ZKBER.2020.4
Klage aus Pflegevertrag
4. Mai 2020Deutsch15 min
Folgenden: Berufungsklägerin) am 13. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Klage aus
Pflegevertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Klägerin),
vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier, reichte am 1. November 2017 gegen
die B.___ (im Folgenden: Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein
Schlichtungsgesuch ein, in welchem sie eine angemessene Betreuungsvergütung von
mindestens CHF 38.00 pro Tag, somit mindestens CHF 46'132.00 (5. Juli 2014 bis
31. Oktober 2017, d.h. 1'214 Tage à CHF 38.00) zuzüglich Zins von 5% ab
jeweiligem Verfall forderte.
2. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2017 ergänzte die Klägerin die
Rechtsbegehren. Es konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb ihr am 19.
Dezember 2017 die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
3.1 Die Klägerin liess am
3. April 2018 Klage aus Pflegevertrag bei der Zivilabteilung des Richteramts
Solothurn-Lebern mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1. Die Beklagte sei gestützt auf das
Pflegeverhältnis betreffend C.___ zu folgenden Leistungen an die Klägerin zu
verpflichten:
a) eine Betreuungsvergütung (als
Entschädigung für Pflege und Erziehung) ab 5. Juli 2014 bis auf weiteres von
mindestens CHF 38.00 pro Tag, eventuell CHF 810.00 pro Monat, zuzüglich
Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen;
b) eine Entschädigung für Unterkunft und
Lebensbedarf (exkl. Kosten wie Krankenkassenprämien, Selbstbehalte,
Zahnarztkosten, Klaviermiete, Klavier- und Tanzunterricht, ausserordentliche
Schulkosten, Anschaffung Computer) ab 5. Juli 2014 bis auf weiteres von CHF
1'488.00 pro Monat, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen;
c) eine Entschädigung für die auswärtige
Verpflegung von C.___ ab August 2017 von mindestens CHF 8.00 pro Schultag,
unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen.
2. Auf allen noch nicht bezahlten
Leistungen nach Ziffer 1 hiervor sei ein Zins von 5% ab jeweiligem Verfall an
die Klägerin zu leisten.
3.2 Daraufhin reichte die
Beklagte am 18. Juni 2018 Klageantwort ein. Sie beantragte zur Hauptsache, auf
die Klage sei nicht einzutreten.
3.3 Mit Replik vom 16.
August 2018 hielt die Klägerin an den Ausführungen gemäss Klage vom 3. April
2018 fest. Daraufhin reichte die Beklagte am 17. Oktober 2018 die Duplik ein,
mit welcher sie an den Ausführungen gemäss Klageantwort vom 18. Juni 2018
festhielt.
4.1 Am 31. Oktober 2019 trat
das Amtsgericht, aufgrund fehlender Zuständigkeit des Gerichts auf die Klage
nicht ein.
4.2 Im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Klägerin (im
Folgenden: Berufungsklägerin) am 13. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn
fristgerecht Berufung, mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Der Nichteintretensentscheid (Ziffer
1-3) des Urteils vom 31. Oktober 2019 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.3 Gleichzeitig stellte
die Berufungsklägerin beim Obergericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Am 17. Januar 2020 reichte sie zur Ergänzung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege die Beilage 5 nach.
4.4 Die Beklagte (im
Folgenden: Berufungsbeklagte) reichte am 14. Februar 2020 fristgerecht
Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Berufung sei, soweit auf sie
einzutreten ist, abzuweisen.
2. Das Gericht möge das Verfahren sistieren
und auf eine einvernehmliche Lösung betreffend Zuständigkeit, wenn möglich auch
betreffend Klageinhalt, hinwirken.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.5 Mit Stellungnahme vom
24. Februar 2020 hielt die Berufungsklägerin an den Ausführungen gemäss
Berufung vom 13. Januar 2020 fest und ersuchte die Fortsetzung des Verfahrens.
Wolle sich die Berufungsbeklagte im Wesentlichen der Klage unterziehen, könne
darüber natürlich eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
4.6 Der Antrag der
Berufungsbeklagten auf Sistierung wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020
abgewiesen.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, es mangle aufgrund der fehlenden
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an einer Prozessvoraussetzung, weshalb
auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Das angerufene Gericht sei nicht
zuständig, da es sich bei der Klage nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit
gemäss Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),
sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Ob eine Streitigkeit
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei, werde nach den
bundesgerichtlich festgelegten Theorien entschieden (Subordinations-, Funktions-
und Interessentheorie). Im Einzelfall sei dabei jene Theorie heranzuziehen,
welche sich am besten zur Beantwortung der konkreten Frage eigne. Es liege eine
Klage aus Pflegevertrag vor. Gemäss Subjekts- und Subordinationstheorie liege
keine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Den Parteibefragungen könne entnommen
werden, dass die KESB die Entgeltlichkeit im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen
und die zuständige Sozialbehörde die Höhe der Entgeltlichkeit festlege.
Demzufolge seien nicht Ansprüche zwischen Trägern privater Rechte und zwischen
gleichgeordneten Rechtssubjekten zu regeln. Des Weiteren liege im Sinne der
Funktionstheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die
Sozialbehörde von der KESB in hoheitlicher Funktion angewiesen wurde,
Kostengutsprache für die Kindesschutzmassnahmen zu erteilen. Das Zivilgericht
sei folglich nicht zuständig, einen allfälligen Pflegelohn festzulegen und es
wäre an der Klägerin gewesen, beim zuständigen Gemeinwesen eine Verfügung zu
verlangen und diese, falls nötig, an die nächste Instanz weiter zu ziehen. Schlussendlich
müsse die Interessentheorie nicht herangezogen werden, da sich der öffentlich-rechtliche
Charakter der Streitigkeit aus der Subjekts-, Subordinations- und
Funktionstheorie ergebe.
2.
Die Berufungsklägerin bringt
gegen das erstinstanzliche Urteil vor, die Vorinstanz habe sich mit den
Ausführungen der Berufungsklägerin zu den Prozessvoraussetzungen in keiner
Weise auseinandergesetzt. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2.
BV verletzt worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde
insbesondere verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der
Parteien anhörten und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten.
Des Weiteren rügt sie, die
Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet. Die vorinstanzlichen Erwägungen,
weshalb keine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege, seien unzutreffend. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, welcher Natur der Streitgegenstand
sei und habe sich auf die Prüfung der Akteure beschränkt. Sie habe weder den
Inhalt des Pflegeverhältnisses noch das Verhältnis der Parteien untereinander
einer konkreten Prüfung unterzogen. Nach einhelliger Lehre enthalte der
Pflegevertrag familien- und auftragsrechtliche Elemente. Die Entstehung und
Rechtswirkung des Pflegevertrags richte sich nach Privatrecht, selbst wenn das
Kind behördlich platziert werde. Der Pflegevertrag könne zudem formlos
abgeschlossen werden. Gemäss Lehre sei bei einem Rechtsstreit über den Bestand,
Umfang oder Inhalt des Pflegegeldes der Weg des ordentlichen Zivilprozesses
einzuschlagen. Ein solcher Rechtsstreit liege vor.
Bei der Frage, ob ein
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliege, sei der
Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses massgebend. Die
Subordinationstheorie biete bei der Beurteilung meist keine Hilfe, weil sowohl
der privatrechtliche, wie auch der verwaltungsrechtliche Vertrag auf einer gemeinsamen
Willensäusserung beruhe. Die Platzierung des Kindes bei der Berufungsklägerin
wirke nicht hoheitlich, da eine Platzierung ohne Zustimmung der Pflegeeltern
undenkbar sei. Da die Vertragsparteien gleichgeordnet seien, liege keine
Subordination vor. Der Pflegevertrag modifiziere ein familienrechtliches
Verhältnis und regle somit private Interessen. Gemäss Interessentheorie liege somit
eine privatrechtliche Streitigkeit vor. Ferner stelle die Aufnahme eines
Pflegekindes keine Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit dar und erfülle auch
keine Verwaltungsaufgabe, weshalb der Pflegevertrag gemäss Funktionstheorie nicht
öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Begründung der Vorinstanz zur
Funktionstheorie könne sodann nicht gefolgt werden. Nach der Vorinstanz liege
gemäss Funktionstheorie, aufgrund der hoheitlichen Anweisung der KESB gegenüber
den Sozialen Diensten Oberer Leberberg, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
vor. Die Vorinstanz habe verkannt, dass diese Anweisung nichts über das
Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten aussage. Die
Vorinstanz führe nicht aus, worin beim Pflegevertrag die öffentliche Aufgabe
bestehe. Es liege folglich nach der Subordinations-, Funktions- und
Interessentheorie eine privatrechtliche Streitsache vor.
3.
Die Berufungsbeklagte geht
in der Berufungsantwort nicht auf die umstrittenen Fragen, ob eine streitige
Zivilsache vorliegt und ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Berufungsklägerin verletzt hat, ein.
4.
Gemäss Art. 29 Abs. 2
BV respektive Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, den Entscheid zu begründen. In
der Begründung muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss lediglich so abgefasst sein,
dass die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt
werden, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Urteils ein Bild
machen und dieses sachgerecht anfechten kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit
Verweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E.
3.3). Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen gerecht, indem
nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu
ihrem Urteil gelangte. Namentlich wird klar, aus welchen Gründen sie die
Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt erachtet. Die Berufungsklägerin konnte
das Urteil im Bewusstsein seiner Tragweite sachgerecht anfechten. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt.
5.1
Zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz fälschlicherweise aufgrund fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht
eingetreten ist. Unumstritten ist, dass eine Klage aus Pflegevertrag vorliegt.
Umstritten ist hingegen, ob die Klage aus Pflegevertrag zwischen einer
staatlichen Behörde und einer Privatperson eine streitige Zivilsache gemäss
Art. 1 lit. a ZPO darstellt und das vorinstanzliche Zivilgericht für deren
Beurteilung zuständig ist.
5.2
Bei der Beurteilung dieser
Frage ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes massgeblich, welcher durch das
Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Grundsätzlich
unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder öffentlich-rechtliche
Körperschaften auftreten. Die Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist im Rahmen
der streitigen Zivilgerichtsbarkeit eine Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO,
welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Dominik Vock/Christoph Nater in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 1 N 3). Unumstritten ist, dass eine Klage aus Pflegevertrag
vorliegt. Streitgegenstand gemäss Klagebegehren ist folglich ein Pflegevertrag.
Zu untersuchen ist, ob die Klage aus Pflegevertrag eine zivilrechtliche
Streitigkeit darstellt.
5.3
Bei der Abgrenzung
zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht findet mehrheitlich die
Subordinationstheorie Anwendung. Lehre und Praxis wenden allerdings die
verschiedenen Theorien (Subordinations-, Interessen- und Funktionstheorie sowie
modale Theorie) kombiniert im Sinne eines Methodenpluralismus auf den
Einzelfall an. Das Bundesgericht prüft in jedem Einzelfall, welches
Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird, um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und
öffentlichem Recht verschiedene Funktionen zukommen, je nach
Regelungsbedürfnissen und Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen. Bei
Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit kann das Gericht auch
öffentlich-rechtliche Vorfragen beurteilen (Dominik Vock/Christoph Nater in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 1 N 4).
5.4
Der Pflegevertrag wird
weder im ZGB noch in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO,
SR 211.222.338) ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB haben
Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.
Unentgeltlichkeit ist nach Art. 294 Abs. 2 ZGB zu vermuten, wenn Kinder von
nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden. Eltern
bleiben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB für ihr Kind unabhängig von einer
allfälligen Fremdunterbringung unterhaltspflichtig. Aus diesem Grund haben die
Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, welches im formlos
gültigen Pflegevertrag festzulegen ist. Demgemäss können die Kantone nach Art.
3.
Abs. 2 lit. b PAVO Muster für Pflegeverträge zur Verfügung stellen. Der
Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Wird das
Kind auf Wunsch der Eltern bei Pflegeeltern untergebracht, sind die Eltern
Vertragspartei. Erfolgt die Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anordnung,
ist gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner, welches aber auf die
Eltern zurückgreifen kann (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,
Art. 294 N 1 und 2).
5.5
Fehlt eine gesetzliche
Qualifizierung des Vertrags, sind die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von
öffentlichem Recht und Privatrecht heranzuziehen. Wie die Berufungsklägerin
richtigerweise ausführt, bietet die Subordinationstheorie meist keine Hilfe,
weil der privatrechtliche wie der verwaltungsrechtliche Vertrag auf gemeinsamen
Willenserklärungen beruhen. Die Parteien sind beim verwaltungsrechtlichen
Vertrag ebenso gleichberechtigt wie beim privatrechtlichen Vertrag, es liegt
somit auch beim öffentlich-rechtlichen Vertrag kein Subordinationsverhältnis
vor. Relevant sind deshalb die Funktions- und Interessentheorie, die auf den
Inhalt des staatlichen Handelns abstellen. Das massgebliche Kriterium ist folglich
der Gegenstand der durch den Vertrag geregelten Rechtsbeziehungen respektive
Rechtsverhältnisse. Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er
unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Verfolgt der Vertrag nur
mittelbar öffentliche Interessen, liegt ein privatrechtlicher Vertrag vor. Die
Stellung der an dem Vertrag beteiligten Rechtssubjekte spielt keine Rolle. Ob
eine Vertragspartei eine Person des öffentlichen Rechts ist oder über
hoheitliche Befugnisse verfügt, ist für die Rechtsnatur des Vertrags nicht von
Belang (Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen
2016, N 1292 ff.).
5.6
Im vorliegenden Fall
besteht der Streitgegenstand aus einem Pflegevertrag zwischen einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts und einer natürlichen Person. Zumal es sich hierbei,
unabhängig von der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Natur um einen
Vertrag und nicht etwa um eine Verfügung handelt, ist das
Subordinationsverhältnis zu verneinen. Nach der Funktions- und
Interessentheorie ist ein Vertrag nur dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn
er unmittelbar im öffentlichen Interesse liegt und unmittelbar der Erfüllung
öffentlicher Interessen dient. Der Pflegevertrag dient hauptsächlich der Regelung
der Rechte und Pflichten von Pflegeeltern gegenüber den Inhabern des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes. Er dient somit nicht der unmittelbaren
Erfüllung öffentlicher Aufgaben und liegt ebenso wenig im unmittelbaren
öffentlichen Interesse. Ferner sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse
auseinanderzuhalten. Die Kostengutsprache wird gestützt auf die
Sozialhilfegesetzgebung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis erteilt. Der
Pflegevertrag hingegen richtet sich nach zivilrechtlichen Regeln. Es handelt
sich beim Pflegevertrag, unabhängig davon, ob eine der Vertragsparteien eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts darstellt, um einen privatrechtlichen Vertrag. Sowohl
die Entstehung wie auch die Rechtswirkungen des Pflegevertrags richten sich nach
privatrechtlichen Regeln. Für die Natur der Rechtsbeziehung der Vertragspartner
ist ferner unbeachtlich, dass die staatliche Behörde nicht ohne Begründung von
den kantonalen Richtlinien bezüglich der Höhe des Pflegegeldes abweichen darf (Lucie
Mazenauer/Sybille Gassner: Der Pflegevertrag, in: FamPra 2014 S. 274 ff. mit
Verweis auf Karin Anderer: Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die
sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss.
Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 23; Maya Völkle, Die Begründung des
Pflegeverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung des neuen Kindesrechts,
Diss. Basel 1978, S. 62; Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht in Bund und
Kantonen, Diss. Zürich 1984, S. 21 ff.). Die Rechtsprechung teilt die Auffassung
der Lehre (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober
2010.
[VB.2010.00411], E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 18. Juni 2013 [U.12.132], E. 6; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 22. März 2016 [WB.2015.387], E. 2.2).
5.7
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer
bestimmten Klage um eine streitige Zivilsache handelt, die Natur des Streitgegenstands
massgeblich ist, welche sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren und dem von
der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt richtet. Nicht umstritten ist, dass es
sich im vorliegenden Fall um eine Klage aus Pflegevertrag handelt. Der
Streitgegenstand ist folglich ein Pflegevertrag. Der Pflegevertrag stellt,
unabhängig davon, ob eine der Vertragsparteien eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, gemäss Lehre und Rechtsprechung und im Sinne der
Subordinations-, Funktions- und Interessentheorie einen privatrechtlichen
Vertrag dar. Der Streitgegenstand ist somit privatrechtlicher Natur, womit eine
streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO vorliegt. Die Fragen, ob
tatsächlich ein Vertrag existiert und ob die Berufungsbeklagte tatsächlich
passivlegitimiert ist, sind nach materiellem Recht zu beurteilen und stellen keine
Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO dar. Wie die Berufungsklägerin
richtigerweise vorbringt, ging die Vorinstanz bei der Prüfung der
Prozessvoraussetzungen nicht auf die Rechtsnatur von Pflegeverträgen ein,
obwohl dies zur Prüfung der Natur des Streitgegenstands nötig war. Die
Vorinstanz ist folglich fälschlicherweise nicht auf die Klage eingetreten. Die
Berufung ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die
Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das
Verfahren weiterzuführen ist, wird das Amtsgericht mit dem Endentscheid auch
über die Kosten nochmals zu befinden haben.
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Berufungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
7.
Sofern die Partei mit
unentgeltlicher Rechtspflege obsiegt, hat sie die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei einzufordern. Es kann der volle Tarif verlangt werden. Die
Berufungsbeklagte hat folglich der Berufungsklägerin für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'191.15 (inkl. MWST
und Auslagen) zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche
Rechtspflege kann bewilligt werden. Für den Betrag von CHF 2'324.15 besteht
somit eine Ausfallhaftung des Staates.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Fortsetzung des
Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
3. Die B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
4. Die B.___ hat A.___,
vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Susanne Meier, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'191.15 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'324.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 867.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück