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Entscheid

ZKBER.2020.44

Vaterschaft / Unterhalt

3. November 2020Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagte

betreffend Vaterschaft

/ Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ (Kindseltern)

wurden am [...] 2017 geschieden. Am [...] 2019 kam die Tochter B.___ (Klägerin

und Berufungsbeklagte) zur Welt. Weil beim Vater (Beklagter und

Berufungskläger) Zweifel über die Vaterschaft bestanden, einigten sich die

Kindseltern vorprozessual auf die Einholung eines DNA-Gutachtens. Demgemäss ist

der Berufungskläger mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % der biologische

Vater der Berufungsbeklagten. Weil man sich in der Folge weder über die

Anerkennung der Vaterschaft noch auf einen Unterhaltsvertrag einigen konnte,

reichte die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, am 28. Mai 2019 beim

Richteramt Olten-Gösgen Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt

ein.

2. Am 5. Dezember 2019

fällte der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. […]

1972, der Vater der von C.___ am […] 2019 geborenen Tochter B.___ ist.

2. Die elterliche Sorge über B.___ wird den

Eltern gemeinsam zugeteilt.

3. Die AHV-Erziehungsgutschriften sind

vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___, anzurechnen.

4. Der Vater wird verpflichtet, für B.___

folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

vom […] 2019 bis 31. Mai

2019 CHF 543.00 (Barunterhalt CHF 442.00,

Betreuungsunterhalt CHF 101.00);

-

vom 1. Juni 2019 bis 30.

November 2019 CHF 1'103.00 (Barunterhalt CHF 639.00,

Betreuungsunterhalt CHF 464.00);

-

vom 1. Dezember 2019 bis

31. März 2020 CHF 1'303.00 (Barunterhalt CHF 676.00,

Betreuungsunterhalt CHF 627.00);

-

vom 1. April 2020 bis 31.

Juli 2023 CHF 2'016.00 (Barunterhalt CHF 676.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'340.00);

-

vom 1. August 2023 bis 31.

Januar 2029 CHF 1'592.00 (Barunterhalt CHF 473.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'119.00);

-

vom 1. Februar 2029 bis 31.

Juli 2031 CHF 1'774.00 (Barunterhalt CHF 646.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'128.00);

-

vom 1. August 2031 bis 31.

Januar 2035 CHF 920.00 Barunterhalt;

-

ab 1. Februar 2035 bis zur

Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit CHF 896.00

Barunterhalt.

Allfällig

ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

5. Es wird festgestellt, dass der

Betreuungsunterhalt von B.___ im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO in der Zeit vom

1. Juni 2019 bis 30. November 2019 im Umfang von CHF 1'129.00 pro Monat,

in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 im Umfang von

CHF 1'173.00 pro Monat und in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2023

im Umfang von CHF 461.00 pro Monat nicht gedeckt ist.

6. Die in Ziffer 4 hiervor festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7 Punkten auf der Basis Dezember

2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres,

erstmals per 1. Januar 2020, proportional dem Indexstand im

vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder

abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.7 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

Beweisbelastet

für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4

hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen

abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des

Urteilsdispositivs.

8. Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Beklagten wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eingesetzt.

9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf

CHF 2'884.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Beklagten von CHF 500.00 trägt

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 28. Mai

2020 form- und fristgerecht Berufung. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des

Vorderrichters sei aufzuheben und er sei von der Unterhaltspflicht für die

Klägerin zu befreien. Ausserdem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

4. Die Klägerin und

Berufungsbeklagte (Tochter) liess sich am 12. August 2020 ebenfalls form- und

fristgerecht vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der a.o.

Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen hat das Urteil damit begründet, dass

der Beklagte und hiesige Berufungskläger seit der am [...] 2017 ausgesprochenen

Scheidung der Kindseltern nachgewiesenermassen nicht nur Kontakt zur

Kindsmutter gehabt habe, sondern diesen auch gezielt gesucht habe. Es sei

erwiesen, dass die Kindsmutter auch nach der Scheidung gelegentlich in seiner

Wohnung übernachtet habe. Vor diesem Hintergrund sei auf ihre glaubwürdige

Zeugenaussage abzustellen, wonach die Kindseltern auch nach der Scheidung

sexuell verkehrt hätten. Die Klägerin sei somit zweifellos einer nachehelichen

sexuellen Beziehung ihrer Eltern entsprossen. Für die Behauptung des Beklagten,

dass die Kindsmutter das angeblich von ihm für eine medizinische Abklärung zur

Verfügung gestellte Sperma für eine künstliche Befruchtung missbraucht habe,

gäbe es keinerlei Hinweise. Die Kindsmutter verfüge auch gar nicht über die

finanziellen Mittel, um eine solche durchführen zu lassen.

Bezüglich der Bemessung der

Kinderunterhaltsbeiträge hielt der Vorderrichter fest, dass die Eltern für den

Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten und sich der zu entrichtende

Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung der

Eltern bemesse. Sofern ein Elternteil nichts oder nur wenig an die Pflege und

Erziehung des Kindes beitrage, habe er sich entsprechend mittels Geldzahlungen

finanziell stärker zu beteiligen. Der Kindsvater sei gemäss Arbeitsvertrag vom

30.

Januar 2018 seit 1. Februar 2018 bei der [...] AG als [...] mit einem 100 %

Pensum angestellt. Im Jahr 2018 habe er ein monatliches Nettogehalt von CHF

4'439.90 erzielt. Die Pensenreduktion auf 60 % per 1. Juni 2019 erachtete der

Vorderrichter als freiwillig erfolgt. Er ging daher davon aus, dass der

Beklagte bei zumutbarer Anstrengung auch fortan 100 % arbeiten könnte. Die

Unterhaltsberechnung stützte er daher auf ein entsprechendes hypothetisches

Einkommen ab. Zusätzlich zum Lohn erhält der Berufungskläger monatliche

Pauschalspesen von CHF 450.00. Diese qualifizierte der Vorderrichter als

Lohnbestandteil, da nicht ersichtlich sei, wofür dem Beklagten Auslagen in

entsprechender Höhe entstünden. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging

der Vorderrichter daher von einem erzielbaren Einkommen von CHF 4’930.00 netto

pro Monat aus.

2.

Der Berufungskläger

machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch hier geltend, die

Kindsmutter habe sein Sperma ohne sein Wissen für eine künstliche Befruchtung

missbraucht, weshalb er als unwissentlicher Samenspender nicht zu

Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte verpflichtet werden könne.

Der im Berufungsverfahren nicht mehr

anwaltlich vertretene Berufungskläger macht geltend, er habe sechs Jahre mit

der Kindsmutter zusammengelebt. In dieser Zeit habe diese vergeblich versucht,

ein Kind von ihm zu bekommen. Im Zuge der Abklärung der Gründe der

Kinderlosigkeit sei auch sein Sperma untersucht worden. Später sei seine

Ehefrau (die Kindsmutter) plötzlich für zwei Monate verschwunden. Als sie

wieder zurückgekommen sei, habe sie die Scheidung gewollt. Diese habe man

einvernehmlich geregelt. Daraufhin hätten sie sich zwei Jahre lang nicht

gesehen. Er habe erst vom Anwalt der Kindsmutter erfahren, dass er angeblich der

Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben können und deshalb einem

Vaterschaftstest zugestimmt und diesen auch bezahlt.

In Bezug auf sein Einkommen macht der

Berufungskläger geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb er sein

Arbeitspensum als [...] reduziert habe. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise

vom Lohn ausgegangen, den er verdient habe, als er 100 % gearbeitet habe.

Momentan könne er aus gesundheitlichen Gründen nur 60 % arbeiten. Zu mehr sei

er nicht in der Lage. Deshalb habe er den Arbeitgeber um eine entsprechende

Pensenreduktion gebeten. Er habe nicht gewusst, dass er sich vom Arzt hätte entsprechend

krankschreiben und ein Taggeld beziehen können.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, der Berufungskläger versuche nach wie vor alle Register zu

ziehen, um sich vor seiner Unterhaltspflicht zu drücken. Aus den Akten gehe

hervor, dass er nach Bekanntwerden der Vaterschaft sein Arbeitspensum böswillig

reduziert habe, um ihr keinen Unterhalt bezahlen zu müssen.

Der Berufungskläger und die Kindsmutter

seien am [...] 2017 geschieden worden. Die ehemaligen Eheleute seien in der

Folge weiterhin in Kontakt gestanden, den auch der Berufungskläger aktiv

gesucht habe. Das könne mit Chat-Nachrichten belegt werden. Die Kindsmutter

habe in dieser Zeit wiederholt beim Berufungskläger übernachtet. Dabei sei es

auch zu sexuellen Kontakten gekommen.

Bei den vom Berufungskläger neu

eingereichten Urkunden handle es sich um unzulässige Noven. Aus diesen ergäben

sich weitere Widersprüche zu seinen Angaben im Verfahren und in seinen Posts in

den sozialen Medien. Aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit in der

Schweiz sei auch nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger nicht gewusst habe,

dass er sich vom Arzt hätte krankschreiben lassen können und folglich bei

ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentaggelder gehabt

hätte. Er habe offensichtlich einzig das Ziel, sein Einkommen böswillig zu

ihren Lasten zu reduzieren.

Es sei offensichtlich, dass der

Berufungskläger auf skrupelloseste Art und Weise mit allen Mitteln versuche,

sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Unter dem Strich sei klar, dass er

mutwillig sein Arbeitspensum reduziert habe, um sich vor seiner

Unterhaltpflicht zu drücken.

4.1

Die Berufungsbeklagte

hat beim Richteramt Olten-Gösgen auf Feststellung der Vaterschaft des

Berufungsklägers gemäss Art. 261 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geklagt,

nachdem sich der Berufungskläger geweigert hatte, die Vaterschaft anzuerkennen.

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger gemäss dem von den Kindseltern

vor Einleitung des Verfahrens eingeholten DNA-Gutachtens der biologische Vater

der Berufungsbeklagten ist.

4.2

Der Berufungskläger

macht im Berufungsverfahren erneut geltend, dass er die Kindsmutter nach der

Scheidung am [...] 2017 zwei Jahre lang nicht gesehen habe. Er habe erst durch

das Schreiben ihres Anwalts erfahren, dass er angeblich der Vater des von der

Kindsmutter geborenen Kindes sei. Er behauptet, die Kindsmutter habe sein

Sperma, das er ihr für eine Untersuchung seiner Spermienqualität zur Verfügung

gestellt habe, für eine künstliche Befruchtung missbraucht. Sinngemäss macht er

damit falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung des

Vorderrichters geltend.

Mit den Erwägungen des Vorderrichters zum

Ursprung der Schwangerschaft der Kindsmutter auf den Seiten 4 – 6 des Urteils

setzt sich der Berufungskläger hingegen überhaupt nicht auseinander. Er

beschränkt sich darauf in appellatorischer Art und Weise seine eigene

Sichtweise zu schildern. Mit den hier aufgestellten Behauptungen setzt er sich

überdies teilweise in Widerspruch zu denjenigen, die er bei der Vorinstanz

vorgebracht hatte. Dort hatte er noch behauptet, die Kindsmutter habe nach der

Scheidung immer wieder Kontakt zu ihm gesucht. Allerdings sei man nur

telefonisch in Kontakt gestanden.

4.3

Für Kinderbelange gilt

gemäss Art. 296 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Untersuchungs- und

Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die

Parteien und Dritte haben an den Untersuchungen mitzuwirken. Das Gericht

entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Das entbindet die Parteien nicht

davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO anhand der Begründung des vorinstanzlichen

Urteils verständlich und nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen

Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese

Erfordernisse erfüllt die Eingabe des Berufungsklägers über weite Strecken

nicht, auch wenn bei Laienbeschwerden ein weniger strenger Massstab anzuwenden

ist.

4.4

Die Klägerin ist am [...]

2019.

geboren. Der errechnete Geburtstermin lag zwischen dem [...] und dem [...]

2019.

Die mutmassliche Konzeptionszeit fällt nach der Bestätigung des

Gynäkologen der Kindsmutter (Urk. 11 der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz)

auf die Zeit nach dem [...] 2018 (Beginn der letzten Periode vor der

Schwangerschaft). Aus der von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz

eingereichten WhatsApp Korrespondenz (Urk. 10) zwischen den Kindseltern geht

hervor, dass der Berufungskläger am [...] 2018 mit der Kindsmutter Kontakt

aufgenommen hatte und sie sich am [...] 2018 verabredet hatten. Aus einer

weiteren Nachricht vom [...] 2018 geht sodann hervor, dass die Kindsmutter beim

Berufungsbeklagten übernachtet hatte (Urk. 12). Nach der Zeugenaussage der

Kindsmutter bei der Vorinstanz hatten sie, seit sie im [...] 2019 nach [...]

gezogen sei, (vgl. Urk. 14 der Vorinstanz) auch wieder sexuelle Kontakte und

hätten fast jeden Abend zusammen verbracht (Aktenseite, AS 67). Ausserdem

führte die Kindsmutter aus, der Berufungsbeklagte habe seinen Samen im [...]

2017.

selber untersuchen lassen und ihr das Resultat gezeigt. Sie habe nichts mit

der Untersuchung zu tun gehabt. Sie seien da ja schon geschieden gewesen (AS

67). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht

auseinander. Er belässt es bei der Behauptung, er habe nach der Scheidung

während rund 2 Jahren keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt. Diese Behauptung ist

bereits durch die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten

Chat-Protokolle widerlegt (Urk. 10).

Der Berufungskläger wiederholt ausserdem

die Behauptung, dass er der Kindsmutter während der Ehe mehrere Male sein

Sperma für eine Untersuchung der Spermienqualität zur Verfügung gestellt habe.

Der Vorderrichter fragte den Berufungskläger in der Parteibefragung wann genau

und wie oft sein Sperma untersucht worden sie. Dieser gab an, dass das zweimal

in […] und dreimal in […] gewesen sei (AS 64). In zeitlicher Hinsicht machte er

keine Angaben. Ebenso wenig gab er an, bei welchem Arzt die Untersuchung hätte

stattfinden sollen. Folglich ist es unmöglich, diese Aussage zu überprüfen. Zur

konkreten Aussage der Kindsmutter, dass er die Spermienuntersuchung im [...]

2017.

selber habe machen lassen, äussert sich der Berufungskläger nicht.

Die Behauptungen des Berufungsklägers im

Berufungsverfahren genügen offensichtlich nicht, um die schlüssigen

Feststellungen des Vorderrichters zu erschüttern. Daran ändert auch nichts,

dass an die von ihm selber verfasste Rechtsschrift keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Nicht nur gibt es keinerlei Hinweise darauf,

dass die Behauptung des Berufungsklägers, die Kindsmutter habe eine künstliche

Befruchtung machen lassen, möglicherweise zutreffen könnten. Vielmehr belegen

die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Chat

Protokolle (Urk. 12), dass die Kindseltern entgegen der Behauptung des Berufungsklägers

auch nach der Scheidung miteinander in persönlichem Kontakt standen und die Kindsmutter

in der mutmasslichen Konzeptionszeit mindestens einmal beim Berufungskläger übernachtet

hatte. Hinzu kommt die Zeugenaussage der Kindsmutter (AS 67) bei der Vorinstanz,

dass sie sich zu dieser Zeit häufig in der Wohnung des Berufungsklägers

aufgehalten und man auch eine sexuelle Beziehung gepflegt habe. Auch dazu

äussert sich der Berufungskläger nicht. Ausserdem hat der Gynäkologe der

Kindsmutter bestätigt, dass ihre Medikamentenumstellung zusammen mit einem

Gewichtsverlust ihre Empfängnisfähigkeit möglicherweise begünstigt habe.

Aufgrund des Gesagten gibt es keinen

Grund daran zu zweifeln, dass die mittels DNA-Gutachten nachgewiesene Vaterschaft

des Berufungsklägers zu der Berufungsbeklagten auf natürliche Art und Weise

zustande kam. Von einem Missbrauch seines Spermas zum Zweck der künstlichen

Befruchtung kann daher keine Rede sein. Daher gibt es keinen Grund, weshalb der

Berufungskläger nicht die volle Verantwortung als Vater der Berufungsbeklagten

tragen sollte.

5.1

Der Berufungskläger

rügt weiter, dass der Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen sei, er könne

bei zumutbaren Anstrengungen weiterhin in einem 100 % Pensum arbeiten. Er macht

geltend, das gegenwärtig ausgeübte 60 % Pensum sei das Maximum, das er derzeit aus

gesundheitlichen Gründen leisten könne. Er macht damit sinngemäss falsche

Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters geltend. Weil der Vorderrichter die

Unterhaltsbeiträge aufgrund eines 100 % Pensums berechnet habe, habe er

überdies das Recht falsch angewandt.

5.2

Der Berufungskläger

ist gemäss dem von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten

Arbeitsvertrag (Urk. 4) seit dem [...] 2018 zu 100 % bei der Firma [...] AG, [...]

als [...] angestellt. Sein Arbeitsort befindet sich in [...]. Per 1. Juli 2019

hat der Berufungskläger sein Pensum auf 60 % reduziert (vorinstanzliche Urkunden

5.

und 6 des Beklagten). In der Parteibefragung beim Vorderrichter gab der

Berufungskläger zu Protokoll, aufgrund der Nachricht, dass er Vater geworden

sei, habe er nicht mehr schlafen können und deshalb Angst gehabt, einen Unfall

zu verursachen. Sein Arzt habe ihn deswegen in eine Klinik einweisen wollen. Das

habe er nicht gewollt, da er trotzdem habe arbeiten wollen. In der

Vergangenheit habe er schlimme Sachen erlebt. Seit er in Behandlung sei, habe

sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auf entsprechende

Frage des Vorderrichters in der Parteibefragung gab er an, er habe nicht

gewusst, dass er aufgrund seiner Krankheit mit einer vom Arzt bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Krankentaggeld gehabt hätte (AS 63 ff.).

5.2.1

Zur Dokumentation

seiner gesundheitlichen Situation hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren

diverse Urkunden eingereicht. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass diese

gemäss Art. 317 ZPO verspätet eingereicht worden seien.

5.2.2

Gemäss Art. 317 Abs.

1.

lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess

eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden

konnten. In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das

Bundesgericht erwogen, dass dort wo – wie hier – die unbeschränkte

Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen

erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art.

317.

Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt insbesondere für die

Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die

Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen

die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und

geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls

zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts

5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).

5.2.3

Die vom

Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind

angesichts des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungsgrundsatzes (Art.

296.

Abs. 1 ZPO) somit grundsätzlich zu beachten. Anzumerken ist indessen

Folgendes: Das Arztzeugnis vom 8. August 2018 von Dr. med. [...] (Urk. 17) ist nicht

in deutscher Sprache abgefasst und daher für das hiesige Gericht nicht

verständlich. Es erübrigt sich hingegen, dem Berufungskläger eine Frist für die

Einreichung einer deutschen Übersetzung anzusetzen, zumal dieses Arztzeugnis gemäss

Datierung von [...] 2018 stammen soll. Es ist daher grundsätzlich nicht

geeignet, den Gesundheitszustand des Berufungsklägers im [...] 2019, als er

sein Arbeitspensum reduzierte, zu bescheinigen. Ausserdem hat er Urkunden über eine

im Sommer 2019 erlittene [...] eingereicht, für welche kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist (Urk. 12 – 16). Diese Urkunden sind nicht geeignet,

sich auf das Urteil auszuwirken, zumal darin keine lange andauernde

Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bescheinigt wird. Eine kurzfristige

Arbeitsunfähigkeit hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht.

5.3.1

Der

Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach

seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes

berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1, 116 II 110 E.

3b, 118 II 97 E. 4, 120 II 285 E. 3a/cc). Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um

den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 2.3).

Der

Berufungskläger macht sinngemäss geltend, dass der Vorderrichter bei der

Bemessung des Kinderunterhalts hätte berücksichtigen müssen, dass er aufgrund

der Geburt seiner Tochter an einer [...] leide und deshalb sein Arbeitspensum

ab [...] 2019 auf 60 % habe reduzieren müssen.

5.3.2

Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom

tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und

Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von

einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem

Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als

er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung

fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des Bundesgerichts

5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen

aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen

Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich

nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S.

421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender

Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den

konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung

für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar

2014.

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der

Vorderrichter hielt die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019 für

freiwillig und deshalb für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die

Tochter unbeachtlich. Der Berufungskläger setzt sich mit den diesbezüglichen

Erwägungen des Vorderrichters (S. 10 f.) nicht auseinander. Er wiederholt, dass

sich sein Gesundheitszustand aufgrund der erneuten Vaterschaft verschlechtert

habe. Weil er mit [...] zweimal in brenzlige Situationen geraten sei, habe er

seinen Vorgesetzten um eine Reduktion des Arbeitspensums gebeten. Mit dem

Schluss des Vorderrichters, dass zu dieser Zeit keine nachgewiesene (Teil-)Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe und er bei einer medizinisch indizierten Reduktion des Arbeitspensums

Krankentaggelder hätte beziehen können, setzt sich der Berufungskläger nicht

auseinander. An diesen Feststellungen des Vorderrichters ist nicht zu rütteln. Daran

ändern auch die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten

Urkunden nichts. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die am [...] 2020

erlittene Verletzung des [...] zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers

als [...] geführt hat. Die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019

muss deshalb als freiwillig erfolgt qualifiziert werden.

Tatsächlich

wird dem Berufungskläger erstmals mit dem Arztzeugnis vom [...] 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl er bereits seit [...]

2019.

beim selben Arzt wegen seiner [...] in Behandlung ist. Indessen geht aus

diesem Zeugnis weder hervor, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht, noch ist

deren voraussichtliche Dauer oder der nächste Arzttermin ersichtlich. Allein

der Verweis darauf, dass die Prognose gegenwärtig nicht zuverlässig beurteilbar

sei, genügt nicht, um eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

5.3.3

Folglich stellt sich die Frage, ob die freiwillige Pensenreduktion

des Berufungsklägers rückgängig gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang

kann auf Folgendes verwiesen werden: Der Berufungskläger hat im

Berufungsverfahren nachgewiesen, dass er am [...] 2020 einen

Nichtbetriebsunfall erlitten hat, der zu einer Verletzung am [...] geführt hat

(Urk. 1 ff.). Aufgrund dieser Verletzung war er vom [...] bis zum [...] 2020 100

% arbeitsunfähig (Urk. 4 und 11). Für diese Zeit hat die [...] dem Arbeitgeber ein

Taggeld von CHF 135.00 ausbezahlt (Urk. 9). Aus der Höhe des Taggeldes kann

geschlossen werden, dass der Berufungskläger zu dieser Zeit wieder 100 % gearbeitet

hat, zumal das Taggeld der [...] 1/365 von 80 % des versicherten Lohnes inklusive

Familienzulagen beträgt. Mithin war der Berufungskläger zur Zeit des Unfalls

für einen jährlichen Bruttolohn von CHF 61'593.00 versichert. Der ausgewiesene

Jahreslohn des Berufungsklägers 2018 betrug hochgerechnet auf 12 Monate brutto CHF

60'750.00. Somit hat der Berufungskläger die Lohneinbusse aufgrund der

freiwilligen Reduktion des Pensums inzwischen nicht nur rückgängig machen,

sondern den Lohn sogar ein wenig steigern können. Es bleibt somit dabei, dass

es dem Berufungskläger zuzumuten ist, weiterhin 100 % erwerbstätig zu sein. Der

Vorderrichter ist daher bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu Recht von

einem Lohn für ein Arbeitspensum des Berufungsklägers von 100 % ausgegangen.

6.

Weitere Rügen erhebt der Berufungskläger nicht gegen das

vorinstanzliche Urteil, so dass es bei dem vom Vorderrichter errechneten

Unterhaltsbeitrag bleibt.

III.

1.

Der Berufungskläger hat für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Gesuch ist

begründet. Er ist nach wie vor prozessarm. Das Gesuch ist daher für die

Gerichtskosten zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung nicht durchgedrungen.

Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung der

Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im

Betrag von CHF 1’500.00 sind vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.

Der Berufungskläger hat auch die

Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Der Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Honorarvereinbarung hat er nicht

eingereicht, so dass praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zur Anwendung kommt.

Indessen ist nicht ersichtlich, wofür

134.

Fotokopien nötig waren. Die Berufungsbeklagte hat eine Eingabe von 9 Seiten

und 5 Urkunden mit insgesamt 20 Blättern im Doppel eingereicht. Die 16 Beilagen

des Berufungsklägers zur Berufung und diejenigen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurden ihr in Kopie zur Verfügung gestellt. Die nötigen Auslagen sind

daher mit insgesamt CHF 60.00 ausreichend honoriert.

A.___ hat folglich der B.___ für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1’500.00 hat

A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm für das Berufungsverfahren gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Wächter, für das Berufungs-verfahren eine Parteientschädigung von CHF

1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 11. Dezember 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_1016/2020).