ZKBER.2020.39
Schuldneranweisung
27. Mai 2020Deutsch3 min
Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenkasse von A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 9. April 2020 erliess die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen für die monatlichen
Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenkasse von A.___
(im Folgenden der Gesuchsgegner) eine Schuldneranweisung.
Erwägungen
2.
Am 11. Mai 2020 erhob der
Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) gegen das unbegründete und am
19.
Mai 2020 gegen das begründete Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
Berufung beim Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Im
Wesentlichen macht er geltend, er habe seine Arbeitsstelle verloren und falle
unter das Existenzminimum.
3.
Der Berufungskläger hat sich am
vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren
vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich
noch dargelegt, weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit bereits aus diesem
Grund nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Darüber hinaus befasst sich das
angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem Existenzminimum des
Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger auch nicht
aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau dies müsste
er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist die Begründung der
Berufung ungenügend.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die
Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet.
Damit kann sie sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
5.
Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann