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Entscheid

ZKBER.2020.40

Forderung

18. Dezember 2020Deutsch6 min

Die A. ___ AG reichte am 31. Oktober

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 16

Art. 221 ZPO und Art. 141 Abs. 1 lit. a

ZPO. Eine Klage

muss die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter samt

Adresse enthalten. Fehlt die Angabe der Adresse und ist dem Gericht eine

gültige Adresse nicht bekannt, so kann der Klägerschaft – unter Androhung des

Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfalle – aufgegeben werden, dem

Gericht die aktuelle Adresse (des Beklagten) bekanntzugeben oder nachzuweisen,

dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt erfolglos um die Feststellung der

Adresse bemüht hat. Die Berufung auf früher getätigte Nachforschungen,

insbesondere in vorangegangenen Verfahren, genügt in der Regel nicht für eine

öffentliche Bekanntmachung.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die A. ___ AG reichte am 31. Oktober

2014 beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch und am 18. März 2015 eine

Forderungsklage gegen B. ___ und C. ___ (passive, einfache

Streitgenossenschaft) ein. Sowohl im Schlichtungsgesuch als auch in der

Klageschrift gab die Klägerin an, der Aufenthaltsort des Beklagten 2 sei trotz

zumutbarer Nachforschungen unbekannt geblieben. Infolgedessen wurde der

Beklagte 2 zunächst durch Publikation im Amtsblatt zur Schlichtungsverhandlung

vorgeladen und in der Folge – wiederum mit Publikation im Amtsblatt – wurde ihm

die Klage mit Frist zur Einreichung einer Klageantwort zur Kenntnis gebracht.

Auf die gleiche Weise ergingen auch die Beweisverfügung sowie die Vorladung zu

einer Instruktionsverhandlung und zur Hauptverhandlung.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.1

Eine Klage muss gemäss Art. 221 ZPO

notwendigerweise die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen

Vertreter samt Adresse enthalten. Fehlt die Angabe der Adresse und ist dem

Gericht eine gültige Anschrift der beklagten Partei nicht bekannt, so kann der

Klägerschaft – unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im

Unterlassungsfalle – aufgegeben werden, dem Gericht die aktuelle Adresse

bekanntzugeben oder nachzuweisen, dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt

erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht hat, wie zum Beispiel mittels

Erkundigung bei Amtsstellen, Bekannten, Verwandten oder früheren Arbeitgebern.

Die klagende Partei trifft insofern eine Mitwirkungspflicht bei der

Aufenthaltsnachforschung und das Gericht hat sich von Amtes wegen davon zu

überzeugen, dass alle durch die Umstände gebotenen und zumutbaren Vorkehren zur

Feststellung des Aufenthaltsortes getroffen wurden. In Zweifelsfällen oder wenn

Amtsstellen der klagenden Partei eine Auskunft verweigert haben, hat das

Gericht von Amtes wegen selbst Nachforschungen anzustellen und wenn immer möglich

zu versuchen, die Zustellung in einer anderen Form zu bewirken. Zu zumutbaren

Nachforschungen gehört heutzutage auch das Nutzen des Internets. Eine blosse

Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines

Online-Telefonbuchs reichen nicht aus. Die Berufung auf früher getätigte

Nachforschungen genügt in der Regel nicht. Die Anstrengungen müssen erneut

unternommen werden, auch wenn in einem früheren Verfahren Nachforschungen zu

keinem Ergebnis geführt hatten und sich in einem neuerlichen Verfahren wiederum

die gleiche Frage nach dem Aufenthaltsort stellt (Lukas Huber in: Alexander

Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl.

Zürich 2016, N 12 f. zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2017,

N 2 zu Art. 141 ZPO;

Nina J. Frei, in: Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 2 zu Art.

141.

ZPO; jeweils mit weiteren Hinweisen). (…)

3.2.2

Die Klägerin und die Vorinstanz

stützten sich – was die Frage des Aufenthaltsorts des Beklagten 2 anbetrifft –

auf die von der Klägerin im Hinblick auf das Schlichtungs­verfahren eingeholte

Auskunft beim Vertreter der Beklagten 1. Indem sie einzig auf dessen Angaben

vertrauten, unternahmen sie in der Tat nicht alle ihnen zumutbaren

Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts. Allein auf diese Antwort

abzu­stellen ist schon deshalb gewagt, weil die Interessen des Vertreters der

Beklagten 1 – und somit auch die Antwort – durchaus in verschiedene

Richtungen gehen können. Wie aufgezeigt, müssen zudem an sich auch dann, wenn

in einem früheren Verfahren (Schlichtungsverfahren) Nachforschungen zu keinem

Ergebnis geführt hatten, die An­strengungen erneut unternommen werden, falls

sich in einem neuerlichen Verfahren (Entscheidverfahren) wiederum die gleiche

Frage nach dem Aufenthaltsort stellt. Der Berufungskläger macht zutreffend

geltend, dass solche Anstrengungen durchaus erfolg­versprechend gewesen wären.

Aufgrund der im Prozess eingereichten und vom Amts­gericht zur Begründung

beigezogenen Urkunde 58 (angefochtenes Urteil S. 16) waren den Parteien und dem

Gericht die Arbeitgeberin des Beklagten 2 […] und dessen Email­adresse bekannt.

Wie die Berufungsbeklagte selber einräumt, kann sie indessen nicht belegen,

dass entsprechende Anfragen erfolgt wären. Ebensowenig wurde während des doch

einige Zeit dauernden Verfahrens die Beklagte 1 – immerhin offenbar die ehema­lige

Lebenspartnerin des Beklagten 2 – nicht nach dessen Kontaktdaten gefragt. Die

Vorsitzende des Amtsgerichts bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 14. September

2020.

zu Recht, mit Blick auf die Korrespondenz nach Urteilseröffnung müsse

angenommen werden, dass die Beklagte 1 während des gesamten Prozesses um die

Wohnadresse und den Wohnsitz des Beklagten 2 gewusst habe (vgl. insbesondere

Beilage 4 des Berufungsklägers). (…) Die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1

lit. a ZPO für die diversen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt waren

Dispositiv

aus diesen Gründen nicht erfüllt. (…)

4.2.1 Die Vorinstanz hatte dem

Berufungskläger und Beklagten 2 die wichtigsten Verfügungen zu Unrecht durch

Publikation im Amtsblatt zugestellt. Auch die Vorladungen zur

Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung (AS 204 f.) und zur Hauptverhandlung

(AS 343) erfolgten für den Beklagten 2 mittels Publikation im Amtsblatt. Es

liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da diese Verletzung des

rechtlichen Gehörs das gesamte Verfahren, das von der Einleitung der Klage bis

zum Entscheid immerhin mehr als vier Jahre dauerte, betrifft, wiegt die

Verletzung schwer. Die Meldeverhältnisse des Beklagten 2 waren stets korrekt.

Der Entscheid vom 11. April 2019 ist deshalb, soweit er den Beklagten 2

betrifft, nichtig. Davon nicht betroffen ist das Urteil, soweit es sich an die

Beklagte 1 richtet. Da die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft im

Sinne von Art. 71 ZPO bildeten und somit jeder Prozess unabhängig vom anderen

führen konnte (Art. 71 Abs. 3 ZPO), ist und bleibt das Urteil vom 11. April

2019 – abgesehen von einer Ausnahme – insoweit rechtskräftig und vollstreckbar.

4.2.2 Es ist damit festzustellen, dass

der Entscheid des Amtsgerichts vom 11. April 2020, soweit er den Beklagten 2

betrifft, nichtig ist. Da der Entscheid über die Gerichtskosten bei diesem

Ergebnis nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist die entsprechende Ziffer

6 des Urteilsdispositivs insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen

Entscheidung über diesen Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der neue Entscheid

über die Gerichtskosten wird allenfalls auch der Beklagten 1 nochmals zu

eröffnen sein.

Zivilkammer, Urteil vom 18. Dezember

2020 (ZKBER.2020.40)