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Entscheid

ZKBER.2020.46

Eheschutz

8. Juni 2020Deutsch4 min

1. Mit Eheschutzentscheid vom 30. März

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eheschutzentscheid vom 30. März

2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___

(nachfolgend: Berufungskläger) unter anderem zur Bezahlung von Kindes- und

Ehegattenunterhaltsbeiträgen.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete

Urteil reichte der Berufungskläger am 29. Mai 2020 Berufung ein und bat um

Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Im Wesentlichen bringt er vor, aus der

beigelegten Buchhaltung sei klar ersichtlich, dass seine Einnahmen weit unter

dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen liegen würden.

3.

Wie nachfolgend

aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich

unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Ein Rechtsbegehren muss

so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum

Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf

Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung

mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten,

wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen

Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im

Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019

vom 18. Februar 2019, E. 3).

5.

Der Antrag auf Anpassung der

Unterhaltsbeiträge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des

gestellten Antrags spricht gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der

Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.00, das heisst eine Aufhebung des angefochtenen

Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung

nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt einzig vor, die Unterhaltsberechnungen

des Amtsgerichtspräsidenten würden nicht auf seinem tatsächlichen Einkommen

basieren. Die Bezahlung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge sei ihm

unzumutbar. Gestützt auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich

nicht erschliessen, auf welchen Betrag er die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt

haben möchte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der

Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein

könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt

(Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Das Rechtsbegehren

Dispositiv

ist demnach mangels Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht

einzutreten.

6. Selbst wenn auf die Berufung

einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die erstmals im Berufungsverfahren

vorgetragenen Unterlagen sind neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt,

weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor der ersten Instanz

vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit nicht berücksichtigt werden

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat der Berufungskläger im

vorinstanzlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu seinen

Einkommensverhältnissen gemacht und es auch im Berufungsverfahren unterlassen,

darüber Auskunft zu geben bzw. darzulegen, weshalb er dazu vor dem

Vorderrichter keine Gelegenheit hatte.

7. Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann