ZKBER.2020.40
Forderung
18. Dezember 2020Deutsch6 min
Die A. ___ AG reichte am 31. Oktober
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 16
Art. 221 ZPO und Art. 141 Abs. 1 lit. a
ZPO. Eine Klage
muss die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter samt
Adresse enthalten. Fehlt die Angabe der Adresse und ist dem Gericht eine
gültige Adresse nicht bekannt, so kann der Klägerschaft – unter Androhung des
Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfalle – aufgegeben werden, dem
Gericht die aktuelle Adresse (des Beklagten) bekanntzugeben oder nachzuweisen,
dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt erfolglos um die Feststellung der
Adresse bemüht hat. Die Berufung auf früher getätigte Nachforschungen,
insbesondere in vorangegangenen Verfahren, genügt in der Regel nicht für eine
öffentliche Bekanntmachung.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die A. ___ AG reichte am 31. Oktober
2014 beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch und am 18. März 2015 eine
Forderungsklage gegen B. ___ und C. ___ (passive, einfache
Streitgenossenschaft) ein. Sowohl im Schlichtungsgesuch als auch in der
Klageschrift gab die Klägerin an, der Aufenthaltsort des Beklagten 2 sei trotz
zumutbarer Nachforschungen unbekannt geblieben. Infolgedessen wurde der
Beklagte 2 zunächst durch Publikation im Amtsblatt zur Schlichtungsverhandlung
vorgeladen und in der Folge – wiederum mit Publikation im Amtsblatt – wurde ihm
die Klage mit Frist zur Einreichung einer Klageantwort zur Kenntnis gebracht.
Auf die gleiche Weise ergingen auch die Beweisverfügung sowie die Vorladung zu
einer Instruktionsverhandlung und zur Hauptverhandlung.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.1
Eine Klage muss gemäss Art. 221 ZPO
notwendigerweise die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen
Vertreter samt Adresse enthalten. Fehlt die Angabe der Adresse und ist dem
Gericht eine gültige Anschrift der beklagten Partei nicht bekannt, so kann der
Klägerschaft – unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im
Unterlassungsfalle – aufgegeben werden, dem Gericht die aktuelle Adresse
bekanntzugeben oder nachzuweisen, dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt
erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht hat, wie zum Beispiel mittels
Erkundigung bei Amtsstellen, Bekannten, Verwandten oder früheren Arbeitgebern.
Die klagende Partei trifft insofern eine Mitwirkungspflicht bei der
Aufenthaltsnachforschung und das Gericht hat sich von Amtes wegen davon zu
überzeugen, dass alle durch die Umstände gebotenen und zumutbaren Vorkehren zur
Feststellung des Aufenthaltsortes getroffen wurden. In Zweifelsfällen oder wenn
Amtsstellen der klagenden Partei eine Auskunft verweigert haben, hat das
Gericht von Amtes wegen selbst Nachforschungen anzustellen und wenn immer möglich
zu versuchen, die Zustellung in einer anderen Form zu bewirken. Zu zumutbaren
Nachforschungen gehört heutzutage auch das Nutzen des Internets. Eine blosse
Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines
Online-Telefonbuchs reichen nicht aus. Die Berufung auf früher getätigte
Nachforschungen genügt in der Regel nicht. Die Anstrengungen müssen erneut
unternommen werden, auch wenn in einem früheren Verfahren Nachforschungen zu
keinem Ergebnis geführt hatten und sich in einem neuerlichen Verfahren wiederum
die gleiche Frage nach dem Aufenthaltsort stellt (Lukas Huber in: Alexander
Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl.
Zürich 2016, N 12 f. zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2017,
N 2 zu Art. 141 ZPO;
Nina J. Frei, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 2 zu Art.
141.
ZPO; jeweils mit weiteren Hinweisen). (…)
3.2.2
Die Klägerin und die Vorinstanz
stützten sich – was die Frage des Aufenthaltsorts des Beklagten 2 anbetrifft –
auf die von der Klägerin im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren eingeholte
Auskunft beim Vertreter der Beklagten 1. Indem sie einzig auf dessen Angaben
vertrauten, unternahmen sie in der Tat nicht alle ihnen zumutbaren
Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts. Allein auf diese Antwort
abzustellen ist schon deshalb gewagt, weil die Interessen des Vertreters der
Beklagten 1 – und somit auch die Antwort – durchaus in verschiedene
Richtungen gehen können. Wie aufgezeigt, müssen zudem an sich auch dann, wenn
in einem früheren Verfahren (Schlichtungsverfahren) Nachforschungen zu keinem
Ergebnis geführt hatten, die Anstrengungen erneut unternommen werden, falls
sich in einem neuerlichen Verfahren (Entscheidverfahren) wiederum die gleiche
Frage nach dem Aufenthaltsort stellt. Der Berufungskläger macht zutreffend
geltend, dass solche Anstrengungen durchaus erfolgversprechend gewesen wären.
Aufgrund der im Prozess eingereichten und vom Amtsgericht zur Begründung
beigezogenen Urkunde 58 (angefochtenes Urteil S. 16) waren den Parteien und dem
Gericht die Arbeitgeberin des Beklagten 2 […] und dessen Emailadresse bekannt.
Wie die Berufungsbeklagte selber einräumt, kann sie indessen nicht belegen,
dass entsprechende Anfragen erfolgt wären. Ebensowenig wurde während des doch
einige Zeit dauernden Verfahrens die Beklagte 1 – immerhin offenbar die ehemalige
Lebenspartnerin des Beklagten 2 – nicht nach dessen Kontaktdaten gefragt. Die
Vorsitzende des Amtsgerichts bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 14. September
2020.
zu Recht, mit Blick auf die Korrespondenz nach Urteilseröffnung müsse
angenommen werden, dass die Beklagte 1 während des gesamten Prozesses um die
Wohnadresse und den Wohnsitz des Beklagten 2 gewusst habe (vgl. insbesondere
Beilage 4 des Berufungsklägers). (…) Die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1
lit. a ZPO für die diversen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt waren
Dispositiv
aus diesen Gründen nicht erfüllt. (…)
4.2.1 Die Vorinstanz hatte dem
Berufungskläger und Beklagten 2 die wichtigsten Verfügungen zu Unrecht durch
Publikation im Amtsblatt zugestellt. Auch die Vorladungen zur
Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung (AS 204 f.) und zur Hauptverhandlung
(AS 343) erfolgten für den Beklagten 2 mittels Publikation im Amtsblatt. Es
liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da diese Verletzung des
rechtlichen Gehörs das gesamte Verfahren, das von der Einleitung der Klage bis
zum Entscheid immerhin mehr als vier Jahre dauerte, betrifft, wiegt die
Verletzung schwer. Die Meldeverhältnisse des Beklagten 2 waren stets korrekt.
Der Entscheid vom 11. April 2019 ist deshalb, soweit er den Beklagten 2
betrifft, nichtig. Davon nicht betroffen ist das Urteil, soweit es sich an die
Beklagte 1 richtet. Da die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft im
Sinne von Art. 71 ZPO bildeten und somit jeder Prozess unabhängig vom anderen
führen konnte (Art. 71 Abs. 3 ZPO), ist und bleibt das Urteil vom 11. April
2019 – abgesehen von einer Ausnahme – insoweit rechtskräftig und vollstreckbar.
4.2.2 Es ist damit festzustellen, dass
der Entscheid des Amtsgerichts vom 11. April 2020, soweit er den Beklagten 2
betrifft, nichtig ist. Da der Entscheid über die Gerichtskosten bei diesem
Ergebnis nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist die entsprechende Ziffer
6 des Urteilsdispositivs insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung über diesen Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der neue Entscheid
über die Gerichtskosten wird allenfalls auch der Beklagten 1 nochmals zu
eröffnen sein.
Zivilkammer, Urteil vom 18. Dezember
2020 (ZKBER.2020.40)