Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.45

Eheschutzmassnahmen

2. November 2020Deutsch31 min

sollte, sei dem Ehemann in Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Mai 2019 angehoben hatte. Mit Urteil

vom 11. März 2020 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

seit dem 3. August 2019 getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]

in [...] wird der Ehefrau zum Gebrauch zugewiesen unter Überbindung der Pflicht

zur Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie sämtlicher Betriebs- und Nebenkosten

der Liegenschaft.

3. Der Ehemann hat bis spätestens Samstag,

den 25. April 2020 alle seine Gegenstände seines Betriebes abzuholen, die Räume

zu räumen und sämtliche Schlüssel abzugeben.

4. Die Ehefrau hat dem Ehemann bis

spätestens Samstag, den 21. März 2020 folgende persönliche bzw. ihm gehörende

Gegenstände herauszugeben:

[...]Auf den nach

Abschluss des Beweisverfahrens vom Rechtsvertreter der Ehefrau gestellten

Antrag, der Ehemann habe der Ehefrau den [...] herauszugeben, wird nicht

eingetreten.

5. Die Ehefrau hat dem Ehemann folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 1. August 2019 bis

31. Dezember 2019: CHF 850.00

- ab 1. Januar 2020: CHF

820.00

6. Es wird Gütertrennung per 6. Mai 2019

angeordnet.

7. Der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau

habe ihm einen Parteikostenbeitrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen, ist

abgewiesen.

8. Der Eventualantrag des Ehemannes, es sei

ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist abgewiesen.

9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10. Die Kosten dieses Verfahrens von total

CHF 2'400.00 sind von den Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht erhoben beide

Parteien im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der schriftlichen

Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil.

2.2 Die Ehefrau stellt im Rahmen ihrer

Berufung folgende Anträge

1. Es sei die Ziffer 5 des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.2019.429) aufzuheben

und wie folgt neu zu entscheiden:

Es sei der

Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin die folgenden

Gegenstände innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- Sechstürigen Schrank

- Schuhschrank

- Kabel vom Putzroboter

- Teppich (aus ehemaliger

Ferienwohnung […])

- Schneeschuhe

2. Es sei die Ziffer 6 des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.201 9.429) aufzuheben

und wie folgt neu zu entscheiden:

Es sei festzustellen, dass

je gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Ehemann beantragt, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen.

2.3 Die Rechtsbegehren des Ehemannes in

seiner Berufung lauten wie folgt:

1. Es sei die Anordnung der Gütertrennung

gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des

Richteramtes-Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben.

2. Es sei Ziffer 8 des Dispositivs des

Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben und

die Berufungsbeklagte und Ehefrau zu verpflichten, dem Berufungskläger und

Ehemann einen Parteikostenbeitrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.

Eventuell: Die

Berufungsbeklagte und Ehefrau sei in Aufhebung von Ziffer 10 und 11 des

Dispositivs des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März

2020 zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 7’500.00 zu

bezahlen sowie die Gerichtskosten zu übernehmen.

3. Für den Fall, dass der

Parteikostenbeitrag gemäss Ziffer 2 nicht innert drei Monaten erhältlich

gemacht werden kann oder die dem Ehemann zugesprochenen Parteientschädigung

uneinbringlich ist oder das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 abgewiesen werden

sollte, sei dem Ehemann in Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden

Anwältin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Ehefrau schliesst in ihrer

Berufungsantwort auf vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.4 Mit denselben Rechtsbegehren wie in

der Berufung erhob der Ehemann auch Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten.

Die Ehefrau beantragt, die mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Ehefrau reichte am 12. Juni 2020

weitere Urkunden und am 29. Juni 2020 eine Replik zur Berufungsantwort des

Ehemannes ein. Zu dieser Replik ging am 2. Juli 2020 eine Stellungnahme des

Ehemannes ein.

4. Die erhobenen Rechtsmittel können

gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident trat auf

den Antrag der Ehefrau, der Ehemann habe ihr diverse Gegenstände herauszugeben,

nicht ein. Er erwog dazu, die Ehefrau habe sich während der Parteibefragung

dahingehend geäussert, dass sie ebenfalls gewisse Gegenstände vom Ehemann haben

möchte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens beziehungsweise im Rahmen des

Schlussplädoyers habe Rechtsanwalt Thomas Grütter namens und im Auftrag der

Ehefrau erstmals den Antrag gestellt, der Ehefrau seien die Gegenstände, die

sie in der Parteibefragung erwähnt habe, ebenfalls zuzusprechen. Da sie diesen

Antrag erst nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, sei darauf nicht

einzutreten.

Die Ehefrau bringt in der Berufung dagegen

vor, es sei nicht korrekt, dass der Antrag erstmals nach Abschluss des

Beweisverfahrens gestellt worden sei. Die Ehefrau selber habe dies bereits in

ihrer Befragung vorgebracht. Die Befragung der Parteien sei ein Beweismittel und

werde von Gesetzes wegen protokolliert. Damit sei auch bereits vor Abschluss

des Beweisverfahrens geltend gemacht worden, dass sie die entsprechenden

Gegenstände fordere und ihr diese herauszugeben seien. Des Weiteren sei auch

der Ehemann, dessen Befragung nach ihrer Befragung stattgefunden habe, zu diesen

Gegenständen befragt worden. Die Vorinstanz führe daher fälschlicherweise aus,

dass dies erstmals im Schlussvortrag erwähnt worden sei. Darüber hinaus wäre

der Antrag jedoch auch dann zulässig, wenn er tatsächlich erst im

Schlussvortrag gestellt worden wäre. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO könnten neue

Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung gestellt werden, sofern das

Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, was in einem Eheschutzverfahren

der Fall sei. Zudem habe der Ehemann bei einzelnen Gegenständen einer

Herausgabe sogar zugestimmt. Der Antrag auf Herausgabe der Gegenstände sei

deshalb rechtmässig gestellt worden.

1.2

Das Eheschutzverfahren ist ein

summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz,

das heisst, das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272

ZPO). Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt es neue

Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gemäss

Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch

zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und

sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Auch wenn es das

Gesetz nicht ausdrücklich sagt, müssen die in Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten

Noven ihrerseits zulässig sein im Sinne von Art. 229 ZPO (Eric Pahud, in:

Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2.

Aufl. 2016, N 2 zu Art. 230 ZPO). Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass

eine Klageänderung zulässig ist, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der

gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in

einem sachlichen Zusammenhang steht. All diese Bestimmungen gelten für das

ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

1.3

Mit dem im Schlussplädoyer erstmals

gestellten Begehren um Herausgabe diverser Gegenstände erweiterte die Ehefrau ihr

Eheschutzbegehren. Es handelt sich deshalb um eine Klageänderung, die mit den

bisherigen Begehren ohne Weiteres in einem sachlichen Zusammenhang steht. Sie

stützte das Begehren insbesondere auf ihre Aussagen im Rahmen der

Parteibefragung. Zwar formulierte sie es erst nach Schluss des Beweisverfahrens

im Schlussvortrag, aber doch noch vor der Urteilsfällung. Der Antrag erfolgte

deshalb nicht verspätet und der Amtsgerichtspräsident hätte darauf eintreten

müssen.

1.4

Der Ehemann erklärte bei der

Vorinstanz sein Einverständnis zur Herausgabe des Schranks und des Teppichs

(vorinstanzliches Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 3. März 2020,

S. 8 f.), weshalb das Gesuch bezüglich dieser beiden Gegenstände ohne Weiteres

gutzuheissen ist. Da es sich bei den Schneeschuhen um einen persönlichen

Gegenstand handelt, ist das Gesuch auch in dieser Hinsicht begründet. Im

Übrigen ist es abzuweisen. Einerseits bestritt der Ehemann, im Besitz des

Kabels zu sein und anderseits geht es beim Schuhschrank um ein Möbelstück,

dessen Schicksal durchaus auch im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung entschieden werden kann. Im vorliegenden summarischen

Verfahren ist es der Ehefrau nicht gelungen, ein besseres Recht daran

nachzuweisen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

2.1

Beim umstrittenen Unterhaltsbeitrag,

den die Ehefrau dem Ehemann gestützt auf das angefochtene Urteil leisten muss, unterschied

der Amtsgerichtspräsident zwei Phasen. Die erste Phase umfasst die Zeit ab

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts anfangs August 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 2020, ab welchem Zeitpunkt sich

insbesondere das Einkommen der Ehefrau ein wenig verringert habe. Konkret erwog

der Amtsgerichtspräsident, die Ehefrau verdiene mit ihrer Haupterwerbstätigkeit

durchschnittlich CHF 2'540.00 pro Monat. Hinzu komme ein Nebenerwerbseinkommen

von total CHF 6'643.65 netto bei der C.___ AG, was einem monatlichen Einkommen

von CHF 554.00 entspreche. Ausserdem erzielte sie aus der Vermietung ihrer

Liegenschaften an der [...] und an der [...] einen beachtlichen

Vermögensertrag. Aus den vermieteten Wohnungen an der [...] resultierten

Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 71'093.00. Abzüglich der

Liegenschaftskosten von CHF 16'588.60 und abzüglich der Hypothekarzinsen von

total CHF 18'965.40 verbleibe ein Nettoertrag für das Mehrfamilienhaus von CHF

35'539.00. Aus der vermieteten Einliegerwohnung an der [...] erziele sie

Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 11'880.00. Abzüglich der

Liegenschaftskosten von CHF 1'188.00 und abzüglich der Hypothekarzinsen von

total CHF 15'217.65 ergebe dies einen Nettoertrag von minus CHF 4'525.65.

Ziehe man diesen Betrag vom Nettoertrag des Mehrfamilienhauses ab, so ergebe

sich ein Nettoertrag für die beiden Liegenschaften von CHF 31'013.35 beziehungsweise

abzüglich der Vermögensverwaltungskosten (CHF 450.00) von CHF 30'563.35 pro

Jahr bzw. CHF 2'546.95 pro Monat. Dieser monatliche Vermögensertrag sei beim

Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Somit habe die Ehefrau im Jahr 2019

über ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 5'641.00 verfügt.

Der Ehemann sei selbstständig erwerbend

und Inhaber der D.___ GmbH sowie des Einzelunternehmens E.___. Von seiner GmbH lasse

er sich monatlich CHF 2'000.00 als Lohn überweisen und aus seinem

Einzelunternehmen verdiene er zusätzlich rund CHF 300.00 pro Monat. Im

Zusammenhang mit den umstrittenen unregelmässigen Überweisungen von CHF

1'000.00 sei davon auszugehen, dass diese für geschäftliche Zwecke bestimmt gewesen

und daher nicht als Lohn zu betrachten seien. Insgesamt könne der Ehemann somit

über ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 verfügen.

Der Amtsgerichtspräsident ermittelte für

die erste Phase einen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'748.00 und für den Ehemann

von CHF 2'171.00. Bei Gesamteinkünften der Ehegatten von CHF 7'941.00 und einem

Gesamtgrundbedarf von CHF 5'920.00 ergebe sich ein Überschuss von CHF 2'021.00.

Davon sei vorab der [...] der Ehefrau von CHF 66.00 abzuziehen, sodass noch ein

Überschuss von CHF 1’955.00 verbleibe, der hälftig aufzuteilen sei. Dies führe

zu einem Unterhaltsanspruch des Ehemannes für die Zeit ab 1. August 2019 bis

31.

Dezember 2019 von monatlich CHF 850.00. In der 2. Phase, d.h. ab 1. Januar

2020, änderten sich die Krankenkassenprämien beider Ehegatten ein wenig. Sie beliefen

sich dann für beide auf je CHF 388.00. Zudem verdiene die Ehefrau bei der C.___

AG dann nur noch CHF 259.00 pro Monat. Weiter sei die Position «laufende

Steuern» anzupassen. Durch diese Änderungen ergebe sich dann für den Ehemann

ein Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 820.00.

2.2.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,

aufgrund der Coronakrise und unfallbedingten Ausfällen sei ihr Nebeneinkommen

seit dem 16. März 2020 vollumfänglich weggefallen. Sie sei Hochrisikopatientin

für das Covid-19 und habe darüber hinaus vor Kurzem eine […]verletzung erlitten.

Da sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und auch bereits 57 Jahre alt

sei, könne ihr ein Ersatzeinkommen nicht zugemutet werden. Bei diesem Umstand

handle es sich um ein echtes und damit im Berufungsverfahren zulässiges Novum.

Ihr Einkommen betrage lediglich CHF 2’540.00 aus ihrer Hauptanstellung bei der [...].

Weiter bringt sie im Zusammenhang mit

den ihr aufgrund der Wohnungsvermietung angerechneten Vermögenserträgen von CHF

2'546.95 vor, der Vorderrichter habe ihr zu Unrecht nicht sämtliche

Amortisationen angerechnet. Zur belegten Pflichtamortisation von CHF 30'000.00,

das heisst CHF 3‘073.35 pro Monat, welche sie genauso bezahlen müsse und mit dem

Mehrfamilienhaus zusammenhänge, habe er sich gar nicht geäussert. Sie verfüge

über ein altes Mehrfamilienhaus sowie ein selbstbewohntes Einfamilienhaus mit

einer Einliegerwohnung. Das Mehrfamilienhaus sei alt und es falle erheblicher

Unterhalt an. Die Belastung sei bereits an der obersten Grenze, weshalb auch

die Bank auf einer sehr hohen Amortisation bestehe. Werde diese Amortisation

nicht angerechnet, so verfälsche dies das Bild ihrer finanziellen Mittel

massiv. Das Mehrfamilienhaus sei gesondert für sich als eine wirtschaftliche

Einheit zu betrachten, analog einer Gesellschaft, aus der einzig der Gewinn zum

Einkommen gezählt werden könne, während nachvollziehbare Abschreibungen als legitimer

Aufwand in der Buchhaltung zu berücksichtigen wären. Ein Gewinn bestehe nicht.

Es sei ihr nicht möglich, Geld aus den Mietzinseinnahmen für einen anderen

Zweck als die Liegenschaftskosten, die Hypothekarzinsen und die Amortisationen

zu gebrauchen, erst recht nicht für Unterhaltszahlungen. Mit Blick auf ihre

Einkommenssituation sei es ihr vollkommen unmöglich, die Pflichtamortisationen

von monatlich CHF 2‘500.00 sonst irgendwie zu bezahlen. Über diese CHF 2‘500.00

könne sie nicht verfügen, weshalb ihr diese nicht als Einkommen angerechnet

werden könnten. Weiter müssten bei ihrem Bedarf ein Betrag von CHF 1'560.00 für

im Jahr 2019 bezahlte Steuerschulden und Auslagen für ein Autoleasing von CHF

338.00

pro Monat berücksichtigt werden.

Die vorinstanzliche Feststellung der

finanziellen Verhältnisse des Ehemannes beanstandet sie insofern, als sie

verlangt, bei diesem von Einkünften von CHF 5'400.00, das heisst einem

erheblich höheren Betrag als der Vorderrichter, und einem Bedarf von bloss CHF

1’871.00 auszugehen.

2.2.2

Der Ehemann entgegnet in seiner

Berufungsantwort, für die mit der […]verletzung einhergehende Erwerbseinbusse erhalte

die Ehefrau ein Unfalltaggeld. Dieser Einwand rechtfertige damit keine Änderung

des beanstandeten Einkommens. Zudem sei ein dauerhafter Verlust des

Arbeitseinkommens bei der C.___ AG nicht belegt. Da die Ehefrau die

Lohnabrechnungen seit März 2020 nicht eingereicht habe, sei nicht einmal eine

temporäre Einkommenseinbusse belegt. Selbst wenn die Ehefrau die Stelle bei der

C.___ AG vorübergehend verloren haben sollte, sei es ihr ohne weiteres möglich,

wieder ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dies sei ihr auch zumutbar,

arbeite sie doch lediglich im Umfang eines 50 %-Pensums und habe sie doch

stets noch Nebenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Aufgrund des durchschnittlichen

Nebeneinkommens der letzten Jahre sei ihr richtigerweise sogar ein Betrag von

CHF 415.00 anzurechnen.

Der Rüge, es sei auch die Pflichtamortisation

von jährlich CHF 30’000.00 zu berücksichtigen, sei in tatsächlicher Hinsicht entgegen

zu halten, dass die Ehefrau im Jahr 2018 effektiv lediglich CHF 24’000.00

amortisiert habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine

zeitweise Reduktion der Amortisationszahlungen möglich sei und entgegen den

Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu einer Kündigung der Hypothek führe.

Die Ehefrau lasse unerwähnt, dass die Vorinstanz zwar darauf hingewiesen habe,

dass nach der Gerichtspraxis Amortisationen für Hypothekardarlehen

grundsätzlich nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, sie jedoch gleichwohl

einen Betrag von CHF 583.00 berücksichtigt habe und ihr damit bereits entgegengekommen

sei. Die Vorinstanz habe damit ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Eine weitere

Berücksichtigung sei nicht angemessen. Zu beachten sei auch, dass die

Berufungsklägerin die Gütertrennung beantragt und die Vorinstanz diesem Antrag

entsprochen habe. Es gehe jedoch nicht an, bei der Unterhaltsberechnung einen

Sparbetrag von mehr als CHF 3’200.00 monatlich einzufordern und gleichzeitig

dem anderen Ehegatten die Beteiligung an diesem Vermögenszuwachs zu verwehren. Die

Steuerschulden belegten vorab, dass die Ehegatten die Steuerbetreffnisse wie

auch den Vorbezug nicht bezahlt hätten. Von daher habe die Vorinstanz zu Recht

nur die aktuellen Steuern im Bedarf, jedoch keine Tilgung der Steuerschulden

berücksichtigt. Im Gegensatz zu ihm selber habe die Ehefrau nie geltend

gemacht, dass sie für den Arbeitsweg ein Fahrzeug benötige und es sich dabei um

ein Kompetenzgut handle. Der Amtsgerichtspräsident habe ihr deshalb zu Recht

keine Leasingkosten zugestanden. Bei korrekter Tatsachenfeststellung und

Rechtsanwendung sei auf Seiten der Berufungsklägerin sowohl von einem höheren

Einkommen als auch von einem höheren Vermögensertrag auszugehen. Umgekehrt

enthalte die Bedarfsberechnung verschiedene ungerechtfertigte

Ausgabenpositionen.

Die Forderung der Berufungsklägerin, dem

Ehemann ein Einkommen von CHF 5'400.00 aufzurechnen, bezeichnet dieser als

völlig haltlos. Während des Zusammenlebens habe er der Ehefrau von seinem Lohn

monatlich CHF 600.00 auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen. Damit seien

ihm für die weiteren Aufwendungen noch CHF 1’400.00 geblieben. Seit der

Trennung stehe ihm nicht mehr, sondern weniger Geld zur Verfügung, da bis dahin

die Wohnkosten mit der Zahlung der CHF 1’200.00 gedeckt gewesen seien. Seit dem

Auszug müsse er jedoch zusätzlich noch CHF 300.00 Mietzins bezahlen, weil die

Zahlung über die GmbH nicht den ganzen Mietzins von CHF 1‘500.00 decke. Die

Vorinstanz habe seinen Bedarf für 2019 auf CHF 2’171.00 und ab dem Jahr 2020

auf CHF 2’266.00 berechnet. Im Bedarf sei die Differenz zwischen den von der GmbH

bezahlten Mietkosten und den effektiven Mietkosten von CHF 1‘500.00 nicht

berücksichtigt. Um diesen Betrag von CHF 300.00 sei sein Bedarf deshalb zu

erhöhen und nicht zu reduzieren. Die Mietkosten seien keineswegs unangemessen.

Immerhin habe er zuvor auch der Ehefrau für das Wohnen bei ihr bereits CHF

1‘200.00 bezahlt. Sei aber von einem Mietwert des Einfamilienhauses von CHF 2’500.00

auszugehen, dann sei eine neue Wohnlösung im Betrag von CHF 1’500.00 sicher

nicht unangemessen. Zusätzlich sei sein Bedarf auch zu erhöhen, weil die

Vorinstanz in ihrer Berechnung in keiner Weise berücksichtigt habe, dass er

seine Wohnung komplett neu habe einrichten müssen. Korrekterweise hätte die

Vorinstanz für Anschaffungen für den neuen Haushalt Auslagen im Betrag von

mindestens CHF 300.00 monatlich in die Bedarfsrechnung aufnehmen müssen.

2.3

Ist die Auflösung des gemeinsamen

Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die

Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten

festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage des Unterhaltsanspruchs des

Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme

Dispositiv

des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Demnach sorgen die

Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den

Beitrag, den jeder von ihnen leistet (Art. 163 Abs. 2 1. Teilsatz ZGB), und

berücksichtigen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre

persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Für die Bestimmung der

Unterhaltspflicht der Ehegatten ist daher von deren bisherigen, ausdrücklichen

oder stillschweigenden Vereinbarungen über Aufgabenteilungen und Geldleistungen

auszugehen. Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist jeder

Ehepartner verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten

beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Dadurch kann eine Anpassung der

von den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen an die neuen Lebensverhältnisse

notwendig werden. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer

Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden

kann, hat das Eheschutzgericht hierbei die für den nachehelichen Unterhalt

geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen

Lebensverhältnisse zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30.

September 2019. E. 7.1).

2.4 Die Ehefrau liess in ihrem

Eheschutzgesuch vom 6. Mai 2019 ausführen, die Parteien hätten bis dato die

Reglung gehabt, wonach beide Partner je CHF 500.00 für das Essen und je CHF

1’300.00 für die Wohnkosten (inkl. Hypothekarzinsen, Versicherungen,

Nebenkosten, Strom, Wasser, Billag, kleine Unterhaltskosten, Hausrat, GAW etc.)

bezahlt hätten (Eheschutzgesuch, S. 3, AS 4). Anlässlich der Verhandlung vom 3.

März 2020 bemerkte der Anwalt der Ehefrau, der Ehemann habe CHF 1'800.00

bezahlt, wovon CHF 600.00 ab dem Privatkonto auf das Hypothekenkonto und CHF

1'200.00 auf das Haushaltkonto. Die Ehefrau habe ebenfalls CHF 1'800.00

bezahlt. Insgesamt seien CHF 2'600.00, je CHF 1'300.00 für die Wohnkosten

überwiesen worden. Fürs Essen seien je CHF 500.00 bestimmt gewesen. Für alle

anderen Kosten sei jede Partei selber aufgekommen (Verhandlungsprotokoll S. 3,

AS 153). Die Vertreterin des Ehemannes betonte, bis zur Trennung habe der

Ehemann der Ehefrau CHF 1'200.00 und CHF 600.00 bezahlt

(Verhandlungsprotokoll., S. 5, AS 155). Auch in der Berufungsantwort hält der

Ehemann fest, er habe während des Zusammenlebens von seinem Lohn CHF 600.00 auf

das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen sowie für die Wohnkosten CHF 1'200.00

bezahlt (Berufungsantwort, S. 17). Es ist somit davon auszugehen, dass die

Parteien während des Zusammenlebens in der Tat je einen Betrag von CHF 1'800.00

für die Haushaltskosten inklusive Essen und die Wohnkosten bezahlten. Darüber

hinaus kamen sie für ihre Kosten jeweils selber auf und führten in diesem Sinne

getrennte Kassen. Dass die Ehegatten zum Teil getrennte Kassen führten, ist ein

Hinweis auf eine hohe Unabhängigkeit voneinander, was grundsätzlich eher gegen

die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages spricht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019. E. 7.1 f.).

Die in der Frage der Amortisationen und

der Einkünfte des selbständig erwerbenden Ehemannes weit auseinandergehenden

Auffassungen der Parteien zeigen, dass die finanziellen Verhältnisse nicht

einfach aufzuschlüsseln sind. Letztlich ist das für den Entscheid über den

umstrittenen Ehegattenunterhaltsbeitrag aber auch nicht nötig. Für die

Bestimmung der Unterhaltspflicht der Ehegatten ist wie erwähnt von deren

bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über

Aufgabenteilungen und Geldleistungen auszugehen. Angesichts der bisherigen

Regelung während des Zusammenlebens mit gleich hohen Beiträgen an die

gemeinsamen Kosten und darüber hinaus getrennten Kassen besteht lediglich in

Bezug auf allfällige Mehrkosten, die durch das Getrenntleben entstehen,

Anpassungsbedarf. Solche Mehrkosten hat der Ehemann im Umfang von CHF 300.00

glaubhaft gemacht. Der gemäss dem von ihm eingereichten Mietvertrag

(vorinstanzliche Urkunde 10) neu zu bezahlende Mietzins von CHF 1'500.00

übersteigt den bisherigen Beitrag an die Wohnkosten, der von seiner GmbH

gedeckt wird, um CHF 300.00. Wie er zutreffend ausführt, ist der Mietzins von

CHF 1'500.00 angesichts der Wohnkosten während des Zusammenlebens nicht

unangemessen. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die von ihm

behaupteten Ausgaben für Anschaffungen für den neuen Haushalt, ganz abgesehen

davon, dass er diese auch mit keinen Belegen untermauert.

2.5 Der vom Vorderrichter auf CHF 850.00

beziehungsweise CHF 820.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aus

diesen Gründen zu hoch. Aufgrund der während des Zusammenlebens praktizierten

Finanzpolitik der Parteien kann der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens

bloss einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 fordern. Angesichts

ihrer Vermögenssituation und der damit verbundenen Flexibilität dürfte die

Ehefrau in der Lage sein, diesen Betrag zu leisten, ohne dass sie sich aufgrund

der bei ihr ebenfalls anfallenden Mehrkosten der Trennung wesentlich

einschränken muss. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen

Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.1 Der Ehemann verlangt mit seiner

Berufung, die in Ziffer 7 des Urteils angeordnete Gütertrennung aufzuheben. Der

Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, es sei unter den Parteien

umstritten, ob der Ehemann der Ehefrau die Einsicht in seine

Geschäftsunterlagen verweigert habe. Unbestritten und erwiesen sei jedoch, dass

der Ehemann die Geschäftsunterlagen jeweils unvollständig und mit Verzögerung

dem [...] Treuhandbüro habe zukommen lassen und die Treuhänderin dieses Mandat

deswegen auch beendet habe. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Ehemann keinen

Umsatz von über CHF 100'000.00 habe erzielen wollen, um nicht

mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Aufgrund der gesamten Umstände des

vorliegenden Falles sei zudem davon auszugehen, dass das gegenseitige Vertrauen

der Ehegatten vollständig verlorengegangen sei, dass sie nicht mehr vernünftig

miteinander wirtschaften geschweige denn miteinander reden könnten. Letzteres ergebe

sich unter anderem aus dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. März 2020, aus

dem hervorgehe, dass sich die psychische Verfassung der Ehefrau massiv

verschlechtern könnte, wenn sie direkt mit dem Ehemann zusammentreffen würde.

Deshalb sei denn auch anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2020 eine direkte

Konfrontation der Ehegatten vermieden worden. Es sei davon auszugehen, dass

keine oder höchstens eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung der

Ehegatten bestehe und nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine

Scheidungsklage eingereicht werde. Es sei im vorliegenden Fall daher angezeigt,

Gütertrennung per 6. Mai 2019 anzuordnen.

3.2 Der Ehemann wendet in seiner

Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, er habe im Rahmen des

Eheschutzverfahrens zahlreiche Unterlagen zu seiner GmbH und zur Einzelfirma

eingereicht. Damit sei belegt, dass die Buchhaltungsabschlüsse gemacht worden

seien. Für die Zeit des Zusammenlebens lägen sämtliche Abschlüsse vor. Die

Vorinstanz habe zwar auf die Mandatsniederlegung der [...]Treuhand verwiesen,

das Schreiben der Treuhandfirma an die Ehegatten vom 15. Mai 2017 jedoch

ignoriert. Dieses Schreiben belege, dass die Ehefrau entgegen ihrer Behauptung sehr

wohl Einsicht in die Abschlüsse der Firmen des Ehemannes wie auch in sämtliche

Buchhaltungsunterlagen der GmbH und der Einzelfirma gehabt habe. Der Vorwurf

der fehlenden Transparenz sei offenkundig unbegründet. Darauf könne sich die

Anordnung der Gütertrennung deshalb nicht abstützen. Ergänzend sei anzumerken,

dass die Ehegatten nach der Trennung keine gemeinsame Steuererklärung mehr

ausfüllen müssten. Selbst wenn Unterlagen der Buchhalterin erst mit Verspätung

übergeben worden seien, vermöge dies die Anordnung der Gütertrennung nicht zu

rechtfertigen, weil die Ehegatten im Bereich der Steuern ohnehin nicht mehr

kooperieren müssten.

Soweit die Vorinstanz auf seine

Erklärung verweise, wonach er keinen Umsatz von CHF 100’000.00 erzielen wolle,

sei nicht ersichtlich, was damit gesagt werden solle. Auch die Ehefrau arbeite ihrerseits

nur zu einem Teilzeitpensum von 50 %. Es sei also keineswegs so, dass sie ihre

Arbeitskraft voll ausschöpfe und er bei einer Weiterführung des Güterstandes

der Errungenschaftsbeteiligung davon ungerechtfertigt profitieren würde. Hinzu

komme, dass er im April 64 Jahre alt geworden sei. Nur seinem Einsatz und seiner

Leistung sei es zu verdanken, dass er in diesem Alter noch Aufträge erhalte und

ein Erwerbseinkommen erziele. Dabei spiele der Kostenfaktor für die Erlangung

eines Auftrages eine wesentliche Rolle und in diesem Zusammenhang sei es gerade

für private Auftraggeber ein ausschlaggebender Vorteil, wenn die

Mehrwertsteuern wegfielen. Entgegen der Vorinstanz gebe es deshalb gute Gründe

dafür, die Schwelle für die Mehrwertsteuerpflicht nicht zu überschreiten. Der

Vorwurf, dass die Ehegatten nicht miteinander kommunizieren könnten, sei klar

widerlegt. Soweit die Ehefrau etwas von ihm wolle oder brauche, seien ein

Kontakt und eine Begegnung ohne Weiteres möglich. Hinzu komme, dass die

Ehegatten gar nicht miteinander wirtschaften und kommunizieren müssten. Die

Ehefrau sei Alleineigentümerin sowohl des Einfamilienhauses mit der Einliegerwohnung

wie auch des Mehrfamilienhauses und damit für die Verwaltung ihrer

Liegenschaften in keiner Weise auf seine Mitwirkung angewiesen.

Die fehlende Aussicht auf

Wiedervereinigung sei kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung. Er

verfüge über kein Vermögen, das er verschleudern könnte, um den

güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau zu schmälern. Vielmehr sei es so, dass

einzig die Ehefrau über Vermögen verfüge. Einziger Grund für die von ihr verlangte

Gütertrennung sei denn auch die Angst, eine Sparquote mit ihm teilen zu müssen.

Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt auch widersprüchlich. So werde

der Ehefrau bei der Berechnung des Unterhalts eine Sparquote im Umfang von insgesamt

CHF 583.00 monatlich zur Amortisation der Hypothek zugestanden und dabei ausgeführt,

dass die Würdigung dieser Anrechnung der Amortisation bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung vorbehalten bleibe. Genau diese spätere Berücksichtigung der

Amortisation entfalle jedoch, wenn noch vor dem Beginn der Unterhaltspflicht

der Ehefrau per 6. Mai 2019 die Gütertrennung angeordnet werde. Noch weniger

angebracht sei die Anordnung der Gütertrennung, wenn entsprechend deren

Berufung eine noch höhere Sparquote berücksichtigt werden sollte. Allein das

Interesse des trennungs- bzw. scheidungswilligen Ehegatten, die zukünftigen Vermögenserträge

nicht mehr mit dem anderen Ehegatten teilen zu müssen, rechtfertige keine

Gütertrennung. Erst recht keinen Schutz verdiene dieses Ziel, wenn

berücksichtigt werde, dass das Vermögen der Ehefrau zu einem Grossteil auf seiner

Arbeitsleistung beruhe. Zwar habe die Ehefrau die ihr gehörende Liegenschaft

geerbt. Der Umbau in ein Mehrfamilienhaus und die Erstellung des Einfamilienhauses

mit der Einliegerwohnung seien jedoch nur dank seinen erheblichen

Eigenleistungen möglich gewesen. Ohne diese Leistungen hätten die finanziellen

Mittel nicht ausgereicht und die Ehefrau hätte die nötigen Fremdmittel nicht

erhalten.

3.3 Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff.

3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die

Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung

unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung

der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog

von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung

wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts

5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).

3.4 Der Ehemann und Berufungskläger

weist zwar zu Recht darauf hin, dass die fehlende Aussicht auf

Wiedervereinigung allein kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung ist.

Die Vorinstanz benennt indessen weitere Umstände, welche die Anordnung

rechtfertigen. Dass die Parteien nicht miteinander wirtschaften können, wird

durch das erwähnte Schreiben der Treuhänderin untermauert (Urkunde 10 der

Ehefrau). Ob die Ehefrau in alle Unterlagen des Betriebes des Ehemannes

Einsicht hatte und wie sich die Vermögensverhältnisse der Parteien

präsentieren, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung. Entscheidend ist,

dass kein Vertrauen (mehr) vorhanden ist. Dies wird auch dadurch untermauert, dass

sich der Amtsgerichtspräsident veranlasst sah, anlässlich der

Eheschutzverhandlung ein Zusammentreffen der Parteien zu unterbinden. Die

Ehegatten sind aufs heftigste miteinander zerstritten. Diese Umstände sind

Anlass genug, um die Gütertrennung anzuordnen. Der vom Ehemann behauptete

Widerspruch zur Unterhaltsberechnung vermag daran nichts zu ändern. Die

Bemessung des Ehegattenunterhalts und die Beurteilung der Frage nach der

Anordnung der Gütertrennung haben nichts miteinander zu tun und richten sich nach

vollkommen unterschiedlichen Kriterien. Die Berufung gegen Ziffer 7 des

angefochtenen Urteils ist deshalb unbegründet und abzuweisen.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den

Antrag des Ehemannes, die Ehefrau habe ihm einen Parteikostenbeitrag zu bezahlen,

ebenso ab, wie dessen Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittel des

Ehemannes richten sich auch gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides

sowie den Kostenpunkt (Ziffern 10 und 11). Weiter beantragt er für die drei

obergerichtlichen Verfahren ebenfalls, es sei ihm die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen (Eingabe vom 15. Juni 2020).

Der Vorderrichter erwog zur Begründung

seines Entscheides, da dem Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00

beziehungsweise CHF 820.00 zustünden, verfüge er über einen ausreichenden

monatlichen Überschuss, um damit seine Anwaltskosten sowie die Prozesskosten zu

bezahlen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf

CHF 300.00 zu reduzieren. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich daher

nicht mehr als zutreffend. Zu prüfen ist indessen, ob nicht davon ausgegangen

werden muss, dass der Ehemann über Vermögenswerte verfügt, die ihm zur Bestreitung

der Prozesskosten dienen könnten.

4.2 Ein Prozesskostenvorschuss

beziehungsweise -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu

subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.

117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat

sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt

dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen

vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen

notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.

Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte

wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den

individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit

Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen

Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu

beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen

vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn

eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist

weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin

abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen

überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch

Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf

solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass

sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist

anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden

kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht

genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts

5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3

mit Hinweisen).

Die gesuchstellende Partei hat das

Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen beziehungsweise

als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist

naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt

wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden

Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel

Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,

Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des

Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).

4.3 Die Ehefrau weist in ihrer Berufung

vom 1. Juni 2020 (S. 12) darauf hin, dass der Ehemann über einen […] und über

diverse […] verfüge. Diese Vermögenswerte waren auch bei der Vorinstanz –

direkt und indirekt - ein Thema. Der Ehemann selber hatte zu Beginn des

Eheschutzverfahrens im Zusammenhang mit dem superprovisorischen

Ausweisungsgesuch der Ehefrau eingeräumt, entsprechende […] zu besitzen

(Eingabe vom 25. Juni 2019, S. 4, AS 46). Im angefochtenen Urteil wurde die

Ehefrau unter anderem verpflichtet, dem Ehemann […] und […] herauszugeben

(Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Parteibefragung vom 3.

März 2020 hatte die Ehefrau bemerkt, der Ehemann habe «sich Sachen für die […]

gekauft, all seine teuren […]. Mein Vater war schon […]. Ich weiss deshalb sehr

viel. … Ich verstand nicht, dass man (B.___) einen […] ein spezielles […], das […]

hat, in der Schweiz haben muss, das CHF 30'000.00 kostet, und einen zweiten […]

in […] haben muss, dort draussen natürlich auch in einem […], nebst all diesen

anderen […]. Und jeder von diesen kostete nach seinen Aussagen CHF 30'000.00.

Seine […] zahlte er alle selber» (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau, S.

13, AS 184, RZ 551 – 559).

Das vom Ehemann mit seinem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege am 15. Juni 2020 eingereichte und ausgefüllte

Formular (Beleg 1) enthält weder einen Hinweis auf den […] noch auf die […]. Aufgrund

der Vorbringen der Parteien ist jedoch anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang (eventuell

sogar namhafte) Vermögenswerte vorhanden sind. Die Angaben des Ehemannes sind

deshalb unvollständig. Obwohl er mit seiner Unterschrift erklärte, «dass die

voranstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind» (Ziffer

12 des am 9. Juni 2020 unterzeichneten Gesuchs, Beilage 1), ist deshalb davon

auszugehen, dass im Hinblick auf die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege

erfolgten Angaben unvollständig sind. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt

werden, der Ehemann habe das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen

Mittel für die Prozessführung schlüssig dargelegt beziehungsweise als

überwiegend wahrscheinlich dargestellt. Wer seiner umfassenden

Mitwirkungsobliegenheit in dieser Weise nicht nachkommt, kann weder die

unentgeltliche Rechtspflege noch einen Parteikostenbeitrag oder

Parteikostenvorschuss beanspruchen. Die Berufung und die Beschwerde des

Ehemannes gegen die Ziffern 8 bis 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

sind daher abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Ehemann für die

obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Die Ehefrau dringt unter dem Strich

mit ihren Begehren zwar in einem grösseren Ausmass durch als der Ehemann.

Obwohl die finanzielle Situation der Parteien nicht leicht festzumachen ist,

scheint die Ehefrau aber zumindest prima vista aufgrund ihrer Liegenschaften

über ein grösseres und flexibleres Polster zu verfügen. Aus diesem Grund und in

Anbetracht des familienrechtlichen Charakters der Streitigkeit (Art. 107 Abs. 1

lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aller

obergerichtlichen Verfahren den Parteien je hälftig zu auferlegen und die

Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung von

A.___ werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau innert 10

Tagen seit Erhalt dieses Urteils folgende Gegenstände herauszugeben:

- Sechstüriger Schrank

- Teppich (aus ehemaliger Ferienwohnung […])

- Schneeschuhe

Im Übrigen wird das Gesuch

der Ehefrau um Herausgabe von Gegenständen abgewiesen.

3. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit Wirkung

ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

300.00 pro Monat zu bezahlen.

4. Die Berufung und die Beschwerde von B.___

werden abgewiesen.

5. Das von B.___ für die Verfahren vor

Obergericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

6. Die Kosten der obergerichtlichen

Verfahren von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der

Anteil von A.___ von CHF 1'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

7. Die Parteikosten der obergerichtlichen

Verfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller