ZKBER.2020.45
Eheschutzmassnahmen
2. November 2020Deutsch31 min
sollte, sei dem Ehemann in Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Mai 2019 angehoben hatte. Mit Urteil
vom 11. März 2020 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
seit dem 3. August 2019 getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]
in [...] wird der Ehefrau zum Gebrauch zugewiesen unter Überbindung der Pflicht
zur Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie sämtlicher Betriebs- und Nebenkosten
der Liegenschaft.
3. Der Ehemann hat bis spätestens Samstag,
den 25. April 2020 alle seine Gegenstände seines Betriebes abzuholen, die Räume
zu räumen und sämtliche Schlüssel abzugeben.
4. Die Ehefrau hat dem Ehemann bis
spätestens Samstag, den 21. März 2020 folgende persönliche bzw. ihm gehörende
Gegenstände herauszugeben:
[...]Auf den nach
Abschluss des Beweisverfahrens vom Rechtsvertreter der Ehefrau gestellten
Antrag, der Ehemann habe der Ehefrau den [...] herauszugeben, wird nicht
eingetreten.
5. Die Ehefrau hat dem Ehemann folgende
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 1. August 2019 bis
31. Dezember 2019: CHF 850.00
- ab 1. Januar 2020: CHF
820.00
6. Es wird Gütertrennung per 6. Mai 2019
angeordnet.
7. Der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau
habe ihm einen Parteikostenbeitrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen, ist
abgewiesen.
8. Der Eventualantrag des Ehemannes, es sei
ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist abgewiesen.
9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10. Die Kosten dieses Verfahrens von total
CHF 2'400.00 sind von den Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen.
2. Frist- und formgerecht erhoben beide
Parteien im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der schriftlichen
Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil.
2.2 Die Ehefrau stellt im Rahmen ihrer
Berufung folgende Anträge
1. Es sei die Ziffer 5 des Urteils des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.2019.429) aufzuheben
und wie folgt neu zu entscheiden:
Es sei der
Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin die folgenden
Gegenstände innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
- Sechstürigen Schrank
- Schuhschrank
- Kabel vom Putzroboter
- Teppich (aus ehemaliger
Ferienwohnung […])
- Schneeschuhe
2. Es sei die Ziffer 6 des Urteils des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.201 9.429) aufzuheben
und wie folgt neu zu entscheiden:
Es sei festzustellen, dass
je gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Ehemann beantragt, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen.
2.3 Die Rechtsbegehren des Ehemannes in
seiner Berufung lauten wie folgt:
1. Es sei die Anordnung der Gütertrennung
gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des
Richteramtes-Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben.
2. Es sei Ziffer 8 des Dispositivs des
Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben und
die Berufungsbeklagte und Ehefrau zu verpflichten, dem Berufungskläger und
Ehemann einen Parteikostenbeitrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.
Eventuell: Die
Berufungsbeklagte und Ehefrau sei in Aufhebung von Ziffer 10 und 11 des
Dispositivs des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März
2020 zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 7’500.00 zu
bezahlen sowie die Gerichtskosten zu übernehmen.
3. Für den Fall, dass der
Parteikostenbeitrag gemäss Ziffer 2 nicht innert drei Monaten erhältlich
gemacht werden kann oder die dem Ehemann zugesprochenen Parteientschädigung
uneinbringlich ist oder das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 abgewiesen werden
sollte, sei dem Ehemann in Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden
Anwältin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Ehefrau schliesst in ihrer
Berufungsantwort auf vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2.4 Mit denselben Rechtsbegehren wie in
der Berufung erhob der Ehemann auch Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten.
Die Ehefrau beantragt, die mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Ehefrau reichte am 12. Juni 2020
weitere Urkunden und am 29. Juni 2020 eine Replik zur Berufungsantwort des
Ehemannes ein. Zu dieser Replik ging am 2. Juli 2020 eine Stellungnahme des
Ehemannes ein.
4. Die erhobenen Rechtsmittel können
gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident trat auf
den Antrag der Ehefrau, der Ehemann habe ihr diverse Gegenstände herauszugeben,
nicht ein. Er erwog dazu, die Ehefrau habe sich während der Parteibefragung
dahingehend geäussert, dass sie ebenfalls gewisse Gegenstände vom Ehemann haben
möchte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens beziehungsweise im Rahmen des
Schlussplädoyers habe Rechtsanwalt Thomas Grütter namens und im Auftrag der
Ehefrau erstmals den Antrag gestellt, der Ehefrau seien die Gegenstände, die
sie in der Parteibefragung erwähnt habe, ebenfalls zuzusprechen. Da sie diesen
Antrag erst nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, sei darauf nicht
einzutreten.
Die Ehefrau bringt in der Berufung dagegen
vor, es sei nicht korrekt, dass der Antrag erstmals nach Abschluss des
Beweisverfahrens gestellt worden sei. Die Ehefrau selber habe dies bereits in
ihrer Befragung vorgebracht. Die Befragung der Parteien sei ein Beweismittel und
werde von Gesetzes wegen protokolliert. Damit sei auch bereits vor Abschluss
des Beweisverfahrens geltend gemacht worden, dass sie die entsprechenden
Gegenstände fordere und ihr diese herauszugeben seien. Des Weiteren sei auch
der Ehemann, dessen Befragung nach ihrer Befragung stattgefunden habe, zu diesen
Gegenständen befragt worden. Die Vorinstanz führe daher fälschlicherweise aus,
dass dies erstmals im Schlussvortrag erwähnt worden sei. Darüber hinaus wäre
der Antrag jedoch auch dann zulässig, wenn er tatsächlich erst im
Schlussvortrag gestellt worden wäre. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO könnten neue
Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung gestellt werden, sofern das
Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, was in einem Eheschutzverfahren
der Fall sei. Zudem habe der Ehemann bei einzelnen Gegenständen einer
Herausgabe sogar zugestimmt. Der Antrag auf Herausgabe der Gegenstände sei
deshalb rechtmässig gestellt worden.
1.2
Das Eheschutzverfahren ist ein
summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz,
das heisst, das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272
ZPO). Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt es neue
Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gemäss
Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und
sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Auch wenn es das
Gesetz nicht ausdrücklich sagt, müssen die in Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten
Noven ihrerseits zulässig sein im Sinne von Art. 229 ZPO (Eric Pahud, in:
Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2.
Aufl. 2016, N 2 zu Art. 230 ZPO). Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass
eine Klageänderung zulässig ist, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der
gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in
einem sachlichen Zusammenhang steht. All diese Bestimmungen gelten für das
ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).
1.3
Mit dem im Schlussplädoyer erstmals
gestellten Begehren um Herausgabe diverser Gegenstände erweiterte die Ehefrau ihr
Eheschutzbegehren. Es handelt sich deshalb um eine Klageänderung, die mit den
bisherigen Begehren ohne Weiteres in einem sachlichen Zusammenhang steht. Sie
stützte das Begehren insbesondere auf ihre Aussagen im Rahmen der
Parteibefragung. Zwar formulierte sie es erst nach Schluss des Beweisverfahrens
im Schlussvortrag, aber doch noch vor der Urteilsfällung. Der Antrag erfolgte
deshalb nicht verspätet und der Amtsgerichtspräsident hätte darauf eintreten
müssen.
1.4
Der Ehemann erklärte bei der
Vorinstanz sein Einverständnis zur Herausgabe des Schranks und des Teppichs
(vorinstanzliches Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 3. März 2020,
S. 8 f.), weshalb das Gesuch bezüglich dieser beiden Gegenstände ohne Weiteres
gutzuheissen ist. Da es sich bei den Schneeschuhen um einen persönlichen
Gegenstand handelt, ist das Gesuch auch in dieser Hinsicht begründet. Im
Übrigen ist es abzuweisen. Einerseits bestritt der Ehemann, im Besitz des
Kabels zu sein und anderseits geht es beim Schuhschrank um ein Möbelstück,
dessen Schicksal durchaus auch im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung entschieden werden kann. Im vorliegenden summarischen
Verfahren ist es der Ehefrau nicht gelungen, ein besseres Recht daran
nachzuweisen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
2.1
Beim umstrittenen Unterhaltsbeitrag,
den die Ehefrau dem Ehemann gestützt auf das angefochtene Urteil leisten muss, unterschied
der Amtsgerichtspräsident zwei Phasen. Die erste Phase umfasst die Zeit ab
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts anfangs August 2019 bis 31. Dezember 2019.
Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 2020, ab welchem Zeitpunkt sich
insbesondere das Einkommen der Ehefrau ein wenig verringert habe. Konkret erwog
der Amtsgerichtspräsident, die Ehefrau verdiene mit ihrer Haupterwerbstätigkeit
durchschnittlich CHF 2'540.00 pro Monat. Hinzu komme ein Nebenerwerbseinkommen
von total CHF 6'643.65 netto bei der C.___ AG, was einem monatlichen Einkommen
von CHF 554.00 entspreche. Ausserdem erzielte sie aus der Vermietung ihrer
Liegenschaften an der [...] und an der [...] einen beachtlichen
Vermögensertrag. Aus den vermieteten Wohnungen an der [...] resultierten
Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 71'093.00. Abzüglich der
Liegenschaftskosten von CHF 16'588.60 und abzüglich der Hypothekarzinsen von
total CHF 18'965.40 verbleibe ein Nettoertrag für das Mehrfamilienhaus von CHF
35'539.00. Aus der vermieteten Einliegerwohnung an der [...] erziele sie
Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 11'880.00. Abzüglich der
Liegenschaftskosten von CHF 1'188.00 und abzüglich der Hypothekarzinsen von
total CHF 15'217.65 ergebe dies einen Nettoertrag von minus CHF 4'525.65.
Ziehe man diesen Betrag vom Nettoertrag des Mehrfamilienhauses ab, so ergebe
sich ein Nettoertrag für die beiden Liegenschaften von CHF 31'013.35 beziehungsweise
abzüglich der Vermögensverwaltungskosten (CHF 450.00) von CHF 30'563.35 pro
Jahr bzw. CHF 2'546.95 pro Monat. Dieser monatliche Vermögensertrag sei beim
Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Somit habe die Ehefrau im Jahr 2019
über ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 5'641.00 verfügt.
Der Ehemann sei selbstständig erwerbend
und Inhaber der D.___ GmbH sowie des Einzelunternehmens E.___. Von seiner GmbH lasse
er sich monatlich CHF 2'000.00 als Lohn überweisen und aus seinem
Einzelunternehmen verdiene er zusätzlich rund CHF 300.00 pro Monat. Im
Zusammenhang mit den umstrittenen unregelmässigen Überweisungen von CHF
1'000.00 sei davon auszugehen, dass diese für geschäftliche Zwecke bestimmt gewesen
und daher nicht als Lohn zu betrachten seien. Insgesamt könne der Ehemann somit
über ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 verfügen.
Der Amtsgerichtspräsident ermittelte für
die erste Phase einen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'748.00 und für den Ehemann
von CHF 2'171.00. Bei Gesamteinkünften der Ehegatten von CHF 7'941.00 und einem
Gesamtgrundbedarf von CHF 5'920.00 ergebe sich ein Überschuss von CHF 2'021.00.
Davon sei vorab der [...] der Ehefrau von CHF 66.00 abzuziehen, sodass noch ein
Überschuss von CHF 1’955.00 verbleibe, der hälftig aufzuteilen sei. Dies führe
zu einem Unterhaltsanspruch des Ehemannes für die Zeit ab 1. August 2019 bis
31.
Dezember 2019 von monatlich CHF 850.00. In der 2. Phase, d.h. ab 1. Januar
2020, änderten sich die Krankenkassenprämien beider Ehegatten ein wenig. Sie beliefen
sich dann für beide auf je CHF 388.00. Zudem verdiene die Ehefrau bei der C.___
AG dann nur noch CHF 259.00 pro Monat. Weiter sei die Position «laufende
Steuern» anzupassen. Durch diese Änderungen ergebe sich dann für den Ehemann
ein Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 820.00.
2.2.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,
aufgrund der Coronakrise und unfallbedingten Ausfällen sei ihr Nebeneinkommen
seit dem 16. März 2020 vollumfänglich weggefallen. Sie sei Hochrisikopatientin
für das Covid-19 und habe darüber hinaus vor Kurzem eine […]verletzung erlitten.
Da sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und auch bereits 57 Jahre alt
sei, könne ihr ein Ersatzeinkommen nicht zugemutet werden. Bei diesem Umstand
handle es sich um ein echtes und damit im Berufungsverfahren zulässiges Novum.
Ihr Einkommen betrage lediglich CHF 2’540.00 aus ihrer Hauptanstellung bei der [...].
Weiter bringt sie im Zusammenhang mit
den ihr aufgrund der Wohnungsvermietung angerechneten Vermögenserträgen von CHF
2'546.95 vor, der Vorderrichter habe ihr zu Unrecht nicht sämtliche
Amortisationen angerechnet. Zur belegten Pflichtamortisation von CHF 30'000.00,
das heisst CHF 3‘073.35 pro Monat, welche sie genauso bezahlen müsse und mit dem
Mehrfamilienhaus zusammenhänge, habe er sich gar nicht geäussert. Sie verfüge
über ein altes Mehrfamilienhaus sowie ein selbstbewohntes Einfamilienhaus mit
einer Einliegerwohnung. Das Mehrfamilienhaus sei alt und es falle erheblicher
Unterhalt an. Die Belastung sei bereits an der obersten Grenze, weshalb auch
die Bank auf einer sehr hohen Amortisation bestehe. Werde diese Amortisation
nicht angerechnet, so verfälsche dies das Bild ihrer finanziellen Mittel
massiv. Das Mehrfamilienhaus sei gesondert für sich als eine wirtschaftliche
Einheit zu betrachten, analog einer Gesellschaft, aus der einzig der Gewinn zum
Einkommen gezählt werden könne, während nachvollziehbare Abschreibungen als legitimer
Aufwand in der Buchhaltung zu berücksichtigen wären. Ein Gewinn bestehe nicht.
Es sei ihr nicht möglich, Geld aus den Mietzinseinnahmen für einen anderen
Zweck als die Liegenschaftskosten, die Hypothekarzinsen und die Amortisationen
zu gebrauchen, erst recht nicht für Unterhaltszahlungen. Mit Blick auf ihre
Einkommenssituation sei es ihr vollkommen unmöglich, die Pflichtamortisationen
von monatlich CHF 2‘500.00 sonst irgendwie zu bezahlen. Über diese CHF 2‘500.00
könne sie nicht verfügen, weshalb ihr diese nicht als Einkommen angerechnet
werden könnten. Weiter müssten bei ihrem Bedarf ein Betrag von CHF 1'560.00 für
im Jahr 2019 bezahlte Steuerschulden und Auslagen für ein Autoleasing von CHF
338.00
pro Monat berücksichtigt werden.
Die vorinstanzliche Feststellung der
finanziellen Verhältnisse des Ehemannes beanstandet sie insofern, als sie
verlangt, bei diesem von Einkünften von CHF 5'400.00, das heisst einem
erheblich höheren Betrag als der Vorderrichter, und einem Bedarf von bloss CHF
1’871.00 auszugehen.
2.2.2
Der Ehemann entgegnet in seiner
Berufungsantwort, für die mit der […]verletzung einhergehende Erwerbseinbusse erhalte
die Ehefrau ein Unfalltaggeld. Dieser Einwand rechtfertige damit keine Änderung
des beanstandeten Einkommens. Zudem sei ein dauerhafter Verlust des
Arbeitseinkommens bei der C.___ AG nicht belegt. Da die Ehefrau die
Lohnabrechnungen seit März 2020 nicht eingereicht habe, sei nicht einmal eine
temporäre Einkommenseinbusse belegt. Selbst wenn die Ehefrau die Stelle bei der
C.___ AG vorübergehend verloren haben sollte, sei es ihr ohne weiteres möglich,
wieder ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dies sei ihr auch zumutbar,
arbeite sie doch lediglich im Umfang eines 50 %-Pensums und habe sie doch
stets noch Nebenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Aufgrund des durchschnittlichen
Nebeneinkommens der letzten Jahre sei ihr richtigerweise sogar ein Betrag von
CHF 415.00 anzurechnen.
Der Rüge, es sei auch die Pflichtamortisation
von jährlich CHF 30’000.00 zu berücksichtigen, sei in tatsächlicher Hinsicht entgegen
zu halten, dass die Ehefrau im Jahr 2018 effektiv lediglich CHF 24’000.00
amortisiert habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine
zeitweise Reduktion der Amortisationszahlungen möglich sei und entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu einer Kündigung der Hypothek führe.
Die Ehefrau lasse unerwähnt, dass die Vorinstanz zwar darauf hingewiesen habe,
dass nach der Gerichtspraxis Amortisationen für Hypothekardarlehen
grundsätzlich nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, sie jedoch gleichwohl
einen Betrag von CHF 583.00 berücksichtigt habe und ihr damit bereits entgegengekommen
sei. Die Vorinstanz habe damit ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Eine weitere
Berücksichtigung sei nicht angemessen. Zu beachten sei auch, dass die
Berufungsklägerin die Gütertrennung beantragt und die Vorinstanz diesem Antrag
entsprochen habe. Es gehe jedoch nicht an, bei der Unterhaltsberechnung einen
Sparbetrag von mehr als CHF 3’200.00 monatlich einzufordern und gleichzeitig
dem anderen Ehegatten die Beteiligung an diesem Vermögenszuwachs zu verwehren. Die
Steuerschulden belegten vorab, dass die Ehegatten die Steuerbetreffnisse wie
auch den Vorbezug nicht bezahlt hätten. Von daher habe die Vorinstanz zu Recht
nur die aktuellen Steuern im Bedarf, jedoch keine Tilgung der Steuerschulden
berücksichtigt. Im Gegensatz zu ihm selber habe die Ehefrau nie geltend
gemacht, dass sie für den Arbeitsweg ein Fahrzeug benötige und es sich dabei um
ein Kompetenzgut handle. Der Amtsgerichtspräsident habe ihr deshalb zu Recht
keine Leasingkosten zugestanden. Bei korrekter Tatsachenfeststellung und
Rechtsanwendung sei auf Seiten der Berufungsklägerin sowohl von einem höheren
Einkommen als auch von einem höheren Vermögensertrag auszugehen. Umgekehrt
enthalte die Bedarfsberechnung verschiedene ungerechtfertigte
Ausgabenpositionen.
Die Forderung der Berufungsklägerin, dem
Ehemann ein Einkommen von CHF 5'400.00 aufzurechnen, bezeichnet dieser als
völlig haltlos. Während des Zusammenlebens habe er der Ehefrau von seinem Lohn
monatlich CHF 600.00 auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen. Damit seien
ihm für die weiteren Aufwendungen noch CHF 1’400.00 geblieben. Seit der
Trennung stehe ihm nicht mehr, sondern weniger Geld zur Verfügung, da bis dahin
die Wohnkosten mit der Zahlung der CHF 1’200.00 gedeckt gewesen seien. Seit dem
Auszug müsse er jedoch zusätzlich noch CHF 300.00 Mietzins bezahlen, weil die
Zahlung über die GmbH nicht den ganzen Mietzins von CHF 1‘500.00 decke. Die
Vorinstanz habe seinen Bedarf für 2019 auf CHF 2’171.00 und ab dem Jahr 2020
auf CHF 2’266.00 berechnet. Im Bedarf sei die Differenz zwischen den von der GmbH
bezahlten Mietkosten und den effektiven Mietkosten von CHF 1‘500.00 nicht
berücksichtigt. Um diesen Betrag von CHF 300.00 sei sein Bedarf deshalb zu
erhöhen und nicht zu reduzieren. Die Mietkosten seien keineswegs unangemessen.
Immerhin habe er zuvor auch der Ehefrau für das Wohnen bei ihr bereits CHF
1‘200.00 bezahlt. Sei aber von einem Mietwert des Einfamilienhauses von CHF 2’500.00
auszugehen, dann sei eine neue Wohnlösung im Betrag von CHF 1’500.00 sicher
nicht unangemessen. Zusätzlich sei sein Bedarf auch zu erhöhen, weil die
Vorinstanz in ihrer Berechnung in keiner Weise berücksichtigt habe, dass er
seine Wohnung komplett neu habe einrichten müssen. Korrekterweise hätte die
Vorinstanz für Anschaffungen für den neuen Haushalt Auslagen im Betrag von
mindestens CHF 300.00 monatlich in die Bedarfsrechnung aufnehmen müssen.
2.3
Ist die Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten
festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage des Unterhaltsanspruchs des
Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme
Dispositiv
des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Demnach sorgen die
Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den
Beitrag, den jeder von ihnen leistet (Art. 163 Abs. 2 1. Teilsatz ZGB), und
berücksichtigen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre
persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Für die Bestimmung der
Unterhaltspflicht der Ehegatten ist daher von deren bisherigen, ausdrücklichen
oder stillschweigenden Vereinbarungen über Aufgabenteilungen und Geldleistungen
auszugehen. Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist jeder
Ehepartner verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten
beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Dadurch kann eine Anpassung der
von den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen an die neuen Lebensverhältnisse
notwendig werden. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden
kann, hat das Eheschutzgericht hierbei die für den nachehelichen Unterhalt
geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen
Lebensverhältnisse zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30.
September 2019. E. 7.1).
2.4 Die Ehefrau liess in ihrem
Eheschutzgesuch vom 6. Mai 2019 ausführen, die Parteien hätten bis dato die
Reglung gehabt, wonach beide Partner je CHF 500.00 für das Essen und je CHF
1’300.00 für die Wohnkosten (inkl. Hypothekarzinsen, Versicherungen,
Nebenkosten, Strom, Wasser, Billag, kleine Unterhaltskosten, Hausrat, GAW etc.)
bezahlt hätten (Eheschutzgesuch, S. 3, AS 4). Anlässlich der Verhandlung vom 3.
März 2020 bemerkte der Anwalt der Ehefrau, der Ehemann habe CHF 1'800.00
bezahlt, wovon CHF 600.00 ab dem Privatkonto auf das Hypothekenkonto und CHF
1'200.00 auf das Haushaltkonto. Die Ehefrau habe ebenfalls CHF 1'800.00
bezahlt. Insgesamt seien CHF 2'600.00, je CHF 1'300.00 für die Wohnkosten
überwiesen worden. Fürs Essen seien je CHF 500.00 bestimmt gewesen. Für alle
anderen Kosten sei jede Partei selber aufgekommen (Verhandlungsprotokoll S. 3,
AS 153). Die Vertreterin des Ehemannes betonte, bis zur Trennung habe der
Ehemann der Ehefrau CHF 1'200.00 und CHF 600.00 bezahlt
(Verhandlungsprotokoll., S. 5, AS 155). Auch in der Berufungsantwort hält der
Ehemann fest, er habe während des Zusammenlebens von seinem Lohn CHF 600.00 auf
das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen sowie für die Wohnkosten CHF 1'200.00
bezahlt (Berufungsantwort, S. 17). Es ist somit davon auszugehen, dass die
Parteien während des Zusammenlebens in der Tat je einen Betrag von CHF 1'800.00
für die Haushaltskosten inklusive Essen und die Wohnkosten bezahlten. Darüber
hinaus kamen sie für ihre Kosten jeweils selber auf und führten in diesem Sinne
getrennte Kassen. Dass die Ehegatten zum Teil getrennte Kassen führten, ist ein
Hinweis auf eine hohe Unabhängigkeit voneinander, was grundsätzlich eher gegen
die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages spricht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019. E. 7.1 f.).
Die in der Frage der Amortisationen und
der Einkünfte des selbständig erwerbenden Ehemannes weit auseinandergehenden
Auffassungen der Parteien zeigen, dass die finanziellen Verhältnisse nicht
einfach aufzuschlüsseln sind. Letztlich ist das für den Entscheid über den
umstrittenen Ehegattenunterhaltsbeitrag aber auch nicht nötig. Für die
Bestimmung der Unterhaltspflicht der Ehegatten ist wie erwähnt von deren
bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über
Aufgabenteilungen und Geldleistungen auszugehen. Angesichts der bisherigen
Regelung während des Zusammenlebens mit gleich hohen Beiträgen an die
gemeinsamen Kosten und darüber hinaus getrennten Kassen besteht lediglich in
Bezug auf allfällige Mehrkosten, die durch das Getrenntleben entstehen,
Anpassungsbedarf. Solche Mehrkosten hat der Ehemann im Umfang von CHF 300.00
glaubhaft gemacht. Der gemäss dem von ihm eingereichten Mietvertrag
(vorinstanzliche Urkunde 10) neu zu bezahlende Mietzins von CHF 1'500.00
übersteigt den bisherigen Beitrag an die Wohnkosten, der von seiner GmbH
gedeckt wird, um CHF 300.00. Wie er zutreffend ausführt, ist der Mietzins von
CHF 1'500.00 angesichts der Wohnkosten während des Zusammenlebens nicht
unangemessen. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die von ihm
behaupteten Ausgaben für Anschaffungen für den neuen Haushalt, ganz abgesehen
davon, dass er diese auch mit keinen Belegen untermauert.
2.5 Der vom Vorderrichter auf CHF 850.00
beziehungsweise CHF 820.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aus
diesen Gründen zu hoch. Aufgrund der während des Zusammenlebens praktizierten
Finanzpolitik der Parteien kann der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens
bloss einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 fordern. Angesichts
ihrer Vermögenssituation und der damit verbundenen Flexibilität dürfte die
Ehefrau in der Lage sein, diesen Betrag zu leisten, ohne dass sie sich aufgrund
der bei ihr ebenfalls anfallenden Mehrkosten der Trennung wesentlich
einschränken muss. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen
Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3.1 Der Ehemann verlangt mit seiner
Berufung, die in Ziffer 7 des Urteils angeordnete Gütertrennung aufzuheben. Der
Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, es sei unter den Parteien
umstritten, ob der Ehemann der Ehefrau die Einsicht in seine
Geschäftsunterlagen verweigert habe. Unbestritten und erwiesen sei jedoch, dass
der Ehemann die Geschäftsunterlagen jeweils unvollständig und mit Verzögerung
dem [...] Treuhandbüro habe zukommen lassen und die Treuhänderin dieses Mandat
deswegen auch beendet habe. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Ehemann keinen
Umsatz von über CHF 100'000.00 habe erzielen wollen, um nicht
mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Aufgrund der gesamten Umstände des
vorliegenden Falles sei zudem davon auszugehen, dass das gegenseitige Vertrauen
der Ehegatten vollständig verlorengegangen sei, dass sie nicht mehr vernünftig
miteinander wirtschaften geschweige denn miteinander reden könnten. Letzteres ergebe
sich unter anderem aus dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. März 2020, aus
dem hervorgehe, dass sich die psychische Verfassung der Ehefrau massiv
verschlechtern könnte, wenn sie direkt mit dem Ehemann zusammentreffen würde.
Deshalb sei denn auch anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2020 eine direkte
Konfrontation der Ehegatten vermieden worden. Es sei davon auszugehen, dass
keine oder höchstens eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung der
Ehegatten bestehe und nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine
Scheidungsklage eingereicht werde. Es sei im vorliegenden Fall daher angezeigt,
Gütertrennung per 6. Mai 2019 anzuordnen.
3.2 Der Ehemann wendet in seiner
Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, er habe im Rahmen des
Eheschutzverfahrens zahlreiche Unterlagen zu seiner GmbH und zur Einzelfirma
eingereicht. Damit sei belegt, dass die Buchhaltungsabschlüsse gemacht worden
seien. Für die Zeit des Zusammenlebens lägen sämtliche Abschlüsse vor. Die
Vorinstanz habe zwar auf die Mandatsniederlegung der [...]Treuhand verwiesen,
das Schreiben der Treuhandfirma an die Ehegatten vom 15. Mai 2017 jedoch
ignoriert. Dieses Schreiben belege, dass die Ehefrau entgegen ihrer Behauptung sehr
wohl Einsicht in die Abschlüsse der Firmen des Ehemannes wie auch in sämtliche
Buchhaltungsunterlagen der GmbH und der Einzelfirma gehabt habe. Der Vorwurf
der fehlenden Transparenz sei offenkundig unbegründet. Darauf könne sich die
Anordnung der Gütertrennung deshalb nicht abstützen. Ergänzend sei anzumerken,
dass die Ehegatten nach der Trennung keine gemeinsame Steuererklärung mehr
ausfüllen müssten. Selbst wenn Unterlagen der Buchhalterin erst mit Verspätung
übergeben worden seien, vermöge dies die Anordnung der Gütertrennung nicht zu
rechtfertigen, weil die Ehegatten im Bereich der Steuern ohnehin nicht mehr
kooperieren müssten.
Soweit die Vorinstanz auf seine
Erklärung verweise, wonach er keinen Umsatz von CHF 100’000.00 erzielen wolle,
sei nicht ersichtlich, was damit gesagt werden solle. Auch die Ehefrau arbeite ihrerseits
nur zu einem Teilzeitpensum von 50 %. Es sei also keineswegs so, dass sie ihre
Arbeitskraft voll ausschöpfe und er bei einer Weiterführung des Güterstandes
der Errungenschaftsbeteiligung davon ungerechtfertigt profitieren würde. Hinzu
komme, dass er im April 64 Jahre alt geworden sei. Nur seinem Einsatz und seiner
Leistung sei es zu verdanken, dass er in diesem Alter noch Aufträge erhalte und
ein Erwerbseinkommen erziele. Dabei spiele der Kostenfaktor für die Erlangung
eines Auftrages eine wesentliche Rolle und in diesem Zusammenhang sei es gerade
für private Auftraggeber ein ausschlaggebender Vorteil, wenn die
Mehrwertsteuern wegfielen. Entgegen der Vorinstanz gebe es deshalb gute Gründe
dafür, die Schwelle für die Mehrwertsteuerpflicht nicht zu überschreiten. Der
Vorwurf, dass die Ehegatten nicht miteinander kommunizieren könnten, sei klar
widerlegt. Soweit die Ehefrau etwas von ihm wolle oder brauche, seien ein
Kontakt und eine Begegnung ohne Weiteres möglich. Hinzu komme, dass die
Ehegatten gar nicht miteinander wirtschaften und kommunizieren müssten. Die
Ehefrau sei Alleineigentümerin sowohl des Einfamilienhauses mit der Einliegerwohnung
wie auch des Mehrfamilienhauses und damit für die Verwaltung ihrer
Liegenschaften in keiner Weise auf seine Mitwirkung angewiesen.
Die fehlende Aussicht auf
Wiedervereinigung sei kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung. Er
verfüge über kein Vermögen, das er verschleudern könnte, um den
güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau zu schmälern. Vielmehr sei es so, dass
einzig die Ehefrau über Vermögen verfüge. Einziger Grund für die von ihr verlangte
Gütertrennung sei denn auch die Angst, eine Sparquote mit ihm teilen zu müssen.
Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt auch widersprüchlich. So werde
der Ehefrau bei der Berechnung des Unterhalts eine Sparquote im Umfang von insgesamt
CHF 583.00 monatlich zur Amortisation der Hypothek zugestanden und dabei ausgeführt,
dass die Würdigung dieser Anrechnung der Amortisation bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung vorbehalten bleibe. Genau diese spätere Berücksichtigung der
Amortisation entfalle jedoch, wenn noch vor dem Beginn der Unterhaltspflicht
der Ehefrau per 6. Mai 2019 die Gütertrennung angeordnet werde. Noch weniger
angebracht sei die Anordnung der Gütertrennung, wenn entsprechend deren
Berufung eine noch höhere Sparquote berücksichtigt werden sollte. Allein das
Interesse des trennungs- bzw. scheidungswilligen Ehegatten, die zukünftigen Vermögenserträge
nicht mehr mit dem anderen Ehegatten teilen zu müssen, rechtfertige keine
Gütertrennung. Erst recht keinen Schutz verdiene dieses Ziel, wenn
berücksichtigt werde, dass das Vermögen der Ehefrau zu einem Grossteil auf seiner
Arbeitsleistung beruhe. Zwar habe die Ehefrau die ihr gehörende Liegenschaft
geerbt. Der Umbau in ein Mehrfamilienhaus und die Erstellung des Einfamilienhauses
mit der Einliegerwohnung seien jedoch nur dank seinen erheblichen
Eigenleistungen möglich gewesen. Ohne diese Leistungen hätten die finanziellen
Mittel nicht ausgereicht und die Ehefrau hätte die nötigen Fremdmittel nicht
erhalten.
3.3 Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff.
3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die
Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung
unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung
der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog
von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung
wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts
5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).
3.4 Der Ehemann und Berufungskläger
weist zwar zu Recht darauf hin, dass die fehlende Aussicht auf
Wiedervereinigung allein kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung ist.
Die Vorinstanz benennt indessen weitere Umstände, welche die Anordnung
rechtfertigen. Dass die Parteien nicht miteinander wirtschaften können, wird
durch das erwähnte Schreiben der Treuhänderin untermauert (Urkunde 10 der
Ehefrau). Ob die Ehefrau in alle Unterlagen des Betriebes des Ehemannes
Einsicht hatte und wie sich die Vermögensverhältnisse der Parteien
präsentieren, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung. Entscheidend ist,
dass kein Vertrauen (mehr) vorhanden ist. Dies wird auch dadurch untermauert, dass
sich der Amtsgerichtspräsident veranlasst sah, anlässlich der
Eheschutzverhandlung ein Zusammentreffen der Parteien zu unterbinden. Die
Ehegatten sind aufs heftigste miteinander zerstritten. Diese Umstände sind
Anlass genug, um die Gütertrennung anzuordnen. Der vom Ehemann behauptete
Widerspruch zur Unterhaltsberechnung vermag daran nichts zu ändern. Die
Bemessung des Ehegattenunterhalts und die Beurteilung der Frage nach der
Anordnung der Gütertrennung haben nichts miteinander zu tun und richten sich nach
vollkommen unterschiedlichen Kriterien. Die Berufung gegen Ziffer 7 des
angefochtenen Urteils ist deshalb unbegründet und abzuweisen.
4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den
Antrag des Ehemannes, die Ehefrau habe ihm einen Parteikostenbeitrag zu bezahlen,
ebenso ab, wie dessen Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittel des
Ehemannes richten sich auch gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides
sowie den Kostenpunkt (Ziffern 10 und 11). Weiter beantragt er für die drei
obergerichtlichen Verfahren ebenfalls, es sei ihm die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen (Eingabe vom 15. Juni 2020).
Der Vorderrichter erwog zur Begründung
seines Entscheides, da dem Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00
beziehungsweise CHF 820.00 zustünden, verfüge er über einen ausreichenden
monatlichen Überschuss, um damit seine Anwaltskosten sowie die Prozesskosten zu
bezahlen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf
CHF 300.00 zu reduzieren. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich daher
nicht mehr als zutreffend. Zu prüfen ist indessen, ob nicht davon ausgegangen
werden muss, dass der Ehemann über Vermögenswerte verfügt, die ihm zur Bestreitung
der Prozesskosten dienen könnten.
4.2 Ein Prozesskostenvorschuss
beziehungsweise -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu
subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.
117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt
dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen
notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.
Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte
wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den
individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit
Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen
Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu
beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen
vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn
eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden
kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht
genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts
5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3
mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Partei hat das
Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen beziehungsweise
als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist
naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt
wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden
Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel
Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,
Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).
4.3 Die Ehefrau weist in ihrer Berufung
vom 1. Juni 2020 (S. 12) darauf hin, dass der Ehemann über einen […] und über
diverse […] verfüge. Diese Vermögenswerte waren auch bei der Vorinstanz –
direkt und indirekt - ein Thema. Der Ehemann selber hatte zu Beginn des
Eheschutzverfahrens im Zusammenhang mit dem superprovisorischen
Ausweisungsgesuch der Ehefrau eingeräumt, entsprechende […] zu besitzen
(Eingabe vom 25. Juni 2019, S. 4, AS 46). Im angefochtenen Urteil wurde die
Ehefrau unter anderem verpflichtet, dem Ehemann […] und […] herauszugeben
(Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Parteibefragung vom 3.
März 2020 hatte die Ehefrau bemerkt, der Ehemann habe «sich Sachen für die […]
gekauft, all seine teuren […]. Mein Vater war schon […]. Ich weiss deshalb sehr
viel. … Ich verstand nicht, dass man (B.___) einen […] ein spezielles […], das […]
hat, in der Schweiz haben muss, das CHF 30'000.00 kostet, und einen zweiten […]
in […] haben muss, dort draussen natürlich auch in einem […], nebst all diesen
anderen […]. Und jeder von diesen kostete nach seinen Aussagen CHF 30'000.00.
Seine […] zahlte er alle selber» (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau, S.
13, AS 184, RZ 551 – 559).
Das vom Ehemann mit seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege am 15. Juni 2020 eingereichte und ausgefüllte
Formular (Beleg 1) enthält weder einen Hinweis auf den […] noch auf die […]. Aufgrund
der Vorbringen der Parteien ist jedoch anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang (eventuell
sogar namhafte) Vermögenswerte vorhanden sind. Die Angaben des Ehemannes sind
deshalb unvollständig. Obwohl er mit seiner Unterschrift erklärte, «dass die
voranstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind» (Ziffer
12 des am 9. Juni 2020 unterzeichneten Gesuchs, Beilage 1), ist deshalb davon
auszugehen, dass im Hinblick auf die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege
erfolgten Angaben unvollständig sind. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt
werden, der Ehemann habe das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen
Mittel für die Prozessführung schlüssig dargelegt beziehungsweise als
überwiegend wahrscheinlich dargestellt. Wer seiner umfassenden
Mitwirkungsobliegenheit in dieser Weise nicht nachkommt, kann weder die
unentgeltliche Rechtspflege noch einen Parteikostenbeitrag oder
Parteikostenvorschuss beanspruchen. Die Berufung und die Beschwerde des
Ehemannes gegen die Ziffern 8 bis 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
sind daher abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Ehemann für die
obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die Ehefrau dringt unter dem Strich
mit ihren Begehren zwar in einem grösseren Ausmass durch als der Ehemann.
Obwohl die finanzielle Situation der Parteien nicht leicht festzumachen ist,
scheint die Ehefrau aber zumindest prima vista aufgrund ihrer Liegenschaften
über ein grösseres und flexibleres Polster zu verfügen. Aus diesem Grund und in
Anbetracht des familienrechtlichen Charakters der Streitigkeit (Art. 107 Abs. 1
lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aller
obergerichtlichen Verfahren den Parteien je hälftig zu auferlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung von
A.___ werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau innert 10
Tagen seit Erhalt dieses Urteils folgende Gegenstände herauszugeben:
- Sechstüriger Schrank
- Teppich (aus ehemaliger Ferienwohnung […])
- Schneeschuhe
Im Übrigen wird das Gesuch
der Ehefrau um Herausgabe von Gegenständen abgewiesen.
3. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit Wirkung
ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
300.00 pro Monat zu bezahlen.
4. Die Berufung und die Beschwerde von B.___
werden abgewiesen.
5. Das von B.___ für die Verfahren vor
Obergericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
6. Die Kosten der obergerichtlichen
Verfahren von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der
Anteil von A.___ von CHF 1'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen
Verfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller