegt.
Über das weitere Vorgehen im
vorliegenden Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Zwischenentscheids entschieden.
2.2 Der Entscheid wurde den Parteien am
8. April 2020 zugestellt. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte
(nachfolgend auch: Berufungskläger) dagegen Berufung. Er beantragt, der
Zwischenentscheid sei, soweit Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a – c der Widerklage
vom 14. Juli 2017 betreffend, aufzuheben. Auf die Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a –
c der Widerklage vom 14. Juli 2017 sei einzutreten. Die Sache sei an die
Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Die Klägerin
(nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, die Berufung
abzuweisen.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen
Erwägungen
II.
1.1
Der Beklagte erhob in seiner
Klageantwort Widerklage. Die Widerklage beinhaltet einerseits eine negative
Feststellungsklage (Widerklagebegehren Ziffer 1) und anderseits eine Klage auf
Herausgabe eines Wechsels (Widerklagebegehren Ziffer 2). Das Amtsgericht trat
mit dem angefochtenen Zwischenentscheid auf beide Begehren nicht ein. Der
Beklagte bemerkt in seiner Berufung, es störe ihn nicht mehr, dass die
Vorinstanz auf sein Rechtsbegehren unter Ziffer 1 der Widerklage, das heisst
die negative Feststellungsklage, nicht eingetreten sei. Er habe sein Ziel
erreicht: Die Klägerin habe in der Widerklageantwort offengelegt, welche
weiteren Forderungen sie gegenüber ihm zu haben glaube. Und es habe sich im Lauf
des Verfahrens erwiesen, dass diese Forderungen, wenn sie denn überhaupt je
bestanden haben sollten, was bestritten sei, mittlerweile alle verjährt wären.
Es bestehe somit die Klarheit, die er angestrebt habe. Damit erübrige sich
diesbezüglich eine Beurteilung der Widerklage. Nicht haltbar und daher mit
Berufung angefochten werde demgegenüber der Entscheid der Vorinstanz, auf das
Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a - c nicht einzutreten.
1.2
Der Beklagte ficht den Zwischenentscheid
des Amtsgerichts, soweit es auf die negative Feststellungsklage nicht eintrat, nicht
an. Es kann damit festgestellt werden, dass der Entscheid insoweit in
Rechtskraft erwachsen ist. Zu beurteilen ist folglich einzig, ob das
Amtsgericht zu Recht auch auf das Begehren um Herausgabe eines Wechsels nicht
eintrat. Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt (Berufung, Ziffer 9, S. 6),
sind die beiden Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 der Widerklage voneinander
unabhängig.
2.1
Das Amtsgericht hielt im Zusammenhang
mit der Widerklage auf Herausgabe eines Wechsels zunächst fest, der Beklagte
habe anscheinend an die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von
CHF 199'900.00 ausgestellt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dieser sei
im Zusammenhang mit einem für die Renovation gewährten Darlehen ausgestellt
worden. Der Beklagte hingegen habe ausgeführt, er hätte den Wechsel als
Sicherheit für die Restanz der Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00
ausgestellt. Aufgrund der eingereichten Urkunden lasse sich nicht abschliessend
feststellen, welche weiteren Rechtsgeschäfte die Parteien abgeschlossen hätten.
Gleichwohl sei ersichtlich, dass der zwischen den Parteien am 18. Dezember 2008
abgeschlossene Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht das
einzige Rechtsgeschäft gewesen sein dürfte, das zwischen ihnen abgeschlossen
worden sei. Insbesondere sei in den Akten auch von einer Liegenschaft [...] die
Rede. Aus dem Kaufvertrag zur Liegenschaft in [...] gehe jedenfalls nicht
hervor, dass zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung auch noch ein Wechsel
ausgestellt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass dieser nicht in
Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung stehe. Jedenfalls sei dieser
Zusammenhang durch den Beklagten nicht belegt worden. Ausserdem betrage die
angebliche Wechselforderung CHF 199'900.00 und nicht CHF 200'000.00 wie die
Kaufpreisrestanz. Aufgrund der klägerischen Urkunden müsse vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin nach dem Eigentumsübergang, wieso auch
immer, tatsächlich auch noch Renovations- bzw. Umbauarbeiten an besagter
Liegenschaft habe ausführen lassen. Was die Parteien diesbezüglich vereinbart hätten
oder auf welcher Rechtsgrundlage diese Arbeiten ausgeführt worden seien, gehe
aus den Akten nicht hervor. Auch wenn es sich um Rechtgeschäfte handle, welche
die gleiche Liegenschaft beträfen, sei noch kein sachlicher Zusammenhang
zwischen der Widerklage und der Hauptklage nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht
gehe es beim Kauf und der Renovation dieser Liegenschaft beziehungsweise
bezüglich des entsprechenden Darlehens nicht um die gleichen vertraglichen
Rechtsgeschäfte oder den gleichen Lebenssachverhalt, auch wenn die Parteien
identisch seien. Das Bestehen von personellen Verflechtungen beziehungsweise
der Umstand, dass die Parteien anderweitig in Geschäftsbeziehungen gestanden
seie, genüge nicht. So sei es vorliegend ohne Weiteres möglich, den für die
Klage massgebenden Sachverhalt abzuklären, ohne die tatsächlichen Grundlagen
der Widerklage zu berücksichtigen. Insbesondere sei es zur Beurteilung der
Klage nicht notwendig, auch noch sämtliche übrige zwischen den Parteien im
Kontext mit dieser Liegenschaft in [...] abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu
kennen beziehungsweise festzustellen. Nachdem sich die Parteien mit ihren
Klagen auf verschiedene Entstehungsgründe und nicht etwa auf einen gemeinsamen
Rahmenvertrag stützten, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern bei der separaten
Behandlung der Klage und der Widerklage die Gefahr widersprechender Urteile
bestehen sollte. Wie bei der negativen Feststellungsklage sei deshalb auch bei
der Klage auf Herausgabe des Wechsels der sachliche Zusammenhang zur Hauptklage
im Sinne von Art. 14 ZPO durch den Beklagten nicht nachgewiesen und auch das
Verbot der Wider-Widerklage nicht beachtet worden. Auf die Widerklage des
Beklagten vom 12. Dezember 2017 könne somit nicht eingetreten werden, weshalb
diese auch nicht materiell zu beurteilen sei.
2.2
Der Beklagte und Berufungskläger
rügt, die Vorinstanz habe seine Behauptungen in mehrfacher Hinsicht weder in
der Darstellung des Sachverhalts erwähnt noch in seine Überlegungen einbezogen.
Sie habe zum Teil Beweise antizipiert gewürdigt, und wenn, dann immer zu seinem
Nachteil, obschon die betreffenden Behauptungen doppelt-relevante Tatsachen betreffen
würden, die sowohl für die Beurteilung der Zuständigkeit wie für die materielle
Beurteilung der Widerklage massgeblich seien. Zum Teil habe sie in solchen
Fällen auch Annahmen getroffen, die seinen Behauptungen widersprächen oder sie habe
behauptet, der Beweis sei nicht erbracht. Bei doppelt-relevanten Tatsachen
genüge es, wenn die entsprechenden Sachverhalte, welche die Konnexität zwischen
Klage und Widerklage begründeten, im vorliegenden Stadium des Prozesses
schlüssig behauptet worden seien. Wenn dies der Fall sei, so sei für die Frage
des Eintretens davon auszugehen, dass die Behauptung zutreffe. Sie sei als wahr
zu unterstellen. Ob dem dann auch tatsächlich so sei, werde erst zu beurteilen
sein, wenn es um die materielle Prüfung der gestellten Rechtsbegehren gehe. Die
Vorinstanz hätte die entsprechenden, schlüssigen Behauptungen beim
Eintretensentscheid somit tel quel als wahr unterstellen müssen. Jegliche
Einwände der Berufungsbeklagten hätte sie dabei ausser Acht lassen müssen. Hätte
die Vorinstanz pflichtgemäss alle relevanten Behauptungen des Berufungsklägers
berücksichtigt, und alle Behauptungen zu doppelt-relevanten Tatsachen als wahr
unterstellt, so hätte sie für den Eintretensentscheid davon ausgehen müssen,
dass der Wechsel als Sicherheit für die eingeklagte Forderung gedient habe.
Weiter hätte sie unterstellen müssen, dass diesfalls ein Anspruch auf
Herausgabe des Wechsels bestehe, sobald die sichergestellte Forderung, die Gegenstand
der Klage ist, befriedigt sei. Die Vorinstanz hätte somit erkannt, dass
zwischen den beiden Streitgegenständen ein Konnex bestehe, der zwingend sei und
daher kaum enger sein könne. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a - c der
Widerklage wäre sie daher zwingend eingetreten. Es sei undenkbar, dass auf eine
Widerklage nur dann eingetreten werden könne, wenn es nicht möglich sei, den
für die Klage massgeblichen Sachverhalt abzuklären, ohne dass die tatsächlichen
Grundlagen der Widerklage mitberücksichtigt würden. Es bestehe immer ein Anspruch
auf vollständige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, ob nun
Widerklage geführt werde oder nicht. Mit der Begründung der Vorinstanz könnte
kaum mehr auf eine Widerklage eingetreten werden. Nicht nachvollziehbar sei
auch der Hinweis darauf, er könne seine Ansprüche ja auch in einem separaten
Prozess geltend machen. Das würde für alle Widerklagen gelten, denn es gebe
keine Ansprüche, die nur widerklageweise geltend gemacht werden könnten.
2.3
Die Klägerin und Berufungsbeklagte
entgegnet zusammenfassend, die vom Berufungskläger eingereichte Widerklage
weise den nach Art. 14 Abs. 1 ZPO erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur
Hauptklage nicht auf, da sich die Hauptklage auf die Kaufpreisforderung beziehungsweise
das in diesem Zusammenhang gewährte Darlehen stütze, der in der Widerklage
thematisierte Wechsel vom Berufungskläger jedoch im Zusammenhang mit den
späteren Renovationsarbeiten ausgestellt worden sei. Aufgrund des fehlenden
Konnexes sei die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der
Widerklage nicht gegeben. Dessen ungeachtet verletze die Widerklage des
Berufungsklägers ohnehin das Verbot der Widerklage-auf-Widerklage nach Art. 224
Abs. 3 ZPO: Das Rechtsbegehren der Widerklage laute einerseits auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien keinerlei Schuldverpflichtungen - basierend
auf Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] - mehr bestünden,
und andererseits auf Herausgabe des Wechsels. Zur Begründung des Herausgabeanspruchs
behaupte der Berufungskläger, dass dieser im Zusammenhang mit der
Kaufpreisforderung stehe und deshalb aufgrund der Tilgung dieser Forderung
herauszugeben sei. Er habe demzufolge mit anderen Worten eine negative
Feststellungswiderklage erhoben. Dies hätte zur Folge, dass sie als
Widerbeklagte dazu gezwungen wäre, einen klassischen Forderungsprozess zu führen,
im Rahmen dessen sie die weiteren bestehenden Forderungen und deren Höhe
darzulegen hätte, andernfalls wäre - den üblichen prozessualen Regeln einer
negativen Feststellungsklage folgend - die Klage gutzuheissen, freilich mit
entsprechender res iudicata-Wirkung. Eine prozessual höchst verworrene
Konstellation, die der Gesetzgeber mit Art. 224 Abs. 3 ZPO nicht gewollt und
deshalb explizit ausgeschlossen habe. Ferner verfüge der Berufungskläger nicht
über das erforderliche Feststellungsinteresse, sodass auf die Widerklage in
jedem Fall nicht eingetreten werden könne. Wie das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung festhalte, gelte es zu berücksichtigen, dass mit einer negativen
Feststellungklage der Hauptkläger und Widerbeklagte in einen Prozess gezwungen werde,
den er offenkundig nicht angestrebt habe, weshalb besondere Voraussetzungen
hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses vorliegen müssten, wie beispielsweise
eine gegen den Widerkläger bereits eingeleitete Betreibung oder das Vorliegen
einer Teilklage. Keine dieser vom Bundesgericht anerkannten Voraussetzungen sei
vorliegend gegeben und nota bene vom Berufungskläger auch nicht einmal
behauptet. Vielmehr argumentiere er damit, dass er „reinen Tisch“ machen möchte
und die Berufungsbeklagte wohl „zu ihrem Glück zwingen“ müsse. Diese
Argumentation vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Berufungskläger sich
durchaus der Wirkungen des von ihm ausgestellten Wechsels bewusst gewesen sein müsse.
Dass er die Ausstellung des Wechsels wohl rückwirkend bereue, stelle kein
entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse dar. So oder anders könne nicht
auf die Widerklage eingetreten werden.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 ZPO kann bei dem
für die Hauptklage zuständigen Gericht Widerklage erhoben werden, wenn diese
mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Das Erfordernis des
sachlichen Zusammenhangs ergibt sich aus der Garantie des Wohnsitzgerichts,
denn der Klägerin und Widerbeklagten soll der Wohnsitzgerichtsstand nur bei
einer konnexen Forderung entzogen werden. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis
oder auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Ein sachlicher Zusammenhang wird
weiter angenommen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar nicht auf demselben
Sachverhalt beruhen, jedoch in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander
stehen (Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.
Aufl. 2016 N 8 f. zu Art. 14 ZPO).
Die Zulässigkeit der Widerklage bildet
Prozessvoraussetzung. Ist der sachliche Zusammenhang zwischen Haupt- und
Widerklage dann, wenn der Gerichtsstand einzig mit Art. 14 ZPO begründet ist,
nicht gegeben, kann auf die Widerklage nicht eingetreten werden (Alexander
Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 81 f. zu Art. 59
ZPO). Doppelrelevante Tatsachen, das heisst Tatsachen, die sowohl für die
Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam sind, werden
nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der
Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der Kläger das
Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig behauptet. Im Sinne einer
Prima-facie-Prüfung sind die vom Kläger behaupteten zuständigkeitsbegründenden
Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei denn, der klägerische Tatsachenvortrag
sei auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent und könne durch die von der
Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (Zürcher,
a.a.O., N 16 zu Art. 60 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und
Rechtsprechung).
3.2.1
Der Beklagte macht mit der
Widerklage - soweit sie vorliegend noch umstritten ist - geltend, er habe an
die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von CHF 199'900.00
ausgestellt. Diesen Wechsel habe er als Sicherheit für die Restanz der
Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00 ausgestellt. Diese Behauptung ist
nicht nur für den widerklageweise geltend gemachten Anspruch selber, sondern
auch für die Zulässigkeit der Widerklage von Bedeutung. Es handelt sich deshalb
um eine doppelt-relevante Tatsache. Für die Frage, ob auf die Widerklage
eingetreten werden kann, ist deshalb bloss zu prüfen, ob der Beklagte die
Tatsache schlüssig behauptet hat oder ob die entsprechende Behauptung auf
Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent zu qualifizieren oder bereits
eindeutig widerlegt worden ist.
3.2.2
Das Amtsgericht ging davon aus,
der Beklagte habe den sachlichen Zusammenhang zwischen seiner Widerklage und
der Klage nicht belegt. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, verkennt sie
damit, dass ein Nachweis in diesem Verfahrensstadium, das heisst für die
Beurteilung, ob die Widerklage zulässig ist, gar nicht erforderlich ist. Da es
sich um eine doppelt-relevante Tatsache handelt, genügt es, wenn der Beklagte
und Widerkläger sie schlüssig behauptet. Und dies ist zu bejahen. Nachdem die
Klägerin beim Verkauf der Liegenschaft in [...] als Sicherheit für die
Kaufpreisforderung von CHF 800'000.00 Schuldbriefe im Wert von CHF 600'000.00
erhalten hatte, ist es durchaus denkbar, dass zur Sicherung der verbleibenden
Differenz der Beklagte noch einen Wechsel über den Betrag von CHF 199'900.00 übergab.
Die minimale Differenz von CHF 100.00 allein entkräftet diese Behauptung nicht.
Wie der Berufungskläger einleuchtend ausführt, legt die Tatsache, dass die
Klägerin zeitnah zum Verkauf der Liegenschaft in [...] auch einen Wechsel
erhalten hat, nahe, dass dieser als Sicherheit für einen Teil der Kaufpreis-
oder Darlehensforderung dienen sollte. Dass der Kaufvertrag selber keine
entsprechende Bestimmung enthält, steht dem nicht entgegen, wurde doch für die
Zahlungsmodalitäten eine separate Vereinbarung vorbehalten (Kaufvertrag vom 18.
Dezember 2008, S. 3, Ziff. III/2; Urk. 3 der Klägerin). Inwiefern das Verbot
der Widerklage auf eine Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 2 Satz 2 ZPO einem
Eintreten auf die Widerklage auf Herausgabe des Wechsels entgenstehen könnte,
ist nicht ersichtlich und wird weder von der Berufungsbeklagten noch von der
Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt.
Was die Berufungsbeklagte dagegen
vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Über weite Strecken äussert sie sich
zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, die aber nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Entgegen ihrer Auffassung
ist in Bezug auf die Frage des Eintretens wie erwähnt kein strikter Beweis der
dafür erforderlichen Tatsachen nötig. Ob der Wechsel tatsächlich zur Sicherung
der Kaufpreisforderung oder aber – wie die Klägerin behauptet – im Zusammenhang
mit Renovationsarbeiten im Anschluss an den Grundstückkauf ausgestellt wurde,
ist erst bei der Beurteilung der materiellen Frage im Endentscheid
abschliessend zu klären. Angesichts der Vorbringen des Beklagten ist die
Aushändigung des Wechsels als Sicherheit für den Kaufpreis beziehungsweise die
Darlehensforderung für die Eintretensfrage somit als gegeben zu unterstellen. Und
wenn er den Wechsel zur Sicherheit übergeben hat, besteht möglicherweise –
falls er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – ein Anspruch auf Aushändigung
der Sicherheit. Der sachliche Zusammenhang zwischen der gestützt auf den
Kaufvertrag eingeklagten Forderung und der widerklageweise verlangten
Herausgabe des Wechsels liegt deshalb auf der Hand.
3.2.3
Die Berufung ist aus diesen
Gründen gutzuheissen und Ziffer 1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von
Dorneck-Thierstein vom 30. Januar 2020, soweit damit auf die Widerklage des
Beklagten auf Herausgabe eines Wechsels nicht eingetreten wurde, aufzuheben.
Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017
wird eingetreten. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an das
Amtsgericht zurückzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der
Klägerin und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Da der Berufungskläger einen
Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet hatte, ist ihm ein Betrag von CHF
5'000.00 zurückzuerstatten. Weiter hat die Berufungsbeklagte den
Berufungskläger für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu
entschädigen. Das in der Kostennote vom 22. Juni 2020 geltend gemachte Honorar
ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer
1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30. Januar
2020, soweit damit auf die Widerklage von A.___ auf Herausgabe eines Wechsels
nicht eingetreten wurde, aufgehoben.
2. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a –
c der Widerklage vom 14. Juli 2017 wird eingetreten.
3. Im Übrigen wird festgestellt, dass
Ziffer 1 des Zwischenentscheids des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30.
Januar 2020, in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Sache geht zur Fortsetzung des
Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Sie werden
mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___
den Betrag von CHF 10'000.00 zu erstatten. A.___ ist ein Betrag von CHF
5'000.00 zurückzuerstatten.
6. Die B.___ AG hat A.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 4'550.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 25. November 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_440/2020).