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Entscheid

ZKBER.2020.39

Schuldneranweisung

27. Mai 2020Deutsch3 min

Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenkasse von A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 9. April 2020 erliess die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen für die monatlichen

Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenkasse von A.___

(im Folgenden der Gesuchsgegner) eine Schuldneranweisung.

Erwägungen

2.

Am 11. Mai 2020 erhob der

Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) gegen das unbegründete und am

19.

Mai 2020 gegen das begründete Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

Berufung beim Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Im

Wesentlichen macht er geltend, er habe seine Arbeitsstelle verloren und falle

unter das Existenzminimum.

3.

Der Berufungskläger hat sich am

vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren

vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich

noch dargelegt, weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit bereits aus diesem

Grund nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Darüber hinaus befasst sich das

angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem Existenzminimum des

Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger auch nicht

aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau dies müsste

er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist die Begründung der

Berufung ungenügend.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die

Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet.

Damit kann sie sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

5.

Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann