ZKBER.2020.46
Eheschutz
8. Juni 2020Deutsch4 min
1. Mit Eheschutzentscheid vom 30. März
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eheschutzentscheid vom 30. März
2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___
(nachfolgend: Berufungskläger) unter anderem zur Bezahlung von Kindes- und
Ehegattenunterhaltsbeiträgen.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete
Urteil reichte der Berufungskläger am 29. Mai 2020 Berufung ein und bat um
Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Im Wesentlichen bringt er vor, aus der
beigelegten Buchhaltung sei klar ersichtlich, dass seine Einnahmen weit unter
dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen liegen würden.
3.
Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich
unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Ein Rechtsbegehren muss
so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum
Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf
Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung
mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten,
wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im
Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019
vom 18. Februar 2019, E. 3).
5.
Der Antrag auf Anpassung der
Unterhaltsbeiträge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des
gestellten Antrags spricht gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.00, das heisst eine Aufhebung des angefochtenen
Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung
nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt einzig vor, die Unterhaltsberechnungen
des Amtsgerichtspräsidenten würden nicht auf seinem tatsächlichen Einkommen
basieren. Die Bezahlung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge sei ihm
unzumutbar. Gestützt auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich
nicht erschliessen, auf welchen Betrag er die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt
haben möchte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der
Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein
könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt
(Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Das Rechtsbegehren
Dispositiv
ist demnach mangels Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht
einzutreten.
6. Selbst wenn auf die Berufung
einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die erstmals im Berufungsverfahren
vorgetragenen Unterlagen sind neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt,
weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor der ersten Instanz
vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit nicht berücksichtigt werden
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat der Berufungskläger im
vorinstanzlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu seinen
Einkommensverhältnissen gemacht und es auch im Berufungsverfahren unterlassen,
darüber Auskunft zu geben bzw. darzulegen, weshalb er dazu vor dem
Vorderrichter keine Gelegenheit hatte.
7. Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann