Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.36

Anpassung Kinderunterhalt

16. Oktober 2020Deutsch36 min

(Beklagter und Berufungskläger) sind die nicht verheirateten Eltern von B.___ (geb.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

16. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter

Müller

Oberrichterin

Hunkeler

Gerichtsschreiber

Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Berufungskläger

gegen

B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagte

betreffend Anpassung Kinderunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ und A.___

(Beklagter und Berufungskläger) sind die nicht verheirateten Eltern von B.___ (geb.

[…] 2010, Klägerin und Berufungsbeklagte). Sie schlossen am 2011 eine

Vereinbarung ab, in der u.a. die Betreuung und der Unterhalt der

Berufungsbeklagten geregelt wurden. Diesen Vertrag hat die

Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigt.

2015

plante die obhutsberechtigte Mutter einen Wohnsitzwechsel nach [...]. Die vom

Vater angerufene KESB [...] und im Rechtsmittelverfahren das Kinder- und

Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern genehmigten die Wohnsitzverlegung

(Urteil vom 22. Juni 2015) und regelten den Betreuungsanteil des Vaters infolgedessen

neu. Die Mutter zog kurz nach Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils zusammen

mit der Berufungsbeklagten nach [...]. Eine vom Berufungskläger dagegen

erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde am 11. August 2016 (Urteil 5

A_581/2016 publiziert in BGE 142 III 502) gutgeheissen und die Streitsache zur

weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 16. August 2018 (Urteil

5A_397/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters über die erneute

Bewilligung des Wegzugs ab.

2.1 Am 25. September 2018 stellte die Klägerin beim Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch mit dem Antrag um rückwirkende Erhöhung

der Kinderunterhaltsbeiträge ab Oktober 2017. Sie erhielt am 3. Dezember 2018

die Klagebewilligung. Am 4. März 2019 leitete die Klägerin das vorinstanzliche

Verfahren ein. Nach durchgeführtem Beweisverfahren stellte sie die folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Beklagte in Anpassung des Unterhaltsvertrags vom 7. März 2011

/ 8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Oktober 2017 bis und mit Dezember 2019: CHF 1'145.00 (davon

CHF 913.00 Barunterhalt) zuzüglich Verzugszins zu 5 %, wobei bisher geleistete

Zahlungen angerechnet werden können,

-

ab Januar 2020 bis April 2020: CHF 1'342.00 (davon 914.00

Barunterhalt),

-

ab Mai 2020 bis zum Eintritt von B.___ in die Oberstufe,

voraussichtlich Juli 2023: CHF 1'503.00 (davon CHF 1'051.00 Barunterhalt),

-

ab Eintritt von B.___ in die Oberstufe, voraussichtlich August 2023,

bis April 2026: CHF 1'214.00 (Barunterhalt),

-

ab Mai 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch

über die Mündigkeit hinaus: CHF 850.00 (Barunterhalt).

2.

Der Beklagte sei zu verpflichten, die Differenz der Kinder- und

Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich zu bezahlen.

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten

(z.B. Zahnkorrektur, schulische Massnahmen) je hälftig zu beteiligen, soweit

diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind.

4.

Der gemäss Ziffer 1 festgelegte Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu

indexieren. Es sei festzustellen, dass im Fall einer negativen Teuerung der

Unterhaltsbeitrag nicht angepasst wird.

5.

Sämtliche Kosten (Gerichts- und Parteikosten) seien durch den Staat zu

bezahlen und vom Beklagten zurückzufordern.

2.2 Der Beklagte stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsbeitrags vom 7. März 2011/

8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Klageeinreichung maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der

bereits erfolgten Zahlungen,

-

ab 1. Mai 2020 CHF 700.00,

-

ab August 2023 CHF 600.00,

-

ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.

2.

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung eines

Parteikostenvorschusses sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien

auszuscheiden und der Kindsmutter zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.

Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu

gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Hauptverfahren), unter Vorbehalt

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

3. Am 20. Dezember

2019 fällte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

Der Beklagte wird in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011

/ 8. April 2011 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B.___, geb.

2010, die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 (Phase 1):

CHF 1'040.00 (davon CHF 890.00

Barunterhalt und CHF 150.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Verzugszins zu 5%.

Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden,

-

ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (Phase 2):

CHF 1'130.00 (davon CHF 835.00

Barunterhalt und CHF 295.00 Betreuungsunterhalt),

-

ab 1. Mai 2020 bis 30. April 2023 (Phase 3):

CHF 1'250.00 (davon CHF 940.00 Barunterhalt

und CHF 310.00 Betreuungsunterhalt),

-

ab 1. Mai 2023 (Phase 4): CHF 930.00 (Barunterhalt).

Die

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie

sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug der Kindszulagen

durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die Differenz der

Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die Tochter

weiterzuleiten.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

2.

Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter

angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Die Kindsmutter hat die

zuständige Ausgleichskasse zu informieren.

3.

Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen,

schulische Massnahmen etc.) haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen, soweit

diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

4.

Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7

Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die

Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im

vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf

ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich

wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer

Index

ursprünglicher Index (101.7 Punkte)

Für

den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5.

Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

Phase 1 (1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

- des

Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der

Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des

Kindsvaters

CHF

2'345.00

(Konkubinat)

- der

Kindsmutter

CHF

2'368.00

- B.___

CHF

575.00

Phase 2 (1. Januar 2020 bis 30. April 2020):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

- des

Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der

Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des

Kindsvaters

CHF

2'363.00

(Konkubinat)

- der

Kindsmutter

CHF

2'511.00

- B.__

CHF

632.00

Phase 3 (1. Mai 2020 bis 30. April 2023):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

- des

Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der

Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des

Kindsvaters

CHF

2'339.00

(Konkubinat)

- der

Kindsmutter

CHF

2'528.00

- B.___

CHF

832.00

Phase 4 (ab 1. Mai 2023):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

- des

Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der

Kindsmutter

CHF

4'032.00

(80%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des

Kindsvaters

CHF

2'411.00

(Konkubinat)

- der

Kindsmutter

CHF

2'911.00

- B.__

CHF

872.00

6.

Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

7.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 5'372.20 (Honorar 26.13

Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'703.40, Auslagen CHF 284.70 und 7.7%

MWST CHF 384.10) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald die Klägerin bzw. deren gesetzliche Vertreterin zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten,

Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler, wird auf CHF 6'184.15 (Honorar 30.25 Stunden

à CHF 180.00, ausmachend CHF 5'445.00, Auslagen CHF 297.00 und 7.7% MWST CHF

442.15) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 1'628.95 (Differenz zu ordentlichem Honorar von CHF 230.00 pro

Stunde inkl. MWST), sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

9.

Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte,

d.h. zu je CHF 600.00, zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für

beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. C.___

sowie A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass die

Klägerin die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2017

verlange. Diese könne gemäss Rechtsprechung bis ein Jahr vor Klageeinreichung

erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die

Kindsmutter nach eigenen Angaben seit 1. September 2017 nicht mehr von der

Sozialhilfe unterstützt werde. Er hat festgehalten, dass der Antrag auf

Abänderung des Unterhaltsbeitrags im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtsmissbräuchlich

sei, obwohl die Parteien jahrelang ein Verfahren wegen des Umzugs der Mutter von

[…] nach [...] geführt hätten. Er berücksichtigte, dass der Vater B.___

inskünftig am Wochenende betreue und dadurch weniger verdienen werde. Er hat

deshalb nicht auf die bei selbstständig Erwerbenden übliche Periode von drei

Jahren abgestellt, sondern auf den Gewinn des Jahres 2018. Er wies weiter darauf

hin, dass dieses Einkommen die Untergrenze sei und sich der Vater bemühen

müsse, auch in Zukunft mindestens so viel Einkommen zu erzielen. Im Entscheid

berücksichtigte er weiter, die Kindseltern seien bei der Planung ihres

gemeinsamen Lebens davon ausgegangen, dass der Kindsvater auch in Zukunft als […]

erwerbstätig sein werde. Dazu hätten sie sich gezielt im [...] niedergelassen.

Seit nunmehr 15 Jahren sei der Vater auf diesem Beruf tätig. Es sei nie

beabsichtigt gewesen, dass er wieder auf seinem erlernten Beruf als [...]

arbeite. Seine Erwerbsmöglichkeiten schöpfe er deshalb mit dem Betrieb seines

Einzelunternehmens und der GmbH voll aus.

Bezüglich

der Erwerbstätigkeit Kindsmutter hielt der Vorderrichter fest, sie erziele mit

einem 44 % Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 2'218.00. Es treffe zu,

dass sie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet wäre 50 %

zu arbeiten. Ihr Einkommen mache aber auch so bereits 56,5 % des väterlichen

Einkommens aus. Unter diesen Umständen könne der alleinerziehenden Mutter die

Erhöhung ihres Pensums auf 50 % nicht zugemutet werden, zumal sie ihr Einkommen

beim jetzigen Arbeitgeber mutmasslich nicht steigern könne.

In

der Folge berechnete der Vorderrichter den Unterhaltsbeitrag für die Tochter

abgestuft in insgesamt vier Phasen, wobei jeweils Einkommen und Bedarf der

beteiligten Parteien (Eltern und Tochter) berücksichtigt wurden.

4. Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte und Vater form- und

fristgerecht Berufung und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei

aufzuheben.

2.

Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der

Berufungsbeklagten, ev. der Kindsmutter aufzuerlegen, jedoch unter

gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für den

Berufungsführer.

Eventualbegehren zu Ziff. 1 bis 3

4.

Die Ziffern 1 und 5 des Urteils vom 20. Dezember 2019 im Verfahren

SLZPR.2019234-ASLDER sei aufzuheben.

5.

Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011 /

8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb. 2010, folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen;

-

ab Klageeinreichung: maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der

bereits erfolgten Zahlungen,

-

ab 1. Mai 2020: CHF 700.00,

-

ab August 2023: CHF 600.00,

-

ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.

Subeventualiter zu Ziff. 1 bis 5

6.

Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei

aufzuheben und die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

7.

Dem Berufungsführer sei für das Berufungsverfahren das Recht zur

unentgeltlichen Prozesspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden

Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten

ev. der Kindsmutter, jedoch unter gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur

unentgeltlichen Prozessführung für den Berufungsführer.

Der

Berufungskläger macht geltend, dass er die Tochter bis zum Wegzug der

Kindsmutter nach [...] jeweils von Sonntagnachmittag bis Montagabend und am

Mittwochnachmittag betreut habe. Weitere Besuche seien jederzeit möglich

gewesen und auch vorgekommen. Gegen die Wegzugspläne der Kindsmutter habe er

sich bei der KESB [...] (im Folgenden KESB) zur Wehr gesetzt. Das Bundesgericht

habe seine Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass eine umfassende

Abklärung vorzunehmen und alle relevanten Aspekte in den Entscheid einfliessen

müssten. Es habe weiter festgehalten, dass über sämtliche Fragen der

Nebenfolgen im gleichen Entscheid zu befinden sei, zumal eine Interpendenz

zwischen Wegzug und Nebenfolgen bestehe, so dass die einzelnen Fragen nicht

losgelöst von einander beurteilt werden dürften. Das Bundesgericht habe das

Obergericht aufgefordert, eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu

prüfen. Er habe bereits in jenem Verfahren wiederholt beantragt, dass die

finanziellen Konsequenzen des Wegzugs zu prüfen seien, was sowohl von den

Behörden als auch von der Mutter als unnötig abgelehnt worden sei.

Der

Berufungskläger hält weiter dafür, dass das Vorgehen der Berufungsbeklagten

(gemeint ist wohl das ihrer Mutter) rechtsmissbräuchlich sei. Sie habe bereits

rund einen Monat nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, mit dem der Wegzug an ihren

neuen Wohnort bewilligt worden sei, die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge

verlangt. Bei der Vorinstanz habe sie dieses Vorgehen damit begründet, dass die

Frage des Umzugs derart strittig gewesen sei, dass es absolut unsinnig gewesen

wäre, auch noch eine Anpassung des Unterhalts zu verlangen.

Im

Rahmen der Begründung des Eventualantrags moniert der Berufungskläger, dass

sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, weshalb sie eine Rückwirkung

angenommen habe, obwohl die Kindsmutter während des Verfahrens über den Wegzug

nicht über finanzielle Belange habe diskutieren wollen. Noch an der

Schlichtungsverhandlung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass die

Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nie Gegenstand des Verfahren betreffend Wegzugs

gewesen sei. Der vorinstanzliche Entscheid greife nun in die Abklärungsperiode

ein, was nicht zulässig sei.

5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich ebenfalls fristgerecht vernehmen

lassen und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren das Recht der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Melania

Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

3.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Parteikosten der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu tragen.

4.

Infolge der vom Berufungsbeklagten beantragten und – vermutungsweise zu

gewährenden – unentgeltlichen Rechtspflege sei die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten gemäss einzureichender

Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger zur

Zahlung aufzuerlegen.

Die

Berufungsbeklagte führt aus, der Berufungskläger wiederhole gebetsmühlenartig,

dass er als Folge des Wegzugs von B.___ nach […] nicht mehr so viel verdienen

könne wie vorher. Fakt sei, dass er auch an jenen Wochenenden arbeite, an denen

B.___ bei ihm sei. Sodann habe er schon früher am Sonntagnachmittag nicht

arbeiten können, falls er B.___ dann tatsächlich betreut habe, wie er behaupte.

Auch die Ferien, die B.___ mit dem Vater verbringen sollte, verbringe sie in

Tat und Wahrheit oft mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kinder, zum

Teil auch im Ausland bei deren Familie. Die Behauptung des Berufungsklägers, er

sei wegen der Betreuung von B.___ an den Wochenenden und in den Ferien stark in

seiner Arbeit eingeschränkt, entspreche somit nicht den Tatsachen. Es sei auch

nicht belegt, dass der Berufungskläger seinen Umsatz vorwiegend am Wochenende

generiere.

Zutreffend

sei, dass die Frage des Unterhalts davon abhänge, wie die Obhut geregelt sei.

Diese Feststellung führe aber nicht dazu, dass beides zwingend im selben

Verfahren geregelt werden müsste oder könnte. Die KESB habe gar keine Kompetenz

zur Regelung der Unterhaltsfrage. Eine gütliche Einigung zu erzielen wäre

ausgeschlossen gewesen, wie auch die misslungene Schlichtung zeige. Gestützt

auf Art. 13c SchlT ZGB bestehe ein Anspruch der Berufungsbeklagten auf

Neuberechnung des Unterhalts.

6. Der Berufungskläger hat in dem mit «Zusammenfassung» betitelten

Beweissatz 11 die «im erstinstanzlichen Verfahren beantragten» Beweismittel

beantragt. Diese Beweisofferte ist ungenügend spezifiziert (Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 5A_487/2015, E. 5.2). Darauf braucht nicht

weiter eingegangen zu werden. Der Beizug der Akten der «Verfahren bis vor

Bundesgericht» der KESB-Verfahren (BS 9, 11) ist berechtigt und diesem wurde

auch entsprochen (vgl. Verfügung der Referentin vom 21. September 2020), zumal

das Bundesgericht in seinen Entscheiden ausgeführt hat, dass «sämtliche

Aspekte» des Wegzugs, u.a. der Einfluss auf den Unterhaltsbeitrag

berücksichtigt und in einem Verfahren geregelt werden müssten. Diesem

Erfordernis kann nicht mehr nachgekommen werden. Hingegen können und müssen jene

Akten für die Entscheidfindung hinzugezogen werden. Diese sind somit bei der

KESB zu edieren. Die Einvernahme des Treuhänders [des Berufungsklägers] als

Zeuge (BS 7, 11) ist dagegen nicht notwendig. Es geht vorliegend nicht um das

Verständnis einer hochkomplexen Buchhaltung. Dem Gericht sind die grundlegenden

Buchhaltungsgrundsätze bekannt. Ohnehin ist es Sache des Berufungsklägers in

der Berufungsschrift darzulegen, wo in seiner Buchhaltung die von ihm

behaupteten Informationen zu finden sind. Daran ändert auch nichts, dass

vorliegend die Offizialmaxime gilt.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger (auch Beklagter oder Vater) und die gesetzliche

Vertreterin der Berufungsbeklagten (Kindsmutter) sind die unverheirateten

Eltern der Berufungsbeklagten (auch Klägerin oder Tochter). Dadurch bleiben sie

unabhängig vom Ausgang sämtlicher Verfahren auch in Zukunft verbunden und werden

gezwungen sein, in den Kinderbelangen weiterhin miteinander Umgang zu pflegen. Der

Berufungskläger und die Berufungsbeklagte stehen nach wir vor in regelmässigem

Kontakt. Sie haben gemäss dem von der KESB [...] in Auftrag gegebenen

rechtspsychologischen Bericht der [...] vom 6. September 2017 eine gute

Beziehung zueinander. Eine solche ist für die gesunde Entwicklung der Tochter

wichtig und dient dem Kindeswohl. Diese verbringt regelmässig jedes zweite

Wochenende und die Hälfte der Schulferien beim Vater. Beide Eltern sind

ernsthaft um das Wohl der Tochter besorgt, auch wenn sie sich nicht immer einig

darüber sind, was das Beste für sie ist. Vor diesem Hintergrund mutet die konfrontative

und teilweise polemische Prozessführung seltsam an und dient keinesfalls dem

Kindeswohl der Berufungsbeklagten, das für die im Prozess handelnden Eltern im

Vordergrund stehen sollte.

Die

Eltern der Berufungsbeklagten hatten sich 2011 in einem von der

Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigten Unterhaltsvertrag auf

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 460.00 pro Monat

zuzüglich die von ihm bezogenen Kinderzulagen geeinigt. Die dem Vertrag

zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen wurden nicht festgehalten und gehen

auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

2.1

Der Berufungskläger macht geltend, die Mutter der

Berufungsbeklagten habe im Verfahren vor der KESB geltend gemacht, die

Unterhaltsfrage sei kein Thema. Obwohl das Bundesgericht in BGE 142 III 502

entschieden habe, dass «sämtliche Aspekte» in den Entscheid betreffend Wegzug

einfliessen müssten, sei der Unterhalt dort nicht thematisiert worden. Dass die

Berufungsbeklagte nur rund einen Monat nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in

jener Sache rückwirkend eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlange, sei

rechtsmissbräuchlich.

Die

Berufungsbeklagte hält dafür, dass der Unterhaltsbeitrag tatsächlich von der

Obhutsregelung abhänge. Das bedeute aber nicht, dass beide Ansprüche zwingend

im selben Verfahren geregelt werden könnten oder müssten. Die für

Kontaktregelung zuständige KESB sei nicht kompetent, um einen strittigen

Unterhaltsbeitrag zu regeln. Wenn man sich vor Augen halte, wie aufwändig das

Verfahren betreffend Obhutsregelung gewesen sei, dürfe nicht erstaunen, dass in

jenem Verfahren kein Versuch unternommen worden sei, sich gütlich über den

Unterhalt zu einigen.

2.2

Nach dem zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz bestimmt die

klagende Partei den Inhalt des Rechtsbegehrens (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei dem

für Kinderbelange inkl. Unterhalt geltenden Offizialgrundsatz ist zwar die

Bindung an die Rechtsbegehren der Parteien gelockert oder aufgehoben. Jedoch

ist es auch unter der Geltung des Offizialgrundsatzes Sache der klagenden

Partei, tätig zu werden, um einen Anspruch geltend zu machen oder ein Verfahren

einzuleiten (Christoph Hurni, in Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 58, N. 84 ff.; Myriam A. Gehri in: Karl

Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl., Art. 58, N. 26). Zu beachten ist dabei stets das Rechtsmissbrauchsverbot

(Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowohl

gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (Sophie Dorschner in:

Karl Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

3.

Aufl., Basler Kommentar ZPO, Art. 86, N. 6).

Die

klagende Partei muss unabhängig von der Prozessmaxime nicht alle Ansprüche, die

ihr aufgrund eines Lebenssachverhalts zustehen in einer einzigen Klage geltend

machen. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Teilklage ist allerdings,

dass der Anspruch teilbar ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen echten und

unechten Teilklagen. Eine echte Teilklage liegt vor, wenn ein Teilbetrag

(quantitativ) einer Gesamtforderung eingeklagt wird. Bei einer unechten

Teilklage geht es um einen individualisierten Anspruch, der sich entweder zeitlich

oder aufgrund des Rechtsgrundes von anderen aus demselben Lebenssachverhalt

abgeleiteten Forderungen abgrenzen lässt (Dorschner, a.a.O., Art. 86 ZPO, N. 1

ff., mit Verweisen).

2.3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der

Berufungsbeklagten rechtlich zulässig ist. Daran ändern auch die Erwägungen des

Bundesgerichts in BGE 142 III 502 E. 2.6 nichts. Es handelt sich um einen von

mehreren Rechtsansprüchen, die im selben Lebenssachverhalt gründen und einander

beeinflussen. Da der Unterhaltsanspruch sachlich gut von den übrigen Ansprüchen

abgetrennt werden kann, spricht grundsätzlich nichts dagegen, diesen separat

geltend zu machen. Den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der neuen

Lebenssituation der Berufungsbeklagten festzusetzen, wie es das Bundesgericht

verlangt, ist in Kenntnis der übrigen Umstände auch in einem separaten

Verfahren möglich. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht der Umzug der

Berufungsbeklagten massgeblichen Einfluss auf die aktuelle Unterhaltsforderung der

Klägerin hat, sondern die veränderte rechtliche Situation in Bezug auf die

Bemessung des Kinderunterhalts.

Ungewöhnlich

ist vorliegend, dass aufgrund der rückwirkenden Forderung der

Berufungsbeklagten in jenen Zeitraum eingegriffen wird, in dem das Verfahren

vor der KESB [...] wegen des Umzugs nach [...] hängig war. Das ist hinzunehmen.

Es wäre zweifellos prozessökonomischer gewesen, wenn über sämtliche Anträge in

einem einzigen Verfahren hätte entschieden werden können. Daran ändert weder

etwas, dass die Umzugsfrage stark umstritten war, noch dass die KESB für den

Entscheid über den Unterhalt nicht zuständig war. Für letzteres besteht die Kompetenzattraktion

beim Gericht, worauf auch das Bundesgericht explizit hingewiesen hat (Art. 301a

Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.6). Das Bundesgericht hat zudem ausdrücklich

auf den Grundsatz der Einheit des Entscheids hingewiesen, der nur in

begründeten Einzelfällen durchbrochen werden solle. Indessen gibt es keine

Möglichkeit, die Anspruchsberechtigte zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu

zwingen. Es bleibt ihr überlassen, ob und wann sie diesen geltend machen will.

Es

stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich das Vorgehen der

Berufungsbeklagten in unhaltbarer Weise zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirkt. Das ist nicht der Fall. Die psychische Belastung durch die längere

Verfahrensdauer als Folge der Trennung der Verfahren trifft beide Parteien

gleichermassen. Die dadurch bedingten Mehrkosten belasten die unterliegende Partei.

Welche Partei das ist, zeigt sich erst bei Abschluss des Verfahrens. Der

Berufungskläger profitiert sodann durch dieses Vorgehen, indem die rückwirkend geltend

gemachte Unterhaltserhöhung auf 12 Monate vor Klageeinreichung begrenzt ist.

3.

Zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsforderung der Klägerin

und Berufungsbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Obwohl sich die Gerichtspraxis grossmehrheitlich auf Kinderunterhaltsbeiträge

in eherechtlichen Verfahren bezieht, kann darauf abgestellt werden, da der

Gesetzgeber mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Unterhaltsnovelle die

Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern angestrebt hat.

4.

Die Berufungsbeklagte

verlangt gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die rückwirkende Anpassung der

Unterhaltsbeiträge. Sie begründet den Antrag auf Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des

Kinderunterhaltsrechts (Art. 276 f. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), mithin mit

der Möglichkeit neben dem Bar- auch Betreuungsunterhalt geltend machen zu

können und nicht mit dem Umzug nach [...]. Dennoch kann diese Tatsache Einfluss

auf die Höhe des Unterhalts haben, was im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen ist. Art. 13 lit. c SchlT ZGB gibt dem Kind die Möglichkeit,

früher vereinbarte Unterhaltsbeiträge neu festlegen zu lassen, ohne dass

wesentliche Änderungen eingetreten sein müssen.

Die Klägerin ist

mittlerweile 10 Jahre alt. Sie lebt mit ihrer Mutter in [...] und besucht da

die Primarschule. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und

die Hälfte der Schulferien verbringt sie bei ihrem Vater in [...].

5.1

Umstritten sind in erster Linie die Einkommen von Vater und Mutter.

Der Vater ist gelernter [...], arbeitet aber seit rund 15 Jahren, vorerst im

Ausland und seit rund 10 Jahren in der Schweiz, als selbstständiger [...]. Seit

2011.

baut er sein Geschäft in der Schweiz kontinuierlich auf. Seit 2014 betreibt

er neben seiner Einzelfirma die [...] GmbH, die hauptsächlich [...] anbietet

und vermittelt. Ausserdem arbeitet er als selbstständiger [...]. Dieses

Einkommen rechnet er über seine Einzelfirma ab.

Die

Vorinstanz hat für das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers trotz seiner

Selbstständigkeit allein auf das Jahr 2018 abgestellt, was von keiner Seite

beanstandet wird. Angesichts dessen, dass die Rechnungen der Vorjahre aufgrund eines

Unfalls des Berufungsklägers stark beeinflusst wurden, ist dieses Vorgehen

nicht zu beanstanden. Sodann zeigt die Rechnung des Jahres 2018 die aktuellen

Verhältnisse, zumal die Berufungsbeklagte bereits seit 2015 in [...] wohnt und

den Berufungskläger jedes zweite Wochenende und in den Schulferien besucht.

Der

Berufungskläger macht geltend, dass er im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen

von CHF 3'715.00 pro Monat erzielt habe. Darin sei die Privatnutzung des

Firmenfahrzeugs von CHF 233.00 enthalten, welche nicht zum Einkommen

hinzugezählt werden dürfe. Die Vorinstanz habe das nicht berücksichtigt, was

nicht korrekt sei. Auch seien ihm keine Einnahmen aus der GmbH anzurechnen.

Bezüglich

der Aufrechnung des Privatanteils am Firmenfahrzeug hat die Vorinstanz darauf

hingewiesen, dass diese mit einer Abschreibung in gleicher Höhe auf Firmenvermögen

«verrechnet» wurde. Für den Berufungskläger resultiere somit steuerlich kein

höheres Einkommen. Tatsache ist, dass der Berufungskläger bei den

Abschreibungen, auch wenn sie nötig sind, steuerlich einen gewissen Spielraum

hat. Auch ohne von «kreativer» Buchhaltung sprechen zu wollen, ist es möglich, die

Abschreibungen so festsetzen, dass es für ihn betrieblich günstig ist. Wesentlicher

scheint jedoch, dass der Berufungskläger das Auto tatsächlich privat nutzt und

somit die aufgerechnete Leistung effektiv bezieht, wie er anlässlich der

Parteibefragung bei der Vorinstanz deponiert hat (Aktenseite, AS 95). Die

Kosten für den Betrieb des Autos müsste er auch von seinem Einkommen bezahlen,

wenn er dieses ausschliesslich privat nutzen würde. Es bleibt folglich bei

einem monatlichen Einkommen von CHF 3'715.00 aus der selbstständigen Tätigkeit

(Einzelfirma).

Der

Berufungskläger betreibt die [...] GmbH seit Oktober 2014. Der erste Abschluss

datiert vom 31.12.2015. Die Abschlüsse 2015 und 2016 wurden durch den schweren

Unfall des Berufungsklägers, respektive die deswegen ausgerichteten

Versicherungsleistungen, erheblich verfälscht. Danach musste die Firma neu

lanciert werden. Diese können deshalb nicht für das erzielbare Einkommen

herangezogen werden, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Es verbleiben

folglich die Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018. Im Jahr 2017 resultierte

ein Jahresverlust von CHF 1'812.00, 2018 ein Gewinn von CHF 2'530.00. Allerdings

betrug der EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern Abschreibungen und

Finanzierungsaufwendungen) 2017 CHF 3'721.00 und 2018 sogar CHF 26'425.00. Das

deutet darauf hin, dass die Firma, die sich nach wie vor im Aufbau befindet,

durchaus Gewinn erzielt, der durch die Abschreibung von Neuinvestitionen im

steuerlich zulässigen Rahmen «reguliert» wird. Vor diesem Hintergrund ist die

Berücksichtigung eines bescheidenen monatlichen Einkommens von CHF 211.00 aus

der GmbH durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Beim

Berufungsbeklagten ist daher, wie dies die Vorinstanz getan hat, von einem

monatlichen Verdienst von CHF 3'926.00 auszugehen.

5.3

Der Berufungskläger beruft sich weiter darauf, dass sich sein

Einkommen aufgrund des Wegzugs der Berufungsbeklagten aus [...] vermindert habe,

weil sich seine Betreuungszeit nun auf das Wochenende und die Schulferien konzentriere.

Das sei die Zeit, in der er seinen Hauptumsatz erziele. Diese Argumentation ist

nachvollziehbar. Hingegen ist es am Berufungskläger nachzuweisen, wie viel

Umsatz er am Wochenende und wie viel er an den Wochentagen erzielt. Er ist auch

im Rahmen der Offizialmaxime gehalten, seinen Standpunkt zu substantiieren und Beweise

für seine Behauptungen zu offerieren.

Immerhin

ist festzuhalten, dass die Parteien das neue Kontaktmodell seit Sommer 2015

leben, mithin bis zum erstinstanzlichen Urteil rund 4 Jahre gelebt hatten. Die

Vorinstanz hat diesen Einwänden Rechnung getragen, indem sie zur Bestimmung des

Einkommens des Berufungsklägers ausschliesslich auf den Abschluss 2018

abgestellt hat. Mit diesem Vorgehen hat sie eben gerade auf die aktuellen

Verhältnisse abgestellt und diejenigen vor dem Wegzug weggelassen. Damit setzt

sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, dass

er seine Tätigkeit inskünftig noch mehr einschränken müsse. Das ist auch nicht

ersichtlich, zumal die Tochter älter und selbstständiger wird. Dass er zuweilen

auch an Besuchswochenenden und in den Ferien von B.___ arbeiten muss, dürfte angesichts

der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers nicht vollständig zu

vermeiden sein. Hingegen obliegt es den Eltern, Besuche und Ferien so zu

vereinbaren, dass Vater und Tochter möglichst viel Zeit miteinander verbringen

können, ohne dass die Geschäftstätigkeit erheblich leidet.

Es

bleibt somit bei dem von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Einkommen

von total CHF 3'926.00 pro Monat. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, wie es bereits die Vorinstanz getan hat, dass es sich hier bereits

um ein tiefes Einkommen handelt. Sollte der junge und gesunde Berufungskläger

dieses mit seiner aktuellen Tätigkeit inskünftig über längere Frist nicht mehr

realisieren können, muss er nötigenfalls einen Berufswechsel ins Auge fassen,

um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter weiterhin erfüllen zu

können.

5.5

Die Mutter der Berufungsbeklagten ist gelernte [...]. In der Parteibefragung

bei der Vorinstanz hat sie ausgesagt, dass sie nur nebenbei auf diesem Beruf

gearbeitet und nie davon habe leben können (AS 80). 2016 hat sie den [...]

absolviert. Seit 2017 arbeitet sie mit einem 44 % Pensum als Mitarbeiterin in

der [...] in […] und verdient monatlich CHF 2'217.00

Der

Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz der Mutter der Berufungsbeklagten

kein 50 % Pensum aufgerechnet habe, das auszufüllen sie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei. Der Einwand ist berechtigt.

Dass die Mutter gemessen an einem 100 % Pensum mehr verdient als der Vater, hat

keinen Einfluss darauf, welches Erwerbspensum ihr zugemutet werden kann. Der

Gesetzgeber geht ja gerade davon aus, dass sich jeder Elternteil «nach seinen

Kräften» am Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu beteiligen habe (Art. 276 Abs.

2.

ZGB). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz im Unterhaltsrecht so

präzisiert, dass der kinderbetreuende Elternteil gehalten ist, im Umfang eines

50.

% Pensums erwerbstätig zu werden, sobald das jüngste Kind eingeschult wird

(BGE 144 III 481). Die Kindsmutter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sehr

bescheiden lebe. Das trifft zu. Das sollte sie indessen nicht daran hindern, im

Jahresdurchschnitt ein 50 % Pensum zu versehen. Das gilt umso mehr, als die

Berufungsbeklagte mittlerweile 10 Jahre alt ist. Auch nach früherer Praxis

wurde der Kindsmutter ab diesem Alter des Kindes ein Arbeitspensum von 50 %

zugemutet.

Es

gibt keinen Grund, der Mutter vorliegend ein kleineres Pensum zuzubilligen,

weil sie, hochgerechnet auf ein Vollpensum, ein höheres Einkommen erzielt als

der Vater. Der Gesetzgeber geht explizit davon aus, dass jeder Elternteil nach

seinen Möglichkeiten an den Kindesunterhalt beiträgt. Das höhere Einkommen der

Kindsmutter wirkt sich ohnehin allein im Rahmen des Betreuungsunterhalts aus. Dieser

entfällt, wenn sie ihren Bedarf mit dem eigenen Einkommen decken kann. Die

Kindsmutter erbringt ihren Anteil am Kinderunterhalt in erster Linie im Umfang

des Naturalunterhalts. Am Barunterhalt hat sich die obhutsberechtigte

Kindsmutter nur zu beteiligen, wenn sie finanziell erheblich stärker als der

unterhaltspflichtige Kindsvater ist. Das ist hier nicht der Fall.

5.6

Bei der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom tatsächlichen Leistungsvermögen des

Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht

bildet, abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen,

falls und soweit dieser bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung

mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit

einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht

bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein

hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu

lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser

Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen

Grundsätzen abweichender Ent-scheid muss indes nicht zwangsläufig

bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von

Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar

war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Die

Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Kindsmutter ihr

Pensum beim jetzigen Arbeitgeber aufstocken könne. Das hat nur dann einen

Einfluss auf den Entscheid, wenn es in der Region keine vergleichbaren Stellen

geben sollte. Das ist nicht der Fall. Falls die Kindsmutter ihr Pensum beim

jetzigen Arbeitgeber nicht erhöhen könnte, müsste sie sich nach einer anderen

Arbeitsstelle umsehen. Im Bereich [...] sind Arbeitskräfte gesucht, so dass es

ihr ohne weiteres gelingen sollte, an ihrem Wohnort oder in der näheren

Umgebung eine höherprozentige Anstellung zu finden. Eine lange Übergangsfrist

ist hiezu nicht nötig. Die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der

Erwerbstätigkeit von Müttern schulpflichtiger Kinder ist bekannt und gefestigt.

Sie musste daher damit rechnen, dass ihr ein höheres Pensum angerechnet wird.

Die

Kindsmutter hat geltend gemacht, dass sie ihren Beruf habe wechseln müssen, um

dieses Einkommen zu erzielen. Wenn sie darauf bestanden hätte, im erlernten

Beruf zu arbeiten, wäre ihr Einkommen tiefer. Ob das zutrifft, kann nicht

beurteilt werden. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat sie angegeben,

dass sie in ihrem erlernten Beruf kein existenzsicherndes Einkommen erzielt und

deshalb nur nebenbei auf diesem Beruf gearbeitet habe (AS 60). Die Kindsmutter

konnte somit schon vor der Geburt der Berufungsbeklagten nicht von ihrem erlernten

Dispositiv

Beruf leben. Der Berufswechsel erfolgte demnach unabhängig vom Unterhalt der

Berufungsbeklagten. Es gibt folglich keinen Grund, weshalb die Kindsmutter in

ihrem aktuellen Beruf kein 50 % Pensum versehen könnte und kein entsprechendes

Einkommen generieren könnte. Der Berufungskläger forderte bereits bei der

Vorinstanz eine entsprechende Pensenerhöhung. Diese ist der Kindsmutter

folglich ab Vollendung des 10. Altersjahrs der Berufungsbeklagten anzurechnen.

Mit diesem Pensum kann sie folglich CHF 2'520.00 pro Monat erzielen.

6. Der Berufungskläger moniert weiter die Bedarfsberechnung der Vorinstanz.

Er macht geltend, diese habe zwar festgestellt, dass in seinem Grundbetrag von

CHF 850.00 keine Kosten für die Betreuung von B.___ während ihres Aufenthalts

bei ihm enthalten seien. Dennoch habe sie es versäumt, dafür einen

entsprechenden Betrag anzurechnen. Der vom Berufungskläger für die Ausübung des

Besuchsrechts geltend gemachte Betrag von CHF 150.00 pro Monat scheint

angesichts des geleisteten Betreuungsumfangs und des zurückzulegenden Wegs, um

die Tochter abzuholen oder zurückzubringen, als angemessen. Dieser Betrag ist

folglich in seinem Bedarf für besondere Auslagen für die Tochter zu

berücksichtigen. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich sein

Grundbetrag um CHF 150.00 pro Monat erhöht werden sollte. Allein der Verweis

auf die angebliche Praxis im Kanton Bern ändert daran nichts. Es bleibt daher

bei einem Grundbetrag von CHF 850.00 für den in einer Wohngemeinschaft lebenden

Vater.

Bezüglich der geltend gemachten Krankheitskosten des Berufungsklägers ist

zu bemerken, dass in der Steuererklärung 2016 des Berufungsklägers solche

ausgewiesen sind, in den Steuererklärungen 2017 und 2018 dagegen nicht mehr. Der

Berufungskläger macht auch nicht geltend und weist nach, dass er derzeit in

ärztlicher Behandlung ist. Die Aufrechnung von fiktiven Kosten kommt nicht in

Frage. Was die übrigen Auslagen angelangt, bleibt es bei appellatorischer

Kritik. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kosten für

auswärtige Mahlzeiten, so wie sie der Berufungskläger begründet, klar

geschäftliche Auslagen sind und somit dort als Spesen geltend gemacht werden könnten

und müssten.

Der Berufungskläger halbiert in willkürlicher Art und Weise die

Krankenkassenkosten der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter. Weder ist

nachgewiesen, dass diese tatsächlich tiefer ausfallen werden als von der

Vorinstanz angenommen, noch hat er sich mit den Überlegungen des Vorderrichters

auseinandergesetzt. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz eingesetzten

Beträgen.

7. Die Vorinstanz

hat den resultierenden Überschuss je hälftig auf Vater und Tochter aufgeteilt. Sie

hat das einerseits damit begründet, dass die Kindseltern nicht verheiratet

seien, weshalb die Kindsmutter nicht am Überschuss des Vaters partizipiere und

andererseits der Bedarf der Tochter «äusserst straff» berechnet worden sei. Das

ist nicht angängig. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, alle Kinder, unabhängig

vom Zivilstand der Eltern, unterhaltsrechtlich gleichzustellen. Die Kindsmutter

partizipiert im Rahmen des Betreuungsunterhalts am Einkommen des Vaters, soweit

sie nicht in der Lage ist, ihren familienrechtlichen Bedarf selber zu decken. Darüber

hinaus hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater, weder direkt

noch indirekt. Das aussereheliche Kind soll analog den ehelichen Kindern am

Lebensstandard des Vaters partizipieren. In eherechtlichen Verfahren hat sich

die Praxis dahingehend entwickelt, dass der Überschuss i.d.R. auf «grosse» (Eltern)

und «kleine» Köpfe (Kinder) aufgeteilt wird. Die vom Berufungskläger geltend

gemachte Verteilung von 2:1 entspricht in der vorliegenden

Familienkonstellation dieser Praxis und ist daher zu übernehmen.

8.1 Aufgrund des

Gesagten ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:

Vater

Mutter

B.___

Grundbetrag

850

1350

400

Miete inkl. NK

2150

835

Anteil Dritte/Kind

-1358

-142

142

Krankenkasse obl.

293

200

80

Telekom/Mobilar

50

100

Ausw. Verpfl.

50

Laufende Steuern

280

105

Krankheitskosten

40

10

Besuchskosten

150

total

2465

2488

632

8.2 Der Vater hat von seinem Einkommen von CHF 3’926.00 vorab den

eigenen Bedarf von CHF 2'465.00, den ungedeckten Bedarf der Tochter (nach Abzug

der Kinderzulage von CHF 230.00) von CHF 402.00 und denjenigen ihrer Mutter von

CHF 270.00 zu decken. Vom Überschuss von 788.00 kann die Tochter einen Drittel

oder CHF 262.00 beanspruchen. Der Berufungskläger hat somit an die

Berufungsbeklagte mit Wirkung ab Oktober 2017 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00, bestehend aus CHF 665.00 Bar- und CHF 270.00

Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

8.3 Ab Mai 2020 hat die Tochter einen Grundbetrag von CHF 600.00.

Entsprechend steigt ihr Bedarf auf CHF 832.00 an. Ihr Einkommen bleibt bei CHF

230.00 (Kinderzulage). Ab demselben Zeitpunkt ist der Kindsmutter ein

hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 50 % Pensums von CHF 2'520.00 anzurechnen.

Dieses deckt ihren Bedarf von CHF 2'488.00 auch unter Berücksichtigung einer

allfällig leicht höheren Steuerbelastung ab. Dadurch entfällt der Betreuungsunterhalt.

Aufgrund dessen beträgt der Überschuss des Vaters nun CHF 859.00. Davon kann

die Tochter weiterhin 1/3 oder CHF 286.00 beanspruchen. Der monatliche (Bar-)Unterhaltsbeitrag

beträgt somit ab 1. Mai 2020 gerundet CHF 890.00.

8.4 Eine weitere Abstufung ist vorzunehmen auf den Zeitpunkt hin in dem

die Tochter 16 Jahre alt wird. Die Kindsmutter ist dann gehalten ein 100 %

Pensum zu arbeiten. Dadurch erzielt sie einen um fast CHF 1'000.00 höheren Überschuss

pro Monat als der Kindsvater. Sie hat sich deshalb am Barunterhalt der Tochter

zu beteiligten. Indessen erbringt sie nach wie vor den Naturalunterhalt allein.

Am Barbedarf der Tochter (CHF 602.00) hat sie sich somit zu 1/4 oder CHF 150.00

zu beteiligen. Dadurch steigt der Überschuss des Vaters auf CHF 1'009.00, an

dem die Tochter zu 1/3 beteiligt ist. Der Unterhaltsbeitrag beträgt daher ab 1.

Mai 2026 gerundet CHF 790.00 pro Monat.

9. Die Vorinstanz hat auf den verfallenen Unterhaltsbeiträgen 5 % Zins

zugesprochen. Das ist nicht angängig. Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 345

festgehalten, dass der Zweck von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen die

Sicherung des laufenden Unterhalts sei. Diese seien nicht als Kapitalanlage

gedacht (E. 4.2 und 4.4.4). Es kam deshalb zum Schluss, dass verfallene

Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 1 OR ab Anhebung der Betreibung zu

verzinsen seien, d.h. ab Postaufgabe des Betreibungsbegehrens (E. 4.5). Die

Zusprechung eines Zinses ab Verfall der einzelnen Unterhaltsrate kommt daher

nicht in Frage.

III.

1. Die Parteien

haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die

Gesuche sind begründet. Sie sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind

deshalb gutzuheissen.

2. Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter

anderem in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen

abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107

Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise

durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung

der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die

Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 sind daher den Parteien je hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Bei der Kostennote der

Vertreterin des Berufungsklägers sind Nachbearbeitungsarbeiten zum

erstinstanzlichen Urteil enthalten (Urteil lesen, Weiterleitung an Mandant,

Tel. mit Mandant). Diese sind nicht zusätzlich zu entschädigen, da sie bereits

durch die Vorinstanz entschädigt wurden. Unnötig ist sodann der Posten

«Abklärung Frist». Die Kenntnis der Berufungsfrist ist juristisches

Allgemeinwissen. Die Ermittlung des konkreten Fristablaufs ist dagegen reine

Administration, die nicht zusätzlich entschädigt wird. Eine Honorarvereinbarung

hat sie nicht eingereicht, weshalb es für den Nachzahlungsanspruch beim

Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde bleibt. Die Kostennoten geben im

Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 5 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern werden aufgehoben.

2.

Ziffer 1 lautet neu wie folgt:

Der Unterhaltsvertrag vom 7. März 2011/8. April 2011 wird mit Wirkung

ab 1. Oktober 2017 abgeändert.

A.___ wird verpflichtet, folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge an seine Tochter B.___ zu bezahlen:

-

ab 1. Oktober 2017 bis 30. April 2020: CHF 935.00 (CHF 665.00

Bar- und CHF 270.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab 1. Mai 2020: CHF 890.00 Barunterhalt

-

ab 1. Mai 2026: CHF 790.00 Barunterhalt.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht

inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug

der Kinderzulagen durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die

Differenz der Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die

Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die

Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

3.

Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

-

des Kindsvaters CHF 3'926.00

-

der Kindsmutter bis April 2020 CHF 2'217.00, ab Mai 2020 bis

April 2026 CHF 2'520.00, ab Mai 201 2026 CHF 5’040.00

-

B.___ CHF 230.00 (Kinderzulagen);

monatlicher Bedarf

-

des Kindsvaters CHF 2'465.00

-

der Kindsmutter CHF 2'488.00

-

B.___ CHF 632.00, ab Mai 2020 CHF 832.00.

4.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

5.

Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden

sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des jeweiligen Anteils innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO), wenn A.___ und/oder B.___

resp. ihre Mutter C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

6.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote der Vertreterin von A.___, Rechtsanwältin Jasmin

Brechbühler, wird festgesetzt auf CHF 2’994.05 (inkl. Auslagen und 7,7 %

MWSt.) und diejenige der Vertreterin von B.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi

Thomann, wird auf CHF 1'886.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Die

Kostennoten werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien direkt vom

Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10

Jahren, sobald A.___ oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Sobald A.___ und/oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben

sie ihren Rechtsvertretern die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Dieser

beträgt für Rechtsanwältin Brechbühler CHF 821.20 und für Rechtsanwältin Dr. Lupi

Thomann von CHF 927.60 (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller