Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.42

Forderung aus Arbeitsverhältnis / Forderung aus Persönlichkeitsverletzung

31. März 2021Deutsch66 min

am 31. März 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Gina

Galfetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsverhältnis / Forderung aus Persönlichkeitsverletzung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war gestützt auf einen

Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2012 bei der B.___ AG als [...] mit einem

Arbeitspensum von 60 % angestellt. Am 30. November 2015 kündigte die B.___

AG das Anstellungsverhältnis fristgerecht per 29. Februar 2016. Wegen Krankheit

verlängerte sich die Anstellung bis 31. Mai 2016.

2. Am 18. Mai 2016 stellte A.___ beim

Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG ein Schlichtungsgesuch

betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, das er am 2. August 2016 jedoch

wieder zurückzog. Am 3. September 2016 leitete er erneut ein

Schlichtungsverfahren ein. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 14.

Dezember 2016 zufolge übergab die Beklagte dabei im Rahmen der

Vergleichsgespräche dem Kläger ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung,

welche dieser akzeptierte. Im Übrigen seien die Vergleichsgespräche erfolglos

geblieben. Der Amtsgerichtspräsident verfügte im Anschluss an die Verhandlung,

dem Kläger werde die Klagebewilligung ausgestellt.

3.1 A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte

am 31. März 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ AG (nachfolgend:

Beklagte) die Klage ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stellte

er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zur Bezahlung von

CHF 70'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 31.05.2016 an den Kläger zu

verurteilen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger seine privaten Dokumente, bestehend aus Forschungs- und

Entwicklungsberichten des Klägers in Papierform, die nichts mit den Tätigkeiten

der Beklagten zu tun haben; Muster in physischer Form, die nichts mit den

Tätigkeiten der Beklagten zu tun haben; medizinische Berichte und

Schriftverkehr mit der Krankentaggeldversicherung; ebenso ein kleiner [...] auf

seinem Schreibtisch; seine [...] für Prüfungen; 600 [...] in kleinen Scheinen

in einer aufgebrochenen Geldkassette, alles liegend bei der Beklagten am [...],

sowie seine Arbeitsweste und sein Werkzeug (Schlüssel, Schraubenzieher usw.),

befindlich im „[...]-Container“ bei der [...], herauszugeben.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger in dessen Anwesenheit dessen private Daten, welche sich noch im Computer

/ Server an dessen Arbeitsplatz am [...], befinden bzw. dort gespeichert sind,

bestehend aus sämtlicher Kommunikation betreffend [...]; sämtlichem

Schriftverkehr mit der Unfall / Krankentaggeldversicherung des Klägers [...],

herauszugeben und anschliessend zu löschen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger ein Arbeitszeugnis, mit dem Wortlaut desjenigen, das an der

Schlichtungsverhandlung abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des

Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellen.

5. Es sei der Beklagten gerichtlich und

unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, erneut eine Sperrung der

Telefonnummer +41 [...] des Klägers zu veranlassen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beklagte beantragte, die Klage

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3.2 Das Amtsgericht fällte am 23. Januar

2020 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger

CHF 5'677.55 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 31.05.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger zudem

CHF 7'476.20 brutto zuzüglich Zins zu 5% seit 31.05.2016 zu bezahlen.

Die darauf geschuldeten Arbeitnehmer-

und Arbeitgeberbeiträge (AHV/IV/ALV, NBU, BVG) sind an die entsprechenden

Sozialversicherungseinrichtungen abzuführen und der verbleibende Nettobetrag

ist an den Kläger auszubezahlen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger in

teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens den [...],

die [...] und die noch vorhandenen [...] Geldscheine herauszugeben.

4. Der Antrag auf Herausgabe von sämtlichem

Schriftverkehr mit der [...] durch die Beklagte wird abgewiesen.

5. Auf die restlichen klägerischen

Rechtsbegehren (Ziffern 3 – 5) wird nicht eingetreten.

6. Der Kläger hat der Beklagten eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 67'697.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 9’300.00

(inkl. Schlichtungskosten von CHF 1'000.00) hat der Kläger im Umfang von

CHF 8'500.00 und die Beklagte im Umfang von CHF 800.00 zu bezahlen.

Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet.

4. Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch:

Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellt

dabei folgende Anträge:

1. In Abänderung von Ziffer 1 und 2 des

Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die

Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger einen Betrag von netto

CHF 44‘795.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Mai 2016 zu bezahlen.

2. In Abänderung von Ziffer 1 und 2 des

Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die

Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger eine Entschädigung von

CHF 10’400.00 zu bezahlen.

3. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils

des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 sei die

Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger ein Arbeitszeugnis, mit

dem Wortlaut desjenigen, das an der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember

2016 abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses,

auszustellen.

4. In Abänderung von Ziffer 6 seien die

Parteikosten vor der Vorinstanz wettzuschlagen.

5. In Abänderung von Ziffer 7 des Urteils

des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 seien die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Beklagte (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

5. Auf ein entsprechendes Gesuch der

Berufungsbeklagten hin verpflichtete der Präsident der Zivilkammer mit Verfügung

vom 24. November 2020 den Berufungskläger, zur Sicherstellung der Parteikosten

einen Betrag von CHF 10'770.00 zu bezahlen. Nach Bezahlung dieses Betrages

stellte der Präsident der Zivilkammer dem Berufungskläger die Berufungsantwort

zu und verfügte, der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels werde abgewiesen. Zusammen mit der Honorarnote machte der

Berufungskläger am 7. Januar 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch. Am 22.

Februar 2021 reichte er zudem eine weitere Urkunde ein.

6. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Kläger beantragte, die Beklagte

sei zur Zahlung von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu verurteilen. Beim

eingeklagten Betrag handle es sich um eine Teilklage, die sich aus verschiedenen

Bestandteilen zusammensetze. Er verlangte, die einzelnen Ansprüche in einer

bestimmten Reihenfolge zu prüfen und an die Forderung anzurechnen, bis die

teilklageweise geltend gemachte Summe erreicht werde. Bei den geltend gemachten

einzelnen Ansprüchen im Totalbetrag von CHF 94'134.11 handelt es sich um

folgende Forderungen: CHF 20'795.53 für Überstunden und Zuschläge; CHF 3'146.30

als 13. Monatslohn pro rata; CHF 8'525.50 Lohn während dem ersten Monat der

Krankheit; CHF 22'141.72 Entschädigung für nicht bezogene Ferienzeit; CHF

9'396.70 Spesen für Arbeitszimmer; CHF 2'131.86 sonstige Spesen; CHF 10'400.00

wegen missbräuchlicher Kündigung; CHF 7'596.50 Schadenersatz für Verletzung der

Fürsorgepflicht; CHF 10'000.00 Genugtuung für Verletzung der Fürsorgepflicht

(Klage S. 43, AS 43). Das Amtsgericht erachtete die eingeklagten sonstigen

Spesen im Umfang von CHF 2’125.85 netto und den Lohn für den ersten Monat

Krankheit im Umfang von CHF 3'551.70 netto als ausgewiesen. Weiter sprach es

dem Kläger CHF 6'553.60 brutto als Ferienentschädigung und CHF 922.60 brutto

als 13. Monatslohn pro rata zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.

1.2

Der Berufungskläger beanstandet in

seiner Berufungsschrift die Abweisung des für Überstunden und Zuschläge

verlangten Betrages von total CHF 20’795.53. Weiter vertritt er die Auffassung,

es sei ihm – nach Berücksichtigung von zwei Abzügen – als Lohn für den ersten

Monat Krankheit ein Betrag von CHF 7'334.85 brutto zuzusprechen. Als

Entschädigung für nicht anrechenbare Ferienzeit verlangt er noch CHF 5'200.00

brutto und als Spesen für die EDV-Anlage im Homeoffice CHF 1'064.70. Wegen

missbräuchlicher Kündigung will er eine Entschädigung von CHF 10'400.00 und wegen

Verletzung der Fürsorgepflicht eine Genugtuung von CHF 10'000.00.

1.3

In grundsätzlicher Hinsicht ist

vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise

aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.

Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung

genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren

Hinweisen).

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind

Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; 143 III 42, E. 4.1). Als Noven gelten – über den Wortlaut von

Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue Tatsachenbehauptungen, neue

Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden und neue Beweismittel

(Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 317 ZPO).

1.4

Der Berufungskläger legt in seiner

Berufung nicht dar, ob er den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung

oder denjenigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts – oder sogar

beide Berufungsgründe – geltend machen will. Die Berufung des Klägers genügt

aber auch aus anderen Gründen den dafür aufgestellten Anforderungen in weiten

Teilen nicht. Im Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen.

2.1

Zur Frage der eingeklagten

Entschädigung für Überstunden erwog das Amtsgericht, geleistete Überstunden seien

grundsätzlich besonders abzugelten, das heisst durch Lohnzahlung zu vergüten

oder mit Freizeit zu kompensieren. Bei fehlender Regelung gelte der Grundsatz,

Überstunden zum Normallohn und, sofern nicht schriftlich ausgeschlossen,

zuzüglich eines Zuschlags von mindestens einem Viertel zu entschädigen. Durch

schriftliche Vereinbarung könnten die Parteien gestützt auf Art. 321c Abs. 3

Obligationenrecht (OR, SR 220) die Höhe beziehungsweise Berechnung der

Überstundenentschädigung frei festlegen. Sie seien jedoch nur

abgeltungspflichtig, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet worden oder

betrieblich notwendig geworden seien. Die Überzeitarbeit sei Arbeit, die die

gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG,

SR 822.11) überschreite. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG habe der Arbeitgeber dem

Arbeitnehmer für die Überzeitarbeit nebst dem Grundlohn einen Lohnzuschlag von

mindestens 25% auszurichten. Während bei der Überstundenarbeit der Zuschlag

nach Art. 321c Abs. 3 OR nicht zwingend sei, könne die Entschädigung für

Dispositiv

Überzeiten durch Parteiabrede nicht wegbedungen werden. Demnach sei die

Überzeit, welche die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 ArG

übersteige, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden könne, zwingend

mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten.

Die vom Kläger geforderte Summe aus

Überstunden und Zuschlägen betrage CHF 20'795.53 und setze sich aus einem

25% Zuschlag auf allen vom Kläger geltend gemachten Überstunden, ausmachend

CHF 17'457.37 und aus einem entsprechenden Zuschlag von 10.64%, wohl die

restlichen CHF 3'338.16, zusammen. Der Kläger verweise gesamthaft auf seine

Berechnung in seiner Beilage 88. Es handle sich dabei um eine vom Kläger selbst

vorgenommene Zusammenstellung seiner Forderung und sei als Beweis untauglich.

Die von ihm genannten Beweismittel bei seiner Erläuterung des Sachverhalts seien

bezüglich dieser Forderung grundsätzlich nicht beachtlich, da es nicht Aufgabe

des Amtsgerichts sei, sich die Beweise zusammenzusuchen. Das Amtsgericht

verwies dabei auf seine allgemeinen Ausführungen zur Substantiierungspflicht

unter lit. B der Urteilserwägungen. Es sei für das Gericht auch nicht nachvollziehbar,

wie die vom Kläger behaupteten Überstunden, welche durch die Beklagte noch

nicht vergütet worden sein sollen, zu berechnen seien. Diese Teilforderung müsse

schon nur aus diesem Grund abgewiesen werden.

Im Sinne von dennoch angestellten

weitergehenden Überlegungen hielt das Amtsgericht sodann fest, dass dem Kläger

gemäss Lohnausweis 2015 von der Beklagten weit mehr vergütet worden sei, als gemäss

Arbeitsvertrag geschuldet gewesen wäre. Die Darstellung der Beklagten, sie habe

dem Kläger sämtliche Überstunden ausbezahlt, scheine daher plausibel. Der

Kläger versäume es aufzuzeigen, welche Überstunden von der Beklagten vergütet

und welche noch nicht entschädigt worden seien. Etwaige Vorbringen, er habe

nicht über die notwendigen Unterlagen verfügt, gingen schon daher fehl, da es

an ihm gewesen wäre, die Herausgabe der entsprechenden Belege im Rahmen des

Gerichtsprozesses zu fordern. Der Kläger weise in seinen Rechtsschriften darauf

hin, er habe vom März bis August 2015 Überstunden geleistet, weil er eine neue

Mitarbeiterin habe einarbeiten müssen. Es habe sich dabei um die Zeugin C.___

gehandelt. Die Zeugin C.___ sei im Rahmen des separaten Zeugenverhörs vom 9.

April 2019 unter anderem gefragt worden, wann sie bei der Beklagten gearbeitet

habe. Ihre Angaben seien zwar etwas vage gewesen, sie sei aber der Ansicht

gewesen, im Jahr 2012 für etwa sechs Monate bei der Beklagten gearbeitet zu

haben. Der Kläger selbst habe im Rahmen der Parteibefragung angegeben, keine

Zeit gehabt zu haben, um C.___ einzuarbeiten. Die Beklagte habe durch die

Anstellung einer weiteren Arbeitnehmerin, wohl auch zur Entlastung des Klägers,

ein zusätzliches Arbeitspensum geschaffen. Diese Möglichkeit habe der Kläger

jedoch mit der Begründung, er habe keine Zeit, diese einzuarbeiten, ungenutzt

gelassen. Gerade hier hätte es sich geboten, die Arbeit aufzuteilen beziehungsweise

zu delegieren, um damit die von ihm gewünschte Arbeitsentlastung zu

realisieren. Der Kläger widerspreche sich somit durch sein Verhalten und seine

Aussagen selbst. Vielmehr hätte er durch die Schaffung weiterer Stellenprozente

durch die Beklagte und eine Arbeitsaufteilung keine Überstunden mehr generieren

müssen. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Kläger auf die mit den

geltend gemachten Überstunden verbundenen Auszahlungen hätte verzichten müssen.

Die Beklagte mache geltend, der vom

Kläger geforderte 25%-Zuschlag sei im Arbeitsvertrag wegbedungen worden.

Tatsächlich halte der Arbeitsvertrag fest, dass Überzeit zum Basisansatz

zuzüglich Ferienentschädigung vergütet werde. Es sei davon auszugehen, dass der

Begriff Überzeit im Arbeitsvertrag gleichbedeutend mit dem Begriff

„Überstunden“ gemäss Art. 321c OR sei. Für den vom Kläger geforderten Zuschlag

von 25% finde sich folglich keine Grundlage. Die von ihm unter diesem Titel

geltend gemachte Summe von CHF 20'795.53 müsse also – selbst wenn er die Beweise

gehörig angeboten hätte – im Umfang von CHF 17'457.37 abgewiesen werden.

Für die verbleibenden CHF 3'338.16 bleibe der Kläger eine schlüssige

Erklärung, worauf diese basierten, sowohl in der Klage wie auch in der Replik

schuldig. Die Forderung des Klägers aus Überstunden und Zuschlägen sei deshalb abzuweisen.

2.2.1 Der Berufungskläger verweist unter

dem Titel «CHF 17‘457.37 aus Überstundenzuschlägen» für den Sachverhalt auf die

umfassenden Vorakten und die Grundsätze der Vertragsauslegung. Er habe sich vor

dem Stellenantritt in der Schweiz durch das Amt für Wirtschaft in [...]

rechtlich beraten lassen, was unter den Bezeichnungen Überstunden und Überzeit

zu verstehen sei. Aufgrund dieses Gesprächs habe er darauf vertraut, dass mit

Überzeit tatsächlich diejenigen Stunden gemeint seien, die die wöchentliche

Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschreiten würden. Als Rechtsunkundiger

habe er nicht wissen können, dass sich die Zuschläge von Überzeit nicht wegbedingen

lassen könnten. Auch das Personalreglement stifte diesbezüglich eher Verwirrung,

als dass es Klarheit schaffe. So könne der Ziffer 4.1 entnommen werden, dass

die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden betrage. Arbeitszeit, welche über

die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehe, gälten als Überstunden. Nach

Ziffer 4.2 gelte aber die Arbeitszeit über 42 Stunden pro Woche als Überzeit.

Die Berufungsbeklagte habe im Personalreglement somit zwei verschiedene

Bezeichnungen, welche rechtlich eine unterschiedliche Wirkung entfalteten, für

denselben Sachverhalt verwendet. Wenn sie tatsächlich eine Wegbedingung des 25%

Zuschlags auf Überstunden beabsichtigt habe, frage sich, weshalb sie dann anschliessend

in der Ziffer 4.2 beschreibe, dass Arbeitszeit, welche über 42 Stunden pro

Woche hinausgehe, als Überzeit gelte. Nach dem Gesetz gelte erst Arbeitszeit

über 45 Stunden als Überzeit. Mit einer angeblich beabsichtigten Wegbedingung

der Überstundenzuschläge wäre damit eine Übervorteilung von

Vollzeitangestellten gegenüber Teilzeitangestellten die Folge. Dies, da ein

Vollzeitangestellter keine Überstunden generieren könnte, weil alle geleisteten

Mehrstunden nach Ziffer 4.2 des Personalreglements als Überzeit gelten würden.

Zudem wären deutlich mehr Kosten entstanden, wenn bei einem Vollpensum jegliche

Arbeitszeit, welche über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehe, der Zuschlagsverrechnung

unterliegen würde. Er müsse in seinem guten Glauben ebenfalls geschützt werden,

weil ihm die Berufungsbeklagte bei einigen Zahlungen – so zum Beispiel im

Oktober 2015 – eine Zuschlagszahlung in der Höhe von 25% ausbezahlt habe. Die

Berufungsbeklagte habe sich dies auf Nachfrage nicht erklären können und zum

Ausdruck gebracht, dass sie die Aufgabe der Lohnabrechnung an die D.___ AG übergeben

habe. Die Berufungsbeklagte habe sich also nicht wirklich mit den Zuschlägen

befasst. Der von ihr verfasste Arbeitsvertrag, das Personalreglement sowie ihr

tatsächliches Verhalten würden viele Fragen aufwerfen und hinterliessen zu

viele Unklarheiten. Die Vertragsbestimmung betreffend die Wegbedingung des

25%-Zuschlags sei somit nach dem Prinzip „in dubio contra stipulatorem“ gegen

die Beklagte auszulegen und es sei ihm ein Zuschlag von 25% auf sämtliche

geleisteten Überstunden zu entrichten. Seit November 2012 bis Januar 2016 seien

ihm gesamthaft 1‘375.02 geleistete Überstunden durch die Berufungsbeklagte

entschädigt worden. Ausgehend von einem Stundenlohn von CHF 49.60 (Basislohn

von CHF 5'000.00) beziehungsweise von CHF 51.60 (Basislohn von CHF 5‘200.00) erhalte

man einen ausbezahlten Totalbetrag für die Überstunden von CHF 69‘828.70. 25%

Zuschlag entspreche demnach den geforderten CHF 17‘456.96.

2.2.2 Unter dem Titel «CHF 3‘338.16 aus

Überstunden Dienstreisen» führt der Berufungskläger sodann aus, es handle sich

hierbei um einen Teil der geltend gemachten CHF 20‘795.53 aus Überstunden und

Zuschlägen. Die Vorinstanz habe diese „restlichen CHF 3‘338.16“ im Urteil als

Zuschlag von 10.64% auf die geltend gemachten Überstunden aufgefasst. Bei

diesem Betrag handle es sich allerdings um Überstunden, inkl. 25%-Zuschlag,

welche der Berufungskläger auf den vier Dienstreisen nach [...] generiert habe.

Er habe die Arbeitszeit während den Dienstreisen jeweils wie üblich in die von

der Berufungsbeklagten zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen

eingetragen und am Ende des Monats an den Verwaltungsratspräsidenten übergeben.

Der Verwaltungsrat habe anschliessend die während den Dienstreisen

eingetragenen Arbeitszeiten mit einer später auszubezahlenden Provision für das

[...]-Geschäft abgelten wollen und die Überstunden für die Dienstreisen nicht

entschädigt. Er habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.

Nachdem das [...]-Geschäft doch nicht zustande gekommen sei, habe er auf die

daran geknüpfte Provision verzichten müssen. Die durch die vier Dienstreisen

entstandenen Überstunden habe ihm die Berufungsbeklagte somit noch

auszubezahlen. Die Berufungsbeklagte halte ihm vor, er habe die Überstunden im eigenen

Interesse generiert, womit ihr keine Pflicht zur Entschädigung seines Aufwandes

zukomme. Die versprochene Provision habe Anreiz für ihn dargestellt, in eigenem

Interesse Überstunden in Kauf zu nehmen, welche allerdings für das Unternehmen

nicht notwendig gewesen wären. Natürlich wäre die versprochene Provision eine

Wertschätzung für seine harte Arbeit gewesen. Er habe dieses Geschäft selber in

die Firma geholt. Dass er sich dadurch verantwortlich gefühlt und viele Stunden

für die optimale Abwicklung des Geschäfts investiert habe, sei naheliegend. Es dürfe

aber nicht vergessen werden, dass es sich hierbei um ein Millionengeschäft für

die Berufungsbeklagte gehandelt habe. Diese könne daher nicht bestreiten, dass

sie ein betriebliches Interesse an den von ihm geleisteten Überstunden für das [...]-Geschäft

gehabt habe. Wenn die Berufungsbeklagte von seinen Überstunden Kenntnis gehabt

habe und dagegen nicht eingeschritten sei, so gelte dies als Anerkennung der Überstunden

und die Berufungsbeklagte könne die Bezahlung nicht verweigern. Die Kenntnis der

Dienstreisen liege auf der Hand, da ihn der Verwaltungsratspräsident auf einer

der Reisen sogar selber begleitet habe. Zudem habe die Vorinstanz die

Berufungsbeklagte auf Rückzahlung der Flugtickets nach [...] verurteilt, da die

Reisen im Interesse der Firma gewesen seien und diese auch Kenntnis davon

gehabt habe. Zur Berechnung der Überstunden während der Dienstreisen lege er die

von ihm ausgefüllten üblichen Excel-Tabellen mit der erfassten Arbeitszeit für

die betreffenden Monate ins Recht. Regelmässig eingereichte, nicht

notwendigerweise gegengezeichnete Arbeitsrapporte genügten als Beweis für

geleistete Überstunden. Für die Dienstreise im Mai 2015 habe er 28,8

Überstunden, im Juli 2015 26,8 und im Dezember 2015 23,8 Stunden Überstunden

geleistet. Er verfüge allerdings nicht mehr über den Arbeitsrapport für die

Dienstreise im Januar 2015. Da die Berufungsbeklagte die geleisteten

Überstunden während den Dienstreisen nicht anerkannt habe, könne die genaue

Zeitaufwendung nicht mehr eruiert werden. Verrechne man die Anzahl Überstunden

der Dienstreisen von 79,4 Stunden mit seinem Stundenlohn von CHF 51.60, so ergebe

sich ein Betrag von CHF 4‘097.00. Darin seien der Zuschlag von 25% auf

Überstunden sowie der Zuschlag von 10.64% noch nicht enthalten. Die in der

Klageschrift geltend gemachten CHF 3‘338.16 seien ihm daher zu erstatten.

2.3.1 Das Amtsgericht wies die

Teilforderung über CHF 20'795.53 (CHF 17'457.37 plus CHF 3'338.16) ab, weil die

vom Kläger dazu angerufene Beilage 88 als Beweis untauglich sei. Die von ihm

bei der Erläuterung des Sachverhalts genannten Beweismittel seien nicht zu

beachten, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die Beweise

zusammenzusuchen. Wie die behaupteten und noch nicht vergüteten Überstunden zu

berechnen seien, sei denn auch nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger setzt

sich mit dieser Begründung für die Abweisung der Teilforderung mit keiner Silbe

auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine eigene, neue

Darstellung des Sachverhalts und beziehen sich – wenn überhaupt – einzig auf

die Eventualbegründung der Vorinstanz («dennoch einige weitergehende

Überlegungen des Amtsgerichts» [angefochtenes Urteil S. 9]). Die gegen den

Entscheid über die Teilforderung von CHF 20'795.53 erhobene Berufung ist

bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3.2 Der Berufungskläger stellt auch die

Eventualbegründung des Amtsgerichts – die Darstellung der Beklagten, sie habe

dem Kläger sämtliche Überstunden ausbezahlt, sei plausibel – nicht in Frage.

Ebensowenig widerspricht er den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er durch die

Schaffung weiterer Stellenprozente durch die Beklagte und eine

Arbeitsaufteilung keine Überstunden mehr hätte generieren müssen. Einzig die von

der Vorinstanz ebenfalls im Rahmen der Eventualbegründung getroffene Feststellung,

wonach der Arbeitsvertrag keine Grundlage für den von ihm geforderten Zuschlag

von 25% beinhalte, kritisiert er konkret. In diesem Zusammenhang weist er zu

Recht darauf hin, dass im Arbeitsvertrag (Urk. 2) und im Personalreglement

(Urk. 22) die dort enthaltenen Begriffe «Überstunden» und «Überzeit» nicht

durchwegs im rechtstechnischen Sinne verwendet werden. Die Begriffe

«Überstunden» und «Überzeit» werden im täglichen Sprachgebrauch jedoch oft

nicht korrekt auseinandergehalten. «Überzeit» ist Arbeit, die die gesetzlich

festgelegte Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 ArG überschreitet. Ein

wesentlicher Unterschied besteht darin, dass eine Entschädigung von «Überzeit» zum

Basisansatz gar nicht zulässig wäre, kann der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit doch

nicht wegbedungen werden (Art. 13 Abs. 1 ArG). Ganz anders verhält es sich mit

dem Lohnzuschlag für «Überstunden», bei denen ein Zuschlag nur dann geschuldet

ist, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich verabredet haben (Art. 321c

Abs. 3 OR).

Der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff

«Überzeit», die zum «Basisansatz zuzüglich Ferienanteil» entschädigt wird (Urk.

2), kann mit dem Amtsgericht nur im Sinne von «Überstundenarbeit» gemäss Art.

321c OR verstanden werden. Die Berufungsbeklagte bemerkt zutreffend, dass

selbst wenn der Zuschlag vermeintlich für Überzeit hätte ausgeschlossen werden

sollen, dies dann erst recht für Überstunden gelten müsste. Auch der Kläger

ging in seiner Klage noch davon aus, dass nach einer «vernünftigen

Interpretation» mit der Zeitangabe im Personalreglement Überstunden im Sinne

des OR gemeint seien (Klage RZ 41, AS 27 f.). Im Gegensatz zu seiner Auffassung

(Klage, RZ 38, AS 26) schweigt sich aber der Arbeitsvertrag über die Abgeltung

von Überstunden nicht aus: Die Parteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass die

Auszahlung zum «Basisansatz zuzüglich Ferienanteil» erfolgen soll (Urkunde 2). Mit

diesem Hinweis haben die Parteien im Sinne von Art. 321c Abs. 3 OR schriftlich vereinbart,

Überstundenarbeit anders als mit einem Zuschlag von 25% zum Normallohn abzugelten.

Auch diese Kritik am Urteil des Amtsgerichts ist daher unbegründet.

2.3.3 Die Vorbringen des

Berufungsklägers vermöchten daher – selbst wenn sie nicht bloss den

Eventualstandpunkt der Vorinstanz beträfen – an der angefochtenen Abweisung der

Teilforderung über CHF 20'795.53 nichts zu ändern. Im Übrigen begründet die

Tatsache, dass die Beklagte im Oktober 2015 offenbar eine einzige Überstunde

mit einem Zuschlag ausbezahlte, keinen Anspruch auf einen generellen Zuschlag. Die

Behauptung, der Betrag von CHF 3'338.16 ergebe sich aus den Überstunden während

drei Dienstreisen nach [...], bringt der Kläger im Berufungsverfahren erstmals

vor. Es handelt sich deshalb um ein unzulässiges Novum. Ganz abgesehen davon stellt

er auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, wonach er

sowohl in der Klage als auch in der Replik eine schlüssige Erklärung für den

Betrag von CHF 3'338.16 schuldig geblieben sei, nicht in Frage. An der

Beurteilung der Teilforderung aus Überstunden und Zuschlägen von CHF 20'795.53

(CHF 17'457.37 plus CHF 3'338.16) durch das Amtsgericht ist aus diesen Gründen

nichts zu ändern.

3.1 Der Kläger machte bei der Vorinstanz

geltend, er sei ab dem 4. Februar 2016 krankgeschrieben gewesen und die

Krankentaggeldversicherung habe ab dem 5. März 2016 bezahlt. Die Beklagte

schulde ihm daher den vollen durchschnittlichen Lohn für 30 Tage. Zur

Berechnung des Durchschnittslohnes nahm er die letzten 12 Monate als Grundlage

inklusive der von ihm geforderten Zuschläge. Gestützt darauf resultierte eine

Forderung gegenüber der Beklagten von CHF 8'525.50 brutto (AS 29). Die Beklagte

bestritt ihre Lohnzahlungspflicht für den Februar 2016 nicht grundsätzlich,

machte ihrerseits aber Verrechnung geltend. Den aus ihrer Sicht geschuldeten

Restbetrag von CHF 873.90 habe sie dem Kläger bereits ausbezahlt

(AS 68). Das Amtsgericht erwog, ausgehend vom Bruttolohn des Klägers von

CHF 5'200.00, netto ausmachend CHF 4'675.60, könne bloss der Wert eines

Laptops von CHF 250.00 zur Verrechnung gebracht werden, so dass unter

Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrags von CHF 873.90 noch

CHF 3'551.70 netto für den ersten Krankheitsmonat zu bezahlen seien.

3.2 Der Berufungskläger rügt, dem

Personalreglement könne rudimentär entnommen werden, dass die Firma 100% des

Lohnes weiterzahle. Die Beklagte habe stets anerkannt, dass die von ihm geleisteten

Überstunden betriebsnotwendig gewesen seien. Da er seit Stellenantritt

regelmässig jeden Monat mehr als sein vereinbartes 60% Pensum gearbeitet habe,

um die Arbeitslast bewältigen zu können, könne mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass er auch im fraglichen Monat, also im Februar

2016, Überstunden generiert hätte, wenn er nicht krankheitsbedingt ausgefallen

wäre. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn ihm die Beklagte im ersten

Krankheitsmonat nur den Basislohn entschädigen wolle. Statt dem vereinbarten

Basislohn sei für die Berechnung auf den Durchschnittslohn des vergangenen

Jahres abzustellen. Die Krankentaggeldversicherung habe ihre Berechnungen für

das Taggeld entsprechend auf der Basis des Durchschnittseinkommens vorgenommen.

Anhand des Kumulativjournals Mitarbeiter von Januar 2015 bis Dezember 2015

lasse sich ermitteln, dass sich sein Durchschnittsbruttoeinkommen im Jahr 2015

auf CHF 7‘847.00 (CHF 94‘164.20 / 12) belaufen habe. Davon seien

durchschnittlich CHF 2‘447.00 aufgrund von Überstunden (CHF 7‘847.00 - CHF

5‘400.00). Unter Einberechnung des 25%-Zuschlags auf diesen Teil des Lohnes

(CHF 611.75) ergebe sich ein Gesamtdurchschnittslohn von CHF 8‘458.75 brutto

pro Monat. Von diesem Betrag seien der bereits von der Beklagten vorausgezahlte

Betrag von CHF 873.90 sowie der Restwert des Laptops von CHF 250.00 in Abzug zu

bringen. Die Berufungsbeklagte sei somit zu verurteilen, ihm für den Februar

2016 CHF 7‘334.85 brutto zuzüglich Zins zu bezahlen.

3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, es

sei nicht korrekt, dass der Kläger im Februar 2016 Überstunden generiert hätte.

Er verkenne, dass sich die Arbeitssituation ab November 2015 grundlegend verändert

habe. So sei E.___ mit einem 100%-Pensum eingestellt worden, der die Aufgaben

des Berufungsklägers übernommen habe und in der fraglichen Zeit im Februar 2016

genug eingearbeitet gewesen sei, so dass vom Berufungskläger in dieser Zeit

keine Überstunden zu leisten gewesen wären. Der Berufungskläger sei im

fraglichen Zeitpunkt bereits vollständig durch einen hinreichend

eingearbeiteten Vollzeit-Mitarbeiter ersetzt gewesen und habe lediglich noch

Abschlussarbeiten verrichten müssen. Überstunden seien nur in die

Lohnfortzahlung miteinzurechnen, wenn sie nachweislich auch geleistet worden

wären. Einen solchen Nachweis habe der Berufungskläger nicht erbracht, weshalb

im Februar 2016 die Lohnfortzahlung auf der Basis des vertraglichen Lohnes von

CHF 5‘200.00 geschuldet sei. Anzumerken sei im Übrigen, dass der

Berufungskläger stets behauptet habe, im Februar 2016 freigestellt worden zu

sein, wodurch er erst recht keine Überstunden hätte leisten können. Indem er

auch diesen Umstand ausser Acht lasse, verhalte er sich missbräuchlich und sei

nicht zu schützen.

3.4.1 Der Arbeitgeber hat bei

Verhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR für eine

beschränkte Zeit «den darauf entfallenden Lohn» zu entrichten. Nach dem

Lohnausfallprinzip sind dabei auch Überstunden, die ohne Arbeitsverhinderung

nachweislich geleistet worden wären, zu entgelten (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 9 zu Art. 324 a/b OR). Das Amtsgericht

begründet im angefochtenen Urteil nicht, weshalb es bloss vom Bruttolohn

ausgeht und entgegen der Forderung des Klägers die Überstunden nicht

berücksichtigt.

Der Kläger berief sich zum Beweis, dass

sein Nachfolger im Februar 2016 noch nicht vollends eingearbeitet gewesen sei

und daher weiterhin Überstunden angefallen wären, auf den Zeugen E.___. In der

Befragung vor Amtsgericht führte dieser aus, der Kläger habe ihm Anweisungen

gegeben, da er mehr Erfahrung gehabt habe und er von ihm habe lernen müssen

(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 9. April 2019, S. 2 RZ 48 f., AS 393).

Ende Januar 2016 sei er nicht genügend eingearbeitet gewesen. Bis man mit den

anderen verknüpft sei, müsse man mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben

(Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 9. April 2019, S. 6 RZ 200 f., AS 397).

Der Einwand der Berufungsbeklagten, E.___ sei im Februar 2016 genügend

eingearbeitet gewesen, ist damit widerlegt. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass der Kläger auch im Februar 2016 Überstunden geleistet hätte. Wie es sich

mit der umstrittenen Freistellung verhält, braucht an dieser Stelle nicht

weiter geklärt zu werden, trat die Beklagte doch den Beweis, dass sie

ausreichende Gründe für eine Freistellung gehabt hätte, nicht an.

3.4.2 Für die Ermittlung des auf Februar

2016 entfallenden Lohnes kann auf die Berechnung des Berufungsklägers

abgestellt werden. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2) ausser

Betracht bleiben muss indessen der Zuschlag von 25%. Es resultiert damit ein

Lohnanspruch des Klägers – ohne den Zuschlag von 25% – von CHF 7'847.00 brutto.

Da die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf die Lohnabrechnung Februar 2016 (Urkunde

77) den Nettobetrag zusprach, ist analog auch für die vorliegend zu erhöhende

Zahlung vom Nettobetrag auszugehen. Nach Abzug des AHV- und des ALV-Beitrages

(5,125% und 1,1%) sowie dem fixen BVG-Beitrag von CHF 289.95 ergibt dies CHF 7’068.60

netto. Davon in Abzug zu bringen sind die unbestritten geblieben Beträge von

CHF 250.00 für den Laptop und die bereits erfolgte Auszahlung von

CHF 873.90. Unter dem Strich verbleibt damit ein Betrag zu Gunsten des

Klägers von CHF 5'944.70 netto. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise

gutzuheissen.

4.1 Umstritten ist weiter ein Teil der

vom Kläger geforderten Entschädigung für nicht anrechenbare Ferienzeit. Bei der

Vorinstanz hatte er Ersatz für Ferienbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015

gefordert. Mit seiner Berufung verlangt er nun einzig noch die Auszahlung der

vier Ferienwochen im August 2015. Dies entspreche einem Monat, womit er

Anspruch auf Zahlung eines Monatslohnes von CHF 5'200.00 habe. In seiner Klage

hatte er dazu ausgeführt, diese Ferien seien nicht erholsam gewesen, da er von

der Beklagten in hohem Masse mit E-Mails und Anrufen beansprucht worden sei.

Zudem habe die Beklagte erwartet, dass er diese stets beantworte. Er sei sogar

aufgefordert worden, seine Ferien abzubrechen, obwohl vor seiner

Ferienabwesenheit vorgesehen gewesen sei, dass die neue Mitarbeiterin, C.___, ihn

vertrete (Klage vom 31. März 2017, S. 13, AS 13).

4.2 Das Amtsgericht erwog in diesem

Zusammenhang, der Kläger habe unter anderem eine E-Mail vom 10. Juli 2015 eingereicht,

in welcher er diversen Mitarbeitern mitteilt habe, vom 1. August 2015 – 1.

September 2015 in den Ferien zu weilen. Gleichzeitig lasse er die Adressaten

wissen, dass seine Vertretung, C.___, nicht mit allem beauftragt werden könne

und man mit den entsprechenden Anfragen vor seinen Ferien zu ihm kommen solle.

Weiter habe er diverse E-Mails von C.___ eingereicht, in welchen sie den Kläger

jeweils um Hilfe bitte. Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Arbeiten

ausschliesslich selber machen wollen, belege dieser im Rahmen der

Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung gleich selber. Er halte klar

fest, dass er keine Zeit gehabt habe, C.___ einzuarbeiten und sie sich

selbstständig habe zurecht finden müssen. Einige der angerufenen Zeugen hätten

zudem ausgesagt, der Kläger habe Mühe damit, Arbeiten abzugeben beziehungsweise

zu delegieren. Auch dies bestätige der Kläger mit der Begründung, er sei kein

Chef und sei diese Anstellung nicht eingegangen, um zu delegieren. Die Beklagte

habe C.___ allerdings als Entlastung für den Kläger eingestellt. Es wäre im

Interesse des Klägers gewesen, sie anständig einzuarbeiten, was er aber nicht

gemacht habe. Der Kläger habe C.___ als Belastung statt als Entlastung

empfunden. C.___ habe anlässlich ihrer Befragung vom 9. September 2019 als

Zeugin ausgesagt, der Kläger sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen und habe ihr

gesagt, was sie machen solle. Sie habe weiter zu Protokoll gegeben, der Kläger

habe eine starke Persönlichkeit und viel mit F.___ diskutiert. Sie habe die

Persönlichkeit des Klägers als impulsiv beschrieben und festgehalten, dass die

Arbeitsbeziehung angespannt gewesen sei. Die schwierige Beziehung zum Kläger

sei denn auch der Grund für ihre kurze Anstellungszeit gewesen. Weiter habe sie

einen Vorfall geschildert, wonach sie versucht habe, auf die allgemeine

E-Mailadresse, welche der Kläger ausschliesslich genutzt habe, zuzugreifen. Sie

habe sich daran erinnert, dass der Kläger wütend geworden sei, weil sie in

seiner Abwesenheit auf die allgemeine E-Mailadresse der Beklagten zugegriffen habe,

um den Verwaltungsrat mit einer verlangten Information zu bedienen. Das

Amtsgericht sei der Überzeugung, dass der Kläger die Kontrolle über die

pendenten Aufträge und anstehenden Arbeiten nicht habe abgeben wollen und somit

freiwillig omnipräsent geblieben sei. Seine äusserst negative Haltung gegenüber

C.___ sowie seine Weigerung, diese einzuarbeiten, hätten zur Folge gehabt, dass

sie ihn immer wieder habe um Rat fragen müssen. Dies sei aber aufgrund des

Verhaltens des Klägers diesem alleine und nicht der Beklagten anzulasten.

Der Kläger habe auch einen E-Mailverlauf

vom 10. August 2015 – 13. August 2015 ins Recht gelegt, aus welchem intensive

Absprachen bezüglich dem [...]geschäft hervorgingen. Anscheinend habe es

Probleme gegeben. Der Kläger habe den E-Mailaccount intensiv bewirtschaftet und

sich sehr bemüht, mit allen involvierten Personen in Kontakt zu treten und zu

bleiben, um das Geschäft am Laufen zu halten. Demgegenüber habe der

Verwaltungsrat F.___ eher zurückhaltend reagiert. Er habe dem Kläger auf seine

Mail vom 12. August 2015, 17.11 Uhr, erst am Folgetag um 09.40 Uhr geantwortet

und diesem auch gleich mitgeteilt, er sei dann nur bis 17.00 Uhr erreichbar. Der

Verwaltungsrat der Beklagten habe sich somit an allgemeinübliche

Büroöffnungszeiten gehalten. Weiter zeige dieser E-Mailverlauf erneut auf, wie

der Kläger aktiv geworden sei und von sich aus die Beklagte kontaktiert habe

und nicht umgekehrt. Der Kläger habe selber beispielsweise ausgesagt, er müsse ja

erreichbar sein, wenn ein [...] verladen müsse in [...] oder in [...] ein [...]

bereitstehe. Das Argument, es habe in dieser Firma so viele Schäden gegeben,

weil die Anfragen von niemandem bearbeitet worden seien und er deshalb so

engagiert gewesen sei, gehe ebenso fehl. Es sei nicht am Arbeitnehmer, die

Verantwortung für den Betrieb zu übernehmen. Diese liege allein bei der Beklagten.

Wenn Schäden entstanden sein sollten, weil der Kläger in den Ferien nicht

erreichbar gewesen sei, hätte dies allein die Beklagte zu verantworten, beziehungsweise

eigenständig dafür zu sorgen, dass keine Schäden einträten. Das Übernehmen der

Verantwortung für den Betrieb sei nicht im Arbeitsvertrag des Klägers gestanden

und auch nicht entlöhnt worden. Weshalb sich der Kläger so ins Zeug gelegt habe,

sei nicht klar. Ein Grund könnte die dem Kläger für den Fall des Abschlusses

des [...]geschäfts allenfalls winkende Provision gewesen sein. Das [...]geschäft

scheine eine äusserst lukrative Sache gewesen zu sein, bei welcher für den

Kläger eine Provision in Aussicht gestanden sei. Der Kläger habe gemäss eigenen

Angaben bereits am 11. Juni 2015 seine Provision gefordert. Die Beklagte habe

den notabene vom Kläger aufgesetzten Kommissionsvertrag jedoch nicht

unterzeichnet. Diesem könnten indessen die Konditionen, die der Kläger sich vorgestellt

habe, entnommen werden. Der Kläger habe also in erster Linie ein privates

Interesse daran gehabt, dass dieses Geschäft zustande komme. Seine enorme

Initiative, welche die erwähnten E-Mails dokumentierten, habe der Kläger somit

nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, sondern in seinem privaten

Interesse entwickelt. Zu guter Letzt habe der Kläger auch für diese

Ferienwochen nicht substantiiert, wie viele Stunden pro Ferientag er für die

Beklagte gearbeitet haben wolle. Das freiwillige Lesen und Beantworten von

E-Mails aus eigener Initiative und in eigenem Interesse, könne zumindest nicht

als zu bezahlende Arbeitsleistung gelten. Es sei daher kein Grund ersichtlich,

weshalb die Beklagte dem Kläger den Ferienzeitraum vom 1. – 31. August 2015

noch einmal vergüten sollte.

4.3 Der Kläger führt in seiner Berufung

dazu aus, die Vorakten zeigten eindrücklich, dass er ein riesiges Arbeitsvolumen

in seinem 60% Arbeitspensum habe erfüllen müssen. Die hohe Anzahl von Überstunden

sei durch die Berufungsbeklagte mittels Auszahlung anerkannt worden, womit auch

die betriebliche Notwendigkeit dieser Stunden bewiesen sei. Bevor er die Stelle

im Jahr 2012 angetreten habe, seien zwei Ingenieure bei der Berufungsbeklagten

beschäftigt gewesen. Den Aussagen von G.___ zufolge sei es möglich gewesen, die

Arbeitstätigkeiten in der Normalarbeitszeit zu erledigen. Anschliessend sei er

alleine dafür zuständig gewesen. Eine derart massive Kürzung der

Stellenprozente von 160% auf 60% könne kaum nachvollziehbar begründet werden.

Sowohl ihm wie auch der Berufungsbeklagten sei bewusst gewesen, dass es

Aufgaben in seinem Stellenprofil gebe, die weder der Verwaltungsrat noch die D.___

AG oder C.___ hätten erledigen können. Denn auch die Anstellung von C.___ habe ihm

diesbezüglich nicht die gewünschte Entlastung gebracht. Einerseits, da sie

lediglich in einem 50%-Pensum eingestellt worden sei und andererseits, da sie

als gelernte Kauffrau höchstens bei den Administrativarbeiten unter die Arme haben

greifen können. Diese habe er bei Bedarf jedoch bereits vor ihrer Anstellung an

den Verwaltungsrat oder die D.___ AG auslagern können. Eine eigentliche Abwesenheitsvertretung

mit demselben Stellenprofil sei aber nicht vorhanden gewesen. Da ihm bereits

beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden sei, dass eine Database eingeführt werde,

was eine grosse Arbeitsentlastung gebracht hätte, habe er die Stelle dennoch

gerne angenommen. Aus den Akten gehe hervor, dass besagte Database aber erst

eingeführt worden sei, nachdem er die Unternehmung bereits verlassen habe. Bereits

G.___ sei teilweise an seinen freien Tagen von der Berufungsbeklagten

kontaktiert worden. Dies obwohl er zu einem 100%-Pensum gearbeitet habe. Zudem habe

er ausgeführt, dass niemand genau gewusst habe, was er eigentlich mache. Diese Feststellung

sei offenbar darauf zurück zu führen, dass er als einziger Ingenieur vertiefte Kenntnisse

gehabt habe. Wenn etwas nicht nach Plan gelaufen sei, habe man mit Rügen

rechnen müssen. Es erstaune also nicht, dass er in einem reduzierteren Pensum

auch während seiner Ferien- und Freizeit ständig geschäftlich habe erreichbar sein

müssen. Ob er hierbei der Initiator gewesen sei, tue nichts zur Sache. Er habe

gewusst, dass sich die Berufungsbeklagte auf ihn verlasse und sei entsprechend

unter Druck gestanden, die von ihm geforderte Leistung zu erbringen. Er habe

ebenfalls gewusst, dass einige dringliche Dinge ohne sein Einschreiten nicht hätten

bearbeitet werden können, da niemand anderes über das nötige Fachwissen verfügt

habe. Er sei ein zuverlässiger Arbeitnehmer mit grossem Verantwortlichkeitsgefühl.

Dies habe die Berufungsbeklagte jahrelang geschätzt. Obwohl sie gewusst habe,

dass er auch in seinen Ferien einen hohen Arbeitsaufwand betrieben habe, seien

sie nie eingeschritten oder hätten dies verhindert. Im Gegenteil hätten sie ihn

sogar mit einem Firmenhandy ausgestattet und die im Urlaub anfallenden Telefon-

und Roamingkosten als geschäftliche Auslagen übernommen. Wie unter anderem aus

dem E-Mail-Verkehr in den Vorakten sowie aus dem Verbindungsnachweis von

Sunrise des Monats August 2015 hervorgehe, habe er während seinen Ferien unter

ständigem Arbeitsstress gestanden. Selbst wenn er nicht direkt am Arbeiten gewesen

sei, habe er doch jederzeit mit einem Anruf oder E-Mail rechnen müssen, ständig

Kontakt mit dem Büro oder Kunden aufzunehmen. Erklärbar sei dies vordergründig

mit dem [...]geschäft, wofür er generell viele Überstunden generiert habe. Der Erholungswert

für die vier Ferienwochen im August 2015 sei daher nachweislich nicht vorhanden

gewesen, weshalb er Anspruch auf Zahlung in Höhe eines Monatslohnes von CHF

5‘200.00 habe.

4.4 Die Ausführungen des

Berufungsklägers gehen an den Erwägungen des Amtsgerichts vorbei. Sie

beinhalten ausnahmslos eine eigene Darstellung des Sachverhalts, ohne sich auch

nur im Ansatz mit den konkreten und detaillierten Erwägungen im angefochtenen

Urteil auseinanderzusetzen. Ein Bezug der Berufung zur konkreten Analyse der E-Mails

während der Ferienzeit durch die Vorinstanz fehlt. Auch auf die Feststellung,

er habe seine Aktivitäten in erster Linie im privaten Interesse entwickelt,

geht er nicht ein. Inwiefern er im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts

substantiiert haben soll, wie viele Stunden pro Ferientag er für die Beklagte

gearbeitet habe, lässt er ebenfalls offen. Die Berufung ist in diesem Punkt

unbegründet.

5.1 Der Kläger verlangte bei der

Vorinstanz erfolglos, die Beklagte habe ihm als Spesen für ein Arbeitszimmer

bei sich zu Hause einen Betrag von CHF 9'396.70 zu vergüten. Dieser Betrag

beinhaltet unter anderem einen Betrag von CHF 183.60 als Ersatz der Auslagen

für ein Adobe-Pack und USD 880.00 beziehungsweise CHF 881.10 für die Nutzung

einer Cloud. Das Amtsgericht erwog zu diesen beiden Positionen, dem Kläger sei

in [...] ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Gemäss

Verwaltungsrat F.___ habe man geduldet, dass er von zuhause aus arbeite, er

habe dafür auch einen Laptop erhalten. Man habe aber nichts abgemacht und es

wäre ihm auch lieber gewesen, der Kläger hätte nur in [...] gearbeitet. Es bestehe

kein Anspruch auf Ersatz von Homeoffice-Spesen, wenn auf Wunsch des

Arbeitnehmers im Homeoffice gearbeitet werde und der Arbeitgeber dem

Arbeitnehmer einen vollwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Vor dem Hintergrund,

dass der Kläger grundsätzlich mit einem 60%-Pensum angestellt gewesen sei, habe

er wohl maximal die Hälfte der Zeit, also 1,5 Tage die Woche, zuhause

gearbeitet. Es sei jedoch klar, dass die Ausgaben für die Hälfte der

Internetkosten auf keinen Fall zu ersetzen seien, habe der Kläger das Internet

doch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht an 3,5 Tagen die Woche und dies

während des ganzen Jahres für die Beklagte genutzt. Auch die Spesen für das

Nutzen einer Cloud seien auf Initiative des Klägers und nicht im Auftrag der

Beklagten generiert worden. Selbst wenn das Arbeiten für den Kläger aufgrund

seiner familiären Situation und des Arbeitsweges so angenehmer gewesen sei, so könne

er nicht ohne Einverständnis der Arbeitgeberin Ausgaben für einen aus seiner

Sicht angemessenen Arbeitsplatz tätigen und diese dann zurückverlangen. Wenn

der Kläger aufgrund seiner familiären Situation und des Arbeitsweges eine

andere Lösung gewollt hätte, so hätte er dies klar mit der Beklagten besprechen

sowie abmachen oder sich eine andere, näher gelegene Stelle suchen müssen. Das

Arbeitsrecht schütze kein Vorpreschen und „Fakten schaffen“ von Arbeitnehmern

ohne Absprache mit dem Arbeitgeber. Die Beklagte habe dem Kläger daher keine

Spesen für sein Homeoffice zu ersetzen.

5.2 Mit seiner Berufung verlangt der

Kläger bloss noch, die Auslagen von CHF 183.60 für das Abo des Adobe PDF Packs

sowie USD 880.00 beziehungsweise CHF 881.10 für das Abo der SugarSync

Speicherlösung zu ersetzen. In Rücksprache mit der Berufungsbeklagten habe er

sich im Jahr 2014 ein Arbeitszimmer zu Hause in [...] eingerichtet und diverse

Anschaffungen in diesem Zusammenhang getätigt. Er habe zwar bereits am [...] in

[...] über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügt. Die mündliche Abrede zur

Einrichtung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes bei ihm zu Hause sei allerdings

auch darauf zurückzuführen gewesen, dass er vermehrt bei der Berufungsbeklagten

moniert habe, die Arbeitsbelastung sei zu gross. Nebst einer Lohnerhöhung habe

ihm die Berufungsbeklagte daraufhin erlaubt, ab und an von zu Hause aus zu

arbeiten. Die Berufungsbeklagte habe bei ihm einen begründeten Eindruck erweckt,

dass die Kosten für die notwendigen Auslagen von ihr rückerstattet würden

beziehungsweise, dass er diese von den Steuern abziehen könne. Schliesslich sei

es bei der Beklagten üblich gewesen, dass die Angestellten geschäftliche

Auslagen erst einmal privat vorfinanzierten und diese anschliessend

rückvergütet erhielten. Gerade das Adobe PDF Pack sowie die Cloud

Speicherlösung habe er ausschliesslich für seine Arbeit bei der

Berufungsbeklagten genutzt. Er habe also in guten Treuen davon ausgehen dürfen,

dass ihm dies von seiner Arbeitgeberin rückvergütet werde. Da die Rechnung für

die beiden erwähnten Kostenpunkte jeweils auf den Namen der Berufungsbeklagten gelautet

hätten, habe er diese nicht als Arbeitsauslagen von den Steuern absetzen

können. Aus Ziffer 6.9 des Personalreglements gehe zudem hervor, dass für

auswärtige Tätigkeiten die Vergütungsansätze gemäss Spesenreglement der D.___

AG gelten würden. Das Spesenreglement bilde Bestandteil des Personalreglements.

Nach seiner Erinnerung enthalte dieses Reglement auch Regelungen zu Auslagen in

der Art der hier vorgebrachten. Aus diesem Grund sei das Spesenreglement der D.___

AG noch von der Berufungsbeklagten zu edieren.

5.3 Die Vorinstanz begründet

ausführlich, weshalb der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung des

Arbeitgebers hat, wenn ihm dieser einen vollausgestatteten Arbeitsplatz zur

Verfügung stellt und Homeoffice auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruht. Auf

die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich

verwiesen werden (S. 20). Der Berufungskläger bringt nichts dagegen vor, was zu

einem anderen Schluss führen könnte. Beim neu angerufenen Spesenreglement der D.___

AG handelt es sich um ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum. Die

Berufung ist auch bezüglich der Spesen für den Arbeitsplatz zu Hause

unbegründet.

6.1 Der Kläger erachtet die Kündigung

der Beklagten vom 30. November 2015 als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR

und verlangt deshalb von der Beklagten eine Entschädigung im Umfang von zwei

Monatslöhnen. Dies wegen der Art und Weise, wie die Beklagte ihr

Kündigungsrecht ausgeübt habe. Dies begründe einen Missbrauchstatbestand, weil

sie ein falsches und verstecktes Spiel getrieben habe. Er habe zwar kundgetan, nicht

mehr lange Zeit bei der Beklagten verweilen zu wollen. Aus seiner Sicht hätten

aber noch viele Projekte abgeschlossen werden und die Übergabe an seinen

Nachfolger sorgfältig organisiert werden sollen. Die Kündigung durch den

Verwaltungsrat F.___ sei in einer Situation ausgesprochen worden, in der die

Stellung von F.___ und dessen Sohn H.___ innerhalb des Unternehmens sehr

unsicher gewesen sei. Der oberste Entscheidungsträger der Beklagten, I.___ aus [...],

sei mit F.___ und H.___ unzufrieden gewesen und habe sie durch ihn ersetzen

wollen. Er sei damit plötzlich zum Konkurrenten für F.___ und H.___ geworden.

Durch die Kündigung habe sich dieses Problem für sie gelöst. Sie hätten daher

mit der Kündigung eigene Interessen, nämlich die Rettung der eigenen Stellung

bei der Beklagten, verfolgt. Aus diesem Grund sei mit der Kündigung vom 30.

November 2015 ein verstecktes und doppeltes Spiel gespielt worden, da der wahre

Kündigungsgrund nicht angegeben worden sei. Die Art und Weise, wie die

Kündigung vorgenommen worden sei, sei daher missbräuchlich.

6.2 Das Amtsgericht erwog zur

behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung Folgendes (angefochtenes Urteil,

S. 24 ff.):

«Der Kläger macht geltend,

die Kündigung vom 31.11.2015 (BK 5) sei missbräuchlich, da sie nur erfolgt sei,

um ihn loszuwerden und dadurch die Stellung der beiden Verwaltungsräte H.___

und F.___ im Unternehmen zu sichern. Der Text der Kündigung lautet wie folgt:

„Wir beziehen uns auf Ihr Mail vom 28. November 2015 sowie Ihre Verweigerung

der Annahme der eingeschriebenen Kündigungsbestätigung. Wir kündigen Ihnen

fristgerecht Ihre Anstellung per 29. Februar 2016 aufgrund der uns im E-Mail

vom 11. November 2015 erwähnten Absicht, das Arbeitsverhältnis aufgrund des

Wegzugs in den Kanton [...] und der Unmöglichkeit künftig das Arbeitspensum von

60% einzuhalten“. Die Kündigung erfolgte somit aufgrund des E-Mails des Klägers

vom 11.11.2015 (BBK 8). In diesem schreibt der Kläger, er werde im Januar (wohl

2016) aus beruflichen und privaten Gründen in den Kanton [...] ziehen und

weiter: „Leider sind meine Vorschläge in den letzten Monaten nicht angenommen

worden mit diversen Folgen in der Qualität der Arbeit für die ich keine

Verantwortung tragen möchte. Es gibt schon Reputationsschäden gegenüber meiner

Person durch [...] sowie Kunden und Lieferanten die mich beruflich/privat stark

belasten.“ Ein Pendeln von seinem neuen Wohnsitz nach [...] sei für ihn nicht

interessant, da die Pendlerpauschale auf CHF 3'000.00 pro Jahr reduziert

worden sei. Weiter schreibt er: „Deshalb habe ich mich entschlossen das wir

momentan keine Möglichkeit mehr meinen de jure 60% Arbeitsvertrag mit B.___ AG

zu halten. Bei Gelegenheit wird die schriftliche Kündigung euch erreichen.“ Der

Kläger beendete seine E-Mail in dem er der Beklagten für die langjährige

Zusammenarbeit dankt und die schriftliche Kündigung „fristgerecht“ in Aussicht

stellt (BBK 8). Jetzt argumentiert der Kläger, diese E-Mail habe nur die

Absicht gezeigt, nicht mehr lange bei der Beklagten verweilen zu wollen.

Zeitlich sei dies aber noch völlig offen gewesen (AS 34). Die Beklagte

wiederum gibt an, auf klare Verhältnisse angewiesen gewesen zu sein. Der Kläger

habe kündigen und seinen Wohnsitz verschieben wollen. Sie habe nicht darauf

warten können, bis er dann irgendwann weg war (AS 543). Faktisch gibt es im

Schweizerischen Recht keine Pflicht des Arbeitgebers, zu warten, bis ein

Angestellter Lust hat, dann auch wirklich zu kündigen. Das Vorgehen der

Beklagten war absolut legitim, ist sie doch, wie Verwaltungsrat F.___ aussagte,

eine „One-Man-Show“ (AS 535) und damit darauf angewiesen, dass dieser eine Mann

nicht plötzlich wegfällt. Der Kläger war im Übrigen, wie er selber anlässlich der

Hauptverhandlung zu betonen nicht müde wurde (bspw. AS 528), nur ein normaler

Angestellter. Dass dieser sich offenbar gerne mehr eingebracht hätte (was im

Übrigen seinen Aussagen, welche er im Rahmen dieses Verfahrens betreffend die

Überstunden und Ferienentschädigungen gemacht hat, widerspricht), die

Vorgesetzten aber nicht gemacht hätte, was und wie er es wollte, bietet keinen,

schon gar nicht besonderen, Kündigungsschutz. Aus dieser Perspektive ist an der

Kündigung bisher nichts auszusetzen.

Der Kläger führt an, die

Missbräuchlichkeit der Kündigung liege darin, dass von den Verwaltungsräten F.___

und H.___ ein falsches Spiel gespielt worden und dem Kläger nur gekündigt

worden sei, damit sie ihre Anstellung bei der Beklagten behalten könnten. Der

Kläger reicht mit Noveneingabe vom 16.01.2020 unter anderem ein

„Benachrichtigungsschreiben“ der Republik [...], Verwaltung des Bezirks [...],

vom 19.11.2019 ein. Darin wird unter anderem auch von einem Telefonat von E.___

(dem Nachfolger des Klägers bei der Beklagten) berichtet, während welchem

dieser folgende Aussagen gemacht haben soll: „…, dass A.___ wahrscheinlich das

Akkreditiv gestohlen hat, er ist ein Gauner. A.___ hat dies nur gemacht, weil

er nicht seinen Provisionsvertrag unterschrieben hat und die Arbeitsverträge

von F.___ und H.___ nicht gekündigt sind, wie ihm früher versprochen wurde“

(Beilage 1 zur Noveneingabe des Klägers vom 16.01.2020, S. 4). Die vom Kläger

mit Noveneingabe vom 16.01.2020 eingereichte Beilage 1 hat jedoch, entgegen der

Ansicht des Klägers, keine erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB. In einer

öffentlichen Urkunde festgehaltene Parteierklärungen, deren Richtigkeit die

Urkundsperson weder prüfen muss noch feststellen oder bescheinigen kann,

geniessen in der Regel keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB

(BGE 110 II 1, Regeste). Da der eingereichte Bericht weder von einer

Urkundsperson stammt und auch keine eidesstattliche Erklärung beigelegt ist,

handelt es sich lediglich um ein Bestätigungsschreiben der Verwaltung des

Bezirks [...] der Republik [...]. Darin wird ein behaupteter Anruf des

Nachfolgers des Klägers bei der Beklagten wiedergegeben. Es handelt sich somit

lediglich um Hörensagen und nicht um Fakten, welche durch eine Urkundsperson

überprüft werden mussten. Für die Angaben des Klägers, er hätte die Beklagte

übernehmen sollen, gibt es in den Akten somit keine Beweise. Die Beklagte führt

im Übrigen zurecht an, diese Argumentation mache auch wenig Sinn. Nach wie vor

sind F.___ und H.___ Verwaltungsräte der Beklagten. Hätten „die [...]“ wirklich

ein ernsthaftes Problem mit ihnen, dann wären sie heute nicht mehr in diesen

Positionen. Fakt ist aber, dass bei der Beklagten auf Ebene Verwaltungsrat,

zumindest betreffend die Schweiz, alles beim Alten geblieben ist. Nur der

Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass man Verwaltungsräten

nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen kann. Der Verwaltungsrat wird von

der Generalversammlung gewählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR) und muss auch

wieder von der Generalversammlung abberufen werden (Art. 705 Abs. 1 OR).

Ob der Einwand der

Beklagten, es sei auch möglich, dass der Kläger ein falsches Spiel spiele

richtig ist, kann hier offengelassen werden, auch wenn es dafür Anzeichen gibt.

So hat der Kläger am 12.12.2014, mithin also fast ein Jahr vor der Kündigung,

eine eigene Firma, die J.___ GmbH gegründet (BBK 11). Diese verfolgt gemäss

Handelsregisterauszügen, in den Akten (BK 3 und BBK 11), den identischen Zweck

wie die Beklagte. Anlässlich der Parteibefragung sagte der Kläger aus, die

Firmengründung sei eine Reaktion darauf gewesen, dass er langsam von der

Beklagten weggehen musste (AS 527). Mit Verweis auf die Ausführungen zum [...]geschäft

sowie im Zusammenhang mit der enormen Eigeninitiative des Klägers bestehen

durchaus Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger ein

falsches Spiel gespielt hat, nämlich indem er zu Lasten der Beklagten sein

eigenes Unternehmen im Markt stärken wollte. Da von der Beklagten diesbezüglich

aber keine Forderungen gestellt wurden, ist es vorliegend irrelevant, inwiefern

der Kläger seine Treuepflicht gegenüber der Beklagten oder ein allfälliges

Konkurrenzverbot, verletzt hat.»

6.3 Der Kläger führt zur Begründung

seiner Berufung aus, obwohl er die Absicht gezeigt habe, die Berufungsbeklagte

in absehbarer Zeit zu verlassen, habe er weder seine Kündigung eingereicht,

noch den Zeitrahmen einer solchen definiert. Vor dem Verlassen der Beklagten

habe er noch diverse Projekte abschliessen und Aufgaben übergeben wollen. Zudem

habe er seinen Nachfolger E.___ einarbeiten müssen. Er habe früh genug angekündigt,

das Arbeitsverhältnis zu gegebener Zeit zu beenden, weil er einen sauberen und

organisierten Abschluss gewollt habe. Ungefähr Mitte November habe I.___

Gespräche mit ihm aufgenommen, wonach er ihm eine Übernahme des Unternehmens in

Aussicht gestellt und angeboten habe, dieses mit nach [...] zu nehmen. Damit sei

er zum Konkurrenten für F.___ und H.___ geworden, welche um ihre eigene

Stellung in der Firma gefürchtet hätten. Dieser Bedrohung sei mit einer

Kündigung seines Arbeitsverhältnisses kurzerhand vorgebeugt worden. Wäre

tatsächlich nur der Wegzug des Berufungsklägers der Grund für die Kündigung gewesen,

so wäre es für die Berufungsbeklagte sinnvoller gewesen, auf eine Kündigung von

seiner Seite zu warten. So wäre nicht nur der reibungslose Ablauf

beziehungsweise die Übergabe von laufenden Projekten gewährleistet gewesen,

sondern auch die saubere Einarbeitung von E.___. Der Berufungsbeklagten sei die

Kündigung ohnehin gerade recht gewesen, da er sich zum wiederholten Male über

die hohe Arbeitslast beschwert und die Bezahlung von geleisteten Überstunden sowie

die Auszahlung der Provision aus dem [...]-Vertrag eingefordert habe. Die

Kündigung sei auch ein Versuch gewesen, ihn zum Schweigen und damit zum

Verzicht auf seine ihm zustehenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu

bringen. Der wahre Kündigungsgrund sei nicht angegeben worden. Die

Berufungsbeklagte habe ein verdecktes und doppeltes Spiel gespielt.

Weshalb die Vorinstanz das ins Recht

gelegte Benachrichtigungsschreiben der Republik [...] bei der Beweiswürdigung

vollständig weglasse und ihm jeglichen Beweischarakter abspreche, sei nicht

verständlich. Ob es sich nun um eine öffentliche Urkunde mit erhöhter

Beweiskraft handle oder nicht, es handle sich immer noch um einen Beweis zu seinen

Gunsten. Es sei ein Dokument einer amtlichen Stelle in [...], das seine Aussage

stütze und aufzuzeigen vermöge, was „die [...]“ mit der Firma im Sinne gehabt

hätten. Die Entlassung von F.___ und H.___ aus dem Verwaltungsrat wäre nicht so

schwierig zu bewerkstelligen gewesen, wie dies die Vorinstanz erscheinen lasse.

Im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten J.___ GmbH habe er kein falsches

Spiel gespielt. Er habe die Berufungsbeklagte über seine eigene Firma informiert

und stets auf dem Laufenden gehalten. Die Berufungsbeklagte habe denn auch nie

ein Problem damit gehabt. Die Art und Weise, wie ihm die Beklagte gekündigt

habe, sei deshalb missbräuchlich. Zudem sei die Kündigung als Reaktion auf die Geltendmachung

von Ansprüchen erfolgt.

6.4 Der Berufungskläger legt in der

Berufungsschrift seine Motive dar, weshalb er die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten frühzeitig angekündigt habe. Damit

gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die Kündigung sei

angesichts dieser Absicht des Klägers legitim, zu widerlegen. Auch seine

Behauptung, die Kündigung sei erfolgt, weil er zum unliebsamen Konkurrenten von

F.___ und H.___ geworden sei, ist nicht geeignet, das vorinstanzliche

Beweisergebnis zu erschüttern. Diese Argumentation steht in der Tat auf

schwachen Füssen, waren die Herren F.___ und H.___ doch im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Urteils nach wie vor Verwaltungsräte der Beklagten. Hätte I.___

tatsächlich ein ernsthaftes Problem mit ihnen gehabt, wären sie nicht mehr in

diesen Positionen. Das vom Berufungskläger angerufene

Benachrichtigungsschreiben der Republik [...] (Beilage 1 zur Noveneingabe des

Klägers vom 16.01.2020) wiedergibt bloss Inhalte vom Hörensagen und keine

Fakten. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diesem Dokument ein erhöhter

Beweiswert zukommt. Ob der Kläger mit der Gründung der J.___ GmbH selber ein

falsches Spiel spielte, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung

missbräuchlich ist, unerheblich. Nicht weiter untermauert er schliesslich seine

pauschale Behauptung, die Beklagte habe nur gekündigt, weil er seinerseits Ansprüchen

geltend gemacht habe.

Der Vorwurf des Berufungsklägers, die

Berufungsbeklagte habe ein verdecktes und doppeltes Spiel gespielt, ist

unbegründet. Die Erwägungen des Amtsgerichts überzeugen und es kann im Übrigen

vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz wies sein Begehren um

Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu Recht ab.

7.1 Die Berufung des Klägers richtet

sich weiter gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung über CHF 10'000.00

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Schutz der Persönlichkeit des

Arbeitnehmers ist in Art. 328 OR geregelt. Dieser Bestimmung zufolge hat der

Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis namentlich die Persönlichkeit des

Arbeitnehmers zu achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend

Rücksicht zu nehmen.

7.2 Das Amtsgericht wies die

Genugtuungsforderung ab, weil keine Fürsorgepflichtverletzung vorliege. Im

Zusammenhang der ebenfalls wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhobenen

Schadenersatzforderung erwog es, der Kläger habe durch seine enorme

Eigeninitiative und dadurch, dass er dauernd über alles die Kontrolle inne

haben wollte, den Erholungswert seiner Ferien selbstständig bestimmt, ohne

Einwirkung der Beklagten. Folglich könne ihr dies auch nicht zur Last gelegt

werden. Der Kläger sei lediglich in einem 60% Arbeitspensum angestellt gewesen und

seine Überstunden seien vollumfänglich vergütet worden. Es befänden sich in den

Akten keine Unterlagen wie Arztzeugnisse, welche ihm attestierten, dass er aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein ordentliches 100%-Pensum

zu absolvieren. Der Arbeitgeber müsse nicht davon ausgehen, dass bei einem

Teilzeitangestellten ohne gesundheitliche Vorbelastungen, gesundheitliche

Schäden resultieren, wenn er Überstunden mache. Den Akten könnten denn auch

keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Kläger mehr als ein

100%-Pensum gearbeitet hätte. Bei einem 100%-Arbeitspensum gehe der Gesetzgeber

davon aus, dass genügend Zeit zur Regeneration bleibe. Allfällige familiäre

Probleme und Belastungen lägen nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers,

sondern ausschliesslich in derjenigen des Arbeitnehmers. Weiter sei darauf

hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger grosse Freiheiten eingeräumt habe. Er

habe von zuhause aus arbeiten können, ohne Möglichkeiten der Beklagten,

wirklich zu kontrollieren, ob er in dieser Zeit seine Arbeitskraft im

vertraglichen Umfang zur Verfügung stelle oder nicht. Zusätzlich habe die

Beklagte dem Kläger eine Vollzeitstelle angeboten. Dieses Angebot habe der

Kläger jedoch abgelehnt, weil er heiraten und Kinder haben wollte. Ende 2014 sei

für ihn dann aber klar gewesen, dass er von der Beklagten weggehen müsse,

weshalb er dann seine eigene Firma gegründet habe. All dies neben der Tätigkeit

für die Beklagte, welche gemäss den Ausführungen des Klägers zu

Erschöpfungssymptomen geführt haben soll. Als weitere Massnahme von Seiten der

Beklagten sei eine weitere Mitarbeiterin, C.___, eingestellt worden. Diese habe

aufgrund des Charakters des Klägers und seiner Unfähigkeit, die Kontrolle über

das Büro abzugeben, die Beklagte nach kurzer Zeit wieder verlassen.

Administrative Arbeiten hätten im Übrigen ebenfalls an die D.___ AG abgegeben

werden können. Der Kläger sei seiner Krankheit erst nach dem Zerwürfnis mit der

Beklagten gewahr worden und habe sich diese entsprechend attestieren lassen. Weder

aus den Akten noch der Befragung der Zeugen und der Parteien ergebe sich eine

quantitative und dauernde Überbelastung des Klägers. Für die Beklagte habe es keinen

Anlass gegeben, auf ein Burnout des Klägers aufmerksam zu werden. Die Beklagte habe

im Gegenteil diverse Massnahmen eingeleitet, um dem Kläger den Arbeitsalltag zu

erleichtern. Dementsprechend liege keine Fürsorgepflichtverletzung vor.

Ebensowenig sei die Kausalität nachgewiesen. Sämtliche vom Kläger eingereichten

Arztzeugnisse, welche seine psychische Situation während der Anstellungszeit

beschreiben, seien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt worden.

7.3 Der Berufungskläger weist darauf

hin, dass er seinen Anspruch auf Genugtuung auf Seiten 41 ff. der Klage eingehend

dargelegt habe. Durch Überlastungszustände aufgrund von übermässigem Arbeits-

und Leistungsdruck, das heisst Stress, sei er in seiner Persönlichkeit

verletzt. Er habe die Überlastungszustände vor der Vorinstanz eingehend

dargelegt und bewiesen. Die Beklagte habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses weg

eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung seiner Person in

Kauf genommen. Auch der spätere Versuch zwecks Entlastung eine weitere Stelle

zu besetzen, vermöge die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen. Dies insbesondere,

weil die damals neu angestellte, C.___, gelernte Kauffrau gewesen sei und ihm als

diplomiertem Ingenieur kaum Entlastung habe bieten können. Dass er keine Zeit gehabt

habe, um eine neue Mitarbeiterin einzuarbeiten, vermöge unter diesen Umständen

nicht zu überraschen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die Anlernung, wie

bei seinem eigenen Stellenantritt auch, grösstenteils durch den Verwaltungsrat erfolgen

werde. Aus der stets übermächtigen Belastung und dem Druck, in seinem 60%

Pensum zu erledigen, was höchstens mit 160 Stellenprozenten machbar gewesen

wäre, habe ein Burnout-Syndrom resultiert. Letzter Auslöser für den Beginn der

Krankheit sei die unrühmliche Kündigung gewesen. Dass die Berufungsbeklagte

nicht nur ihn zu sehr in Anspruch genommen habe, sondern auch seine Nachfolger,

zeige die Zeugeneinvernahme von E.___. Auch dieser gebe an, dass er Ferien

teils nicht nach Plan habe beziehen können, dass die Arbeitslast enorm gewesen

sei und er nach nur knapp 2.5 Jahren kurz vor einer Burnout Erkrankung gestanden

sei. Die Arbeit habe demnach gar nicht ohne ein krankmachendes Mass an Stress bewältigt

werden können. Damit habe die Berufungsbeklagte klar ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin

verletzt. Die Vorinstanz setze sich mit den Arztberichten ungenügend

auseinander. Ein Erschöpfungssyndrom komme eben oft erst spät zum Vorschein.

Die Krankentaggeldversicherung habe diese Umstände medizinisch beurteilen

lassen. Der zuständige Vertrauensarzt habe ein Erschöpfungssyndrom Richtung Burnout

und eine akute Depression diagnostiziert.

7.4 Die Berufung ist auch in diesem

Punkt unbegründet. Soweit der Berufungskläger auf seine Vorbringen bei der

Vorinstanz verweist, genügt er der Pflicht, die Berufung ausreichend zu

begründen, von vornherein nicht. Aber auch darüber hinaus, setzt er sich nicht

ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander, sondern konzentriert

sich weitgehend darauf, die eigene Sicht der Dinge darzulegen. So bestreitet er

die Feststellung nicht, wonach der Arbeitgeber nicht davon ausgehen müsse, bei

einem Teilzeitangestellten ohne gesundheitliche Vorbelastungen könnten bei

Überstunden gesundheitliche Schäden resultieren. Dasselbe gilt für die

Feststellung, dass er bei seiner Arbeit grosse Freiheiten besass und er selber

es war, der grosse Eigeninitiative entwickelte. Wie die Berufungsbeklagte

zutreffend bemerkt, dürfte gegen Ende der Anstellungszeit auch seine private

Situation mit der Geburt der Kinder, der Trennung und der Gründung der eigenen

Firma Anlass zu Stress gegeben haben. Inwiefern die Beklagte im Gegensatz zur

Auffassung des Amtsgerichts auf ein Burnout des Klägers hätte aufmerksam werden

müssen, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Die nachträgliche Diagnose eines

Burnouts und einer akuten Depression beweisen das nicht. Ebensowenig ist

gestützt darauf erstellt, dass dies auf eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung

des Arbeitgebers zurückzuführen wäre. Das Amtsgericht verneinte daher zu Recht

auch eine allfällige Kausalität, was der Berufungskläger wiederum nicht explizit

rügt. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, sich ausführlicher mit den

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Arztberichten auseinanderzusetzen.

Ebensowenig vermögen die behaupteten gesundheitliche Probleme seines

Nachfolgers eine Fürsorgepflichtverletzung zu beweisen. Am Urteil der

Vorinstanz ist nichts auszusetzen.

8.1 Der Kläger stellte bei der

Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ein

Arbeitszeugnis, mit dem Wortlaut desjenigen, das an der Schlichtungsverhandlung

abgegeben wurde, aber mit dem 31.05.2016 als Datum des Endes des

Arbeitsverhältnisses, auszustellen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Er machte geltend,

er habe Anspruch auf ein wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Da ihm an der

Schlichtungsverhandlung nicht aufgefallen sei, dass das falsche

Beendigungsdatum genannt werde und die Beklagte sich weigere, ihm eines mit dem

korrekten Datum auszustellen, sei es ihm gar nicht mehr anders als auf dem

Klageweg möglich, diesen Fehler korrigiert zu erhalten.

Das Amtsgericht trat auf das

Rechtsbegehren des Klägers auf Ausstellung eines korrigierten Arbeitszeugnisses

nicht ein (Urteil, Ziffer 5). Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO habe ein Vergleich vor

der Schlichtungsbehörde die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der

Kläger führe selber aus, das Arbeitszeugnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung

akzeptiert zu haben. Es sei folglich in Bezug auf das Arbeitszeugnis ein

Vergleich erzielt worden, womit die Wirkung einer abgeurteilten Sache (res

iudicata) eingetreten sei. Somit fehle es an einer Prozessvoraussetzung gemäss

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO.

8.2 Die Berufungskläger entgegnet, als

Arbeitnehmer habe er Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Da der Inhalt

des erhaltenen Zeugnisses unrichtig sei, könne er beim zuständigen Gericht eine

Berichtigungsklage erheben. Durch die Anerkennung im Schlichtungsverfahren sei ihm

keinesfalls jegliche Möglichkeit auf Nachbesserung verloren gegangen.

Insbesondere gelte es zu beachten, dass er vorliegend nicht den Inhalt des

Arbeitszeugnisses beziehungsweise die Beurteilung seiner Arbeitsleistung beanstande,

sondern lediglich eine formelle Korrektur eines objektiven Fehlers beantrage. Das

rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sei der 31. Mai 2016 und nicht wie im

Arbeitszeugnis fälschlicherweise bezeichnet der 29. Februar 2016. Hier eine

Korrektur auf Basis der Begründung der Vorinstanz zu verweigern, wäre nicht nur

unverhältnismässig, sondern stelle gar eine Rechtsverweigerung dar. Zusätzlich werde

darauf hingewiesen, dass der letzte Satz des Arbeitszeugnisses grammatikalisch

nicht korrekt sei, weil zweimal fälschlicherweise weibliche statt männliche

Pronomen verwendet würden. Da eine Korrektur dieses Satzes nicht mit grossem

Mehraufwand verbunden sei, wäre eine solche ebenfalls wünschenswert.

8.3 Vor dem vorliegenden Prozesses

führten die Parteien bei der Schlichtungsbehörde Dorneck-Thierstein ein

Schlichtungsverfahren (DTSV.2016.68-ADTCHR). Gemäss Protokoll der

Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2016 übergab die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung, welche der

Kläger akzeptierte. Im Übrigen blieben die Vergleichsgespräche jedoch erfolglos

(Protokoll, S. 2). Der Amtsgerichtspräsident stellte hierauf die

Klagebewilligung aus. Das Protokoll mit der Klagebewilligung und der

entsprechenden Verfügung wurde von den Parteien und ihren Rechtsvertetern

unterzeichnet und ausgehändigt («Vor- bzw. abgelesen und bestätigt, Kopie

erhalten», Protokoll, S. 4).

8.4 Kommt es im Schlichtungsverfahren zu

einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich zu Protokoll

und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar

des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Die Einigung über das Arbeitszeugnis

wurde vorliegend anlässlich der Schlichtungsverhandlung in genau dieser Weise

protokolliert. Dass das Arbeitszeugnis nicht Thema der vom Kläger gestellten

Rechtsbegehren war, ändert daran nichts: Dient es der Beilegung eines Streites,

so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende

Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Ein

Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2

ZPO). Wenn über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde, tritt das

Gericht auf die entsprechende Klage nicht ein, da es an einer

Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 59 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Ziffer

5 des angefochtenen Urteils ist deshalb, auch soweit es sich auf das

Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers bezieht, nicht zu beanstanden. Ein im

Schlichtungsverfahren abgeschlossener (Teil)Vergleich kann nicht im

anschliessenden Klageverfahren angefochten werden.

9. Zusammenfassend ist die Berufung gegen

Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insofern begründet, als der Kläger für den ersten

Krankheitsmonat Februar 2016 unter Berücksichtigung des Überstundenanteils einen

Lohnanspruch von CHF 5'944.70 netto hat. Das Amtsgericht berücksichtigte bloss

einen Betrag von CHF 3'551.70 netto. Der von der Beklagten der Klägerin gemäss

Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insgesamt zu bezahlende Nettobetrag ist

damit von CHF 5’677.55 auf CHF 8'070.55 zu erhöhen.

10.1 Zu überprüfen ist noch der vom

Berufungskläger ebenfalls angefochtene Kostenentscheid des Amtsgerichts

(Ziffern 6 und 7 des Urteils). Dieses erwog, angesichts des Verfahrensausgangs

– der Kläger sei zu ca. 80% unterlegen – seien die Gerichtskosten von total CHF

9'300.00 im Umfang von CHF 8'500.00 dem Kläger und im Umfang von

CHF 800.00 der Beklagten aufzuerlegen. Weiter sei der Kläger zu

verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Rechtsvertreterin der Beklagten habe keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, sondern unter Verweis auf diverse Verfahren zwischen ihr und dem

Kläger pauschal Tätigkeiten für das Verfahren aufgelistet. Sie mache für den Zeitraum

vom 14. April 2016 bis zum 24. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 310.5 Stunden

zu einem Ansatz von CHF 350.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 2'086.85

zzgl. MwSt. geltend und beantrage eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 119'129.80. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sei überhöht. Im

Hinblick auf den Verfahrensumfang und die sich stellenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen sei ein zeitlicher Aufwand von 300.00 Stunden zu einem

Ansatz von CHF 280.00 angemessen. Unter Einrechnung der Auslagen von

ermessensweise CHF 2'000.00 und der Mehrwertsteuer (CHF 6'622.00) resultiere

ein Honorar von CHF 92'622.00. Der Kläger unterliege zu 80% und habe der

Beklagten ihre Aufwendungen in diesem Umfang, ausmachend CHF 74'097.60, als

Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger obsiege zu 20%. Seine ehemalige

Rechtsvertreterin habe am 20. Januar 2020 eine detaillierte Honorarnote für den

Zeitraum vom 19. Dezember 2018 – 5. März 2019 eingereicht und mache ein

Gesamthonorar (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 31'451.70 geltend, was

angemessen sei. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger für die restliche Dauer

des Verfahrens ebenso Auslagen gehabt habe, sei ihm ermessensweise ein

Gesamtaufwand von CHF 32'000.00 zuzubilligen. Davon habe ihm die Beklagte 20%,

ausmachend CHF 6'400.00, als Parteientschädigung zu bezahlen. Nach Verrechnung

der beiden Parteientschädigungsforderungen habe der Kläger der Beklagten noch

CHF 67'697.60 (CHF 74'097.60 – CHF 6'400.00) als reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen.

10.2 Der Berufungskläger rügt, es sei

nicht verhältnismässig, bei der Verteilung der Kosten lediglich die geldwerten

Streitwerte zu berücksichtigen und entsprechend ein Unterliegen des

Berufungsklägers zu 80% festzustellen. Bei der Verteilung der Kosten sei ebenfalls

zu berücksichtigen, dass das Begehren um Herausgabe des [...], der [...] und

der noch vorhandenen [...] gutgeheissen worden sei. Weiter wäre auch das

Anliegen auf Korrektur des Arbeitszeugnisses gutzuheissen. Nicht er selber, sondern

die Berufungsbeklagte habe die Sperrung und somit Löschung des Email-Accounts

zu verantworten. Dass für dieses Begehren kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe,

könne demnach nicht ihm angerechnet werden. Schliesslich hätte sie ihn auch im

Rahmen der Schlichtungsverhandlung bereits auf diesen Umstand aufmerksam machen

können, wodurch eine darauf gerichtete Klage obsolet geworden wäre. Anzumerken sei

ebenfalls noch, dass sich im von der Beklagten bereitgestellten Karton mit seinen

Gegenständen auch Berichte über das Projekt [...] sowie andere Unterlagen

befunden hätten. Damit habe die Beklagte die Herausgabe der eingeforderten Forschungs-

und Entwicklungsberichte faktisch anerkannt. Auch das sei bei der Verteilung

der Kosten in Erwägung zu ziehen. Viel zu hoch sei weiter die von der

Berufungsbeklagten geltend gemachte Parteientschädigung. Es erstaune, dass die Vorinstanz

keine detaillierte Kostennote eingeholt habe. Die Berufungsbeklagte führe auf 7

Alineas ihre Tätigkeiten auf, was dann 310 Stunden ergeben soll. Die geltend

gemachten Parteikosten der Berufungsbeklagten machten das Vierfache seines

eigenen Aufwandes aus. Mehrkosten, die durch unnötigen Anwaltswechsel

entstanden seien dürften nicht der Gegenpartei belastet werden. Dass die anwaltliche

Vertretung der Beklagten aufgrund von drei firmeninternen Wechseln sich jedes

Mal neu in die Akten habe einlesen müssen, dürfe auch nicht ihm angelastet

werden. Das Urteil sei betreffend der Festsetzung der Parteientschädigung

ungenügend und somit aufzuheben. Vor diesem Hintergrund seien die Parteikosten

wettzuschlagen. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm deutlich mehr zuzusprechen sei.

10.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet

die Ausführungen des Berufungsklägers zur Kostenverteilung. Sie habe stets

angeboten, dass er alle seine zurückgebliebenen und in einem Karton verpackten

Sachen abholen könne. Als Inhaberin einer offiziellen Büro-Mailadresse sei sie

jederzeit berechtigt gewesen, diese zu sperren und sich vor möglicher

Schädigung durch den Berufungskläger zu schützen. Laute das Rechtsbegehren

nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sei der Streitwert nach dem objektiven Wert

festzulegen. Den Rechtsbegehren 2 - 5 komme im Vergleich zum Rechtsbegehren 1,

bei dem es sich nota bene um eine Teilklage mit Nachklagevorbehalt handle, eine

stark untergeordnete Bedeutung zu. Die Argumentation des Berufungsklägers

betreffend Kostenverteilung in Bezug auf die Rechtsbegehren 2 - 5 sei gesucht.

Auch die Ausführungen zur Parteientschädigung würden bestritten. So erstaune es

doch sehr, dass ausgerechnet der Berufungskläger, der 28 unerzwungene, teils

absolut unnötige, nicht nachvollziehbare oder querulatorische Eingaben getätigt

habe, ihr Aufblähung des Prozessstoffes vorwerfe. Der Vergleich mit seinen

eigenen Parteikosten sei unbehelflich, da der Kläger lediglich bis am 5. März

2019 und nicht wie sie selber bis am 22. Januar 2020 anwaltlich vertreten gewesen

sei. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers habe es bei ihren Rechtsvertretern

einen firmeninternen Wechsel gegeben, was bei einem vier Jahre dauernden

Prozess nicht ungewöhnlich sei. Das vorinstanzliche Verfahren habe sich seit

2016 über mehrere Jahre hinweg gezogen. Vom Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens

bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien knapp vier Jahre vergangen.

Während dieser Zeit seien nebst den beiden Schriftenwechseln, der

Instruktionsverhandlung, einer separaten Befragung von sechs Zeugen unzählige

zusätzliche und umfangreiche Eingaben des Klägers erfolgt. Klage und Replik sowie

Beilagen seien in ihrem Umfang überdurchschnittlich gewesen. Schliesslich habe

auch berücksichtigt werden müssen, dass zwischen den Parteien innerhalb des

genannten Zeitraums sechs weitere Zivil- und drei weitere Strafverfahren gelaufen

seien. Alle diese Verfahren hätten mit dem Arbeitsverhältnis und entsprechend

auch miteinander in Zusammenhang gestanden, was regelmässig ein den einzelnen

Fall übergreifendes Aktenstudium bedingt habe. Die Berufung sei auch in diesem

Punkt unbegründet und abzuweisen.

10.4.1 Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbegehren 2 – 5 des Klägers wurden zum Teil

gutgeheissen, zum Teil abgewiesen und zum Teil konnte darauf nicht eingetreten

werden. Der Aufwand, sie zu beurteilen, war gering, was sich allein aus dem

Umfang der entsprechenden Urteilserwägungen ergibt. Aus diesen Gründen stützte

sich Vorinstanz beim Kostenentscheid zu Recht allein auf den Ausgang des

Urteils über das quantifizierte Rechtsbegehren unter Ziffer 1. Mit diesem

forderte der Kläger einen Betrag von CHF 70'000.00. Gemäss dem vorliegenden

Urteil hat die Beklagte einen Betrag von neu CHF 8'070.55 netto und wie von der

Vorinstanz erkannt CHF 7'476.20 brutto zu bezahlen. Es rechtfertigt sich

deshalb, die vom Amtsgericht bestimmte Kostenverteilung leicht zu Gunsten des

Klägers zu korrigieren und ihm drei Viertel und der Beklagten einen Viertel der

Prozesskosten zu auferlegen.

10.4.2 Der Berufungskläger beanstandet

weiter die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz der Beklagten

ganz grundsätzlich und alsdann nach Verrechnung mit seinem eigenen Anteil

zugestand. Wie er zutreffend bemerkt, reichte die Beklagte im Anschluss an die

Hauptverhandlung keine detaillierte Honorarnote ein (AS 555 f.). Wird keine

detaillierte Honorarnote eingereicht, so schätzt das Gericht den zu

entschädigenden Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

10.4.3 Das erstinstanzliche Verfahren

verursachte zweifellos einen überdurchschnittlichen Aufwand. 310.5 Stunden, wie

das die Beklagte geltend macht, sind aber deutlich übersetzt. Das gilt auch für

den von der Vorinstanz zugestandenen Aufwand von 300 Stunden, der bloss eine

geringfügige Kürzung beinhaltet. In Anbetracht der eingeklagten Forderung

stellt sich auch die Frage der Verhältnismässigkeit.

Die von der Vorinstanz zu Gunsten des

Klägers in Rechnung gestellte Parteientschädigung von CHF 32'000.00 umfasst den

detaillierten Aufstellungen zufolge den Aufwand für den Zeitraum vom 4. Oktober

2016 (und nicht wie in der Zusammenfassung [AS 496] erst ab 19. Dezember 2018)

bis 5. März 2019 (AS 497 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt waren beide Parteien

anwaltlich vertreten und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die

Beklagte während dieser Zeit ein höherer Aufwand geboten gewesen wäre. Nach dem

5. März 2019 war nur noch die Beklagte anwaltlich vertreten. An Aufwand fielen

ab diesem Zeitpunkt im Wesentlichen noch die Vorbereitung und Teilnahme am

Zeugenverhör (ermessensweise inkl. Aufwand für die rechtshilfeweise

Zeugenbefragung 10 Stunden), die Verarbeitung der in der Tat übertriebenen

Eingaben des Klägers (ermessensweise 10 Stunden), die Vorbereitung und

Teilnahme an der Hauptverhandlung (ermessensweise 10 Stunden) sowie die

Nachbearbeitung und Diverses (ermessensweise 5 Stunden) an. Total beläuft sich

der geschätzte zusätzliche Aufwand damit auf 35 Stunden zu CHF 280.00, das

heisst inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf rund CHF 12'000.00. Es

rechtfertigt sich aus diesen Gründen, die volle Parteientschädigung der

Beklagten auf CHF 44'000.00 zu bemessen. Nach der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen

Vorgehensweise des Amtsgerichts und dem korrigierten Verteiler hat der Kläger der

Beklagten drei Viertel davon, das heisst CHF 33'000.00 zu entgelten. Die

Beklagte selber schuldet dem Kläger einen Viertel von CHF 32'000.00, das heisst

CHF 8'000.00. Nach Verrechnung der beiden Beträge ist die vom Kläger der

Beklagten zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung somit auf CHF 25'000.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

11.1 Im Hinblick auf den Kostenentscheid

für das Berufungsverfahren ist einerseits zu beachten, dass der Kläger mit

seiner Forderung in der Hauptsache nur zu einem geringen Teil durchdringt. Auf

der anderen Seite ist die von ihm der Beklagten zu bezahlende

Parteientschädigung erheblich zu reduzieren und auch der von ihm zu tragende Anteil

an den Gerichtskosten fällt etwas geringer aus. Die Beurteilung des

Kostenpunktes betrifft indessen einen Nebenpunkt und verursachte auch erheblich

weniger Aufwand als die anderen Fragen, weshalb der quantitative Erfolg des

Klägers bei der Beurteilung des Kostenentscheids zu relativieren ist (Art. 107

Abs. 1 lit. f ZPO). Alles in allem rechtfertigt es sich aufgrund dieser

Überlegungen, die Kosten auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei

Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten zu

auferlegen.

11.2 Die vom Berufungskläger

beziehungsweise dessen Vertreter eingereichte Honorarnote über CHF 8'561.60 und

die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote über

CHF 6'415.20 sind angemessen. Da der Kläger in der Endphase des

erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr anwaltlich vertreten war, ist dessen

höherer Aufwand für das Berufungsverfahren nachvollziehbar. Der Kläger hat der

Beklagten drei Viertel des Betrages von CHF 6'415.20 und die Beklagte dem

Kläger einen Viertel des Betrages von CHF 8'561.60 zu erstatten. Unter dem

Strich resultiert eine Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten von

gerundet CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Kläger hatte für das

Berufungsverfahren an die Gerichtskasse eine Sicherheit für die

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'770.00 bezahlt. Der Betrag von CHF

2'700.00 ist der Berufungsbeklagten deshalb direkt zu Lasten dieser Sicherheit

auszurichten. Der verbleibende Betrag von CHF 8'070.00 ist dem Berufungskläger

zurückzuerstatten (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N 5

zu Art. 100).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 1, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts von

Dorneck-Thierstein vom 23. Januar 2020 werden aufgehoben.

2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt: «Die

Beklagte hat dem Kläger CHF 8'070.55 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai

2016 zu bezahlen».

3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: «Der

Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25'000.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen».

4. Ziffer 7 lautet neu wie folgt: «Die

Gerichtskosten von CHF 9'300.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 1'000.00) hat

der Kläger im Umfang von CHF 6'975.00 und die Beklagte im Umfang von CHF

2'325.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien

geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger total CHF 8'500.00; Beklagte CHF 800.00) verrechnet.

Die Beklagte hat dem Kläger somit den Betrag von CHF 1'525.00 zu erstatten».

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 6'300.00 hat A.___ zu drei Vierteln (CHF 4'725.00) und die B.___

AG zu einem Viertel (CHF 1'575.00) zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ den auf sie entfallenden

Anteil von CHF 1'575.00 zu ersetzen.

7. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 zu bezahlen.

Dieser Betrag ist von der Gerichtskasse zu Lasten der von A.___ in der Höhe von

CHF 10'770.00 geleisteten Sicherheit für die Parteikosten direkt der B.___ AG

zu überweisen. Der verbleibende Betrag von CHF 8'070.00 ist A.___

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 16. September 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen

(BGer4A_266/2021).