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Entscheid

ZKBER.2020.4

Klage aus Pflegevertrag

4. Mai 2020Deutsch15 min

Folgenden: Berufungsklägerin) am 13. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Klage aus

Pflegevertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Klägerin),

vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier, reichte am 1. November 2017 gegen

die B.___ (im Folgenden: Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein

Schlichtungsgesuch ein, in welchem sie eine angemessene Betreuungsvergütung von

mindestens CHF 38.00 pro Tag, somit mindestens CHF 46'132.00 (5. Juli 2014 bis

31. Oktober 2017, d.h. 1'214 Tage à CHF 38.00) zuzüglich Zins von 5% ab

jeweiligem Verfall forderte.

2. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2017 ergänzte die Klägerin die

Rechtsbegehren. Es konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb ihr am 19.

Dezember 2017 die Klagebewilligung ausgestellt wurde.

3.1 Die Klägerin liess am

3. April 2018 Klage aus Pflegevertrag bei der Zivilabteilung des Richteramts

Solothurn-Lebern mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1. Die Beklagte sei gestützt auf das

Pflegeverhältnis betreffend C.___ zu folgenden Leistungen an die Klägerin zu

verpflichten:

a) eine Betreuungsvergütung (als

Entschädigung für Pflege und Erziehung) ab 5. Juli 2014 bis auf weiteres von

mindestens CHF 38.00 pro Tag, eventuell CHF 810.00 pro Monat, zuzüglich

Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen;

b) eine Entschädigung für Unterkunft und

Lebensbedarf (exkl. Kosten wie Krankenkassenprämien, Selbstbehalte,

Zahnarztkosten, Klaviermiete, Klavier- und Tanzunterricht, ausserordentliche

Schulkosten, Anschaffung Computer) ab 5. Juli 2014 bis auf weiteres von CHF

1'488.00 pro Monat, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen;

c) eine Entschädigung für die auswärtige

Verpflegung von C.___ ab August 2017 von mindestens CHF 8.00 pro Schultag,

unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen.

2. Auf allen noch nicht bezahlten

Leistungen nach Ziffer 1 hiervor sei ein Zins von 5% ab jeweiligem Verfall an

die Klägerin zu leisten.

3.2 Daraufhin reichte die

Beklagte am 18. Juni 2018 Klageantwort ein. Sie beantragte zur Hauptsache, auf

die Klage sei nicht einzutreten.

3.3 Mit Replik vom 16.

August 2018 hielt die Klägerin an den Ausführungen gemäss Klage vom 3. April

2018 fest. Daraufhin reichte die Beklagte am 17. Oktober 2018 die Duplik ein,

mit welcher sie an den Ausführungen gemäss Klageantwort vom 18. Juni 2018

festhielt.

4.1 Am 31. Oktober 2019 trat

das Amtsgericht, aufgrund fehlender Zuständigkeit des Gerichts auf die Klage

nicht ein.

4.2 Im Anschluss an die

nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Klägerin (im

Folgenden: Berufungsklägerin) am 13. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn

fristgerecht Berufung, mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Der Nichteintretensentscheid (Ziffer

1-3) des Urteils vom 31. Oktober 2019 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern sei

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.3 Gleichzeitig stellte

die Berufungsklägerin beim Obergericht das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Am 17. Januar 2020 reichte sie zur Ergänzung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege die Beilage 5 nach.

4.4 Die Beklagte (im

Folgenden: Berufungsbeklagte) reichte am 14. Februar 2020 fristgerecht

Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Berufung sei, soweit auf sie

einzutreten ist, abzuweisen.

2. Das Gericht möge das Verfahren sistieren

und auf eine einvernehmliche Lösung betreffend Zuständigkeit, wenn möglich auch

betreffend Klageinhalt, hinwirken.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.5 Mit Stellungnahme vom

24. Februar 2020 hielt die Berufungsklägerin an den Ausführungen gemäss

Berufung vom 13. Januar 2020 fest und ersuchte die Fortsetzung des Verfahrens.

Wolle sich die Berufungsbeklagte im Wesentlichen der Klage unterziehen, könne

darüber natürlich eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

4.6 Der Antrag der

Berufungsbeklagten auf Sistierung wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020

abgewiesen.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, es mangle aufgrund der fehlenden

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an einer Prozessvoraussetzung, weshalb

auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Das angerufene Gericht sei nicht

zuständig, da es sich bei der Klage nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit

gemäss Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),

sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Ob eine Streitigkeit

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei, werde nach den

bundesgerichtlich festgelegten Theorien entschieden (Subordinations-, Funktions-

und Interessentheorie). Im Einzelfall sei dabei jene Theorie heranzuziehen,

welche sich am besten zur Beantwortung der konkreten Frage eigne. Es liege eine

Klage aus Pflegevertrag vor. Gemäss Subjekts- und Subordinationstheorie liege

keine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Den Parteibefragungen könne entnommen

werden, dass die KESB die Entgeltlichkeit im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen

und die zuständige Sozialbehörde die Höhe der Entgeltlichkeit festlege.

Demzufolge seien nicht Ansprüche zwischen Trägern privater Rechte und zwischen

gleichgeordneten Rechtssubjekten zu regeln. Des Weiteren liege im Sinne der

Funktionstheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die

Sozialbehörde von der KESB in hoheitlicher Funktion angewiesen wurde,

Kostengutsprache für die Kindesschutzmassnahmen zu erteilen. Das Zivilgericht

sei folglich nicht zuständig, einen allfälligen Pflegelohn festzulegen und es

wäre an der Klägerin gewesen, beim zuständigen Gemeinwesen eine Verfügung zu

verlangen und diese, falls nötig, an die nächste Instanz weiter zu ziehen. Schlussendlich

müsse die Interessentheorie nicht herangezogen werden, da sich der öffentlich-rechtliche

Charakter der Streitigkeit aus der Subjekts-, Subordinations- und

Funktionstheorie ergebe.

2.

Die Berufungsklägerin bringt

gegen das erstinstanzliche Urteil vor, die Vorinstanz habe sich mit den

Ausführungen der Berufungsklägerin zu den Prozessvoraussetzungen in keiner

Weise auseinandergesetzt. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.

2.

BV verletzt worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde

insbesondere verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der

Parteien anhörten und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten.

Des Weiteren rügt sie, die

Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet. Die vorinstanzlichen Erwägungen,

weshalb keine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege, seien unzutreffend. Die

Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, welcher Natur der Streitgegenstand

sei und habe sich auf die Prüfung der Akteure beschränkt. Sie habe weder den

Inhalt des Pflegeverhältnisses noch das Verhältnis der Parteien untereinander

einer konkreten Prüfung unterzogen. Nach einhelliger Lehre enthalte der

Pflegevertrag familien- und auftragsrechtliche Elemente. Die Entstehung und

Rechtswirkung des Pflegevertrags richte sich nach Privatrecht, selbst wenn das

Kind behördlich platziert werde. Der Pflegevertrag könne zudem formlos

abgeschlossen werden. Gemäss Lehre sei bei einem Rechtsstreit über den Bestand,

Umfang oder Inhalt des Pflegegeldes der Weg des ordentlichen Zivilprozesses

einzuschlagen. Ein solcher Rechtsstreit liege vor.

Bei der Frage, ob ein

privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliege, sei der

Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses massgebend. Die

Subordinationstheorie biete bei der Beurteilung meist keine Hilfe, weil sowohl

der privatrechtliche, wie auch der verwaltungsrechtliche Vertrag auf einer gemeinsamen

Willensäusserung beruhe. Die Platzierung des Kindes bei der Berufungsklägerin

wirke nicht hoheitlich, da eine Platzierung ohne Zustimmung der Pflegeeltern

undenkbar sei. Da die Vertragsparteien gleichgeordnet seien, liege keine

Subordination vor. Der Pflegevertrag modifiziere ein familienrechtliches

Verhältnis und regle somit private Interessen. Gemäss Interessentheorie liege somit

eine privatrechtliche Streitigkeit vor. Ferner stelle die Aufnahme eines

Pflegekindes keine Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit dar und erfülle auch

keine Verwaltungsaufgabe, weshalb der Pflegevertrag gemäss Funktionstheorie nicht

öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Begründung der Vorinstanz zur

Funktionstheorie könne sodann nicht gefolgt werden. Nach der Vorinstanz liege

gemäss Funktionstheorie, aufgrund der hoheitlichen Anweisung der KESB gegenüber

den Sozialen Diensten Oberer Leberberg, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

vor. Die Vorinstanz habe verkannt, dass diese Anweisung nichts über das

Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten aussage. Die

Vorinstanz führe nicht aus, worin beim Pflegevertrag die öffentliche Aufgabe

bestehe. Es liege folglich nach der Subordinations-, Funktions- und

Interessentheorie eine privatrechtliche Streitsache vor.

3.

Die Berufungsbeklagte geht

in der Berufungsantwort nicht auf die umstrittenen Fragen, ob eine streitige

Zivilsache vorliegt und ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der

Berufungsklägerin verletzt hat, ein.

4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2

BV respektive Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, den Entscheid zu begründen. In

der Begründung muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss lediglich so abgefasst sein,

dass die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt

werden, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Urteils ein Bild

machen und dieses sachgerecht anfechten kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit

Verweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E.

3.3). Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen gerecht, indem

nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu

ihrem Urteil gelangte. Namentlich wird klar, aus welchen Gründen sie die

Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt erachtet. Die Berufungsklägerin konnte

das Urteil im Bewusstsein seiner Tragweite sachgerecht anfechten. Der Anspruch

auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt.

5.1

Zu prüfen ist, ob die

Vorinstanz fälschlicherweise aufgrund fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht

eingetreten ist. Unumstritten ist, dass eine Klage aus Pflegevertrag vorliegt.

Umstritten ist hingegen, ob die Klage aus Pflegevertrag zwischen einer

staatlichen Behörde und einer Privatperson eine streitige Zivilsache gemäss

Art. 1 lit. a ZPO darstellt und das vorinstanzliche Zivilgericht für deren

Beurteilung zuständig ist.

5.2

Bei der Beurteilung dieser

Frage ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes massgeblich, welcher durch das

Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Grundsätzlich

unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder öffentlich-rechtliche

Körperschaften auftreten. Die Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist im Rahmen

der streitigen Zivilgerichtsbarkeit eine Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO,

welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Dominik Vock/Christoph Nater in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 1 N 3). Unumstritten ist, dass eine Klage aus Pflegevertrag

vorliegt. Streitgegenstand gemäss Klagebegehren ist folglich ein Pflegevertrag.

Zu untersuchen ist, ob die Klage aus Pflegevertrag eine zivilrechtliche

Streitigkeit darstellt.

5.3

Bei der Abgrenzung

zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht findet mehrheitlich die

Subordinationstheorie Anwendung. Lehre und Praxis wenden allerdings die

verschiedenen Theorien (Subordinations-, Interessen- und Funktionstheorie sowie

modale Theorie) kombiniert im Sinne eines Methodenpluralismus auf den

Einzelfall an. Das Bundesgericht prüft in jedem Einzelfall, welches

Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird, um dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und

öffentlichem Recht verschiedene Funktionen zukommen, je nach

Regelungsbedürfnissen und Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen. Bei

Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit kann das Gericht auch

öffentlich-rechtliche Vorfragen beurteilen (Dominik Vock/Christoph Nater in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 1 N 4).

5.4

Der Pflegevertrag wird

weder im ZGB noch in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO,

SR 211.222.338) ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB haben

Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts

Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.

Unentgeltlichkeit ist nach Art. 294 Abs. 2 ZGB zu vermuten, wenn Kinder von

nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden. Eltern

bleiben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB für ihr Kind unabhängig von einer

allfälligen Fremdunterbringung unterhaltspflichtig. Aus diesem Grund haben die

Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, welches im formlos

gültigen Pflegevertrag festzulegen ist. Demgemäss können die Kantone nach Art.

3.

Abs. 2 lit. b PAVO Muster für Pflegeverträge zur Verfügung stellen. Der

Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Wird das

Kind auf Wunsch der Eltern bei Pflegeeltern untergebracht, sind die Eltern

Vertragspartei. Erfolgt die Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anordnung,

ist gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner, welches aber auf die

Eltern zurückgreifen kann (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,

Art. 294 N 1 und 2).

5.5

Fehlt eine gesetzliche

Qualifizierung des Vertrags, sind die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von

öffentlichem Recht und Privatrecht heranzuziehen. Wie die Berufungsklägerin

richtigerweise ausführt, bietet die Subordinationstheorie meist keine Hilfe,

weil der privatrechtliche wie der verwaltungsrechtliche Vertrag auf gemeinsamen

Willenserklärungen beruhen. Die Parteien sind beim verwaltungsrechtlichen

Vertrag ebenso gleichberechtigt wie beim privatrechtlichen Vertrag, es liegt

somit auch beim öffentlich-rechtlichen Vertrag kein Subordinationsverhältnis

vor. Relevant sind deshalb die Funktions- und Interessentheorie, die auf den

Inhalt des staatlichen Handelns abstellen. Das massgebliche Kriterium ist folglich

der Gegenstand der durch den Vertrag geregelten Rechtsbeziehungen respektive

Rechtsverhältnisse. Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er

unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Verfolgt der Vertrag nur

mittelbar öffentliche Interessen, liegt ein privatrechtlicher Vertrag vor. Die

Stellung der an dem Vertrag beteiligten Rechtssubjekte spielt keine Rolle. Ob

eine Vertragspartei eine Person des öffentlichen Rechts ist oder über

hoheitliche Befugnisse verfügt, ist für die Rechtsnatur des Vertrags nicht von

Belang (Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2016, N 1292 ff.).

5.6

Im vorliegenden Fall

besteht der Streitgegenstand aus einem Pflegevertrag zwischen einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts und einer natürlichen Person. Zumal es sich hierbei,

unabhängig von der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Natur um einen

Vertrag und nicht etwa um eine Verfügung handelt, ist das

Subordinationsverhältnis zu verneinen. Nach der Funktions- und

Interessentheorie ist ein Vertrag nur dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn

er unmittelbar im öffentlichen Interesse liegt und unmittelbar der Erfüllung

öffentlicher Interessen dient. Der Pflegevertrag dient hauptsächlich der Regelung

der Rechte und Pflichten von Pflegeeltern gegenüber den Inhabern des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes. Er dient somit nicht der unmittelbaren

Erfüllung öffentlicher Aufgaben und liegt ebenso wenig im unmittelbaren

öffentlichen Interesse. Ferner sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse

auseinanderzuhalten. Die Kostengutsprache wird gestützt auf die

Sozialhilfegesetzgebung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis erteilt. Der

Pflegevertrag hingegen richtet sich nach zivilrechtlichen Regeln. Es handelt

sich beim Pflegevertrag, unabhängig davon, ob eine der Vertragsparteien eine Körperschaft

des öffentlichen Rechts darstellt, um einen privatrechtlichen Vertrag. Sowohl

die Entstehung wie auch die Rechtswirkungen des Pflegevertrags richten sich nach

privatrechtlichen Regeln. Für die Natur der Rechtsbeziehung der Vertragspartner

ist ferner unbeachtlich, dass die staatliche Behörde nicht ohne Begründung von

den kantonalen Richtlinien bezüglich der Höhe des Pflegegeldes abweichen darf (Lucie

Mazenauer/Sybille Gassner: Der Pflegevertrag, in: FamPra 2014 S. 274 ff. mit

Verweis auf Karin Anderer: Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die

sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss.

Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 23; Maya Völkle, Die Begründung des

Pflegeverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung des neuen Kindesrechts,

Diss. Basel 1978, S. 62; Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht in Bund und

Kantonen, Diss. Zürich 1984, S. 21 ff.). Die Rechtsprechung teilt die Auffassung

der Lehre (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober

2010.

[VB.2010.00411], E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 18. Juni 2013 [U.12.132], E. 6; Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau vom 22. März 2016 [WB.2015.387], E. 2.2).

5.7

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer

bestimmten Klage um eine streitige Zivilsache handelt, die Natur des Streitgegenstands

massgeblich ist, welche sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren und dem von

der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt richtet. Nicht umstritten ist, dass es

sich im vorliegenden Fall um eine Klage aus Pflegevertrag handelt. Der

Streitgegenstand ist folglich ein Pflegevertrag. Der Pflegevertrag stellt,

unabhängig davon, ob eine der Vertragsparteien eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts ist, gemäss Lehre und Rechtsprechung und im Sinne der

Subordinations-, Funktions- und Interessentheorie einen privatrechtlichen

Vertrag dar. Der Streitgegenstand ist somit privatrechtlicher Natur, womit eine

streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO vorliegt. Die Fragen, ob

tatsächlich ein Vertrag existiert und ob die Berufungsbeklagte tatsächlich

passivlegitimiert ist, sind nach materiellem Recht zu beurteilen und stellen keine

Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO dar. Wie die Berufungsklägerin

richtigerweise vorbringt, ging die Vorinstanz bei der Prüfung der

Prozessvoraussetzungen nicht auf die Rechtsnatur von Pflegeverträgen ein,

obwohl dies zur Prüfung der Natur des Streitgegenstands nötig war. Die

Vorinstanz ist folglich fälschlicherweise nicht auf die Klage eingetreten. Die

Berufung ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die

Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das

Verfahren weiterzuführen ist, wird das Amtsgericht mit dem Endentscheid auch

über die Kosten nochmals zu befinden haben.

6.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Berufungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

7.

Sofern die Partei mit

unentgeltlicher Rechtspflege obsiegt, hat sie die Parteientschädigung bei der

Gegenpartei einzufordern. Es kann der volle Tarif verlangt werden. Die

Berufungsbeklagte hat folglich der Berufungsklägerin für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'191.15 (inkl. MWST

und Auslagen) zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche

Rechtspflege kann bewilligt werden. Für den Betrag von CHF 2'324.15 besteht

somit eine Ausfallhaftung des Staates.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben.

2. Die Sache geht zur Fortsetzung des

Verfahrens zurück an die Vorinstanz.

3. Die B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

4. Die B.___ hat A.___,

vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Susanne Meier, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'191.15 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'324.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 867.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück