ZKBER.2020.36
Anpassung Kinderunterhalt
16. Oktober 2020Deutsch36 min
(Beklagter und Berufungskläger) sind die nicht verheirateten Eltern von B.___ (geb.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
16. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
Berufungskläger
gegen
B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Anpassung Kinderunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ und A.___
(Beklagter und Berufungskläger) sind die nicht verheirateten Eltern von B.___ (geb.
[…] 2010, Klägerin und Berufungsbeklagte). Sie schlossen am 2011 eine
Vereinbarung ab, in der u.a. die Betreuung und der Unterhalt der
Berufungsbeklagten geregelt wurden. Diesen Vertrag hat die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigt.
2015
plante die obhutsberechtigte Mutter einen Wohnsitzwechsel nach [...]. Die vom
Vater angerufene KESB [...] und im Rechtsmittelverfahren das Kinder- und
Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern genehmigten die Wohnsitzverlegung
(Urteil vom 22. Juni 2015) und regelten den Betreuungsanteil des Vaters infolgedessen
neu. Die Mutter zog kurz nach Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils zusammen
mit der Berufungsbeklagten nach [...]. Eine vom Berufungskläger dagegen
erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde am 11. August 2016 (Urteil 5
A_581/2016 publiziert in BGE 142 III 502) gutgeheissen und die Streitsache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 16. August 2018 (Urteil
5A_397/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters über die erneute
Bewilligung des Wegzugs ab.
2.1 Am 25. September 2018 stellte die Klägerin beim Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch mit dem Antrag um rückwirkende Erhöhung
der Kinderunterhaltsbeiträge ab Oktober 2017. Sie erhielt am 3. Dezember 2018
die Klagebewilligung. Am 4. März 2019 leitete die Klägerin das vorinstanzliche
Verfahren ein. Nach durchgeführtem Beweisverfahren stellte sie die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Beklagte in Anpassung des Unterhaltsvertrags vom 7. März 2011
/ 8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Oktober 2017 bis und mit Dezember 2019: CHF 1'145.00 (davon
CHF 913.00 Barunterhalt) zuzüglich Verzugszins zu 5 %, wobei bisher geleistete
Zahlungen angerechnet werden können,
-
ab Januar 2020 bis April 2020: CHF 1'342.00 (davon 914.00
Barunterhalt),
-
ab Mai 2020 bis zum Eintritt von B.___ in die Oberstufe,
voraussichtlich Juli 2023: CHF 1'503.00 (davon CHF 1'051.00 Barunterhalt),
-
ab Eintritt von B.___ in die Oberstufe, voraussichtlich August 2023,
bis April 2026: CHF 1'214.00 (Barunterhalt),
-
ab Mai 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch
über die Mündigkeit hinaus: CHF 850.00 (Barunterhalt).
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, die Differenz der Kinder- und
Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich zu bezahlen.
3.
Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten
(z.B. Zahnkorrektur, schulische Massnahmen) je hälftig zu beteiligen, soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind.
4.
Der gemäss Ziffer 1 festgelegte Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu
indexieren. Es sei festzustellen, dass im Fall einer negativen Teuerung der
Unterhaltsbeitrag nicht angepasst wird.
5.
Sämtliche Kosten (Gerichts- und Parteikosten) seien durch den Staat zu
bezahlen und vom Beklagten zurückzufordern.
2.2 Der Beklagte stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsbeitrags vom 7. März 2011/
8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Klageeinreichung maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der
bereits erfolgten Zahlungen,
-
ab 1. Mai 2020 CHF 700.00,
-
ab August 2023 CHF 600.00,
-
ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.
2.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung eines
Parteikostenvorschusses sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien
auszuscheiden und der Kindsmutter zur Bezahlung aufzuerlegen.
3.
Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu
gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Hauptverfahren), unter Vorbehalt
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
3. Am 20. Dezember
2019 fällte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
Der Beklagte wird in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011
/ 8. April 2011 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B.___, geb.
2010, die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 (Phase 1):
CHF 1'040.00 (davon CHF 890.00
Barunterhalt und CHF 150.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Verzugszins zu 5%.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden,
-
ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (Phase 2):
CHF 1'130.00 (davon CHF 835.00
Barunterhalt und CHF 295.00 Betreuungsunterhalt),
-
ab 1. Mai 2020 bis 30. April 2023 (Phase 3):
CHF 1'250.00 (davon CHF 940.00 Barunterhalt
und CHF 310.00 Betreuungsunterhalt),
-
ab 1. Mai 2023 (Phase 4): CHF 930.00 (Barunterhalt).
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug der Kindszulagen
durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die Differenz der
Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die Tochter
weiterzuleiten.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
2.
Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter
angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Die Kindsmutter hat die
zuständige Ausgleichskasse zu informieren.
3.
Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen,
schulische Massnahmen etc.) haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen, soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
4.
Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7
Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die
Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im
vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf
ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich
wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer
Index
ursprünglicher Index (101.7 Punkte)
Für
den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
5.
Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
Phase 1 (1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019):
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
- des
Kindsvaters
CHF
3'926.00
(100%-Pensum)
- der
Kindsmutter
CHF
2'218.00
(44%-Pensum)
- B.___
CHF
230.00
(Kinderzulagen)
monatlicher Bedarf:
- des
Kindsvaters
CHF
2'345.00
(Konkubinat)
- der
Kindsmutter
CHF
2'368.00
- B.___
CHF
575.00
Phase 2 (1. Januar 2020 bis 30. April 2020):
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
- des
Kindsvaters
CHF
3'926.00
(100%-Pensum)
- der
Kindsmutter
CHF
2'218.00
(44%-Pensum)
- B.___
CHF
230.00
(Kinderzulagen)
monatlicher Bedarf:
- des
Kindsvaters
CHF
2'363.00
(Konkubinat)
- der
Kindsmutter
CHF
2'511.00
- B.__
CHF
632.00
Phase 3 (1. Mai 2020 bis 30. April 2023):
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
- des
Kindsvaters
CHF
3'926.00
(100%-Pensum)
- der
Kindsmutter
CHF
2'218.00
(44%-Pensum)
- B.___
CHF
230.00
(Kinderzulagen)
monatlicher Bedarf:
- des
Kindsvaters
CHF
2'339.00
(Konkubinat)
- der
Kindsmutter
CHF
2'528.00
- B.___
CHF
832.00
Phase 4 (ab 1. Mai 2023):
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
- des
Kindsvaters
CHF
3'926.00
(100%-Pensum)
- der
Kindsmutter
CHF
4'032.00
(80%-Pensum)
- B.___
CHF
230.00
(Kinderzulagen)
monatlicher Bedarf:
- des
Kindsvaters
CHF
2'411.00
(Konkubinat)
- der
Kindsmutter
CHF
2'911.00
- B.__
CHF
872.00
6.
Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
7.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 5'372.20 (Honorar 26.13
Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'703.40, Auslagen CHF 284.70 und 7.7%
MWST CHF 384.10) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Klägerin bzw. deren gesetzliche Vertreterin zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten,
Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler, wird auf CHF 6'184.15 (Honorar 30.25 Stunden
à CHF 180.00, ausmachend CHF 5'445.00, Auslagen CHF 297.00 und 7.7% MWST CHF
442.15) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 1'628.95 (Differenz zu ordentlichem Honorar von CHF 230.00 pro
Stunde inkl. MWST), sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
9.
Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte,
d.h. zu je CHF 600.00, zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für
beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. C.___
sowie A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Der Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass die
Klägerin die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2017
verlange. Diese könne gemäss Rechtsprechung bis ein Jahr vor Klageeinreichung
erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Kindsmutter nach eigenen Angaben seit 1. September 2017 nicht mehr von der
Sozialhilfe unterstützt werde. Er hat festgehalten, dass der Antrag auf
Abänderung des Unterhaltsbeitrags im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtsmissbräuchlich
sei, obwohl die Parteien jahrelang ein Verfahren wegen des Umzugs der Mutter von
[…] nach [...] geführt hätten. Er berücksichtigte, dass der Vater B.___
inskünftig am Wochenende betreue und dadurch weniger verdienen werde. Er hat
deshalb nicht auf die bei selbstständig Erwerbenden übliche Periode von drei
Jahren abgestellt, sondern auf den Gewinn des Jahres 2018. Er wies weiter darauf
hin, dass dieses Einkommen die Untergrenze sei und sich der Vater bemühen
müsse, auch in Zukunft mindestens so viel Einkommen zu erzielen. Im Entscheid
berücksichtigte er weiter, die Kindseltern seien bei der Planung ihres
gemeinsamen Lebens davon ausgegangen, dass der Kindsvater auch in Zukunft als […]
erwerbstätig sein werde. Dazu hätten sie sich gezielt im [...] niedergelassen.
Seit nunmehr 15 Jahren sei der Vater auf diesem Beruf tätig. Es sei nie
beabsichtigt gewesen, dass er wieder auf seinem erlernten Beruf als [...]
arbeite. Seine Erwerbsmöglichkeiten schöpfe er deshalb mit dem Betrieb seines
Einzelunternehmens und der GmbH voll aus.
Bezüglich
der Erwerbstätigkeit Kindsmutter hielt der Vorderrichter fest, sie erziele mit
einem 44 % Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 2'218.00. Es treffe zu,
dass sie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet wäre 50 %
zu arbeiten. Ihr Einkommen mache aber auch so bereits 56,5 % des väterlichen
Einkommens aus. Unter diesen Umständen könne der alleinerziehenden Mutter die
Erhöhung ihres Pensums auf 50 % nicht zugemutet werden, zumal sie ihr Einkommen
beim jetzigen Arbeitgeber mutmasslich nicht steigern könne.
In
der Folge berechnete der Vorderrichter den Unterhaltsbeitrag für die Tochter
abgestuft in insgesamt vier Phasen, wobei jeweils Einkommen und Bedarf der
beteiligten Parteien (Eltern und Tochter) berücksichtigt wurden.
4. Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte und Vater form- und
fristgerecht Berufung und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei
aufzuheben.
2.
Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der
Berufungsbeklagten, ev. der Kindsmutter aufzuerlegen, jedoch unter
gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für den
Berufungsführer.
Eventualbegehren zu Ziff. 1 bis 3
4.
Die Ziffern 1 und 5 des Urteils vom 20. Dezember 2019 im Verfahren
SLZPR.2019234-ASLDER sei aufzuheben.
5.
Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011 /
8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen;
-
ab Klageeinreichung: maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der
bereits erfolgten Zahlungen,
-
ab 1. Mai 2020: CHF 700.00,
-
ab August 2023: CHF 600.00,
-
ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.
Subeventualiter zu Ziff. 1 bis 5
6.
Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
Dem Berufungsführer sei für das Berufungsverfahren das Recht zur
unentgeltlichen Prozesspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden
Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten
ev. der Kindsmutter, jedoch unter gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur
unentgeltlichen Prozessführung für den Berufungsführer.
Der
Berufungskläger macht geltend, dass er die Tochter bis zum Wegzug der
Kindsmutter nach [...] jeweils von Sonntagnachmittag bis Montagabend und am
Mittwochnachmittag betreut habe. Weitere Besuche seien jederzeit möglich
gewesen und auch vorgekommen. Gegen die Wegzugspläne der Kindsmutter habe er
sich bei der KESB [...] (im Folgenden KESB) zur Wehr gesetzt. Das Bundesgericht
habe seine Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass eine umfassende
Abklärung vorzunehmen und alle relevanten Aspekte in den Entscheid einfliessen
müssten. Es habe weiter festgehalten, dass über sämtliche Fragen der
Nebenfolgen im gleichen Entscheid zu befinden sei, zumal eine Interpendenz
zwischen Wegzug und Nebenfolgen bestehe, so dass die einzelnen Fragen nicht
losgelöst von einander beurteilt werden dürften. Das Bundesgericht habe das
Obergericht aufgefordert, eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu
prüfen. Er habe bereits in jenem Verfahren wiederholt beantragt, dass die
finanziellen Konsequenzen des Wegzugs zu prüfen seien, was sowohl von den
Behörden als auch von der Mutter als unnötig abgelehnt worden sei.
Der
Berufungskläger hält weiter dafür, dass das Vorgehen der Berufungsbeklagten
(gemeint ist wohl das ihrer Mutter) rechtsmissbräuchlich sei. Sie habe bereits
rund einen Monat nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, mit dem der Wegzug an ihren
neuen Wohnort bewilligt worden sei, die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge
verlangt. Bei der Vorinstanz habe sie dieses Vorgehen damit begründet, dass die
Frage des Umzugs derart strittig gewesen sei, dass es absolut unsinnig gewesen
wäre, auch noch eine Anpassung des Unterhalts zu verlangen.
Im
Rahmen der Begründung des Eventualantrags moniert der Berufungskläger, dass
sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, weshalb sie eine Rückwirkung
angenommen habe, obwohl die Kindsmutter während des Verfahrens über den Wegzug
nicht über finanzielle Belange habe diskutieren wollen. Noch an der
Schlichtungsverhandlung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass die
Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nie Gegenstand des Verfahren betreffend Wegzugs
gewesen sei. Der vorinstanzliche Entscheid greife nun in die Abklärungsperiode
ein, was nicht zulässig sei.
5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich ebenfalls fristgerecht vernehmen
lassen und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren das Recht der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Melania
Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
3.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Parteikosten der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu tragen.
4.
Infolge der vom Berufungsbeklagten beantragten und – vermutungsweise zu
gewährenden – unentgeltlichen Rechtspflege sei die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten gemäss einzureichender
Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger zur
Zahlung aufzuerlegen.
Die
Berufungsbeklagte führt aus, der Berufungskläger wiederhole gebetsmühlenartig,
dass er als Folge des Wegzugs von B.___ nach […] nicht mehr so viel verdienen
könne wie vorher. Fakt sei, dass er auch an jenen Wochenenden arbeite, an denen
B.___ bei ihm sei. Sodann habe er schon früher am Sonntagnachmittag nicht
arbeiten können, falls er B.___ dann tatsächlich betreut habe, wie er behaupte.
Auch die Ferien, die B.___ mit dem Vater verbringen sollte, verbringe sie in
Tat und Wahrheit oft mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kinder, zum
Teil auch im Ausland bei deren Familie. Die Behauptung des Berufungsklägers, er
sei wegen der Betreuung von B.___ an den Wochenenden und in den Ferien stark in
seiner Arbeit eingeschränkt, entspreche somit nicht den Tatsachen. Es sei auch
nicht belegt, dass der Berufungskläger seinen Umsatz vorwiegend am Wochenende
generiere.
Zutreffend
sei, dass die Frage des Unterhalts davon abhänge, wie die Obhut geregelt sei.
Diese Feststellung führe aber nicht dazu, dass beides zwingend im selben
Verfahren geregelt werden müsste oder könnte. Die KESB habe gar keine Kompetenz
zur Regelung der Unterhaltsfrage. Eine gütliche Einigung zu erzielen wäre
ausgeschlossen gewesen, wie auch die misslungene Schlichtung zeige. Gestützt
auf Art. 13c SchlT ZGB bestehe ein Anspruch der Berufungsbeklagten auf
Neuberechnung des Unterhalts.
6. Der Berufungskläger hat in dem mit «Zusammenfassung» betitelten
Beweissatz 11 die «im erstinstanzlichen Verfahren beantragten» Beweismittel
beantragt. Diese Beweisofferte ist ungenügend spezifiziert (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 5A_487/2015, E. 5.2). Darauf braucht nicht
weiter eingegangen zu werden. Der Beizug der Akten der «Verfahren bis vor
Bundesgericht» der KESB-Verfahren (BS 9, 11) ist berechtigt und diesem wurde
auch entsprochen (vgl. Verfügung der Referentin vom 21. September 2020), zumal
das Bundesgericht in seinen Entscheiden ausgeführt hat, dass «sämtliche
Aspekte» des Wegzugs, u.a. der Einfluss auf den Unterhaltsbeitrag
berücksichtigt und in einem Verfahren geregelt werden müssten. Diesem
Erfordernis kann nicht mehr nachgekommen werden. Hingegen können und müssen jene
Akten für die Entscheidfindung hinzugezogen werden. Diese sind somit bei der
KESB zu edieren. Die Einvernahme des Treuhänders [des Berufungsklägers] als
Zeuge (BS 7, 11) ist dagegen nicht notwendig. Es geht vorliegend nicht um das
Verständnis einer hochkomplexen Buchhaltung. Dem Gericht sind die grundlegenden
Buchhaltungsgrundsätze bekannt. Ohnehin ist es Sache des Berufungsklägers in
der Berufungsschrift darzulegen, wo in seiner Buchhaltung die von ihm
behaupteten Informationen zu finden sind. Daran ändert auch nichts, dass
vorliegend die Offizialmaxime gilt.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger (auch Beklagter oder Vater) und die gesetzliche
Vertreterin der Berufungsbeklagten (Kindsmutter) sind die unverheirateten
Eltern der Berufungsbeklagten (auch Klägerin oder Tochter). Dadurch bleiben sie
unabhängig vom Ausgang sämtlicher Verfahren auch in Zukunft verbunden und werden
gezwungen sein, in den Kinderbelangen weiterhin miteinander Umgang zu pflegen. Der
Berufungskläger und die Berufungsbeklagte stehen nach wir vor in regelmässigem
Kontakt. Sie haben gemäss dem von der KESB [...] in Auftrag gegebenen
rechtspsychologischen Bericht der [...] vom 6. September 2017 eine gute
Beziehung zueinander. Eine solche ist für die gesunde Entwicklung der Tochter
wichtig und dient dem Kindeswohl. Diese verbringt regelmässig jedes zweite
Wochenende und die Hälfte der Schulferien beim Vater. Beide Eltern sind
ernsthaft um das Wohl der Tochter besorgt, auch wenn sie sich nicht immer einig
darüber sind, was das Beste für sie ist. Vor diesem Hintergrund mutet die konfrontative
und teilweise polemische Prozessführung seltsam an und dient keinesfalls dem
Kindeswohl der Berufungsbeklagten, das für die im Prozess handelnden Eltern im
Vordergrund stehen sollte.
Die
Eltern der Berufungsbeklagten hatten sich 2011 in einem von der
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigten Unterhaltsvertrag auf
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 460.00 pro Monat
zuzüglich die von ihm bezogenen Kinderzulagen geeinigt. Die dem Vertrag
zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen wurden nicht festgehalten und gehen
auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
2.1
Der Berufungskläger macht geltend, die Mutter der
Berufungsbeklagten habe im Verfahren vor der KESB geltend gemacht, die
Unterhaltsfrage sei kein Thema. Obwohl das Bundesgericht in BGE 142 III 502
entschieden habe, dass «sämtliche Aspekte» in den Entscheid betreffend Wegzug
einfliessen müssten, sei der Unterhalt dort nicht thematisiert worden. Dass die
Berufungsbeklagte nur rund einen Monat nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in
jener Sache rückwirkend eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlange, sei
rechtsmissbräuchlich.
Die
Berufungsbeklagte hält dafür, dass der Unterhaltsbeitrag tatsächlich von der
Obhutsregelung abhänge. Das bedeute aber nicht, dass beide Ansprüche zwingend
im selben Verfahren geregelt werden könnten oder müssten. Die für
Kontaktregelung zuständige KESB sei nicht kompetent, um einen strittigen
Unterhaltsbeitrag zu regeln. Wenn man sich vor Augen halte, wie aufwändig das
Verfahren betreffend Obhutsregelung gewesen sei, dürfe nicht erstaunen, dass in
jenem Verfahren kein Versuch unternommen worden sei, sich gütlich über den
Unterhalt zu einigen.
2.2
Nach dem zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz bestimmt die
klagende Partei den Inhalt des Rechtsbegehrens (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei dem
für Kinderbelange inkl. Unterhalt geltenden Offizialgrundsatz ist zwar die
Bindung an die Rechtsbegehren der Parteien gelockert oder aufgehoben. Jedoch
ist es auch unter der Geltung des Offizialgrundsatzes Sache der klagenden
Partei, tätig zu werden, um einen Anspruch geltend zu machen oder ein Verfahren
einzuleiten (Christoph Hurni, in Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 58, N. 84 ff.; Myriam A. Gehri in: Karl
Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., Art. 58, N. 26). Zu beachten ist dabei stets das Rechtsmissbrauchsverbot
(Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowohl
gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (Sophie Dorschner in:
Karl Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
3.
Aufl., Basler Kommentar ZPO, Art. 86, N. 6).
Die
klagende Partei muss unabhängig von der Prozessmaxime nicht alle Ansprüche, die
ihr aufgrund eines Lebenssachverhalts zustehen in einer einzigen Klage geltend
machen. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Teilklage ist allerdings,
dass der Anspruch teilbar ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen echten und
unechten Teilklagen. Eine echte Teilklage liegt vor, wenn ein Teilbetrag
(quantitativ) einer Gesamtforderung eingeklagt wird. Bei einer unechten
Teilklage geht es um einen individualisierten Anspruch, der sich entweder zeitlich
oder aufgrund des Rechtsgrundes von anderen aus demselben Lebenssachverhalt
abgeleiteten Forderungen abgrenzen lässt (Dorschner, a.a.O., Art. 86 ZPO, N. 1
ff., mit Verweisen).
2.3
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der
Berufungsbeklagten rechtlich zulässig ist. Daran ändern auch die Erwägungen des
Bundesgerichts in BGE 142 III 502 E. 2.6 nichts. Es handelt sich um einen von
mehreren Rechtsansprüchen, die im selben Lebenssachverhalt gründen und einander
beeinflussen. Da der Unterhaltsanspruch sachlich gut von den übrigen Ansprüchen
abgetrennt werden kann, spricht grundsätzlich nichts dagegen, diesen separat
geltend zu machen. Den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der neuen
Lebenssituation der Berufungsbeklagten festzusetzen, wie es das Bundesgericht
verlangt, ist in Kenntnis der übrigen Umstände auch in einem separaten
Verfahren möglich. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht der Umzug der
Berufungsbeklagten massgeblichen Einfluss auf die aktuelle Unterhaltsforderung der
Klägerin hat, sondern die veränderte rechtliche Situation in Bezug auf die
Bemessung des Kinderunterhalts.
Ungewöhnlich
ist vorliegend, dass aufgrund der rückwirkenden Forderung der
Berufungsbeklagten in jenen Zeitraum eingegriffen wird, in dem das Verfahren
vor der KESB [...] wegen des Umzugs nach [...] hängig war. Das ist hinzunehmen.
Es wäre zweifellos prozessökonomischer gewesen, wenn über sämtliche Anträge in
einem einzigen Verfahren hätte entschieden werden können. Daran ändert weder
etwas, dass die Umzugsfrage stark umstritten war, noch dass die KESB für den
Entscheid über den Unterhalt nicht zuständig war. Für letzteres besteht die Kompetenzattraktion
beim Gericht, worauf auch das Bundesgericht explizit hingewiesen hat (Art. 301a
Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.6). Das Bundesgericht hat zudem ausdrücklich
auf den Grundsatz der Einheit des Entscheids hingewiesen, der nur in
begründeten Einzelfällen durchbrochen werden solle. Indessen gibt es keine
Möglichkeit, die Anspruchsberechtigte zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu
zwingen. Es bleibt ihr überlassen, ob und wann sie diesen geltend machen will.
Es
stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich das Vorgehen der
Berufungsbeklagten in unhaltbarer Weise zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirkt. Das ist nicht der Fall. Die psychische Belastung durch die längere
Verfahrensdauer als Folge der Trennung der Verfahren trifft beide Parteien
gleichermassen. Die dadurch bedingten Mehrkosten belasten die unterliegende Partei.
Welche Partei das ist, zeigt sich erst bei Abschluss des Verfahrens. Der
Berufungskläger profitiert sodann durch dieses Vorgehen, indem die rückwirkend geltend
gemachte Unterhaltserhöhung auf 12 Monate vor Klageeinreichung begrenzt ist.
3.
Zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsforderung der Klägerin
und Berufungsbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Obwohl sich die Gerichtspraxis grossmehrheitlich auf Kinderunterhaltsbeiträge
in eherechtlichen Verfahren bezieht, kann darauf abgestellt werden, da der
Gesetzgeber mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Unterhaltsnovelle die
Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern angestrebt hat.
4.
Die Berufungsbeklagte
verlangt gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die rückwirkende Anpassung der
Unterhaltsbeiträge. Sie begründet den Antrag auf Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des
Kinderunterhaltsrechts (Art. 276 f. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), mithin mit
der Möglichkeit neben dem Bar- auch Betreuungsunterhalt geltend machen zu
können und nicht mit dem Umzug nach [...]. Dennoch kann diese Tatsache Einfluss
auf die Höhe des Unterhalts haben, was im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen ist. Art. 13 lit. c SchlT ZGB gibt dem Kind die Möglichkeit,
früher vereinbarte Unterhaltsbeiträge neu festlegen zu lassen, ohne dass
wesentliche Änderungen eingetreten sein müssen.
Die Klägerin ist
mittlerweile 10 Jahre alt. Sie lebt mit ihrer Mutter in [...] und besucht da
die Primarschule. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und
die Hälfte der Schulferien verbringt sie bei ihrem Vater in [...].
5.1
Umstritten sind in erster Linie die Einkommen von Vater und Mutter.
Der Vater ist gelernter [...], arbeitet aber seit rund 15 Jahren, vorerst im
Ausland und seit rund 10 Jahren in der Schweiz, als selbstständiger [...]. Seit
2011.
baut er sein Geschäft in der Schweiz kontinuierlich auf. Seit 2014 betreibt
er neben seiner Einzelfirma die [...] GmbH, die hauptsächlich [...] anbietet
und vermittelt. Ausserdem arbeitet er als selbstständiger [...]. Dieses
Einkommen rechnet er über seine Einzelfirma ab.
Die
Vorinstanz hat für das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers trotz seiner
Selbstständigkeit allein auf das Jahr 2018 abgestellt, was von keiner Seite
beanstandet wird. Angesichts dessen, dass die Rechnungen der Vorjahre aufgrund eines
Unfalls des Berufungsklägers stark beeinflusst wurden, ist dieses Vorgehen
nicht zu beanstanden. Sodann zeigt die Rechnung des Jahres 2018 die aktuellen
Verhältnisse, zumal die Berufungsbeklagte bereits seit 2015 in [...] wohnt und
den Berufungskläger jedes zweite Wochenende und in den Schulferien besucht.
Der
Berufungskläger macht geltend, dass er im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen
von CHF 3'715.00 pro Monat erzielt habe. Darin sei die Privatnutzung des
Firmenfahrzeugs von CHF 233.00 enthalten, welche nicht zum Einkommen
hinzugezählt werden dürfe. Die Vorinstanz habe das nicht berücksichtigt, was
nicht korrekt sei. Auch seien ihm keine Einnahmen aus der GmbH anzurechnen.
Bezüglich
der Aufrechnung des Privatanteils am Firmenfahrzeug hat die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass diese mit einer Abschreibung in gleicher Höhe auf Firmenvermögen
«verrechnet» wurde. Für den Berufungskläger resultiere somit steuerlich kein
höheres Einkommen. Tatsache ist, dass der Berufungskläger bei den
Abschreibungen, auch wenn sie nötig sind, steuerlich einen gewissen Spielraum
hat. Auch ohne von «kreativer» Buchhaltung sprechen zu wollen, ist es möglich, die
Abschreibungen so festsetzen, dass es für ihn betrieblich günstig ist. Wesentlicher
scheint jedoch, dass der Berufungskläger das Auto tatsächlich privat nutzt und
somit die aufgerechnete Leistung effektiv bezieht, wie er anlässlich der
Parteibefragung bei der Vorinstanz deponiert hat (Aktenseite, AS 95). Die
Kosten für den Betrieb des Autos müsste er auch von seinem Einkommen bezahlen,
wenn er dieses ausschliesslich privat nutzen würde. Es bleibt folglich bei
einem monatlichen Einkommen von CHF 3'715.00 aus der selbstständigen Tätigkeit
(Einzelfirma).
Der
Berufungskläger betreibt die [...] GmbH seit Oktober 2014. Der erste Abschluss
datiert vom 31.12.2015. Die Abschlüsse 2015 und 2016 wurden durch den schweren
Unfall des Berufungsklägers, respektive die deswegen ausgerichteten
Versicherungsleistungen, erheblich verfälscht. Danach musste die Firma neu
lanciert werden. Diese können deshalb nicht für das erzielbare Einkommen
herangezogen werden, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Es verbleiben
folglich die Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018. Im Jahr 2017 resultierte
ein Jahresverlust von CHF 1'812.00, 2018 ein Gewinn von CHF 2'530.00. Allerdings
betrug der EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern Abschreibungen und
Finanzierungsaufwendungen) 2017 CHF 3'721.00 und 2018 sogar CHF 26'425.00. Das
deutet darauf hin, dass die Firma, die sich nach wie vor im Aufbau befindet,
durchaus Gewinn erzielt, der durch die Abschreibung von Neuinvestitionen im
steuerlich zulässigen Rahmen «reguliert» wird. Vor diesem Hintergrund ist die
Berücksichtigung eines bescheidenen monatlichen Einkommens von CHF 211.00 aus
der GmbH durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Beim
Berufungsbeklagten ist daher, wie dies die Vorinstanz getan hat, von einem
monatlichen Verdienst von CHF 3'926.00 auszugehen.
5.3
Der Berufungskläger beruft sich weiter darauf, dass sich sein
Einkommen aufgrund des Wegzugs der Berufungsbeklagten aus [...] vermindert habe,
weil sich seine Betreuungszeit nun auf das Wochenende und die Schulferien konzentriere.
Das sei die Zeit, in der er seinen Hauptumsatz erziele. Diese Argumentation ist
nachvollziehbar. Hingegen ist es am Berufungskläger nachzuweisen, wie viel
Umsatz er am Wochenende und wie viel er an den Wochentagen erzielt. Er ist auch
im Rahmen der Offizialmaxime gehalten, seinen Standpunkt zu substantiieren und Beweise
für seine Behauptungen zu offerieren.
Immerhin
ist festzuhalten, dass die Parteien das neue Kontaktmodell seit Sommer 2015
leben, mithin bis zum erstinstanzlichen Urteil rund 4 Jahre gelebt hatten. Die
Vorinstanz hat diesen Einwänden Rechnung getragen, indem sie zur Bestimmung des
Einkommens des Berufungsklägers ausschliesslich auf den Abschluss 2018
abgestellt hat. Mit diesem Vorgehen hat sie eben gerade auf die aktuellen
Verhältnisse abgestellt und diejenigen vor dem Wegzug weggelassen. Damit setzt
sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, dass
er seine Tätigkeit inskünftig noch mehr einschränken müsse. Das ist auch nicht
ersichtlich, zumal die Tochter älter und selbstständiger wird. Dass er zuweilen
auch an Besuchswochenenden und in den Ferien von B.___ arbeiten muss, dürfte angesichts
der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers nicht vollständig zu
vermeiden sein. Hingegen obliegt es den Eltern, Besuche und Ferien so zu
vereinbaren, dass Vater und Tochter möglichst viel Zeit miteinander verbringen
können, ohne dass die Geschäftstätigkeit erheblich leidet.
Es
bleibt somit bei dem von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Einkommen
von total CHF 3'926.00 pro Monat. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, wie es bereits die Vorinstanz getan hat, dass es sich hier bereits
um ein tiefes Einkommen handelt. Sollte der junge und gesunde Berufungskläger
dieses mit seiner aktuellen Tätigkeit inskünftig über längere Frist nicht mehr
realisieren können, muss er nötigenfalls einen Berufswechsel ins Auge fassen,
um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter weiterhin erfüllen zu
können.
5.5
Die Mutter der Berufungsbeklagten ist gelernte [...]. In der Parteibefragung
bei der Vorinstanz hat sie ausgesagt, dass sie nur nebenbei auf diesem Beruf
gearbeitet und nie davon habe leben können (AS 80). 2016 hat sie den [...]
absolviert. Seit 2017 arbeitet sie mit einem 44 % Pensum als Mitarbeiterin in
der [...] in […] und verdient monatlich CHF 2'217.00
Der
Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz der Mutter der Berufungsbeklagten
kein 50 % Pensum aufgerechnet habe, das auszufüllen sie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei. Der Einwand ist berechtigt.
Dass die Mutter gemessen an einem 100 % Pensum mehr verdient als der Vater, hat
keinen Einfluss darauf, welches Erwerbspensum ihr zugemutet werden kann. Der
Gesetzgeber geht ja gerade davon aus, dass sich jeder Elternteil «nach seinen
Kräften» am Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu beteiligen habe (Art. 276 Abs.
2.
ZGB). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz im Unterhaltsrecht so
präzisiert, dass der kinderbetreuende Elternteil gehalten ist, im Umfang eines
50.
% Pensums erwerbstätig zu werden, sobald das jüngste Kind eingeschult wird
(BGE 144 III 481). Die Kindsmutter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sehr
bescheiden lebe. Das trifft zu. Das sollte sie indessen nicht daran hindern, im
Jahresdurchschnitt ein 50 % Pensum zu versehen. Das gilt umso mehr, als die
Berufungsbeklagte mittlerweile 10 Jahre alt ist. Auch nach früherer Praxis
wurde der Kindsmutter ab diesem Alter des Kindes ein Arbeitspensum von 50 %
zugemutet.
Es
gibt keinen Grund, der Mutter vorliegend ein kleineres Pensum zuzubilligen,
weil sie, hochgerechnet auf ein Vollpensum, ein höheres Einkommen erzielt als
der Vater. Der Gesetzgeber geht explizit davon aus, dass jeder Elternteil nach
seinen Möglichkeiten an den Kindesunterhalt beiträgt. Das höhere Einkommen der
Kindsmutter wirkt sich ohnehin allein im Rahmen des Betreuungsunterhalts aus. Dieser
entfällt, wenn sie ihren Bedarf mit dem eigenen Einkommen decken kann. Die
Kindsmutter erbringt ihren Anteil am Kinderunterhalt in erster Linie im Umfang
des Naturalunterhalts. Am Barunterhalt hat sich die obhutsberechtigte
Kindsmutter nur zu beteiligen, wenn sie finanziell erheblich stärker als der
unterhaltspflichtige Kindsvater ist. Das ist hier nicht der Fall.
5.6
Bei der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom tatsächlichen Leistungsvermögen des
Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht
bildet, abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen,
falls und soweit dieser bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung
mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit
einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht
bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein
hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu
lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser
Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen
Grundsätzen abweichender Ent-scheid muss indes nicht zwangsläufig
bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von
Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar
war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die
Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Kindsmutter ihr
Pensum beim jetzigen Arbeitgeber aufstocken könne. Das hat nur dann einen
Einfluss auf den Entscheid, wenn es in der Region keine vergleichbaren Stellen
geben sollte. Das ist nicht der Fall. Falls die Kindsmutter ihr Pensum beim
jetzigen Arbeitgeber nicht erhöhen könnte, müsste sie sich nach einer anderen
Arbeitsstelle umsehen. Im Bereich [...] sind Arbeitskräfte gesucht, so dass es
ihr ohne weiteres gelingen sollte, an ihrem Wohnort oder in der näheren
Umgebung eine höherprozentige Anstellung zu finden. Eine lange Übergangsfrist
ist hiezu nicht nötig. Die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der
Erwerbstätigkeit von Müttern schulpflichtiger Kinder ist bekannt und gefestigt.
Sie musste daher damit rechnen, dass ihr ein höheres Pensum angerechnet wird.
Die
Kindsmutter hat geltend gemacht, dass sie ihren Beruf habe wechseln müssen, um
dieses Einkommen zu erzielen. Wenn sie darauf bestanden hätte, im erlernten
Beruf zu arbeiten, wäre ihr Einkommen tiefer. Ob das zutrifft, kann nicht
beurteilt werden. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat sie angegeben,
dass sie in ihrem erlernten Beruf kein existenzsicherndes Einkommen erzielt und
deshalb nur nebenbei auf diesem Beruf gearbeitet habe (AS 60). Die Kindsmutter
konnte somit schon vor der Geburt der Berufungsbeklagten nicht von ihrem erlernten
Dispositiv
Beruf leben. Der Berufswechsel erfolgte demnach unabhängig vom Unterhalt der
Berufungsbeklagten. Es gibt folglich keinen Grund, weshalb die Kindsmutter in
ihrem aktuellen Beruf kein 50 % Pensum versehen könnte und kein entsprechendes
Einkommen generieren könnte. Der Berufungskläger forderte bereits bei der
Vorinstanz eine entsprechende Pensenerhöhung. Diese ist der Kindsmutter
folglich ab Vollendung des 10. Altersjahrs der Berufungsbeklagten anzurechnen.
Mit diesem Pensum kann sie folglich CHF 2'520.00 pro Monat erzielen.
6. Der Berufungskläger moniert weiter die Bedarfsberechnung der Vorinstanz.
Er macht geltend, diese habe zwar festgestellt, dass in seinem Grundbetrag von
CHF 850.00 keine Kosten für die Betreuung von B.___ während ihres Aufenthalts
bei ihm enthalten seien. Dennoch habe sie es versäumt, dafür einen
entsprechenden Betrag anzurechnen. Der vom Berufungskläger für die Ausübung des
Besuchsrechts geltend gemachte Betrag von CHF 150.00 pro Monat scheint
angesichts des geleisteten Betreuungsumfangs und des zurückzulegenden Wegs, um
die Tochter abzuholen oder zurückzubringen, als angemessen. Dieser Betrag ist
folglich in seinem Bedarf für besondere Auslagen für die Tochter zu
berücksichtigen. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich sein
Grundbetrag um CHF 150.00 pro Monat erhöht werden sollte. Allein der Verweis
auf die angebliche Praxis im Kanton Bern ändert daran nichts. Es bleibt daher
bei einem Grundbetrag von CHF 850.00 für den in einer Wohngemeinschaft lebenden
Vater.
Bezüglich der geltend gemachten Krankheitskosten des Berufungsklägers ist
zu bemerken, dass in der Steuererklärung 2016 des Berufungsklägers solche
ausgewiesen sind, in den Steuererklärungen 2017 und 2018 dagegen nicht mehr. Der
Berufungskläger macht auch nicht geltend und weist nach, dass er derzeit in
ärztlicher Behandlung ist. Die Aufrechnung von fiktiven Kosten kommt nicht in
Frage. Was die übrigen Auslagen angelangt, bleibt es bei appellatorischer
Kritik. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kosten für
auswärtige Mahlzeiten, so wie sie der Berufungskläger begründet, klar
geschäftliche Auslagen sind und somit dort als Spesen geltend gemacht werden könnten
und müssten.
Der Berufungskläger halbiert in willkürlicher Art und Weise die
Krankenkassenkosten der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter. Weder ist
nachgewiesen, dass diese tatsächlich tiefer ausfallen werden als von der
Vorinstanz angenommen, noch hat er sich mit den Überlegungen des Vorderrichters
auseinandergesetzt. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz eingesetzten
Beträgen.
7. Die Vorinstanz
hat den resultierenden Überschuss je hälftig auf Vater und Tochter aufgeteilt. Sie
hat das einerseits damit begründet, dass die Kindseltern nicht verheiratet
seien, weshalb die Kindsmutter nicht am Überschuss des Vaters partizipiere und
andererseits der Bedarf der Tochter «äusserst straff» berechnet worden sei. Das
ist nicht angängig. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, alle Kinder, unabhängig
vom Zivilstand der Eltern, unterhaltsrechtlich gleichzustellen. Die Kindsmutter
partizipiert im Rahmen des Betreuungsunterhalts am Einkommen des Vaters, soweit
sie nicht in der Lage ist, ihren familienrechtlichen Bedarf selber zu decken. Darüber
hinaus hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater, weder direkt
noch indirekt. Das aussereheliche Kind soll analog den ehelichen Kindern am
Lebensstandard des Vaters partizipieren. In eherechtlichen Verfahren hat sich
die Praxis dahingehend entwickelt, dass der Überschuss i.d.R. auf «grosse» (Eltern)
und «kleine» Köpfe (Kinder) aufgeteilt wird. Die vom Berufungskläger geltend
gemachte Verteilung von 2:1 entspricht in der vorliegenden
Familienkonstellation dieser Praxis und ist daher zu übernehmen.
8.1 Aufgrund des
Gesagten ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:
Vater
Mutter
B.___
Grundbetrag
850
1350
400
Miete inkl. NK
2150
835
Anteil Dritte/Kind
-1358
-142
142
Krankenkasse obl.
293
200
80
Telekom/Mobilar
50
100
Ausw. Verpfl.
50
Laufende Steuern
280
105
Krankheitskosten
40
10
Besuchskosten
150
total
2465
2488
632
8.2 Der Vater hat von seinem Einkommen von CHF 3’926.00 vorab den
eigenen Bedarf von CHF 2'465.00, den ungedeckten Bedarf der Tochter (nach Abzug
der Kinderzulage von CHF 230.00) von CHF 402.00 und denjenigen ihrer Mutter von
CHF 270.00 zu decken. Vom Überschuss von 788.00 kann die Tochter einen Drittel
oder CHF 262.00 beanspruchen. Der Berufungskläger hat somit an die
Berufungsbeklagte mit Wirkung ab Oktober 2017 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00, bestehend aus CHF 665.00 Bar- und CHF 270.00
Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
8.3 Ab Mai 2020 hat die Tochter einen Grundbetrag von CHF 600.00.
Entsprechend steigt ihr Bedarf auf CHF 832.00 an. Ihr Einkommen bleibt bei CHF
230.00 (Kinderzulage). Ab demselben Zeitpunkt ist der Kindsmutter ein
hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 50 % Pensums von CHF 2'520.00 anzurechnen.
Dieses deckt ihren Bedarf von CHF 2'488.00 auch unter Berücksichtigung einer
allfällig leicht höheren Steuerbelastung ab. Dadurch entfällt der Betreuungsunterhalt.
Aufgrund dessen beträgt der Überschuss des Vaters nun CHF 859.00. Davon kann
die Tochter weiterhin 1/3 oder CHF 286.00 beanspruchen. Der monatliche (Bar-)Unterhaltsbeitrag
beträgt somit ab 1. Mai 2020 gerundet CHF 890.00.
8.4 Eine weitere Abstufung ist vorzunehmen auf den Zeitpunkt hin in dem
die Tochter 16 Jahre alt wird. Die Kindsmutter ist dann gehalten ein 100 %
Pensum zu arbeiten. Dadurch erzielt sie einen um fast CHF 1'000.00 höheren Überschuss
pro Monat als der Kindsvater. Sie hat sich deshalb am Barunterhalt der Tochter
zu beteiligten. Indessen erbringt sie nach wie vor den Naturalunterhalt allein.
Am Barbedarf der Tochter (CHF 602.00) hat sie sich somit zu 1/4 oder CHF 150.00
zu beteiligen. Dadurch steigt der Überschuss des Vaters auf CHF 1'009.00, an
dem die Tochter zu 1/3 beteiligt ist. Der Unterhaltsbeitrag beträgt daher ab 1.
Mai 2026 gerundet CHF 790.00 pro Monat.
9. Die Vorinstanz hat auf den verfallenen Unterhaltsbeiträgen 5 % Zins
zugesprochen. Das ist nicht angängig. Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 345
festgehalten, dass der Zweck von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen die
Sicherung des laufenden Unterhalts sei. Diese seien nicht als Kapitalanlage
gedacht (E. 4.2 und 4.4.4). Es kam deshalb zum Schluss, dass verfallene
Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 1 OR ab Anhebung der Betreibung zu
verzinsen seien, d.h. ab Postaufgabe des Betreibungsbegehrens (E. 4.5). Die
Zusprechung eines Zinses ab Verfall der einzelnen Unterhaltsrate kommt daher
nicht in Frage.
III.
1. Die Parteien
haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die
Gesuche sind begründet. Sie sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind
deshalb gutzuheissen.
2. Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter
anderem in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen
abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107
Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise
durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung
der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die
Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 sind daher den Parteien je hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Bei der Kostennote der
Vertreterin des Berufungsklägers sind Nachbearbeitungsarbeiten zum
erstinstanzlichen Urteil enthalten (Urteil lesen, Weiterleitung an Mandant,
Tel. mit Mandant). Diese sind nicht zusätzlich zu entschädigen, da sie bereits
durch die Vorinstanz entschädigt wurden. Unnötig ist sodann der Posten
«Abklärung Frist». Die Kenntnis der Berufungsfrist ist juristisches
Allgemeinwissen. Die Ermittlung des konkreten Fristablaufs ist dagegen reine
Administration, die nicht zusätzlich entschädigt wird. Eine Honorarvereinbarung
hat sie nicht eingereicht, weshalb es für den Nachzahlungsanspruch beim
Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde bleibt. Die Kostennoten geben im
Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 5 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern werden aufgehoben.
2.
Ziffer 1 lautet neu wie folgt:
Der Unterhaltsvertrag vom 7. März 2011/8. April 2011 wird mit Wirkung
ab 1. Oktober 2017 abgeändert.
A.___ wird verpflichtet, folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge an seine Tochter B.___ zu bezahlen:
-
ab 1. Oktober 2017 bis 30. April 2020: CHF 935.00 (CHF 665.00
Bar- und CHF 270.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab 1. Mai 2020: CHF 890.00 Barunterhalt
-
ab 1. Mai 2026: CHF 790.00 Barunterhalt.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht
inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug
der Kinderzulagen durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die
Differenz der Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die
Tochter weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die
Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
3.
Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
-
des Kindsvaters CHF 3'926.00
-
der Kindsmutter bis April 2020 CHF 2'217.00, ab Mai 2020 bis
April 2026 CHF 2'520.00, ab Mai 201 2026 CHF 5’040.00
-
B.___ CHF 230.00 (Kinderzulagen);
monatlicher Bedarf
-
des Kindsvaters CHF 2'465.00
-
der Kindsmutter CHF 2'488.00
-
B.___ CHF 632.00, ab Mai 2020 CHF 832.00.
4.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
5.
Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden
sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des jeweiligen Anteils innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO), wenn A.___ und/oder B.___
resp. ihre Mutter C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
6.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Kostennote der Vertreterin von A.___, Rechtsanwältin Jasmin
Brechbühler, wird festgesetzt auf CHF 2’994.05 (inkl. Auslagen und 7,7 %
MWSt.) und diejenige der Vertreterin von B.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann, wird auf CHF 1'886.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Die
Kostennoten werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien direkt vom
Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10
Jahren, sobald A.___ oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Sobald A.___ und/oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben
sie ihren Rechtsvertretern die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Dieser
beträgt für Rechtsanwältin Brechbühler CHF 821.20 und für Rechtsanwältin Dr. Lupi
Thomann von CHF 927.60 (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller