ZKBER.2020.44
Vaterschaft / Unterhalt
3. November 2020Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Vaterschaft
/ Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ (Kindseltern)
wurden am [...] 2017 geschieden. Am [...] 2019 kam die Tochter B.___ (Klägerin
und Berufungsbeklagte) zur Welt. Weil beim Vater (Beklagter und
Berufungskläger) Zweifel über die Vaterschaft bestanden, einigten sich die
Kindseltern vorprozessual auf die Einholung eines DNA-Gutachtens. Demgemäss ist
der Berufungskläger mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % der biologische
Vater der Berufungsbeklagten. Weil man sich in der Folge weder über die
Anerkennung der Vaterschaft noch auf einen Unterhaltsvertrag einigen konnte,
reichte die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, am 28. Mai 2019 beim
Richteramt Olten-Gösgen Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt
ein.
2. Am 5. Dezember 2019
fällte der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. […]
1972, der Vater der von C.___ am […] 2019 geborenen Tochter B.___ ist.
2. Die elterliche Sorge über B.___ wird den
Eltern gemeinsam zugeteilt.
3. Die AHV-Erziehungsgutschriften sind
vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___, anzurechnen.
4. Der Vater wird verpflichtet, für B.___
folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
vom […] 2019 bis 31. Mai
2019 CHF 543.00 (Barunterhalt CHF 442.00,
Betreuungsunterhalt CHF 101.00);
-
vom 1. Juni 2019 bis 30.
November 2019 CHF 1'103.00 (Barunterhalt CHF 639.00,
Betreuungsunterhalt CHF 464.00);
-
vom 1. Dezember 2019 bis
31. März 2020 CHF 1'303.00 (Barunterhalt CHF 676.00,
Betreuungsunterhalt CHF 627.00);
-
vom 1. April 2020 bis 31.
Juli 2023 CHF 2'016.00 (Barunterhalt CHF 676.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'340.00);
-
vom 1. August 2023 bis 31.
Januar 2029 CHF 1'592.00 (Barunterhalt CHF 473.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'119.00);
-
vom 1. Februar 2029 bis 31.
Juli 2031 CHF 1'774.00 (Barunterhalt CHF 646.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'128.00);
-
vom 1. August 2031 bis 31.
Januar 2035 CHF 920.00 Barunterhalt;
-
ab 1. Februar 2035 bis zur
Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit CHF 896.00
Barunterhalt.
Allfällig
ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
5. Es wird festgestellt, dass der
Betreuungsunterhalt von B.___ im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO in der Zeit vom
1. Juni 2019 bis 30. November 2019 im Umfang von CHF 1'129.00 pro Monat,
in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 im Umfang von
CHF 1'173.00 pro Monat und in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2023
im Umfang von CHF 461.00 pro Monat nicht gedeckt ist.
6. Die in Ziffer 4 hiervor festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7 Punkten auf der Basis Dezember
2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres,
erstmals per 1. Januar 2020, proportional dem Indexstand im
vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder
abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.7 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung.
Beweisbelastet
für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4
hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen
abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des
Urteilsdispositivs.
8. Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beklagten wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eingesetzt.
9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf
CHF 2'884.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Beklagten von CHF 500.00 trägt
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 28. Mai
2020 form- und fristgerecht Berufung. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des
Vorderrichters sei aufzuheben und er sei von der Unterhaltspflicht für die
Klägerin zu befreien. Ausserdem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
4. Die Klägerin und
Berufungsbeklagte (Tochter) liess sich am 12. August 2020 ebenfalls form- und
fristgerecht vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der a.o.
Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen hat das Urteil damit begründet, dass
der Beklagte und hiesige Berufungskläger seit der am [...] 2017 ausgesprochenen
Scheidung der Kindseltern nachgewiesenermassen nicht nur Kontakt zur
Kindsmutter gehabt habe, sondern diesen auch gezielt gesucht habe. Es sei
erwiesen, dass die Kindsmutter auch nach der Scheidung gelegentlich in seiner
Wohnung übernachtet habe. Vor diesem Hintergrund sei auf ihre glaubwürdige
Zeugenaussage abzustellen, wonach die Kindseltern auch nach der Scheidung
sexuell verkehrt hätten. Die Klägerin sei somit zweifellos einer nachehelichen
sexuellen Beziehung ihrer Eltern entsprossen. Für die Behauptung des Beklagten,
dass die Kindsmutter das angeblich von ihm für eine medizinische Abklärung zur
Verfügung gestellte Sperma für eine künstliche Befruchtung missbraucht habe,
gäbe es keinerlei Hinweise. Die Kindsmutter verfüge auch gar nicht über die
finanziellen Mittel, um eine solche durchführen zu lassen.
Bezüglich der Bemessung der
Kinderunterhaltsbeiträge hielt der Vorderrichter fest, dass die Eltern für den
Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten und sich der zu entrichtende
Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung der
Eltern bemesse. Sofern ein Elternteil nichts oder nur wenig an die Pflege und
Erziehung des Kindes beitrage, habe er sich entsprechend mittels Geldzahlungen
finanziell stärker zu beteiligen. Der Kindsvater sei gemäss Arbeitsvertrag vom
30.
Januar 2018 seit 1. Februar 2018 bei der [...] AG als [...] mit einem 100 %
Pensum angestellt. Im Jahr 2018 habe er ein monatliches Nettogehalt von CHF
4'439.90 erzielt. Die Pensenreduktion auf 60 % per 1. Juni 2019 erachtete der
Vorderrichter als freiwillig erfolgt. Er ging daher davon aus, dass der
Beklagte bei zumutbarer Anstrengung auch fortan 100 % arbeiten könnte. Die
Unterhaltsberechnung stützte er daher auf ein entsprechendes hypothetisches
Einkommen ab. Zusätzlich zum Lohn erhält der Berufungskläger monatliche
Pauschalspesen von CHF 450.00. Diese qualifizierte der Vorderrichter als
Lohnbestandteil, da nicht ersichtlich sei, wofür dem Beklagten Auslagen in
entsprechender Höhe entstünden. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging
der Vorderrichter daher von einem erzielbaren Einkommen von CHF 4’930.00 netto
pro Monat aus.
2.
Der Berufungskläger
machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch hier geltend, die
Kindsmutter habe sein Sperma ohne sein Wissen für eine künstliche Befruchtung
missbraucht, weshalb er als unwissentlicher Samenspender nicht zu
Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte verpflichtet werden könne.
Der im Berufungsverfahren nicht mehr
anwaltlich vertretene Berufungskläger macht geltend, er habe sechs Jahre mit
der Kindsmutter zusammengelebt. In dieser Zeit habe diese vergeblich versucht,
ein Kind von ihm zu bekommen. Im Zuge der Abklärung der Gründe der
Kinderlosigkeit sei auch sein Sperma untersucht worden. Später sei seine
Ehefrau (die Kindsmutter) plötzlich für zwei Monate verschwunden. Als sie
wieder zurückgekommen sei, habe sie die Scheidung gewollt. Diese habe man
einvernehmlich geregelt. Daraufhin hätten sie sich zwei Jahre lang nicht
gesehen. Er habe erst vom Anwalt der Kindsmutter erfahren, dass er angeblich der
Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben können und deshalb einem
Vaterschaftstest zugestimmt und diesen auch bezahlt.
In Bezug auf sein Einkommen macht der
Berufungskläger geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb er sein
Arbeitspensum als [...] reduziert habe. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise
vom Lohn ausgegangen, den er verdient habe, als er 100 % gearbeitet habe.
Momentan könne er aus gesundheitlichen Gründen nur 60 % arbeiten. Zu mehr sei
er nicht in der Lage. Deshalb habe er den Arbeitgeber um eine entsprechende
Pensenreduktion gebeten. Er habe nicht gewusst, dass er sich vom Arzt hätte entsprechend
krankschreiben und ein Taggeld beziehen können.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, der Berufungskläger versuche nach wie vor alle Register zu
ziehen, um sich vor seiner Unterhaltspflicht zu drücken. Aus den Akten gehe
hervor, dass er nach Bekanntwerden der Vaterschaft sein Arbeitspensum böswillig
reduziert habe, um ihr keinen Unterhalt bezahlen zu müssen.
Der Berufungskläger und die Kindsmutter
seien am [...] 2017 geschieden worden. Die ehemaligen Eheleute seien in der
Folge weiterhin in Kontakt gestanden, den auch der Berufungskläger aktiv
gesucht habe. Das könne mit Chat-Nachrichten belegt werden. Die Kindsmutter
habe in dieser Zeit wiederholt beim Berufungskläger übernachtet. Dabei sei es
auch zu sexuellen Kontakten gekommen.
Bei den vom Berufungskläger neu
eingereichten Urkunden handle es sich um unzulässige Noven. Aus diesen ergäben
sich weitere Widersprüche zu seinen Angaben im Verfahren und in seinen Posts in
den sozialen Medien. Aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit in der
Schweiz sei auch nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger nicht gewusst habe,
dass er sich vom Arzt hätte krankschreiben lassen können und folglich bei
ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentaggelder gehabt
hätte. Er habe offensichtlich einzig das Ziel, sein Einkommen böswillig zu
ihren Lasten zu reduzieren.
Es sei offensichtlich, dass der
Berufungskläger auf skrupelloseste Art und Weise mit allen Mitteln versuche,
sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Unter dem Strich sei klar, dass er
mutwillig sein Arbeitspensum reduziert habe, um sich vor seiner
Unterhaltpflicht zu drücken.
4.1
Die Berufungsbeklagte
hat beim Richteramt Olten-Gösgen auf Feststellung der Vaterschaft des
Berufungsklägers gemäss Art. 261 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geklagt,
nachdem sich der Berufungskläger geweigert hatte, die Vaterschaft anzuerkennen.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger gemäss dem von den Kindseltern
vor Einleitung des Verfahrens eingeholten DNA-Gutachtens der biologische Vater
der Berufungsbeklagten ist.
4.2
Der Berufungskläger
macht im Berufungsverfahren erneut geltend, dass er die Kindsmutter nach der
Scheidung am [...] 2017 zwei Jahre lang nicht gesehen habe. Er habe erst durch
das Schreiben ihres Anwalts erfahren, dass er angeblich der Vater des von der
Kindsmutter geborenen Kindes sei. Er behauptet, die Kindsmutter habe sein
Sperma, das er ihr für eine Untersuchung seiner Spermienqualität zur Verfügung
gestellt habe, für eine künstliche Befruchtung missbraucht. Sinngemäss macht er
damit falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung des
Vorderrichters geltend.
Mit den Erwägungen des Vorderrichters zum
Ursprung der Schwangerschaft der Kindsmutter auf den Seiten 4 – 6 des Urteils
setzt sich der Berufungskläger hingegen überhaupt nicht auseinander. Er
beschränkt sich darauf in appellatorischer Art und Weise seine eigene
Sichtweise zu schildern. Mit den hier aufgestellten Behauptungen setzt er sich
überdies teilweise in Widerspruch zu denjenigen, die er bei der Vorinstanz
vorgebracht hatte. Dort hatte er noch behauptet, die Kindsmutter habe nach der
Scheidung immer wieder Kontakt zu ihm gesucht. Allerdings sei man nur
telefonisch in Kontakt gestanden.
4.3
Für Kinderbelange gilt
gemäss Art. 296 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Untersuchungs- und
Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die
Parteien und Dritte haben an den Untersuchungen mitzuwirken. Das Gericht
entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Das entbindet die Parteien nicht
davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO anhand der Begründung des vorinstanzlichen
Urteils verständlich und nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen
Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese
Erfordernisse erfüllt die Eingabe des Berufungsklägers über weite Strecken
nicht, auch wenn bei Laienbeschwerden ein weniger strenger Massstab anzuwenden
ist.
4.4
Die Klägerin ist am [...]
2019.
geboren. Der errechnete Geburtstermin lag zwischen dem [...] und dem [...]
2019.
Die mutmassliche Konzeptionszeit fällt nach der Bestätigung des
Gynäkologen der Kindsmutter (Urk. 11 der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz)
auf die Zeit nach dem [...] 2018 (Beginn der letzten Periode vor der
Schwangerschaft). Aus der von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz
eingereichten WhatsApp Korrespondenz (Urk. 10) zwischen den Kindseltern geht
hervor, dass der Berufungskläger am [...] 2018 mit der Kindsmutter Kontakt
aufgenommen hatte und sie sich am [...] 2018 verabredet hatten. Aus einer
weiteren Nachricht vom [...] 2018 geht sodann hervor, dass die Kindsmutter beim
Berufungsbeklagten übernachtet hatte (Urk. 12). Nach der Zeugenaussage der
Kindsmutter bei der Vorinstanz hatten sie, seit sie im [...] 2019 nach [...]
gezogen sei, (vgl. Urk. 14 der Vorinstanz) auch wieder sexuelle Kontakte und
hätten fast jeden Abend zusammen verbracht (Aktenseite, AS 67). Ausserdem
führte die Kindsmutter aus, der Berufungsbeklagte habe seinen Samen im [...]
2017.
selber untersuchen lassen und ihr das Resultat gezeigt. Sie habe nichts mit
der Untersuchung zu tun gehabt. Sie seien da ja schon geschieden gewesen (AS
67). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht
auseinander. Er belässt es bei der Behauptung, er habe nach der Scheidung
während rund 2 Jahren keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt. Diese Behauptung ist
bereits durch die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten
Chat-Protokolle widerlegt (Urk. 10).
Der Berufungskläger wiederholt ausserdem
die Behauptung, dass er der Kindsmutter während der Ehe mehrere Male sein
Sperma für eine Untersuchung der Spermienqualität zur Verfügung gestellt habe.
Der Vorderrichter fragte den Berufungskläger in der Parteibefragung wann genau
und wie oft sein Sperma untersucht worden sie. Dieser gab an, dass das zweimal
in […] und dreimal in […] gewesen sei (AS 64). In zeitlicher Hinsicht machte er
keine Angaben. Ebenso wenig gab er an, bei welchem Arzt die Untersuchung hätte
stattfinden sollen. Folglich ist es unmöglich, diese Aussage zu überprüfen. Zur
konkreten Aussage der Kindsmutter, dass er die Spermienuntersuchung im [...]
2017.
selber habe machen lassen, äussert sich der Berufungskläger nicht.
Die Behauptungen des Berufungsklägers im
Berufungsverfahren genügen offensichtlich nicht, um die schlüssigen
Feststellungen des Vorderrichters zu erschüttern. Daran ändert auch nichts,
dass an die von ihm selber verfasste Rechtsschrift keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Nicht nur gibt es keinerlei Hinweise darauf,
dass die Behauptung des Berufungsklägers, die Kindsmutter habe eine künstliche
Befruchtung machen lassen, möglicherweise zutreffen könnten. Vielmehr belegen
die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Chat
Protokolle (Urk. 12), dass die Kindseltern entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
auch nach der Scheidung miteinander in persönlichem Kontakt standen und die Kindsmutter
in der mutmasslichen Konzeptionszeit mindestens einmal beim Berufungskläger übernachtet
hatte. Hinzu kommt die Zeugenaussage der Kindsmutter (AS 67) bei der Vorinstanz,
dass sie sich zu dieser Zeit häufig in der Wohnung des Berufungsklägers
aufgehalten und man auch eine sexuelle Beziehung gepflegt habe. Auch dazu
äussert sich der Berufungskläger nicht. Ausserdem hat der Gynäkologe der
Kindsmutter bestätigt, dass ihre Medikamentenumstellung zusammen mit einem
Gewichtsverlust ihre Empfängnisfähigkeit möglicherweise begünstigt habe.
Aufgrund des Gesagten gibt es keinen
Grund daran zu zweifeln, dass die mittels DNA-Gutachten nachgewiesene Vaterschaft
des Berufungsklägers zu der Berufungsbeklagten auf natürliche Art und Weise
zustande kam. Von einem Missbrauch seines Spermas zum Zweck der künstlichen
Befruchtung kann daher keine Rede sein. Daher gibt es keinen Grund, weshalb der
Berufungskläger nicht die volle Verantwortung als Vater der Berufungsbeklagten
tragen sollte.
5.1
Der Berufungskläger
rügt weiter, dass der Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen sei, er könne
bei zumutbaren Anstrengungen weiterhin in einem 100 % Pensum arbeiten. Er macht
geltend, das gegenwärtig ausgeübte 60 % Pensum sei das Maximum, das er derzeit aus
gesundheitlichen Gründen leisten könne. Er macht damit sinngemäss falsche
Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters geltend. Weil der Vorderrichter die
Unterhaltsbeiträge aufgrund eines 100 % Pensums berechnet habe, habe er
überdies das Recht falsch angewandt.
5.2
Der Berufungskläger
ist gemäss dem von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten
Arbeitsvertrag (Urk. 4) seit dem [...] 2018 zu 100 % bei der Firma [...] AG, [...]
als [...] angestellt. Sein Arbeitsort befindet sich in [...]. Per 1. Juli 2019
hat der Berufungskläger sein Pensum auf 60 % reduziert (vorinstanzliche Urkunden
5.
und 6 des Beklagten). In der Parteibefragung beim Vorderrichter gab der
Berufungskläger zu Protokoll, aufgrund der Nachricht, dass er Vater geworden
sei, habe er nicht mehr schlafen können und deshalb Angst gehabt, einen Unfall
zu verursachen. Sein Arzt habe ihn deswegen in eine Klinik einweisen wollen. Das
habe er nicht gewollt, da er trotzdem habe arbeiten wollen. In der
Vergangenheit habe er schlimme Sachen erlebt. Seit er in Behandlung sei, habe
sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auf entsprechende
Frage des Vorderrichters in der Parteibefragung gab er an, er habe nicht
gewusst, dass er aufgrund seiner Krankheit mit einer vom Arzt bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Krankentaggeld gehabt hätte (AS 63 ff.).
5.2.1
Zur Dokumentation
seiner gesundheitlichen Situation hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren
diverse Urkunden eingereicht. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass diese
gemäss Art. 317 ZPO verspätet eingereicht worden seien.
5.2.2
Gemäss Art. 317 Abs.
1.
lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess
eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden
konnten. In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das
Bundesgericht erwogen, dass dort wo – wie hier – die unbeschränkte
Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen
erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art.
317.
Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt insbesondere für die
Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die
Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen
die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und
geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls
zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts
5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).
5.2.3
Die vom
Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind
angesichts des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungsgrundsatzes (Art.
296.
Abs. 1 ZPO) somit grundsätzlich zu beachten. Anzumerken ist indessen
Folgendes: Das Arztzeugnis vom 8. August 2018 von Dr. med. [...] (Urk. 17) ist nicht
in deutscher Sprache abgefasst und daher für das hiesige Gericht nicht
verständlich. Es erübrigt sich hingegen, dem Berufungskläger eine Frist für die
Einreichung einer deutschen Übersetzung anzusetzen, zumal dieses Arztzeugnis gemäss
Datierung von [...] 2018 stammen soll. Es ist daher grundsätzlich nicht
geeignet, den Gesundheitszustand des Berufungsklägers im [...] 2019, als er
sein Arbeitspensum reduzierte, zu bescheinigen. Ausserdem hat er Urkunden über eine
im Sommer 2019 erlittene [...] eingereicht, für welche kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist (Urk. 12 – 16). Diese Urkunden sind nicht geeignet,
sich auf das Urteil auszuwirken, zumal darin keine lange andauernde
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bescheinigt wird. Eine kurzfristige
Arbeitsunfähigkeit hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht.
5.3.1
Der
Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes
berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1, 116 II 110 E.
3b, 118 II 97 E. 4, 120 II 285 E. 3a/cc). Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um
den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 2.3).
Der
Berufungskläger macht sinngemäss geltend, dass der Vorderrichter bei der
Bemessung des Kinderunterhalts hätte berücksichtigen müssen, dass er aufgrund
der Geburt seiner Tochter an einer [...] leide und deshalb sein Arbeitspensum
ab [...] 2019 auf 60 % habe reduzieren müssen.
5.3.2
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom
tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und
Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von
einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem
Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als
er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung
fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des Bundesgerichts
5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen
aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen
Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich
nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S.
421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender
Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den
konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung
für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar
2014.
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der
Vorderrichter hielt die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019 für
freiwillig und deshalb für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die
Tochter unbeachtlich. Der Berufungskläger setzt sich mit den diesbezüglichen
Erwägungen des Vorderrichters (S. 10 f.) nicht auseinander. Er wiederholt, dass
sich sein Gesundheitszustand aufgrund der erneuten Vaterschaft verschlechtert
habe. Weil er mit [...] zweimal in brenzlige Situationen geraten sei, habe er
seinen Vorgesetzten um eine Reduktion des Arbeitspensums gebeten. Mit dem
Schluss des Vorderrichters, dass zu dieser Zeit keine nachgewiesene (Teil-)Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe und er bei einer medizinisch indizierten Reduktion des Arbeitspensums
Krankentaggelder hätte beziehen können, setzt sich der Berufungskläger nicht
auseinander. An diesen Feststellungen des Vorderrichters ist nicht zu rütteln. Daran
ändern auch die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten
Urkunden nichts. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die am [...] 2020
erlittene Verletzung des [...] zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers
als [...] geführt hat. Die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019
muss deshalb als freiwillig erfolgt qualifiziert werden.
Tatsächlich
wird dem Berufungskläger erstmals mit dem Arztzeugnis vom [...] 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl er bereits seit [...]
2019.
beim selben Arzt wegen seiner [...] in Behandlung ist. Indessen geht aus
diesem Zeugnis weder hervor, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht, noch ist
deren voraussichtliche Dauer oder der nächste Arzttermin ersichtlich. Allein
der Verweis darauf, dass die Prognose gegenwärtig nicht zuverlässig beurteilbar
sei, genügt nicht, um eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
5.3.3
Folglich stellt sich die Frage, ob die freiwillige Pensenreduktion
des Berufungsklägers rückgängig gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang
kann auf Folgendes verwiesen werden: Der Berufungskläger hat im
Berufungsverfahren nachgewiesen, dass er am [...] 2020 einen
Nichtbetriebsunfall erlitten hat, der zu einer Verletzung am [...] geführt hat
(Urk. 1 ff.). Aufgrund dieser Verletzung war er vom [...] bis zum [...] 2020 100
% arbeitsunfähig (Urk. 4 und 11). Für diese Zeit hat die [...] dem Arbeitgeber ein
Taggeld von CHF 135.00 ausbezahlt (Urk. 9). Aus der Höhe des Taggeldes kann
geschlossen werden, dass der Berufungskläger zu dieser Zeit wieder 100 % gearbeitet
hat, zumal das Taggeld der [...] 1/365 von 80 % des versicherten Lohnes inklusive
Familienzulagen beträgt. Mithin war der Berufungskläger zur Zeit des Unfalls
für einen jährlichen Bruttolohn von CHF 61'593.00 versichert. Der ausgewiesene
Jahreslohn des Berufungsklägers 2018 betrug hochgerechnet auf 12 Monate brutto CHF
60'750.00. Somit hat der Berufungskläger die Lohneinbusse aufgrund der
freiwilligen Reduktion des Pensums inzwischen nicht nur rückgängig machen,
sondern den Lohn sogar ein wenig steigern können. Es bleibt somit dabei, dass
es dem Berufungskläger zuzumuten ist, weiterhin 100 % erwerbstätig zu sein. Der
Vorderrichter ist daher bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu Recht von
einem Lohn für ein Arbeitspensum des Berufungsklägers von 100 % ausgegangen.
6.
Weitere Rügen erhebt der Berufungskläger nicht gegen das
vorinstanzliche Urteil, so dass es bei dem vom Vorderrichter errechneten
Unterhaltsbeitrag bleibt.
III.
1.
Der Berufungskläger hat für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Gesuch ist
begründet. Er ist nach wie vor prozessarm. Das Gesuch ist daher für die
Gerichtskosten zu bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung nicht durchgedrungen.
Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung der
Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im
Betrag von CHF 1’500.00 sind vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
Der Berufungskläger hat auch die
Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Der Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Honorarvereinbarung hat er nicht
eingereicht, so dass praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zur Anwendung kommt.
Indessen ist nicht ersichtlich, wofür
134.
Fotokopien nötig waren. Die Berufungsbeklagte hat eine Eingabe von 9 Seiten
und 5 Urkunden mit insgesamt 20 Blättern im Doppel eingereicht. Die 16 Beilagen
des Berufungsklägers zur Berufung und diejenigen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurden ihr in Kopie zur Verfügung gestellt. Die nötigen Auslagen sind
daher mit insgesamt CHF 60.00 ausreichend honoriert.
A.___ hat folglich der B.___ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1’500.00 hat
A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm für das Berufungsverfahren gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver Wächter, für das Berufungs-verfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 11. Dezember 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_1016/2020).