ZKBER.2020.42
Forderung aus Arbeitsverhältnis / Forderung aus Persönlichkeitsverletzung
31. März 2021Deutsch66 min
am 31. März 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Gina
Galfetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsverhältnis / Forderung aus Persönlichkeitsverletzung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war gestützt auf einen
Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2012 bei der B.___ AG als [...] mit einem
Arbeitspensum von 60 % angestellt. Am 30. November 2015 kündigte die B.___
AG das Anstellungsverhältnis fristgerecht per 29. Februar 2016. Wegen Krankheit
verlängerte sich die Anstellung bis 31. Mai 2016.
2. Am 18. Mai 2016 stellte A.___ beim
Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG ein Schlichtungsgesuch
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, das er am 2. August 2016 jedoch
wieder zurückzog. Am 3. September 2016 leitete er erneut ein
Schlichtungsverfahren ein. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 14.
Dezember 2016 zufolge übergab die Beklagte dabei im Rahmen der
Vergleichsgespräche dem Kläger ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung,
welche dieser akzeptierte. Im Übrigen seien die Vergleichsgespräche erfolglos
geblieben. Der Amtsgerichtspräsident verfügte im Anschluss an die Verhandlung,
dem Kläger werde die Klagebewilligung ausgestellt.
3.1 A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte
am 31. März 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG (nachfolgend:
Beklagte) die Klage ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stellte
er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zur Bezahlung von
CHF 70'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 31.05.2016 an den Kläger zu
verurteilen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger seine privaten Dokumente, bestehend aus Forschungs- und
Entwicklungsberichten des Klägers in Papierform, die nichts mit den Tätigkeiten
der Beklagten zu tun haben; Muster in physischer Form, die nichts mit den
Tätigkeiten der Beklagten zu tun haben; medizinische Berichte und
Schriftverkehr mit der Krankentaggeldversicherung; ebenso ein kleiner [...] auf
seinem Schreibtisch; seine [...] für Prüfungen; 600 [...] in kleinen Scheinen
in einer aufgebrochenen Geldkassette, alles liegend bei der Beklagten am [...],
sowie seine Arbeitsweste und sein Werkzeug (Schlüssel, Schraubenzieher usw.),
befindlich im „[...]-Container“ bei der [...], herauszugeben.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger in dessen Anwesenheit dessen private Daten, welche sich noch im Computer
/ Server an dessen Arbeitsplatz am [...], befinden bzw. dort gespeichert sind,
bestehend aus sämtlicher Kommunikation betreffend [...]; sämtlichem
Schriftverkehr mit der Unfall / Krankentaggeldversicherung des Klägers [...],
herauszugeben und anschliessend zu löschen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger ein Arbeitszeugnis, mit dem Wortlaut desjenigen, das an der
Schlichtungsverhandlung abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des
Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
5. Es sei der Beklagten gerichtlich und
unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, erneut eine Sperrung der
Telefonnummer +41 [...] des Klägers zu veranlassen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beklagte beantragte, die Klage
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3.2 Das Amtsgericht fällte am 23. Januar
2020 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger
CHF 5'677.55 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 31.05.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger zudem
CHF 7'476.20 brutto zuzüglich Zins zu 5% seit 31.05.2016 zu bezahlen.
Die darauf geschuldeten Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge (AHV/IV/ALV, NBU, BVG) sind an die entsprechenden
Sozialversicherungseinrichtungen abzuführen und der verbleibende Nettobetrag
ist an den Kläger auszubezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger in
teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens den [...],
die [...] und die noch vorhandenen [...] Geldscheine herauszugeben.
4. Der Antrag auf Herausgabe von sämtlichem
Schriftverkehr mit der [...] durch die Beklagte wird abgewiesen.
5. Auf die restlichen klägerischen
Rechtsbegehren (Ziffern 3 – 5) wird nicht eingetreten.
6. Der Kläger hat der Beklagten eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 67'697.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 9’300.00
(inkl. Schlichtungskosten von CHF 1'000.00) hat der Kläger im Umfang von
CHF 8'500.00 und die Beklagte im Umfang von CHF 800.00 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet.
4. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch:
Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellt
dabei folgende Anträge:
1. In Abänderung von Ziffer 1 und 2 des
Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die
Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger einen Betrag von netto
CHF 44‘795.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Mai 2016 zu bezahlen.
2. In Abänderung von Ziffer 1 und 2 des
Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die
Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger eine Entschädigung von
CHF 10’400.00 zu bezahlen.
3. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils
des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die
Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger ein Arbeitszeugnis, mit
dem Wortlaut desjenigen, das an der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember
2016 abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses,
auszustellen.
4. In Abänderung von Ziffer 6 seien die
Parteikosten vor der Vorinstanz wettzuschlagen.
5. In Abänderung von Ziffer 7 des Urteils
des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 seien die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Beklagte (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
5. Auf ein entsprechendes Gesuch der
Berufungsbeklagten hin verpflichtete der Präsident der Zivilkammer mit Verfügung
vom 24. November 2020 den Berufungskläger, zur Sicherstellung der Parteikosten
einen Betrag von CHF 10'770.00 zu bezahlen. Nach Bezahlung dieses Betrages
stellte der Präsident der Zivilkammer dem Berufungskläger die Berufungsantwort
zu und verfügte, der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels werde abgewiesen. Zusammen mit der Honorarnote machte der
Berufungskläger am 7. Januar 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch. Am 22.
Februar 2021 reichte er zudem eine weitere Urkunde ein.
6. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Kläger beantragte, die Beklagte
sei zur Zahlung von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu verurteilen. Beim
eingeklagten Betrag handle es sich um eine Teilklage, die sich aus verschiedenen
Bestandteilen zusammensetze. Er verlangte, die einzelnen Ansprüche in einer
bestimmten Reihenfolge zu prüfen und an die Forderung anzurechnen, bis die
teilklageweise geltend gemachte Summe erreicht werde. Bei den geltend gemachten
einzelnen Ansprüchen im Totalbetrag von CHF 94'134.11 handelt es sich um
folgende Forderungen: CHF 20'795.53 für Überstunden und Zuschläge; CHF 3'146.30
als 13. Monatslohn pro rata; CHF 8'525.50 Lohn während dem ersten Monat der
Krankheit; CHF 22'141.72 Entschädigung für nicht bezogene Ferienzeit; CHF
9'396.70 Spesen für Arbeitszimmer; CHF 2'131.86 sonstige Spesen; CHF 10'400.00
wegen missbräuchlicher Kündigung; CHF 7'596.50 Schadenersatz für Verletzung der
Fürsorgepflicht; CHF 10'000.00 Genugtuung für Verletzung der Fürsorgepflicht
(Klage S. 43, AS 43). Das Amtsgericht erachtete die eingeklagten sonstigen
Spesen im Umfang von CHF 2’125.85 netto und den Lohn für den ersten Monat
Krankheit im Umfang von CHF 3'551.70 netto als ausgewiesen. Weiter sprach es
dem Kläger CHF 6'553.60 brutto als Ferienentschädigung und CHF 922.60 brutto
als 13. Monatslohn pro rata zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.
1.2
Der Berufungskläger beanstandet in
seiner Berufungsschrift die Abweisung des für Überstunden und Zuschläge
verlangten Betrages von total CHF 20’795.53. Weiter vertritt er die Auffassung,
es sei ihm – nach Berücksichtigung von zwei Abzügen – als Lohn für den ersten
Monat Krankheit ein Betrag von CHF 7'334.85 brutto zuzusprechen. Als
Entschädigung für nicht anrechenbare Ferienzeit verlangt er noch CHF 5'200.00
brutto und als Spesen für die EDV-Anlage im Homeoffice CHF 1'064.70. Wegen
missbräuchlicher Kündigung will er eine Entschädigung von CHF 10'400.00 und wegen
Verletzung der Fürsorgepflicht eine Genugtuung von CHF 10'000.00.
1.3
In grundsätzlicher Hinsicht ist
vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise
aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.
Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung
genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren
Hinweisen).
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind
Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; 143 III 42, E. 4.1). Als Noven gelten – über den Wortlaut von
Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue Tatsachenbehauptungen, neue
Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden und neue Beweismittel
(Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 317 ZPO).
1.4
Der Berufungskläger legt in seiner
Berufung nicht dar, ob er den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung
oder denjenigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts – oder sogar
beide Berufungsgründe – geltend machen will. Die Berufung des Klägers genügt
aber auch aus anderen Gründen den dafür aufgestellten Anforderungen in weiten
Teilen nicht. Im Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen.
2.1
Zur Frage der eingeklagten
Entschädigung für Überstunden erwog das Amtsgericht, geleistete Überstunden seien
grundsätzlich besonders abzugelten, das heisst durch Lohnzahlung zu vergüten
oder mit Freizeit zu kompensieren. Bei fehlender Regelung gelte der Grundsatz,
Überstunden zum Normallohn und, sofern nicht schriftlich ausgeschlossen,
zuzüglich eines Zuschlags von mindestens einem Viertel zu entschädigen. Durch
schriftliche Vereinbarung könnten die Parteien gestützt auf Art. 321c Abs. 3
Obligationenrecht (OR, SR 220) die Höhe beziehungsweise Berechnung der
Überstundenentschädigung frei festlegen. Sie seien jedoch nur
abgeltungspflichtig, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet worden oder
betrieblich notwendig geworden seien. Die Überzeitarbeit sei Arbeit, die die
gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG,
SR 822.11) überschreite. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG habe der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für die Überzeitarbeit nebst dem Grundlohn einen Lohnzuschlag von
mindestens 25% auszurichten. Während bei der Überstundenarbeit der Zuschlag
nach Art. 321c Abs. 3 OR nicht zwingend sei, könne die Entschädigung für
Dispositiv
Überzeiten durch Parteiabrede nicht wegbedungen werden. Demnach sei die
Überzeit, welche die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 ArG
übersteige, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden könne, zwingend
mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten.
Die vom Kläger geforderte Summe aus
Überstunden und Zuschlägen betrage CHF 20'795.53 und setze sich aus einem
25% Zuschlag auf allen vom Kläger geltend gemachten Überstunden, ausmachend
CHF 17'457.37 und aus einem entsprechenden Zuschlag von 10.64%, wohl die
restlichen CHF 3'338.16, zusammen. Der Kläger verweise gesamthaft auf seine
Berechnung in seiner Beilage 88. Es handle sich dabei um eine vom Kläger selbst
vorgenommene Zusammenstellung seiner Forderung und sei als Beweis untauglich.
Die von ihm genannten Beweismittel bei seiner Erläuterung des Sachverhalts seien
bezüglich dieser Forderung grundsätzlich nicht beachtlich, da es nicht Aufgabe
des Amtsgerichts sei, sich die Beweise zusammenzusuchen. Das Amtsgericht
verwies dabei auf seine allgemeinen Ausführungen zur Substantiierungspflicht
unter lit. B der Urteilserwägungen. Es sei für das Gericht auch nicht nachvollziehbar,
wie die vom Kläger behaupteten Überstunden, welche durch die Beklagte noch
nicht vergütet worden sein sollen, zu berechnen seien. Diese Teilforderung müsse
schon nur aus diesem Grund abgewiesen werden.
Im Sinne von dennoch angestellten
weitergehenden Überlegungen hielt das Amtsgericht sodann fest, dass dem Kläger
gemäss Lohnausweis 2015 von der Beklagten weit mehr vergütet worden sei, als gemäss
Arbeitsvertrag geschuldet gewesen wäre. Die Darstellung der Beklagten, sie habe
dem Kläger sämtliche Überstunden ausbezahlt, scheine daher plausibel. Der
Kläger versäume es aufzuzeigen, welche Überstunden von der Beklagten vergütet
und welche noch nicht entschädigt worden seien. Etwaige Vorbringen, er habe
nicht über die notwendigen Unterlagen verfügt, gingen schon daher fehl, da es
an ihm gewesen wäre, die Herausgabe der entsprechenden Belege im Rahmen des
Gerichtsprozesses zu fordern. Der Kläger weise in seinen Rechtsschriften darauf
hin, er habe vom März bis August 2015 Überstunden geleistet, weil er eine neue
Mitarbeiterin habe einarbeiten müssen. Es habe sich dabei um die Zeugin C.___
gehandelt. Die Zeugin C.___ sei im Rahmen des separaten Zeugenverhörs vom 9.
April 2019 unter anderem gefragt worden, wann sie bei der Beklagten gearbeitet
habe. Ihre Angaben seien zwar etwas vage gewesen, sie sei aber der Ansicht
gewesen, im Jahr 2012 für etwa sechs Monate bei der Beklagten gearbeitet zu
haben. Der Kläger selbst habe im Rahmen der Parteibefragung angegeben, keine
Zeit gehabt zu haben, um C.___ einzuarbeiten. Die Beklagte habe durch die
Anstellung einer weiteren Arbeitnehmerin, wohl auch zur Entlastung des Klägers,
ein zusätzliches Arbeitspensum geschaffen. Diese Möglichkeit habe der Kläger
jedoch mit der Begründung, er habe keine Zeit, diese einzuarbeiten, ungenutzt
gelassen. Gerade hier hätte es sich geboten, die Arbeit aufzuteilen beziehungsweise
zu delegieren, um damit die von ihm gewünschte Arbeitsentlastung zu
realisieren. Der Kläger widerspreche sich somit durch sein Verhalten und seine
Aussagen selbst. Vielmehr hätte er durch die Schaffung weiterer Stellenprozente
durch die Beklagte und eine Arbeitsaufteilung keine Überstunden mehr generieren
müssen. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Kläger auf die mit den
geltend gemachten Überstunden verbundenen Auszahlungen hätte verzichten müssen.
Die Beklagte mache geltend, der vom
Kläger geforderte 25%-Zuschlag sei im Arbeitsvertrag wegbedungen worden.
Tatsächlich halte der Arbeitsvertrag fest, dass Überzeit zum Basisansatz
zuzüglich Ferienentschädigung vergütet werde. Es sei davon auszugehen, dass der
Begriff Überzeit im Arbeitsvertrag gleichbedeutend mit dem Begriff
„Überstunden“ gemäss Art. 321c OR sei. Für den vom Kläger geforderten Zuschlag
von 25% finde sich folglich keine Grundlage. Die von ihm unter diesem Titel
geltend gemachte Summe von CHF 20'795.53 müsse also – selbst wenn er die Beweise
gehörig angeboten hätte – im Umfang von CHF 17'457.37 abgewiesen werden.
Für die verbleibenden CHF 3'338.16 bleibe der Kläger eine schlüssige
Erklärung, worauf diese basierten, sowohl in der Klage wie auch in der Replik
schuldig. Die Forderung des Klägers aus Überstunden und Zuschlägen sei deshalb abzuweisen.
2.2.1 Der Berufungskläger verweist unter
dem Titel «CHF 17‘457.37 aus Überstundenzuschlägen» für den Sachverhalt auf die
umfassenden Vorakten und die Grundsätze der Vertragsauslegung. Er habe sich vor
dem Stellenantritt in der Schweiz durch das Amt für Wirtschaft in [...]
rechtlich beraten lassen, was unter den Bezeichnungen Überstunden und Überzeit
zu verstehen sei. Aufgrund dieses Gesprächs habe er darauf vertraut, dass mit
Überzeit tatsächlich diejenigen Stunden gemeint seien, die die wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschreiten würden. Als Rechtsunkundiger
habe er nicht wissen können, dass sich die Zuschläge von Überzeit nicht wegbedingen
lassen könnten. Auch das Personalreglement stifte diesbezüglich eher Verwirrung,
als dass es Klarheit schaffe. So könne der Ziffer 4.1 entnommen werden, dass
die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden betrage. Arbeitszeit, welche über
die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehe, gälten als Überstunden. Nach
Ziffer 4.2 gelte aber die Arbeitszeit über 42 Stunden pro Woche als Überzeit.
Die Berufungsbeklagte habe im Personalreglement somit zwei verschiedene
Bezeichnungen, welche rechtlich eine unterschiedliche Wirkung entfalteten, für
denselben Sachverhalt verwendet. Wenn sie tatsächlich eine Wegbedingung des 25%
Zuschlags auf Überstunden beabsichtigt habe, frage sich, weshalb sie dann anschliessend
in der Ziffer 4.2 beschreibe, dass Arbeitszeit, welche über 42 Stunden pro
Woche hinausgehe, als Überzeit gelte. Nach dem Gesetz gelte erst Arbeitszeit
über 45 Stunden als Überzeit. Mit einer angeblich beabsichtigten Wegbedingung
der Überstundenzuschläge wäre damit eine Übervorteilung von
Vollzeitangestellten gegenüber Teilzeitangestellten die Folge. Dies, da ein
Vollzeitangestellter keine Überstunden generieren könnte, weil alle geleisteten
Mehrstunden nach Ziffer 4.2 des Personalreglements als Überzeit gelten würden.
Zudem wären deutlich mehr Kosten entstanden, wenn bei einem Vollpensum jegliche
Arbeitszeit, welche über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehe, der Zuschlagsverrechnung
unterliegen würde. Er müsse in seinem guten Glauben ebenfalls geschützt werden,
weil ihm die Berufungsbeklagte bei einigen Zahlungen – so zum Beispiel im
Oktober 2015 – eine Zuschlagszahlung in der Höhe von 25% ausbezahlt habe. Die
Berufungsbeklagte habe sich dies auf Nachfrage nicht erklären können und zum
Ausdruck gebracht, dass sie die Aufgabe der Lohnabrechnung an die D.___ AG übergeben
habe. Die Berufungsbeklagte habe sich also nicht wirklich mit den Zuschlägen
befasst. Der von ihr verfasste Arbeitsvertrag, das Personalreglement sowie ihr
tatsächliches Verhalten würden viele Fragen aufwerfen und hinterliessen zu
viele Unklarheiten. Die Vertragsbestimmung betreffend die Wegbedingung des
25%-Zuschlags sei somit nach dem Prinzip „in dubio contra stipulatorem“ gegen
die Beklagte auszulegen und es sei ihm ein Zuschlag von 25% auf sämtliche
geleisteten Überstunden zu entrichten. Seit November 2012 bis Januar 2016 seien
ihm gesamthaft 1‘375.02 geleistete Überstunden durch die Berufungsbeklagte
entschädigt worden. Ausgehend von einem Stundenlohn von CHF 49.60 (Basislohn
von CHF 5'000.00) beziehungsweise von CHF 51.60 (Basislohn von CHF 5‘200.00) erhalte
man einen ausbezahlten Totalbetrag für die Überstunden von CHF 69‘828.70. 25%
Zuschlag entspreche demnach den geforderten CHF 17‘456.96.
2.2.2 Unter dem Titel «CHF 3‘338.16 aus
Überstunden Dienstreisen» führt der Berufungskläger sodann aus, es handle sich
hierbei um einen Teil der geltend gemachten CHF 20‘795.53 aus Überstunden und
Zuschlägen. Die Vorinstanz habe diese „restlichen CHF 3‘338.16“ im Urteil als
Zuschlag von 10.64% auf die geltend gemachten Überstunden aufgefasst. Bei
diesem Betrag handle es sich allerdings um Überstunden, inkl. 25%-Zuschlag,
welche der Berufungskläger auf den vier Dienstreisen nach [...] generiert habe.
Er habe die Arbeitszeit während den Dienstreisen jeweils wie üblich in die von
der Berufungsbeklagten zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen
eingetragen und am Ende des Monats an den Verwaltungsratspräsidenten übergeben.
Der Verwaltungsrat habe anschliessend die während den Dienstreisen
eingetragenen Arbeitszeiten mit einer später auszubezahlenden Provision für das
[...]-Geschäft abgelten wollen und die Überstunden für die Dienstreisen nicht
entschädigt. Er habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Nachdem das [...]-Geschäft doch nicht zustande gekommen sei, habe er auf die
daran geknüpfte Provision verzichten müssen. Die durch die vier Dienstreisen
entstandenen Überstunden habe ihm die Berufungsbeklagte somit noch
auszubezahlen. Die Berufungsbeklagte halte ihm vor, er habe die Überstunden im eigenen
Interesse generiert, womit ihr keine Pflicht zur Entschädigung seines Aufwandes
zukomme. Die versprochene Provision habe Anreiz für ihn dargestellt, in eigenem
Interesse Überstunden in Kauf zu nehmen, welche allerdings für das Unternehmen
nicht notwendig gewesen wären. Natürlich wäre die versprochene Provision eine
Wertschätzung für seine harte Arbeit gewesen. Er habe dieses Geschäft selber in
die Firma geholt. Dass er sich dadurch verantwortlich gefühlt und viele Stunden
für die optimale Abwicklung des Geschäfts investiert habe, sei naheliegend. Es dürfe
aber nicht vergessen werden, dass es sich hierbei um ein Millionengeschäft für
die Berufungsbeklagte gehandelt habe. Diese könne daher nicht bestreiten, dass
sie ein betriebliches Interesse an den von ihm geleisteten Überstunden für das [...]-Geschäft
gehabt habe. Wenn die Berufungsbeklagte von seinen Überstunden Kenntnis gehabt
habe und dagegen nicht eingeschritten sei, so gelte dies als Anerkennung der Überstunden
und die Berufungsbeklagte könne die Bezahlung nicht verweigern. Die Kenntnis der
Dienstreisen liege auf der Hand, da ihn der Verwaltungsratspräsident auf einer
der Reisen sogar selber begleitet habe. Zudem habe die Vorinstanz die
Berufungsbeklagte auf Rückzahlung der Flugtickets nach [...] verurteilt, da die
Reisen im Interesse der Firma gewesen seien und diese auch Kenntnis davon
gehabt habe. Zur Berechnung der Überstunden während der Dienstreisen lege er die
von ihm ausgefüllten üblichen Excel-Tabellen mit der erfassten Arbeitszeit für
die betreffenden Monate ins Recht. Regelmässig eingereichte, nicht
notwendigerweise gegengezeichnete Arbeitsrapporte genügten als Beweis für
geleistete Überstunden. Für die Dienstreise im Mai 2015 habe er 28,8
Überstunden, im Juli 2015 26,8 und im Dezember 2015 23,8 Stunden Überstunden
geleistet. Er verfüge allerdings nicht mehr über den Arbeitsrapport für die
Dienstreise im Januar 2015. Da die Berufungsbeklagte die geleisteten
Überstunden während den Dienstreisen nicht anerkannt habe, könne die genaue
Zeitaufwendung nicht mehr eruiert werden. Verrechne man die Anzahl Überstunden
der Dienstreisen von 79,4 Stunden mit seinem Stundenlohn von CHF 51.60, so ergebe
sich ein Betrag von CHF 4‘097.00. Darin seien der Zuschlag von 25% auf
Überstunden sowie der Zuschlag von 10.64% noch nicht enthalten. Die in der
Klageschrift geltend gemachten CHF 3‘338.16 seien ihm daher zu erstatten.
2.3.1 Das Amtsgericht wies die
Teilforderung über CHF 20'795.53 (CHF 17'457.37 plus CHF 3'338.16) ab, weil die
vom Kläger dazu angerufene Beilage 88 als Beweis untauglich sei. Die von ihm
bei der Erläuterung des Sachverhalts genannten Beweismittel seien nicht zu
beachten, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die Beweise
zusammenzusuchen. Wie die behaupteten und noch nicht vergüteten Überstunden zu
berechnen seien, sei denn auch nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger setzt
sich mit dieser Begründung für die Abweisung der Teilforderung mit keiner Silbe
auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine eigene, neue
Darstellung des Sachverhalts und beziehen sich – wenn überhaupt – einzig auf
die Eventualbegründung der Vorinstanz («dennoch einige weitergehende
Überlegungen des Amtsgerichts» [angefochtenes Urteil S. 9]). Die gegen den
Entscheid über die Teilforderung von CHF 20'795.53 erhobene Berufung ist
bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.3.2 Der Berufungskläger stellt auch die
Eventualbegründung des Amtsgerichts – die Darstellung der Beklagten, sie habe
dem Kläger sämtliche Überstunden ausbezahlt, sei plausibel – nicht in Frage.
Ebensowenig widerspricht er den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er durch die
Schaffung weiterer Stellenprozente durch die Beklagte und eine
Arbeitsaufteilung keine Überstunden mehr hätte generieren müssen. Einzig die von
der Vorinstanz ebenfalls im Rahmen der Eventualbegründung getroffene Feststellung,
wonach der Arbeitsvertrag keine Grundlage für den von ihm geforderten Zuschlag
von 25% beinhalte, kritisiert er konkret. In diesem Zusammenhang weist er zu
Recht darauf hin, dass im Arbeitsvertrag (Urk. 2) und im Personalreglement
(Urk. 22) die dort enthaltenen Begriffe «Überstunden» und «Überzeit» nicht
durchwegs im rechtstechnischen Sinne verwendet werden. Die Begriffe
«Überstunden» und «Überzeit» werden im täglichen Sprachgebrauch jedoch oft
nicht korrekt auseinandergehalten. «Überzeit» ist Arbeit, die die gesetzlich
festgelegte Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 ArG überschreitet. Ein
wesentlicher Unterschied besteht darin, dass eine Entschädigung von «Überzeit» zum
Basisansatz gar nicht zulässig wäre, kann der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit doch
nicht wegbedungen werden (Art. 13 Abs. 1 ArG). Ganz anders verhält es sich mit
dem Lohnzuschlag für «Überstunden», bei denen ein Zuschlag nur dann geschuldet
ist, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich verabredet haben (Art. 321c
Abs. 3 OR).
Der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff
«Überzeit», die zum «Basisansatz zuzüglich Ferienanteil» entschädigt wird (Urk.
2), kann mit dem Amtsgericht nur im Sinne von «Überstundenarbeit» gemäss Art.
321c OR verstanden werden. Die Berufungsbeklagte bemerkt zutreffend, dass
selbst wenn der Zuschlag vermeintlich für Überzeit hätte ausgeschlossen werden
sollen, dies dann erst recht für Überstunden gelten müsste. Auch der Kläger
ging in seiner Klage noch davon aus, dass nach einer «vernünftigen
Interpretation» mit der Zeitangabe im Personalreglement Überstunden im Sinne
des OR gemeint seien (Klage RZ 41, AS 27 f.). Im Gegensatz zu seiner Auffassung
(Klage, RZ 38, AS 26) schweigt sich aber der Arbeitsvertrag über die Abgeltung
von Überstunden nicht aus: Die Parteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass die
Auszahlung zum «Basisansatz zuzüglich Ferienanteil» erfolgen soll (Urkunde 2). Mit
diesem Hinweis haben die Parteien im Sinne von Art. 321c Abs. 3 OR schriftlich vereinbart,
Überstundenarbeit anders als mit einem Zuschlag von 25% zum Normallohn abzugelten.
Auch diese Kritik am Urteil des Amtsgerichts ist daher unbegründet.
2.3.3 Die Vorbringen des
Berufungsklägers vermöchten daher – selbst wenn sie nicht bloss den
Eventualstandpunkt der Vorinstanz beträfen – an der angefochtenen Abweisung der
Teilforderung über CHF 20'795.53 nichts zu ändern. Im Übrigen begründet die
Tatsache, dass die Beklagte im Oktober 2015 offenbar eine einzige Überstunde
mit einem Zuschlag ausbezahlte, keinen Anspruch auf einen generellen Zuschlag. Die
Behauptung, der Betrag von CHF 3'338.16 ergebe sich aus den Überstunden während
drei Dienstreisen nach [...], bringt der Kläger im Berufungsverfahren erstmals
vor. Es handelt sich deshalb um ein unzulässiges Novum. Ganz abgesehen davon stellt
er auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, wonach er
sowohl in der Klage als auch in der Replik eine schlüssige Erklärung für den
Betrag von CHF 3'338.16 schuldig geblieben sei, nicht in Frage. An der
Beurteilung der Teilforderung aus Überstunden und Zuschlägen von CHF 20'795.53
(CHF 17'457.37 plus CHF 3'338.16) durch das Amtsgericht ist aus diesen Gründen
nichts zu ändern.
3.1 Der Kläger machte bei der Vorinstanz
geltend, er sei ab dem 4. Februar 2016 krankgeschrieben gewesen und die
Krankentaggeldversicherung habe ab dem 5. März 2016 bezahlt. Die Beklagte
schulde ihm daher den vollen durchschnittlichen Lohn für 30 Tage. Zur
Berechnung des Durchschnittslohnes nahm er die letzten 12 Monate als Grundlage
inklusive der von ihm geforderten Zuschläge. Gestützt darauf resultierte eine
Forderung gegenüber der Beklagten von CHF 8'525.50 brutto (AS 29). Die Beklagte
bestritt ihre Lohnzahlungspflicht für den Februar 2016 nicht grundsätzlich,
machte ihrerseits aber Verrechnung geltend. Den aus ihrer Sicht geschuldeten
Restbetrag von CHF 873.90 habe sie dem Kläger bereits ausbezahlt
(AS 68). Das Amtsgericht erwog, ausgehend vom Bruttolohn des Klägers von
CHF 5'200.00, netto ausmachend CHF 4'675.60, könne bloss der Wert eines
Laptops von CHF 250.00 zur Verrechnung gebracht werden, so dass unter
Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrags von CHF 873.90 noch
CHF 3'551.70 netto für den ersten Krankheitsmonat zu bezahlen seien.
3.2 Der Berufungskläger rügt, dem
Personalreglement könne rudimentär entnommen werden, dass die Firma 100% des
Lohnes weiterzahle. Die Beklagte habe stets anerkannt, dass die von ihm geleisteten
Überstunden betriebsnotwendig gewesen seien. Da er seit Stellenantritt
regelmässig jeden Monat mehr als sein vereinbartes 60% Pensum gearbeitet habe,
um die Arbeitslast bewältigen zu können, könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass er auch im fraglichen Monat, also im Februar
2016, Überstunden generiert hätte, wenn er nicht krankheitsbedingt ausgefallen
wäre. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn ihm die Beklagte im ersten
Krankheitsmonat nur den Basislohn entschädigen wolle. Statt dem vereinbarten
Basislohn sei für die Berechnung auf den Durchschnittslohn des vergangenen
Jahres abzustellen. Die Krankentaggeldversicherung habe ihre Berechnungen für
das Taggeld entsprechend auf der Basis des Durchschnittseinkommens vorgenommen.
Anhand des Kumulativjournals Mitarbeiter von Januar 2015 bis Dezember 2015
lasse sich ermitteln, dass sich sein Durchschnittsbruttoeinkommen im Jahr 2015
auf CHF 7‘847.00 (CHF 94‘164.20 / 12) belaufen habe. Davon seien
durchschnittlich CHF 2‘447.00 aufgrund von Überstunden (CHF 7‘847.00 - CHF
5‘400.00). Unter Einberechnung des 25%-Zuschlags auf diesen Teil des Lohnes
(CHF 611.75) ergebe sich ein Gesamtdurchschnittslohn von CHF 8‘458.75 brutto
pro Monat. Von diesem Betrag seien der bereits von der Beklagten vorausgezahlte
Betrag von CHF 873.90 sowie der Restwert des Laptops von CHF 250.00 in Abzug zu
bringen. Die Berufungsbeklagte sei somit zu verurteilen, ihm für den Februar
2016 CHF 7‘334.85 brutto zuzüglich Zins zu bezahlen.
3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, es
sei nicht korrekt, dass der Kläger im Februar 2016 Überstunden generiert hätte.
Er verkenne, dass sich die Arbeitssituation ab November 2015 grundlegend verändert
habe. So sei E.___ mit einem 100%-Pensum eingestellt worden, der die Aufgaben
des Berufungsklägers übernommen habe und in der fraglichen Zeit im Februar 2016
genug eingearbeitet gewesen sei, so dass vom Berufungskläger in dieser Zeit
keine Überstunden zu leisten gewesen wären. Der Berufungskläger sei im
fraglichen Zeitpunkt bereits vollständig durch einen hinreichend
eingearbeiteten Vollzeit-Mitarbeiter ersetzt gewesen und habe lediglich noch
Abschlussarbeiten verrichten müssen. Überstunden seien nur in die
Lohnfortzahlung miteinzurechnen, wenn sie nachweislich auch geleistet worden
wären. Einen solchen Nachweis habe der Berufungskläger nicht erbracht, weshalb
im Februar 2016 die Lohnfortzahlung auf der Basis des vertraglichen Lohnes von
CHF 5‘200.00 geschuldet sei. Anzumerken sei im Übrigen, dass der
Berufungskläger stets behauptet habe, im Februar 2016 freigestellt worden zu
sein, wodurch er erst recht keine Überstunden hätte leisten können. Indem er
auch diesen Umstand ausser Acht lasse, verhalte er sich missbräuchlich und sei
nicht zu schützen.
3.4.1 Der Arbeitgeber hat bei
Verhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR für eine
beschränkte Zeit «den darauf entfallenden Lohn» zu entrichten. Nach dem
Lohnausfallprinzip sind dabei auch Überstunden, die ohne Arbeitsverhinderung
nachweislich geleistet worden wären, zu entgelten (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 9 zu Art. 324 a/b OR). Das Amtsgericht
begründet im angefochtenen Urteil nicht, weshalb es bloss vom Bruttolohn
ausgeht und entgegen der Forderung des Klägers die Überstunden nicht
berücksichtigt.
Der Kläger berief sich zum Beweis, dass
sein Nachfolger im Februar 2016 noch nicht vollends eingearbeitet gewesen sei
und daher weiterhin Überstunden angefallen wären, auf den Zeugen E.___. In der
Befragung vor Amtsgericht führte dieser aus, der Kläger habe ihm Anweisungen
gegeben, da er mehr Erfahrung gehabt habe und er von ihm habe lernen müssen
(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 9. April 2019, S. 2 RZ 48 f., AS 393).
Ende Januar 2016 sei er nicht genügend eingearbeitet gewesen. Bis man mit den
anderen verknüpft sei, müsse man mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben
(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 9. April 2019, S. 6 RZ 200 f., AS 397).
Der Einwand der Berufungsbeklagten, E.___ sei im Februar 2016 genügend
eingearbeitet gewesen, ist damit widerlegt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Kläger auch im Februar 2016 Überstunden geleistet hätte. Wie es sich
mit der umstrittenen Freistellung verhält, braucht an dieser Stelle nicht
weiter geklärt zu werden, trat die Beklagte doch den Beweis, dass sie
ausreichende Gründe für eine Freistellung gehabt hätte, nicht an.
3.4.2 Für die Ermittlung des auf Februar
2016 entfallenden Lohnes kann auf die Berechnung des Berufungsklägers
abgestellt werden. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2) ausser
Betracht bleiben muss indessen der Zuschlag von 25%. Es resultiert damit ein
Lohnanspruch des Klägers – ohne den Zuschlag von 25% – von CHF 7'847.00 brutto.
Da die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf die Lohnabrechnung Februar 2016 (Urkunde
77) den Nettobetrag zusprach, ist analog auch für die vorliegend zu erhöhende
Zahlung vom Nettobetrag auszugehen. Nach Abzug des AHV- und des ALV-Beitrages
(5,125% und 1,1%) sowie dem fixen BVG-Beitrag von CHF 289.95 ergibt dies CHF 7’068.60
netto. Davon in Abzug zu bringen sind die unbestritten geblieben Beträge von
CHF 250.00 für den Laptop und die bereits erfolgte Auszahlung von
CHF 873.90. Unter dem Strich verbleibt damit ein Betrag zu Gunsten des
Klägers von CHF 5'944.70 netto. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise
gutzuheissen.
4.1 Umstritten ist weiter ein Teil der
vom Kläger geforderten Entschädigung für nicht anrechenbare Ferienzeit. Bei der
Vorinstanz hatte er Ersatz für Ferienbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015
gefordert. Mit seiner Berufung verlangt er nun einzig noch die Auszahlung der
vier Ferienwochen im August 2015. Dies entspreche einem Monat, womit er
Anspruch auf Zahlung eines Monatslohnes von CHF 5'200.00 habe. In seiner Klage
hatte er dazu ausgeführt, diese Ferien seien nicht erholsam gewesen, da er von
der Beklagten in hohem Masse mit E-Mails und Anrufen beansprucht worden sei.
Zudem habe die Beklagte erwartet, dass er diese stets beantworte. Er sei sogar
aufgefordert worden, seine Ferien abzubrechen, obwohl vor seiner
Ferienabwesenheit vorgesehen gewesen sei, dass die neue Mitarbeiterin, C.___, ihn
vertrete (Klage vom 31. März 2017, S. 13, AS 13).
4.2 Das Amtsgericht erwog in diesem
Zusammenhang, der Kläger habe unter anderem eine E-Mail vom 10. Juli 2015 eingereicht,
in welcher er diversen Mitarbeitern mitteilt habe, vom 1. August 2015 – 1.
September 2015 in den Ferien zu weilen. Gleichzeitig lasse er die Adressaten
wissen, dass seine Vertretung, C.___, nicht mit allem beauftragt werden könne
und man mit den entsprechenden Anfragen vor seinen Ferien zu ihm kommen solle.
Weiter habe er diverse E-Mails von C.___ eingereicht, in welchen sie den Kläger
jeweils um Hilfe bitte. Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Arbeiten
ausschliesslich selber machen wollen, belege dieser im Rahmen der
Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung gleich selber. Er halte klar
fest, dass er keine Zeit gehabt habe, C.___ einzuarbeiten und sie sich
selbstständig habe zurecht finden müssen. Einige der angerufenen Zeugen hätten
zudem ausgesagt, der Kläger habe Mühe damit, Arbeiten abzugeben beziehungsweise
zu delegieren. Auch dies bestätige der Kläger mit der Begründung, er sei kein
Chef und sei diese Anstellung nicht eingegangen, um zu delegieren. Die Beklagte
habe C.___ allerdings als Entlastung für den Kläger eingestellt. Es wäre im
Interesse des Klägers gewesen, sie anständig einzuarbeiten, was er aber nicht
gemacht habe. Der Kläger habe C.___ als Belastung statt als Entlastung
empfunden. C.___ habe anlässlich ihrer Befragung vom 9. September 2019 als
Zeugin ausgesagt, der Kläger sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen und habe ihr
gesagt, was sie machen solle. Sie habe weiter zu Protokoll gegeben, der Kläger
habe eine starke Persönlichkeit und viel mit F.___ diskutiert. Sie habe die
Persönlichkeit des Klägers als impulsiv beschrieben und festgehalten, dass die
Arbeitsbeziehung angespannt gewesen sei. Die schwierige Beziehung zum Kläger
sei denn auch der Grund für ihre kurze Anstellungszeit gewesen. Weiter habe sie
einen Vorfall geschildert, wonach sie versucht habe, auf die allgemeine
E-Mailadresse, welche der Kläger ausschliesslich genutzt habe, zuzugreifen. Sie
habe sich daran erinnert, dass der Kläger wütend geworden sei, weil sie in
seiner Abwesenheit auf die allgemeine E-Mailadresse der Beklagten zugegriffen habe,
um den Verwaltungsrat mit einer verlangten Information zu bedienen. Das
Amtsgericht sei der Überzeugung, dass der Kläger die Kontrolle über die
pendenten Aufträge und anstehenden Arbeiten nicht habe abgeben wollen und somit
freiwillig omnipräsent geblieben sei. Seine äusserst negative Haltung gegenüber
C.___ sowie seine Weigerung, diese einzuarbeiten, hätten zur Folge gehabt, dass
sie ihn immer wieder habe um Rat fragen müssen. Dies sei aber aufgrund des
Verhaltens des Klägers diesem alleine und nicht der Beklagten anzulasten.
Der Kläger habe auch einen E-Mailverlauf
vom 10. August 2015 – 13. August 2015 ins Recht gelegt, aus welchem intensive
Absprachen bezüglich dem [...]geschäft hervorgingen. Anscheinend habe es
Probleme gegeben. Der Kläger habe den E-Mailaccount intensiv bewirtschaftet und
sich sehr bemüht, mit allen involvierten Personen in Kontakt zu treten und zu
bleiben, um das Geschäft am Laufen zu halten. Demgegenüber habe der
Verwaltungsrat F.___ eher zurückhaltend reagiert. Er habe dem Kläger auf seine
Mail vom 12. August 2015, 17.11 Uhr, erst am Folgetag um 09.40 Uhr geantwortet
und diesem auch gleich mitgeteilt, er sei dann nur bis 17.00 Uhr erreichbar. Der
Verwaltungsrat der Beklagten habe sich somit an allgemeinübliche
Büroöffnungszeiten gehalten. Weiter zeige dieser E-Mailverlauf erneut auf, wie
der Kläger aktiv geworden sei und von sich aus die Beklagte kontaktiert habe
und nicht umgekehrt. Der Kläger habe selber beispielsweise ausgesagt, er müsse ja
erreichbar sein, wenn ein [...] verladen müsse in [...] oder in [...] ein [...]
bereitstehe. Das Argument, es habe in dieser Firma so viele Schäden gegeben,
weil die Anfragen von niemandem bearbeitet worden seien und er deshalb so
engagiert gewesen sei, gehe ebenso fehl. Es sei nicht am Arbeitnehmer, die
Verantwortung für den Betrieb zu übernehmen. Diese liege allein bei der Beklagten.
Wenn Schäden entstanden sein sollten, weil der Kläger in den Ferien nicht
erreichbar gewesen sei, hätte dies allein die Beklagte zu verantworten, beziehungsweise
eigenständig dafür zu sorgen, dass keine Schäden einträten. Das Übernehmen der
Verantwortung für den Betrieb sei nicht im Arbeitsvertrag des Klägers gestanden
und auch nicht entlöhnt worden. Weshalb sich der Kläger so ins Zeug gelegt habe,
sei nicht klar. Ein Grund könnte die dem Kläger für den Fall des Abschlusses
des [...]geschäfts allenfalls winkende Provision gewesen sein. Das [...]geschäft
scheine eine äusserst lukrative Sache gewesen zu sein, bei welcher für den
Kläger eine Provision in Aussicht gestanden sei. Der Kläger habe gemäss eigenen
Angaben bereits am 11. Juni 2015 seine Provision gefordert. Die Beklagte habe
den notabene vom Kläger aufgesetzten Kommissionsvertrag jedoch nicht
unterzeichnet. Diesem könnten indessen die Konditionen, die der Kläger sich vorgestellt
habe, entnommen werden. Der Kläger habe also in erster Linie ein privates
Interesse daran gehabt, dass dieses Geschäft zustande komme. Seine enorme
Initiative, welche die erwähnten E-Mails dokumentierten, habe der Kläger somit
nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, sondern in seinem privaten
Interesse entwickelt. Zu guter Letzt habe der Kläger auch für diese
Ferienwochen nicht substantiiert, wie viele Stunden pro Ferientag er für die
Beklagte gearbeitet haben wolle. Das freiwillige Lesen und Beantworten von
E-Mails aus eigener Initiative und in eigenem Interesse, könne zumindest nicht
als zu bezahlende Arbeitsleistung gelten. Es sei daher kein Grund ersichtlich,
weshalb die Beklagte dem Kläger den Ferienzeitraum vom 1. – 31. August 2015
noch einmal vergüten sollte.
4.3 Der Kläger führt in seiner Berufung
dazu aus, die Vorakten zeigten eindrücklich, dass er ein riesiges Arbeitsvolumen
in seinem 60% Arbeitspensum habe erfüllen müssen. Die hohe Anzahl von Überstunden
sei durch die Berufungsbeklagte mittels Auszahlung anerkannt worden, womit auch
die betriebliche Notwendigkeit dieser Stunden bewiesen sei. Bevor er die Stelle
im Jahr 2012 angetreten habe, seien zwei Ingenieure bei der Berufungsbeklagten
beschäftigt gewesen. Den Aussagen von G.___ zufolge sei es möglich gewesen, die
Arbeitstätigkeiten in der Normalarbeitszeit zu erledigen. Anschliessend sei er
alleine dafür zuständig gewesen. Eine derart massive Kürzung der
Stellenprozente von 160% auf 60% könne kaum nachvollziehbar begründet werden.
Sowohl ihm wie auch der Berufungsbeklagten sei bewusst gewesen, dass es
Aufgaben in seinem Stellenprofil gebe, die weder der Verwaltungsrat noch die D.___
AG oder C.___ hätten erledigen können. Denn auch die Anstellung von C.___ habe ihm
diesbezüglich nicht die gewünschte Entlastung gebracht. Einerseits, da sie
lediglich in einem 50%-Pensum eingestellt worden sei und andererseits, da sie
als gelernte Kauffrau höchstens bei den Administrativarbeiten unter die Arme haben
greifen können. Diese habe er bei Bedarf jedoch bereits vor ihrer Anstellung an
den Verwaltungsrat oder die D.___ AG auslagern können. Eine eigentliche Abwesenheitsvertretung
mit demselben Stellenprofil sei aber nicht vorhanden gewesen. Da ihm bereits
beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden sei, dass eine Database eingeführt werde,
was eine grosse Arbeitsentlastung gebracht hätte, habe er die Stelle dennoch
gerne angenommen. Aus den Akten gehe hervor, dass besagte Database aber erst
eingeführt worden sei, nachdem er die Unternehmung bereits verlassen habe. Bereits
G.___ sei teilweise an seinen freien Tagen von der Berufungsbeklagten
kontaktiert worden. Dies obwohl er zu einem 100%-Pensum gearbeitet habe. Zudem habe
er ausgeführt, dass niemand genau gewusst habe, was er eigentlich mache. Diese Feststellung
sei offenbar darauf zurück zu führen, dass er als einziger Ingenieur vertiefte Kenntnisse
gehabt habe. Wenn etwas nicht nach Plan gelaufen sei, habe man mit Rügen
rechnen müssen. Es erstaune also nicht, dass er in einem reduzierteren Pensum
auch während seiner Ferien- und Freizeit ständig geschäftlich habe erreichbar sein
müssen. Ob er hierbei der Initiator gewesen sei, tue nichts zur Sache. Er habe
gewusst, dass sich die Berufungsbeklagte auf ihn verlasse und sei entsprechend
unter Druck gestanden, die von ihm geforderte Leistung zu erbringen. Er habe
ebenfalls gewusst, dass einige dringliche Dinge ohne sein Einschreiten nicht hätten
bearbeitet werden können, da niemand anderes über das nötige Fachwissen verfügt
habe. Er sei ein zuverlässiger Arbeitnehmer mit grossem Verantwortlichkeitsgefühl.
Dies habe die Berufungsbeklagte jahrelang geschätzt. Obwohl sie gewusst habe,
dass er auch in seinen Ferien einen hohen Arbeitsaufwand betrieben habe, seien
sie nie eingeschritten oder hätten dies verhindert. Im Gegenteil hätten sie ihn
sogar mit einem Firmenhandy ausgestattet und die im Urlaub anfallenden Telefon-
und Roamingkosten als geschäftliche Auslagen übernommen. Wie unter anderem aus
dem E-Mail-Verkehr in den Vorakten sowie aus dem Verbindungsnachweis von
Sunrise des Monats August 2015 hervorgehe, habe er während seinen Ferien unter
ständigem Arbeitsstress gestanden. Selbst wenn er nicht direkt am Arbeiten gewesen
sei, habe er doch jederzeit mit einem Anruf oder E-Mail rechnen müssen, ständig
Kontakt mit dem Büro oder Kunden aufzunehmen. Erklärbar sei dies vordergründig
mit dem [...]geschäft, wofür er generell viele Überstunden generiert habe. Der Erholungswert
für die vier Ferienwochen im August 2015 sei daher nachweislich nicht vorhanden
gewesen, weshalb er Anspruch auf Zahlung in Höhe eines Monatslohnes von CHF
5‘200.00 habe.
4.4 Die Ausführungen des
Berufungsklägers gehen an den Erwägungen des Amtsgerichts vorbei. Sie
beinhalten ausnahmslos eine eigene Darstellung des Sachverhalts, ohne sich auch
nur im Ansatz mit den konkreten und detaillierten Erwägungen im angefochtenen
Urteil auseinanderzusetzen. Ein Bezug der Berufung zur konkreten Analyse der E-Mails
während der Ferienzeit durch die Vorinstanz fehlt. Auch auf die Feststellung,
er habe seine Aktivitäten in erster Linie im privaten Interesse entwickelt,
geht er nicht ein. Inwiefern er im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts
substantiiert haben soll, wie viele Stunden pro Ferientag er für die Beklagte
gearbeitet habe, lässt er ebenfalls offen. Die Berufung ist in diesem Punkt
unbegründet.
5.1 Der Kläger verlangte bei der
Vorinstanz erfolglos, die Beklagte habe ihm als Spesen für ein Arbeitszimmer
bei sich zu Hause einen Betrag von CHF 9'396.70 zu vergüten. Dieser Betrag
beinhaltet unter anderem einen Betrag von CHF 183.60 als Ersatz der Auslagen
für ein Adobe-Pack und USD 880.00 beziehungsweise CHF 881.10 für die Nutzung
einer Cloud. Das Amtsgericht erwog zu diesen beiden Positionen, dem Kläger sei
in [...] ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Gemäss
Verwaltungsrat F.___ habe man geduldet, dass er von zuhause aus arbeite, er
habe dafür auch einen Laptop erhalten. Man habe aber nichts abgemacht und es
wäre ihm auch lieber gewesen, der Kläger hätte nur in [...] gearbeitet. Es bestehe
kein Anspruch auf Ersatz von Homeoffice-Spesen, wenn auf Wunsch des
Arbeitnehmers im Homeoffice gearbeitet werde und der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer einen vollwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Vor dem Hintergrund,
dass der Kläger grundsätzlich mit einem 60%-Pensum angestellt gewesen sei, habe
er wohl maximal die Hälfte der Zeit, also 1,5 Tage die Woche, zuhause
gearbeitet. Es sei jedoch klar, dass die Ausgaben für die Hälfte der
Internetkosten auf keinen Fall zu ersetzen seien, habe der Kläger das Internet
doch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht an 3,5 Tagen die Woche und dies
während des ganzen Jahres für die Beklagte genutzt. Auch die Spesen für das
Nutzen einer Cloud seien auf Initiative des Klägers und nicht im Auftrag der
Beklagten generiert worden. Selbst wenn das Arbeiten für den Kläger aufgrund
seiner familiären Situation und des Arbeitsweges so angenehmer gewesen sei, so könne
er nicht ohne Einverständnis der Arbeitgeberin Ausgaben für einen aus seiner
Sicht angemessenen Arbeitsplatz tätigen und diese dann zurückverlangen. Wenn
der Kläger aufgrund seiner familiären Situation und des Arbeitsweges eine
andere Lösung gewollt hätte, so hätte er dies klar mit der Beklagten besprechen
sowie abmachen oder sich eine andere, näher gelegene Stelle suchen müssen. Das
Arbeitsrecht schütze kein Vorpreschen und „Fakten schaffen“ von Arbeitnehmern
ohne Absprache mit dem Arbeitgeber. Die Beklagte habe dem Kläger daher keine
Spesen für sein Homeoffice zu ersetzen.
5.2 Mit seiner Berufung verlangt der
Kläger bloss noch, die Auslagen von CHF 183.60 für das Abo des Adobe PDF Packs
sowie USD 880.00 beziehungsweise CHF 881.10 für das Abo der SugarSync
Speicherlösung zu ersetzen. In Rücksprache mit der Berufungsbeklagten habe er
sich im Jahr 2014 ein Arbeitszimmer zu Hause in [...] eingerichtet und diverse
Anschaffungen in diesem Zusammenhang getätigt. Er habe zwar bereits am [...] in
[...] über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügt. Die mündliche Abrede zur
Einrichtung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes bei ihm zu Hause sei allerdings
auch darauf zurückzuführen gewesen, dass er vermehrt bei der Berufungsbeklagten
moniert habe, die Arbeitsbelastung sei zu gross. Nebst einer Lohnerhöhung habe
ihm die Berufungsbeklagte daraufhin erlaubt, ab und an von zu Hause aus zu
arbeiten. Die Berufungsbeklagte habe bei ihm einen begründeten Eindruck erweckt,
dass die Kosten für die notwendigen Auslagen von ihr rückerstattet würden
beziehungsweise, dass er diese von den Steuern abziehen könne. Schliesslich sei
es bei der Beklagten üblich gewesen, dass die Angestellten geschäftliche
Auslagen erst einmal privat vorfinanzierten und diese anschliessend
rückvergütet erhielten. Gerade das Adobe PDF Pack sowie die Cloud
Speicherlösung habe er ausschliesslich für seine Arbeit bei der
Berufungsbeklagten genutzt. Er habe also in guten Treuen davon ausgehen dürfen,
dass ihm dies von seiner Arbeitgeberin rückvergütet werde. Da die Rechnung für
die beiden erwähnten Kostenpunkte jeweils auf den Namen der Berufungsbeklagten gelautet
hätten, habe er diese nicht als Arbeitsauslagen von den Steuern absetzen
können. Aus Ziffer 6.9 des Personalreglements gehe zudem hervor, dass für
auswärtige Tätigkeiten die Vergütungsansätze gemäss Spesenreglement der D.___
AG gelten würden. Das Spesenreglement bilde Bestandteil des Personalreglements.
Nach seiner Erinnerung enthalte dieses Reglement auch Regelungen zu Auslagen in
der Art der hier vorgebrachten. Aus diesem Grund sei das Spesenreglement der D.___
AG noch von der Berufungsbeklagten zu edieren.
5.3 Die Vorinstanz begründet
ausführlich, weshalb der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung des
Arbeitgebers hat, wenn ihm dieser einen vollausgestatteten Arbeitsplatz zur
Verfügung stellt und Homeoffice auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruht. Auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich
verwiesen werden (S. 20). Der Berufungskläger bringt nichts dagegen vor, was zu
einem anderen Schluss führen könnte. Beim neu angerufenen Spesenreglement der D.___
AG handelt es sich um ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum. Die
Berufung ist auch bezüglich der Spesen für den Arbeitsplatz zu Hause
unbegründet.
6.1 Der Kläger erachtet die Kündigung
der Beklagten vom 30. November 2015 als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR
und verlangt deshalb von der Beklagten eine Entschädigung im Umfang von zwei
Monatslöhnen. Dies wegen der Art und Weise, wie die Beklagte ihr
Kündigungsrecht ausgeübt habe. Dies begründe einen Missbrauchstatbestand, weil
sie ein falsches und verstecktes Spiel getrieben habe. Er habe zwar kundgetan, nicht
mehr lange Zeit bei der Beklagten verweilen zu wollen. Aus seiner Sicht hätten
aber noch viele Projekte abgeschlossen werden und die Übergabe an seinen
Nachfolger sorgfältig organisiert werden sollen. Die Kündigung durch den
Verwaltungsrat F.___ sei in einer Situation ausgesprochen worden, in der die
Stellung von F.___ und dessen Sohn H.___ innerhalb des Unternehmens sehr
unsicher gewesen sei. Der oberste Entscheidungsträger der Beklagten, I.___ aus [...],
sei mit F.___ und H.___ unzufrieden gewesen und habe sie durch ihn ersetzen
wollen. Er sei damit plötzlich zum Konkurrenten für F.___ und H.___ geworden.
Durch die Kündigung habe sich dieses Problem für sie gelöst. Sie hätten daher
mit der Kündigung eigene Interessen, nämlich die Rettung der eigenen Stellung
bei der Beklagten, verfolgt. Aus diesem Grund sei mit der Kündigung vom 30.
November 2015 ein verstecktes und doppeltes Spiel gespielt worden, da der wahre
Kündigungsgrund nicht angegeben worden sei. Die Art und Weise, wie die
Kündigung vorgenommen worden sei, sei daher missbräuchlich.
6.2 Das Amtsgericht erwog zur
behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung Folgendes (angefochtenes Urteil,
S. 24 ff.):
«Der Kläger macht geltend,
die Kündigung vom 31.11.2015 (BK 5) sei missbräuchlich, da sie nur erfolgt sei,
um ihn loszuwerden und dadurch die Stellung der beiden Verwaltungsräte H.___
und F.___ im Unternehmen zu sichern. Der Text der Kündigung lautet wie folgt:
„Wir beziehen uns auf Ihr Mail vom 28. November 2015 sowie Ihre Verweigerung
der Annahme der eingeschriebenen Kündigungsbestätigung. Wir kündigen Ihnen
fristgerecht Ihre Anstellung per 29. Februar 2016 aufgrund der uns im E-Mail
vom 11. November 2015 erwähnten Absicht, das Arbeitsverhältnis aufgrund des
Wegzugs in den Kanton [...] und der Unmöglichkeit künftig das Arbeitspensum von
60% einzuhalten“. Die Kündigung erfolgte somit aufgrund des E-Mails des Klägers
vom 11.11.2015 (BBK 8). In diesem schreibt der Kläger, er werde im Januar (wohl
2016) aus beruflichen und privaten Gründen in den Kanton [...] ziehen und
weiter: „Leider sind meine Vorschläge in den letzten Monaten nicht angenommen
worden mit diversen Folgen in der Qualität der Arbeit für die ich keine
Verantwortung tragen möchte. Es gibt schon Reputationsschäden gegenüber meiner
Person durch [...] sowie Kunden und Lieferanten die mich beruflich/privat stark
belasten.“ Ein Pendeln von seinem neuen Wohnsitz nach [...] sei für ihn nicht
interessant, da die Pendlerpauschale auf CHF 3'000.00 pro Jahr reduziert
worden sei. Weiter schreibt er: „Deshalb habe ich mich entschlossen das wir
momentan keine Möglichkeit mehr meinen de jure 60% Arbeitsvertrag mit B.___ AG
zu halten. Bei Gelegenheit wird die schriftliche Kündigung euch erreichen.“ Der
Kläger beendete seine E-Mail in dem er der Beklagten für die langjährige
Zusammenarbeit dankt und die schriftliche Kündigung „fristgerecht“ in Aussicht
stellt (BBK 8). Jetzt argumentiert der Kläger, diese E-Mail habe nur die
Absicht gezeigt, nicht mehr lange bei der Beklagten verweilen zu wollen.
Zeitlich sei dies aber noch völlig offen gewesen (AS 34). Die Beklagte
wiederum gibt an, auf klare Verhältnisse angewiesen gewesen zu sein. Der Kläger
habe kündigen und seinen Wohnsitz verschieben wollen. Sie habe nicht darauf
warten können, bis er dann irgendwann weg war (AS 543). Faktisch gibt es im
Schweizerischen Recht keine Pflicht des Arbeitgebers, zu warten, bis ein
Angestellter Lust hat, dann auch wirklich zu kündigen. Das Vorgehen der
Beklagten war absolut legitim, ist sie doch, wie Verwaltungsrat F.___ aussagte,
eine „One-Man-Show“ (AS 535) und damit darauf angewiesen, dass dieser eine Mann
nicht plötzlich wegfällt. Der Kläger war im Übrigen, wie er selber anlässlich der
Hauptverhandlung zu betonen nicht müde wurde (bspw. AS 528), nur ein normaler
Angestellter. Dass dieser sich offenbar gerne mehr eingebracht hätte (was im
Übrigen seinen Aussagen, welche er im Rahmen dieses Verfahrens betreffend die
Überstunden und Ferienentschädigungen gemacht hat, widerspricht), die
Vorgesetzten aber nicht gemacht hätte, was und wie er es wollte, bietet keinen,
schon gar nicht besonderen, Kündigungsschutz. Aus dieser Perspektive ist an der
Kündigung bisher nichts auszusetzen.
Der Kläger führt an, die
Missbräuchlichkeit der Kündigung liege darin, dass von den Verwaltungsräten F.___
und H.___ ein falsches Spiel gespielt worden und dem Kläger nur gekündigt
worden sei, damit sie ihre Anstellung bei der Beklagten behalten könnten. Der
Kläger reicht mit Noveneingabe vom 16.01.2020 unter anderem ein
„Benachrichtigungsschreiben“ der Republik [...], Verwaltung des Bezirks [...],
vom 19.11.2019 ein. Darin wird unter anderem auch von einem Telefonat von E.___
(dem Nachfolger des Klägers bei der Beklagten) berichtet, während welchem
dieser folgende Aussagen gemacht haben soll: „…, dass A.___ wahrscheinlich das
Akkreditiv gestohlen hat, er ist ein Gauner. A.___ hat dies nur gemacht, weil
er nicht seinen Provisionsvertrag unterschrieben hat und die Arbeitsverträge
von F.___ und H.___ nicht gekündigt sind, wie ihm früher versprochen wurde“
(Beilage 1 zur Noveneingabe des Klägers vom 16.01.2020, S. 4). Die vom Kläger
mit Noveneingabe vom 16.01.2020 eingereichte Beilage 1 hat jedoch, entgegen der
Ansicht des Klägers, keine erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB. In einer
öffentlichen Urkunde festgehaltene Parteierklärungen, deren Richtigkeit die
Urkundsperson weder prüfen muss noch feststellen oder bescheinigen kann,
geniessen in der Regel keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB
(BGE 110 II 1, Regeste). Da der eingereichte Bericht weder von einer
Urkundsperson stammt und auch keine eidesstattliche Erklärung beigelegt ist,
handelt es sich lediglich um ein Bestätigungsschreiben der Verwaltung des
Bezirks [...] der Republik [...]. Darin wird ein behaupteter Anruf des
Nachfolgers des Klägers bei der Beklagten wiedergegeben. Es handelt sich somit
lediglich um Hörensagen und nicht um Fakten, welche durch eine Urkundsperson
überprüft werden mussten. Für die Angaben des Klägers, er hätte die Beklagte
übernehmen sollen, gibt es in den Akten somit keine Beweise. Die Beklagte führt
im Übrigen zurecht an, diese Argumentation mache auch wenig Sinn. Nach wie vor
sind F.___ und H.___ Verwaltungsräte der Beklagten. Hätten „die [...]“ wirklich
ein ernsthaftes Problem mit ihnen, dann wären sie heute nicht mehr in diesen
Positionen. Fakt ist aber, dass bei der Beklagten auf Ebene Verwaltungsrat,
zumindest betreffend die Schweiz, alles beim Alten geblieben ist. Nur der
Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass man Verwaltungsräten
nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen kann. Der Verwaltungsrat wird von
der Generalversammlung gewählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR) und muss auch
wieder von der Generalversammlung abberufen werden (Art. 705 Abs. 1 OR).
Ob der Einwand der
Beklagten, es sei auch möglich, dass der Kläger ein falsches Spiel spiele
richtig ist, kann hier offengelassen werden, auch wenn es dafür Anzeichen gibt.
So hat der Kläger am 12.12.2014, mithin also fast ein Jahr vor der Kündigung,
eine eigene Firma, die J.___ GmbH gegründet (BBK 11). Diese verfolgt gemäss
Handelsregisterauszügen, in den Akten (BK 3 und BBK 11), den identischen Zweck
wie die Beklagte. Anlässlich der Parteibefragung sagte der Kläger aus, die
Firmengründung sei eine Reaktion darauf gewesen, dass er langsam von der
Beklagten weggehen musste (AS 527). Mit Verweis auf die Ausführungen zum [...]geschäft
sowie im Zusammenhang mit der enormen Eigeninitiative des Klägers bestehen
durchaus Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger ein
falsches Spiel gespielt hat, nämlich indem er zu Lasten der Beklagten sein
eigenes Unternehmen im Markt stärken wollte. Da von der Beklagten diesbezüglich
aber keine Forderungen gestellt wurden, ist es vorliegend irrelevant, inwiefern
der Kläger seine Treuepflicht gegenüber der Beklagten oder ein allfälliges
Konkurrenzverbot, verletzt hat.»
6.3 Der Kläger führt zur Begründung
seiner Berufung aus, obwohl er die Absicht gezeigt habe, die Berufungsbeklagte
in absehbarer Zeit zu verlassen, habe er weder seine Kündigung eingereicht,
noch den Zeitrahmen einer solchen definiert. Vor dem Verlassen der Beklagten
habe er noch diverse Projekte abschliessen und Aufgaben übergeben wollen. Zudem
habe er seinen Nachfolger E.___ einarbeiten müssen. Er habe früh genug angekündigt,
das Arbeitsverhältnis zu gegebener Zeit zu beenden, weil er einen sauberen und
organisierten Abschluss gewollt habe. Ungefähr Mitte November habe I.___
Gespräche mit ihm aufgenommen, wonach er ihm eine Übernahme des Unternehmens in
Aussicht gestellt und angeboten habe, dieses mit nach [...] zu nehmen. Damit sei
er zum Konkurrenten für F.___ und H.___ geworden, welche um ihre eigene
Stellung in der Firma gefürchtet hätten. Dieser Bedrohung sei mit einer
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses kurzerhand vorgebeugt worden. Wäre
tatsächlich nur der Wegzug des Berufungsklägers der Grund für die Kündigung gewesen,
so wäre es für die Berufungsbeklagte sinnvoller gewesen, auf eine Kündigung von
seiner Seite zu warten. So wäre nicht nur der reibungslose Ablauf
beziehungsweise die Übergabe von laufenden Projekten gewährleistet gewesen,
sondern auch die saubere Einarbeitung von E.___. Der Berufungsbeklagten sei die
Kündigung ohnehin gerade recht gewesen, da er sich zum wiederholten Male über
die hohe Arbeitslast beschwert und die Bezahlung von geleisteten Überstunden sowie
die Auszahlung der Provision aus dem [...]-Vertrag eingefordert habe. Die
Kündigung sei auch ein Versuch gewesen, ihn zum Schweigen und damit zum
Verzicht auf seine ihm zustehenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu
bringen. Der wahre Kündigungsgrund sei nicht angegeben worden. Die
Berufungsbeklagte habe ein verdecktes und doppeltes Spiel gespielt.
Weshalb die Vorinstanz das ins Recht
gelegte Benachrichtigungsschreiben der Republik [...] bei der Beweiswürdigung
vollständig weglasse und ihm jeglichen Beweischarakter abspreche, sei nicht
verständlich. Ob es sich nun um eine öffentliche Urkunde mit erhöhter
Beweiskraft handle oder nicht, es handle sich immer noch um einen Beweis zu seinen
Gunsten. Es sei ein Dokument einer amtlichen Stelle in [...], das seine Aussage
stütze und aufzuzeigen vermöge, was „die [...]“ mit der Firma im Sinne gehabt
hätten. Die Entlassung von F.___ und H.___ aus dem Verwaltungsrat wäre nicht so
schwierig zu bewerkstelligen gewesen, wie dies die Vorinstanz erscheinen lasse.
Im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten J.___ GmbH habe er kein falsches
Spiel gespielt. Er habe die Berufungsbeklagte über seine eigene Firma informiert
und stets auf dem Laufenden gehalten. Die Berufungsbeklagte habe denn auch nie
ein Problem damit gehabt. Die Art und Weise, wie ihm die Beklagte gekündigt
habe, sei deshalb missbräuchlich. Zudem sei die Kündigung als Reaktion auf die Geltendmachung
von Ansprüchen erfolgt.
6.4 Der Berufungskläger legt in der
Berufungsschrift seine Motive dar, weshalb er die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten frühzeitig angekündigt habe. Damit
gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die Kündigung sei
angesichts dieser Absicht des Klägers legitim, zu widerlegen. Auch seine
Behauptung, die Kündigung sei erfolgt, weil er zum unliebsamen Konkurrenten von
F.___ und H.___ geworden sei, ist nicht geeignet, das vorinstanzliche
Beweisergebnis zu erschüttern. Diese Argumentation steht in der Tat auf
schwachen Füssen, waren die Herren F.___ und H.___ doch im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils nach wie vor Verwaltungsräte der Beklagten. Hätte I.___
tatsächlich ein ernsthaftes Problem mit ihnen gehabt, wären sie nicht mehr in
diesen Positionen. Das vom Berufungskläger angerufene
Benachrichtigungsschreiben der Republik [...] (Beilage 1 zur Noveneingabe des
Klägers vom 16.01.2020) wiedergibt bloss Inhalte vom Hörensagen und keine
Fakten. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diesem Dokument ein erhöhter
Beweiswert zukommt. Ob der Kläger mit der Gründung der J.___ GmbH selber ein
falsches Spiel spielte, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung
missbräuchlich ist, unerheblich. Nicht weiter untermauert er schliesslich seine
pauschale Behauptung, die Beklagte habe nur gekündigt, weil er seinerseits Ansprüchen
geltend gemacht habe.
Der Vorwurf des Berufungsklägers, die
Berufungsbeklagte habe ein verdecktes und doppeltes Spiel gespielt, ist
unbegründet. Die Erwägungen des Amtsgerichts überzeugen und es kann im Übrigen
vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz wies sein Begehren um
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu Recht ab.
7.1 Die Berufung des Klägers richtet
sich weiter gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung über CHF 10'000.00
wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Schutz der Persönlichkeit des
Arbeitnehmers ist in Art. 328 OR geregelt. Dieser Bestimmung zufolge hat der
Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis namentlich die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers zu achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen.
7.2 Das Amtsgericht wies die
Genugtuungsforderung ab, weil keine Fürsorgepflichtverletzung vorliege. Im
Zusammenhang der ebenfalls wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhobenen
Schadenersatzforderung erwog es, der Kläger habe durch seine enorme
Eigeninitiative und dadurch, dass er dauernd über alles die Kontrolle inne
haben wollte, den Erholungswert seiner Ferien selbstständig bestimmt, ohne
Einwirkung der Beklagten. Folglich könne ihr dies auch nicht zur Last gelegt
werden. Der Kläger sei lediglich in einem 60% Arbeitspensum angestellt gewesen und
seine Überstunden seien vollumfänglich vergütet worden. Es befänden sich in den
Akten keine Unterlagen wie Arztzeugnisse, welche ihm attestierten, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein ordentliches 100%-Pensum
zu absolvieren. Der Arbeitgeber müsse nicht davon ausgehen, dass bei einem
Teilzeitangestellten ohne gesundheitliche Vorbelastungen, gesundheitliche
Schäden resultieren, wenn er Überstunden mache. Den Akten könnten denn auch
keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Kläger mehr als ein
100%-Pensum gearbeitet hätte. Bei einem 100%-Arbeitspensum gehe der Gesetzgeber
davon aus, dass genügend Zeit zur Regeneration bleibe. Allfällige familiäre
Probleme und Belastungen lägen nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers,
sondern ausschliesslich in derjenigen des Arbeitnehmers. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger grosse Freiheiten eingeräumt habe. Er
habe von zuhause aus arbeiten können, ohne Möglichkeiten der Beklagten,
wirklich zu kontrollieren, ob er in dieser Zeit seine Arbeitskraft im
vertraglichen Umfang zur Verfügung stelle oder nicht. Zusätzlich habe die
Beklagte dem Kläger eine Vollzeitstelle angeboten. Dieses Angebot habe der
Kläger jedoch abgelehnt, weil er heiraten und Kinder haben wollte. Ende 2014 sei
für ihn dann aber klar gewesen, dass er von der Beklagten weggehen müsse,
weshalb er dann seine eigene Firma gegründet habe. All dies neben der Tätigkeit
für die Beklagte, welche gemäss den Ausführungen des Klägers zu
Erschöpfungssymptomen geführt haben soll. Als weitere Massnahme von Seiten der
Beklagten sei eine weitere Mitarbeiterin, C.___, eingestellt worden. Diese habe
aufgrund des Charakters des Klägers und seiner Unfähigkeit, die Kontrolle über
das Büro abzugeben, die Beklagte nach kurzer Zeit wieder verlassen.
Administrative Arbeiten hätten im Übrigen ebenfalls an die D.___ AG abgegeben
werden können. Der Kläger sei seiner Krankheit erst nach dem Zerwürfnis mit der
Beklagten gewahr worden und habe sich diese entsprechend attestieren lassen. Weder
aus den Akten noch der Befragung der Zeugen und der Parteien ergebe sich eine
quantitative und dauernde Überbelastung des Klägers. Für die Beklagte habe es keinen
Anlass gegeben, auf ein Burnout des Klägers aufmerksam zu werden. Die Beklagte habe
im Gegenteil diverse Massnahmen eingeleitet, um dem Kläger den Arbeitsalltag zu
erleichtern. Dementsprechend liege keine Fürsorgepflichtverletzung vor.
Ebensowenig sei die Kausalität nachgewiesen. Sämtliche vom Kläger eingereichten
Arztzeugnisse, welche seine psychische Situation während der Anstellungszeit
beschreiben, seien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt worden.
7.3 Der Berufungskläger weist darauf
hin, dass er seinen Anspruch auf Genugtuung auf Seiten 41 ff. der Klage eingehend
dargelegt habe. Durch Überlastungszustände aufgrund von übermässigem Arbeits-
und Leistungsdruck, das heisst Stress, sei er in seiner Persönlichkeit
verletzt. Er habe die Überlastungszustände vor der Vorinstanz eingehend
dargelegt und bewiesen. Die Beklagte habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses weg
eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung seiner Person in
Kauf genommen. Auch der spätere Versuch zwecks Entlastung eine weitere Stelle
zu besetzen, vermöge die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen. Dies insbesondere,
weil die damals neu angestellte, C.___, gelernte Kauffrau gewesen sei und ihm als
diplomiertem Ingenieur kaum Entlastung habe bieten können. Dass er keine Zeit gehabt
habe, um eine neue Mitarbeiterin einzuarbeiten, vermöge unter diesen Umständen
nicht zu überraschen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die Anlernung, wie
bei seinem eigenen Stellenantritt auch, grösstenteils durch den Verwaltungsrat erfolgen
werde. Aus der stets übermächtigen Belastung und dem Druck, in seinem 60%
Pensum zu erledigen, was höchstens mit 160 Stellenprozenten machbar gewesen
wäre, habe ein Burnout-Syndrom resultiert. Letzter Auslöser für den Beginn der
Krankheit sei die unrühmliche Kündigung gewesen. Dass die Berufungsbeklagte
nicht nur ihn zu sehr in Anspruch genommen habe, sondern auch seine Nachfolger,
zeige die Zeugeneinvernahme von E.___. Auch dieser gebe an, dass er Ferien
teils nicht nach Plan habe beziehen können, dass die Arbeitslast enorm gewesen
sei und er nach nur knapp 2.5 Jahren kurz vor einer Burnout Erkrankung gestanden
sei. Die Arbeit habe demnach gar nicht ohne ein krankmachendes Mass an Stress bewältigt
werden können. Damit habe die Berufungsbeklagte klar ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin
verletzt. Die Vorinstanz setze sich mit den Arztberichten ungenügend
auseinander. Ein Erschöpfungssyndrom komme eben oft erst spät zum Vorschein.
Die Krankentaggeldversicherung habe diese Umstände medizinisch beurteilen
lassen. Der zuständige Vertrauensarzt habe ein Erschöpfungssyndrom Richtung Burnout
und eine akute Depression diagnostiziert.
7.4 Die Berufung ist auch in diesem
Punkt unbegründet. Soweit der Berufungskläger auf seine Vorbringen bei der
Vorinstanz verweist, genügt er der Pflicht, die Berufung ausreichend zu
begründen, von vornherein nicht. Aber auch darüber hinaus, setzt er sich nicht
ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander, sondern konzentriert
sich weitgehend darauf, die eigene Sicht der Dinge darzulegen. So bestreitet er
die Feststellung nicht, wonach der Arbeitgeber nicht davon ausgehen müsse, bei
einem Teilzeitangestellten ohne gesundheitliche Vorbelastungen könnten bei
Überstunden gesundheitliche Schäden resultieren. Dasselbe gilt für die
Feststellung, dass er bei seiner Arbeit grosse Freiheiten besass und er selber
es war, der grosse Eigeninitiative entwickelte. Wie die Berufungsbeklagte
zutreffend bemerkt, dürfte gegen Ende der Anstellungszeit auch seine private
Situation mit der Geburt der Kinder, der Trennung und der Gründung der eigenen
Firma Anlass zu Stress gegeben haben. Inwiefern die Beklagte im Gegensatz zur
Auffassung des Amtsgerichts auf ein Burnout des Klägers hätte aufmerksam werden
müssen, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Die nachträgliche Diagnose eines
Burnouts und einer akuten Depression beweisen das nicht. Ebensowenig ist
gestützt darauf erstellt, dass dies auf eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung
des Arbeitgebers zurückzuführen wäre. Das Amtsgericht verneinte daher zu Recht
auch eine allfällige Kausalität, was der Berufungskläger wiederum nicht explizit
rügt. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, sich ausführlicher mit den
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Arztberichten auseinanderzusetzen.
Ebensowenig vermögen die behaupteten gesundheitliche Probleme seines
Nachfolgers eine Fürsorgepflichtverletzung zu beweisen. Am Urteil der
Vorinstanz ist nichts auszusetzen.
8.1 Der Kläger stellte bei der
Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ein
Arbeitszeugnis, mit dem Wortlaut desjenigen, das an der Schlichtungsverhandlung
abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des Endes des
Arbeitsverhältnisses, auszustellen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Er machte geltend,
er habe Anspruch auf ein wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Da ihm an der
Schlichtungsverhandlung nicht aufgefallen sei, dass das falsche
Beendigungsdatum genannt werde und die Beklagte sich weigere, ihm eines mit dem
korrekten Datum auszustellen, sei es ihm gar nicht mehr anders als auf dem
Klageweg möglich, diesen Fehler korrigiert zu erhalten.
Das Amtsgericht trat auf das
Rechtsbegehren des Klägers auf Ausstellung eines korrigierten Arbeitszeugnisses
nicht ein (Urteil, Ziffer 5). Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO habe ein Vergleich vor
der Schlichtungsbehörde die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der
Kläger führe selber aus, das Arbeitszeugnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung
akzeptiert zu haben. Es sei folglich in Bezug auf das Arbeitszeugnis ein
Vergleich erzielt worden, womit die Wirkung einer abgeurteilten Sache (res
iudicata) eingetreten sei. Somit fehle es an einer Prozessvoraussetzung gemäss
Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO.
8.2 Die Berufungskläger entgegnet, als
Arbeitnehmer habe er Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Da der Inhalt
des erhaltenen Zeugnisses unrichtig sei, könne er beim zuständigen Gericht eine
Berichtigungsklage erheben. Durch die Anerkennung im Schlichtungsverfahren sei ihm
keinesfalls jegliche Möglichkeit auf Nachbesserung verloren gegangen.
Insbesondere gelte es zu beachten, dass er vorliegend nicht den Inhalt des
Arbeitszeugnisses beziehungsweise die Beurteilung seiner Arbeitsleistung beanstande,
sondern lediglich eine formelle Korrektur eines objektiven Fehlers beantrage. Das
rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sei der 31. Mai 2016 und nicht wie im
Arbeitszeugnis fälschlicherweise bezeichnet der 29. Februar 2016. Hier eine
Korrektur auf Basis der Begründung der Vorinstanz zu verweigern, wäre nicht nur
unverhältnismässig, sondern stelle gar eine Rechtsverweigerung dar. Zusätzlich werde
darauf hingewiesen, dass der letzte Satz des Arbeitszeugnisses grammatikalisch
nicht korrekt sei, weil zweimal fälschlicherweise weibliche statt männliche
Pronomen verwendet würden. Da eine Korrektur dieses Satzes nicht mit grossem
Mehraufwand verbunden sei, wäre eine solche ebenfalls wünschenswert.
8.3 Vor dem vorliegenden Prozesses
führten die Parteien bei der Schlichtungsbehörde Dorneck-Thierstein ein
Schlichtungsverfahren (DTSV.2016.68-ADTCHR). Gemäss Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2016 übergab die Beklagte dem anwaltlich
vertretenen Kläger ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung, welche der
Kläger akzeptierte. Im Übrigen blieben die Vergleichsgespräche jedoch erfolglos
(Protokoll, S. 2). Der Amtsgerichtspräsident stellte hierauf die
Klagebewilligung aus. Das Protokoll mit der Klagebewilligung und der
entsprechenden Verfügung wurde von den Parteien und ihren Rechtsvertetern
unterzeichnet und ausgehändigt («Vor- bzw. abgelesen und bestätigt, Kopie
erhalten», Protokoll, S. 4).
8.4 Kommt es im Schlichtungsverfahren zu
einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich zu Protokoll
und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar
des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Die Einigung über das Arbeitszeugnis
wurde vorliegend anlässlich der Schlichtungsverhandlung in genau dieser Weise
protokolliert. Dass das Arbeitszeugnis nicht Thema der vom Kläger gestellten
Rechtsbegehren war, ändert daran nichts: Dient es der Beilegung eines Streites,
so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende
Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Ein
Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2
ZPO). Wenn über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde, tritt das
Gericht auf die entsprechende Klage nicht ein, da es an einer
Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 59 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Ziffer
5 des angefochtenen Urteils ist deshalb, auch soweit es sich auf das
Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers bezieht, nicht zu beanstanden. Ein im
Schlichtungsverfahren abgeschlossener (Teil)Vergleich kann nicht im
anschliessenden Klageverfahren angefochten werden.
9. Zusammenfassend ist die Berufung gegen
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insofern begründet, als der Kläger für den ersten
Krankheitsmonat Februar 2016 unter Berücksichtigung des Überstundenanteils einen
Lohnanspruch von CHF 5'944.70 netto hat. Das Amtsgericht berücksichtigte bloss
einen Betrag von CHF 3'551.70 netto. Der von der Beklagten der Klägerin gemäss
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insgesamt zu bezahlende Nettobetrag ist
damit von CHF 5’677.55 auf CHF 8'070.55 zu erhöhen.
10.1 Zu überprüfen ist noch der vom
Berufungskläger ebenfalls angefochtene Kostenentscheid des Amtsgerichts
(Ziffern 6 und 7 des Urteils). Dieses erwog, angesichts des Verfahrensausgangs
– der Kläger sei zu ca. 80% unterlegen – seien die Gerichtskosten von total CHF
9'300.00 im Umfang von CHF 8'500.00 dem Kläger und im Umfang von
CHF 800.00 der Beklagten aufzuerlegen. Weiter sei der Kläger zu
verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Rechtsvertreterin der Beklagten habe keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, sondern unter Verweis auf diverse Verfahren zwischen ihr und dem
Kläger pauschal Tätigkeiten für das Verfahren aufgelistet. Sie mache für den Zeitraum
vom 14. April 2016 bis zum 24. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 310.5 Stunden
zu einem Ansatz von CHF 350.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 2'086.85
zzgl. MwSt. geltend und beantrage eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 119'129.80. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sei überhöht. Im
Hinblick auf den Verfahrensumfang und die sich stellenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen sei ein zeitlicher Aufwand von 300.00 Stunden zu einem
Ansatz von CHF 280.00 angemessen. Unter Einrechnung der Auslagen von
ermessensweise CHF 2'000.00 und der Mehrwertsteuer (CHF 6'622.00) resultiere
ein Honorar von CHF 92'622.00. Der Kläger unterliege zu 80% und habe der
Beklagten ihre Aufwendungen in diesem Umfang, ausmachend CHF 74'097.60, als
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger obsiege zu 20%. Seine ehemalige
Rechtsvertreterin habe am 20. Januar 2020 eine detaillierte Honorarnote für den
Zeitraum vom 19. Dezember 2018 – 5. März 2019 eingereicht und mache ein
Gesamthonorar (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 31'451.70 geltend, was
angemessen sei. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger für die restliche Dauer
des Verfahrens ebenso Auslagen gehabt habe, sei ihm ermessensweise ein
Gesamtaufwand von CHF 32'000.00 zuzubilligen. Davon habe ihm die Beklagte 20%,
ausmachend CHF 6'400.00, als Parteientschädigung zu bezahlen. Nach Verrechnung
der beiden Parteientschädigungsforderungen habe der Kläger der Beklagten noch
CHF 67'697.60 (CHF 74'097.60 – CHF 6'400.00) als reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen.
10.2 Der Berufungskläger rügt, es sei
nicht verhältnismässig, bei der Verteilung der Kosten lediglich die geldwerten
Streitwerte zu berücksichtigen und entsprechend ein Unterliegen des
Berufungsklägers zu 80% festzustellen. Bei der Verteilung der Kosten sei ebenfalls
zu berücksichtigen, dass das Begehren um Herausgabe des [...], der [...] und
der noch vorhandenen [...] gutgeheissen worden sei. Weiter wäre auch das
Anliegen auf Korrektur des Arbeitszeugnisses gutzuheissen. Nicht er selber, sondern
die Berufungsbeklagte habe die Sperrung und somit Löschung des Email-Accounts
zu verantworten. Dass für dieses Begehren kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe,
könne demnach nicht ihm angerechnet werden. Schliesslich hätte sie ihn auch im
Rahmen der Schlichtungsverhandlung bereits auf diesen Umstand aufmerksam machen
können, wodurch eine darauf gerichtete Klage obsolet geworden wäre. Anzumerken sei
ebenfalls noch, dass sich im von der Beklagten bereitgestellten Karton mit seinen
Gegenständen auch Berichte über das Projekt [...] sowie andere Unterlagen
befunden hätten. Damit habe die Beklagte die Herausgabe der eingeforderten Forschungs-
und Entwicklungsberichte faktisch anerkannt. Auch das sei bei der Verteilung
der Kosten in Erwägung zu ziehen. Viel zu hoch sei weiter die von der
Berufungsbeklagten geltend gemachte Parteientschädigung. Es erstaune, dass die Vorinstanz
keine detaillierte Kostennote eingeholt habe. Die Berufungsbeklagte führe auf 7
Alineas ihre Tätigkeiten auf, was dann 310 Stunden ergeben soll. Die geltend
gemachten Parteikosten der Berufungsbeklagten machten das Vierfache seines
eigenen Aufwandes aus. Mehrkosten, die durch unnötigen Anwaltswechsel
entstanden seien dürften nicht der Gegenpartei belastet werden. Dass die anwaltliche
Vertretung der Beklagten aufgrund von drei firmeninternen Wechseln sich jedes
Mal neu in die Akten habe einlesen müssen, dürfe auch nicht ihm angelastet
werden. Das Urteil sei betreffend der Festsetzung der Parteientschädigung
ungenügend und somit aufzuheben. Vor diesem Hintergrund seien die Parteikosten
wettzuschlagen. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm deutlich mehr zuzusprechen sei.
10.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet
die Ausführungen des Berufungsklägers zur Kostenverteilung. Sie habe stets
angeboten, dass er alle seine zurückgebliebenen und in einem Karton verpackten
Sachen abholen könne. Als Inhaberin einer offiziellen Büro-Mailadresse sei sie
jederzeit berechtigt gewesen, diese zu sperren und sich vor möglicher
Schädigung durch den Berufungskläger zu schützen. Laute das Rechtsbegehren
nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sei der Streitwert nach dem objektiven Wert
festzulegen. Den Rechtsbegehren 2 - 5 komme im Vergleich zum Rechtsbegehren 1,
bei dem es sich nota bene um eine Teilklage mit Nachklagevorbehalt handle, eine
stark untergeordnete Bedeutung zu. Die Argumentation des Berufungsklägers
betreffend Kostenverteilung in Bezug auf die Rechtsbegehren 2 - 5 sei gesucht.
Auch die Ausführungen zur Parteientschädigung würden bestritten. So erstaune es
doch sehr, dass ausgerechnet der Berufungskläger, der 28 unerzwungene, teils
absolut unnötige, nicht nachvollziehbare oder querulatorische Eingaben getätigt
habe, ihr Aufblähung des Prozessstoffes vorwerfe. Der Vergleich mit seinen
eigenen Parteikosten sei unbehelflich, da der Kläger lediglich bis am 5. März
2019 und nicht wie sie selber bis am 22. Januar 2020 anwaltlich vertreten gewesen
sei. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers habe es bei ihren Rechtsvertretern
einen firmeninternen Wechsel gegeben, was bei einem vier Jahre dauernden
Prozess nicht ungewöhnlich sei. Das vorinstanzliche Verfahren habe sich seit
2016 über mehrere Jahre hinweg gezogen. Vom Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens
bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien knapp vier Jahre vergangen.
Während dieser Zeit seien nebst den beiden Schriftenwechseln, der
Instruktionsverhandlung, einer separaten Befragung von sechs Zeugen unzählige
zusätzliche und umfangreiche Eingaben des Klägers erfolgt. Klage und Replik sowie
Beilagen seien in ihrem Umfang überdurchschnittlich gewesen. Schliesslich habe
auch berücksichtigt werden müssen, dass zwischen den Parteien innerhalb des
genannten Zeitraums sechs weitere Zivil- und drei weitere Strafverfahren gelaufen
seien. Alle diese Verfahren hätten mit dem Arbeitsverhältnis und entsprechend
auch miteinander in Zusammenhang gestanden, was regelmässig ein den einzelnen
Fall übergreifendes Aktenstudium bedingt habe. Die Berufung sei auch in diesem
Punkt unbegründet und abzuweisen.
10.4.1 Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbegehren 2 – 5 des Klägers wurden zum Teil
gutgeheissen, zum Teil abgewiesen und zum Teil konnte darauf nicht eingetreten
werden. Der Aufwand, sie zu beurteilen, war gering, was sich allein aus dem
Umfang der entsprechenden Urteilserwägungen ergibt. Aus diesen Gründen stützte
sich Vorinstanz beim Kostenentscheid zu Recht allein auf den Ausgang des
Urteils über das quantifizierte Rechtsbegehren unter Ziffer 1. Mit diesem
forderte der Kläger einen Betrag von CHF 70'000.00. Gemäss dem vorliegenden
Urteil hat die Beklagte einen Betrag von neu CHF 8'070.55 netto und wie von der
Vorinstanz erkannt CHF 7'476.20 brutto zu bezahlen. Es rechtfertigt sich
deshalb, die vom Amtsgericht bestimmte Kostenverteilung leicht zu Gunsten des
Klägers zu korrigieren und ihm drei Viertel und der Beklagten einen Viertel der
Prozesskosten zu auferlegen.
10.4.2 Der Berufungskläger beanstandet
weiter die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz der Beklagten
ganz grundsätzlich und alsdann nach Verrechnung mit seinem eigenen Anteil
zugestand. Wie er zutreffend bemerkt, reichte die Beklagte im Anschluss an die
Hauptverhandlung keine detaillierte Honorarnote ein (AS 555 f.). Wird keine
detaillierte Honorarnote eingereicht, so schätzt das Gericht den zu
entschädigenden Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
10.4.3 Das erstinstanzliche Verfahren
verursachte zweifellos einen überdurchschnittlichen Aufwand. 310.5 Stunden, wie
das die Beklagte geltend macht, sind aber deutlich übersetzt. Das gilt auch für
den von der Vorinstanz zugestandenen Aufwand von 300 Stunden, der bloss eine
geringfügige Kürzung beinhaltet. In Anbetracht der eingeklagten Forderung
stellt sich auch die Frage der Verhältnismässigkeit.
Die von der Vorinstanz zu Gunsten des
Klägers in Rechnung gestellte Parteientschädigung von CHF 32'000.00 umfasst den
detaillierten Aufstellungen zufolge den Aufwand für den Zeitraum vom 4. Oktober
2016 (und nicht wie in der Zusammenfassung [AS 496] erst ab 19. Dezember 2018)
bis 5. März 2019 (AS 497 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt waren beide Parteien
anwaltlich vertreten und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die
Beklagte während dieser Zeit ein höherer Aufwand geboten gewesen wäre. Nach dem
5. März 2019 war nur noch die Beklagte anwaltlich vertreten. An Aufwand fielen
ab diesem Zeitpunkt im Wesentlichen noch die Vorbereitung und Teilnahme am
Zeugenverhör (ermessensweise inkl. Aufwand für die rechtshilfeweise
Zeugenbefragung 10 Stunden), die Verarbeitung der in der Tat übertriebenen
Eingaben des Klägers (ermessensweise 10 Stunden), die Vorbereitung und
Teilnahme an der Hauptverhandlung (ermessensweise 10 Stunden) sowie die
Nachbearbeitung und Diverses (ermessensweise 5 Stunden) an. Total beläuft sich
der geschätzte zusätzliche Aufwand damit auf 35 Stunden zu CHF 280.00, das
heisst inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf rund CHF 12'000.00. Es
rechtfertigt sich aus diesen Gründen, die volle Parteientschädigung der
Beklagten auf CHF 44'000.00 zu bemessen. Nach der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen
Vorgehensweise des Amtsgerichts und dem korrigierten Verteiler hat der Kläger der
Beklagten drei Viertel davon, das heisst CHF 33'000.00 zu entgelten. Die
Beklagte selber schuldet dem Kläger einen Viertel von CHF 32'000.00, das heisst
CHF 8'000.00. Nach Verrechnung der beiden Beträge ist die vom Kläger der
Beklagten zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung somit auf CHF 25'000.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
11.1 Im Hinblick auf den Kostenentscheid
für das Berufungsverfahren ist einerseits zu beachten, dass der Kläger mit
seiner Forderung in der Hauptsache nur zu einem geringen Teil durchdringt. Auf
der anderen Seite ist die von ihm der Beklagten zu bezahlende
Parteientschädigung erheblich zu reduzieren und auch der von ihm zu tragende Anteil
an den Gerichtskosten fällt etwas geringer aus. Die Beurteilung des
Kostenpunktes betrifft indessen einen Nebenpunkt und verursachte auch erheblich
weniger Aufwand als die anderen Fragen, weshalb der quantitative Erfolg des
Klägers bei der Beurteilung des Kostenentscheids zu relativieren ist (Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO). Alles in allem rechtfertigt es sich aufgrund dieser
Überlegungen, die Kosten auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei
Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten zu
auferlegen.
11.2 Die vom Berufungskläger
beziehungsweise dessen Vertreter eingereichte Honorarnote über CHF 8'561.60 und
die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote über
CHF 6'415.20 sind angemessen. Da der Kläger in der Endphase des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr anwaltlich vertreten war, ist dessen
höherer Aufwand für das Berufungsverfahren nachvollziehbar. Der Kläger hat der
Beklagten drei Viertel des Betrages von CHF 6'415.20 und die Beklagte dem
Kläger einen Viertel des Betrages von CHF 8'561.60 zu erstatten. Unter dem
Strich resultiert eine Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten von
gerundet CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Kläger hatte für das
Berufungsverfahren an die Gerichtskasse eine Sicherheit für die
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'770.00 bezahlt. Der Betrag von CHF
2'700.00 ist der Berufungsbeklagten deshalb direkt zu Lasten dieser Sicherheit
auszurichten. Der verbleibende Betrag von CHF 8'070.00 ist dem Berufungskläger
zurückzuerstatten (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N 5
zu Art. 100).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 1, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts von
Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt: «Die
Beklagte hat dem Kläger CHF 8'070.55 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai
2016 zu bezahlen».
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: «Der
Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25'000.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen».
4. Ziffer 7 lautet neu wie folgt: «Die
Gerichtskosten von CHF 9'300.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 1'000.00) hat
der Kläger im Umfang von CHF 6'975.00 und die Beklagte im Umfang von CHF
2'325.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien
geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger total CHF 8'500.00; Beklagte CHF 800.00) verrechnet.
Die Beklagte hat dem Kläger somit den Betrag von CHF 1'525.00 zu erstatten».
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 6'300.00 hat A.___ zu drei Vierteln (CHF 4'725.00) und die B.___
AG zu einem Viertel (CHF 1'575.00) zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ den auf sie entfallenden
Anteil von CHF 1'575.00 zu ersetzen.
7. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 zu bezahlen.
Dieser Betrag ist von der Gerichtskasse zu Lasten der von A.___ in der Höhe von
CHF 10'770.00 geleisteten Sicherheit für die Parteikosten direkt der B.___ AG
zu überweisen. Der verbleibende Betrag von CHF 8'070.00 ist A.___
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 16. September 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
(BGer4A_266/2021).