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Entscheid

ZKBER.2020.34

Zwischenentscheid vom 30. Januar 2020

2. Juli 2020Deutsch19 min

reichte am 15. Februar 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Raoul Stampfli,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Advokat Edgar Schürmann,

Berufungsbeklagte

betreffend Zwischenentscheid

vom 30. Januar 2020

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

reichte am 15. Februar 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend:

Beklagter) eine Klage betreffend Forderung aus Darlehensvertrag ein. Sie

stellte dabei das Rechtsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin

CHF 213'264.64 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2016 zu bezahlen. Zur Begründung

führte sie aus, sie habe dem Beklagten mit Kaufvertag vom 18. Dezember 2008 das

Grundstück an der [...]gasse [...] in [...] zu einem Preis von CHF 800'000.00

verkauft. Dabei hätten sie vereinbart, dass der Kaufpreis per 31. Dezember 2008

gemäss separater Vereinbarung zu bezahlen sei. Dem Beklagten sei in der Folge ein

Darlehen in der Höhe des Kaufpreises durch C.___ gewährt worden, der

zwischenzeitlich verstorben sei. Sie habe das Darlehen sodann per 30. April

2011 gekündigt. Am 7. April 2016 habe der Beklagte gegen Aushändigung der

Schuldbriefe CHF 770'000.00 überwiesen. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2017

habe ihr die Erbengemeinschaft C.___ den dieser zustehenden Anspruch gegen den

Beklagten abgetreten. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit

aufgelaufenen Zinsen und der Zahlung vom 7. April 2016 bestehe auf Seiten des

Beklagten eine Schuld in der Höhe des eingeklagten Betrages.

1.2 Der Beklagte stellte in seiner

Klageantwort vom 14. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei im Falle der Gutheissung

der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage abzuweisen, soweit sie

CHF 27'874.33 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf CHF 754'720.50 vom 4. März 2016

– 6. April 2016, auf CHF 43'153.83 vom 4. März 2016 bis 6. April 2016 und auf

CHF 27'874.33 ab dem 6. April 2016 überschreitet.

2. Eventualiter: Die Klage sei im Falle der

Abweisung der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage vollumfänglich

abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Rahmen der gleichzeitig erhobenen

Widerklage stellte er folgende Anträge:

1. Negative Feststellungsklage

Es sei festzustellen, dass der

Widerkläger der Widerbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von GB [...] Nr. [...]

und allen in diesem Kontext abgeschlossenen weiteren Rechtsgeschäften nichts

mehr schuldet, eventualiter nach Bezahlung von CHF 27'874.33 nichts mehr

schuldet.

2. Klage auf Herausgabe

a) Die Widerbeklagte sei unter Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, dem Widerkläger

den von ihm an ihre Order ausgestellten Wechsel innert 10 Tagen seit Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herauszugeben, eventualiter Zug um Zug gegen

Bezahlung durch den Beklagten von CHF 27'874.33.

b) Für den Fall, dass die Widerbeklagte

nicht in der Lage ist, den vom Widerkläger an die Order der Widerbeklagten

ausgestellten Wechsel herauszugeben, sei sie zu verpflichten, zu Gunsten des

Widerklägers bis zum Eintritt der Verjährung des Wechsels Sicherheit im Umfang

von CHF 199'900 zu leisten, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung durch den

Widerkläger von CHF 27'874.33.

c) Der Widerkläger behält sich ausdrücklich

vor, die Rechtsbegehren gem. Ziffer 2. lit. a. und b. nach Abnahme der

anbegehrten Beweise, insbesondere nach Vorlage des im Streite liegenden

Wechsels, zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte machte geltend, nach der

Rückzahlung der Darlehenssumme am 6. April 2016 und der Anrechnung eines Saldos

zu seinen Gunsten von CHF 15'279.50 an die aufgelaufenen Darlehenszinsen habe

sich die Darlehensforderung per 6. April 2016 auf noch CHF 27'874.33 belaufen.

Anlässlich des Kaufs der Liegenschaft seien die auf dem Grundstück lastenden

Schuldbriefe im Umfang von CHF 600'000.00 als Sicherheiten im Besitz der

Klägerin verblieben. Er habe zu Gunsten der Klägerin einen Wechsel in der Höhe

von CHF 199'900.00 ausgestellt, und zwar als Sicherheit für die

Kaufpreisforderung, soweit diese nicht mit Schuldbriefen gesichert gewesen sei.

Die Kaufpreisforderung habe er Ende 2008 vollständig getilgt. Er habe daher

Anspruch darauf, dass die Klägerin ihm diesen Wechsel aushändige. Sollte dies

nicht mehr möglich sein, aus welchen Gründen auch immer, so habe die Klägerin

Sicherheit zu leisten. Zum Feststellungsbegehren machte der Beklagte geltend, die

Klägerin schrecke nicht davor zurück, weitere Forderungen zu konstruieren und

geltend zu machen. Sie habe es sich in den letzten Jahren wiederholt auch nicht

nehmen lassen, ihn mit unzulässigen Betreibungen zu schikanieren, was sich in

der Zukunft mit Garantie wiederholen werde. Dieser Zustand sei für ihn nach

Treu und Glauben unzumutbar. Er müsse sich Gewissheit darüber verschaffen können,

ob er der Klägerin noch etwas schulde oder nicht. Reiner Tisch sei dringend

angesagt. Das Begehren um negative Feststellung sei deshalb an die Hand zu

nehmen und gutzuheissen.

1.3 Die Klägerin reduzierte in ihrer

Replik und Widerklageantwort den eingeklagten Betrag auf CHF 178'573.50. Weiter

stellte sie den Antrag, auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sie

abzuweisen. In der Klageduplik und Widerklagereplik und der Widerklageduplik

hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

1.4 Am 2. Mai 2019 fand vor der

Amtsgerichtsstatthalterin eine Instruktionsverhandlung statt. In der Folge

erliess sie eine umfangreiche Beweisverfügung. Am 9. August 2019 gab sie den

Parteien die Absicht bekannt, das Verfahren zunächst auf die Frage, ob auf die

Widerklage eingetreten werden soll, zu beschränken. Nach Eingang der

Stellungnahmen der Parteien dazu verfügte sie am 23. September 2019, das

Verfahren werde gestützt auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

zunächst auf die Frage, ob auf die Widerklage eingetreten werden soll,

beschränkt.

2.1 Das Amtsgericht fällte am 30. Januar

2020 folgenden Zwischenentscheid:

Auf die Widerklage vom 12. Dezember

2017 wird nicht eingetreten.

Die Prozesskosten für diesen

Zwischenentscheid werden im verfahrensabschliessenden Endentscheid

verlegt.

Über das weitere Vorgehen im

vorliegenden Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Zwischenentscheids entschieden.

2.2 Der Entscheid wurde den Parteien am

8. April 2020 zugestellt. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte

(nachfolgend auch: Berufungskläger) dagegen Berufung. Er beantragt, der

Zwischenentscheid sei, soweit Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a – c der Widerklage

vom 14. Juli 2017 betreffend, aufzuheben. Auf die Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a –

c der Widerklage vom 14. Juli 2017 sei einzutreten. Die Sache sei an die

Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Die Klägerin

(nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, die Berufung

abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen

Erwägungen

II.

1.1

Der Beklagte erhob in seiner

Klageantwort Widerklage. Die Widerklage beinhaltet einerseits eine negative

Feststellungsklage (Widerklagebegehren Ziffer 1) und anderseits eine Klage auf

Herausgabe eines Wechsels (Widerklagebegehren Ziffer 2). Das Amtsgericht trat

mit dem angefochtenen Zwischenentscheid auf beide Begehren nicht ein. Der

Beklagte bemerkt in seiner Berufung, es störe ihn nicht mehr, dass die

Vorinstanz auf sein Rechtsbegehren unter Ziffer 1 der Widerklage, das heisst

die negative Feststellungsklage, nicht eingetreten sei. Er habe sein Ziel

erreicht: Die Klägerin habe in der Widerklageantwort offengelegt, welche

weiteren Forderungen sie gegenüber ihm zu haben glaube. Und es habe sich im Lauf

des Verfahrens erwiesen, dass diese Forderungen, wenn sie denn überhaupt je

bestanden haben sollten, was bestritten sei, mittlerweile alle verjährt wären.

Es bestehe somit die Klarheit, die er angestrebt habe. Damit erübrige sich

diesbezüglich eine Beurteilung der Widerklage. Nicht haltbar und daher mit

Berufung angefochten werde demgegenüber der Entscheid der Vorinstanz, auf das

Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a - c nicht einzutreten.

1.2

Der Beklagte ficht den Zwischenentscheid

des Amtsgerichts, soweit es auf die negative Feststellungsklage nicht eintrat, nicht

an. Es kann damit festgestellt werden, dass der Entscheid insoweit in

Rechtskraft erwachsen ist. Zu beurteilen ist folglich einzig, ob das

Amtsgericht zu Recht auch auf das Begehren um Herausgabe eines Wechsels nicht

eintrat. Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt (Berufung, Ziffer 9, S. 6),

sind die beiden Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 der Widerklage voneinander

unabhängig.

2.1

Das Amtsgericht hielt im Zusammenhang

mit der Widerklage auf Herausgabe eines Wechsels zunächst fest, der Beklagte

habe anscheinend an die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von

CHF 199'900.00 ausgestellt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dieser sei

im Zusammenhang mit einem für die Renovation gewährten Darlehen ausgestellt

worden. Der Beklagte hingegen habe ausgeführt, er hätte den Wechsel als

Sicherheit für die Restanz der Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00

ausgestellt. Aufgrund der eingereichten Urkunden lasse sich nicht abschliessend

feststellen, welche weiteren Rechtsgeschäfte die Parteien abgeschlossen hätten.

Gleichwohl sei ersichtlich, dass der zwischen den Parteien am 18. Dezember 2008

abgeschlossene Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht das

einzige Rechtsgeschäft gewesen sein dürfte, das zwischen ihnen abgeschlossen

worden sei. Insbesondere sei in den Akten auch von einer Liegenschaft [...] die

Rede. Aus dem Kaufvertrag zur Liegenschaft in [...] gehe jedenfalls nicht

hervor, dass zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung auch noch ein Wechsel

ausgestellt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass dieser nicht in

Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung stehe. Jedenfalls sei dieser

Zusammenhang durch den Beklagten nicht belegt worden. Ausserdem betrage die

angebliche Wechselforderung CHF 199'900.00 und nicht CHF 200'000.00 wie die

Kaufpreisrestanz. Aufgrund der klägerischen Urkunden müsse vielmehr davon

ausgegangen werden, dass die Klägerin nach dem Eigentumsübergang, wieso auch

immer, tatsächlich auch noch Renovations- bzw. Umbauarbeiten an besagter

Liegenschaft habe ausführen lassen. Was die Parteien diesbezüglich vereinbart hätten

oder auf welcher Rechtsgrundlage diese Arbeiten ausgeführt worden seien, gehe

aus den Akten nicht hervor. Auch wenn es sich um Rechtgeschäfte handle, welche

die gleiche Liegenschaft beträfen, sei noch kein sachlicher Zusammenhang

zwischen der Widerklage und der Hauptklage nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht

gehe es beim Kauf und der Renovation dieser Liegenschaft beziehungsweise

bezüglich des entsprechenden Darlehens nicht um die gleichen vertraglichen

Rechtsgeschäfte oder den gleichen Lebenssachverhalt, auch wenn die Parteien

identisch seien. Das Bestehen von personellen Verflechtungen beziehungsweise

der Umstand, dass die Parteien anderweitig in Geschäftsbeziehungen gestanden

seie, genüge nicht. So sei es vorliegend ohne Weiteres möglich, den für die

Klage massgebenden Sachverhalt abzuklären, ohne die tatsächlichen Grundlagen

der Widerklage zu berücksichtigen. Insbesondere sei es zur Beurteilung der

Klage nicht notwendig, auch noch sämtliche übrige zwischen den Parteien im

Kontext mit dieser Liegenschaft in [...] abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu

kennen beziehungsweise festzustellen. Nachdem sich die Parteien mit ihren

Klagen auf verschiedene Entstehungsgründe und nicht etwa auf einen gemeinsamen

Rahmenvertrag stützten, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern bei der separaten

Behandlung der Klage und der Widerklage die Gefahr widersprechender Urteile

bestehen sollte. Wie bei der negativen Feststellungsklage sei deshalb auch bei

der Klage auf Herausgabe des Wechsels der sachliche Zusammenhang zur Hauptklage

im Sinne von Art. 14 ZPO durch den Beklagten nicht nachgewiesen und auch das

Verbot der Wider-Widerklage nicht beachtet worden. Auf die Widerklage des

Beklagten vom 12. Dezember 2017 könne somit nicht eingetreten werden, weshalb

diese auch nicht materiell zu beurteilen sei.

2.2

Der Beklagte und Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz habe seine Behauptungen in mehrfacher Hinsicht weder in

der Darstellung des Sachverhalts erwähnt noch in seine Überlegungen einbezogen.

Sie habe zum Teil Beweise antizipiert gewürdigt, und wenn, dann immer zu seinem

Nachteil, obschon die betreffenden Behauptungen doppelt-relevante Tatsachen betreffen

würden, die sowohl für die Beurteilung der Zuständigkeit wie für die materielle

Beurteilung der Widerklage massgeblich seien. Zum Teil habe sie in solchen

Fällen auch Annahmen getroffen, die seinen Behauptungen widersprächen oder sie habe

behauptet, der Beweis sei nicht erbracht. Bei doppelt-relevanten Tatsachen

genüge es, wenn die entsprechenden Sachverhalte, welche die Konnexität zwischen

Klage und Widerklage begründeten, im vorliegenden Stadium des Prozesses

schlüssig behauptet worden seien. Wenn dies der Fall sei, so sei für die Frage

des Eintretens davon auszugehen, dass die Behauptung zutreffe. Sie sei als wahr

zu unterstellen. Ob dem dann auch tatsächlich so sei, werde erst zu beurteilen

sein, wenn es um die materielle Prüfung der gestellten Rechtsbegehren gehe. Die

Vorinstanz hätte die entsprechenden, schlüssigen Behauptungen beim

Eintretensentscheid somit tel quel als wahr unterstellen müssen. Jegliche

Einwände der Berufungsbeklagten hätte sie dabei ausser Acht lassen müssen. Hätte

die Vorinstanz pflichtgemäss alle relevanten Behauptungen des Berufungsklägers

berücksichtigt, und alle Behauptungen zu doppelt-relevanten Tatsachen als wahr

unterstellt, so hätte sie für den Eintretensentscheid davon ausgehen müssen,

dass der Wechsel als Sicherheit für die eingeklagte Forderung gedient habe.

Weiter hätte sie unterstellen müssen, dass diesfalls ein Anspruch auf

Herausgabe des Wechsels bestehe, sobald die sichergestellte Forderung, die Gegenstand

der Klage ist, befriedigt sei. Die Vorinstanz hätte somit erkannt, dass

zwischen den beiden Streitgegenständen ein Konnex bestehe, der zwingend sei und

daher kaum enger sein könne. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a - c der

Widerklage wäre sie daher zwingend eingetreten. Es sei undenkbar, dass auf eine

Widerklage nur dann eingetreten werden könne, wenn es nicht möglich sei, den

für die Klage massgeblichen Sachverhalt abzuklären, ohne dass die tatsächlichen

Grundlagen der Widerklage mitberücksichtigt würden. Es bestehe immer ein Anspruch

auf vollständige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, ob nun

Widerklage geführt werde oder nicht. Mit der Begründung der Vorinstanz könnte

kaum mehr auf eine Widerklage eingetreten werden. Nicht nachvollziehbar sei

auch der Hinweis darauf, er könne seine Ansprüche ja auch in einem separaten

Prozess geltend machen. Das würde für alle Widerklagen gelten, denn es gebe

keine Ansprüche, die nur widerklageweise geltend gemacht werden könnten.

2.3

Die Klägerin und Berufungsbeklagte

entgegnet zusammenfassend, die vom Berufungskläger eingereichte Widerklage

weise den nach Art. 14 Abs. 1 ZPO erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur

Hauptklage nicht auf, da sich die Hauptklage auf die Kaufpreisforderung beziehungsweise

das in diesem Zusammenhang gewährte Darlehen stütze, der in der Widerklage

thematisierte Wechsel vom Berufungskläger jedoch im Zusammenhang mit den

späteren Renovationsarbeiten ausgestellt worden sei. Aufgrund des fehlenden

Konnexes sei die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der

Widerklage nicht gegeben. Dessen ungeachtet verletze die Widerklage des

Berufungsklägers ohnehin das Verbot der Widerklage-auf-Widerklage nach Art. 224

Abs. 3 ZPO: Das Rechtsbegehren der Widerklage laute einerseits auf

Feststellung, dass zwischen den Parteien keinerlei Schuldverpflichtungen - basierend

auf Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] - mehr bestünden,

und andererseits auf Herausgabe des Wechsels. Zur Begründung des Herausgabeanspruchs

behaupte der Berufungskläger, dass dieser im Zusammenhang mit der

Kaufpreisforderung stehe und deshalb aufgrund der Tilgung dieser Forderung

herauszugeben sei. Er habe demzufolge mit anderen Worten eine negative

Feststellungswiderklage erhoben. Dies hätte zur Folge, dass sie als

Widerbeklagte dazu gezwungen wäre, einen klassischen Forderungsprozess zu führen,

im Rahmen dessen sie die weiteren bestehenden Forderungen und deren Höhe

darzulegen hätte, andernfalls wäre - den üblichen prozessualen Regeln einer

negativen Feststellungsklage folgend - die Klage gutzuheissen, freilich mit

entsprechender res iudicata-Wirkung. Eine prozessual höchst verworrene

Konstellation, die der Gesetzgeber mit Art. 224 Abs. 3 ZPO nicht gewollt und

deshalb explizit ausgeschlossen habe. Ferner verfüge der Berufungskläger nicht

über das erforderliche Feststellungsinteresse, sodass auf die Widerklage in

jedem Fall nicht eingetreten werden könne. Wie das Bundesgericht in konstanter

Rechtsprechung festhalte, gelte es zu berücksichtigen, dass mit einer negativen

Feststellungklage der Hauptkläger und Widerbeklagte in einen Prozess gezwungen werde,

den er offenkundig nicht angestrebt habe, weshalb besondere Voraussetzungen

hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses vorliegen müssten, wie beispielsweise

eine gegen den Widerkläger bereits eingeleitete Betreibung oder das Vorliegen

einer Teilklage. Keine dieser vom Bundesgericht anerkannten Voraussetzungen sei

vorliegend gegeben und nota bene vom Berufungskläger auch nicht einmal

behauptet. Vielmehr argumentiere er damit, dass er „reinen Tisch“ machen möchte

und die Berufungsbeklagte wohl „zu ihrem Glück zwingen“ müsse. Diese

Argumentation vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Berufungskläger sich

durchaus der Wirkungen des von ihm ausgestellten Wechsels bewusst gewesen sein müsse.

Dass er die Ausstellung des Wechsels wohl rückwirkend bereue, stelle kein

entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse dar. So oder anders könne nicht

auf die Widerklage eingetreten werden.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 ZPO kann bei dem

für die Hauptklage zuständigen Gericht Widerklage erhoben werden, wenn diese

mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Das Erfordernis des

sachlichen Zusammenhangs ergibt sich aus der Garantie des Wohnsitzgerichts,

denn der Klägerin und Widerbeklagten soll der Wohnsitzgerichtsstand nur bei

einer konnexen Forderung entzogen werden. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne

von Art. 14 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis

oder auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Ein sachlicher Zusammenhang wird

weiter angenommen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar nicht auf demselben

Sachverhalt beruhen, jedoch in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander

stehen (Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder, in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.

Aufl. 2016 N 8 f. zu Art. 14 ZPO).

Die Zulässigkeit der Widerklage bildet

Prozessvoraussetzung. Ist der sachliche Zusammenhang zwischen Haupt- und

Widerklage dann, wenn der Gerichtsstand einzig mit Art. 14 ZPO begründet ist,

nicht gegeben, kann auf die Widerklage nicht eingetreten werden (Alexander

Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 81 f. zu Art. 59

ZPO). Doppelrelevante Tatsachen, das heisst Tatsachen, die sowohl für die

Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam sind, werden

nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der

Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der Kläger das

Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig behauptet. Im Sinne einer

Prima-facie-Prüfung sind die vom Kläger behaupteten zuständigkeitsbegründenden

Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei denn, der klägerische Tatsachenvortrag

sei auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent und könne durch die von der

Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (Zürcher,

a.a.O., N 16 zu Art. 60 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und

Rechtsprechung).

3.2.1

Der Beklagte macht mit der

Widerklage - soweit sie vorliegend noch umstritten ist - geltend, er habe an

die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von CHF 199'900.00

ausgestellt. Diesen Wechsel habe er als Sicherheit für die Restanz der

Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00 ausgestellt. Diese Behauptung ist

nicht nur für den widerklageweise geltend gemachten Anspruch selber, sondern

auch für die Zulässigkeit der Widerklage von Bedeutung. Es handelt sich deshalb

um eine doppelt-relevante Tatsache. Für die Frage, ob auf die Widerklage

eingetreten werden kann, ist deshalb bloss zu prüfen, ob der Beklagte die

Tatsache schlüssig behauptet hat oder ob die entsprechende Behauptung auf

Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent zu qualifizieren oder bereits

eindeutig widerlegt worden ist.

3.2.2

Das Amtsgericht ging davon aus,

der Beklagte habe den sachlichen Zusammenhang zwischen seiner Widerklage und

der Klage nicht belegt. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, verkennt sie

damit, dass ein Nachweis in diesem Verfahrensstadium, das heisst für die

Beurteilung, ob die Widerklage zulässig ist, gar nicht erforderlich ist. Da es

sich um eine doppelt-relevante Tatsache handelt, genügt es, wenn der Beklagte

und Widerkläger sie schlüssig behauptet. Und dies ist zu bejahen. Nachdem die

Klägerin beim Verkauf der Liegenschaft in [...] als Sicherheit für die

Kaufpreisforderung von CHF 800'000.00 Schuldbriefe im Wert von CHF 600'000.00

erhalten hatte, ist es durchaus denkbar, dass zur Sicherung der verbleibenden

Differenz der Beklagte noch einen Wechsel über den Betrag von CHF 199'900.00 übergab.

Die minimale Differenz von CHF 100.00 allein entkräftet diese Behauptung nicht.

Wie der Berufungskläger einleuchtend ausführt, legt die Tatsache, dass die

Klägerin zeitnah zum Verkauf der Liegenschaft in [...] auch einen Wechsel

erhalten hat, nahe, dass dieser als Sicherheit für einen Teil der Kaufpreis-

oder Darlehensforderung dienen sollte. Dass der Kaufvertrag selber keine

entsprechende Bestimmung enthält, steht dem nicht entgegen, wurde doch für die

Zahlungsmodalitäten eine separate Vereinbarung vorbehalten (Kaufvertrag vom 18.

Dezember 2008, S. 3, Ziff. III/2; Urk. 3 der Klägerin). Inwiefern das Verbot

der Widerklage auf eine Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 2 Satz 2 ZPO einem

Eintreten auf die Widerklage auf Herausgabe des Wechsels entgenstehen könnte,

ist nicht ersichtlich und wird weder von der Berufungsbeklagten noch von der

Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt.

Was die Berufungsbeklagte dagegen

vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Über weite Strecken äussert sie sich

zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, die aber nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Entgegen ihrer Auffassung

ist in Bezug auf die Frage des Eintretens wie erwähnt kein strikter Beweis der

dafür erforderlichen Tatsachen nötig. Ob der Wechsel tatsächlich zur Sicherung

der Kaufpreisforderung oder aber – wie die Klägerin behauptet – im Zusammenhang

mit Renovationsarbeiten im Anschluss an den Grundstückkauf ausgestellt wurde,

ist erst bei der Beurteilung der materiellen Frage im Endentscheid

abschliessend zu klären. Angesichts der Vorbringen des Beklagten ist die

Aushändigung des Wechsels als Sicherheit für den Kaufpreis beziehungsweise die

Darlehensforderung für die Eintretensfrage somit als gegeben zu unterstellen. Und

wenn er den Wechsel zur Sicherheit übergeben hat, besteht möglicherweise –

falls er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – ein Anspruch auf Aushändigung

der Sicherheit. Der sachliche Zusammenhang zwischen der gestützt auf den

Kaufvertrag eingeklagten Forderung und der widerklageweise verlangten

Herausgabe des Wechsels liegt deshalb auf der Hand.

3.2.3

Die Berufung ist aus diesen

Gründen gutzuheissen und Ziffer 1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von

Dorneck-Thierstein vom 30. Januar 2020, soweit damit auf die Widerklage des

Beklagten auf Herausgabe eines Wechsels nicht eingetreten wurde, aufzuheben.

Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017

wird eingetreten. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an das

Amtsgericht zurückzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der

Klägerin und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Da der Berufungskläger einen

Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet hatte, ist ihm ein Betrag von CHF

5'000.00 zurückzuerstatten. Weiter hat die Berufungsbeklagte den

Berufungskläger für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu

entschädigen. Das in der Kostennote vom 22. Juni 2020 geltend gemachte Honorar

ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer

1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30. Januar

2020, soweit damit auf die Widerklage von A.___ auf Herausgabe eines Wechsels

nicht eingetreten wurde, aufgehoben.

2. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a –

c der Widerklage vom 14. Juli 2017 wird eingetreten.

3. Im Übrigen wird festgestellt, dass

Ziffer 1 des Zwischenentscheids des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30.

Januar 2020, in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die Sache geht zur Fortsetzung des

Verfahrens zurück an die Vorinstanz.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Sie werden

mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___

den Betrag von CHF 10'000.00 zu erstatten. A.___ ist ein Betrag von CHF

5'000.00 zurückzuerstatten.

6. Die B.___ AG hat A.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 4'550.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 25. November 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_440/2020).