ZKBER.2020.48
Eheschutzmassnahmen
27. Juli 2020Deutsch16 min
Gesuchsgegner nicht zu einem persönlichen Unterhalt an die Gesuchstellerin verpflichtet
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___
(nachfolgend Ehefrau) führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 19. September 2019 angehoben hatte. Am
9. Januar 2020 fand die Eheschutzverhandlung statt, an der sich die Ehegatten
teilweise einigen konnten. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hierauf, nach
durchgeführter Kinderanhörung werde das Urteil den Ehegatten in der Folge
schriftlich eröffnet. Die Anhörung der Kinder fand sodann – nachdem zwei vorher
festgesetzte Termine nicht wahrgenommen werden konnten – am 30. April 2020
statt. Am 12. Mai 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1.
Den Ehegatten wird
das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses am
24.08.2019 aufgenommen haben. Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2009) und
D.___ (geb. [...]2011) werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die
alternierende Obhut der Eltern gestellt.
…
2.-5. …
6.
Der Ehemann und
Kindsvater wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des
Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1’030.00 an den Unterhalt von C.___ zu bezahlen.
7.
Der Ehemann und
Kindsvater wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des
Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Barunterhaltsbeitrag von CHF 830.00 an den Unterhalt von D.___ zu bezahlen.
8.
Der Ehemann wird
verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den
Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00 zu bezahlen.
9.
Es wird
festgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen
der Ehefrau von CHF 2'196.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 7'401.00 (inkl. 13. Monatslohn) basieren.
10.-13. …
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:
Dispositiv-Ziffer
8. und 9. des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 sei
aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
8. Es wird festgestellt, dass der
Gesuchsgegner nicht zu einem persönlichen Unterhalt an die Gesuchstellerin verpflichtet
werden kann.
9. Es wird festgestellt, dass die
Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von
CHF 2’196.00 (inkl. 13 Monatslohn) und einem monatlichen Einkommen des
Gesuchstellers von CHF 7'401.00 bis 30. April 2020 und ab 1. Mai 2020 einem
monatlichen Einkommen von 6'151.00 (inkl. 13. Monatslohn) basieren.
Eventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 8. und 9. des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom
12. Mai 2020 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet ab
August 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der
Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
479.00 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge
auf einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von CHF 2'196.00
(inkl. 13 Monatslohn) und einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von CHF
7'401.00 bis 30. April 2020 und ab 1. Mai 2020 einem monatlichen Einkommen von
6'151.00 (inkl. 13. Monatslohn) basieren.
Die Ehefrau reichte innert der ihr dafür
angesetzten Frist keine Berufungsantwort ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird in erster Linie
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist der von der Amtsgerichtsstatthalterin
festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Ehemann und Berufungskläger wendet
gegen diesen Unterhaltsbeitrag zunächst zusammengefasst und im Wesentlichen
ein, die Ehefrau habe bei der Vorinstanz in dieser Hinsicht bloss einen unbezifferten
Antrag gestellt. Indem von der Amtsgerichtsstatthalterin trotzdem eine
Berechnung angestellt und der Ehefrau ein Betrag zugesprochen worden sei, habe
sie die Dispositionsmaxime in eklatanter Weise verletzt.
1.2
Die Dispositionsmaxime besagt, dass
das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie
verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
ZPO). Auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dem
Dispositionsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014,
E. 3.4). Da mit der Unterhaltsforderung die Bezahlung eines Geldbetrages
verlangt wird, ist das entsprechende Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs.
2.
ZPO). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der
richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat das Gericht einen unbeholfenen
Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen
zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014,
N 2.62). Ein mangelhaftes Rechtsbegehren genügt dann, wenn sich aus der
Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E.
6.2).
1.3
Die Ehefrau beantragte anlässlich
der Eheschutzverhandlung vom 9. Januar 2020, «es sei ihr den ihr zustehenden
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» (Protokoll der Eheschutzverhandlung S. 5, AS
100). Sie hatte ihr Rechtsbegehren somit nicht beziffert. Dem Protokoll kann
nicht entnommen werden, dass die Amtsgerichtsstatthalterin die anwaltlich nicht
vertretene Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den Antrag beziffern
zu müssen. Aus dem Protokoll ist aber ersichtlich, dass die Ehefrau im Verlaufe
der Verhandlung die Frage stellte, «ob ihr auch etwas zustehe», worauf die Amtsgerichtsstatthalterin
mitteilte, «dass ihr aufgrund der vorliegenden Berechnung ein Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'720.00 zustehen würde» (Protokoll, S. 3, AS 98). Vor diesem
Hintergrund erhellt, dass die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren, «den ihr
zustehenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» auf diesen Betrag, das heisst einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.00 Bezug nahm. Dass die
Vorderrichterin die Ehefrau im Rahmen ihrer Fragepflicht einseitig bevorzugt
hätte, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Die Rüge der Verletzung der
Dispositionsmaxime ist unbegründet.
2.1
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ging die Vorderrichterin von einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 7’401.00 aus. Der Ehefrau rechnete sie
einen Verdienst von CHF 2’196.00 pro Monat an. Weiter errechnete sie einen
Bedarf des Ehemannes von CHF 3'902.00 und einen solchen der Ehefrau von CHF 3’869.00.
Den Bedarf der beiden Kinder veranschlagte sie auf CHF 1'230.00 und CHF
1'030.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages
erwog sie sodann, bei einer Gegenüberstellung sämtlicher Einkünfte inklusive
der beiden Kinderzulagen von je CHF 200.00 und des Bedarfs resultiere ein Manko
von CHF 33.00, das von der Ehefrau zu tragen sei. Der Unterhaltsbeitrag von CHF
1'640.00 entspricht der gerundeten Differenz zwischen dem Einkommen des
Ehemannes von CHF 7'401.00 und seinem Bedarf von CHF 3'902.00 sowie den von ihm
zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'030.00 und CHF 830.00.
2.2.1
Der Ehemann und Berufungskläger
beanstandet das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 2'196.00. Die
Amtsgerichtsstatthalterin führte zur Begründung dieses Betrages aus, die
Ehefrau arbeite zu 60 % als Miterzieherin in Ausbildung beim Verein [...] in [...].
Sie erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’196.00. Der
Ehemann habe an der Verhandlung geltend gemacht, die Ehefrau habe ihre
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und die Ausbildung ohne Absprache mit ihm
begonnen. Der Ehemann substantiiere aber keineswegs, dass und in welcher Höhe
die Ehefrau ihr Einkommen reduziert haben soll. Da den Akten auch nirgends ein
diesbezüglicher Hinweis entnommen werden könne, sei von ihrem tatsächlich
erwirtschafteten Einkommen von CHF 2'196.00 auszugehen.
Der Ehemann entgegnet, er habe bei der
Vorinstanz ausgeführt, die Ehefrau sei auf Grund der geteilten beziehungsweise
alternierenden Obhut in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie
schöpfe diese nicht aus. Ausserdem habe sie eine Ausbildung ohne Absprache mit ihm
angefangen. Es sei kein gemeinsamer Entscheid gewesen. Festzuhalten sei weiter,
dass er sämtliche Kinderkosten übernehme, obschon die Ehefrau an und für sich
auch kinderunterhaltsbeitragspflichtig wäre. Von der Vorderrichterin werde ihm
vorgehalten, er substantiiere keineswegs, dass die Ehefrau ihr Einkommen
reduziert und in welcher Höhe sie das getan habe. Das sei zum einen
aktenwidrig, gebe er doch an, dass sie auf eigenen Füssen zu stehen und mithin
ein Einkommen zu erzielen habe, welches ihren Bedarf decke. Zum anderen sei es
irrelevant, in welcher Höhe sie das getan habe. Sie könne und müsse ohne Einschränkung
wegen Kinderbetreuung zu 100% arbeiten, wie er das auch tue. Bei einer
hundertprozentigen Arbeitstätigkeit erziele sie unabhängig von der
tatsächlichen Höhe ein ausreichendes Einkommen für ihren eigenen Bedarf und er
müsse daher nicht diesen Ausfall finanzieren.
2.2.2
Haben die Ehegatten den
gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln.
Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der
Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen
(Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen
leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der
Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass
sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen
Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die
Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um
Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den
Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes
zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide
Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337, E. 4.2.1).
2.2.3
Die Ehefrau war – wie sich aus dem
von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2018 ergibt (Beilage
1.
zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) – bereits während des
Zusammenlebens beim Verein [...] in [...] tätig. Mit CHF 27'827.00 erzielte sie
auf den Monat umgerechnet ein Einkommen, das nur wenig über dem Betrag liegt,
den ihr die Vorderrichterin anrechnete. Die Aussagen der Parteien darüber, ob
die Ausbildung abgesprochen war, gehen auseinander (vgl. Protokoll der
Eheschutzverhandlung, S. 6, AS 101). Wann genau der entsprechende
Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, kann der entsprechenden Urkunde nicht
entnommen werden (Beilage 4 der Ehefrau). Der vereinbarte Vertragsbeginn vom 1.
August 2019 deutet indessen darauf hin, dass dies noch während des
Zusammenlebens war (die Trennung erfolgte am 24. August 2019). Angesichts
dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin daran
anknüpfte und der Ehefrau das gestützt auf diesen Vertrag erzielbare Einkommen
von CHF 2'196.00 pro Monat anrechnete. Die Rüge des Ehemannes, es sei ein
höheres Einkommen zu berücksichtigen, ist daher unbegründet.
2.3.1
Der Ehemann führt in seiner
Berufung weiter aus, zum Eventualantrag seien echte Noven zu beachten. Er sei
per Ende April 2020 entlassen worden und habe trotz Bemühungen keine weitere Anstellung
gefunden. Sodann habe die Ehefrau ab 18. April 2020 eine neue Wohnung
angemietet, womit eine geschätzte Mietzinsersparnis von 300.00 verbunden sein
dürfte. Diesen Umstand habe ihm die Ehefrau erst nach ihrem Umzug mitgeteilt. Es
handle sich bei beiden um echte Noven, die erst nach der Hauptverhandlung entstanden
seien und erst auf Grund des nunmehr angefochtenen Urteils Bewandtnis bekommen
würden. Diese würden innert der zehntägigen Berufungsfrist, das heisst ohne
Verzug und damit rechtzeitig vorgebracht.
2.3.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen
Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren
grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits
bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre
Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als
sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
2.3.3.1
Die Eheschutzverhandlung bei der
Vorinstanz fand am 9. Januar 2020 statt. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte
gleichentags, der Entscheid werde nach durchgeführter Kinderanhörung
beziehungsweise Verzicht auf eine Anhörung gefällt (AS 102). Im Hinblick auf
den Entscheid holte sie zudem einen aktuellen Familienausweis ein (Verfügungen
vom 9. Januar 2020 und 20. Februar 2020). Das Beweisverfahren war mit der
Eheschutzverhandlung somit noch nicht abgeschlossen, was für die Parteien
angesichts der ihnen zugestellten Verfügungen auch ersichtlich war. Mit
Verfügung vom 24. April 2020 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, dass die Kinderanhörung
am 30. April 2020 stattfinden werde. Der Ehemann hätte somit bis zu diesem
Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf
den anstehenden Entscheid die ihm gegenüber von seiner Arbeitgeberin am 25.
März 2020 ausgesprochene Kündigung (vgl. Berufungsbeilage 1) und die damit
einhergehende behauptete Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen. Entgegen
seiner Auffassung handelt es sich deshalb dabei nicht um ein echtes, sondern um
ein unechtes Novum. Da er dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht hatte, ist die Behauptung im Berufungsverfahren
nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.3.3.2
Zu berücksichtigen ist hingegen
die vom Ehemann geltend gemachte neue Tatsache, wonach die Ehefrau per 18.
April 2020 eine neue Wohnung angemietet und neu eine geschätzte
Mietzinsersparnis von CHF 300.00 habe. Der Behauptung, die Ehefrau habe ihm
diesen Umstand erst nach dem Umzug mitgeteilt, hat diese nicht widersprochen
und Anhaltspunkte, dass es sich anders verhalten würde, sind nicht ersichtlich.
Dem Berufungskläger kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er hätte diesen
Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz vorbringen können.
2.3.4
Als unechtes Novum will der
Ehemann und Berufungskläger einbringen, dass er seit Dezember 2019 allein gemeinsame
Steuerschulden bezahle. Da er beantragt habe, es sei der Ehefrau kein Unterhalt
zuzusprechen, sei diese Behauptung erst durch das nunmehr angefochtene Urteil
veranlasst worden. Es habe kein Anlass bestanden, diese Zahlungen bereits bei
der Vorinstanz geltend zu machen, nachdem er diese gemäss seinem Antrag, keinen
Ehegattenunterhalt zu bezahlen, aus dem ihm zur Verfügung stehenden Überschuss hätte
leisten können.
Entgegen der Auffassung des Ehemannes
hätte er die behauptete Zahlung der Steuerschulden ohne Weiteres bereits bei
der Vorinstanz geltend machen können und müssen. Da die Ehefrau ebenfalls einen
Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gestellt hatte, durfte er
nicht darauf vertrauen, dass kein solcher zugesprochen wird. Auch auf die neu
vorgebrachten Steuerschulden ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter
einzugehen.
2.4
Der Berufungskläger rügt weiter, er
habe in seiner Berechnung Fahrtkosten von CHF 200.00 geltend gemacht, was die
Ehefrau an der Verhandlung mit keinem Wort bestritten habe. Wenn nun die Vorinstanz
ohne Bestreitung durch die Ehefrau einfach angebe, er sei zur Berufsausübung
nicht auf ein Auto angewiesen, missbrauche sie ihr Ermessen. Er hole die Kinder
am Montagmittag ab und brauche dafür einen Personenwagen, damit er zeitgerecht
wieder bei der Arbeit zurück sei. Das gleiche gelte, wenn er die Kinder bis Mittwoch
Schulbeginn betreue beziehungsweise erst im Anschluss an die Arbeitsstelle
fahren könne.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die
Tatsache allein, dass die Ehefrau eine Behauptung des Ehemannes nicht
bestritten hat, bedeutet nicht, dass die entsprechende Tatsache auch zu
berücksichtigen ist. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt
von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Zu beachten ist dabei unter anderem auch,
dass der Bedarf bei beiden Ehegatten nach gleichen Massstäben ermittelt wird.
Da sich beide Ehegatten angesichts der alternierenden Obhut in Bezug auf die
Kinder in einer ähnlichen Situation befinden und auch die Ehefrau ausserhalb
ihres Wohnortes tätig ist, lag es auf der Hand, beim Ehemann gleich wie bei der
Ehefrau für den Arbeitsweg den in der Region [...] üblichen Betrag von CHF
80.00
für das U-Abo zu berücksichtigen.
2.5.1
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist somit einzig bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau der
Mietzins zu korrigieren. Der Ehemann schätzt die neue Miete auf CHF 1'500.00
(Berufung Ziff. 4.7, S. 11). Da es sich um eine Schätzung handelt, rechtfertigt
es sich, die Veränderung bereits ab Beginn der Unterhaltspflicht, das heisst ab
Februar 2020 zu berücksichtigen und nicht mehrere Unterhaltsphasen zu bilden. Der
Bedarf der Ehefrau reduziert sich daher – der Wohnanteil der Kinder ist
ebenfalls anzupassen – auf CHF 3'650.00.
2.5.2
Der Ehemann hat einen Überschuss
von CHF 1'639.00 (Einkommen CHF 7'401.00 abzüglich Bedarf CHF 3'902.00 und
Kinderalimente CHF 1'860.00), die Ehefrau ein Manko von CHF 1'304.00 (Einkommen
CHF 2'196.00 abzüglich Bedarf von CHF 3'500.00). Insgesamt resultiert ein
Freibetrag von CHF 335.00 (Überschuss Ehemann CHF 1'639.00 abzüglich Manko
Ehefrau CHF 1'304.00), der den Ehegatten je hälftig (CHF 168.00) zuzuweisen
ist. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf einen (gerundeten) Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'500.00 (Manko CHF 1'337.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 168.00).
Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung in
diesem Sinne zu korrigieren.
3.
Der Ehemann dringt mit seiner
Berufung nur in einem geringen Ausmass durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu auferlegen. Da die
Ehefrau und Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt hat, sind die Parteikosten
wettzuschlagen. Das vom Ehemann gestellte Gesuch um Bewilligung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege kann bewilligt werden. Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt,
ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF
230.00
pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 aufgehoben.
2.
Der Ehemann wird
verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den
Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Roger Vago, wird auf
CHF 2'071.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 565.40 (Differenz zu CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann