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Entscheid

ZKBER.2020.41

Eheschutz

3. September 2020Deutsch4 min

hypothetische Erhöhung der Einkünfte beider Ehegatten ab 1. Januar 2020 beziehungsweise

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 9

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 285 Abs. 1

und 2 ZGB. Bei

der Bemessung von Alimenten im Eheschutzverfahren soll die Unterhaltsregelung

nicht allzu kompliziert ausfallen und nicht zu viele Abstufungen enthalten.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Am 7. Februar 2019 hob die Ehefrau beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren an. Anlässlich der

Eheschutzverhandlung verlangten sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann die

Festsetzung von (Kindes)Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Februar 2018. Die Ehefrau

und Mutter schied in ihren Berechnungen drei Unterhaltsphasen für sich und die

Kinder aus, der Ehemann und Vater verlangte in seinem Hauptbegehren die

Festsetzung des Kindesunterhalts in zwei Phasen. Mit Urteil vom 7. November

2019 erkannte der Eheschutzrichter namentlich 13 Unterhaltsphasen betreffend

die Kinderalimente und verpflichtete den Ehemann und Vater zur entsprechenden

Bezahlung. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

erhoben beide Ehegatten Berufung gegen das Urteil und verlangten unter anderem

die ersatzlose Aufhebung der Phasen 5 – 13 betreffend den Kindesunterhalt. Das

Obergericht hiess die Berufungen in diesem Punkt gut. Weiter monierten beide

Ehegatten die Höhe des ihnen angerechneten Erwerbseinkommens. Auf eine

hypothetische Erhöhung der Einkünfte beider Ehegatten ab 1. Januar 2020 beziehungsweise

ab Eintritt der gemeinsamen Tochter in die Oberstufe verzichtete das

Obergericht. Die entsprechende Dispositivziffer wurde ebenfalls aufgehoben. Am

3. Juni 2020 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.1

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

führte zur Begründung der von ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge aus, da sich

mit dem Erreichen gewisser Altersgrenzen der gemeinsamen Kinder (10/12/16/18

Jahre) nicht nur die Leistungsfähigkeit der betreuenden Elternteile, sondern

auch die Bedarfszahlen und damit insgesamt die Höhe der auszurichtenden

Unterhaltsbeiträge entsprechend veränderten, seien insgesamt 13 Phasen zu

unterscheiden. Beide Ehegatten beantragen, das angefochtene Urteil betreffend

der Phasen 5 – 13 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führen sie

zusammenfassend aus, es widerspreche jeglicher Prozessökonomie, wenn ein

Eheschutzrichter ohne entsprechende Anträge Unterhaltsbeiträge für die nächsten

13.

Jahre berechne (Ehefrau) sowie es sei unsinnig und nicht praktikabel, zumal

die Berechnungen teilweise sogar nur wenige Franken voneinander abweichen

würden (Ehemann). Der Ehemann weist überdies darauf hin, dass er in der

Zwischenzeit – am 3. Juni 2020 – die Scheidungsklage eingereicht habe.

1.2

Den Ausführungen der Parteien ist

nichts beizufügen. In Gutheissung der Anträge der Parteien ist das angefochtene

Urteil, soweit für den Unterhalt ab 1. März 2021 weitere Phasen unterschieden

werden (Phasen 5 – 13), aufzuheben. […]

4.4

Dass es der Vorderrichter für die Ehefrau

bereits ab 1. Januar 2020 als zumutbar erachtete, die Erwerbstätigkeit von 40%

auf 50% auszudehnen, kann – wie sie in ihrer Berufung geltend macht –

angesichts ihrer Betreuungspflichten in der Tat hinterfragt werden. Anderseits

ist aber nicht zu verkennen, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren bereits in

seiner Eingabe vom 17. April 2019 und dann auch wieder an der Verhandlung vom

26.

April 2019 verlangt hatte, die Ehefrau habe ihr Pensum aufzustocken

(Eingabe vom 17. April 2019, S. 4, AS 18; Protokoll der Verhandlung vom 26.

April 2019, S. 3, AS 26). Ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie in

absehbarer Zeit mit der Anrechnung eines Pensums von mehr als 40% rechnen muss.

Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, der Ehefrau im vorliegenden Verfahren

bloss das Erwerbseinkommen von CHF 1'949.00, das auf einem 40%-Pensum basiert,

anzu­rechnen und auf eine Erhöhung zu verzichten. Wenn man nämlich im Gegenzug

auch auf eine Anpassung des anrechenbaren Einkommens beim Ehemann infolge des

Eintritts der Tochter F.___ in die Oberstufe verzichtet, wird auf beiden Seiten

für die Unterhaltsbeiträge insgesamt etwa gleich verfahren. Das Resultat dürfte

bei einer beidseitigen Erhöhung der Einkünfte – die jeweils hypothetisch zu

bestimmen wären – unter dem Strich in etwa dasselbe sein, wie wenn man darauf

verzichtet. Bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine

Mathematikaufgabe, weshalb die Unterhaltsregelung auch nicht allzu kompliziert

ausfallen und vor allem nicht zu viele Abstufungen enthalten sollte. Es bleibt

damit durchwegs bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 2'049.00.

Zivilkammer, Urteil vom 3. September

2020.

(ZKBER.2020.41 und ZKBER.2020.47)