ZKBER.2020.41
Eheschutz
3. September 2020Deutsch4 min
hypothetische Erhöhung der Einkünfte beider Ehegatten ab 1. Januar 2020 beziehungsweise
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 9
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 285 Abs. 1
und 2 ZGB. Bei
der Bemessung von Alimenten im Eheschutzverfahren soll die Unterhaltsregelung
nicht allzu kompliziert ausfallen und nicht zu viele Abstufungen enthalten.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Am 7. Februar 2019 hob die Ehefrau beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren an. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung verlangten sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann die
Festsetzung von (Kindes)Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Februar 2018. Die Ehefrau
und Mutter schied in ihren Berechnungen drei Unterhaltsphasen für sich und die
Kinder aus, der Ehemann und Vater verlangte in seinem Hauptbegehren die
Festsetzung des Kindesunterhalts in zwei Phasen. Mit Urteil vom 7. November
2019 erkannte der Eheschutzrichter namentlich 13 Unterhaltsphasen betreffend
die Kinderalimente und verpflichtete den Ehemann und Vater zur entsprechenden
Bezahlung. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
erhoben beide Ehegatten Berufung gegen das Urteil und verlangten unter anderem
die ersatzlose Aufhebung der Phasen 5 – 13 betreffend den Kindesunterhalt. Das
Obergericht hiess die Berufungen in diesem Punkt gut. Weiter monierten beide
Ehegatten die Höhe des ihnen angerechneten Erwerbseinkommens. Auf eine
hypothetische Erhöhung der Einkünfte beider Ehegatten ab 1. Januar 2020 beziehungsweise
ab Eintritt der gemeinsamen Tochter in die Oberstufe verzichtete das
Obergericht. Die entsprechende Dispositivziffer wurde ebenfalls aufgehoben. Am
3. Juni 2020 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.1
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
führte zur Begründung der von ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge aus, da sich
mit dem Erreichen gewisser Altersgrenzen der gemeinsamen Kinder (10/12/16/18
Jahre) nicht nur die Leistungsfähigkeit der betreuenden Elternteile, sondern
auch die Bedarfszahlen und damit insgesamt die Höhe der auszurichtenden
Unterhaltsbeiträge entsprechend veränderten, seien insgesamt 13 Phasen zu
unterscheiden. Beide Ehegatten beantragen, das angefochtene Urteil betreffend
der Phasen 5 – 13 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führen sie
zusammenfassend aus, es widerspreche jeglicher Prozessökonomie, wenn ein
Eheschutzrichter ohne entsprechende Anträge Unterhaltsbeiträge für die nächsten
13.
Jahre berechne (Ehefrau) sowie es sei unsinnig und nicht praktikabel, zumal
die Berechnungen teilweise sogar nur wenige Franken voneinander abweichen
würden (Ehemann). Der Ehemann weist überdies darauf hin, dass er in der
Zwischenzeit – am 3. Juni 2020 – die Scheidungsklage eingereicht habe.
1.2
Den Ausführungen der Parteien ist
nichts beizufügen. In Gutheissung der Anträge der Parteien ist das angefochtene
Urteil, soweit für den Unterhalt ab 1. März 2021 weitere Phasen unterschieden
werden (Phasen 5 – 13), aufzuheben. […]
4.4
Dass es der Vorderrichter für die Ehefrau
bereits ab 1. Januar 2020 als zumutbar erachtete, die Erwerbstätigkeit von 40%
auf 50% auszudehnen, kann – wie sie in ihrer Berufung geltend macht –
angesichts ihrer Betreuungspflichten in der Tat hinterfragt werden. Anderseits
ist aber nicht zu verkennen, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren bereits in
seiner Eingabe vom 17. April 2019 und dann auch wieder an der Verhandlung vom
26.
April 2019 verlangt hatte, die Ehefrau habe ihr Pensum aufzustocken
(Eingabe vom 17. April 2019, S. 4, AS 18; Protokoll der Verhandlung vom 26.
April 2019, S. 3, AS 26). Ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie in
absehbarer Zeit mit der Anrechnung eines Pensums von mehr als 40% rechnen muss.
Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, der Ehefrau im vorliegenden Verfahren
bloss das Erwerbseinkommen von CHF 1'949.00, das auf einem 40%-Pensum basiert,
anzurechnen und auf eine Erhöhung zu verzichten. Wenn man nämlich im Gegenzug
auch auf eine Anpassung des anrechenbaren Einkommens beim Ehemann infolge des
Eintritts der Tochter F.___ in die Oberstufe verzichtet, wird auf beiden Seiten
für die Unterhaltsbeiträge insgesamt etwa gleich verfahren. Das Resultat dürfte
bei einer beidseitigen Erhöhung der Einkünfte – die jeweils hypothetisch zu
bestimmen wären – unter dem Strich in etwa dasselbe sein, wie wenn man darauf
verzichtet. Bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine
Mathematikaufgabe, weshalb die Unterhaltsregelung auch nicht allzu kompliziert
ausfallen und vor allem nicht zu viele Abstufungen enthalten sollte. Es bleibt
damit durchwegs bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 2'049.00.
Zivilkammer, Urteil vom 3. September
2020.
(ZKBER.2020.41 und ZKBER.2020.47)